Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.08.2012 - 1 K 1874/10 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0100, Buchungszeichen 5.8888.000308.6, Wasser Keller H... Straße 149) und der Bescheid der Beklagten vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0200, Buchungszeichen 5.8888.000309.4, Wasser Abfüllerei H... Straße 149) sowie insoweit der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 22.04.2010 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.08.2012 - 1 K 1874/10 - geändert und die Klage auf Erstattung für das Veranlagungsjahr 2009 gezahlter Abwassergebühren abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
| | |
| | Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2009 durch die Beklagte. Außerdem begehrt sie die Erstattung bezahlter Gebühren. |
|
| | Die Klägerin, eine zwischenzeitlich aufgelöste und seit dem 15.07.2010 im Handelsregister gelöschte GmbH, stellte Fruchtsäfte und Frucht-Nektare aus Fruchtsaftkonzentraten her und verarbeitete Obst zu Saft und Fruchtsaftkonzentrat. Bei der Herstellung von Konzentrat wurde das ausgedampfte Wasser, abzüglich des Sprühverlusts der Kühltürme und die Wärmeabgabe der Kühltürme an die Atmosphäre, sowie das hierfür benötigte Kühlwasser der Abwasseranlage der Beklagten zugeführt. Beim Rückverdünnen von Konzentrat zu Saft wurde Trinkwasser zugesetzt. |
|
| | Für das Veranlagungsjahr 2009 setzte die Beklagte mit Gebührenbescheid vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0110, Buchungszeichen 5.8888.001052.0, Abwasser Keller H... Straße 149) gegenüber der Klägerin Abwassergebühren in Höhe von 6.755,00 EUR und mit weiterem Gebührenbescheid vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0220, Buchungszeichen 5.8888.001054.6, Abwasser Abfüllerei H... Straße 149) Abwassergebühren in Höhe von 13.265,00 EUR fest. Außerdem setzte sie mit Bescheid vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0100, Buchungszeichen 5.8888.000308.6, Wasser Keller H... Straße 149) den Wasserzins auf 5.224,90 EUR und mit weiterem Gebührenbescheid vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0200, Buchungszeichen 5.8888.000309.4, Wasser Abfüllerei H... Straße 149) in Höhe von 10.236,48 EUR fest. |
|
| | Mit Schreiben vom 25.01.2010 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und trug zu dessen Begründung vor, ein erheblicher Teil des bezogenen Trinkwassers sei in Flaschen abgefüllt worden, so dass kein Abwasser entstanden sei. Es bestehe ein Absetzungsanspruch von 3.433 m³. Hilfsweise werde eine Berechnung entsprechend der im Jahr 2006 erfolgten 50%-Vereinbarung gefordert. Es bestehe ein Saldo zugunsten der Klägerin, mit dem aufgerechnet werde. Die Bescheide seien auch deshalb fehlerhaft, weil die EDV nicht in der Lage sei, korrekte Bescheide zu erstellen. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 wies das Landratsamt Schwäbisch Hall den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach der Abwassersatzung (AbwS) der Beklagten könne die Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig gemacht und dieser Nachweis dem Gebührenschuldner auferlegt werden. Der Nachweis könne, wenn es an einem besonderen Wasserzähler fehle, auf verallgemeinerungsfähige Erfahrungswerte gestützt oder, wenn solche Werte fehlten, durch Einzelgutachten geführt werden, das nachvollziehbare Rückschlüsse auf die dem konkreten Betrieb zuzuordnenden Werte erlaube. Bei Fruchtsaftbetrieben wie dem der Klägerin fehle es an allgemeinen Erfahrungswerten. Verallgemeinerungsfähige Werte könnten wegen der unterschiedlichen Produktionsverhältnisse der einzelnen Fruchtsaftbetriebe nicht ermittelt werden. Die dem Betrieb zuzuordnenden Absatzmengen müssten einzelfallbezogen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis sei durch eine betriebsbezogene Ermittlung wie etwa durch ein Einzelgutachten zu erbringen. Ein solcher Nachweis sei von der Klägerin bisher nicht erbracht worden. Eine Vergleichsvereinbarung über die Höhe der Absetzung des nicht eingeleiteten Abwassers sei nicht getroffen worden. Zudem sei der Absetzungsantrag in einem gesonderten Verfahren zu stellen. Die hierbei einzuhaltende Frist des § 40 Abs. 4 AbwS habe die Klägerin verstreichen lassen. Dass die in den Bescheiden zugrunde gelegten Frischwassermengen nicht zuträfen, werde nicht geltend gemacht. |
|
| | Am 25.05.2010 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie die Aufhebung der Gebührenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides beantragt hat, hilfsweise die Absetzung der nicht als Abwasser eingeleiteten Trinkwassermengen sowie die Erstattung der bereits bezahlten Gebühren. Ergänzend hat sie vortragen lassen, sie sei parteifähig und bestehe als Liquidationsgesellschaft weiter. Die Beklagte habe keine ordnungsgemäßen Berechnungen vorgenommen. Außerdem seien Überzahlungen erfolgt, die zurückzuerstatten seien. Die Klägerin habe Abschlagszahlungen geleistet. Die Bescheide seien wegen Nichtigkeit der Abwassergebührensatzung der Beklagten aufzuheben und bezahlte Gebühren zurückzuerstatten. Die Trinkwasserversorgungssatzung sei nichtig, weil sie unter Verstoß gegen das Differenzierungsgebot Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung vorschreibe ohne Differenzierung nach Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten. Die Satzung enthalte auch keine Bestimmung über den Gebührenschuldner. Der Beklagten sei seit 2004 bekannt, dass sie alle Abwassergebühren ohne wirksame Satzungsgrundlage erhebe. Die Beklagte verweigere die Auskunft über die im Abwasserversorgungsgebiet herrschenden maßgeblichen Verhältnisse. Der Beklagten sei seit mindestens 2002 bekannt, dass die Anwendung des Frischwassermaßstabs im Abwasserentsorgungsgebiet ausgeschlossen sei. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Frischwassermaßstabs fehlten seit dem Jahr 1985. Die Firma ... Fruchtsäfte, Inhaberin ...-..., habe die Klägerin vorsorglich ermächtigt, die Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Beträge für Abwassergebühren und Abwassergebührenvorausleistungen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Bescheide seien auch nichtig, weil sie nicht erkennen ließen, wer sie erstellt habe. |
|
| | Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie aufgelöst sei. Die Gebührenerhebung hinsichtlich der Wasserversorgung sei rechtmäßig erfolgt. Die entsprechenden Satzungsregelungen seien wirksam. Insoweit werde auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Abwassergebührenbescheide habe dessen Rechtsprechung gegolten, wonach der Frischwassermaßstab einen tauglichen Maßstab für die Erhebung der Abwassergebühren darstelle. Die Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen könne von einem Nachweis des Abnehmers abhängig gemacht werden. Diesen habe die Klägerin nicht erbracht. Auch insoweit werde auf zwischen den Beteiligten ergangene Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen. |
|
| | Auf die mündlichen Verhandlungen vom 24.06.2011 und vom 10.08.2012 hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 15.08.2012 unter Abweisung der Klage im Übrigen die Abwassergebührenbescheide vom 31.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die entrichteten Abwassergebühren in Höhe von 4.520,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Klage sei zulässig. Auch wenn die Klägerin aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden sei, sei sie weiterhin beteiligtenfähig. Sie werde wirksam durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Klage sei teilweise begründet. Die Frischwassergebührenbescheide seien rechtmäßig. Die zugrundeliegende Wasserversorgungssatzung (WVS) sei in einem Normenkontrollverfahren (unter Hinweis auf Senatsurteile vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - [Abwassersatzung] sowie - 2 S 2717/03 - [Wasserversorgungssatzung]) für wirksam erachtet worden. Nach § 40 Abs. 1 WVS sei Schuldner der Gebühren der Anschlussnehmer. Dieser sei nach § 2 Abs. 1 WVS der Grundstückeigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstünden. Zwar habe Herr ... in der mündlichen Verhandlung einen Grundbuchauszug vorgelegt und hierzu vorgetragen, die Klägerin sei nie Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Dass seine Tochter ... im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sei, führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der hier an den Wasserabnehmer adressierten Bescheide. Die Fa. ... Fruchtsäfte habe das Normenkontrollverfahren gegen die WVS im Jahr 2002 eingeleitet, sich in der Vergangenheit als Gebührenschuldnerin dargestellt und auch Gebühren entrichtet. Ihr sei im Oktober 2003 die - sich inzwischen in Liquidation befindliche - Klägerin nachgefolgt, welche mit Schreiben vom 15.11.2004 der Beklagten mitgeteilt habe, der Wasserbezug und die Wassereinleitung durch die Fa. ... Fruchtsäfte (Einzelunternehmen) habe mit Ablauf des 25.10.2003 geendet. Seit dem 26.10.2003 erfolgten Abnahme und Einleitung von betrieblichem Wasser bzw. Abwasser durch die Klägerin. Auch aus den von Herrn ... vorgelegten Vereinbarungs-/ und Vertragsentwürfen ergebe sich, dass sich die Klägerin immer als Gebührenschuldnerin geriert habe. Mit Schreiben vom 14.01.2005 sei auf Anfrage der Beklagten ausgeführt worden, sie sei alleiniger Abnehmer an den Abnahmestellen, die Wasserentnahmestellen würden nicht von verschiedenen Abnehmern genutzt. Auf die daraufhin an die Klägerin gerichteten Gebührenbescheide habe diese Zahlungen erbracht und damit ihre Gebührenpflicht - zumindest dem Grunde nach - anerkannt. Eine Anzeige, dass sie nicht Grundstückseigentümerin sei, sei seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals im Klageverfahren und damit nicht rechtzeitig erfolgt (unter Hinweis auf VG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2010 - 1 K 3041/08 - betreffend die Gebührenjahre 2006 und 2007). Die Haftung der Klägerin ergebe sich außerdem aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die angegriffenen Frischwassergebührenbescheide seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Verbrauchsgebühr werde nach der gemessenen Wassermenge berechnet (§ 42 Abs. 1 S. 1 WVS). Dass die in den angefochtenen Bescheiden für die Abrechnungszeiträume zugrunde gelegten Frischwassermengen nicht zuträfen, habe die Klägerin nicht belegt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung seien nicht vorhanden. Eine Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen komme ebenfalls nicht in Betracht. Für die Abwassergebührenbescheide für das Jahr 2009 fehle es hingegen an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Abwassersatzung vom 11.11.2001 in der Fassung vom 22.02.2005 sei nichtig, denn sie enthalte für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung (unter Hinweis u.a. auf Senatsurteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - zur gesplitteten Abwassergebühr). Die Nichtigkeit der Abwassersatzung wirke von Anfang an, d.h. auf den Geltungszeitpunkt der Satzung zurück. Das Normenkontrollurteil des Senats vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - hindere trotz der Bindungswirkung auch für den Rechtsnachfolger eine inzidente Prüfung der Abwassersatzung der Beklagten hinsichtlich der Klägerin nicht, nachdem der Senat mit Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung als gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen das Äquivalenzprinzip verstoßend angesehen habe. Fehle es nach alledem an einer wirksamen Rechtsgrundlage, seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben und der Klägerin die zu Unrecht bezahlten Gebühren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO zurückzuerstatten. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit sei der Rückzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). |
|
| | Mit Beschluss vom 18.12.2014 - 2 S 1930/12 - hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen und auf Antrag der Beklagten, soweit gegen sie gerichtete Erstattungsansprüche im Streit sind. Der Senat hat es für rechtlich zweifelhaft erachtet, ob die Klägerin zu den Wassergebühren herangezogen werden konnte, da Schuldner - wie bei den Abwassergebühren - nur der Grundstückseigentümer sei (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 - betreffend von der Klägerin geforderte Abwassergebühren) und dies im streitgegenständlichen Jahr nicht die Klägerin, sondern ... gewesen sei. Die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung gezahlter Abwassergebühren an die Klägerin begegne deshalb ernstlichen Zweifeln, weil diese die Erstattungsansprüche nach ihrem eigenen Vortrag an ... abgetreten habe und daher von ihr nicht mehr geltend gemacht werden könnten (ebenfalls unter Hinweis auf Senatsurteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -). Betreffend die Abwassergebührenbescheide ist das Verfahren abgetrennt und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung mit Senatsbeschluss vom 18.12.2014 - 2 S 2446/14 - abgelehnt worden. |
|
| | Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 hat die Klägerin ihre Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Gebührenforderungen auf der Grundlage der jeweiligen (nichtigen) Satzung nur gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Bescheiderlasses entstehen könnten. Adressaten der verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheide seien jedoch nicht die Eigentümer gewesen. Es habe auch keine Firmenübernahme im Sinne des § 25 HGB vorgelegen. Die rechtswidrigen Bescheide für das Jahr 2003 hätten nicht zu rechtmäßigen Bescheiden für das Jahr 2003 durch eine angebliche Firmenübernahme werden können. Die Bescheidadressatin in den früheren Jahren „... Fruchtsäfte“ habe keine Firma im Sinne des § 25 HGB übernommen und die an sie gerichteten Gebührenbescheide seien auch nicht auf § 25 HGB gestützt gewesen. Eine Gebührenpflicht könne auch nicht etwa „dem Grunde nach von den Klägerinnen anerkannt“ werden. Ein rechtlich relevantes Anerkenntnis wäre nur auf zivilrechtlicher Grundlage möglich gewesen. Hier habe jedoch ein ausschließlich öffentlich-rechtliches Versorgungsverhältnis vorgelegen. Selbst wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Haftung nach § 25 HGB vorgelegen hätten, wäre eine angebliche Firmenübernahme nicht geeignet, die fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen einer satzungsrechtlichen Gebührenschuld zu ersetzen. Die Bescheidadressatin habe der Beklagten auch schon im Oktober und November 2003 mitgeteilt, dass ... neue Grundstückseigentümerin sei. Auch habe der beurkundende Notar eine Abschrift des Kaufvertrags an die Beklagte übersandt. Die maßgebliche persönliche Gebührenpflicht auch für das gesamte Veranlagungsjahr 2003 sei spätestens mit Ablauf des 31.12.2003 auf ... übergegangen, die seit 19.11.2003 im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Der Bescheidadressat ... Fruchtsäfte sei im Zeitpunkt des Erlasses des Trinkwassergebührenbescheides und des Zugangs der Bescheide nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen. Die Trinkwassergebührenbescheide für das Veranlagungsjahr 2009 seien daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen. Nach § 40 Abs. 1 WVS sei nur der Anschlussnehmer Schuldner der Wassergebühren. Nach § 2 WVS sei Anschlussnehmer u.a. der Grundstückseigentümer. Der Bescheidadressat ... Fruchtsäfte sei im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids jedoch nicht Eigentümer des Grundstücks und somit auch nicht Anschlussnehmer gewesen. Auch habe es an einer dinglichen Berechtigung gefehlt. Nach § 38 Abs. 1 AbwS sei ebenfalls nur der Grundstückseigentümer Schuldner der Abwassergebühren. Daher sei es ausgeschlossen, dass die Firma ... Fruchtsäfte Schuldnerin sei. ... als neue Eigentümerin sei auch nicht an den Normenkontrollverfahren vor dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof beteiligt gewesen. Im Übrigen enthalte die Trinkwassersatzung keine Regelung dahingehend, dass der bisherige Eigentümer etwa solange Gebührenschuldner sei, solange er nicht mitteile, dass er nicht mehr Eigentümer sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 48 WVS berufen. Eine Gebührenpflicht könne nicht aus einer Verletzung einer Anzeigepflicht konstruiert werden. Durch die Fiktion des Fortbestandes einer Gebührenpflicht für das Veranlagungsjahr 2003 der Bescheidadressatin ... Fruchtsäfte könne die Beklagte nicht die Fiktion einer Wirksamkeit der objektiv nichtigen Trinkwas-sersatzung und der außer Kraft gesetzten Abwassersatzung erreichen. Mit der unzutreffenden Behauptung, der frühere Eigentümer ... oder die neue Eigentümerin ... hätten eine Anzeigepflicht verletzt, könne die Beklagte schon grundsätzlich nicht erreichen, dass gegenüber einer an den Normenkontrollverfahren nicht beteiligten Person die objektiv nichtigen Satzungen doch noch wirksam behandelt werden könnten. Aufgrund der Nichtigkeit der Satzungen könne der Beklagten auch kein Nachteil durch die Nichterfüllung der Anzeigepflicht entstehen. Die Beklagte habe ihre Pflichten als Wasserversorgerin nie erfüllt, sondern den Nutzern des Grundstücks durch Wasserschlechtlieferungen und Lieferverweigerungen erhebliche Schäden zugefügt. Sie könne daher nicht erwarten, dass losgelöst vom Satzungsrecht Zahlungen für nicht vorliegende Gebührentatbestände erfolgten. Das Verwaltungsgericht habe die Klagen gegen die Trinkwassergebührenbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 auch in verfahrensordnungswidriger Weise zu Unrecht abgewiesen, weil es die Nichtigkeit der Gebührensatzungen infolge nicht ausreichender Gebührenkalkulation nicht beachtet habe. In die Gebührenkalkulationen für die Wassergebühren seien gemäß der vorgelegten Gebührenkalkulation aus dem November 2001 zu Unrecht angebliche Ausgaben für Fremdleistungen aufgenommen worden. Die von der Beklagten für die Jahre 2003 bis 2005 in ihrer Wasserversorgungssatzung bestimmten Gebühren pro m³ seien daher rechtswidrig und nicht wirksam. Zudem habe es das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen die Sachaufklärungs- und Beweiserhebungspflicht unterlassen, die angetretenen Beweise zu erheben, zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerinnen mit der Beklagten eine vergleichsweise Vereinbarung abgeschlossen hätten, die die Geltendmachung der angeblichen Forderungen, welche jeweils Gegenstand der angefochtenen Bescheide sein sollten, ausschließe. |
|
|
|
| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.08.2012 - 1 K 1874/10 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0100, Buchungszeichen 5.8888.000308.6, Wasser Keller H... Straße 149) und den Bescheid der Beklagten vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0200, Buchungszeichen 5.8888.000309.4, Wasser Abfüllerei H... Straße 149) sowie insoweit den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 22.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Vorausleistungsbeträge für Trinkwassergebühren in Höhe von 6.991,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 30.06.2009, hilfsweise seit dem jeweiligen Zahlungseingangsdatum an die Klägerin, hilfsweise an die Firma ... Fruchtsäfte, Inhaberin ... ..., zurückzuerstatten. |
|
|
|
| | 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15.08.2012 - 1 K 1874/10 - zu ändern und die Klage auf Erstattung für das Veranlagungsjahr 2009 gezahlter Abwassergebühren abzuweisen. |
|
| | 2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
|
| | Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 hat die Beklagte ihre Berufung wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der für das Veranlagungsjahr 2009 gezahlten Abwassergebühren. Sie habe einen etwaigen Erstattungsanspruch wirksam an ... abgetreten, wie sie es in zahlreichen Verfahren selbst angegeben habe. Anders als dies anlässlich der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 S 1529/11 vor dem erkennenden Senat behauptet worden sei, sei die Abtretungsanzeige, die auch die Jahre 2003 bis 2009 ausdrücklich umfasse, rechtswirksam. Nach der Senatsrechtsprechung (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -) komme eine Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aber nicht in Betracht. |
|
| | Auf die Berufungsbegründung der Klägerin hat sie erwidert, an der Wirksamkeit der Trinkwasserversorgungsatzung der Beklagten dürften nach dem Normenkontrollurteil vom 07.10.2004 - 2 S 2717/03 - und zahlreichen späteren Entscheidungen des erkennenden Senats (zuletzt Beschluss vom 18.12.2014 - 2 S 1710/14 -) keine Zweifel bestehen. Die Klägerin sei auch Gebührenschuldnerin im Sinne des § 40 WVS i.V.m. § 2 WVS unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 1 und 2 WVS. Gebührenschuldner sei danach grundsätzlich der Eigentümer, aber auch sonstige gleichstehende dinglich Berechtigte. Bei grundstücksbezogener Benutzung dürfe der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Gebührenschuldners an das Grundstückseigentum anknüpfen, ohne dass es darauf ankomme, ob der Eigentümer oder dinglich Berechtigte das Grundstück selbst nutze. Deshalb sei im Gegensatz zur Abwassersatzung im Bereich der Wasserversorgung auf den Anschlussnehmer als Gebührenschuldner abzustellen. Dieser sei weiter gefasst als bei der Abwasserbeseitigung. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2004 und 14.01.2005 mitgeteilt habe, sie sei alleinige Abnehmerin an den Abnahmestellen. Auch habe die Klägerin regelmäßig Zahlungen erbracht, wenngleich nach ihrem Gutdünken und in beliebiger Höhe. Im Gegensatz zum Abwasserbereich sei ein entsprechendes Anerkenntnis möglich, da sich der Gebührenschuldner in das der Benutzungsgebühr eigentümliche Austauschverhältnis begebe. Nach § 40 WVS sei der Gebührenschuldner der Anschlussnehmer. Bei Benutzungsgebühren komme als Gebührenschuldner regelmäßig derjenige in Betracht, der die öffentliche Einrichtung auch tatsächlich benutze. Die Wasserversorgungssatzung der Beklagten stelle darauf ab, dass der Anschlussnehmer nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch ein sonstiger zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigter oder ein entsprechend diesem Gleichstehender sei. Vorliegend sei die Geschäftsführerin der Klägerin Eigentümerin des Grundstücks. Dieses sei wesentlicher Bestandteil des Betriebs. Mit Blick hierauf bestehe eine dingliche Berechtigung der Geschäftsführerin, die gleichzeitig Eigentümerin des Grundstücks sei, auf dem die Produktionsgebäude stünden und die damit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks seien. Hierüber könne die Geschäftsführerin als Eigentümerin sehr wohl verfügen und sei damit dinglich berechtigt. Vorliegend bestehe Identität zwischen Geschäftsführerschaft und Eigentum. Damit befänden sich die Verfügungsbefugnis und die Geschäftsführung des von der Klägerin selbst genannten Anschlussnehmers in einer Hand. Dies sei maßgebend für die Anschlussnehmerschaft. Es bestehe nicht nur eine Nähe zum Grundeigentum, sondern eine Identität der Person, die verfüge und Grundstückseigentümer sei. Nachdem klägerseits mehrfach schriftlich mitgeteilt worden sei, dass die Wasserentnahmestellen nicht von verschiedenen Abnehmern genutzt würden, bestehe wiederum Identität zwischen Firma, Geschäftsleitung und Grundstückseigentum. Auch dies spreche für die dingliche Berechtigung bzw. eine dieser gleichstehende Berechtigung. Die Abwassersatzung stelle hingegen ausschließlich auf den Eigentümer ab. Mit ihrem Schreiben vom 15.11.2004 und 14.01.2005 habe die Klägerin ihre (dingliche) Berechtigung ausdrücklich dokumentiert. Es sei offensichtlich, dass hier eine dingliche Berechtigung und damit eine Anschlussnehmereigenschaft vorliege bzw. eine ihr gleichstehende Berechtigung. Wäre die Geschäftsführerin und Eigentümerin des Grundstücks nicht dinglich berechtigt, würde die Vorschrift des § 40 WVS i.V.m. § 2 WVS ins Leere laufen. Sofern die Anschlussnehmereigenschaft während des Veranlagungszeitraums auf eine andere Person übergehe, entstehe die Gebührenschuld grundsätzlich für den bisherigen Anschlussnehmer. Komme dieser der Anzeigepflicht nicht fristgerecht nach, könnten der Kommune dadurch Nachteile entstehen, dass sie einen Nichtschuldner zur Gebühr heranziehe. Deshalb bestimme § 48 WVS, dass bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühr hafte. Eine Anzeige sei nicht und schon gar nicht innerhalb der zwingenden Monatsfrist des § 48 WVS erfolgt. |
|
| | Die Klägerin hat sich zum Berufungsvorbringen der Beklagten nicht geäußert. |
|
|
|
| | die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
|
| | Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts (2 Bände), die Widerspruchsakten des Landratsamtes Schwäbisch Hall sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakten der Verfahren 2 S 2806/02, 2 S 2717/03 und 2 S 1529/11 beigezogen. |
|
| |
|
| | Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat die Berufungsbegründungsfrist mit ihrem Schriftsatz vom 03.02.2015 gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt, denn die übermittelte Berufungsbegründung enthält die Berufungsgründe und insbesondere den erforderlichen Antrag. |
|
| | Auch wenn sich die am 09.02.2015 fristgerecht eingegangene Berufungsbegründung der Klägerin nur am Rande mit den streitgegenständlichen Wassergebührenbescheiden des Veranlagungsjahres 2009 befasst, genügt sie noch den Anforderungen, die § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO in formeller Hinsicht an die Begründung einer Berufung stellt. Die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin scheitert zudem nicht an ihrer fehlenden Beteiligtenfähigkeit. In einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Verfahren hat der Senat bereits entschieden, dass eine GmbH auch nach ihrer Auflösung als GmbH i.L. beteiligtenfähig bleibt (Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 23 ff.). Hieran hält der Senat fest. |
|
| | Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet (2.), diejenige der Beklagten im vollen Umfang (1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit es von den zugelassenen Berufungen erfasst ist, zu ändern. Die Bescheide der Beklagten vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0100, Buchungszeichen 5.8888.000308.6, Wasser Keller H... Straße 149 und Kundennummer ...0200, Buchungszeichen 5.8888.000309.4, Wasser Abfüllerei H... Straße 149) sowie insoweit der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 22.04.2010 sind aufzuheben. Hinsichtlich der Erstattung von Vorausleistungsbeträgen für Trinkwassergebühren in Höhe von 6.991,00 EUR bleibt die Berufung der Klägerin hingegen ohne Erfolg. Die Klage auf Erstattung für das Veranlagungsjahr 2009 gezahlter Abwassergebühren in Höhe von 4.250,00 EUR hätte das Verwaltungsgericht abweisen müssen. |
|
| | 1. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin kann aufgrund der Abtretung ihrer Ansprüche - auch das Jahr 2009 betreffend - keine Erstattung bezahlter Abwassergebühren in Höhe von 4.520,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangen. |
|
| | Die Verpflichtung der Beklagten, die für das Jahr 2009 auf Abwassergebühren erbrachten Zahlungen zu erstatten, kann zwar im Ansatz auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, § 37 Abs. 2 AO gestützt werden, wonach rechtsgrundlos erbrachte Kommunalabgaben an denjenigen zu erstatten sind, der sie erbracht hat, wenn ein Rechtsgrund für die Gebührenzahlung nicht bestand. Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht darin folgt, dass es für die Abwassergebührenbescheide 2009 an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlte, steht einer Erstattung an die Klägerin die Abtretung dieser Ansprüche entgegen. Betreffend die Erstattung von Abwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2008 hat der Senat in seinem Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 37 ff., in dem die Klägerin als Klägerin (und Berufungsbeklagte) involviert war, Folgendes ausgeführt: |
|
| | Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 stand der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie ihn wirksam an die Fa. ... Fruchtsäfte, Inhaberin ......, abgetreten hatte. Dies hat sie im bisherigen Verfahren selbst angegeben; entgegen ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 erhobenen Behauptung sind auch keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Abtretung ersichtlich. Die von der Beklagten auf Aufklärungsverfügung des Senats vorgelegte Abtretungsurkunde vom 27.12.2009 bestätigt die bisherige Behauptung der Klägerin über die Abtretung an die Fa. ... Fruchtsäfte. Die nach § 398 BGB grundsätzlich formlos mögliche Abtretung genügte auch den zusätzlichen Anforderungen des über § 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG geltenden § 46 Abs. 2 und 3 AO. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine - nach § 46 Abs. 1 grundsätzlich mögliche - Abtretung von Erstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Eine wirksame Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 AO lag vor. Danach ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügte die am 16.02.2011 von Zedentin und Zessionarin unterschriebene und an die Beklagte - die bei der Kommunalabgabenerstattung an die Stelle der Finanzbehörde tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) - adressierte Abtretungsanzeige. Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“ bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111). |
|
| | Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei von der Zessionarin ermächtigt worden, die dieser zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt sie damit ohne Erfolg. Zunächst fehlt es schon an einem Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung. Hierauf kommt es aber nicht an, da auch bei ihrem Vorliegen die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt wäre. Denn dies wäre nur bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess möglich, die allerdings nach Auffassung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall abzulehnen ist. Ob und inwieweit es eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess gibt, ist umstritten. Die Frage wird überwiegend verneint (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 76 sowie Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 Rn. 37: generell unzulässig; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N: denkbar allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Aufl., § 42 Rn. 153 zur allgemeinen Leistungsklage). Der Senat hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO - und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage (so zu Recht auch Kopp/Schenke aaO) - eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Unabhängig davon wäre selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich, dass die Klägerin an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, wie dies die zivilgerichtliche Rechtsprechung für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der ZPO verlangt (vgl. die Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Auch hierfür ist im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. |
|
| | Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben und - folgerichtig - über den Hilfsantrag an Zahlung an die Zessionarin nicht mehr entschieden. Der Hilfsantrag bleibt aber in gleicher Weise wie der Hauptantrag erfolglos. Hier wäre noch weniger plausibel, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, in eigenem Namen die Durchsetzung eines der Zessionarin zustehenden Anspruches zu verlangen. |
|
| | Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall, der sich von dem seinerzeit entschiedenen lediglich dadurch unterscheidet, dass es um die Abwassergebühren des Veranlagungsjahres 2009 geht, welches aber ausweislich der von der Beklagten erneut vorgelegten Abtretungsanzeige vom 16.02.2011, die sich auf die Jahre 2003 bis 2009 bezieht, eindeutig erfasst ist. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin dem auch nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Anders als im zeitgleich verhandelten und insoweit parallel gelagerten Verfahren 2 S 2504/04 hat die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht einmal behauptet, sie sei aufgrund der Ermächtigung durch die Zessionarin berechtigt, die Erstattung der gezahlten Abwassergebühren zu verlangen, was ihr im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht weiter helfen würde. Dasselbe würde für einen etwaigen Hilfsantrag gelten, die Erstattungsbeträge an die Zessionarin ... zu zahlen. Soweit die Klägerin im Parallelverfahren 2 S 2404/14 (erneut) unter Berufung auf (angebliche) Rechtsprechung des BFH die Wirksamkeit der Abtretung angezweifelt hat, könnte sie damit auch im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Denn, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 - ausgeführt hat, genügt die Abtretungsanzeige hinsichtlich der Angabe des Abtretungsgrundes den Anforderungen des § 46 Abs. 3 AO. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BFH. Nach dieser genügt zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts (BFH, Urteil vom 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 11). Dem entspricht die Abtretungsanzeige vom 16.02.2011, die als Abtretungsgrund angibt „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“. Die Anlage 2 ist für die notwendige stichwortartige Kennzeichnung auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung nicht erforderlich. Auch die abgetretenen Ansprüche werden in der Abtretungsanzeige hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Höhe der Ansprüche muss in der Anzeige nicht bezeichnet werden (BFH, Urteil vom 16.11.1993 - VII R 23/93 -, juris Rn. 22). |
|
| | 2. Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die Wasserzinsbescheide der Beklagten vom 31.12.2009 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 wehrt, denn sie ist nicht Gebührenschuldnerin der Wassergebühr. |
|
| | Maßgeblich ist die Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung - vom 11.12.2001 (WVS). Nach § 40 Abs. 1 WVS ist Schuldner der Benutzungsgebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren gemäß § 39 WVS) der Anschlussnehmer. Anschlussnehmer ist nach § 2 Abs. 1 WVS der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung dinglich Berechtigte gleichstehen. Keine dieser Eigenschaften trifft auf die Klägerin zu; vielmehr ist unstreitig und laut Grundbuchauszug seit 19.11.2003 Eigentümerin des Grundstücks ..., die ... als früherem Eigentümer nachfolgte. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2004 mitgeteilt habe, der Wasserbezug und die Wassereinleitung durch die Fa. ... Fruchtsäfte (Einzelunternehmen) habe mit Ablauf des 25.10.2003 geendet, seit dem 26.10.2003 erfolgten Abnahme und Einleitung von betrieblichem Wasser bzw. Abwasser durch die Klägerin, sowie mit Schreiben vom 14.01.2005 auf Anfrage der Beklagten ausgeführt habe, sie sei alleiniger Abnehmer an den Abnahmestellen, und die Wasserentnahmestellen würden nicht von verschiedenen Abnehmern genutzt, kann sie mit diesen Argumenten die satzungsmäßigen Anforderungen an die Entstehung der Gebührenschuld nicht relativieren, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 - (juris Rn. 34) ausgeführt hat. Bereits dort hatte sich die Beklagte, wie sie es sinngemäß auch jetzt tut, darauf berufen, dass sich die Klägerin als Eigentümerin und Gebührenschuldnerin geriert und dies auch durch Zahlungen untermauert habe. Weder die hierzu getroffenen Feststellungen des Senats in früheren Prozessen noch die späte Geltendmachung der Eigentumssituation führen aber zur Begründung einer Eigentümerstellung der Klägerin nach der Satzung. Auch steht ihre Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung nicht rechtskräftig fest, da es sich bei diesbezüglichen Ausführungen nur um rechtliche Vorfragen von rechtskräftig entschiedenen Gebührenstreitigkeiten handelt, hinsichtlich derer eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden kann; die Rechtskraft ist vielmehr auf den Entscheidungssatz beschränkt (Clausing in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 121 Rn. 48). Auch eine der Sache nach geltend gemachte Treuwidrigkeit wäre nicht geeignet, das Satzungsrecht zu überspielen, zumal die Voraussetzungen der Gebührenschuld durch einen Blick ins Grundbuch jederzeit verifizierbar waren und sind (Senatsurteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 34). Daher kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, die Eigenschaft als Gebührenschuldner könne sich beim Wasserbezug aufgrund des besonderen Austauschverhältnisses anders als im Abwasserbereich auch durch ein entsprechendes Anerkenntnis ergeben. Aus dem von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.06.1983 - 2 S 2117/82 - (ESVGH 34, 149) lässt sich dies nicht herauslesen. Vielmehr wird dort (betreffend eine Abfall- und Entwässerungssatzung) die im Auswahlermessen des Ortssatzungsgebers stehende Entscheidung, den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen in Anspruch zu nehmen, ausdrücklich als durch sachlichen Erwägungen gerechtfertigt angesehen, weil damit der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des Gebührenschuldners und damit auch der Benutzungsgebühren möglichst gering gehalten wird. Der Grundstückseigentümer lässt sich nämlich mit Hilfe des Grundbuchs relativ leicht und sicher feststellen. Dass vorliegend die besondere Konstellation gegeben ist, dass die Eigentümerin gleichzeitig Geschäftsführerin der Klägerin ist, macht letztere nicht zur Eigentümerin oder dinglich Berechtigten im Sinne der Satzung. Eine analoge Anwendung der §§ 2, 40 WVS, wie sie der Sache nach von der Beklagten wohl erwogen wird, lässt sich schon aus rechtsstaatlichen Gründen und im Hinblick auf das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit nicht rechtfertigen. Sofern es der Beklagten misslich erscheint, dass Fälle wie der vorliegende von der Satzung nicht erfasst werden, hat sie es kraft eigener Satzungshoheit in der Hand, dies zu ändern. Im Ergebnis ist der Eigentümerbegriff in der WVS auch nicht anders zu verstehen als in der Abwassersatzung der Beklagten, wo in § 38 Abs. 1 (Fassung 2001) und § 39 Abs. 1 (Fassung 2011) der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte als Gebührenschuldner definiert wird. Dass die WVS bei der Gebührenschuldnereigenschaft nicht auf den Grundstückseigentümer, sondern auf den Anschlussnehmer abstellt, ändert daran nichts. Dies beruht vielmehr darauf, dass die WVS neben dem Anschlussnehmer auch noch den Wasserabnehmer kennt (§ 2 Abs. 2 WVS), der neben dem in § 2 Abs. 1 WVS definierten Anschlussnehmer auch sonstige Wasserabnehmer umfasst. Die Beklagte hat sich in ihrer Satzung dann aber ausdrücklich dafür entschieden, nur den Anschlussnehmer als Gebührenschuldner heranzuziehen (§ 40 Abs. 1 WVS), während der Wasserabnehmer nach § 40 Abs. 2 WVS nur in den - eng begrenzten - Fällen des § 42 Abs. 3 WVS (Münzwasserzähler für Verbrauchsgebühren) Gebührenschuldner sein soll. Schließlich kann die Beklagte auch aus § 48 WVS nichts zu ihren Gunsten herleiten. § 48 Abs. 1 und 2 WVS erlegt dem Käufer und dem Verkäufer eines Grundstücks die Pflicht zur Anzeige des Eigentümerwechsels binnen eines Monats auf. Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, haftet der bisherige Gebührenschuldner bis zum Eingang der Anzeige für die Benutzungsgebühren. Unabhängig davon, dass es sich um eine Haftungsnorm handelt, wäre die Klägerin auch von dieser nicht umfasst, denn sie war mangels Eigentümereigenschaft nie Gebührenschuldnerin und muss sich, wie ausgeführt, auch nicht daran festhalten lassen, sich möglicherweise in der Vergangenheit als Eigentümerin oder Gebührenschuldnerin geriert zu haben. Da die Klägerin damit schon nicht Gebührenschuldnerin ist und die angegriffenen Bescheide deshalb aufzuheben sind, kann dahinstehen, ob sie sich gegenüber den Wassergebührenbescheiden der Beklagten auf „Schlechtlieferung“ sowie auf die angebliche Nichtigkeit der WVS berufen kann. |
|
| | Nicht begründet ist die Berufung der Klägerin, soweit es um die Erstattung von Vorausleistungsbeträgen für Trinkwassergebühren in Höhe von 6.991,00 EUR geht. Hierüber hat der Senat im Berufungsverfahren zu entscheiden, weil der entsprechende beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag der Klägerin an die innerprozessuale Bedingung geknüpft war, dass die Klage auf Aufhebung der Wasserzinsbescheide Erfolg hätte, und das Verwaltungsgericht, da es die diesbezügliche Anfechtungsklage abgewiesen hatte, folglich hierzu keine Entscheidung mehr getroffen hat. Da das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Wasserzinsbescheide indes zu Unrecht abgewiesen hat, wie sich aus Vorstehendem ergibt, war nunmehr über das Erstattungsbegehren zu entscheiden. In der Sache bleibt dieses jedoch ohne Erfolg, denn ihm steht die Abtretung dieser Ansprüche entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
|
| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
|
| | Beschluss vom 15. Dezember 2016 |
|
| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.972,38 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|
| |
|
| | Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat die Berufungsbegründungsfrist mit ihrem Schriftsatz vom 03.02.2015 gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt, denn die übermittelte Berufungsbegründung enthält die Berufungsgründe und insbesondere den erforderlichen Antrag. |
|
| | Auch wenn sich die am 09.02.2015 fristgerecht eingegangene Berufungsbegründung der Klägerin nur am Rande mit den streitgegenständlichen Wassergebührenbescheiden des Veranlagungsjahres 2009 befasst, genügt sie noch den Anforderungen, die § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO in formeller Hinsicht an die Begründung einer Berufung stellt. Die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin scheitert zudem nicht an ihrer fehlenden Beteiligtenfähigkeit. In einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Verfahren hat der Senat bereits entschieden, dass eine GmbH auch nach ihrer Auflösung als GmbH i.L. beteiligtenfähig bleibt (Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 23 ff.). Hieran hält der Senat fest. |
|
| | Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet (2.), diejenige der Beklagten im vollen Umfang (1.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit es von den zugelassenen Berufungen erfasst ist, zu ändern. Die Bescheide der Beklagten vom 31.12.2009 (Kundennummer ...0100, Buchungszeichen 5.8888.000308.6, Wasser Keller H... Straße 149 und Kundennummer ...0200, Buchungszeichen 5.8888.000309.4, Wasser Abfüllerei H... Straße 149) sowie insoweit der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Schwäbisch Hall vom 22.04.2010 sind aufzuheben. Hinsichtlich der Erstattung von Vorausleistungsbeträgen für Trinkwassergebühren in Höhe von 6.991,00 EUR bleibt die Berufung der Klägerin hingegen ohne Erfolg. Die Klage auf Erstattung für das Veranlagungsjahr 2009 gezahlter Abwassergebühren in Höhe von 4.250,00 EUR hätte das Verwaltungsgericht abweisen müssen. |
|
| | 1. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klägerin kann aufgrund der Abtretung ihrer Ansprüche - auch das Jahr 2009 betreffend - keine Erstattung bezahlter Abwassergebühren in Höhe von 4.520,00 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangen. |
|
| | Die Verpflichtung der Beklagten, die für das Jahr 2009 auf Abwassergebühren erbrachten Zahlungen zu erstatten, kann zwar im Ansatz auf §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, § 37 Abs. 2 AO gestützt werden, wonach rechtsgrundlos erbrachte Kommunalabgaben an denjenigen zu erstatten sind, der sie erbracht hat, wenn ein Rechtsgrund für die Gebührenzahlung nicht bestand. Selbst wenn man dem Verwaltungsgericht darin folgt, dass es für die Abwassergebührenbescheide 2009 an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlte, steht einer Erstattung an die Klägerin die Abtretung dieser Ansprüche entgegen. Betreffend die Erstattung von Abwassergebühren für das Veranlagungsjahr 2008 hat der Senat in seinem Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 37 ff., in dem die Klägerin als Klägerin (und Berufungsbeklagte) involviert war, Folgendes ausgeführt: |
|
| | Der Erstattungsanspruch für das Jahr 2008 stand der Klägerin jedoch nicht zu, weil sie ihn wirksam an die Fa. ... Fruchtsäfte, Inhaberin ......, abgetreten hatte. Dies hat sie im bisherigen Verfahren selbst angegeben; entgegen ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2014 erhobenen Behauptung sind auch keine Hinweise auf eine Unwirksamkeit der Abtretung ersichtlich. Die von der Beklagten auf Aufklärungsverfügung des Senats vorgelegte Abtretungsurkunde vom 27.12.2009 bestätigt die bisherige Behauptung der Klägerin über die Abtretung an die Fa. ... Fruchtsäfte. Die nach § 398 BGB grundsätzlich formlos mögliche Abtretung genügte auch den zusätzlichen Anforderungen des über § 3 Abs. 2 Nr. 2 b KAG geltenden § 46 Abs. 2 und 3 AO. Nach § 46 Abs. 2 AO wird eine - nach § 46 Abs. 1 grundsätzlich mögliche - Abtretung von Erstattungsansprüchen erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehen des Anspruchs anzeigt. Eine wirksame Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 AO lag vor. Danach ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügte die am 16.02.2011 von Zedentin und Zessionarin unterschriebene und an die Beklagte - die bei der Kommunalabgabenerstattung an die Stelle der Finanzbehörde tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) - adressierte Abtretungsanzeige. Sie enthielt auf dem Vordruck insbesondere auch Angaben zum Abtretungsgrund, der mit „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“ bezeichnet wurde; außerdem wurde ausdrücklich erklärt, dass es sich um keine Sicherungsabtretung handele (vgl. zu diesen Anforderungen BFH, Urt. v. 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 111). |
|
| | Soweit sich die Klägerin darauf stützt, sie sei von der Zessionarin ermächtigt worden, die dieser zustehende Erstattungsforderung gerichtlich geltend zu machen, bleibt sie damit ohne Erfolg. Zunächst fehlt es schon an einem Nachweis für eine entsprechende Ermächtigung. Hierauf kommt es aber nicht an, da auch bei ihrem Vorliegen die Klägerin nicht zur Geltendmachung der Forderung befugt wäre. Denn dies wäre nur bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess möglich, die allerdings nach Auffassung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall abzulehnen ist. Ob und inwieweit es eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess gibt, ist umstritten. Die Frage wird überwiegend verneint (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - NVwZ-RR 1995, 639; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 76 sowie Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, § 42 Abs. 2 Rn. 37: generell unzulässig; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb. § 40 Rn. 25 m.w.N: denkbar allenfalls bei der allgemeinen Feststellungsklage; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14 Aufl., § 42 Rn. 153 zur allgemeinen Leistungsklage). Der Senat hält im Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 VwGO - und auch dem seiner analogen Anwendung im Fall einer Leistungsklage (so zu Recht auch Kopp/Schenke aaO) - eine Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit von Rechten nur im Rahmen von gesetzlich geregelten Ausnahmen für zulässig, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft. Unabhängig davon wäre selbst bei grundsätzlicher Bejahung der Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft erforderlich, dass die Klägerin an der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, wie dies die zivilgerichtliche Rechtsprechung für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der ZPO verlangt (vgl. die Nachweise bei Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 44). Auch hierfür ist im konkreten Fall weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. |
|
| | Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht im Hauptantrag stattgegeben und - folgerichtig - über den Hilfsantrag an Zahlung an die Zessionarin nicht mehr entschieden. Der Hilfsantrag bleibt aber in gleicher Weise wie der Hauptantrag erfolglos. Hier wäre noch weniger plausibel, weshalb die Klägerin berechtigt sein sollte, in eigenem Namen die Durchsetzung eines der Zessionarin zustehenden Anspruches zu verlangen. |
|
| | Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall, der sich von dem seinerzeit entschiedenen lediglich dadurch unterscheidet, dass es um die Abwassergebühren des Veranlagungsjahres 2009 geht, welches aber ausweislich der von der Beklagten erneut vorgelegten Abtretungsanzeige vom 16.02.2011, die sich auf die Jahre 2003 bis 2009 bezieht, eindeutig erfasst ist. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin dem auch nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Anders als im zeitgleich verhandelten und insoweit parallel gelagerten Verfahren 2 S 2504/04 hat die Klägerin im hiesigen Verfahren nicht einmal behauptet, sie sei aufgrund der Ermächtigung durch die Zessionarin berechtigt, die Erstattung der gezahlten Abwassergebühren zu verlangen, was ihr im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht weiter helfen würde. Dasselbe würde für einen etwaigen Hilfsantrag gelten, die Erstattungsbeträge an die Zessionarin ... zu zahlen. Soweit die Klägerin im Parallelverfahren 2 S 2404/14 (erneut) unter Berufung auf (angebliche) Rechtsprechung des BFH die Wirksamkeit der Abtretung angezweifelt hat, könnte sie damit auch im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Denn, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 - ausgeführt hat, genügt die Abtretungsanzeige hinsichtlich der Angabe des Abtretungsgrundes den Anforderungen des § 46 Abs. 3 AO. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BFH. Nach dieser genügt zur Bezeichnung des Abtretungsgrundes eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts (BFH, Urteil vom 28.09.2011 - VII R 52/10 - BFHE 235, 11). Dem entspricht die Abtretungsanzeige vom 16.02.2011, die als Abtretungsgrund angibt „Rückabwicklung bzw. Vorfinanzierung, Abwicklung Bankdarlehen u. Lieferantenverbindlichkeiten s. Anlage 2“. Die Anlage 2 ist für die notwendige stichwortartige Kennzeichnung auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung nicht erforderlich. Auch die abgetretenen Ansprüche werden in der Abtretungsanzeige hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Höhe der Ansprüche muss in der Anzeige nicht bezeichnet werden (BFH, Urteil vom 16.11.1993 - VII R 23/93 -, juris Rn. 22). |
|
| | 2. Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die Wasserzinsbescheide der Beklagten vom 31.12.2009 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 22.04.2010 wehrt, denn sie ist nicht Gebührenschuldnerin der Wassergebühr. |
|
| | Maßgeblich ist die Satzung der Beklagten über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung - vom 11.12.2001 (WVS). Nach § 40 Abs. 1 WVS ist Schuldner der Benutzungsgebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren gemäß § 39 WVS) der Anschlussnehmer. Anschlussnehmer ist nach § 2 Abs. 1 WVS der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung dinglich Berechtigte gleichstehen. Keine dieser Eigenschaften trifft auf die Klägerin zu; vielmehr ist unstreitig und laut Grundbuchauszug seit 19.11.2003 Eigentümerin des Grundstücks ..., die ... als früherem Eigentümer nachfolgte. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2004 mitgeteilt habe, der Wasserbezug und die Wassereinleitung durch die Fa. ... Fruchtsäfte (Einzelunternehmen) habe mit Ablauf des 25.10.2003 geendet, seit dem 26.10.2003 erfolgten Abnahme und Einleitung von betrieblichem Wasser bzw. Abwasser durch die Klägerin, sowie mit Schreiben vom 14.01.2005 auf Anfrage der Beklagten ausgeführt habe, sie sei alleiniger Abnehmer an den Abnahmestellen, und die Wasserentnahmestellen würden nicht von verschiedenen Abnehmern genutzt, kann sie mit diesen Argumenten die satzungsmäßigen Anforderungen an die Entstehung der Gebührenschuld nicht relativieren, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 - (juris Rn. 34) ausgeführt hat. Bereits dort hatte sich die Beklagte, wie sie es sinngemäß auch jetzt tut, darauf berufen, dass sich die Klägerin als Eigentümerin und Gebührenschuldnerin geriert und dies auch durch Zahlungen untermauert habe. Weder die hierzu getroffenen Feststellungen des Senats in früheren Prozessen noch die späte Geltendmachung der Eigentumssituation führen aber zur Begründung einer Eigentümerstellung der Klägerin nach der Satzung. Auch steht ihre Rechtsnachfolge in die Eigentümerstellung nicht rechtskräftig fest, da es sich bei diesbezüglichen Ausführungen nur um rechtliche Vorfragen von rechtskräftig entschiedenen Gebührenstreitigkeiten handelt, hinsichtlich derer eine Rechtskraftwirkung nicht angenommen werden kann; die Rechtskraft ist vielmehr auf den Entscheidungssatz beschränkt (Clausing in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 121 Rn. 48). Auch eine der Sache nach geltend gemachte Treuwidrigkeit wäre nicht geeignet, das Satzungsrecht zu überspielen, zumal die Voraussetzungen der Gebührenschuld durch einen Blick ins Grundbuch jederzeit verifizierbar waren und sind (Senatsurteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 34). Daher kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, die Eigenschaft als Gebührenschuldner könne sich beim Wasserbezug aufgrund des besonderen Austauschverhältnisses anders als im Abwasserbereich auch durch ein entsprechendes Anerkenntnis ergeben. Aus dem von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Normenkontrollbeschluss des Senats vom 08.06.1983 - 2 S 2117/82 - (ESVGH 34, 149) lässt sich dies nicht herauslesen. Vielmehr wird dort (betreffend eine Abfall- und Entwässerungssatzung) die im Auswahlermessen des Ortssatzungsgebers stehende Entscheidung, den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen in Anspruch zu nehmen, ausdrücklich als durch sachlichen Erwägungen gerechtfertigt angesehen, weil damit der Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung des Gebührenschuldners und damit auch der Benutzungsgebühren möglichst gering gehalten wird. Der Grundstückseigentümer lässt sich nämlich mit Hilfe des Grundbuchs relativ leicht und sicher feststellen. Dass vorliegend die besondere Konstellation gegeben ist, dass die Eigentümerin gleichzeitig Geschäftsführerin der Klägerin ist, macht letztere nicht zur Eigentümerin oder dinglich Berechtigten im Sinne der Satzung. Eine analoge Anwendung der §§ 2, 40 WVS, wie sie der Sache nach von der Beklagten wohl erwogen wird, lässt sich schon aus rechtsstaatlichen Gründen und im Hinblick auf das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit nicht rechtfertigen. Sofern es der Beklagten misslich erscheint, dass Fälle wie der vorliegende von der Satzung nicht erfasst werden, hat sie es kraft eigener Satzungshoheit in der Hand, dies zu ändern. Im Ergebnis ist der Eigentümerbegriff in der WVS auch nicht anders zu verstehen als in der Abwassersatzung der Beklagten, wo in § 38 Abs. 1 (Fassung 2001) und § 39 Abs. 1 (Fassung 2011) der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte als Gebührenschuldner definiert wird. Dass die WVS bei der Gebührenschuldnereigenschaft nicht auf den Grundstückseigentümer, sondern auf den Anschlussnehmer abstellt, ändert daran nichts. Dies beruht vielmehr darauf, dass die WVS neben dem Anschlussnehmer auch noch den Wasserabnehmer kennt (§ 2 Abs. 2 WVS), der neben dem in § 2 Abs. 1 WVS definierten Anschlussnehmer auch sonstige Wasserabnehmer umfasst. Die Beklagte hat sich in ihrer Satzung dann aber ausdrücklich dafür entschieden, nur den Anschlussnehmer als Gebührenschuldner heranzuziehen (§ 40 Abs. 1 WVS), während der Wasserabnehmer nach § 40 Abs. 2 WVS nur in den - eng begrenzten - Fällen des § 42 Abs. 3 WVS (Münzwasserzähler für Verbrauchsgebühren) Gebührenschuldner sein soll. Schließlich kann die Beklagte auch aus § 48 WVS nichts zu ihren Gunsten herleiten. § 48 Abs. 1 und 2 WVS erlegt dem Käufer und dem Verkäufer eines Grundstücks die Pflicht zur Anzeige des Eigentümerwechsels binnen eines Monats auf. Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, haftet der bisherige Gebührenschuldner bis zum Eingang der Anzeige für die Benutzungsgebühren. Unabhängig davon, dass es sich um eine Haftungsnorm handelt, wäre die Klägerin auch von dieser nicht umfasst, denn sie war mangels Eigentümereigenschaft nie Gebührenschuldnerin und muss sich, wie ausgeführt, auch nicht daran festhalten lassen, sich möglicherweise in der Vergangenheit als Eigentümerin oder Gebührenschuldnerin geriert zu haben. Da die Klägerin damit schon nicht Gebührenschuldnerin ist und die angegriffenen Bescheide deshalb aufzuheben sind, kann dahinstehen, ob sie sich gegenüber den Wassergebührenbescheiden der Beklagten auf „Schlechtlieferung“ sowie auf die angebliche Nichtigkeit der WVS berufen kann. |
|
| | Nicht begründet ist die Berufung der Klägerin, soweit es um die Erstattung von Vorausleistungsbeträgen für Trinkwassergebühren in Höhe von 6.991,00 EUR geht. Hierüber hat der Senat im Berufungsverfahren zu entscheiden, weil der entsprechende beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag der Klägerin an die innerprozessuale Bedingung geknüpft war, dass die Klage auf Aufhebung der Wasserzinsbescheide Erfolg hätte, und das Verwaltungsgericht, da es die diesbezügliche Anfechtungsklage abgewiesen hatte, folglich hierzu keine Entscheidung mehr getroffen hat. Da das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Wasserzinsbescheide indes zu Unrecht abgewiesen hat, wie sich aus Vorstehendem ergibt, war nunmehr über das Erstattungsbegehren zu entscheiden. In der Sache bleibt dieses jedoch ohne Erfolg, denn ihm steht die Abtretung dieser Ansprüche entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen oben unter 1. verwiesen. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
|
| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
|
| | Beschluss vom 15. Dezember 2016 |
|
| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.972,38 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|