Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2016 - 11 K 8295/16 - geändert.
Die Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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| | Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. |
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| | Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). |
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| | Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegen im Falle der Antragsteller nicht vor. Hiernach ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (vgl. zu alldem schon Senatsbeschluss vom 13. 10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris). |
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| | Die Vorschrift selbst bestimmt nicht unmittelbar, was unter einer „qualifizierten Berufsausbildung“ zu verstehen ist, wie dies auch in § 18 Abs. 4 oder § 18a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht geschehen ist. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass zur Konkretisierung auf § 25 Satz 2 BeschV a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV n.F. zurückgegriffen werden kann, wonach eine qualifizierte Berufsausbildung (nur) dann vorliegt, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt (vgl. etwa Hailbronner, Ausländerrecht, § 18 AufenthG Rn. 30; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 18 Rn. 15; ders., a.a.O., § 18a Rn. 5; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 18 Abs. 4 Rn. 1; ders., a.a.O., § 60a Abs. 2 Satz 4 Rn. 5; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 60a AufenthG, Rn. 31; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 288.3; vgl. auch Ziff. 18a.1.1 AVw-AufenthG). Wenn § 18a Abs. 1 Nr. 1 und § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf die staatliche Anerkennung bzw. eine vergleichbare Regelung abstellen, so wird damit auf das in den einschlägigen Normwerken geregelte Berufsbild, einschließlich der hierin niedergelegten Ausbildungsinhalte sowie die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bezug genommen und nicht auf konkrete - möglicherweise sehr individuell und einzelfallbezogene - Vertragsgestaltungen zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb, die für die in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG getroffene abstrakt-generelle Entscheidung in erster Linie rechtspolitisch geprägten Entscheidung des Gesetzgebers nicht maßgeblich und leitend sein können. Unerheblich ist dabei auch, ob die Betreffenden etwa durch den erfolgreichen Abschluss einer ersten Ausbildung (hier: der Altenpflegerhelferausbildung) die Bildungsvoraussetzungen für einer weitere Ausbildung (hier: der Altenpflegerausbildung) erwerben und ggf. sogar die Ausbildungszeiten in der zweiten Ausbildung sich verkürzen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall handelt es sich um rechtlich selbstständige Berufsausbildungen und Berufsbilder. Dass für den Fall einer einzelfallbezogenen vereinbarten längeren Ausbildungsdauer die Bestimmung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsprechend anzuwenden sein könnte, wie es das Verwaltungsgericht erwogen hat, kann nach dem Vorgesagten ausgeschlossen werden. |
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| | Nach § 3 Abs. 1 VO des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe) vom 08. Dezember 2015 (GBl. 2016, S. 18) beträgt die normativ vorgegebene Ausbildungszeit jedoch nur ein Jahr, weshalb im Falle der Antragsteller keine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen wird. |
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| | Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte der Antragsteller Ziffer 2 auch nicht am 9. November 2016 bei der Ausländerbehörde der Stadt Stuttgart unter Vorlage eines Ausbildungsvertrags zum Altenpfleger einen Antrag auf Erteilung einer „Ausbildungsduldung“ für eine Ausbildung zum Altenpfleger gestellt. Vielmehr wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2016 an das Regierungspräsidium Karlsruhe die Kopie eines Vertrags über die Ausbildung zum Altenpflegerhelfer vorgelegt. Ein am 5./6. Dezember 2016 unterzeichneter Ausbildungsvertrag zum Altenpfleger wurde erst mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht, sodass ein Antrag frühestens mit Eingang des Schriftsatzes beim Regierungspräsidium Karlsruhe gestellt wurde, was frühestens am 9. Dezember 2016 der Fall gewesen sein kann. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner aber bereits am 1. Dezember 2016 für den Antragsteller Ziffer 2 einen Flug gebucht und somit aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris). |
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| | Das Bestehen sonstiger Duldungsgründe wurde nicht glaubhaft gemacht. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. |
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| | Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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