Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 2442/14

Tenor

Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 3 wird der Bebauungsplan „Hubäcker III“ der Gemeinde B... vom 1. Juli 2014 für unwirksam erklärt, soweit er auf den Grundstücken FlSt. Nr. ..., …, … und … einen Geh- und Radweg in südöstlicher Richtung zur A… Straße festsetzt.

Die Anträge der Antragsteller zu 1 und zu 2 werden abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt ein Drittel der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 3. Die Antragssteller zu 1 und zu 2 tragen als Gesamtschuldner zwei Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Festsetzung eines Geh- und Radwegs über ihr Grundstück durch den Bebauungsplan „Hubäcker III“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller zu 1 und zu 2 sind als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der Antragstellerin zu 3, jeweils zur Hälfte Miteigentümer des im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks Gemarkung ..., A... Straße ..., verbunden mit dem alleinigen Sondereigentum an einer der beiden Wohnungen im Wohngebäude auf dem Grundstück und einer der beiden Garagen. Das Grundstück ist über ein privatrechtlich gesichertes Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück ... zur ca. 80 m südlich verlaufenden S... Straße erschlossen. Dabei muss der öffentliche Weg ... gequert werden, der zwischen den Grundstücken ... verläuft.
Die östlich davon gelegenen Grundstücke zwischen der S... Straße im Süden und der Z... Straße im Norden befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hubäcker“ der Antragsgegnerin vom 12.7.1982, die Grundstücke westlich und nordwestlich der R... Straße liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hubäcker II“ der Antragsgegnerin vom 22.7.1994.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,24 ha großes, bisher weitgehend unbebautes Gebiet, das von der Z... Straße im Nordosten, der S... Straße im Südwesten und der R... Straße im Nordwesten begrenzt wird. Der Plan setzt eine Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) und Baufenster für die bestehende Bebauung sowie insgesamt acht weitere Wohnhäuser im rückwärtigen Bereich fest, in der Mitte des Gebiets verbleiben eine große private Grünfläche und eine öffentliche Grünfläche für einen Spielplatz. Die Wohnbebauung im Nordwesten des Gebiets soll von der R... Straße aus erschlossen werden. Von der S... Straße im Südosten ist eine Stichstraße ca. 60 m tief nach Nordosten ins Plangebiet vorgesehen, die sich dann als Geh- und Radweg nach Norden bis zur Z... Straße fortsetzt. Nach ca. 20 m soll ein weiterer, ca. 2,5 m breiter Geh-und Radweg nach Südosten zur A... Straße abzweigen.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 21.9.2010 die Aufstellung des Bebauungsplans für das Gebiet „Hubäcker III“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 8.10.2010 öffentlich bekanntgemacht. In der Sitzung des Gemeinderats am 18.9.2012 wurde ein erster Planentwurf gebilligt und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen. Der Auslegungsbeschluss wurde am 28.9.2012 öffentlich bekanntgemacht, die erste Auslegung vom 8.10. bis 8.11.2012 durchgeführt.
Am 7.11.2012 erhoben die Antragsteller zu 1 und 2 Einwendungen dahingehend, dass unklar sei, welche Kosten für die Grundstückseigentümer anfielen. Außerdem wünschten sie eine Erschließung ihres Grundstücks über die A... Straße. Für einen Geh- und Radweg, der ihnen keine Vorteile bringe, seien sie aber nicht bereit, Grundstücksfläche abzugeben.
Da andere Grundstückseigentümer den Wunsch nach einer Durchfahrt von der R...- zur A... Straße äußerten, führten der Bürgermeister der Antragsgegnerin und das mit der Planung betraute Ingenieurbüro Gespräche mit den beteiligten Eigentümern, die aber zu keinem Ergebnis führten. In der Sitzung am 19.3.2013 beschloss der Gemeinderat, die gewünschte Straßenverbindung nicht weiter zu verfolgen und es bei einem Geh- und Radweg zu belassen, aber wenigstens nachrichtlich einen Korridor für eine spätere Verwirklichung der Straßenverbindung offen zu halten. In der Sitzung am 16.4.2013 beschloss der Gemeinderat, die entsprechend geänderten Pläne nochmals öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 26.4.2013 öffentlich bekanntgemacht und die zweite Auslegung vom 6.5. bis 7.6.2013 durchgeführt.
Die Antragsteller erhoben am 7.6.2013 erneut Einwendungen und machten geltend, dass der geplante Geh- und Fahrradweg die privatrechtlich gesicherte Zufahrt zu ihrem Grundstück durchschneide und damit eine erhebliche neue Gefahrenlage schaffe. Diese Problematik sei gar nicht gesehen und erst recht nicht gelöst worden. Für diesen Geh- und Radweg gebe es kein Bedürfnis, er solle wegfallen. Wenn er denn notwendig sei, solle er wenigstens ein Stück nach Süden verschoben werden. Dadurch werde zugleich die Gefahrenlage reduziert, weil der Abstand zur Garage größer und die Situation übersichtlicher werde.
Daraufhin wurde die Planung geändert und die Führung des Geh- und Fahrradwegs auf die Südseite der A... Straße verlegt. Das Baufenster auf den dort angrenzenden Grundstücken ... wurde ebenfalls verschoben. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde im Punkt 2.2 Verkehrserschließung um folgende Passagen ergänzt:
10 
„Die bestehende Gehwegverbindung von der S... Straße zur Z... Straße soll aufrechterhalten, ertüchtigt und planerisch gesichert werden. Darüber hinaus benutzen bereits heute häufig Fußgänger faktisch eine Verbindung von der A... Straße zum oben genannten Gehweg über private Flächen von ... und ... bzw. über die private befestigte Zufahrt für A... Straße ... auf ... Die A... Straße ist eine vom Ortszentrum ausgehende ca. 170 m lange Stichstraße, welche am nordwestlichen Ende keinerlei ausgewiesene Verbindung für Fußgänger und Radfahrer zum westlichen Ortsteil und damit auch zu den Infrastruktureinrichtungen (Bushaltestelle, Kindergarten, Grundschule, Sportplatz, Friedhof, Bäckerei, Lebensmittelmarkt) aufweist. Diese Fußgänger- und Radwegverbindung ist notwendig und muss deshalb im Rahmen dieses Bebauungsplanes planungsrechtlich festgesetzt werden. (…)
11 
Im Ergebnis bewegt sich diese neue Fußgänger- und Radwegverbindung im Rahmen der allgemeinen Gefahrenlage. Eine besondere Gefährdungslage über das übliche hinausgehend wird nicht erkannt. Zur Reduzierung der Gefahrenlage könnte im Übergang zur A... Straße eine Umlaufsperre angebracht werden.“
12 
In der Sitzung am 18.3.2014 billigte der Gemeinderat die Änderungen am Plan und beschloss, ihn erneut auszulegen, wobei die Anhörung auf Änderungen und Ergänzungen beschränkt wurde. Diese Beschlussfassung wurde am 28.3.2014 öffentlich bekanntgemacht und die Planunterlagen von 7.4. bis 8.5.2014 ein drittes Mal ausgelegt.
13 
Die Antragsteller erhoben am 7.5.2014 nochmals Einwendungen und brachten vor, dass der - nunmehr auf 2,5 m verbreiterte - Geh- und Radweg nicht notwendig sei und es nicht rechtfertige, ihr Grundeigentum dafür in Anspruch zu nehmen. Er bringe eine Gefährdung durch Radfahrer bei der Grundstücksausfahrt mit sich. Die Ausführungen zur Erforderlichkeit des Weges seien falsch, die Bevölkerung nutze als Verbindung zum westlichen Ortsteil jetzt schon andere, kürzere Wege.
14 
In der Sitzung des Gemeinderats vom 1.7.2014 wurde der Bebauungsplan wie ausgelegt als Satzung beschlossen. Im Sitzungsprotokoll ist festgehalten, dass die Gemeinderätin Frau O. wegen Befangenheit vom Sitzungstisch abgerückt sei. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.7.2014 öffentlich bekanntgemacht.
15 
Die Antragsteller zu 1 und 2 haben am 16.12.2014, die Antragstellerin zu 3 hat am 12.1.2015 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich ausschließlich gegen den Geh- und Radweg über ihr Grundstück richtet. Sie machen geltend, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verstoßen, weil sie ihnen das Ergebnis der Prüfung ihrer Einwendungen vom 7.6.2013 und vom 7.5.2014 nicht mitgeteilt habe.
16 
Bei der Beschlussfassung sei außerdem gegen § 18 Abs. 5 GemO verstoßen worden, weil die befangene Gemeinderätin O. während der Abstimmung im Saal verblieben und nur ganz unwesentlich vom Sitzungstisch abgerückt sei. Für ein deutliches Abrücken sei in dem Sitzungssaal gar kein Platz gewesen, weil direkt hinter den Stühlen der Gemeinderäte Stühle für Zuschauer gestanden hätten.
17 
Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil für den Geh- und Radweg kein Bedürfnis bestehe. Dafür spreche schon, dass der Gemeinderat im Planaufstellungsverfahren auf eine durchgehende Straßenverbindung verzichtet habe. Jedenfalls sei es nicht erforderlich, dafür in privates Grundeigentum einzugreifen.
18 
Die Abwägung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Es sei schon zweifelhaft ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden habe, weil der damalige Bürgermeister der Antragsgegnerin sie, die Antragsteller, und andere Grundstückseigentümer in Einzelgesprächen unter Druck gesetzt habe, der Wegführung zuzustimmen. Er habe ihnen wörtlich angedroht, es gebe „Mittel und Wege“, die Planung auch gegen ihren Willen durchzusetzen. Der Umstand, dass ihnen nicht einmal mitgeteilt worden sei, welches Ergebnis die Prüfung ihrer Stellungnahmen ergeben habe, spreche ebenfalls dafür, dass die Verwaltung sich damit überhaupt nicht beschäftigt und ihren Entschluss bereits vorher gefasst habe. Das habe sich auf den Abwägungsvorgang ausgewirkt, auch wenn dafür der Gemeinderat und nicht der Bürgermeister zuständig sei.
19 
Die Notwendigkeit des Geh- und Radweges von der A... Straße zur S... Straße sei nicht ausreichend ermittelt worden. Es sei für jeden Ortskundigen offensichtlich, dass die Bewohner der Z...- und A... Straße die Einrichtungen im westlichen Ortsteil über vorhandene kürzere Wegeverbindungen - nämlich: über die S... Straße - erreichen könnten und diese auch weiterhin nutzen würden. Radfahrer und Rollstuhlfahrer oder alte Menschen mit Rollator kämen auf diesem Weg auch nicht in die Z... Straße, weil es dort Treppenstufen gebe. Für die Anwohner in der R... Straße verschlechtere sich die Situation, weil sie nicht mehr zur S... Straße kämen. Das alles sei nicht untersucht worden, die Antragsgegnerin habe sich allein auf die Angaben des planverfassenden Ingenieurs verlassen. Wegen des Eingriffs in ihr Grundeigentum hätte stattdessen ein Sachverständigengutachten eines Verkehrsplaners eingeholt werden müssen. Ohne Ermittlung des bisherigen und künftigen Verkehrsaufkommens insbesondere an Radfahrern sei die Gefahrenlage an ihrer Grundstückszufahrt nicht sachgerecht zu beurteilen. Auf dem Weg lediglich eine Umlaufsperre vorzusehen, verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, da diese Maßnahme offensichtlich ungeeignet sei, um rasende Radfahrer zu bremsen. Diese Mängel seien auch beachtlich. Denn es sei durchaus möglich, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie sich die möglichen Alternativen für Fußgänger und Radfahrer und die Gefahrenquellen durch die kreuzende Grundstückszufahrt bewusst gemacht hätte.
20 
Die Antragsteller beantragen,
21 
den Bebauungsplan „Hubäcker III“ der Gemeinde B... vom 1. Juli 2014 für unwirksam zu erklären, soweit er auf den Grundstücken ..., ..., ... einen Geh- und Radweg in südöstlicher Richtung zur A... Straße festsetzt.
22 
Die Antragsgegnerin beantragt,
23 
den Antrag abzulehnen.
24 
Sie erwidert: Die Nichtübersendung der Behandlung von Einwendungen sei für die Gültigkeit des Satzungsbeschlusses unschädlich, weil die Mitteilung kein Bestandteil des Normsetzungsverfahrens sei. Außerdem seien die Planentwürfe sehr ausführlich mit den Antragstellern erörtert und die Planung teilweise geändert worden, um auf ihre Belange Rücksicht zu nehmen. Das Verhalten der befangenen Gemeinderätin sei nicht zu beanstanden, es sei ausreichend, dass sie vom Sitzungstisch abgerückt sei. Dieses Abrücken in die Zuschauerplätze sei auch deutlich gewesen, sie habe sich jedenfalls aus dem Bereich zurückgezogen, der dem Gemeinderat vorbehalten sei.
25 
Der Bebauungsplan und insbesondere die Festsetzung des Fuß- und Radweges seien auch erforderlich. Nach § 9 Abs. 6 Nr. 9 BauGB seien auch die Belange des Fußgänger- und Fahrradverkehrs zu berücksichtigen und eine Verringerung und Vermeidung von Verkehr anzustreben. Das sei hier der Fall, weil eine kurze Wegeverbindung planungsrechtlich gesichert werde, die bisher tatsächlich schon bestehe.
26 
Es liege auch kein Abwägungsfehler vor. Schon die dreimalige Offenlage zeige, dass sie sich mit der Wegesituation gründlich befasst habe. Das Vorbringen zum Inhalt der Gespräche mit dem Bürgermeister sei unzutreffend bzw. von den Antragstellern falsch verstanden worden. Darauf komme es aber auch nicht an, weil die Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Dieser habe den Belangen der Anwohner im Plangebiet Rechnung getragen, indem auf die durchgehende Erschließungsstraße verzichtet worden sei. Auch die Wünsche der Antragsteller in ihrer Stellungnahme vom 7.5.2013 seien in der Planung vollständig berücksichtigt worden, indem man das Baufenster auf den Grundstücken ... sowie den Weg ein Stück nach Süden gerückt habe, damit den Antragstellern nunmehr sieben Meter Raum vor der Garage bleibe. Damit werde die geltend gemachte Gefahrenlage minimiert. Die Verbreiterung auf 2,50 m diene ebenfalls diesem Ziel. Außerdem werde lediglich ein Grundstücksteil in Anspruch genommen, der ohnehin nicht bebaubar sei. Die Antragsteller würden auch nicht im Hinblick auf ihre private Zuwegung schlechter gestellt, weil der Weg im Zuge des Anliegergebrauchs überquert werden dürfe, ebenso wie bislang das Wegegrundstück ..., das als Wegeverbindung künftig wegfalle. Der geplante Weg sei städtebaulich sinnvoll und notwendig, weil gar keine andere Anbindung möglich sei als zur A... Straße. Es sei darum gegangen, wenigstens die Verkehrswege für Fußgänger und Radfahrer zwischen S... Straße und Z... Straße sowie eine Anbindung zur A... Straße dauerhaft planungsrechtlich zu sichern. Hier hätten sich unerwünschte und ungeordnete „wilde Fußwege“ entwickelt, die städtebaulich geordnet werden müssten. Die Nutzung des schmalen Wegegrundstücks ... sei keine sinnvolle Dauerlösung.
27 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben über die Vorgänge bei der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 1.7.2014 durch Vernehmung der Ehefrau des Antragstellers zu 1, des Gemeinderatsmitglieds ... sowie des in der Gemeinderatssitzung anwesenden Planverfassers ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
28 
Dem Senat liegen der Bebauungsplan „Hubäcker III“ sowie die Akten des Planaufstellungsverfahrens (ein Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf diese ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 sind unzulässig.
30 
Der Antrag der Antragstellerin zu 3 ist dagegen zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
31 
Die Anträge sind nur teilweise zulässig.
32 
1. Die Antragsteller haben die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge gegen den am 11.7.2014 bekannt gemachten Bebauungsplan jeweils innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
33 
2. Die Antragsteller zu 1 und 2 besitzen jedoch nicht die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie nicht geltend machen können, durch die beanstandende Festsetzung den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden. Denn es wird keine Eigentumsbetroffenheit für das jeweilige Sondereigentum der Antragsteller an den beiden Wohneinheiten im Gebäude geltend gemacht, sondern nur hinsichtlich des Grundstücks ..., über das der festgesetzte Geh- und Radweg verlaufen soll. Das gilt auch insoweit, als die Antragsteller eine besondere Gefährdungssituation beim Überqueren des Geh- und Radweges mit ihren Kraftfahrzeugen geltend machen. Betroffen ist davon nicht das Sondereigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 an den Garagen, die sich ca. 7 m nördlich des Geh- und Radweges befinden, sondern das ungehinderte Zu- und Abfahren über das gemeinsame Grundstück und das zivilrechtliche Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück ....
34 
Das Grundstück ... steht nach den vorgelegten Grundbuchauszügen im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer. Insoweit ist nach § 1 Abs. 5 WEG nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.11.2016 – 1 CS 16.2011 – juris; Urteil vom 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BauR 2012, 1925; Beschluss vom 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - BauR 2006, 501; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15.10.2012 - OVG 2 N 111.10 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.8.2015 – 7 B 886/15 – juris). Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Diese steht gemäß § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Der einzelne Wohnungseigentümer ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 21 Abs. 1 WEG nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte geltend zu machen. Ein einzelner Sondereigentümer kann eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums lediglich in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
35 
Aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.11.2009 – OVG 2 A 19.07 – juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung wurden zwar sowohl die einzelnen Wohnungseigentümer als auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als klagebefugt angesehen, allerdings wurde im dort entschiedenen Fall - im Unterschied zum hier vorliegenden - sowohl eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch einschränkende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung als auch eine Beeinträchtigung des jeweiligen Sondereigentums durch höhere Lärmimmissionen geltend gemacht.
36 
Die in Rede stehende Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann somit nur von der Antragstellerin zu 3 abgewehrt werden. Soweit die Antragstellerin zu 3. als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet und dabei am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie gemäß § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. 6. 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061) und damit im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch beteiligtenfähig (§ 61 Nr. 2 VwGO).
II.
37 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 3 ist auch begründet.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan als einen solchen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Ob die Voraussetzungen für die Wahl dieses Verfahrens vorlagen, erscheint dem Senat fraglich. Das Plangebiet ist - vom Grundstück der Antragsteller abgesehen - bisher nur entlang der S... Straße und der Z...  Straße bebaut. Aufgrund der Größe der bislang unbebauten Fläche von ca. 100 m x 80 m dürfte es wohl als „Außenbereich im Innenbereich“ anzusehen sein. Ob solche Flächen einer Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zugänglich sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4.11.2015 (– 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174) entschieden, dass in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden dürfen, die jenseits der äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs liegen. Ob das auch für den sog. „Außenbereich im Innenbereich“ gilt, wurde dagegen ausdrücklich offen gelassen.
39 
Diese Frage ist auch im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig. Die Wahl des beschleunigten anstelle des Regelverfahrens zur Planaufstellung stellt für sich genommen keinen nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler dar. Die dortige Auflistung der im Bebauungsplanverfahren relevanten Verfahrensfehler ist abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2008 – 4 CN 4.08 – BVerwGE 134, 264 Rn. 18). Die fehlerhafte Wahl des beschleunigten Verfahrens führt jedoch regelmäßig zu weiteren Verfahrensfehlern. So wird im beschleunigten Verfahren keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB kein Umweltbericht erstellt, der nach § 2a Satz 3 BauGB Teil der Begründung ist, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich ausgelegt werden müsste und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Solche Fehler sind nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich.
40 
Sollte die Antragsgegnerin das beschleunigte Verfahren zu Unrecht gewählt haben, so sind diese Verfahrensfehler jedenfalls nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 11.7.2014 schriftlich und unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Der bei der Bekanntmachung erteilte Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, von Vorschriften über das Verhältnis von Flächennutzungs- und Bebauungsplan nach § 214 Abs. 2 BauGB oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie auf die Rechtsfolgen ist insoweit ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB).
41 
Ohne Erfolg berufen die Antragsteller sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Bekanntmachung keinen Hinweis auf die Fälle des § 214 Abs. 2a Nr. 2 bis 4 BauGB enthalte. Denn solche Defizite führen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB, sondern erfassen jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, die von dem Fehler betroffen ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243; Urteil vom 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - NVwZ-RR 2009, 953). Nur bezüglich dieser „infizierten“ Gruppen - hier die § 215 Abs. 1 Satz 2 angesprochenen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 2a BauGB - wird die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt. Für die oben angeführten Fehler im Zusammenhang mit einer möglicherweise fehlerhaften Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 13a BauGB sind die Vorschriftengruppen der Verfahrens- und Formfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und der Verletzung von Vorschriften über das Verhältnis von Flächennutzungs- und Bebauungsplan nach § 214 Abs. 2 BauGB einschlägig. Insoweit ist der Hinweis zutreffend und bleibt wirksam.
42 
Dagegen sind die Fälle des § 214 Abs. 2a BauGB für die hier in Rede stehenden Fehler nicht einschlägig. § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB betrifft einen Mangel, der ohnehin unbeachtlich ist, ohne dass es auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB ankäme. § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB betrifft nicht das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltprüfung schlechthin, sondern nur aufgrund einer Vorprüfung im Einzelfall nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Hier ist das vereinfachte Verfahren aber ersichtlich nicht aufgrund einer Vorprüfung, sondern gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gewählt worden, weil das Plangebiet unter 20.000 qm groß ist. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB betrifft die Wahl des vereinfachten Verfahrens entgegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. Das ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, weil mit dem Plan lediglich Flächen für Wohnbebauung, öffentliche und private Grünflächen sowie öffentliche Verkehrsflächen ohne überörtliche Bedeutung festgesetzt werden.
43 
2. Ferner liegt kein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass den Antragstellern entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht schriftlich mitgeteilt worden ist. Diese Mitteilung dient der Unterrichtung der Beteiligten, ob und wie die Gemeinde sich mit den erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt hat. Sie hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 3.12.2008 – 4 BN 25/08 – BauR 2009, 609; Beschluss vom 11.11.2002 – 4 BN 52/02 – NVwZ 2003, 206) nicht den Zweck, den Entscheidungsprozess weiter offen zu halten und den Beteiligten nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung noch weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen. Die Mitteilung ist deshalb kein Bestandteil des Normsetzungsprozesses mehr. Ihr Ergehen ist auch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.6.1996 – 8 S 487/96 – VBlBW 1996, 376; Beschluss vom 17.3.1967 – I 728/65 – BRS 18 Nr. 5; ebenso Schrödter, in: Schrödter, BauGB 8. Aufl. § 3 Rn. 87).
44 
3. Der Satzungsbeschluss ist aber nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig, weil bei der Beratung und Beschlussfassung gegen § 18 Abs. 5 GemO verstoßen worden wurde.
45 
a) § 18 Abs. 1 GemO verbietet bei Vorliegen eines der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Befangenheitsgründe die Mitwirkung des befangenen Gemeinderatsmitglieds an der Beratung und Entscheidung über die befangenheitsbegründende Angelegenheit. Darüber hinaus muss nach § 18 Abs. 5 GemO der Gemeinderat, der an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, die Sitzung verlassen. Diese Regelungen sowie die in § 18 Abs. 6 S. 1 GemO für den Fall eines Verstoßes gegen dieselben normierte Rechtswidrigkeit des dennoch gefassten Gemeinderatsbeschlusses dienen der Unparteilichkeit der Amtsführung der Gemeindeorgane. Die Bürgerschaft soll darauf vertrauen können, dass die Gemeinderäte ihr Ehrenamt pflichtbewusst versehen und mit den ihnen übertragenen Entscheidungen nicht ihre privaten Interessen verfolgen. Aus diesem Grunde ist schon der böse Schein zu meiden. Diesem Gesetzeszweck würde es nicht gerecht, wenn ein Gemeinderat, der weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, in der Sitzung verbleiben dürfte. Denn allein seine Anwesenheit inmitten des beratenden Kollegiums könnte die Beratung und Abstimmung unsachgemäß beeinflussen. Abgesehen davon wäre - solange er im Kollegium verbleibt - die Kontrolle darüber, ob er sich auch tatsächlich jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, zumindest sehr erschwert, wenn nicht ausgeschlossen. Durch das Gebot, die Sitzung zu verlassen, wird sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeinderat ausreichend von dem übrigen Kollegium abhebt. Der außenstehende Bürger (Zuhörer) kann damit erkennen, dass der betreffende Gemeinderat befangen ist und aus diesem Grund an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirkt. Mit einer ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine Einflussnahme durch physische Anwesenheit weitgehend ausgeschlossen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2001 – 3 S 2574/99 – juris Rn. 31; Beschluss vom 18.7.1973 - II 306/72 - ESVGH 24, 125). Wegen des in § 35 Abs. 1 S. 1 GemO niedergelegten Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen kann es dem befangenen Gemeinderat allerdings nicht verwehrt werden, in einer öffentlichen Sitzung bei den Verhandlungen des Gemeinderats zuzuhören. Zur Beachtung der Befangenheitsvorschriften genügt es daher, dass sich der befangene Gemeinderat bei einer Verhandlung in öffentlicher Sitzung in den Zuhörerraum begibt (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2001 a.a.O.; vom 1.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 ff.; Beschluss v. 18.7.1973 a.a.O; Kuntze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand 2016, RdNr. 24 zu § 18).
46 
In Ausnahmefällen soll es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch genügen, dass der befangene Gemeinderat mit seinem Stuhl so weit vom Sitzungstisch abrückt, dass er den ausschließlich den Gemeinderäten vorbehaltenen Bereich am Sitzungstisch verlässt, damit sein Ausschluss von der Beratung und Entscheidung über die angegriffene Satzung ausreichend erkennbar ist. Das wurde etwa in Fällen bejaht, in denen Zuschauerbereich nicht eindeutig vom Arbeitsbereich des Gemeinderats abgegrenzt war und der befangene Gemeinderat sich mit seinem Stuhl zumindest so weit unter die Zuschauer zurückgezogen hatte, dass ein Durchgang zwischen ihm und dem Gemeinderatstisch möglich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2001, a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf diese Entscheidung meint, dass es ausreiche, wenn der befangene Gemeinderat „um Stuhlesbreite vom Sitzungstisch abrücke“, werden die in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen verkannt. Denn es muss auch in Situationen der räumlichen Enge für jedermann deutlich erkennbar sein, dass ein befangener Gemeinderat von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist und keinen Einfluss darauf nehmen darf. Das bloße „Abrücken um Stuhlesbreite“ genügt dementsprechend jedenfalls dann nicht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - einen vom Bereich des Gemeinderatskollegiums äußerlich eindeutig abgegrenzten Bereich gibt, auch wenn sich dieser in unmittelbarer Nähe befindet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - VBlBW 1995, 193). Aus der o. g. Entscheidung vom 23.02.2001 ergibt sich nichts anderes. Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein befangener Gemeinderat sich mit seinem Stuhl aktiv in einen auch für Zuschauer zugänglichen Bereich des Sitzungssaals begeben und neben den dort bereits sitzenden Zuschauern Platz genommen hatte, also ebenso weit von der Beratung und Beschlussfassung im Gremium entfernt war wie diese. Nur unter diesen Umständen hat es der Verwaltungsgerichtshof für die deutliche Erkennbarkeit ausreichen lassen, dass zwischen dem Stuhl des befangenen Gemeinderats und dem Gemeinderatstisch wenigstens eine ausreichende Durchgangsbreite für eine Person verblieben war.
47 
b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen § 18 Abs. 5 GemO festzustellen, der zur Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung führt.
48 
aa) Die Gemeinderätin Frau O. war nach § 18 Abs. 1 GemO befangen, weil sie selbst Grundstückseigentümerin bzw. mit weiteren Grundstückseigentümern im Plangebiet in gerader Linie verwandt ist. Das steht außer Streit.
49 
bb) Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 1.7.2014 ergibt sich, dass Frau O. den Sitzungssaal nicht verlassen, sondern lediglich mit ihrem Stuhl vom Sitzungstisch abgerückt ist. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen ...,... hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass bei der Sitzung im Rathaus H... der Zuhörerbereich wegen des großen Andrangs mit einer zusätzlichen dritten Sitzreihe bestuhlt war, so dass zwischen den Stühlen der vordersten Zuschauerreihe und den Rückenlehnen der besetzten Stühle am Gemeinderatstisch allenfalls genug Platz war, um den Durchgang einer Person zu ermöglichen. Die Befangenheit der Gemeinderätin O. wurde in der Sitzung angesprochen, sie ist daraufhin nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen mit ihrem Stuhl nicht seitlich, sondern lediglich ein Stück nach hinten in Richtung der Zuschauerplätze vom Sitzungstisch abgerückt. Dass zwischen ihr und dem am Gemeinderatstisch tagenden Gremium eine ausreichende Durchgangsbreite für eine Person verblieben wäre, hat der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, weil die befragten Zeugen dazu keine hinreichend genauen Angaben machen konnten. Da nach den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen zwischen den Stühlen der Gemeinderäte und der ersten Sitzreihe der Zuschauer aber ohnehin nur ausreichend Platz für den Durchgang einer Person war, hätte die befangene Gemeinderätin mit ihrem Stuhl praktisch bis zu den Knien der Zuschauer in der ersten Reihe nach hinten rücken müssen, um diese Distanz herzustellen. Das erscheint dem Senat wenig wahrscheinlich. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Denn es ist jedenfalls festzustellen, dass die befangene Gemeinderätin nicht - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - in die Reihe der Zuschauerstühle oder neben diese abgerückt ist, sondern mit ihrem Stuhl auch weiterhin in dem Bereich zwischen der ersten Sitzreihe der Zuschauer und dem Sitzungstisch des Gemeinderats verblieben ist. Sie hat sich also immer noch deutlich näher am Sitzungsgeschehen befunden als die Zuschauer in der ersten Sitzreihe. Für ein deutlich erkennbares Abrücken vom Sitzungstisch, das einem Verlassen der Sitzung gleichsteht, ist das nicht ausreichend.
50 
c) Der damit vorliegende Mangel der Beschlussfassung ist auch nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO unbeachtlich geworden, weil die Verletzung der Vorschriften über die Teilnahme von befangenen Gemeinderäten an der Sitzung innerhalb der Jahresfrist mit dem Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1 und zu 2 vom 16.12.2014 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Alt. 3 GemO).
51 
4. Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen nach der Erforderlichkeit des Bebauungsplans und insbesondere der Festsetzung des Geh- und Radwegs im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und dem Vorliegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sind nicht mehr entscheidungserheblich. Im Hinblick auf ein von der Antragsgegnerin möglicherweise beabsichtigtes ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:
52 
a) Festsetzungen eines Bebauungsplans haben keine enteignende Vorwirkung. Mit der Festsetzung von Flächen für einen öffentlichen Geh- und Radweg ist daher keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden (BVerfG, Beschluss vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979; BVerwG, Beschluss vom 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3; Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506; Beschluss vom 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - NVwZ 1991, 873). Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - auf einem bisher privat genutzten Grundstück eine öffentliche Verkehrsfläche fest, bedarf es deshalb bei der Aufstellung des Plans keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden.
53 
Das enthebt die Gemeinde aber nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auch diejenigen schutzwürdigen privaten Interessen angemessen zu berücksichtigen, die sich aus dem Eigentum und dessen Nutzung herleiten lassen (BVerwG, Beschluss vom 14.6.2007, a.a.O.). Bei der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum muss insbesondere geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschluss vom 14.6.2007, a.a.O.; Urteil vom 6.6.2002, a.a.O.). Das Gewicht des Eingriffs muss außerdem zur Dringlichkeit der für die Planung sprechenden Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191). Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343; Urteil vom 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37; Urteil vom 26.9.2003 - 3 S 1650/02 - BauR 2004, 373).
54 
b) Für den Senat ist es auch ohne ein von den Antragstellern für erforderlich gehaltenes Verkehrsgutachten nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin ein verkehrliches Bedürfnis für eine Fußgänger- und Radwegverbindung zwischen der A... Straße und den Geschäften und Einrichtungen am westlichen Ortsrand (u.a. Einkaufsmarkt, Schule, Kindergarten) sieht. Dabei handelt es sich um eine Stichstraße ohne Verbindung zu anderen öffentlichen Wegen und Straßen. Für Anwohner der A... Straße führt der Weg von dort zum westlichen Ortsrand auf öffentlichen Straßen bisher zwingend zunächst in Richtung Ortsmitte und über den K... Platz auf die S... Straße, was verglichen mit den geplanten Geh- und Radwegen im Plangebiet einen nicht unerheblichen Umweg bedeutet. Für Ziel- und Quellverkehr aus dem Inneren des Plangebiets ergibt sich ebenfalls eine kürzere Wegeverbindung zum K... Platz und zur Ortsmitte, weil nicht zuerst die S... Straße oder die Z... Straße erreicht werden muss. Dasselbe gilt für Wege zwischen der A... Straße und dem im Plangebiet vorgesehenen Spielplatz. Der öffentliche Weg ... kann diese Verbindungen offensichtlich auch nicht aufnehmen, weil er keine Verbindung von bzw. zur A... Straße über öffentliche Straßen oder Wege aufweist. Als Ersatz hat sich auf dem Grundstück ... ein nicht öffentlich gewidmeter, „wilder“ Fußweg entwickelt. Wenn eine solche Wegeverbindung entsteht, ist es aber auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens naheliegend, dass auch die Anwohner der A... Straße ebenfalls ein Verkehrsbedürfnis haben, diesen zu nutzen. Mit nennenswertem Durchgangsverkehr ist dagegen nicht zu rechnen, weil die kürzeste Verbindung von der Ortsmitte in den westlichen Ortsteil dennoch direkt über die S... Straße bzw. ... Straße führt, wie die Antragsteller selbst zutreffend vorbringen.
55 
Die Begründung zum Bebauungsplan geht davon aus, dass diese Wegeverbindung heute schon – rechtswidrig – häufig benutzt werde, und zwar von der A... Straße über das Grundstück der Antragsteller entweder auf den „wilden“ Fußweg auf ... oder über die private befestigte Zufahrt der Antragsteller auf dem Grundstück ... zur S... Straße. Das beruht nach Aktenlage vor allem auf Beobachtungen des Planverfassers, wird aber auch durch Stellungnahmen von Anwohnern der A... Straße im Planaufstellungsverfahren bestätigt, wonach die Anbindung von der A... Straße in den westlichen Ortsteil über die S... Straße, die Z... Straße und über den Privatweg A... Straße ... der Antragsteller sehr gut sei; dieser Weg dürfe von allen Personen genutzt werden, von den Antragsteller werde das geduldet. Schließlich legen auch die von den Antragstellern selbst vorgelegten Bilder von der Örtlichkeit einen entsprechenden Fußgängerverkehr nahe. Danach hat sich auf dem schmalen Grünstreifen zwischen der A... Straße und dem befestigten Grundstück der Antragsteller bereits ein Trampelpfad gebildet. Der Eigentümer des Grundstücks ... hat Anlass gesehen, an der privaten Zufahrt sogar eigens Hinweisschilder („Privatweg Durchgang verboten“ bzw. „Durchgang nur bis zum Haus A... Straße ...“) anzubringen, um solche Verkehre zu unterbinden. Das wäre nach der Überzeugung des Senats nicht erforderlich, wenn tatsächlich kürzere und gefahrlosere Wegeverbindungen in diese Richtung bestünden und diese Verbindung deshalb ohnehin nicht angenommen würde.
56 
c) Sinnvolle Alternativen für eine Wegführung ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller sind für den Senat nicht erkennbar, weil das Grundstück der Antragsteller weiter nach Süden reicht als die A... Straße und dort spitzwinklig zuläuft. Eine Wegführung etwa über das Grundstück ... und den öffentlichen Weg ... würde dazu führen, dass der Weg mehrmals scharf abknickt und für Fahrradfahrer kaum noch geeignet wäre.
57 
d) Andererseits ist aus den Akten des Planaufstellungsverfahrens aber nicht erkennbar, dass beim Satzungsbeschluss die Nachteile der Wegführung für die Antragsteller dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis umfassend gegenübergestellt und geprüft worden wäre, ob sie dazu noch in einem angemessenen Verhältnis stehen.
58 
Die Antragsgegnerin hat zwar offenbar gesehen, dass der geplante Geh- und Radweg Grundstücksfläche der Antragsteller in Anspruch nimmt. Es wurde auch gesehen, dass die Antragsteller weiterhin wie bisher über das zivilrechtlich gesicherte Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück ... auf ihr eigenes Grundstück zu- und abfahren könnten, dass sie dabei aber stärker als bislang auf Fußgänger und Radfahrer achten müssten, weil der geplante Geh- und Radweg wohl stärker frequentiert wäre als der schlecht angebundene öffentliche Weg ..., den die Antragsteller bisher schon queren mussten. Diese Situation soll durch das Abrücken des Weges an den Südrand der A... Straße erheblich entschärft werden, so dass den Antragstellern vor ihrer Garage ca. 7 m als Rangierraum bleiben. Außerdem soll eine Umlaufsperre im Bereich der Einmündung des Weges in die A... Straße den Fahrradverkehr verlangsamen. Diese Maßnahmen erscheinen dem Senat grundsätzlich plausibel und nicht von vornherein ungeeignet.
59 
Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern berücksichtigt wurde, dass das Grundstück der Antragsteller durch den öffentlichen Geh- und Radweg in zwei Teile geteilt würde. Das würde sich für die Antragsteller so auswirken, dass sie zum einen die Wegfläche mit ca. 6,5 m x 2,5 m = 16,25 qm verlieren würden. Zum anderen wäre der verbleibende spitzwinklige Grundstücksteil südlich des Weges mit ca. 31,5 qm kaum noch sinnvoll nutzbar. Die - für sich genommen - nicht zu beanstandende Erwägung der Antragsgegnerin, dass das Grundstück der Antragsteller an einer vergleichsweise unempfindlichen Stelle überquert werde, weil es dort nicht - oder allenfalls mit untergeordneten Nebenanlagen - bebaubar sei, findet sich weder in der in der Aufbereitung der Stellungnahmen aus der Planauslage für den Gemeinderat noch in der Begründung zum Bebauungsplan, sondern ist erstmals im Normenkontrollverfahren ausgeführt worden.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
IV.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 23. Dezember 2016
63 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass alle drei Antragsteller dasselbe Interesse verfolgen, eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch den Geh- und Radweg abzuwenden.

Gründe

 
29 
Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 sind unzulässig.
30 
Der Antrag der Antragstellerin zu 3 ist dagegen zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
31 
Die Anträge sind nur teilweise zulässig.
32 
1. Die Antragsteller haben die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge gegen den am 11.7.2014 bekannt gemachten Bebauungsplan jeweils innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.
33 
2. Die Antragsteller zu 1 und 2 besitzen jedoch nicht die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie nicht geltend machen können, durch die beanstandende Festsetzung den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden. Denn es wird keine Eigentumsbetroffenheit für das jeweilige Sondereigentum der Antragsteller an den beiden Wohneinheiten im Gebäude geltend gemacht, sondern nur hinsichtlich des Grundstücks ..., über das der festgesetzte Geh- und Radweg verlaufen soll. Das gilt auch insoweit, als die Antragsteller eine besondere Gefährdungssituation beim Überqueren des Geh- und Radweges mit ihren Kraftfahrzeugen geltend machen. Betroffen ist davon nicht das Sondereigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 an den Garagen, die sich ca. 7 m nördlich des Geh- und Radweges befinden, sondern das ungehinderte Zu- und Abfahren über das gemeinsame Grundstück und das zivilrechtliche Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück ....
34 
Das Grundstück ... steht nach den vorgelegten Grundbuchauszügen im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer. Insoweit ist nach § 1 Abs. 5 WEG nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.11.2016 – 1 CS 16.2011 – juris; Urteil vom 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BauR 2012, 1925; Beschluss vom 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - BauR 2006, 501; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15.10.2012 - OVG 2 N 111.10 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.8.2015 – 7 B 886/15 – juris). Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Abs. 1 WEG). Diese steht gemäß § 21 Abs. 1 WEG grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Der einzelne Wohnungseigentümer ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 21 Abs. 1 WEG nicht berechtigt, aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum wegen Beeinträchtigung dieses Eigentums Abwehrrechte geltend zu machen. Ein einzelner Sondereigentümer kann eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums lediglich in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
35 
Aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.11.2009 – OVG 2 A 19.07 – juris) ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung wurden zwar sowohl die einzelnen Wohnungseigentümer als auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als klagebefugt angesehen, allerdings wurde im dort entschiedenen Fall - im Unterschied zum hier vorliegenden - sowohl eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch einschränkende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung als auch eine Beeinträchtigung des jeweiligen Sondereigentums durch höhere Lärmimmissionen geltend gemacht.
36 
Die in Rede stehende Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann somit nur von der Antragstellerin zu 3 abgewehrt werden. Soweit die Antragstellerin zu 3. als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet und dabei am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie gemäß § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 2. 6. 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061) und damit im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch beteiligtenfähig (§ 61 Nr. 2 VwGO).
II.
37 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 3 ist auch begründet.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan als einen solchen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Ob die Voraussetzungen für die Wahl dieses Verfahrens vorlagen, erscheint dem Senat fraglich. Das Plangebiet ist - vom Grundstück der Antragsteller abgesehen - bisher nur entlang der S... Straße und der Z...  Straße bebaut. Aufgrund der Größe der bislang unbebauten Fläche von ca. 100 m x 80 m dürfte es wohl als „Außenbereich im Innenbereich“ anzusehen sein. Ob solche Flächen einer Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zugänglich sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4.11.2015 (– 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174) entschieden, dass in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden dürfen, die jenseits der äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs liegen. Ob das auch für den sog. „Außenbereich im Innenbereich“ gilt, wurde dagegen ausdrücklich offen gelassen.
39 
Diese Frage ist auch im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig. Die Wahl des beschleunigten anstelle des Regelverfahrens zur Planaufstellung stellt für sich genommen keinen nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler dar. Die dortige Auflistung der im Bebauungsplanverfahren relevanten Verfahrensfehler ist abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.8.2008 – 4 CN 4.08 – BVerwGE 134, 264 Rn. 18). Die fehlerhafte Wahl des beschleunigten Verfahrens führt jedoch regelmäßig zu weiteren Verfahrensfehlern. So wird im beschleunigten Verfahren keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB kein Umweltbericht erstellt, der nach § 2a Satz 3 BauGB Teil der Begründung ist, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich ausgelegt werden müsste und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Solche Fehler sind nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich.
40 
Sollte die Antragsgegnerin das beschleunigte Verfahren zu Unrecht gewählt haben, so sind diese Verfahrensfehler jedenfalls nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 11.7.2014 schriftlich und unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Der bei der Bekanntmachung erteilte Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, von Vorschriften über das Verhältnis von Flächennutzungs- und Bebauungsplan nach § 214 Abs. 2 BauGB oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sowie auf die Rechtsfolgen ist insoweit ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB).
41 
Ohne Erfolg berufen die Antragsteller sich in diesem Zusammenhang darauf, dass die Bekanntmachung keinen Hinweis auf die Fälle des § 214 Abs. 2a Nr. 2 bis 4 BauGB enthalte. Denn solche Defizite führen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB, sondern erfassen jeweils nur die Vorschriftengruppe aus dem Katalog des § 215 Abs. 1 BauGB, die von dem Fehler betroffen ist (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243; Urteil vom 9.6.2009 - 3 S 1108/07 - NVwZ-RR 2009, 953). Nur bezüglich dieser „infizierten“ Gruppen - hier die § 215 Abs. 1 Satz 2 angesprochenen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 2a BauGB - wird die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht in Gang gesetzt. Für die oben angeführten Fehler im Zusammenhang mit einer möglicherweise fehlerhaften Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 13a BauGB sind die Vorschriftengruppen der Verfahrens- und Formfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und der Verletzung von Vorschriften über das Verhältnis von Flächennutzungs- und Bebauungsplan nach § 214 Abs. 2 BauGB einschlägig. Insoweit ist der Hinweis zutreffend und bleibt wirksam.
42 
Dagegen sind die Fälle des § 214 Abs. 2a BauGB für die hier in Rede stehenden Fehler nicht einschlägig. § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB betrifft einen Mangel, der ohnehin unbeachtlich ist, ohne dass es auf die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB ankäme. § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB betrifft nicht das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltprüfung schlechthin, sondern nur aufgrund einer Vorprüfung im Einzelfall nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. Hier ist das vereinfachte Verfahren aber ersichtlich nicht aufgrund einer Vorprüfung, sondern gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB gewählt worden, weil das Plangebiet unter 20.000 qm groß ist. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB betrifft die Wahl des vereinfachten Verfahrens entgegen § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. Das ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, weil mit dem Plan lediglich Flächen für Wohnbebauung, öffentliche und private Grünflächen sowie öffentliche Verkehrsflächen ohne überörtliche Bedeutung festgesetzt werden.
43 
2. Ferner liegt kein beachtlicher Verfahrensfehler darin, dass den Antragstellern entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB bei der zweiten und dritten Auslegung das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht schriftlich mitgeteilt worden ist. Diese Mitteilung dient der Unterrichtung der Beteiligten, ob und wie die Gemeinde sich mit den erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt hat. Sie hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 3.12.2008 – 4 BN 25/08 – BauR 2009, 609; Beschluss vom 11.11.2002 – 4 BN 52/02 – NVwZ 2003, 206) nicht den Zweck, den Entscheidungsprozess weiter offen zu halten und den Beteiligten nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung noch weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen. Die Mitteilung ist deshalb kein Bestandteil des Normsetzungsprozesses mehr. Ihr Ergehen ist auch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.6.1996 – 8 S 487/96 – VBlBW 1996, 376; Beschluss vom 17.3.1967 – I 728/65 – BRS 18 Nr. 5; ebenso Schrödter, in: Schrödter, BauGB 8. Aufl. § 3 Rn. 87).
44 
3. Der Satzungsbeschluss ist aber nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig, weil bei der Beratung und Beschlussfassung gegen § 18 Abs. 5 GemO verstoßen worden wurde.
45 
a) § 18 Abs. 1 GemO verbietet bei Vorliegen eines der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Befangenheitsgründe die Mitwirkung des befangenen Gemeinderatsmitglieds an der Beratung und Entscheidung über die befangenheitsbegründende Angelegenheit. Darüber hinaus muss nach § 18 Abs. 5 GemO der Gemeinderat, der an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, die Sitzung verlassen. Diese Regelungen sowie die in § 18 Abs. 6 S. 1 GemO für den Fall eines Verstoßes gegen dieselben normierte Rechtswidrigkeit des dennoch gefassten Gemeinderatsbeschlusses dienen der Unparteilichkeit der Amtsführung der Gemeindeorgane. Die Bürgerschaft soll darauf vertrauen können, dass die Gemeinderäte ihr Ehrenamt pflichtbewusst versehen und mit den ihnen übertragenen Entscheidungen nicht ihre privaten Interessen verfolgen. Aus diesem Grunde ist schon der böse Schein zu meiden. Diesem Gesetzeszweck würde es nicht gerecht, wenn ein Gemeinderat, der weder beratend noch entscheidend mitwirken darf, in der Sitzung verbleiben dürfte. Denn allein seine Anwesenheit inmitten des beratenden Kollegiums könnte die Beratung und Abstimmung unsachgemäß beeinflussen. Abgesehen davon wäre - solange er im Kollegium verbleibt - die Kontrolle darüber, ob er sich auch tatsächlich jeder aktiven Mitwirkung an der Beratung enthält, zumindest sehr erschwert, wenn nicht ausgeschlossen. Durch das Gebot, die Sitzung zu verlassen, wird sichergestellt, dass sich ein befangener Gemeinderat ausreichend von dem übrigen Kollegium abhebt. Der außenstehende Bürger (Zuhörer) kann damit erkennen, dass der betreffende Gemeinderat befangen ist und aus diesem Grund an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirkt. Mit einer ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine Einflussnahme durch physische Anwesenheit weitgehend ausgeschlossen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2001 – 3 S 2574/99 – juris Rn. 31; Beschluss vom 18.7.1973 - II 306/72 - ESVGH 24, 125). Wegen des in § 35 Abs. 1 S. 1 GemO niedergelegten Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen kann es dem befangenen Gemeinderat allerdings nicht verwehrt werden, in einer öffentlichen Sitzung bei den Verhandlungen des Gemeinderats zuzuhören. Zur Beachtung der Befangenheitsvorschriften genügt es daher, dass sich der befangene Gemeinderat bei einer Verhandlung in öffentlicher Sitzung in den Zuhörerraum begibt (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2001 a.a.O.; vom 1.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 ff.; Beschluss v. 18.7.1973 a.a.O; Kuntze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand 2016, RdNr. 24 zu § 18).
46 
In Ausnahmefällen soll es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch genügen, dass der befangene Gemeinderat mit seinem Stuhl so weit vom Sitzungstisch abrückt, dass er den ausschließlich den Gemeinderäten vorbehaltenen Bereich am Sitzungstisch verlässt, damit sein Ausschluss von der Beratung und Entscheidung über die angegriffene Satzung ausreichend erkennbar ist. Das wurde etwa in Fällen bejaht, in denen Zuschauerbereich nicht eindeutig vom Arbeitsbereich des Gemeinderats abgegrenzt war und der befangene Gemeinderat sich mit seinem Stuhl zumindest so weit unter die Zuschauer zurückgezogen hatte, dass ein Durchgang zwischen ihm und dem Gemeinderatstisch möglich war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2001, a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf diese Entscheidung meint, dass es ausreiche, wenn der befangene Gemeinderat „um Stuhlesbreite vom Sitzungstisch abrücke“, werden die in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen verkannt. Denn es muss auch in Situationen der räumlichen Enge für jedermann deutlich erkennbar sein, dass ein befangener Gemeinderat von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist und keinen Einfluss darauf nehmen darf. Das bloße „Abrücken um Stuhlesbreite“ genügt dementsprechend jedenfalls dann nicht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - einen vom Bereich des Gemeinderatskollegiums äußerlich eindeutig abgegrenzten Bereich gibt, auch wenn sich dieser in unmittelbarer Nähe befindet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - VBlBW 1995, 193). Aus der o. g. Entscheidung vom 23.02.2001 ergibt sich nichts anderes. Der Entscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem ein befangener Gemeinderat sich mit seinem Stuhl aktiv in einen auch für Zuschauer zugänglichen Bereich des Sitzungssaals begeben und neben den dort bereits sitzenden Zuschauern Platz genommen hatte, also ebenso weit von der Beratung und Beschlussfassung im Gremium entfernt war wie diese. Nur unter diesen Umständen hat es der Verwaltungsgerichtshof für die deutliche Erkennbarkeit ausreichen lassen, dass zwischen dem Stuhl des befangenen Gemeinderats und dem Gemeinderatstisch wenigstens eine ausreichende Durchgangsbreite für eine Person verblieben war.
47 
b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen § 18 Abs. 5 GemO festzustellen, der zur Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung führt.
48 
aa) Die Gemeinderätin Frau O. war nach § 18 Abs. 1 GemO befangen, weil sie selbst Grundstückseigentümerin bzw. mit weiteren Grundstückseigentümern im Plangebiet in gerader Linie verwandt ist. Das steht außer Streit.
49 
bb) Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 1.7.2014 ergibt sich, dass Frau O. den Sitzungssaal nicht verlassen, sondern lediglich mit ihrem Stuhl vom Sitzungstisch abgerückt ist. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen ...,... hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass bei der Sitzung im Rathaus H... der Zuhörerbereich wegen des großen Andrangs mit einer zusätzlichen dritten Sitzreihe bestuhlt war, so dass zwischen den Stühlen der vordersten Zuschauerreihe und den Rückenlehnen der besetzten Stühle am Gemeinderatstisch allenfalls genug Platz war, um den Durchgang einer Person zu ermöglichen. Die Befangenheit der Gemeinderätin O. wurde in der Sitzung angesprochen, sie ist daraufhin nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen mit ihrem Stuhl nicht seitlich, sondern lediglich ein Stück nach hinten in Richtung der Zuschauerplätze vom Sitzungstisch abgerückt. Dass zwischen ihr und dem am Gemeinderatstisch tagenden Gremium eine ausreichende Durchgangsbreite für eine Person verblieben wäre, hat der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, weil die befragten Zeugen dazu keine hinreichend genauen Angaben machen konnten. Da nach den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen zwischen den Stühlen der Gemeinderäte und der ersten Sitzreihe der Zuschauer aber ohnehin nur ausreichend Platz für den Durchgang einer Person war, hätte die befangene Gemeinderätin mit ihrem Stuhl praktisch bis zu den Knien der Zuschauer in der ersten Reihe nach hinten rücken müssen, um diese Distanz herzustellen. Das erscheint dem Senat wenig wahrscheinlich. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Denn es ist jedenfalls festzustellen, dass die befangene Gemeinderätin nicht - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - in die Reihe der Zuschauerstühle oder neben diese abgerückt ist, sondern mit ihrem Stuhl auch weiterhin in dem Bereich zwischen der ersten Sitzreihe der Zuschauer und dem Sitzungstisch des Gemeinderats verblieben ist. Sie hat sich also immer noch deutlich näher am Sitzungsgeschehen befunden als die Zuschauer in der ersten Sitzreihe. Für ein deutlich erkennbares Abrücken vom Sitzungstisch, das einem Verlassen der Sitzung gleichsteht, ist das nicht ausreichend.
50 
c) Der damit vorliegende Mangel der Beschlussfassung ist auch nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO unbeachtlich geworden, weil die Verletzung der Vorschriften über die Teilnahme von befangenen Gemeinderäten an der Sitzung innerhalb der Jahresfrist mit dem Normenkontrollantrag der Antragsteller zu 1 und zu 2 vom 16.12.2014 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Alt. 3 GemO).
51 
4. Die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen nach der Erforderlichkeit des Bebauungsplans und insbesondere der Festsetzung des Geh- und Radwegs im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und dem Vorliegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB sind nicht mehr entscheidungserheblich. Im Hinblick auf ein von der Antragsgegnerin möglicherweise beabsichtigtes ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen:
52 
a) Festsetzungen eines Bebauungsplans haben keine enteignende Vorwirkung. Mit der Festsetzung von Flächen für einen öffentlichen Geh- und Radweg ist daher keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung dieser Flächen verbunden (BVerfG, Beschluss vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979; BVerwG, Beschluss vom 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3; Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506; Beschluss vom 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - NVwZ 1991, 873). Setzt ein Bebauungsplan - wie hier - auf einem bisher privat genutzten Grundstück eine öffentliche Verkehrsfläche fest, bedarf es deshalb bei der Aufstellung des Plans keiner vollen Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Ob der Vollzug der Festsetzung es erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist vielmehr erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden.
53 
Das enthebt die Gemeinde aber nicht der Verpflichtung, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auch diejenigen schutzwürdigen privaten Interessen angemessen zu berücksichtigen, die sich aus dem Eigentum und dessen Nutzung herleiten lassen (BVerwG, Beschluss vom 14.6.2007, a.a.O.). Bei der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum muss insbesondere geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschluss vom 14.6.2007, a.a.O.; Urteil vom 6.6.2002, a.a.O.). Das Gewicht des Eingriffs muss außerdem zur Dringlichkeit der für die Planung sprechenden Interessen in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191). Diese Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit der betroffenen Grundstücke beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343; Urteil vom 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37; Urteil vom 26.9.2003 - 3 S 1650/02 - BauR 2004, 373).
54 
b) Für den Senat ist es auch ohne ein von den Antragstellern für erforderlich gehaltenes Verkehrsgutachten nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin ein verkehrliches Bedürfnis für eine Fußgänger- und Radwegverbindung zwischen der A... Straße und den Geschäften und Einrichtungen am westlichen Ortsrand (u.a. Einkaufsmarkt, Schule, Kindergarten) sieht. Dabei handelt es sich um eine Stichstraße ohne Verbindung zu anderen öffentlichen Wegen und Straßen. Für Anwohner der A... Straße führt der Weg von dort zum westlichen Ortsrand auf öffentlichen Straßen bisher zwingend zunächst in Richtung Ortsmitte und über den K... Platz auf die S... Straße, was verglichen mit den geplanten Geh- und Radwegen im Plangebiet einen nicht unerheblichen Umweg bedeutet. Für Ziel- und Quellverkehr aus dem Inneren des Plangebiets ergibt sich ebenfalls eine kürzere Wegeverbindung zum K... Platz und zur Ortsmitte, weil nicht zuerst die S... Straße oder die Z... Straße erreicht werden muss. Dasselbe gilt für Wege zwischen der A... Straße und dem im Plangebiet vorgesehenen Spielplatz. Der öffentliche Weg ... kann diese Verbindungen offensichtlich auch nicht aufnehmen, weil er keine Verbindung von bzw. zur A... Straße über öffentliche Straßen oder Wege aufweist. Als Ersatz hat sich auf dem Grundstück ... ein nicht öffentlich gewidmeter, „wilder“ Fußweg entwickelt. Wenn eine solche Wegeverbindung entsteht, ist es aber auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens naheliegend, dass auch die Anwohner der A... Straße ebenfalls ein Verkehrsbedürfnis haben, diesen zu nutzen. Mit nennenswertem Durchgangsverkehr ist dagegen nicht zu rechnen, weil die kürzeste Verbindung von der Ortsmitte in den westlichen Ortsteil dennoch direkt über die S... Straße bzw. ... Straße führt, wie die Antragsteller selbst zutreffend vorbringen.
55 
Die Begründung zum Bebauungsplan geht davon aus, dass diese Wegeverbindung heute schon – rechtswidrig – häufig benutzt werde, und zwar von der A... Straße über das Grundstück der Antragsteller entweder auf den „wilden“ Fußweg auf ... oder über die private befestigte Zufahrt der Antragsteller auf dem Grundstück ... zur S... Straße. Das beruht nach Aktenlage vor allem auf Beobachtungen des Planverfassers, wird aber auch durch Stellungnahmen von Anwohnern der A... Straße im Planaufstellungsverfahren bestätigt, wonach die Anbindung von der A... Straße in den westlichen Ortsteil über die S... Straße, die Z... Straße und über den Privatweg A... Straße ... der Antragsteller sehr gut sei; dieser Weg dürfe von allen Personen genutzt werden, von den Antragsteller werde das geduldet. Schließlich legen auch die von den Antragstellern selbst vorgelegten Bilder von der Örtlichkeit einen entsprechenden Fußgängerverkehr nahe. Danach hat sich auf dem schmalen Grünstreifen zwischen der A... Straße und dem befestigten Grundstück der Antragsteller bereits ein Trampelpfad gebildet. Der Eigentümer des Grundstücks ... hat Anlass gesehen, an der privaten Zufahrt sogar eigens Hinweisschilder („Privatweg Durchgang verboten“ bzw. „Durchgang nur bis zum Haus A... Straße ...“) anzubringen, um solche Verkehre zu unterbinden. Das wäre nach der Überzeugung des Senats nicht erforderlich, wenn tatsächlich kürzere und gefahrlosere Wegeverbindungen in diese Richtung bestünden und diese Verbindung deshalb ohnehin nicht angenommen würde.
56 
c) Sinnvolle Alternativen für eine Wegführung ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller sind für den Senat nicht erkennbar, weil das Grundstück der Antragsteller weiter nach Süden reicht als die A... Straße und dort spitzwinklig zuläuft. Eine Wegführung etwa über das Grundstück ... und den öffentlichen Weg ... würde dazu führen, dass der Weg mehrmals scharf abknickt und für Fahrradfahrer kaum noch geeignet wäre.
57 
d) Andererseits ist aus den Akten des Planaufstellungsverfahrens aber nicht erkennbar, dass beim Satzungsbeschluss die Nachteile der Wegführung für die Antragsteller dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis umfassend gegenübergestellt und geprüft worden wäre, ob sie dazu noch in einem angemessenen Verhältnis stehen.
58 
Die Antragsgegnerin hat zwar offenbar gesehen, dass der geplante Geh- und Radweg Grundstücksfläche der Antragsteller in Anspruch nimmt. Es wurde auch gesehen, dass die Antragsteller weiterhin wie bisher über das zivilrechtlich gesicherte Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstück ... auf ihr eigenes Grundstück zu- und abfahren könnten, dass sie dabei aber stärker als bislang auf Fußgänger und Radfahrer achten müssten, weil der geplante Geh- und Radweg wohl stärker frequentiert wäre als der schlecht angebundene öffentliche Weg ..., den die Antragsteller bisher schon queren mussten. Diese Situation soll durch das Abrücken des Weges an den Südrand der A... Straße erheblich entschärft werden, so dass den Antragstellern vor ihrer Garage ca. 7 m als Rangierraum bleiben. Außerdem soll eine Umlaufsperre im Bereich der Einmündung des Weges in die A... Straße den Fahrradverkehr verlangsamen. Diese Maßnahmen erscheinen dem Senat grundsätzlich plausibel und nicht von vornherein ungeeignet.
59 
Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern berücksichtigt wurde, dass das Grundstück der Antragsteller durch den öffentlichen Geh- und Radweg in zwei Teile geteilt würde. Das würde sich für die Antragsteller so auswirken, dass sie zum einen die Wegfläche mit ca. 6,5 m x 2,5 m = 16,25 qm verlieren würden. Zum anderen wäre der verbleibende spitzwinklige Grundstücksteil südlich des Weges mit ca. 31,5 qm kaum noch sinnvoll nutzbar. Die - für sich genommen - nicht zu beanstandende Erwägung der Antragsgegnerin, dass das Grundstück der Antragsteller an einer vergleichsweise unempfindlichen Stelle überquert werde, weil es dort nicht - oder allenfalls mit untergeordneten Nebenanlagen - bebaubar sei, findet sich weder in der in der Aufbereitung der Stellungnahmen aus der Planauslage für den Gemeinderat noch in der Begründung zum Bebauungsplan, sondern ist erstmals im Normenkontrollverfahren ausgeführt worden.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
IV.
61 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
62 
Beschluss vom 23. Dezember 2016
63 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass alle drei Antragsteller dasselbe Interesse verfolgen, eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch den Geh- und Radweg abzuwenden.

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