Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - A 12 S 338/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2016 - A 5 K 4178/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Kläger - ein Asylbewerber aus Mazedonien - stützt seinen Zulassungsantrag gegen ein seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auf einen Verstoß gegen § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Abs. 5 VwGO. Er macht - unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einholung eines denkmalschutzrechtlichen und eines psychologischen Sachverständigengutachtens - geltend:
„Die Verhandlung fand im Sitzungssaal 2 des Gebäudes Nördliche Hildapromenade l in Karlsruhe statt. Über der einzigen öffentlichen Eingangstür zu diesem Gebäude ist in großen Buchstaben für jedermann wahrnehmbar in einem eigens dafür eingebauten Stein die Inschrift "Verwaltungsgerichtshof" angebracht, wobei nur ein besonders kleines leicht übersehbares bescheidenes Schild an einer kaum bemerkbaren Stelle auf das Verwaltungsgericht Karlsruhe verweist. Damit ist die Öffentlichkeit einer Sitzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in diesem Gebäude nicht gewahrt. Durch die Inschrift "Verwaltungsgerichtshof" kann nicht jedermann ohne weiteres auch nur auf die Idee kommen, dass das Verwaltungsgericht hier eine Sitzung abhalten könnte. Zur Öffentlichkeit einer Sitzung des Verwaltungsgerichts gehört, dass das Publikum überhaupt Kenntnis davon erlangen kann, ob eine Sitzung des Verwaltungsgerichts durchgeführt wird. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip zu vertreten, weil ihre Mitglieder nach der Lebenserfahrung die irreführende Aufschrift "Verwaltungsgerichtshof" längst wahrgenommen und nicht für Abhilfe gesorgt haben. Eine schonende Umänderung der Inschrift "Verwaltungsgerichtshof" in "Verwaltungsgericht" würde den Denkmalschutz des Gebäudes nicht tangieren. (…) Durch die Inschrift "Verwaltungsgerichtshof" wird - wenn vielleicht auch unabsichtlich - eine psychologische Hemmschwelle geschaffen. Der Respekt vor einem Verwaltungsgerichtshof ist generell größer als der vor einem Verwaltungsgericht. Nicht jeder, der an einer öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts ohne weiteres teilnehmen will, würde sich auch ohne weiteres die Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsgerichtshofs zumuten wollen. Bei der Prüfung der Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips ist eine derartige psychologische Hemmschwelle sehr wohl zu berücksichtigen.“
Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Zulassungsantrag nicht geäußert.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.
Der vom Kläger in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
1. Der Kläger macht geltend, das Urteil sei auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien. Diese Rüge erweist sich schon deshalb nicht als durchgreifend, weil nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 ZPO ein Rügeverlust eingetreten ist, der den Kläger hindert, nachträglich einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 10 B 64.04 - juris Rn. 2; Beschluss vom 04.11.1977 - IV C 71.77 - juris Rn. 5; Beschluss vom 24.05.1984 - 4 CB 2.84 - VBlBW 1985, 16; a.A. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 138 Rn. 209a). Die Befolgung der Vorschrift des § 169 Satz 1 GVG ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO verzichtbar. Denn auch auf die mündliche Verhandlung könne nach § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet werden (dagegen Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O.). Auf die hier vom Kläger nicht thematisierte Frage, ob ihm der (vermeintliche) Verfahrensmangel im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt und bewusst war, kommt es nicht an. Denn nach § 295 Abs. 1 ZPO reicht es für den Rügeverlust aus, dass der Verfahrensmangel der Partei „bekannt sein musste", sie ihn dem Gericht gegenüber aber trotzdem nicht geltend macht (BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004, a.a.O.). Das ist der Fall.
2. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens greift aber auch in der Sache nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verhandlung „öffentlich" im Sinne von § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind (BVerwG, Beschlüsse vom 23.11. 1989 - 6 C 29.88 - NJW 1990, 1249, vom 25.06.1998 - 7 B 120.98 - DVBl. 1999, 95, und vom 17.03.2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 1, § 55 Rn. 16). Diese Voraussetzung ist beispielsweise auch dann erfüllt, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes verschlossen ist, Zuhörer sich aber mit Hilfe einer Klingel Einlass verschaffen können (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2000, a.a.O.), wenn das Gericht in einem jedermann zugänglichen Sitzungssaal eines Rathauses (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.04.2002 - I ZB 02.134 - NVwZ-RR 2002, 799), im Krankenhaus, in der Wohnung eines Beteiligten oder der Justizvollzugsanstalt oder auf der Straße verhandelt (vgl. hierzu ausführlich Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl., § 169 Rn. 36). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von der Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01 - NJW 2002, 814).
Der Kläger macht - freilich ohne jeden Beleg - lediglich geltend, durch die historische Inschrift „Verwaltungsgerichtshof“ werde eine psychologische Hemmschwelle geschaffen. Denn „nicht jeder, der an einer öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts ohne weiteres teilnehmen wolle, würde sich auch ohne weiteres die Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsgerichtshofs zumuten wollen“.
a) Es mag offen bleiben, ob der Kläger damit seiner Darlegungslast genügt. Dagegen könnte etwa sprechen, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe seit 1954 in dem Gerichtsgebäude an der Nördlichen Hildapromenade ansässig, seine Existenz an diesem Ort der Bevölkerung bekannt ist und über die Historie des Gebäudes (und dessen Inschrift) auf der Internetseite des Gerichts Auskunft gegeben wird (http://www.vgkarlsruhe.de/pb/,Lde/1220656). Ferner ist an der Straßenseite des Gebäudes ein deutlich sichtbares Schild mit der Aufschrift „Verwaltungsgericht Karlsruhe“ und dem Landeswappen angebracht, während es sich bei der Steininschrift auf dem Gebäude erkennbar um einen historischen Schriftzug handelt. Das spricht bereits in tatsächlicher Hinsicht gegen die vom Kläger erhobene Rüge. Auch der durch nichts belegte Vortrag, wegen des „größeren Respekts“ würde sich nicht jeder ohne weiteres die Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsgerichtshofs „zumuten wollen“, erscheint eher als eine gleichsam aus der Luft gegriffene Behauptung als ein psychologisch tragfähiger Befund.
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b) Das mag aber letztlich auf sich beruhen. Denn das entsprechende Vorbringen des Klägers geht an Inhalt und Gewährleistungsgehalt des § 169 Satz 1 GVG vorbei. Sinn und Zweck der - keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz darstellenden (BVerfG, Beschluss vom 07.03.1963 - 2 BvR 629/62 u.a. - BVerfGE 15, 303 [307]) - Prozessrechtsmaxime der Öffentlichkeit ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit. Diese Kontrolle ist - wie gezeigt - durch § 169 Satz 1 GVG schon dann gewährleistet, wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten von der Verhandlung Kenntnis zu verschaffen, und der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist. So lag es - was auch der Zulassungsantrag nicht in Zweifel zieht - hier. Die Verhandlung erfolgte ausweislich des Zulassungsantrags wie in der Ladung verfügt im Sitzungssaal 2 im Erdgeschoss des Verwaltungsgerichts und damit in einem Raum, der während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich war. Das stellt der Kläger ebenso wenig in Abrede wie er geltend macht, es sei der Öffentlichkeit nicht möglich gewesen, sich ohne besondere Schwierigkeiten von der Verhandlung Kenntnis zu verschaffen. Darüber hinaus lässt sich § 169 Satz 1 GVG kein Anspruch auf einen psychologisch möglichst ungestörten Zugang zum Sitzungssaal entnehmen. Die vom Kläger erhobene Rüge bleibt deshalb auch in der Sache ohne Erfolg.
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Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2017 - und damit nach Ablauf der Begründungsfrist - eine ärztliche Bescheinigung zu den Akten gereicht und hierzu bemerkt hat, diese belege, dass er nicht in sein Heimatland zurück könne und Abschiebehindernisse festzustellen seien, bleibt der Zulassungsantrag bereits wegen fehlender Darlegung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ohne Erfolg.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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