Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 548/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. November 2014 - 11 K 125/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt für eine von ihr errichtete Schulsporthalle eine höhere staatliche Förderung als ihr vom Beklagten bewilligt wurde.
Die Klägerin ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und Trägerin verschiedener Bildungseinrichtungen. Für das ...-Gymnasium ..., eine staatlich anerkannte Privatschule, beantragte sie am 07.03.2001 einen Zuschuss für den Bau einer Sporthalle. Der Antrag war unterschrieben von Kirchenverwaltungsrat S.
Mit Bescheid vom 16.05.2002 erteilte der Beklagte seine Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn: Der Baubeginn erfolge auf eigenes Risiko und stelle keine Entscheidung darüber dar, ob und ggf. wann eine Förderung aus dem Sportstättenbauförderprogramm gewährt werden könne. Da landesweit in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 jeweils nur 102.300,- EUR zur Verfügung stünden, könne jedenfalls in absehbarer Zeit nicht mit einer Mittelzuweisung gerechnet werden. Sofern Fördermittel vorlägen, könne nach den vorliegenden Unterlagen mit einer maximalen Förderung von 509.000,- EUR gerechnet werden.
Die Sporthalle wurde in der Folgezeit errichtet und im Jahre 2004 fertiggestellt.
Im Mai 2013 wandte sich der Beklagte an die Klägerin, verwies auf den noch unbeschiedenen Antrag vom 05.03.2001 und bat um verschiedene Auskünfte. Da die Fördermittel deutlich erhöht worden seien, stünden nun Gelder zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 05.06.2013 machte die Klägerin entsprechende Angaben. Auch dieses Schreiben war vom (nunmehrigen) Kirchenoberverwaltungsrat S. unterzeichnet.
Mit Zuwendungsbescheid vom 09.12.2013 bewilligte der Beklagte eine Zuwendung i. H. v. 234.000,- EUR.
Einen Tag später, am 10.12.2013, wandte sich die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten [Frau W.] zunächst telefonisch an die Klägerin. Nachdem sie die Auskunft erhalten hatte, dass Kirchenoberverwaltungsrat S. erkrankt sei und wer die Krankheitsvertretung ausübe, wandte sie sich noch am selben Tag per E-Mail an Frau K. Sie bat um umgehende telefonische Kontaktaufnahme, um eine Übertragung des bewilligten Zuschusses in das folgende Jahr zu vermeiden, da die diesbezüglichen Mittel dann erst ab August/September 2014 zur Verfügung stünden. Ein Hinweisblatt u. a. zum notwendigen Sachverwendungsnachweis als Voraussetzung der Auszahlung der Fördermittel war beigefügt. Am 12.12.2013 kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen der Mitarbeiterin des Beklagten und Frau K. auf Seiten der Klägerin. Es wurde mitgeteilt, der Sachverwendungsnachweis sei in Vorbereitung. Bei Vorlage ausreichender Unterlagen könne eine Abschlagszahlung noch vor Kassenschluss erfolgen.
Am 16.12.2013 wandte sich Frau K. ihrerseits per E-Mail an die Mitarbeiterin des Beklagten und wies auf teilweise vertauschte DM- und Euro-Beträge im Zuwendungsbescheid hin. Frau W. übermittelte daraufhin am selben Tag, ebenfalls per E-Mail, die Berechnung der Fördermittel mit der zutreffenden Bezeichnung als Euro- bzw. als DM-Beträge.
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In weiteren Telefonaten und E-Mail-Nachrichten erörterten die zuständige Mitarbeiterin des Beklagten einerseits und Frau K. auf Seiten der Klägerin andererseits weitere Einzelheiten zum Förderverfahren und zur Vorlage der Schlussabrechnung bzw. der Bauabnahme. In einer E-Mail-Nachricht vom 19.12.2013 zeichnete Frau K. als „Kirchenrätin" und als „Pädagogische Geschäftsführerin" der Klägerin. Mit einem mit dem Briefkopf der Klägerin versehenen Schreiben vom 19.12.2013 wurden der Verwendungsnachweis, die Kostenfeststellung, der Schlussabnahmeschein und Bilder übersandt. Auch dieses Schreiben trägt die Unterschrift von Frau K. und die Bezeichnung Kirchenrätin.
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Noch am 19.12.2013 wandte sich die Mitarbeiterin des Beklagten erneut per E-Mail-Nachricht an Frau K. Darin wird zunächst mitgeteilt, nach der Prüfung des vorgelegten Schlussverwendungsnachweises könnten die Fördermittel nun in voller Höhe zur Auszahlung kommen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen sei eine Auszahlung u. a. möglich, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig sei/Ausnahme: Es werde erklärt, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten. Nicht im Kalenderjahr 2013 ausbezahlte Fördermittel würden nach 2014 übertragen, stünden dann kassenmäßig allerdings voraussichtlich erst ab August 2014 zur Verfügung. Unter Bezugnahme auf ein vorab geführtes Telefonat vom selben Tag ist in dieser Nachricht ein Vorschlag für eine formlose Rechtsbehelfsverzichtserklärung enthalten. Diese müsse auf Kopfbogen mit Unterschrift vorgelegt werden. Weiter ist dort ausgeführt, damit würde der Zuwendungsbescheid sofort bestandskräftig und eine sofortige Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 170.000,-- EUR sei möglich. Die Schlusszahlung könne dann nach dem Nachweis der notwendigen dinglichen Sicherung durch Eintragung im Grundbuch erfolgen.
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Noch am selben Abend übermittelte Frau K. dem Beklagten per E-Mail mit angehängter PDF-Datei ein Schreiben mit dem Briefkopf der Klägerin. Darin heißt es, „Wir verzichten hiermit auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Zuwendungsbescheid vom 09.12.2013." Das Dokument trägt die Unterschrift von Frau K. mit der Bezeichnung „Kirchenrätin". Auf Bitten des Beklagten übersandte die Klägerin einen Tag später, am 20.12.2013, die Verzichtserklärung zusätzlich per Telefax und am 23.12.2013 schließlich ein weiteres Mal im Original.
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In der Folge überwies der Beklagte über die Landesoberkasse einen ersten Zahlbetrag i.H.v. 170.000,- EUR an die Klägerin.
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Mit Schreiben vom 13.01.2014 widerrief die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten den Rechtsmittelverzicht. Darin heißt es, die diesen Rechtsmittelverzicht erklärende Mitarbeiterin der Klägerin sei für eine solche Erklärung nicht ermächtigt, da dies deutlich ihre Vertretungsbefugnisse überschreite. Die Maßnahme sei nicht im Hause abgesprochen gewesen, sondern erfolgt, weil Frau K. am selben Tage von Frau W. eine entsprechende Formulierung per E-Mail vorgelegt worden sei.
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Mit Schreiben vom 14.01.2014 an den Beklagten bat die Klägerin um Verständnis, dass der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Zuwendungsbescheides vom 09.12.2013 habe „zurückgenommen“ werden müssen und Klage erhoben worden sei. Infolge eines Krankheitsfalles habe der Zuwendungsbescheid erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist überprüft werden können. Ausweislich des Schriftwechsels aus den Jahren 2001/2002 sei ursprünglich mitgeteilt worden, dass mit einer Förderung i. H. v. 509.000,- EUR gerechnet werden könne. Warum nunmehr mit Bescheid vom 09.12.2013 ein geringerer Betrag als Zuwendung festgesetzt worden sei, sei nicht zu erkennen. Dieses Schreiben war von Oberkirchenrat B. unterschrieben.
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Bereits am 10.01.2014 hatte die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09.12.2013 insoweit aufzuheben, als eine über 234.000,- EUR hinausgehende Zuwendung abgelehnt wurde, und den Beklagte zu verpflichten, weitere 496.000,- EUR zu bewilligen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 05.03.2001 auf Bewilligung einer Zuwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Mit Urteil vom 17.11.2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Ihr stehe entgegen, dass sich der Beklagte im Wege der prozessualen Einrede auf einen ihm gegenüber erklärten außergerichtlichen Rechtsmittelverzicht berufe.
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Der Rechtsmittelverzicht sei nicht unwirksam.
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Zwar sei ein außergerichtlicher Rechtsmittelverzicht im Zweifel eng auszulegen und die Bereitschaft zum Rechtsmittelverzicht und deren Umfang müssten eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. An diesen Anforderungen fehle es jedoch nicht. Auch Art. 19 Abs. 4 GG stehe der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht entgegen. Der Grundsatz, dass im Regelfall auf ein Grundrecht wirksam verzichtet werden könne, gelte auch für Zuwendungsempfänger öffentlicher Fördergelder. Offen bleiben könne insoweit, ob - wie die Klägerin meine - ein strengerer Maßstab dann anzulegen sei, wenn die in Rede stehende Zuwendung ihrerseits auf einem verfassungsrechtlichen Gebot beruhe. Denn dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Förderung des Neubaus der Schulsporthalle der Klägerin am ...-Gymnasium ... sei nicht auf der Grundlage des Privatschulgesetzes - PSchG - erfolgt, mit dem der Gewährleistungspflicht von privaten Schulen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einerseits und der Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 S. 3 LV andererseits Rechnung getragen werde. Insoweit habe es sich vielmehr um eine sog. Freiwilligkeitsleistung gehandelt. Ein Rechtsmittelverzicht bezogen auf einen solchen Förderbescheid könne daher mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV in keiner Weise kollidieren.
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Schließlich lägen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise die Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts in Frage stellten.
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Vom Beklagten sei kein unzulässiger Druck auf die Klägerin ausgeübt worden. Namentlich dort, wo die Zuwendung für den Empfänger existentielle Bedeutung habe, wäre die Verknüpfung zwischen der Gewährung und Auszahlung der Zuwendung mit einem zuvor erklärten Rechtsmittelverzicht unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Druckausübung unzulässig und der gleichwohl erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam. Aber auch bei Freiwilligkeitsleistungen der öffentlichen Hand - wie hier - könnten sich „Druck-Szenarien" ergeben, die die Verknüpfung von Leistungsgewährung mit Rechtsmittelverzicht als unlauter und damit als unwirksam erscheinen ließen. Für eine derartige Lage bestünden vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Der Förderantrag der Klägerin datiere aus dem Jahre 2001. Der Abschluss der Bauarbeiten sei am 14.04.2004 erfolgt, die Schlussabnahme habe am 07.10.2005 stattgefunden und ebenfalls im Jahr 2005 sei die endgültige Kostenfeststellung getroffen worden. Nachdem es der Klägerin ohne weiteres gelungen sei, über viele Jahre hinweg bis in das Jahr 2013 ihre Existenz zu sichern und den Betrieb der betroffenen Schule aufrechtzuerhalten, könne ausgeschlossen werden, dass sie sich im Dezember 2013, bei Erlass des angegriffenen Förderbescheides, subjektiv in der Zwangslage empfunden habe, einen Rechtsmittelverzicht erklären zu müssen, um an dringend erforderliche Fördermittel zu gelangen.
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Insoweit sei aber auch eine unzulässige Beeinflussung der Klägerin seitens des Beklagten nicht zu erkennen. Der Klägerin sei nicht durch den Beklagten „vorgespielt" worden, ohne den gewünschten Rechtsmittelverzicht müsse mit erheblichen Rechtsnachteilen gerechnet werden. Es habe auch keine unzulässige Einflussnahme durch unzutreffende Behauptungen stattgefunden. Für die Mitarbeiter der Klägerin dürfte nach kurzer Durchsicht klar gewesen sein, dass man sich im Jahre 2001 einen Zuschuss des Beklagten in Höhe von 1,38 Mio. DM erhofft habe, dass im Jahr 2002 ein maximaler Zuschuss des Landes in Höhe von 509.000,- EUR bei Vorliegen von Haushaltsmitteln in Aussicht gestellt worden sei und nunmehr ein Förderbescheid die Zuwendung auf 234.000,- EUR festgesetzt habe. Wer bei dieser Sachlage einen Rechtsmittelverzicht abgebe, erkläre in freier Selbstbestimmung, von seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Gebrauch machen zu wollen.
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Eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts folge auch nicht aus einem Mangel der Vertretungsmacht der für die Klägerin handelnden Mitarbeiterin. Es gelte auch derjenige als Bevollmächtigter, der wie ein Bevollmächtigter auftrete, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem oder den Vertretenen zurechenbar sei. Dies könne durch eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht bewirkt werden. Eine Duldungsvollmacht sei dann gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lasse, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehe und verstehen dürfe, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt sei. Diese Voraussetzungen lägen hier sowohl mit Blick auf das unmittelbare Handeln der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau Kirchenrätin K., als auch für deren Handeln als Krankheitsvertreterin für den erkrankten Kirchenoberverwaltungsrat S. vor.
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Kirchenrätin K. sei in der Zeit zwischen dem 10. und dem 19.12.2013 alleinige Ansprechpartnerin des Beklagten für das laufende Förderverfahren gewesen. Sie habe alle Anfragen des Beklagten beantwortet und u.a. die Vorlage der Schlussabrechnung veranlasst. Sie habe sich auch selbst an den Beklagten gewandt, etwa zur Frage der unterschiedlichen DM- und Euro-Beträge im Zuwendungsbescheid, und sie sei hierbei in ihrer Funktion als „Kirchenrätin" und als „Pädagogische Geschäftsführerin" der Klägerin ausdrücklich in Erscheinung getreten. Auf die Mitteilung des Beklagten, die vorgesehene Rechtsbehelfsverzichtserklärung müsse auf Kopfbogen mit Unterschrift vorgelegt werden, woraus sich ohne weiteres ergeben habe, dass es sich um eine rechtlich bedeutsame Erklärung gehandelt habe, habe sie ein entsprechendes Schriftstück gefertigt, das sie in ihrer Funktion als Kirchenrätin unterzeichnet habe.
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Aus der Gesamtschau habe für den Beklagten nach Treu und Glauben gar kein anderer Eindruck entstehen können als der, dass die Pädagogische Geschäftsführerin der Klägerin, Frau Kirchenrätin K., hier bevollmächtigt sei, als Vertreterin für die Klägerin zu handeln.
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Insoweit müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und ihre Organe es wissentlich geschehen ließen, dass Frau Kirchenrätin K. wie eine Vertreterin auftrete. Als Trägerin zahlreicher Bildungseinrichtungen habe die Klägerin stets mit einer Vielzahl von Förderverfahren, sei es nach einer Richtlinie - wie hier -, sei es nach § 18 PSchG, zu tun gehabt. Der Beklagte habe beispielhaft weitere Verwaltungsvorgänge vorgelegt. Stets hätten einzelne Mitarbeiter, namentlich auch Frau Kirchenrätin K., für die Stiftung agiert und nicht die satzungsmäßigen Stiftungs-Organe. Es sei nicht vorstellbar, dass über Jahre hinweg Förderanträge von Mitarbeitern der Klägerin gestellt und betrieben würden, ohne dass der satzungsmäßige Stiftungs-Vorstand hiervon Kenntnis habe.
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Dulde der Stiftungsvorstand, dass sämtliche Antragsunterlagen auch immer nur von einzelnen Mitarbeitern unterschrieben würden, sei daraus zu folgern, dass diese Mitarbeiter im gesamten Förderverfahren auch als Vertreter für die Klägerin gehandelt hätten. Selbst wenn es an einer ausdrücklichen Bevollmächtigung gefehlt habe, habe sich die Klägerin bei dieser Fallgestaltung die im Förderverfahren von ihren Mitarbeitern für sie abgegebenen Erklärungen im Sinne einer Duldungsvollmacht zurechnen lassen müssen.
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Dasselbe gelte dann, wenn man das Handeln von Frau Kirchenrätin K. letztlich lediglich als Vertreterin für den erkrankten Kirchenoberverwaltungsrat S. verstehen wollte. Auch dieser hätte nach dem dargestellten Zusammenhang die entsprechende Vollmacht besessen, einen solchen Rechtsmittelverzicht in dem von ihm betriebenen Förderverfahren zu erklären.
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Der Rechtsmittelverzicht sei später auch nicht wieder entfallen. Der einseitige Widerruf ihrer Erklärung durch die Klägerin sei rechtlich wirkungslos, da für den Widerruf eines einseitigen außergerichtlichen Rechtsmittelverzichts das Einverständnis des Gegners erforderlich sei. Eine wirksame Anfechtung der Verzichtserklärung sei mangels Anfechtungsgrund nicht gegeben.
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Zuletzt verstoße es mit Blick auf das Interesse an einem bestandskräftigen Abschluss des Förderverfahrens nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Beklagte hier prozessual die Einrede des Rechtsmittelverzichts erklärt habe.
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Gegen das ihr am 10.02.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Sie beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.11.2014 - 11 K 125/14 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, weitere 496.000,00 EUR, d. h. insgesamt 730.000,00 EUR zu bewilligen, und den Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.12.2013 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,
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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 05.03.2001 auf Bewilligung einer Zuwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut neu zu entscheiden, und den Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.12.2013 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
I.
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1. Der von Frau K. erklärte Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, da die Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG auf die Zuwendung „ausstrahle". Das Verwaltungsgericht gehe zunächst zutreffend davon aus, dass die Förderung des Neubaus der Schulsporthalle nicht unmittelbar auf Grundlage des Privatschulgesetzes (PSchG) erfolgt sei, sondern nach den Sportstättenbauförderungsrichtlinien. Unter Ziff. 1.1. seien dort als Zuwendungsempfänger genehmigte gemeinnützige Privatschulen genannt. Erforderlich sei somit, dass eine Privatschule i.S.d. Privatschulgesetzes gegeben sei. Insoweit sei ein Gleichlauf des Anwendungsbereichs der Sportstättenbauförderungsrichtlinien für Privatschulen mit § 18 Abs. 7 PSchG gegeben. Art. 7 Abs. 4 GG strahle insofern auf die Sportstättenbauförderungsrichtlinien für Privatschulen aus. Gehe man davon aus, dass die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts nach vorherigem „Anregen" durch die Behörde in grundrechtsrelevanten Bereichen, d. h. bei einem Förderungsanspruch nach PSchG unwirksam wäre, müsse dies aufgrund der Reflex- bzw. Ausstrahlungswirkung des Art. 7 Abs. 4 GG auf den Bereich der Sportstättenbauförderung dort ebenfalls gelten. Ein solcher Rechtsmittelverzicht könne wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG nicht bindend sein: Der Bau von Sporthallen sei zur Durchführung des Sportunterrichts unentbehrlich, diene der Gesundheit der Schüler und stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bau von Schulgebäuden und der Privatschulfreiheit.
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Das Verwaltungsgericht hätte klarstellen müssen, dass ein Rechtsmittelverzicht bei Grundrechtsrelevanz der Zuwendung schlechthin unwirksam sei. Eine effektive Durchsetzung grundrechtlich abgesicherter Förderansprüche z. B. aus Art. 7 Abs. 4 GG sei nur dann möglich, wenn von Seiten der Behörde keine Rechtsmittelverzichte gefordert würden und ein Rechtsmittelverzicht, sollte die „Initiative" hierfür von der Behörde ausgegangen sein, unwirksam sei.
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2. Der Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts stehe auch Art. 19 Abs. 4 GG entgegen. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass für Frau K. keine Drucksituation bestanden habe.
38 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO BW dürften Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen grundsätzlich nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauere, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Im Zuwendungsbescheid vom 09.12.2013 werde der Bewilligungszeitraum unter Ziff. 1.2 auf das Haushaltsjahr 2013 begrenzt. Nach Ziff. 2 des Bescheids stünden die Mittel nur im Haushaltsjahr 2013 zur Verfügung. Aus Sicht von Frau K. habe hiernach - trotz der Auskunft von Frau W. in der E-Mail vom 19.12.2013, dass die nicht in 2013 ausbezahlten Fördermittel nach 2014 übertragen würden - die Annahme nahegelegen, dass die im Bewilligungsbescheid vom 09.12.2013 bewilligten 234.000,00 EUR noch vor dem 31.12.2013 ausbezahlt werden müssten, um nicht zu verfallen. Frau K. sei davon ausgegangen, dass mit der Auszahlung jedenfalls noch vor dem 31.12.2013 durch Teilzahlung habe „begonnen" werden müssen, um einen Mittelverfall zu verhindern. Das Vorhandensein einer Drucksituation sei durch die uneinheitliche zuwendungsrechtliche Rechtsprechung zu § 45 LHO verstärkt worden. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage habe sich Frau K. genötigt fühlen müssen, vorsichtshalber einen Rechtsmittelverzicht vor Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.
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Des Weiteren sei eine Drucksituation auch im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids vom 09.12.2013 zu bejahen. Der Zuwendungsbescheid sei am 11.12.2013, d.h. in der Zeit vor Weihnachten zugestellt worden. In dieser Zeit müssten regelmäßig eine Vielzahl von Arbeiten kurzfristig noch vor Jahresschluss erledigt werden. Die rechtlich bedeutsamen Erwägungen, wie mit dem Zuwendungsbescheid verfahren werden sollte, sei in eine zeitliche Überlastungsphase gefallen. Der enge Zeitfaktor vor Weihnachten und den Weihnachtsferien habe zu einer Verschärfung der ohnehin vorhandenen Drucksituation geführt.
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3. Der Rechtsmittelverzicht sei auch wegen einer falschen Auskunft unwirksam.
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Die Beklagte habe Frau K. einen Rechtsmittelverzicht „nahegelegt“, d. h. sie in Richtung eines Rechtsmittelverzichts - unzulässig - beeinflusst. In der E-Mail vom 19.12.2013 habe Frau W. u. a. die Auskunft erteilt, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Auszahlung nur möglich sei, wenn Bestandskraft des Zuwendungsbescheids bestünde. In Kombination mit Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids vom 09.12.2013 habe dies für Frau K. eine Drucksituation erzeugt, den Rechtsmittelverzicht abzugeben. Außerdem sei die pauschale Auskunft von Frau W. unzutreffend: Denn Ziff. 7 VV-LHO zu § 44 LHO sehe vor, dass Zuwendungen regelmäßig erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids ausgezahlt werden sollen. Es liege somit nur ein „Soll“- und kein „Muss"-Erfordernis der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids vor.
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4. Schließlich lägen die Voraussetzungen der Vertretungsmacht, vor allem der Vollmacht aus Rechtsschein nicht vor.
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Frau K. verfüge nicht über eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Die gesetzliche Vertretung obliege nach § 5 Abs. 1 der Stiftungssatzung dem Vorstand. Gemäß Ziff. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung sei mit der Aufgabe des Vorstands der „Dezernent für Kirche und Bildung" beauftragt, welcher nach Ziff. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung die Klägerin vertrete. Die Leitung des Dezernats 2 - Kirche und Bildung - liege bei OKR B. Stellvertreter desselben sei nach Ziff. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung der Leiter des Referats für Religionsunterricht und Schule des Oberkirchenrats.
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Der erstinstanzliche Vortrag werde insoweit korrigiert, als eine etwaige Vollmacht von Frau K. nicht schon auf 50.000,-- EUR beschränkt gewesen sei. Diese sei aber nicht zum Rechtsmittelverzicht bevollmächtigt gewesen, da der Rechtsmittelverzicht nicht unter die in Ziff. 11.1 der Kanzleiverfügung vom 15.09.2007 erwähnte Ermächtigung zur „Mittelbewirtschaftung" gefallen sei. Nach Ziff. 11.2 der Kanzleiverfügung gälten die als Anlage 5 angefügten Grundsätze zur Bewirtschaftung. In Ziff. 1.2 der Anlage 5 zur Kanzleiverfügung sei die „Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans" geregelt, d. h. es müsse eine Bewirtschaftung des Haushaltsplans erfolgen. Rechtsmittelverzichte gehörten nicht zur Bewirtschaftung des Haushaltsplans, sondern stellten einen „Sonderfall" dar. Allein OKR B. sei zur Abgabe von Rechtsmittelverzichten befugt, nicht hingegen Frau K.
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Zwar treffe es zu, dass Frau K. im laufenden Förderverfahren vertretungsweise Verhandlungen im Vorfeld der (Teil)Auszahlung der Zuwendung übernommen habe. Dies genüge aber nicht, um von einer „Verhandlungsvollmacht" dem Rechtsschein nach auf eine „Abschlussvollmacht" im Sinne einer Vollmacht zur Abgabe von Rechtsmittelverzichten zu schließen. Dass Frau K. mit der Beklagten „verhandelt“ habe, bedeute also noch nicht, dass sie in vollem Umfang den Rechtsmittelverzicht rechtswirksam habe erklären können. Diese Ansicht vertrete auch der BGH, welcher einen Rechtsschein der Vollmacht zum Abschluss eines höherpreisigen Geschäfts nicht daraus herleite, dass Abschlüsse von kleinerem Umfang und von geringerem Wert getätigt worden seien.
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Das einmalige Verwenden des Briefbogens für den Rechtsmittelverzicht genüge für die Begründung eines Anscheins der Vollmacht zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts ebenfalls nicht. Vielmehr bedürfe es mehrerer Rechtsmittelverzichte von Frau K. auf dem Briefkopf der Klägerin, um einen Rechtsschein für eine Vollmacht zur Abgabe von Rechtsmittelverzichten zu erzeugen.
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Es sei auch nicht von einer „Duldung“ des Stiftungsvorstands auszugehen. Hier komme es nur auf einschlägige, d.h. gleichgelagerte Rechtsgeschäfte an. Im vorliegenden Fall könne es also nur darum gehen, ob Frau K. weitere Rechtsmittelverzichte für Zuwendungsbescheide abgegeben und die Klägerin dies gekannt, grob fahrlässig nicht gekannt oder geduldet habe. Dies sei nicht der Fall gewesen.
II.
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Unabhängig davon müsse der Widerruf des Rechtsmittelverzichts im Zuwendungsrecht möglich sein, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, welcher im Hinblick auf eine mögliche Zwangslage des Zuwendungsempfängers wegen denkbaren Mittelverfalls nach § 45 LHO besondere Bedeutung zukomme, verletzt wäre.
49 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
51 
Der Rechtsmittelverzicht sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 4 GG unwirksam. Dessen Schutzbereich sei nicht eröffnet. Die Klägerin könne diesen auch nicht mit der Konstruktion einer „Ausstrahlungswirkung" erweitern. Zur Recht führe das Verwaltungsgericht aus, dass die Zuwendung eine sog. Freiwilligkeitsleistung sei. Der zum Schutz der Institution Privatschule berufene Landesgesetzgeber habe in § 18 Abs. 7 Satz 3 PSchG Sportstätten ausdrücklich vom den zuschussfähigen Schulbaumaßnahmen ausgenommen. Grund hierfür dürfte sein, dass Privatschulen regelmäßig städtische Sportstätten mitbenutzen könnten und der Bau von Sportstätten daher für Privatschulen nicht „unentbehrlich" sei, wie die Klägerin meine. Vorliegend handele es sich daher lediglich um eine Zuwendung i. S. d. § 23 LHO, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und deren Gewährung in seinem Ermessen stehe.
52 
In einem Rechtsmittelverzicht, der nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise widerrufen werden könne, könne kein Eingriff in ein Grundrecht liegen. Dies gelte auch dann, wenn die Behörde auf die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts hingewiesen habe. Denn auch in diesem Fall handele der Bürger in freier Selbstbestimmung und ihm werde nicht durch staatliches Handeln ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts falle, unmöglich gemacht. Rechtsmittelverzichte würden regelmäßig auch in Rechtsgebieten abgegeben, in denen weitreichende Eingriffe in Rechte erfolgten, etwa bei dem Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen eine Freiheitsstrafe.
53 
Die Klägerin habe sich nicht in einer Drucksituation befunden, die ausnahmsweise den Widerruf des Rechtsmittelverzichts rechtfertigen würde.
54 
Zwar heiße es im Zuwendungsbescheid unter Nr. 1.2 zum Bewilligungszeitraum: „Ausgabeermächtigung im Haushaltsjahr 2013". Unter Nr. 2 zur Auszahlung sei vermerkt: „Die Mittel stehen nur im Haushaltsjahr 2013 zur Verfügung und könnten nicht in das Haushaltsjahr 2014 übertragen werden." In der E-Mail vom 10.12.2013 sei dann aber mitgeteilt worden: „Um eine Übertragung des bewilligten Zuschusses in voller Höhe zu vermeiden - die Mittel stünden dann voraussichtlich erst ab August/September 2014 zur Verfügung - sollten wir möglichst bald miteinander telefonieren". Noch deutlicher heiße es in der E-Mail vom 19.12.2013: „Die nicht in 2013 ausbezahlten Fördermittel werden nach 2014 übertragen und stehen kassenmäßig jedoch voraussichtlich erst im August 2014 zur Verfügung." Aufgrund der eindeutigen Klarstellung in den beiden E-Mails sei nicht ersichtlich, warum sich die Klägerin in einer Drucksituation befunden haben sollte. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin davon ausgegangen sein wolle, mit der Auszahlung müsse im Haushaltsjahr 2013 „begonnen" worden sein.
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Selbst wenn die Klägerin noch Zweifel hinsichtlich der Übertragbarkeit der Mittel in das Haushaltsjahr 2014 gehabt haben sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie bei ihm nachgefragt hätte. Dass sie dies nicht getan hat, deute - auch mit Blick darauf, dass es sich bei ihr um eine mit Förderverfahren vertraute Organisation handele - darauf hin, dass sie von der Übertragbarkeit ausgegangen sei. Es dürfe bezweifelt werden, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Rechtsmittelverzichts die in der Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung zu § 45 LHO gekannt und sich dadurch unter Druck gesetzt gefühlt habe. Auch in diesem Zusammenhang gelte, dass, sollte die Klägerin sich wegen einer möglicherweise uneinheitlichen Rechtsprechung tatsächlich unter Druck gefühlt haben sollte, eine Nachfrage zu erwarten gewesen wäre.
56 
Er, der Beklagte, habe der Klägerin auch keine falsche Auskunft erteilt. Die Klägerin könne nicht eine Bestimmung einer Verwaltungsvorschrift unter Zuhilfenahme der für Rechtsnormen geltenden Auslegungsmethoden auslegen; maßgebend sei vielmehr die ständige Verwaltungspraxis. Er zahle in ständiger Verwaltungspraxis Zuwendungen erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids aus.
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Allein in dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts könne kein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden, der den Widerruf des Rechtsmittelverzichts ausnahmsweise rechtfertigen würde.
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Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass der Rechtsmittelverzicht aus Mangel an Vertretungsmacht ihrer Mitarbeiterin Frau K. unwirksam sei.
59 
Er bestreite weiterhin, dass Frau K. zur Abgabe dieser Erklärung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Zu der Frage einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht werde nur hilfsweise ausgeführt: Die Klägerin gehe fehl, wenn sie meine, der erforderliche Rechtsschein der Bevollmächtigung habe nur hinsichtlich „Verhandlungen", nicht aber hinsichtlich des „Abschlusses" bestanden. Zum einen habe Frau K. nicht lediglich rechtlich unverbindliche Erklärungen abgegeben, sondern auch den Verwendungsnachweis unterschrieben. Auch Herr S., den Frau K. wohl vertreten habe, habe mit dem Zuwendungsantrag eine rechtlich erhebliche Erklärung abgegeben. Zum anderen könne der Rechtsschein nicht nur durch ein Auftreten als bevollmächtigter Vertreter, sondern auch aus anderen Gründen entstehen. Erst recht sei für den Rechtsschein der Bevollmächtigung nicht erforderlich, dass zuvor „gleichgelagerte Rechtsgeschäfte", vorliegend also Rechtmittelverzichte, abgeschlossen worden seien.
60 
Schließlich würden im Zuwendungsrecht regelmäßig Rechtsmittelverzichte erklärt. Als Trägerin mehrerer Schulen habe die Klägerin es mit einer Vielzahl von Förderverfahren zu tun. Bei dem Rechtsmittelverzicht handelte es sich daher nicht um ein ungewöhnliches („höherpreisiges") Rechtsgeschäft, auf das sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung nicht erstrecken würde.
61 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf die Akten des Beklagten (1 Heft) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart 11 K 125/14 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
62 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Verpflichtungs- (Hauptantrag) und Bescheidungsklage (Hilfsantrag) statthafte Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Zulässigkeit der Klage steht bereits der wegen des Zuwendungsbescheids vom 09.12.2013 dem Beklagten gegenüber erklärte und von diesem im Wege der prozessualen Einrede geltend gemachte Rechtsmittelverzicht der Klägerin entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht ausführlich und überzeugend begründet (Entscheidungsabdruck Seite 8 bis 16). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung Folgendes:
63 
1. Die Klägerin meint, der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts stehe die „Ausstrahlungswirkung“ der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Zuwendungen entgegen. Ein Rechtsmittelverzicht sei bei Grundrechtsrelevanz der Zuwendung schlechthin unwirksam. Damit verkennt sie indes den verfassungsrechtlichen Maßstab. Für sich genommen berührt ein Rechtsmittelverzicht lediglich den (speziellen) Schutzbereich der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Insoweit ist anerkannt, dass der von einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt Betroffene - als Ausprägung der Dispositionsmaxime - auf das „Klagerecht“ aus Art. 19 Abs. 4 GG verzichten kann, ebenso wie es ihm unbenommen ist, den Rechtsweg zu beschreiten, von diesem Schritt (etwa durch Verstreichenlassen der Klagefrist) abzusehen oder den bereits beschrittenen Rechtsweg durch Klagerücknahme wieder zu verlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1959 - 1 BvL 5/57 -, BVerfGE 9, 194; BVerwG, Urteile vom 27.07.1964 - I C 91.61 -, BVerwGE 19, 159, und vom 20.01.1967 - VII C 191.64 -, BVerwGE 26, 50; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Juli 2014, Art. 19 Abs. 4 Rn. 247; Schenke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Februar 2009, Art. 19 Abs. 4 Rn. 115; Papier, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VIII, 2010 § 177 Rn. 67). Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn auf Rechtsmittel gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt verzichtet wird, die mit schwer wiegenden Grundrechtseingriffen verbunden sind (vgl. § 302 StPO). Erst recht muss er auf dem hier einschlägigen Gebiet der Leistungsverwaltung und mit Blick darauf gelten, dass es sich um eine „freiwillige“ Zuwendung des Beklagten auf der Grundlage der Sportstättenbauförderungsrichtlinien handelt.
64 
2. Die Klägerin hält den Rechtsmittelverzicht weiter für unwirksam, weil für Frau K. in verschiedener Hinsicht eine „Drucksituation“ bestanden habe. Das diesbezügliche Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, von dem Beklagten sei kein unzulässiger Druck auf die Klägerin ausgeübt worden, in Frage zu stellen (zu den Grenzen der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1978 - 7 C 50.75 -, BVerwGE 55, 355, und vom 18.05.1990 - 8 C 40.88 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2002 - 11 S 2734/01 -, juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, Vorbemerkung § 124 Rn. 54 ff., 57).
65 
Dies gilt zunächst für den - erstmals im Berufungsverfahren erhobenen - Einwand, Frau K. sei mit Blick auf § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO BW, Ziff. 1.2 und Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids sowie die uneinheitliche zuwendungsrechtliche Rechtsprechung zu § 45 LHO davon ausgegangen, dass mit der Auszahlung jedenfalls noch vor dem 31.12.2013 durch Teilzahlung habe „begonnen" werden müssen, um einen Mittelverfall zu verhindern. Für die Richtigkeit dieses Einwands fehlen greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere angesichts der E-Mails von Frau W. vom 10.12.2013 und vom 19.12.2013 konnte für Frau K. kein Zweifel daran bestehen, dass nicht in 2013 ausbezahlte Fördermittel nach 2014 übertragen werden, allerdings voraussichtlich erst ab August/September 2014 zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, als die beiden Damen auch in telefonischem Kontakt gestanden und sich über die Verfahrensweise abgestimmt haben. Dass dabei die Möglichkeit eines Verfalls der Mittel Thema war, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
66 
Der Vortrag, der „enge Zeitfaktor vor Weihnachten und den Weihnachtsferien habe zu einer Verschärfung der ohnehin vorhandenen Drucksituation geführt“, ist nicht näher, insbesondere nicht bezogen auf die Situation von Frau K., substantiiert worden. Unabhängig davon wäre dieser Umstand letztlich dem Verantwortungsbereich der Klägerin und nicht des Beklagten zuzurechnen.
67 
3. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht wegen einer falschen Auskunft des Beklagten unwirksam sein könnte, sind nicht erkennbar. In der E-Mail vom 19.12.2013 hat Frau W. u. a. die Auskunft erteilt, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Auszahlung nur möglich sei, wenn Bestandskraft des Zuwendungsbescheids bestünde. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, Zuwendungen in ständiger Verwaltungspraxis erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auszuzahlen. Deshalb erweist sich der Hinweis darauf als unerheblich, die Verwaltungsvorschrift sehe dies nur als „Soll-Vorschrift“ vor, zumal Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Ausnahmefall vorliegen könnte, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.
68 
4. a) Der Senat hat bereits keine durchgreifenden Zweifel daran, dass Frau K. zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts bevollmächtigt war.
69 
Bei der Klägerin handelt es sich um eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 2 der Stiftungssatzung, § 22 StiftG). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) vom 04.10.1977 (GBl. 1977, 408, mit nachfolgenden Änderungen) gelten für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen (in erster Linie) die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften. Nr. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung der Klägerin bestimmt, dass die Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführer die laufenden Geschäfte führt und Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in allen finanziellen, baulichen und rechtlichen Angelegenheiten der Stiftung ist. Der Senat geht mit dem Beklagten davon aus, dass mit dieser umfassenden Aufgabenübertragung auch entsprechende Vollmachten einhergehen (vgl. Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 172 Rn. 19). Kirchenoberverwaltungsrat S. hatte nach Aktenlage die Position des Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführers inne, Frau K. war bei der Klägerin die Stellung einer „Pädagogischen Geschäftsführerin“ eingeräumt. Da sich die pädagogische und die Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/der pädagogische und der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführer nach Nr. 3 Satz 4 der Geschäftsordnung gegenseitig vertreten, führte Frau K. wegen der Erkrankung von Herrn S. somit die laufenden Geschäfte und war Sachbearbeiterin in allen finanziellen, baulichen und rechtlichen Angelegenheiten der Stiftung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Frau K. auf der Grundlage der von der Klägerin erlassenen Vorschriften auch zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts bevollmächtigt war.
70 
Die Klägerin hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung etwas vorgetragen, was diese Annahme in Frage stellen könnte. An ihrem - nicht näher begründeten - erstinstanzlichen Vortrag, die Vollmacht von Frau K. sei nach ihren Regelungen auf 50.000,-- EUR beschränkt gewesen, hat sie im Berufungsverfahren nicht festgehalten. Auf die - in ihrer Anwendbarkeit nahe liegende - Bestimmung der Nr. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung über die Aufgaben der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/des Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführers ist sie nicht eingegangen. Für das Vorliegen einer Bevollmächtigung spricht schließlich das Schreiben des Oberkirchenrats B. vom 14.01.2014, mit dem der Beklagte um Verständnis dafür gebeten wurde, dass der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Zuwendungsbescheides vom 09.12.2013 habe „zurückgenommen“ werden müssen. Zur Begründung verweist Oberkirchenrat B. dort (allein) darauf, dass die Reduzierung von 509.000 EUR auf den im Zuwendungsbescheid bewilligten Betrag von 234.000 EUR von der Klägerin nicht nachvollzogen werden könne. Mit keinem Wort macht er geltend, dass die Vollmacht von Frau K. bei der Vertretung der Klägerin im Förderverfahren in irgendeiner Weise beschränkt gewesen, insbesondere dass sie zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht bevollmächtigt gewesen sei.
71 
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 der Stiftungssatzung und Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 der Geschäftsordnung beruft sich die Klägerin allerdings darauf, dass mit der Aufgabe des Vorstands der „Dezernent für Kirche und Bildung“ beauftragt sei, welcher die Klägerin vertrete. Deshalb verfüge Frau K. nicht über eine gesetzliche Vertretungsmacht. Damit legt sie aber eine mangelnde Bevollmächtigung von Frau K. im vorliegenden Zusammenhang nicht schlüssig dar. Dies gilt umso mehr, als sich der Geschäftsordnung klar entnehmen lässt, dass dem Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführer auch die Befugnis zum rechtgeschäftlichen Handeln im Namen der Klägerin eingeräumt ist (vgl. etwa Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung) und somit die Vertretungsmacht des „Dezernenten für Kirche und Bildung“ nicht als ausschließliche verstanden werden kann.
72 
Der weitere Einwand, die in Ziff. 11.1 der Allgemeinen Regelung der Arbeitsabläufe im Oberkirchenrat (Kanzleiverfügung) vom 15.09.2007 erwähnte Ermächtigung zur „Mittelbewirtschaftung“ beziehe sich auf die Ausführung des Haushaltsplans, weshalb der Rechtsmittelverzicht nicht unter die Mittelbewirtschaftung des Haushaltsplans falle, erweist sich bereits als unschlüssig. Denn damit wird das Vorliegen einer Bevollmächtigung für andere Bereiche des Handelns für die Klägerin (außerhalb der Mittelbewirtschaftung) nicht ausgeschlossen. Dessen ungeachtet sind den Vorgaben der Klägerin hinsichtlich der Mittelbewirtschaftung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, aus denen auf eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis des Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführers bzw. des pädagogischen Geschäftsführers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Nr. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung geschlossen werden kann. Im Gegenteil:
73 
Nach Nr. 11.1 Satz 1 der Kanzleiverfügung umfasst die Ermächtigung zur Erledigung und Unterzeichnung grundsätzlich die Mittelbewirtschaftung, d.h. die Befugnis, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften Ansprüche und Verbindlichkeiten der Landeskirche zu begründen, geltend zu machen oder zu erfüllen. Die Regelung setzt also eine Ermächtigung zur Erledigung und Unterzeichnung voraus, ohne deren Umfang zu bestimmen, und erstreckt diese auf die Mittelbewirtschaftung. Nach Nr. 7 der Geschäftsordnung ist die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben sowie der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für die Stiftung der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/dem Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführer übertragen, wobei als Wertgrenze für die eigenverantwortliche Bewirtschaftung der Ansatz für die Geschäftsstellenleiterinnen/die Geschäftsstellenleiter, Referatsleiterinnen/Referatsleiter entsprechend der Kanzleiverfügung des Oberkirchenrats in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt wird. Für die Anordnungsbefugnis gilt eine uneingeschränkte Zuständigkeit. Ausweislich der Ziffer 1.2 der Anlage 5 der Kanzleiverfügung besteht im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie der Vergabe von Arbeiten und Lieferungen eine Zuständigkeit des Geschäftsstellenleiters/der Geschäftsstellenleiterin in unbegrenzter Höhe. Demnach dürfte in Anwendung von Nr. 7 der Geschäftsordnung davon auszugehen sein, dass auch die Bewirtschaftungsbefugnis der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/des Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführers bzw. im Vertretungsfall der pädagogischen Geschäftsführerin/des pädagogischen Geschäftsführers bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach Nr. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung der Höhe nach nicht begrenzt ist.
74 
b) Ungeachtet dessen wird die Annahme einer Duldungsvollmacht durch das Verwaltungsgericht mit der Berufung nicht ernsthaft in Frage gestellt.
75 
Die Klägerin macht geltend, aus dem Umstand, dass Frau K. im laufenden Förderverfahren vertretungsweise Verhandlungen im Vorfeld der (Teil)Auszahlung der Zuwendung übernommen habe, könne nicht auf eine „Abschlussvollmacht" im Sinne einer Vollmacht zur Abgabe von Rechtsmittelverzichten geschlossen werden. Dieser Einwand verfängt nicht.
76 
Zwar muss im Rahmen der Duldungs- (und der Anscheins-) Vollmacht der objektive Rechtsscheintatbestand seinem Umfang nach gerade auch das abgeschlossene Geschäft einschließen. Wer als Vertreter mit beschränktem Wirkungskreis erscheint, kann deshalb auch nur innerhalb dieses Rahmens Geschäfte mit Wirkung für und gegen den Vertretenen zustande bringen (vgl. Maier-Reimer, in: Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 167 BGB Rn. 18; Schilken, in: Staudinger, BGB, 2014, § 167 Rn. 37; zur grundsätzlichen Geltung der im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze über die Rechtsscheinsvollmacht im Verwaltungsverfahrensrecht vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 14 Rn. 22). Anders als die Klägerin meint, kann aus dem Auftreten und Handeln von Frau K. im Förderverfahren indes gerade nicht auf eine inhaltliche Beschränkung der Vollmacht, etwa auf bestimmte Verfahrensabschnitte oder -handlungen geschlossen werden. Im gesamten Förderverfahren ist die Klägerin ausschließlich durch Herrn S. und später - als dessen Krankheitsvertreterin - durch Frau K. vertreten worden. Oberkirchenrat B., der nach Ansicht der Klägerin für die Erklärung des Rechtsmittelverzichts zuständig gewesen sein soll, ist im Förderverfahren selbst nicht in Erscheinung getreten. Herr S. und Frau K. haben nicht etwa nur „verhandelt“, sondern ersichtlich auch rechtserhebliche Erklärungen abgegeben: Herr S. hat den Förderantrag gestellt, Frau K. hat insbesondere den Verwendungsnachweis unterzeichnet. Auch für die Übersendung des Verwendungsnachweises hat Frau K. den Kopfbogen der Klägerin verwendet.
77 
Vor diesem Hintergrund sprach der äußere Anschein für eine umfassende, auch rechtserhebliche Erklärungen wie einen Rechtsmittelverzicht einschließende Bevollmächtigung von Frau K. im vorliegenden Förderverfahren. Der Beklagte hatte nach Treu und Glauben keinen Anlass, eine lediglich eingeschränkte, die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts ausschließende Bevollmächtigung anzunehmen. Soweit die Klägerin die Forderung aufstellt, es müssten zunächst mehrere gleichgelagerte Rechtsmittelverzichte auf dem Briefkopf der Klägerin erklärt worden sein, um einen Rechtsschein für einen Vollmacht zur Abgabe von Rechtsmittelverzichten zu erzeugen, überspannt sie den rechtlichen Maßstab.
78 
Entsprechendes gilt für den Einwand, entscheidend für das Vorliegen einer „Duldung“ des Stiftungsvorstands sei allein, ob die Zuwendungsempfängerin von einschlägigen, gleich gelagerten Rechtsgeschäften, d. h. Rechtsmittelverzichten für Zuwendungsbescheide gewusst und dies geduldet habe. Die erforderliche Zurechenbarkeit des Vertreterhandelns gegenüber dem Geschäftsherrn verlangt, dass der Vertretene es unterlassen hat, gegen das Auftreten des für ihn Handelnden einzuschreiten, er also in der Lage gewesen wäre, dieses Auftreten zu verhindern bzw. die Rechtsscheinswirkungen zu zerstören (vgl. Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 40). Dies setzt bei der Duldungsvollmacht Kenntnis des Verhaltens des Vertreters voraus (Schilken, a.a.O.). Bezugspunkt der „Duldung“ ist dabei nicht das einzelne Geschäft bzw. die einzelne Erklärung, sondern das (gesamte) Auftreten von Frau K. im Förderverfahren als Bevollmächtigte für die Klägerin. Davon, dass dies dem Stiftungsvorstand bekannt war, kann ohne Weiteres ausgegangen werden. Unterstrichen wird dies durch das bereits erwähnte Schreiben des Oberkirchenrats B. vom 14.01.2014, mit dem die Vertretungsmacht von Frau K. weder für das Förderverfahren im Allgemeinen noch für die Erklärung des Rechtsmittelverzichts im Besonderen in Frage gestellt worden ist.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
80 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
81 
Beschluss vom 3. Mai 2017
82 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 496.000,00 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
83 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
62 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Verpflichtungs- (Hauptantrag) und Bescheidungsklage (Hilfsantrag) statthafte Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Zulässigkeit der Klage steht bereits der wegen des Zuwendungsbescheids vom 09.12.2013 dem Beklagten gegenüber erklärte und von diesem im Wege der prozessualen Einrede geltend gemachte Rechtsmittelverzicht der Klägerin entgegen. Dies hat das Verwaltungsgericht ausführlich und überzeugend begründet (Entscheidungsabdruck Seite 8 bis 16). Der Senat verweist auf diese Begründung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung Folgendes:
63 
1. Die Klägerin meint, der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts stehe die „Ausstrahlungswirkung“ der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 GG im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Zuwendungen entgegen. Ein Rechtsmittelverzicht sei bei Grundrechtsrelevanz der Zuwendung schlechthin unwirksam. Damit verkennt sie indes den verfassungsrechtlichen Maßstab. Für sich genommen berührt ein Rechtsmittelverzicht lediglich den (speziellen) Schutzbereich der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Insoweit ist anerkannt, dass der von einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt Betroffene - als Ausprägung der Dispositionsmaxime - auf das „Klagerecht“ aus Art. 19 Abs. 4 GG verzichten kann, ebenso wie es ihm unbenommen ist, den Rechtsweg zu beschreiten, von diesem Schritt (etwa durch Verstreichenlassen der Klagefrist) abzusehen oder den bereits beschrittenen Rechtsweg durch Klagerücknahme wieder zu verlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.1959 - 1 BvL 5/57 -, BVerfGE 9, 194; BVerwG, Urteile vom 27.07.1964 - I C 91.61 -, BVerwGE 19, 159, und vom 20.01.1967 - VII C 191.64 -, BVerwGE 26, 50; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Juli 2014, Art. 19 Abs. 4 Rn. 247; Schenke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Februar 2009, Art. 19 Abs. 4 Rn. 115; Papier, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VIII, 2010 § 177 Rn. 67). Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn auf Rechtsmittel gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt verzichtet wird, die mit schwer wiegenden Grundrechtseingriffen verbunden sind (vgl. § 302 StPO). Erst recht muss er auf dem hier einschlägigen Gebiet der Leistungsverwaltung und mit Blick darauf gelten, dass es sich um eine „freiwillige“ Zuwendung des Beklagten auf der Grundlage der Sportstättenbauförderungsrichtlinien handelt.
64 
2. Die Klägerin hält den Rechtsmittelverzicht weiter für unwirksam, weil für Frau K. in verschiedener Hinsicht eine „Drucksituation“ bestanden habe. Das diesbezügliche Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, von dem Beklagten sei kein unzulässiger Druck auf die Klägerin ausgeübt worden, in Frage zu stellen (zu den Grenzen der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1978 - 7 C 50.75 -, BVerwGE 55, 355, und vom 18.05.1990 - 8 C 40.88 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2002 - 11 S 2734/01 -, juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, Vorbemerkung § 124 Rn. 54 ff., 57).
65 
Dies gilt zunächst für den - erstmals im Berufungsverfahren erhobenen - Einwand, Frau K. sei mit Blick auf § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO BW, Ziff. 1.2 und Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids sowie die uneinheitliche zuwendungsrechtliche Rechtsprechung zu § 45 LHO davon ausgegangen, dass mit der Auszahlung jedenfalls noch vor dem 31.12.2013 durch Teilzahlung habe „begonnen" werden müssen, um einen Mittelverfall zu verhindern. Für die Richtigkeit dieses Einwands fehlen greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere angesichts der E-Mails von Frau W. vom 10.12.2013 und vom 19.12.2013 konnte für Frau K. kein Zweifel daran bestehen, dass nicht in 2013 ausbezahlte Fördermittel nach 2014 übertragen werden, allerdings voraussichtlich erst ab August/September 2014 zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr, als die beiden Damen auch in telefonischem Kontakt gestanden und sich über die Verfahrensweise abgestimmt haben. Dass dabei die Möglichkeit eines Verfalls der Mittel Thema war, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
66 
Der Vortrag, der „enge Zeitfaktor vor Weihnachten und den Weihnachtsferien habe zu einer Verschärfung der ohnehin vorhandenen Drucksituation geführt“, ist nicht näher, insbesondere nicht bezogen auf die Situation von Frau K., substantiiert worden. Unabhängig davon wäre dieser Umstand letztlich dem Verantwortungsbereich der Klägerin und nicht des Beklagten zuzurechnen.
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3. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht wegen einer falschen Auskunft des Beklagten unwirksam sein könnte, sind nicht erkennbar. In der E-Mail vom 19.12.2013 hat Frau W. u. a. die Auskunft erteilt, dass aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Auszahlung nur möglich sei, wenn Bestandskraft des Zuwendungsbescheids bestünde. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, Zuwendungen in ständiger Verwaltungspraxis erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auszuzahlen. Deshalb erweist sich der Hinweis darauf als unerheblich, die Verwaltungsvorschrift sehe dies nur als „Soll-Vorschrift“ vor, zumal Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Ausnahmefall vorliegen könnte, weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.
68 
4. a) Der Senat hat bereits keine durchgreifenden Zweifel daran, dass Frau K. zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts bevollmächtigt war.
69 
Bei der Klägerin handelt es sich um eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 2 der Stiftungssatzung, § 22 StiftG). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) vom 04.10.1977 (GBl. 1977, 408, mit nachfolgenden Änderungen) gelten für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen (in erster Linie) die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften. Nr. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung der Klägerin bestimmt, dass die Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführer die laufenden Geschäfte führt und Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter in allen finanziellen, baulichen und rechtlichen Angelegenheiten der Stiftung ist. Der Senat geht mit dem Beklagten davon aus, dass mit dieser umfassenden Aufgabenübertragung auch entsprechende Vollmachten einhergehen (vgl. Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 172 Rn. 19). Kirchenoberverwaltungsrat S. hatte nach Aktenlage die Position des Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführers inne, Frau K. war bei der Klägerin die Stellung einer „Pädagogischen Geschäftsführerin“ eingeräumt. Da sich die pädagogische und die Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/der pädagogische und der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführer nach Nr. 3 Satz 4 der Geschäftsordnung gegenseitig vertreten, führte Frau K. wegen der Erkrankung von Herrn S. somit die laufenden Geschäfte und war Sachbearbeiterin in allen finanziellen, baulichen und rechtlichen Angelegenheiten der Stiftung. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Frau K. auf der Grundlage der von der Klägerin erlassenen Vorschriften auch zur Erklärung des Rechtsmittelverzichts bevollmächtigt war.
70 
Die Klägerin hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung etwas vorgetragen, was diese Annahme in Frage stellen könnte. An ihrem - nicht näher begründeten - erstinstanzlichen Vortrag, die Vollmacht von Frau K. sei nach ihren Regelungen auf 50.000,-- EUR beschränkt gewesen, hat sie im Berufungsverfahren nicht festgehalten. Auf die - in ihrer Anwendbarkeit nahe liegende - Bestimmung der Nr. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung über die Aufgaben der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/des Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführers ist sie nicht eingegangen. Für das Vorliegen einer Bevollmächtigung spricht schließlich das Schreiben des Oberkirchenrats B. vom 14.01.2014, mit dem der Beklagte um Verständnis dafür gebeten wurde, dass der Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des Zuwendungsbescheides vom 09.12.2013 habe „zurückgenommen“ werden müssen. Zur Begründung verweist Oberkirchenrat B. dort (allein) darauf, dass die Reduzierung von 509.000 EUR auf den im Zuwendungsbescheid bewilligten Betrag von 234.000 EUR von der Klägerin nicht nachvollzogen werden könne. Mit keinem Wort macht er geltend, dass die Vollmacht von Frau K. bei der Vertretung der Klägerin im Förderverfahren in irgendeiner Weise beschränkt gewesen, insbesondere dass sie zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht bevollmächtigt gewesen sei.
71 
Unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 der Stiftungssatzung und Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 der Geschäftsordnung beruft sich die Klägerin allerdings darauf, dass mit der Aufgabe des Vorstands der „Dezernent für Kirche und Bildung“ beauftragt sei, welcher die Klägerin vertrete. Deshalb verfüge Frau K. nicht über eine gesetzliche Vertretungsmacht. Damit legt sie aber eine mangelnde Bevollmächtigung von Frau K. im vorliegenden Zusammenhang nicht schlüssig dar. Dies gilt umso mehr, als sich der Geschäftsordnung klar entnehmen lässt, dass dem Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführer auch die Befugnis zum rechtgeschäftlichen Handeln im Namen der Klägerin eingeräumt ist (vgl. etwa Nr. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung) und somit die Vertretungsmacht des „Dezernenten für Kirche und Bildung“ nicht als ausschließliche verstanden werden kann.
72 
Der weitere Einwand, die in Ziff. 11.1 der Allgemeinen Regelung der Arbeitsabläufe im Oberkirchenrat (Kanzleiverfügung) vom 15.09.2007 erwähnte Ermächtigung zur „Mittelbewirtschaftung“ beziehe sich auf die Ausführung des Haushaltsplans, weshalb der Rechtsmittelverzicht nicht unter die Mittelbewirtschaftung des Haushaltsplans falle, erweist sich bereits als unschlüssig. Denn damit wird das Vorliegen einer Bevollmächtigung für andere Bereiche des Handelns für die Klägerin (außerhalb der Mittelbewirtschaftung) nicht ausgeschlossen. Dessen ungeachtet sind den Vorgaben der Klägerin hinsichtlich der Mittelbewirtschaftung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, aus denen auf eine eingeschränkte Vertretungsbefugnis des Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführers bzw. des pädagogischen Geschäftsführers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Nr. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung geschlossen werden kann. Im Gegenteil:
73 
Nach Nr. 11.1 Satz 1 der Kanzleiverfügung umfasst die Ermächtigung zur Erledigung und Unterzeichnung grundsätzlich die Mittelbewirtschaftung, d.h. die Befugnis, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften Ansprüche und Verbindlichkeiten der Landeskirche zu begründen, geltend zu machen oder zu erfüllen. Die Regelung setzt also eine Ermächtigung zur Erledigung und Unterzeichnung voraus, ohne deren Umfang zu bestimmen, und erstreckt diese auf die Mittelbewirtschaftung. Nach Nr. 7 der Geschäftsordnung ist die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben sowie der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen für die Stiftung der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/dem Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführer übertragen, wobei als Wertgrenze für die eigenverantwortliche Bewirtschaftung der Ansatz für die Geschäftsstellenleiterinnen/die Geschäftsstellenleiter, Referatsleiterinnen/Referatsleiter entsprechend der Kanzleiverfügung des Oberkirchenrats in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt wird. Für die Anordnungsbefugnis gilt eine uneingeschränkte Zuständigkeit. Ausweislich der Ziffer 1.2 der Anlage 5 der Kanzleiverfügung besteht im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie der Vergabe von Arbeiten und Lieferungen eine Zuständigkeit des Geschäftsstellenleiters/der Geschäftsstellenleiterin in unbegrenzter Höhe. Demnach dürfte in Anwendung von Nr. 7 der Geschäftsordnung davon auszugehen sein, dass auch die Bewirtschaftungsbefugnis der Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführerin/des Finanz- und Verwaltungsgeschäftsführers bzw. im Vertretungsfall der pädagogischen Geschäftsführerin/des pädagogischen Geschäftsführers bei der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach Nr. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung der Höhe nach nicht begrenzt ist.
74 
b) Ungeachtet dessen wird die Annahme einer Duldungsvollmacht durch das Verwaltungsgericht mit der Berufung nicht ernsthaft in Frage gestellt.
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Die Klägerin macht geltend, aus dem Umstand, dass Frau K. im laufenden Förderverfahren vertretungsweise Verhandlungen im Vorfeld der (Teil)Auszahlung der Zuwendung übernommen habe, könne nicht auf eine „Abschlussvollmacht" im Sinne einer Vollmacht zur Abgabe von Rechtsmittelverzichten geschlossen werden. Dieser Einwand verfängt nicht.
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Zwar muss im Rahmen der Duldungs- (und der Anscheins-) Vollmacht der objektive Rechtsscheintatbestand seinem Umfang nach gerade auch das abgeschlossene Geschäft einschließen. Wer als Vertreter mit beschränktem Wirkungskreis erscheint, kann deshalb auch nur innerhalb dieses Rahmens Geschäfte mit Wirkung für und gegen den Vertretenen zustande bringen (vgl. Maier-Reimer, in: Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 167 BGB Rn. 18; Schilken, in: Staudinger, BGB, 2014, § 167 Rn. 37; zur grundsätzlichen Geltung der im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze über die Rechtsscheinsvollmacht im Verwaltungsverfahrensrecht vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 14 Rn. 22). Anders als die Klägerin meint, kann aus dem Auftreten und Handeln von Frau K. im Förderverfahren indes gerade nicht auf eine inhaltliche Beschränkung der Vollmacht, etwa auf bestimmte Verfahrensabschnitte oder -handlungen geschlossen werden. Im gesamten Förderverfahren ist die Klägerin ausschließlich durch Herrn S. und später - als dessen Krankheitsvertreterin - durch Frau K. vertreten worden. Oberkirchenrat B., der nach Ansicht der Klägerin für die Erklärung des Rechtsmittelverzichts zuständig gewesen sein soll, ist im Förderverfahren selbst nicht in Erscheinung getreten. Herr S. und Frau K. haben nicht etwa nur „verhandelt“, sondern ersichtlich auch rechtserhebliche Erklärungen abgegeben: Herr S. hat den Förderantrag gestellt, Frau K. hat insbesondere den Verwendungsnachweis unterzeichnet. Auch für die Übersendung des Verwendungsnachweises hat Frau K. den Kopfbogen der Klägerin verwendet.
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Vor diesem Hintergrund sprach der äußere Anschein für eine umfassende, auch rechtserhebliche Erklärungen wie einen Rechtsmittelverzicht einschließende Bevollmächtigung von Frau K. im vorliegenden Förderverfahren. Der Beklagte hatte nach Treu und Glauben keinen Anlass, eine lediglich eingeschränkte, die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts ausschließende Bevollmächtigung anzunehmen. Soweit die Klägerin die Forderung aufstellt, es müssten zunächst mehrere gleichgelagerte Rechtsmittelverzichte auf dem Briefkopf der Klägerin erklärt worden sein, um einen Rechtsschein für einen Vollmacht zur Abgabe von Rechtsmittelverzichten zu erzeugen, überspannt sie den rechtlichen Maßstab.
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Entsprechendes gilt für den Einwand, entscheidend für das Vorliegen einer „Duldung“ des Stiftungsvorstands sei allein, ob die Zuwendungsempfängerin von einschlägigen, gleich gelagerten Rechtsgeschäften, d. h. Rechtsmittelverzichten für Zuwendungsbescheide gewusst und dies geduldet habe. Die erforderliche Zurechenbarkeit des Vertreterhandelns gegenüber dem Geschäftsherrn verlangt, dass der Vertretene es unterlassen hat, gegen das Auftreten des für ihn Handelnden einzuschreiten, er also in der Lage gewesen wäre, dieses Auftreten zu verhindern bzw. die Rechtsscheinswirkungen zu zerstören (vgl. Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 40). Dies setzt bei der Duldungsvollmacht Kenntnis des Verhaltens des Vertreters voraus (Schilken, a.a.O.). Bezugspunkt der „Duldung“ ist dabei nicht das einzelne Geschäft bzw. die einzelne Erklärung, sondern das (gesamte) Auftreten von Frau K. im Förderverfahren als Bevollmächtigte für die Klägerin. Davon, dass dies dem Stiftungsvorstand bekannt war, kann ohne Weiteres ausgegangen werden. Unterstrichen wird dies durch das bereits erwähnte Schreiben des Oberkirchenrats B. vom 14.01.2014, mit dem die Vertretungsmacht von Frau K. weder für das Förderverfahren im Allgemeinen noch für die Erklärung des Rechtsmittelverzichts im Besonderen in Frage gestellt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Beschluss vom 3. Mai 2017
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 496.000,00 EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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