Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 2017 - A 1 K 7747/16 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), sowie den Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg. |
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| | Der afghanische Kläger begehrt die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise subsidiären Schutz bzw. die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. |
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| | Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Soweit für den Zulassungsantrag erheblich, verneinte es eine für den Kläger bestehende, erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG bei dessen Rückkehr nach Afghanistan. Auch sei nicht ersichtlich, dass dieser nicht in der Lage sein könnte, das notwendige Existenzminimum in seinem Heimatland sicherzustellen. Im Übrigen sei den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids zu folgen, auf den gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen wurde. Dem Kläger stehe auch kein Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu. In Afghanistan bestehe für ihn nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine extreme Gefahrenlage, in der er sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werde (unter vergleichendem Verweis auf BVerwG, Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 und vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226 sowie BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30107 -, juris). Es lägen hier keine besonderen individuellen Verhältnisse vor, die eine extreme Gefahrenlage begründen könnten. Auch der UNHCR gehe in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 davon aus, dass alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft unter bestimmten Umständen in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben könnten, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung böten und die unter staatlicher Kontrolle stünden. |
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| | Der Kläger rügt mit seinem Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe in der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung auf das englischsprachige Erkenntnismittel - den Bericht des UNHCR vom 19. April 2016 - hingewiesen und schließlich nach dessen Verwertung die Abweisung der Klage darauf gestützt, was den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe, nachdem dieser der deutschen und der englischen Sprache nicht mächtig sei. Für die Verhandlung sei lediglich ein Dolmetscher „für die Sprache der Hazara“ zugezogen worden. Kläger und Prozessbevollmächtigter hätten sich darauf verlassen dürfen, dass eine lediglich in englischer Sprache vorliegende Erkenntnisquelle ohne deutsche Übersetzung nicht genutzt werden würde. |
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| | Durch die Zulassung der Berufung könne die Grundsatzfrage einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden, ob entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1983 (BVerfGE 64, 135) in Deutschland einem der englischen Sprache nicht mächtigen Prozessbeteiligten ohne Verständigungshilfe eine lediglich in englischer Sprache abgefasste Erkenntnisquelle zugemutet werden könne und ob § 184 GVG unbeachtlich sei, wenn eine nicht in Deutsch abgefasste Erkenntnisquelle ohne Übersetzung in die deutsche Sprache herangezogen werde. |
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| | Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe durch Heranziehung des englischsprachigen Erkenntnismittels den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, greift schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht durch. Denn das Verwaltungsgericht stützt seine Verneinung eines nationalen Abschiebungsverbotes, in deren Kontext der Bericht alleine angeführt wird, zunächst und entscheidungstragend auf die hierzu erfolgte Begründung in dem zugrundliegenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung unterbleibt jedoch, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass die angegriffene Entscheidung insoweit auf dem Bericht des UNHCR beruht. |
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| | Unbeschadet dessen ist Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher und zumutbarer Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.1985 - 3 C 17.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 175; vom 04.02.1987 - 4 C 2.86 -, NJW 1987, 2694; vom 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, NVwZ 1989, 857; vom 03.07.1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1993, 3185; sowie Beschluss vom 21.07.2016 - 10 BN 1.15 -, EnWZ 2016, 524 Rn. 8; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 138 VwGO Rn. 19, m.w.N.). Gerügt wurde die Einführung dieses Erkenntnismittels weder vor noch im Termin zur mündlichen Verhandlung, was für den anwaltlich vertretenen Kläger aber in jedem Fall möglich und zumutbar gewesen wäre, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, ggf. Abhilfe zu schaffen, etwa durch Übersetzung des wesentlichen Inhalts des Erkenntnismittels durch das sprachkundige Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung. |
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| | Der nicht erhobene Einwand, eine Übersetzung des Erkenntnismittels in die deutsche Sprache zu benötigen, führt im Übrigen nicht nur dazu, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Einführung und Verwertung des englischsprachigen Dokuments ausscheidet. Ohne einen entsprechenden Hinweis eines Beteiligten an das Gericht kann dieses rechtsfehlerfrei entscheiden, das fremdsprachige Erkenntnismittel zu verwerten, sofern die Mitglieder des Gerichts selbst alle der Fremdsprache mächtig sind. Dabei kann offen bleiben, ob diese prozessuale Möglichkeit aus § 142 Abs. 3 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend Anwendung findet (BVerwG, Beschluss vom 08.02.1996 - 9 B 418.95 -, InfAuslR 1996, 229), folgt und § 142 Abs. 3 ZPO im verwaltungsprozessualen Verfahren auch dann ein gerichtliches Ermessen eröffnet, wenn einer der Beteiligten der Fremdsprache nicht mächtig ist und dies geltend macht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.02.1998 - 2 U 32/97 -, NJWE-WettbR 1998, 267; Fritsche, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, §§ 142 - 144 Rn. 18) oder ob § 142 Abs. 3 ZPO nur für von Beteiligten vorgelegte Urkunden gilt und sich die Frage, ob und wann vom Verwaltungsgericht selbst herangezogene fremdsprachige Erkenntnismittel einer Übersetzung bedürfen, aus einer analogen Anwendung des unmittelbar für die Heranziehung von Dolmetschern geltenden § 185 Abs. 2 GVG beantwortet (vgl. Jacob, VBlBW 1991, 205). |
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| | Soweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu den Fragen geltend macht wird, |
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| | „ob entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 1983 (BVerfGE 64, 135) in Deutschland einem der englischen Sprache nicht mächtigen Prozessbeteiligten ohne Verständigungshilfe eine lediglich in englischer Sprache abgefasste Erkenntnisquelle zugemutet werden könne“ |
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| | „ob § 184 GVG unbeachtlich ist, wenn eine nicht in Deutsch abgefasste Erkenntnisquelle ohne Übersetzung in die deutsche Sprache herangezogen wird“, |
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| | ist der Antrag bereits unzulässig, da er den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht entspricht. |
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| | Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243 <1245> und vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805). Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.01.2017 - A 9 S 1047/16 -, juris Rn. 3 vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Denn er beschäftigt sich nicht damit, weshalb die aufgeworfene Frage sich im Berufungsverfahren - erneut - stellen sollte. Das Zulassungsvorbringen übersieht insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Berufungszulassung den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, § 128 Satz 1 VwGO, und er nicht etwa allein eine Prüfung des erstinstanzlichen Urteils auf Verfahrensfehler vorzunehmen hat. Überdies gilt § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Asylprozess nicht, § 79 Abs. 2 AsylG. |
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| | Zu den anderen mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen, die das Verwaltungsgericht jeweils verneint hat, verhält sich der Zulassungsantrag nicht und kann schon deswegen keinen Erfolg haben. |
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| | Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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