Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Stadt Tübingen vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
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| | Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Niederlassungserlaubnis sowie gegen eine Abschiebungsandrohung. |
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| | Der Kläger ist ein 48 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger. Er hat mit seiner jetzigen, in der Türkei lebenden, Ehefrau vier Kinder, die am ... April 1998, ... Juni 2002, am ... Juni 2007 und am ... April 2016 geboren worden sind. Er reiste 2001 in das Bundesgebiet ein und heiratete eine deutsche Staatsangehörige. Die am 15. Januar 2002 erteilte, auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis befristete die Beklagte im Oktober 2002 nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung, nachdem die damalige Ehefrau bereits im Mai 2002 mitgeteilt hatte, dass sie mit dem Kläger nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Die Ehe wurde 2003 geschieden. Der Kläger wurde am 13. Januar 2004 in die Türkei abgeschoben. In der Folge wurde die Wirkung der Abschiebung auf den 30. Juni 2005 befristet. |
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| | Am 17. August 2004 heiratete der Kläger in der Türkei die - in Deutschland lebende - deutsche Staatsangehörige und jetzige Zeugin K. Sein Familienname wurde ausweislich der Heiratsurkunde als Ehename gewählt. Frau K. veranlasste zu keinem Zeitpunkt die Ausstellung eines Ausweises oder Reisepasses, in dem der neue Familienname vermerkt worden wäre. Frau K. ist Mutter zweier am ... Juli 2000 und ... Januar 2002 geborener Kinder. |
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| | Am 1. April 2005 beantragte der Kläger bei der deutschen Botschaft ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung. Frau K. gab bei ihrer im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens durchgeführten Befragung durch die Beklagte unter anderem an, dass sie sich in Tübingen bei der Blauen Brücke kennengelernt hätten. Sie sei schwanger gewesen, habe einen Arzttermin gehabt und dort einen Schwindelanfall erlitten. Der Kläger habe ihr geholfen. Nach der Abschiebung des Klägers hätten sie sich entschieden, zu heiraten. Der Kläger habe ihr telefonisch einen Antrag gemacht. |
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| | Der Kläger erklärte gegenüber der Deutschen Botschaft, seine Ehefrau 2003 beim Einkaufen in Tübingen kennengelernt zu haben. Nach seiner Scheidung hätten sie gemeinsam entschieden, heiraten zu wollen. Er gab an, keine Kinder zu haben. |
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| | Dem Kläger wurde am 14. Juli 2005 ein bis zum 13. Oktober 2005 gültiges Visum zur Familienzusammenführung erteilt. Nach seiner Einreise am 5. August 2005 beantragte er am 4. Oktober 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bei dem Antrag gab er die Kinder von Frau K., nicht jedoch seine in der Türkei lebenden Kinder an. Am 6. Oktober 2005 wurde ihm eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgestellt. |
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| | Während seines Aufenthalts war der Kläger zunächst vom 17. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 bei der K. Dienstleistung GmbH & Co KG und vom 16. Juli 2007 bis zum 4. November 2008 bei einer Zeitarbeitsfirma und über diese im Landkreis Marburg-Biedenkopf beschäftigt. Bereits seit dem 4. April 2006 hatte der Kläger seinen Zweitwohnsitz im Marburg-Biedenkopf angemeldet. Seit dem 26. Mai 2011 ist er ununterbrochen bei der Fa. G. in W. beschäftigt. |
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| | Zwischen dem 25. August 2006 und dem 16. November 2006 hielt sich der Kläger in der Türkei auf, was anlässlich seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg durch die Bundespolizei festgestellt worden ist. |
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| | Am 28. Juli 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im Antragsformular führte er erneut die Kinder seiner Ehefrau, nicht aber seine in der Türkei lebenden Kinder an. Er erklärte schriftlich, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau fortbestehe. Am 13. August 2008 erteilte die Beklagte die beantragte Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. |
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| | Mit Urteil des 2. Familiengerichts Kayseri vom 27. August 2008 wurde die Ehe des Klägers mit Frau K. auf seine Scheidungsklage vom 25. August 2008 hin geschieden. Seine jetzige Ehefrau heiratete er am 11. September 2008. |
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| | Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten vom 16. April 2013 leitete die Staatsanwaltschaft Tübingen ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Frau K. wurde als Zeugin befragt und gab am 16. Mai 2013 u.a. an, dass sie den Kläger 2001 kennengelernt habe. Sie habe aufgrund ihrer Schwangerschaft auf der Neckarbrücke Kreislaufschwierigkeiten bekommen. Der Kläger sei ihr zu Hilfe gekommen. So hätten sie sich kennengelernt. Sie habe damals nicht gewusst, dass der Kläger in der Türkei eine Ehefrau habe. Die Ehe, die sie mit ihm dann eingegangen sei, habe vier oder fünf Jahre gehalten. Sie sei dann auseinander gegangen. Es sei beim Urlaub 2008 oder 2009 in der Türkei gewesen. Er habe ihr dort das erste Mal erzählt, dass er dort auch eine Frau und auch Kinder habe. Sie habe das akzeptiert und sich für eine Patchwork-Familie entschieden. Die dortige Familie habe sie aber nicht akzeptiert. Es sei zu Streit gekommen. Die in der Türkei lebende Ehefrau des Klägers habe sie nie gesehen. Sie, Frau K., sei gegenüber dem Kläger sogar handgreiflich geworden. Er habe nach ihrem Drängen eingewilligt, sich noch in der Türkei scheiden zu lassen. Sie selbst sei schnell wieder abgereist. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, da die bestehenden Verdachtsmomente nicht erhärtbar seien. |
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| | Nach Anhörung vom 18. Dezember 2012, auf die sich der Kläger am 29. Januar 2013 bei der Beklagten meldete, nahm diese die Niederlassungserlaubnis des Klägers mit Bescheid vom 9. Januar 2014, zugestellt am 13. Januar 2014, zurück, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet spätestens 30 Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung, bei Einlegung eines Rechtsbehelfs 30 Tage nach Eintritt der Bestandskraft, zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. |
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| | Zur Begründung führte sie aus, dass davon auszugehen sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht mehr fortbestanden habe. Der Kläger sei am Tag der Erteilung der Niederlassungserlaubnis in die Türkei ausgereist, zehn Tage später sei die Ehe geschieden worden. Der Flug sei wahrscheinlich schon vorher gebucht gewesen, auch sei es unwahrscheinlich, dass die Planung des Scheidungsverfahrens nicht bereits zuvor eingeleitet worden sei. Hinzu komme, dass der Kläger seine jetzige Ehefrau wenige Tage nach der Scheidung geheiratet habe. In der Zeit vor der Scheidung habe der Kläger sich lange im Landkreis Marburg Biedenkopf sowie 2006 für drei Monate ohne seine Ehefrau in der Türkei aufgehalten. Es seien keine Umstände vorgetragen, die für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprächen. Zwar behaupte er, dass seine Ehefrau ihn in Biedenkopf besucht habe, dafür fehlten aber jegliche Belege. |
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| | Die Niederlassungserlaubnis sei als rechtswidriger Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 LVwVfG zurücknehmbar. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG komme aufgrund der arglistigen Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nicht zur Anwendung. Der Kläger habe über seine tatsächlichen familiären Verhältnisse getäuscht. Er habe auch kein Recht aus Art. 6 ARB 1/80 erwerben können. Denn er habe aufgrund der erschlichenen Rechtsposition kein unbestrittenes Aufenthaltsrecht besessen, seine Beschäftigung sei nicht ordnungsgemäß im Sinne des ARB 1/80. Die assoziationsrechtlichen Vergünstigungen hätten erst seit Beginn der Tätigkeit bei der Fa. G. entstehen können. Die davor liegenden Beschäftigungszeiten hätten jeweils nicht dazu geführt, dass die Voraussetzungen des 2. oder 3. Spiegelstrichs von Art. 6 ARB 1/80 erfüllt gewesen wären. Darüber hinaus würden die Rechte aus dem ARB 1/80 kein Recht auf eine Niederlassungserlaubnis beinhalten und deswegen der Rücknahme auch nicht entgegenstehen. Die Rücknahmeentscheidung liege im Ermessen der Behörde. Ein erhebliches Interesse am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet könne unterstellt werden. Dem stehe jedoch das öffentliche Interesse daran entgegen, dass ein Aufenthaltstitel nur Bestand haben sollte, wenn er rechtmäßig erworben worden ist. Da seine wirtschaftliche Integration noch am Anfang stehe und seine Sprachkenntnisse gering seien, überdies seine Familie in der Türkei lebe, würden die öffentlichen Interessen an der Rücknahme hier überwiegen. Die Niederlassungserlaubnis wäre ihm auch nicht aus anderen Gründen zu erteilen, insbesondere fehlten die Sprachkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG. |
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| | Seinen am 24. Januar 2014 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Entschluss zur Ehescheidung erst kurzfristig aufgrund eines Zerwürfnisses im Türkeiurlaub gekommen sei. Er habe darüber hinaus die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könnte sich nur derjenige nicht auf das Recht berufen, wenn es aufgrund einer Täuschung erlangt worden sei, die zu einer Verurteilung geführt habe. |
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| | Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. September 2014 - zugestellt am 15. September 2014 - zurück: Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt eine schützenswerte eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik geführt. Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, dass die Ehe mit Frau K. eine Scheinehe gewesen sei. Daher sei die Entscheidung zu Recht ergangen und auch ermessensgerecht. Auch aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei bestehe kein Aufenthaltsrecht. Wenn ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund einer sog. Scheinehe eine Aufenthaltserlaubnis und dann formal eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erlange, könne er sich nicht auf diese Rechtsstellung berufen. Dies sei hier der Fall. Zudem seien die Aufenthaltserlaubnisse und die Niederlassungserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, so dass der Kläger nie eine Aufenthaltserlaubnis inne gehabt habe. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat die am 27. September 2014 erhobene Klage mit Urteil vom 6. Juli 2016 abgewiesen. Die Niederlassungserlaubnis sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil zwischen dem Kläger und Frau K. nach deren Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Schwerwiegende, nicht ausräumbare Zweifel am Bestand der Lebensgemeinschaft ergäben sich aus den gesamten Umständen. So habe der Kläger die in der Türkei lebenden Kinder durchweg verschwiegen, den Zeitpunkt des Kennenlernens von Frau K. mehrfach deutlich unterschiedlich angegeben, seinen Wohnsitz ohne nachvollziehbaren Grund nach Biedenkopf verlegt und zwei Wochen nach seiner Scheidung, die zwei Wochen nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfolgte, die Mutter seiner Kinder geheiratet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger zunächst nicht angeben können, zu welchem Zeitpunkt er Frau K. kennengelernt habe. Auffällig sei, dass er und Frau K. aus demselben türkischen Ort stammten, was Zweifel an einem zufälligen Sich-Kennenlernen wecke. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger sodann erstmals angegeben, Frau K. schon vor August 2004 von seiner religiösen Ehe in der Türkei berichtet zu haben. |
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| | Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels aus anderen Gründen zu. Ein Anspruch nach § 31 AufenthG komme schon deswegen nicht in Betracht, weil keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Auch aus dem Assoziationsrecht EWG/Türkei folge hier kein Anspruch. Denn Beschäftigungszeiten, die während der Geltung einer Aufenthaltserlaubnis erworben worden seien, die aufgrund Täuschung ausgestellt worden sei, beruhten nicht auf einer gesicherten Rechtsposition. Es bedürfe auch keiner Verurteilung wegen der Täuschung. Entscheidend sei allein, dass die Täuschungshandlung feststehe. Die Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. |
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| | Der Senat hat die Berufung gegen das am 18. Oktober 2016 zugestellte Urteil mit Beschluss vom 7. Februar 2017 - zugestellt am 15. Februar 2017 - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 15. März 2017 begründet: Das Urteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Auch stehe § 48 Abs. 4 LVwVfG der Rücknahme entgegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedürfe es einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt habe, um annehmen zu können, dass der assoziationsrechtliche Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte durchbrochen werden könne. Hier sei das Strafverfahren aber nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Er genieße überdies Vertrauensschutz, weil ihm erst vier Jahre und vier Monate nach der Erteilung der Niederlassungserlaubnis mitgeteilt worden sei, dass eine Rücknahme der Niederlassungserlaubnis beabsichtigt sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung sei er schon zwei Jahre und acht Monate in Diensten der Fa. G. gestanden. Da der Kläger keine unionsrechtlich relevante Täuschung begangen habe, komme auch § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG nicht zur Anwendung. Die Jahresfrist hingegen sei abgelaufen gewesen, nämlich seit März 2010. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. Juli 2016 - 1 K 3218/14 - zu ändern und den Bescheid der Stadt Tübingen vom 9. Januar 2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. September 2014 aufzuheben. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Es könne im Verfahren alleine um die Frage gehen, ob Assoziationsrecht eine Verurteilung wegen einer Täuschungshandlung erfordert, um das Entstehen des Aufenthaltsrechts zu verhindern. Davon sei die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis gar nicht betroffen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Ünal nicht, dass nur bei einer strafrechtlichen Verurteilung aufgrund einer Täuschungshandlung das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht entstehe. Dem Fall Kol, auf den im Urteil Ünal Bezug genommen werde, habe ein Fall mit einer Verurteilung zugrunde gelegen. |
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| | Der Senat hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zu seiner Ehe mit der Zeugin K. angehört. Weiter hat er Beweis durch Vernehmung der Zeugin K. erhoben. Insoweit wird jeweils auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Senats verwiesen. |
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| | Dem Senat lagen die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Tübingen im Verfahren 14 Js 7707/13 gegen den Kläger wegen des Verdachts des Vergehens gegen das Aufenthaltsgesetz sowie die Gerichtsverfahrensakten des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Verfahrensakten des Senats wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. |
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| | Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 zu Recht abgewiesen, weil sowohl die dort verfügte Rücknahme der Niederlassungserlaubnis als auch die Abschiebungsandrohung rechtmäßig verfügt worden sind und der Kläger deshalb durch den Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Rücknahme der dem Kläger am 13. August 2008 erteilten Niederlassungserlaubnis ist rechtmäßig. |
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| | 1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine Niederlassungserlaubnis zurückgenommen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 346 Rn. 11 f.). |
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| | 2. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da es sich bei der Niederlassungserlaubnis um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf sie nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG. |
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| | Die Rücknahme ist hier mit Wirkung für die Vergangenheit rückwirkend auf den Tag der Erteilung der Niederlassungserlaubnis verfügt worden. |
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| | Der Tenor der angefochtenen Entscheidung |
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| | „Die … erteilte Niederlassungserlaubnis wird zurückgenommen“, |
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| | ist allerdings auslegungsbedürftig, weil sich dem Wortlaut nicht entnehmen lässt, ob die Rücknahme allein mit Wirkung für die Zukunft oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Da die Beklagte von einem durch Täuschung erlangten Verwaltungsakt ausgeht (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG), ist bei der Auslegung die gesetzliche Regel in den Blick zu nehmen, wonach in diesen Fällen der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit, also rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe, zurückgenommen wird, § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG. Weder dem Bescheid noch sonstigen Umständen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass hier anderes gewollt gewesen ist, so dass in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregel des § 133 BGB hier der Schluss zu ziehen ist, dass der wirkliche Wille der erklärenden Behörde die Einhaltung der gesetzlichen Soll-Bestimmung gewesen ist, was auch für den Adressaten des Verwaltungsaktes klar erkennbar gewesen ist. |
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| | 3. Die formell nicht zu beanstandende Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist auch materiell rechtmäßig. Denn deren Erteilung war von Anfang an rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzung des Fortbestehens der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der am Tag der Erteilung geltenden Fassung) am 13. August 2008 nicht erfüllt gewesen ist (a). § 48 Abs. 4 LVwVfG steht der Rechtmäßigkeit der Rücknahme nicht entgegen (b). Ebenso wenig kann eine Berechtigung aus dem Assoziationsrecht EWG/Türkei der Rechtmäßigkeit der Entscheidung entgegenstehen (c). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (d). |
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| | a) Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 13. August 2008 war rechtswidrig, der Kläger lebte zu diesem Zeitpunkt nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen, wie dies von § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als eine Erteilungsvoraussetzung gefordert wird. |
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| | Auf der Grundlage der bisherigen Einlassungen des Klägers und der Zeugin K. sowie ihrer Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Senat zur vollen Überzeugung gelangt, dass die beiden zu keinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. |
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| | aa) Eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG und damit auch eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt eine tatsächliche, ehebezogene Gemeinschaft voraus. Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die Gemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen oder aufrechtzuerhalten, führt zur Erfüllung des Tatbestandes (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 11.10 -, InfAuslR 2011, 369 Rn. 14 ff.). § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bringt hingegen eindeutig zum Ausdruck, dass eine - rein formale - Ehe, die allein zu dem Zweck geschlossen worden ist, um der nachzugswilligen Person Einreise und Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, auf keinen Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes führt. Mit dieser Regelung, die zum Zwecke der Umsetzung des Art. 16 Abs. 2b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Abl. L 251, S. 12) (vgl. BT Drs. 16/5065 S. 170) durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I, 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingeführt worden ist, wurde die bislang bestehende Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 - 1 C 9.04 -, BVerwGE 123, 190) insoweit kodifiziert. |
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| | bb) Aus den Einlassungen des Klägers und der Zeugin K. im Termin zur mündlichen Verhandlung, bei der Zeugin K. im Rahmen der förmlichen Beweisaufnahme sowie den vorhergehenden schriftlichen Einlassungen der beiden im Verwaltungsverfahren ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats, dass die Ehe zwischen den beiden allein zu dem Zweck geschlossen worden ist, um dem Kläger Einreise und Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Beide haben vor dem Senat fast durchgängig absichtlich die Unwahrheit gesagt, was sich sowohl aus ihren eigenen Einlassungen selbst, den Widersprüchen zu ihren vorherigen Einlassungen und der fehlenden Vereinbarkeit ihrer Einlassungen untereinander ergibt. Die Unstimmigkeiten sind weder durch die für den Senat erkennbare, unterdurchschnittliche intellektuelle Begabung sowohl des Klägers als auch der Zeugin K. zu erklären, noch ist es möglich, dass eine der verschiedenen Einlassungen zum Entstehen und Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft der Wahrheit entsprechen kann (1). Das gleiche gilt für die behaupteten Umstände der Trennung, die allerdings nicht nur rückblickend ergänzend verdeutlichen, dass zwischen den beiden zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand, sondern auch - für sich alleine - jedenfalls den Schluss zulassen, dass im Jahr 2008 und damit auch bei Beantragung und Erteilung der Niederlassungserlaubnis eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bestand ((2) und (3)). |
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| | (1) Die wesentlichen Punkte für den Schluss für die Unglaubhaftigkeit der Behauptung des Wunsches des Klägers, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach Deutschland zur Zeugin K. zu ziehen, sind die durchgängig wechselnden Angaben zu den angeblichen Umständen des Kennenlernens (a) und zu den Umständen der Entscheidung, zu heiraten (b). |
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| | (a) Während der Kläger zunächst bei der schriftlichen Befragung durch die Deutsche Botschaft in Ankara am 26. April 2005 angab, er habe die Zeugin K. 2003 beim Einkaufen in der Stadt in Tübingen kennengelernt, erklärte sie am gleichen Tag bei der Ausländerbehörde der Beklagten, dass sie zu der Zeit schwanger gewesen sei. Auf der Straße, bei der Blauen Brücke sei ihr nach einem Arzttermin schwindelig geworden und der Kläger habe ihr geholfen. Gegenüber dem Senat hat nun der Kläger angegeben, dass er die Zeugin K. am 25. oder 26. Dezember 2002 kennengelernt habe. Sie sei schwanger gewesen. An der Neckarbrücke sei ihr wohl schlecht geworden, sie sei zu Boden gegangen. Die Zeugin K. gab hingegen an, sie sei schwanger mit ihrem zweiten Kind gewesen. Es sei im Hochsommer auf der Neckarbrücke, als sie einen Schwindelanfall erlitten habe. Er habe sie hingesetzt und eine Wasserflasche besorgt. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hatte sie noch angegeben, dass sich ihr Schwächeanfall im Herbst auf der Neckarbrücke ereignet habe. |
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| | Die zeitlichen Einordnungen des Klägers, die sich nicht mit den Angaben der Zeugin K. decken, variieren in einer Weise, die sich nur mit dem Umstand erklären lassen, dass sie frei erfunden sind. Denn die ursprüngliche Angabe, beim Einkaufen gewesen zu sein, als er die Zeugin kennenlernte - ihr fehlte auch noch jeder Hinweis auf die später behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Zeugin - sind mit der nunmehrigen Angabe, dass sich die Ereignisse am 1. oder 2. Weihnachtsfeiertag abgespielt haben sollen, nicht in Einklang zu bringen. Auch war die Zeugin K. weder Ende 2002 noch im Jahr 2003 mit ihren am 2. Januar 2002 geborenen zweiten Kind schwanger. Auch die Angaben der Zeugin variieren hinsichtlich des Ortes des Kennenlernens zwischen der Neckarbrücke und der Blauen Brücke in Tübingen. Diese Abweichung ist - angesichts der behaupteten, späteren persönlich emotionalen Bedeutung der Ereignisse - nicht anders zu erklären als mit dem Umstand, dass beide Angaben vorsätzlich falsch sind und das Kennenlernen unter anderen Umständen stattgefunden haben muss. Noch deutlicher wird dies im Zusammenspiel mit den Aussagen des Klägers. Das Aussageverhalten der beiden lässt bereits hier nur den Schluss zu, dass es das Ziel war und ist, das Entstehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorzutäuschen. |
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| | (b) Auch die Angaben zum Entschluss, die Ehe einzugehen, sind durchgängig widersprüchlich und zur vollen Überzeugung des Senats ebenso vollständig frei vom Kläger und der Zeugin erfunden. |
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| | Während der Kläger gegenüber der Deutschen Botschaft in Ankara erklärte, dass er sich mit der Zeugin K. nach seiner Scheidung zusammen zur Ehe entschlossen habe, gab die Zeugin K. gegenüber der Ausländerbehörde an, dass der Kläger nach seiner Abschiebung telefonisch einen Heiratsantrag gemacht habe. Gegenüber dem Senat erklärte er erneut, dass sie sich gemeinsam zur Heirat entschlossen hätten. Zu den Umständen seiner Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau gab er im Termin zur mündlichen Verhandlung u.a. an, man mache in der Türkei keine romantischen Heiratsanträge. Die Zeugin K. gab in ihrer Vernehmung durch den Senat hingegen an, dass der Kläger ihr einen Antrag gemacht habe, es sei romantisch gewesen, er habe sich vor ihr niedergekniet. |
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| | Die Angaben der Zeugin K. weichen im Laufe der Zeit in einer Weise voneinander ab, dass dies nur damit zu erklären ist, dass keine ihrer Angaben der Wahrheit entsprechen. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Antrag telefonisch oder im persönlich direkten Kontakt erfolgte, ist eine andere Erklärung ausgeschlossen. Dass der Kläger letztlich gar keine konkreten Umstände zu dem Entschluss, zu heiraten schilderte, ist ein weiterer, ergänzender Beleg dafür, dass der Entschluss zur Heirat anders als von den beiden geschildert gefasst worden sein muss. |
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| | (2) Ebenso wenig sind die Angaben des Klägers und der Zeugin K. darüber, ob und wie die Zeugin von den Kindern des Klägers in der Türkei erfahren haben soll, glaubhaft. Die Angaben der beiden entsprechen auch hier durchgängig erkennbar nicht der Wahrheit. |
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| | Der Kläger erklärte gegenüber dem Senat, dass er der Zeugin K. nach der Heirat erklärt habe, dass es in der Türkei zwei weitere Kinder gebe, ohne dass er dies genau zeitlich einordnen könne. Er habe ihr nach der Geburt des dritten Kindes dieses mitgeteilt. Das sei in einer ruhigen Atmosphäre geschehen. Seine Ehefrau habe ein wenig geschimpft. Selbst auf den Vorhalt der Äußerungen der Zeugin K. gegenüber der Polizei, wonach diese in der Türkei von der - weiteren - Ehefrau und den Kindern erfahren hatte, gab er lediglich an, dass seine ehemalige Ehefrau die Daten bestimmt besser im Kopf habe. Die Zeugin K. hingegen gab nunmehr an, vom ersten Kind noch vor der Geburt ihres zweiten Kindes, also vor dem 2. Januar 2002 und damit deutlich vor der Hochzeit mit dem Kläger, erfahren zu haben und die Existenz des zweiten Kindes erst in der Türkei. Von dem dritten Kind habe sie auch in der Türkei nichts erfahren. |
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| | Bereits diese Abweichungen in den Schilderungen des Klägers hinsichtlich der Existenz einer Familie mit Kindern in der Türkei lassen nur den Schluss auf die Unwahrheit aller Einlassungen zu. Auch die völlig detailarme Schilderung der angeblichen Beichte, ein drittes Kind in der Türkei während der Ehe gezeugt zu haben, lässt nur den Schluss zu, dass das Geschilderte sich so nicht abgespielt hat. Denn wie auch immer die Ehefrau reagiert hätte, eine für den Kläger nicht vorherzusehende Reaktion, die er auch noch Jahre später in irgendeiner Weise beschreiben könnte, hätte sie gezeigt. Die Zeugin K. hingegen will von dem dritten Kind des Klägers auch beim gemeinsamen Türkeiaufenthalt noch nichts erfahren haben. |
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| | (3) Schließlich sind auch die Angaben über die Gründe der Trennung und die Durchführung des Scheidungsverfahren vom Kläger und der Zeugin K. jeweils von diesen frei erfunden. |
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| | Die Zeugin K. hatte sich im Strafermittlungsverfahren dahin eingelassen, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Urlaub in der Türkei angefangen hätten. Sie habe vor diesem Urlaub von der weiteren Ehefrau des Klägers und den Kindern erfahren und dies erst erstaunt zur Kenntnis genommen. Erst in der Türkei hätten sie festgestellt, dass sie von der Familie des Klägers komplett abgelehnt werde. Sogar die Kinder des Klägers hätten mit ihren Kindern Streit angefangen. Die dortige Ehefrau des Klägers hätte sie nie zu Gesicht bekommen. Schließlich sei sie gegenüber dem Kläger handgreiflich geworden. Vor dem Senat hingegen sagte die Zeugin K., dass sie vom ersten Kind in Deutschland und vom zweiten in der Türkei sowie vom dritten gar nicht erfahren habe. Die Streitereien zwischen den Kindern seien ausschlaggebend gewesen, wobei die Probleme schon 2007 begonnen hätten. Diese Probleme hätten damit zu tun gehabt, dass ihr großer Sohn den Kläger nicht als Vater akzeptiert hätte. Zunächst gab sie - auch auf ausdrückliche Nachfrage - an, dass eine Ohrfeige der älteren Tochter des Klägers gegenüber ihrem älteren Sohn der einzige Auslöser gewesen. Erst auf den Vorhalt aus den Strafermittlungsakten erklärte sie, dass sie die Wahrheit sage und es so gewesen sei, wie es dort festgehalten sei. |
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| | Hält man die Einlassungen des Klägers entgegen, wonach in Tübingen bereits ein Gespräch geführt worden sei, bei dem man gegenseitig akzeptiert habe, dass es so nicht weitergehe und dann beide, getrennt voneinander, nach Kayseri gereist seien, um sich dort scheiden zu lassen, so ergibt sich ein unauflöslicher Widerspruch. Nach einer Unterbrechung der Verhandlung erklärte der Kläger sodann, dass Sinn der Reise in die Türkei ein Urlaub gewesen sei und nicht die Scheidung. Die Zeugin habe allein gesagt, sich das mit der Scheidung vorstellen zu können. In Tübingen habe man allein darüber gesprochen, dass wenn sich die Kinder nicht verstehen würden, man sich scheiden lassen könnte. |
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| | Diese ganzen Aussagen und Einlassungen lassen nur den Schluss zu, dass sie erfunden sind. Weder sind die Abweichungen bei den verschiedenen Einlassungen, beim Kläger innerhalb einer halben Stunden vor dem Senat, anders erklärlich als auch die fehlende Kongruenz bei der Darstellung von zentralen Geschehnissen zwischen den Einlassungen des Klägers und der Zeugin K. Die Erklärung, bereits in Tübingen habe man vermutet, dass sich die Kinder, die sich bis dahin nicht gesehen haben sollen, nicht verstehen würden, was zu einer Scheidung führen könnte, ist eine evidente Schutzbehauptung. Insbesondere ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass ein Streit zwischen einem zehnjährigen Jungen und einem achtjährigen Mädchen bei ihrem ersten gemeinsamen Aufeinandertreffen von der Zeugin oder dem Kläger als Scheidungsanlass angesehen werden könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der gemeinsame Aufenthalt in der Türkei bis zum Einreichen der Scheidung bestenfalls zehn Tage gedauert haben kann. Nach den Einlassungen der Zeugin K. muss binnen dieser Zeit der Wunsch zur Scheidung ausgehend vom erklärten gemeinsamen Wunsch zur Patchworkfamilie gereift sein. Dies allein würde - ohne die offensichtlich gelogenen Einlassungen zur den Geschehnissen in der Türkei - bereits ausreichen, um ausgehend von der wahrheitswidrig berichteten Geschichte des Kennenlernens und des Heiratsantrags darauf zu schließen, dass auch hinsichtlich der Trennung vorsätzlich die Unwahrheit gesagt wurde. |
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| | Der Senat ist davon überzeugt, dass die Zeugin K., wie von ihr angegeben, ihre Heiratsurkunde mit in die Türkei genommen hat. Dies aber nicht, um „die Kinder umtragen zu lassen“, wie von ihr behauptet. Diese inhaltlich vollständig abwegige, in ihrem Aussagegehalt kaum nachzuvollziehende Behauptung entstand ersichtlich aus der Not der Aussagesituation heraus, weil sich die Zeugin K. auf Fragen zur Heiratsurkunde nicht vorbereitet hatte und in der Kürze der Zeit nicht in der Lage gewesen ist, eine wenigstens annähernd plausible Erklärung für das Mitführen der Heiratsurkunde zu erfinden. Dass der Kläger und die Zeugin K. zum Zwecke der Scheidung in die Türkei gereist sind, ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus den widersprüchlichen Einlassungen des Klägers vor und nach der Unterbrechung seiner Anhörung. Zunächst hatte er gesagt, dass es in Tübingen ein Gespräch über die Scheidung gegeben habe, dass er die Scheidung akzeptiert habe und dass sie dann getrennt nach Kayseri gereist seien, wo sie die Scheidung beantragt habe. Nach der Unterbrechung erklärte er, dass „er dabei bleibt“, dass man in Deutschland noch nicht davon ausgegangen sei, sich zu trennen. Auch diese Widersprüchlichkeit ist nur dadurch zu erklären, dass sich die Entscheidung zur Scheidung in Wahrheit anders ergeben haben muss. Schließlich sind auch hier beide Einlassungen des Klägers nicht mit den Erklärungen der Zeugin K. gegenüber der Polizei zu vereinbaren. |
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| | Daraus, dass weder der Kläger noch die Zeugin K. jemals gegenüber der Ausländerbehörde, der Polizei oder den Gerichten die Wahrheit über die Motive der Eheschließung und über das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft gesagt haben, ist nur der Schluss zu ziehen, dass es zwischen den beiden zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft gegeben hat und also die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG rechtswidrig gewesen ist. |
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| | b) § 48 Abs.4 LVwVfG steht der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. |
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| | aa) Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dann, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. |
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| | Die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Schon der Wortlaut fordert die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts „rechtfertigen”, und stellt damit klar, dass die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 LVwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 < 362 ff.>). Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst zu laufen beginnt, gehört regelmäßig der Abschluss des Anhörungsverfahrens, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände des Beteiligten können nur dann ernstlich zu Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, VBlBW 2015, 69). Dies gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren betreffend die Rücknahme von Aufenthaltstiteln (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.01.2006 - 13 S 2345/05 -, VBlBW 2006, 354). Denn sowohl die abschließende Bewertung des Sachverhalts, der möglicherweise auf die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltserlaubnis führt als - und damit die Tatbestandsseite - als auch die Einstellungen der Interesse am Fortbestand des Aufenthaltstitels trotz dessen Rechtswidrigkeit - und damit die Ausübung des als Rechtsfolge angeordneten Ermessens - ist ohne die Stellungnahme des Beteiligten zum Sachverhalt schwerlich abschließend möglich, wobei in den Fällen, in denen die Stellungnahme trotz Anhörung unterbleibt, § 82 Abs. 1 AufenthG zur Anwendung gelangt. Sind noch weitere Ermittlungen anzustellen oder abzuwarten, so können auch diese - gegebenenfalls nach einer erneuten Anhörung des Betroffenen - die Jahresfrist (erneut) auslösen. |
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| | Ausgehend davon ist hier die Jahresfrist erkennbar eingehalten, da der Kläger seine Stellungnahme am 29. Januar 2013 bei der Beklagten vorlegte und die Rücknahme am 13. Januar 2014 wirksam wurde. Darüber hinaus wurde das Strafermittlungsverfahren gegen den Kläger erst mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 9. August 2013 eingestellt. Die These des Klägers, es käme insoweit auf die Kenntnis vom Scheidungsurteil an, ist unzutreffend, weil die Scheidung selbst keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Niederlassungserlaubnis im Zeitpunkt ihrer Erteilung haben kann. |
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| | bb) Da der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt mit der Zeugin K. in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, hat er mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, arglistig getäuscht und dadurch den Verwaltungsakt erwirkt, was überdies die - eingehaltene - Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG nicht zur Anwendung gelangen lässt. Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG wendet, geht er vom Bestehen der Lebensgemeinschaft im Jahr 2008 aus, was bereits den Tatbestand des § 48 Abs. 1 LVwVfG ausschließen würde. |
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| | c) Die Frage, ob der Kläger durch seine Tätigkeit bei der Fa. G. ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben hat, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme seiner Niederlassungserlaubnis ohne Relevanz. |
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| | aa) Denn das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht stellen im Ausgangspunkt getrennte Rechtskreise dar, die teilweise unterschiedliche Ziele verfolgen: Während das Assoziationsabkommen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - <Ziebell>, InfAuslR 2012, 43, Rn. 57 - 77), verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 6.11 -, BVerwGE 143, 150 Rn. 17). Ein aus dem ARB 1/80 abzuleitendes Aufenthaltsrecht ist über die deklaratorische Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu dokumentieren und förmlich abzusichern. Ein Anspruch auf Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis kann sich aus dem ARB 1/80 daher nicht ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 -, BVerwGE 152, 76). Dies gilt hinsichtlich der Rechte auf ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt aus Art. 6 ARB 1/80 - die hier allein in Rede stehen - überdies auch deshalb, dass diese unter keinen Umständen auf ein - zukünftig - voraussetzungsloses Daueraufenthaltsrecht führen können, da Art. 6 ARB 1/80 das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft tatbestandlich fordert. |
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| | bb) Über das vom Kläger in Anspruch genommene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht können auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG erreicht werden. Ein solcher Umstand würde sich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zwar auswirken. Denn die Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis käme dann nicht in Betracht, wenn der Kläger gleichzeitig, aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage, einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hätte. |
|
| | Der Kläger verfügt nämlich offenkundig nicht über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG iVm. § 2 Abs. 11 AufenthG). Dies ergibt sich daraus, dass er auch auf einfache Fragen vom Gericht angesprochen, an seinen Reaktion erkennbar diese nicht verstanden hat, sondern immer darauf warten musste, bis der Dolmetscher die Frage übersetzt hatte, um sie auch nur in Grundzügen zu verstehen. Wer aber Fragen zur eigenen Heirat auch nicht ansatzweise versteht, versteht die Hauptpunkte einer in klarer Standardsprache gestellten Frage nicht, wie es der Definition des GERR B1 entspricht. Dies hat der Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. |
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| | d) Das Rücknahmeermessen ist fehlerfrei ausgeübt worden. |
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| | Die Ausübung des Rücknahmeermessens erfordert eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Rücknahme einerseits und der schutzwürdigen Belange des Klägers am Bestand der Niederlassungserlaubnis andererseits (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470). |
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| | Die Entscheidung, die in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO zu kontrollieren ist, ist nicht zu beanstanden. Es ist nichts übersehen und kein Kriterium unangemessen bewertet worden. Insbesondere sind auch die - geringen - Bindungen des Klägers zu seinen Gunsten eingestellt worden. |
|
| | Das Ergebnis erweist sich auch als verhältnismäßig. Aufgrund der wenigen schützenswerten Bindungen des Klägers und seiner absichtlichen Täuschung der Behörden schon im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung im Bundesgebiet ist auch vor Art. 8 EMRK keine Verletzung seiner Rechte festzustellen. |
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| | Auch die verfügte Abschiebungsandrohung - mit Ausreisefristsetzung - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. |
|
| | 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung findet sich in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist das Vorliegen der Ausreisepflicht, die allerdings nicht vollziehbar sein muss (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 - VBlBW 2014, 384 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 59 AufenthG Rn. 13; Hocks, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 59 AufenthG Rn. 3). |
|
| | 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230 Rn. 16). |
|
| | 3. Der Kläger ist ausreisepflichtig, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht, § 50 Abs. 1 AufenthG. |
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| | a) Einen Aufenthaltstitel besitzt der Kläger mit der wirksamen Rücknahme seiner Niederlassungserlaubnis nicht mehr. Diese ist erloschen, § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. |
|
| | b) Entgegen seiner Auffassung besitzt er aber auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80. Nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er dort über einen Arbeitsplatz verfügt. Nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 schließlich hat ein türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Diese Rechte auf Zugang zum Arbeitsmarkt implizieren und vermitteln ein ihnen korrespondierendes Aufenthaltsrecht (EuGH, Urteile vom 20.09.1990 - C-192/89 - <Sevince>, NVwZ 1991, 255 Rn. 28 f. und vom 16.12.1992 - C-237/91 - <Kus>, NVwZ 1993, 258 Rn. 29 f.) |
|
| | Der Kläger konnte durch seine Tätigkeiten vor dem Jahre 2011 keine Aufenthaltsrechte nach dem 2. oder 3. Spiegelstrich erwerben, weil er zu keinem Zeitpunkt drei Jahre beschäftigt gewesen ist. Da er die Beschäftigung bei der Fa. R vor Erreichen der zweiten Stufe beendete, ist es rechtlich ohne Belang, dass er dort die erste Stufe der Verfestigung seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts erreichte. |
|
| | Die am 26. Mai 2011 bei der Fa. G. aufgenommene Tätigkeit, die er heute noch ausübt, ist im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 keine ordnungsgemäße Beschäftigung, so dass über sie ebenfalls keine Rechte auf Zugang zum Arbeitsmarkt und damit korrespondierend ein Aufenthaltsrecht erworben werden konnte. |
|
| | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, erteilten Aufenthaltserlaubnis keine Rechte für den Betreffenden nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 begründen (EuGH, Urteile vom 05.06.1997 - C-285/95 - <Kol>, InfAuslR 1997 338 Rn. 26; vom 30.09.1997 - C-36/96 - <Günaydin>, NVwZ 1999, 283 Rn. 45; vom 26.11.1998 - C-1/97 - <Birden>, NVwZ 1999, 1099 Rn. 59; vom 11.05.2000 - C-37/98 - <Savas>, InfAuslR 2000, 326 Rn. 61; vom 29.09.2011 - C-187/10 - <Unal>, NVwZ 2012, 31 Rn. 45 und vom 08.11.2012 - C-268/11 - <Gülbahace>, NVwZ 2012, 1617 Rn. 50). |
|
| | Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Auslegung der zitierten Entscheidungen des EuGH in ständiger Rechtsprechung, dass ein türkischer Staatsangehöriger sich auch dann nicht auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen kann, wenn er den Aufenthalt durch Täuschung erlangt hat, er aber wegen der Täuschung der Ausländerbehörde nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist (BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58 <71 ff.>; vom 12.04.2005 - 1 C 9.04 -, BVerwGE 123, 190 <199 f.> und vom 14.05.2013 - 1 C 16.12 -, BVerwGE 146, 271 Rn. 18 ff.). Diese zutreffende Rechtsprechung, die das Verwaltungsgericht zu Recht angewendet hat, beruht darauf, dass der tragende Grund dafür, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt sondern nur vorläufig anzusehen, der durch die Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels, da dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 16.12 -, BVerwGE 146, 271 Rn. 19). Es gibt inhaltlich keine geschriebenen oder aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH ableitbaren Gründe aus dem Assoziationsrecht, die erklären könnten, weshalb nur Täuschungen, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, insoweit schädlich für das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht sein sollten. Für den Gerichtshof der Europäischen Union war der Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung insbesondere in keiner der Entscheidungen erkennbar tragend dahingehend, dass aus ihm ein Unterscheidungsmerkmal im konkreten Fall abzuleiten gewesen wäre. |
|
| | 4. Auch andere Gründe stehen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Insbesondere ist die Ausreisefrist auf das Regelmaximum von dreißig Tagen festgesetzt (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), der Zielstaat Türkei ist bezeichnet, § 59 Abs. 2 AufenthG. |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
|
| | Soweit die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis bestätigt wird, liegen Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, nicht vor. |
|
| | Hingegen ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit die Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen worden ist, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es auf eine strafrechtliche Verurteilung für die Frage der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 nicht ankomme. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch an. Die Frage nach der Bedeutung der strafrechtlichen Verurteilung ist gleichwohl von grundsätzlicher Bedeutung, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union diese - möglicherweise - einschränkende Umschreibung in ständiger Rechtsprechung fortgeschrieben hat und die vom Senat im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung nach Auffassung des Senats nicht als acte clair im Sinne der Rechtsprechung des EuGH angesehen werden kann, was dazu führt, dass der Senat, um unionsrechtskonform zu handeln, die Revision zulassen muss. Denn im Falle der Nichtzulassung der Revision wäre der Senat letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Es bleibt zwar allein dem nationalen Gericht - und damit im Falle der Nichtzulassung dem Senat - überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen. Jedoch sieht der Senat angesichts der konstanten Betonung der strafrechtlichen Verurteilung in Folge der Täuschung in der Rechtsprechung des EuGH allein die Möglichkeit, als letztinstanzliches Gericht den EuGH insoweit um Klärung oder Klarstellung zu bitten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung durchaus ein Hinweis auf den Grad der Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Täuschung beinhaltet sein kann (in diese Richtung offenbar: Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 17). |
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| | Beschluss vom 17. Mai 2017 |
|
| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. zur Fortführung der Senats-rechtsprechung zur Abweichung vom Streitwertkatalog: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris). |
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|
| | Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 zu Recht abgewiesen, weil sowohl die dort verfügte Rücknahme der Niederlassungserlaubnis als auch die Abschiebungsandrohung rechtmäßig verfügt worden sind und der Kläger deshalb durch den Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Die Rücknahme der dem Kläger am 13. August 2008 erteilten Niederlassungserlaubnis ist rechtmäßig. |
|
| | 1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine Niederlassungserlaubnis zurückgenommen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 -, InfAuslR 2010, 346 Rn. 11 f.). |
|
| | 2. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da es sich bei der Niederlassungserlaubnis um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf sie nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG. |
|
| | Die Rücknahme ist hier mit Wirkung für die Vergangenheit rückwirkend auf den Tag der Erteilung der Niederlassungserlaubnis verfügt worden. |
|
| | Der Tenor der angefochtenen Entscheidung |
|
| | „Die … erteilte Niederlassungserlaubnis wird zurückgenommen“, |
|
| | ist allerdings auslegungsbedürftig, weil sich dem Wortlaut nicht entnehmen lässt, ob die Rücknahme allein mit Wirkung für die Zukunft oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt ist. Da die Beklagte von einem durch Täuschung erlangten Verwaltungsakt ausgeht (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG), ist bei der Auslegung die gesetzliche Regel in den Blick zu nehmen, wonach in diesen Fällen der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit, also rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe, zurückgenommen wird, § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG. Weder dem Bescheid noch sonstigen Umständen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass hier anderes gewollt gewesen ist, so dass in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregel des § 133 BGB hier der Schluss zu ziehen ist, dass der wirkliche Wille der erklärenden Behörde die Einhaltung der gesetzlichen Soll-Bestimmung gewesen ist, was auch für den Adressaten des Verwaltungsaktes klar erkennbar gewesen ist. |
|
| | 3. Die formell nicht zu beanstandende Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ist auch materiell rechtmäßig. Denn deren Erteilung war von Anfang an rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzung des Fortbestehens der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der am Tag der Erteilung geltenden Fassung) am 13. August 2008 nicht erfüllt gewesen ist (a). § 48 Abs. 4 LVwVfG steht der Rechtmäßigkeit der Rücknahme nicht entgegen (b). Ebenso wenig kann eine Berechtigung aus dem Assoziationsrecht EWG/Türkei der Rechtmäßigkeit der Entscheidung entgegenstehen (c). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (d). |
|
| | a) Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 13. August 2008 war rechtswidrig, der Kläger lebte zu diesem Zeitpunkt nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen, wie dies von § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als eine Erteilungsvoraussetzung gefordert wird. |
|
| | Auf der Grundlage der bisherigen Einlassungen des Klägers und der Zeugin K. sowie ihrer Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Senat zur vollen Überzeugung gelangt, dass die beiden zu keinem Zeitpunkt in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. |
|
| | aa) Eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG und damit auch eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt eine tatsächliche, ehebezogene Gemeinschaft voraus. Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die Gemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen oder aufrechtzuerhalten, führt zur Erfüllung des Tatbestandes (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 11.10 -, InfAuslR 2011, 369 Rn. 14 ff.). § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bringt hingegen eindeutig zum Ausdruck, dass eine - rein formale - Ehe, die allein zu dem Zweck geschlossen worden ist, um der nachzugswilligen Person Einreise und Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, auf keinen Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes führt. Mit dieser Regelung, die zum Zwecke der Umsetzung des Art. 16 Abs. 2b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Abl. L 251, S. 12) (vgl. BT Drs. 16/5065 S. 170) durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl I, 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingeführt worden ist, wurde die bislang bestehende Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.04.2005 - 1 C 9.04 -, BVerwGE 123, 190) insoweit kodifiziert. |
|
| | bb) Aus den Einlassungen des Klägers und der Zeugin K. im Termin zur mündlichen Verhandlung, bei der Zeugin K. im Rahmen der förmlichen Beweisaufnahme sowie den vorhergehenden schriftlichen Einlassungen der beiden im Verwaltungsverfahren ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats, dass die Ehe zwischen den beiden allein zu dem Zweck geschlossen worden ist, um dem Kläger Einreise und Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Beide haben vor dem Senat fast durchgängig absichtlich die Unwahrheit gesagt, was sich sowohl aus ihren eigenen Einlassungen selbst, den Widersprüchen zu ihren vorherigen Einlassungen und der fehlenden Vereinbarkeit ihrer Einlassungen untereinander ergibt. Die Unstimmigkeiten sind weder durch die für den Senat erkennbare, unterdurchschnittliche intellektuelle Begabung sowohl des Klägers als auch der Zeugin K. zu erklären, noch ist es möglich, dass eine der verschiedenen Einlassungen zum Entstehen und Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft der Wahrheit entsprechen kann (1). Das gleiche gilt für die behaupteten Umstände der Trennung, die allerdings nicht nur rückblickend ergänzend verdeutlichen, dass zwischen den beiden zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand, sondern auch - für sich alleine - jedenfalls den Schluss zulassen, dass im Jahr 2008 und damit auch bei Beantragung und Erteilung der Niederlassungserlaubnis eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bestand ((2) und (3)). |
|
| | (1) Die wesentlichen Punkte für den Schluss für die Unglaubhaftigkeit der Behauptung des Wunsches des Klägers, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nach Deutschland zur Zeugin K. zu ziehen, sind die durchgängig wechselnden Angaben zu den angeblichen Umständen des Kennenlernens (a) und zu den Umständen der Entscheidung, zu heiraten (b). |
|
| | (a) Während der Kläger zunächst bei der schriftlichen Befragung durch die Deutsche Botschaft in Ankara am 26. April 2005 angab, er habe die Zeugin K. 2003 beim Einkaufen in der Stadt in Tübingen kennengelernt, erklärte sie am gleichen Tag bei der Ausländerbehörde der Beklagten, dass sie zu der Zeit schwanger gewesen sei. Auf der Straße, bei der Blauen Brücke sei ihr nach einem Arzttermin schwindelig geworden und der Kläger habe ihr geholfen. Gegenüber dem Senat hat nun der Kläger angegeben, dass er die Zeugin K. am 25. oder 26. Dezember 2002 kennengelernt habe. Sie sei schwanger gewesen. An der Neckarbrücke sei ihr wohl schlecht geworden, sie sei zu Boden gegangen. Die Zeugin K. gab hingegen an, sie sei schwanger mit ihrem zweiten Kind gewesen. Es sei im Hochsommer auf der Neckarbrücke, als sie einen Schwindelanfall erlitten habe. Er habe sie hingesetzt und eine Wasserflasche besorgt. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hatte sie noch angegeben, dass sich ihr Schwächeanfall im Herbst auf der Neckarbrücke ereignet habe. |
|
| | Die zeitlichen Einordnungen des Klägers, die sich nicht mit den Angaben der Zeugin K. decken, variieren in einer Weise, die sich nur mit dem Umstand erklären lassen, dass sie frei erfunden sind. Denn die ursprüngliche Angabe, beim Einkaufen gewesen zu sein, als er die Zeugin kennenlernte - ihr fehlte auch noch jeder Hinweis auf die später behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Zeugin - sind mit der nunmehrigen Angabe, dass sich die Ereignisse am 1. oder 2. Weihnachtsfeiertag abgespielt haben sollen, nicht in Einklang zu bringen. Auch war die Zeugin K. weder Ende 2002 noch im Jahr 2003 mit ihren am 2. Januar 2002 geborenen zweiten Kind schwanger. Auch die Angaben der Zeugin variieren hinsichtlich des Ortes des Kennenlernens zwischen der Neckarbrücke und der Blauen Brücke in Tübingen. Diese Abweichung ist - angesichts der behaupteten, späteren persönlich emotionalen Bedeutung der Ereignisse - nicht anders zu erklären als mit dem Umstand, dass beide Angaben vorsätzlich falsch sind und das Kennenlernen unter anderen Umständen stattgefunden haben muss. Noch deutlicher wird dies im Zusammenspiel mit den Aussagen des Klägers. Das Aussageverhalten der beiden lässt bereits hier nur den Schluss zu, dass es das Ziel war und ist, das Entstehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorzutäuschen. |
|
| | (b) Auch die Angaben zum Entschluss, die Ehe einzugehen, sind durchgängig widersprüchlich und zur vollen Überzeugung des Senats ebenso vollständig frei vom Kläger und der Zeugin erfunden. |
|
| | Während der Kläger gegenüber der Deutschen Botschaft in Ankara erklärte, dass er sich mit der Zeugin K. nach seiner Scheidung zusammen zur Ehe entschlossen habe, gab die Zeugin K. gegenüber der Ausländerbehörde an, dass der Kläger nach seiner Abschiebung telefonisch einen Heiratsantrag gemacht habe. Gegenüber dem Senat erklärte er erneut, dass sie sich gemeinsam zur Heirat entschlossen hätten. Zu den Umständen seiner Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau gab er im Termin zur mündlichen Verhandlung u.a. an, man mache in der Türkei keine romantischen Heiratsanträge. Die Zeugin K. gab in ihrer Vernehmung durch den Senat hingegen an, dass der Kläger ihr einen Antrag gemacht habe, es sei romantisch gewesen, er habe sich vor ihr niedergekniet. |
|
| | Die Angaben der Zeugin K. weichen im Laufe der Zeit in einer Weise voneinander ab, dass dies nur damit zu erklären ist, dass keine ihrer Angaben der Wahrheit entsprechen. Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Antrag telefonisch oder im persönlich direkten Kontakt erfolgte, ist eine andere Erklärung ausgeschlossen. Dass der Kläger letztlich gar keine konkreten Umstände zu dem Entschluss, zu heiraten schilderte, ist ein weiterer, ergänzender Beleg dafür, dass der Entschluss zur Heirat anders als von den beiden geschildert gefasst worden sein muss. |
|
| | (2) Ebenso wenig sind die Angaben des Klägers und der Zeugin K. darüber, ob und wie die Zeugin von den Kindern des Klägers in der Türkei erfahren haben soll, glaubhaft. Die Angaben der beiden entsprechen auch hier durchgängig erkennbar nicht der Wahrheit. |
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| | Der Kläger erklärte gegenüber dem Senat, dass er der Zeugin K. nach der Heirat erklärt habe, dass es in der Türkei zwei weitere Kinder gebe, ohne dass er dies genau zeitlich einordnen könne. Er habe ihr nach der Geburt des dritten Kindes dieses mitgeteilt. Das sei in einer ruhigen Atmosphäre geschehen. Seine Ehefrau habe ein wenig geschimpft. Selbst auf den Vorhalt der Äußerungen der Zeugin K. gegenüber der Polizei, wonach diese in der Türkei von der - weiteren - Ehefrau und den Kindern erfahren hatte, gab er lediglich an, dass seine ehemalige Ehefrau die Daten bestimmt besser im Kopf habe. Die Zeugin K. hingegen gab nunmehr an, vom ersten Kind noch vor der Geburt ihres zweiten Kindes, also vor dem 2. Januar 2002 und damit deutlich vor der Hochzeit mit dem Kläger, erfahren zu haben und die Existenz des zweiten Kindes erst in der Türkei. Von dem dritten Kind habe sie auch in der Türkei nichts erfahren. |
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| | Bereits diese Abweichungen in den Schilderungen des Klägers hinsichtlich der Existenz einer Familie mit Kindern in der Türkei lassen nur den Schluss auf die Unwahrheit aller Einlassungen zu. Auch die völlig detailarme Schilderung der angeblichen Beichte, ein drittes Kind in der Türkei während der Ehe gezeugt zu haben, lässt nur den Schluss zu, dass das Geschilderte sich so nicht abgespielt hat. Denn wie auch immer die Ehefrau reagiert hätte, eine für den Kläger nicht vorherzusehende Reaktion, die er auch noch Jahre später in irgendeiner Weise beschreiben könnte, hätte sie gezeigt. Die Zeugin K. hingegen will von dem dritten Kind des Klägers auch beim gemeinsamen Türkeiaufenthalt noch nichts erfahren haben. |
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| | (3) Schließlich sind auch die Angaben über die Gründe der Trennung und die Durchführung des Scheidungsverfahren vom Kläger und der Zeugin K. jeweils von diesen frei erfunden. |
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| | Die Zeugin K. hatte sich im Strafermittlungsverfahren dahin eingelassen, dass die Probleme im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Urlaub in der Türkei angefangen hätten. Sie habe vor diesem Urlaub von der weiteren Ehefrau des Klägers und den Kindern erfahren und dies erst erstaunt zur Kenntnis genommen. Erst in der Türkei hätten sie festgestellt, dass sie von der Familie des Klägers komplett abgelehnt werde. Sogar die Kinder des Klägers hätten mit ihren Kindern Streit angefangen. Die dortige Ehefrau des Klägers hätte sie nie zu Gesicht bekommen. Schließlich sei sie gegenüber dem Kläger handgreiflich geworden. Vor dem Senat hingegen sagte die Zeugin K., dass sie vom ersten Kind in Deutschland und vom zweiten in der Türkei sowie vom dritten gar nicht erfahren habe. Die Streitereien zwischen den Kindern seien ausschlaggebend gewesen, wobei die Probleme schon 2007 begonnen hätten. Diese Probleme hätten damit zu tun gehabt, dass ihr großer Sohn den Kläger nicht als Vater akzeptiert hätte. Zunächst gab sie - auch auf ausdrückliche Nachfrage - an, dass eine Ohrfeige der älteren Tochter des Klägers gegenüber ihrem älteren Sohn der einzige Auslöser gewesen. Erst auf den Vorhalt aus den Strafermittlungsakten erklärte sie, dass sie die Wahrheit sage und es so gewesen sei, wie es dort festgehalten sei. |
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| | Hält man die Einlassungen des Klägers entgegen, wonach in Tübingen bereits ein Gespräch geführt worden sei, bei dem man gegenseitig akzeptiert habe, dass es so nicht weitergehe und dann beide, getrennt voneinander, nach Kayseri gereist seien, um sich dort scheiden zu lassen, so ergibt sich ein unauflöslicher Widerspruch. Nach einer Unterbrechung der Verhandlung erklärte der Kläger sodann, dass Sinn der Reise in die Türkei ein Urlaub gewesen sei und nicht die Scheidung. Die Zeugin habe allein gesagt, sich das mit der Scheidung vorstellen zu können. In Tübingen habe man allein darüber gesprochen, dass wenn sich die Kinder nicht verstehen würden, man sich scheiden lassen könnte. |
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| | Diese ganzen Aussagen und Einlassungen lassen nur den Schluss zu, dass sie erfunden sind. Weder sind die Abweichungen bei den verschiedenen Einlassungen, beim Kläger innerhalb einer halben Stunden vor dem Senat, anders erklärlich als auch die fehlende Kongruenz bei der Darstellung von zentralen Geschehnissen zwischen den Einlassungen des Klägers und der Zeugin K. Die Erklärung, bereits in Tübingen habe man vermutet, dass sich die Kinder, die sich bis dahin nicht gesehen haben sollen, nicht verstehen würden, was zu einer Scheidung führen könnte, ist eine evidente Schutzbehauptung. Insbesondere ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass ein Streit zwischen einem zehnjährigen Jungen und einem achtjährigen Mädchen bei ihrem ersten gemeinsamen Aufeinandertreffen von der Zeugin oder dem Kläger als Scheidungsanlass angesehen werden könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der gemeinsame Aufenthalt in der Türkei bis zum Einreichen der Scheidung bestenfalls zehn Tage gedauert haben kann. Nach den Einlassungen der Zeugin K. muss binnen dieser Zeit der Wunsch zur Scheidung ausgehend vom erklärten gemeinsamen Wunsch zur Patchworkfamilie gereift sein. Dies allein würde - ohne die offensichtlich gelogenen Einlassungen zur den Geschehnissen in der Türkei - bereits ausreichen, um ausgehend von der wahrheitswidrig berichteten Geschichte des Kennenlernens und des Heiratsantrags darauf zu schließen, dass auch hinsichtlich der Trennung vorsätzlich die Unwahrheit gesagt wurde. |
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| | Der Senat ist davon überzeugt, dass die Zeugin K., wie von ihr angegeben, ihre Heiratsurkunde mit in die Türkei genommen hat. Dies aber nicht, um „die Kinder umtragen zu lassen“, wie von ihr behauptet. Diese inhaltlich vollständig abwegige, in ihrem Aussagegehalt kaum nachzuvollziehende Behauptung entstand ersichtlich aus der Not der Aussagesituation heraus, weil sich die Zeugin K. auf Fragen zur Heiratsurkunde nicht vorbereitet hatte und in der Kürze der Zeit nicht in der Lage gewesen ist, eine wenigstens annähernd plausible Erklärung für das Mitführen der Heiratsurkunde zu erfinden. Dass der Kläger und die Zeugin K. zum Zwecke der Scheidung in die Türkei gereist sind, ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus den widersprüchlichen Einlassungen des Klägers vor und nach der Unterbrechung seiner Anhörung. Zunächst hatte er gesagt, dass es in Tübingen ein Gespräch über die Scheidung gegeben habe, dass er die Scheidung akzeptiert habe und dass sie dann getrennt nach Kayseri gereist seien, wo sie die Scheidung beantragt habe. Nach der Unterbrechung erklärte er, dass „er dabei bleibt“, dass man in Deutschland noch nicht davon ausgegangen sei, sich zu trennen. Auch diese Widersprüchlichkeit ist nur dadurch zu erklären, dass sich die Entscheidung zur Scheidung in Wahrheit anders ergeben haben muss. Schließlich sind auch hier beide Einlassungen des Klägers nicht mit den Erklärungen der Zeugin K. gegenüber der Polizei zu vereinbaren. |
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| | Daraus, dass weder der Kläger noch die Zeugin K. jemals gegenüber der Ausländerbehörde, der Polizei oder den Gerichten die Wahrheit über die Motive der Eheschließung und über das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft gesagt haben, ist nur der Schluss zu ziehen, dass es zwischen den beiden zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft gegeben hat und also die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG rechtswidrig gewesen ist. |
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| | b) § 48 Abs.4 LVwVfG steht der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nicht entgegen. |
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| | aa) Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes dann, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. |
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| | Die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, setzt für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf. § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG verlangt vielmehr, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Schon der Wortlaut fordert die Kenntnis von Tatsachen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts „rechtfertigen”, und stellt damit klar, dass die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit für sich allein den Fristenlauf nicht auszulösen vermag, sondern hierzu die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalts nötig ist. Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 LVwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 < 362 ff.>). Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst zu laufen beginnt, gehört regelmäßig der Abschluss des Anhörungsverfahrens, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände des Beteiligten können nur dann ernstlich zu Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, VBlBW 2015, 69). Dies gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren betreffend die Rücknahme von Aufenthaltstiteln (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 11.01.2006 - 13 S 2345/05 -, VBlBW 2006, 354). Denn sowohl die abschließende Bewertung des Sachverhalts, der möglicherweise auf die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltserlaubnis führt als - und damit die Tatbestandsseite - als auch die Einstellungen der Interesse am Fortbestand des Aufenthaltstitels trotz dessen Rechtswidrigkeit - und damit die Ausübung des als Rechtsfolge angeordneten Ermessens - ist ohne die Stellungnahme des Beteiligten zum Sachverhalt schwerlich abschließend möglich, wobei in den Fällen, in denen die Stellungnahme trotz Anhörung unterbleibt, § 82 Abs. 1 AufenthG zur Anwendung gelangt. Sind noch weitere Ermittlungen anzustellen oder abzuwarten, so können auch diese - gegebenenfalls nach einer erneuten Anhörung des Betroffenen - die Jahresfrist (erneut) auslösen. |
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| | Ausgehend davon ist hier die Jahresfrist erkennbar eingehalten, da der Kläger seine Stellungnahme am 29. Januar 2013 bei der Beklagten vorlegte und die Rücknahme am 13. Januar 2014 wirksam wurde. Darüber hinaus wurde das Strafermittlungsverfahren gegen den Kläger erst mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 9. August 2013 eingestellt. Die These des Klägers, es käme insoweit auf die Kenntnis vom Scheidungsurteil an, ist unzutreffend, weil die Scheidung selbst keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Niederlassungserlaubnis im Zeitpunkt ihrer Erteilung haben kann. |
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| | bb) Da der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt mit der Zeugin K. in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, hat er mit seiner Erklärung vom 28. Juli 2008, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, arglistig getäuscht und dadurch den Verwaltungsakt erwirkt, was überdies die - eingehaltene - Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG nicht zur Anwendung gelangen lässt. Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung des § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG wendet, geht er vom Bestehen der Lebensgemeinschaft im Jahr 2008 aus, was bereits den Tatbestand des § 48 Abs. 1 LVwVfG ausschließen würde. |
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| | c) Die Frage, ob der Kläger durch seine Tätigkeit bei der Fa. G. ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben hat, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme seiner Niederlassungserlaubnis ohne Relevanz. |
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| | aa) Denn das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht stellen im Ausgangspunkt getrennte Rechtskreise dar, die teilweise unterschiedliche Ziele verfolgen: Während das Assoziationsabkommen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - <Ziebell>, InfAuslR 2012, 43, Rn. 57 - 77), verfolgt das innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 6.11 -, BVerwGE 143, 150 Rn. 17). Ein aus dem ARB 1/80 abzuleitendes Aufenthaltsrecht ist über die deklaratorische Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu dokumentieren und förmlich abzusichern. Ein Anspruch auf Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis kann sich aus dem ARB 1/80 daher nicht ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 21.14 -, BVerwGE 152, 76). Dies gilt hinsichtlich der Rechte auf ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt aus Art. 6 ARB 1/80 - die hier allein in Rede stehen - überdies auch deshalb, dass diese unter keinen Umständen auf ein - zukünftig - voraussetzungsloses Daueraufenthaltsrecht führen können, da Art. 6 ARB 1/80 das Fortbestehen der Arbeitnehmereigenschaft tatbestandlich fordert. |
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| | bb) Über das vom Kläger in Anspruch genommene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht können auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG erreicht werden. Ein solcher Umstand würde sich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zwar auswirken. Denn die Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis käme dann nicht in Betracht, wenn der Kläger gleichzeitig, aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage, einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hätte. |
|
| | Der Kläger verfügt nämlich offenkundig nicht über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG iVm. § 2 Abs. 11 AufenthG). Dies ergibt sich daraus, dass er auch auf einfache Fragen vom Gericht angesprochen, an seinen Reaktion erkennbar diese nicht verstanden hat, sondern immer darauf warten musste, bis der Dolmetscher die Frage übersetzt hatte, um sie auch nur in Grundzügen zu verstehen. Wer aber Fragen zur eigenen Heirat auch nicht ansatzweise versteht, versteht die Hauptpunkte einer in klarer Standardsprache gestellten Frage nicht, wie es der Definition des GERR B1 entspricht. Dies hat der Prozessbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. |
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| | d) Das Rücknahmeermessen ist fehlerfrei ausgeübt worden. |
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| | Die Ausübung des Rücknahmeermessens erfordert eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Rücknahme einerseits und der schutzwürdigen Belange des Klägers am Bestand der Niederlassungserlaubnis andererseits (BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470). |
|
| | Die Entscheidung, die in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO zu kontrollieren ist, ist nicht zu beanstanden. Es ist nichts übersehen und kein Kriterium unangemessen bewertet worden. Insbesondere sind auch die - geringen - Bindungen des Klägers zu seinen Gunsten eingestellt worden. |
|
| | Das Ergebnis erweist sich auch als verhältnismäßig. Aufgrund der wenigen schützenswerten Bindungen des Klägers und seiner absichtlichen Täuschung der Behörden schon im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung im Bundesgebiet ist auch vor Art. 8 EMRK keine Verletzung seiner Rechte festzustellen. |
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| | Auch die verfügte Abschiebungsandrohung - mit Ausreisefristsetzung - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. |
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| | 1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung findet sich in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist das Vorliegen der Ausreisepflicht, die allerdings nicht vollziehbar sein muss (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 - VBlBW 2014, 384 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 59 AufenthG Rn. 13; Hocks, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 59 AufenthG Rn. 3). |
|
| | 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230 Rn. 16). |
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| | 3. Der Kläger ist ausreisepflichtig, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht, § 50 Abs. 1 AufenthG. |
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| | a) Einen Aufenthaltstitel besitzt der Kläger mit der wirksamen Rücknahme seiner Niederlassungserlaubnis nicht mehr. Diese ist erloschen, § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. |
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| | b) Entgegen seiner Auffassung besitzt er aber auch kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80. Nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er dort über einen Arbeitsplatz verfügt. Nach Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben. Nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 schließlich hat ein türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Diese Rechte auf Zugang zum Arbeitsmarkt implizieren und vermitteln ein ihnen korrespondierendes Aufenthaltsrecht (EuGH, Urteile vom 20.09.1990 - C-192/89 - <Sevince>, NVwZ 1991, 255 Rn. 28 f. und vom 16.12.1992 - C-237/91 - <Kus>, NVwZ 1993, 258 Rn. 29 f.) |
|
| | Der Kläger konnte durch seine Tätigkeiten vor dem Jahre 2011 keine Aufenthaltsrechte nach dem 2. oder 3. Spiegelstrich erwerben, weil er zu keinem Zeitpunkt drei Jahre beschäftigt gewesen ist. Da er die Beschäftigung bei der Fa. R vor Erreichen der zweiten Stufe beendete, ist es rechtlich ohne Belang, dass er dort die erste Stufe der Verfestigung seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts erreichte. |
|
| | Die am 26. Mai 2011 bei der Fa. G. aufgenommene Tätigkeit, die er heute noch ausübt, ist im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 keine ordnungsgemäße Beschäftigung, so dass über sie ebenfalls keine Rechte auf Zugang zum Arbeitsmarkt und damit korrespondierend ein Aufenthaltsrecht erworben werden konnte. |
|
| | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, erteilten Aufenthaltserlaubnis keine Rechte für den Betreffenden nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 begründen (EuGH, Urteile vom 05.06.1997 - C-285/95 - <Kol>, InfAuslR 1997 338 Rn. 26; vom 30.09.1997 - C-36/96 - <Günaydin>, NVwZ 1999, 283 Rn. 45; vom 26.11.1998 - C-1/97 - <Birden>, NVwZ 1999, 1099 Rn. 59; vom 11.05.2000 - C-37/98 - <Savas>, InfAuslR 2000, 326 Rn. 61; vom 29.09.2011 - C-187/10 - <Unal>, NVwZ 2012, 31 Rn. 45 und vom 08.11.2012 - C-268/11 - <Gülbahace>, NVwZ 2012, 1617 Rn. 50). |
|
| | Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Auslegung der zitierten Entscheidungen des EuGH in ständiger Rechtsprechung, dass ein türkischer Staatsangehöriger sich auch dann nicht auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 berufen kann, wenn er den Aufenthalt durch Täuschung erlangt hat, er aber wegen der Täuschung der Ausländerbehörde nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist (BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 58 <71 ff.>; vom 12.04.2005 - 1 C 9.04 -, BVerwGE 123, 190 <199 f.> und vom 14.05.2013 - 1 C 16.12 -, BVerwGE 146, 271 Rn. 18 ff.). Diese zutreffende Rechtsprechung, die das Verwaltungsgericht zu Recht angewendet hat, beruht darauf, dass der tragende Grund dafür, die aufenthaltsrechtliche Position des Betroffenen als nicht gefestigt sondern nur vorläufig anzusehen, der durch die Täuschung begründete, objektiv vorliegende materielle Mangel des von der Behörde erteilten Aufenthaltstitels, da dem Ausländer während dessen Laufzeit von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand (BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 16.12 -, BVerwGE 146, 271 Rn. 19). Es gibt inhaltlich keine geschriebenen oder aus der sonstigen Rechtsprechung des EuGH ableitbaren Gründe aus dem Assoziationsrecht, die erklären könnten, weshalb nur Täuschungen, die zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt haben, insoweit schädlich für das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht sein sollten. Für den Gerichtshof der Europäischen Union war der Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung insbesondere in keiner der Entscheidungen erkennbar tragend dahingehend, dass aus ihm ein Unterscheidungsmerkmal im konkreten Fall abzuleiten gewesen wäre. |
|
| | 4. Auch andere Gründe stehen der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Insbesondere ist die Ausreisefrist auf das Regelmaximum von dreißig Tagen festgesetzt (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), der Zielstaat Türkei ist bezeichnet, § 59 Abs. 2 AufenthG. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
|
| | Soweit die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis bestätigt wird, liegen Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, nicht vor. |
|
| | Hingegen ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit die Klage gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen worden ist, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es auf eine strafrechtliche Verurteilung für die Frage der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 nicht ankomme. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch an. Die Frage nach der Bedeutung der strafrechtlichen Verurteilung ist gleichwohl von grundsätzlicher Bedeutung, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union diese - möglicherweise - einschränkende Umschreibung in ständiger Rechtsprechung fortgeschrieben hat und die vom Senat im Anschluss an das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung nach Auffassung des Senats nicht als acte clair im Sinne der Rechtsprechung des EuGH angesehen werden kann, was dazu führt, dass der Senat, um unionsrechtskonform zu handeln, die Revision zulassen muss. Denn im Falle der Nichtzulassung der Revision wäre der Senat letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Es bleibt zwar allein dem nationalen Gericht - und damit im Falle der Nichtzulassung dem Senat - überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen. Jedoch sieht der Senat angesichts der konstanten Betonung der strafrechtlichen Verurteilung in Folge der Täuschung in der Rechtsprechung des EuGH allein die Möglichkeit, als letztinstanzliches Gericht den EuGH insoweit um Klärung oder Klarstellung zu bitten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem Hinweis auf die strafrechtliche Verurteilung durchaus ein Hinweis auf den Grad der Überzeugungsgewissheit hinsichtlich der Täuschung beinhaltet sein kann (in diese Richtung offenbar: Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 17). |
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| | Beschluss vom 17. Mai 2017 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. zur Fortführung der Senats-rechtsprechung zur Abweichung vom Streitwertkatalog: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris). |
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