Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2015 - 4 K 2006/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
| |
|
| | Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende und Flüchtlinge. |
|
| | Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ...., in Karlsbad, Ortsteil Ittersbach. Er betreibt auf diesem Grundstück einen Verpackungs- und Transportbetrieb. Mit Bescheid vom 14.1.2015 erteilte das Landratsamt Karlsruhe der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Gewerbegebäudes zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem an das Grundstück des Klägers südlich angrenzenden Grundstück, ...., Flst.-Nr. ... unter Befreiung von § 8 BauNVO nach § 246 Abs. 10 BauGB. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“ der Gemeinde Karlsbad vom 30.10.1972 in der Fassung vom 22.1.1997. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Beigeladenen teilweise ein Gewerbegebiet und teilweise ein Mischgebiet fest. Das vorhandene Gebäude der Beigeladenen befindet sich überwiegend in dem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Grundstücksbereich. Das Grundstück des Klägers befindet sich ebenfalls im Gewerbegebiet. Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen sind „im Gewerbegebiet die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 BauNVO zugelassen. Die ausnahmsweise nach Abs. 3.3 zulässigen Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher nicht zulässig“. Nach Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. |
|
| | Den gegen die Baugenehmigung vom 14.1.2015 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2015 zurück. Zur Begründung führte es aus, soweit das Vorhaben im Mischgebiet liege, sei es nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig. Soweit es im Gewerbegebiet liege, könne es im Wege einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor; es sei nicht erkennbar, inwiefern eine konkrete Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ernsthaft in Betracht kommen könnte. |
|
| | Am 9.4.2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage erhoben, mit der er begehrt hat, die Baugenehmigung vom 14.1.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 19.3.2015 aufzuheben. Zur Begründung hat er auf sein Schreiben vom 3.12.2014, mit dem er im Rahmen der Angrenzeranhörung Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hatte, sowie ergänzend auf den Beschluss des VGH München vom 5.3.2013 - 1 ZB 14.2373 - verwiesen, wonach der Bebauungsplan ausdrücklich eine Ausnahme im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB für soziale Zwecke vorsehen müsse. Das sei hier nicht der Fall. Die erteilte Befreiung sei rechtswidrig, weil das hier fragliche Gewerbegebiet wegen des Ausschlusses im Bebauungsplan keinen für Anlagen für soziale Zwecke geeigneten Standort im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB darstelle. Mit dem Vorhaben rücke eine Wohnbebauung an sein geschütztes Gewerbegrundstück heran. Er befürchte, dass Kinder auf sein Grundstück gelangen und verunglücken könnten. Zudem sei die Baugenehmigung unbestimmt und es fehle die für die Befreiung erforderliche Befristung. |
|
| | Mit Urteil vom 23.6.2015 hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Planungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“. Das Vorhaben der Beigeladenen liege größtenteils im Gewerbegebiet, in dem eine Asylunterkunft grundsätzlich unzulässig sei. Auf die Einhaltung der Festsetzung eines Gewerbegebietes könne sich der Kläger berufen. Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung von § 8 BauNVO richte sich nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB. Diese Vorschrift trete als spezielle Befreiungsvorschrift ergänzend neben § 31 Abs. 2 BauGB. Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Anforderungen dieser Vorschrift lägen vor. Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Aus ihr gingen sowohl der Gegenstand der Baugenehmigung als auch derjenige der Befreiung unmissverständlich hervor. |
|
| | Eine Befristung der Baugenehmigung bis zum 31.12.2019 sei nicht geboten gewesen. Die in § 246 Abs. 10 BauGB genannte Frist („bis zum 31.12.2019“) beziehe sich auf die Möglichkeit, bis zu diesem Datum eine Befreiung von § 8 BauNVO in den genannten Fällen auf Dauer zu erteilen. An dem Standort der genehmigten Einrichtung seien Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen; ausgeschlossen seien nach dem Bebauungsplan nur die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten. Darin unterscheide sich der Fall von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bayerischen VGH vom 5.3.2015 zu Grunde gelegen habe. Nachbarliche Interessen stünden der Erteilung der Befreiung nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs des Klägers sei nicht zu befürchten. Eine nennenswerte Diebstahls- oder Verletzungsgefahr sei nicht zu erkennen. Auch der von der Gemeinschaftsunterkunft ausgehende Fußgängerverkehr führe zu keinen nennenswerten Einschränkungen für den Gewerbebetrieb des Klägers. Es sei dem Kläger zuzumuten, abschließbare Tore oder ähnliche Vorrichtungen anzubringen, um Unbefugte am Zutritt zu seinem Grundstück zu hindern. Das Landratsamt habe das ihm durch § 246 Abs. 10 BauGB eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO. Nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung diene ein Gewerbegebiet zwar vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und nicht dem Wohnen. Aufgrund der vorliegenden Besonderheiten sei die Unterbringung von 127 Asylbegehrenden und Flüchtlingen mit der konkreten Situation im Gewerbegebiet jedoch vereinbar. Die Besonderheiten auf dem Vorhabengrundstück ließen nicht die Annahme zu, die Gemeinschaftsunterkunft widerspreche der Eigenart des Gewerbegebiets. Das Vorhabengrundstück biete ausreichend Gelegenheit, um sich im Freien aufzuhalten. Das Grundstück des Klägers sei bereits bislang durch seine Lage, die benachbarten gewerblich genutzten Grundstücke (u.a. ein Textilhandel und ein Hotel) einem im Gewerbegebiet üblichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr ausgesetzt und dadurch vorbelastet. Die gewerbliche Nutzung des Grundstücks des Klägers sei mit dem Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft vereinbar. Der Kläger müsse die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen bezüglich des Lärmschutzes einhalten. Ein Kippen des Gewerbegebiets in ein Misch- oder gar in ein Wohngebiet sei nicht zu befürchten. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 246 Abs. 10 BauGB befristet bis zum 31.12.2019 anwendbar ist. |
|
| | Gegen das ihm am 13.7.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.7.2015 die zugelassene Berufung eingelegt. Am 12.10.2015 hat der Kläger - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.10.2015 durch den Vorsitzenden - seine Berufung wie folgt begründet: Die streitgegenständliche Gemeinschaftsunterkunft möge zwar als Anlage für soziale Zwecke zu qualifizieren sein, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zugelassen werden könne. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen stünden jedoch unter dem Vorbehalt, dass sie im Einzelfall mit dem in § 8 Abs. 1 BauNVO umschriebenen Typus eines Gewerbegebiets vereinbar seien. Daran fehle es bei einer zumindest wohnähnlichen Nutzung, wie sie hier vorliege. Daran ändere auch das Inkrafttreten des § 246 Abs. 10 BauGB nichts. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil sie durch die speziell für Nutzungsänderungen geltende Vorschrift des § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB verdrängt werde. Da die nach dieser Spezialvorschrift erforderliche Befristung der Baugenehmigung fehle, sei er in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB nicht vor, weil an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden könnten oder allgemein zulässig seien. Den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“ sei zu entnehmen, dass nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien, ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Mit dieser Regelung für Betriebsleiterwohnungen bringe der Bebauungsplan zum Ausdruck, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zulässig seien, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt seien. Die Situation entspreche derjenigen, die Gegenstand des Beschlusses des Bayerischen VGH vom 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - gewesen sei. Im Übrigen sei der Bebauungsplan aufgrund der durchweg vorhandenen gewerblichen Nutzung und Bebauung gerade nicht gegenüber einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung offen. |
|
| | Abgesehen davon werde sein emissionsintensiver Betrieb mit erhöhten Rücksichtnahmepflichten zu rechnen haben. Die gewerbliche Nutzung auf seinem Grundstück sei nicht mit dem Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft vereinbar. Das Vorhaben sei gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, weil es nach seinem Umfang und seiner Zweckbestimmung der Eigenart des konkreten Gewerbegebiets widerspreche. Dieses sei geprägt durch teils auch lärmintensive Gewerbebetriebe. Das Vorhaben bilde einen mit Spannungen verbundenen, Unruhe erzeugenden städtebaulichen Fremdkörper. In das Gewerbegebiet, das aufgrund seiner Prägung wohnähnliche Nutzungsformen nicht vertrage, würden Störungen getragen. Durch die heranrückende Wohnbebauung sei mit einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb zu rechnen. |
|
| | Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 14.1.2015 sei auch deshalb rechtswidrig, weil die begehrte Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB unbefristet erteilt worden sei. Der mit der zeitlichen Befristung der Ermächtigungsgrundlage erkennbar verfolgte doppelte Zweck, nur eine befristete Regelung aufgrund der aktuell stark ansteigenden Asylantragszahl zu schaffen und den Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch Zulassung einer Befreiungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf Planungsgrundsätze möglichst gering zu halten, könne letztendlich nur dann effektiv erreicht werden, wenn auch die Auswirkungen der Anwendung dieser Vorschrift zeitlich begrenzt würden und damit der Ausnahmecharakter der Norm hinreichend Berücksichtigung finde. |
|
|
|
| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.6.2015 - 4 K 2006/15 - zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamtes Karlsruhe vom 14.1.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.3.2015 aufzuheben. |
|
|
|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Sie trägt vor, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig; die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB seien erfüllt. Anlagen für soziale Zwecke seien im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, die Führung des Gewerbebetriebs werde nicht beeinträchtigt und nachbarliche Interessen würden nicht unzumutbar verletzt. Es seien gerade Fallkonstellationen wie die vorliegende, die zu den Sonderregelungen für die erleichterte Flüchtlingsunterbringung geführt hätten. Zwischenzeitlich seien die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen noch weitergehend gelockert worden. |
|
| | Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden, das Bauvorhaben und den Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ betreffenden Akten des Landratsamtes Karlsruhe sowie die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen. |
|
| | Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden. |
|
| | Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie entspricht insbesondere den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO, da sie fristgerecht innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist und die Begründung sowohl einen bestimmten Antrag enthält als auch die Berufungsgründe darlegt (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
|
| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamtes Karlsruhe vom 14.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.3.2015 gerichtete Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Denn die Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 30 BauGB in Verbindung mit der Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“ über die Art der baulichen Nutzung zu beurteilen. Der Bebauungsplan setzt für das Vorhabengrundstück zum Teil ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und zum Teil ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO fest. Das Gebäude, dessen Nutzung die Beigeladene ändern möchte, liegt zum überwiegenden Teil im Gewerbegebiet. Soweit es sich im Mischgebiet befindet, ist eine Nutzung als Unterkunft für Asylbewerber schon nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BauNVO allgemein zulässig, denn es handelt sich um eine Nutzung für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384, juris Leitsatz 2). Soweit sich das Gebäude im Gewerbegebiet befindet, ist eine solche Nutzung dagegen weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, denn sie ist mit dem Typus eines Gewerbegebietes nicht zu vereinbaren (vgl. den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 16.9.2014 - 5 S 1603/14 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das die Nutzungsaufnahme vor Erteilung der Baugenehmigung betraf). Auf einen Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Gebietsverträglichkeit kann sich der Kläger jedoch nicht mit Erfolg berufen, weil das Landratsamt mit Bescheid vom 14.1.2015 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung erteilt und zugleich nach § 246 Abs. 10 BauGB von der Festsetzung des Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO befreit hat. Die Klage und die Berufung des Klägers können daher nur Erfolg haben, wenn er durch die erteilte Befreiung in seinen Rechten verletzt ist. Auf die Gebietsverträglichkeit (§ 8 Abs. 1 BauNVO) kommt es dagegen nicht mehr an, denn eine Befreiung kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine typischerweise störende Anlage handelt (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 7 C 7.92 - NVwZ 1993, 987, juris Rn. 15). |
|
| | Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die der Beigeladenen erteilte Befreiung liegt indes nicht vor. Da von der nachbarschützenden Festsetzung der Art der baulichen Nutzung befreit wurde, wäre der Kläger zwar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung - objektiv - rechtswidrig wäre, weil eine der Voraussetzungen der Befreiungsnorm nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011, juris Rn. 3). Das ist hier jedoch nicht der Fall. |
|
| | Das Landratsamt hat die von ihm erteilte Befreiung auf § 246 Abs. 10 BauGB gestützt. Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 BauGB gilt entsprechend. |
|
| | Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Vorschrift im vorliegenden Fall anwendbar. Sie wird nicht durch § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB verdrängt. § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB stellt im Verhältnis zu § 246 Abs. 10 BauGB keine Spezialvorschrift dar, sondern enthält einen weiteren, selbständigen Befreiungstatbestand (so auch Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl., § 246 Rn. 53; vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 14.4.2016 - 2 Bs 29/16 - BauR 2016, 1279, juris Rn. 39: „eigenständige städtebauliche Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte“). Sein Tatbestand ist einerseits weiter als § 246 Abs. 10 BauGB, denn er ist nicht auf Gewerbegebiete beschränkt, sondern gilt darüber hinaus auch für Industriegebiete nach § 9 BauNVO und Sondergebiete nach §§ 10 und 11 BauNVO. Zudem setzt er nicht voraus, dass in dem Baugebiet, in dem die Flüchtlingsunterkunft eingerichtet werden soll, Anlagen für soziale Zwecke allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind. Andererseits ist sein Anwendungsbereich enger, denn er gilt nur für den Fall einer Nutzungsänderung. Der Kläger meint zwar, § 246 Abs. 10 BauGB betreffe nur den Fall der Neuerrichtung einer Asylbewerberunterkunft, während § 246 Abs. 12 BauGB den Fall der - hier vorliegenden - Nutzungsänderung regele. Der Senat teilt diese Ansicht - soweit sie § 246 Abs. 10 BauGB betrifft - jedoch nicht. Die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB gilt für sämtliche Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB, d.h. sowohl für die Errichtung als auch für die Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Die gegenteilige Ansicht des Klägers findet weder im Gesetz noch in der Begründung des Gesetzentwurfs eine Stütze. Der Wortlaut der Vorschrift spricht allgemein von einer Befreiung „für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende“ und beschränkt die Erteilung einer Befreiung nicht auf die Errichtung solcher Anlagen. Auch die Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/2752, S. 11 f.) liefert keinen Anhaltspunkt für die vom Kläger vertretene Meinung. |
|
| | Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB sind im vorliegenden Fall erfüllt. |
|
| | 1. Das Vorhaben der Beigeladenen zählt zu den in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB genannten Vorhaben. Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist ausweislich des Bauantrags und der Genehmigung die Nutzungsänderung eines Gewerbegebäudes zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Seinen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Einwand, die Baugenehmigung sei unbestimmt, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht erneut erhoben. Unabhängig davon teilt der Senat die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass dieser Einwand unberechtigt ist. Die Baugenehmigung ist aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen hinreichend bestimmt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat daher insoweit ab (§ 130b Satz 2 VwGO). |
|
| | 2. Der Bebauungsplan setzt für den Teil des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude der Beigeladenen befindet, ganz überwiegend ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Lediglich ein geringer Teil des Gebäudes befindet sich im Mischgebiet, in dem das Vorhaben - wie ausgeführt - schon allgemein zulässig ist. |
|
| | 3. In dem festgesetzten Gewerbegebiet sind Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig. Durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO werden sämtliche in dieser Vorschrift genannten Nutzungen Bestandteil des Bebauungsplans, soweit dieser keine abweichenden Regelungen enthält (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Gewerbegebiet die in § 8 Abs. 2 Bau-NVO genannten Nutzungen allgemein zulässig. Ausgeschlossen und damit nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO als Ausnahme aufgeführten Vergnügungsstätten. Alle anderen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen bleiben dagegen Bestandteil des Bebauungsplans, d.h. auch die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen für soziale Zwecke. |
|
| | Der Auffassung des Klägers, aus der Regelung des Bebauungsplans über die Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen sei zu schließen, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt seien, vermag der Senat nicht zu folgen. In Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen werden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zugelassen. Der Satzungsgeber hat damit von der Möglichkeit des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Gebrauch gemacht und diese in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur als Ausnahme vorgesehene Nutzung für allgemein zulässig erklärt. Die Festsetzung lässt entgegen der Ansicht des Klägers nicht den Schluss zu, der Satzungsgeber habe den Willen gehabt, die weiteren ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auszuschließen. Dagegen spricht insbesondere die Regelung in Nr. 1.1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen, mit der Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausdrücklich für nicht zulässig erklärt werden. Einer solchen Festsetzung hätte es nicht bedurft, wenn die Auffassung des Klägers zuträfe. Der Umstand, dass der Bebauungsplan zu den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aufgeführten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke keine ausdrückliche Regelung enthält, belegt daher, dass es der Satzungsgeber insoweit bei der Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO belassen wollte. Die genannten Anlagen sind somit Bestandteil des Bebauungsplans und deshalb im Plangebiet ausnahmsweise zulässig. Darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von demjenigen, über den der Bayerische VGH in seinem vom Kläger zitierten Beschluss vom 5.3.2015 (- 1 ZB 14.2373 - juris) zu entscheiden hatte. Denn in jenem Fall enthielt der Bebauungsplan eine ausdrückliche Aufzählung der ausnahmsweise zulässigen Anlagen. Daraus schloss der Bayerische VGH, dass alle anderen nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden sollten. Eine solche ausdrückliche Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Anlagen enthält der hier maßgebliche Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ jedoch nicht, sodass auch der vom Bayerischen VGH gezogene Schluss nicht möglich ist. |
|
| | 4. Die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. |
|
| | a) Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht allgemein zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Eine Befreiung ist jedoch umso eher mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht (BVerwG, Urteile vom 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50, juris Rn. 26 und vom 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1, juris Rn. 22). Es kommt folglich darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist allerdings zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen nicht relevant sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten einer Befreiungsmöglichkeit für solche Nutzungsformen getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Unterkunft für Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht zulässig, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.3.2015 - 8 S 492/15 - VBlBW 2015, 521, juris Rn. 15). Einen solchen, der Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB entgegen stehenden öffentlich Belang vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewohner der Unterkunft gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt sein werden. Denn die Schwelle zur Gesundheitsgefahr wird bislang allgemein bei Lärmimmissionen erst ab 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 A 28.12 - NVwZ 2014, 730, juris Rn. 53). |
|
| | b) Das Vorhaben ist auch mit den nachbarlichen Interessen des Klägers vereinbar. |
|
| | Das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ ist wortgleich mit demjenigen der allgemeinen Befreiungsnorm des § 31 Abs. 2 BauGB, dem drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409, juris Leitsatz 2). Die zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätze sind daher auf § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB übertragbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 - BauR 2017, 79, juris Rn. 28). Das in dem Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364, juris Rn. 65 f.) erfordert eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls und in diesem Rahmen eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile zu einer qualifizierten und zugleich individualisierten Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen des Nachbarn führt und sie das Maß dessen übersteigt, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409, juris Rn. 18; Senatsbeschluss vom 11.10.2016 - 5 S 605/16 - BauR 2017, 79, juris Rn. 30). |
|
| | Der Antragsteller meint, das geplante Vorhaben widerspreche der Eigenart des konkreten Gewerbegebiets. Es trage Störungen in das durch - auch lärmintensive - Gewerbebetriebe geprägte Gebiet, das aufgrund dieser Prägung wohnähnliche Nutzungsformen nicht vertrage. Es sei auch rücksichtslos, weil sich auf seinem Grundstück ein emissionsintensiver Verpackungs- und Transportbetrieb befinde, auf dem täglich zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr ein reger Lkw-Verkehr stattfinde. Die Lkw würden mittels Gabelstapler beladen. Außerdem kämen unter anderem lärmintensive Maschinen, wie verschiedene Sägen, ein mit Pressluft betriebener Nagelkompressor u. ä. zum Einsatz. |
|
| | Diese Einwände des Antragstellers begründen keine Rücksichtslosigkeit im oben dargestellten Sinn. Sein auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zielender Vortrag, das geplante Vorhaben widerspreche der konkreten Eigenart des Baugebiets, greift schon deshalb nicht durch, weil § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hier keine Anwendung finden kann. Die Vorschrift betrifft nur solche Fälle, in denen das konkrete Vorhaben zwar typischerweise gebietsverträglich ist, aber aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Baugebiet dessen Eigenart widerspricht. Im vorliegenden Fall ist das Vorhaben jedoch gebietsunverträglich. Diese zur Unzulässigkeit des Vorhabens führende Gebietsunverträglichkeit kann nur durch eine die Interessen des Klägers berücksichtigende Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart überwunden werden. |
|
| | Der Einwand des Klägers, wegen der heranrückenden Wohnbebauung mit zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten und einer Verschärfung der Anforderungen an den Betrieb rechnen zu müssen, greift ebenfalls nicht durch. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sein wird, die zu einem Anspruch auf Rücksichtnahme gegenüber dem Betrieb des Klägers führen könnten. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag meint, erhöhten Rücksichtnahmepflichten wegen des von seinem Gewerbebetrieb ausgehenden Lärms ausgesetzt zu sein, teilt der Senat diese Befürchtungen nicht. Das gilt auch für den von ihm hervorgehobenen Lkw-Verkehr und den Betrieb eines Gabelstaplers und lärmintensiver Maschinen. Während der besonders empfindlichen Nachtzeit findet nach den Angaben des Klägers kein Lkw-Verkehr statt. Zu den sonstigen Abläufen in seinem Betrieb trägt der Kläger nichts Näheres vor. Nach den vom Verwaltungsgericht gefertigten Fotos werden die von ihm bezeichneten lärmintensiven Maschinen jedoch im Betriebsgebäude eingesetzt. Auf den Fotos, die das Innere des Betriebsgebäudes des Klägers zeigen, ist unter anderem die Fertigung von Paletten zu sehen. Dagegen ist auf den vom Außengelände aufgenommenen Fotos zu erkennen, dass dort das Holz und die Paletten gelagert werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, hierzu selbst einen Augenschein einzunehmen, da er aufgrund der Niederschrift über das Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch das Verwaltungsgericht sowie der hierbei gefertigten Fotos in der Lage ist, sich ein verlässliches Bild über die konkrete Situation zu verschaffen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 21.7.1997 - 3 B 129.97 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 36, juris Rn. 3). |
|
| | Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber mit Erlass des § 246 Abs. 10 BauGB zur Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland es für zulässig erachtet hat, dass Asylbewerber und Flüchtlinge, die ihre Unterkunft in einem Gewerbegebiet zu nehmen haben, für die Dauer ihres Asylverfahrens den typischerweise in einem Gewerbegebiet auftretenden erhöhten Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sein werden. Der Kläger trägt keine Gründe dafür vor, weshalb diese typisierende Bewertung des Gesetzgebers konkret bezogen auf das Störpotenzial seines Gewerbebetriebs nicht zutreffen könnte. Aus den oben stehenden Ausführungen folgt vielmehr, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen für ein Gewerbegebiet typischen Betrieb handelt. |
|
| | Seine im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geäußerte Befürchtung, dass Kinder oder andere Unbefugte auf sein Grundstück gelangen und sich verletzen könnten, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht wiederholt. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass es dem Kläger zuzumuten sei, Schließvorrichtungen anzubringen, um Unbefugte am Zutritt zu hindern. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (§ 130b Satz 2 VwGO). |
|
| | Die Baugenehmigung vom 14.1.2015 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet erteilt worden ist. Der Gesetzgeber hat mittlerweile durch § 246 Abs. 17 BauGB klargestellt, dass sich die Befristung bis zum 31.12.2019 in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung bezieht, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. Da es sich nur um eine Klarstellung zu § 246 Abs. 10 BauGB handelt, der auch zuvor bereits in dem nun ausdrücklich geregelten Sinn verstanden werden konnte (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 18/6185 S. 56), stellt sich die Frage der Rückwirkung von Gesetzen von vornherein nicht. |
|
| | 5. Das Einvernehmen der Gemeinde Karlsbad nach § 36 BauGB wurde nach Mitteilung des Bürgermeisteramtes der Gemeinde vom 1.12.2014 erteilt. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob sich ein Nachbar, der sich gegen eine dem Bauherrn erteilte Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift wendet, überhaupt auf das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens berufen könnte. Weitere Voraussetzungen enthält § 246 Abs. 10 BauGB nicht. Anders als die allgemeine Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB fordert § 246 Abs. 10 BauGB nicht, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. |
|
| | 6. Das Landratsamt hat das ihm durch § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung der Befreiung fehlerfrei ausgeübt. |
|
| | Für eine Befreiung nach der allgemeinen Befreiungsnorm des § 31 Abs. 2 BauGB ist anerkannt, dass für die Ausübung des Ermessens wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind. Das Ermessen ist jedoch nicht stets auf Null reduziert, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Eine Befreiung darf vielmehr versagt werden, wenn ihr gewichtige Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50, juris Rn. 31). Kommen dagegen bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, bei dem aber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind, für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das der Baurechtsbehörde zustehende Ermessen dahin verdichten, dass sie zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet ist. Denn in diesen Fällen ist wegen der engen Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB der Spielraum für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering, so dass sich die Ermessensausübung im Einzelfall auf Null reduzieren kann (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02 - VBlBW 2003, 438, juris Rn. 41 und vom 14.3.2007 - 8 S 1921/06 - VBlBW 2008, 348, juris Rn. 26). |
|
| | Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für das der Baurechtsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung, ob Grundzüge der Planung berührt sind, weiter gefasst ist als in § 31 Abs. 2 BauGB. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.3.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637, juris Rn. 20). Dies zugrunde gelegt, hat das Landratsamt den öffentlichen Interessen an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende ermessensfehlerfrei den Vorrang eingeräumt vor den Interessen des Klägers an der Verhinderung des Vorhabens, denn seine geschützten Interessen werden durch das Vorhaben - wie ausgeführt - nicht konkret beeinträchtigt. |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat. Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
|
| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
|
| | Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts eingewendet haben. |
|