Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 160/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.09.2015 - 4 K 3074/14 - geändert, soweit das Verwaltungsgericht Nr. IV des Bescheids der Beklagten vom 19.09.2014 aufgehoben und festgestellt hat, dass das mit Nr. I dieses Bescheids angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot rechtswidrig war. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Betretungs- und Aufenthaltsverbote der Beklagten im Zusammenhang mit Fußballspielen.
Die Polizei in Freiburg verzeichnete ab 2009 einen Anstieg von Gewaltdelikten bei Fußballspielen des SC Freiburg, die von Angehörigen der sog. Ultraszene begangen wurden. In der Zeit ab der Spielsaison 2009/2010 bis zur Saison 2013/2014 wurden mit steigender Tendenz knapp 100 Straftaten im Zusammenhang mit Heimspielen des SC Freiburg erfasst. In der Saison 2013/14 wurden von den bei Heimspielen des SC Freiburg insgesamt 175 registrierten Straftaten 56 Taten, darunter 41 Gewaltdelikte, Tätern aus dem Bereich der Ultragruppierungen zugerechnet. Der gewaltbereiten Ultraszene ordnete die Polizei auch der Gruppierung „Red Pride“ zu, die nach Einschätzung der szenekundigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes in einer Rivalität mit der Gruppierung der „Corrillos“ standen.
Vor diesem Hintergrund erließ die Beklagte auf Antrag des Polizeipräsidiums Freiburg - Polizeirevier Freiburg-Süd - ohne Anhörung des am ... geborenen Klägers gegenüber diesem mit einem (ersten) Bescheid vom 30.07.2014 unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot (im Folgenden nur noch: Aufenthaltsverbot) für näher bezeichnete Bereiche im Umfeld des SC-Stadions, in der Innenstadt von Freiburg und dem Stadtteil Stühlinger. Das Verbot wurde für sieben im Einzelnen benannte Heimspieltage des SC Freiburg in der Zeit zwischen dem 02.08.2014 und dem 20.09.2014 jeweils für die Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr verfügt.
Den Bescheid vom 30.07.2014 „ersetzte“ die Beklagte durch einen Bescheid vom 19.08.2014 mit der Begründung, einige Spieltage seien zuvor irrtümlich falsch benannt worden.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 19.08.2014 Widerspruch ein.
Am 08.09.2014 beantragte das Polizeipräsidium Freiburg - Polizeirevier Freiburg-Süd - unter Darlegung der bis dahin über den Kläger vorhandenen „personenbezogenen Erkenntnisse“ des szenekundigen Beamten (Bl. 51 ff. d. Verw.-Akte) bei der Beklagten, gegen den Kläger weitere Aufenthaltsverbote für Heimspieltage des SC Freiburg in der Zeit von September bis Dezember 2014 zu erlassen. Die Beklagte hörte den Kläger hierzu mit Schreiben vom 10.09.2014 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 18.09.2014 an. Der Kläger äußerte sich innerhalb dieser Frist nicht.
Mit - streitgegenständlichem - Bescheid vom 19.09.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II. des Bescheids) gegenüber dem Kläger ein Aufenthaltsverbot für die o.g. Bereiche der Stadt Freiburg. Sie erstreckte das Verbot auf sechs näher bezeichnete Tage in der Zeit vom 27.09.2014 bis 29.11.2014 jeweils für die Zeit von 10.00 bis 22.00 Uhr; für drei weitere damals noch nicht genau terminierte Heimspiele kündigte sie den Erlass zusätzlicher Verbote an (Nr. I.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Kläger die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht (Nr. III). Für den Bescheid setzte die Beklagte eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR fest (Nr. IV.). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich die Termine der Mannschaft SC Freiburg II noch ändern könnten und in diesem Fall ein Änderungsbescheid ergehen werde.
Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte u.a. aus, der Kläger sei dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten Spektrum der Freiburger Fußballszene zuzuordnen. Er sei seit Jahren in der Freiburger Ultraszene, derzeit in der Gruppierung „Red Pride“, aktiv und wiederholt im Zusammenhang mit den Spielen des SC Freiburg mit gewalttätigem bzw. gewaltbereitem Verhalten polizeilich in Erscheinung getreten. Am „22.03.2012“ (richtig: 22.03.2014) hätten sich ca. zehn Personen der Freiburger Ultragruppierung „Red Pride“, darunter auch der Kläger, an dem Ausgang der Haupttribüne versammelt und der Freiburger Ultragruppierung „Corrillo“ mitgeteilt, dass sie nun in einer angemessenen Anzahl vertreten und zu einer körperlichen Auseinandersetzung bereit seien. Nur durch die Präsenz von Polizeibeamten habe eine körperliche Auseinandersetzung verhindert werden können (im Folgenden: Vorfall 4). Am 11.08.2012 habe sich der Kläger zusammen mit fünf weiteren Personen der Freiburger Problemfanszene und deren Umfeld mit einer Gruppierung aus ... zu einer Drittortauseinandersetzung getroffen. In der Nähe von ... sei es zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen die beiden Gruppierungen von jeweils sechs Mann gemeinschaftlich gegen die jeweilige andere Gruppierung geschlagen und getreten hätten. Von der körperlichen Auseinandersetzung beider Gruppierungen habe ein Video sichergestellt werden können, welches als Beweismittel zusammen mit der Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Freiburg vorgelegt werde (Vorfall 1). Am 13.10.2012 habe sich der Kläger zusammen mit elf weiteren Personen der Freiburger Problemfanszene und deren Umfeld mit einer Gruppierung aus ... zu einer Drittortauseinandersetzung getroffen. In diesem Fall sei es in der Nähe von ... (...) zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, bei denen die beiden Gruppierungen von jeweils 12 Mann gemeinschaftlich gegen die jeweilige andere Gruppierung geschlagen und getreten habe. Auch hiervon habe ein Video sichergestellt werden können, welches als Beweismittel zusammen mit der Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Freiburg vorgelegt werde (Vorfall 2). Am 19.09.2013 seien anlässlich der Europa-League-Begegnung SC Freiburg gegen Slovan Liberec etliche Sitzschalen durch Freiburger Ultras beschädigt worden. Die Videoauswertung habe ergeben, dass der Kläger vorsätzlich eine Sitzschale beschädigt habe. Das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft gemäß § 45 JGG eingestellt worden. Die vorhandenen Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger im Zusammenhang mit den im Bescheid genannten Heimspielen in den dort genannten Bereichen eine Gefahr für Leib und Leben anderer (auch Unbeteiligter) und für Sachwerte darstelle. Um weitere Straftaten des Klägers bei Heimspielen zu verhindern, werde ihm das Betreten und der Aufenthalt in diesem Bereich zu den genannten Zeiten untersagt. Der Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans sowie auf die erfahrungsgemäß genutzten Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs durch diese. Der zeitliche Geltungsbereich sei aufgrund der üblichen Aufenthaltszeiten von Gästefans festgelegt. Die Anordnung des Aufenthaltsverbots sei verhältnismäßig. Durch sein Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er sich nicht an geltende Gesetze halte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ohne weitere Maßnahmen künftig von seinem gewalttätigen und ordnungsstörenden Verhalten ablasse.
Mit weiterem Bescheid vom 06.10.2014 („Ergänzungsverfügung“) erstreckte die Beklagte das Aufenthaltsverbot gemäß der Ankündigung im Bescheid vom 19.09.2014 auf jeweils drei weitere Tage im November und Dezember 2014 (28.11., 13.12. und 21.12.2014).
10 
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 19.09.2014 Widerspruch ein. Er machte unter anderem geltend, er habe zum Wintersemester 2014/2015 ein Studium an der Universität Hohenheim aufgenommen und werde am 15.10.2014 seinen Erstwohnsitz nach Stuttgart verlegen, weshalb er nicht mehr beabsichtige, Heimspiele des SC Freiburg zu besuchen.
11 
Das Regierungspräsidium Freiburg teilte dem Kläger im November 2014 sinngemäß mit, sein (erster) Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014 (Regelungen für den Zeitraum von August bis Mitte September 2014) habe sich durch Zeitablauf erledigt und das diesbezügliche Widerspruchsverfahren werde eingestellt. Den (zweiten) Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 (Regelungen für den Zeitraum von Mitte September bis Dezember) wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014 zurück. Es führte unter anderem aus, es sei ausreichend wahrscheinlich, dass der Kläger weiterhin Interesse habe, sich bei Heimspielen des SC Freiburg in Freiburg aufzuhalten. Andernfalls wäre sein zwischenzeitlich gestellter Antrag auf Aufhebung des Sofortvollzugs sinnlos.
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Am 21.11.2014 wurde dem Kläger der Widerspruchsbescheid zugestellt. Der letzte von dem Aufenthaltsverbot erfasste Spieltag war der 21.12.2014.
13 
Am 19.12.2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2015 die Gebührenfestsetzung in Nr. IV im Bescheid vom 19.09.2014 aufgehoben und festgestellt, dass das mit Bescheiden der Beklagten vom 19.08.2014 und 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot rechtswidrig war. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei im Anfechtungs- wie im Feststellungsantrag zulässig und begründet. Der Bescheid vom 19.08.2014 sei wegen eines nicht geheilten Anhörungsmangels formell rechtswidrig gewesen. Auch der Bescheid vom 19.09.2014 sei rechtswidrig. Es spreche zwar Überwiegendes dafür, dass er nicht wegen eines Verstoßes gegen das Anhörungsgebot und die Begründungspflicht formell rechtswidrig sei. Das in diesem Bescheid verfügte Aufenthaltsverbot sei aber materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG seien nicht erfüllt. Zwar gehe die Kammer davon aus, dass es sich bei der Gruppe „Red Pride“ um eine Ultra-Gruppierung gehandelt habe und dass der Kläger im Jahr 2014 ihrem harten Kern angehört und mit der Gruppe regelmäßig Spiele besucht habe. Trotzdem sei die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass im Herbst 2014 keine aussagekräftigen tatsächlichen Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass der Kläger - wie von § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG vorausgesetzt - gerade im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbotes eine Straftat verüben oder zu ihrer Begehung beitragen werde. Zwar habe er sich am 11.08.2012 und am 13.10.2012 an Drittortauseinandersetzungen mit Fans rivalisierender Vereine beteiligt und sich damit der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Der szenekundige Beamte A. habe ausgeführt, dass die Polizei in solchen Auseinandersetzungen die Gefahr sehe, dass eine Person, die sich auf diese Weise körperlich mit anderen messe, dies auch im und um das Station tue und dass dies auch von den anderen Mitgliedern der Gruppe so erwartet werde. Diese theoretische Überlegung erscheine der Kammer (zwar) plausibel. Dass der Schluss zwischen der Teilnahme an Drittortauseinandersetzungen und körperlicher Aggression gegenüber gegnerischen Fans im Bereich des Stadions aber keineswegs zwingend sei, zeige indes der Fall des Klägers. In den Monaten vor Erlass der Aufenthaltsverbote habe es einen rasanten Anstieg von aus der Ultra-Szene heraus begangenen Straf- und Gewalttaten gegeben; für jemanden, der die körperliche Auseinandersetzung oder auch nur Ärger mit gegnerischen Fans suche, hätte es daher hinreichend Gelegenheit geben müssen, aggressiv oder provozierend zu agieren oder ein entsprechendes Verhalten Dritter zu unterstützen. Ein derartiges Verhalten habe der Zeuge A. indes beim Kläger nicht registriert. Dieser sei dem Zeugen im Umfeld der Spiele nur dadurch aufgefallen, dass er bei Auswärtsspielen oder auch in Freiburg auf dem Weg zum Stadion die „Red Pride“ in dem Sinn angeführt habe, dass er vorne in der Gruppe gelaufenen sei. Der Zeuge habe, von der Beschädigung einer Sitzschale abgesehen, dagegen von keiner Situation zu berichten gewusst, in der der Kläger die Begehung einer Straftat in irgendeiner Weise unterstützt oder sich sonst negativ hervorgetan hätte. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass der Zeuge ausgeführt habe, dass der Kläger, hätte das Videomaterial betreffend die Drittortauseinandersetzungen nicht existiert, wahrscheinlich nicht als Adressat eines Aufenthaltsverbots in Betracht gekommen, sondern „durch den Rost gefallen“ wäre. Zu Recht habe die Polizei offenbar der einmaligen Sachbeschädigung durch den Kläger kein die Verhängung eines Aufenthalts- und Betretungsverbots rechtfertigendes Gewicht beigemessen. Entscheidendes Kriterium für die Polizei bei der Frage, wer innerhalb der Ultra-Szene als Adressat eines Aufenthalts- und Betretungsverbotes in Betracht komme, sei im Sommer 2014 die Teilnahme des Betroffenen an Drittortauseinandersetzungen gewesen. Diesen Schluss halte die Kammer indes für nicht zulässig. Zwar könne die Teilnahme an Drittortauseinandersetzungen ein Indiz für Gewaltbereitschaft und Aggressionspotential sein. Allein aus der Beteiligung an Drittortauseinandersetzungen lasse sich aber gerade nicht herleiten, dass der Betreffende auch im Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans suchen werde. Selbst wenn die vom Kläger begangene Sachbeschädigung als hinreichend konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 27a Abs. 2 PolG anzusehen wäre, sei das Aufenthaltsverbot rechtswidrig, weil ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe sich bei der Bemessung des zeitlichen und örtlichen Umfangs des Aufenthaltsverbots maßgeblich davon leiten lassen, welche Maßnahmen erforderlich seien, um gewalttätige Zusammenstöße zwischen dem Kläger und Gästefans zu verhindern. Diese Überlegungen seien aber sachfremd, denn sie träfen den Fall des Klägers nicht. Er sei in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt - abgesehen von den Drittortauseinandersetzungen, die im gegenseitigen Einverständnis und nach gewissen Regeln und außerdem außerhalb des vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichs abliefen - durch Provokationen oder aggressives Verhalten gegenüber Gästefans aufgefallen.
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Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 23.01.2017 - 1 S 2295/15 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass das in Nr. I des Bescheids der Beklagten vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot rechtswidrig war, und soweit es Nr. IV dieses Bescheids aufgehoben hat. Im Übrigen - soweit sich die Beklagte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgericht zum Bescheid vom 19.08.2014 gewendet hat - hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
15 
Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, sie habe das Aufenthaltsverbot im Bescheid vom 19.09.2014 allein wegen der Drittortauseinandersetzungen verhängen wollen. Dabei habe es auch die zeitliche Abfolge der dem Kläger zugeordneten, sich steigernden Vorfälle verkannt. Der Kläger habe sich nach den Drittortauseinandersetzungen im Jahr 2012 schon dadurch am 22.03.2014 (Vorfall 4) bei der Auseinandersetzung zwischen den Ultra-Gruppen „Red Pride“ und „Corrillos“ am Stadion hervorgetan, dass er sich bei einer der Gruppen befunden habe, die ohne polizeiliches Eingreifen körperliche Gewalt ausgeübt hätte. Darüber hinaus sei die vom Kläger bezüglich einer Sitzschale am 19.08.2013 gerade im Stadion begangene Sachbeschädigung erwiesen. Außerdem sei der Kläger dem szenekundigen Beamten dadurch aufgefallen, dass er die „Red Prides“ in Freiburg und bei Auswärtsspielen immer angeführt habe. Das Verwaltungsgericht lasse außerdem außer Acht, dass nach der Aussage des szenekundigen Beamten die Personen, die sich bei Drittortauseinandersetzungen „bewährt“ (Erfahrung mit körperlichen Auseinandersetzungen gesammelt) hätten, erfahrungsgemäß später in Stadien vorgeschickt würden. Die korrekte zeitliche Abfolge beim Kläger bestätige dies: zwei Drittortauseinandersetzungen, dann eine Sachbeschädigung im Stadion, dann eine unmittelbar bevorstehende Schlägerei zwischen Ultra-Gruppierungen. Die Begründung des Aufenthaltsverbots habe sich im Falle des Klägers nur aus der Summe und der sich steigernden Abfolge der Vorgänge ergeben. Sie (die Beklagte) habe auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere einen zutreffenden Ortsbezug hergestellt. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keine Aggression gegen Gästefans gezeigt, sei verfehlt. Anlass der Auseinandersetzung auch zwischen den Freiburger Ultra-Gruppierungen seien Begegnungen des SC Freiburg mit anderen Mannschaften gewesen. Die Vorfälle aus den Jahren 2012 hätten Auseinandersetzungen mit Gruppierungen anderer Fans betroffen. Zweck der Verfügungen sei es gewesen, Straftaten zum Nachteil egal welcher Personen zu verhindern. Daraus ergebe sich die Erforderlichkeit des räumlichen Umfangs der Verfügungen, wobei sie (die Beklagte) sich dabei an den Erfahrungen der Polizei aufgrund vorheriger Straftaten orientiert habe. Auch im Übrigen sei die Verfügung geeignet und erforderlich gewesen, die Gefährdungslage zu unterbinden. Nach dem Erlass der Aufenthalts- und Betretungsverbote sowie Meldeauflagen in der Hinrunde 2014 sei ein signifikanter Rückgang der fußballveranlassten Straftaten festzustellen gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.09.2015 - 4 K 3074/14 - zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht Nr. IV des Bescheids der Beklagten vom 19.09.2014 aufgehoben und festgestellt hat, dass das mit Nr. I dieses Bescheids angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot rechtswidrig war, und die Klage insoweit abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er macht geltend, die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei bereits nicht hinreichend begründet, weil die Beklagte Textbausteine verwendet und ihre Ermessensausübung nicht ausreichend begründet habe. Die Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG für den Erlass des Bescheids vom 19.09.2014 hätten zudem nicht vorgelegen. Der ... geborene Kläger sei nicht vorbestraft und habe im Alter von 18 Jahren im Herbst 2012 an den Drittortauseinandersetzungen teilgenommen. Die Ermittlungsverfahren seien mit einer Ermahnung nach Jugendstrafrecht eingestellt worden, weil der Kläger auch nach der Einschätzung des Staatsanwalts hinreichend beeindruckt worden sei. Als 19-Jähriger habe er eine Sitzschale beschädigt, der SC Freiburg habe aber keinen Strafantrag gestellt und das Verfahren sei eingestellt worden. Die zwei Jahre nach den Drittortauseinandersetzungen und mehr als sechs Monate nach der letzten Verfahrenseinstellung von der Beklagten erlassenen Betretungs- und Aufenthaltsverbote seien im Wesentlichen aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen rechtswidrig. Die Beklagte sei dabei auch unzutreffend davon ausgegangen, dass er Mitglied einer Ultra-Gruppierung gewesen sei. Bei den „Red Prides“ habe es sich nur um einen losen Zusammenschluss von Jugendlichen und jungen Erwachsenen gehandelt, der inzwischen auch aufgelöst sei. Die Sitzschale im Stadion habe er nur beschädigt, um, nachdem diese vorgeschädigt gewesen sei, Verletzungsgefahren für sich und andere zu vermeiden. Er habe den Schaden (140 EUR) außerdem beglichen. Er sei auch nicht zutreffend, dass er sich am 22.03.2014 bei versuchten körperlichen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Fan-Gruppen „hervorgetan“ habe; der vom Verwaltungsgericht vernommene szenekundige Beamte (POK A.) habe das Gegenteil bekundet. Der Zeuge habe außerdem bekundet, dass bei diesem Vorfall kein unmittelbares Ansetzen zu einer Straftat festzustellen gewesen sei; seine (des Klägers) bloße Anwesenheit könne die Gefahrenprognose nicht rechtfertigen. Um die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen zu können, müsse der Betroffene in dem Bereich, für den das Verbot gelten solle, schon einmal eine Straftat begangen oder zu ihrer Begehung beigetragen haben.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe, auf die Gerichtsakten einschließlich der darin aufgenommenen Kopien aus den Ermittlungs- bzw. Strafakten zu den dem Kläger zur Last gelegten Vorfällen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen Bescheid vom 19.09.2014 zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist in Bezug auf diesen Bescheid sowohl im Feststellungs- als auch im Anfechtungsantrag zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig, aber unbegründet. Das im Bescheid vom 19.09.2014 verfügte Aufenthaltsverbot war rechtmäßig.
24 
1. Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsverbote ist § 27a Abs. 2 PolG. Danach kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
25 
2. Das Aufenthaltsverbot wurde formell rechtmäßig erlassen.
26 
a) Die Beklagte war als Ortspolizeibehörde für den Erlass des Aufenthaltsverbots für Gebiete in ihrem Dienstbezirk sachlich wie örtlich zuständig (§ 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1 PolG und § 68 Abs. 1 PolG).
27 
b) Der Kläger wurde vor dem Erlass der Aufenthaltsverbote angehört.
28 
Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Beklagte hat diese Anforderungen erfüllt. Sie hat dem Kläger mit Schreiben vom 10.09.2014 mitgeteilt, sie beabsichtige, auch für die Zeit vom 21.09.2014 bis 20.12.2014 u.a. Aufenthaltsverbote an Heimspieltagen der Bundesliga- und der Regionalligamannschaft des SC Freiburg zu verhängen, und zur Begründung auf ihren Bescheid vom 19.08.2014 verwiesen. Der auf diese Anhörung ergangene Bescheid vom 19.09.2014 betraf Spieltage im Zeitraum vom 27.09.2014 bis 19.12.2014. Der Regelungsgegenstand jedenfalls dieses - hier allein streitgegenständlichen - Bescheids war von der Anhörung umfasst.
29 
c) Die Aufenthaltsverbote waren auch hinreichend begründet.
30 
Nach § 39 Abs. 1 LVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Ausführungen in dem Bescheid vom 19.09.2014 zu dem Aufenthaltsverbot genügen diesen formellen Anforderungen.
31 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte teilweise Textbausteine verwendet hat. Das Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 LVwVfG hat in erster Linie eine Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion. Die Beteiligten sollen über die Gründe, die für die Entscheidung der Behörde maßgeblich waren, unterrichtet werden, um sie entweder zu überzeugen oder ihnen die Möglichkeit zu geben, über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu entscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 39 Rn. 4; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 39 Rn. 1 m.w.N.). Die Begründung eines Verwaltungsakts muss deshalb auf den konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften Darlegungen erschöpfen. Soweit der Zweck der Begründung mit Textbausteinen oder Formularbegründungen erreicht werden kann, ist deren Verwendung aber nicht ausgeschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rn. 19 m.w.N.; zu § 121 Abs.1 AO ebenso VG Cottbus, Urt. v. 18.11.2014 - 6 K 1220/12 - juris). Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte in dem Bescheid vom 19.09.2014 Text verwendet hat, der sich teilweise auch in Bescheiden aus Parallelverfahren wiederfindet. Denn sie hat den Bezug zu dem konkreten Fall des Klägers u.a. durch die ausführliche Darstellung der ihm zur Last gelegten Vorfälle hergestellt (vgl. S. 5 f. des Bescheids vom 19.09.2014 = Bl. 131 d. Verw.-Akte und S. 3 des Bescheids vom 06.10.2014 = Bl. 157 d. Verw.-Akte). Ob diese Begründung die erlassenen Verwaltungsakte rechtlich trägt, ist keine Frage des formell-rechtlichen Begründungserfordernisses aus § 39 Abs. 1 LVwVfG, sondern allein der materiellen Rechtmäßigkeit (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rn. 2 m.w.N.).
32 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe (jedenfalls) die Ermessenserwägungen nicht in einer § 39 Abs. 1 LVwVfG genügenden Weise begründet. Sie hat im Bescheid ausführlich dargelegt, von welchen Erwägungen sie sich insoweit hat leiten lassen (vgl. Bl. 5 f. Bescheids = Bl. 89 f. d. Verw.-Akte). Ob diese Erwägungen rechtlich tragfähig waren, ist auch insoweit keine Frage des formellen Begründungserfordernisses.
33 
3. Das mit Bescheid vom 19.09.2014 verfügte Aufenthaltsverbot war auch materiell rechtmäßig.
34 
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbots aus § 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG waren erfüllt (a). Die Beklagte hat die aus § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG folgende Dreimonatsgrenze nicht überschritten (b). Die Verbote ergingen auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig (c).
35 
a) Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die vom Kläger beanstandeten Bescheide erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach § 27a Abs. 2 PolG vorlagen, beurteilt sich nach der ex ante-Sicht. Es kommt also darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG vorlag (vgl. Senat, Beschl. v. 27.07.2016 - 1 S 2077/15 - zu § 27a Abs. 3 PolG; Ruder, Polizeirecht Bad.-Württ., 8. Aufl. Rn. 655).
37 
Grundlage der zu diesem Zeitpunkt anzustellenden Prognose müssen nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG „Tatsachen“ sein. Reine Vermutungen reichen also nicht aus (Stephan/Deger, Polizeigesetz für Bad.-Württ., 7. Aufl., § 27a Rn. 11; Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Bad.-Württ., 2. Aufl. Rn. 450). Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286; ähnl. Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 <329> m.w.N.; Ruder a.a.O. Rn. 655; Trurnit, VBlBW 2009, 205 <207>). Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat anknüpft, müssen sich konkret auf den Adressaten des Aufenthaltsverbotes beziehen. Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F Rn. 462). Die Tatsachen müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat bzw. des Beitrags zu ihrer Begehung zu begründen, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (vgl. Belz/Mußmann u.a., Polizeigesetz für Bad.-Württ., 8. Aufl. § 27a Rn. 10; s. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142 für Meldeauflagen).
38 
Auch die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe - etwa einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Fußballfangruppe - kann grundsätzlich eine „Tatsache“ darstellen, die für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 27a Abs. 2 PolG zu berücksichtigen ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.). Eine solche Zugehörigkeit kann ein Aufenthaltsverbot gegenüber der Person jedenfalls dann rechtfertigen, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten, etwa eigene Tatbeiträge dieser Person an vergangenen Gewalttätigkeiten, oder wenn sie bereits durch ihre Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe heraus begangene Straftaten unterstützt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.). Von Letzterem ist regelmäßig bei Hooligan-Gruppen auszugehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 - BayVBl. 2006, 671). Denn der gewaltbereite Kern der Hooliganszene benötigt ein unterstützendes Umfeld, aus dem heraus - mit einer geringen Gefahr der individuellen Identifizierung - agiert werden kann. In solchen oder ähnlich gelagerten Fällen kann es für ein Aufenthaltsverbot, mit dem gewichtige Rechtsgüter Dritter, namentlich Leib oder Leben von Dritten, geschützt werden sollen, ausreichend sein, dass tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Adressat zu diesem Umfeld gehört (im Ergebnis ebenso oder ähnlich VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2017 - 1 K 6242/16 - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2016 - 17 K 3954/14 - juris allgemein zu „gewaltbereiten Anhängern eines Fußballvereins“; VG Köln, Beschl. v. 21.08.2015 - 20 L 2023/15 - juris für „Ultra-Gruppen“, VG Minden, Beschl. v. 02.10.2014 - 11 L 763/14 - juris; VG Aachen, Beschl. v. 26.04.2013 - 6 L 170/13 - juris für die „gewaltbereite Fußballszene“; VG Arnsberg, Beschl. v. 01.07.2009 - 3 L 345/09 - juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006 - 5 B 173/06 - juris; VG Hannover. Beschl. v. 21.07.2011 - 10 B 2096/11 - juris für „Ultras“; Rachor, a.a.O., Rn. 462). In solchen Fällen kommt es auch nicht darauf an, ob der Adressat später selbst als Täter identifiziert und gegebenenfalls strafrechtlich belangt werden könnte. Denn die durch ein Aufenthaltsverbot abzuwehrende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der durch Gewalttätigkeiten auffallenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt (vgl. VG Köln, Beschl. v. 21.08.2015, a.a.O.), d.h. im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG zur Begehung von Straftaten beitragen wird. Zur Abwehr solcher Gefahren ist es grundsätzlich gerechtfertigt, auch die Personen des Umfelds daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; ähnlich VG Hannover, Beschl. v. 25.07.2016 - 10 B 3186/16 - für Adressaten, die, ohne strafrechtlich verurteilt worden zu sein, bereits mehrfach in Zusammenhang mit fußballbezogener Gewalt polizeilich in Erscheinung getreten sind; zu den Grenzen Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 <329 f.>: Anhänger einer Fußballmannschaft zu sein, genügt allein nicht).
39 
Ob die Zugehörigkeit zu einer Gruppe - allein oder in Verbindung mit weiteren (Indiz-)Tatsachen - die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugehörige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls, namentlich der Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen Erkenntnisse und der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem Verhalten in der Vergangenheit ab. Bei der gebotenen Würdigung der Einzelfallumstände kommt den Erkenntnissen der szenekundigen Beamten der Polizei ein besonderes Gewicht zu. Denn durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen diese Beamten auch auf die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei Präventivmaßnahmen zugrunde gelegt wird. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die szenekundigen Beamten auch differenzieren können, ob es sich bei erhaltenen Informationen - etwa Mitteilungen aus der Szene selbst - um einen vagen Hinweis handelt oder nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 - VBlBW 2000, 474; s. ferner auch NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2014 - 11 ME 313/13 - juris und Beschl. v. 12.05.2009 - 11 ME 190/09 - NordÖR 2009, 369; VG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2016, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; zur Kritik an der ZIS auch Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 <327>).
40 
Weitere Erkenntnisse, die bei der gebotenen Einzelfallwürdigung zu berücksichtigen sind, können sich außerdem u.a. aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ergeben, die geführt wurden, weil die Person bereits polizeilich in Erscheinung getreten ist (vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., § 29 ASOG Rn. 18 f.). Dabei ist es auch nicht ausgeschlossen, Erkenntnisse aus Verfahren zu berücksichtigen, die zu keiner bußgeld- oder strafrechtlichen Ahndung geführt haben, sondern etwa nach § 153, § 153a StPO oder auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Allein aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich zwar kein Anhaltspunkt für eine Gefahrenprognose, zumal die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v.01.02.2017, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., 7. Aufl., § 27a Rn. 11). Soweit sich aus den Ermittlungsverfahren aber im jeweiligen Einzelfall ein Restverdacht ergibt, können die dem zugrundeliegenden Tatsachen auch als „Tatsachen“ im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG als Grundlage einer Gefahrenprognose dienen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.02.2011 - 1 S 2054/00 - NVwZ 2001, 1289 zu § 38 Abs. 1 PolG; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286 zu § 17 Abs. 4 NdsSOG). Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass für die Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO und gemäß § 153 a StPO ein hinreichender Tatverdacht ohnehin Voraussetzung ist (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 26.05.1992 - 1 S 668/90 - ESVGH 42, 291).
41 
Im Regelfall setzt § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG die Feststellung von Vorfällen auch aus jüngerer Zeit voraus, um eine Gefährdungsprognose im Sinne dieser Vorschrift zu begründen (vgl. Ruder, a.a.O., Rn. 655). Dies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auch zeitlich weiter zurückliegende Vorfälle die Annahme einer weiterhin hinreichend konkreten Gefährdungslage im Sinne dieser Vorschrift rechtfertigen können. Eine starre zeitliche Grenze besteht insoweit nicht (vgl. Senat, Urt.v. 07.12.2004 - 1 S 2218/02 - VBlBW 2005, 231 zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG). Insbesondere wenn (Indiz-)Tatsachen aus jüngerer Zeit vorliegen, können weiter zurückliegende Tatsachen für die Prognosestellung ergänzend zu berücksichtigen sein.
42 
Nach diesen Grundsätzen ist die dem Bescheid vom 19.09.2014 zugrundeliegende Gefahrenprognose der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
43 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Gefahrenprognose und Ausgangspunkt der ex ante-Sicht ist der 19.09.2014. Die Beklagte hatte zwar eine erste Gefahrenprognose bereits beim Erlass des Bescheids vom 30.07.2014 angestellt. Der Bescheid vom 19.09.2014 beruht jedoch nicht auf dieser Prognose, sondern war Ergebnis einer eigenständigen und aktualisierten Gefahrenprognose, die am Tag des Erlasses - am 19.09.2014 - erstellt wurde. Das Polizeipräsidium Freiburg hatte der Beklagten mit dem Folgeantrag vom 08.09.2014 eine aktualisierte Darstellung der „personenbezogenen Erkenntnisse“ über den Kläger nebst einer „Vita“ der Gruppe („Red Pride“) vorgelegt, zu der er nach Auffassung des Polizeivollzugsdienstes gehörte. Die Begründung des Bescheids vom 19.09.2014 hat diese Darstellungen aufgegriffen und ist dementsprechend in Teilen anders formuliert als die vorangegangenen Bescheide.
44 
Ausgehend von dem damit maßgeblichen Erkenntnisstand der Beklagten am 19.09.2014 rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Kläger in den in den Bescheiden genannten Gebieten der Stadt Freiburg jedenfalls zur Begehung von Straftaten beitragen würde.
45 
Der Beklagten lag bei dem Erlass dieses Bescheids die genannte Darstellung zu dem Verhalten der „Red Prides“ im Jahr 2014 sowie zwei Übersichten zu den polizeilichen Erkenntnissen über den Kläger vor, die von dem Polizeipräsidium Freiburg erstellt worden waren („Personenbezogene Erkenntnisse“ vom 23.07.2014 und 08.09.2014 sowie „Vita Ultragruppierung ‚Ride Pride‘, Bl. 9, 73 ff. d. Verw.-Akte). Anlass, an der Richtigkeit dieser unter Einbeziehung der szenekundigen Beamten erstellten Darstellungen zu zweifeln, bestand nicht. Ausgehend davon konnte die Beklagte annehmen, dass der Kläger im Jahr 2012 mehrfach zusammen mit Teilnehmern aus der Freiburger Ultraszene an Drittortauseinandersetzungen mit gegnerischen Fußballfans beteiligt war und dabei Körperverletzungsdelikte begangen hatte (s. zur Strafbarkeit von verabredeten Schlägereien und zu Einordnung als gefährliche Körperverletzung BGH, Urt. v. 22.01.2015 - 3 StR 233/14 - BGHSt 60, 166 m.w.N.). Sie konnte weiter davon ausgehen, dass der Kläger im September 2013 bei einem Heimspiel des SC Freiburg, bei dem etliche Sitzschalen durch Freiburger Ultras beschädigt wurden, aus einer Gruppe heraus ebenfalls vorsätzlich eine Sitzschale zertrümmert hatte (vgl. das Lichtbild in Bl. 27 der Beiakte zur VG-Akte). Die Beklagte konnte ferner davon ausgehen, dass der Kläger im März 2014 zusammen mit anderen „Red Prides“ am Ausgang der Haupttribüne des SC-Stadions stand und diese Gruppe ebenfalls anwesenden Mitgliedern der Ultra-Gruppierung „Corrillo“ sinngemäß mitteilte, nun zu einer körperlichen Auseinandersetzung bereit zu sein. Die zuletzt genannte Angabe war weder ex ante betrachtet zweifelhaft noch hat sie sich ex post betrachtet als im Kern unzutreffend herausgestellt. Sie beruhte auf einer Beobachtung des szenekundigen Beamten A., der bei dem Zusammentreffen der beiden Gruppen zugegen war und auf seine Frage, was denn „hier das Problem“ sei, eine entsprechende Erklärung aus der Gruppe der „Red Prides“ erhalten und die Auffassung gewonnen hatte, dass es ohne die Anwesenheit der Polizeibeamten „geknallt“ hätte (vgl. die Zeugenaussage des Beamten A. vom 25.09.2015, Bl. 297 d. VG-Akte: „Dann sei von Seiten der Gruppe Red Pride gesagt worden, jetzt könnten wir … . Gemeint ist damit, jetzt könnten wir in der Form, dass wir genügend Leute wären, gegen die wir in einer körperlichen Form vorgehen. Ich habe das herausbekommen, weil ich gefragt habe, was denn hier das Problem ist.“).
46 
Unabhängig davon, ob die „Red Prides“ sich selbst als „Ultras“ bezeichneten, und unabhängig davon, ob bei dem zuletzt genannten Vorfall bereits die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit überschritten war oder nicht, konnte die Beklagte aus den genannten Umständen in der gebotenen Zusammenschau rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass der Kläger mit seinem bis dahin gezeigten Verhalten jedenfalls Teil eines unterstützenden Umfelds im o.g. Sinne für Mitglieder von gewaltbereiten Gruppen ist, die aus der Gruppe und in ihrer Deckung Straftaten begehen. Das rechtfertigte - zumal bei Berücksichtigung des besonderen Gewichts der mit dem Aufenthaltsverbot zu schützenden Rechtsgüter von Leib und Leben Dritter - die Prognose, der Kläger werde zu aus dieser Gruppe begangenen Straftaten im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG in den von dem Aufenthaltsverbot umfassten Bereichen in Freiburg zumindest beitragen.
47 
Dem kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, die Beklagte habe ihre Prognose tatsächlich nicht auf eine solche Zusammenschau, sondern nur auf die Drittortauseinandersetzungen im Jahr 2012 gestützt. Die Beklagte hat in der Begründung des Bescheids vom 19.09.2014 alle vier Vorfälle genannt und ausdrücklich als Beleg für „Ihr (des Klägers) gewalttätiges Verhalten“ herangezogen (vgl. Bl. 3 bis 5 d. Bescheids = Bl. 85 ff. d. Verw.-Akte). Das Vorgehen der Beklagten in zwei dem Senat bekannten Parallelverfahren (1 S 1193/16 und 1 S 1194/16) bestätigt, dass die Beklagte bei ihren im Herbst 2014 ergriffenen polizeilichen Maßnahmen gegen die Ultra-Szene das Verhalten der in Betracht gezogenen Adressaten jeweils zusammenschauend zur Grundlage ihrer Gefahrenprognosen gemacht hat, ohne dabei die Beteiligung an Drittortauseinandersetzungen zum allein ausschlaggebenden Kriterium zu erheben. Den Adressaten in den genannten Parallelverfahren wurden Aufenthaltsverbote erteilt, obwohl ihnen gar keine Drittortauseinandersetzungen, sondern „nur“ andere Vorfälle zur Last gelegt wurden.
48 
Die Gefahrenprognose der Beklagten kann auch nicht mit dem Einwand erschüttert werden, aus Drittortauseinandersetzungen allein könne - weil diese üblicherweise außerhalb der eigentlichen Fußballbegegnungen und nach gewissen „Regeln“ abliefen - nicht auf die Begehung oder Unterstützung von Straftaten in Bereichen gerade in Gebieten um die Fußballstadien und den Wegen dorthin geschlossen werden. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls mag es zutreffen, dass die Beteiligung an verabredeten Drittortschlägereien allein nicht den Schluss zulässt, der Betreffende werde auch im Umfeld von Stadien tätliche Auseinandersetzungen mit anderen suchen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.09.2009 - 5 K 2929/08 - juris und Beschl. v. 08.06.2006 - 5 K 2106/06 - VBlBW 2007, 67; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2009 - 3 K 1658/08 - juris). Im vorliegenden Fall ist der Kläger aber nicht nur durch wiederholte Drittortauseinandersetzungen aufgefallen (u.a. mit Schlägen gegen die Köpfe seiner Gegner, vgl. die polizeiliche Auswertung der sichergestellten Videoaufnahmen, Beiakte zu Bl. 229 d. VG-Akte 4 K 3074/14), sondern durch eine, wie gezeigt, vorsätzliche und wiederum in und aus der Gruppe heraus begangene Sachbeschädigung im Stadion selbst (vgl. das Lichtbild in der zweiten Beiakte zur VG-Akte). Die Polizei hat den Kläger ferner, wie dargelegt, in einer Gruppe „Red Prides“ vor dem Stadion angetroffen, aus der dem anwesenden szenekundigen Beamten auf Nachfrage selbst sinngemäß mitgeteilt wurde, man sei jetzt „genügend Leute“ um gegen die am selben Ausgang gegenüberstehende Gruppe der „Corrillos“ in einer „körperlichen Form“ vorzugehen. Die Beklagte war nicht daran gehindert, bei der Würdigung der zum Kläger bekannten Vorfälle auch die von ihm in den Drittortauseinandersetzungen dokumentierte Gewaltbereitschaft für ihre Prognose zu berücksichtigen. In der Zusammenschau durfte sie annehmen, dass es jedenfalls hinreichend wahrscheinlich war, dass er bei entsprechenden Anlässen wie Eskalationen mit „gegnerischen“ Gruppen aus der Freiburger Ultraszene oder einem unerwarteten Aufeinandertreffen mit früheren „Gegnern“ aus der Fanszene anderer Vereine im Rahmen von gruppendynamischen Prozessen (vgl. zur dahingehenden Gefahr auch BGH, Urt. v. 22.01.2015, a.a.O.) zur Begehung von aus der Gruppe begangenen Straftaten auch im Bereich um das Stadion oder auf dem Weg dorthin zu Straftaten beitragen würde.
49 
Der Kläger kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das wegen der Drittortauseinandersetzungen gegen ihn geführte Strafverfahren sei deshalb (gemäß § 45 Abs. 2, § 109 Abs. 2 JGG) eingestellt worden, weil der Staatsanwalt der Auffassung gewesen sei, er (der Kläger) sei durch das Strafverfahren, namentlich die erkennungsdienstliche Behandlung „hinreichend beeindruckt“ gewesen. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht dazu geeignet, die Gefahrenprognose der Beklagten zu erschüttern, weil der Beklagte diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft bei dem Erlass des angefochtenen Bescheids vom 19.09.2014 nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Das genannte Ermittlungsverfahren war erst wenige Tage zuvor durch eine Strafanzeige vom 10.09.2014 eingeleitet worden und es wurde erst im März 2015 - Monate nach dem Erlass der beanstandeten Verfügung und nach Ablauf des Aufenthaltsverbots - mit der genannten Begründung eingestellt (vgl. die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 05.03.2015 - 451 Js 32721/14 -, Beiakte zu Bl. 229 d. VG-Akte 4 K 3074/14). In dem nach der ex ante-Sicht maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids lagen der Beklagten noch keine Anhaltspunkte dafür vor, welche zur Annahme gezwungen hätten, der Kläger sei (bereits damals) so „beeindruckt“ gewesen, dass mit weiteren Beiträgen zur Straftatbegehung nicht zu rechnen sei.
50 
b) Das vom Kläger beanstandete Aufenthaltsverbot hielt die sich aus § 27a Abs. 2 PolG ergebenden zeitlichen Grenzen ein.
51 
Nach § 27a Abs. 2 Satz 2 PolG ist das Aufenthaltsverbot zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf gemäß § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
52 
Der Gesetzgeber hat nicht näher erläutert, auf welche Zeiträume genau er den in Satz 3 genannten Dreimonatszeitraum beziehen wollte und welche Bedeutung dieser Frist und ihrem Ablauf im Einzelnen zukommen soll. Der Regelungsgehalt der Norm ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln.
53 
aa) Der Wortlaut der Vorschrift allein führt insoweit nur teilweise weiter. Er hilft bei der Bestimmung des Beginns der Dreimonatszeitraums, nicht aber bei der Berechnung und der Bestimmung des Endzeitpunkts.
54 
Die Bezugnahme des Wortes „Dauer“ in Satz 3 auf „es“, d.h. auf „das Aufenthaltsverbot“ legt nahe, dass der Dreimonatszeitraum frühestens in dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem das Aufenthaltsverbot erstmals gilt, in dem der das Aufenthaltsverbot aussprechende Verwaltungsakt mit anderen Worten erstmals innere Wirksamkeit beansprucht (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Denn vor diesem Zeitpunkt „dauert“ das Verbot noch nicht an.
55 
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut der Norm isoliert betrachtet die Auslegung zuließe, dass auch für die Ermittlung des Endzeitpunkts der Dreimonatsfrist (nur) auf Zeiten abgestellt wird, in denen der Verwaltungsakt innere Wirksamkeit beansprucht. Zwingend gibt der Wortlaut diese Auslegung allerdings nicht vor. Er lässt auch die Deutung zu, dass der Endzeitpunkt unabhängig davon nach drei Monaten, gerechnet ab dem ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots, erreicht ist. Für diese Betrachtungsweise spricht, wie insoweit der Kläger zutreffend hervorhebt, der Umstand, dass der Gesetzgeber auf eine Berechnung nach „Monaten“ abgestellt hat und gerade keine Berechnung vorgegeben hat, nach der innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Höchstzeiten nicht überschritten werden dürfen (vgl. in diesem Sinne etwa den Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 1 PolG: „innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden dauernde […] Observation“).
56 
bb) Die Gesetzessystematik führt bei der Auslegung des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG nicht entscheidend weiter. Der Gesetzgeber spricht auch an anderen Stellen des Polizeigesetzes von der „Dauer“ einer polizeilichen Maßnahme (vgl. § 20 Abs. 1 PolG - Anhalten einer Person für die „Dauer“ einer Befragung; § 28 Abs. 3 Satz 5 PolG - „höchstzulässige Dauer des Gewahrsams“; § 33 Abs. 5 PolG - „Gesamtdauer“ der Beschlagnahme von Forderungen und anderen Vermögensrechten; § 38 Abs. 2, 3 und 6 PolG - Datenspeicherung bis zur bzw. über die „Dauer von zwei Jahren“ hinaus; § 39 PolG - Anhalten eines Betroffenen für die „Dauer“ eines Datenabgleichs). Der Regelungszusammenhang dieser Vorschriften ist aber ein jeweils anderer als derjenige des § 27a Abs. 2 PolG, weshalb sich aus der Berechnung der zuletzt genannten „Dauern“ nichts für die Bestimmung des Inhalts der Dreimonatsgrenze aus § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG ergibt. Auch die Regelungen aus § 27a Abs. 4 PolG bieten hierzu keine Hinweise, da der Gesetzgeber in dieser Vorschrift andere Begrifflichkeiten und zeitliche Vorgaben als in § 27a Abs. 2 PolG verwendet und da er § 27a Abs. 4 PolG zudem nur auf Maßnahmen nach § 27a Abs. 3 PolG bezogen hat, der Spezialregelungen zu § 27a Abs. 1 PolG (Platzverweis) und gerade nicht zu § 27a Abs. 2 PolG (Aufenthaltsverbot) enthält (vgl. insoweit LT-Drs. 14/3165, S. 67).
57 
cc) Damit kommt Sinn und Zweck des § 27a Abs. 2 PolG für dessen Auslegung eine maßgebliche Bedeutung zu. Der Telos dieser Norm spricht dafür, dass der Gesetzgeber mit Satz 3 vorgegeben hat, dass die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot längstens für die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschließenden drei Monate aussprechen kann, wobei jener Tag in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag des Erlasses des Verwaltungsakts stehen muss:
58 
§ 27a PolG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) mit Wirkung vom 22.11.2009 in das Polizeigesetz eingefügt. Der Landesgesetzgeber hat damit auf Anregungen reagiert, aufenthaltsverbietende Maßnahmen, die bis dahin auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 PolG) erlassen worden waren, angesichts ihrer Eingriffsintensität als Standardmaßnahmen spezialgesetzlich zu regeln (vgl. LT-Drs. 14/3165, S. 66; Stephan/Deger, a.a.O., § 27a Rn. 1 m.w.N.; Trurnit, VBlBW 2009, 205; zuvor Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138). Er wollte speziell mit § 27a Abs. 2 PolG eine Rechtsgrundlage für die „längerfristige Verweisung von einem Ort oder das längerfristige Verbot, einen Ort zu betreten“, schaffen. Solche Aufenthaltsverbote sollten der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ dienen (LT-Drs. 14/3165, S. 66). Der Erlass eines Aufenthaltsverbots erfordert aus diesem Grund die Prognose, dass eine Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Diese Gefahrenprognose muss - wie gezeigt (vgl. oben unter 1.c)aa)) - auf hinreichend aktuelle Tatsachen gestützt und konkret auf den potentiellen Adressaten bezogen sein.
59 
Die Vorgabe des Gesetzgebers, konkrete Gefahrenprognosen zu erstellen, hat zwei Folgen. Die Notwendigkeit, die Gefahrenprognose durch hinreichend aktuelle und personenbezogene Tatsachen zu fundieren, schließt es zum einen aus, dass die Polizei eine Gefahrenprognose für einen beliebig langen Zeitraum stellen kann. Denn andernfalls besteht kein hinreichender zeitlicher Bezug zu den Prognosetatsachen mehr und wäre der Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt (s. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 11 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsverboten LT-Drs. 14/3165, S. 67; zu Wohnungsverweisen Senat, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., m.w.N.). Werden fundierte Gefahrenprognosen durchgeführt und regelmäßig auf aktueller Tatsachengrundlage wiederholt, kann das aber zum anderen im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass nach mehreren Monaten eines bereits verfügten Aufenthaltsverbots weiterhin die Annahme gerechtfertigt ist, eine Person werde wie schon in vorangegangenen Monaten auch künftig Straftaten begehen, wenn sie sich in einem bestimmten Gebiet aufhält.
60 
Für die zweite dieser beiden Folgen trifft § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG keine Regelung. Der Dreimonatsgrenze kann nicht die Bedeutung eines Verbots mit dem Inhalt zukommen, dass die Polizei nach einem einmaligen - drei Monate umfassenden - Aufenthaltsverbot kein weiteres aussprechen kann. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass die Polizei einer solchen Person zukünftig kein Aufenthaltsverbot erteilen dürfte, obwohl die Gefahrenprognose weiterhin gerechtfertigt ist, obwohl also im Extremfall feststeht, dass diese Person, wenn sie ein bestimmtes Gebiet betreten wird, dort sicher eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter begehen wird. Dies wäre mit der Aufgabe der Polizei, effektive Gefahrenabwehr zu leisten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG) und Straftaten vorzubeugen, nicht zu vereinbaren. Eine Auslegung des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als Verbot von wiederholten Aufenthaltsverboten liefe zudem dem Zweck des Gesetzes, eine Eingriffsgrundlage gerade für „qualifizierte Gefahren“ (LT-Drs. 14/3165, S. 67) zu schaffen, zuwider (im Ergebnis ebenso Stephan/Deger, a.a.O., § 27a Rn. 12; a.A. insoweit Belz/Mußmann u.a., a.a.O., § 27a Rn. 9; Ruder, a.a.O., Rn. 656).
61 
Kann der Regelungszweck des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG mithin nicht darin bestehen, die Erteilung von Aufenthaltsverboten nach dem Ablauf von drei Monaten generell auszuschließen, muss die zeitliche Beschränkung einen anderen Zweck haben. Nach der Gesetzesbegründung soll der Dreimonatsgrenze die Aufgabe zukommen, die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots „sicherzustellen“ (LT-Drs. 14/3165, S. 67). Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sich, wie die Beklagte meint, nur auf Zeiten der inneren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bezöge, wenn die Vorschrift also bei einem Aufenthaltsverbot, das gestützt auf ein und dieselbe Gefahrenprognose über einen längeren Zeitraum jeweils nur an einzelnen Tagen oder gar Stunden Wirksamkeit beansprucht, lediglich ein Gebot enthalten würde, mit der Summe der Tage oder Stunden drei Monate nicht zu überschreiten. Der vorliegende Fall verdeutlicht dies. Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 19.09.2014 und 06.10.2014 Aufenthaltsverbote für regelmäßig zwölf Stunden an einzelnen Wochentagen ausgesprochen. Ausgehend von ihrer Betrachtungsweise könnte sie einem Adressaten in einem Bescheid über Jahre hinweg den Aufenthalt im Stadtgebiet für einzelne Tage oder Stunden verbieten, ohne die Grenze des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG zu überschreiten. Die Aufgabe, die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots „sicherzustellen“, könnte die Norm bei dieser Betrachtungsweise nicht erfüllen.
62 
Maßgeblich für die Bestimmung der Dreimonatsgrenze ist deshalb nicht die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Die Dreimonatsgrenze betrifft vielmehr die erste der beiden oben genannten Konsequenzen aus dem Gebot konkreter Gefahrenprognosen, also die Notwendigkeit, Gefahrenprognosen auf einen für die Polizei tatsächlich überschaubaren Zeitraum zu beschränken. Diesen Zeitraum hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG pauschalierend umschrieben. Er hat mit Satz 3 des § 27a Abs. 2 PolG vorgegeben, dass die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot längstens für den sich an den Beginn des Aufenthaltsverbots anschließenden Zeitraum von drei Monate aussprechen kann, weil dieser Zeitraum bei pauschalierender Betrachtung noch hinreichend überschaubar und im oben genannten Sinn hinreichend aktuell ist. Für den sich daran anschließenden Zeitraum ist ein erneutes Aufenthaltsverbot nicht von vornherein ausgeschlossen, es erfordert jedoch eine neue - aktualisierte - polizeiliche Gefahrenprognose und ggf. den Erlass eines neuen Verwaltungsakts. Der Gesetzgeber hat also in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sichergestellt, dass die Polizei ihre Gefahrenprognose bei den mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 GG besonders eingriffsintensiven Aufenthaltsverboten engmaschig im Blick behält und keine Verwaltungsakte für zu lange Zeiträume erlässt.
63 
Aus diesem Zweck der Vorschrift folgt zugleich, dass zwischen dem Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wird, und dem ersten Tag der Geltung des Aufenthaltsverbots kein beliebig langer Zeitraum liegen kann. Denn andernfalls wäre das Ziel, die Gefahrenprognose auf den sich an die Prognose unmittelbar anschließenden und deshalb überschaubaren Zeitraum zu beschränken, nicht zu erreichen. Vollumfänglich hätte der Gesetzgeber dieses Ziel erreicht, wenn er den Beginn des Dreimonatszeitraums noch weitergehend nicht (erst) auf den ersten Tag der Geltung des Aufenthaltsverbots, sondern (bereits) auf den Tag des Erlasses des Verwaltungsakts bezogen hätte. Eine solche restriktive Berechnung hat er in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG allerdings nicht vorgegeben. Der Polizeibehörde verbleibt vielmehr die Möglichkeit, den Beginn des Aufenthaltsverbots auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass und der Bekanntgabe des Bescheids zu bestimmen. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Norm, der, wie gezeigt, insoweit auf den Beginn der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsakts verweist („Dauer“ des Aufenthaltsverbots, vgl. dazu oben (1)). Dass Erlass und Beginn des Aufenthaltsverbots nicht auf denselben Tag fallen müssen, folgt zum anderen aus dem Umstand, dass den Behörden die Möglichkeit verbleiben sollte, abhängig von den Umständen des Einzelfalls die vollen drei Monate „auszuschöpfen“ (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG a.E.: „nicht überschreiten“). Ein solches Ausschöpfen ist, da schon zwischen Erlass und Bekanntgabe eines Verwaltungsakts eine gewisse Zeitspanne liegen kann, in der Regel nur möglich, wenn die Behörde den Beginn des Aufenthaltsverbots auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass des Verwaltungsakts bestimmen kann. Gemessen an Sinn und Zweck der Norm muss die Zeitspanne zwischen dem Erlass des Verwaltungsakts - der Gefahrenprognose - und dem Beginn des Aufenthaltsverbots allerdings kurz sein, muss das Aufenthaltsverbot mit anderen Worten in engem zeitlichen Zusammenhang zum Erlass des Verwaltungsakts stehen.
64 
dd) Die Gesetzesmaterialien aus der Entstehungsgeschichte des § 27a Abs. 2 PolG bestätigen dieses Normverständnis.
65 
Die Landesregierung hat in der Gesetzesbegründung nicht nur, wie gezeigt, erklärt, dass der Dreimonatsgrenze die Aufgabe zukommen soll, die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots „sicherzustellen“ (vgl. erneut LT-Drs. 14/3165, S. 67). Im Gesetzentwurf wurde danach ferner erläutert: „Bei der Anordnung eines Aufenthaltsverbotes sind im Rahmen der Ermessensausübung die besonderen Interessen des Betroffenen, beispielsweise die Möglichkeit, einen Arzt aufzusuchen, oder die Teilnahme an Wahlen, zu berücksichtigen. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte entzieht sich aber einer generellen gesetzlichen Regelung“. Diese Ausführungen legen in der Zusammenschau zusätzlich nahe, dass dem Gesetzgeber eine mehrstufige Prüfung mit engmaschigen Kontrollen der Richtigkeit der Gefahrenprognose vorschwebte. Danach kann die Polizei in einem ersten Schritt eine Gefahrenprognose für einen maximal drei Monate umfassenden Folgezeitraum anstellen, um im zweiten Schritt zu prüfen und „feinzusteuern“, an welchen Zeiten genau innerhalb dieses Dreimonatszeitraums ein Aufenthaltsverbot tatbestandlich in Betracht kommt und verhältnismäßig ist. Im dritten Schritt kann ggf. während des Laufs dieses Dreimonatszeitraums geprüft werden, ob die Gefahrenprognose - sei es aufgrund neuer Tatsachen, sei es aufgrund der zuvor berücksichtigten Tatsachen und trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs - weiterhin auch nach Ablauf dieses Zeitraums gerechtfertigt ist.
66 
ee) Ausgehend von diesem Normverständnis verletzte der Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 die Dreimonatsgrenze des § 27a Abs. 2 Satz 2 und 3 PolG nicht.
67 
Der Beginn der Dreimonatsgrenze richtet sich in Bezug auf diese Bescheide nicht nach der ersten Gefahrenprognose, welche die Beklagte im Juli 2014 angestellt und ihren Bescheiden vom 30.07.2014 und 19.08.2014 zugrunde gelegt hatte. Denn vor dem Erlass des - hier streitgegenständlichen - Bescheids vom 19.09.2014 hatte die Beklagte, wie gezeigt, eine neue und eigenständige Gefahrenprognose angestellt. Mit dem Bescheid vom 19.09.2014 hat die Beklagte ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, das ab dem 27.09.2014 galt. Dieser erste Geltungstag lag acht Tage nach dem Erlass des Verwaltungsakts und stand damit in einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang zu diesem. Die durch den Bescheid vom 19.09.2014 ausgelöste Dreimonatsfrist begann damit am 27.09.2014 und endete mit Ablauf des 26.12.2014. Der letzte vom Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 19.09.2014 betroffene Spieltag war der 29.11.2014. Dieser lag noch innerhalb der Dreimonatsgrenze.
68 
c) Das mit Bescheid vom 19.09.2014 ausgesprochene Aufenthaltsverbot erging auch ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung der Beklagten war insbesondere weder sachfremd (aa) noch unverhältnismäßig (bb).
69 
aa) Sachfremde Erwägungen hat die Beklagte auch bei ihren Ermessenserwägungen zur Bemessung des zeitlichen und sachlichen Geltungsbereichs des Aufenthaltsverbots nicht angestellt. Sie hat ausgeführt, der von der Verfügung erfasste Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans sowie auf die erfahrungsgemäß genutzten Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs durch diese, der zeitliche Geltungsbereich sei aufgrund der üblichen Aufenthaltszeiten von Gästefans bei Spielen des SC Freiburg festgelegt worden (Bl. 5 f. d. Bescheids vom 19.09.2014 = Bl. 89 f. d. Verw.-Akte). Diese Erwägung ist auch in Bezug auf den Kläger nicht sachfremd. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe in der Vergangenheit Gästefans nur außerhalb von Freiburg geschlagen und sich im Stadtgebiet auf eine Sachbeschädigung beschränkt und bei der Auseinandersetzung zwischen „Red Prides“ und „Corrillos“ handele es sich nur um eine Auseinandersetzung zwischen Freiburger Gruppen. Die Beklagte hat das Aufenthaltsverbot nicht allein mit dem Ziel erlassen, Gästefans zu schützen, sondern um allgemein (u.a.) die körperliche Unversehrtheit Dritter - seien es Gästefans, seien es Freiburger Fans, seien es unbeteiligte Dritte - zu schützen (vgl. Bl. 6 des Bescheids = Bl. 91 d. Verw.-Akte). Sie hat aufgrund der Erfahrungen der Polizei aus den vergangenen Spielsaisonen ferner angenommen, dass diese Rechtsgüter in den im Bescheid genannten Gebieten auf dem Weg zum und um das Stadion sowie in den Zeiten, in denen auch Gästefans in Freiburg sein würden, besonders gefährdet sein würden. Es war nicht sachfremd, den so räumlich wie zeitlich umgrenzten Gefahrenbereich auch bei der Bemessung des Aufenthaltsverbots des Klägers zugrunde zu legen, da auch er im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich in Erscheinung getreten war. In seinem Fall haben Tatsachen etwa die Annahme gerechtfertigt, er werde zu Straftaten gegen „Corrillos“ beitragen. Auch mit solchen Straftaten war in dem Gebiet und der Zeit des Aufenthaltsverbots zu rechnen, weil sich die Freiburger Ultra-Gruppen voraussichtlich auch dann in den genannten Gebieten aufhalten würden, wenn dort auch Gästefans anwesend sein würden.
70 
bb) Das im Bescheid vom 19.09.2014 verfügte Aufenthaltsverbot war auch verhältnismäßig (vgl. § 5 PolG). Die Beklagte hat mit der Verhinderung von Straftaten u.a. gegen die körperliche Unversehrtheit ein legitimes Ziel verfolgt. Das dazu gegen den Kläger ausgesprochene Aufenthaltsverbot für Heimspieltage und für potentielle Konfliktorte war geeignet, solche Straftaten zu verhindern. Mildere, den Kläger weniger beeinträchtigende, aber ebenso wirksame Maßnahmen standen nicht zur Verfügung. Das im oben genannten Sinne punktuelle Aufenthaltsverbot war sowohl in Bezug auf die einzelnen Spieltage als auch zusammenschauend betrachtet angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beklagte hat durch das Aufenthaltsverbot zwar in erheblichem Umfang in das Grundrecht auf Freizügigkeit des Klägers aus Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen. Denn sein Recht, an einem selbstgewählten Ort Aufenthalt zu nehmen, wurde über mehrere Monate hinweg wiederholt für größere Bereiche im Gebiet der Stadt Freiburg beschnitten. Damit verbunden waren Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG), da ihm die Teilnahme an mehreren Fußballspielen versagt wurde. Diese Nachteile standen aber nicht außer Verhältnis zu dem mit den Aufenthaltsverboten beabsichtigten Erfolg, denn die Beklagte schützte mit den räumlich wie zeitlich eingegrenzten Maßnahmen insbesondere Leib und Leben und damit Rechtsgüter von besonders hohem Rang (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vor schwerwiegenden Gefahren und unter Umständen dauerhaften, irreversiblen Schäden.
II.
71 
Die Klage ist mit dem Antrag, die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 19.09.2014 aufzuheben, zulässig, aber unbegründet.
72 
Die auf §§ 1, 2 und 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren gestützte Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das in dem Bescheid vom 19.09.2014 verfügte Aufenthaltsverbot war, wie dargelegt, rechtmäßig. Andere Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III.
73 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
74 
Beschluss vom 18. Mai 2017
75 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013).
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den im Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen Bescheid vom 19.09.2014 zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist in Bezug auf diesen Bescheid sowohl im Feststellungs- als auch im Anfechtungsantrag zulässig, aber nicht begründet.
I.
23 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig, aber unbegründet. Das im Bescheid vom 19.09.2014 verfügte Aufenthaltsverbot war rechtmäßig.
24 
1. Rechtsgrundlage für die Aufenthaltsverbote ist § 27a Abs. 2 PolG. Danach kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
25 
2. Das Aufenthaltsverbot wurde formell rechtmäßig erlassen.
26 
a) Die Beklagte war als Ortspolizeibehörde für den Erlass des Aufenthaltsverbots für Gebiete in ihrem Dienstbezirk sachlich wie örtlich zuständig (§ 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1 PolG und § 68 Abs. 1 PolG).
27 
b) Der Kläger wurde vor dem Erlass der Aufenthaltsverbote angehört.
28 
Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Beklagte hat diese Anforderungen erfüllt. Sie hat dem Kläger mit Schreiben vom 10.09.2014 mitgeteilt, sie beabsichtige, auch für die Zeit vom 21.09.2014 bis 20.12.2014 u.a. Aufenthaltsverbote an Heimspieltagen der Bundesliga- und der Regionalligamannschaft des SC Freiburg zu verhängen, und zur Begründung auf ihren Bescheid vom 19.08.2014 verwiesen. Der auf diese Anhörung ergangene Bescheid vom 19.09.2014 betraf Spieltage im Zeitraum vom 27.09.2014 bis 19.12.2014. Der Regelungsgegenstand jedenfalls dieses - hier allein streitgegenständlichen - Bescheids war von der Anhörung umfasst.
29 
c) Die Aufenthaltsverbote waren auch hinreichend begründet.
30 
Nach § 39 Abs. 1 LVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Ausführungen in dem Bescheid vom 19.09.2014 zu dem Aufenthaltsverbot genügen diesen formellen Anforderungen.
31 
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte teilweise Textbausteine verwendet hat. Das Begründungserfordernis aus § 39 Abs. 1 LVwVfG hat in erster Linie eine Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion. Die Beteiligten sollen über die Gründe, die für die Entscheidung der Behörde maßgeblich waren, unterrichtet werden, um sie entweder zu überzeugen oder ihnen die Möglichkeit zu geben, über die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu entscheiden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 39 Rn. 4; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 39 Rn. 1 m.w.N.). Die Begründung eines Verwaltungsakts muss deshalb auf den konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften Darlegungen erschöpfen. Soweit der Zweck der Begründung mit Textbausteinen oder Formularbegründungen erreicht werden kann, ist deren Verwendung aber nicht ausgeschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rn. 19 m.w.N.; zu § 121 Abs.1 AO ebenso VG Cottbus, Urt. v. 18.11.2014 - 6 K 1220/12 - juris). Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte in dem Bescheid vom 19.09.2014 Text verwendet hat, der sich teilweise auch in Bescheiden aus Parallelverfahren wiederfindet. Denn sie hat den Bezug zu dem konkreten Fall des Klägers u.a. durch die ausführliche Darstellung der ihm zur Last gelegten Vorfälle hergestellt (vgl. S. 5 f. des Bescheids vom 19.09.2014 = Bl. 131 d. Verw.-Akte und S. 3 des Bescheids vom 06.10.2014 = Bl. 157 d. Verw.-Akte). Ob diese Begründung die erlassenen Verwaltungsakte rechtlich trägt, ist keine Frage des formell-rechtlichen Begründungserfordernisses aus § 39 Abs. 1 LVwVfG, sondern allein der materiellen Rechtmäßigkeit (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rn. 2 m.w.N.).
32 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe (jedenfalls) die Ermessenserwägungen nicht in einer § 39 Abs. 1 LVwVfG genügenden Weise begründet. Sie hat im Bescheid ausführlich dargelegt, von welchen Erwägungen sie sich insoweit hat leiten lassen (vgl. Bl. 5 f. Bescheids = Bl. 89 f. d. Verw.-Akte). Ob diese Erwägungen rechtlich tragfähig waren, ist auch insoweit keine Frage des formellen Begründungserfordernisses.
33 
3. Das mit Bescheid vom 19.09.2014 verfügte Aufenthaltsverbot war auch materiell rechtmäßig.
34 
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbots aus § 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG waren erfüllt (a). Die Beklagte hat die aus § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG folgende Dreimonatsgrenze nicht überschritten (b). Die Verbote ergingen auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig (c).
35 
a) Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die vom Kläger beanstandeten Bescheide erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes nach § 27a Abs. 2 PolG vorlagen, beurteilt sich nach der ex ante-Sicht. Es kommt also darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 und 2 PolG vorlag (vgl. Senat, Beschl. v. 27.07.2016 - 1 S 2077/15 - zu § 27a Abs. 3 PolG; Ruder, Polizeirecht Bad.-Württ., 8. Aufl. Rn. 655).
37 
Grundlage der zu diesem Zeitpunkt anzustellenden Prognose müssen nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG „Tatsachen“ sein. Reine Vermutungen reichen also nicht aus (Stephan/Deger, Polizeigesetz für Bad.-Württ., 7. Aufl., § 27a Rn. 11; Zeitler/Trurnit, Polizeirecht für Bad.-Württ., 2. Aufl. Rn. 450). Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286; ähnl. Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 <329> m.w.N.; Ruder a.a.O. Rn. 655; Trurnit, VBlBW 2009, 205 <207>). Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat anknüpft, müssen sich konkret auf den Adressaten des Aufenthaltsverbotes beziehen. Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F Rn. 462). Die Tatsachen müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat bzw. des Beitrags zu ihrer Begehung zu begründen, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (vgl. Belz/Mußmann u.a., Polizeigesetz für Bad.-Württ., 8. Aufl. § 27a Rn. 10; s. auch BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 - 6 C 39.06 - BVerwGE 129, 142 für Meldeauflagen).
38 
Auch die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe - etwa einer in der Vergangenheit als gewaltbereit aufgefallenen Fußballfangruppe - kann grundsätzlich eine „Tatsache“ darstellen, die für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 27a Abs. 2 PolG zu berücksichtigen ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.). Eine solche Zugehörigkeit kann ein Aufenthaltsverbot gegenüber der Person jedenfalls dann rechtfertigen, wenn weitere (Indiz-)Tatsachen hinzutreten, etwa eigene Tatbeiträge dieser Person an vergangenen Gewalttätigkeiten, oder wenn sie bereits durch ihre Anwesenheit und Solidarisierung aus der Gruppe heraus begangene Straftaten unterstützt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017, a.a.O.). Von Letzterem ist regelmäßig bei Hooligan-Gruppen auszugehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 - BayVBl. 2006, 671). Denn der gewaltbereite Kern der Hooliganszene benötigt ein unterstützendes Umfeld, aus dem heraus - mit einer geringen Gefahr der individuellen Identifizierung - agiert werden kann. In solchen oder ähnlich gelagerten Fällen kann es für ein Aufenthaltsverbot, mit dem gewichtige Rechtsgüter Dritter, namentlich Leib oder Leben von Dritten, geschützt werden sollen, ausreichend sein, dass tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Adressat zu diesem Umfeld gehört (im Ergebnis ebenso oder ähnlich VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.2017 - 1 K 6242/16 - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.04.2016 - 17 K 3954/14 - juris allgemein zu „gewaltbereiten Anhängern eines Fußballvereins“; VG Köln, Beschl. v. 21.08.2015 - 20 L 2023/15 - juris für „Ultra-Gruppen“, VG Minden, Beschl. v. 02.10.2014 - 11 L 763/14 - juris; VG Aachen, Beschl. v. 26.04.2013 - 6 L 170/13 - juris für die „gewaltbereite Fußballszene“; VG Arnsberg, Beschl. v. 01.07.2009 - 3 L 345/09 - juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006 - 5 B 173/06 - juris; VG Hannover. Beschl. v. 21.07.2011 - 10 B 2096/11 - juris für „Ultras“; Rachor, a.a.O., Rn. 462). In solchen Fällen kommt es auch nicht darauf an, ob der Adressat später selbst als Täter identifiziert und gegebenenfalls strafrechtlich belangt werden könnte. Denn die durch ein Aufenthaltsverbot abzuwehrende Gefahr besteht schon darin, dass er durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der durch Gewalttätigkeiten auffallenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt (vgl. VG Köln, Beschl. v. 21.08.2015, a.a.O.), d.h. im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG zur Begehung von Straftaten beitragen wird. Zur Abwehr solcher Gefahren ist es grundsätzlich gerechtfertigt, auch die Personen des Umfelds daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; ähnlich VG Hannover, Beschl. v. 25.07.2016 - 10 B 3186/16 - für Adressaten, die, ohne strafrechtlich verurteilt worden zu sein, bereits mehrfach in Zusammenhang mit fußballbezogener Gewalt polizeilich in Erscheinung getreten sind; zu den Grenzen Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 <329 f.>: Anhänger einer Fußballmannschaft zu sein, genügt allein nicht).
39 
Ob die Zugehörigkeit zu einer Gruppe - allein oder in Verbindung mit weiteren (Indiz-)Tatsachen - die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugehörige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls, namentlich der Gruppe, der zu ihr vorhandenen polizeilichen Erkenntnisse und der Einbindung des Betroffenen in diese Gruppe sowie seinem Verhalten in der Vergangenheit ab. Bei der gebotenen Würdigung der Einzelfallumstände kommt den Erkenntnissen der szenekundigen Beamten der Polizei ein besonderes Gewicht zu. Denn durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen diese Beamten auch auf die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei Präventivmaßnahmen zugrunde gelegt wird. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die szenekundigen Beamten auch differenzieren können, ob es sich bei erhaltenen Informationen - etwa Mitteilungen aus der Szene selbst - um einen vagen Hinweis handelt oder nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 14.06.2000 - 1 S 1271/00 - VBlBW 2000, 474; s. ferner auch NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2014 - 11 ME 313/13 - juris und Beschl. v. 12.05.2009 - 11 ME 190/09 - NordÖR 2009, 369; VG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2016, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.06.2006, a.a.O.; zur Kritik an der ZIS auch Böhm/Mayer, DÖV 2017, 325 <327>).
40 
Weitere Erkenntnisse, die bei der gebotenen Einzelfallwürdigung zu berücksichtigen sind, können sich außerdem u.a. aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ergeben, die geführt wurden, weil die Person bereits polizeilich in Erscheinung getreten ist (vgl. Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl., § 29 ASOG Rn. 18 f.). Dabei ist es auch nicht ausgeschlossen, Erkenntnisse aus Verfahren zu berücksichtigen, die zu keiner bußgeld- oder strafrechtlichen Ahndung geführt haben, sondern etwa nach § 153, § 153a StPO oder auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Allein aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergibt sich zwar kein Anhaltspunkt für eine Gefahrenprognose, zumal die Schwelle zur Beschuldigteneigenschaft relativ niedrig ist (vgl. insoweit HessVGH, Beschl. v.01.02.2017, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., 7. Aufl., § 27a Rn. 11). Soweit sich aus den Ermittlungsverfahren aber im jeweiligen Einzelfall ein Restverdacht ergibt, können die dem zugrundeliegenden Tatsachen auch als „Tatsachen“ im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG als Grundlage einer Gefahrenprognose dienen (vgl. Senat, Beschl. v. 20.02.2011 - 1 S 2054/00 - NVwZ 2001, 1289 zu § 38 Abs. 1 PolG; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286 zu § 17 Abs. 4 NdsSOG). Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass für die Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO und gemäß § 153 a StPO ein hinreichender Tatverdacht ohnehin Voraussetzung ist (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 26.05.1992 - 1 S 668/90 - ESVGH 42, 291).
41 
Im Regelfall setzt § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG die Feststellung von Vorfällen auch aus jüngerer Zeit voraus, um eine Gefährdungsprognose im Sinne dieser Vorschrift zu begründen (vgl. Ruder, a.a.O., Rn. 655). Dies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auch zeitlich weiter zurückliegende Vorfälle die Annahme einer weiterhin hinreichend konkreten Gefährdungslage im Sinne dieser Vorschrift rechtfertigen können. Eine starre zeitliche Grenze besteht insoweit nicht (vgl. Senat, Urt.v. 07.12.2004 - 1 S 2218/02 - VBlBW 2005, 231 zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG). Insbesondere wenn (Indiz-)Tatsachen aus jüngerer Zeit vorliegen, können weiter zurückliegende Tatsachen für die Prognosestellung ergänzend zu berücksichtigen sein.
42 
Nach diesen Grundsätzen ist die dem Bescheid vom 19.09.2014 zugrundeliegende Gefahrenprognose der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
43 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Gefahrenprognose und Ausgangspunkt der ex ante-Sicht ist der 19.09.2014. Die Beklagte hatte zwar eine erste Gefahrenprognose bereits beim Erlass des Bescheids vom 30.07.2014 angestellt. Der Bescheid vom 19.09.2014 beruht jedoch nicht auf dieser Prognose, sondern war Ergebnis einer eigenständigen und aktualisierten Gefahrenprognose, die am Tag des Erlasses - am 19.09.2014 - erstellt wurde. Das Polizeipräsidium Freiburg hatte der Beklagten mit dem Folgeantrag vom 08.09.2014 eine aktualisierte Darstellung der „personenbezogenen Erkenntnisse“ über den Kläger nebst einer „Vita“ der Gruppe („Red Pride“) vorgelegt, zu der er nach Auffassung des Polizeivollzugsdienstes gehörte. Die Begründung des Bescheids vom 19.09.2014 hat diese Darstellungen aufgegriffen und ist dementsprechend in Teilen anders formuliert als die vorangegangenen Bescheide.
44 
Ausgehend von dem damit maßgeblichen Erkenntnisstand der Beklagten am 19.09.2014 rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Kläger in den in den Bescheiden genannten Gebieten der Stadt Freiburg jedenfalls zur Begehung von Straftaten beitragen würde.
45 
Der Beklagten lag bei dem Erlass dieses Bescheids die genannte Darstellung zu dem Verhalten der „Red Prides“ im Jahr 2014 sowie zwei Übersichten zu den polizeilichen Erkenntnissen über den Kläger vor, die von dem Polizeipräsidium Freiburg erstellt worden waren („Personenbezogene Erkenntnisse“ vom 23.07.2014 und 08.09.2014 sowie „Vita Ultragruppierung ‚Ride Pride‘, Bl. 9, 73 ff. d. Verw.-Akte). Anlass, an der Richtigkeit dieser unter Einbeziehung der szenekundigen Beamten erstellten Darstellungen zu zweifeln, bestand nicht. Ausgehend davon konnte die Beklagte annehmen, dass der Kläger im Jahr 2012 mehrfach zusammen mit Teilnehmern aus der Freiburger Ultraszene an Drittortauseinandersetzungen mit gegnerischen Fußballfans beteiligt war und dabei Körperverletzungsdelikte begangen hatte (s. zur Strafbarkeit von verabredeten Schlägereien und zu Einordnung als gefährliche Körperverletzung BGH, Urt. v. 22.01.2015 - 3 StR 233/14 - BGHSt 60, 166 m.w.N.). Sie konnte weiter davon ausgehen, dass der Kläger im September 2013 bei einem Heimspiel des SC Freiburg, bei dem etliche Sitzschalen durch Freiburger Ultras beschädigt wurden, aus einer Gruppe heraus ebenfalls vorsätzlich eine Sitzschale zertrümmert hatte (vgl. das Lichtbild in Bl. 27 der Beiakte zur VG-Akte). Die Beklagte konnte ferner davon ausgehen, dass der Kläger im März 2014 zusammen mit anderen „Red Prides“ am Ausgang der Haupttribüne des SC-Stadions stand und diese Gruppe ebenfalls anwesenden Mitgliedern der Ultra-Gruppierung „Corrillo“ sinngemäß mitteilte, nun zu einer körperlichen Auseinandersetzung bereit zu sein. Die zuletzt genannte Angabe war weder ex ante betrachtet zweifelhaft noch hat sie sich ex post betrachtet als im Kern unzutreffend herausgestellt. Sie beruhte auf einer Beobachtung des szenekundigen Beamten A., der bei dem Zusammentreffen der beiden Gruppen zugegen war und auf seine Frage, was denn „hier das Problem“ sei, eine entsprechende Erklärung aus der Gruppe der „Red Prides“ erhalten und die Auffassung gewonnen hatte, dass es ohne die Anwesenheit der Polizeibeamten „geknallt“ hätte (vgl. die Zeugenaussage des Beamten A. vom 25.09.2015, Bl. 297 d. VG-Akte: „Dann sei von Seiten der Gruppe Red Pride gesagt worden, jetzt könnten wir … . Gemeint ist damit, jetzt könnten wir in der Form, dass wir genügend Leute wären, gegen die wir in einer körperlichen Form vorgehen. Ich habe das herausbekommen, weil ich gefragt habe, was denn hier das Problem ist.“).
46 
Unabhängig davon, ob die „Red Prides“ sich selbst als „Ultras“ bezeichneten, und unabhängig davon, ob bei dem zuletzt genannten Vorfall bereits die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit überschritten war oder nicht, konnte die Beklagte aus den genannten Umständen in der gebotenen Zusammenschau rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass der Kläger mit seinem bis dahin gezeigten Verhalten jedenfalls Teil eines unterstützenden Umfelds im o.g. Sinne für Mitglieder von gewaltbereiten Gruppen ist, die aus der Gruppe und in ihrer Deckung Straftaten begehen. Das rechtfertigte - zumal bei Berücksichtigung des besonderen Gewichts der mit dem Aufenthaltsverbot zu schützenden Rechtsgüter von Leib und Leben Dritter - die Prognose, der Kläger werde zu aus dieser Gruppe begangenen Straftaten im Sinne des § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG in den von dem Aufenthaltsverbot umfassten Bereichen in Freiburg zumindest beitragen.
47 
Dem kann nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, die Beklagte habe ihre Prognose tatsächlich nicht auf eine solche Zusammenschau, sondern nur auf die Drittortauseinandersetzungen im Jahr 2012 gestützt. Die Beklagte hat in der Begründung des Bescheids vom 19.09.2014 alle vier Vorfälle genannt und ausdrücklich als Beleg für „Ihr (des Klägers) gewalttätiges Verhalten“ herangezogen (vgl. Bl. 3 bis 5 d. Bescheids = Bl. 85 ff. d. Verw.-Akte). Das Vorgehen der Beklagten in zwei dem Senat bekannten Parallelverfahren (1 S 1193/16 und 1 S 1194/16) bestätigt, dass die Beklagte bei ihren im Herbst 2014 ergriffenen polizeilichen Maßnahmen gegen die Ultra-Szene das Verhalten der in Betracht gezogenen Adressaten jeweils zusammenschauend zur Grundlage ihrer Gefahrenprognosen gemacht hat, ohne dabei die Beteiligung an Drittortauseinandersetzungen zum allein ausschlaggebenden Kriterium zu erheben. Den Adressaten in den genannten Parallelverfahren wurden Aufenthaltsverbote erteilt, obwohl ihnen gar keine Drittortauseinandersetzungen, sondern „nur“ andere Vorfälle zur Last gelegt wurden.
48 
Die Gefahrenprognose der Beklagten kann auch nicht mit dem Einwand erschüttert werden, aus Drittortauseinandersetzungen allein könne - weil diese üblicherweise außerhalb der eigentlichen Fußballbegegnungen und nach gewissen „Regeln“ abliefen - nicht auf die Begehung oder Unterstützung von Straftaten in Bereichen gerade in Gebieten um die Fußballstadien und den Wegen dorthin geschlossen werden. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls mag es zutreffen, dass die Beteiligung an verabredeten Drittortschlägereien allein nicht den Schluss zulässt, der Betreffende werde auch im Umfeld von Stadien tätliche Auseinandersetzungen mit anderen suchen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.09.2009 - 5 K 2929/08 - juris und Beschl. v. 08.06.2006 - 5 K 2106/06 - VBlBW 2007, 67; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.01.2009 - 3 K 1658/08 - juris). Im vorliegenden Fall ist der Kläger aber nicht nur durch wiederholte Drittortauseinandersetzungen aufgefallen (u.a. mit Schlägen gegen die Köpfe seiner Gegner, vgl. die polizeiliche Auswertung der sichergestellten Videoaufnahmen, Beiakte zu Bl. 229 d. VG-Akte 4 K 3074/14), sondern durch eine, wie gezeigt, vorsätzliche und wiederum in und aus der Gruppe heraus begangene Sachbeschädigung im Stadion selbst (vgl. das Lichtbild in der zweiten Beiakte zur VG-Akte). Die Polizei hat den Kläger ferner, wie dargelegt, in einer Gruppe „Red Prides“ vor dem Stadion angetroffen, aus der dem anwesenden szenekundigen Beamten auf Nachfrage selbst sinngemäß mitgeteilt wurde, man sei jetzt „genügend Leute“ um gegen die am selben Ausgang gegenüberstehende Gruppe der „Corrillos“ in einer „körperlichen Form“ vorzugehen. Die Beklagte war nicht daran gehindert, bei der Würdigung der zum Kläger bekannten Vorfälle auch die von ihm in den Drittortauseinandersetzungen dokumentierte Gewaltbereitschaft für ihre Prognose zu berücksichtigen. In der Zusammenschau durfte sie annehmen, dass es jedenfalls hinreichend wahrscheinlich war, dass er bei entsprechenden Anlässen wie Eskalationen mit „gegnerischen“ Gruppen aus der Freiburger Ultraszene oder einem unerwarteten Aufeinandertreffen mit früheren „Gegnern“ aus der Fanszene anderer Vereine im Rahmen von gruppendynamischen Prozessen (vgl. zur dahingehenden Gefahr auch BGH, Urt. v. 22.01.2015, a.a.O.) zur Begehung von aus der Gruppe begangenen Straftaten auch im Bereich um das Stadion oder auf dem Weg dorthin zu Straftaten beitragen würde.
49 
Der Kläger kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das wegen der Drittortauseinandersetzungen gegen ihn geführte Strafverfahren sei deshalb (gemäß § 45 Abs. 2, § 109 Abs. 2 JGG) eingestellt worden, weil der Staatsanwalt der Auffassung gewesen sei, er (der Kläger) sei durch das Strafverfahren, namentlich die erkennungsdienstliche Behandlung „hinreichend beeindruckt“ gewesen. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht dazu geeignet, die Gefahrenprognose der Beklagten zu erschüttern, weil der Beklagte diese Einschätzung der Staatsanwaltschaft bei dem Erlass des angefochtenen Bescheids vom 19.09.2014 nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Das genannte Ermittlungsverfahren war erst wenige Tage zuvor durch eine Strafanzeige vom 10.09.2014 eingeleitet worden und es wurde erst im März 2015 - Monate nach dem Erlass der beanstandeten Verfügung und nach Ablauf des Aufenthaltsverbots - mit der genannten Begründung eingestellt (vgl. die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 05.03.2015 - 451 Js 32721/14 -, Beiakte zu Bl. 229 d. VG-Akte 4 K 3074/14). In dem nach der ex ante-Sicht maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids lagen der Beklagten noch keine Anhaltspunkte dafür vor, welche zur Annahme gezwungen hätten, der Kläger sei (bereits damals) so „beeindruckt“ gewesen, dass mit weiteren Beiträgen zur Straftatbegehung nicht zu rechnen sei.
50 
b) Das vom Kläger beanstandete Aufenthaltsverbot hielt die sich aus § 27a Abs. 2 PolG ergebenden zeitlichen Grenzen ein.
51 
Nach § 27a Abs. 2 Satz 2 PolG ist das Aufenthaltsverbot zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf gemäß § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
52 
Der Gesetzgeber hat nicht näher erläutert, auf welche Zeiträume genau er den in Satz 3 genannten Dreimonatszeitraum beziehen wollte und welche Bedeutung dieser Frist und ihrem Ablauf im Einzelnen zukommen soll. Der Regelungsgehalt der Norm ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln.
53 
aa) Der Wortlaut der Vorschrift allein führt insoweit nur teilweise weiter. Er hilft bei der Bestimmung des Beginns der Dreimonatszeitraums, nicht aber bei der Berechnung und der Bestimmung des Endzeitpunkts.
54 
Die Bezugnahme des Wortes „Dauer“ in Satz 3 auf „es“, d.h. auf „das Aufenthaltsverbot“ legt nahe, dass der Dreimonatszeitraum frühestens in dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem das Aufenthaltsverbot erstmals gilt, in dem der das Aufenthaltsverbot aussprechende Verwaltungsakt mit anderen Worten erstmals innere Wirksamkeit beansprucht (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG). Denn vor diesem Zeitpunkt „dauert“ das Verbot noch nicht an.
55 
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut der Norm isoliert betrachtet die Auslegung zuließe, dass auch für die Ermittlung des Endzeitpunkts der Dreimonatsfrist (nur) auf Zeiten abgestellt wird, in denen der Verwaltungsakt innere Wirksamkeit beansprucht. Zwingend gibt der Wortlaut diese Auslegung allerdings nicht vor. Er lässt auch die Deutung zu, dass der Endzeitpunkt unabhängig davon nach drei Monaten, gerechnet ab dem ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots, erreicht ist. Für diese Betrachtungsweise spricht, wie insoweit der Kläger zutreffend hervorhebt, der Umstand, dass der Gesetzgeber auf eine Berechnung nach „Monaten“ abgestellt hat und gerade keine Berechnung vorgegeben hat, nach der innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Höchstzeiten nicht überschritten werden dürfen (vgl. in diesem Sinne etwa den Wortlaut des § 22 Abs. 1 Nr. 1 PolG: „innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden dauernde […] Observation“).
56 
bb) Die Gesetzessystematik führt bei der Auslegung des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG nicht entscheidend weiter. Der Gesetzgeber spricht auch an anderen Stellen des Polizeigesetzes von der „Dauer“ einer polizeilichen Maßnahme (vgl. § 20 Abs. 1 PolG - Anhalten einer Person für die „Dauer“ einer Befragung; § 28 Abs. 3 Satz 5 PolG - „höchstzulässige Dauer des Gewahrsams“; § 33 Abs. 5 PolG - „Gesamtdauer“ der Beschlagnahme von Forderungen und anderen Vermögensrechten; § 38 Abs. 2, 3 und 6 PolG - Datenspeicherung bis zur bzw. über die „Dauer von zwei Jahren“ hinaus; § 39 PolG - Anhalten eines Betroffenen für die „Dauer“ eines Datenabgleichs). Der Regelungszusammenhang dieser Vorschriften ist aber ein jeweils anderer als derjenige des § 27a Abs. 2 PolG, weshalb sich aus der Berechnung der zuletzt genannten „Dauern“ nichts für die Bestimmung des Inhalts der Dreimonatsgrenze aus § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG ergibt. Auch die Regelungen aus § 27a Abs. 4 PolG bieten hierzu keine Hinweise, da der Gesetzgeber in dieser Vorschrift andere Begrifflichkeiten und zeitliche Vorgaben als in § 27a Abs. 2 PolG verwendet und da er § 27a Abs. 4 PolG zudem nur auf Maßnahmen nach § 27a Abs. 3 PolG bezogen hat, der Spezialregelungen zu § 27a Abs. 1 PolG (Platzverweis) und gerade nicht zu § 27a Abs. 2 PolG (Aufenthaltsverbot) enthält (vgl. insoweit LT-Drs. 14/3165, S. 67).
57 
cc) Damit kommt Sinn und Zweck des § 27a Abs. 2 PolG für dessen Auslegung eine maßgebliche Bedeutung zu. Der Telos dieser Norm spricht dafür, dass der Gesetzgeber mit Satz 3 vorgegeben hat, dass die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot längstens für die sich an den ersten Tag der Wirksamkeit des Verbots anschließenden drei Monate aussprechen kann, wobei jener Tag in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tag des Erlasses des Verwaltungsakts stehen muss:
58 
§ 27a PolG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) mit Wirkung vom 22.11.2009 in das Polizeigesetz eingefügt. Der Landesgesetzgeber hat damit auf Anregungen reagiert, aufenthaltsverbietende Maßnahmen, die bis dahin auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 PolG) erlassen worden waren, angesichts ihrer Eingriffsintensität als Standardmaßnahmen spezialgesetzlich zu regeln (vgl. LT-Drs. 14/3165, S. 66; Stephan/Deger, a.a.O., § 27a Rn. 1 m.w.N.; Trurnit, VBlBW 2009, 205; zuvor Senat, Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 - VBlBW 2005, 138). Er wollte speziell mit § 27a Abs. 2 PolG eine Rechtsgrundlage für die „längerfristige Verweisung von einem Ort oder das längerfristige Verbot, einen Ort zu betreten“, schaffen. Solche Aufenthaltsverbote sollten der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ dienen (LT-Drs. 14/3165, S. 66). Der Erlass eines Aufenthaltsverbots erfordert aus diesem Grund die Prognose, dass eine Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Diese Gefahrenprognose muss - wie gezeigt (vgl. oben unter 1.c)aa)) - auf hinreichend aktuelle Tatsachen gestützt und konkret auf den potentiellen Adressaten bezogen sein.
59 
Die Vorgabe des Gesetzgebers, konkrete Gefahrenprognosen zu erstellen, hat zwei Folgen. Die Notwendigkeit, die Gefahrenprognose durch hinreichend aktuelle und personenbezogene Tatsachen zu fundieren, schließt es zum einen aus, dass die Polizei eine Gefahrenprognose für einen beliebig langen Zeitraum stellen kann. Denn andernfalls besteht kein hinreichender zeitlicher Bezug zu den Prognosetatsachen mehr und wäre der Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt (s. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 11 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsverboten LT-Drs. 14/3165, S. 67; zu Wohnungsverweisen Senat, Urt. v. 22.07.2004, a.a.O., m.w.N.). Werden fundierte Gefahrenprognosen durchgeführt und regelmäßig auf aktueller Tatsachengrundlage wiederholt, kann das aber zum anderen im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass nach mehreren Monaten eines bereits verfügten Aufenthaltsverbots weiterhin die Annahme gerechtfertigt ist, eine Person werde wie schon in vorangegangenen Monaten auch künftig Straftaten begehen, wenn sie sich in einem bestimmten Gebiet aufhält.
60 
Für die zweite dieser beiden Folgen trifft § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG keine Regelung. Der Dreimonatsgrenze kann nicht die Bedeutung eines Verbots mit dem Inhalt zukommen, dass die Polizei nach einem einmaligen - drei Monate umfassenden - Aufenthaltsverbot kein weiteres aussprechen kann. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass die Polizei einer solchen Person zukünftig kein Aufenthaltsverbot erteilen dürfte, obwohl die Gefahrenprognose weiterhin gerechtfertigt ist, obwohl also im Extremfall feststeht, dass diese Person, wenn sie ein bestimmtes Gebiet betreten wird, dort sicher eine Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter begehen wird. Dies wäre mit der Aufgabe der Polizei, effektive Gefahrenabwehr zu leisten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG) und Straftaten vorzubeugen, nicht zu vereinbaren. Eine Auslegung des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG als Verbot von wiederholten Aufenthaltsverboten liefe zudem dem Zweck des Gesetzes, eine Eingriffsgrundlage gerade für „qualifizierte Gefahren“ (LT-Drs. 14/3165, S. 67) zu schaffen, zuwider (im Ergebnis ebenso Stephan/Deger, a.a.O., § 27a Rn. 12; a.A. insoweit Belz/Mußmann u.a., a.a.O., § 27a Rn. 9; Ruder, a.a.O., Rn. 656).
61 
Kann der Regelungszweck des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG mithin nicht darin bestehen, die Erteilung von Aufenthaltsverboten nach dem Ablauf von drei Monaten generell auszuschließen, muss die zeitliche Beschränkung einen anderen Zweck haben. Nach der Gesetzesbegründung soll der Dreimonatsgrenze die Aufgabe zukommen, die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots „sicherzustellen“ (LT-Drs. 14/3165, S. 67). Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sich, wie die Beklagte meint, nur auf Zeiten der inneren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bezöge, wenn die Vorschrift also bei einem Aufenthaltsverbot, das gestützt auf ein und dieselbe Gefahrenprognose über einen längeren Zeitraum jeweils nur an einzelnen Tagen oder gar Stunden Wirksamkeit beansprucht, lediglich ein Gebot enthalten würde, mit der Summe der Tage oder Stunden drei Monate nicht zu überschreiten. Der vorliegende Fall verdeutlicht dies. Die Beklagte hat in den Bescheiden vom 19.09.2014 und 06.10.2014 Aufenthaltsverbote für regelmäßig zwölf Stunden an einzelnen Wochentagen ausgesprochen. Ausgehend von ihrer Betrachtungsweise könnte sie einem Adressaten in einem Bescheid über Jahre hinweg den Aufenthalt im Stadtgebiet für einzelne Tage oder Stunden verbieten, ohne die Grenze des § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG zu überschreiten. Die Aufgabe, die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots „sicherzustellen“, könnte die Norm bei dieser Betrachtungsweise nicht erfüllen.
62 
Maßgeblich für die Bestimmung der Dreimonatsgrenze ist deshalb nicht die innere Wirksamkeit des Verwaltungsakts. Die Dreimonatsgrenze betrifft vielmehr die erste der beiden oben genannten Konsequenzen aus dem Gebot konkreter Gefahrenprognosen, also die Notwendigkeit, Gefahrenprognosen auf einen für die Polizei tatsächlich überschaubaren Zeitraum zu beschränken. Diesen Zeitraum hat der Gesetzgeber in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG pauschalierend umschrieben. Er hat mit Satz 3 des § 27a Abs. 2 PolG vorgegeben, dass die Polizei in einem Verwaltungsakt ein Aufenthaltsverbot längstens für den sich an den Beginn des Aufenthaltsverbots anschließenden Zeitraum von drei Monate aussprechen kann, weil dieser Zeitraum bei pauschalierender Betrachtung noch hinreichend überschaubar und im oben genannten Sinn hinreichend aktuell ist. Für den sich daran anschließenden Zeitraum ist ein erneutes Aufenthaltsverbot nicht von vornherein ausgeschlossen, es erfordert jedoch eine neue - aktualisierte - polizeiliche Gefahrenprognose und ggf. den Erlass eines neuen Verwaltungsakts. Der Gesetzgeber hat also in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG sichergestellt, dass die Polizei ihre Gefahrenprognose bei den mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 GG besonders eingriffsintensiven Aufenthaltsverboten engmaschig im Blick behält und keine Verwaltungsakte für zu lange Zeiträume erlässt.
63 
Aus diesem Zweck der Vorschrift folgt zugleich, dass zwischen dem Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen wird, und dem ersten Tag der Geltung des Aufenthaltsverbots kein beliebig langer Zeitraum liegen kann. Denn andernfalls wäre das Ziel, die Gefahrenprognose auf den sich an die Prognose unmittelbar anschließenden und deshalb überschaubaren Zeitraum zu beschränken, nicht zu erreichen. Vollumfänglich hätte der Gesetzgeber dieses Ziel erreicht, wenn er den Beginn des Dreimonatszeitraums noch weitergehend nicht (erst) auf den ersten Tag der Geltung des Aufenthaltsverbots, sondern (bereits) auf den Tag des Erlasses des Verwaltungsakts bezogen hätte. Eine solche restriktive Berechnung hat er in § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG allerdings nicht vorgegeben. Der Polizeibehörde verbleibt vielmehr die Möglichkeit, den Beginn des Aufenthaltsverbots auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass und der Bekanntgabe des Bescheids zu bestimmen. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Norm, der, wie gezeigt, insoweit auf den Beginn der inneren Wirksamkeit des Verwaltungsakts verweist („Dauer“ des Aufenthaltsverbots, vgl. dazu oben (1)). Dass Erlass und Beginn des Aufenthaltsverbots nicht auf denselben Tag fallen müssen, folgt zum anderen aus dem Umstand, dass den Behörden die Möglichkeit verbleiben sollte, abhängig von den Umständen des Einzelfalls die vollen drei Monate „auszuschöpfen“ (vgl. § 27a Abs. 2 Satz 3 PolG a.E.: „nicht überschreiten“). Ein solches Ausschöpfen ist, da schon zwischen Erlass und Bekanntgabe eines Verwaltungsakts eine gewisse Zeitspanne liegen kann, in der Regel nur möglich, wenn die Behörde den Beginn des Aufenthaltsverbots auf einen Zeitpunkt nach dem Erlass des Verwaltungsakts bestimmen kann. Gemessen an Sinn und Zweck der Norm muss die Zeitspanne zwischen dem Erlass des Verwaltungsakts - der Gefahrenprognose - und dem Beginn des Aufenthaltsverbots allerdings kurz sein, muss das Aufenthaltsverbot mit anderen Worten in engem zeitlichen Zusammenhang zum Erlass des Verwaltungsakts stehen.
64 
dd) Die Gesetzesmaterialien aus der Entstehungsgeschichte des § 27a Abs. 2 PolG bestätigen dieses Normverständnis.
65 
Die Landesregierung hat in der Gesetzesbegründung nicht nur, wie gezeigt, erklärt, dass der Dreimonatsgrenze die Aufgabe zukommen soll, die Verhältnismäßigkeit des Aufenthaltsverbots „sicherzustellen“ (vgl. erneut LT-Drs. 14/3165, S. 67). Im Gesetzentwurf wurde danach ferner erläutert: „Bei der Anordnung eines Aufenthaltsverbotes sind im Rahmen der Ermessensausübung die besonderen Interessen des Betroffenen, beispielsweise die Möglichkeit, einen Arzt aufzusuchen, oder die Teilnahme an Wahlen, zu berücksichtigen. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte entzieht sich aber einer generellen gesetzlichen Regelung“. Diese Ausführungen legen in der Zusammenschau zusätzlich nahe, dass dem Gesetzgeber eine mehrstufige Prüfung mit engmaschigen Kontrollen der Richtigkeit der Gefahrenprognose vorschwebte. Danach kann die Polizei in einem ersten Schritt eine Gefahrenprognose für einen maximal drei Monate umfassenden Folgezeitraum anstellen, um im zweiten Schritt zu prüfen und „feinzusteuern“, an welchen Zeiten genau innerhalb dieses Dreimonatszeitraums ein Aufenthaltsverbot tatbestandlich in Betracht kommt und verhältnismäßig ist. Im dritten Schritt kann ggf. während des Laufs dieses Dreimonatszeitraums geprüft werden, ob die Gefahrenprognose - sei es aufgrund neuer Tatsachen, sei es aufgrund der zuvor berücksichtigten Tatsachen und trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs - weiterhin auch nach Ablauf dieses Zeitraums gerechtfertigt ist.
66 
ee) Ausgehend von diesem Normverständnis verletzte der Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 die Dreimonatsgrenze des § 27a Abs. 2 Satz 2 und 3 PolG nicht.
67 
Der Beginn der Dreimonatsgrenze richtet sich in Bezug auf diese Bescheide nicht nach der ersten Gefahrenprognose, welche die Beklagte im Juli 2014 angestellt und ihren Bescheiden vom 30.07.2014 und 19.08.2014 zugrunde gelegt hatte. Denn vor dem Erlass des - hier streitgegenständlichen - Bescheids vom 19.09.2014 hatte die Beklagte, wie gezeigt, eine neue und eigenständige Gefahrenprognose angestellt. Mit dem Bescheid vom 19.09.2014 hat die Beklagte ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, das ab dem 27.09.2014 galt. Dieser erste Geltungstag lag acht Tage nach dem Erlass des Verwaltungsakts und stand damit in einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang zu diesem. Die durch den Bescheid vom 19.09.2014 ausgelöste Dreimonatsfrist begann damit am 27.09.2014 und endete mit Ablauf des 26.12.2014. Der letzte vom Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 19.09.2014 betroffene Spieltag war der 29.11.2014. Dieser lag noch innerhalb der Dreimonatsgrenze.
68 
c) Das mit Bescheid vom 19.09.2014 ausgesprochene Aufenthaltsverbot erging auch ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung der Beklagten war insbesondere weder sachfremd (aa) noch unverhältnismäßig (bb).
69 
aa) Sachfremde Erwägungen hat die Beklagte auch bei ihren Ermessenserwägungen zur Bemessung des zeitlichen und sachlichen Geltungsbereichs des Aufenthaltsverbots nicht angestellt. Sie hat ausgeführt, der von der Verfügung erfasste Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans sowie auf die erfahrungsgemäß genutzten Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs durch diese, der zeitliche Geltungsbereich sei aufgrund der üblichen Aufenthaltszeiten von Gästefans bei Spielen des SC Freiburg festgelegt worden (Bl. 5 f. d. Bescheids vom 19.09.2014 = Bl. 89 f. d. Verw.-Akte). Diese Erwägung ist auch in Bezug auf den Kläger nicht sachfremd. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe in der Vergangenheit Gästefans nur außerhalb von Freiburg geschlagen und sich im Stadtgebiet auf eine Sachbeschädigung beschränkt und bei der Auseinandersetzung zwischen „Red Prides“ und „Corrillos“ handele es sich nur um eine Auseinandersetzung zwischen Freiburger Gruppen. Die Beklagte hat das Aufenthaltsverbot nicht allein mit dem Ziel erlassen, Gästefans zu schützen, sondern um allgemein (u.a.) die körperliche Unversehrtheit Dritter - seien es Gästefans, seien es Freiburger Fans, seien es unbeteiligte Dritte - zu schützen (vgl. Bl. 6 des Bescheids = Bl. 91 d. Verw.-Akte). Sie hat aufgrund der Erfahrungen der Polizei aus den vergangenen Spielsaisonen ferner angenommen, dass diese Rechtsgüter in den im Bescheid genannten Gebieten auf dem Weg zum und um das Stadion sowie in den Zeiten, in denen auch Gästefans in Freiburg sein würden, besonders gefährdet sein würden. Es war nicht sachfremd, den so räumlich wie zeitlich umgrenzten Gefahrenbereich auch bei der Bemessung des Aufenthaltsverbots des Klägers zugrunde zu legen, da auch er im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich in Erscheinung getreten war. In seinem Fall haben Tatsachen etwa die Annahme gerechtfertigt, er werde zu Straftaten gegen „Corrillos“ beitragen. Auch mit solchen Straftaten war in dem Gebiet und der Zeit des Aufenthaltsverbots zu rechnen, weil sich die Freiburger Ultra-Gruppen voraussichtlich auch dann in den genannten Gebieten aufhalten würden, wenn dort auch Gästefans anwesend sein würden.
70 
bb) Das im Bescheid vom 19.09.2014 verfügte Aufenthaltsverbot war auch verhältnismäßig (vgl. § 5 PolG). Die Beklagte hat mit der Verhinderung von Straftaten u.a. gegen die körperliche Unversehrtheit ein legitimes Ziel verfolgt. Das dazu gegen den Kläger ausgesprochene Aufenthaltsverbot für Heimspieltage und für potentielle Konfliktorte war geeignet, solche Straftaten zu verhindern. Mildere, den Kläger weniger beeinträchtigende, aber ebenso wirksame Maßnahmen standen nicht zur Verfügung. Das im oben genannten Sinne punktuelle Aufenthaltsverbot war sowohl in Bezug auf die einzelnen Spieltage als auch zusammenschauend betrachtet angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beklagte hat durch das Aufenthaltsverbot zwar in erheblichem Umfang in das Grundrecht auf Freizügigkeit des Klägers aus Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen. Denn sein Recht, an einem selbstgewählten Ort Aufenthalt zu nehmen, wurde über mehrere Monate hinweg wiederholt für größere Bereiche im Gebiet der Stadt Freiburg beschnitten. Damit verbunden waren Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG), da ihm die Teilnahme an mehreren Fußballspielen versagt wurde. Diese Nachteile standen aber nicht außer Verhältnis zu dem mit den Aufenthaltsverboten beabsichtigten Erfolg, denn die Beklagte schützte mit den räumlich wie zeitlich eingegrenzten Maßnahmen insbesondere Leib und Leben und damit Rechtsgüter von besonders hohem Rang (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vor schwerwiegenden Gefahren und unter Umständen dauerhaften, irreversiblen Schäden.
II.
71 
Die Klage ist mit dem Antrag, die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 19.09.2014 aufzuheben, zulässig, aber unbegründet.
72 
Die auf §§ 1, 2 und 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren gestützte Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das in dem Bescheid vom 19.09.2014 verfügte Aufenthaltsverbot war, wie dargelegt, rechtmäßig. Andere Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III.
73 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
74 
Beschluss vom 18. Mai 2017
75 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs 2013).
76 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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