Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 1041/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2017 - 7 K 3613/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 15.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts gerichtete Beschwerde des Antragstellers (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Senat zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
Nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist auch im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Mit seinem Antrag wandte sich der Antragsteller gegen die Wirkungen der der Beigeladenen erteilten, sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Antragsgegners vom 06.07.2016 zur Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern. Aufgrund der an sein Grundstück heranrückenden Wohnbebauung fürchtete er im Hinblick auf von seinem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehende Geruchsemissionen um dessen (uneingeschränkten) Fortbestand.
Die sich aus diesem Antrag für ihn ergebende Bedeutung der Sache hält der Senat im Ergebnis mit dem vom Verwaltungsgericht auf 15.000,-- EUR festgesetzten Streitwert für angemessen erfasst. Eine Herabsetzung auf den hälftigen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin auf 2.500,-- EUR, war angesichts der vom Antragsteller befürchteten erheblichen Auswirkungen auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht gerechtfertigt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, es handle sich um ein einheitliches Bauvorhaben, ist ihm zwar zuzugeben, dass die vom Verwaltungsgericht für die Bemessung des Streitwerts gegebene Begründung nicht zu überzeugen vermag, denn der Umstand, dass sich die Baugenehmigung auf drei Mehrfamilienhäuser bezieht, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Vervielfachung des bei einem einzelnen Mehrfamilienwohnhaus anzusetzenden Werts (so aber wohl BayVGH, Beschl. v. 15.07.2015 - 1 CE 15.1226 -, juris). Denn maßgeblich für die Bedeutung einer Baunachbarklage ist - anders als bei der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Nr. 9.1 ff. des Streitwertkatalogs 2013) - nicht die zur Genehmigung gestellte Art der baulichen Nutzung und daher auch nicht ohne Weiteres die Zahl der zur Genehmigung gestellten Anlagen, sondern das Interesse an der Abwehr der jeweils geltend gemachten (von der bzw. den genehmigten Anlagen ausgehenden) Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 4 B 95.90 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016,175). Für das hier zu bewertende Interesse an der Abwehr der heranrückenden Wohnbebauung ist es indes ohne Belang, ob diese nur aus einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern besteht.
Daraus folgt freilich nicht, dass das Interesse des Antragstellers in der Hauptsache bereits mit dem (vom Verwaltungsgericht vervielfachten) „durchschnittlichen“ bzw. „mittleren“ Wert des Rahmenvorschlags in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 von 10.000,-- EUR (vgl. Senatsbeschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2014, a.a.O.) oder gar mit dem von der Beschwerde für richtig gehaltenen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR zutreffend bemessen wäre. Denn die Bedeutung einer störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb wird mit dem für eine Baunachbarklage vorgeschlagenen Wert von 7.500,-- bis 15.000,-- EUR regelmäßig noch nicht angemessen erfasst. Die Bedeutung einer solchen Klage hat sich vielmehr an dem (darüber hinausgehenden) wirtschaftlichen Interesse an dem (uneingeschränkten) Fortbestand dieses Betriebs bzw. an der Vermeidung nachträglicher Anordnungen (vgl. § 24 BImSchG) zu orientieren (vgl. Nrn. 19.1.6 und 19.1.7 des Streitwertkatalogs 2013; zum Streitwertkatalog 2004 bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.2010 - 5 S 1777/09 -, NVwZ-RR 2010, 542). Dass dieses Interesse hier gleichwohl bereits mit einem geringeren als dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Hauptsachestreitwert von 30.000,-- EUR, etwa mit dem „oberen Wert“ des Rahmenvorschlags in Höhe von 15.000,-- EUR, angemessen erfasst wäre, macht die Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann rechtlich beanstandet werden, dass das Verwaltungsgericht für das vorläufige Rechtsschutzverfahren - entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 - die Hälfte jenes Werts festgesetzt hat.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.