Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DL 13 S 214/17

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 - DL 20 K 3518/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ... geborene Kläger wurde nach Absolvierung einer Lehre als ... und mehreren Tätigkeiten als ... zum 02.04.1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Feuerwehrmann z.A. bei der Beklagten eingestellt. Mit Wirkung zum 02.10.1991 wurde er zum Oberfeuerwehrmann ernannt. Am 10.03.1992 bestand er die Prüfung zum Feuerwehrmann nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit der Note gut. Zum 02.04.1992 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Es folgten Beförderungen zum Brandmeister zum 01.04.1993 und zum Oberbrandmeister (A 8) zum 01.01.2001. Der Kläger ist ... und hat ... Kinder. Nach den Angaben in der Berufungsverhandlung bezieht er derzeit um 50 Prozent gekürzte Bezüge in Höhe von etwa 1.490 EUR netto monatlich.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 06.04.2004 - ...... - wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu 40 Tagessätzen zu je 50 EUR Geldstrafe verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 18.10.2005 - ...... - wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in neun Fällen zu vier Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 17.11.2007 erlassen wurde, verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 05.09.2013 - ...... - wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei ging das Amtsgericht ... von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus:
„1. Der Angeklagte stellte im Rahmen zweier Telefonate am 20. und 21.11.2012 den gesondert verfolgten ... den Erwerb von mindestens 75 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4 % zum Preis von 750 EUR in Aussicht. Am 22.11.2012 lieferte der Angeklagte das Marihuana an ... und übergab es diesem im Bereich dessen Wohnung in der ... in ...
2. Am 25.03.2013 bis gegen 06.15 Uhr übte der Angeklagte in seiner Wohnung im ... in ... die Verfügungsgewalt über 59,8 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4,21 % und 14 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,98 % Tetrahydrocanabinol aus. Das Rauschgift konnte im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten aufgefunden und sichergestellt werden.
Der Angeklagte war bei allen Taten nicht im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen verwaltungsrechtlichen Erlaubnis, was ihm auch bewusst war, ihn jedoch nicht kümmerte.“
Mit Verfügung vom 27.01.2014 leitete die Beklagte wegen des der Verurteilung durch das Amtsgericht ... vom 05.09.2013 zugrunde liegenden Sachverhalts und wegen des - im späteren Verlauf des Disziplinarverfahrens aber nicht weiter nachgegangenen - Verdachts der Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit im ..., ..., ... ein Disziplinarverfahren ein. Mit Schreiben vom 03.03.2014 äußerte sich der Kläger unter anderem dahingehend, dass die durchgeführte Strafverhandlung den Vorwurf keinesfalls gesichert ergeben habe, da das ergangene Urteil Bestandteil einer Prozessvereinbarung gewesen sei. Er lebe drogenfrei, es gebe keine Suchtproblematik.
Mit Schreiben vom 21.03.2014 wurde dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt und ihm mitgeteilt, dass seine Entfernung aus dem Dienst beabsichtigt sei. Der Kläger äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 25.04.2014 und führte unter anderem aus: Gemäß § 42 Abs. 1 LDG bestehe ein Verwertungsverbot bezüglich der strafrechtlichen Verurteilungen vom 06.04.2004 und vom 18.10.2005. Der damalige Besitz von Betäubungsmitteln sei dem Eigenkonsum geschuldet gewesen. In diesem Zusammenhang habe er eine Therapie gemacht. Das Urteil des Amtsgerichts ... sei Bestandteil einer Prozessvereinbarung im Rahmen der Strafverhandlung gewesen. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung sei zu berücksichtigen, dass es sich weder um ein Zugriffsdelikt noch um ein Delikt mit einem Amtsbezug handele. Auch sei er bislang disziplinarrechtlich nicht aufgefallen. Seine Tätigkeiten bei der Feuerwehr habe er bislang beanstandungsfrei wahrgenommen. Er lebe seit vielen Jahren drogenfrei, weshalb etwaige Befürchtungen, er könne seinen Dienst wegen eines eigenen Drogenkonsums nicht hinreichend ausführen, nicht berechtigt wären.
Der auf Antrag des Klägers beteiligte Personalrat bat mit Schreiben vom 20.05.2014 von einer Dienstentfernung abzusehen. Er bewerte die Straftat als mittelschweres Dienstvergehen, bei dem eine Zurückstufung in Betracht komme. Mit Schreiben vom 02.06.2014 teilte das Rechtsamt der Beklagten dem Personalrat mit, dass an der beabsichtigten Maßnahme festgehalten werde.
10 
Mit Disziplinarverfügung der Beklagten vom 14.07.2014 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurde gemäß § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus: Die gerichtlichen Feststellungen des Amtsgerichts ... in seinem Urteil vom 05.09.2013 seien bindend. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie offensichtlich unrichtig wären. Hieran ändere nichts, dass dem Urteil eine Prozessvereinbarung zu Grunde gelegen habe. Der Kläger habe gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und ein schuldhaftes Dienstvergehen begangen. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG seien erfüllt. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften des Betäubungsmittelrechts verstoße, missachte wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbare eine grob sozialschädliche Haltung. Die angemessene Sanktion sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger habe nicht zur Befriedigung der eigenen Sucht, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt. Erschwerend wirke sich aus, dass er schon zuvor zweimal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. Als Oberbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr solle der Kläger gerade Einzelne und die Gemeinschaft vor Gefahren schützen. Das Fehlverhalten des Klägers habe eine Beschädigung seiner Autorität und seines Ansehens zur Folge, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtige. Zu Lasten des Klägers sei sein uneinsichtiges Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen, das nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung derartiger Taten ausschließen lasse.
11 
Der Kläger hat am 06.08.2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung erhoben. Er hat unter anderem geltend gemacht: Die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei nicht geeignet, das über Jahre aufgebaute berufsbezogene Vertrauen derartig zu erschüttern, dass von einem außerdienstlichen Dienstvergehen mit erheblichem disziplinaren Gewicht ausgegangen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz einen Bezug zu seinem Beruf aufweise. Selbst wenn man von einem außerdienstlichen Dienstvergehen ausgehe, bestehe kein Anlass, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Es müsse vor allem berücksichtigt werden, dass er nachweislich keine Drogen konsumiere und bei ihm keine Suchtproblematik bestehe. Das ergangene Urteil sei Bestandteil einer Prozessvereinbarung im Rahmen der Strafverhandlung gewesen. Es müssten die Umstände, derentwegen er im Besitz der Betäubungsmittel gewesen sei, berücksichtigt werden. Auf seine diesbezüglichen Angaben im Strafverfahren werde verwiesen. Dass die gegen ihn ausgesprochene Strafe unter der Freiheitsstrafe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG liege, müsse bei der Abwägung deutlich schwerer ins Gewicht fallen. Auch der Personalrat habe sein Verhalten nur als mittelschweres Dienstvergehen bewertet. Im Gegensatz zum Personalrat verkenne die Beklagte, dass das Amtsgericht ihm eine positive Sozialprognose bescheinigt habe und die Basis dafür die berufliche Stabilität und ein gesichertes Einkommen sei.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung auf die angefochtene Disziplinarverfügung verwiesen.
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Auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.05.2015, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer derzeit nicht in Aussicht gestellt werden könne, bei einer Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter aber ein Termin Anfang August möglich sei, haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.05.2015 und der Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2015 einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.
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Mit vom Berichterstatter getroffenen Urteil vom 27.07.2015 hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 14.07.2014 abgeändert und den Kläger in das Amt eines Brandmeisters (A 7) versetzt. In dem Urteil heißt es im Wesentlichen: Die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Dem Umstand, dass ein Dienstvergehen erwiesen sei, werde gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO dadurch Rechnung getragen, dass die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abgeändert werde. Mit der nunmehr verhängten Disziplinarmaßnahme sei die Rechtsverletzung beseitigt. Der Sachverhalt stehe fest; das Gericht sei an die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 05.09.2013 gebunden. Mit dem vorsätzlichen und unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge habe der Kläger gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Im Ausgangspunkt zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, dass es sich bei diesem von dem Kläger begangenen Dienstvergehen um ein schweres Dienstvergehen handele. Der hier einschlägige Strafrahmen ermögliche die Dienstentfernung. Gegen den Kläger spreche außerdem, dass er einschlägig strafrechtlich vorbelastet sei. Die Vorstrafen könnten bei der Bemessung des Disziplinarmaßes berücksichtigt werden, da sie noch nicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG getilgt worden seien. Das Verwertungsverbot des § 42 Abs. 1 LDG beziehe sich nur auf vorhergegangene Disziplinarmaßnahmen. Jedoch sei der für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG erforderliche endgültige Vertrauensverlust noch nicht gegeben. Von besonderer Bedeutung sei, dass es sich um eine außerdienstliche Straftat gehandelt habe. Es sei - anders als etwa bei einem Polizisten - keine Aufgabe eines Feuerwehrmannes, Straftaten aufzuklären oder zu verfolgen. Da der Kläger seit langen Jahren keine Betäubungsmittel mehr nehme und dies im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erneut nachgewiesen habe, sei nicht zu besorgen, dass seine Dienstausübung hiervon beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung sei auch in der Vergangenheit nicht zu konstatieren gewesen. Die Tätigkeit des Klägers in der Geräteverwaltung und -wartung fordere zwar ein besonderes Vertrauen in die sorgsame Ausübung der Tätigkeit, weil die Sicherheit der Feuerwehrkollegen davon abhänge. Es sei aber zu keinerlei Beanstandungen in der Vergangenheit gekommen, so dass nicht erkennbar sei, inwieweit die außerdienstliche Betäubungsmittelstraftat des Klägers zu einem Verlust des Vertrauens führen solle. Es werde kein Anhaltspunkt dafür gesehen, dass der Kläger erneut Betäubungsmittelstraftaten begehen werde. Die schwere Straftat des Klägers gebe zwar Anlass zu einem gewissen Misstrauen, ein völliger Vertrauensverlust sei aber nicht festzustellen. Es komme hinzu, dass dem Kläger kein uneinsichtiges Verhalten nach der Tat vorgeworfen werden könne. Er habe die Straftat zwar zunächst bestritten und Ausflüchte gebraucht, aber noch im Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt. Schließlich habe auch die Art und Weise, wie sich der Kläger in der Verhandlung präsentiert habe, keinen Anlass dazu gegeben, die günstige Prognose in Frage zu stellen. Er habe das Unrecht der Tat eingesehen. Eine Versetzung in das nächst niedrige Amt sei wegen des Gewichts der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz erforderlich. Hierdurch werde der Kläger daran erinnert, dass er sich durch seine Straftaten an den Rand der Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht habe. Die Abänderung der Disziplinarverfügung habe zur Folge, dass die angeordnete Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Bezüge keinen Bestand mehr hätten. Sie seien daher mit aufgehoben.
15 
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26.01.2016, der Beklagten am 01.02.2016 zugestellt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
16 
Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte mit am 29.02.2016 eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen aus: Das Urteil sei im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unrichtig. Zwar könne zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er selbst keine Drogen mehr nehme. Jedoch habe der Kläger nicht zur Befriedigung der eigenen Sucht Handel mit Drogen betrieben, sondern aus wirtschaftlichen Gründen. Wenn jemand, der nach eigenen Angaben früher selbst drogenabhängig gewesen sei, anderen Menschen Drogen verkaufe und somit deren Sucht fördere und wirtschaftlich ausnutze, sei dies besonders verwerflich. Wegen der Sucht des Klägers sei es auch in der Vergangenheit zu einer Beeinträchtigung des Dienstes gekommen, weil dieser eine Therapie absolviert habe. Während dieses Zeitraums sei er im Dienst ausgefallen. Außerdem habe der Kläger in diesem Zusammenhang seine Zulassung für Einsätze als Feuerwehrmann mit Atemschutz verloren. Deswegen sei er lediglich in der Geräteverwaltung tätig und nicht mehr im aktiven Einsatzdienst einsetzbar gewesen. Der Kläger habe auch während des Dienstes in der Geräteverwaltung keinerlei Bemühungen unternommen, wieder die Zulassung für den aktiven Einsatzdienst zu erlangen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Kläger in einem Zeitraum von lediglich neun Jahren dreimal rechtskräftig wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. Damit sei die Einschätzung, der Kläger sei durch das Strafverfahren beeindruckt, widerlegt. Der Kläger habe darüber hinaus die ersten beiden Verurteilungen seinem Dienstherrn pflichtwidrig nicht mitgeteilt. Er habe auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht fälschlicherweise behauptet, dem Urteil des Amtsgerichts ... habe eine Prozessvereinbarung zu Grunde gelegen. Erst in der mündlichen Verhandlung habe er auf Vorhalt des Richters eingeräumt, dass es keine Prozessvereinbarung gegeben habe. Dies sei alles andere als ein einsichtiges Verhalten. Wenn der Kläger auch nur ansatzweise von dem Strafverfahren beeindruckt gewesen wäre, hätte er durch intensives sportliches Training seine körperliche Leistungsfähigkeit so weit gesteigert, dass er seine Zulassung als Feuerwehrmann für Einsätze mit Atemschutz wiedererlangt hätte. Zudem sei die Befürchtung naheliegend, dass jemand, der als ehemaliger Drogenabhängiger zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil mit Drogen handele, auch Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr verkaufen und hierbei die auf das exakte Funktionieren ihrer Ausrüstung existentiell angewiesenen Kollegen gefährden könnte. Damit erwiese sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurückstufung nicht als angemessene Disziplinarmaßnahme. Außerdem sei es ihr nicht zumutbar, einen rechtskräftig verurteilten Drogenhändler als Beamten weiterbeschäftigen zu müssen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei auch deswegen fehlerhaft, weil es entgegen § 7 AGVwGO nur durch den Berichterstatter gefällt worden sei. Nach § 7 Abs. 3 AGVwGO sei bei Klagen gegen eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 LDG eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen. Durch § 7 Abs. 3 AGVwGO seien die §§ 6, 87a Abs. 2 und 3 VwGO in ihrer Anwendung eingeschränkt. Der Entscheidung durch den Berichterstatter habe sie, die Beklagte, in Unkenntnis des § 7 Abs. 3 AGVwGO zugestimmt. Das Gericht habe bei seiner Anfrage vom 20.05.2015 nicht auf die Vorschrift des § 7 Abs. 3 AGVwGO hingewiesen. Im Übrigen habe das Gericht das ihm diesbezüglich eingeräumte Ermessen vor dem Hintergrund, das Verfahren zu beschleunigen, fehlerhaft ausgeübt. Wegen dieser Sachlage seien auch Verfahrensmängel gegeben, so dass die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründet sei.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 - DL 20 K 3518/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen weiter aus: Seine seit vielen Jahren bestehende Drogenfreiheit sei im Rahmen der Gesamtabwägung als entlastender Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Er habe durchweg gute dienstliche Beurteilungen erhalten. Seine Gesamtleistung sei überdurchschnittlich gewesen. Die Anwendung der schärfsten Disziplinarmaßnahme werde dem nicht gerecht. Der Umstand, dass er sich im Jahr 2004 einer etwa viermonatigen Therapie unterzogen habe, sei für die disziplinarrechtliche Bewertung des Sachverhalts nicht relevant. Eine solche Therapie dokumentiere vielmehr, dass es offenkundig nicht an seinem Therapiewillen gemangelt habe. Er sei früher in einem 24-Stunden-Schichtdienst tätig gewesen, habe sich aber dazu entschlossen, in den Tagdienst von Montag bis Freitag zu wechseln. Er habe während seiner Tätigkeit Initiative gezeigt und auf freiwilliger Basis Fortbildungen zum Gerätewart absolviert. Der auch im Verwaltungsprozess relevante Grundsatz von Treu und Glauben müsse dazu führen, dass sich die Beklagte auf Grund ihrer Zustimmung zur Entscheidung durch den Berichterstatter nicht auf eine fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers berufen könne.
22 
Im Hinblick auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Revisionsverfahren 2 C 4.15 und 2 C 13.15 hat das Berufungsverfahren vom 19.04.2016 bis zum 30.01.2017 geruht.
23 
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 17.10.2016 ist die zur Bewährung ausgesetzte Strafe aus dem Urteil vom 05.09.2013 gemäß § 56g Abs. 1 StGB nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden.
24 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers, die Disziplinarakte, die Strafakte des Amtsgerichts ... (in Kopie) sowie die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beklagte sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hinreichend begründet (§ 124a Abs. 3 Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 VwGO, § 2 LDG). Dass die Beklagte ihre Begründung im Wesentlichen einzelnen Berufungszulassungsgründen im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG zugeordnet hat, schadet nicht. Denn es bleibt erkennbar, in welcher Hinsicht die Beklagte das Urteil für unrichtig hält und welche Gründe sie dem entgegensetzt (vgl. Urteil des Senats vom 06.04.2017 - DL 13 S 1904/16 - m.w.N.).
27 
Die Berufung der Beklagten ist allerdings nicht begründet.
28 
Zunächst kann die Beklagte nicht damit durchdringen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf § 7 Abs. 3 AGVwGO beruft, nach dem in dem Verfahren einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 LDG ausgesprochen wurde, eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen ist, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht nicht durch den Einzelrichter gemäß § 6 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG, sondern im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG entschieden hat. § 7 Abs. 3 AGVwGO betrifft nach seinem Wortlaut und dem ihm entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts, LT-Drs. 14/2996, S. 136) nur die Übertragung des Disziplinarrechtsstreits auf den Einzelrichter im Sinne des § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG (sog. fakultativer Einzelrichter), nicht aber die Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO, § 2 LDG, die ein entsprechendes Einverständnis der Beteiligten voraussetzt (sog. konsentierter Einzelrichter). Durch die Regelung des § 7 Abs. 3 AGVwGO soll sichergestellt sein, dass bei Klagen gegen statusberührende Disziplinarmaßnahmen der Beamtenbeisitzer (vgl. die Besetzungsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO, nach der die Disziplinarkammer in der Besetzung von zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichen Richter entscheidet) mitwirkt. Dies sowie die Tatsache, dass ein Richterkollegium über die Rechtmäßigkeit der disziplinarrechtlichen Abschlussverfügung befindet, wird von den Beteiligten in der Regel besser akzeptiert werden als eine Entscheidung des Einzelrichters und kann daher eher befriedend wirken. Erklären sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder durch den Berichterstatter einverstanden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO, § 2 LDG), bedarf es allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers auch in den in § 7 Abs. 3 AGVwGO genannten Fällen nicht der Entscheidung durch das Richterkollegium (vgl. Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts, a.a.O.; ebenso: Burr, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 AGVwGO Rn. 10; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 46 BDG Rn. 15).
29 
Entgegen der Ansicht der Beklagten musste das Verwaltungsgericht bei seiner Anfrage vom 20.05.2015 schon deswegen nicht auf § 7 Abs. 3 AGVwGO hinweisen, da sich diese Vorschrift - wie dargelegt - nicht auf die Entscheidungsmöglichkeit durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO, § 2 LDG bezieht. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie bei Kenntnis des § 7 Abs. 3 AGVwGO eine entsprechende Einverständniserklärung nicht abgegeben hätte. Abgesehen davon, dass bei der bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertretenen Beklagten eine entsprechende Rechtskenntnis zu erwarten ist, ist die Einverständniserklärung nach § 87a Abs. 2 VwGO, § 2 LDG grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich (Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 87a Rn. 23 m.w.N.); darüber hinaus stellt mangelnde Rechtskenntnis insoweit weder einen Widerrufs- noch einen Anfechtungsgrund dar. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem Fall, in dem einem Beteiligten bei der Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter besteht, nicht offengelegt wird, dass der Berichterstatter als Richter auf Probe im ersten Jahr bzw. im Asylstreitverfahren in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung gemäß § 6 Abs. 2 VwGO bzw. § 76 Abs. 5 AsylG nicht Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO sein darf (vgl. dazu: Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Bier, VwGO, § 87a Rn. 37). Denn bei einer solchen Sachlage muss es den Beteiligten nicht bekannt sein, dass der Berichterstatter Richter auf Probe mit einer entsprechend kurzen Diensterfahrung ist. Letztlich ist es - anders als die Beklagte meint - auch nicht zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob es von der Möglichkeit des § 87a Abs. 2, 3 VwGO, § 2 LDG Gebrauch macht, davon hat leiten lassen, das Verfahren zu beschleunigen. Denn § 87a Abs. 2, 3 VwGO soll dem Gericht wie auch den Beteiligten in bestimmten Verfahrenskonstellationen gerade die Möglichkeit der Beschleunigung des Verfahrens eröffnen (BT-Drs. 11/7030, S. 28; Ortloff/Riese, a.a.O., § 87a VwGO Rn. 35).
30 
Im Übrigen wäre ein Mangel der unrichtigen Besetzung des Gerichts in erster Instanz geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entscheidet und den Sachverhalt selbständig würdigt (BVerwG, Beschluss vom 19.07.2010 - 2 B 127/09 -, juris m.w.N.); eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu: Kopp, VwGO, 22. Aufl., § 130 VwGO Rn. 9; Wysk, in: Wysk, a.a.O., § 130 VwGO Rn. 3) käme hier bereits wegen des Fehlens eines entsprechenden Antrags von Beteiligten sowie mangels des Erfordernisses einer aufwändigen Beweisaufnahme (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG) nicht in Betracht.
31 
Die Berufung ist auch in der Sache unbegründet. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens in der Verfügung der Beklagten vom 14.07.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) wegen eines Bemessungsfehlers rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung gemäß § 21 AGVwGO (zu dessen Anwendbarkeit bei materiellen Bemessungsfehlern vgl. Urteil des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, ESVGH 67, 63) zu Gunsten des Klägers dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger in das Amt eines Brandmeisters (A 7) versetzt wird.
32 
Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 05.09.2013 (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG) durch das vorsätzliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (75 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4 %) und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (59,8 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4,21 % und 14 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,98 % Tetrahydrocanabinol) vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verstoßen und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat. Vorsätzlich begangene schwere Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, erfüllen in der Regel auch ohne Bezug auf das konkrete Amt die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173; Urteil des Senats vom 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 -, juris). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt.
33 
Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht dieses Dienstvergehens nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 Abs. 1 LDG), sondern die Zurückstufung des Klägers (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt eines Brandmeisters (A 7) tat- und schuldangemessen ist.
34 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat. Die Annahme eines schweren Dienstvergehens, durch das das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren ist und das gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, ist hingegen nicht gerechtfertigt.
35 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Disziplinarsenats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
36 
Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 06.08.2009 - DL 16 S 2974/08 - und vom 25.02.2010 - DL 16 S 2597/09 -, juris) davon aus, dass für die Bewertung der Schwere von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung ist, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsgüter schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in einem besonderen Maße geeignet, die dienstliche Vertrauenswürdigkeit des Beamten in bedeutender Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, offenbart eine grob rücksichtlose Haltung gegenüber der Allgemeinheit. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich ist das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig und kann in besonders schweren Fällen zur Annahme eines schweren Dienstvergehens mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst führen (vgl. Urteil des Senats vom 25.02.2010, a.a.O. m.w.N.). Dem entspricht es, dass der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303) für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten in einer ersten Stufe heranzuziehende gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für die hier streitgegenständlichen Straftaten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG Geldstrafe (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bzw. Freiheitsstrafe von drei Monaten (§ 29a Abs. 2 BtMG) bis jeweils fünf Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Während bei außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren der Orientierungsrahmen bis hin zur Zurückstufung reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 m.w.N.), ist bei einem über zwei Jahre Freiheitsstrafe hinausgehenden Strafrahmen für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst abzustellen.
37 
Auf einer zweiten Stufe kann bei außerdienstlich begangenen Dienstvergehen zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens zunächst indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Das folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, NVwZ-RR 2016, 421; Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876). Im Fall des Klägers bleibt die vom Amtsgericht ... ausgesprochene strafrechtliche Sanktion nur knapp unterhalb der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG normierten Schwelle der Freiheitsstrafe von einem Jahr.
38 
Bei der Bestimmung des Gewichts des Dienstvergehens ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Cannabisprodukten (75 Gramm Marihuana) gehandelt hat. Auch wenn es sich bei Cannabis um eine so genannte weiche Droge handelt, werden durch sie insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt und deren Gewöhnung an berauschende Mittel gefördert; die Festigung der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert werden (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 BvL 8/02 -, DVBl. 2004, 1108). Der Handel mit Betäubungsmitteln trägt zur Verbreitung des Drogenkonsums bei und offenbart damit in besonderem Maße eine sozialschädliche Einstellung. Diese wird im Fall des Klägers dadurch verstärkt, dass er als therapierter Drogensüchtiger nunmehr selbst einen solchen Handel betrieben und damit in voller Kenntnis und eigener Erfahrung der Gefahren einer Drogenabhängigkeit und der Schwierigkeiten, von ihr wieder loszukommen, der Drogensucht Dritter und einer damit einhergehenden Drogenbeschaffungs- und Drogenfolgekriminalität Vorschub geleistet hat. Bei dem Besitz von 59,8 Gramm Marihuana und 14 Gramm Haschisch hat es sich nicht um Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch gehandelt, da der Kläger nach eigenen und auch unstreitigen Angaben seit geraumer Zeit drogenfrei lebt.
39 
In subjektiver Hinsicht hat der Kläger, wie er in der Berufungsverhandlung einräumte, aus eigennützigen Motiven finanzieller Art gehandelt, nachdem ihm für den Verkauf der Drogen 750 EUR in Aussicht gestellt worden sind.
40 
In die Bewertung des Dienstvergehens ist weiterhin erschwerend einzustellen, dass der Kläger bereits zuvor zwei Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln) verurteilt worden ist und sich damit vorangegangene und einschlägige strafrechtliche Verurteilungen nicht zur Mahnung hat dienen lassen. Diese Verurteilungen können bei der Bewertung der Schwere des hier streitgegenständlichen Dienstvergehens als (strafrechtliche) Vorbelastung des Beamten herangezogen werden (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 9.14 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 24), nachdem ihrer Berücksichtigung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 2a und b, 47 Abs. 3 BZRG kein rechtliches Hindernis entgegensteht.
41 
Andererseits ist das dem Kläger vorzuwerfende Dienstvergehen dadurch gekennzeichnet, dass es keinen erheblichen Dienstbezug hat und sich auf die Dienstleistung des Beamten nicht negativ ausgewirkt hat. Ein finanzieller oder anderer Schaden ist der Beklagten nicht entstanden. Der Kläger hatte auch keine Vorgesetztenstellung oder eine herausgehobene Position mit Vertrauensstellung inne. Seine dienstlichen Leistungen sind nicht beanstandet worden. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass der Kläger eine Drogentherapie gemacht habe und deswegen während eines längeren Zeitraums im Dienst ausgefallen sei, liegt die nach den Angaben der Beteiligten in der Berufungsverhandlung im Zeitraum von März bis Juli 2004 erfolgte stationäre Entgiftung mit nachfolgender stationärer Therapie nunmehr dreizehn Jahre zurück und steht mit dem hier streitgegenständlichen, im Jahre 2012 begangenen Dienstvergehen in keiner Verbindung. Der Senat vermag in dem von der Beklagten zudem geltend gemachten Umstand, dass der Kläger seine Atemschutzberechtigung und damit seine Feuerwehrtauglichkeit (eingeschränkt) verloren hat, keinen die Schwere des Dienstvergehens besonders kennzeichnenden und den Kläger nachteilig belastenden Faktor zu sehen. Die näheren Umstände des Verlustes der Atemschutzberechtigung, die - so die Beteiligten in der Berufungsverhandlung - auf einer amtsärztlichen Einschätzung nach einer entsprechenden Untersuchung beruhte, lassen sich der von der Beklagten vorgelegten Personalakte des Klägers nicht entnehmen. Das entsprechende amtsärztliche Gutachten ist ebenso wenig Bestandteil der von der Beklagten vorgelegten Personalakte wie andere Unterlagen, die die dann erfolgte Umsetzung des Klägers in die Abteilung Technik im Tagesdienst betreffen. Der Vertreter der Beklagten konnte in der Berufungsverhandlung den Grund für den Verlust der Atemschutzberechtigung des Klägers nicht nennen; auch der Kläger hat hieran keine genaue Erinnerung mehr. Ein Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers ist damit nicht dargetan. Insoweit geht auch der Vorwurf der Beklagten fehl, der Kläger habe in der Folgezeit nichts dafür getan, durch entsprechende körperliche Ertüchtigung die Atemschutzberechtigung und damit die Feuerwehrtauglichkeit für den aktiven Löschdienst wieder zu gewinnen. Abgesehen davon ist der Kläger, der nach seinen, von der Beklagten auch nicht in Frage gestellten Äußerungen den Dienst als Gerätewart in der Abteilung Technik beanstandungsfrei und durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen engagiert verrichtet hat, weder zu einer erneuten Untersuchung beim Amtsarzt einbestellt noch aufgefordert worden, durch entsprechende Maßnahmen seine Atemschutzschutzberechtigung wieder zu erlangen. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass insoweit geplant oder beabsichtigt gewesen sei, den Kläger vom Tagdienst in der Abteilung Technik wieder in den aktiven Löschdienst zu versetzen.
42 
Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens berücksichtigt der Senat zu Gunsten des Klägers weiterhin, dass ihm eine günstige Sozialprognose durch das Strafgericht bescheinigt wurde und mittlerweile die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe gemäß § 56g StGB nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen wurde. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass die Art und Weise, wie sich der Kläger in der Verhandlung präsentiert habe, keinen Anlass dazu gegeben habe, die günstige Sozialprognose in Frage zu stellen. Auch nach dem Eindruck, den der Senat in der Berufungsverhandlung von dem Kläger gewonnen hat, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass er das Unrecht seiner Tat eingesehen hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat dem von der Beklagten in den Vordergrund gestellten Umstand, dass im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zunächst von einer Prozessvereinbarung im Strafprozess gesprochen wurde, um das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Dieses Vorbringen ist dem Bevollmächtigten des Klägers zuzuschreiben, während der Kläger selbst im Strafprozess die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinen Dienst als Gerätewart bislang unbeanstandet versehen hat, liegt auch die Annahme der Beklagten fern, es bestehe die Möglichkeit, dass er aus eigennützigen Gründen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr veräußere.
43 
Letztlich haben - entgegen der Ansicht der Beklagten - die in der Berufungsverhandlung aufgetretenen und den Zeitpunkt der Schließung des von dem Kläger zusammen mit seinem Bruder im Nebenerwerb betriebenen ... Handels betreffenden Unsicherheiten in den Angaben des Klägers keinen Einfluss auf die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens.
44 
Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht des außerdienstlich begangenen Dienstvergehens auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere mangelnder erheblicher Dienstbezug und fehlende Auswirkung auf die Dienstleistung des Klägers, positive Sozialprognose und Unrechtseinsicht) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
45 
Durch dieses mittelschwere Dienstvergehen hat der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert.
46 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
47 
Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 09.08.2016, a.a.O.). Hier ist insbesondere wegen der bereits dargestellten objektiven Schwere des Dienstvergehens und des damit verbundenen, vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobenen Umstands, dass er sich durch seine von ihm begangenen Straftaten an den Rand der Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, welches die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen erreicht hat und die hier nur mögliche (einfache) Zurückstufung in das Amt eines Brandmeisters (A 7) rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (vgl. LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht der Zweck der Zurückstufung als Pflichtenmahnung für den Beamten. Auch insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass insbesondere die Schwere der Straftat und der Umstand, dass sich der Kläger zwei vorangegangene Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zur Warnung hat dienen lassen, Anlass zu einem gewissen Misstrauen gibt. Wenn gleichwohl - wie oben ausgeführt - insbesondere nach dem Eindruck, den der Kläger sowohl vor dem Verwaltungsgericht wie auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat gemacht hat, kein durchgreifender Anlass besteht, die bereits im Strafverfahren getroffene günstige Sozialprognose in Frage zu stellen, ist die Zurückstufung in das Amt eines Brandmeisters erforderlich und angemessen, um den Kläger daran zu erinnern, dass er sich künftig, vor allem auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts straffrei verhält. Darüber hinaus entfaltet die Zurückstufung infolge ihrer Außenwirkung eine pflichtenmahnende Wirkung auf die Beamtenschaft, insbesondere in der engeren dienstlichen Umgebung des Klägers und ist die Zurückstufung des Klägers die angemessene Reaktion auf den auch beim Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetretenen nachhaltigen Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem dem Kläger zurechenbaren Verhalten beruht.
48 
Mit der Zurückstufung verliert der Kläger den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
25 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
26 
Allerdings ist die Berufung nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beklagte sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hinreichend begründet (§ 124a Abs. 3 Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 VwGO, § 2 LDG). Dass die Beklagte ihre Begründung im Wesentlichen einzelnen Berufungszulassungsgründen im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG zugeordnet hat, schadet nicht. Denn es bleibt erkennbar, in welcher Hinsicht die Beklagte das Urteil für unrichtig hält und welche Gründe sie dem entgegensetzt (vgl. Urteil des Senats vom 06.04.2017 - DL 13 S 1904/16 - m.w.N.).
27 
Die Berufung der Beklagten ist allerdings nicht begründet.
28 
Zunächst kann die Beklagte nicht damit durchdringen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf § 7 Abs. 3 AGVwGO beruft, nach dem in dem Verfahren einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 LDG ausgesprochen wurde, eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen ist, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht nicht durch den Einzelrichter gemäß § 6 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG, sondern im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG entschieden hat. § 7 Abs. 3 AGVwGO betrifft nach seinem Wortlaut und dem ihm entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts, LT-Drs. 14/2996, S. 136) nur die Übertragung des Disziplinarrechtsstreits auf den Einzelrichter im Sinne des § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG (sog. fakultativer Einzelrichter), nicht aber die Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO, § 2 LDG, die ein entsprechendes Einverständnis der Beteiligten voraussetzt (sog. konsentierter Einzelrichter). Durch die Regelung des § 7 Abs. 3 AGVwGO soll sichergestellt sein, dass bei Klagen gegen statusberührende Disziplinarmaßnahmen der Beamtenbeisitzer (vgl. die Besetzungsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO, nach der die Disziplinarkammer in der Besetzung von zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichen Richter entscheidet) mitwirkt. Dies sowie die Tatsache, dass ein Richterkollegium über die Rechtmäßigkeit der disziplinarrechtlichen Abschlussverfügung befindet, wird von den Beteiligten in der Regel besser akzeptiert werden als eine Entscheidung des Einzelrichters und kann daher eher befriedend wirken. Erklären sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder durch den Berichterstatter einverstanden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO, § 2 LDG), bedarf es allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers auch in den in § 7 Abs. 3 AGVwGO genannten Fällen nicht der Entscheidung durch das Richterkollegium (vgl. Begründung zum Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts, a.a.O.; ebenso: Burr, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 AGVwGO Rn. 10; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 46 BDG Rn. 15).
29 
Entgegen der Ansicht der Beklagten musste das Verwaltungsgericht bei seiner Anfrage vom 20.05.2015 schon deswegen nicht auf § 7 Abs. 3 AGVwGO hinweisen, da sich diese Vorschrift - wie dargelegt - nicht auf die Entscheidungsmöglichkeit durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO, § 2 LDG bezieht. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie bei Kenntnis des § 7 Abs. 3 AGVwGO eine entsprechende Einverständniserklärung nicht abgegeben hätte. Abgesehen davon, dass bei der bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertretenen Beklagten eine entsprechende Rechtskenntnis zu erwarten ist, ist die Einverständniserklärung nach § 87a Abs. 2 VwGO, § 2 LDG grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich (Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 87a Rn. 23 m.w.N.); darüber hinaus stellt mangelnde Rechtskenntnis insoweit weder einen Widerrufs- noch einen Anfechtungsgrund dar. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem Fall, in dem einem Beteiligten bei der Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter besteht, nicht offengelegt wird, dass der Berichterstatter als Richter auf Probe im ersten Jahr bzw. im Asylstreitverfahren in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung gemäß § 6 Abs. 2 VwGO bzw. § 76 Abs. 5 AsylG nicht Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO sein darf (vgl. dazu: Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Bier, VwGO, § 87a Rn. 37). Denn bei einer solchen Sachlage muss es den Beteiligten nicht bekannt sein, dass der Berichterstatter Richter auf Probe mit einer entsprechend kurzen Diensterfahrung ist. Letztlich ist es - anders als die Beklagte meint - auch nicht zu beanstanden, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Frage, ob es von der Möglichkeit des § 87a Abs. 2, 3 VwGO, § 2 LDG Gebrauch macht, davon hat leiten lassen, das Verfahren zu beschleunigen. Denn § 87a Abs. 2, 3 VwGO soll dem Gericht wie auch den Beteiligten in bestimmten Verfahrenskonstellationen gerade die Möglichkeit der Beschleunigung des Verfahrens eröffnen (BT-Drs. 11/7030, S. 28; Ortloff/Riese, a.a.O., § 87a VwGO Rn. 35).
30 
Im Übrigen wäre ein Mangel der unrichtigen Besetzung des Gerichts in erster Instanz geheilt, wenn das Berufungsgericht in ordnungsgemäßer Besetzung entscheidet und den Sachverhalt selbständig würdigt (BVerwG, Beschluss vom 19.07.2010 - 2 B 127/09 -, juris m.w.N.); eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu: Kopp, VwGO, 22. Aufl., § 130 VwGO Rn. 9; Wysk, in: Wysk, a.a.O., § 130 VwGO Rn. 3) käme hier bereits wegen des Fehlens eines entsprechenden Antrags von Beteiligten sowie mangels des Erfordernisses einer aufwändigen Beweisaufnahme (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG) nicht in Betracht.
31 
Die Berufung ist auch in der Sache unbegründet. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage des festgestellten Dienstvergehens in der Verfügung der Beklagten vom 14.07.2014 festgesetzte Disziplinarmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst) wegen eines Bemessungsfehlers rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung gemäß § 21 AGVwGO (zu dessen Anwendbarkeit bei materiellen Bemessungsfehlern vgl. Urteil des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, ESVGH 67, 63) zu Gunsten des Klägers dahingehend abgeändert hat, dass der Kläger in das Amt eines Brandmeisters (A 7) versetzt wird.
32 
Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 05.09.2013 (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG) durch das vorsätzliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (75 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4 %) und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (59,8 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4,21 % und 14 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,98 % Tetrahydrocanabinol) vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verstoßen und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat. Vorsätzlich begangene schwere Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, erfüllen in der Regel auch ohne Bezug auf das konkrete Amt die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173; Urteil des Senats vom 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 -, juris). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kein (Anschluss-)Rechtsmittel eingelegt.
33 
Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Gewicht dieses Dienstvergehens nicht die in der angefochtenen Disziplinarverfügung verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 Abs. 1 LDG), sondern die Zurückstufung des Klägers (§ 30 Abs. 1 Satz 1 LDG) in das Amt eines Brandmeisters (A 7) tat- und schuldangemessen ist.
34 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich hier um ein mittelschweres Dienstvergehen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG, durch das der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat. Die Annahme eines schweren Dienstvergehens, durch das das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren ist und das gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, ist hingegen nicht gerechtfertigt.
35 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Disziplinarsenats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
36 
Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen ist nach den objektiven Handlungsmerkmalen gewichtig. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 06.08.2009 - DL 16 S 2974/08 - und vom 25.02.2010 - DL 16 S 2597/09 -, juris) davon aus, dass für die Bewertung der Schwere von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung ist, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsgüter schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in einem besonderen Maße geeignet, die dienstliche Vertrauenswürdigkeit des Beamten in bedeutender Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, offenbart eine grob rücksichtlose Haltung gegenüber der Allgemeinheit. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich ist das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig und kann in besonders schweren Fällen zur Annahme eines schweren Dienstvergehens mit der Folge der Entfernung aus dem Dienst führen (vgl. Urteil des Senats vom 25.02.2010, a.a.O. m.w.N.). Dem entspricht es, dass der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303) für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten in einer ersten Stufe heranzuziehende gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für die hier streitgegenständlichen Straftaten nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG Geldstrafe (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bzw. Freiheitsstrafe von drei Monaten (§ 29a Abs. 2 BtMG) bis jeweils fünf Jahren Freiheitsstrafe beträgt. Während bei außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren der Orientierungsrahmen bis hin zur Zurückstufung reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 39 m.w.N.), ist bei einem über zwei Jahre Freiheitsstrafe hinausgehenden Strafrahmen für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst abzustellen.
37 
Auf einer zweiten Stufe kann bei außerdienstlich begangenen Dienstvergehen zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens zunächst indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Das folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, NVwZ-RR 2016, 421; Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876). Im Fall des Klägers bleibt die vom Amtsgericht ... ausgesprochene strafrechtliche Sanktion nur knapp unterhalb der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG normierten Schwelle der Freiheitsstrafe von einem Jahr.
38 
Bei der Bestimmung des Gewichts des Dienstvergehens ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Cannabisprodukten (75 Gramm Marihuana) gehandelt hat. Auch wenn es sich bei Cannabis um eine so genannte weiche Droge handelt, werden durch sie insbesondere Jugendliche an Rauschmittel herangeführt und deren Gewöhnung an berauschende Mittel gefördert; die Festigung der Persönlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden kann behindert werden (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2004 - 2 BvL 8/02 -, DVBl. 2004, 1108). Der Handel mit Betäubungsmitteln trägt zur Verbreitung des Drogenkonsums bei und offenbart damit in besonderem Maße eine sozialschädliche Einstellung. Diese wird im Fall des Klägers dadurch verstärkt, dass er als therapierter Drogensüchtiger nunmehr selbst einen solchen Handel betrieben und damit in voller Kenntnis und eigener Erfahrung der Gefahren einer Drogenabhängigkeit und der Schwierigkeiten, von ihr wieder loszukommen, der Drogensucht Dritter und einer damit einhergehenden Drogenbeschaffungs- und Drogenfolgekriminalität Vorschub geleistet hat. Bei dem Besitz von 59,8 Gramm Marihuana und 14 Gramm Haschisch hat es sich nicht um Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch gehandelt, da der Kläger nach eigenen und auch unstreitigen Angaben seit geraumer Zeit drogenfrei lebt.
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In subjektiver Hinsicht hat der Kläger, wie er in der Berufungsverhandlung einräumte, aus eigennützigen Motiven finanzieller Art gehandelt, nachdem ihm für den Verkauf der Drogen 750 EUR in Aussicht gestellt worden sind.
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In die Bewertung des Dienstvergehens ist weiterhin erschwerend einzustellen, dass der Kläger bereits zuvor zwei Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln) verurteilt worden ist und sich damit vorangegangene und einschlägige strafrechtliche Verurteilungen nicht zur Mahnung hat dienen lassen. Diese Verurteilungen können bei der Bewertung der Schwere des hier streitgegenständlichen Dienstvergehens als (strafrechtliche) Vorbelastung des Beamten herangezogen werden (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 18.06.2014 - 2 B 9.14 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 24), nachdem ihrer Berücksichtigung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 2a und b, 47 Abs. 3 BZRG kein rechtliches Hindernis entgegensteht.
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Andererseits ist das dem Kläger vorzuwerfende Dienstvergehen dadurch gekennzeichnet, dass es keinen erheblichen Dienstbezug hat und sich auf die Dienstleistung des Beamten nicht negativ ausgewirkt hat. Ein finanzieller oder anderer Schaden ist der Beklagten nicht entstanden. Der Kläger hatte auch keine Vorgesetztenstellung oder eine herausgehobene Position mit Vertrauensstellung inne. Seine dienstlichen Leistungen sind nicht beanstandet worden. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, dass der Kläger eine Drogentherapie gemacht habe und deswegen während eines längeren Zeitraums im Dienst ausgefallen sei, liegt die nach den Angaben der Beteiligten in der Berufungsverhandlung im Zeitraum von März bis Juli 2004 erfolgte stationäre Entgiftung mit nachfolgender stationärer Therapie nunmehr dreizehn Jahre zurück und steht mit dem hier streitgegenständlichen, im Jahre 2012 begangenen Dienstvergehen in keiner Verbindung. Der Senat vermag in dem von der Beklagten zudem geltend gemachten Umstand, dass der Kläger seine Atemschutzberechtigung und damit seine Feuerwehrtauglichkeit (eingeschränkt) verloren hat, keinen die Schwere des Dienstvergehens besonders kennzeichnenden und den Kläger nachteilig belastenden Faktor zu sehen. Die näheren Umstände des Verlustes der Atemschutzberechtigung, die - so die Beteiligten in der Berufungsverhandlung - auf einer amtsärztlichen Einschätzung nach einer entsprechenden Untersuchung beruhte, lassen sich der von der Beklagten vorgelegten Personalakte des Klägers nicht entnehmen. Das entsprechende amtsärztliche Gutachten ist ebenso wenig Bestandteil der von der Beklagten vorgelegten Personalakte wie andere Unterlagen, die die dann erfolgte Umsetzung des Klägers in die Abteilung Technik im Tagesdienst betreffen. Der Vertreter der Beklagten konnte in der Berufungsverhandlung den Grund für den Verlust der Atemschutzberechtigung des Klägers nicht nennen; auch der Kläger hat hieran keine genaue Erinnerung mehr. Ein Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers ist damit nicht dargetan. Insoweit geht auch der Vorwurf der Beklagten fehl, der Kläger habe in der Folgezeit nichts dafür getan, durch entsprechende körperliche Ertüchtigung die Atemschutzberechtigung und damit die Feuerwehrtauglichkeit für den aktiven Löschdienst wieder zu gewinnen. Abgesehen davon ist der Kläger, der nach seinen, von der Beklagten auch nicht in Frage gestellten Äußerungen den Dienst als Gerätewart in der Abteilung Technik beanstandungsfrei und durch entsprechende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen engagiert verrichtet hat, weder zu einer erneuten Untersuchung beim Amtsarzt einbestellt noch aufgefordert worden, durch entsprechende Maßnahmen seine Atemschutzschutzberechtigung wieder zu erlangen. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass insoweit geplant oder beabsichtigt gewesen sei, den Kläger vom Tagdienst in der Abteilung Technik wieder in den aktiven Löschdienst zu versetzen.
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Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens berücksichtigt der Senat zu Gunsten des Klägers weiterhin, dass ihm eine günstige Sozialprognose durch das Strafgericht bescheinigt wurde und mittlerweile die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe gemäß § 56g StGB nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen wurde. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass die Art und Weise, wie sich der Kläger in der Verhandlung präsentiert habe, keinen Anlass dazu gegeben habe, die günstige Sozialprognose in Frage zu stellen. Auch nach dem Eindruck, den der Senat in der Berufungsverhandlung von dem Kläger gewonnen hat, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass er das Unrecht seiner Tat eingesehen hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat dem von der Beklagten in den Vordergrund gestellten Umstand, dass im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zunächst von einer Prozessvereinbarung im Strafprozess gesprochen wurde, um das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Dieses Vorbringen ist dem Bevollmächtigten des Klägers zuzuschreiben, während der Kläger selbst im Strafprozess die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinen Dienst als Gerätewart bislang unbeanstandet versehen hat, liegt auch die Annahme der Beklagten fern, es bestehe die Möglichkeit, dass er aus eigennützigen Gründen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr veräußere.
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Letztlich haben - entgegen der Ansicht der Beklagten - die in der Berufungsverhandlung aufgetretenen und den Zeitpunkt der Schließung des von dem Kläger zusammen mit seinem Bruder im Nebenerwerb betriebenen ... Handels betreffenden Unsicherheiten in den Angaben des Klägers keinen Einfluss auf die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens.
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Bei einer Gesamtschau der oben dargestellten, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht des außerdienstlich begangenen Dienstvergehens auf Grund zu berücksichtigender weniger gewichtiger Faktoren (insbesondere mangelnder erheblicher Dienstbezug und fehlende Auswirkung auf die Dienstleistung des Klägers, positive Sozialprognose und Unrechtseinsicht) zur Kennzeichnung des Dienstvergehens als mittelschwer führt.
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Durch dieses mittelschwere Dienstvergehen hat der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert.
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Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. eine nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung sowie § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust zu.
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Einem mittelschweren Dienstvergehen werden also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als bei einem schweren Dienstvergehen - zwei unterschiedliche Grade der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. Damit will der Gesetzgeber der Bandbreite von disziplinarrechtlich zu beurteilenden Lebenssachverhalten gerecht werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 09.08.2016, a.a.O.). Hier ist insbesondere wegen der bereits dargestellten objektiven Schwere des Dienstvergehens und des damit verbundenen, vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobenen Umstands, dass er sich durch seine von ihm begangenen Straftaten an den Rand der Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst gebracht hat, von einem mittelschweren Dienstvergehen auszugehen, welches die Schwelle zu einem schweren Dienstvergehen erreicht hat und die hier nur mögliche (einfache) Zurückstufung in das Amt eines Brandmeisters (A 7) rechtfertigt. Ist wegen der genannten entlastenden Gesichtspunkte noch nicht ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so ist hier jedoch auf Grund der Schwere des Dienstvergehens von einem nachhaltigen Vertrauensverlust im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LDG auszugehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass es eines längeren Zeitraums bedarf (vgl. das regelmäßig fünfjährige Beförderungsverbot des § 30 Abs. 2 LDG), um das Vertrauen wieder zu festigen (vgl. LT-Drs. 14/2998, S. 94). Dem entspricht der Zweck der Zurückstufung als Pflichtenmahnung für den Beamten. Auch insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass insbesondere die Schwere der Straftat und der Umstand, dass sich der Kläger zwei vorangegangene Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zur Warnung hat dienen lassen, Anlass zu einem gewissen Misstrauen gibt. Wenn gleichwohl - wie oben ausgeführt - insbesondere nach dem Eindruck, den der Kläger sowohl vor dem Verwaltungsgericht wie auch in der Berufungsverhandlung vor dem Senat gemacht hat, kein durchgreifender Anlass besteht, die bereits im Strafverfahren getroffene günstige Sozialprognose in Frage zu stellen, ist die Zurückstufung in das Amt eines Brandmeisters erforderlich und angemessen, um den Kläger daran zu erinnern, dass er sich künftig, vor allem auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts straffrei verhält. Darüber hinaus entfaltet die Zurückstufung infolge ihrer Außenwirkung eine pflichtenmahnende Wirkung auf die Beamtenschaft, insbesondere in der engeren dienstlichen Umgebung des Klägers und ist die Zurückstufung des Klägers die angemessene Reaktion auf den auch beim Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetretenen nachhaltigen Verlust des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung. Diese Disziplinarmaßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, da sie auf einem dem Kläger zurechenbaren Verhalten beruht.
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Mit der Zurückstufung verliert der Kläger den Anspruch auf die Bezüge aus dem bisherigen Amt sowie das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 LDG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

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