Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.01.2016 - 9 K 600/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Chromosomenuntersuchung. |
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| | Die 1985 geborene Klägerin ist gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Unter dem 14.12.2014 beantragte sie beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) unter anderem die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 833,61 EUR für die Durchführung einer Chromosomenuntersuchung gemäß Rechnung vom 13.11.2014. Diese Untersuchung hatte sie auf Anraten des Instituts für Humangenetik des Universitätsklinikums Heidelberg durch eben dieses durchführen lassen, nachdem bei ihrem Vater eine genetische Veränderung in Form einer balancierten Translokation der Chromosomen 2 und 20 festgestellt worden war und ein weiterer (entfernter) Verwandter väterlicherseits eine geistige Behinderung sowie Epilepsie aufgrund einer unbalancierten Translokation dieser Chromosomen aufwies. Zudem sind in der väterlichen Familie mehrere Kinder früh verstorben, bei denen vermutet wird, dass sie ebenfalls Träger einer unbalancierten Translokation der genannten Chromosomen gewesen sein könnten. Auch traten in der Familie zahlreiche Fehlgeburten auf. Die Chromosomenuntersuchung ergab, dass die Klägerin ebenfalls Trägerin der familiären balancierten Translokation ist. Träger einer solchen balancierten Translokation weisen grundsätzlich keine Krankheitssymptome auf, haben jedoch ein erhöhtes Risiko für Nachkommen mit einem unbalancierten Chromosomensatz, der bei diesen zu Behinderungen und Fehlbildungen führt. Des Weiteren besteht ein erhöhtes Fehlgeburtsrisiko. |
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| | Mit Bescheid vom 16.01.2015 lehnte das Landesamt die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, sie seien nicht von den Beihilfevorschriften erfasst. Die Aufwendungen stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder eines bestehenden Leidens. |
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| | Hiergegen legte die Klägerin unter dem 25.01.2015 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, in ihrer Familie gebe es mehrere schwerstbehinderte Personen, bei denen ein erblicher Gendefekt festgestellt worden sei. Seitens des Universitätsklinikums Heidelberg sei daher allen betroffenen Familienmitgliedern mit Kinderwunsch dringend nahegelegt worden, sich auf diesen Gendefekt testen zu lassen. Wenn sie Trägerin des Gendefekts sei, habe sie ein sehr hohes Risiko, ein behindertes Kind zu bekommen. Die Untersuchung sei bei allen Risikopersonen durchgeführt und von sämtlichen Krankenkassen bezahlt worden. Sie sei absolut notwendig gewesen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Nur solche Aufwendungen seien beihilfefähig, die aus Anlass einer Krankheit entstanden seien. Der vorgenommene Gentest stelle zweifelsfrei keine Akutmaßnahme aus Anlass einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO dar. Die Aufwendungen für den Gentest könnten auch weder § 10 Abs. 1 BVO noch § 10 Abs. 3 BVO zugeordnet werden. Durch ihn könne weder eine Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit beseitigt noch vermieden werden. Die medizinische Notwendigkeit eines Gentests, der als Basis für die Einleitung beihilfefähiger Maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 13 BVO diene, sei nicht ersichtlich. Inwieweit Krankenkassen derartige Kosten übernähmen, könne auf die getroffene Entscheidung keinen Einfluss haben, da diese anderen Erstattungsvorschriften unterlägen. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich kein Beihilfeanspruch. |
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| | Am 25.02.2015 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide des Landesamtes die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 416,81 EUR begehrt hat. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Untersuchung der Chromosomen sei geboten gewesen, um abzuklären, ob der Gendefekt auch bei ihr vorliege, sowie um zu eruieren, welche zusätzlichen Maßnahmen im Falle einer Schwangerschaft zu ergreifen seien. Die Situation belaste sie erheblich. Bei einer Schwangerschaft könnten Untersuchungen zur Abklärung der Frage, ob das Kind ebenfalls unter einem Gendefekt leide, erst in der 22. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Sollten dann Fehlbildungen festgestellt werden, hätte sie lediglich zwei Wochen Zeit, sich für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Dies führe zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. § 10 Abs. 3 BVO sei insoweit einschlägig. Jedenfalls diene der durchgeführte Gentest dazu, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, sobald sie schwanger werde. Bereits vor der Untersuchung sei sie in eine depressive Stimmung verfallen, als sie von der Möglichkeit des Vorliegens des Gendefekts erfahren habe. Die Ungewissheit habe ihr immer mehr zugesetzt. Daher habe sie sich zu dem Gentest entschlossen. Anderenfalls hätte die Ungewissheit zu einer Verschärfung des gesundheitlichen Zustands in Form von Depressionen oder ähnlichem geführt. Die Durchführung des Gentests habe daher der Beseitigung der Schwächung ihrer Gesundheit gedient. Zwar habe der Gentest nicht das von ihr erhoffte Ergebnis erbracht. Aber jedenfalls sei sie nunmehr in der Lage, sich auf die Situation einzustellen und sie zu akzeptieren. Nachdem sie jetzt Gewissheit über den Gendefekt habe, könne sie aktive Maßnahmen ergreifen, um das Risiko in der Schwangerschaft zu minimieren, wodurch auch Gefahren für die gesundheitliche Entwicklung eines noch nicht gezeugten Kindes - nämlich dann im Falle einer Zeugung - minimiert werden könnten. Überdies habe das Landesamt Beihilfe für die ärztliche Beratung vor der Genuntersuchung gewährt. Weshalb dann die Kosten zur Auffindung des Gendefekts nicht übernommen würden, erschließe sich nicht. Mit ihrer Klage hat die Klägerin außerdem ein Schreiben des Instituts für Humangenetik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.02.2015 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass das Ergebnis der Untersuchung wichtig für die weitere medizinische Betreuung der Klägerin sei, da dem erhöhten Fehlgeburtsrisiko bzw. dem Risiko von Fehlbildungen des erwarteten Kindes bei Nachweis einer mütterlichen Translokation durch verschiedene ärztliche Maßnahmen Rechnung getragen werden könne, wie etwa gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen, invasive genetische Pränataldiagnostik, Präimplantations- oder Polkörperdiagnostik. Diese Maßnahmen seien in der Regel nicht erforderlich, wenn die mütterliche Chromosomenuntersuchung ein unauffälliges Ergebnis zeige. Deshalb sei es wichtig, bei Frauen mit Kinderwunsch, in deren Familie eine familiäre Translokation bekannt sei, möglichst vor einer Schwangerschaft zu klären, ob überhaupt ein erhöhtes Risiko für kindliche Chromosomenstörungen bestehe. Bei auffälligem Ergebnis der Chromosomenuntersuchung könnten durch die genannten Maßnahmen ggf. schwerwiegendere gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Frau verhindert und eine optimale ärztliche Betreuung während zukünftiger Schwangerschaften gewährt werden. Es habe daher eine eindeutige medizinische Notwendigkeit der Untersuchung vorgelegen. |
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| | Der Beklagte, der der Klage entgegengetreten ist, hat ausgeführt, ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe wegen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge bestehe weder nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BVO noch nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO. Die Untersuchung diene nicht der Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde. Dieser Tatbestand sei medizinisch und rechtlich nur schwer zu fassen. Daher sei anerkannt, dass er einer restriktiven Auslegung bedürfe, um eine ins Uferlose führende Leistungspflicht zu vermeiden. Die Untersuchung bei der Klägerin diene nicht der eigenen Gesundheitsvorsorge, sondern der frühzeitigen Erkennung eines möglichen Gendefekts im Falle späterer Schwangerschaften. Selbst wenn man davon ausgehe, dass durch die Kenntnis vom Vorliegen eines möglichen Gendefekts mit seinen eventuellen Folgen eine gewisse „Schwächung der Gesundheit" hervorgerufen worden sei, so sei sie doch erst im Zeitpunkt nach der Untersuchung mit Unterrichtung des Untersuchungsergebnisses eingetreten. Die Durchführung der Untersuchung eröffne der Klägerin, wie von ihr erhofft, gerade keine Auskunft darüber, ob im Falle einer ausgetragenen Schwangerschaft ggf. entstehende Aufwendungen von der Beihilfe erstattet würden. Insofern fehle es auch hier an der erforderlichen Kausalität sowie an der Notwendigkeit. Die Untersuchung sei zwar sinnvoll und nützlich gewesen, um die Wahrscheinlichkeit eines Gendefekts bei späteren Kindern festzustellen. Sie sei jedoch nicht notwendig, um die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu beseitigen. Auch § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO führe zu keinem Anspruch auf Beihilfegewährung. Schon begrifflich könne die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes nur dann gefährdet sein, wenn es zumindest bereits gezeugt worden sei. Bei einem zeitlich vor der Schwangerschaft gelagerten Zeitpunkt könne nicht von der Notwendigkeit der Untersuchung gesprochen werden. Im Übrigen sei der Test auch nicht durchgeführt worden, um einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung entgegenzuwirken. Die Untersuchung, ob bei der Klägerin ein Gendefekt vorliege, sei nicht geeignet, eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu verringern, sondern diene dazu, die Geburt des Kindes durch eine Abtreibung völlig zu verhindern. Im Gegensatz zu den Aufwendungen für die genetische Untersuchung selbst sei in Bezug auf die Aufwendungen für die humangenetische Beratung eine medizinische Notwendigkeit und damit eine Beihilfefähigkeit zu bejahen. Denn diese fachärztliche Beratung habe dazu gedient, die Bedeutung von Befunden richtig zu verstehen, Hintergründe zu erklären und ggf. Missverständnisse auszuräumen. |
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| | Mit Urteil vom 29.01.2016 hat das Verwaltungsgericht unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes vom 16.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 den Beklagten verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 14.12.2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 416,81 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO seien Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen seien. Welche Aufwendungen konkret beihilfefähig seien, ergebe sich grundsätzlich aus den nachfolgenden Vorschriften der §§ 6 bis 13 BVO. Die Beihilfefähigkeit folge nicht aus § 6 Abs. 1 BVO, da die Aufwendungen nicht aus Anlass einer Krankheit entstanden seien, denn die Chromosomenuntersuchung habe weder der Diagnose noch der Heilung oder Linderung einer Krankheit gedient. Der bei der Klägerin aufgrund der Untersuchung aufgedeckte Gendefekt stelle zwar eine von der Norm abweichende Veränderung des Chromosomensatzes dar, sei als solcher aber keine Krankheit. Die bei ihr vorliegende balancierte Translokation wirke sich auf die Körper- und Geistesfunktionen der Klägerin - wie sie auch selbst einräume - nicht negativ aus. Soweit die Klägerin geltend mache, die Ungewissheit über das Vorliegen des Gendefekts habe zu einer starken psychischen Beeinträchtigung geführt und sie daher krank gemacht, liege der Kammer zum einen keinerlei medizinisch fundierter Beleg für eine psychische Erkrankung vor. Zum anderen sei psychischen Erkrankungen grundsätzlich mit psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Methoden zu begegnen. Eine Chromosomenuntersuchung zur Abklärung eines möglicherweise bestehenden, sich auf die Gesundheit des Betroffenen aktuell jedoch nicht auswirkenden Gendefekts stelle keine medizinisch notwendige Behandlung eines psychischen Leidens dar. Auch aus § 10 Abs. 1 BVO, der die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten regele, ergebe sich mangels Vorliegens der dort genannten Alternativen die Beihilfefähigkeit der hier streitgegenständlichen Aufwendungen nicht. Gleiches gelte für § 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVO. Die Chromosomenuntersuchung habe nicht der Beseitigung einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde (Nr. 1) gedient. Die balancierte Translokation, schwäche die Gesundheit der Klägerin nicht und werde durch die Untersuchung auch nicht beseitigt. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf die psychischen Belastungen verweise, die mit der Ungewissheit über das Vorliegen des Gendefekts einhergingen, gelte das oben Gesagte entsprechend. Die Genanalyse diene auch nicht dazu, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Nr. 2); denn dies würde voraussetzen, dass ein gefährdetes Kind im Zeitpunkt der Untersuchung jedenfalls bereits gezeugt gewesen wäre. Die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ergebe sich aber aus § 10 Abs. 3 Nr. 3 BVO, wonach Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen beihilfefähig seien, wenn diese notwendig seien, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Vorliegend habe die durch ambulante ärztliche Leistungen erbrachte Chromosomenuntersuchung der Verhütung von Krankheiten in diesem Sinne gedient. Angesichts des gehäuften Vorkommens von balancierten und unbalancierten Translokationen von Chromosomen in der Familie der Klägerin und des bekannten Vorliegens einer balancierten Translokation bei ihrem Vater habe bei ihr die erhöhte Wahrscheinlichkeit bestanden, dass auch ihre Chromosomen eine balancierte Translokation aufwiesen. Träger einer solchen balancierten Translokation trügen ein erhöhtes Risiko für Nachkommen mit einem unbalancierten Chromosomensatz, der Behinderungen und Fehlbildungen des Kindes sowie ein erhöhtes Risiko einer Fehlgeburt mit sich bringe. Durch die Genanalyse werde dieses Risiko zwar nicht beseitigt, jedoch diene die Kenntnis um das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Gendefekts der Verhinderung von weiteren Erkrankungen der Klägerin. Wie in dem ärztlichen Schreiben des Instituts für Humangenetik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.02.2015 ausgeführt, sei das Ergebnis der Chromosomenuntersuchung wichtig für die weitere medizinische Betreuung der Klägerin, da dem erhöhten Fehlgeburtsrisiko bzw. dem Risiko für Fehlbildungen eines Kindes bei Nachweis einer mütterlichen Translokation durch verschiedene ärztliche Maßnahmen Rechnung getragen werden könne. Durch gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen, invasive Pränataldiagnostik und Präimplantations- oder Polkörperdiagnostik könnten bei auffälligem Ergebnis der Chromosomenuntersuchung schwerwiegendere gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Frau - beispielsweise rezidivierende Aborte, Spätabbrüche in der Schwangerschaft, psychische Belastungen durch die Geburt eines Kindes mit schwerer Behinderung -verhindert werden. Bei unauffälligem Ergebnis der mütterlichen Chromosomenuntersuchung könnten die genannten Maßnahmen in der Schwangerschaft, insbesondere eine invasive Diagnostik und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, in der Regel unterbleiben. Hieraus ergebe sich, dass aus der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung die Durchführung der Chromosomenuntersuchung sowohl bei unterstelltem negativen als auch bei unterstelltem positiven Ergebnis notwendig gewesen sei, um erhebliche Gesundheitsgefahren von der Klägerin abzuwenden und damit Krankheiten zu verhüten. Dagegen könne nicht eingewendet werden, dass die aufgezeigten Gefahren lediglich im Falle einer Schwangerschaft der Klägerin bestünden und, da eine solche (noch) nicht bestanden habe, es an dem zu fordernden Kausalzusammenhang zwischen der durchgeführten Maßnahme und der verhüteten Krankheit fehle. Zum einen liege es bei einer Frau im Alter der Klägerin mit Kinderwunsch nahe, dass es jederzeit zu einer Schwangerschaft kommen könne. Zum anderen wäre es angesichts der Zeit, die die Genanalyse in Anspruch nehme, nicht zumutbar, diese erst während einer schon bestehenden Schwangerschaft vorzunehmen, zumal die aufgezeigten Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten im Falle eines auffälligen Ergebnisses der Chromosomenuntersuchung häufig keinen zeitlichen Aufschub erlaubten. |
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| | Auf Antrag des Beklagten vom 21.03.2016 hat der Senat mit Beschluss vom 14.10.2016 - 2 S 716/16 - die Berufung gegen das am 10.03.2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Annahme zugelassen, die streitgegenständliche Chromosomenuntersuchung sei notwendig im Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 3 BVO, um Krankheiten zu verhüten. |
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| | Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2016 ausgeführt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der bei der Klägerin durchgeführte Gentest nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 BVO beihilfefähig, da er nicht dazu diene, Krankheiten zu verhüten. Dieser Begriff sei zwingend restriktiv auszulegen, da ansonsten § 10 BVO als generelle Ausnahmevorschrift in Abgrenzung zum Grundsatz des § 6 Abs. 1 BVO, der Beihilfefähigkeit „aus Anlass einer Krankheit“ vorsehe, ausgehebelt würde. Außerdem würde die abschließende Regelung des § 10 Abs. 1 BVO mit der Folge gelockert, dass sämtliche Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge zur Früherkennung, die nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 BVO fielen, auch dann beihilfefähig seien, wenn erst in einem zweiten Schritt aufgrund der Kenntnis des Testergebnisses Folgekrankheiten beim Beihilfeberechtigten verhindert werden könnten. Um den Charakter als Ausnahmevorschrift gerecht zu werden, müsse § 10 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 BVO dahingehend ausgelegt werden, dass Maßnahmen, die zur Verhütung nur mittelbarer Folgekrankheiten führen könnten, nicht beihilfefähig seien. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes sei eine unmittelbare Wirkungsentfaltung im Hinblick auf eine Krankheit zu fordern, so dass die Maßnahme der Gesundheitsvorsorge nach ihrer typischen Verwendung dazu bestimmt und geeignet sein müsse, auf die Entstehung einer Krankheit unmittelbar Einfluss nehmen zu können. Vorliegend habe die Chromosomenuntersuchung ausschließlich der Feststellung einer balancierten Translokation bei der Klägerin gedient. Anders als beispielsweise das ambulante Setzen einer Heparinspritze zur Verhinderung einer Thrombose im Sinne einer sog. Primärprophylaxe sei der Gentest allein weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, Krankheiten wie rezidivierende Aborte, Spätabbrüche in der Schwangerschaft oder psychische Belastungen durch die Geburt eines Kindes mit schwerer Behinderung unmittelbar durch seinen Einsatz zu verhindern. Vorliegend habe somit keine direkte Wirkungsmöglichkeit der Maßnahme bestanden, die das Auftreten einer Krankheit unmittelbar hätte verhindern können. Der Gentest habe nicht zur Verhütung einer Krankheit geführt. Auf Umstände und Krankheiten, die erst im Nachgang aufgrund der Kenntnis des Testergebnisses möglicherweise verhindert werden könnten, komme es nicht an. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2016 - 9 K 600/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Der Gentest habe dazu gedient, erhebliche Gesundheitsgefahren von der Klägerin abzuwenden, unabhängig davon, ob er einen Gendefekt bestätigt oder ausgeschlossen hätte. Damit sei § 10 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. BVO einschlägig. Wäre die Klägerin bereits schwanger, würde hierüber kein Streit bestehen. Es mache vorliegend jedoch keinen Unterschied, ob die Klägerin bereits schwanger sei oder nicht, da es angesichts der Zeit, die die Genanalyse in Anspruch nehme, der Klägerin nicht zumutbar wäre, den Test erst während einer schon bestehenden Schwangerschaft durchzuführen, zumal die Behandlungs- und Untersuchungsmethoden im Falle eines auffälligen Ergebnisses der Chromosomenuntersuchung häufig keinen zeitlichen Aufschub erlaubten. |
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| | Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die Akten des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. |
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| | Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, indem es unter entsprechender Aufhebung der Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 16.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 416,81 EUR zu gewähren. Der Klägerin steht kein solcher Anspruch zu, weshalb die Ablehnung ihres diesbezüglichen Beihilfeantrags vom 14.12.2014 rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der von der Klägerin begehrten Beihilfe ist § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561; im Folgenden: BVO), wobei es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10). Die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Chromosomenuntersuchung basieren auf einer Rechnung vom 13.11.2014, so dass die BVO in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, 53) einschlägig ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind dem Grunde nach notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen nach den nachfolgenden Vorschriften der §§ 6 bis 13 BVO beihilfefähig. |
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| | a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Gentest nicht nach § 6 Abs. 1 BVO beihilfefähig sind, da sie nicht aus Anlass einer Krankheit angefallen sind. Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper-oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, juris Rn. 11). Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper-oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 <91> und vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 4 und vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 7 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG). Behandlungsbedürftig ist der regelwidrige Zustand dann, wenn er mit ärztlicher Kunst und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 07.01.2015 - 2 S 1205/13 -, juris Rn. 22 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, BSGE 85, 36, m.w.N.). Ob die balancierte Translokation, auch wenn sie der Klägerin keine Beschwerden verursacht und sie körperlich und geistig nicht beeinträchtigt, als „regelwidriger Zustand“ anzusehen ist (vgl. zu einer die Brustkrebsgefahr erhöhenden BRCA-2-Gen-Mutation: HessVGH, Urteil vom 10.03.2016 - 1 A 1261/15 -, juris), kann offen bleiben, denn es fehlt jedenfalls an dessen Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des Beihilferechts, da die durchgeführte Chromosomenuntersuchung die Veränderung des Chromosomensatzes unberührt lässt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass unter bestimmten Umständen selbst eine balancierte Translokation zu einem Krankheitsausbruch führen kann. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit dieses (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87, juris Rn. 30) die Beihilfefähigkeit einer Sterilisation bejaht hat, weil der gesundheitliche Zustand einer Frau, der eine erneute Schwangerschaft für sie zu einem erheblichen gesundheitlichen Risiko macht, einen "Krankheitsfall" darstellt und die Sterilisation des beihilfeberechtigten Ehemannes der Besserung bzw. Linderung dieses Leidens dient, ist dieser Fall nicht mit demjenigen der Klägerin vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zwar im Zeitpunkt des Eingriffs einen regelwidrigen gesundheitlichen Zustand, weil die Ehefrau entgegen der normalen Funktion einer Frau ein Kind nicht austragen konnte, ohne ihre Gesundheit erheblich zu gefährden. Die bei einer künftigen Schwangerschaft oder Geburt drohende gesundheitliche Gefährdung der Ehefrau des dortigen Klägers war damals konkret absehbar und ging erheblich über die gesundheitlichen Beschwerden hinaus, die bei einer Schwangerschaft oder Geburt normalerweise auftreten können. Diese Abweichung von der gesundheitlichen Norm schloss die Ausübung der mit den Geschlechtsorganen verbundenen normalen körperlichen Funktionen (Geschlechtsverkehr) wegen des hohen gesundheitlichen Risikos aus und hatte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts damit Krankheitswert (juris Rn. 30). Im Gegensatz dazu war bei der Klägerin vor der Chromosomenuntersuchung - anders als bei einer Sterilisation - eine drohende gesundheitliche Gefährdung durch eine Schwangerschaft schon nicht konkret absehbar. Außerdem dient die Chromosomenuntersuchung - anders als die Sterilisation - nicht unmittelbar dazu, die mit einer Schwangerschaft einhergehenden Beschwerden zu bessern oder zu lindern, indem eine Schwangerschaft vermieden wird, sondern ist dem vorgelagert. Die Chromosomenuntersuchung ermöglicht der Klägerin erst, die autonome Entscheidung zu treffen, ob sie die Risiken einer Schwangerschaft eingeht und die damit möglicherweise verbundenen gesundheitlichen Beschwerden, deren Behandlung wiederum beihilfefähig wäre, in Kauf nimmt. |
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| | Die von der Klägerin ohne nähere Substantiierung geltend gemachten psychischen Beschwerden infolge der Ungewissheit, ob sie unter dem Gendefekt leidet, stellen Belastungen dar, die, selbst wenn sie das Ausmaß einer psychischen Krankheit angenommen haben, nicht durch die Chromosomenuntersuchung therapiert werden, sondern psychotherapeutische Maßnahme angezeigt erscheinen lassen. Dass die Klägerin solche auch in Anspruch genommen hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt. Im Übrigen droht durch die erlangte Gewissheit über den Gendefekt sogar eine Symptomverschiebung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21, juris Rn. 12 zur vergleichbaren Konstellation einer operativen Korrektur eines subjektiv als belastend empfundenen Aussehens). |
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| | b) Die Chromosomenuntersuchung ist nicht als Früherkennungsmaßnahme nach § 10 Abs. 1 BVO beihilfefähig. Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind danach nur beihilfefähig |
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| | 1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden, |
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| | 2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitraum durchgeführt werden kann, |
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| | 3. bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, |
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| | 4. bei Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an die Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig. |
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| | Keine dieser Alternativen ist vorliegend einschlägig. Insbesondere können Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern nach Nr. 1 nur bei diesen selbst und nicht bei ihrer Mutter noch vor Beginn der Schwangerschaft durchgeführt werden. |
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| | Soweit nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 BVO idF vom 02.06.2015 (GBl. S. 379) nunmehr Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust-oder Eierstockkrebsrisiko, wenn die Leistungen nach Maßgabe der Anlage 14 zur Bundesbeihilfeverordnung erbracht werden, beihilfefähig sind, würde der Fall der Klägerin nicht hierunter fallen, da die genannten Früherkennungsprogramme nicht die bei ihr vorhandene erbliche Vorbelastung im Falle einer Schwangerschaft erfassen. |
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| | c) Die Beihilfefähigkeit der Chromosomenuntersuchung lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 BVO ableiten. Danach sind beihilfefähig Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen, wenn diese notwendig sind, um |
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| | 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, |
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| | 2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, |
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| | 3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder |
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| | 4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. |
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| | Die Ziff. 2 und 4 sind ersichtlich nicht einschlägig. Der bei der Klägerin durchgeführte Gentest ist weder notwendig, um der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, noch um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, denn selbst wenn die Klägerin aufgrund der Genuntersuchung um die Gefahren für das ungeborene Leben weiß, kann diesen nicht durch den Gentest, sondern allenfalls durch die Entscheidung der Klägerin gegen eine Schwangerschaft begegnet werden. |
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| | Aber auch die Ziff. 1 und 3 erfassen den Fall der Klägerin nicht. In Bezug auf die balancierte Translokation scheitert dies schon daran, dass diese, wie oben unter a) ausgeführt, keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellt. Aber auch auf die von der Klägerin beklagten psychischen Beschwerden und etwaige künftige Schwangerschaftskomplikationen kann nicht abgestellt werden, was sich aus systematischen Gründen sowie aus Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften ergibt und letztlich allein dem Willen des Verordnungsgebers gerecht wird: |
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| | § 10 Abs. 3 BVO betrifft ambulante ärztliche Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, die im Interesse einer vorbeugenden Gesundheitshilfe und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit erbracht werden (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 10 Abs. 3 BVO, Stand Okt. 2015). Die Ziff. 1-4 sind wortlautidentisch mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB V. Dementsprechend sieht die VV des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.04.1996 - Az.: P 1852/16 (GABl. S. 370) vor, dass zur Abgrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen die diesbezüglichen Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen ergänzend Anwendung finden. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist zwischen Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§§ 20-22 SGB V), Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten (§§ 25, 26 SGB V) und den medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB V zu unterscheiden. Die im Rahmen der Früherkennung vorgesehenen Untersuchungen sollen Krankheiten erkennen, die bisher noch nicht festgestellt und auch noch nicht in irgendeiner Form - durch Schmerzen oder Beschwerden, durch Abweichungen vom normalen Zustand -in Erscheinung getreten sind (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, § 23 Rn. 10). Die Maßnahmen zur Früherkennung weisen gegenüber den medizinischen Vorsorgeleistungen den grundsätzlichen Unterschied auf, dass sie rein diagnostischer Natur sind und daher nicht auf die Änderung des festgestellten Körper-, Geistes- oder Seelenzustandes des Betroffenen gerichtet (BSG, Urteil vom 22.01.1981 - 8/8a RK 17/79 -, BSGE 51, 115). Werden vielmehr solche Abweichungen festgestellt bzw. ergeben die Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, dann ist im Rahmen der ärztlichen Behandlung die weitergehende Diagnostik bzw. Therapie zu leisten. Dieselbe Systematik wie das SGB V weist auch die BVO auf, die deutlich zwischen den Maßnahmen der Früherkennung in § 10 Abs. 1 BVO sowie den Vorsorgemaßnahmen in § 10 Abs. 3 BVO trennt, welche nach der Überschrift des § 10 BVO allesamt Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge darstellen. Die streitgegenständliche Chromosomenuntersuchung ist als eine solche Vorsorgemaßnahme zu qualifizieren, und zwar in Form einer reinen Früherkennungsmaßnahme, denn sie diente der Diagnose, ob bei der Klägerin eine Translokation vorliegt oder nicht. Einer Änderung der ggf. festgestellten Genmutation diente sie hingegen gerade nicht und war daher - wie oben unter a) ausgeführt - weder eine aus Anlass einer Erkrankung erbrachte ärztliche Leistung noch eine - ebenfalls auf die Änderung des festgestellten Körper-, Geistes- oder Seelenzustandes des Betroffenen gerichtete - Vorsorgeleistung. Soweit die Klägerin den Gentest als Maßnahme zur Verbesserung ihrer psychischen Beschwerden ansieht und - wie das Verwaltungsgericht - zur Verhütung späterer Schwangerschaftskomplikationen, handelt es sich um Fernwirkungen der Diagnose. Diese führen jedoch nicht dazu, dass eine ambulante ärztliche Leistung in Form einer Genanalyse, die systematisch und nach ihrem Sinn und Zweck eine Früherkennungsmaßnahme darstellt, die Qualität einer Vorsorgemaßnahme erhält. Da die beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen abschließend in § 10 Abs. 1 BVO geregelt sind, der bei der Klägerin durchgeführte Gentest jedoch nicht hierunter fällt, fehlt es an dessen Beihilfefähigkeit. Würden hingegen nicht beihilfefähige Früherkennungsmaßnahmen über die erwähnten Fernwirkungen als Vorsorgeleistungen qualifiziert, widerspräche das nicht nur der Systematik der BVO, sondern auch dem Willen des Verordnungsgebers, der allein den in § 10 Abs. 1 BVO ausdrücklich benannten Früherkennungsmaßnahmen die Beihilfefähigkeit zuerkennen wollte. Dies wird ganz offensichtlich in Bezug auf psychische Beschwerden, die regelmäßig mit jeder Früherkennungsmaßnahme und der möglicherweise belastenden Diagnose einhergehen. Würde man die durch die Diagnose erlangte Gewissheit und psychische „Entlastung“ unter die Vorsorgeleistungen nach § 10 Abs. 3 BVO einordnen, machte diese den enumerativen Katalog der beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 BVO obsolet. |
|
| | 2. Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Beihilfeleistung. Die Fürsorgepflicht findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 <98>; BVerwG, Urteile vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 -, BVerwGE 155, 129, juris Rn. 19 und vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 - BVerwGE 145, 315, juris Rn. 24 m.w.N.). Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, BVerwGE 148, 106, juris Rn. 24 und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 19). Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten (BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 19 m.w.N.). Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.1976 - II C 40.74 -, BVerwGE 51, 264 <268> und vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315 Rn. 25 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gebietet nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde (BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2 S. 1, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 19 und vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386, juris Rn. 36). Dies wiederum kommt im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen (BVerwG, Urteile vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 -, BVerwGE 155, 129, juris Rn. 19, vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386, juris Rn. 36 m.w.N. und vom 28.05. 2008 - 2 C 1.07 -, Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 25 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der durchgeführte Gentest ist nicht lebensnotwendig. Er mag zwar aus Sicht der Klägerin - subjektiv nachvollziehbar - von existentieller Bedeutung sein, bei objektiver Betrachtung ist dies aber nicht der Fall, da er auch noch im Falle des Vorliegens einer Schwangerschaft durchgeführt werden könnte, ohne dass dies für die Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führte. Es ist weder erkennbar noch wird dies von der Klägerin substantiiert behauptet, dass im Falle von Schwangerschaftskomplikationen notwendige medizinische Leistungen nicht auch dann noch erfolgreich erbracht werden könnten, wenn der Gentest erst nach Feststellung einer Schwangerschaft stattfindet. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, angesichts der Zeit, die die Genanalyse in Anspruch nehme, sei es nicht zumutbar, diese erst während einer schon bestehenden Schwangerschaft vorzunehmen, zumal die aufgezeigten Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten im Falle eines auffälligen Ergebnisses der Chromosomenuntersuchung häufig keinen zeitlichen Aufschub erlaubten, ist nicht ersichtlich, woher das Verwaltungsgericht diese Erkenntnisse nimmt. Sie ergeben sich jedenfalls nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Dass der Klägerin, wie sie im Klageverfahren vorgetragen hat, nach Abklärung, ob der Fötus unter einem Gendefekt leidet, nur zwei Wochen Zeit bleiben, um sich für oder gegen eine Abtreibung zu entscheiden, hat mit dem Zeitpunkt der bei ihr durchgeführten Genanalyse nichts zu tun. Schließlich stellt sich auch die Kostenbelastung im Hinblick auf den Rechnungsbetrag nicht als unzumutbar dar, was von der Klägerin im Übrigen auch nicht behauptet wird. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Beschluss vom 29. Juni 2017 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 416,81 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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| | Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, indem es unter entsprechender Aufhebung der Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 16.01.2015 und dessen Widerspruchsbescheides vom 04.02.2015 den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 416,81 EUR zu gewähren. Der Klägerin steht kein solcher Anspruch zu, weshalb die Ablehnung ihres diesbezüglichen Beihilfeantrags vom 14.12.2014 rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| | 1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der von der Klägerin begehrten Beihilfe ist § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561; im Folgenden: BVO), wobei es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rn. 10). Die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Chromosomenuntersuchung basieren auf einer Rechnung vom 13.11.2014, so dass die BVO in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. 2014, 53) einschlägig ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind dem Grunde nach notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen nach den nachfolgenden Vorschriften der §§ 6 bis 13 BVO beihilfefähig. |
|
| | a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für den Gentest nicht nach § 6 Abs. 1 BVO beihilfefähig sind, da sie nicht aus Anlass einer Krankheit angefallen sind. Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper-oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht (BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, juris Rn. 11). Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper-oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87 <91> und vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 04.11.2008 - 2 B 19.08 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 4 und vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 7 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG). Behandlungsbedürftig ist der regelwidrige Zustand dann, wenn er mit ärztlicher Kunst und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können (vgl. dazu Senatsurteil vom 07.01.2015 - 2 S 1205/13 -, juris Rn. 22 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R -, BSGE 85, 36, m.w.N.). Ob die balancierte Translokation, auch wenn sie der Klägerin keine Beschwerden verursacht und sie körperlich und geistig nicht beeinträchtigt, als „regelwidriger Zustand“ anzusehen ist (vgl. zu einer die Brustkrebsgefahr erhöhenden BRCA-2-Gen-Mutation: HessVGH, Urteil vom 10.03.2016 - 1 A 1261/15 -, juris), kann offen bleiben, denn es fehlt jedenfalls an dessen Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des Beihilferechts, da die durchgeführte Chromosomenuntersuchung die Veränderung des Chromosomensatzes unberührt lässt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass unter bestimmten Umständen selbst eine balancierte Translokation zu einem Krankheitsausbruch führen kann. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit dieses (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, BVerwGE 65, 87, juris Rn. 30) die Beihilfefähigkeit einer Sterilisation bejaht hat, weil der gesundheitliche Zustand einer Frau, der eine erneute Schwangerschaft für sie zu einem erheblichen gesundheitlichen Risiko macht, einen "Krankheitsfall" darstellt und die Sterilisation des beihilfeberechtigten Ehemannes der Besserung bzw. Linderung dieses Leidens dient, ist dieser Fall nicht mit demjenigen der Klägerin vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zwar im Zeitpunkt des Eingriffs einen regelwidrigen gesundheitlichen Zustand, weil die Ehefrau entgegen der normalen Funktion einer Frau ein Kind nicht austragen konnte, ohne ihre Gesundheit erheblich zu gefährden. Die bei einer künftigen Schwangerschaft oder Geburt drohende gesundheitliche Gefährdung der Ehefrau des dortigen Klägers war damals konkret absehbar und ging erheblich über die gesundheitlichen Beschwerden hinaus, die bei einer Schwangerschaft oder Geburt normalerweise auftreten können. Diese Abweichung von der gesundheitlichen Norm schloss die Ausübung der mit den Geschlechtsorganen verbundenen normalen körperlichen Funktionen (Geschlechtsverkehr) wegen des hohen gesundheitlichen Risikos aus und hatte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts damit Krankheitswert (juris Rn. 30). Im Gegensatz dazu war bei der Klägerin vor der Chromosomenuntersuchung - anders als bei einer Sterilisation - eine drohende gesundheitliche Gefährdung durch eine Schwangerschaft schon nicht konkret absehbar. Außerdem dient die Chromosomenuntersuchung - anders als die Sterilisation - nicht unmittelbar dazu, die mit einer Schwangerschaft einhergehenden Beschwerden zu bessern oder zu lindern, indem eine Schwangerschaft vermieden wird, sondern ist dem vorgelagert. Die Chromosomenuntersuchung ermöglicht der Klägerin erst, die autonome Entscheidung zu treffen, ob sie die Risiken einer Schwangerschaft eingeht und die damit möglicherweise verbundenen gesundheitlichen Beschwerden, deren Behandlung wiederum beihilfefähig wäre, in Kauf nimmt. |
|
| | Die von der Klägerin ohne nähere Substantiierung geltend gemachten psychischen Beschwerden infolge der Ungewissheit, ob sie unter dem Gendefekt leidet, stellen Belastungen dar, die, selbst wenn sie das Ausmaß einer psychischen Krankheit angenommen haben, nicht durch die Chromosomenuntersuchung therapiert werden, sondern psychotherapeutische Maßnahme angezeigt erscheinen lassen. Dass die Klägerin solche auch in Anspruch genommen hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt. Im Übrigen droht durch die erlangte Gewissheit über den Gendefekt sogar eine Symptomverschiebung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.09.2011 - 2 B 66.11 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21, juris Rn. 12 zur vergleichbaren Konstellation einer operativen Korrektur eines subjektiv als belastend empfundenen Aussehens). |
|
| | b) Die Chromosomenuntersuchung ist nicht als Früherkennungsmaßnahme nach § 10 Abs. 1 BVO beihilfefähig. Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind danach nur beihilfefähig |
|
| | 1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden, |
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| | 2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitraum durchgeführt werden kann, |
|
| | 3. bei Frauen vom Beginn des 20., bei Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, |
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| | 4. bei Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an die Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig. |
|
| | Keine dieser Alternativen ist vorliegend einschlägig. Insbesondere können Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern nach Nr. 1 nur bei diesen selbst und nicht bei ihrer Mutter noch vor Beginn der Schwangerschaft durchgeführt werden. |
|
| | Soweit nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 BVO idF vom 02.06.2015 (GBl. S. 379) nunmehr Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust-oder Eierstockkrebsrisiko, wenn die Leistungen nach Maßgabe der Anlage 14 zur Bundesbeihilfeverordnung erbracht werden, beihilfefähig sind, würde der Fall der Klägerin nicht hierunter fallen, da die genannten Früherkennungsprogramme nicht die bei ihr vorhandene erbliche Vorbelastung im Falle einer Schwangerschaft erfassen. |
|
| | c) Die Beihilfefähigkeit der Chromosomenuntersuchung lässt sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 BVO ableiten. Danach sind beihilfefähig Aufwendungen für ambulante ärztliche Leistungen, wenn diese notwendig sind, um |
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| | 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, |
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| | 2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, |
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| | 3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder |
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| | 4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. |
|
| | Die Ziff. 2 und 4 sind ersichtlich nicht einschlägig. Der bei der Klägerin durchgeführte Gentest ist weder notwendig, um der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, noch um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, denn selbst wenn die Klägerin aufgrund der Genuntersuchung um die Gefahren für das ungeborene Leben weiß, kann diesen nicht durch den Gentest, sondern allenfalls durch die Entscheidung der Klägerin gegen eine Schwangerschaft begegnet werden. |
|
| | Aber auch die Ziff. 1 und 3 erfassen den Fall der Klägerin nicht. In Bezug auf die balancierte Translokation scheitert dies schon daran, dass diese, wie oben unter a) ausgeführt, keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellt. Aber auch auf die von der Klägerin beklagten psychischen Beschwerden und etwaige künftige Schwangerschaftskomplikationen kann nicht abgestellt werden, was sich aus systematischen Gründen sowie aus Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften ergibt und letztlich allein dem Willen des Verordnungsgebers gerecht wird: |
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| | § 10 Abs. 3 BVO betrifft ambulante ärztliche Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, die im Interesse einer vorbeugenden Gesundheitshilfe und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit erbracht werden (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 10 Abs. 3 BVO, Stand Okt. 2015). Die Ziff. 1-4 sind wortlautidentisch mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB V. Dementsprechend sieht die VV des Finanzministeriums zur Beihilfeverordnung vom 23.04.1996 - Az.: P 1852/16 (GABl. S. 370) vor, dass zur Abgrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen die diesbezüglichen Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen ergänzend Anwendung finden. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist zwischen Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§§ 20-22 SGB V), Maßnahmen der Früherkennung von Krankheiten (§§ 25, 26 SGB V) und den medizinischen Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 1 SGB V zu unterscheiden. Die im Rahmen der Früherkennung vorgesehenen Untersuchungen sollen Krankheiten erkennen, die bisher noch nicht festgestellt und auch noch nicht in irgendeiner Form - durch Schmerzen oder Beschwerden, durch Abweichungen vom normalen Zustand -in Erscheinung getreten sind (Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, § 23 Rn. 10). Die Maßnahmen zur Früherkennung weisen gegenüber den medizinischen Vorsorgeleistungen den grundsätzlichen Unterschied auf, dass sie rein diagnostischer Natur sind und daher nicht auf die Änderung des festgestellten Körper-, Geistes- oder Seelenzustandes des Betroffenen gerichtet (BSG, Urteil vom 22.01.1981 - 8/8a RK 17/79 -, BSGE 51, 115). Werden vielmehr solche Abweichungen festgestellt bzw. ergeben die Untersuchungen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, dann ist im Rahmen der ärztlichen Behandlung die weitergehende Diagnostik bzw. Therapie zu leisten. Dieselbe Systematik wie das SGB V weist auch die BVO auf, die deutlich zwischen den Maßnahmen der Früherkennung in § 10 Abs. 1 BVO sowie den Vorsorgemaßnahmen in § 10 Abs. 3 BVO trennt, welche nach der Überschrift des § 10 BVO allesamt Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge darstellen. Die streitgegenständliche Chromosomenuntersuchung ist als eine solche Vorsorgemaßnahme zu qualifizieren, und zwar in Form einer reinen Früherkennungsmaßnahme, denn sie diente der Diagnose, ob bei der Klägerin eine Translokation vorliegt oder nicht. Einer Änderung der ggf. festgestellten Genmutation diente sie hingegen gerade nicht und war daher - wie oben unter a) ausgeführt - weder eine aus Anlass einer Erkrankung erbrachte ärztliche Leistung noch eine - ebenfalls auf die Änderung des festgestellten Körper-, Geistes- oder Seelenzustandes des Betroffenen gerichtete - Vorsorgeleistung. Soweit die Klägerin den Gentest als Maßnahme zur Verbesserung ihrer psychischen Beschwerden ansieht und - wie das Verwaltungsgericht - zur Verhütung späterer Schwangerschaftskomplikationen, handelt es sich um Fernwirkungen der Diagnose. Diese führen jedoch nicht dazu, dass eine ambulante ärztliche Leistung in Form einer Genanalyse, die systematisch und nach ihrem Sinn und Zweck eine Früherkennungsmaßnahme darstellt, die Qualität einer Vorsorgemaßnahme erhält. Da die beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen abschließend in § 10 Abs. 1 BVO geregelt sind, der bei der Klägerin durchgeführte Gentest jedoch nicht hierunter fällt, fehlt es an dessen Beihilfefähigkeit. Würden hingegen nicht beihilfefähige Früherkennungsmaßnahmen über die erwähnten Fernwirkungen als Vorsorgeleistungen qualifiziert, widerspräche das nicht nur der Systematik der BVO, sondern auch dem Willen des Verordnungsgebers, der allein den in § 10 Abs. 1 BVO ausdrücklich benannten Früherkennungsmaßnahmen die Beihilfefähigkeit zuerkennen wollte. Dies wird ganz offensichtlich in Bezug auf psychische Beschwerden, die regelmäßig mit jeder Früherkennungsmaßnahme und der möglicherweise belastenden Diagnose einhergehen. Würde man die durch die Diagnose erlangte Gewissheit und psychische „Entlastung“ unter die Vorsorgeleistungen nach § 10 Abs. 3 BVO einordnen, machte diese den enumerativen Katalog der beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 BVO obsolet. |
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| | 2. Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Beihilfeleistung. Die Fürsorgepflicht findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 <98>; BVerwG, Urteile vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 -, BVerwGE 155, 129, juris Rn. 19 und vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 - BVerwGE 145, 315, juris Rn. 24 m.w.N.). Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 -, BVerwGE 148, 106, juris Rn. 24 und vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 19). Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten (BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 19 m.w.N.). Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 04.11.1976 - II C 40.74 -, BVerwGE 51, 264 <268> und vom 24.01.2013 - 5 C 12.12 -, BVerwGE 145, 315 Rn. 25 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht gebietet nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde (BVerwG, Beschluss vom 30.11.1994 - 10 B 1.94 -, Buchholz 262 § 1 TGV Nr. 2 S. 1, Urteile vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -, Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 19 und vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386, juris Rn. 36). Dies wiederum kommt im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existentieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen (BVerwG, Urteile vom 28.04.2016 - 5 C 32.15 -, BVerwGE 155, 129, juris Rn. 19, vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 -, BVerwGE 151, 386, juris Rn. 36 m.w.N. und vom 28.05. 2008 - 2 C 1.07 -, Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 25 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der durchgeführte Gentest ist nicht lebensnotwendig. Er mag zwar aus Sicht der Klägerin - subjektiv nachvollziehbar - von existentieller Bedeutung sein, bei objektiver Betrachtung ist dies aber nicht der Fall, da er auch noch im Falle des Vorliegens einer Schwangerschaft durchgeführt werden könnte, ohne dass dies für die Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führte. Es ist weder erkennbar noch wird dies von der Klägerin substantiiert behauptet, dass im Falle von Schwangerschaftskomplikationen notwendige medizinische Leistungen nicht auch dann noch erfolgreich erbracht werden könnten, wenn der Gentest erst nach Feststellung einer Schwangerschaft stattfindet. Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, angesichts der Zeit, die die Genanalyse in Anspruch nehme, sei es nicht zumutbar, diese erst während einer schon bestehenden Schwangerschaft vorzunehmen, zumal die aufgezeigten Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten im Falle eines auffälligen Ergebnisses der Chromosomenuntersuchung häufig keinen zeitlichen Aufschub erlaubten, ist nicht ersichtlich, woher das Verwaltungsgericht diese Erkenntnisse nimmt. Sie ergeben sich jedenfalls nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Dass der Klägerin, wie sie im Klageverfahren vorgetragen hat, nach Abklärung, ob der Fötus unter einem Gendefekt leidet, nur zwei Wochen Zeit bleiben, um sich für oder gegen eine Abtreibung zu entscheiden, hat mit dem Zeitpunkt der bei ihr durchgeführten Genanalyse nichts zu tun. Schließlich stellt sich auch die Kostenbelastung im Hinblick auf den Rechnungsbetrag nicht als unzumutbar dar, was von der Klägerin im Übrigen auch nicht behauptet wird. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| | Beschluss vom 29. Juni 2017 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 416,81 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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