Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2067/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. April 2014 - 4 K 1790/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. xxx und xxx, xxxStraße xx, in Eggenstein-Leopoldshafen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Das Grundstück Flurstück-Nr. xxx ist mit einem Wohnhaus und mit einer Scheuer bebaut. Auf dem nördlich davon gelegenen Grundstück Flurstück-Nr. xxx ist lediglich im unmittelbaren Anschluss an die nördliche Stirnseite der Scheuer ein Schuppen errichtet.
Im Juli 2005 baten Anwohner der xxx-Straße das Landratsamt Karlsruhe um Überprüfung, ob auf dem Grundstück des Klägers ein Gewerbebetrieb zulässig sei. Daraufhin fanden Ortsbesichtigungen durch den Technischen Dienst des Landratsamts Karlsruhe statt, der ausweislich eines Aktenvermerks vom 5.8.2005 zu der Feststellung gelangte, dass auf dem genannten Anwesen ein Baggerbetrieb ansässig sei. Gelagert würden ein Kleinbagger, ein Lkw und eine Tauschschaufel für einen Bagger. Zudem werde die Scheune als Reparaturwerkstatt genutzt. Mit Schreiben vom 1.9.2005 wurde der Kläger gebeten, die Nutzung zu gewerblichen Zwecken aufzugeben und sämtliche auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeuge, Materialien und Maschinen, die der gewerblichen Nutzung dienten, zu entfernen. Mit einem an die beschwerdeführenden Anwohner gerichteten Schreiben vom 16.9.2005 teilte das Landratsamt Karlsruhe jenen mit, dass sich zwar die Angaben über eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks des Klägers bestätigt hätten. Es sei jedoch auch festzustellen, dass die mit dieser Nutzung verbundene Störung in einem zumutbaren Rahmen liege. Auch unter der Berücksichtigung, dass eine vergleichbare Nutzung schon seit etwa 15 Jahren bestehe, sehe das Landratsamt keine Veranlassung, baubehördlich einzuschreiten. Dieses Schreiben ging nachrichtlich sowohl an den Kläger als auch an das Bürgermeisteramt der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen.
Nach erneuten Beschwerden der Nachbarn im Jahr 2010 wies das Landratsamt Karlsruhe den Kläger mit Schreiben vom 5.10.2010 darauf hin, dass es sich bei der auf seinem Grundstück ausgeübten Nutzung um einen störenden Gewerbebetrieb handele und dieser in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Dem entgegnete der Kläger, dass er auf die damalige Entscheidung des Landratsamts vertraut habe und sich seitdem in der Nutzung nichts verändert habe. Außerdem sei das Gebiet nach dem Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbandes 2010 als Mischgebiet ausgewiesen. Des Weiteren sei die Umgebung bereits in der Vergangenheit immer als Mischgebiet angesehen worden. In der Nähe befänden sich ein Vollberufslandwirt (Hausnummer 11), direkt gegenüber seinen Grundstücken ein Nebenerwerbslandwirt, ein Bürogroßhandel (Hausnummer 6a), bis vor kurzem ein Reifenhandel (Hausnummer 4), ein Getränkehandel (Hausnummer 6) sowie ein Blumenhandel und in der xxx-Straße eine Heizungsfirma.
Mit Bescheid an den Kläger vom 9.1.2012 traf das Landratsamt Karlsruhe die nachfolgende Regelung:
„1. Die Nutzung der Grundstücke Flst.Nrn.: xxx und xxx der Gemarkung Leopoldshafen als Lagerplatz für die Firma xxx xxx Bagger- und Abbrucharbeiten wird untersagt. Die ungenehmigt ausgeübte Nutzung ist innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Entscheidung aufzugeben. Sämtliche auf den Grundstücken abgelagerte Gegenstände, Materialien, Maschinen und Werkzeuge (Kleinbagger, Tauschschaufel, Meisel, Container, Bauschutt, etc.), die der gewerblichen Nutzung dienen, sind innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieser Entscheidung zu entfernen.“
Für diese Entscheidung setzte das Landratsamt in Nr. 2 des Bescheids eine Gebühr von 147 Euro fest.
Zur Begründung der Nutzungsuntersagung führte das Landratsamt aus, gemäß § 65 Satz 2 LBO könne die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden, untersagt werden. Die Grundstücke des Klägers lägen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteile. Danach sei ein Vorhaben unter anderem zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfüge. Die Umgebungsbebauung entspreche hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteile sich daher die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers allein danach, ob es nach § 4 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre. Allgemeine Wohngebiete dienten vorwiegend dem Wohnen. Es seien nur ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Bei der gewerblichen Nutzung des Klägers (Lagerplatz für einen Bagger- und Abbruchbetrieb) handele es sich um einen störenden Gewerbebetrieb. Der gewerbliche Verkehr mit Baggern in Verbindung mit Ladevorgängen, Montage von Ersatzeilen oder Instandsetzungen der Maschinen verursache Lärmbelästigungen, die das in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß überschritten und der Nachbarschaft nicht mehr zumutbar seien. Die vom Kläger betriebene gewerbliche Nutzung sei in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach § 65 Satz 2 LBO könne die Nutzung einer Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, das heiße wenn sie von keiner Baugenehmigung gedeckt sei und gegen materielles Baurecht verstoße. Dies sei wie oben ausgeführt der Fall. Trotz seines Schreibens aus dem Jahre 2005 sei das Landratsamt nicht gehindert, zu einem späteren Zeitpunkt dennoch eine Nutzungsuntersagung zu erlassen, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Für die nicht genehmigte Nutzungsänderung auf dem genannten Grundstück bestehe kein Bestandsschutz. Bei der Ortsbesichtigung sei festzustellen gewesen, dass aktuell von einem allgemeinen Wohngebiet auszugeben sei. Die vom Kläger dargestellten Gewerbebetriebe seien nicht (mehr) vorhanden. Bei den weiteren angeführten Betrieben handele es sich um nicht störende Betriebe, die in dem bestehenden Gebietscharakter zulässig seien. Nach der Einschätzung des Klägers werde das Umgebungsgebiet eher als Mischgebiet eingestuft. Mischgebiete dienten nach ihrer Zweckbestimmung dem Wohnen und der Unterbringung von das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Bei der derzeitigen Nutzung des genannten Grundstücks sei jedoch von einem störenden Gewerbebetrieb auszugeben, der auch in einem Mischgebiet nicht zulässig wäre. Der von der Baurechtsbehörde zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führe zu keinem anderen Ergebnis.
Den am 3.2.2012 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit am 20.7.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 18.7.2012 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO seien vorliegend gegeben. Die Nutzung des Baugrundstücks als Lagerplatz für den Betrieb xxx xxx Bagger- und Abbrucharbeiten verstoße gegen materielles Baurecht. Soweit der Kläger sich unter anderem auf materiellen Bestandsschutz berufe, stünden dessen Voraussetzungen nicht fest. Alleine die Tatsache, dass der Bagger- und Abbruchbetrieb bereits seit 1991 existiere und es in der Umgebung noch den einen oder anderen Gewerbe- und landwirtschaftlichen Betrieb zusätzlich gegeben haben möge, lasse noch nicht die Folgerung zu, dass der gegenständliche Lagerplatz irgendwann bauplanungsrechtlich als materiell rechtmäßig einzustufen gewesen sei. § 65 Satz 2 LBO räume der zuständigen Behörde Ermessen ein. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei geeignet und erforderlich, um die gegenwärtige und auch zukünftige baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für die Firma xxx xxx Bagger- und Abbrucharbeiten zu beenden und insoweit einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Dies sei dem Landratsamt Karlsruhe ungeachtet der großzügigeren Handhabung im Jahr 2005 ohne Ermessensfehler möglich gewesen. Das Landratsamt Karlsruhe habe sich im Jahr 2005 nicht endgültig binden wollen, sondern habe aufgrund der Einschätzung der Situation vor Ort, die der damalige Amtsleiter des Baurechtsamts als hinnehmbar eingestuft habe, von einem förmlichen Tätigwerden abgesehen. Dem Landratsamt Karlsruhe bleibe es indessen unbenommen, die baurechtliche Situation später erneut zu würdigen, hierbei zu einer abweichenden Einschätzung zu kommen und die notwendigen Entscheidungen zur Herstellung eines baurechtmäßigen Zustands zu treffen.
Am 2.8.2012 hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit am 2.5.2014 zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 16.4.2014 nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen führt das Verwaltungsgericht aus, der Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 9.1.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.7.2012 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung angeordnete Nutzungsuntersagung sei § 65 Satz 2 LBO. Danach könne die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolge, untersagt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setze voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sei und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstoße. Gegenstand der Nutzungsuntersagung sei eine Nutzung des Grundstücks des Klägers für den Betrieb seines Sohnes, der Firma xxx xxx, Bagger- und Abbrucharbeiten. Die streitgegenständliche Nutzung beurteile sich planungsrechtlich nach § 34 BauGB, weil für die Grundstücke des Klägers kein Bebauungsplan existiere und jedenfalls das Hofgrundstück (Flurstück-Nr. xxx) im bebauten Ortsteil Eggensteins liege. Sofern das hintere Grundstück (Flurstück-Nr. xxx) als nicht mehr vom Bebauungszusammenhang erfasst und deshalb als dem Außenbereich zuzuordnende Fläche zu qualifizieren wäre, wäre die streitgegenständliche Nutzung nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB ebenfalls unzulässig. Im Hinblick auf diese bei Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen sei das Gericht nicht der Überzeugung, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung entspreche. Eine abschließende Klärung des Gebietscharakters sei jedoch nicht erforderlich, da sich die streitgegenständliche Nutzung ihrer Art nach auch in einem Mischgebiet bzw. in einem Gebiet “sui generis” nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung nicht einfügen würde. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass auch ein nicht förmlich genehmigtes Gebäude und seine Nutzung “Bestandsschutz” haben könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz (nur) dann vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen sei. Solche Gebäude und ihre Nutzung seien dann vor einer Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung geschützt. Es könne offen bleiben, ob es für den Bestandsschutz ausreiche, dass das Vorhaben zu irgendeinem Zeitpunkt materiell rechtmäßig gewesen sei, weil dies nicht der Fall sei. Trotz der erwähnten ehemals vorhanden gewesenen landwirtschaftlichen Nutzungen in Form von Nebenbetrieben auf den benachbarten Grundstücken, unter anderem einer vor mehr als zehn Jahren aufgegebenen Schweinemästerei im Anwesen xxx-Straße xx und anderen landwirtschaftlichen Nutzungen, sei die streitgegenständliche Nutzung des Klägers nicht zulässig, weil sie mit einer Tierhaltung und landwirtschaftlichen Nutzung durch Ackerbau nicht vergleichbar sei. Soweit der Kläger geltend mache, ihm sei auf dem Rathaus in Eggenstein bei seiner Vorsprache im Jahr 1990 gesagt worden, sein Betrieb sei auf den Grundstücken seines Anwesens in der xxx-Straße xx zulässig, lägen die Voraussetzungen einer verbindlichen Zusicherung (§ 38 Abs. 1 LVwVfG) nicht vor. Bindend für die Behörde sei nur eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 LVwVfG, die die dortigen Anforderungen erfülle, unter anderem die Schriftform, an der es aber ebenso fehle, wie an der Zuständigkeit der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen für eine baurechtliche Entscheidung. Ferner folge das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach polizeiliche beziehungsweise ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet des allgemeinen und besonderen Polizeirechts nicht verwirkt werden könnten. Solche Eingriffsbefugnisse knüpften an das Vorhandensein einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beziehungsweise einer Gefahr an und seien den zuständigen Behörden im öffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände zur pflichtgemäßen Erledigung auferlegt. Dazu gehöre nach ihren Anforderungen auch eine Nutzungsuntersagung gemäß § 65 Satz 1 LBO. Deshalb sei der Einwand, das beklagte Land habe von einem Einschreiten jahrelang abgesehen, was zutreffe, unbeachtlich, weil es seine Befugnis zum Einschreiten nach § 65 LBO nicht verwirken könne. Die Ermessensausübung sei verhältnismäßig und rechtsfehlerfrei. Die Vertreterin des beklagten Landes habe in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu den in die Ermessensausübung eingestellten Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO den Gesichtspunkt berücksichtigt, dass dem Kläger, wie er behauptet habe, bei seiner Vorsprache beim Bürgermeisteramt in Eggenstein-Leopoldshafen im Jahre 1990 gesagt worden sei, das Vorhaben sei zulässig. Auch für den Fall, dass diese Behauptung als wahr unterstellt werde, habe die Vertreterin des beklagten Landes die in der angefochtenen Verfügung getroffene Ermessensentscheidung aufrechterhalten.
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Auf den am 26.5.2014 gestellten Antrag des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 14.10.2015 die Berufung zugelassen. Auf diesen am 21.10.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger nach entsprechender Fristverlängerung die Berufung am 15.1.2016 begründet. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe die gegenständliche Nutzungsuntersagung ebenso wie das Landratsamt Karlsruhe als auch das Regierungspräsidium Karlsruhe auf § 65 Satz 2 LBO gestützt. Danach könne die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn diese Nutzung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. In Nr. 1 des angegriffenen Bescheids werde jedoch die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für die Firma xxx xxx Bagger- und Abbrucharbeiten untersagt. Bei Zugrundelegung des Wortlauts werde also nicht die Nutzung eines Lagerplatzes, welcher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO eine bauliche Anlage darstelle, sondern die Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz untersagt. Ein Grundstück stelle jedoch gerade keine bauliche Anlage dar. Da § 65 LBO ausschließlich auf bauliche Anlagen Anwendung finde, könne eine Nutzungsuntersagung eines Grundstücks auf diese Norm nicht gestützt werden. Eine Zusammenschau der behördlichen Anordnung gerade mit Nr. 1 Satz 2 der Verfügung lege jedoch den Schluss nahe, dass das eigentliche Ansinnen der Ausgangs- und wohl auch der Widerspruchsbehörde eine Beseitigung der abgestellten Maschinen und damit die Beseitigung des Lagerplatzes an sich gewesen sei. Eine derartige Regelung müsse jedoch auf § 65 Satz 1 LBO gestützt werden. Durch Beseitigung der auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeuge verschwinde die bauliche Anlage “Lagerplatz” und werde demgemäß im Wortsinne des § 65 Satz 1 LBO abgebrochen. Taugliche Rechtsgrundlage wäre demgemäß § 65 Satz 1 LBO gewesen. Denkbar wäre zwar grundsätzlich auch, dass die Behörde die Nutzung der befestigten Hoffläche, welche ebenfalls eine bauliche Anlage darstelle, zum Lagern der Fahrzeuge untersage. In diesem Fall würde es sich tatsächlich um eine auf § 65 Satz 2 LBO zu stützende Verfügung handeln. Dies habe jedoch erkennbar nicht im Sinn der Behörde gelegen, da sie auch die Fahrzeuge beseitigt wissen wollte, die auf den unbefestigten Grundstücksflächen stünden. Diese unbefestigten Grundstücksflächen seien jedoch wiederum nicht als bauliche Anlage qualifizierbar. Da hier nur ein Lagerplatz als bauliche Anlage in Betracht komme, könne die Verfügung nur auf § 65 Satz 1 LBO gestützt werden. Der für Beseitigungsanordnungen in anderen Fällen einschlägige § 47 Abs. 1 LBO trete aufgrund des Vorliegens einer baulichen Anlage hinter den spezielleren § 65 Satz 1 LBO zurück. Eine Abbruchsanordnung nach § 65 Satz 1 LBO sei nur dann rechtmäßig, wenn die bauliche Anlage formell und materiell illegal sei. Die formelle Rechtswidrigkeit werde im angefochtenen Urteil offen gelassen, weil bereits die materielle Rechtswidrigkeit bejaht werde und es insoweit auf eine formelle Rechtswidrigkeit nicht mehr ankomme. Zur Ergänzung werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Errichtung des Lagerplatzes um ein nach § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Nr. 11 Buchst. h des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreies Vorhaben handele und daher schon keine formelle Rechtswidrigkeit vorliegen könne. Die bauliche Anlage sei nur dann materiell rechtswidrig und genieße nur dann keinen Bestandsschutz, wenn sie nicht zu irgendeinem Zeitpunkt seit ihrer Errichtung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang gestanden habe. Die Errichtung des Lagerplatzes sei jedoch schon im Zeitpunkt der Errichtung materiell rechtmäßig gewesen. Maßgeblich komme es hier auf darauf an, ob sich der Lagerplatz nach Maßgabe des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Er habe im Jahre 1990 den Sitz seines Gewerbes in die xxx-Str. xx in Eggenstein-Leopoldshafen verlegt und im Zuge der Gewerbeummeldung dort mit der Lagerung der gewerblich genutzten Fahrzeuge und Maschinen begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die umgebende Bebauung durch verschiedenste gewerbliche Nutzungen geprägt gewesen. So habe sich in den Jahren 1990/1991 in unmittelbarer Nähe zu seinen Grundstücken die Schlosserei xxx in der xxx-Str. xx befunden. In der xxx-xxx-Str. x habe sich ein Reifenhandel befunden. In der xxx-xxx-Str. x, in der sich heute ein EDV-Verbrauchshandel befinde, sei damals ein Getränkehandel ansässig gewesen. In der xxx-Str. x habe sich zum fraglichen Zeitpunkt ein Raiffeisenmarkt befunden. In der xxx-xxx-Str. xx habe sich befunden und befinde sich noch immer ein Vollerwerbslandwirt mit entsprechenden Maschinen auf dem Grundstück. In der xxx-Str. xx befinde sich heute wie damals ein Nebenerwerbslandwirt, der auf seinem Grundstück landwirtschaftliche Maschinen, darunter auch Traktoren, gelagert habe und noch immer lagere. Das gleich gelte für das Anwesen xxx-Str. xx. Hier befinde und habe sich ebenfalls ein Nebenbetriebslandwirt befunden. In der xxx-Str. xx sei ein Bauunternehmen ansässig gewesen. Bei diesen aufgezählten Nutzungen handele es sich nur um solche in der nicht besonders langen xxx-Straße. Ein Blick in die nähere Umgebung zeige jedoch weitere gewerbliche Nutzungen. Die aufgezählten Nutzungen zeigten, dass es sich bei der näheren Umgebung zu seinem Grundstück in den Jahren 1990/91 um ein Gebiet mit sehr vielen verschiedenen Gewerbebetrieben, Handwerksbetrieben und Landwirtschaftsbetrieben gehandelt habe. Die Störwirkung der einzelnen Gewerbe müsse als höchst unterschiedlich eingestuft werden. Jedenfalls der An- und Abfahrtsverkehr sowie der Lieferverkehr für den Reifenhandel und den Raiffeisenmarkt allein schon in der xxx-Straße müsse als ganz erheblich und stark gebietsprägend eingestuft werden. Hinzu kämen noch die ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe, welche mit ihren landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen die xxx-Straße nutzten, um zu ihren Höfen beziehungsweise zu ihren Feldern zu kommen. Im Ergebnis könne nicht einmal mehr von einem Mischgebiet, sondern gerade auch wegen der ansässigen landwirtschaftlichen Nutzung nur von einer Gemengelage ausgegangen werden. In diese Umgebung habe sich der Lagerplatz ohne weiteres eingefügt, welcher ja als reiner Abstellplatz für Fahrzeuge und Maschinen und nicht für sonstige Tätigkeiten seines Abbruchgewerbes genutzt worden sei. Der An- und Abfahrtsverkehr sei nicht höher als der der benachbarten Betriebe gewesen. Die Errichtung des Lagerplatzes sei im Errichtungszeitpunkt damit bauplanungsrechtlich zulässig gewesen. Andere Verstöße gegen das materielle Recht seien nicht ersichtlich, so dass der Lagerplatz jedenfalls bei Errichtung materiell rechtmäßig gewesen sei. Damit habe der Lagerplatz materiellen Bestandsschutz erlangt. Schließlich liege auch zum jetzigen Zeitpunkt kein Verstoß gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften vor, weil sich der Lagerplatz beziehungsweise dessen Nutzung auch in die heutige nähere Umgebung einfüge. Derzeit handle es sich bei der näheren Umgebung um ein Mischgebiet, in das sich der Lagerplatz beziehungsweise dessen Nutzung nicht störend einfüge. Gerade die ausgehenden Geräuschimmissionen lägen weit unter den zulässigen Grenzwerten. Mit dem Schreiben des früheren Leiters des Baurechtsamtes vom 16.9.2005 habe dieser einen Verwaltungsakt erlassen, dessen Adressaten sowohl die Nachbarn als auch der Kläger gewesen seien. Mit ihm sei der Antrag, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen, abgelehnt worden. Diese Verfügung sei in Bestandskraft erwachsen, sodass hiervon nur dann abgewichen werden könnte, wenn sich ein grundlegend anderer Sachverhalt ergeben hätte. Die Nutzung, die im Jahre 2005 überprüft worden sei, habe sich jedoch nicht geändert.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.4.2014 - 4 K 1790/12 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 9.1.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.7.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend, vorliegend gehe es um die Untersagung der Nutzung des streitbefangenen Grundstücks als Lagerplatz für schweres Baugerät. Letztlich gehe es um die Entfernung der dort lagernden zum Baubetrieb gehörenden Gegenstände und Materialien, die keine (baulichen) Anlagen für sich darstellten. Dabei sei die Entfernung der Gegenstände neben der Nutzungsuntersagung nicht gesondert anzuordnen, da die Räumung denklogisch mit der Nutzungsuntersagung als Lagerplatz zwangsweise verbunden sei. Die Nutzungsuntersagung für einen Lagerplatz könne nur verwirklicht werden, wenn die dort gelagerten Gegenstände, die für sich keine Anlage im Sinne von § 65 Satz 1 LBO darstellten, beseitigt würden. Somit stelle § 65 Satz 2 LBO die zutreffende Rechtsgrundlage dar. Für die Frage eines materiellen Bestandsschutzes trage der Kläger die Beweislast. Den erforderlichen Nachweis, das sein Vorhaben zu irgendeinem (früheren) Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sei, könne der Kläger jedoch nicht führen. Das Landratsamt habe ab 1990 ausschließlich Nutzungen zu Wohnzwecken oder zur Nutzung in Zusammenhang mit einem nicht störenden Gewerbebetrieb (Büronutzung) genehmigt. Die Nutzungen, die der Kläger aufliste, bezögen sich ebenfalls auf nicht störende Gewerbebetriebe beziehungsweise seien räumlich zu weit entfernt, um als Vergleichsfälle herangezogen werden zu können. Genehmigungen für störende Gewerbebetriebe lägen nicht vor.
16 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 11.7.2017 einen Augenschein der Grundstücke des Klägers und der näheren Umgebung eingenommen. Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Darüber hinaus hat der Senat in den mündlichen Verhandlungen am 5.4.2017 und 11.7.2017 Zeugen darüber vernommen, ob und gegebenenfalls welche gewerbliche Nutzungen in der Umgebung der Grundstücke des Klägers im Jahr 1990 ausgeübt worden sind. Wegen der Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten (1 Band Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts, 1 Band Verwaltungsakten, 7 Bände Bauakten, 1 Band Flächennutzungsplan, 1 Band Widerspruchsakten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Berufung des Klägers ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
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1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und wurde fristgerecht eingelegt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Ferner wurde die Berufung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 9.1.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.7.2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Landratsamts vom 9.1.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
a) Die vom Landratsamt in Nr. 1 des Bescheids vom 9.1.2012 verfügte “Nutzungsuntersagung” ist formell und materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 Satz 1 LBO (dazu unter aa)) und genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 LVwVfG (dazu unter bb)). Darüber hinaus liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Satz 1 LBO vor (dazu unter cc)) und es sind keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ersichtlich (dazu unter dd)).
23 
aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie des Landratsamts Karlsruhe und des Regierungspräsidiums Karlsruhe findet die in Nr. 1 des Bescheids vom 9.1.2012 verfügte “Nutzungsuntersagung” ihre Rechtsgrundlage nicht in § 65 Satz 2 LBO, sondern in § 65 Satz 1 LBO.
24 
Ausgehend von einer Auslegung der behördlichen Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids anhand des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.8.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101, vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 und vom 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209) zielt die Maßnahme des Landratsamts nicht - wie von § 65 Satz 2 LBO vorausgesetzt - auf die konkrete Nutzung einer - als solcher nicht beanstandeten - Anlage, zumal da die im Verfügungssatz des Bescheids genannten Flurstücke keine Anlage sind. Vielmehr geht es der Behörde um die Beseitigung des als bauplanungsrechtlich unzulässig erachteten Lager- und Abstellplatzes auf Teilbereichen dieser Flurstücke. Die Herbeiführung dieser Rechtsfolge erlaubt - nur - § 65 Satz 1 LBO. Denn bauliche Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO), sondern kraft gesetzlicher Fiktion in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO („gelten auch“) auch Abstell- und Lagerplätze. Sie sind als bauliche Anlagen daher der Beseitigung durch eine Abbruchanordnung nach § 65 Satz 1 LBO zugänglich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.4.2011 - 8 S 668/11 - juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.3. 2002 - 9 K 119/00 - juris). Wenngleich die Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nach ihrer Begründung auf § 65 Satz 2 LBO gestützt wird, so geht es dem Landratsamt erkennbar nicht lediglich darum, den Bestand der baulichen Anlage, die sich letztlich nur als eine durch zeitweilige Inanspruchnahme von Flächen eines Grundstücks auszeichnende Sachgesamtheit darstellt (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO, 7. Aufl., § 2, Rn. 12), unberührt zu lassen und nur ihre Nutzung zu untersagen. Vielmehr soll der Abstell- und Lagerplatz insgesamt beseitigt werden, was nur durch eine Abbruchanordnung nach § 65 Satz 1 LBO zu erreichen ist.
25 
Der “Austausch” der Rechtsgrundlage berührt die Rechtmäßigkeit der Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nicht. Denn erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; in diesem Fall stellt sich insbesondere nicht die Frage nach einer Umdeutung gemäß § 47 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; Senatsurteil vom 23.11.1993 - 5 S 1992/93 - juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2010 - 8 S 33/10 - juris, Rn. 3). So liegt der Fall hier. Nach seinem Wortlaut besteht der Spruch des angefochtenen Verwaltungsakts in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 9.1.2012 darin, dass dem Kläger die Nutzung des Lager- und Abstellplatzes auf seinen Grundstücken untersagt wird. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont geht es dem Landratsamt Karlsruhe jedoch darum, dass der Lager- und Abstellplatz endgültig und restlos beseitigt wird. Da der Abstell- und Lagerplatz sich ohnehin nur dadurch auszeichnet, dass er durch die abgestellten und gelagerten Gegenstände eine fiktive bauliche Anlage formt, wird der Verwaltungsakt damit in seinem Wesen weder verändert noch wirkt sich der “Austausch” der Rechtsgrundlage auf die Ermessenserwägungen aus, zumal die behördliche Zuständigkeit des Landratsamts Karlsruhe für den Erlass einer Abbruchanordnung ebenso wie für eine Nutzungsuntersagung besteht (vgl. § 48 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG).
26 
bb) Die Regelung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt.
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Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris, Rn. 8 und Urteil vom 2.7.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259, m. w. N.). Dabei muss sich die “Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160, m. w. N.).
28 
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Regelung Nr. 1 inhaltlich hinreichend bestimmt. Zweifel an ihrer Bestimmtheit ergeben sich zwar zunächst daraus, dass dem Kläger „[d]ie Nutzung der Grundstücke […] als Lagerplatz […] untersagt [wird]“ und damit auf den ersten Blick im Unklaren bleibt, auf welche bauliche Anlage sich dies bezieht. Für sich genommen wäre ein derartiger behördlicher Entscheidungstenor nicht hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.4.2011 - 8 S 668/11 - juris). Allerdings präzisiert der zweite Satz des Tenors dies insoweit, als „[s]ämtliche auf den Grundstücken abgelagerten Gegenstände, Materialien, Maschinen und Werkzeuge (Kleinbagger, Tauschschaufel, Meisel, Container, Bauschutt, etc.), die der gewerblichen Nutzung dienen, […] zu entfernen [sind].“ Hält man sich vor Augen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO Abstell- und Lagerplätze als bauliche Anlagen fingiert werden, unabhängig davon, ob für diesen Zweck Bauprodukte verwendet werden oder nicht, es also alle möglichen Formen der zeitweiligen Inanspruchnahme von Flächen im Freien zum Zwecke des Ruhens, des Aufbauwahrens oder des Umschlagens von Gegenständen, von Sachen oder von Stoffen als bauliche Anlage gelten (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO, 7. Aufl., § 2, Rn. 12), kann die § 37 Abs. 1 LVwVfG genügende Bezeichnung einer solchen fiktiven baulichen Anlage, die sich letztlich nur durch verschiedentlich auf den Grundstücken abgestellten oder gelagerten Gegenstände auszeichnet und deren Beseitigung verfügt werden soll, lediglich im Wege ihrer Beschreibung erfolgen. Dies hat das Landratsamt in inhaltlich hinreichend bestimmter Form in zwei Schritten geleistet. Es hat in einem ersten Schritt verschiedene Kategorien beschrieben, die es der fiktiven baulichen Anlage zurechnet („Gegenstände, Materialien, Maschinen und Werkzeuge“, wobei der Begriff des Werkzeugs sogar noch weiter präzisiert wird: „Kleinbagger, Tauschschaufel, Meisel, Container, Bauschutt, etc.“). In einem zweiten Schritt hat das Landratsamt darüber hinaus klargestellt, dass diese „Gegenstände, Materialien, Maschinen und Werkzeuge“ Bezug zur gewerblichen Tätigkeit des Sohns des Klägers haben müssen („die der gewerblichen Nutzung dienen“). Für den Kläger ist damit hinreichend klar, welche Gegenstände die Behörde meint und sie als Abstell- und Lagerplatz qualifiziert. Auch aus vollstreckungsrechtlicher Sicht kann anhand der in den behördlichen Entscheidungssätzen genannten Kategorien hinreichend sicher beurteilt werden, welche auf den Grundstücken gelagerten Gegenstände die bauliche Anlage “Abstell- und Lagerplatz” formen und Anknüpfungspunkt für eine Verwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 23 LVwVG) sein können.
29 
cc) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Satz 1 LBO liegen vor.
30 
Nach dieser Bestimmung kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor.
31 
Der Lager- und Abstellplatz ist kraft gesetzlicher Fiktion (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO) eine bauliche Anlage. Die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, beantwortet sich - wie der Wortlaut des § 65 Satz 1 LBO („errichtet wurde“) zeigt - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer wesentlichen Fertigstellung. Soweit es um die weitere tatbestandliche Voraussetzung geht, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es dagegen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn die betroffene bauliche Anlage in der Zeit danach rechtmäßig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1985 - 4 C 23.83 und 4 C 24.83 - BauR 1986, 195, vom 14.11.1957 - 1 C 168.56 - BVerwGE 5, 351; Senatsurteil vom 15.9.2016 - 5 S 114/14 - juris). Nach diesen Grundsätzen wurde der Lager- und Abstellplatz des Klägers im Jahr 1990 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, denn eine Genehmigung lag nicht vor und der Lager- und Abstellplatz verstieß gegen materielle baurechtliche Vorschriften (dazu unter (1)). Die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist - auch heute - nicht möglich (dazu unter (2)).
32 
(1) Der Abstell- und Lagerplatz wurde in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet.
33 
(a) Dabei kommt es zunächst nicht entscheidend darauf an, ob für die Errichtung dieser baulichen Anlage eine - unstreitig nicht erteilte - Baugenehmigung erforderlich war (vgl. § 49 LBO) oder, wovon der Kläger ausgeht, das Vorhaben gemäß § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Nr. 11 Buchst. h des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO zu den verfahrensfreien Vorhaben gehört. Denn die angefochtene Abbruchanordnung ist nicht auf einen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht gestützt (vgl. <zur Maßgeblichkeit der von der Baurechtsbehörde angenommenen Rechtsverstöße> VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.1984 - 8 S 990/84 - juris <Leitsatz>). Ungeachtet dessen war die Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes selbst dann, wenn sie wegen der Größe dieses Platzes von weniger als 100 m² keiner Baugenehmigung bedurfte, jedenfalls aus den vom Landratsamt angeführten bauplanungsrechtlichen Gründen materiell baurechtswidrig. Denn der Lager- und Abstellplatz war zum Zeitpunkt seiner Errichtung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.
34 
(b) Die Annahme eines aus dem Bauplanungsrecht abgeleiteten Widerspruchs der baulichen Anlage zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 65 Satz 1 LBO setzt zunächst voraus, dass es sich bei dem streitigen Lagerplatz um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (in der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1986, BGBl I 2191 – BauGB a. F.) handelt. Dies ist der Fall.
35 
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. galten die §§ 30 bis 37 BauGB a. F. für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hatten und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedurften oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden mussten. Nach Satz 3 dieser Vorschrift galten die §§ 30 bis 37 a. F. BauGB entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auf die Satz 1 keine Anwendung fand. Der Begriff der Lagerstätte ist weit auszulegen. Er umfasst Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände im weitesten Sinne gelagert werden, das heißt abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig von dem Zweck, den der Betreiber der Lagerstätte mit der Lagerung verfolgt und unabhängig davon, ob und innerhalb welcher Zeiträume die gelagerten Gegenstände jeweils ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2002 - 9 VR 13.02 - juris und vom 29.6.1999 - 4 B 44.99 - NVwZ-RR 1999, 623). Gemessen hieran sind die anlässlich der gewerblichen Tätigkeit auf den Grundstücken des Klägers abgestellten Gegenstände in ihrer Gesamtheit ohne weiteres eine “Lagerstätte” im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB a. F., so dass der Anwendungsbereich der §§ 30 ff. BauGB a. F. eröffnet ist.
36 
(c) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Abstell- und Lagerplatzes beurteilte sich im Zeitpunkt seiner Errichtung, der vom Kläger auf das Jahr 1990 datiert wird, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F., denn die Grundstücke des Klägers lagen auch damals nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern gehörten zum unbeplanten Innenbereich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats – erstens – fest, dass im Jahr 1990 die Eigenart der näheren Umgebung keinem Gebiet der Baunutzungsverordnung entsprach, so dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Lager- und Abstellplatzes nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB a. F., sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. zu beurteilen war. Zur Überzeugung des Senats steht - zweitens - fest, dass sich der streitige Lager- und Abstellplatz nach der Art der baulichen Nutzung nicht in den damals durch die Eigenart der näheren Umgebung gegebenen städtebaulichen Rahmen einfügte.
37 
(aa) Die maßgebliche “nähere Umgebung” im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB a. F. beschränkte sich auf die xxx-Straße sowie die angrenzenden Bereiche der xxx- und xxxstraße. Eine darüber hinausgehende Wechselwirkung des Abstell- und Lagerplatzes auf die umliegenden baulichen Nutzungen und umgekehrt (zu diesem Abgrenzungskriterium vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370) lag - ebenso wie dies heute der Fall ist - nicht vor.
38 
(bb) Den Angaben der zur Frage der im Jahr 1990 vorhandenen gewerblichen Nutzungen vernommenen Zeugen kann – bei Rücksicht auf alle Unschärfen, die mit einer Befragung zu einem 27 Jahre zurückliegenden Zeitraum einhergehen - zwar noch entnommen werden, dass die Eigenart der näheren Umgebung zum damaligen Zeitpunkt in gewissem Maße - und sicherlich noch deutlich stärker als dies heute der Fall ist - neben der landwirtschaftlichen, freiberuflichen und der Wohnnutzung von einer bestimmten gewerblichen Nutzung - wie zum Beispiel einem Gemüse- und Blumenhandels- sowie Getränkegeschäft und einem Raiffeisenmarkt - geprägt war (zur Maßgeblichkeit des tatsächlich Vorhandenen vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris, m. w. N.). Insbesondere wegen des Vorhandenseins landwirtschaftlicher Betriebe in verschiedenen Formen (Haupt- und Nebenerwerbslandwirtschaft) scheidet die Annahme eines faktischen Wohngebiets (vgl. §§ 3, 4 BauNVO) im Jahr 1990 ebenso wie die eines faktischen Mischgebiets (vgl. § 6 Bau-NVO) aus. Aber auch ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO lag nicht vor, da das fragliche Gebiet nicht von den (wenigen) Wirtschaftsstellen geprägt wurde (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 13.6.1986 - 26 N 83 A/2209 - BRS 46 Nr. 19; OVG Nds., Urteil vom 27.10.1993 - 1 K 3.91 - NVwZ 1995, 284; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.9.2000 - 1 C 12156/99 - NuR 2001, 54). Vielmehr waren die landwirtschaftlichen Betriebe damals wie heute eine von mehreren Nutzungsarten in der relevanten Umgebung und zudem - gemessen an der übrigen Bebauung - von untergeordneter, keinesfalls prägender Bedeutung.
39 
(cc) War die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Abstell- und Lagerplatzes demnach gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. zu beurteilen, so war nach dieser Bestimmung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden sollte, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte und die Erschließung gesichert war. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung waren diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes indes nicht erfüllt.
40 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369) fügt sich ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, ihm in der Regel auch ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Andererseits kann sich zwar im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch seiner näheren Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat also in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann.
41 
Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist auf typisierte Nutzungsarten abzustellen; dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, vom 3.4.1987 - 4 C 41.84 - ZfBR 1987, 260 und vom 16.9.2010 - 4 C 7.10 - juris); denn die Baunutzungsverordnung stellt – grundsätzlich – eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 - ZfBR 1993, 191). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass der Begriff der “Art der baulichen Nutzung” in § 34 Abs. 1 BauGB nicht identisch ist mit dem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO; andernfalls wäre die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB sinnlos (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.1987, a. a. O.). Die “Art der baulichen Nutzung” ist vielmehr grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden (BVerwG, a. a. O., sowie Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - ZfBR 1995, 100).
42 
Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass es sich bei dem Abstell- und Lagerplatz auf den Grundstücken des Klägers nicht um einen “selbständigen” Abstell- und Lagerplatz im Sinne einer Anlage, die selbst den Bestimmungszweck der baulichen Nutzung bildet, handelt. Vielmehr sind die für das Abstellen und Lagern in Anspruch genommenen Flächen auf den Grundstücken räumlich und funktional in den Betriebsprozess des Unternehmens des Sohns des Klägers eingegliedert und deshalb Teil dieses Gesamtbetriebs. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat und die Beteiligten im Verfahren vor dem erkennenden Senat nochmals betont haben, liegt die eigentliche Betriebsstätte des Baggerbetriebs des Sohns des Klägers im Industriegebiet „xxx“ (vgl. UA, S. 4), während der Lager- und Abstellplatz, den der Kläger seinem Sohn auf seinen Grundstücken zur Verfügung stellt, dazu dient, bestimmte Gegenstände vor Diebstahl auf dem schwer abzusichernden dortigen Betriebsgelände zu schützen (vgl. S. 4 der Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.4.2014 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe). Dieser “unselbständige” Abstell- und Lagerplatz teilt als Bestandteil einer anderen Nutzungsart bauplanungsrechtlich das Schicksal der Hauptanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 - NVwZ-RR 1992, 402), hier also des Baggerbetriebs des Sohns des Klägers.
43 
Eine mit einem Baggerbetrieb samt Abstell- und Lagerfläche in der bodenrechtlichen Relevanz und typischer Störintensität vergleichbare bauliche Nutzung bestand 1990 in der näheren Umgebung nicht mehr. Insbesondere wurde die Schlosserei in der xxx-Straße xx, deren Betrieb grundsätzlich typischerweise mit Störungen verbunden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 - juris), nicht mehr in einer mit dem streitigen Abstell- und Lagerplatz vergleichbaren Störintensivität betrieben. Ob dies auch für das Bauunternehmen in der xxx-Straße xx galt - wobei der Senat an dieser Stelle zugunsten des Klägers dessen Eigenschaft als störender Gewerbebetrieb unterstellt (zu der erforderlichen Betrachtung der jeweiligen Betriebsstruktur vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - juris) -, war nicht mehr aufzuklären; dies geht zu Lasten des materiell beweisbelasteten Klägers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.8.1991 - 4 B 130.91 - juris).
44 
Der Zeuge xxx hat in seiner Vernehmung erläutert, dass nach dem Tod seines Vaters der Betrieb der Schlosserei eingestellt wurde („In der Werkstatt ist dann eigentlich nix mehr gegangen.“). Dies hat auch gewerberechtlich in der Gewerbeabmeldung zum 30.6.1985 als Datum der Betriebsaufgabe (vgl. AS 268) Ausdruck gefunden („Es war damals so, dass mein Vater verstorben ist und die Schlosserei abgemeldet werden sollte über die Gemeinde. Sie musste abgemeldet werden.“). Fortan hat der Zeuge nach seinen Angaben in nur geringem Umfang Gefälligkeitsarbeiten erledigt, während er seine berufliche Tätigkeit als Wassermeister bei der Gemeinde von einer Teilzeit- zu einer Vollzeittätigkeit erweiterte; er selbst sprach insoweit von „kleineren Schlosserarbeiten“. Der Senat stuft die in sich schlüssige Aussage des Zeugen als glaubhaft ein. Zwar ist einzuräumen, dass der Zeuge in Details nicht gänzlich widerspruchsfrei ausgesagt hat. Dies betrifft insbesondere den zeitlichen Umfang der „kleineren Schlosserarbeiten“, die er erst mit einigen Monaten nach dem Tod seines Vaters und auf Nachfrage mit einigen Jahren nach dem Tod angegeben hat. Dies findet nach Ansicht des Senats seine Ursache aber lediglich in dem fortgeschrittenen Alter des Zeugen und dem lange zurückliegenden Erinnerungszeitraum. Der Senat vermochte indes nicht den Eindruck zu gewinnen, dass der Zeuge, der erkennbar zu keinem der Beteiligten in einem Näheverhältnis steht, unzutreffende Angaben machen wollte. Im Übrigen war die Aussage hinsichtlich ihres Kerns hinreichend konkret, stringent und widerspruchsfrei.
45 
Die Aussage des Zeugen xxx ist in weiten Teilen unergiebig geblieben. Er war lediglich in der Lage, Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit des Baugeschäfts zu beschreiben, ohne allerdings für den relevanten Zeitpunkt über eine eigene Erinnerung zu verfügen. Unter Vorhalt der Gewerbeabmeldung vom 21.11.1986 (vgl. AS 267), die als Datum der Betriebsaufgabe den 31.12.1986 nennt, konnte er nur den Rückschluss ziehen, dass im Jahr 1990 keine gewerbliche Nutzung, die eine Lagerung verschiedener gewerblich genutzter Gegenstände auf dem Grundstück einschloss, stattfand. Über die Kernfrage hinaus konnte der Zeuge allerdings aus eigener Erinnerung berichten, dass nach der Betriebsaufgabe das Anwesen in der xxx-Straße xx nur noch zu Wohnzwecken genutzt wurde und keine betriebliche Tätigkeit auf dem Grundstück mehr stattfand („Dort hat dann mein Vater nur noch gewohnt“; „Im Jahr 1993 sei nach seiner Erinnerung das Wohnhaus des Vaters angebaut worden.“). Über die Lagerung wertvoller Elektrogeräte hinaus („[…] es wurden dort Werkzeuge gelagert, wie Hilti-Bohrmaschinen und ähnliches, wertvollere Werkzeuge haben wie in der xxx-Straße xx gelagert, um sie vor Diebstahl zu schützen, sie wurden nicht auf unserem Lagerplatz in Leopoldshafen gelagert.“) fand dagegen bereits deutlich vor 1990 keine solche bauliche Nutzung statt, die mit derjenigen auf den Grundstücken des Klägers vergleichbar wäre („Auf Frage des Vorsitzenden, ob es vor 1986 auf dem Grundstück Verkehr mit Baumaschinen, wie Baggern u.ä. gegeben habe: Nein, das hat es nicht gegeben.“). Der Senat schätzt die Aussage, soweit sie ergiebig ist, als glaubhaft ein. Sie ist, gemessen am lange zurückliegenden Zeitraum, in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
46 
Der Zeuge xxx hat ausgesagt, dass im Jahr 1990 an gewerblichen Nutzungen in der maßgeblichen näheren Umgebung nur noch der Betrieb des Sohns des Klägers vorhanden gewesen sei, während insbesondere die Schlosserei xxx und das Baugeschäft xxx nicht mehr vorhanden gewesen waren. Ein von der Firma xxx geschlossener Pachtvertrag über einen Lagerplatz im Jahr 1986 sei nicht verlängert worden. Die Aussage des Zeugen xxx stuft der Senat als glaubhaft ein. Zwar verfügte er insoweit nicht über eine unmittelbare eigene Wahrnehmung in Bezug auf die gewerblichen Nutzungen in der xxx-Straße, als er eingeräumt hat, zu keinem Zeitpunkt in amtlicher Eigenschaft vor Ort gewesen zu sein. Er hat aber, nachdem er seinen Dienst bei der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen aufgenommen hatte, eine Altlasterhebung vorgenommen und die hierfür notwendigen Daten insbesondere aus der Gewerbekartei erhoben. Vor diesem Hintergrund war er in der Lage, dem Senat durch seine schlüssige und widerspruchsfreie Aussage zu verdeutlichen, dass im Jahr 1990 keine mit der gewerblichen Tätigkeit des Sohns des Klägers vergleichbare gewerbliche Nutzung der in der xxx-Straße vorhandenen Grundstücke mehr stattfand.
47 
Die Aussage des Sohnes des Klägers, des Zeugen xxx, ist in Bezug auf die Schlosserei unergiebig geblieben. So war der Zeuge nicht in der Lage, mit Bestimmtheit zu sagen, ob diese im Jahr 1990 noch vorhanden war; vielmehr vermutete er dies lediglich („Ich meine, dass es dort noch war.“, „Also ich gehe davon aus, dass der das noch, ja, dass das noch dort war.“) ebenso wie, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch „gewerblich betrieben“ wurde. Letzteres leitete der Zeuge daraus ab, dass im Falle der Beauftragung einer Leistung diese auch erbracht worden wäre („Wenn ich da ein Geländer machen gewollte hätte und wäre da rübergegangen, das hätten die mir zusammengeschweißt und eine Rechnung geschrieben, ja.“). Damit stimmt die Aussage aber letztlich mit den Angaben der übrigen Zeugen überein, dass die Schlosserei zwar vollständig ausgerüstet geblieben ist, aber dort nur Arbeiten im Rahmen von Gefälligkeiten und nur in geringem Umfang gefertigt wurden. Dass die Schlosserei 1990 noch in dem Umfang eines störenden Gewerbebetriebs betrieben wurde, hat der Zeuge zur Überzeugung des Senats indes nicht bestätigt. Nichts anderes gilt in Bezug auf das in der xxx-Straße xx ansässige Baugeschäft xxx. Zwar hat der Zeuge ausgeführt, dass dort in vergleichbarem Umfang gewerbliche Fahrzeuge und Maschinen gelagert worden sein sollen. Ob dies tatsächlich 1990 noch der Fall war, hat der Zeuge aber nicht explizit bestätigt. Dessen ungeachtet schenkt der Senat den Angaben dieses Zeugen ohnehin keinen Glauben. Als Sohn des Klägers steht er zu diesem in einem besonderen Näheverhältnis. Dies macht zwar grundsätzlich seine Aussage nicht von vornherein unglaubhaft. Im vorliegenden Fall besteht aber – gerade mit Blick auf die teilweise diametral abweichenden Angaben der anderen, “neutralen” Zeugen – ein klarer Wille zur Begünstigung des Klägers. In seiner Befragung ist deutlich zutage getreten, dass er dem Senat Glauben machen wollte, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes noch (stör-)intensive gewerbliche Nutzungen in der näheren Umgebung vorhanden gewesen sein sollen. Wiederholte Fragen zum Kern des Beweisthemas blieben jedoch stets vage und oberflächlich. Konkrete Anknüpfungen an Tatsachen, die als Beleg für eine konkrete Erinnerung hätten dienen können, fehlten. Zudem hat er immer wieder betont, wie ungerecht er die Behandlung durch die Verwaltung empfunden habe. Auch dies belegt, dass er zu der hier in Rede stehenden rechtlichen Angelegenheit seines Vaters keine Distanz hat, sondern sie vielmehr in dessen Sinne entschieden wissen will.
48 
Mit den gleichen Erwägungen schenkt der Senat auch den Angaben der beiden Töchter des Klägers, den Zeuginnen xxx und xxx, keinen Glauben. In Bezug auf ihre Aussagen konnte sich der Senat nicht von dem Eindruck freimachen, dass auch sie eindeutig zugunsten ihres Vaters ausgesagt haben. Hinzu kommt, dass der Senat daran zweifelt, dass die Angaben auf eigenen Erinnerungen beruhen, da die Zeugin xxx einen Übersichtsplan über die damaligen baulichen Nutzungen auf den Grundstücken in der maßgebenden näheren Umgebung erstellt und diesen Plan verschiedenen anderen Zeugen, insbesondere auch der Zeugin xxx, zur Verfügung gestellt hat. Von einer unbeeinflussten, aus eigenen Erinnerungen gewonnenen Aussage kann insoweit keine Rede mehr sein. Darüber hinaus fällt an der Aussage der Zeugin xxx auf, dass ihre Angaben zum Kern des Beweisthemas oberflächlich und wenig konkret geblieben sind. Sie will zwar wissen, dass das Bauunternehmen noch „definitiv 92/93 dort“ gewesen sein und auf dem Grundstück „ein Betonmischer gestanden und Gerüste und so Paneelen und so Zeugs“ gelagert haben sollen. Ein konkreter Anknüpfungspunkt, anhand dessen auf diese Erinnerung – gerade in zeitlicher Hinsicht – geschlossen werden könnte, konnte die Zeugin jedoch nicht benennen. In Bezug auf die Schlosserei blieben ihre Angaben, letztlich wie bei ihrem Bruder, ebenfalls unergiebig. Die genaue Dauer des Bestands dieses Betriebs konnte sie nicht benennen („Oh, das kann ich nicht sagen, wie lange der Betrieb war. […] Ich habe ja daheim gewohnt. Aber ich bin ja 93 ausgezogen. Ich kann jetzt aber nicht sagen, genau, wie lang. Das kann ich nicht sagen.“). In Bezug auf den Umfang der Tätigkeit hat sie angegeben, dass dieser klar hinter dem eines vollberuflich ausgeübten Schlossereibetriebs zurückblieb. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie zugegeben hat, dass der Zeuge xxx „auch Wassermeister noch dazu“ war.
49 
Die Zeugin xxx gab in Bezug auf das Baugeschäft xxx nicht eigene, sondern fremde Wahrnehmungen wieder. Bei ihrer Vernehmung hat sie zugegeben, dass sie insoweit „recherchiert“ habe, indem sie mit „dem Sohn gesprochen“ habe, der ihr die Existenz dieses Baugeschäfts „bis Mitte 90“ bestätigt haben soll. Dies aber steht in klarem Widerspruch zu den Angaben des Zeugen xxx, der unter Vorhalt der Gewerbeabmeldung nur darauf geschlossen hat, dass es das Baugeschäft 1990 bereits nicht mehr gab. Auf Nachfrage nach einer eigenen Erinnerung konnte sie hierzu nichts sagen („Der Vorsitzende: Wir wollen aber nur wissen, was Sie selber in Erinnerung haben. Frau xxx: Ja, dann wäre das jetzt das mit dem Baugeschäft.“). Auch zur Schlosserei blieb die Aussage der Zeugin xxx unergiebig. Zwar konnte sie sich durchaus noch an den Betrieb erinnern. Ob er allerdings 1990 noch im maßgeblichen Umfang betrieben wurde, vermochte die Zeugin jedoch nicht mit Bestimmtheit zu sagen. Sie hat das Ende der betrieblichen Tätigkeit auf „94/95“ datiert; die Anknüpfung ihrer Erinnerung an ihre Hochzeit und die Geburt ihres Sohnes beschränkt sich jedoch nur darauf, dass „da das große Schild draußen gestanden ist.“ Ein derartiges (Firmen-)Schild hat aber allenfalls Indizwirkung dafür, dass die gewerbliche Tätigkeit des Schlossereibetriebs zu diesem Zeitpunkt noch ausgeübt wurde. Jene ist aber angesichts der gegenläufigen Aussage des Zeugen xxx ausgeräumt.
50 
Die Aussage des Zeugen xxx war unergiebig. Zwar konnte er sich an den Betrieb der Schlosserei vergleichsweise lebhaft erinnern. Allerdings konnte er nicht mit Gewissheit bestätigen, dass sie noch 1990 vorhanden war (vgl. S. 21 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017). Gleiches gilt für das Baugeschäft xxx (vgl. S. 23 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017).
51 
Auch die Aussage des Zeugen xxx blieb unergiebig. Obwohl er über den von der Zeugin xxx erstellten Übersichtsplan verfügte, konnte er sich an den genauen Zeitraum nicht erinnern, an dem die Schlosserei ihren Betrieb eingestellt hatte (vgl. S. 29 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017). Gleiches gilt für den Betrieb xxx (vgl. S. 28 und 32 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017).
52 
Der Aussage des Zeugen xxx misst der Senat keine Glaubhaftigkeit bei. Auch er verfügte bei seiner Aussage über den von der Zeugin xxx erstellten Übersichtsplan. Angesichts dessen vermochte der Senat keine Klarheit darüber zu gewinnen, ob seine Angaben auf den Vorgesprächen zwischen den Zeugen beruhten oder ob er bei seiner Befragung tatsächlich eigene Angaben machte. Dessen ungeachtet ist die Aussage auch unergiebig geblieben beziehungsweise hat sie die Beweisfrage nicht im Sinne des Klägers beantwortet. Denn der Zeuge hat hinsichtlich der Schlosserei deren Existenzdauer lediglich geschätzt („Zwei Jahre später, sage ich jetzt mal, ungefähr.“, „92, eher 92.“). In Bezug auf das Baugeschäft xxx hat er angegeben, dass Herr xxx im maßgeblichen Zeitraum dort nur noch gewohnt habe (vgl. S. 39 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017).
53 
Auch die Aussage des Zeugen xxx stuft der Senat als unglaubhaft ein, da auch er über den von der Zeugin xxx erstellten Übersichtsplan verfügte, so dass der Senat nicht den Eindruck gewinnen konnte, dass seine Aussage auf eigenen, unbeeinflussten Erinnerungen beruhte. Dessen ungeachtet hat er die Beweisfrage hinsichtlich der Schlosserei nicht im Sinne des Klägers beantwortet. So hat er angegeben, dass der Zeuge xxx „bei der Gemeinde als Wassermeister gearbeitet“ habe, er „aber am Feierabend […] immer noch seine Tätigkeit der Schlosserei weitergeführt“ habe, und zwar „noch ein bissel“. Dies stimmt letztlich mit den Angaben vor allem des Zeugen xxx überein, dass Schlosserarbeiten nur noch im Umfang von Gefälligkeiten vorgenommen wurden. In Bezug auf das Bauunternehmen xxx ist die Aussage letztlich unergiebig geblieben. Auf mehrmalige Nachfragen hat der Zeuge vage Angaben zum Zeitraum des Bestehens dieses Unternehmens gemacht (vgl. S. 46 und 47 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017), um dann selbst von diesen Angaben abzurücken (vgl. S. 48 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017). Darüber hinaus hat der Zeuge seine eigene Wahrnehmungsmöglichkeit selbst in Frage gestellt. Denn er hat eingeräumt, dass er angesichts des erheblichen Abstands zwischen seinem Anwesen und dem Bauunternehmen xxx nicht umfassend mitbekommen hat, was auf dem Grundstück passiert ist (vgl. S. 47 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017).
54 
Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Angaben der Zeugen sowie sämtlicher dem Senat zur Verfügung stehenden Beweismittel gelangt er nicht zu der Überzeugung, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes im Jahr 1990 in der näheren Umgebung eine in der bodenrechtlichen Relevanz und typischer Störintensität vergleichbare bauliche - gewerbliche - Nutzung bestand. Vor allem anhand der beigezogenen Bauakten ist eine gewerbliche Nutzung, wie sie auf den Grundstücken des Klägers stattfindet, nicht nachweisbar.
55 
Wie bereits dargelegt, kann sich zwar im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich – wie hier – nicht in jeder Hinsicht innerhalb des städtebaulichen Rahmens hält, noch seiner näheren Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - ZfBR 1995, 100, m. w. N.). Gemessen hieran ist zunächst festzustellen, dass der Abstell- und Lagerplatz sich im Jahr 1990 nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. einfügte. Damit geht eine wichtige Vorentscheidung einher, die nicht ausnahmsweise einer Korrektur bedurfte (vgl. BVerwG, a. a. O.). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und bei Betrachtung sämtlicher dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen befand sich die maßgebliche nähere Umgebung bereits zu einem Zeitpunkt vor der Errichtung des streitigen Abstell- und Lagerplatzes im Zustand einer greifbaren Veränderung der baulichen Nutzungen. Während die Eigenart der näheren Umgebung sich früher von einem ausgeprägten Nebeneinander von gewerblicher, landwirtschaftlicher, freiberuflicher und Wohnnutzung auszeichnete, so begann bereits deutlich vor der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes eine Entwicklung weg von das Wohnen störenden baulichen Nutzungen und hin zu einer verstärkten Wohn- sowie - in gewissem Grade bzw. Resten - einer diese nicht (wesentlich) störenden gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzung. Diese Entwicklung wurde durch die Betriebsaufgabe der Schlosserei xxx signifikant eingeleitet und sie hat ihre Fortsetzung in der fortlaufenden Schließung der weiteren Betriebe mit Störpotential, insbesondere des Baugeschäfts xxx, gefunden. Vor diesem Hintergrund war die Errichtung des streitigen Abstell- und Lagerplatzes geeignet, wieder beachtliche bodenrechtlich Spannungen in die nähere Umgebung “hineinzutragen”, indem die begonnene Entwicklung hin zu einer schwerpunktmäßigen Wohnnutzung aufgehalten worden wäre. Damit verließ der Abstell- und Lagerplatz den damaligen städtebaulichen Rahmen in jedem Fall.
56 
Nichts anderes ergibt sich angesichts der vom Kläger vorgelegten schalltechnischen Untersuchung und der “Unterschriftenliste”. Dabei darf die Frage der Eignung des Gutachtens dahinstehen, das die nähere Umgebung als Mischgebiet einstuft, was mit der Auffassung des Senats nicht übereinstimmt. Auch den Zweifeln an der Schlüssigkeit der schalltechnischen Untersuchung muss nicht näher nachgegangen werden, die die vom Abstell- und Lagerplatz ausgehende Lärmentwicklung nur anhand von zwei Immissionspunkten bewertet und daher kaum geeignet sein dürfte, ein umfassendes Bild der Immissionslage zu vermitteln. Denn wie bereits dargelegt, war die nähere Umgebung im Jahr 1990 maßgeblich von Wohnnutzung geprägt. Soweit gewerbliche Nutzung noch vorhanden war, störte sie diese nicht. Angesichts dessen stellte die Errichtung eines “unselbständigen” Abstell- und Lagerplatzes, der - wie ausgeführt - das rechtliche Schicksal der Hauptnutzung teilt, selbst bei Wahrung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keine zulässige Fortentwicklung dieses maßgeblich von Wohnnutzung geprägten städtebaulichen Rahmens dar. Vielmehr “ragt” diese bauliche Nutzung gleichsam über diesen städtebaulichen Rahmen evident hinaus. Hieran ändert auch nichts, dass sich vereinzelt Anwohner der xxx-Straße von dem streitigen Abstell- und Lagerplatz nicht gestört fühlen mögen und dies in einer “Unterschriftenliste” zum Ausdruck gebracht haben.
57 
(dd) Angesichts des Umstands, dass der Betrieb der Schlosserei in der xxx-xxx-Straße xx nach dem Tod des Vaters des Zeugen xxx im Jahr 1985 eingestellt wurde, kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf eine “nachprägende Wirkung” auf die Eigenart der näheren Umgebung berufen. Nicht mehr genutzte oder sogar beseitigte bauliche Anlagen können ihre für die Eigenart der näheren Umgebung prägende Wirkung nur solange behalten, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.1.1982 - 4 C 58.79 - NVwZ 1982, 312, vom 3.2.1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, vom 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 und vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523, sowie Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39.07 - BauR 2008, 482; Senatsurteil vom 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - BauR 2017, 220 und Senatsbeschluss vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn der vormalige Schlossereibetrieb wurde mit dem Tod des Vaters des Zeugen xxx im Jahr 1985 aufgegeben. Ergibt sich nicht bereits aus dem Zeitmoment, dass die Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme der früheren baulichen Nutzung nach fünf Jahren nicht mehr rechnen durfte (vgl. zum sog. Zeitmodell bei Nutzungsunterbrechungen BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BauR 1996, 807), so wird dies vor allem von der Tatsache unterstrichen, dass der Zeuge xxx auch in beruflicher Hinsicht keinen Anhaltspunkt dafür gegeben hat, dass die vormalige Tätigkeit als Schlosser im früheren Umfang wieder aufgenommen werden würde. Denn er hat seine Anstellung bei der Gemeinde als Wassermeister von einer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitanstellung erweitert. Damit ist für einen Außenstehenden ohne weiteres klar ersichtlich, dass die Schlosserei nicht im früheren Umfang wieder betrieben werden würde.
58 
(2) Die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist - auch heute - nicht möglich.
59 
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass auch heute die Eigenart der näheren Umgebung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung faktisch keinem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete entspricht. Vielmehr liegt eine durch Wohnnutzung geprägte Gemengelage vor, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Abstell- und Lagerplatzes auf den Grundstücken des Klägers nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Der Senat macht sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Satz 1 VwGO in vollem Umfang zu eigen, weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
60 
Das Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins in der mündlichen Verhandlung am 11.7.2017 führt zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere verändern die wenigen gewerblichen Nutzungen, die der Senat in Abweichung zum Verwaltungsgericht festgestellt hat, den städtebaulichen Rahmen nicht in einer solchen Weise, dass sich der Abstell- und Lagerplatz nunmehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Dies gilt für den „GLS-Shop“ in der xxx-Straße x ohne weiteres, der mit einem Abstell- und Lagerplatz für einen Baggerbetrieb in keiner Weise vergleichbar ist. Nichts anderes ergibt sich ferner für die Grundstücke xxxstraße xx und xx, wo ein nicht störender Gewerbebetrieb - „Internetlösungen“ - untergebracht ist beziehungsweise Fahrzeuge und Autoersatzteile abgestellt waren.
61 
Auch die vom Kläger vorgelegte schalltechnische Untersuchung und die “Unterschriftenliste” vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insoweit gilt das oben gesagte (s. o. I. 2. a) cc) (1) (c) (cc)) erst Recht, da die Bebauung in der näheren Umgebung heute noch deutlicher durch Wohnnutzung geprägt wird als dies zum Zeitpunkt der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes der Fall war.
62 
dd) Die Abbruchanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen.
63 
Soweit – wie hier – die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiernach ergibt sich ein Ermessenfehler nicht etwa daraus, dass das Landratsamt sich zum behördlichen Einschreiten gegen die bauplanungsrechtswidrige Grundstücksnutzung entschieden hat, obwohl es zu einem früheren Zeitpunkt auf die Einwendungen verschiedener Nachbarn ein Einschreiten mit Schreiben vom 16.9.2005 abgelehnt hatte.
64 
Der Senat folgt auch insoweit gemäß § 130a Satz 2 VwGO zunächst den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, wonach insbesondere polizeiliche beziehungsweise ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse nicht verwirkt werden können.
65 
Darüber hinaus steht dem behördlichen Einschreiten auch keine Zusicherung gegenüber dem Kläger im Sinne des § 38 LVwVfG entgegen. Eine solche kann insbesondere nicht im Schreiben des Landratsamts Karlsruhe vom 16.9.2005 erblickt werden. Das Landratsamt Karlsruhe teilte darin verschiedenen Anwohnern in der näheren Umgebung auf deren Frage mit der Bitte um Überprüfung, ob in dem in Rede stehenden Gebiet eine Gewerbebetrieb zulässig sei, hin mit, es sei zwar festgestellt worden, „dass sich auf dem Grundstück ein Kleinbagger, ein LKW, eine Baggerschaufel sowie zwei Container“ befunden hätten. Es sei jedoch auch festzustellen, „dass die mit dieser Nutzung verbundene Störung in einem zumutbaren Rahmen“ liege. „[U]nter Berücksichtigung, dass eine vergleichbare Nutzung schon seit etwa 15 Jahren“ bestehe, sehe „das Landratsamt keine Veranlassung baubehördlich einzuschreiten.“
66 
Bei Auslegung dieses Schreibens aus dem Blickwinkel des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101, vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 und vom 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209) kann darin allenfalls die Ablehnung eines Antrags der Anwohner auf baupolizeiliches Einschreiten erblickt werden, nicht dagegen zusätzlich die Zusage gegenüber dem Kläger, einen bestimmten Verwaltungsakt – hier die angefochtene “Abbruchanordnung” – später zu unterlassen, wie es § 38 Abs. 1 LVwVfG verlangt. Denn der für eine Zusicherung erforderliche eindeutige Bindungswille (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1986 - 4 C 28.84 - NJW 1986, 2267 und Beschluss vom 26.5.2003 - 8 B 73.03 - NVwZ 2003, 997) kann dem Schreiben vom 16.9.2005 nicht entnommen werden. Dieses Schreiben stellt lediglich die Reaktion auf ein Schreiben der „Anwohner der xxx-Straße“ vom 13.7.2005 dar, die sich durch die gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken des Klägers offensichtlich gestört fühlten und ein Tätigwerden der zuständigen Behörde begehrten. Folgerichtig führt es als Adressaten auch nur die fünf Anwohner auf und beurteilt die bauplanungsrechtliche Lage lediglich aus der Perspektive nachbarschützender Bestimmungen („Es ist jedoch festzustellen, dass die mit dieser Nutzung verbundene Störung in einem zumutbaren Rahmen liegt.“). Der Kläger hingegen erhielt dieses Schreiben nur nachrichtlich, was in besonderem Maße unterstreicht, dass das Landratsamt ihm gegenüber keine verbindliche Erklärung mit Zusicherungswillen abgegeben wollte.
67 
Aus der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf baupolizeiliches Einschreiten durch das Schreiben des Landratsamts Karlsruhe vom 16.9.2005 kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Insbesondere steht damit nicht zu seinen Gunsten fest, dass mit Blick auf § 65 Satz 1 LBO sein Lager- und Abstellplatz zum Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr 1990 oder bei Erlass der ablehnenden Entscheidung im Jahr 2005 nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden war. Eine derartige feststellende Wirkung kommt dem Schreiben vom 16.9.2005 bereits deshalb nicht zu, weil es den Antrag verschiedener Anwohner der xxx-Straße auf baupolizeiliches Einschreiten ablehnt. Damit stünde allenfalls und auch nur gegenüber diesen Anwohnern fest, dass das Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften verletzte, nicht aber zugleich zugunsten des Klägers, dass der Lager- und Abstellplatz auf seinen Grundstücken auch objektiv bauplanungsrechtskonform war.
68 
b) Soweit das Landratsamt Karlsruhe in Nr. 2 des Bescheids vom 9.1.2012 eine Gebühr von 147 Euro festgesetzt hat, so ist die hiergegen gerichtete Klage zulässig, aber unbegründet. Denn die angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er der zutreffenden Begründung des angefochtenen Gebührenbescheids folgt. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung hat der Kläger nicht erhoben.
69 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
70 
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
71 
Beschluss vom 11. Juli 2017
72 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
20 
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und wurde fristgerecht eingelegt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Ferner wurde die Berufung den gesetzlichen Vorgaben entsprechend begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
21 
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 9.1.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.7.2012 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Landratsamts vom 9.1.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
a) Die vom Landratsamt in Nr. 1 des Bescheids vom 9.1.2012 verfügte “Nutzungsuntersagung” ist formell und materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 65 Satz 1 LBO (dazu unter aa)) und genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 LVwVfG (dazu unter bb)). Darüber hinaus liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Satz 1 LBO vor (dazu unter cc)) und es sind keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ersichtlich (dazu unter dd)).
23 
aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sowie des Landratsamts Karlsruhe und des Regierungspräsidiums Karlsruhe findet die in Nr. 1 des Bescheids vom 9.1.2012 verfügte “Nutzungsuntersagung” ihre Rechtsgrundlage nicht in § 65 Satz 2 LBO, sondern in § 65 Satz 1 LBO.
24 
Ausgehend von einer Auslegung der behördlichen Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids anhand des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.8.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101, vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 und vom 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209) zielt die Maßnahme des Landratsamts nicht - wie von § 65 Satz 2 LBO vorausgesetzt - auf die konkrete Nutzung einer - als solcher nicht beanstandeten - Anlage, zumal da die im Verfügungssatz des Bescheids genannten Flurstücke keine Anlage sind. Vielmehr geht es der Behörde um die Beseitigung des als bauplanungsrechtlich unzulässig erachteten Lager- und Abstellplatzes auf Teilbereichen dieser Flurstücke. Die Herbeiführung dieser Rechtsfolge erlaubt - nur - § 65 Satz 1 LBO. Denn bauliche Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO), sondern kraft gesetzlicher Fiktion in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO („gelten auch“) auch Abstell- und Lagerplätze. Sie sind als bauliche Anlagen daher der Beseitigung durch eine Abbruchanordnung nach § 65 Satz 1 LBO zugänglich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.4.2011 - 8 S 668/11 - juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.3. 2002 - 9 K 119/00 - juris). Wenngleich die Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nach ihrer Begründung auf § 65 Satz 2 LBO gestützt wird, so geht es dem Landratsamt erkennbar nicht lediglich darum, den Bestand der baulichen Anlage, die sich letztlich nur als eine durch zeitweilige Inanspruchnahme von Flächen eines Grundstücks auszeichnende Sachgesamtheit darstellt (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO, 7. Aufl., § 2, Rn. 12), unberührt zu lassen und nur ihre Nutzung zu untersagen. Vielmehr soll der Abstell- und Lagerplatz insgesamt beseitigt werden, was nur durch eine Abbruchanordnung nach § 65 Satz 1 LBO zu erreichen ist.
25 
Der “Austausch” der Rechtsgrundlage berührt die Rechtmäßigkeit der Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids nicht. Denn erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; in diesem Fall stellt sich insbesondere nicht die Frage nach einer Umdeutung gemäß § 47 LVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; Senatsurteil vom 23.11.1993 - 5 S 1992/93 - juris, Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.4.2010 - 8 S 33/10 - juris, Rn. 3). So liegt der Fall hier. Nach seinem Wortlaut besteht der Spruch des angefochtenen Verwaltungsakts in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 9.1.2012 darin, dass dem Kläger die Nutzung des Lager- und Abstellplatzes auf seinen Grundstücken untersagt wird. Ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont geht es dem Landratsamt Karlsruhe jedoch darum, dass der Lager- und Abstellplatz endgültig und restlos beseitigt wird. Da der Abstell- und Lagerplatz sich ohnehin nur dadurch auszeichnet, dass er durch die abgestellten und gelagerten Gegenstände eine fiktive bauliche Anlage formt, wird der Verwaltungsakt damit in seinem Wesen weder verändert noch wirkt sich der “Austausch” der Rechtsgrundlage auf die Ermessenserwägungen aus, zumal die behördliche Zuständigkeit des Landratsamts Karlsruhe für den Erlass einer Abbruchanordnung ebenso wie für eine Nutzungsuntersagung besteht (vgl. § 48 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG).
26 
bb) Die Regelung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt.
27 
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 - juris, Rn. 8 und Urteil vom 2.7.2008 - 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259, m. w. N.). Dabei muss sich die “Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.4.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160, m. w. N.).
28 
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Regelung Nr. 1 inhaltlich hinreichend bestimmt. Zweifel an ihrer Bestimmtheit ergeben sich zwar zunächst daraus, dass dem Kläger „[d]ie Nutzung der Grundstücke […] als Lagerplatz […] untersagt [wird]“ und damit auf den ersten Blick im Unklaren bleibt, auf welche bauliche Anlage sich dies bezieht. Für sich genommen wäre ein derartiger behördlicher Entscheidungstenor nicht hinreichend inhaltlich bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.4.2011 - 8 S 668/11 - juris). Allerdings präzisiert der zweite Satz des Tenors dies insoweit, als „[s]ämtliche auf den Grundstücken abgelagerten Gegenstände, Materialien, Maschinen und Werkzeuge (Kleinbagger, Tauschschaufel, Meisel, Container, Bauschutt, etc.), die der gewerblichen Nutzung dienen, […] zu entfernen [sind].“ Hält man sich vor Augen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO Abstell- und Lagerplätze als bauliche Anlagen fingiert werden, unabhängig davon, ob für diesen Zweck Bauprodukte verwendet werden oder nicht, es also alle möglichen Formen der zeitweiligen Inanspruchnahme von Flächen im Freien zum Zwecke des Ruhens, des Aufbauwahrens oder des Umschlagens von Gegenständen, von Sachen oder von Stoffen als bauliche Anlage gelten (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO, 7. Aufl., § 2, Rn. 12), kann die § 37 Abs. 1 LVwVfG genügende Bezeichnung einer solchen fiktiven baulichen Anlage, die sich letztlich nur durch verschiedentlich auf den Grundstücken abgestellten oder gelagerten Gegenstände auszeichnet und deren Beseitigung verfügt werden soll, lediglich im Wege ihrer Beschreibung erfolgen. Dies hat das Landratsamt in inhaltlich hinreichend bestimmter Form in zwei Schritten geleistet. Es hat in einem ersten Schritt verschiedene Kategorien beschrieben, die es der fiktiven baulichen Anlage zurechnet („Gegenstände, Materialien, Maschinen und Werkzeuge“, wobei der Begriff des Werkzeugs sogar noch weiter präzisiert wird: „Kleinbagger, Tauschschaufel, Meisel, Container, Bauschutt, etc.“). In einem zweiten Schritt hat das Landratsamt darüber hinaus klargestellt, dass diese „Gegenstände, Materialien, Maschinen und Werkzeuge“ Bezug zur gewerblichen Tätigkeit des Sohns des Klägers haben müssen („die der gewerblichen Nutzung dienen“). Für den Kläger ist damit hinreichend klar, welche Gegenstände die Behörde meint und sie als Abstell- und Lagerplatz qualifiziert. Auch aus vollstreckungsrechtlicher Sicht kann anhand der in den behördlichen Entscheidungssätzen genannten Kategorien hinreichend sicher beurteilt werden, welche auf den Grundstücken gelagerten Gegenstände die bauliche Anlage “Abstell- und Lagerplatz” formen und Anknüpfungspunkt für eine Verwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, 23 LVwVG) sein können.
29 
cc) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Satz 1 LBO liegen vor.
30 
Nach dieser Bestimmung kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor.
31 
Der Lager- und Abstellplatz ist kraft gesetzlicher Fiktion (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO) eine bauliche Anlage. Die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, beantwortet sich - wie der Wortlaut des § 65 Satz 1 LBO („errichtet wurde“) zeigt - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer wesentlichen Fertigstellung. Soweit es um die weitere tatbestandliche Voraussetzung geht, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es dagegen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn die betroffene bauliche Anlage in der Zeit danach rechtmäßig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1985 - 4 C 23.83 und 4 C 24.83 - BauR 1986, 195, vom 14.11.1957 - 1 C 168.56 - BVerwGE 5, 351; Senatsurteil vom 15.9.2016 - 5 S 114/14 - juris). Nach diesen Grundsätzen wurde der Lager- und Abstellplatz des Klägers im Jahr 1990 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, denn eine Genehmigung lag nicht vor und der Lager- und Abstellplatz verstieß gegen materielle baurechtliche Vorschriften (dazu unter (1)). Die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist - auch heute - nicht möglich (dazu unter (2)).
32 
(1) Der Abstell- und Lagerplatz wurde in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet.
33 
(a) Dabei kommt es zunächst nicht entscheidend darauf an, ob für die Errichtung dieser baulichen Anlage eine - unstreitig nicht erteilte - Baugenehmigung erforderlich war (vgl. § 49 LBO) oder, wovon der Kläger ausgeht, das Vorhaben gemäß § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Nr. 11 Buchst. h des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO zu den verfahrensfreien Vorhaben gehört. Denn die angefochtene Abbruchanordnung ist nicht auf einen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht gestützt (vgl. <zur Maßgeblichkeit der von der Baurechtsbehörde angenommenen Rechtsverstöße> VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.1984 - 8 S 990/84 - juris <Leitsatz>). Ungeachtet dessen war die Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes selbst dann, wenn sie wegen der Größe dieses Platzes von weniger als 100 m² keiner Baugenehmigung bedurfte, jedenfalls aus den vom Landratsamt angeführten bauplanungsrechtlichen Gründen materiell baurechtswidrig. Denn der Lager- und Abstellplatz war zum Zeitpunkt seiner Errichtung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig.
34 
(b) Die Annahme eines aus dem Bauplanungsrecht abgeleiteten Widerspruchs der baulichen Anlage zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 65 Satz 1 LBO setzt zunächst voraus, dass es sich bei dem streitigen Lagerplatz um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (in der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1986, BGBl I 2191 – BauGB a. F.) handelt. Dies ist der Fall.
35 
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. galten die §§ 30 bis 37 BauGB a. F. für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt hatten und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedurften oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden mussten. Nach Satz 3 dieser Vorschrift galten die §§ 30 bis 37 a. F. BauGB entsprechend für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auf die Satz 1 keine Anwendung fand. Der Begriff der Lagerstätte ist weit auszulegen. Er umfasst Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände im weitesten Sinne gelagert werden, das heißt abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig von dem Zweck, den der Betreiber der Lagerstätte mit der Lagerung verfolgt und unabhängig davon, ob und innerhalb welcher Zeiträume die gelagerten Gegenstände jeweils ausgewechselt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2002 - 9 VR 13.02 - juris und vom 29.6.1999 - 4 B 44.99 - NVwZ-RR 1999, 623). Gemessen hieran sind die anlässlich der gewerblichen Tätigkeit auf den Grundstücken des Klägers abgestellten Gegenstände in ihrer Gesamtheit ohne weiteres eine “Lagerstätte” im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB a. F., so dass der Anwendungsbereich der §§ 30 ff. BauGB a. F. eröffnet ist.
36 
(c) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Abstell- und Lagerplatzes beurteilte sich im Zeitpunkt seiner Errichtung, der vom Kläger auf das Jahr 1990 datiert wird, nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F., denn die Grundstücke des Klägers lagen auch damals nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern gehörten zum unbeplanten Innenbereich. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats – erstens – fest, dass im Jahr 1990 die Eigenart der näheren Umgebung keinem Gebiet der Baunutzungsverordnung entsprach, so dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Lager- und Abstellplatzes nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB a. F., sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. zu beurteilen war. Zur Überzeugung des Senats steht - zweitens - fest, dass sich der streitige Lager- und Abstellplatz nach der Art der baulichen Nutzung nicht in den damals durch die Eigenart der näheren Umgebung gegebenen städtebaulichen Rahmen einfügte.
37 
(aa) Die maßgebliche “nähere Umgebung” im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB a. F. beschränkte sich auf die xxx-Straße sowie die angrenzenden Bereiche der xxx- und xxxstraße. Eine darüber hinausgehende Wechselwirkung des Abstell- und Lagerplatzes auf die umliegenden baulichen Nutzungen und umgekehrt (zu diesem Abgrenzungskriterium vgl. BVerwG, Urteile vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370) lag - ebenso wie dies heute der Fall ist - nicht vor.
38 
(bb) Den Angaben der zur Frage der im Jahr 1990 vorhandenen gewerblichen Nutzungen vernommenen Zeugen kann – bei Rücksicht auf alle Unschärfen, die mit einer Befragung zu einem 27 Jahre zurückliegenden Zeitraum einhergehen - zwar noch entnommen werden, dass die Eigenart der näheren Umgebung zum damaligen Zeitpunkt in gewissem Maße - und sicherlich noch deutlich stärker als dies heute der Fall ist - neben der landwirtschaftlichen, freiberuflichen und der Wohnnutzung von einer bestimmten gewerblichen Nutzung - wie zum Beispiel einem Gemüse- und Blumenhandels- sowie Getränkegeschäft und einem Raiffeisenmarkt - geprägt war (zur Maßgeblichkeit des tatsächlich Vorhandenen vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris, m. w. N.). Insbesondere wegen des Vorhandenseins landwirtschaftlicher Betriebe in verschiedenen Formen (Haupt- und Nebenerwerbslandwirtschaft) scheidet die Annahme eines faktischen Wohngebiets (vgl. §§ 3, 4 BauNVO) im Jahr 1990 ebenso wie die eines faktischen Mischgebiets (vgl. § 6 Bau-NVO) aus. Aber auch ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO lag nicht vor, da das fragliche Gebiet nicht von den (wenigen) Wirtschaftsstellen geprägt wurde (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 13.6.1986 - 26 N 83 A/2209 - BRS 46 Nr. 19; OVG Nds., Urteil vom 27.10.1993 - 1 K 3.91 - NVwZ 1995, 284; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.9.2000 - 1 C 12156/99 - NuR 2001, 54). Vielmehr waren die landwirtschaftlichen Betriebe damals wie heute eine von mehreren Nutzungsarten in der relevanten Umgebung und zudem - gemessen an der übrigen Bebauung - von untergeordneter, keinesfalls prägender Bedeutung.
39 
(cc) War die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Abstell- und Lagerplatzes demnach gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. zu beurteilen, so war nach dieser Bestimmung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden sollte, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügte und die Erschließung gesichert war. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung waren diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes indes nicht erfüllt.
40 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369) fügt sich ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, ihm in der Regel auch ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Andererseits kann sich zwar im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch seiner näheren Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die Prüfung hat also in zwei Schritten zu erfolgen. Dabei fällt mit der Beantwortung der ersten Frage, ob sich das hinzukommende Vorhaben im Rahmen der bereits in der Umgebung vorhandenen baulichen Nutzung hält, eine wichtige Vorentscheidung, die innerhalb des zweiten Prüfungsschritts nur noch ausnahmsweise korrigiert werden kann.
41 
Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist auf typisierte Nutzungsarten abzustellen; dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, vom 3.4.1987 - 4 C 41.84 - ZfBR 1987, 260 und vom 16.9.2010 - 4 C 7.10 - juris); denn die Baunutzungsverordnung stellt – grundsätzlich – eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 - ZfBR 1993, 191). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass der Begriff der “Art der baulichen Nutzung” in § 34 Abs. 1 BauGB nicht identisch ist mit dem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO; andernfalls wäre die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB sinnlos (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.1987, a. a. O.). Die “Art der baulichen Nutzung” ist vielmehr grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden (BVerwG, a. a. O., sowie Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - ZfBR 1995, 100).
42 
Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass es sich bei dem Abstell- und Lagerplatz auf den Grundstücken des Klägers nicht um einen “selbständigen” Abstell- und Lagerplatz im Sinne einer Anlage, die selbst den Bestimmungszweck der baulichen Nutzung bildet, handelt. Vielmehr sind die für das Abstellen und Lagern in Anspruch genommenen Flächen auf den Grundstücken räumlich und funktional in den Betriebsprozess des Unternehmens des Sohns des Klägers eingegliedert und deshalb Teil dieses Gesamtbetriebs. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat und die Beteiligten im Verfahren vor dem erkennenden Senat nochmals betont haben, liegt die eigentliche Betriebsstätte des Baggerbetriebs des Sohns des Klägers im Industriegebiet „xxx“ (vgl. UA, S. 4), während der Lager- und Abstellplatz, den der Kläger seinem Sohn auf seinen Grundstücken zur Verfügung stellt, dazu dient, bestimmte Gegenstände vor Diebstahl auf dem schwer abzusichernden dortigen Betriebsgelände zu schützen (vgl. S. 4 der Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16.4.2014 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe). Dieser “unselbständige” Abstell- und Lagerplatz teilt als Bestandteil einer anderen Nutzungsart bauplanungsrechtlich das Schicksal der Hauptanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 - NVwZ-RR 1992, 402), hier also des Baggerbetriebs des Sohns des Klägers.
43 
Eine mit einem Baggerbetrieb samt Abstell- und Lagerfläche in der bodenrechtlichen Relevanz und typischer Störintensität vergleichbare bauliche Nutzung bestand 1990 in der näheren Umgebung nicht mehr. Insbesondere wurde die Schlosserei in der xxx-Straße xx, deren Betrieb grundsätzlich typischerweise mit Störungen verbunden ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.10.2009 - 9 CS 09.2104 - juris), nicht mehr in einer mit dem streitigen Abstell- und Lagerplatz vergleichbaren Störintensivität betrieben. Ob dies auch für das Bauunternehmen in der xxx-Straße xx galt - wobei der Senat an dieser Stelle zugunsten des Klägers dessen Eigenschaft als störender Gewerbebetrieb unterstellt (zu der erforderlichen Betrachtung der jeweiligen Betriebsstruktur vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - juris) -, war nicht mehr aufzuklären; dies geht zu Lasten des materiell beweisbelasteten Klägers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.8.1991 - 4 B 130.91 - juris).
44 
Der Zeuge xxx hat in seiner Vernehmung erläutert, dass nach dem Tod seines Vaters der Betrieb der Schlosserei eingestellt wurde („In der Werkstatt ist dann eigentlich nix mehr gegangen.“). Dies hat auch gewerberechtlich in der Gewerbeabmeldung zum 30.6.1985 als Datum der Betriebsaufgabe (vgl. AS 268) Ausdruck gefunden („Es war damals so, dass mein Vater verstorben ist und die Schlosserei abgemeldet werden sollte über die Gemeinde. Sie musste abgemeldet werden.“). Fortan hat der Zeuge nach seinen Angaben in nur geringem Umfang Gefälligkeitsarbeiten erledigt, während er seine berufliche Tätigkeit als Wassermeister bei der Gemeinde von einer Teilzeit- zu einer Vollzeittätigkeit erweiterte; er selbst sprach insoweit von „kleineren Schlosserarbeiten“. Der Senat stuft die in sich schlüssige Aussage des Zeugen als glaubhaft ein. Zwar ist einzuräumen, dass der Zeuge in Details nicht gänzlich widerspruchsfrei ausgesagt hat. Dies betrifft insbesondere den zeitlichen Umfang der „kleineren Schlosserarbeiten“, die er erst mit einigen Monaten nach dem Tod seines Vaters und auf Nachfrage mit einigen Jahren nach dem Tod angegeben hat. Dies findet nach Ansicht des Senats seine Ursache aber lediglich in dem fortgeschrittenen Alter des Zeugen und dem lange zurückliegenden Erinnerungszeitraum. Der Senat vermochte indes nicht den Eindruck zu gewinnen, dass der Zeuge, der erkennbar zu keinem der Beteiligten in einem Näheverhältnis steht, unzutreffende Angaben machen wollte. Im Übrigen war die Aussage hinsichtlich ihres Kerns hinreichend konkret, stringent und widerspruchsfrei.
45 
Die Aussage des Zeugen xxx ist in weiten Teilen unergiebig geblieben. Er war lediglich in der Lage, Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit des Baugeschäfts zu beschreiben, ohne allerdings für den relevanten Zeitpunkt über eine eigene Erinnerung zu verfügen. Unter Vorhalt der Gewerbeabmeldung vom 21.11.1986 (vgl. AS 267), die als Datum der Betriebsaufgabe den 31.12.1986 nennt, konnte er nur den Rückschluss ziehen, dass im Jahr 1990 keine gewerbliche Nutzung, die eine Lagerung verschiedener gewerblich genutzter Gegenstände auf dem Grundstück einschloss, stattfand. Über die Kernfrage hinaus konnte der Zeuge allerdings aus eigener Erinnerung berichten, dass nach der Betriebsaufgabe das Anwesen in der xxx-Straße xx nur noch zu Wohnzwecken genutzt wurde und keine betriebliche Tätigkeit auf dem Grundstück mehr stattfand („Dort hat dann mein Vater nur noch gewohnt“; „Im Jahr 1993 sei nach seiner Erinnerung das Wohnhaus des Vaters angebaut worden.“). Über die Lagerung wertvoller Elektrogeräte hinaus („[…] es wurden dort Werkzeuge gelagert, wie Hilti-Bohrmaschinen und ähnliches, wertvollere Werkzeuge haben wie in der xxx-Straße xx gelagert, um sie vor Diebstahl zu schützen, sie wurden nicht auf unserem Lagerplatz in Leopoldshafen gelagert.“) fand dagegen bereits deutlich vor 1990 keine solche bauliche Nutzung statt, die mit derjenigen auf den Grundstücken des Klägers vergleichbar wäre („Auf Frage des Vorsitzenden, ob es vor 1986 auf dem Grundstück Verkehr mit Baumaschinen, wie Baggern u.ä. gegeben habe: Nein, das hat es nicht gegeben.“). Der Senat schätzt die Aussage, soweit sie ergiebig ist, als glaubhaft ein. Sie ist, gemessen am lange zurückliegenden Zeitraum, in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
46 
Der Zeuge xxx hat ausgesagt, dass im Jahr 1990 an gewerblichen Nutzungen in der maßgeblichen näheren Umgebung nur noch der Betrieb des Sohns des Klägers vorhanden gewesen sei, während insbesondere die Schlosserei xxx und das Baugeschäft xxx nicht mehr vorhanden gewesen waren. Ein von der Firma xxx geschlossener Pachtvertrag über einen Lagerplatz im Jahr 1986 sei nicht verlängert worden. Die Aussage des Zeugen xxx stuft der Senat als glaubhaft ein. Zwar verfügte er insoweit nicht über eine unmittelbare eigene Wahrnehmung in Bezug auf die gewerblichen Nutzungen in der xxx-Straße, als er eingeräumt hat, zu keinem Zeitpunkt in amtlicher Eigenschaft vor Ort gewesen zu sein. Er hat aber, nachdem er seinen Dienst bei der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen aufgenommen hatte, eine Altlasterhebung vorgenommen und die hierfür notwendigen Daten insbesondere aus der Gewerbekartei erhoben. Vor diesem Hintergrund war er in der Lage, dem Senat durch seine schlüssige und widerspruchsfreie Aussage zu verdeutlichen, dass im Jahr 1990 keine mit der gewerblichen Tätigkeit des Sohns des Klägers vergleichbare gewerbliche Nutzung der in der xxx-Straße vorhandenen Grundstücke mehr stattfand.
47 
Die Aussage des Sohnes des Klägers, des Zeugen xxx, ist in Bezug auf die Schlosserei unergiebig geblieben. So war der Zeuge nicht in der Lage, mit Bestimmtheit zu sagen, ob diese im Jahr 1990 noch vorhanden war; vielmehr vermutete er dies lediglich („Ich meine, dass es dort noch war.“, „Also ich gehe davon aus, dass der das noch, ja, dass das noch dort war.“) ebenso wie, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch „gewerblich betrieben“ wurde. Letzteres leitete der Zeuge daraus ab, dass im Falle der Beauftragung einer Leistung diese auch erbracht worden wäre („Wenn ich da ein Geländer machen gewollte hätte und wäre da rübergegangen, das hätten die mir zusammengeschweißt und eine Rechnung geschrieben, ja.“). Damit stimmt die Aussage aber letztlich mit den Angaben der übrigen Zeugen überein, dass die Schlosserei zwar vollständig ausgerüstet geblieben ist, aber dort nur Arbeiten im Rahmen von Gefälligkeiten und nur in geringem Umfang gefertigt wurden. Dass die Schlosserei 1990 noch in dem Umfang eines störenden Gewerbebetriebs betrieben wurde, hat der Zeuge zur Überzeugung des Senats indes nicht bestätigt. Nichts anderes gilt in Bezug auf das in der xxx-Straße xx ansässige Baugeschäft xxx. Zwar hat der Zeuge ausgeführt, dass dort in vergleichbarem Umfang gewerbliche Fahrzeuge und Maschinen gelagert worden sein sollen. Ob dies tatsächlich 1990 noch der Fall war, hat der Zeuge aber nicht explizit bestätigt. Dessen ungeachtet schenkt der Senat den Angaben dieses Zeugen ohnehin keinen Glauben. Als Sohn des Klägers steht er zu diesem in einem besonderen Näheverhältnis. Dies macht zwar grundsätzlich seine Aussage nicht von vornherein unglaubhaft. Im vorliegenden Fall besteht aber – gerade mit Blick auf die teilweise diametral abweichenden Angaben der anderen, “neutralen” Zeugen – ein klarer Wille zur Begünstigung des Klägers. In seiner Befragung ist deutlich zutage getreten, dass er dem Senat Glauben machen wollte, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes noch (stör-)intensive gewerbliche Nutzungen in der näheren Umgebung vorhanden gewesen sein sollen. Wiederholte Fragen zum Kern des Beweisthemas blieben jedoch stets vage und oberflächlich. Konkrete Anknüpfungen an Tatsachen, die als Beleg für eine konkrete Erinnerung hätten dienen können, fehlten. Zudem hat er immer wieder betont, wie ungerecht er die Behandlung durch die Verwaltung empfunden habe. Auch dies belegt, dass er zu der hier in Rede stehenden rechtlichen Angelegenheit seines Vaters keine Distanz hat, sondern sie vielmehr in dessen Sinne entschieden wissen will.
48 
Mit den gleichen Erwägungen schenkt der Senat auch den Angaben der beiden Töchter des Klägers, den Zeuginnen xxx und xxx, keinen Glauben. In Bezug auf ihre Aussagen konnte sich der Senat nicht von dem Eindruck freimachen, dass auch sie eindeutig zugunsten ihres Vaters ausgesagt haben. Hinzu kommt, dass der Senat daran zweifelt, dass die Angaben auf eigenen Erinnerungen beruhen, da die Zeugin xxx einen Übersichtsplan über die damaligen baulichen Nutzungen auf den Grundstücken in der maßgebenden näheren Umgebung erstellt und diesen Plan verschiedenen anderen Zeugen, insbesondere auch der Zeugin xxx, zur Verfügung gestellt hat. Von einer unbeeinflussten, aus eigenen Erinnerungen gewonnenen Aussage kann insoweit keine Rede mehr sein. Darüber hinaus fällt an der Aussage der Zeugin xxx auf, dass ihre Angaben zum Kern des Beweisthemas oberflächlich und wenig konkret geblieben sind. Sie will zwar wissen, dass das Bauunternehmen noch „definitiv 92/93 dort“ gewesen sein und auf dem Grundstück „ein Betonmischer gestanden und Gerüste und so Paneelen und so Zeugs“ gelagert haben sollen. Ein konkreter Anknüpfungspunkt, anhand dessen auf diese Erinnerung – gerade in zeitlicher Hinsicht – geschlossen werden könnte, konnte die Zeugin jedoch nicht benennen. In Bezug auf die Schlosserei blieben ihre Angaben, letztlich wie bei ihrem Bruder, ebenfalls unergiebig. Die genaue Dauer des Bestands dieses Betriebs konnte sie nicht benennen („Oh, das kann ich nicht sagen, wie lange der Betrieb war. […] Ich habe ja daheim gewohnt. Aber ich bin ja 93 ausgezogen. Ich kann jetzt aber nicht sagen, genau, wie lang. Das kann ich nicht sagen.“). In Bezug auf den Umfang der Tätigkeit hat sie angegeben, dass dieser klar hinter dem eines vollberuflich ausgeübten Schlossereibetriebs zurückblieb. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie zugegeben hat, dass der Zeuge xxx „auch Wassermeister noch dazu“ war.
49 
Die Zeugin xxx gab in Bezug auf das Baugeschäft xxx nicht eigene, sondern fremde Wahrnehmungen wieder. Bei ihrer Vernehmung hat sie zugegeben, dass sie insoweit „recherchiert“ habe, indem sie mit „dem Sohn gesprochen“ habe, der ihr die Existenz dieses Baugeschäfts „bis Mitte 90“ bestätigt haben soll. Dies aber steht in klarem Widerspruch zu den Angaben des Zeugen xxx, der unter Vorhalt der Gewerbeabmeldung nur darauf geschlossen hat, dass es das Baugeschäft 1990 bereits nicht mehr gab. Auf Nachfrage nach einer eigenen Erinnerung konnte sie hierzu nichts sagen („Der Vorsitzende: Wir wollen aber nur wissen, was Sie selber in Erinnerung haben. Frau xxx: Ja, dann wäre das jetzt das mit dem Baugeschäft.“). Auch zur Schlosserei blieb die Aussage der Zeugin xxx unergiebig. Zwar konnte sie sich durchaus noch an den Betrieb erinnern. Ob er allerdings 1990 noch im maßgeblichen Umfang betrieben wurde, vermochte die Zeugin jedoch nicht mit Bestimmtheit zu sagen. Sie hat das Ende der betrieblichen Tätigkeit auf „94/95“ datiert; die Anknüpfung ihrer Erinnerung an ihre Hochzeit und die Geburt ihres Sohnes beschränkt sich jedoch nur darauf, dass „da das große Schild draußen gestanden ist.“ Ein derartiges (Firmen-)Schild hat aber allenfalls Indizwirkung dafür, dass die gewerbliche Tätigkeit des Schlossereibetriebs zu diesem Zeitpunkt noch ausgeübt wurde. Jene ist aber angesichts der gegenläufigen Aussage des Zeugen xxx ausgeräumt.
50 
Die Aussage des Zeugen xxx war unergiebig. Zwar konnte er sich an den Betrieb der Schlosserei vergleichsweise lebhaft erinnern. Allerdings konnte er nicht mit Gewissheit bestätigen, dass sie noch 1990 vorhanden war (vgl. S. 21 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017). Gleiches gilt für das Baugeschäft xxx (vgl. S. 23 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017).
51 
Auch die Aussage des Zeugen xxx blieb unergiebig. Obwohl er über den von der Zeugin xxx erstellten Übersichtsplan verfügte, konnte er sich an den genauen Zeitraum nicht erinnern, an dem die Schlosserei ihren Betrieb eingestellt hatte (vgl. S. 29 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017). Gleiches gilt für den Betrieb xxx (vgl. S. 28 und 32 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017).
52 
Der Aussage des Zeugen xxx misst der Senat keine Glaubhaftigkeit bei. Auch er verfügte bei seiner Aussage über den von der Zeugin xxx erstellten Übersichtsplan. Angesichts dessen vermochte der Senat keine Klarheit darüber zu gewinnen, ob seine Angaben auf den Vorgesprächen zwischen den Zeugen beruhten oder ob er bei seiner Befragung tatsächlich eigene Angaben machte. Dessen ungeachtet ist die Aussage auch unergiebig geblieben beziehungsweise hat sie die Beweisfrage nicht im Sinne des Klägers beantwortet. Denn der Zeuge hat hinsichtlich der Schlosserei deren Existenzdauer lediglich geschätzt („Zwei Jahre später, sage ich jetzt mal, ungefähr.“, „92, eher 92.“). In Bezug auf das Baugeschäft xxx hat er angegeben, dass Herr xxx im maßgeblichen Zeitraum dort nur noch gewohnt habe (vgl. S. 39 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017).
53 
Auch die Aussage des Zeugen xxx stuft der Senat als unglaubhaft ein, da auch er über den von der Zeugin xxx erstellten Übersichtsplan verfügte, so dass der Senat nicht den Eindruck gewinnen konnte, dass seine Aussage auf eigenen, unbeeinflussten Erinnerungen beruhte. Dessen ungeachtet hat er die Beweisfrage hinsichtlich der Schlosserei nicht im Sinne des Klägers beantwortet. So hat er angegeben, dass der Zeuge xxx „bei der Gemeinde als Wassermeister gearbeitet“ habe, er „aber am Feierabend […] immer noch seine Tätigkeit der Schlosserei weitergeführt“ habe, und zwar „noch ein bissel“. Dies stimmt letztlich mit den Angaben vor allem des Zeugen xxx überein, dass Schlosserarbeiten nur noch im Umfang von Gefälligkeiten vorgenommen wurden. In Bezug auf das Bauunternehmen xxx ist die Aussage letztlich unergiebig geblieben. Auf mehrmalige Nachfragen hat der Zeuge vage Angaben zum Zeitraum des Bestehens dieses Unternehmens gemacht (vgl. S. 46 und 47 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017), um dann selbst von diesen Angaben abzurücken (vgl. S. 48 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017). Darüber hinaus hat der Zeuge seine eigene Wahrnehmungsmöglichkeit selbst in Frage gestellt. Denn er hat eingeräumt, dass er angesichts des erheblichen Abstands zwischen seinem Anwesen und dem Bauunternehmen xxx nicht umfassend mitbekommen hat, was auf dem Grundstück passiert ist (vgl. S. 47 der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 5.4.2017).
54 
Auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Angaben der Zeugen sowie sämtlicher dem Senat zur Verfügung stehenden Beweismittel gelangt er nicht zu der Überzeugung, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes im Jahr 1990 in der näheren Umgebung eine in der bodenrechtlichen Relevanz und typischer Störintensität vergleichbare bauliche - gewerbliche - Nutzung bestand. Vor allem anhand der beigezogenen Bauakten ist eine gewerbliche Nutzung, wie sie auf den Grundstücken des Klägers stattfindet, nicht nachweisbar.
55 
Wie bereits dargelegt, kann sich zwar im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich – wie hier – nicht in jeder Hinsicht innerhalb des städtebaulichen Rahmens hält, noch seiner näheren Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist aber, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - ZfBR 1995, 100, m. w. N.). Gemessen hieran ist zunächst festzustellen, dass der Abstell- und Lagerplatz sich im Jahr 1990 nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F. einfügte. Damit geht eine wichtige Vorentscheidung einher, die nicht ausnahmsweise einer Korrektur bedurfte (vgl. BVerwG, a. a. O.). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und bei Betrachtung sämtlicher dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen befand sich die maßgebliche nähere Umgebung bereits zu einem Zeitpunkt vor der Errichtung des streitigen Abstell- und Lagerplatzes im Zustand einer greifbaren Veränderung der baulichen Nutzungen. Während die Eigenart der näheren Umgebung sich früher von einem ausgeprägten Nebeneinander von gewerblicher, landwirtschaftlicher, freiberuflicher und Wohnnutzung auszeichnete, so begann bereits deutlich vor der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes eine Entwicklung weg von das Wohnen störenden baulichen Nutzungen und hin zu einer verstärkten Wohn- sowie - in gewissem Grade bzw. Resten - einer diese nicht (wesentlich) störenden gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzung. Diese Entwicklung wurde durch die Betriebsaufgabe der Schlosserei xxx signifikant eingeleitet und sie hat ihre Fortsetzung in der fortlaufenden Schließung der weiteren Betriebe mit Störpotential, insbesondere des Baugeschäfts xxx, gefunden. Vor diesem Hintergrund war die Errichtung des streitigen Abstell- und Lagerplatzes geeignet, wieder beachtliche bodenrechtlich Spannungen in die nähere Umgebung “hineinzutragen”, indem die begonnene Entwicklung hin zu einer schwerpunktmäßigen Wohnnutzung aufgehalten worden wäre. Damit verließ der Abstell- und Lagerplatz den damaligen städtebaulichen Rahmen in jedem Fall.
56 
Nichts anderes ergibt sich angesichts der vom Kläger vorgelegten schalltechnischen Untersuchung und der “Unterschriftenliste”. Dabei darf die Frage der Eignung des Gutachtens dahinstehen, das die nähere Umgebung als Mischgebiet einstuft, was mit der Auffassung des Senats nicht übereinstimmt. Auch den Zweifeln an der Schlüssigkeit der schalltechnischen Untersuchung muss nicht näher nachgegangen werden, die die vom Abstell- und Lagerplatz ausgehende Lärmentwicklung nur anhand von zwei Immissionspunkten bewertet und daher kaum geeignet sein dürfte, ein umfassendes Bild der Immissionslage zu vermitteln. Denn wie bereits dargelegt, war die nähere Umgebung im Jahr 1990 maßgeblich von Wohnnutzung geprägt. Soweit gewerbliche Nutzung noch vorhanden war, störte sie diese nicht. Angesichts dessen stellte die Errichtung eines “unselbständigen” Abstell- und Lagerplatzes, der - wie ausgeführt - das rechtliche Schicksal der Hauptnutzung teilt, selbst bei Wahrung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise keine zulässige Fortentwicklung dieses maßgeblich von Wohnnutzung geprägten städtebaulichen Rahmens dar. Vielmehr “ragt” diese bauliche Nutzung gleichsam über diesen städtebaulichen Rahmen evident hinaus. Hieran ändert auch nichts, dass sich vereinzelt Anwohner der xxx-Straße von dem streitigen Abstell- und Lagerplatz nicht gestört fühlen mögen und dies in einer “Unterschriftenliste” zum Ausdruck gebracht haben.
57 
(dd) Angesichts des Umstands, dass der Betrieb der Schlosserei in der xxx-xxx-Straße xx nach dem Tod des Vaters des Zeugen xxx im Jahr 1985 eingestellt wurde, kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf eine “nachprägende Wirkung” auf die Eigenart der näheren Umgebung berufen. Nicht mehr genutzte oder sogar beseitigte bauliche Anlagen können ihre für die Eigenart der näheren Umgebung prägende Wirkung nur solange behalten, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.1.1982 - 4 C 58.79 - NVwZ 1982, 312, vom 3.2.1984 - 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360, vom 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 und vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523, sowie Beschluss vom 2.10.2007 - 4 B 39.07 - BauR 2008, 482; Senatsurteil vom 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - BauR 2017, 220 und Senatsbeschluss vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris). Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn der vormalige Schlossereibetrieb wurde mit dem Tod des Vaters des Zeugen xxx im Jahr 1985 aufgegeben. Ergibt sich nicht bereits aus dem Zeitmoment, dass die Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme der früheren baulichen Nutzung nach fünf Jahren nicht mehr rechnen durfte (vgl. zum sog. Zeitmodell bei Nutzungsunterbrechungen BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BauR 1996, 807), so wird dies vor allem von der Tatsache unterstrichen, dass der Zeuge xxx auch in beruflicher Hinsicht keinen Anhaltspunkt dafür gegeben hat, dass die vormalige Tätigkeit als Schlosser im früheren Umfang wieder aufgenommen werden würde. Denn er hat seine Anstellung bei der Gemeinde als Wassermeister von einer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitanstellung erweitert. Damit ist für einen Außenstehenden ohne weiteres klar ersichtlich, dass die Schlosserei nicht im früheren Umfang wieder betrieben werden würde.
58 
(2) Die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist - auch heute - nicht möglich.
59 
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass auch heute die Eigenart der näheren Umgebung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung faktisch keinem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete entspricht. Vielmehr liegt eine durch Wohnnutzung geprägte Gemengelage vor, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Abstell- und Lagerplatzes auf den Grundstücken des Klägers nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Der Senat macht sich insoweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Satz 1 VwGO in vollem Umfang zu eigen, weist die Berufung insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
60 
Das Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins in der mündlichen Verhandlung am 11.7.2017 führt zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere verändern die wenigen gewerblichen Nutzungen, die der Senat in Abweichung zum Verwaltungsgericht festgestellt hat, den städtebaulichen Rahmen nicht in einer solchen Weise, dass sich der Abstell- und Lagerplatz nunmehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Dies gilt für den „GLS-Shop“ in der xxx-Straße x ohne weiteres, der mit einem Abstell- und Lagerplatz für einen Baggerbetrieb in keiner Weise vergleichbar ist. Nichts anderes ergibt sich ferner für die Grundstücke xxxstraße xx und xx, wo ein nicht störender Gewerbebetrieb - „Internetlösungen“ - untergebracht ist beziehungsweise Fahrzeuge und Autoersatzteile abgestellt waren.
61 
Auch die vom Kläger vorgelegte schalltechnische Untersuchung und die “Unterschriftenliste” vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insoweit gilt das oben gesagte (s. o. I. 2. a) cc) (1) (c) (cc)) erst Recht, da die Bebauung in der näheren Umgebung heute noch deutlicher durch Wohnnutzung geprägt wird als dies zum Zeitpunkt der Errichtung des Abstell- und Lagerplatzes der Fall war.
62 
dd) Die Abbruchanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen.
63 
Soweit – wie hier – die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hiernach ergibt sich ein Ermessenfehler nicht etwa daraus, dass das Landratsamt sich zum behördlichen Einschreiten gegen die bauplanungsrechtswidrige Grundstücksnutzung entschieden hat, obwohl es zu einem früheren Zeitpunkt auf die Einwendungen verschiedener Nachbarn ein Einschreiten mit Schreiben vom 16.9.2005 abgelehnt hatte.
64 
Der Senat folgt auch insoweit gemäß § 130a Satz 2 VwGO zunächst den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, wonach insbesondere polizeiliche beziehungsweise ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse nicht verwirkt werden können.
65 
Darüber hinaus steht dem behördlichen Einschreiten auch keine Zusicherung gegenüber dem Kläger im Sinne des § 38 LVwVfG entgegen. Eine solche kann insbesondere nicht im Schreiben des Landratsamts Karlsruhe vom 16.9.2005 erblickt werden. Das Landratsamt Karlsruhe teilte darin verschiedenen Anwohnern in der näheren Umgebung auf deren Frage mit der Bitte um Überprüfung, ob in dem in Rede stehenden Gebiet eine Gewerbebetrieb zulässig sei, hin mit, es sei zwar festgestellt worden, „dass sich auf dem Grundstück ein Kleinbagger, ein LKW, eine Baggerschaufel sowie zwei Container“ befunden hätten. Es sei jedoch auch festzustellen, „dass die mit dieser Nutzung verbundene Störung in einem zumutbaren Rahmen“ liege. „[U]nter Berücksichtigung, dass eine vergleichbare Nutzung schon seit etwa 15 Jahren“ bestehe, sehe „das Landratsamt keine Veranlassung baubehördlich einzuschreiten.“
66 
Bei Auslegung dieses Schreibens aus dem Blickwinkel des objektiven Empfängerhorizonts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.1995 - 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101, vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 und vom 5.11.2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209) kann darin allenfalls die Ablehnung eines Antrags der Anwohner auf baupolizeiliches Einschreiten erblickt werden, nicht dagegen zusätzlich die Zusage gegenüber dem Kläger, einen bestimmten Verwaltungsakt – hier die angefochtene “Abbruchanordnung” – später zu unterlassen, wie es § 38 Abs. 1 LVwVfG verlangt. Denn der für eine Zusicherung erforderliche eindeutige Bindungswille (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.2.1986 - 4 C 28.84 - NJW 1986, 2267 und Beschluss vom 26.5.2003 - 8 B 73.03 - NVwZ 2003, 997) kann dem Schreiben vom 16.9.2005 nicht entnommen werden. Dieses Schreiben stellt lediglich die Reaktion auf ein Schreiben der „Anwohner der xxx-Straße“ vom 13.7.2005 dar, die sich durch die gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken des Klägers offensichtlich gestört fühlten und ein Tätigwerden der zuständigen Behörde begehrten. Folgerichtig führt es als Adressaten auch nur die fünf Anwohner auf und beurteilt die bauplanungsrechtliche Lage lediglich aus der Perspektive nachbarschützender Bestimmungen („Es ist jedoch festzustellen, dass die mit dieser Nutzung verbundene Störung in einem zumutbaren Rahmen liegt.“). Der Kläger hingegen erhielt dieses Schreiben nur nachrichtlich, was in besonderem Maße unterstreicht, dass das Landratsamt ihm gegenüber keine verbindliche Erklärung mit Zusicherungswillen abgegeben wollte.
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Aus der Bestandskraft der Ablehnung des Antrags auf baupolizeiliches Einschreiten durch das Schreiben des Landratsamts Karlsruhe vom 16.9.2005 kann der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten. Insbesondere steht damit nicht zu seinen Gunsten fest, dass mit Blick auf § 65 Satz 1 LBO sein Lager- und Abstellplatz zum Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr 1990 oder bei Erlass der ablehnenden Entscheidung im Jahr 2005 nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden war. Eine derartige feststellende Wirkung kommt dem Schreiben vom 16.9.2005 bereits deshalb nicht zu, weil es den Antrag verschiedener Anwohner der xxx-Straße auf baupolizeiliches Einschreiten ablehnt. Damit stünde allenfalls und auch nur gegenüber diesen Anwohnern fest, dass das Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften verletzte, nicht aber zugleich zugunsten des Klägers, dass der Lager- und Abstellplatz auf seinen Grundstücken auch objektiv bauplanungsrechtskonform war.
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b) Soweit das Landratsamt Karlsruhe in Nr. 2 des Bescheids vom 9.1.2012 eine Gebühr von 147 Euro festgesetzt hat, so ist die hiergegen gerichtete Klage zulässig, aber unbegründet. Denn die angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er der zutreffenden Begründung des angefochtenen Gebührenbescheids folgt. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung hat der Kläger nicht erhoben.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Beschluss vom 11. Juli 2017
72 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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