Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2015 - 6 K 1019/14 - werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten behalten sie jeweils auf sich.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Dachumbau. |
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| | Sie sind Miteigentümer des mit einem fünfgeschossigen Flachdachgebäude bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxx, Gxxx Straße x in Konstanz und Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Gxxx Straße x. Die im zweiten Obergeschoss des Gebäudes gelegene, dem Grundstück der Beigeladenen zugewandte Wohnung steht in ihrem Sondereigentum. Das Gebäude hält zum Grundstück der Beigeladenen einen Grenzabstand von mehr als 12 m ein. In dem Grundstücksbereich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze befinden sich die Stellplätze der WEG. |
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| | Die Beigeladene ist - gemeinsam mit ihrem Ehemann - Miteigentümerin des westlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. xxx, Gxxx Straße x. Es ist ebenfalls mit einem Wohngebäude bebaut, das wahrscheinlich im Jahr 1872 mit einem Abstand von ca. 2 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Klägern errichtet worden ist. |
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| | Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Paradies I“ (einfacher Bebauungsplan zu Stellplätzen, Nebenanlagen und zur Gestaltung) der Beklagten vom 6.10.1998. Dieser weist für die Grundstücke im hinteren Grundstücksbereich jeweils lediglich eine Fläche aus, die von oberirdischen Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen freizuhalten ist; weitere Festsetzungen enthält er nicht. |
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| | Am 2.1.2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Daches ihres Gebäudes. Das bestehende Walmdach sollte abgerissen und an seiner Stelle ein zweigeschossiger Dachaufbau mit zwei Giebeldächern errichtet werden. Im Zuge der Angrenzeranhörung wendeten die Kläger ein, der Abstand zwischen dem bestehenden Gebäude und ihrem Grundstück sei zu gering. Auch wenn das vorhandene Gebäude Bestandsschutz genieße, gelte das nicht für den Neubau bzw. die Aufstockung. Der nunmehr entstehende Giebel in Richtung ihres Grundstücks erfordere eine Vergrößerung der Abstandsfläche auf dem Grundstück. Der Eintragung einer Baulast stimmten sie nicht zu. Der Umbau werde ca. 2 m höher als das bestehende Gebäude und stelle aufgrund der massiven Bauweise mit großem Giebel und Balkonüberbauten einen nicht zu akzeptierenden Eingriff dar bzw. sei verunstaltend. |
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| | Am 18.3.2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Unter Anlage II „Besondere Auflagen und Bedingungen“ wurde unter Nr. 5 ausgeführt, an der vorhandenen, die Abstandsfläche unterschreitenden, aber Bestandsschutz genießenden Wand werde nichts verändert. Da das Giebeldach keine größere Neigung als 45° aufweise, sei es nicht anzurechnen. Unter Nr. 6 wurde geregelt, dass die nach dem Abbruch des bestehenden Dachstuhls verbleibende Wand zum Grundstück Flst.-Nr. xxx nicht erhöht werden dürfe. |
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| | Die Kläger erhoben am 2.4.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, das Bauvorhaben halte nicht den erforderlichen Grenzabstand ein. Außerdem sei der Brandschutz nicht gewährleistet. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 13.3.2014 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Kläger mit der Maßgabe zurück, Nr. 6 der Anlage II dieser Baugenehmigung werde dahin konkretisiert, dass die für die Abstandsflächenberechnung maßgebende Wandhöhe im Sinne des § 5 Abs. 7 LBO zum Grundstück Flst.-Nr. xxx nicht erhöht werden dürfe. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens hatte die Widerspruchsbehörde darauf hingewirkt, dass die Beigeladene und ihr Ehemann am 10.3.2014 eine Baulast übernahmen, mit der sie erklärten, für sich sowie für Rechtsnachfolger bereit zu sein, die in der in Bezug genommenen Ostansicht vom 31.1.2014 grün gekennzeichneten Fensteröffnungen im ersten und zweiten Dachgeschoss zu schließen oder mit einer F90-Festverglasung umzurüsten, sobald auf dem Nachbargrundstück Gxxx Straße x, Flst.-Nr. xxx, in einem Gebäudeabstand von weniger als 5 m zu ihrer Ostwand ein Neubau errichtet werde. |
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| | Am 22.4.2014 haben die Kläger Anfechtungsklage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung haben sie auf ihren vorgerichtlichen Vortrag verwiesen und sich auf eine Verletzung der Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen berufen. |
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| | Da die Beigeladene den Bau abweichend von der Baugenehmigung vom 18.3.2013 ausführte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2014 die Bauarbeiten ein und forderte die Beigeladene auf, Bauvorlagen einzureichen, um die Abweichungen zu prüfen. Die Beigeladene stellte daraufhin am 11.11.2014 einen Nachtragsbauantrag. Dazu wiederholten die Kläger ihre Einwendungen und machten ergänzend geltend, es bestehe kein ausreichender Brandschutz der östlichen Giebelwand. |
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| | Mit Nachtragsbaugenehmigung vom 21.1.2015 gestattete die Beklagte der Beigeladenen die geänderte Bauausführung und wies die Nachbareinwendungen zurück. Für den erneuerten Teil der östlichen Außenwand zum Grundstück Flst.-Nr. xxx wurde eine geringere Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO zugelassen. Ferner enthielt die Genehmigung die Maßgabe, dass die Außenwand zum Grundstück Flst.-Nr. xxx entsprechend der „Gutachterlichen Stellungnahme Nr. GS 3.2/14.193-1“ der xxx xxx auszuführen sei. Zuvor hatten die Beigeladene und ihr Ehemann am 8.12.2014 erneut eine Baulast übernommen, die mit der Baulast vom 10.3.2014 fast wörtlich übereinstimmt. Abweichend zu der früheren Baulast verpflichteten sie sich, die Fensteröffnungen im ersten und zweiten Dachgeschoss zu schließen, sobald „in gleicher Höhe“ auf dem Nachbargrundstück ein Neubau mit geringerem Abstand als 5 m zur der Ostwand ihres Gebäudes errichtet wird. |
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| | Über den gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 21.1.2015 erhobenen Widerspruch der Kläger ist nicht entschieden worden. |
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| | Mit Beschluss vom 12.3.2015 - 6 K 2320/14 - ordnete das Verwaltungsgericht auf Antrag der Kläger die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 18.3.2013 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 24.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.3.2014, diese in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 21.1.2015 an. Die Beschwerde der Beigeladenen wies der Senat mit Beschluss vom 7.7.2015 - 5 S 724/15 - zurück. Spätere Abänderungsanträge der Beigeladenen hatten teilweise Erfolg, soweit es sich um Maßnahmen zur Substanzsicherung handelte. |
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| | Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.10.2015 hob das Verwaltungsgericht Freiburg die Baugenehmigung vom 18.3.2013 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 24.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 13.3.2014, diese in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 21.1.2015 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig. Insbesondere seien die Kläger als Sondereigentümer nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Mit Blick auf Vorschriften des Brandschutzes sei eine die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht zuverlässig ausschließende Unklarheit der Baugenehmigung gegeben. Denn in der genehmigten Bauvorlage „Detail Giebelwand Ost“ vom 27.11.2014 sei lediglich eine 12,5 mm starke Außenbeplankung vorgesehen, anstelle der im Gutachten der xxx xxx GmbH vorausgesetzten 15 mm. Unklar sei darüber hinaus, ob die an der östlichen Giebelwand genehmigte Brandwandersatzwand die Anforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBOAVO erfülle, da das vorgelegte Gutachten nicht hinreichend zuverlässig erkennen lasse, dass die Wand die für ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 erforderliche F60-Eigenschaft (hochfeuerhemmend unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung) aufweise. Eine Abweichung oder Befreiung von Vorschriften des Brandschutzes nach § 56 Abs. 2 oder 5 LBO komme nicht in Betracht. |
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| | Ferner liege ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vor, der die Kläger in ihren Rechten verletze. Es sei eine Abstandsflächentiefe von 3,35 m erforderlich. Das Gebäude halte jedoch nur einen Grenzabstand zwischen 1,95 m und 1,66 m ein. Die Voraussetzungen für eine Zulassung dieser geringeren Abstandsflächentiefe gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO lägen nicht vor, da nachbarliche Belange der Kläger erheblich beeinträchtigt würden. Tatsächliche Besonderheiten mit Blick auf das Grundstück und das Sondereigentum der Kläger sowie rechtliche Besonderheiten fehlten. Auf Bestandsschutz könne sich die Beigeladene wegen des Substanzeingriffs in die östliche Wand nicht berufen. Die erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange könne nicht durch eine Abweichung gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO überwunden werden. Für eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen. |
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| | Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Das Urteil wurde der Beklagten und der Beigeladenen am 2.12.2015 zugestellt. |
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| | Am 11.12.2015 haben die Beklagte und die Beigeladene Berufungen eingelegt. Am 1.2.2016 haben beide die Berufung begründet. Sie tragen vor: Die Klage sei unzulässig. Die Kläger seien als Sondereigentümer einer Eigentumswohnung, die sich in einem Abstand von ca. 12 m von der Grundstücksgrenze und 14 m vom Gebäude der Beigeladenen befinde und von der Abstandsfläche nicht tangiert werde, nicht klagebefugt. Die erforderliche Abstandsflächentiefe von 3,35 m komme aufgrund des zu geringen Grenzabstands in einer Tiefe von ca. 1,4 m bis 1,69 m auf dem Grundstück der Kläger zu liegen. Betroffen werde jedoch das Gemeinschaftseigentum, nicht dagegen das Sondereigentum der Kläger. Deren Eigentumswohnung befinde sich in einem Abstand von ca. 10,3 m bis 10,6 m zur (rechnerischen) Abstandsfläche. Die Wohnung liege zudem im zweiten Obergeschoss. Eine qualifizierte und zugleich individualisierte Betroffenheit der Kläger durch Entziehung von Belichtung und Belüftung, die zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, sei nicht vorgetragen und erscheine auch ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften. Selbst wenn die Gebäudeabschlusswand, die sich unstreitig weniger als 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt befinde, den Anforderungen an eine Brandwand oder Brandwandersatzwand nicht entsprechen sollte, so könne sich lediglich die Wohnungseigentümergemeinschaft hierauf berufen. Denn von einem Unterschreiten des Abstands von 2,5 m sei zunächst nur das Gemeinschaftseigentum, das innerhalb des „2,5-Meter-Korridors“ liege, betroffen, nicht dagegen das Sondereigentum der Kläger, das sich ca. 14 m von der Gebäudeabschlusswand des Gebäudes der Beigeladenen befinde. |
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| | Die Klage sei zudem unbegründet. Die Brandschutzvorschriften und die Vorschriften des Abstandsflächenrechts seien nicht zu Gunsten der Kläger, sondern allenfalls zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft drittschützend. Das zur Beseitigung der vom Verwaltungsgericht gerügten Unklarheiten zunächst beabsichtigte Nachtragsbaugesuch sei nicht gestellt worden, weil sich gezeigt habe, dass die Bewältigung der Brandschutzproblematik bautechnisch mit den auf dem Markt verfügbaren Bauprodukten nicht mit verhältnismäßigem Aufwand, insbesondere nicht durch eine bloße Ertüchtigung der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Brandwandersatzwand möglich sei. |
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| | Die geringeren Abstandsflächentiefen seien nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO zuzulassen. Der Gesetzgeber gebe in § 5 Abs. 7 Nr. 2 LBO zu erkennen, dass in Gebieten, die (auch) dem Wohnen dienten, 0,2 der Wandhöhe ein ausreichendes Maß sein könne. Dieses Maß werde vorliegend eingehalten bzw. lediglich um ca. 1 cm unterschritten. Daher sei davon auszugehen, dass Beleuchtung und Belüftung in noch ausreichendem Maße gewährleistet seien. Nachbarliche Belange seien nicht erheblich beeinträchtigt. In tatsächlicher Hinsicht liege eine Sondersituation vor. Entlang der Grenze zum Baugrundstück befänden sich ausschließlich oberirdische Stellplätze. Das vorhandene Gebäude und auch das Sondereigentum der Kläger seien dagegen ca. 12 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Eine Verschlechterung der Belichtung und Belüftung wirke sich daher auf dem Nachbargrundstück tatsächlich nicht negativ aus. Zudem sei das Nachbargrundstück mit dem Bestandsgebäude, das den Mindestgrenzabstand unterschritten habe, vorbelastet gewesen. Durch den Abbruch und Wiederaufbau des Kniestocks sei auch nicht der Bestandsschutz der Ostwand insgesamt oder gar des gesamten Gebäudes entfallen, sondern allenfalls der Bestandsschutz der östlichen Giebelwand im Bereich des ersten und zweiten Dachgeschosses. Die statische Neuberechnung habe sich auf den Gebäudebereich oberhalb des ersten Obergeschosses beschränkt. Auch ändere sich durch das Bauvorhaben nicht die Identität des Gebäudes insgesamt, sondern allenfalls im Bereich des ersten und zweiten Dachgeschosses. Die Traufhöhe habe sich im Vergleich zum früheren Bestand nicht bzw. allenfalls (infolge von Toleranzen oder Messungenauigkeiten) um 2,5 cm erhöht. Dadurch habe sich die Abstandsflächentiefe nur um 1 cm vergrößert. Das genehmigte Satteldach mit einer Dachneigung von 45° sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LBO 2010 auf die Wandhöhe nicht anzurechnen. Schließlich sei auch eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 LBO zuzulassen. Das klägerische Grundstück sei vorbelastet gewesen. Die Traufhöhe sei unverändert geblieben. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.10.2015 - 6 K 1019/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen. |
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| | Die Beigeladene beantragt, |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.10.2015 - 6 K 1019/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | die Berufungen zurückzuweisen. |
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| | Sie haben sich schriftsätzlich nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung haben sie vorgetragen, sie würden durch die Baugenehmigung wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Brandschutz und die Abstandsflächen sowohl in ihren subjektiven Rechten als Inhaber eines Miteigentumsanteils am Gemeinschaftseigentum als auch als Sondereigentümer verletzt. |
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| | Dem Senat liegen die das Bauvorhaben und den Bebauungsplan „Paradies I“ betreffenden Akten der Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren 6 K 1019/14, 6 K 2320/14, 6 K 685/15 und 6 K 2514/14 sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens 5 S 724/15 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt dieser Akten verwiesen. |
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| | A. Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind zulässig. Sie wurden insbesondere fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Die erforderliche materielle Beschwer der Beigeladenen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.5.2010 - 3 B 29.10 - Buchholz 310 § 66 VwGO Nr. 15, juris Rn. 4) liegt vor, denn die Aufhebung der ihr erteilten Baugenehmigung durch das angefochtene Urteil betrifft sie in ihrem subjektiven Recht, von ihrer durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Baufreiheit Gebrauch zu machen. |
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| | B. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage der Kläger die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Recht aufgehoben, denn die Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | I. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen ist die Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere liegt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis vor. |
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| | Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu muss der Kläger plausibel darlegen, dass die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt ihn in einem subjektiven Recht verletzt. Diese Voraussetzung liegt vor. |
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| | Die Kläger haben geltend gemacht, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen die Vorschriften der Landesbauordnung über die einzuhaltenden Abstandsflächen und gegen die Vorschriften über den Brandschutz. Sowohl die Abstandsflächenvorschriften als auch die Brandschutzvorschriften sind grundsätzlich nachbarschützend (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.8.2016 - 3 S 1082/16 - BauR 2016, 1888, juris Rn. 32; Beschluss vom 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2015, 31, juris Rn. 52; Sauter LBO, § 5 Rn. 8). Zu den durch diese Vorschriften geschützten Nachbarn zählen auch die Kläger und zwar zum einen in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss des Gebäudes Gxxx Straße x und zum anderen als Miteigentümer an dem im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück Flst.-Nr. xxx. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Grundstück durch seinen Eigentümer „repräsentiert“ wird, sind Nachbarn im Sinne dieser Vorschriften Eigentümer und dinglich Berechtigte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 9.91 - NVwZ 1994, 682, juris Rn. 8). Um eine Rechtsstellung als Eigentümer handelt es sich bei Wohnungseigentümern - wie hier den Klägern -, denn sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum stehen als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des (teil-) rechtsfähigen Verbandes der Gemeinschaft der Eigentümer (vgl. BGH, Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154, Rn. 48). Die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmen insoweit nichts Abweichendes (s. nachfolgend 1. und 2.). |
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| | Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer (dazu 1.) als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum (dazu 2.) klagebefugt, denn nach ihrem Vortrag erscheint eine Verletzung in beiden Rechtsstellungen durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wegen Verstößen gegen die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen und den Brandschutz möglich. Sie haben zwar in ihren Schriftsätzen nicht danach unterschieden, ob sie durch das benachbarte Bauvorhaben in ihrer Rechtsstellung als Sondereigentümer oder als Inhaber von Miteigentumsanteilen am Grundstück negativ betroffen werden. Sie haben aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie sich in beiden Rechtskreisen verletzt sehen. |
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| | 1. Die Klagebefugnis folgt aus einer möglichen Verletzung ihrer Nachbarrechte als Sondereigentümer. Ein Sondereigentümer ist als Nachbar zwar nur dann berechtigt, Beeinträchtigungen abzuwehren, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 B 92.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110, juris Rn. 9 ff.). Da die Wohnung der Kläger dem Gebäude der Beigeladenen gegenüberliegt, kommt aber eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zulasten der Kläger als Sondereigentümer grundsätzlich in Betracht. Die Klagebefugnis als Sondereigentümer würde den Klägern nur fehlen, wenn eine Rechtsverletzung hinsichtlich ihres Sondereigentums offensichtlich ausgeschlossen wäre (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, Urteil vom 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BauR 2012, 1925, juris Rn. 23 und Beschluss vom 24.11.2016 - 1 CS 16.2011 - juris Rn. 3). An dieser Offensichtlichkeit fehlt es. Ob sich die Kläger mit Erfolg auf die Einhaltung der erforderlichen Abstandsfläche und der Brandschutzbestimmungen berufen können, ist eine Frage der Begründetheit. |
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| | Auch der große Abstand der Wohnung der Kläger zur Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen und erst recht zum Gebäude der Beigeladenen spricht nicht eindeutig dafür, dass den Klägern bereits die Klagebefugnis abzusprechen ist. Dieser Abstand beträgt zwar ca. 12 m bzw. ca. 14 m. Ob dieser Abstand dazu führt, dass weder die Abstandsflächenvorschriften noch die Brandschutzvorschriften zulasten der Kläger als Sondereigentümer verletzt sind, bedarf jedoch genauerer Prüfung, die den Umfang der Zulässigkeitsprüfung überschreitet. |
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| | 2. Die Kläger sind darüber hinaus auch als Miteigentümer des im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstücks Gxxx Straße x klagebefugt. In dieser Eigenschaft sind die Kläger sowohl Inhaber der von ihnen geltend gemachten, auf die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und Brandschutzbestimmungen gestützten subjektiven Nachbarrechte (dazu a)) als auch befugt, diese Rechte auszuüben (dazu b)). |
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| | a) Das Grundstück einschließlich des darauf errichteten Gebäudes Gxxx Straße x ist nach § 1 Abs. 5 WEG gemeinschaftliches Eigentum, soweit kein Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer oder Eigentum Dritter begründet worden ist. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind Bruchteilseigentümer am Gemeinschaftseigentum im Sinne der §§ 741 ff. und 1008 ff. BGB (Dötsch in BeckOK WEG, § 10 Rn. 1 und 392), deren Verhältnis untereinander durch die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes sowie ergänzend durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft geregelt wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WEG). |
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| | Inhaber der Rechte und Pflichten aus dem gemeinschaftlichen Eigentum sind nach § 10 Abs. 1 Halbs. 1 WEG die einzelnen Wohnungseigentümer (vgl. auch § 1011 BGB). Das gilt nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift jedoch nur, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enthält § 10 Abs. 6 WEG. Dessen Satz 1 bestimmt, dass die Gemeinschaft der Eigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Sie ist nach § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Der Begriff der „gesamten Verwaltung“ in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG umfasst nicht nur die Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 5 WEG, sondern vielmehr alle Maßnahmen, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die Erhaltung, Sicherung, Verbesserung und gewöhnliche Nutzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind oder die sich sonst als Aufgabenwahrnehmung zugunsten der Eigentümer mit Blick auf das Gemeinschaftseigentum verstehen lassen. Erfasst wird somit zum einen die Wahrnehmung eigener Rechte und Pflichten des Verbandes mit Blick auf das Verwaltungsvermögen und zum anderen die Wahrnehmung der (fremden) Rechte der einzelnen Eigentümer aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (Dötsch in BeckOK WEG, § 10 Rn. 416). Zu den in § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG angesprochenen Rechten, die der Gemeinschaft der Eigentümer als eigene Rechte zustehen, zählen nicht die Rechte, die aus dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar resultieren, wie z.B. Abwehr-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche bei dessen unbefugter Beeinträchtigung, denn das Gemeinschaftseigentum gehört gerade nicht der Gemeinschaft der Eigentümer, d.h. dem Verband, sondern den Wohnungseigentümern selbst (Abramenko in Jennißen, WEG, 5. Aufl. § 10 Rn. 108; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10 - NJW 2011, 123, juris Rn. 10). |
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| | Aus dem Vorstehenden folgt, dass es sich bei den von den Klägern geltend gemachten Rechten gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung um Rechte der Kläger handelt und nicht um Rechte, die originär der Gemeinschaft der Eigentümer zustehen. Denn indem sie vortragen, die Baugenehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen nachbarschützende landesrechtliche Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen und den Brandschutz, berufen sie sich auf öffentlich-rechtliche subjektive Rechte gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen, die aus ihrem Miteigentumsanteil am Grundstück resultieren. |
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| | b) An der Ausübung ihrer geltend gemachten gemeinschaftsbezogenen Nachbarrechte sind die Kläger auch nicht durch die Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gehindert; es handelt sich nicht um Rechte, die ausschließlich von der Gemeinschaft der Eigentümer in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Kläger geltend gemacht werden können. Denn der Gemeinschaft der Eigentümer steht insoweit weder die sog. geborene Ausübungsbefugnis (dazu aa)) noch eine sog. gekorene Ausübungsbefugnis (dazu bb)) zu. |
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| | aa) Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG übt die Gemeinschaft der Eigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus. Diese ihr kraft Gesetzes zur Ausübung übertragenen Rechte stehen ihr ohne weitere Willensbildung der Wohnungseigentümer zu (geborene Ausübungsbefugnis). Sie tritt insofern kraft gesetzlicher Ermächtigung als Prozessstandschafter auf (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10 - NJW 2011, 1351, juris Rn. 8); die Geltendmachung dieser Rechte durch die einzelnen Wohnungseigentümer ist unzulässig (Abramenko in Jennißen, a.a.O. Rn. 110; Dötsch in BeckOK WEG, § 10 Rn. 505a). Davon zu unterscheiden ist die Ausübung sonstiger Rechte im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG, die gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Diese Rechte kann die Gemeinschaft der Eigentümer erst dann ausüben, wenn die Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (sog. gekorene Ausübungsbefugnis). Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, bleiben die Wohnungseigentümer ausübungsbefugt (vgl. Abramenko in Jennißen, a.a.O. Rn. 113). |
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| | Um ein gemeinschaftsbezogenes Recht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG, das für eine geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erforderlich ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur dann, wenn im Interesse der Wohnungseigentümer oder des Schuldnerschutzes eine einheitlich Rechtsverfolgung erforderlich ist. Die Gemeinschaftsbezogenheit liegt nur vor, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen (BGH, Urteil vom 24.7.2015 - V ZR 167/14 - NJW 2015, 2874, juris Rn. 12; vgl. auch Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl. § 10 Rn. 43; Schmidt-Räntsch, ZfIR 2016, 45, 47). Ist eine einheitliche Rechtsverfolgung zwar sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich, handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG, sondern um ein sonstiges Recht mit Gemeinschaftsbezug im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG, das von der Gemeinschaft der Eigentümer erst dann - in Prozessstandschaft - ausgeübt werden darf, wenn sie dazu durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung ermächtigt worden ist (BGH, Urteil vom 24.7.2015 - V ZR 167/14 - NJW 2015, 2874, juris Rn. 13; Spielbauer in Spielbauer/Then, a.a.O. § 10 Rn. 44). |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von den Klägern geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten nicht um gemeinschaftsbezogene Rechte im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG, sondern um sonstige Rechte mit Gemeinschaftsbezug nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG. Eine einheitliche Rechtsverfolgung ist weder aus Gründen des Schuldnerschutzes noch im Interesse der Wohnungseigentümer zwingend erforderlich. Mit der Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung auf die Klage der Kläger ist der aus dem Gemeinschaftseigentum folgende Anspruch erfüllt. Eine mehrfache Inanspruchnahme der Beklagten ist nicht denkbar. Auch im Hinblick auf die beigeladene Bauherrin besteht kein zwingender Grund zu einer einheitlichen Rechtsverfolgung, denn auch im Verhältnis zu ihr kann die Baugenehmigung nur einmal aufgehoben werden. Schließlich sind keine Interessen der Wohnungseigentümer zu erkennen, die es erforderlich machten, die von den Klägern geltend gemachten Rechte einheitlich durch die Gemeinschaft der Eigentümer auszuüben. Die Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte durch die Kläger wirkt sich auf die geordnete Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nicht aus (s. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10 - NJW 2011, 1351, juris Rn. 10). |
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| | Der Senat sieht sich mit dieser Auffassung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Geltendmachung der Rechte aus § 1004 BGB. Dieser verneint in ständiger Rechtsprechung die Gemeinschaftsbezogenheit von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen wegen einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums nach § 1004 BGB (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.1.2016 - V ZR 116/15 - ZWE 2016, 176, juris Rn. 18; Urteil vom 5.12.2014 - V ZR 5/14 - BGHZ 203, 327, juris Rn. 6), weil sie weder im Interesse des Schuldners noch in dem der Wohnungseigentümer zwingend einheitlich geltend zu machen seien. Die Interessenlage eines Klägers, der einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums geltend macht, weist Parallelen zu derjenigen der Kläger auf, die sich auf einen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung berufen. In beiden Fällen geht es um eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums, die abgewehrt werden soll. |
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| | Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 19.8.2014 - 4 W 35/14 - Grundeigentum 2014, 1465, juris Rn. 11 und 21) hat zwar in dem Anspruch auf Duldung eines Wärmeschutzüberbaus und dem Anspruch auf Beseitigung eines Baumes nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz gemeinschaftsbezogene Rechte erblickt, die zu einer geborenen Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Eigentümer führen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch offen gelassen, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist (Urteil vom 2.6.2017 - V ZR 196/16 - juris Rn. 6). Eine gegenteilige Auffassung vertritt auch das OLG München (Beschluss vom 26.10.2010 - 32 Wx 26/10, 32 WX 026/10 - NJW 2011, 83, juris Rn. 13 ff.). Es begründet seine Rechtsauffassung, dass die im dortigen Verfahren in Rede stehende Beseitigung eines Überbaus und Herausgabe der bebauten Fläche einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch darstelle, damit, dass der Überbau das Gemeinschaftseigentum beeinträchtige und den Wohnungseigentümern den Besitz an und die Nutzung der überbauten Fläche entziehe. Es setzt sich aber ebenso wenig wie das Kammergericht Berlin in seiner zitierten Entscheidung mit der Frage auseinander, ob und aus welchem Grund eine einheitliche Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich ist. |
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| | Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist zwar ebenfalls der Auffassung, dass nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt ist, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (OVG B.-Bbg., Beschluss vom 15.10.2012 - OVG 2 N 111.10 - ZWE 2013, 99, juris Rn. 10; kritisch dazu, wenngleich im Ergebnis zustimmend: Elzer, NVwZ 2013, 1625; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 - BauR 2014, 252, juris Rn. 43 ff., BayVGH, Beschluss vom 24.11.2016 - 1 CS 16.2011 - juris Rn. 3; Urteil vom 23.7.2012 - 2 B 12.1211 - BauR 2012, 1925, juris Rn. 21; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 3). Die gleiche Ansicht wird auch in der Literatur vertreten (vgl. Lafontaine in jurisPK BGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 192; Abramenko in Jennißen, a.a.O. § 10 Rn. 140, Dötsch in BeckOK WEG, § 10 Rn. 516; Elzer, NVwZ 2013, 1625). Weder die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung noch die Literatur setzen sich jedoch mit den Kriterien auseinander, die der Bundesgerichtshof für die Unterscheidung zwischen der geborenen Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG und der gekorenen Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG in ständiger Rechtsprechung anwendet. Der Senat folgt dieser oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht, sondern legt seiner Entscheidung - wie dargelegt - die Auslegung des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG durch den Bundesgerichtshof zugrunde. |
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| | bb) Die Befugnis, die von den Klägern geltend gemachten Rechte auszuüben, steht der Gemeinschaft der Eigentümer auch nicht aufgrund einer sogenannten gekorenen Ausübungsbefugnis zu. Denn die Anfechtung der Baugenehmigung ist nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden. |
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| | Fehlt es nach dem Vorstehenden sowohl an einer geborenen als auch an einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Eigentümer, ist die Klage der Kläger auch wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum zulässig (so auch, allerdings ohne Begründung HambOVG, Urteil vom 29.4.2004 - 2 Bf 132/00 - juris Rn. 37; vgl. auch Gröhn/Hellmann-Sieg, BauR 2010, 400). |
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| | II. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger werden durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie gegen die nachbarschützenden Brandschutzvorschriften des § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 LBOAVO (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.8.2016 - 3 S 1082/16 - BauR 2016, 1888, juris Rn. 32; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 7 LBOAVO Rn. 72) verstößt (dazu 1.). Dies räumen die Beklagte und die Beigeladene auch ein. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen vorliegt, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (dazu 2.). |
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| | 1. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt zu Lasten der Kläger gegen die Brandschutzvorschriften des § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 LBOAVO. Die Vorschrift des § 27 Abs. 4 LBO konkretisiert die Generalnorm des § 15 Abs. 1 LBO. Nach dieser sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. In Konkretisierung dieser Anforderungen enthält § 27 Abs. 4 LBO Anforderungen an Brandwände. Sie müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude verhindern. Die Fälle, in denen eine Brandwand erforderlich ist, regelt § 7 der auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 2 LBO erlassenen Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO). Nach dessen Absatz 1 Nr. 1 sind Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. |
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| | Mit diesen Vorschriften steht das Vorhaben der Beigeladenen nicht in Einklang. Es soll in einem Abstand von weniger als 2,5 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden und es ist nicht gesichert, dass ein Abstand von 5 m zu nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden auf dem Grundstück der Kläger gesichert ist. Eine Bebauung des Grundstücks der Kläger im Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen ist grundsätzlich zulässig. Der Bebauungsplan enthält insoweit keine Beschränkung; auch sonstige baurechtliche Vorschriften stehen einer Bebauung nicht von vornherein entgegen. Eine Sicherung, dass auf dem Grundstück der Kläger innerhalb des 5-m-Bereichs keine Bebauung entstehen wird, liegt nicht vor. Die für eine solche Sicherung erforderliche Baulast (vgl. dazu Sauter, LBO, § 27 Rn. 73) haben die Eigentümer des Nachbargrundstücks Gxxx Str. x nicht übernommen. Dass das Gebäude auf diesem Grundstück mehr als 12 m von der Grundstücksgrenze entfernt steht, ist nicht entscheidungserheblich, da § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO nicht auf den vorhandenen Bestand abstellt, sondern auch eine zulässige zukünftige Bebauung in den Blick nimmt. Das Vorhaben der Beigeladenen bedarf daher nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO einer Brandwand als Gebäudeabschluss. Eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 LBOAVO genügende Brandwand ist für das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht genehmigt worden. Die Außenwand müsste auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig (= F90 nach DIN 4102 Teil 2) sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A nach DIN 4102 Teil 1) bestehen. Diese Anforderungen sind bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht erfüllt. Die Beigeladene hat die Außenwand in der genehmigten Bauvorlage vom 27.11.2014 zwar als „Wand F90“ bezeichnet. Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse eingehalten werden, hat sie die Gutachterliche Stellungnahme der xxx xxx vom 30.6.2014 vorgelegt. Darauf bezieht sich auch die Maßgabe zur Nachtragsbaugenehmigung vom 21.1.2015, wonach die Außenwand zum Grundstück Flst.-Nr. xxx entsprechend dieser Gutachterlichen Stellungnahme auszuführen sei. Nach dieser Stellungnahme erfüllt das zur Verwendung vorgesehene Material zwar bei einer Brandbeanspruchung von außen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse F90, bei einer Brandbeanspruchung von innen dagegen nur die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F30. Zudem ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen, dass das Material die Feuerwiderstandsklassen auch unter zusätzlicher mechanischer Belastung aufweist. |
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| | Für das Vorhaben der Beigeladenen ist auch keine Brandwandersatzwand im Sinne des § 7 Abs. 3 LBO genehmigt worden. Bei dem Gebäude der Beigeladenen handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 LBO, denn es ist höher als 7 m, aber niedriger als 13 m und enthält keine Nutzungseinheiten, die größer als 400 m² sind. Bei einem solchen Gebäude kann nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 LBOAVO anstelle einer erforderlichen Brandwand eine Wand errichtet werden, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend (F60) ist. Diese Anforderung erfüllt das zur Verwendung am Vorhaben der Beigeladenen vorgesehene Material - soweit es die Brandbeanspruchung von innen betrifft - jedoch ebenfalls nicht. Zudem enthält die Gutachterliche Stellungnahme keine Aussage zum Brandverhalten des Materials unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung. Über diese Mängel hilft auch die von der Beigeladenen und ihrem Ehemann übernommene Baulast nicht hinweg. |
|
| | Die Erteilung einer Abweichung von den Brandschutzvorschriften des § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 LBOAVO nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO oder einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO, die den vorgesehenen Dachgeschossumbau legalisieren würde, scheidet aus. Die Klage müsste zwar erfolglos bleiben, wenn die Beigeladene einen Anspruch darauf hätte, dass eine Abweichung zugelassen oder eine Befreiung für die vorgesehene Bauausführung erteilt wird, eine Abweichung oder Befreiung aber lediglich formal nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde (Schlotterbeck in Schlotterbeck/Busch/Ha-ger/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 73; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387; Beschluss vom 8.10.2012 - 8 S 1819/12 -). Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Denn es ist mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar, dass im umzubauenden Dachgeschoss auf den erforderlichen Brandschutz verzichtet wird. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob bei einer Gesamtbetrachtung der östlichen Außenwand eine Abweichung oder Befreiung für den Altbestand zu erteilen ist oder erteilt werden kann (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 25.3.2009 - 1 B 250/08 -, NVwZ-RR 2009, 633, juris Rn. 8). Eine solche Gesamtbetrachtung dürfte unter dem Blickwinkel des § 7 Abs. 4 LBOAVO trotz des Bestandsschutzes, den der Altbestand aufgrund der Baugenehmigung vom 29.7.1872 genießt, erforderlich sein. Allerdings ist bei der Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung oder die Erteilung einer Befreiung zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Kläger vorbelastet ist, denn ein Abwehrrecht der Kläger in Bezug auf die Auswirkungen der bestehenden Außenwand dürfte aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahr 1872 ausgeschlossen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschluss vom 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387, juris Rn. 10). |
|
| | 2. Angesichts des dargestellten Verstoßes der Baugenehmigung gegen Brandschutzvorschriften, die dem Schutz der gemeinschaftsbezogenen Nachbarrechte der Kläger dienen, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klage ferner deshalb erfolgreich sein muss, weil die Baugenehmigung zu Lasten der Kläger gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstößt. Dennoch merkt der Senat an: Das Gebäude der Beigeladenen hält unstreitig die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderliche Tiefe der Abstandsflächen bereits im Altbestand nicht ein. Die von der Beklagten zugelassenen geringeren Abstandsflächentiefen für den erneuerten Teil der Außenwand sind schon deshalb nicht mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO vereinbar, weil - wie ausgeführt - Gründe des Brandschutzes entgegen stehen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob zusätzlich nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden oder ob hier eine Sondersituation vorliegt, die das Interesse der Kläger an der Einhaltung der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 16 ff.). Ebenso wenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob sowie gegebenenfalls in welchem Umfang und für welche Gebäudeteile eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO zuzulassen oder eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO zu erteilen ist oder erteilt werden kann. Die Vorschriften treten neben § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO und ermöglichen auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, in die sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls einfließen. |
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| | C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Da die Beigeladene mit ihrer Berufung unterliegt, scheidet ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Beschluss vom 13. Juli 2017 |
|
| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Senat folgt der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2015, gegen den die Beteiligten nichts eingewendet haben. |
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| | |
| | A. Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind zulässig. Sie wurden insbesondere fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124a Abs. 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Die erforderliche materielle Beschwer der Beigeladenen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.5.2010 - 3 B 29.10 - Buchholz 310 § 66 VwGO Nr. 15, juris Rn. 4) liegt vor, denn die Aufhebung der ihr erteilten Baugenehmigung durch das angefochtene Urteil betrifft sie in ihrem subjektiven Recht, von ihrer durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Baufreiheit Gebrauch zu machen. |
|
| | B. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat auf die Anfechtungsklage der Kläger die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Recht aufgehoben, denn die Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | I. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen ist die Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere liegt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis vor. |
|
| | Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu muss der Kläger plausibel darlegen, dass die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Verwaltungsakt ihn in einem subjektiven Recht verletzt. Diese Voraussetzung liegt vor. |
|
| | Die Kläger haben geltend gemacht, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen die Vorschriften der Landesbauordnung über die einzuhaltenden Abstandsflächen und gegen die Vorschriften über den Brandschutz. Sowohl die Abstandsflächenvorschriften als auch die Brandschutzvorschriften sind grundsätzlich nachbarschützend (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.8.2016 - 3 S 1082/16 - BauR 2016, 1888, juris Rn. 32; Beschluss vom 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2015, 31, juris Rn. 52; Sauter LBO, § 5 Rn. 8). Zu den durch diese Vorschriften geschützten Nachbarn zählen auch die Kläger und zwar zum einen in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss des Gebäudes Gxxx Straße x und zum anderen als Miteigentümer an dem im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück Flst.-Nr. xxx. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Grundstück durch seinen Eigentümer „repräsentiert“ wird, sind Nachbarn im Sinne dieser Vorschriften Eigentümer und dinglich Berechtigte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 9.91 - NVwZ 1994, 682, juris Rn. 8). Um eine Rechtsstellung als Eigentümer handelt es sich bei Wohnungseigentümern - wie hier den Klägern -, denn sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum stehen als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des (teil-) rechtsfähigen Verbandes der Gemeinschaft der Eigentümer (vgl. BGH, Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154, Rn. 48). Die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmen insoweit nichts Abweichendes (s. nachfolgend 1. und 2.). |
|
| | Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer (dazu 1.) als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum (dazu 2.) klagebefugt, denn nach ihrem Vortrag erscheint eine Verletzung in beiden Rechtsstellungen durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wegen Verstößen gegen die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen und den Brandschutz möglich. Sie haben zwar in ihren Schriftsätzen nicht danach unterschieden, ob sie durch das benachbarte Bauvorhaben in ihrer Rechtsstellung als Sondereigentümer oder als Inhaber von Miteigentumsanteilen am Grundstück negativ betroffen werden. Sie haben aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie sich in beiden Rechtskreisen verletzt sehen. |
|
| | 1. Die Klagebefugnis folgt aus einer möglichen Verletzung ihrer Nachbarrechte als Sondereigentümer. Ein Sondereigentümer ist als Nachbar zwar nur dann berechtigt, Beeinträchtigungen abzuwehren, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers aufgetragen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 B 92.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110, juris Rn. 9 ff.). Da die Wohnung der Kläger dem Gebäude der Beigeladenen gegenüberliegt, kommt aber eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zulasten der Kläger als Sondereigentümer grundsätzlich in Betracht. Die Klagebefugnis als Sondereigentümer würde den Klägern nur fehlen, wenn eine Rechtsverletzung hinsichtlich ihres Sondereigentums offensichtlich ausgeschlossen wäre (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, Urteil vom 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BauR 2012, 1925, juris Rn. 23 und Beschluss vom 24.11.2016 - 1 CS 16.2011 - juris Rn. 3). An dieser Offensichtlichkeit fehlt es. Ob sich die Kläger mit Erfolg auf die Einhaltung der erforderlichen Abstandsfläche und der Brandschutzbestimmungen berufen können, ist eine Frage der Begründetheit. |
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| | Auch der große Abstand der Wohnung der Kläger zur Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen und erst recht zum Gebäude der Beigeladenen spricht nicht eindeutig dafür, dass den Klägern bereits die Klagebefugnis abzusprechen ist. Dieser Abstand beträgt zwar ca. 12 m bzw. ca. 14 m. Ob dieser Abstand dazu führt, dass weder die Abstandsflächenvorschriften noch die Brandschutzvorschriften zulasten der Kläger als Sondereigentümer verletzt sind, bedarf jedoch genauerer Prüfung, die den Umfang der Zulässigkeitsprüfung überschreitet. |
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| | 2. Die Kläger sind darüber hinaus auch als Miteigentümer des im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstücks Gxxx Straße x klagebefugt. In dieser Eigenschaft sind die Kläger sowohl Inhaber der von ihnen geltend gemachten, auf die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und Brandschutzbestimmungen gestützten subjektiven Nachbarrechte (dazu a)) als auch befugt, diese Rechte auszuüben (dazu b)). |
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| | a) Das Grundstück einschließlich des darauf errichteten Gebäudes Gxxx Straße x ist nach § 1 Abs. 5 WEG gemeinschaftliches Eigentum, soweit kein Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer oder Eigentum Dritter begründet worden ist. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind Bruchteilseigentümer am Gemeinschaftseigentum im Sinne der §§ 741 ff. und 1008 ff. BGB (Dötsch in BeckOK WEG, § 10 Rn. 1 und 392), deren Verhältnis untereinander durch die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes sowie ergänzend durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft geregelt wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WEG). |
|
| | Inhaber der Rechte und Pflichten aus dem gemeinschaftlichen Eigentum sind nach § 10 Abs. 1 Halbs. 1 WEG die einzelnen Wohnungseigentümer (vgl. auch § 1011 BGB). Das gilt nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift jedoch nur, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enthält § 10 Abs. 6 WEG. Dessen Satz 1 bestimmt, dass die Gemeinschaft der Eigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann. Sie ist nach § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Der Begriff der „gesamten Verwaltung“ in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG umfasst nicht nur die Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 5 WEG, sondern vielmehr alle Maßnahmen, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die Erhaltung, Sicherung, Verbesserung und gewöhnliche Nutzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind oder die sich sonst als Aufgabenwahrnehmung zugunsten der Eigentümer mit Blick auf das Gemeinschaftseigentum verstehen lassen. Erfasst wird somit zum einen die Wahrnehmung eigener Rechte und Pflichten des Verbandes mit Blick auf das Verwaltungsvermögen und zum anderen die Wahrnehmung der (fremden) Rechte der einzelnen Eigentümer aus der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (Dötsch in BeckOK WEG, § 10 Rn. 416). Zu den in § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG angesprochenen Rechten, die der Gemeinschaft der Eigentümer als eigene Rechte zustehen, zählen nicht die Rechte, die aus dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar resultieren, wie z.B. Abwehr-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche bei dessen unbefugter Beeinträchtigung, denn das Gemeinschaftseigentum gehört gerade nicht der Gemeinschaft der Eigentümer, d.h. dem Verband, sondern den Wohnungseigentümern selbst (Abramenko in Jennißen, WEG, 5. Aufl. § 10 Rn. 108; vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10 - NJW 2011, 123, juris Rn. 10). |
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| | Aus dem Vorstehenden folgt, dass es sich bei den von den Klägern geltend gemachten Rechten gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung um Rechte der Kläger handelt und nicht um Rechte, die originär der Gemeinschaft der Eigentümer zustehen. Denn indem sie vortragen, die Baugenehmigung verstoße zu ihren Lasten gegen nachbarschützende landesrechtliche Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen und den Brandschutz, berufen sie sich auf öffentlich-rechtliche subjektive Rechte gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen, die aus ihrem Miteigentumsanteil am Grundstück resultieren. |
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| | b) An der Ausübung ihrer geltend gemachten gemeinschaftsbezogenen Nachbarrechte sind die Kläger auch nicht durch die Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gehindert; es handelt sich nicht um Rechte, die ausschließlich von der Gemeinschaft der Eigentümer in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Kläger geltend gemacht werden können. Denn der Gemeinschaft der Eigentümer steht insoweit weder die sog. geborene Ausübungsbefugnis (dazu aa)) noch eine sog. gekorene Ausübungsbefugnis (dazu bb)) zu. |
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| | aa) Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG übt die Gemeinschaft der Eigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus. Diese ihr kraft Gesetzes zur Ausübung übertragenen Rechte stehen ihr ohne weitere Willensbildung der Wohnungseigentümer zu (geborene Ausübungsbefugnis). Sie tritt insofern kraft gesetzlicher Ermächtigung als Prozessstandschafter auf (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10 - NJW 2011, 1351, juris Rn. 8); die Geltendmachung dieser Rechte durch die einzelnen Wohnungseigentümer ist unzulässig (Abramenko in Jennißen, a.a.O. Rn. 110; Dötsch in BeckOK WEG, § 10 Rn. 505a). Davon zu unterscheiden ist die Ausübung sonstiger Rechte im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG, die gemeinschaftlich geltend gemacht werden können. Diese Rechte kann die Gemeinschaft der Eigentümer erst dann ausüben, wenn die Eigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (sog. gekorene Ausübungsbefugnis). Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, bleiben die Wohnungseigentümer ausübungsbefugt (vgl. Abramenko in Jennißen, a.a.O. Rn. 113). |
|
| | Um ein gemeinschaftsbezogenes Recht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG, das für eine geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erforderlich ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur dann, wenn im Interesse der Wohnungseigentümer oder des Schuldnerschutzes eine einheitlich Rechtsverfolgung erforderlich ist. Die Gemeinschaftsbezogenheit liegt nur vor, wenn schutzwürdige Belange der Wohnungseigentümer oder des Schuldners an einer einheitlichen Rechtsverfolgung das grundsätzlich vorrangige Interesse des Rechtsinhabers, seine Rechte selbst und eigenverantwortlich auszuüben und prozessual durchzusetzen, deutlich überwiegen (BGH, Urteil vom 24.7.2015 - V ZR 167/14 - NJW 2015, 2874, juris Rn. 12; vgl. auch Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl. § 10 Rn. 43; Schmidt-Räntsch, ZfIR 2016, 45, 47). Ist eine einheitliche Rechtsverfolgung zwar sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich, handelt es sich nicht um ein gemeinschaftsbezogenes Recht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG, sondern um ein sonstiges Recht mit Gemeinschaftsbezug im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG, das von der Gemeinschaft der Eigentümer erst dann - in Prozessstandschaft - ausgeübt werden darf, wenn sie dazu durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung ermächtigt worden ist (BGH, Urteil vom 24.7.2015 - V ZR 167/14 - NJW 2015, 2874, juris Rn. 13; Spielbauer in Spielbauer/Then, a.a.O. § 10 Rn. 44). |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von den Klägern geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten nicht um gemeinschaftsbezogene Rechte im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG, sondern um sonstige Rechte mit Gemeinschaftsbezug nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG. Eine einheitliche Rechtsverfolgung ist weder aus Gründen des Schuldnerschutzes noch im Interesse der Wohnungseigentümer zwingend erforderlich. Mit der Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung auf die Klage der Kläger ist der aus dem Gemeinschaftseigentum folgende Anspruch erfüllt. Eine mehrfache Inanspruchnahme der Beklagten ist nicht denkbar. Auch im Hinblick auf die beigeladene Bauherrin besteht kein zwingender Grund zu einer einheitlichen Rechtsverfolgung, denn auch im Verhältnis zu ihr kann die Baugenehmigung nur einmal aufgehoben werden. Schließlich sind keine Interessen der Wohnungseigentümer zu erkennen, die es erforderlich machten, die von den Klägern geltend gemachten Rechte einheitlich durch die Gemeinschaft der Eigentümer auszuüben. Die Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte durch die Kläger wirkt sich auf die geordnete Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nicht aus (s. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10 - NJW 2011, 1351, juris Rn. 10). |
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| | Der Senat sieht sich mit dieser Auffassung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Geltendmachung der Rechte aus § 1004 BGB. Dieser verneint in ständiger Rechtsprechung die Gemeinschaftsbezogenheit von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen wegen einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums nach § 1004 BGB (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.1.2016 - V ZR 116/15 - ZWE 2016, 176, juris Rn. 18; Urteil vom 5.12.2014 - V ZR 5/14 - BGHZ 203, 327, juris Rn. 6), weil sie weder im Interesse des Schuldners noch in dem der Wohnungseigentümer zwingend einheitlich geltend zu machen seien. Die Interessenlage eines Klägers, der einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB wegen einer Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums geltend macht, weist Parallelen zu derjenigen der Kläger auf, die sich auf einen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung berufen. In beiden Fällen geht es um eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums, die abgewehrt werden soll. |
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| | Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 19.8.2014 - 4 W 35/14 - Grundeigentum 2014, 1465, juris Rn. 11 und 21) hat zwar in dem Anspruch auf Duldung eines Wärmeschutzüberbaus und dem Anspruch auf Beseitigung eines Baumes nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz gemeinschaftsbezogene Rechte erblickt, die zu einer geborenen Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Eigentümer führen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch offen gelassen, ob dieser Rechtsansicht zu folgen ist (Urteil vom 2.6.2017 - V ZR 196/16 - juris Rn. 6). Eine gegenteilige Auffassung vertritt auch das OLG München (Beschluss vom 26.10.2010 - 32 Wx 26/10, 32 WX 026/10 - NJW 2011, 83, juris Rn. 13 ff.). Es begründet seine Rechtsauffassung, dass die im dortigen Verfahren in Rede stehende Beseitigung eines Überbaus und Herausgabe der bebauten Fläche einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch darstelle, damit, dass der Überbau das Gemeinschaftseigentum beeinträchtige und den Wohnungseigentümern den Besitz an und die Nutzung der überbauten Fläche entziehe. Es setzt sich aber ebenso wenig wie das Kammergericht Berlin in seiner zitierten Entscheidung mit der Frage auseinander, ob und aus welchem Grund eine einheitliche Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht nur sinnvoll, sondern zwingend erforderlich ist. |
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| | Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist zwar ebenfalls der Auffassung, dass nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht der einzelne Wohnungseigentümer aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt ist, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (OVG B.-Bbg., Beschluss vom 15.10.2012 - OVG 2 N 111.10 - ZWE 2013, 99, juris Rn. 10; kritisch dazu, wenngleich im Ergebnis zustimmend: Elzer, NVwZ 2013, 1625; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 - BauR 2014, 252, juris Rn. 43 ff., BayVGH, Beschluss vom 24.11.2016 - 1 CS 16.2011 - juris Rn. 3; Urteil vom 23.7.2012 - 2 B 12.1211 - BauR 2012, 1925, juris Rn. 21; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 3). Die gleiche Ansicht wird auch in der Literatur vertreten (vgl. Lafontaine in jurisPK BGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 192; Abramenko in Jennißen, a.a.O. § 10 Rn. 140, Dötsch in BeckOK WEG, § 10 Rn. 516; Elzer, NVwZ 2013, 1625). Weder die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung noch die Literatur setzen sich jedoch mit den Kriterien auseinander, die der Bundesgerichtshof für die Unterscheidung zwischen der geborenen Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1 WEG und der gekorenen Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG in ständiger Rechtsprechung anwendet. Der Senat folgt dieser oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung daher nicht, sondern legt seiner Entscheidung - wie dargelegt - die Auslegung des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG durch den Bundesgerichtshof zugrunde. |
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| | bb) Die Befugnis, die von den Klägern geltend gemachten Rechte auszuüben, steht der Gemeinschaft der Eigentümer auch nicht aufgrund einer sogenannten gekorenen Ausübungsbefugnis zu. Denn die Anfechtung der Baugenehmigung ist nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden. |
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| | Fehlt es nach dem Vorstehenden sowohl an einer geborenen als auch an einer gekorenen Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Eigentümer, ist die Klage der Kläger auch wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum zulässig (so auch, allerdings ohne Begründung HambOVG, Urteil vom 29.4.2004 - 2 Bf 132/00 - juris Rn. 37; vgl. auch Gröhn/Hellmann-Sieg, BauR 2010, 400). |
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| | II. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger werden durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie gegen die nachbarschützenden Brandschutzvorschriften des § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 LBOAVO (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.8.2016 - 3 S 1082/16 - BauR 2016, 1888, juris Rn. 32; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 7 LBOAVO Rn. 72) verstößt (dazu 1.). Dies räumen die Beklagte und die Beigeladene auch ein. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen vorliegt, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (dazu 2.). |
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| | 1. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt zu Lasten der Kläger gegen die Brandschutzvorschriften des § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 LBOAVO. Die Vorschrift des § 27 Abs. 4 LBO konkretisiert die Generalnorm des § 15 Abs. 1 LBO. Nach dieser sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. In Konkretisierung dieser Anforderungen enthält § 27 Abs. 4 LBO Anforderungen an Brandwände. Sie müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude verhindern. Die Fälle, in denen eine Brandwand erforderlich ist, regelt § 7 der auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 2 LBO erlassenen Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO). Nach dessen Absatz 1 Nr. 1 sind Brandwände als Gebäudeabschlusswand erforderlich, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. |
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| | Mit diesen Vorschriften steht das Vorhaben der Beigeladenen nicht in Einklang. Es soll in einem Abstand von weniger als 2,5 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden und es ist nicht gesichert, dass ein Abstand von 5 m zu nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden auf dem Grundstück der Kläger gesichert ist. Eine Bebauung des Grundstücks der Kläger im Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen ist grundsätzlich zulässig. Der Bebauungsplan enthält insoweit keine Beschränkung; auch sonstige baurechtliche Vorschriften stehen einer Bebauung nicht von vornherein entgegen. Eine Sicherung, dass auf dem Grundstück der Kläger innerhalb des 5-m-Bereichs keine Bebauung entstehen wird, liegt nicht vor. Die für eine solche Sicherung erforderliche Baulast (vgl. dazu Sauter, LBO, § 27 Rn. 73) haben die Eigentümer des Nachbargrundstücks Gxxx Str. x nicht übernommen. Dass das Gebäude auf diesem Grundstück mehr als 12 m von der Grundstücksgrenze entfernt steht, ist nicht entscheidungserheblich, da § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO nicht auf den vorhandenen Bestand abstellt, sondern auch eine zulässige zukünftige Bebauung in den Blick nimmt. Das Vorhaben der Beigeladenen bedarf daher nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBOAVO einer Brandwand als Gebäudeabschluss. Eine den Anforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 LBOAVO genügende Brandwand ist für das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht genehmigt worden. Die Außenwand müsste auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig (= F90 nach DIN 4102 Teil 2) sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen (Klasse A nach DIN 4102 Teil 1) bestehen. Diese Anforderungen sind bei dem Vorhaben der Beigeladenen nicht erfüllt. Die Beigeladene hat die Außenwand in der genehmigten Bauvorlage vom 27.11.2014 zwar als „Wand F90“ bezeichnet. Zum Nachweis, dass die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse eingehalten werden, hat sie die Gutachterliche Stellungnahme der xxx xxx vom 30.6.2014 vorgelegt. Darauf bezieht sich auch die Maßgabe zur Nachtragsbaugenehmigung vom 21.1.2015, wonach die Außenwand zum Grundstück Flst.-Nr. xxx entsprechend dieser Gutachterlichen Stellungnahme auszuführen sei. Nach dieser Stellungnahme erfüllt das zur Verwendung vorgesehene Material zwar bei einer Brandbeanspruchung von außen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse F90, bei einer Brandbeanspruchung von innen dagegen nur die Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F30. Zudem ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen, dass das Material die Feuerwiderstandsklassen auch unter zusätzlicher mechanischer Belastung aufweist. |
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| | Für das Vorhaben der Beigeladenen ist auch keine Brandwandersatzwand im Sinne des § 7 Abs. 3 LBO genehmigt worden. Bei dem Gebäude der Beigeladenen handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 LBO, denn es ist höher als 7 m, aber niedriger als 13 m und enthält keine Nutzungseinheiten, die größer als 400 m² sind. Bei einem solchen Gebäude kann nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 LBOAVO anstelle einer erforderlichen Brandwand eine Wand errichtet werden, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend (F60) ist. Diese Anforderung erfüllt das zur Verwendung am Vorhaben der Beigeladenen vorgesehene Material - soweit es die Brandbeanspruchung von innen betrifft - jedoch ebenfalls nicht. Zudem enthält die Gutachterliche Stellungnahme keine Aussage zum Brandverhalten des Materials unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung. Über diese Mängel hilft auch die von der Beigeladenen und ihrem Ehemann übernommene Baulast nicht hinweg. |
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| | Die Erteilung einer Abweichung von den Brandschutzvorschriften des § 27 Abs. 4 LBO i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 LBOAVO nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO oder einer Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO, die den vorgesehenen Dachgeschossumbau legalisieren würde, scheidet aus. Die Klage müsste zwar erfolglos bleiben, wenn die Beigeladene einen Anspruch darauf hätte, dass eine Abweichung zugelassen oder eine Befreiung für die vorgesehene Bauausführung erteilt wird, eine Abweichung oder Befreiung aber lediglich formal nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde (Schlotterbeck in Schlotterbeck/Busch/Ha-ger/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 56 Rn. 73; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.3.2015 - 3 S 1913/14 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387; Beschluss vom 8.10.2012 - 8 S 1819/12 -). Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Denn es ist mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar, dass im umzubauenden Dachgeschoss auf den erforderlichen Brandschutz verzichtet wird. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob bei einer Gesamtbetrachtung der östlichen Außenwand eine Abweichung oder Befreiung für den Altbestand zu erteilen ist oder erteilt werden kann (vgl. dazu SächsOVG, Beschluss vom 25.3.2009 - 1 B 250/08 -, NVwZ-RR 2009, 633, juris Rn. 8). Eine solche Gesamtbetrachtung dürfte unter dem Blickwinkel des § 7 Abs. 4 LBOAVO trotz des Bestandsschutzes, den der Altbestand aufgrund der Baugenehmigung vom 29.7.1872 genießt, erforderlich sein. Allerdings ist bei der Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung oder die Erteilung einer Befreiung zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Kläger vorbelastet ist, denn ein Abwehrrecht der Kläger in Bezug auf die Auswirkungen der bestehenden Außenwand dürfte aufgrund der bestandskräftigen Baugenehmigung aus dem Jahr 1872 ausgeschlossen sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533; Beschluss vom 14.1.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387, juris Rn. 10). |
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| | 2. Angesichts des dargestellten Verstoßes der Baugenehmigung gegen Brandschutzvorschriften, die dem Schutz der gemeinschaftsbezogenen Nachbarrechte der Kläger dienen, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klage ferner deshalb erfolgreich sein muss, weil die Baugenehmigung zu Lasten der Kläger gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts verstößt. Dennoch merkt der Senat an: Das Gebäude der Beigeladenen hält unstreitig die nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderliche Tiefe der Abstandsflächen bereits im Altbestand nicht ein. Die von der Beklagten zugelassenen geringeren Abstandsflächentiefen für den erneuerten Teil der Außenwand sind schon deshalb nicht mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO vereinbar, weil - wie ausgeführt - Gründe des Brandschutzes entgegen stehen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob zusätzlich nachbarliche Belange erheblich beeinträchtigt werden oder ob hier eine Sondersituation vorliegt, die das Interesse der Kläger an der Einhaltung der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 16 ff.). Ebenso wenig bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob sowie gegebenenfalls in welchem Umfang und für welche Gebäudeteile eine Abweichung nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO zuzulassen oder eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO zu erteilen ist oder erteilt werden kann. Die Vorschriften treten neben § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO und ermöglichen auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, in die sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls einfließen. |
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| | C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Da die Beigeladene mit ihrer Berufung unterliegt, scheidet ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aus. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Beschluss vom 13. Juli 2017 |
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| | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Senat folgt der Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.10.2015, gegen den die Beteiligten nichts eingewendet haben. |
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