Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - DL 13 S 2084/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Der am ... geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der Fachschulreife eine Ausbildung zum Mechaniker, die er am ... mit der bestandenen Gesellenprüfung abschloss. Nach Tätigkeiten bei mehreren Arbeitgebern wurde er am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des beklagten Landes eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe, am ... die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Kläger ist seit dem ... Polizeihauptmeister. Zuletzt war er als Sachbearbeiter beim Polizeirevier ... eingesetzt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 05.03.2007 erlangte er für den Beurteilungszeitraum vom 01.03.2004 bis zum 28.02.2007 das Beurteilungsergebnis 3,25.
Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet und hat einen im Jahr ... geborenen berufstätigen Sohn. Seine derzeit um 50 v.H. gekürzten Bezüge betragen nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung etwa 1.500 EUR netto monatlich. Die Ehefrau des Klägers ist nach seinen Angaben zu 75 v.H. teilzeitbeschäftigt.
Seit dem 25.03.2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 04.08.2008 bis zum 30.09.2008 übte er seinen Dienst mit eingeschränkter Stundenzahl (04.08. bis 31.08.2008: 3 Stunden täglich; 01.09. bis 30.09.2008: 6 Stunden täglich) im Rahmen eines Wiedereingliederungsplans aus. Nach Mitteilung des polizeiärztlichen Dienstes vom 05.11.2008 litt der Kläger in den vorangegangenen Monaten an einer depressiven Episode, die durch fachärztliche Behandlung habe überwunden werden können.
Ab dem 17.06.2009 hat der Kläger keinen Dienst mehr verrichtet. Dabei wurde ihm für die Zeit bis zum 08.09.2009 ärztlicherseits Dienstunfähigkeit bescheinigt. Für die Folgezeit legte er keine weiteren Atteste vor. Bereits im Mai 2009 bat das Polizeipräsidium ... den polizeiärztlichen Dienst um eine Stellungnahme zur Verwendungsfähigkeit des Klägers. Daraufhin vereinbarte Untersuchungstermine am 02.06., 17.06., 08.07. und 15.07.2009 sagte der Kläger ab oder nahm sie nicht wahr. Auf Aufforderungen des Polizeipräsidiums ... vom 22.07.2009, 18.08.2009 und 16.09.2009 zur Stellungnahme bzw. zur Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst reagierte der Kläger nicht.
In einem vom Kläger vorgelegten Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ..., ..., vom 28.10.2010 wird eine mittelschwere depressive Episode (ICD 10 F 33.1) bescheinigt und ausgeführt, dass sich der Kläger bis zum 14.07.2008 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befunden habe; unter einer antidepressiven Medikation habe sich die Symptomatik erfreulich zurückgebildet und der Kläger sei wieder in den Polizeidienst integriert worden. Bezüglich der Weiterbehandlung heißt es in der Bescheinigung:
„Am 13.07.2009 stellte sich Herr ... erneut bei mir vor. Er klagte über Herzrasen, Unwohlsein und Ängste, dies führt er auf die neue Stelle der theoretischen Endbearbeitung zurück. Ich behandelte ihn mit Citalopram wie im Jahr zuvor, worauf es erneut zu einer Besserung des Befindens kam. Am 07.08.2009 habe ich ihn zuletzt gesehen. Den Termin am 11.09.2009 nahm er nicht mehr wahr, so dass ich von einer Stabilisierung ausgehen konnte.
Herr ... stellte sich am 20.08.2010 in Begleitung seiner Ehefrau bei mir vor. Er berichtete, dass er sich nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Er könne sich nicht erklären, warum er dies tat. Meinerseits erscheint es mir jedenfalls nicht nachvollziehbar und nicht mit der depressiven Erkrankung zu erklären, da er jederzeit die Möglichkeit zur Weiterbehandlung hatte und auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestand.“
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellungnahme des Herrn ... vom 28.10.2010 wird auf Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte (Blatt VI 7,8) verwiesen. Hierzu nahm der polizeiärztliche Dienst mit Schreiben vom 04.01.2011 und 14.02.2011 Stellung, wegen deren Inhalte ebenfalls auf die Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird (Ordner 2, Blatt VI 11 - 15).
10 
Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt, in dem ihm zur Last gelegt wurde, im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 acht Vorgänge schleppend bzw. mangelhaft bearbeitet zu haben, stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 26.01.2010 (...) gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
11 
Mit Bescheiden vom 17.11.2009, 25.02.2010, 05.05.2010 und 17.11.2010 stellte das Polizeipräsidium ... wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeiträume vom 09.09.2009 bis 28.10.2009, vom 29.10.2009 bis 31.01.2010, vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis 20.07.2010 fest. Die gegen die Bescheide vom 05.05.2010 und vom 17.11.2010 (gegen letzteren nach erfolglosem Widerspruchsverfahren) erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht ... mit rechtskräftigen Urteilen vom 28.09.2010 (...) und vom 18.11.2011 (...) ab.
12 
Mit Verfügung vom 13.07.2010 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, enthob ihn gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorläufig des Dienstes und setzte das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des vor dem Verwaltungsgericht ... anhängigen Verfahrens betreffend die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge aus. In der Verfügung wurde ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Kläger ein schweres Dienstvergehen begangen habe, das seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Dies ergebe sich aus folgenden Umständen:
13 
(1). Im Jahr 2008 sei der Kläger vom 25.03. bis zum 30.09.2008 krankgeschrieben gewesen, weshalb dessen damaliger Dienstgruppenleiter beauftragt worden sei, die noch offenen Vorgänge zu bearbeiten. Zu einem Vorgang über den Diebstahl von Schlössern vom 10.02.2008 seien keine Unterlagen vorhanden gewesen.
14 
(2). Im Zeitraum vom 02.06. bis zum 16.06.2009 habe der Kläger acht Vorgänge schleppend oder mangelhaft bearbeitet, wodurch es zu einem Nichtabschluss der entsprechenden Verfahren gekommen sei.
15 
(3). Nach seiner bis zum 08.09.2009 ärztlich attestierten Dienstunfähigkeit sei der Kläger nicht mehr zum Dienst erschienen und habe auch keine weiteren ärztlichen Atteste übersandt. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger seit dem 09.09.2009 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei.
16 
(4). Durch einen Zeitungsartikel der ... vom 21.04.2010 sei bekannt geworden, dass der Kläger als Handball-Trainer für den ... eine Nebentätigkeit ausübe, für die er keine Genehmigung habe. Zuvor sei er als Trainer für den ... tätig gewesen.
17 
(5). Durch Recherche im Internet sei bekannt geworden, dass der Kläger seit dem 11.11.2007 dem Kirchengemeinderat der evangelischen Kirchengemeinde ... angehöre, was er nicht angezeigt habe.
18 
Die gegen die vorläufige Dienstenthebung bei dem Verwaltungsgericht ... erhobene Klage (...) nahm der Kläger am 24.03.2011 zurück.
19 
Mit Verfügung vom 20.12.2010 nahm das Polizeipräsidium ... das Disziplinarverfahren wieder auf. Mit Schreiben vom 11.04.2011 wurde der Kläger davon unterrichtet, dass das Disziplinarverfahren auf von ihm ausgeübte Nebentätigkeiten bei einer Buchbinderei bzw. Druckerei sowie bei der Firma ... erweitert worden sei.
20 
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2011 nahm der Kläger im Wesentlichen wie folgt Stellung: Von einem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst könne nicht ausgegangen werden. Er sei nach dem 08.09.2009 weiter dienstunfähig gewesen. Er habe es nicht schuldhaft unterlassen, die Dienstunfähigkeit zu melden. Auf Grund der Vorgeschichte sei es naheliegend, dass er unter den bereits bekannten Krankheiten gelitten habe und leide, die es ihm nicht möglich gemacht hätten, sich seine Dienstunfähigkeit bestätigen zu lassen und dies entsprechend zu melden. Insoweit sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er habe krankheitsbedingt Schwierigkeiten gehabt, Aktenstöße zu bearbeiten. Er benötige eine Tätigkeit, die am Ende des Arbeitstages beendet sei, etwa in der Beweissicherung. Er habe seinen Krankheitszustand selbst vor seiner Ehefrau verheimlicht. Dass er im Kirchengemeinderat und als Handballtrainer tätig gewesen sei, spreche nicht gegen seine Dienstunfähigkeit. Bei den Sitzungen des Kirchengemeinderates habe er über viele Monate gefehlt. Die Tätigkeit als Handballtrainer sei für ihn Therapie gewesen. Die nicht genehmigten Nebentätigkeiten wögen nicht schwer und rechtfertigten die disziplinare Höchstmaßnahme nicht. Hinsichtlich der zuletzt benannten Nebentätigkeiten sei zu beachten, dass er seit dem 01.12.2010 „keine Dienstbezüge“ mehr erhalte und der Verdienst seiner Ehefrau für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreiche. Zwischenzeitlich habe er die Genehmigung der beiden Nebentätigkeiten beantragt.
21 
Im Verlaufe des Disziplinarverfahrens wurden Stellungnahmen der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. ..., vom 05.07.2011, Dres. ..., vom 30.06.2011 und ... vom 11.08.2011 sowie des polizeiärztlichen Dienstes vom 20.12.2011 eingeholt. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahmen wird auf Blatt VI 25, 30, 40 - 44, 50 - 54 des Ordners 2 der behördlichen Disziplinarakte verwiesen. Zudem wurden die Ehefrau des Klägers Frau ..., der Pfarrer ... und ... (die beiden letzteren zur Trainertätigkeit des Klägers) als Zeugen vernommen (vgl. Ordner 2 der behördlichen Disziplinarakte Bl. V 5 -7, 13 - 21, 26 - 31, 37 - 40).
22 
Mit Schreiben vom 13.02.2012 wurde dem Kläger das Ermittlungsergebnis übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern und die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen. Der Kläger äußerte sich im Weiteren nicht.
23 
Mit Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 LDG des Dienstes enthoben; ferner wurde verfügt, dass 50 v.H. seiner monatlichen Bezüge einbehalten werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Im Fall einer Anzeige wegen Diebstahls habe der Kläger den objektiven Straftatbestand einer versuchten Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB durch Unterlassen von Verfolgungshandlungen erfüllt, da er auf die Anzeige eines Diebstahls am 19.02.2008 weder den Personalausweis der Geschädigten noch ggf. andere entwendete Gegenstände zur Fahndung ausgeschrieben habe. Er habe die Textfelder des von ihm angelegten ComVor-Vorgangs nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, den Sachverhalt weder an die zuständige Bundespolizei abgegeben noch selbst eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft ... vorgelegt. Es sei keine Kriminalakte angelegt worden und es seien keinerlei Aufzeichnungen auffindbar gewesen. Eine korrekte Bearbeitung sei nicht möglich gewesen, so dass der Irrtum entstanden sei, dass es sich um einen Diebstahl von Schlössern gehandelt habe. Er habe damit zugleich gegen eine Vielzahl einschlägiger Dienstvorschriften verstoßen. Entsprechendes gelte in zahlreichen weiteren von ihm zu bearbeitenden Verfahren. Darüber hinaus habe der Kläger nach seiner Erkrankung nicht auf die offenen Vorgänge hingewiesen, vielmehr sei er für seinen Vorgesetzten gar nicht mehr erreichbar gewesen. Weiter sei der Kläger dem Dienst seit dem 09.09.2009 ohne Genehmigung ferngeblieben. Ärztliche Atteste, die eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit belegten, existierten nicht. Das Verwaltungsgericht ... habe mit den Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 die gegen die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 20.07.2010 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst erhobenen Klagen abgewiesen. Die tatsächlichen Feststellungen dieser beiden Urteile seien ebenso wie die den Zeitraum vom 09.09.2009 bis 31.01.2010 betreffenden Feststellungen auf Grund der unanfechtbaren Verfügungen des Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 LDG bindend. Der Kläger habe sich bewusst dem Dienst ab- und dem Handball zugewandt. Selbst wenn er sich für vermeintlich dienstunfähig gehalten habe, hätte es sich ihm in Anbetracht des in anderen Bereichen, etwa im Handball, klar gezeigten Denkvermögens erschließen müssen, dass es der Vorlage eines ärztlichen Attestes bedurft hätte, wenn er nicht zum Dienst erscheine. Weiter hätte der Kläger erkennen können, dass sich ein öffentlichkeitswirksames Engagement als Trainer einer Handballmannschaft grundsätzlich nicht mit einer vermeintlichen Dienstunfähigkeit vereinbaren lasse. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei von den befragten Ärzten nicht bestätigt worden und könne unter den gegebenen Umständen auch nicht erkannt werden. Ferner hätte der Kläger die Tätigkeit als Handballtrainer, die grundsätzlich genehmigungsfähig sei, im Jahr 2008 anzeigen und für sie in den Jahren 2007, 2009 und 2010 wegen Überschreitens der Verdienstgrenze eine Genehmigung einholen müssen. Seine nicht angezeigte Wahrnehmung eines kirchlichen Ehrenamtes werde mit Blick auf das Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst nicht als Pflichtenverstoß angesehen, zumal ein Engagement in diesem Bereich dem Allgemeinwohl diene und in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen werde. Die bei der Buchbinderei ... und der ... auf 400 EUR-Basis aufgenommenen Nebentätigkeiten habe der Kläger ohne Genehmigung ausgeübt. Allerdings werde hierin auf Grund der besonderen Umstände keine Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gesehen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Pflichtverletzungen habe sich der Kläger damit eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, wobei der anhaltende Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht als elementare Beamtenpflicht im Vordergrund stehe. Der Kläger habe dabei über Monate hinweg im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Damit werde ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung gezeigt, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zerstört sei. Eine möglicherweise eingeschränkte Dienstfähigkeit ändere daran nichts. Der Kollegenschaft und der Allgemeinheit sei es nicht vermittelbar und auch nicht zumutbar, dass ein Polizeibeamter, der über zehn Monate hinweg unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei, obwohl er gleichzeitig öffentlichkeitswirksam erfolgreich als Handballtrainer tätig gewesen sei, weiterhin im Polizeidienst verbleibe. Der Kläger habe durch sein gesamtes Verhalten in besonderem Maße gezeigt, dass er trotz vielfach angebotener Hilfestellungen nicht dauerhaft bereit sei, seine grundlegenden Beamtenpflichten zu erfüllen.
24 
Am 11.12.2012 hat der Kläger mit dem Ziel der Aufhebung der Disziplinarverfügung Klage vor dem Verwaltungsgericht ... erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht darüber hinaus geltend: Der Beklagte hätte eine medizinische Begutachtung veranlassen müssen. Sein Verhalten sei typisch für seine Erkrankung. Hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst könne ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Seine ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit habe vom 17.06.2009 bis zum 08.09.2009 gedauert und er habe im Anschluss daran darauf vertraut, weiterhin dienstunfähig zu sein. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass er am 09.09.2009 wieder schlagartig dienstfähig gewesen sei. Zudem könne eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Nachdem er sich mittlerweile auf eigene Kosten in psychologischer Behandlung bei Herrn ... befinde und auch beim Polizeiarzt gewesen sei, bestehe eine gute Prognose dafür, dass er in Zukunft derartige Dienstpflichtverletzungen nicht mehr begehe. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei eine mildere Disziplinarmaßnahme, etwa eine Degradierung, ausreichend.
25 
Mit Urteil vom 20.06.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis lägen vor. Bereits die Tatsache, dass der Kläger über den Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010, mithin mehr als zehn Monate, dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei, rechtfertige die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme, ohne dass es noch auf die dem Kläger weiter zur Last gelegten Vorwürfe ankomme. Die von dem Verwaltungsgericht ... in seinen Urteilen vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 für die Zeiträume vom 01.02.2010 bis 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis zum 20.07.2010 hierzu getroffenen Feststellungen seien gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bindend. Für den restlichen Zeitraum könnten die getroffenen Feststellungen in den Verwaltungsakten vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne weitere Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 LDG zu Grunde gelegt werden. Der Kläger sei damit über einen lang andauernden Zeitraum ohne Entschuldigung dem Dienst ferngeblieben. Dieses Dienstvergehen sei ihm auch voll zurechenbar. Soweit er sich nicht krank gemeldet bzw. kein ärztliches Attest vorgelegt habe, sei nicht erkennbar, warum er dies nicht hätte tun können. Dieses Verhalten sei grundsätzlich geeignet, die Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Der Ansicht des Klägers, sein Verhalten sei dadurch bedingt gewesen, dass es ihm seine Alkoholerkrankung und seine Depression unmöglich gemacht hätten, dem Dienst nachzukommen bzw. sich zu entschuldigen, könne nicht gefolgt werden. Es sei nicht annähernd nachzuvollziehen und werde auch nicht in den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, warum er nicht in der Lage gewesen sein solle, Kontakt zu einem Arzt aufzunehmen. Davon abgesehen sei die Frage des Verschuldens des Klägers bereits Gegenstand der mit Bindungswirkung versehenen verwaltungsgerichtlichen Urteile gewesen, die der Kläger habe rechtskräftig werden lassen. Obwohl er seit Mitte Mai 2010 anwaltlich vertreten sei, habe er auch im Disziplinarverfahren nichts unternommen, um seinen entsprechenden Vortrag auch nur ansatzweise zu belegen. Vor dem Hintergrund, dass er regelmäßig in der Lage gewesen sei, Gerichtstermine einzuhalten, um sich gegen Verfügungen des Beklagten zur Wehr zu setzen, sei nicht erklärbar, warum er keine Arzttermine habe vereinbaren und einhalten können. Anderweitige Milderungsgründe seien nicht erkennbar.
26 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15.11.2013, dem Kläger zugestellt am 22.11.2013, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
27 
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung mit am 19.12.2013 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen: Er habe kein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG begangen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er während der streitgegenständlichen Zeit dienstfähig gewesen sei. Gesundheitliche Auffälligkeiten im psychischen Bereich seien bereits im Jahr 2003 aufgetreten. Zu der damals schon bestehenden Alkoholproblematik seien im Laufe der Jahre Depressionen mit Selbstmordgedanken, Angststörungen und ähnliche psychische Erkrankungen hinzugekommen. Gerade in Stoßzeiten während der Arbeit habe sich die typische Symptomatik dieser Erkrankungen in dem Sinne gezeigt, dass die Einhaltung von Regeln einen nachgeordneten Rang für ihn gehabt habe. Ein weiteres typisches Symptom sei die Verheimlichung des Krankheitszustandes vor seiner Ehefrau gewesen. Er habe sich mit der ihm zugewiesenen Tätigkeit, nämlich der Bearbeitung von Akten, vollkommen überfordert gefühlt; daher habe sich auch die Angstsymptomatik entwickelt. Es sei ein Symptom dieser Erkrankung, dass er einfach abtauche, keine Ärzte mehr aufsuche und keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beibringe. Das Verwaltungsgericht habe in seinen Urteilen nicht danach unterschieden, ob ihm überhaupt ein Verschulden vorliege und in welcher Form (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) es ihm gegebenenfalls vorzuwerfen sei. Auf Grund der persönlichkeitsfremden Krankheitsproblematik könne nicht ausgeschlossen werden, dass die bei ihm vorhandene depressive Problematik sowie die bestehende Alkoholerkrankung zu einer Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geführt hätten. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich in der Lage gewesen sei, schuldhaft zu handeln. Selbst wenn man einen schuldhaften Verstoß annehme, könne ihm keine vorsätzlich begangene Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden. Er habe nämlich darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig zu sein. Die Ärzte ... (gemeint: Dr. ...) und ... hätten seine Tätigkeit als Handballtrainer als wichtig und stabilisierend bezeichnet. Er habe deswegen davon ausgehen können, diese Tätigkeit trotz seiner Dienstunfähigkeit ausüben zu können. Dabei sei anzumerken, dass er im Laufe der Zeit auch zur Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit - wie auch zu seiner Tätigkeit als Mitglied des Kirchengemeinderates - nicht mehr in der Lage gewesen sei. Ferner habe er gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter des Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige. Hierauf habe er vertraut. Es sei zudem realitätsfern anzunehmen, dass er nach längerer Dienstunfähigkeit am 09.09.2009 schlagartig wieder dienstfähig gewesen sei. Deswegen sei zumindest davon auszugehen, dass er gutgläubig habe annehmen können, nach wie vor dienstunfähig zu sein. Da die medizinischen Befunde für die streitgegenständlichen Zeiträume spärlich gewesen seien, hätte es sich dem Verwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Lasse sich der Nachweis der Dienstfähigkeit bzw. des Verschuldens des Klägers nicht feststellen, hätte das Verwaltungsgericht in der medizinisch und auch rechtlich schwer überschaubaren Situation von dem für ihn günstigsten Sachverhalt ausgehen müssen. Diese Mängel lägen auch den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 zu Grunde, so dass § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht anwendbar sei. Die dortigen Feststellungen seien offenkundig unrichtig. Ihm sei allenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Dienstpflichten vorzuwerfen. Es könne zwar sein, dass das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Grund seines Verhaltens erschüttert sei, es könne aber noch nicht als endgültig zerstört gelten.
28 
Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat ausgeführt: In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 werde das Vorbringen des Klägers, er leide an einer psychischen Erkrankung, die zu einer derartigen Antriebslosigkeit führe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste vorzulegen, als Schutzbehauptung gewertet. Dabei sei auch von Belang gewesen, dass die Tätigkeit als Handballtrainer, die er in demselben Zeitraum ausgeübt habe, eine engagierte und belastbare Persönlichkeit erfordere. Wie sich aus den Ausführungen des Arztes ... ergebe, könne sich weder dieser noch der Kläger erklären, warum sich der Kläger nicht mehr zum Dienst gemeldet habe. Dies mache deutlich, dass der Kläger selbst nicht von einer psychischen Erkrankung ausgegangen sei und es ihm habe bewusst sein müssen, dass er mangels weiter bestehender Dienstunfähigkeit seinen Dienst habe antreten müssen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine psychische Erkrankung mit den vom Kläger geschilderten Symptomen bereits im Jahr 2008 bestanden habe und er damals in der Lage gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Hinsichtlich der Nichtvorlage dieser Bescheinigungen habe er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er habe damals seiner Frau vorgespielt, dass er alle vierzehn Tage zum Arzt gehe und ihr später gesagt, dass er eine Wiedereingliederung mache. Das planmäßige Verheimlichen gegenüber seiner Frau und sein erfolgreiches Engagement als Trainer zeigten deutlich, dass er selbst von seiner Dienstfähigkeit ausgegangen und in der Lage gewesen sei, strukturiert vorzugehen. Zu diesem Ergebnis sei auch der polizeiärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 20.12.2011 gelangt. Selbst wenn das streitgegenständliche Verhalten des Klägers fahrlässig gewesen sein sollte, wiege es so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sei.
29 
Mit Urteil vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 - hat der Disziplinarsenat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er im Zeitraum vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei, obwohl er dienstfähig gewesen sei. Insoweit bestehe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in den beiden bestandskräftigen Bescheiden des Polizeipräsidiums für September 2009 bis Januar 2010 sowie den beiden rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteilen für Februar 2010 bis Juli 2010. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen lägen nicht vor. Insbesondere gebe es keine Atteste von behandelnden Ärzten oder anderweitige ärztliche Gutachten, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, insbesondere der Ehefrau des Klägers, führten zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hinsichtlich des schweren Dienstvergehens sei ihm eine vorsätzliche Begehungsweise zur Last zu legen. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit liege nicht vor. Durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen habe der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
30 
Auf die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2015 - 2 B 48.14 - zugelassene Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 13.15 - (BVerwGE 155, 35) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Senat sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die in § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3, § 31 LDG vorgesehene Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten mit Zustimmung der Ernennungsbehörde zur Verhängung der Höchstmaßnahme mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei und dass das schuldhafte Fehlen eines Beamten vom Dienst ein schweres Dienstvergehen i.S.d. § 31 Abs. 1 LDG sein könne, das ggf. auch die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könne. Das Berufungsurteil verletze mit § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG revisibles Recht aber dadurch, dass es eine Bindungswirkung von - ohne gerichtliche Überprüfung - bestandskräftig gewordenen Feststellungen in einem Bescheid über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst auch dann angenommen habe, wenn hierüber im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Besoldung nicht belehrt worden sei. Eine solche Belehrung, die verfassungsrechtlich geboten sei, sei dem Kläger nicht erteilt worden. Der Hinweis auf das Disziplinarverfahren in den Bescheiden über den Verlust seiner Besoldung sei vielmehr sogar irreführend gewesen. Die Feststellungen des Senats reichten indes nicht aus, um abschließend über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der Disziplinarverfügung entscheiden zu können.
31 
Der Kläger begehrt weiterhin die Aufhebung der Disziplinarverfügung. Das Bundesverwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG verfassungskonform ausgelegt werden könne. Die Vorschrift sehe eine Belehrungspflicht nicht vor. Angesichts des schweren Gewichts des Eingriffs durch eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei jedoch eine klare gesetzliche Grundlage zu fordern. Das Verfahren sei daher nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Alle vier Verlustfeststellungsbescheide enthielten keine Belehrung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in den Verfahren zu den letzten beiden Bescheiden keine inhaltliche Überprüfung vorgenommen habe, sondern sich zu Unrecht an die Verlustfeststellungsbescheide gebunden gesehen habe. Der Sachverhalt sei nunmehr umfassend aufzuklären und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen. Dadurch könne bewiesen werden, dass er in der Zeit vom 09.09.2009 bis 20.07.2010 dienstunfähig und aufgrund dieser Dienstunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, sich dienstunfähig zu melden. Die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten mit Zustimmung der Ernennungsbehörde zur Verhängung der Höchstmaßnahme verletze Art. 33 Abs. 5 GG. Gerade der hier vorliegende Fall zeige deutlich, dass die Rechtsschutzgarantie wegen der Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht gewahrt sei. Auch insoweit müsse eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgen, jedenfalls aber das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden.
32 
Der Kläger beantragt weiterhin,
33 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2013 - DL 20 K 4235/12 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 aufzuheben.
34 
Der Beklagte beantragt,
35 
die Berufung zurückzuweisen.
36 
Er trägt ergänzend vor, auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei die Disziplinarverfügung rechtmäßig. Selbst wenn den Verlustfeststellungsbescheiden mangels Belehrung keine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukomme, könnten die tatsächlichen Feststellungen in den Bescheiden sowie den diesbezüglichen Urteilen des Verwaltungsgerichts nach § 14 Abs. 2 LDG der Entscheidung im Disziplinarverfahren - wenn auch ohne absolute Bindungswirkung - zugrunde gelegt werden, da es sich jeweils um gesetzlich geregelte Verfahren gehandelt habe. Selbst wenn man dies lediglich für die Bescheide annehmen wolle, die Gegenstand der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gewesen seien, rechtfertige bereits die darin festgestellte Zeit des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst von mehr als fünfeinhalb Monaten die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis. Da zuvor von einer Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 LDG ausgegangen worden sei, sei noch kein Ermessen nach § 14 Abs. 2 LDG ausgeübt worden. Dies werde hiermit nachgeholt. Die Ermessensausübung werde durch das Gebot der Wahrheitsermittlung geprägt. Sie sei in Richtung der Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen intendiert und es bedürfe der Feststellung besonderer Gründe für ein Abweichen. Das Verwaltungsgericht habe sich eingehend mit dem Vorliegen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst auseinandergesetzt. Diese Erwägungen mache er sich zu eigen. Die Nachholung der Ermessensausübung sei aus prozessökonomischen Gründen auch in diesem Stadium des Verfahrens möglich, nachdem sich deren Notwendigkeit erst aus der höchstrichterlichen Entscheidung ergeben habe. Weiterer Sachverhaltsaufklärung bedürfe es nicht. Hilfsweise seien die anderen, vom Verwaltungsgericht ausgeschiedenen Dienstpflichtverletzungen in das Berufungsverfahren einzubeziehen.
37 
Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 03.08.2017 hat der Kläger hilfsweise beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er in der Zeit vom 09.09.2009 bis zum 20.07.2010 dienstunfähig war und aufgrund dieser Dienstunfähigkeit nicht in der Lage war, sich dienstunfähig zu melden, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
38 
Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers, die Disziplinarakten, die Akten des Verwaltungsgerichts betreffend die Verfahren ... und ... sowie die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum Revisionsverfahren 2 C 13.15 vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
40 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
41 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hieran hält der Senat im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der bindenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum vorliegenden Verfahren (Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 13.15 -, BVerwGE 155, 35) fest.
42 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil zum vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf sein Grundsatzurteil vom selben Tag (Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4.15 -, BVerwGE 155, 6) festgestellt, dass die in § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3, § 31 LDG geregelte Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten (als untere Disziplinarbehörde) mit Zustimmung der Ernennungsbehörde (als höhere Disziplinarbehörde) zur Verhängung der Höchstmaßnahme durch Verwaltungsakt nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Dieser überzeugenden Auffassung, die auch durch die weiteren Ausführungen des Klägers hierzu nicht in Frage gestellt wird, schließt sich der Senat an. Die vom Kläger erwünschte Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht. Auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 94 VwGO im Hinblick auf gegebenenfalls beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren erscheint dem Senat, unabhängig von der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aussetzung der Sache nach vorliegen, nicht angezeigt.
43 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden.
44 
Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind hier gegeben. Bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 und damit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Monaten rechtfertigt die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt. Hinsichtlich des genannten Zeitraums liegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vor, die auch unter Berücksichtigung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache die Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG auslösen. Selbst losgelöst von einer Bindungswirkung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht nur im genannten Zeitraum sondern auch in der davor liegenden Zeit seit dem 09.09.2009 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist und dadurch ein die Entfernung rechtfertigendes Dienstvergehen begangen hat.
45 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N.; Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Disziplinarrecht Rn. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, Rn. 52).
46 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - ... - und vom 18.11.2011 - ... - gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
47 
In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Dem steht auch das den Senat bindende Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache (a.a.O.) nicht entgegen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht zwar für den Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO bindend festgestellt, dass bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann entfalten, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Besoldung - spätestens im Verlustfeststellungsbescheid selbst - belehrt worden ist, was im Fall des Klägers nicht erfolgt ist. Diese Anforderungen hat es jedoch auf tatsächliche Feststellungen in solchen Bescheiden beschränkt, die ohne gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden sind, bei denen es sich also um rein behördliche Feststellungen handelt. Angesichts der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen und des Umstands, dass dem Beamten im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung eines Verlustfeststellungsbescheids bewusst sein muss, dass die Entscheidung Auswirkungen auf die disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst haben kann und er sich deshalb schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angemessen verteidigen muss, um Nachteile im Disziplinarverfahren zu vermeiden, knüpft auch das Bundesverwaltungsgericht die Bindungswirkung von tatsächlichen Feststellungen in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht an eine vorherige Belehrung des Beamten. Aufgrund des Revisionsurteils sind damit lediglich die vom Senat zuvor in seinem Urteil vom 01.04.2014 (DL 13 S 2383/13) als bindend angesehenen bestandskräftigen Bescheide über den Verlust der Besoldung vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 mangels entsprechender Belehrung des Klägers von der Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgenommen. Den in Bezug auf die Verlustfeststellungsbescheide vom 05.05.2010 und vom 17.11.2010 ergangenen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 beziehungsweise den darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen kommt dagegen nach wie vor Bindungswirkung nach dieser Vorschrift zu (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung § 23 Abs. 1 BDG).
48 
Dem steht, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in den genannten Urteilen keine inhaltliche Überprüfung der Verlustfeststellungsbescheide vorgenommen hätte, sondern sich zu Unrecht an diese gebunden gefühlt habe. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Urteilen selbständig geprüft, ob für die jeweils streitgegenständlichen Zeiträume von einem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst auszugehen war und dies aufgrund eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage bejaht. Dass es hierfür die Durchführung weiterer Ermittlungen und insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich gehalten hat, ändert hieran nichts. Weshalb der Kläger überdies eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG insoweit für erforderlich hält, als dass das Bundesverwaltungsgericht die Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im Wege der verfassungskonformen Auslegung von einer vorherigen Belehrung des Beamten anhängig macht, obwohl dies - so der Kläger - im Wortlaut der Vorschrift nicht angelegt sei, erschließt sich nicht, da sich dieses Erfordernis hier zugunsten des Klägers auswirkt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift als solcher bestehen ebenso nicht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auch insoweit ausscheidet.
49 
Die Bindungswirkung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen. Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rn. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG Rn. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rn. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG Rn. 17).
50 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor. Insoweit hält der Senat an seinen Ausführungen im vorangegangenen Berufungsurteil vom 01.04.2014 (DL 13 S 2383/13) fest.
51 
In den Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als Handballtrainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt, aus denen sich für das Verwaltungsgericht kein anderes Ergebnis ergab.
52 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
53 
Vor dem Hintergrund, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind bzw. dass auch nach Ergehen der ersten Verlustfeststellungsbescheide eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist und dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war, erscheinen die Feststellungen insgesamt auch nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf geschlossen werden, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.). Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der Verlustfeststellungsbescheide auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte, hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06.2009, 17.06.2009, 08.07.2009 und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
54 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen Urteilen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Auch für seine Behauptung, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine Dienstunfähigkeit mitzuteilen und sich attestieren zu lassen, besteht kein medizinischer Beleg. Das vom Kläger vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer Handballtrainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts werden damit nicht hervorgerufen.
55 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. ... und Dres. ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zum Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Zwar könne das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Alkoholabhängigkeit im aktiven Stadium dazu beitragen, dass die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und dem Suchtmittelgebrauch einen nachgeordneten Rang hätten. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortlichkeit für das Handeln nicht aus. Angesichts des längeren Zeitraums sei davon auszugehen, dass ein Krankheitszustand nicht dauerhaft in der gleichen Intensität bestanden habe und der Kläger in der Lage gewesen sein müsse, sein Fehlverhalten zu erkennen und dies zu korrigieren.
56 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem die Angaben der Ehefrau des Klägers, der Zeugin ... und des Zeugen ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 Handballtrainer der ... des ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt. Nach Angaben des Gemeindepfarrers ... sei zwar bekannt gewesen, dass es dem Kläger nicht gut gegangen sei, so dass man ihm nachgesehen habe, dass er an den monatlichen Sitzungen des Kirchengemeinderats häufig nicht teilnahm. Ausweislich der Sitzungsprotokolle sei er jedoch bei den Sitzungen am 17.05.2010 und 19.07.2010 - und damit im hier relevanten Zeitraum - anwesend gewesen.
57 
Schließlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., Rn. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
58 
Wenn auch für sich gesehen nicht entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsmittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
59 
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, dem vom Kläger in der Berufungsverhandlung vom 03.08.2017 hilfsweise gestellten Beweisantrag, mit dem er die Einholung eines (medizinischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache begehrt, dass er im hier maßgeblichen Zeitraum dienstunfähig war und aufgrund dieser Dienstunfähigkeit nicht in der Lage war, sich dienstunfähig zu melden, nachzugehen. Er stellt die bindenden Feststellungen in den verwaltungsgerichtlichen Urteilen nicht ansatzweise in Frage. Es handelt sich daher um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Da selbst den Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers, wie bereits dargelegt, keine Anhaltspunkte für die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit beziehungsweise Unfähigkeit, eine Dienstunfähigkeit zu melden und zu belegen, entnommen werden können, würde sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Ermittlung „ins Blaue“ hinein darstellen. Zudem ist mangels sonstiger medizinischer Belege für den hier in Rede stehenden Zeitraum die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für einen lange vergangenen Zeitraum zur Beweisführung untauglich, da es sich im Wesentlichen nur auf die Behauptungen des Klägers zu seinem Zustand im maßgeblichen Zeitraum sowie auf den Zeitraum nicht betreffende medizinische Erkenntnisse stützen könnte. Dass ein Sachverständigengutachten nunmehr noch zur weiteren Aufklärung beitragen könnte, erscheint dem Senat daher ausgeschlossen. Ebenso war es mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen aber auch zu einem früheren Zeitpunkt - insbesondere im Laufe des behördlichen Disziplinarverfahrens - nicht geboten, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.
60 
Nach alledem steht aufgrund der Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / § 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und somit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
61 
Nichts anderes ergibt sich - unabhängig von einer Bindungswirkung - aus den vom Senat in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen des Sachverhalts. Der Kläger vermochte nicht ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, dass er - wie von ihm behauptet - während des in Rede stehenden Zeitraums dienstunfähig und aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht in der Lage war, den Dienstherrn hierüber zu informieren und sich einer ärztlichen Untersuchung zu stellen. Er erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich, er könne sich sein Verhalten nicht erklären, ihm sei bewusst, dass er sich fehlverhalten habe und er überlege, ob es sich um eine „Midlife-Crisis“ gehandelt habe. Weshalb der Kläger trotz der von ihm behaupteten gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage war, in der Saison 2009/2010 erfolgreich eine Handballmannschaft zu trainieren, an einzelnen Kirchengemeinderatssitzungen teilzunehmen sowie unmittelbar nach Erhalt des Verlustfeststellungsbescheids vom 05.05.2010 einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage zu beauftragen und gleichsam nicht in der Lage gewesen sein soll, Dienst zu verrichten beziehungsweise jedenfalls seine Dienstfähigkeit ärztlich überprüfen zu lassen, konnte der Kläger nicht plausibel darlegen. Bei Heranziehung der bereits erörterten ärztlichen Stellungnahmen, der im Disziplinarverfahren eingeholten Zeugenaussagen und der Einlassung des Klägers steht zur Überzeugung des Senat unabhängig von der für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bestehenden Bindungswirkung fest, dass der Kläger sowohl in diesem Zeitraum als auch in der davor liegenden Zeit seit dem 09.09.2009 - und damit über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten - unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat.
62 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
63 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
64 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen, wie der Senat bereits in seinem vorangegangenem Berufungsurteil vom 01.04.2014 (DL 13 S 2383/13) dargelegt hat, hier schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern - wie dargelegt - eine unerlaubte Dienstsäumnis von mindestens fünfeinhalb Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O., m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt hier somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst selbst dann in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens, wenn man lediglich den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 zugrunde legen wollte.
65 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ... keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst hinsichtlich des gesamten Zeitraums festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar aufgrund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als Handballtrainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Handballtrainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter des Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Bl. 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
66 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
67 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als Handballtrainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion. Ferner ist zu beachten, dass es dem Kläger gelang, gegen den Verlustfeststellungsbescheid vom 05.05.2010 am 27.05.2010 - und damit während des hier in Rede stehenden Zeitraums des Fernbleibens vom Dienst - Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben und zu diesem Zweck zuvor einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen. Auch hieraus schließt der Senat, dass der Kläger durchaus in der Lage war, sich sachgerecht um seine Angelegenheiten zu kümmern. Weshalb es ihm nicht gleichsam möglich gewesen sein soll, die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit durch ärztliche Atteste zu belegen oder sich zumindest einer Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zu stellen, ist nicht nachvollziehbar.
68 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das dem Kläger zur Last gelegte unerlaubte Fernbleiben vom Dienst damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Dies gilt unabhängig davon, ob lediglich der von der Bindungswirkung erfasste Zeitraum vom 01.02.2010 bis 20.07.2010 oder auch der vom Senat ebenso als erwiesen angesehene Zeitraum vom 09.09.2009 bis 31.01.2010 herangezogen wird.
69 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
70 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 zu § 13 BDG). Davon geht auch § 31 LDG aus (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
71 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
72 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
73 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
74 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Einem Beamten, der dauerhaft ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003, jeweils a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jeweils a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem in seine Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist. Dies nimmt der Senat bereits für das durch die verwaltungsgerichtlichen Urteile bindend festgestellte schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für die Dauer von mehr als fünfeinhalb Monaten und erst Recht bei einer erwiesenen Gesamtfehlzeit von über zehn Monaten an.
75 
Gründe, die im Fall des Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2009, a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 09.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
76 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
77 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben. Außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LDG).
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 2 LDG und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691 m.w.N., Urteil vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34 und Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 48).
79 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Gründe

 
39 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
40 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
41 
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums ... vom 16.11.2012 zu Recht abgewiesen. Die Disziplinarverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hieran hält der Senat im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der bindenden Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum vorliegenden Verfahren (Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 13.15 -, BVerwGE 155, 35) fest.
42 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil zum vorliegenden Verfahren unter Hinweis auf sein Grundsatzurteil vom selben Tag (Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4.15 -, BVerwGE 155, 6) festgestellt, dass die in § 38 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3, § 31 LDG geregelte Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten (als untere Disziplinarbehörde) mit Zustimmung der Ernennungsbehörde (als höhere Disziplinarbehörde) zur Verhängung der Höchstmaßnahme durch Verwaltungsakt nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und insbesondere mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Dieser überzeugenden Auffassung, die auch durch die weiteren Ausführungen des Klägers hierzu nicht in Frage gestellt wird, schließt sich der Senat an. Die vom Kläger erwünschte Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht. Auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 94 VwGO im Hinblick auf gegebenenfalls beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Frage anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren erscheint dem Senat, unabhängig von der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aussetzung der Sache nach vorliegen, nicht angezeigt.
43 
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten am 16.11.2012 verfügte Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden.
44 
Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind hier gegeben. Bereits das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 und damit über einen Zeitraum von mehr als fünfeinhalb Monaten rechtfertigt die Entfernung des Klägers aus dem Dienst. Verteidigungsrechte des Klägers werden hierdurch nicht berührt. Hinsichtlich des genannten Zeitraums liegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vor, die auch unter Berücksichtigung des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache die Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG auslösen. Selbst losgelöst von einer Bindungswirkung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht nur im genannten Zeitraum sondern auch in der davor liegenden Zeit seit dem 09.09.2009 unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist und dadurch ein die Entfernung rechtfertigendes Dienstvergehen begangen hat.
45 
Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst hat der Kläger ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG begangen. Er hat zunächst gegen seine Verpflichtung aus § 68 Abs. 1 LBG n.F. / § 91 Satz 1 LBG a.F. verstoßen. Nach diesen Vorschriften darf der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, was voraussetzt, dass der Beamte im fraglichen Zeitraum dienstfähig war. Keine Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn der Beamte durch Krankheit oder aus anderen Gründen dienstunfähig war und deshalb dem Dienst ferngeblieben ist. Das Erfordernis der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, juris m.w.N.; Eckstein, in: von Alberti u.a., Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., Materielles Disziplinarrecht Rn. 15; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, Rn. 52).
46 
Der Senat kann davon ausgehen, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben ist, obwohl er dienstfähig war. Insoweit besteht eine Bindung an die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 - ... - und vom 18.11.2011 - ... - gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die tatsächlichen Feststellungen einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 LBesG) im Disziplinarverfahren, das den selben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Zu den unanfechtbaren Entscheidungen in diesem Sinne zählen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Urteile, durch die über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden wird. § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG findet dabei nicht nur auf Entscheidungen über den Verlust von Dienstbezügen auf Grundlage des § 11 LBesG, sondern (etwa für Altfälle) auch auf Grundlage des § 9 BBesG Anwendung. Denn in der ursprünglichen Fassung des Landesdisziplinargesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) wurde in § 14 Abs. 1 LDG auf § 9 BBesG Bezug genommen. Durch Art. 5 Nr. 4 Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) wurde diese Bezugnahme durch eine solche auf § 11 LBesG ersetzt. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LT-Drs. 14/6694, S. 561). Mit der in § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG getroffenen Bindungswirkung soll verhindert werden, dass zu demselben Sachverhalt in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LDG dient nach dem gesetzgeberischen Willen der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz und soll die disziplinarrechtlichen Ermittlungen entlasten und beschleunigen. Da die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst voraussetzt und dieses Verhalten zugleich die Dienstpflicht zur Dienstleistung verletzt, erscheint dem Gesetzgeber eine erneute Aufklärung in einem sachgleichen Disziplinarverfahren überflüssig (LT-Drs. 14/2996, S. 72).
47 
In den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 wird für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 ausgeführt, dass der Kläger dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in der fraglichen Zeit dienstunfähig erkrankt war. An diese Feststellungen besteht eine Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG. Dem steht auch das den Senat bindende Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache (a.a.O.) nicht entgegen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht zwar für den Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO bindend festgestellt, dass bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann entfalten, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Besoldung - spätestens im Verlustfeststellungsbescheid selbst - belehrt worden ist, was im Fall des Klägers nicht erfolgt ist. Diese Anforderungen hat es jedoch auf tatsächliche Feststellungen in solchen Bescheiden beschränkt, die ohne gerichtliche Entscheidung unanfechtbar geworden sind, bei denen es sich also um rein behördliche Feststellungen handelt. Angesichts der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen und des Umstands, dass dem Beamten im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung eines Verlustfeststellungsbescheids bewusst sein muss, dass die Entscheidung Auswirkungen auf die disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst haben kann und er sich deshalb schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angemessen verteidigen muss, um Nachteile im Disziplinarverfahren zu vermeiden, knüpft auch das Bundesverwaltungsgericht die Bindungswirkung von tatsächlichen Feststellungen in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG nicht an eine vorherige Belehrung des Beamten. Aufgrund des Revisionsurteils sind damit lediglich die vom Senat zuvor in seinem Urteil vom 01.04.2014 (DL 13 S 2383/13) als bindend angesehenen bestandskräftigen Bescheide über den Verlust der Besoldung vom 17.11.2009 und vom 25.02.2010 mangels entsprechender Belehrung des Klägers von der Bindungswirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgenommen. Den in Bezug auf die Verlustfeststellungsbescheide vom 05.05.2010 und vom 17.11.2010 ergangenen Urteilen des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 beziehungsweise den darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen kommt dagegen nach wie vor Bindungswirkung nach dieser Vorschrift zu (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung § 23 Abs. 1 BDG).
48 
Dem steht, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in den genannten Urteilen keine inhaltliche Überprüfung der Verlustfeststellungsbescheide vorgenommen hätte, sondern sich zu Unrecht an diese gebunden gefühlt habe. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Urteilen selbständig geprüft, ob für die jeweils streitgegenständlichen Zeiträume von einem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst auszugehen war und dies aufgrund eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage bejaht. Dass es hierfür die Durchführung weiterer Ermittlungen und insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens für nicht erforderlich gehalten hat, ändert hieran nichts. Weshalb der Kläger überdies eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG insoweit für erforderlich hält, als dass das Bundesverwaltungsgericht die Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im Wege der verfassungskonformen Auslegung von einer vorherigen Belehrung des Beamten anhängig macht, obwohl dies - so der Kläger - im Wortlaut der Vorschrift nicht angelegt sei, erschließt sich nicht, da sich dieses Erfordernis hier zugunsten des Klägers auswirkt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift als solcher bestehen ebenso nicht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auch insoweit ausscheidet.
49 
Die Bindungswirkung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen. Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt damit ausnahmsweise (vgl. Müller, a.a.O., Rn. 435; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 57 BDG Rn. 3 ff.) nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. für § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: Beschluss des Senats vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 -; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Nonnenmacher, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rn. 9; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG Rn. 17).
50 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung liegen hier im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 nicht vor. Insoweit hält der Senat an seinen Ausführungen im vorangegangenen Berufungsurteil vom 01.04.2014 (DL 13 S 2383/13) fest.
51 
In den Urteilen des Verwaltungsgerichts wird ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in den Zeiträumen vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2010 und vom 16.04.2010 bis zum 20.07.2010 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 28.09.2010 darauf verwiesen, dass der Kläger keine Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beigebracht habe, und dessen Behauptung, er habe an einer derartigen Antriebsstörung gelitten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten ärztlichen Atteste beizubringen, als reine Schutzbehauptung gewertet. Dabei hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Kläger als Handballtrainer des ... durchaus erfolgreich tätig gewesen sei, weswegen nicht nachvollzogen werden könne, dass er derart gravierend erkrankt gewesen sein solle, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, ärztliche Atteste an seinen Dienstherrn zu senden. Diesen Widerspruch habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Dass der Kläger dieses Verhalten aus Krankheitsgründen an den Tag gelegt habe, sei lediglich seine unbelegte Behauptung. Da der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht einmal eine Stellungnahme eines behandelnden Arztes vorgelegt habe, bestehe für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Im Urteil vom 18.11.2011 wird darüber hinaus noch auf die Stellungnahme des Arztes ... vom 28.10.2010 und des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.02.2011 abgestellt, aus denen sich für das Verwaltungsgericht kein anderes Ergebnis ergab.
52 
Der Kläger hat nicht aufgezeigt und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in sich widersprüchlich sind oder sonst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Sie sind auch nicht unter offenkundiger Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Beweisanträge zu seiner gesundheitlichen Situation hat der Kläger in beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch nicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Verfahren ... ist das Vorbringen des Klägers unbelegt geblieben, insbesondere hat er keine ärztlichen Atteste vorgelegt; im Verfahren ... hat der Kläger seine Klage nicht einmal begründet.
53 
Vor dem Hintergrund, dass die dem Kläger ärztlich attestierte Dienstunfähigkeit am 08.09.2009 endete, ein mündlich angekündigtes Attest oder ein sonstiges Folgeattest auf der Dienststelle nicht eingegangen sind und entsprechende telefonische Nachfragen durch die Dienststelle ergebnislos verlaufen sind bzw. dass auch nach Ergehen der ersten Verlustfeststellungsbescheide eine Reaktion des Klägers nicht festgestellt werden konnte, er der Aufforderung zur Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zur Abklärung der Polizeidienstfähigkeit nicht nachgekommen ist und dem Polizeirevier ... eine erfolgreiche Kontaktaufnahme nicht gelungen war, erscheinen die Feststellungen insgesamt auch nicht offensichtlich unrichtig, sondern auf Grund der Aktenlage nachvollziehbar und stimmig. Aus diesen tatsächlichen Umständen konnte auch ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen darauf geschlossen werden, dass der Kläger dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, insbesondere nicht dienstunfähig erkrankt war. Denn insoweit gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 3.05 -, NVwZ 2007, 960 m.w.N.): Der Dienstherr kann dem Beamten aufgeben, bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 LBG n.F. / § 91 Satz 2 LBG n.F.). Diese Mitwirkungspflicht wird regelmäßig - so auch hier - durch dienstinterne Regelungen konkretisiert, die den Beamten verpflichten, ein unvorhergesehenes Fernbleiben alsbald anzuzeigen und im Krankheitsfall eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Verstößt der Beamte gegen seine Mitwirkungspflichten, weil er seine Abwesenheit nicht hinreichend begründet, insbesondere kein ärztliches Attest vorlegt, so kann daraus im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Dienstfähigkeit geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.). Der Kläger hat ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 09.09.2009 nicht mehr vorgelegt und zu seiner dienstlichen Abwesenheit bis zum Erlass der Verlustfeststellungsbescheide auch nicht Stellung genommen. Er hat weder erklärt, warum er für sein Fernbleiben vom Dienst keine ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat noch hat er Gründe für sein Fernbleiben angegeben. Selbst auf die Anhörungen zum beabsichtigten Erlass von Verfügungen, mit denen der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden sollte, hat sich der Kläger nicht geäußert. Polizeiärztlichen Untersuchungen, die Aufschluss über seinen gesundheitlichen Zustand und über seine Polizeidienstfähigkeit gegeben hätten, hat er sich unentschuldigt nicht unterzogen. Nachdem der Kläger für den 02.06.2009, 17.06.2009, 08.07.2009 und 15.07.2009 mit dem polizeiärztlichen Dienst vereinbarte Untersuchungstermine aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen hatte und der Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 18.08.2009 zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme und Vereinbarung eines Termins beim polizeiärztlichen Dienst nicht nachgekommen war, blieb auch die Aufforderung des Polizeipräsidiums ... vom 16.09.2009 zur schriftlichen Stellungnahme und die zugleich erfolgte Anweisung, einen Termin beim polizeiärztlichen Dienst zu vereinbaren, ohne Reaktion des Klägers (zum Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes verhindert: BVerwG, Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.).
54 
Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor, aus denen sich ergeben würde, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ... in seinen Urteilen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Insbesondere hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Attest ihn behandelnder Ärzte oder ein anderweitiges ärztliches Sachverständigengutachten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er in dem fraglichen Zeitraum dienstunfähig erkrankt war. Auch für seine Behauptung, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine Dienstunfähigkeit mitzuteilen und sich attestieren zu lassen, besteht kein medizinischer Beleg. Das vom Kläger vorgelegte Attest des ihn behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 28.10.2010 stellt eine Dienstunfähigkeit für den Zeitraum ab dem 09.09.2009 nicht fest. In ihm wird vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, nachdem er sich bei dem Arzt am 13.07.2009 erneut wegen Herzrasen, Unwohlsein und Ängsten vorgestellt hatte, wie im Jahr zuvor mit Citalopram behandelt worden sei, worunter es zu einer Besserung des Befindens gekommen sei. In dem Attest wird weiter dargelegt, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, warum sich der Kläger nach der Behandlung nicht mehr zum Dienst gemeldet habe und dass dies nicht mit der depressiven Erkrankung erklärbar erscheine. Denn der Kläger habe die Möglichkeit der Weiterbehandlung gehabt und es habe auch eine gute Arzt-Patient-Compliance bestanden. Eine von dem Arzt zur weiteren Abklärung empfohlene psychologische Testung oder Computer- bzw. Magnetresonanztomographie wurde in der Folgezeit weder von diesem veranlasst noch hat der Kläger diese vornehmen lassen. Vielmehr hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... erklärt, dass er sich selbst nicht erklären könne, warum er nicht zum Dienst erschienen sei. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 04.01.2011 und vom 14.02.2011 führen zu keiner anderen Sichtweise. Sie haben im Wesentlichen Überlegungen zum Gegenstand, ob der Kläger in der Lage gewesen ist, sein Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtzeitig bekannt zu geben und in geeigneter Weise zu entschuldigen. Dies wurde vom polizeiärztlichen Dienst angesichts der Ausführungen des Arztes ... und der Umstände, dass der Kläger seine Ehefrau bezüglich seines Nichterscheinens am Arbeitsplatz in die Irre geführt habe, sowie dass er gezielt einer Handballtrainer-Tätigkeit nachgegangen sei, nicht in Zweifel gezogen. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wird zwar in dem polizeiärztlichen Schreiben vom 04.01.2011 genannt, aber sogleich darauf hingewiesen, dass dem Schreiben des Herrn ... nicht zu entnehmen sei, ob er eine derartige Feststellung getroffen habe. Erhebliche und durchgreifende Zweifel an den Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts werden damit nicht hervorgerufen.
55 
Die im Disziplinarverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vermitteln ebenfalls kein anderes Bild. Den den Kläger behandelnden Ärzten Dr. ... und Dres. ... war in ihren Schreiben vom 05.07.2011 und vom 30.06.2011 zum Gesundheitszustand des Klägers in dem hier fraglichen Zeitraum keine Aussage möglich. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 11.08.2011 aus, dass ihm Erkenntnisse über den Gesundheitszustand bzw. die Dienstfähigkeit des Klägers ab dem 08.09.2009 nicht vorliegen, da er ihn zuletzt am 07.08.2009 gesehen habe. Im Übrigen verweist Herr ... auch hier wiederum darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass sich der psychische Befund des Klägers nach dem letzten Arztbesuch am 13.07.2009 und der Behandlung mit einem Antidepressivum - wie zuvor - wieder gebessert habe. Der Kläger habe ihm dann am 20.08.2010 davon berichtet, dass er bis Februar ohne ärztliche Untersuchung weiterhin Gehalt bekommen habe, und er „nicht mehr gekommen sei, weil er ein „A“ sei“. Der polizeiärztliche Dienst bringt in seiner weiteren Stellungnahme vom 20.12.2011 zwar die Möglichkeit ins Spiel, dass der Kläger einen Rückfall in das aktive (nasse) Stadium seiner Alkoholerkrankung gehabt haben könnte, führt aber zugleich aus, dass konkrete Nachweise über ein derartiges Rückfallverhalten nicht vorliegen und eine dienstliche Kontrolle durch das Nichterscheinen auf der Dienststelle und bei den polizeiärztlichen Untersuchungen nicht möglich gewesen sei. Zwar könne das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Alkoholabhängigkeit im aktiven Stadium dazu beitragen, dass die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und dem Suchtmittelgebrauch einen nachgeordneten Rang hätten. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortlichkeit für das Handeln nicht aus. Angesichts des längeren Zeitraums sei davon auszugehen, dass ein Krankheitszustand nicht dauerhaft in der gleichen Intensität bestanden habe und der Kläger in der Lage gewesen sein müsse, sein Fehlverhalten zu erkennen und dies zu korrigieren.
56 
Letztlich führen auch die Aussagen der im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen, vor allem die Angaben der Ehefrau des Klägers, der Zeugin ... und des Zeugen ... zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Aussagen dieser Zeugen reichen bereits deswegen nicht zur Lösung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG aus, weil es sich bei ihnen nicht um neue Beweismittel handelt, die bislang noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch inhaltlich gehen - zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst benennen konnte - aus ihnen nicht hinreichend Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts offenkundig unrichtig sind. Zwar nahm die Ehefrau des Klägers deutliche psychische Probleme des Klägers wahr, führte andererseits aber auch aus, dass sich ihr Mann geschämt habe, weiter zu dem ihn behandelnden Arzt ... zu gehen, weil er alles so habe „schleifen“ lassen. Nach den Aussagen der Zeugin ... war der Kläger in den Spielzeiten 2009/2010 und 2010/2011 Handballtrainer der ... des ..., wobei die jeweilige Spielzeit von September bis April dauere, im Juni oder Juli aber schon mit dem Vorbereitungstraining begonnen werde. Die erste Saison mit dem Kläger sei „super gelaufen“. Der Kläger sei zuverlässig und immer da gewesen. Sein Engagement sei toll gewesen. Eine Veränderung seiner Persönlichkeit sei (erst) in der zweiten Spielzeit zu bemerken gewesen. Merkbare Probleme mit dem Alkohol habe der Kläger erst in der zweiten Saison gehabt. Nach Angaben des Gemeindepfarrers ... sei zwar bekannt gewesen, dass es dem Kläger nicht gut gegangen sei, so dass man ihm nachgesehen habe, dass er an den monatlichen Sitzungen des Kirchengemeinderats häufig nicht teilnahm. Ausweislich der Sitzungsprotokolle sei er jedoch bei den Sitzungen am 17.05.2010 und 19.07.2010 - und damit im hier relevanten Zeitraum - anwesend gewesen.
57 
Schließlich besteht auch kein Anlass für eine Lösung von den in den Urteilen des Verwaltungsgerichts ... inzident (die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge setzt ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst und damit auch die Schuldfähigkeit des Beamten voraus, vgl. GKÖD, Band III, § 9 BBesG RdNr. 34) getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit, die insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 -; zur Identität der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit - Schuldfähigkeit -: BVerwG, Urteil vom 02.09.1980 - 1 D 77.79 -, BVerwGE 73, 62; Müller, a.a.O., Rn. 128), während die für die Bemessung des Disziplinarmaßes relevante Frage, ob ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt, keiner Bindung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Insbesondere liegen auch insoweit keine (neuen) Beweismittel vor, auf Grund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger bei der Dienstpflichtverletzung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
58 
Wenn auch für sich gesehen nicht entscheidungserheblich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ... vom 28.09.2010 und vom 18.11.2011 keine Rechtsmittel eingelegt und damit auf die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der Tatsachenfeststellungen verzichtet hat. Auch vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen in diesen Entscheidungen offenkundig unrichtig sind.
59 
Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung, dem vom Kläger in der Berufungsverhandlung vom 03.08.2017 hilfsweise gestellten Beweisantrag, mit dem er die Einholung eines (medizinischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache begehrt, dass er im hier maßgeblichen Zeitraum dienstunfähig war und aufgrund dieser Dienstunfähigkeit nicht in der Lage war, sich dienstunfähig zu melden, nachzugehen. Er stellt die bindenden Feststellungen in den verwaltungsgerichtlichen Urteilen nicht ansatzweise in Frage. Es handelt sich daher um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Da selbst den Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers, wie bereits dargelegt, keine Anhaltspunkte für die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit beziehungsweise Unfähigkeit, eine Dienstunfähigkeit zu melden und zu belegen, entnommen werden können, würde sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Ermittlung „ins Blaue“ hinein darstellen. Zudem ist mangels sonstiger medizinischer Belege für den hier in Rede stehenden Zeitraum die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens für einen lange vergangenen Zeitraum zur Beweisführung untauglich, da es sich im Wesentlichen nur auf die Behauptungen des Klägers zu seinem Zustand im maßgeblichen Zeitraum sowie auf den Zeitraum nicht betreffende medizinische Erkenntnisse stützen könnte. Dass ein Sachverständigengutachten nunmehr noch zur weiteren Aufklärung beitragen könnte, erscheint dem Senat daher ausgeschlossen. Ebenso war es mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen aber auch zu einem früheren Zeitpunkt - insbesondere im Laufe des behördlichen Disziplinarverfahrens - nicht geboten, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen.
60 
Nach alledem steht aufgrund der Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG auch für den Disziplinarsenat fest, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist, damit die ihm aus § 68 Abs. 1 LBG a.F. / § 73 Satz 1 LBG n.F. obliegende Beamtenpflicht verletzt und somit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. / § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen hat.
61 
Nichts anderes ergibt sich - unabhängig von einer Bindungswirkung - aus den vom Senat in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen des Sachverhalts. Der Kläger vermochte nicht ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, dass er - wie von ihm behauptet - während des in Rede stehenden Zeitraums dienstunfähig und aufgrund der Dienstunfähigkeit nicht in der Lage war, den Dienstherrn hierüber zu informieren und sich einer ärztlichen Untersuchung zu stellen. Er erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich, er könne sich sein Verhalten nicht erklären, ihm sei bewusst, dass er sich fehlverhalten habe und er überlege, ob es sich um eine „Midlife-Crisis“ gehandelt habe. Weshalb der Kläger trotz der von ihm behaupteten gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage war, in der Saison 2009/2010 erfolgreich eine Handballmannschaft zu trainieren, an einzelnen Kirchengemeinderatssitzungen teilzunehmen sowie unmittelbar nach Erhalt des Verlustfeststellungsbescheids vom 05.05.2010 einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage zu beauftragen und gleichsam nicht in der Lage gewesen sein soll, Dienst zu verrichten beziehungsweise jedenfalls seine Dienstfähigkeit ärztlich überprüfen zu lassen, konnte der Kläger nicht plausibel darlegen. Bei Heranziehung der bereits erörterten ärztlichen Stellungnahmen, der im Disziplinarverfahren eingeholten Zeugenaussagen und der Einlassung des Klägers steht zur Überzeugung des Senat unabhängig von der für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bestehenden Bindungswirkung fest, dass der Kläger sowohl in diesem Zeitraum als auch in der davor liegenden Zeit seit dem 09.09.2009 - und damit über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten - unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat.
62 
Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden, das Dienstvergehen kennzeichnenden Umstände handelt es sich auch um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG.
63 
Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; Senatsurteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
64 
Nach den objektiven Handlungsmerkmalen wiegt das Dienstvergehen, wie der Senat bereits in seinem vorangegangenem Berufungsurteil vom 01.04.2014 (DL 13 S 2383/13) dargelegt hat, hier schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, Grundpflicht jedes Beamten (vgl. etwa Urteil vom 06.05.2003 - 1 D 26.02 -, juris m.w.N.). Ohne die pflichtgemäß, das heißt im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Dabei ist das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003, a.a.O. und vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.02.2012 - DL 13 S 2309/11 - und vom 05.11.2009 - DL 16 S 216/09 -). Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Es kommt hier hinzu, dass sich der Kläger nicht nur kurzfristig seiner Dienstleistungspflicht entzogen hat, sondern - wie dargelegt - eine unerlaubte Dienstsäumnis von mindestens fünfeinhalb Monaten aufzuweisen hat. So hat das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung die disziplinare Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O., m.w.N.) und ist nach dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.2007, a.a.O.) in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Überlegungen zur Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes. Seinem objektiven Unrechtsgehalt nach fällt hier somit das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst selbst dann in die Kategorie eines schweren Dienstvergehens, wenn man lediglich den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 20.07.2010 zugrunde legen wollte.
65 
Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale haben die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ... keine weiteren Feststellungen getroffen, denen eine Bindungswirkung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG zukommen würde, so dass der Senat selbst hinsichtlich des gesamten Zeitraums festzustellen hat, ob dem Kläger eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise zur Last zu legen ist. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar aufgrund der Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O; Urteile des Senats vom 08.12.2012, a.a.O. und vom 30.10.2008 - DB 16 S 3/07 -). Für den Senat bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger billigend in Kauf nahm, in dem hier fraglichen Zeitraum seine Dienstleistungspflicht zu verletzen, und nicht darauf vertraute, dienstunfähig zu sein. So hat der Kläger gegenüber dem Arzt ... angegeben, dass er sich nicht erklären könne, warum er sich nach dem 09.09.2009 nicht mehr zum Dienst gemeldet habe (ärztliche Bescheinigung des Herrn ... vom 28.10.2010), was deutlich dafür spricht, dass der Kläger selbst nicht von einer ihn betreffenden Dienstunfähigkeit ausgegangen ist und damit selbst nicht darauf vertraut hat, dienstunfähig zu sein. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger - erfolgreich - eine Tätigkeit als Handballtrainer wahrgenommen hat und es im Hinblick hierauf nahe liegt, dass er es jedenfalls für ernsthaft möglich gehalten hat, auch den Anforderungen seines Dienstes (gesundheitlich) gewachsen zu sein. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Handballtrainertätigkeit um eine „Therapie“ oder „therapieunterstützende Maßnahme“ gehandelt hat, weswegen der Kläger hätte darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig gewesen zu sein. Denn es ist aus allen vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine solche Tätigkeit als Therapie oder therapieunterstützende Maßnahme ärztlicherseits empfohlen wurde. Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, er und seine Ehefrau hätten gegenüber dem stellvertretenden Revierleiter des Polizeireviers ... am 17.11.2009 geäußert, dass er eine vierwöchige Kur in einer psychosomatischen Klinik antreten werde und deshalb keine Krankmeldung benötige, kann auch hierauf ein Vertrauen des Klägers auf seine Dienstunfähigkeit nicht begründet worden sein. Es hat insoweit weder eine Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst noch (gar) eine Genehmigung eines solchen stationären Aufenthalts gegeben (vgl. Aktenvermerk Bl. 363 der Personalakte des Klägers). Auch aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem 08.09.2009 schon längere Zeit - ärztlich bescheinigt - dienstunfähig gewesen war, kann entgegen dessen Ansicht nicht auf eine fahrlässige Begehungsweise geschlossen werden. Zum einen wird in den ärztlichen Stellungnahmen des Arztes ... ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass es bei dem Kläger infolge seiner Behandlung zu einer Besserung des Befindens gekommen sei und er davon ausgehe, dass sich sein psychischer Befund gebessert habe. Zum anderen hat der Kläger nach Ablauf seiner ärztlicherseits bescheinigten Dienstunfähigkeit keine weitere ärztliche Bescheinigung seiner Dienstunfähigkeit eingeholt und vorgelegt. Es fehlt mithin ein Anknüpfungspunkt, aus welchem heraus sich für ihn ein berechtigtes Vertrauen darauf hätte ergeben können, infolge einer Dienstunfähigkeit (berechtigt) seiner Dienstleistungspflicht nicht nachkommen zu können (vgl. zur Konstellation, dass ein Beamter trotz abweichender amtsärztlicher Feststellungen hinsichtlich der von seinem behandelnden Arzt bescheinigten Dienstunfähigkeit im Einzelfall gutgläubig darauf vertrauen konnte, dienstunfähig zu sein: BVerwG, Urteil vom 12.10.2006, a.a.O.).
66 
Letztlich liegt auch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Klägers im Sinne von § 21 StGB vor, die bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihr zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen ist und bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.). Bei der Pflicht zur Dienstleistung handelt es sich um eine elementare, selbstverständliche, einfach zu befolgende und sofort einsehbare Dienstpflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.2003 - 1 D 13.02 -, juris), so dass die Erheblichkeitsschwelle in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen erreicht sein wird.
67 
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher Ausnahmefall für den Kläger im Zeitraum der Begehung des Dienstvergehens gegeben war. Insbesondere ergeben sich aus keiner der dem Disziplinarsenat vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen Rückschlüsse für die oben beschriebenen schwerwiegenden Gesichtspunkte wie Psychopathien u.ä. Zwar wird in der polizeiärztlichen Stellungnahme die Hypothese eines Rückfalls in das aktive Stadium einer Alkoholerkrankung angestellt. Doch wird eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer Alkoholerkrankung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum weder vom Kläger selbst geltend gemacht noch ergeben sich sonst, insbesondere auch nicht aus den Aussagen der im Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen hierfür Anhaltspunkte. Soweit der Kläger auf eine depressive Episode abstellt, genügt dies angesichts der ohne Weiteres einsehbaren Kernbereichspflicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht, zumal nach den obigen Darlegungen davon auszugehen ist, dass diese schon nicht einen zu einer Dienstunfähigkeit führenden Krankheitswert hatte. Dabei nimmt der Senat vor allem auch in den Blick, dass es dem Kläger im privaten Bereich gegenüber seiner Ehefrau gelang, sein Fernbleiben vom Dienst über einen längeren Zeitraum zu verschleiern und dass er erfolgreich als Handballtrainer gearbeitet hat. Dieses Verhalten zeigt zum einen, dass der Kläger in der Lage war, strukturiert und planmäßig vorzugehen, zum anderen, dass er in anderen Bereichen Verantwortung, Engagement und Belastbarkeit an den Tag legen konnte. Schließlich verweist der Senat in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen in der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 20.12.2011, in der es heißt, dass bei einem unterstellten Vorliegen einer mittelgradigen Episode oder auch einer Alkoholabhängigkeitserkrankung im aktiven Stadium die Einhaltung von Regeln gegenüber der Stimmungslage und gegenüber dem Suchtmittelgebrauch zwar einen nachgeordneten Rang haben könne. Dennoch komme dieser Regelverstoß bewusst bzw. bewusstseinsnah zustande und schließe eine Eigenverantwortung für dieses Handeln nicht aus. Dies bestätige sich durch das gleichzeitige Funktionieren in anderen Bereichen, beispielsweise durch Einhalten oder Absagen von Terminen und Ausübung der Trainerfunktion. Ferner ist zu beachten, dass es dem Kläger gelang, gegen den Verlustfeststellungsbescheid vom 05.05.2010 am 27.05.2010 - und damit während des hier in Rede stehenden Zeitraums des Fernbleibens vom Dienst - Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben und zu diesem Zweck zuvor einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen. Auch hieraus schließt der Senat, dass der Kläger durchaus in der Lage war, sich sachgerecht um seine Angelegenheiten zu kümmern. Weshalb es ihm nicht gleichsam möglich gewesen sein soll, die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit durch ärztliche Atteste zu belegen oder sich zumindest einer Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst zu stellen, ist nicht nachvollziehbar.
68 
Bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden, die Dienstpflichtverletzung kennzeichnenden Umstände ist das dem Kläger zur Last gelegte unerlaubte Fernbleiben vom Dienst damit ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Dies gilt unabhängig davon, ob lediglich der von der Bindungswirkung erfasste Zeitraum vom 01.02.2010 bis 20.07.2010 oder auch der vom Senat ebenso als erwiesen angesehene Zeitraum vom 09.09.2009 bis 31.01.2010 herangezogen wird.
69 
Der Kläger hat durch dieses von ihm begangene schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.
70 
Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a.a.O.; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 zu § 13 BDG). Davon geht auch § 31 LDG aus (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96; Senatsurteil vom 24.08.2011, a.a.O.).
71 
Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust.
72 
Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere.
73 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O.). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris).
74 
Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Einem Beamten, der dauerhaft ohne triftigen Grund und zudem - wie hier - ohne weitere Mitteilung an seinen Dienstherrn nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, kann nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist (BVerwG, Urteile vom 06.05.2003 und vom 18.02.2003, jeweils a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.11.2009 und vom 08.02.2012, jeweils a.a.O.). Denn in diesen Fällen hat der Beamte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Verantwortungslosigkeit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung an den Tag gelegt, dass das Vertrauen, das der Dienstherr und die Allgemeinheit in seine Integrität und vor allem in seine Zuverlässigkeit gesetzt haben, von Grund auf erschüttert und das für seine Berufsausübung unerlässliche Ansehen und Vertrauen vollständig und unwiederbringlich verloren ist. Dies nimmt der Senat bereits für das durch die verwaltungsgerichtlichen Urteile bindend festgestellte schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für die Dauer von mehr als fünfeinhalb Monaten und erst Recht bei einer erwiesenen Gesamtfehlzeit von über zehn Monaten an.
75 
Gründe, die im Fall des Klägers eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers ist nicht auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde. Der Kläger kann sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und deshalb die Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten begründet ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.05.2003, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.2009, a.a.O.). Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger ab dem 09.09.2009 dem Dienst ohne jede Mitteilung ferngeblieben ist. Damit hat er sich über einen beträchtlichen Zeitraum so gebärdet, als ob er sich seiner Behörde nicht mehr zugehörig fühle und sich selbst auf diese Weise außerhalb des zu seinem Dienstherrn bestehenden Treueverhältnisses gestellt.
76 
Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seinen Dienstherrn untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig.
77 
Die angefochtene Verfügung ist auch hinsichtlich der darin enthaltenen Nebenentscheidungen rechtmäßig. Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren, wird er bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben. Außerdem wird nach Maßgabe der hier eingehaltenen Regelungen in § 31 Abs. 2 LDG ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten (§ 31 Abs. 2 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LDG).
78 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 2 LDG und umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obgleich der Kläger im Revisionsverfahren obsiegt hat, ist er auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2008 - 3 S 358/08 -, BauR 2009, 1691 m.w.N., Urteil vom 12.09.2013 - 6 S 1172/13 -, ZfWG 2014, 34 und Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 48).
79 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 2 LDG liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.