Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1965/16

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Januar 2016 - 8 K 4885/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen einer studienbegleitenden Prüfungsleistung.
Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2006/2007 bei der Beklagten im Studiengang Zahnmedizin. Mit Bescheid vom 29.11.2010 stellte die Beklagte erstmals den Verlust des Prüfungsanspruchs in diesem Studiengang fest und exmatrikulierte ihn zum Ende des Wintersemesters 2010/2011. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt sechs Prüfungsversuche zum studienbegleitenden Kurs „Mikroskopische Anatomie" nicht bestanden bzw. war zur Prüfung nicht angetreten.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 18.05.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (8 K 1701/11). Während des Gerichtsverfahrens ließ die Beklagte den Kläger auf seinen Antrag hin einstweilen weiter an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen. Der Kläger bestand zwar die Prüfung im Fach „Mikroskopische Anatomie", indes stellte die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2013 wegen des mehrmaligen Nichtbestehens der studienbegleitenden Prüfungsleistung „physiologisch-chemisches Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" das Erlöschen des Prüfungsanspruchs fest.
In einem seit 25.04.2013 rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich nach § 106 VwGO verpflichtete sich die Beklagte, den Bescheid vom 29.11.2010 aufzuheben und die mittlerweile bestandene Prüfungsleistung „Mikroskopische Anatomie" anzuerkennen sowie den Bescheid vom 01.02.2013 betreffend die studienbegleitende Leistung des Klägers im „physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" aufzuheben „und ihm spätestens im Sommersemester eine weitere und zugleich letzte Wiederholungsmöglichkeit dieser Prüfungsleistung (bestehend aus einer zweiteiligen Haupt- und einer Nachprüfung) einzuräumen." Der Kläger erkannte an, „dass die Prüfung zum physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner insgesamt nur fünfmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit der ersten Prüfungsteilnahme wiederholt werden kann und verzichtet[e] auf weitere Wiederholungsversuche," die über den mit dem Vergleich gewährten Versuch hinausgingen.
Die Beklagte verwendet für das Studienmanagement ihrer Studierenden an der Medizinischen Fakultät ein Online-Portal namens „Corona". Noch am 23.04.2013 schrieb der Kläger an den „Helpdesk Websupport" der Beklagten, er habe ein Problem. Bei der Kursanmeldung zum physiologisch-chemischen Praktikum erscheine eine Fehlermeldung. Am 25.04.2013 wandte sich der Kläger mit einer weiteren E-Mail an das Studiendekanat (Frau K.) und teilte mit, dass er „an der Corona Anmeldung für die Teilklausuren Biochemie 07.05./11.07 2013 gescheitert" sei. In der Folge wurde der Kläger vom Studiendekanat in „Corona" für die beiden Klausuren in der Hauptprüfung angemeldet. Demgemäß teilte Frau K. in einer E-Mail vom 26.04.2013 dem Kläger mit, dass „die Anmeldung für die Teilklausuren“ vorgenommen worden sei und er seinen Account prüfen solle.
Der Kläger nahm in der Folge zunächst zum sechsten Mal an der zweiteiligen Hauptprüfung zum physiologisch-chemischen Praktikum teil. Die erste Teilprüfungsleistung (07.05.2013) wurde mit 10 (von 20 möglichen) Punkten, die zweite (11.07.2013) mit 13 (von 30 möglichen) Punkten bewertet. Zum Bestehen wären 30 Punkte von 50 möglichen Punkten (60 %) erforderlich gewesen.
Mit E-Mail vom 11.07.2013 teilte Frau K. den Studierenden mit, dass auch für die Teilnahme an der Wiederholungsklausur (Nachprüfung) eine Online-Anmeldung über „Corona" erforderlich sei. Die An- und Abmeldung sei bis zu sieben Tage vor dem Klausurtermin möglich, sofern in „Corona" nicht anders angegeben. Ohne Anmeldung sei keine Klausurteilnahme möglich. In „Corona" war der Ablauf des 15.07.2013 als letzter Tag der Anmeldefrist für die am 18.07.2013 stattfindende Nachprüfung angegeben.
Am 17.07.2013, einen Tag vor der Nachprüfung, wandte sich der Kläger per E-Mail an Prof. Dr. K., Direktor des Instituts für Biochemie und Molekulare Biologie der Beklagten und Prüfer der streitigen Prüfung, und bat um einen Gesprächstermin, ohne ein Gesprächsthema zu nennen.
Nachdem am 17.07.2013 allen Studierenden, die an der Lehrveranstaltung teilgenommen hatten, also auch dem - nicht angemeldeten - Kläger, per E-Mail eine Nachricht mit Informationen zum Klausurraum und zum Klausurablauf zugesandt worden war, fand die Nachprüfung am 18.07.2013 statt. Der Kläger nahm an der Klausur nicht teil.
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Mit E-Mail vom 19.07.2013 bat Professor Dr. K. den Kläger, den Zweck des gewünschten Gesprächs mitzuteilen. In seiner persönlichen Situation könne er als Fachvertreter wohl kaum weiterhelfen und verweise daher an die Rechtsabteilung.
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Der Kläger antwortete mit E-Mail vom selben Tage, es gehe um die Einsichtnahme in die Klausur vom 11.07.2013 und um eine Empfehlung für Tutoren. Zu der Wiederholungsprüfung am 18.07.2013 äußerte sich der Kläger nicht.
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Mit Schreiben vom 15.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er rückwirkend zum Ablauf des Sommersemesters 2013 exmatrikuliert werde. Er habe den Prüfungsanspruch wegen endgültigen Nichtbestehens der streitigen Prüfung „physiologisch-chemisches Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" verloren. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
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Zur Begründung des unter dem 17.10.2013 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor: Zwar sei ihm zuvor mitgeteilt worden, er könne nur an der Prüfung teilnehmen, wenn er sich über „Corona" angemeldet habe. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der dort für ihn vermerkte Studienabschnitt eine Anmeldung nicht gestattet habe. Hierzu legte der Kläger einen Bildschirmausdruck vor, nach dem in „Corona" der Fehler „Error - Falscher Studienabschnitt, zulässig 6112 | 6111 | 6102 | 6102 | 6101 | 6092 [ 609" ausgewiesen wurde.
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In einer Stellungnahme vom 22.10.2013 teilte Prof. Dr. K. mit, der Kläger habe seine Probleme bei der Anmeldung weder beim Studiendekanat, das ihm am 26.04.2013 bei der Anmeldung zur Hauptprüfung schon einmal geholfen habe, noch beim Aufsichtspersonal artikuliert. Prüfungsunterlagen seien in ausreichender Zahl vorhanden gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid wird die Bestehensgrenze bei der Hauptprüfung mit 25 (anstatt 30) Punkten angegeben. Der Kläger habe diese Punktzahl nicht erreicht.
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Am 06.12.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 07.05.2013 und am 11.07.2013 von ihm abgelegte Hauptprüfung zum studienbegleitenden „physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" mit „bestanden" zu bewerten bzw. ggf. neu zu bewerten, hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen weiteren Versuch zur Prüfung zum studienbegleitenden „physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" als Wiederholungsklausur (Nachprüfung) einzuräumen.
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Mit Urteil vom 21.01.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der Hauptantrag habe keinen Erfolg.
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Für das Gericht stehe nach den Stellungnahmen des Prüfers Prof. Dr. K. zur vollen Überzeugung fest, dass die Bestehensgrenze für die streitige Prüfung bei 30 Punkten gelegen habe. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 habe die Beklagte erklärt, zum Bestehen seien 30 Punkte erforderlich gewesen, so dass sich die Einwendungen des Klägers nicht auf die Bewertung mit „Nicht bestanden" auswirkten. Auf das Bestreiten des Klägers mit dessen Schriftsatz vom 28.11.2014 habe die Beklagte am 20.12.2014 eine Stellungnahme Professor K.‘s vom 11.12.2014 vorgelegt, aus der eindeutig und unmissverständlich hervorgehe, dass die Bestehensgrenze bei 30 Punkten gelegen habe.
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Der Kläger habe erst in der mündlichen Verhandlung weitere Einwendungen gegen die Klausurbewertung erhoben, die - unterstelle man ihre Richtigkeit - seine Prüfungsleistung auf 30 Punkte anhöben. Durch das lange Zuwarten mit der Erhebung dieser Einwendungen habe der Kläger sein Recht, Einwendungen zu erheben, verwirkt. Der Kläger habe seit Kenntnis der Bestehensgrenze spätestens im Dezember 2014 über ein Jahr bis zur mündlichen Verhandlung verstreichen lassen, bis er weitere Einwendungen erhoben habe.
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Im Übrigen sei es fraglich, ob die nunmehr nach über zweieinhalb Jahren erhobenen Einwendungen des Klägers gegen die Klausurbewertung als hinreichend substantiiert anzusehen seien, wenn der Kläger in den von ihm vorgelegten Schriftsätzen lediglich die Behauptung der Richtigkeit seiner Antwort vortrage und hierzu ohne große Erläuterung kaum leserliche Grafiken und eine Quellenangabe vorlege.
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Aus diesem Grund sei der Beweisantrag des Klägers, zunächst eine Stellungnahme Prof. Dr. K.‘s zu allen erhobenen Einwendungen und ggf. anschließend ein Sachverständigengutachten einzuholen, abzulehnen.
23 
Aus den vorgenannten Gründen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistungen.
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Die Klage habe auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger habe die ihm durch die Beklagte mit Vergleich vom 25.04.2013 eingeräumte letztmalige Wiederholungsmöglichkeit der Nachklausur im streitigen physiologisch-chemischen Praktikum schuldhaft versäumt. Der Anspruch sei damit erloschen. Ein weiterer Versuch stehe ihm nach dem geschlossenen Vergleich und dem maßgeblichen Prüfungsrecht nicht zu.
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Die Mitwirkungspflicht des Prüflings verpflichte diesen, die ihm auferlegten zumutbaren Verfahrenshandlungen des Prüfungsverfahrens vorzunehmen und im Falle eines für ihn erkennbaren Fehlers die Prüfungsbehörde darauf hinzuweisen, um Nachteile für seine Person zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt auszuschließen. Zu den verfahrensrechtlichen Obliegenheiten eines Prüflings gehöre auch die Anmeldung zur Prüfung und die Einhaltung der Anmeldefristen. Der Mitwirkungspflicht gegenübergestellt sei die Pflicht der Prüfungsbehörde, ihr bekannte oder ihr vom Prüfling zur Kenntnis gebrachte Mängel, welche in ihren Verantwortungsbereich fielen, zügig zu beseitigen und so ihren Teil zu einem reibungslosen Prüfungsablauf beizutragen.
26 
Der Kläger habe diese Obliegenheit bezüglich der Nachprüfung nicht erfüllt.
27 
Er habe zunächst aus dem am 25.04.2013 geschlossenen Vergleich keinen Anspruch darauf gehabt, quasi „von Amts wegen" durch die Beklagte angemeldet zu werden. Mit dem geschlossenen Vergleich habe sich die Beklagte dem Kläger gegenüber lediglich dazu verpflichtet, ihm eine letzte Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Der Begriff der Wiederholungsmöglichkeit stelle auf die Zulassung zur Prüfung ab, was nicht gleichbedeutend mit der Anmeldung als Voraussetzung zur Zulassung sei. In der bloßen Wiederholungsmöglichkeit liege schon begrifflich keine Verpflichtung zu einer Anmeldung von Amts wegen. Die „Möglichkeit" zur Wiederholung lasse es dem Kläger nämlich offen, ob er von der Möglichkeit auch Gebrauch mache. Wie die Beklagte zu Recht in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, hätte es dem Kläger danach freigestanden, sich ohne Anmeldung zur Hauptprüfung gleich auf die Nachprüfung zu konzentrieren bzw. nach Nichtbestehen der Hauptprüfung darauf zu verzichten, an der bereits eine Woche später stattfindenden Nachprüfung teilzunehmen; seine Optionen habe der Kläger durch die Anmeldung zur Prüfung wahrzunehmen gehabt.
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Der Kläger hätte auf den ihm bekannten Anmeldemangel bei der Nachprüfung hinweisen müssen. Die Kammer halte es für nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger darauf beharre, davon ausgegangen zu sein, er werde von Amts wegen zur Nachprüfung am 18.07.2013 angemeldet. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, er habe nach dem Schriftwechsel im April 2013 (E-Mail des Klägers vom 25.04.2013 und E-Mail von Frau K. am 26.04.2013) von einer Anmeldung durch das Studiendekanat ausgehen dürfen und habe dies auch getan, sei für das Gericht nach Ermittlung des Sachverhalts nicht zutreffend. Der Kläger habe das Studiendekanat in seiner E-Mail vom 25.04.2013 lediglich auf Anmeldeprobleme hinsichtlich der Hauptprüfungsklausuren am 07.05. und am 11.07.2013 hingewiesen. Entsprechend habe sich auch die Antwort vom 26.04.2013 auf die Anmeldung zu den „Teilklausuren Biochemie", sprich die Hauptprüfung beschränkt, und habe vom Kläger verlangt, dies in seinem „Corona-Account" zu überprüfen. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung dagegen vortrage, er habe dies nicht überprüfen können, weil ihm die entsprechende „Corona"-Seite der dazugehörigen Veranstaltung verschlossen geblieben sei, so hätte er sich hierauf wiederum an das Studiendekanat wenden können. Dies sei auch unerheblich. Jedenfalls für die Wiederholungsklausur (Nachprüfung) habe der Kläger in „Corona" einen Anmeldeversuch unternehmen können und habe ihn nach eigenen Angaben auch unternommen. Andernfalls hätte er im Übrigen nicht einen Bildschirmausdruck mit einer Fehlermeldung zum Nachweis einer fehlgeschlagenen Anmeldung vorlegen können.
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Auch dieser vom Kläger vorgelegte Bildschirmausdruck lasse darauf schließen, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er sich grundsätzlich zur Nachprüfung (selbst) anmelden müsse. Diesen Bildschirmausdruck müsse der Kläger nach dessen Inhalt noch vor Ablauf der Anmeldefrist angefertigt haben. Er habe also versucht, sich über „Corona" anzumelden. Dass der Kläger sich zur Nachprüfung am 18.07.2013 habe anmelden müssen, sei ihm auch aus der ebenfalls von ihm vorgelegten E-Mail der Beklagten an die Studierenden vom 11.07.2013 eindeutig bekannt. Der Kläger selbst habe wiederholt vorgetragen, er habe diese E-Mail als persönliche Mitteilung an ihn gedeutet, dass eine Anmeldung über Corona zwingend sei. Die Kammer vermöge der E-Mail weder eine persönliche Adressierung entnehmen (Betreff: „Rundmail Studierende Vorklinik"; Anrede: „Sehr geehrte Studierende,...") noch einen Zwang zur Anmeldung über „Corona" in allen Fällen. Selbst wenn man eine solche Verpflichtung zur Nutzung von „Corona" annähme, schließe es die E-MaiI mitnichten aus, dass sich Studierende bei Problemen mit „Corona" - wie der Kläger es bereits im Frühjahr 2013 getan gehabt habe - an das Studiendekanat wendeten und dort Hilfe zur Anmeldung in „Corona" erhielten.
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Dem Kläger sei die Möglichkeit, sich mit Hilfe des Studiendekanats anzumelden, seit der E-Mail des Studiendekanats vom 26.04.2013 bekannt gewesen, gleichwohl habe er die Anmeldefrist verstreichen lassen, ohne sich davor an das Studiendekanat oder irgendeine andere Steile der Beklagten zu wenden.
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Die vom Kläger weiter aufgestellte Behauptung, er habe spätestens nach der E-Mail vom 17.07.2013 an alle Studierenden davon ausgehen dürfen, angemeldet worden zu sein, sei nicht schlüssig. Auch diese E-Mail richte sich nach ihrer Adressierung („Liebe Studierende,...") nicht an den Kläger persönlich. Sie enthalte auch keine Anmeldebestätigung. Der Kläger habe keinen Grund gehabt, der E-Mail diesen Erklärungswert beizumessen. Seine Behauptung, er habe geglaubt, bereits angemeldet zu sein, sei angesichts seines zuvor (vergeblichen) Anmeldeversuchs über „Corona" und seiner Untätigkeit im Weiteren abwegig. Da laut dem vorgelegten Bildschirmausdruck sein Anmeldeversuch fehlgeschlagen gewesen sei und er sich nicht wie im April 2013 an das Studiendekanat gewandt gehabt habe, habe er nicht vernünftigerweise davon ausgehen können, er sei angemeldet, weil seine neuerlichen Anmeldeprobleme dem Studiendekanat im Juli 2013 schlicht nicht bekannt gewesen seien.
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Schließlich habe der Kläger weder vor noch nach Ablauf der Anmeldefrist irgendwelche Anstalten unternommen, auf die noch nicht erfolgte Anmeldung hinzuwirken. Die E-Mail des Klägers an Prof. Dr. ... vom Nachmittag des 17.07.2013, in welcher der Kläger um einen Gesprächstermin bitte, sei kein tauglicher Versuch hierzu. Er hätte hier gerade angesichts der zum Zeitpunkt ihrer Versendung gegebenen Dringlichkeit auf die unterbliebene Anmeldung ausdrücklich hinweisen müssen.
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Angesichts dieser bereits zuvor eingetretenen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers an der Verwirklichung des ihm durch Vergleich eingeräumten Prüfungsanspruchs sei der darauf gerichtete Beweisantrag des Klägers, die Zeuginnen M., M. und M. sowie den Zeugen E. zur Frage zu vernehmen, ob der Kläger am 18.07.2013 zur Klausur erschienen und nicht eingelassen worden sei, abzulehnen. Es hätte sich bei der Möglichkeit, an der Klausur auch ohne Anmeldung teilzunehmen, ohnehin nur um ein Entgegenkommen der Beklagten gehandelt, zu dem sie trotz ihrer Fürsorgepflicht im Prüfungsverfahren nicht verpflichtet gewesen sei.
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Selbst wenn man unterstellte, der Kläger sei zu Recht davon ausgegangen, angemeldet zu sein, und am Einlass zum Prüfungsraum abgewiesen worden, sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger mit der Zeugin M. bis zum Ende der Klausur abgewartet haben wolle und sich nicht sofort an diejenigen Stellen gewendet habe, die ihm die Teilnahme zumindest einstweilen hätten ermöglichen können. Er wäre dann seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge dieses Verfahrensfehlers nicht nachgekommen. Es habe sich bei dem - unterstellt bis dahin unbemerkt gebliebenen - Anmeldefehler nämlich nicht um einen offensichtlichen und unzweifelhaften Mangel im Prüfungsverfahren gehandelt.
35 
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 10.10.2016 (9 S 462/16) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21.01.2016 - 8 K 4885/13 - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15.10.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 zu verpflichten, die am 07.05.2013 und am 11.07.2013 von ihm abgelegte Hauptprüfung zum studienbegleitenden „physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" mit „bestanden" zu bewerten bzw. ggf. neu zu bewerten,
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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2013 zu verpflichten, ihm einen weiteren Versuch zur Prüfung zum studienbegleitenden „physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" als Wiederholungsklausur (Nachprüfung) einzuräumen.
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Zur Begründung der Berufung führt er im Wesentlichen aus:
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Zum Hauptantrag:
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Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG habe er ein Recht auf Neubewertung seiner Klausuren unter Beachtung seiner substantiierten materiellen Bewertungsrügen und gegebenenfalls auf Erteilung einer Bestehensbewertung. Zum Beweis der Tatsache, dass er auf Grund seiner Bewertungsrügen die zum Bestehen der Hauptprüfung erforderliche Anzahl der Punkte erreicht habe, werde die Einholung einer detaillierten Stellungnahme des Erstkorrektors Prof. K. sowie eines Sachverständigengutachtens beantragt.
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Alle vorgebrachten Einwendungen seien beachtlich. Insbesondere sei die Erhebung der zwei letzten Einwendungen am 21.01.2016 nicht verwirkt. Sowohl im Exmatrikulationsbescheid vom 15.10.2013 wie im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 sowie im Klageerwiderungsschriftsatz vom 06.02.2014 habe die Universität mitgeteilt, dass die Bestehensgrenze der Klausuren vom 07.05.2013 und vom 11.07.2013 bei 25 Punkten gelegen habe. Die offene Frage, ob durch Anwendung der Gleitklausel die Bestehensgrenze von 30 Punkten auf 25 Punkte herabgesetzt worden sei, sei von Seiten der Universität erst durch die E-Mail des Herrn Prof. K. vom 18.01.2016 geklärt worden. Bereits aus diesem Grunde habe bei der Beklagten kein schützenswertes Vertrauen entstehen können, dass ein internes Überdenkungsverfahren in diesem Fall nicht mehr durchzuführen sei. Auch weil sich der Prüfer trotz vorliegender substantiierter Bewertungsrügen bis heute fachlich nicht zu den Rügen geäußert habe, könne die Beklagte nicht vom Abschluss des Überdenkungsverfahrens ausgehen. Im vorliegenden Fall seien Umstände, welche die späte Geltendmachung als treuwidrig erscheinen ließen, nicht ersichtlich. Dabei sei die gesamte Vorgeschichte beachtlich.
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Seine Einwendungen seien auch ergebniskausal. Bei Durchdringen aller von ihm erhobenen Einwendungen hätte er eine Punktzahl von 30 erreicht und damit die streitgegenständliche Prüfung bereits bestanden.
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Zum Hilfsantrag:
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Er habe seinen prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten genüge getan. Die Tatsache, dass er zur Wiederholungsprüfung am 18.07.2013 nicht eingelassen worden sei, liege in der Sphäre der Beklagten und sei nicht ihm anzulasten. Die beklagte Universität bediene sich des Studentenportals „Corona", über welches sich immatrikulierte Studenten zu ihren Kursen und Prüfungen an- und abmelden könnten. Das Studienportal sei ein geschlossenes System, das eine Berechtigung erfordere. Er habe keine Berechtigung mehr in diesem geschlossenen System gehabt, Aktionen auszuführen, wie z.B. Kurs- oder Klausuranmeldungen vorzunehmen. Dieses Verfahrenshindernis habe er per E-Mail am 23.04.2013 dem helpdesk@uni-ulm.de sowie am 25.04.2013 der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K., mitgeteilt, welche sich daraufhin des vorliegenden Einzelfallproblems angenommen habe. In dem hier vorliegenden Ausnahme- und Einzelfall sei er seiner Obliegenheit, „Probleme bei der Anmeldung über Corona mitzuteilen", unverzüglich nachgekommen. Die dauerhafte Nicht-Funktionstüchtigkeit des von der Beklagten verwendeten Studienportals „Corona" sei für die Beklagte - nach Meldung durch den Studenten - klar zu erkennen gewesen. Allein diese habe hier die Möglichkeit und gemäß dem geschlossenen gerichtlichen Vergleich auch die Pflicht gehabt, ihm ein funktionstüchtiges Anmeldeverfahren zu den Prüfungen zur Verfügung zu stellen oder ihn selbst anzumelden. Dieser Fürsorgepflicht sei die Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Die Universität selbst habe an ihn Mitteilungen per E-Mail versandt, da es offensichtlich klar gewesen sei, dass er dauerhaft keinen aktiven Zugriff auf das Studentenportal Corona gehabt habe. Allein der Universität wäre es möglich gewesen, den Systemfehler zu beheben. Zudem sei es der Universität ohne Probleme möglich gewesen, ihn händisch in alle im Vergleich genannten drei Prüfungen einzuschreiben, insbesondere nachdem er den Fehler beim Prüfungsamt gemeldet gehabt habe.
45 
In dem streitgegenständlichen Urteil werde unterstellt, dass er jedenfalls für die Wiederholungsklausur (Nachprüfung) in „Corona“ einen Anmeldeversuch habe unternehmen können und ihn nach eigenen Angaben auch unternommen habe; andernfalls hätte er im Übrigen nicht einen Bildschirmausdruck mit einer Fehlermeldung zum Nachweis der fehlgeschlagenen Anmeldung vorlegen können. Dabei missachte das Gericht den eindeutigen Vortrag der Beklagten in der Replik vom 06.02.2014, wonach er versucht habe, sich zur Wiederholungsprüfung (Nachprüfung) am 18.07.2013, am Tag der Nachprüfung nach Ablauf der Anmeldefrist über das Studentenportal „ Corona " anzumelden. Die Beklagte, die zweifelsfrei die Kenntnis gehabt habe, dass für ihn als Prüfungswiederholer mit hoher Semesterzahl das von ihr verwendete Computerzugangssystem Corona nicht funktioniere, habe nachvollziehen können, dass er erst nach der fraglichen Prüfung den wiederholten Versuch unternommen gehabt habe, über das Studentenportal Corona aktive Handlungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe er versucht, nach der Nichtzulassung zur Prüfung am 18.07.2013 und nach dem erfolglosen Aufsuchen des Prof. Dr. K. über sein Sekretariat über das Corona System herauszufinden, ob er zu der Nachprüfung vom Prüfungsamt gemeldet worden sei oder nicht. Nachdem er aber dauerhaft keinen aktiven Zugang zu Corona gehabt habe, habe er lediglich die Maske mit der Fehlermeldung „Error: Falscher Studienabschnitt" aufgerufen, welche jedoch keinerlei Aktion in seinem Account erlaubt habe. Hier sei es ihm nicht einmal möglich gewesen festzustellen, ob für ihn eine Anmeldung zu der Prüfung durch das Prüfungssamt erfolgt gewesen sei oder nicht. Zum anderen verwechsele das Gericht in der angegriffenen Entscheidung seine Möglichkeit, „passiv" seinen Account mit der Fehlermeldung aufrufen zu können, mit der Möglichkeit, „aktiv" auf den Corona Account zugreifen zu können, welche er - wie seit April 2013 gemeldet - dauerhaft nicht besessen habe, was der Beklagten seit der Meldung bekannt gewesen sei. Im vorliegenden Fall werde nicht erkannt, dass die Obliegenheit zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit eines computergestützten Anmeldesystems der Universität im Rahmen der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde liege. In jedem Fall verbiete es sich zumindest nach Meldung der Probleme durch ihn im April 2013, eine nicht erfolgte Prüfungsanmeldung als Obliegenheit des Prüflings zu werten.
46 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
48 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus:
49 
Die Einwände des Klägers griffen nicht, da er mit 23 Punkten in der zweiteiligen Hauptprüfung die ursprünglich fälschlicherweise genannte Bestehensgrenze auch nicht erreicht hätte. Darüber hinaus sei ihm spätestens mit Schriftsatz vom 27.10.2014 bekannt gewesen, dass zum Bestehen der Klausur 30 Punkte erforderlich gewesen seien. Insoweit sei der Vortrag, davon erstmals in der mündlichen Verhandlung im Januar 2016 erfahren zu haben, falsch. Die Gleitklausel sei in der Hauptprüfung gar nicht zur Anwendung kommen.
50 
Auf die Bewertungsrügen komme es nicht an, weil sie für das Bestehen oder Nichtbestehen der Klausur ohne Auswirkungen blieben. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger Einwendungen bezüglich der Lösung verspätet, weil erst in der mündlichen Verhandlung, vorgetragen habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche nicht von der Rechtsprechung zur Rechtfertigung einer Präklusionsregelung oder zum Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB ab, wenn das Gericht ausführe, dass mit dieser Regelung verhindert werden solle, dass ein Prüfling sukzessive, auch nach längerer Zeit immer wieder Bewertungsrügen nachschiebe und sich dadurch eine ihm nicht zustehende, weitere Prüfungschance verschaffe und damit eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels durch die Prüfungsbehörde mit dem Ziel einer schnellst möglichen Aufklärung verhindere.
51 
Anders als der Kläger behaupte, habe er jederzeit im System überprüfen können, ob er vom Prüfungsamt zu einer Klausur angemeldet worden sei. Wenngleich eine aktive Anmeldung des Klägers im System nicht mehr möglich gewesen sei, sei es ihm jederzeit möglich gewesen, sich über den Zustand seiner Zulassung/Nichtzulassung im Portal zu informieren.
52 
Entgegen der Ansicht des Klägers erfolgten E-(Rund) Mails zur Information der Studierenden grundsätzlich nicht über das Studienportal „Corona". So würden Studierende zum Beispiel per Rundmail zur Überprüfung ihrer Anmeldungen aufgefordert. Nichts anderes sei mit der Mail vom 17.07.2013 durch das Studiendekanat zum Ausdruck gebracht worden. Eine Anmeldung zu Prüfungen über das Studentenportal „Corona" erfolge in Kohorten. Sie, die Beklagte, sei nicht verpflichtet, dieses Anmeldesystem so auszugestalten, dass auch für Studierende, die weit über der Regelstudienzeit hinaus studierten, Kohorten angelegt würden, in denen eine Anmeldung elektronisch möglich sei, letztendlich bis der letzte Studierende sein Studium beendet habe. Allerdings müsse dem Prüfling die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf ein anderes Verfahren einzurichten. Das habe sie getan. Der Kläger habe sich mit Hilfe des Prüfungsamts anmelden können. Davon habe er Kenntnis gehabt. Spätestens beim Versuch der elektronischen Anmeldung zur Nachprüfung, die nicht funktioniert habe, sei es ihm möglich und zumutbar gewesen, den gleichen Schritt zu unternehmen, den er bereits am 25.04.2013 unternommen habe, und sich an das Studiendekanat zu wenden. Dass er dies unterlassen habe, stelle eine Obliegenheitsverletzung dar, die von ihm zu vertreten sei. Aus dem am 25.04.2013 geschlossenen Vergleich ergebe sich kein Anspruch darauf, von Amts wegen durch die Beklagte angemeldet zu werden. Eine Anmeldung von Amts wegen hätte auch angesichts der Tatsache, dass der Kläger selbst entscheiden könne, ob und an welcher Prüfung er teilnehme, keinen Sinn gemacht. Die Fehleinschätzung, durch die Rundmail der Prüfungsbehörde vom 17.07.2013 sei eine Anmeldung bereits erfolgt, sei vom Kläger zu vertreten.
53 
Der Senat hat zu den Rügen des Klägers betreffend die Lösungen der Fragen Nr. 11 und Nr. 18 der Klausur vom 07.05.2013 eine Stellungnahme des Prüfers eingeholt.
54 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Akten der Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
55 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung der Beklagten zur Bewertung der Prüfungsleistung in der Hauptprüfung „physiologisch-chemisches Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" mit bestanden bzw. auf Neubewertung dieser Prüfungsleistung kann der Kläger nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung der sog. Nachprüfung gerichtete Hilfsantrag hat keinen Erfolg (II.).
I.
56 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewertung der gegenständlichen Prüfungsleistung mit „bestanden“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) bzw. auf deren Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
57 
Der Senat geht davon aus, dass die Bestehensgrenze im Hinblick auf die aus zwei Teilprüfungen bestehende Hauptprüfung „physiologisch-chemisches Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" bei insgesamt 30 von insgesamt 50 möglichen Punkten lag. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 11.12.2014 überzeugend begründet. Diese Annahme ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.
58 
Der Kläger erreichte in der 1. Teilprüfung 10 Punkte (von 20 möglichen) und in der 2. Teilprüfung 13 Punkte (von 30 möglichen), sodass ihm zu einem Bestehen der Hauptprüfung 7 Punkte fehlten. Mit Schriftsätzen vom 09.10.2014 und vom 16.10.2014 hat der Kläger Fachrügen erhoben (Klausur vom 07.05.2013: Frage 13; Klausur vom 11.07.2013: Fragen 09, 25, 26 und 28), die im Falle des Durchgreifens das Gesamtergebnis auf 28 Punkte angehoben hätten. Mithin kommt es darauf an, ob mit den vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der Fragen Nr. 11 und Nr. 18 der Klausur vom 07.05.2013 zulässige und begründete Fachrügen erhoben worden sind. Dies ist nicht der Fall.
59 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sein Recht zur Erhebung dieser Einwendungen bereits verwirkt, begegnet allerdings rechtlichen Bedenken.
60 
In Bezug auf die Reichweite der Rügeobliegenheit im Prüfungsrechtsstreit wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits unterschieden: Mängel des Prüfungsverfahrens muss ein Prüfling grundsätzlich - auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 - sowie Senatsbeschlüsse vom 29.05.2013 - 9 S 1906/12 - und vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287 f.).
61 
Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, dagegen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 und vom 22.06.1994, jeweils a.a.O.). Bei materiellen Beurteilungsfehlern entfallen nämlich beide Gründe, die unabhängig voneinander jeweils selbständig den Verlust des Rügerechts bei Verfahrensmängeln rechtfertigen. Weder das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance greift insoweit durch, noch ist eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde zur Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge geboten. Einem Prüfling obliegt es ausschließlich im eigenen Interesse, auch fachliche Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungsleistungen - zunehmend schwieriger werden kann, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler zu beheben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.07.1996 - 6 B 25.96 -, juris). Für den Ausschluss des erst im Prozess erhobenen Einwandes einer inhaltlich fehlerhaften Bewertung besteht dagegen kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, der eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle bei berufsbezogenen Prüfungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999, a.a.O.; vgl. auch Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 295).
62 
An diesem Maßstab gemessen ist für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung kein Raum.
63 
2. Der Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens setzt voraus, dass den Prüfern wirkungsvolle Hinweise gegeben werden, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Macht er - wie hier - geltend, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit richtig oder vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Der Prüfling muss substantiiert aufzeigen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (BVerwG, Urteil vom 26.03.1997 - 6 C 7.96 -, BVerwGE 104, 203). Dabei hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem des Prüfers in qualifizierter Weise aufzuzeigen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 856).
64 
Diesen Anforderungen werden die Rügen des Klägers nicht gerecht.
65 
Er legt bereits die Richtigkeit der von ihm bei den Fragen 11 und 18 der Klausur vom 07.05.2013 jeweils gewählten Antwortmöglichkeit D weder substantiiert noch schlüssig dar. In beiden Fällen wird auf schwer leserliche Grafiken Bezug genommen und fehlt es an einer hinreichenden Erläuterung seiner Antwortoptionen auch unter Auseinandersetzung mit den vom Prüfer als zutreffend festgelegten Antworten.
66 
Im Übrigen ist im Hinblick auf die Frage 11 den vom Kläger in Bezug genommenen Abbildungen aus dem Buch „Physikum Exakt“ hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Lyosom aus dem Golgi-Apparat entspringt und gerade nicht - wie der Kläger behauptet - gemäß der Antwortalternative D direkt aus dem endoplasmatischen Reticulum abgeschnürt wird.
67 
Auch die vom Kläger bei der Frage 18 gewählte Antwortmöglichkeit D „In der Atmungskette werden Elektronen durch Ubichinon vom Komplex III auf Komplex IV übertragen“ wird durch die von ihm vorgelegte Grafik aus dem Buch „Duale Reihe Biochemie, Rassow, Thieme, 3. Aufl. 2012, S. 170“ nicht belegt. Denn dort heißt es zum Ubichinon: „Letztlich sammeln sich also alle Elektronen (als Wasserstoff) auf dem Ubichinon (Coenzym Q). Hierbei handelt es sich um einen beweglichen Wasserstoff-Überträger, der den Wasserstoff von Komplex I und II, vom ETF und anderen Flavoproteinen auf Komplex III überträgt.“ Weiter heißt es zum Komplex III: „Der Komplex III der Atmungskette ist die Cytochrom-c-Reduktase, die die Elektronen (ab nun ohne Protonen) vom Ubichinon übernimmt und schließlich auf (zwei) Cytochrome c überträgt“ (Hervorhebung nur hier). Dass Elektronen „durch Ubichonon“ vom Komplex III auf Komplex IV übertragen werden, folgt daraus nicht.
68 
Unabhängig davon hat der Prüfer Prof. Dr. K. in der durch den Senat eingeholten Stellungnahme vom 12.09.2017 unter Auswertung der einschlägigen Lehrbuchliteratur ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die vom Kläger gewählten Antwortoptionen eindeutig als richtige Lösungen auszuschließen sind. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
69 
Vor diesem Hintergrund hat die Beweisanregung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den erhobenen Fachrügen dem Senat keine Veranlassung zu einer Beweisaufnahme gegeben.
II.
70 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Wiederholung der Nachprüfung gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet.
71 
Voraussetzungen und Modalitäten des Anspruchs und der Verpflichtung des Klägers zur Erbringung der studienbegleitenden Prüfungsleistung „physiologisch-chemisches Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" haben in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen schriftlichen gerichtlichen Vergleich vom 25.04.2013 eine verbindliche Regelung erfahren. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vergleichs sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, den Bescheid vom 01.02.2013 betreffend die studienbegleitende Leistung des Klägers im „physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" aufzuheben und ihm spätestens im Sommersemester [2013] eine weitere und zugleich letzte Wiederholungsmöglichkeit dieser Prüfungsleistung (bestehend aus einer zweiteiligen Haupt- und einer Nachprüfung) einzuräumen. Der Kläger erkannte an, dass die Prüfung zum physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner insgesamt nur fünfmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit der ersten Prüfungsteilnahme wiederholt werden kann und verzichtet[e] auf weitere Wiederholungsversuche, die über den mit dem Vergleich gewährten Versuch hinausgingen.
72 
Der Kläger hat die Hauptprüfung endgültig nicht bestanden (vgl. oben unter I.). An der Nachprüfung hat er nicht teilgenommen. Nachdem das Sommersemester 2013 beendet und damit der maßgebliche Prüfungszeitraum abgelaufen ist, hat der Kläger die letzte ihm eingeräumte Prüfungsmöglichkeit versäumt und damit grundsätzlich seinen Prüfungsanspruch verloren. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn dies nicht von ihm zu vertreten wäre (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 5, § 34 Abs. 2 LHG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 10.07.2012 (GBl. S. 457); § 4 Abs. 1 der Studienordnung der Beklagten für den Studiengang Zahnheilkunde vom 31.10.2001). Dies lässt sich indes nicht feststellen.
73 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe seine Pflicht zur Anmeldung für die Nachprüfung bzw. seine Pflicht, rechtzeitig auf Schwierigkeiten bei der Anmeldung hinzuweisen, schuldhaft verletzt. Der Senat hält diese Annahme einschließlich der rechtlichen Erwägungen und der Beweiswürdigung für überzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (Entscheidungsabdruck Seite 13 Mitte bis 17; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
74 
a) Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich für den Prüfling auch die Verpflichtung, an der Realisierung des Prüfungsanspruchs mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht hat ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282). Aufgrund der Mitwirkungspflicht hat der Prüfling die zur Wahrung der Chancengleichheit gebotenen verfahrensrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dies umfasst auch die Obliegenheit, sich zur Prüfung anzumelden und die Anmeldefristen zu beachten (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 213). Ebenso wie bei der Vielzahl anderer Prüfungen, an denen er teilgenommen hatte, traf den Kläger diese Obliegenheit auch in Bezug auf die Nachprüfung am 18.07.2013.
75 
b) Der Kläger macht geltend, nachdem er die Beklagte im April 2013 über seine Probleme bei der Anmeldung im Studentenportal „Corona“ informiert gehabt habe, sei für diese die dauerhafte Nicht-Funktionstüchtigkeit dieses Portals klar zu erkennen gewesen. Allein die Beklagte habe die Möglichkeit und gemäß dem gerichtlichen Vergleich auch die Pflicht gehabt, ihm ein funktionstüchtiges computergestütztes Anmeldeverfahren zu den Prüfungen zur Verfügung zu stellen oder ihn - ggf. „händisch“ - selbst anzumelden. Deshalb könne nach Meldung der Probleme im April 2013 eine nicht erfolgte Prüfungsanmeldung nicht als Obliegenheitsverletzung seinerseits gewertet werden. Damit dringt der Kläger nicht durch.
76 
aa) Der Prüfungsbehörde steht bei der Organisation des Prüfungsverfahrens ein Organisationsermessen zu. Sie hat im Rahmen der geltenden Prüfungsvorschriften das gesamte Verfahren zu leiten und insbesondere darauf zu achten, dass das Verfahren zweckmäßig durchgeführt wird. Dazu gehört auch, Störungen nach Möglichkeit zu verhindern, zu beheben oder - wenn dies nicht möglich ist - jedenfalls auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 277). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen (vgl. Senatsurteil vom 08.02.2017 - 9 S 1128/16 -, VBlBW 2017, 380). Welche Mitwirkungshandlungen dem Prüfling im Einzelnen obliegen, ist in der ZAppO und den von der Beklagten erlassenen prüfungsrechtlichen Regelungen nicht vorgegeben. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
77 
Wie bereits aufgezeigt, hat die Mitwirkungspflicht des Prüflings ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aus dieser Rechtsgrundlage ergibt sich auch ihre Begrenzung: Eine Mitwirkung kann vom Prüfling nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden; er verletzt die Obliegenheit zur Mitwirkung nur, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen. Die Verletzung muss also - im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ - vorwerfbar sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.10.1988, a.a.O., und vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Fehler eines Beteiligten überwiegen bzw. ob sich die Behörde nach Treu und Glauben auf eine Obliegenheitsverletzung des anderen Teils berufen kann, sondern allein darauf, ob im konkreten Fall dem Prüfling zugemutet werden kann, etwa während der Prüfung den ihn störenden Mangel geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 45.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310).
78 
Diese Grundsätze, nach denen die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988, a.a.O.), gelten nach Auffassung des Senats auch für die konkreten Anforderungen an die vom Kläger zu beachtende Anmeldungspflicht.
79 
bb) Danach hat der Kläger weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass es ihm nicht zuzumuten war, sich für die Nachprüfung anzumelden bzw. die Beklagte auf diesbezügliche Probleme hinzuweisen.
80 
Dies folgt insbesondere nicht schon aus der Tatsache, dass der Beklagten aufgrund der Meldung der Probleme bei der Anmeldung zur Hauptprüfung im April 2013 klar sein musste, dass der Kläger sich im computergestützten Anmeldesystem „Corona“ selbst nicht anmelden kann. Auch wenn ihr insoweit Versäumnisse vorzuwerfen sein mögen, stellt dies den Kläger nach dem dargelegten Maßstab nicht davon frei, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf etwaige Verfahrensprobleme oder -fehler frühzeitig hinzuweisen, um die Realisierung seines Prüfungsanspruchs nicht zu gefährden.
81 
Nach der Überzeugung des Senats war dem Kläger ein derartiger Hinweis möglich und zumutbar.
82 
(1) Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, die E-Mail des Studiendekanats vom 11.07.2013 dahingehend verstanden zu haben, dass auch in Bezug auf die Nachprüfung für ihn eine eigene Anmeldung über „Corona“ zwingend erforderlich ist. Er konnte deshalb - auch mit Blick auf den von der Beklagten zu Recht geltend gemachten Umstand, dass diese keine Kenntnis davon hatte, ob er sich überhaupt der Nachprüfung unterziehen wollte - nicht davon ausgehen, allein aufgrund der Vorgänge bei der Anmeldung zur Hauptprüfung gleichsam automatisch ohne eigenes Zutun von der Beklagten zur Nachprüfung angemeldet zu sein bzw. zu werden. Beide Seiten hatten nach den Vorgängen bei der Hauptprüfung im Frühjahr keine Klärung herbeigeführt, wie denn bei einer etwaigen Nachprüfung in Bezug auf die Anmeldung verfahren werden soll. Ohne diese Klärung konnte der Kläger, dem klar sein musste, dass die Beklagte von seinem Wunsch, an der Nachprüfung teilzunehmen, keine Kenntnis hatte, nicht ohne weiteres annehmen, dass er sich um eine Anmeldung für die Nachprüfung nicht mehr kümmern muss bzw. dass die Beklagte diese Anmeldung ohne sein Zutun vornimmt. Bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung musste er auch in Rechnung stellen, dass sich bei der Anmeldung zur Nachprüfung die gleichen Probleme wie zuvor bei der Hauptprüfung ergeben könnten. Spätestens nach dem ersten gescheiterten Anmeldeversuch in Corona war es ihm deshalb möglich und zumutbar, in gleicher Weise zu verfahren wie bereits im April und per E-Mail Kontakt mit dem Studiendekanat aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger aufgrund der Vorgeschichte wusste, dass bereits eine einfache Kontaktaufnahme per E-Mail mit dem Studiendekanat ausreicht, um umgehend eine erfolgreiche Anmeldung zu bewerkstelligen.
83 
Dass die Beklagte im vorliegenden Fall von sich aus zu einem Hinweis verpflichtet gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren für die Prüfungsbehörde dem Prüfling gegenüber Hinweispflichten ergeben können. So ist sie beispielsweise dann, wenn sich der Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum befindet und ihm daraus Nachteile drohen, verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm drohenden Nachteile abzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2004 - 6 B 2.04 -, juris; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, 199). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hinweispflicht sind indes im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte bei der Anmeldung zur Hauptprüfung war für die Beklagte insbesondere nicht damit zu rechnen, dass der Kläger davon ausging, „automatisch“ durch die Beklagte zur Nachprüfung angemeldet zu werden.
84 
(2) Dass dem Kläger bewusst war, dass er sich zur Nachprüfung selbst anmelden musste, folgt auch daraus, dass er bereits vor Ablauf der Anmeldefrist mehrfach versucht hat, sich über „Corona“ zur Nachprüfung anzumelden.
85 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht der Vortrag der Beklagten in der Replik vom 06.02.2014 entgegen, wonach der Kläger versucht habe, sich zur Wiederholungsprüfung (Nachprüfung) am 18.07.2013, am Tag der Nachprüfung nach Ablauf der Anmeldefrist über das Studentenportal „Corona" anzumelden (Hervorhebung nur hier). Denn dieser Vortrag schließt - ebenso wie die Darstellung in der Berufungsbegründung, der Kläger nehme an, „dass der Screenshot auf S. 27 der Behördenakte (= Anlage K 3 der Klage vom 06.12.2013) zu dieser Zeit gemacht wurde“ - Anmeldeversuche des Klägers in „Corona“ vor Ablauf der Anmeldefrist am 15.07.2013 nicht aus. Dass solche Anmeldeversuche stattgefunden haben, ergibt sich für den Senat eindeutig aus den Einlassungen des Klägers selbst. In seiner Widerspruchsbegründung vom 17.10.2013 hat er ausgeführt, die Klausuranmeldung im Corona-System habe sich von ihm persönlich mit seinem Account und dem Studienabschnitt 6062 nicht durchführen lassen und zum Beleg einen Bildschirmausdruck mit der entsprechenden Fehlermeldung („Error: Falscher Studienabschnitt, zulässig: 6112/6111/6102/6092/609“) vorgelegt. In der Klageschrift vom 06.12.2013 hat er unter Vorlage desselben Bildschirmausdrucks angegeben, er habe wiederum versucht, sich online zur Wiederholungsklausur Biochemie am 18.07.2013 anzumelden, aber wiederum eine „Error-Meldung“ erhalten; nachdem „trotz weiterer Versuche eine Anmeldung zur Nachklausur auf Corona nicht möglich“ gewesen sei, habe er am 17.07.2013 um 10.59 Uhr eine E-Mail der Beklagten erhalten mit dem Hinweis auf die Modalitäten der Biochemie-Klausur am 18.07.2013. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger explizit erklärt, „davon ausgegangen zu sein, dass der Fehler im Corona-System beseitigt worden sei und dass nach erneutem Scheitern der Anmeldung für die Nachklausur eine Anmeldung durch das Studentensekretariat erfolgt sei“. Angesichts dieser Bekundungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger vor Ablauf der Anmeldefrist mehrfach versucht hat, sich über Corona für die Nachprüfung anzumelden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat er nicht substantiiert bestritten, bereits vor der Nachprüfung Anmeldeversuche unternommen zu haben. Auf den Hinweis des Senats, dass sich aus den Akten Anhaltspunkte für vorherige Anmeldeversuche ergäben, hat er lediglich pauschal erklärt, dass die Beklagte Protokoll über seine Einlog-Versuche geführt habe und hierzu Auskunft geben könne.
86 
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger noch die Möglichkeit hatte, „aktiv“ auf den Corona Account zuzugreifen, oder nur noch „passiv“ seinen Account mit der Fehlermeldung aufrufen konnte. Unerheblich ist ferner, ob es ihm überhaupt möglich war, über Corona festzustellen, ob das Prüfungsamt für ihn eine Anmeldung zur Nachprüfung vorgenommen hatte.
87 
(3) Auch die E-Mail der Beklagten vom 17.07.2013 hat die Zumutbarkeit eines Hinweises auf die Anmeldeprobleme nicht entfallen lassen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Entscheidungsabdruck Seite 15 3. Absatz) Bezug genommen. Auch der Senat vermag die Darstellung des Klägers, die E-Mail als Teilnahmebestätigung gewertet und geglaubt zu haben, bereits angemeldet zu sein, nicht nachzuvollziehen. Der Inhalt der - nicht an den Kläger persönlich adressierten - E-Mail bezieht sich ersichtlich allein auf die Modalitäten der technischen Durchführung der Biochemie-Nachklausur. Auch mit Blick auf die explizit die Anmeldevoraussetzungen thematisierende E-Mail der Beklagten vom 11.07.2013 können ihr deshalb greifbare Anhaltspunkte für eine Wertung als „Anmeldebestätigung“ nicht entnommen werden. Dies erscheint im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht nicht lebensnah, weil ein vernünftiger Prüfling die Frage der Anmeldung zu einer Prüfung schwerlich bis zum Vortag der Prüfung im Unklaren lassen wird, was erst recht gilt, wenn es sich - wie hier - um die letzte Möglichkeit zur Wiederholung einer Prüfungsleistung handelt und der endgültige Verlust des Prüfungsanspruchs in dem Studiengang und damit die Exmatrikulation droht.
88 
Dessen ungeachtet war es nach dem Scheitern der elektronischen Anmeldung in Corona bei der Hauptprüfung im April 2013 zu einer Anmeldung erst gekommen, nachdem sich der Kläger knapp zwei Wochen vor der Prüfung per E-Mail an das Studiendekanat gewandt hatte und daraufhin seine Anmeldung für die beiden Teilklausuren abweichend vom „Normalfall“ umgehend von der Beklagten selbst vorgenommen worden ist. Gerade vor diesem Hintergrund konnte der Kläger vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass er nach dem erneuten Fehlschlagen von Anmeldeversuchen ohne eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Studiendekanat bzw. ohne Geltendmachung seines „Sonderfalls“ von Amts wegen für die Nachprüfung angemeldet wird.
89 
2. Selbst wenn aber zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass der Prüfungsbehörde der Beklagten durch die Zurverfügungstellung eines für den Kläger dauerhaft nicht funktionsfähigen Anmeldesystems ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und er aufgrund der E-Mail der Beklagten vom 17.07.2013 davon ausgehen durfte, zur Nachprüfung angemeldet zu sein, dringt der Kläger mit dem Hilfsantrag nicht durch.
90 
Wie bereits unter I.1. dargestellt, muss ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich zu dem nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben worden ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 482; BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.10.1997 - 2 M 127/97 -, juris). Dabei gilt grundsätzlich: Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm eine spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 215; Senatsurteil vom 08.02.2017, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 12.01.2010 - 3 A 450/08 -, juris).
91 
An diesem Maßstab gemessen ist der Kläger seiner Rügeobliegenheit nicht gerecht geworden.
92 
Als dem Kläger am Morgen des 18.07.2013 der Zutritt zum Prüfungsraum von der mit der Einlasskontrolle betrauten Mitarbeiterin der Beklagten mit der Begründung verwehrt wurde, er sei nicht angemeldet, musste sich ihm - auch angesichts der Vorgeschichte - aufdrängen, dass er auf den - unterstellten - Fehler der Beklagten sofort hinweisen musste, um seine Rechte zu wahren. Durch eine Rüge gegenüber den anwesenden Aufsichtspersonen noch vor Beginn der Prüfung hätte er der Beklagten die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben bzw. auszugleichen und ihn - ggf. vorläufig - an der Prüfung teilnehmen zu lassen.
93 
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger es an einer derartigen Rüge hat fehlen lassen. In der mündlichen Verhandlung hat er auf entsprechenden Vorhalt mit der Gegenfrage reagiert, was er denn in dieser Situation hätte sagen sollen, er hätte keine Argumente gehabt. Diese Bekundungen entsprechen im Kern seinem schriftsätzlichen Vorbringen: In der Berufungsbegründung hat er den Sachverhalt dahingehend beschrieben, dass ihn die Tatsache, dass ihm zum wiederholten Male der Zugang zum Prüfungssaal verwehrt wurde, „sprachlos“ gemacht habe. Er habe mit seiner Kommilitonin Frau M. 45 Minuten vor dem Prüfungssaal gewartet in der Hoffnung, dass sich das Missverständnis noch aufklären würde. Gegen 8.00 - 8.15 Uhr habe er sich in Begleitung von Frau M. in das Biochemische Institut begeben, um den Vorfall mit dem Leiter des Instituts Prof. Dr. K. zu besprechen, der jedoch nach Auskunft einer Sekretärin nicht anwesend gewesen sei. Diese Darstellung deckt sich weiter mit den Angaben des Klägers und der Kommilitonin M. im erstinstanzlichen Verfahren. Auf die ausdrückliche Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob er bei der Nachprüfung am 18.07.2013 „den Wissenschaftlichen Assistenten über seine Probleme bei der Anmeldung zur Prüfung in Kenntnis gesetzt“ habe, hat der Kläger auch im Schriftsatz vom 09.10.2014 ausgeführt, angesichts der erneuten Verweigerung des Zutritts „sprachlos“ gewesen zu sein. Dem entspricht auch die unter dem 08.10.2014 gefertigte Darstellung der Kommilitonin M., wonach sie sehr gut habe verstehen können, dass der Kläger in diesem Moment nicht in der Lage gewesen sei, „nochmals die Aufsichtspersonen aufzuhalten“, da sie schon im Januar 2013 Zeuge gewesen sei, wie er nicht an der Biochemie-Klausur habe teilnehmen dürfen.
94 
Vor diesem Hintergrund misst der Senat der im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.11.2014 enthaltenen Behauptung, der Kläger habe der „kontrollierenden Dame“ erklärt, dass er sich nicht wie die anderen Studenten über Corona habe anmelden können „wegen Fehlermeldung 300 - keine Berechtigung“, keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als der Kläger diese Behauptung nicht zum Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Beweisantrags gemacht hat. Auch im Berufungsverfahren hat er die Behauptung nicht wiederholt.
95 
Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Anmeldemangel nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt gerügt hat, zu dem dies von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Der Vortrag, wegen der wiederholten Verweigerung des Zutritts „sprachlos“ gewesen zu sein, vermag ihn nicht zu entlasten. Abgesehen davon hatte der Kläger ersichtlich die Möglichkeit, sich mit der ihn zum Prüfungsraum begleitenden Kommilitonin zu besprechen und ggf. dadurch seine „Sprachlosigkeit“ zu überwinden.
96 
Der Vortrag, dass es keinen Sinn gemacht habe, sich zu dieser frühen Tageszeit zu den Büros der Universität (des Prüfungsamts bzw. der Professoren) zu begeben, weil diese zwischen 07.00 Uhr und 8.00 Uhr noch nicht geöffnet gehabt hätten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn damit wird nicht in Frage gestellt, dass eine sofortige Rüge des Anmeldemangels unmittelbar gegenüber den Aufsichtspersonen, zu denen auch Prof. Dr. Kn. vom Institut für Physiologische Chemie gehörte, möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Beklagte hat im Übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass Prüflinge regelmäßig zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie am Einlass zum Prüfungsraum auf Fehler bei der Anmeldung hinweisen, und dass in ausreichendem Umfang Prüfungsunterlagen vorlagen.
97 
Eine Rüge des - unterstellten - Anmeldemangels war auch nicht entbehrlich. Zwar folgt aus der Verfahrensherrschaft der Prüfungsbehörde und ihrer damit korrespondierenden umfassenden Verantwortung für ein rechtmäßiges und auch ansonsten ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren, dass die Prüfungsbehörde - unbeschadet der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings - jedenfalls immer dann, wenn zweifelsfrei ein Fehler im Prüfungsverfahren auftritt, von sich aus, also auch ohne eine entsprechende Rüge eines Prüflings, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um den Fehler zu vermeiden oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihn abzustellen und erforderlichenfalls für den gebotenen Ausgleich zu sorgen. Deshalb bedarf es z.B. dann, wenn eine Lärmstörung nach ihrer Art und ihrem Ausmaß ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, keiner Rüge eines Prüflings, um die Prüfungsbehörde zu den erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu veranlassen, sondern sie muss von sich aus tätig werden, und die Prüflinge können sich auch ohne Rüge auf den fraglichen Verfahrensfehler berufen, wenn die Prüfungsbehörde etwa untätig bleibt. (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64-73; vgl. Senatsurteil vom 05.11.2011 - 9 S 2284/14 -; vgl. auch Niehues/Jeremias/Fischer, a.a.O., Rn. 214).
98 
Ein solcher offensichtlicher und zweifelsfreier Mangel des Verfahrens lag hier nicht vor. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt hat die Beklagte nicht bemerkt, dass der Kläger nicht zur Nachprüfung angemeldet ist. Zwar musste ihr aufgrund der Vorgänge bei seiner Anmeldung zur Hauptprüfung im April 2013 klar sein, dass er sich nicht über das Online-Portal Corona anmelden konnte. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme eines offensichtlichen und zweifelsfreien Verfahrensmangels. Wie bereits aufgezeigt, hatten beide Seiten nach den Vorgängen bei der Hauptprüfung im Frühjahr keine Klärung herbeigeführt, wie bei einer etwaigen Nachprüfung in Bezug auf die Anmeldung, an deren Notwendigkeit die Beklagte keinen Zweifel gelassen hatte, verfahren werden sollte. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte davon ausgehen, mit der umgehend von ihr selbst durchgeführten Anmeldung des Klägers zur Hauptprüfung diesem gegenüber deutlich gemacht zu haben, dass auch für ihn - wenn auch nicht über Corona, sondern möglicherweise erst auf Intervention beim Studiendekanat - eine Prüfungsanmeldung ohne weiteres möglich ist. Darüber hinaus ist der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Beklagte vom Wunsch des Klägers, an der Nachprüfung teilzunehmen, keine Kenntnis hatte. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme eines offensichtlichen Verfahrensfehlers ausgeschlossen.
III.
99 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
100 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
101 
Beschluss vom 4. Oktober 2017
102 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
55 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 sind rechtmäßig. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtung der Beklagten zur Bewertung der Prüfungsleistung in der Hauptprüfung „physiologisch-chemisches Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" mit bestanden bzw. auf Neubewertung dieser Prüfungsleistung kann der Kläger nicht verlangen (im Folgenden unter I.). Auch der auf eine Verpflichtung zur Wiederholung der sog. Nachprüfung gerichtete Hilfsantrag hat keinen Erfolg (II.).
I.
56 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewertung der gegenständlichen Prüfungsleistung mit „bestanden“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) bzw. auf deren Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
57 
Der Senat geht davon aus, dass die Bestehensgrenze im Hinblick auf die aus zwei Teilprüfungen bestehende Hauptprüfung „physiologisch-chemisches Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" bei insgesamt 30 von insgesamt 50 möglichen Punkten lag. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 11.12.2014 überzeugend begründet. Diese Annahme ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.
58 
Der Kläger erreichte in der 1. Teilprüfung 10 Punkte (von 20 möglichen) und in der 2. Teilprüfung 13 Punkte (von 30 möglichen), sodass ihm zu einem Bestehen der Hauptprüfung 7 Punkte fehlten. Mit Schriftsätzen vom 09.10.2014 und vom 16.10.2014 hat der Kläger Fachrügen erhoben (Klausur vom 07.05.2013: Frage 13; Klausur vom 11.07.2013: Fragen 09, 25, 26 und 28), die im Falle des Durchgreifens das Gesamtergebnis auf 28 Punkte angehoben hätten. Mithin kommt es darauf an, ob mit den vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der Fragen Nr. 11 und Nr. 18 der Klausur vom 07.05.2013 zulässige und begründete Fachrügen erhoben worden sind. Dies ist nicht der Fall.
59 
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sein Recht zur Erhebung dieser Einwendungen bereits verwirkt, begegnet allerdings rechtlichen Bedenken.
60 
In Bezug auf die Reichweite der Rügeobliegenheit im Prüfungsrechtsstreit wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits unterschieden: Mängel des Prüfungsverfahrens muss ein Prüfling grundsätzlich - auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921, und vom 22.06.1994 - 6 C 37.92 -, BVerwGE 96, 126; Senatsurteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 - sowie Senatsbeschlüsse vom 29.05.2013 - 9 S 1906/12 - und vom 11.06.2012 - 9 S 2741/10 -; Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 287 f.).
61 
Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, dagegen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.1999 und vom 22.06.1994, jeweils a.a.O.). Bei materiellen Beurteilungsfehlern entfallen nämlich beide Gründe, die unabhängig voneinander jeweils selbständig den Verlust des Rügerechts bei Verfahrensmängeln rechtfertigen. Weder das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance greift insoweit durch, noch ist eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde zur Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge geboten. Einem Prüfling obliegt es ausschließlich im eigenen Interesse, auch fachliche Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungsleistungen - zunehmend schwieriger werden kann, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler zu beheben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.07.1996 - 6 B 25.96 -, juris). Für den Ausschluss des erst im Prozess erhobenen Einwandes einer inhaltlich fehlerhaften Bewertung besteht dagegen kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, der eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle bei berufsbezogenen Prüfungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999, a.a.O.; vgl. auch Birnbaum, NVwZ 2006, 286, 295).
62 
An diesem Maßstab gemessen ist für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung kein Raum.
63 
2. Der Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens setzt voraus, dass den Prüfern wirkungsvolle Hinweise gegeben werden, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Macht er - wie hier - geltend, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit richtig oder vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132). Der Prüfling muss substantiiert aufzeigen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (BVerwG, Urteil vom 26.03.1997 - 6 C 7.96 -, BVerwGE 104, 203). Dabei hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem des Prüfers in qualifizierter Weise aufzuzeigen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 856).
64 
Diesen Anforderungen werden die Rügen des Klägers nicht gerecht.
65 
Er legt bereits die Richtigkeit der von ihm bei den Fragen 11 und 18 der Klausur vom 07.05.2013 jeweils gewählten Antwortmöglichkeit D weder substantiiert noch schlüssig dar. In beiden Fällen wird auf schwer leserliche Grafiken Bezug genommen und fehlt es an einer hinreichenden Erläuterung seiner Antwortoptionen auch unter Auseinandersetzung mit den vom Prüfer als zutreffend festgelegten Antworten.
66 
Im Übrigen ist im Hinblick auf die Frage 11 den vom Kläger in Bezug genommenen Abbildungen aus dem Buch „Physikum Exakt“ hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Lyosom aus dem Golgi-Apparat entspringt und gerade nicht - wie der Kläger behauptet - gemäß der Antwortalternative D direkt aus dem endoplasmatischen Reticulum abgeschnürt wird.
67 
Auch die vom Kläger bei der Frage 18 gewählte Antwortmöglichkeit D „In der Atmungskette werden Elektronen durch Ubichinon vom Komplex III auf Komplex IV übertragen“ wird durch die von ihm vorgelegte Grafik aus dem Buch „Duale Reihe Biochemie, Rassow, Thieme, 3. Aufl. 2012, S. 170“ nicht belegt. Denn dort heißt es zum Ubichinon: „Letztlich sammeln sich also alle Elektronen (als Wasserstoff) auf dem Ubichinon (Coenzym Q). Hierbei handelt es sich um einen beweglichen Wasserstoff-Überträger, der den Wasserstoff von Komplex I und II, vom ETF und anderen Flavoproteinen auf Komplex III überträgt.“ Weiter heißt es zum Komplex III: „Der Komplex III der Atmungskette ist die Cytochrom-c-Reduktase, die die Elektronen (ab nun ohne Protonen) vom Ubichinon übernimmt und schließlich auf (zwei) Cytochrome c überträgt“ (Hervorhebung nur hier). Dass Elektronen „durch Ubichonon“ vom Komplex III auf Komplex IV übertragen werden, folgt daraus nicht.
68 
Unabhängig davon hat der Prüfer Prof. Dr. K. in der durch den Senat eingeholten Stellungnahme vom 12.09.2017 unter Auswertung der einschlägigen Lehrbuchliteratur ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die vom Kläger gewählten Antwortoptionen eindeutig als richtige Lösungen auszuschließen sind. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
69 
Vor diesem Hintergrund hat die Beweisanregung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den erhobenen Fachrügen dem Senat keine Veranlassung zu einer Beweisaufnahme gegeben.
II.
70 
Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Wiederholung der Nachprüfung gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet.
71 
Voraussetzungen und Modalitäten des Anspruchs und der Verpflichtung des Klägers zur Erbringung der studienbegleitenden Prüfungsleistung „physiologisch-chemisches Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" haben in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen schriftlichen gerichtlichen Vergleich vom 25.04.2013 eine verbindliche Regelung erfahren. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vergleichs sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, den Bescheid vom 01.02.2013 betreffend die studienbegleitende Leistung des Klägers im „physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner" aufzuheben und ihm spätestens im Sommersemester [2013] eine weitere und zugleich letzte Wiederholungsmöglichkeit dieser Prüfungsleistung (bestehend aus einer zweiteiligen Haupt- und einer Nachprüfung) einzuräumen. Der Kläger erkannte an, dass die Prüfung zum physiologisch-chemischen Praktikum/Biochemie für Zahnmediziner insgesamt nur fünfmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit der ersten Prüfungsteilnahme wiederholt werden kann und verzichtet[e] auf weitere Wiederholungsversuche, die über den mit dem Vergleich gewährten Versuch hinausgingen.
72 
Der Kläger hat die Hauptprüfung endgültig nicht bestanden (vgl. oben unter I.). An der Nachprüfung hat er nicht teilgenommen. Nachdem das Sommersemester 2013 beendet und damit der maßgebliche Prüfungszeitraum abgelaufen ist, hat der Kläger die letzte ihm eingeräumte Prüfungsmöglichkeit versäumt und damit grundsätzlich seinen Prüfungsanspruch verloren. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn dies nicht von ihm zu vertreten wäre (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 5, § 34 Abs. 2 LHG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 10.07.2012 (GBl. S. 457); § 4 Abs. 1 der Studienordnung der Beklagten für den Studiengang Zahnheilkunde vom 31.10.2001). Dies lässt sich indes nicht feststellen.
73 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe seine Pflicht zur Anmeldung für die Nachprüfung bzw. seine Pflicht, rechtzeitig auf Schwierigkeiten bei der Anmeldung hinzuweisen, schuldhaft verletzt. Der Senat hält diese Annahme einschließlich der rechtlichen Erwägungen und der Beweiswürdigung für überzeugend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (Entscheidungsabdruck Seite 13 Mitte bis 17; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
74 
a) Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich für den Prüfling auch die Verpflichtung, an der Realisierung des Prüfungsanspruchs mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht hat ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282). Aufgrund der Mitwirkungspflicht hat der Prüfling die zur Wahrung der Chancengleichheit gebotenen verfahrensrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Dies umfasst auch die Obliegenheit, sich zur Prüfung anzumelden und die Anmeldefristen zu beachten (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 213). Ebenso wie bei der Vielzahl anderer Prüfungen, an denen er teilgenommen hatte, traf den Kläger diese Obliegenheit auch in Bezug auf die Nachprüfung am 18.07.2013.
75 
b) Der Kläger macht geltend, nachdem er die Beklagte im April 2013 über seine Probleme bei der Anmeldung im Studentenportal „Corona“ informiert gehabt habe, sei für diese die dauerhafte Nicht-Funktionstüchtigkeit dieses Portals klar zu erkennen gewesen. Allein die Beklagte habe die Möglichkeit und gemäß dem gerichtlichen Vergleich auch die Pflicht gehabt, ihm ein funktionstüchtiges computergestütztes Anmeldeverfahren zu den Prüfungen zur Verfügung zu stellen oder ihn - ggf. „händisch“ - selbst anzumelden. Deshalb könne nach Meldung der Probleme im April 2013 eine nicht erfolgte Prüfungsanmeldung nicht als Obliegenheitsverletzung seinerseits gewertet werden. Damit dringt der Kläger nicht durch.
76 
aa) Der Prüfungsbehörde steht bei der Organisation des Prüfungsverfahrens ein Organisationsermessen zu. Sie hat im Rahmen der geltenden Prüfungsvorschriften das gesamte Verfahren zu leiten und insbesondere darauf zu achten, dass das Verfahren zweckmäßig durchgeführt wird. Dazu gehört auch, Störungen nach Möglichkeit zu verhindern, zu beheben oder - wenn dies nicht möglich ist - jedenfalls auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 277). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen (vgl. Senatsurteil vom 08.02.2017 - 9 S 1128/16 -, VBlBW 2017, 380). Welche Mitwirkungshandlungen dem Prüfling im Einzelnen obliegen, ist in der ZAppO und den von der Beklagten erlassenen prüfungsrechtlichen Regelungen nicht vorgegeben. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
77 
Wie bereits aufgezeigt, hat die Mitwirkungspflicht des Prüflings ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aus dieser Rechtsgrundlage ergibt sich auch ihre Begrenzung: Eine Mitwirkung kann vom Prüfling nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden; er verletzt die Obliegenheit zur Mitwirkung nur, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen. Die Verletzung muss also - im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ - vorwerfbar sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 07.10.1988, a.a.O., und vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Fehler eines Beteiligten überwiegen bzw. ob sich die Behörde nach Treu und Glauben auf eine Obliegenheitsverletzung des anderen Teils berufen kann, sondern allein darauf, ob im konkreten Fall dem Prüfling zugemutet werden kann, etwa während der Prüfung den ihn störenden Mangel geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 45.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 310).
78 
Diese Grundsätze, nach denen die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988, a.a.O.), gelten nach Auffassung des Senats auch für die konkreten Anforderungen an die vom Kläger zu beachtende Anmeldungspflicht.
79 
bb) Danach hat der Kläger weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass es ihm nicht zuzumuten war, sich für die Nachprüfung anzumelden bzw. die Beklagte auf diesbezügliche Probleme hinzuweisen.
80 
Dies folgt insbesondere nicht schon aus der Tatsache, dass der Beklagten aufgrund der Meldung der Probleme bei der Anmeldung zur Hauptprüfung im April 2013 klar sein musste, dass der Kläger sich im computergestützten Anmeldesystem „Corona“ selbst nicht anmelden kann. Auch wenn ihr insoweit Versäumnisse vorzuwerfen sein mögen, stellt dies den Kläger nach dem dargelegten Maßstab nicht davon frei, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf etwaige Verfahrensprobleme oder -fehler frühzeitig hinzuweisen, um die Realisierung seines Prüfungsanspruchs nicht zu gefährden.
81 
Nach der Überzeugung des Senats war dem Kläger ein derartiger Hinweis möglich und zumutbar.
82 
(1) Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, die E-Mail des Studiendekanats vom 11.07.2013 dahingehend verstanden zu haben, dass auch in Bezug auf die Nachprüfung für ihn eine eigene Anmeldung über „Corona“ zwingend erforderlich ist. Er konnte deshalb - auch mit Blick auf den von der Beklagten zu Recht geltend gemachten Umstand, dass diese keine Kenntnis davon hatte, ob er sich überhaupt der Nachprüfung unterziehen wollte - nicht davon ausgehen, allein aufgrund der Vorgänge bei der Anmeldung zur Hauptprüfung gleichsam automatisch ohne eigenes Zutun von der Beklagten zur Nachprüfung angemeldet zu sein bzw. zu werden. Beide Seiten hatten nach den Vorgängen bei der Hauptprüfung im Frühjahr keine Klärung herbeigeführt, wie denn bei einer etwaigen Nachprüfung in Bezug auf die Anmeldung verfahren werden soll. Ohne diese Klärung konnte der Kläger, dem klar sein musste, dass die Beklagte von seinem Wunsch, an der Nachprüfung teilzunehmen, keine Kenntnis hatte, nicht ohne weiteres annehmen, dass er sich um eine Anmeldung für die Nachprüfung nicht mehr kümmern muss bzw. dass die Beklagte diese Anmeldung ohne sein Zutun vornimmt. Bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung musste er auch in Rechnung stellen, dass sich bei der Anmeldung zur Nachprüfung die gleichen Probleme wie zuvor bei der Hauptprüfung ergeben könnten. Spätestens nach dem ersten gescheiterten Anmeldeversuch in Corona war es ihm deshalb möglich und zumutbar, in gleicher Weise zu verfahren wie bereits im April und per E-Mail Kontakt mit dem Studiendekanat aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger aufgrund der Vorgeschichte wusste, dass bereits eine einfache Kontaktaufnahme per E-Mail mit dem Studiendekanat ausreicht, um umgehend eine erfolgreiche Anmeldung zu bewerkstelligen.
83 
Dass die Beklagte im vorliegenden Fall von sich aus zu einem Hinweis verpflichtet gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren für die Prüfungsbehörde dem Prüfling gegenüber Hinweispflichten ergeben können. So ist sie beispielsweise dann, wenn sich der Prüfling bei seinen Verfahrenshandlungen erkennbar in einem Irrtum befindet und ihm daraus Nachteile drohen, verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, um die ihm drohenden Nachteile abzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2004 - 6 B 2.04 -, juris; Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, 199). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hinweispflicht sind indes im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der Vorgeschichte bei der Anmeldung zur Hauptprüfung war für die Beklagte insbesondere nicht damit zu rechnen, dass der Kläger davon ausging, „automatisch“ durch die Beklagte zur Nachprüfung angemeldet zu werden.
84 
(2) Dass dem Kläger bewusst war, dass er sich zur Nachprüfung selbst anmelden musste, folgt auch daraus, dass er bereits vor Ablauf der Anmeldefrist mehrfach versucht hat, sich über „Corona“ zur Nachprüfung anzumelden.
85 
Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht der Vortrag der Beklagten in der Replik vom 06.02.2014 entgegen, wonach der Kläger versucht habe, sich zur Wiederholungsprüfung (Nachprüfung) am 18.07.2013, am Tag der Nachprüfung nach Ablauf der Anmeldefrist über das Studentenportal „Corona" anzumelden (Hervorhebung nur hier). Denn dieser Vortrag schließt - ebenso wie die Darstellung in der Berufungsbegründung, der Kläger nehme an, „dass der Screenshot auf S. 27 der Behördenakte (= Anlage K 3 der Klage vom 06.12.2013) zu dieser Zeit gemacht wurde“ - Anmeldeversuche des Klägers in „Corona“ vor Ablauf der Anmeldefrist am 15.07.2013 nicht aus. Dass solche Anmeldeversuche stattgefunden haben, ergibt sich für den Senat eindeutig aus den Einlassungen des Klägers selbst. In seiner Widerspruchsbegründung vom 17.10.2013 hat er ausgeführt, die Klausuranmeldung im Corona-System habe sich von ihm persönlich mit seinem Account und dem Studienabschnitt 6062 nicht durchführen lassen und zum Beleg einen Bildschirmausdruck mit der entsprechenden Fehlermeldung („Error: Falscher Studienabschnitt, zulässig: 6112/6111/6102/6092/609“) vorgelegt. In der Klageschrift vom 06.12.2013 hat er unter Vorlage desselben Bildschirmausdrucks angegeben, er habe wiederum versucht, sich online zur Wiederholungsklausur Biochemie am 18.07.2013 anzumelden, aber wiederum eine „Error-Meldung“ erhalten; nachdem „trotz weiterer Versuche eine Anmeldung zur Nachklausur auf Corona nicht möglich“ gewesen sei, habe er am 17.07.2013 um 10.59 Uhr eine E-Mail der Beklagten erhalten mit dem Hinweis auf die Modalitäten der Biochemie-Klausur am 18.07.2013. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger explizit erklärt, „davon ausgegangen zu sein, dass der Fehler im Corona-System beseitigt worden sei und dass nach erneutem Scheitern der Anmeldung für die Nachklausur eine Anmeldung durch das Studentensekretariat erfolgt sei“. Angesichts dieser Bekundungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Kläger vor Ablauf der Anmeldefrist mehrfach versucht hat, sich über Corona für die Nachprüfung anzumelden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat er nicht substantiiert bestritten, bereits vor der Nachprüfung Anmeldeversuche unternommen zu haben. Auf den Hinweis des Senats, dass sich aus den Akten Anhaltspunkte für vorherige Anmeldeversuche ergäben, hat er lediglich pauschal erklärt, dass die Beklagte Protokoll über seine Einlog-Versuche geführt habe und hierzu Auskunft geben könne.
86 
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Kläger noch die Möglichkeit hatte, „aktiv“ auf den Corona Account zuzugreifen, oder nur noch „passiv“ seinen Account mit der Fehlermeldung aufrufen konnte. Unerheblich ist ferner, ob es ihm überhaupt möglich war, über Corona festzustellen, ob das Prüfungsamt für ihn eine Anmeldung zur Nachprüfung vorgenommen hatte.
87 
(3) Auch die E-Mail der Beklagten vom 17.07.2013 hat die Zumutbarkeit eines Hinweises auf die Anmeldeprobleme nicht entfallen lassen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Entscheidungsabdruck Seite 15 3. Absatz) Bezug genommen. Auch der Senat vermag die Darstellung des Klägers, die E-Mail als Teilnahmebestätigung gewertet und geglaubt zu haben, bereits angemeldet zu sein, nicht nachzuvollziehen. Der Inhalt der - nicht an den Kläger persönlich adressierten - E-Mail bezieht sich ersichtlich allein auf die Modalitäten der technischen Durchführung der Biochemie-Nachklausur. Auch mit Blick auf die explizit die Anmeldevoraussetzungen thematisierende E-Mail der Beklagten vom 11.07.2013 können ihr deshalb greifbare Anhaltspunkte für eine Wertung als „Anmeldebestätigung“ nicht entnommen werden. Dies erscheint im Übrigen auch in zeitlicher Hinsicht nicht lebensnah, weil ein vernünftiger Prüfling die Frage der Anmeldung zu einer Prüfung schwerlich bis zum Vortag der Prüfung im Unklaren lassen wird, was erst recht gilt, wenn es sich - wie hier - um die letzte Möglichkeit zur Wiederholung einer Prüfungsleistung handelt und der endgültige Verlust des Prüfungsanspruchs in dem Studiengang und damit die Exmatrikulation droht.
88 
Dessen ungeachtet war es nach dem Scheitern der elektronischen Anmeldung in Corona bei der Hauptprüfung im April 2013 zu einer Anmeldung erst gekommen, nachdem sich der Kläger knapp zwei Wochen vor der Prüfung per E-Mail an das Studiendekanat gewandt hatte und daraufhin seine Anmeldung für die beiden Teilklausuren abweichend vom „Normalfall“ umgehend von der Beklagten selbst vorgenommen worden ist. Gerade vor diesem Hintergrund konnte der Kläger vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass er nach dem erneuten Fehlschlagen von Anmeldeversuchen ohne eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Studiendekanat bzw. ohne Geltendmachung seines „Sonderfalls“ von Amts wegen für die Nachprüfung angemeldet wird.
89 
2. Selbst wenn aber zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass der Prüfungsbehörde der Beklagten durch die Zurverfügungstellung eines für den Kläger dauerhaft nicht funktionsfähigen Anmeldesystems ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und er aufgrund der E-Mail der Beklagten vom 17.07.2013 davon ausgehen durfte, zur Nachprüfung angemeldet zu sein, dringt der Kläger mit dem Hilfsantrag nicht durch.
90 
Wie bereits unter I.1. dargestellt, muss ein Prüfling Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich rügen, auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich zu dem nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu bestimmenden frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben worden ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 482; BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.10.1997 - 2 M 127/97 -, juris). Dabei gilt grundsätzlich: Unterlässt der Prüfling eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge eines Fehlers des Prüfungsverfahrens, so ist ihm eine spätere Berufung auf die Beachtlichkeit dieses Fehlers verwehrt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 215; Senatsurteil vom 08.02.2017, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 12.01.2010 - 3 A 450/08 -, juris).
91 
An diesem Maßstab gemessen ist der Kläger seiner Rügeobliegenheit nicht gerecht geworden.
92 
Als dem Kläger am Morgen des 18.07.2013 der Zutritt zum Prüfungsraum von der mit der Einlasskontrolle betrauten Mitarbeiterin der Beklagten mit der Begründung verwehrt wurde, er sei nicht angemeldet, musste sich ihm - auch angesichts der Vorgeschichte - aufdrängen, dass er auf den - unterstellten - Fehler der Beklagten sofort hinweisen musste, um seine Rechte zu wahren. Durch eine Rüge gegenüber den anwesenden Aufsichtspersonen noch vor Beginn der Prüfung hätte er der Beklagten die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben bzw. auszugleichen und ihn - ggf. vorläufig - an der Prüfung teilnehmen zu lassen.
93 
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger es an einer derartigen Rüge hat fehlen lassen. In der mündlichen Verhandlung hat er auf entsprechenden Vorhalt mit der Gegenfrage reagiert, was er denn in dieser Situation hätte sagen sollen, er hätte keine Argumente gehabt. Diese Bekundungen entsprechen im Kern seinem schriftsätzlichen Vorbringen: In der Berufungsbegründung hat er den Sachverhalt dahingehend beschrieben, dass ihn die Tatsache, dass ihm zum wiederholten Male der Zugang zum Prüfungssaal verwehrt wurde, „sprachlos“ gemacht habe. Er habe mit seiner Kommilitonin Frau M. 45 Minuten vor dem Prüfungssaal gewartet in der Hoffnung, dass sich das Missverständnis noch aufklären würde. Gegen 8.00 - 8.15 Uhr habe er sich in Begleitung von Frau M. in das Biochemische Institut begeben, um den Vorfall mit dem Leiter des Instituts Prof. Dr. K. zu besprechen, der jedoch nach Auskunft einer Sekretärin nicht anwesend gewesen sei. Diese Darstellung deckt sich weiter mit den Angaben des Klägers und der Kommilitonin M. im erstinstanzlichen Verfahren. Auf die ausdrückliche Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob er bei der Nachprüfung am 18.07.2013 „den Wissenschaftlichen Assistenten über seine Probleme bei der Anmeldung zur Prüfung in Kenntnis gesetzt“ habe, hat der Kläger auch im Schriftsatz vom 09.10.2014 ausgeführt, angesichts der erneuten Verweigerung des Zutritts „sprachlos“ gewesen zu sein. Dem entspricht auch die unter dem 08.10.2014 gefertigte Darstellung der Kommilitonin M., wonach sie sehr gut habe verstehen können, dass der Kläger in diesem Moment nicht in der Lage gewesen sei, „nochmals die Aufsichtspersonen aufzuhalten“, da sie schon im Januar 2013 Zeuge gewesen sei, wie er nicht an der Biochemie-Klausur habe teilnehmen dürfen.
94 
Vor diesem Hintergrund misst der Senat der im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.11.2014 enthaltenen Behauptung, der Kläger habe der „kontrollierenden Dame“ erklärt, dass er sich nicht wie die anderen Studenten über Corona habe anmelden können „wegen Fehlermeldung 300 - keine Berechtigung“, keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als der Kläger diese Behauptung nicht zum Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Beweisantrags gemacht hat. Auch im Berufungsverfahren hat er die Behauptung nicht wiederholt.
95 
Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger den Anmeldemangel nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt gerügt hat, zu dem dies von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Der Vortrag, wegen der wiederholten Verweigerung des Zutritts „sprachlos“ gewesen zu sein, vermag ihn nicht zu entlasten. Abgesehen davon hatte der Kläger ersichtlich die Möglichkeit, sich mit der ihn zum Prüfungsraum begleitenden Kommilitonin zu besprechen und ggf. dadurch seine „Sprachlosigkeit“ zu überwinden.
96 
Der Vortrag, dass es keinen Sinn gemacht habe, sich zu dieser frühen Tageszeit zu den Büros der Universität (des Prüfungsamts bzw. der Professoren) zu begeben, weil diese zwischen 07.00 Uhr und 8.00 Uhr noch nicht geöffnet gehabt hätten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn damit wird nicht in Frage gestellt, dass eine sofortige Rüge des Anmeldemangels unmittelbar gegenüber den Aufsichtspersonen, zu denen auch Prof. Dr. Kn. vom Institut für Physiologische Chemie gehörte, möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Beklagte hat im Übrigen unwidersprochen vorgetragen, dass Prüflinge regelmäßig zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie am Einlass zum Prüfungsraum auf Fehler bei der Anmeldung hinweisen, und dass in ausreichendem Umfang Prüfungsunterlagen vorlagen.
97 
Eine Rüge des - unterstellten - Anmeldemangels war auch nicht entbehrlich. Zwar folgt aus der Verfahrensherrschaft der Prüfungsbehörde und ihrer damit korrespondierenden umfassenden Verantwortung für ein rechtmäßiges und auch ansonsten ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren, dass die Prüfungsbehörde - unbeschadet der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings - jedenfalls immer dann, wenn zweifelsfrei ein Fehler im Prüfungsverfahren auftritt, von sich aus, also auch ohne eine entsprechende Rüge eines Prüflings, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um den Fehler zu vermeiden oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihn abzustellen und erforderlichenfalls für den gebotenen Ausgleich zu sorgen. Deshalb bedarf es z.B. dann, wenn eine Lärmstörung nach ihrer Art und ihrem Ausmaß ohne jeden Zweifel die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, keiner Rüge eines Prüflings, um die Prüfungsbehörde zu den erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu veranlassen, sondern sie muss von sich aus tätig werden, und die Prüflinge können sich auch ohne Rüge auf den fraglichen Verfahrensfehler berufen, wenn die Prüfungsbehörde etwa untätig bleibt. (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64-73; vgl. Senatsurteil vom 05.11.2011 - 9 S 2284/14 -; vgl. auch Niehues/Jeremias/Fischer, a.a.O., Rn. 214).
98 
Ein solcher offensichtlicher und zweifelsfreier Mangel des Verfahrens lag hier nicht vor. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt hat die Beklagte nicht bemerkt, dass der Kläger nicht zur Nachprüfung angemeldet ist. Zwar musste ihr aufgrund der Vorgänge bei seiner Anmeldung zur Hauptprüfung im April 2013 klar sein, dass er sich nicht über das Online-Portal Corona anmelden konnte. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme eines offensichtlichen und zweifelsfreien Verfahrensmangels. Wie bereits aufgezeigt, hatten beide Seiten nach den Vorgängen bei der Hauptprüfung im Frühjahr keine Klärung herbeigeführt, wie bei einer etwaigen Nachprüfung in Bezug auf die Anmeldung, an deren Notwendigkeit die Beklagte keinen Zweifel gelassen hatte, verfahren werden sollte. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte davon ausgehen, mit der umgehend von ihr selbst durchgeführten Anmeldung des Klägers zur Hauptprüfung diesem gegenüber deutlich gemacht zu haben, dass auch für ihn - wenn auch nicht über Corona, sondern möglicherweise erst auf Intervention beim Studiendekanat - eine Prüfungsanmeldung ohne weiteres möglich ist. Darüber hinaus ist der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Beklagte vom Wunsch des Klägers, an der Nachprüfung teilzunehmen, keine Kenntnis hatte. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme eines offensichtlichen Verfahrensfehlers ausgeschlossen.
III.
99 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
100 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
101 
Beschluss vom 4. Oktober 2017
102 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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