Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2064/17

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. August 2017 - 14 K 10499/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin unverzüglich zu benachrichtigen hat, sobald beabsichtigt ist, die streitige Planstelle A 12 anderweitig zu besetzen.

Der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
A.
Die Antragstellerin ist Amtsrätin (A 12) im Dienst der Stadt B.-B. Sie hat sich aufgrund einer entsprechenden Ausschreibung um die Stelle der Leiterin der Kämmerei der Gemeinde O. beworben, die derzeit entsprechend der BesGr. A 12 bewertet ist. Sie wurde mit Beschluss des Gemeinderats vom 25.04.2017 für die Besetzung dieser Stelle ausgewählt. Mit Schreiben vom 27.04.2017 teilte der stellvertretende Bürgermeister der Gemeinde O. - der damalige Bürgermeister war wegen Dienstunfähigkeit dauerhaft verhindert - ihr dies mit, gratulierte ihr und erklärte, dass man sich auf eine gute Zusammenarbeit freue.
Laut E-Mail vom 09.05.2017 unterrichtete die Antragstellerin die Antragsgegnerin am 28.04.2017 davon, dass sie schwanger sei (Geburtstermin 15.11.2017).
In seiner Sitzung vom 16.05.2017 beschloss der Gemeinderat der Stadt O., den in der Gemeinderatssitzung vom 25.04.2017 gefassten Beschluss des Tagesordnungspunkts „Besetzung der Stelle der Leiterin für die Kämmerei“ aufzuheben. Hierauf hin teilte der stellvertretende Bürgermeister der Gemeinde O. der Antragstellerin mit Schreiben vom 17.05.2017 die Aufhebung des Beschlusses vom 25.04.2017 durch den Gemeinderat mit und fügte hinzu: „Zu unserer Entlastung senden wir Ihnen Ihre Bewerbungsunterlagen zurück.“
Am 20.06.2017 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde O. das laufende Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Im Beschluss wird hierzu unter „Sachverhalt“ mitgeteilt, dass die Gemeindeverwaltung festgestellt habe, dass die mit der Stelle der Leitung der Kämmerei verbundenen Aufgaben momentan mit den vorhandenen Personalkräften bewältigt werden könnten. Eine Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens halte die Gemeindeverwaltung daher nicht für erforderlich. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.07.2017 mitgeteilt. Als Grund wird darin angeben, „dass die Gemeinde festgestellt hat, dass die mit der Stelle der Leitung der Kämmerei verbundenen Aufgaben momentan mit den vorhandenen Personalkräften bewältigt werden können und eine Neubesetzung der Stelle derzeit weder erforderlich noch beabsichtigt ist“.
B.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Dienstposten Leiterin für die Kämmerei mit ihr zu besetzen; hilfsweise: die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für den Dienstposten „Leiterin für die Kämmerei“ ausschließlich mit dem bisherigen Bewerberkreis einschließlich der Antragstellerin fortzusetzen und die Stelle nicht neu auszuschreiben, zusammengefasst und abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig abbrechen können, nachdem ihre Gemeindeverwaltung festgestellt gehabt hätte, dass die mit der Stelle der Leitung der Kämmerei verbundenen Aufgaben momentan mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden könnten. Dagegen seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stelle derzeit nicht zu besetzen, auf unsachliche Gründe gestützt haben könnte, um die Antragstellerin als unerwünschte Kandidatin willkürlich von der Auswahl auszuschließen. Solche unsachlichen Gründe ergäben sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 16.05.2017, mit dem er seinen Beschluss vom 25.04.2017 aufgehoben habe. Denn allein aus der Begründung hierfür, dass der Gemeinderat Informationen erhalten habe, die eine erneute Behandlung der Sache rechtfertigten, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass es sich hierbei Umstände handele, die einen rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht begründen könnten. Dass die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren möglicherweise abgebrochen haben könnte, weil eine frühere Erkrankung der Antragstellerin und eine Schwangerschaft bekannt geworden seien, sei lediglich eine durch nichts belegte Vermutung der Antragstellerin. Auch in formeller Hinsicht dürfte der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden sein. Denn die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.07.2017 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Beschluss des Gemeinderats vom 20.06.2017 informiert und auch den maßgebenden Grund hierfür, nämlich dass eine Neubesetzung der Stelle derzeit nicht erforderlich sei, mitgeteilt. Die Unterrichtung der Antragstellerin sei auch so rechtzeitig erfolgt, dass der der Antragstellerin mitgeteilte Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren habe berücksichtigt werden können. Da der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens danach formell und materiell rechtmäßig erfolgt sei und der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin der Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens somit nicht entgegenstehen dürfte, komme es vorliegend nicht darauf an, ob die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats vom 25.04.2017 - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin meine - auch aus gemeindeverfassungsrechtlichen Gründen zulässig gewesen sei. Im Übrigen hätte die Antragstellerin nach § 43 Abs. 1 GemO auch keinen Anspruch auf Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom 25.04.2017 gegen den Bürgermeister der Antragsgegnerin gehabt.
C.
Die Antragstellerin beantragt im Beschwerdeverfahren, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das abgebrochene Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle eines/einer Leiter/in der Kämmerei der Antragsgegnerin fortzuführen und die Stelle mit ihr zu besetzen.
Sie macht geltend, die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung folge bereits aus der Widersprüchlichkeit der Argumentation der Gegenseite. Zunächst werde die Aufhebung der Auswahl der Antragstellerin mit angeblichen „neuen Informationen" begründet. Diese Informationen würden dann überhaupt nicht benannt. Stattdessen werde im Gegensatz dazu, nun rein stellenbezogen dahingehend argumentiert, dass die mit der Stelle der Leitung der Kämmerei verbundenen Aufgaben momentan mit den vorhandenen Personalkräften bewältigt werden könnten. Die Organisationsentscheidung verstoße auch gegen § 116 GemO, der eine sog. Aufgabenbündelung fordere und könne auch deshalb keinen sachlichen Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens sein. Im Rahmen der Stellenbesetzung im Gemeindebereich komme der Besetzung der Stelle als Kämmerer gem. § 116 GemO eine herausgehobene Bedeutung zu. Dieser herausgehobenen Bedeutung im Vergleich zur Besetzung sonstiger Stellen korrespondierten auch erhöhte Anforderungen an die Darlegung des sachlichen Grundes für einen Verfahrensabbruch. Die Gründe für den Verfahrensabbruch seien auch nicht schriftlich dokumentiert. Es werde bei genauer Betrachtung außerdem schon gar nicht deutlich, ob das Verfahren nun endgültig abgebrochen worden sei oder nur eine Unterbrechung vorliege. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gebe es auch Anhaltpunkte dafür, dass der Abbruch aus unsachlichen Gründen erfolgt sei. Diese ergäben sich vor allem aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 16.05.2017 sowie der anhaltenden Verweigerung der Gemeinde, die dort genannten neuen Informationen offenzulegen. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin.
D.
Das Beschwerdevorbringen greift teilweise durch. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch der Antragstellerin zu Unrecht vollständig verneint (I.). Die begehrte Anordnung kann jedoch nicht ergehen, weil sie auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (II.).
I.
10 
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Ergebnis eine Versetzung gemäß § 24 Abs. 4 LBG von der Stadt B.-B. zur Antragsgegnerin begehrt, ist sachdienlich als Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu begreifen, das Einverständnis zu dieser Versetzung zu erklären (1.). Der damit geltend gemachte Anspruch scheitert, wie das Beschwerdevorbringen zu Recht vorträgt und entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nicht daran, dass das Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle der Leiterin der Kämmerin abgebrochen worden ist (2.). Ob der Antragstellerin - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren ein Bewerbungsverfahrensanspruch zustand, kann offenbleiben (3.). Denn die Antragstellerin hat jedenfalls unabhängig hiervon - entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt hat - einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf die Erteilung des Einverständnisses zu ihrer Versetzung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null (4.).
11 
1. Der vorliegende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist sachdienlich ausgelegt (§§ 125 Abs. 1, 88 VwGO) darauf gerichtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das mit der Bewerbung beantragte Einverständnis zur Versetzung gegenüber der Stadt B.-B. zu erklären und ihr für den Fall der Versetzung das Amt der Leiterin für die Kämmerei zu übertragen.
12 
Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass sie sich als Versetzungsbewerberin um die streitige Stelle beworben hat und damit ihre statusgleiche Versetzung von der Stadt B.-B. zur Antragsgegnerin anstrebte. Gemäß § 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 LBG wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären und in der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 4 LBG wird das Beamtenverhältnis dann mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die begehrte Versetzung mit Dienstherrnwechsel kann damit nur von der Stadt B.-B. vorgenommen werden. Dementsprechend war bereits die Bewerbung der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin nicht als Antrag auf Versetzung, sondern als Antrag an die Antragsgegnerin zu verstehen, ihr Einverständnis gemäß § 24 Abs. 4 LBG gegenüber ihrem derzeitigen Dienstherrn (Stadt B.-B.) zur Versetzung zu erklären, die sie anschließend bei diesem beantragen wollte und inzwischen beantragt hat. Dieses Begehren verfolgt sie mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter.
13 
Der sachgerecht gefasste Antrag ist nicht bereits gemäß § 44a VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt zwar auch für Anträge nach § 123 VwGO, da bereits der Wortlaut weit gefasst ist und sich auf alle Rechtsbehelfe bezieht und es darüber hinaus der Sinn der Vorschrift ausschließt, einen Anspruch auf eine isolierte behördliche Verfahrenshandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Juris Rn. 10; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 44a Rn. 4 m.w.N.). Die Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn ist aber keine bloße behördliche Verfahrenshandlung im Sinne dieser Vorschrift. Die Einverständniserklärung ist eine Mitwirkungshandlung mittels sonstiger öffentlich-rechtlicher Willenserklärung der aufnehmenden Behörde im Versetzungsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 C 33.84 -, Juris). Sie stellt isoliert gesehen keinen Verwaltungsakt dar, weil sie keine unmittelbare Außenwirkung und keine unmittelbaren Rechtsfolgen begründet und keine hoheitliche Maßnahme ist (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 -, Juris). Dies rechtfertigt es nach Ansicht des Senats allerdings nicht, sie als bloße behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO zu qualifizieren, die nur gleichzeitig mit den gegen die Versetzung zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (so aber Nds.OVG, Beschluss vom 27.03.2009 - 5 ME 31/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2014 - 6 A 914.14 -; HessVGH, Beschluss vom 24.05.2017 - 1 B 98/17 -; offengelassen von BayVGH, Beschluss vom 06.12.2004 - 3 CE 04.2651 -, jeweils Juris). Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen behördliche Handlungen, die in Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Rn. 7 m.w.N., Juris). Auf eine solche lediglich die Versetzung vorbereitende Funktion ist die Einverständniserklärung aber nicht beschränkt. Es handelt sich vielmehr um eine Willenserklärung, die konstitutive Wirkung für die Versetzung hat. Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn beruht auf der gleichgerichteten und gleichgewichtigen Willensentschließung beider beteiligter Dienstherren. Die jeweilige Willensbekundung erfolgt durch die Einverständniserklärung und durch die Versetzung. Der Wille des bisherigen Dienstherrn, das bestehende Dienstverhältnis mit dem Beamten zu lösen und der Wille des aufnehmenden Dienstherrn, das Dienstverhältnis mit dem Beamten fortzuführen, sind jeweils konstitutiv für die dienstherrnübergreifende Versetzung (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 -, Juris). Diese ist daher nur wirksam, wenn das von dem aufnehmenden Dienstherrn schriftlich zu erklärende Einverständnis bei Erlass der Versetzungsverfügung vorliegt (BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 1.02 -, Juris m.w.N.). Eine Versetzung gemäß § 24 Abs. 4 LBG ohne das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn ist nichtig und damit unwirksam. Dies gilt selbst im Falle des nachträglichen Wegfalls des Einverständnisses. Gelingt dem aufnehmenden Dienstherrn die Beseitigung seines Einverständnisses, führt dies unmittelbar zur Wiederherstellung des vor der Versetzung bestehenden Zustandes, da ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung entfällt (BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 1.02 -, Juris m.w.N.). Die Einverständniserklärung ist also, auch wenn sie isoliert betrachtet keine unmittelbare Auswirkung hat, gleichwertige Voraussetzung dafür, dass eine dienstherrnübergreifende Versetzung wirksam ergehen und also Außenwirkung entfalten kann. Dem entspricht es, dass der Beamte seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Mitwirkung an seiner Versetzung gegen den aufnehmenden Dienstherrn gerichtlich geltend machen kann (vgl. Senatsurteil vom 24.11.1983 - 4 S 1370/82 -; nachgehend die Entscheidung des BVerwG vom 13.11.1986 - 2 C 33.84 -, Juris, die das BVerwG auch nicht durch Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 - aufgegeben hat, in der diese mehrfach zitiert wird; vgl. auch GKÖD, K § 26 Rn. 30 sowie Senatsbeschluss vom 23.07.2003 - 4 S 1051/03 -, Juris). In einem Streit, in dem der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der hierauf hin die Versetzung des Beamten verfügt hat, anficht, ist der Beamte deshalb auch beizuladen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 -, Juris).
14 
Im Übrigen ist über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten Tatbestände hinaus ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung zulässig, wenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügt. Denn der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen darf für die Rechtssuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Der Rechtsschutz darf durch die Anwendung von § 44a Satz 2 VwGO nicht geschmälert werden und muss ausreichend sichergestellt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris Rn. 12). Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr wäre der Beamte, wollte man das Einverständnis als unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO begreifen, hinsichtlich seines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensentscheidung im Falle der dienstherrnübergreifenden Versetzung rechtsschutzlos gestellt. Er könnte im Rahmen der Verpflichtungsklage auf dienstherrnübergreifende Versetzung gegen seinen derzeitigen Dienstherrn Ermessensfehler des aufnehmenden Dienstherrn hinsichtlich der Versagung seines Einverständnisses nicht mit Erfolg rügen. Auch wenn der aufnehmende Dienstherr in diesem gegen den abgebenden Dienstherrn gerichteten Verfahren auf Verpflichtung zum Erlass einer Versetzungsverfügung bzw. Neubescheidung des Versetzungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beigeladen würde, könnte weder die gerichtliche Entscheidung das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn ersetzen, noch könnte dieser als Beigeladener verurteilt werden.
15 
2. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Erklärung des Einverständnisses zur Versetzung scheitert auch nicht daran, dass das Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle der Leiterin der Kämmerin abgebrochen worden ist. Denn wie das Beschwerdevorbringen zu Recht vorträgt und entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts war der Abbruch des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle der Leiterin der Kämmerin der Antragsgegnerin nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
16 
Zutreffend weist das Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die bloße Behauptung des Vorliegens nicht im Ansatz benannter neuer Erkenntnisse keinen sachlichen Grund für die Aufhebung einer Auswahlentscheidung erkennen lässt und auch nicht in Einklang zu bringen sein dürfte mit der Mitteilung vom 03.07.2017. In dieser wird dargelegt, dass die Gemeinde festgestellt habe, dass die mit der Stelle der Leitung der Kämmerei verbundenen Aufgaben momentan mit den vorhandenen Personalkräften bewältigt werden können und eine Neubesetzung der Stelle derzeit weder erforderlich noch beabsichtigt sei. Weiterhin trifft es zu, dass sich hieraus noch nicht einmal eindeutig entnehmen lässt, ob das Verfahren endgültig abgebrochen worden ist, zumal die Stelle weiterhin vakant bleiben sollte und Frau W. die Stellvertretung der Amtsleitung „Finanzwesen, Liegenschaften, Personalamt“ als Stellvertretende Kämmerin wahrnahm (und wohl auch derzeit wahrnimmt). Dass es die Absicht der Antragsgegnerin wäre, die Stelle des Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 116 GemO) abzuschaffen oder auf Dauer unbesetzt zu lassen, erscheint nicht nur abwegig, sondern würde auch rechtlichen Bedenken begegnen. Dass und weshalb eine erneute Ausschreibung, nachdem bereits eine Auswahlentscheidung getroffen worden war, erforderlich sein könnte, wird ebenfalls nicht dargelegt. Damit drängt sich auf, dass das Auswahlverfahren nur deshalb nicht mit der Besetzung der Stelle durch die bereits hierfür ausgewählte Antragstellerin beendet wurde, weil es sich die Antragsgegnerin anders überlegt hat und die Antragstellerin - um den Preis, dass die Stelle zunächst weiterhin vakant bleibt - nun doch nicht einstellen will. Unabhängig davon, dass es - wie dargelegt - schon an der Eindeutigkeit des Abbruchs und einer auch nur ansatzweise konkreten und dokumentierten Begründung fehlt, lassen sich auch den - trotz gerichtlicher Anforderung der vollständigen Originalakten lediglich auszugsweise (z.B. ohne Bewerbungsschreiben, vollständige Sitzungsvorlagen, Beteiligung des Personalrats, Protokolle zu den nicht-öffentlichen Sitzungsteilen, in denen die hier streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst wurden, u.ä.) und in Kopie - vorgelegten „Verwaltungsakten“ keine sachlichen Gründe entnehmen. Vielmehr gibt die Chronologie der Ereignisse, soweit sie hieraus ersichtlich ist, zu erkennen, dass der Sinneswandel auf der nachträglichen Information über die Schwangerschaft der Antragstellerin beruhen dürfte (vgl. unten). Schließlich bestätigt der Umstand, dass die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin auch im gerichtlichen Verfahren keine konkreten Gründe genannt hat, sondern sich allgemein auf Bedenken einzelner Bürger hinsichtlich der Antragstellerin beruft, die an Gemeinderatsmitglieder herangetragen worden seien, zusätzlich, dass es keine sachlichen Gründe gibt, die das Vorgehen der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Antragsgegnerin rechtfertigen.
17 
3. Ob die Antragstellerin, wie sie geltend macht, im streitigen Stellenvergabeverfahren auch einen Bewerbungsverfahrensanspruch hatte, der durch diesen unbegründeten Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt worden ist und ob hieraus ein Anspruch nicht nur auf Fortführung des Verfahrens, sondern auch auf Erteilung des Einverständnisses zur Versetzung folgt, kann im Ergebnis offenbleiben (a.). Denn die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Einverständniserklärung gegenüber der Stadt B.-B. aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null (b.).
18 
a. Es steht allerdings nicht außer Zweifel, dass die aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Anforderungen, wie sie für die Einstellung und die Beförderung gelten, auf das vorliegende Stellenbesetzungsverfahren, in dem es - soweit ersichtlich - um die Auswahl zwischen Versetzungsbewerbern ging, die ihr Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin - vom Dienstherrnwechsel abgesehen - unverändert fortsetzen wollten, anwendbar sind.
19 
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Der hieraus abzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruchs ist auf Teilhabe an der Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichtet. Er betrifft den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt und steht damit dem Bewerber zu, der noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes steht und sich um ein Eingangsamt bemüht. Er greift auch für Bewerber um höhere Ämter; seine Beachtung steuert damit auch den Aufstieg des bereits eingestellten Beamten in ein Beförderungsamt. Beide Arten von Bewerbern können sich unmittelbar auf einen Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 22.09 -, Juris), da öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, Juris). Entsprechendes gilt für vorgelagerte Auswahlentscheidungen - etwa zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) -, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für diese Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - und Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, Senatsbeschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2018/16 -, jeweils Juris).
20 
Demgegenüber können sich diejenigen Bewerber nicht unmittelbar auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, mit denen die zu vergebenden Funktionsstellen durch eine bloße Änderung des Aufgabenbereichs, eine Umsetzung, eine Abordnung oder eine den Status nicht berührende Versetzung besetzt werden können (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, m. zahlr. N., Juris). Weder der Dienstherr ist wegen eines entsprechenden Antrags seines Beamten oder wegen des Vorliegens der Einverständniserklärung eines aufnahmebereiten Dienstherrn verpflichtet, den Beamten zu versetzen, noch ist der Dienstherr, der den Beamten aufnehmen soll, gehalten, sein Einverständnis wegen der Versetzungsabsicht des Beamten oder des bisherigen Dienstherrn zur Übernahme des Beamten zu erteilen. Auch er hat seine Entscheidung - lediglich -nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1986 - 2 C 33.84 - und vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 -, Juris). Nach diesen Grundsätzen unterliegt auch die Auswahl unter Bewerbern um eine statusgleiche Versetzung grundsätzlich nicht den statusbezogenen Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG.
21 
Die Erwägung, dass die dienstherrnübergreifende Versetzung des Beamten, auch wenn sie keine Ernennung erfordert, aus der Sicht des aufnehmenden Dienstherrn einer Einstellung nahekommt, vermag dies nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Sie führt zwar dazu, dass die Erteilung des Einverständnisses aus allen Gründen unterbleiben kann, welche die Ablehnung einer Einstellung rechtfertigen. Hieraus folgt aber nicht notwendig, dass bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen eine Verweigerung des Einverständnisses nur im Einklang mit dem Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zulässig ist (allerdings noch hierzu neigend: Senatsbeschluss vom 23.07.2003 - 4 S 1051/03 -, Juris Rn. 4) und die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen stehende Mitwirkung an der Versetzung durch Erklärung des Einverständnisses im Falle einer Versetzungskonkurrenz nicht auch aufgrund solcher Überlegungen versagt werden kann, welche allgemein die Ablehnung von Versetzungsgesuchen rechtfertigen (offengelassen im Senatsbeschluss vom 23.07.2003 - 4 S 1051/03 -, Juris Rn. 5). Denn aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Beamten geht es weder um den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt noch um eine Beförderung (und im Falle des hier streitigen landesinternen Dienstherrnwechsel auch nicht um eine Ernennung, wobei es nicht auf die in der Rechtsprechung des BVerwG noch offene Frage ankommt, ob die antragsgemäße Versetzung eines Beamten in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes nach § 15 BeamtStG die Ernennung des Beamten durch den aufnehmenden Dienstherrn nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG voraussetzt, wenn dem Beamten bei seinem neuen Dienstherrn ein Amt mit einem anderen Grundgehalt übertragen werden soll, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2012 - 2 C 11.12 -, Juris), sondern allein um die Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses bei einem anderen Dienstherrn aufgrund seines Versetzungsantrags. Hinzukommt, dass der abgebende Dienstherr durch die Einverständniserklärung nicht gebunden ist und sich für diesen aus Art. 33 Abs. 2 GG wohl auch keine Pflicht herleiten lässt, im Falle mehrerer Weg-Bewerber den - aus Sicht des aufnehmenden Dienstherrn - besten Beamten zu versetzen, d.h. das Dienstverhältnis mit diesem zu beenden.
22 
Letztlich kann hier offenbleiben, ob die Ermessensentscheidung über die Erteilung des Einverständnisses unmittelbar an die Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist. Der Senat kann auch offenlassen, ob eine Selbstbindung bei der Auswahl unter Versetzungsbewerbern diesen Bewerbungsverfahrensansprüche im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG vermitteln könnte, zumal Hinweise für eine solche nicht erkennbar sind. Es ging hier um die Vergabe eines Dienstpostens im Wege einer statusgleichen Versetzung. Die Ausschreibung bezog sich auf die A 12-bewertete Stelle der „Leiter/in für die Kämmerei“. Die einzelnen Bereiche, die das damit verbundene Aufgabengebiet umfasst, wurden aufgezählt. Fundierte Rechts- und Fachkenntnisse in den genannten Aufgabenbereichen wurden erwartet. Es wurden neben dem Abschluss als Dipl. Verwaltungswirt/in (FH) bzw. Bachelor of Arts, Public Management insbesondere einschlägige Berufserfahrung gefordert. Damit wurden Berufsanfänger ausgeschlossen, d.h. die Ausschreibung dürfte sich vorrangig an Versetzungsbewerber, wie die Antragstellerin, gewandt haben, wobei die Auswahl unter diesen anhand des am Dienstposten orientierten Anforderungsprofils erfolgen sollte. Ob hierin eine Ermessenbindung zugunsten des nach den Grundsätzen einer nicht statusbezogenen Bestenauslese Auszuwählenden (vgl. zum Gebot des fairen Verfahrens und Art. 12 GG Nds.OVG, Beschluss vom 09.05.2006 - 5 ME 31/06 -, Juris) zu sehen ist, kann schon deswegen offenbleiben, weil hierdurch ein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht begründet werden kann.
23 
b. Davon ausgehend, dass Art. 33 Abs. 2 GG nicht anwendbar ist, steht der Antragstellerin, der es um die von ihr beantragte statusgleiche Versetzung zur Fortsetzung ihres Beamtenverhältnisses als Amtsrätin (A 12) bei der Antragsgegnerin geht - wie sich aus dem Dargelegten zu 1. ergibt - jedenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erklärung des Einverständnisses zu ihrer Versetzung zu. Auch den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Sie hat mit Schreiben vom 17.05.2017 und 03.07.2017 lediglich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie es nunmehr ablehnt, das für die Versetzung der Antragstellerin konstitutive Einverständnis gegenüber der Stadt B.-B. zu erklären, ohne hierfür überhaupt eine tragfähige Begründung zu geben (vgl. oben). Aus dieser ermessensfehlerhaften - und ggf. auch benachteiligenden (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, § 75 Abs. 1 Satz 2 LBG; § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG) - Ablehnung folgt zunächst ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung, d.h. über die Erteilung des Einverständnisses zur beantragten Versetzung. Die Antragsgegnerin hat sich aber hinsichtlich der Ausübung des - hier erörterten, nicht an Art. 33 Abs. 2 GG gebundenen - Ermessens durch das Schreiben vom 27.04.2017 selbst in einer Weise gebunden, dass dieses auf Null reduziert ist. Der Antragstellerin steht damit ein Anspruch unmittelbar auf Erteilung der Einverständniserklärung im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 2 LBG zu.
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Eine Ermessensreduzierung kann sich aus verschiedenen Instituten und Anlässen ergeben (vgl. Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 40 Rn. 218 f.), wobei eine auf den Einzelfall bezogene Selbstbindung insbesondere durch eine Zusage eintreten kann (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 114 Rn. 152; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 121; BVerwG, Beschlüsse vom 11.07.1984 - 1 WB 176/82 -, BVerwGE 76, 243 und vom 22.04.1975 - I WB 189.72, I WB 227.72 -, BVerwGE 53, 23; BayVGH, Urteil vom 06.07.2006 - 4 B 05.504 -, Juris). Mittels der auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 38 LVwVfG möglichen Zusage im Rechtssinne verpflichtet sich eine Behörde zu einem künftigen Tun oder Unterlassen. Eine solche Bindung tritt ein, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Handlung später vorzunehmen oder zu unterlassen (BVerwG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 C 39.95 -, Juris). Ob eine behördliche Erklärung mit dem für eine Zusicherung im Sinne von § 38 LVwVfG oder für eine Zusage erforderlichen Bindungswillen abgegeben wurde, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln; maßgebend ist danach der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei Würdigung des objektiven Erklärungswerts und der weiteren Begleitumstände, insbesondere des Zwecks der Erklärung, verstehen konnte (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2006 - 9 B 17.06 -, Juris).
25 
Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer ermessensbindenden Zusage auszugehen. Dabei stellte der Beschluss vom 25.04.2017 zunächst die Entscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin dahingehend dar, der Bewerbung der Antragstellerin zu entsprechen und sie aufgrund ihrer Eignung als Leiterin der Kämmerei zu beschäftigen. Verwaltungstechnisch sollte zur Umsetzung dieser Entscheidung keine Einstellung oder Ernennung vorgenommen werden, sondern eine Versetzung durch die Stadt B.-B., zu der die Antragsgegnerin das Einverständnis erklären wollte. Damit war ein weiterer rechtsverbindlicher Akt der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin nicht vorgesehen oder erforderlich. Der Gemeinderatsbeschluss wurde der Antragsgegnerin - nach ihrem unwidersprochenen Vortrag - am 26.04.2017 mündlich verbunden mit der Aufforderung bekanntgegeben, unverzüglich einen Versetzungsantrag zu stellen, was sie - nach ihrem ebenfalls nicht widersprochenen Vortrag - am 26.04.2017 getan hat. Vor diesem Hintergrund stellte sich das Schreiben des stellvertretenden Bürgermeisters vom 27.04.2017, wonach sie am 25.04.2017 als Leiterin der Kämmerei gewählt worden sei und man sich auf eine gute Zusammenarbeit freue, für die Antragstellerin als verbindliche Zusage der Antragsgegnerin dar, das Einverständnis zu der beantragten Versetzung zu erteilen. Sie durfte diese Mitteilung dahingehend verstehen, dass ihr damit die abschließende und verbindliche Entscheidung über ihre Bewerbung mitgeteilt und ihr Planungssicherheit gewährt wird, damit sie ihre Versetzung beantragt bzw. den Antrag aufrecht erhält und sich nicht um anderweitige Stellen bemüht, sondern alle notwendigen Vorkehrungen für den anstehenden Wechsel trifft.
26 
Die aufgrund der genannten Erklärung eingetretene Ermessensbindung ist auch nicht nachträglich wieder entfallen. Insoweit bedarf es keiner Klärung, ob auch in einem - hier erörterten - nicht an Art. 33 Abs. 2 GG gebundenen Auswahlverfahren die Bindung an eine mitgeteilte Auswahlentscheidung durch einen rechtmäßigen Abbruch des Verfahrens entfallen kann, da ein solcher - wie dargelegt - nicht erfolgt ist. Im Übrigen sind für die Lösung von einer zusagebedingten Ermessensreduzierung die Grundsätze für den Wegfall der Bindungswirkung einer Zusicherung entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgehend ist das Ermessen der Antragsgegnerin weiterhin auf Null reduziert. Die Antragsgegnerin behauptet weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 38 Abs. 3 LVwVfG) noch ist eine solche ersichtlich. Vielmehr verbietet Art. 6 GG es ganz grundsätzlich, in der Schwangerschaft einer Bewerberin einen sachlich vertretbaren Grund (etwa einen - vorübergehenden - Mangel der Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG) zu erblicken, der es rechtfertigt, die Berufung ins Beamtenverhältnis abzulehnen oder auch nur bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbots für Schwangere zurückzustellen (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 22.03.1977 - 2 BvR 782/76 -, Juris). Diese bietet dementsprechend auch keinen sachlichen Grund für die Ablehnung oder das Hinausschieben der Einverständniserklärung. Ein Widerruf oder eine Rücknahme der Zusage (vgl. § 38 Abs. 2 i.V.m. §§ 48, 49 LVwVfG) kann in den Mitteilungen über die Aufhebung des Beschlusses vom 25.04.2017 und den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren schon deshalb nicht gesehen werden, weil sie auf das Schreiben vom 17.05.2017 in keiner Weise Bezug nehmen. Im Übrigen liegen auch weder eine den Widerruf rechtfertigende Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG) noch eine Rücknahme rechtfertigende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erklärung des Einvernehmens rechtswidrig wäre (§ 48 LVwVfG).
27 
Schließlich stellen die mündliche Bekanntgabe der Entscheidung des Gemeinderats vom 25.04.2017 und die schriftliche Mitteilung vom 27.04.2017 auch besondere Umstände dar, die - unabhängig von der Qualifizierung des Schreibens des stellvertretenden Bürgermeisters als ermessensbindende Zusage - dazu geführt haben, dass die Erteilung der Einverständniserklärung die einzige ermessenfehlerfreie Entscheidungsalternative darstellt. Denn sowohl der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben als auch das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot des Vertrauensschutzes, die bei jeder Ermessensausübung zu beachten sind (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 114 Rn. 152 f.), streiten im vorliegenden Fall dafür, dass es der Antragsgegnerin jedenfalls ohne einen - hier, wie dargelegt, nicht vorhandenen - sachlichen Grund für einen „Meinungsumschwung“ nicht mehr offenstand, eine ablehnende Entscheidung zu treffen.
II.
28 
Der Beschwerdeantrag kann dennoch keinen Erfolg haben, weil er auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dabei kann offenbleiben, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - sich ein Anordnungsgrund zur Sicherung eines Verfahrensfortsetzungsanspruchs wegen der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs auch dann aus strukturellen Gründen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, Juris), wenn - wie hier - bereits eine Auswahl zugunsten der Antragstellerin getroffen worden ist und diese den Abschluss des Verfahrens durch Umsetzung dieser Entscheidung begehrt. Denn die für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen strengen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben. Insoweit hat die Antragstellerin entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einem Abwarten der Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, Juris).
29 
Zwar könnte der Anspruch auf Erteilung des Einverständnisses zur Versetzung gegenüber der Stadt B.-B. untergehen, wenn die streitige Planstelle noch vor Abschluss eines - wohl noch anhängig zu machenden - Hauptsacheverfahrens von der Antragsgegnerin anderweitig besetzt würde. Denn ein - insoweit zugunsten der Antragstellerin unterstellter - Bewerbungsverfahrensanspruch besteht grundsätzlich u.a. dann nicht mehr, wenn die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, Juris). Entsprechendes dürfte für den aus der Ermessensbindung abgeleiteten Anspruch der Antragstellerin gelten. Damit ist zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin aber unter keinem Aspekt eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung des Einvernehmens erforderlich, sondern lediglich die - nicht beantragte - Freihaltung der Planstelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
30 
Zudem beabsichtigt die Antragsgegnerin nach ihrem Bekunden derzeit nicht, die für die Stelle der Leiterin der Kämmerei vorgesehene bzw. die dieser zugeordnete Planstelle zu besetzen. Damit die Antragstellerin einer zukünftigen anderweitigen Besetzung rechtzeitig mit einem Eilantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die streitgegenständliche Planstelle bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu besetzen, entgegenwirken kann, ergeht die Antragsablehnung mit einer entsprechenden Maßgabe des Senats, die von der Antragsgegnerin zu beachten ist.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier weitgehend die Hauptsache vorwegnehmen soll, erscheint eine Kürzung gemäß Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angezeigt.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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