Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 1555/16

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2016 - 5 K 613/15 - ist unwirksam, soweit es die Ziffern II., III. und V. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015 betrifft.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2016 - 5 K 613/15 - geändert. Ziffer I. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein im Jahre 1978 geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Der Kläger reiste im Wege der Familienzusammenführung endgültig am 23. Juni 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Vater war jedenfalls vom 24. April 1979 bis 22. März 1995 bei der Firma A. GmbH als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger wuchs im Haushalt seiner Eltern gemeinsam mit seinen Geschwistern auf. Seine Familie hält sich auch heute noch im Bundesgebiet auf.
Mit Blick auf die Vollendung des 16. Lebensjahres erhielt der Kläger erstmals mit Datum vom 23. März 1994 eine Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde danach immer wieder verlängert, zuletzt bis 6. Mai 2014.
Der Kläger durchlief nach seinem Schulabschluss in der Zeit von September 1996 bis August 1999 eine Berufsausbildung als Straßenwärter bei einem Straßenbauamt in Baden-Württemberg. Er arbeitete jedoch in der Folgezeit nicht mehr in dem Ausbildungsberuf, sondern unter anderem als Kraftfahrer, Angestellter im Internet-Café seiner Ehefrau und war sodann ab Februar 2010 selbstständiger Betreiber des Internet-Cafés. Bedingt durch verschiedene Haftzeiten beginnend ab Ende des Jahres 2010 nahm der Kläger erst wieder im März 2016 eine regelmäßige Erwerbstätigkeit auf und arbeitete bis Mai 2017 in Teilzeit in einem Sportstudio. Seit Juni 2017 ist er im Restaurationsbereich einer Diskothek in K... beschäftigt. Er verdient aktuell bei einer Vollzeittätigkeit etwa 2.000 Euro netto im Monat.
Der Kläger heiratete im Jahre 2005 in K... eine dort geborene türkische Staatsangehörige, die nach der Eheschließung eingebürgert wurde. Der gemeinsame, am 19. Oktober 2008 geborene Sohn M. besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Ehe ist seit etwa vier Jahren geschieden. Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau haben das gemeinsame Sorgerecht für M., der bei seiner Mutter in S... lebt.
Der Kläger fiel bereits als Strafunmündiger und später als Jugendlicher wegen Diebstahls, Einbruchdiebstahls und Körperverletzung auf. Ausweislich des Auszugs aus dem Zentralregister vom 22. August 2017, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Kläger als Erwachsener beginnend ab der Verurteilung vom 1. August 2000 bis zu seiner letzten Verurteilung am 24. Oktober 2013 vor allem wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und (Computer-)betrugs immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Nachdem er in den Jahren 2000 sowie 2004 bis 2006 noch zu Bewährungsstrafen verurteilt worden war, verhängte das Amtsgericht Karlsruhe gegen ihn am 12. April 2011 wegen Diebstahls in sieben Fällen, in einem Fall hiervon in drei tateinheitlichen Fällen, wegen Computerbetrugs in vier Fällen und wegen Betrugs in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dem rechtskräftigen Strafurteil zufolge beschloss der Kläger zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt vor Mitte Juni 2009, sich durch die fortgesetzte Begehung von Einbruchsdiebstählen und die Verwertung des dadurch erlangten Diebesguts - vornehmlich Computer, Laptops, Bildschirme und Bargeld - zusätzliche Einnahmen von einigem Umfang und längerer Dauer zu verschaffen. In Realisierung dieses Tatentschlusses brach er von Juni 2009 bis August 2010 jeweils nachts auf der Suche nach Stehlenswertem in Räumlichkeiten vorwiegend von Firmen ein, verursachte teilweise insbesondere durch das Aufhebeln von Türen hohe Sachschäden und verwertete anschließend gestohlene Güter. Im Rahmen der Strafzumessung ging das Strafgericht in allen Fällen von einem gewerbsmäßigen Handeln aus.
In dieser Sache erfolgte am 17. November 2010 seine Festnahme. Anschließend war er in Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung kam der geständige Kläger auf freien Fuß und trat die Freiheitsstrafe zum 7. November 2011 an. Er war zunächst in der Justizvollzugsanstalt Ulm inhaftiert. Während eines Freigangs erteilte ihm die Ausländerbehörde der Stadt Singen am 7. Mai 2012 eine für zwei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG.
Noch im Mai 2012 erfolgte die Verlegung des Klägers in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Freiburg. Anlässlich der Freistellung am 6./7. Mai 2012 hatte der Kläger im Zusammenhang mit einer trennungsbedingten Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Ehefrau gegen Weisungen der Justizvollzugsanstalt verstoßen. Ab Ende November 2012 befand er sich in einer Außenstelle mit einer Beschäftigung in der Landwirtschaft. Das Vollzugsverhalten war den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Freiburg zufolge ohne Beanstandungen. Das Landgericht Freiburg - Strafvollstreckungskammer - setzte mit Blick auf die Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 mit Beschluss vom 29. Januar 2013 die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Der Kläger wurde Anfang Februar 2013 entlassen.
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Am 25. April 2013 wurde er erneut in Haft genommen. Das Amtsgericht Singen verhängte gegen den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 2013 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Der Kläger, der bei der letzten Tat noch am Tatort vorläufig festgenommen worden war, hatte die abgeurteilten Taten bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 25. April 2013 eingeräumt. Das Amtsgericht nahm im Rahmen der Strafzumessung ein gewerbsmäßiges Handeln an. Nach vollständiger Verbüßung der (Rest-) Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Karlsruhe und des Amtsgerichts Singen wurde der Kläger Mitte Oktober 2015 entlassen. Er lebt seitdem zusammen mit seiner Schwester E. in S...
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Das Landgericht Freiburg - Strafvollstreckungskammer - setzte mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 in der Fassung des berichtigten Beschlusses vom 20. November 2015 die mit der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 mit der Entlassung eintretende Führungsaufsicht auf drei Jahren fest und unterstellte den Kläger der Aufsicht und der Leitung der für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshilfe und der Aufsichtsstelle beim Landgericht Konstanz.
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Das Regierungspräsidium Freiburg wies mit Verfügung vom 19. Februar 2015 den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer I.), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer II.), ordnete die Abschiebung aus der Haft an (Ziffer III.) und befristete die Wirkung der Ausweisung auf sechs Jahre ab erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung (IV.) sowie die Wirkungen einer möglichen Abschiebung auf zwei Jahre ab erfolgter Abschiebung (Ziffer V.).
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Auf die am 10. März 2015 eingegangene Klage hob das Verwaltungsgericht Freiburg nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 3. Mai 2016 - 5 K 613/15 - die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015 auf, soweit die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf mehr als vier Jahre festgesetzt wurde und wies im Übrigen die Klage ab. Zur Begründung des Urteils führte die Kammer unter anderem aus:
14 
Das Ausweisungsinteresse wiege besonders schwer. Der Kläger sei wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, nämlich zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zuvor zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, insgesamt also von vier Jahren und zwei Monaten, verurteilt worden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und erfülle zugleich die Voraussetzungen des neuen § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Die Verurteilungen seien wegen serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum erfolgt. Auch das Bleibeinteresse des Klägers wiege besonders schwer. Er halte sich seit seinem zehnten Lebensjahr ununterbrochen im Bundesgebiet auf und nehme das Umgangsrecht mit seinem deutschen Sohn nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung in vollem Umfang wahr und lebe damit mit diesem in familiärer Lebensgemeinschaft.
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Die gebotene Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls ergebe jedoch, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse überwiege, weiter im Bundesgebiet bleiben zu können. Der Kläger habe immer wieder aus Unzufriedenheit mit seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage dem seit seiner Jugend auftretenden Hang nachgegeben, sich durch Einbrüche erhebliche Mittel zu verschaffen. Die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Gefahr erneuter Einbruchsdiebstähle jetzt nicht mehr bestehe oder zumindest erheblich gemindert sei. Zwar gebe es nunmehr günstige Umstände, wie eine berufliche Perspektive, die Unterstützung durch seine Familie und der Kontakt zu seinem Sohn. Diese seien aber gegenwärtig noch nicht genügend gefestigt, um eine Wiederholungsgefahr schon als genügend gemindert erscheinen zu lassen. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger, der Mitte Oktober 2015 aus der Strafhaft entlassen worden sei, diese Umstände erst im März bzw. April 2016 habe schaffen können, ohne dass er erläuterte habe, warum ihm dies nicht schon früher gelungen sei. Bedenklich erscheine der Kammer auch, dass sich der Kläger an seinem Arbeitsplatz und seinem alten Wohnort kaum seinem früheren kriminellen Umfeld, von dem im Urteil des Amtsgerichts Singen vom 24. Oktober 2013 die Rede sei, vollständig entziehen könne. Auch sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, dass er den - nur mit erheblichem Aufwand zu verwirklichenden - persönlichen Kontakt zu seinem Sohn, über den er bis zur mündlichen Verhandlung nicht näher berichtet habe, auf Dauer so wahrnehmen werde. Dass der Kläger nicht in der Lage sein sollte, sich in der Türkei zurechtzufinden und sich dort eine Lebensgrundlage zu schaffen, sei nicht ersichtlich. Die Ausweisung sei auch mit Blick auf seinen besonderen Ausweisungsschutz nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht zu beanstanden. Denn sein persönliches Verhalten als Wiederholungstäter schwerer Eigentumsdelikte stelle gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre; die Ausweisung sei für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich.
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Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 16. August 2016 - 11 S 1286/16 - die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Nach Zustellung des Beschlusses am 22. August 2016 hat der Kläger die Berufung am 19. September 2016 unter Stellung eines Antrags begründet. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Ausweisung verstoße jedenfalls gegen Art. 8 EMRK. Er habe eine sehr intensive Beziehung zu seinem Sohn. Würde er jetzt abgeschoben werden, würde dieser das Fehlen des Vaters subjektiv als „bewusstes Im-Stich-Lassen“ durch ihn erleben und nachhaltig in seiner Entwicklung gestört werden. Davon abgesehen gehe von ihm keine Gefahr erneuter Straftaten mehr aus. Es seien auch keine neuen Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig. Er halte sich von seinem früheren kriminellen Umfeld fern. Seine Lebenssituation sei eine völlig andere als bei seiner Haftentlassung im Februar 2013. Dass in seiner Person die Aufgabe des Strafvollzugs, wie sie im (früheren) § 2 StVollzG festgehalten sei, offenbar erreicht worden sei, verdeutlichten die positiven Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt, die in der Gefangenenpersonalakte beginnend ab der Stellungnahme des Sozialdienstes vom 20. November 2014 enthalten seien. Angesichts seiner Entwicklung, die bereits während der Haft eingesetzt habe und sich nach der Haftentlassung bis heute fortsetze, lägen in seiner Person keine aktuellen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter vor, die das Schutzinteresse der Allgemeinheit im Vergleich zu den gleichfalls geschützten familiären Vater-Sohn-Beziehungen überwögen.
17 
Nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Ziffern II., III. und V. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2016 - 5 K 613/15 - zu ändern und Ziffer I. die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015 aufzuheben;
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hilfsweise unter Aufhebung von Ziffer IV. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015 den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend unter anderem aus: Aufgrund der Urteile des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 und des Amtsgerichts Singen vom 24. Oktober 2013 lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a AufenthG vor. Dass vom Kläger eine hohe Wiederholungsgefahr ausgehe, sei schon in der Verfügung dargelegt worden. Hervorzuheben sei, dass er von 1993 bis zur letzten Tat im Jahre 2013 fortlaufend (Einbruch-) Diebstähle und Betrugsdelikte begangen habe. Richterliche Verwarnungen, Verwarnungen durch die Ausländerbehörde, Weisungen, Arbeitsauflagen und Verhängungen von Haftstrafen sowie Inhaftierungen (Untersuchungs- und Strafhaft) hätten ihn bisher nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Positive Einschätzungen durch die Gerichte hätten sich bisher nicht bestätigt. Der Kläger sei bislang nach jeder Verurteilung rückfällig geworden. Ein Sinneswandel sei auch jetzt angesichts der gezeigten kriminellen Energie und Persönlichkeitsstruktur nicht ersichtlich. Die Einbruchsdiebstähle seien nicht aus einer (einmaligen) wirtschaftlichen Notlage heraus begangen worden. Wie seine Biographie verdeutliche, bestehe bei ihm eine latente Bereitschaft zur Begehung von Eigentumsdelikten, um sich zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Die Gefahr der Begehung erneuter schwerer Straftaten nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sei nicht hinreichend sicher auszuschließen. Die Ausweisung werde auch den Vorgaben des § 53 Abs. 3 AufenthG und Art. 14 ARB 1/80 gerecht. Sie sei auch mit Blick auf das Umgangsrecht mit seinem Sohn und die Interessen des Kindes verhältnismäßig.
23 
Der Senat hat den Kläger angehört sowie die geschiedene Ehefrau des Klägers und seine Schwester E. als Zeuginnen zum Umgang des Klägers mit seinem Sohn vernommen. Hinsichtlich der jeweiligen Angaben wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
24 
Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg, die Ausländerakten der unteren Ausländerbehörde, die Strafakten des Amtsgerichts Karlsruhe im Verfahren 2 Ls 150 Js 29395/10 und des Amtsgerichts Singen im Verfahren 5 Ls 43 Js 8529/13, das Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Konstanz sowie die Gefangenenpersonalakten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
A.
25 
Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nämlich hinsichtlich den Regelungen unter den Ziffern II., III. und V. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO insoweit für unwirksam zu erklären.
B.
26 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2016 ist begründet. Die Ausweisung des Klägers gemäß Ziffer I. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015 ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 16 und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18) rechtswidrig.
27 
Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 394). Nachfolgende Änderungen in den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes durch spätere Gesetze haben die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen nicht verändert.
28 
Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2), wobei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015 - Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, S. 49) neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar sind (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17). Die mit der Neuregelung des Ausweisungsrechts erfolgte Ablösung einer bisherigen Ermessensausweisung durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte gebundene Ausweisung verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 -, juris Rn. 60 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 149 ff.).
29 
Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 38 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 24 ff.; Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 233 ff.).
30 
Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Karlsruhe vom 12. April 2011 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor; dieses ist nicht dadurch verbraucht, dass dem Kläger nach Rechtskraft des Strafurteils die zuletzt bis 15. März 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis unter dem 7. Mai 2012 verlängert wurde (I.). Die nach der strafrechtlichen Biographie des Klägers an sich zu erwartende hohe Wiederholungsgefahr im Bereich von Eigentums- und Vermögenskriminalität ist aufgrund nachhaltiger Entwicklungen in seiner Persönlichkeit und seinen Lebensumständen deutlich reduziert (II.). Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seines minderjährigen deutschen Sohnes gegenüber (III.). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse nicht mehr überwiegt und daher die Ausweisung aufzuheben ist (IV.). Erst recht gilt dies, wenn man den erhöhten Ausweisungsschutz des Klägers als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zugrunde legt (V.).
I.)
31 
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse unter anderem besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ausreichend ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB (Tanneberger, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 11 <Stand 01.08.2017>).
32 
1.) Der Kläger erfüllt aufgrund der seit 25. August 2011 rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Karlsruhe vom 12. April 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Diebstahls in sieben Fällen, in einem Fall hiervon in drei tateinheitlichen Fällen, wegen Computerbetrugs in vier Fällen und wegen Betrugs in sieben Fällen diesen Tatbestand. Damit lag beim Kläger auch nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor; dort war bei einer Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse typisiert worden. Unschädlich ist hierbei, dass im vorliegenden Fall alle Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 12 ff.).
33 
2.) Die Heranziehung dieser Verurteilung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ist nicht durch die am 7. Mai 2012 erfolgte Verlängerung des Aufenthaltstitels verbraucht.
34 
Ein Ausweisungsinteresse ist verbraucht, wenn die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Allein die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für sich genommen, d.h. ohne Berücksichtigung der näheren Umstände der Erteilung, nicht geeignet, einen solchen Vertrauenstatbestand zu begründen.
35 
Das Bundverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zum früheren Ausländerrecht, wonach Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegen gehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 21; siehe etwa auch Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11.99 -, juris Rn. 20), auf das seit 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht übertragen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten; zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 49; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 LA 259/15 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2017 - 18 A 2540/16 -, juris Rn. 4). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
36 
Der Kläger meldete sich zum 12. April 2011 von Karlsruhe nach S... um. Die Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe übermittelte der Ausländerbehörde der Stadt Singen unter dem 20. April 2011 eine Belegakte mit dem Hinweis, die beiden Bände der Originalakte befänden sich beim Regierungspräsidium Karlsruhe zur Prüfung einer Ausweisung. Die Ausländerbehörde der Stadt Singen verlängerte dem Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache unter dem 7. Mai 2012 die zuletzt bis 15. März 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis. In der Belegakte war das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011, das erst nach Rücknahme der Berufung auch durch den Kläger am 25. August 2011 rechtskräftig wurde, nicht enthalten. Digital war das Strafurteil zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Programm der Ausländerbehörde ebenfalls nicht erfasst; das folgt aus den vom Beklagten vorgelegten Programmauszügen. Der Ausländerbehörde war lediglich eine Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 3. Mai 2012 bekannt, wonach sich der Kläger mit einer zeitigen Freiheitsstrafe seit 7. November 2011 mit voraussichtlichem Ende 9. Februar 2013 in Haft befindet.
37 
Der Kläger hatte diese Haftbescheinigung, aus der sich eine Haftzeit von etwa 15 Monaten ergibt, bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Singen anlässlich seines Freigangs selbst vorgelegt. Er hatte aber im Zusammenhang mit den näheren Umständen der Titelerteilung auch nach seinem eigenen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Hinweis darauf, dass dieser Ausländerbehörde das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 - und damit die darin verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - überhaupt bekannt gewesen und in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung der weitere Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht worden wäre. Der Kläger konnte daher im vorliegenden Fall aus der Tatsache der Erteilung des befristeten Titels billigerweise nicht schließen, er wäre nunmehr vor einer Ausweisung in Anknüpfung an diese Verurteilung sicher.
38 
3.) Da aufgrund der Verurteilung vom 12. April 2011 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet worden ist, bedarf es hier keiner Prüfung, inwieweit diese Verurteilung auch unter § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG fällt. Denn selbst wenn durch eine strafrechtliche Verurteilung mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt werden, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (vgl. näher VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 22).
39 
4.) Die Verurteilung des Klägers vom 24. Oktober 2013 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bewirkt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, da er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Der Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ist hingegen nicht gegeben. Eine serienmäßige Begehung von Straftaten gegen das Eigentum im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a, Halbs. 2 AufenthG liegt bei zwei Diebstahlsdelikten nicht vor.
40 
a) Nach den Feststellungen des Strafgerichts drang der Kläger in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2013 in S... in ein Gebäude ein und entwendete aus den Räumlichkeiten einer Spedition 1.306 Euro. Der von ihm angerichtete Sachschaden betrug ca. 2.200 Euro. Am 25. April 2013 drang er erneut in dieser Stadt gegen 03.30 Uhr in eine Spielothek ein, indem er ein Schutzgitter des Fensters entfernte, das Fenster aufhebelte und einen Bewegungsmelder abdeckte. Er entwendete 9,80 Euro und hinterließ einen Sachschaden in Höhe von ca. 500 Euro. Im Rahmen der Strafzumessung verurteilte das Amtsgericht den Kläger unter Heranziehung von § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Einbruch) und Nr. 3 (Gewerbsmäßigkeit) StGB wegen zweier selbstständiger Diebstahldelikte in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
41 
b) Das Aufenthaltsgesetz definiert nicht, wann eine serienmäßige Begehung von Straftaten vorliegt. Mit „Serie“ wird sprachlich allgemein eine bestimmte Anzahl zueinanderpassender Dinge umschrieben, die eine zusammenhängende Folge, ein Ganzes, bilden; „Serie“ wird aber auch im Sinne einer auffälligen (zufälligen) Reihung gebraucht (siehe Brockhaus, Enzyklopädie). Die Gesetzesbegründung konkretisiert den Begriff nicht näher. Im Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern heißt es zu § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG lediglich, auch serielle Straftaten gegen das Eigentum, die zu einer entsprechenden Verurteilung führen, rechtfertigen das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse (BT-Drs. 18/7537 vom 16.02.2016, S. 8). Für § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG, der die serienmäßige Begehung von Straftaten gegen das Eigentum bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu seiner Freiheits- oder Jugendstrafe unabhängig von einem Mindeststrafmaß als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse qualifiziert, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes nichts Weiteres.
42 
Die in der Norm zum Ausdruck kommende Verknüpfung zwischen der serienmäßigen Begehung und der entsprechenden Verurteilung könnte für ein strafrechtliches Verständnis der seriellen Straftat sprechen (vgl. Bauer/Beichel-Benedetti, Das neue Ausweisungsrecht, NVwZ 2016, 416, 417). Die Normen der Eigentumskriminalität nach §§ 242 ff. StGB kennen einen solchen Tatbestand nicht. Die serienmäßige Tatbegehung ist aber ein Aspekt der Strafzumessung, der nicht nur bei Eigentumsdelikten gilt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Taten räumlich, zeitlich oder sonst besonders eng verschränkt sind; für ihre Annahme bedarf es besonderer Feststellungen im Strafurteil (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 StR 407/12 -, juris Rn. 51; Fischer, StGB, 63. Aufl., 2016, Vor § 52 Rn. 55 ff.; Rissing-van Saan, in: Laufhütte, u.a., StGB, Leipziger Kommentar, 12. Aufl, 2007, Vorb. zu §§ 52 ff., Rn. 69 ff.). Dass es sich im vorliegenden Fall um eine serienmäßige Tat handelt, kann dem Urteil des Amtsgerichts jedoch nicht entnommen werden.
43 
Fasst man die serienmäßige Begehung entsprechend bereits früher geltender Regelungen im Ausweisungsrecht (§ 48 Abs. 2 AuslG 1990 und § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F.) als einen eigenständigen öffentlich-rechtlich Begriff auf, der nicht identisch mit dem strafrechtlichen Begriff der „Serienstraftat“ sein muss (Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 244), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis.
44 
§ 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 bestimmte, dass ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht ausgewiesen wird, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Das gleiche galt nach Satz 3 für einen Heranwachsenden, der im Bundesgebiet geboren oder aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 2 AuslG 1990, wonach der Begriff der serienmäßigen Begehung nicht im strafrechtstechnischen Sinne zu verstehen sei (BT-Drs. 11/6321 vom 27.01.1990 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts, S. 74), war es allgemeine Auffassung, dass die serienmäßige Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten als eines den Ausweisungsschutz einschränkenden Tatbestands ein spezifischer Begriff des öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrrechts ist und es auf die strafrechtliche Einordnung nicht ankommt (vgl. etwa Renner, AuslR, 7. Aufl., 1999, § 48 Rn. 16; Hailbronner, AuslR, § 48 Rn. 71 <Stand Dezember 2000>). Auch wenn der Begriff nicht im strafrechtlichen Sinne verstanden wurde, es insbesondere auf die strafrechtliche Einordnung der Tat als fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit nicht ankam, wurde für die Annahme einer serienmäßigen Begehung die Begehung zahlreicher gleicher oder ähnlicher Straftaten in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Abfolge verlangt (näher GK-AuslG, § 48 Rn. 100 f. <Stand Dezember 1998>; BayVGH, Beschluss vom 09.08.1994 - 10 CS 94.1709 -, BeckRS 1994, 15506; OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.1991 - 18 B 84/91 -, InfAuslR 1991, 187 und vom 19.02.1991 - 18 B 83/91 - , EzAR 032 Nr. 3), so dass bei zwei Taten keine serienmäßig Begehung vorlag (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 06.03.2001 - Au 1 K00.1058, Au 1 S 01.154 -, BeckRS 2001, 29395).
45 
§ 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl S. 1970) lag kein anderes Verständnis der serienmäßigen Begehung zugrunde. Auch hier wurde - in Anknüpfung an § 48 Abs. 2 AuslG 1990 - verlangt, dass die Straftaten mehrfach, fortlaufend, in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Reihenfolge begangen worden sind (vgl. BT-Drs. 16/5065 vom 23.04.2007 -Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, S. 184; ebenso auch Ziffer 56.2.3.2 VwV-AufenthG zu § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
46 
Versteht man die „serienmäßige Begehung von Straftaten“ gegen das Eigentum im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1a AufenthG als eine Art Reaktivierung bereits früher geltender Verschärfungen des Ausweisungsrechts unter bewusster Orientierung auch an der öffentlichen Wirkung bestimmter Straftaten von erheblichem Ausmaß (BT-Drs. 18/7537 vom 16.02.2016, S. 1; Tanneberger, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 12b <Stand 01.08.2017>) mit der Folge einer allein öffentlich-rechtlichen Sichtweise, so liegt jedenfalls bei zwei abgeurteilten Taten keine serienmäßige Begehung vor. Da die serienmäßige Begehung von Straftaten im zweiten Halbsatz an die im ersten Halbsatz der Norm genannte Verurteilung systematisch anknüpft, erlaubt es auch eine spezifisch ausweisungsrechtliche Sichtweise nicht, weitere (frühere oder spätere) Verurteilungen für die Feststellung der Serienmäßigkeit einzubeziehen (vgl. aber auch Abwägung unter IV 3.).
II.)
47 
Die nach der strafrechtlichen Biographie des Klägers an sich zu erwartende hohe Wiederholungsgefahr im Bereich von Eigentums- und Vermögenskriminalität ist mit Blick auf die im Rahmen der Gefahrenprognose gebotene Berücksichtigung aller Umstände des Falles, die Entwicklungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen einschließen, deutlich reduziert.
48 
1.) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 42). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d.h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7).
49 
Die Prognose der Wiederholungsgefahr obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7).
50 
2.) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe im Urteil vom 12. April 2011 fasste der Kläger vor Mitte Juni 2009 den Entschluss, sich durch eine Vielzahl von Diebstählen und Verwertungstaten eine zusätzliche und nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. In Verfolgung dieser Absicht drang der Kläger in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2009 gewaltsam in die Räumlichkeiten einer Steuerberaterkanzlei ein und entwendete dort 162 Euro Bargeld sowie einen LCD-Monitor (Wert 210 Euro) und zwei Pytha-Dongles (Wert 120 Euro). In der darauffolgenden Nacht verschaffte er sich Zutritt zu einem Drogeriemarkt, in dem er vom Flachdach vor dem Gebäude aus ein Toilettenfenster aufbrach und durch die so geschaffene Öffnung in das Gebäude eindrang. Im Gebäude brach er bei seiner Suche nach stehlenswerten Gegenständen zahlreiche Bürotüren auf und entwendete schließlich einen Laptop. Insgesamt entstand ein Schaden von ca. 3.500 Euro. In der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2009 drang er erneut gewaltsam in die Räumlichkeiten einer Firma ein, indem er ein gekipptes Fenster aufbrach und durch diese Öffnung in das Gebäude gelangte. Dort entwendete er unter anderem drei Notebooks, einen Flachbildschirm und dazu gehörige Software im Gesamtwert von 3.000 Euro; der durch die Tat, bei der der Kläger zahlreiche verschlossene Bürotüren aufbrach, verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 7.000 Euro. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 23. und 28. Dezember 2009 brach der Kläger in die Geschäftsräume eines Bauunternehmens ein. Dort entwendete er einen Beamer (Wert 1.000 Euro) sowie 15 PCs und neun Notebooks in einem Gesamtwert von ca. 12.870 Euro. In der Nacht vom 5. auf den 6. August 2010 kletterte der Kläger von einem Anbau auf die Brüstung vor dem ersten Obergeschoss eines Anwesens, hebelte ein Fenster auf und drang durch dessen Öffnung in das Gebäude ein. In den Räumlichkeiten einer dort ansässigen Berufsgenossenschaft hebelte er zahlreiche weitere Türen, verschlossene Schränke und Behältnisse auf, verursachte hierdurch einen Sachschaden von insgesamt ca. 7.000 Euro und entwendete ein Notebook im Wert von etwa 700 Euro. In der darauf folgenden Nacht drang er erneut gewaltsam in ein Anwesen ein. Dort brach der die verschlossene Tür zu einer Gemeinschaftspraxis im zweiten Obergeschoss auf und entwendete dort ca. 2.150 Euro Bargeld. Weiterhin entwendete er in diesem Anwesen aus den Räumen zweier verschiedener Firmen zwei Tablets und sieben Notebooks (Gesamtwert ca. 7.000 Euro). In der Nacht vom 20. auf den 21. August 2010 drang der Kläger erneut durch Aufhebeln eines Fensters in ein Gebäude ein. Nachdem er dort vergeblich versucht hatte, die Eingangstür einer Arztpraxis im ersten Obergeschoss aufzuhebeln, hebelte er im zweiten Obergeschoss eine Verbindungstür zum Nachbaranwesen auf und gelangte in die Räumlichkeiten einer dort ansässigen Firma. Hier hebelte er zahlreiche Bürotüren auf, entwendete neun Notebooks, einen Beamer, eine Digitalkamera (Gesamtwert dieser Beute 3.500 Euro) sowie 2.830 Euro Bargeld und eine Firmenkreditkarte. Die durch diese Tat verursachten Sachschäden an Türen und Einrichtungsgegenständen beliefen sich auf etwa 18.000 Euro.
51 
Von den im Dezember 2009 gestohlenen neun Notebooks veräußerte der Kläger in der Zeit vom 19. Januar bis 10. März 2010 insgesamt sieben Stück über das Internet, wobei diese von den Käufern zu Preisen zwischen 426 Euro und 1.150 Euro ersteigert wurden. Mit der gestohlenen Firmenkreditkarte hob der Kläger am 21. und 22. August 2010 durch vier Vorgänge insgesamt 4.000 Euro ab.
52 
Der Kläger ist sowohl vor dieser Verurteilung als auch danach mit Straftaten in Erscheinung getreten, die als nächtlicher Einbruchsdiebstahl nach dem gleichen „Muster“ abliefen. So verurteilte ihn das Amtsgericht Konstanz am 1. August 2000 wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen (Einbrüche in Firmengebäude und eine Schule) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Das Amtsgericht Karlsruhe verhängte unter dem 8. April 2004 gegen den Kläger eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 30. September 2003 in der Absicht, aus dem Gebäude Stehlenswertes zu entwenden, gegen 02.40 Uhr an einem Firmengebäude an einem Fenster des Erdgeschosses den heruntergelassenen Rollladen gewaltsam nach oben drückte, diesen mit einem Schraubendreher fixierte und das dahinter befindliche Fenster aufhebelte, sodann in das Gebäude einstieg und dort einen Betrag von 250 Euro entwendete, wobei ein Gesamtschaden an dem Gebäude in Höhe von ca. 1.500 Euro entstand. Das Amtsgericht Oberndorf verhängte gegen den Kläger am 10. November 2004 wegen weiterer Firmeneinbrüche und dem Versuch, mittels einer erbeuteten Scheckkarte Geld abzuheben, erneut eine Freiheitsstrafe (ein Jahr und zehn Monate unter Einbeziehung der zuvor genannten Verurteilung), die wie die beiden vorausgegangenen Verurteilungen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach diesem Urteil hatte es sich der Kläger in Fortsetzung der im September 2003 verübten Tat auch Anfang des Jahres 2004 geradezu zur Gewohnheit gemacht, Einbruchdiebstähle zu verüben. Ein zuvor, nämlich zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 29. und 30. September 2003 begangener Einbruchsdiebstahl, bei dem der Kläger wiederum auf der Suche nach Geld in ein Firmengebäude eingestiegen war, führte zu einer weiteren Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach am 10. Februar 2005. Die Heranziehung dieser früheren Verurteilungen als Grundlagen der Prognose steht nicht entgegen, dass diese nicht zum Anlass für eine Ausweisung genommen wurden. Der Beklagte hat in einem Aktenvermerk vom 3. März 2006 zutreffend dargelegt, dass mit Blick auf diese bis dahin ergangenen Verurteilungen zu Bewährungsstrafen nach der damaligen Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorgelegen haben. Ungeachtet dessen könnte auch allein aus einer solchen „Untätigkeit“ des Beklagten gegenüber dem Kläger kein Vertrauenstatbestand abgeleitet werden (vgl. oben I 2.; siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 LA 259/15 -, juris Rn. 22).
53 
Des Weiteren fiel der Kläger schon kurze Zeit nach seiner Entlassung im Februar 2013 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 in „alte Gewohnheiten“ zurück. Er sah sich erheblichen finanziellen Forderungen ausgesetzt. Außerdem hatten Frau und Kind ihn verlassen und waren unter Auflösung der gemeinsamen Wohnung einschließlich des Verkaufs des Hausrats nach K... gezogen. Aus dieser Situation heraus beging er im April 2013 zwei Einbruchdiebstähle, die zur erneuten Verhängung von Strafhaft durch das Amtsgericht Singen mit Urteil vom 24. Oktober 2013 führten (siehe oben I 4.).
54 
Der Kläger wurde ab dem Alter von 22 Jahren somit immer wieder wegen - gewerbsmäßig begangener - Eigentums- und Vermögensdelikte verurteilt. Ausländerrechtliche Ermahnungen, Bewährungsstrafen, Untersuchungshaft und sogar Strafhaft hinterließen in den Jahren zwischen 2000 und 2013 keinen nachhaltigen Eindruck bei ihm. Die Delikte, die - vor allem auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - zu erheblichen unmittelbaren und mittelbaren Schäden führten, wurden nicht aus einer einmaligen Situation heraus begangen. Ihm ging es ohne Rücksicht auf Verluste um „schnelles Geld“, vor allem wenn seine finanzielle Lage wieder einmal aus seiner Sicht eng war. Der Kläger war bei seinen Taten professionell und zielgerichtet. Dies belegen etwa Zeitpunkt und Auswahl der Objekte für seine in der Regel in der Dunkelheit stattfindenden Einbrüche. Für ihn war es aufgrund seiner Verbindungen zum kriminellen Milieu zudem zu keiner Zeit ein Problem, an Einbruchswerkzeug zu gelangen. So nutzte er nach seiner Haftentlassung im Februar 2013 entsprechende Kontakte, um sich für seine Einbrüche im April 2013 mit Einbruchswerkzeugen wie Schraubenzieher und Nageleisen zu versorgen. Dies hat das Amtsgericht Singen im Urteil vom 24. Oktober 2013 im Einzelnen dargelegt.
55 
Der Kläger ist mehr als ein Jahrzehnt als „unbelehrbarer Berufseinbrecher und -betrüger“ (so die entsprechende Einschätzung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe in der Anklageschrift vom 30. Januar 2011) in Erscheinung getreten; nimmt man - zu seinen Lasten - seine Verfehlungen als Jugendlicher noch hinzu, ist dieser Zeitraum noch länger. Zwar wurden von etwa März 2004 bis Juni 2009 keine Einbruchsdiebstähle aktenkundig. Selbst in dieser - aufgrund der Beziehung zu seiner früheren Frau - insoweit unauffälligen Phasen, wurde er wegen Betrugs rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2009 zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Er hatte auf seinen Antrag vom 2. August 2007 in der Zeit vom 16. August bis 31. Oktober 2007 Arbeitslosengeld erhalten und dieses auch für den Monat Oktober in Höhe von 909,60 Euro bezogen, obwohl er ab diesem Monat im Internetcafé seiner Ehefrau eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, dies aber entgegen der ihm bekannten Verpflichtung der Arbeitsagentur nicht mitgeteilt hatte.
56 
Geständnisse des Klägers, die den Verurteilungen vom 12. April 2011 und 24. Oktober 2013 vorausgingen, waren nicht Ausdruck von Einsicht und Umkehr, sondern taktisch bestimmt. Dem Geständnis in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe am 12. April 2011 ging eine Verständigung der Prozessbeteiligten über ein mögliches Strafmaß voraus. Ausweislich des Protokolls war dem Kläger dargelegt worden, dass er im Fall einer Verurteilung ohne geständige Einlassung mit einer Freiheitsstrafe von ca. drei Jahren und zehn Monaten zu rechnen habe, sofern die Anklagevorwürfe vollumfänglich nachgewiesen würden; im Fall eines Geständnisses könne möglicherweise eine Freiheitsstrafe von etwa zwei Jahren und sechs Monaten in Betracht kommen. Auch die Rücknahmen der Berufung gegen dieses Urteil, die sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Kläger eingelegt hatten, erfolgten im zeitlichen Zusammenhang mit Verständigungen über einen Strafantritt unter den Bedingungen des offenen Vollzug (siehe im Einzelnen Bl. 415 ff. der beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Karlsruhe). Bei den Taten, die am 24. Oktober 2013 durch das Amtsgericht Singen abgeurteilt wurden, war der Kläger bei der letzten Tat noch am Tatort festgenommen worden und räumte beide Taten - unter dem Eindruck der Beweislage - in der polizeilichen Vernehmung ein (siehe im Einzelnen Bl. 673 ff. der Strafakten des Amtsgerichts Singen).
57 
Die beiden zuletzt verhängten Freiheitsstrafen verbüßte der Kläger vollständig. Gemäß dem Beschluss des Landgerichts Freiburg - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Januar 2015 unterblieb die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Singen und dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ohne Prüfung der Prognose, weil der Kläger nicht mehr die erforderliche Einwilligung erteilt hatte. Dem voraus gegangen war allerdings, dass die Staatsanwaltschaft unter dem 22. Dezember 2014 im Hinblick auf die erhebliche Vorstrafenbelastung und den schnellen Rückfall nach der letzten vorzeitigen Entlassung einer bedingten Entlassung entgegen getreten war und der zuständige Richter auf die voraussichtlich mangelnde Erfolgsaussicht des Antrags hingewiesen hatte. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg verneinte zudem im Beschluss vom 21. Oktober 2015 angesichts der Deliktskarriere des Klägers seit dem Jahre 1994 insbesondere mit Vermögens- und Eigentumsdelikte die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB.
58 
3.) Zu Gunsten des Klägers ist allerdings in die Prognose einzubeziehen, dass seine unter dem Eindruck der zweiten Strafhaft beginnende positive Entwicklung sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich weiter gefestigt hat und insbesondere die gewachsene innige Beziehung zwischen ihm und seinem nunmehr neun Jahre alten Sohn ein wesentlicher Faktor ist, der nach Überzeugung des Senats ihn nachhaltig zu einem Umdenken mit Blick auf seine bisherige, in erheblichem Maße strafrechtlich geprägte Lebensführung veranlasst hat.
59 
Die erste Inhaftierung des Klägers war dadurch gekennzeichnet, dass er von ihrem Beginn ab 7. November 2011 an keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen hatte. So hielt der Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 14. Dezember 2011 fest, der Kläger habe im Gespräch mit dem Anstaltspsychologen die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und sich dahin gehend eingelassen, er hätte keine Chance gehabt und deshalb alles zugegeben. Aus der diese erste Inhaftierung betreffenden Gefangenenpersonalakte ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in der Folgezeit diese Haltung grundlegend revidiert und sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hätte. Sein Hauptinteresse lag darin, auf jeden Fall nach zwei Dritteln frei zu kommen und dementsprechend den Vollzug im Wesentlichen ohne Beanstandungen zu durchlaufen. Erst die zweite Inhaftierung beginnend ab dem 25. April 2013 bewirkte allmählich eine Verhaltensänderung. Dies verdeutlicht die Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom 20. November 2014 im Rahmen der Prüfung der Aussetzung nach § 57 StGB. Danach sei eine Vorinhaftierung nicht ausreichend gewesen, um den Kläger in der Form zu beeindrucken, dass er von der Begehung erneuter Straftaten Abstand genommen hätte. Er wirke aktuell allerdings sehr nachdenklich und setze sich mit seiner Vergangenheit kritisch auseinander. Die darin zum Ausdruck kommende positive Entwicklung hat sich unter den Bedingungen des Lebens außerhalb der Vollzugsanstalt bestätigt und vertieft. Dies verdeutlichen die Berichte der im Rahmen der Führungsaufsicht tätigen Bewährungshelferin vom 16. März 2016 und 1. September 2016 sowie vom 22. März 2017, vom 1. August 2017 und 7. November 2017. Es wird daraus ersichtlich, dass der Kläger verinnerlicht hat, eigenes Verhalten problembewusst selbstkritisch zu reflektieren, unterschiedliche Sichtweisen zu suchen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Auch die persönlichen Lebensumstände des Klägers sind stabil. Er lebt mit seiner Schwester E. in S... in der Form einer Wohngemeinschaft und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er ist in seine Großfamilie eingebunden, die in seiner Nähe lebt. Er verfolgt beruflich und privat realistische Ziele, wozu nach seinen Erklärungen etwa der allmähliche Aufbau einer neuen Partnerschaft mit einer Dentalhygienikerin gehört, mit der er seit einem halben Jahr liiert ist und die auch sein Sohn bereits kennt. Eine frühere Schuldensituation ist geklärt; dies haben die Angaben seines Prozessbevollmächtigten und seiner früheren Ehefrau vor dem Senat verdeutlicht.
60 
Die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ebenfalls gezeigt, dass er sich mit seinem bisherigen strafrechtlichen Verhalten kritisch auseinandergesetzt und im Wesentlichen erkannt hat, dass die Schuld hierfür nicht bei anderen sondern allein bei ihm selbst liegt und er bereit und in der Lage ist, sein Leben zukünftig straffrei zu gestalten. Eine wegweisende Grundlage seiner Motivation ist die intensive Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn.
61 
Der Kläger hat während seiner etwas mehr als zwei Jahre und sechs Monate andauernden Haft beginnend ab dem 25. April 2013 seinen Sohn M. zwei Mal gesehen. Wie die frühere Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen nachvollziehbar erläutert hat, habe ihr Sohn den Vater während der Inhaftierung sehr vermisst und deswegen aggressiv reagiert. Es sei ihr mit Unterstützung des Kindergartens gelungen, ihn wieder aufzubauen. Sie habe es ihrem Sohn nicht zumuten wollen ins Gefängnis gehen zu müssen. Sonstige Kontakte, wie etwa Telefonieren mit dem Vater, habe sie in dieser Zeit ebenfalls unterbunden. Der Kläger, den die Trennung von seinem Sohn während der Haftzeit selbst belastet hat (vgl. etwa seine Ausführungen in dem Antrag vom 04.03.2015 auf ein Einzelbesuchszimmer aufgrund des erwarteten Besuchs des Sohnes M., Gefangenenpersonalakte Bl. 183), hat unmittelbar nach seiner Haftentlassung von sich aus durch einen Besuch in S... am 15. Oktober 2015 den Kontakt zu seinem Sohn wieder aufgenommen. Auch mit Blick auf die Aussagen der Zeuginnen, nach denen der Kläger zusammenfassend ein „1a-Vater“ ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, für die Wiederaufnahme und die Aufrechterhaltung der Verbindung zu dem Kind seien allein die Ausweisungsverfügung und damit strategische Überlegungen auslösend.
62 
Aufbauend auf Folgebesuchen und einer im März 2016 vor dem Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - geschlossenen Umgangsvereinbarung verbringen Vater und Sohn mittlerweile viel Zeit miteinander und leben eine durch intensive emotionale Verbundenheit geprägte Beziehung, bei der der Kläger ein hohes Maß an Erziehungsverantwortung übernimmt. Dies folgt aus dem - durch eine Vielzahl von Lichtbildern über gemeinsame Aktivitäten untermauerten - eigenen Vortrag des Klägers und entspricht den Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeuginnen. Dass der Kläger seine Verantwortung für seinen Sohn ernst nimmt, ist ferner im Bericht der Bewährungshilfe vom 1. August 2017 dargelegt. Die Situation heute unterscheidet sich grundlegend von der Zeit, in der sein Sohn zwar bereits geboren, ihn dies aber von den ab Juni 2009 verübten Straftaten nicht abgehalten hat. Der Kläger hat nämlich inzwischen verinnerlicht, dass im Falle seiner erneuten Straffälligkeit die außerordentlich hohe Gefahr besteht, dass die Beziehung zu seinem Sohn unumkehrbar zerbricht, weil das Kind selbst keinen Kontakt mehr mit ihm haben will bzw. dessen Mutter solches konsequent dauerhaft unterbinden wird. Die starken Bindungen zwischen Vater und Sohn sind daher ein wesentlicher Faktor, weshalb ein zukünftig straffreies Leben beim Kläger eine reale Perspektive ist.
63 
Allerdings sind die positiven Veränderungen in der Persönlichkeit, den Verhaltensweisen und Lebensumständen des Klägers noch nicht derart nachhaltig, dass das von ihm ausgehende Risiko neuer Straftaten nicht höher ist als das bei jedem anderen Menschen ohne vergleichbar delinquentes Vorverhalten. Ein Zurückfallen des Klägers in alte Verhaltensmuster bei Schwierigkeiten in der Lebensgestaltung, insbesondere in Form von nachhaltigen Störungen in der Beziehung zu seinem Sohn, kann - auch unter Einbeziehung der zeitlichen Verteilung zwischen straffälligen Lebensabschnitten und straffreien Phasen - noch nicht verlässlich ausgeschlossen werden. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau ist nach wie vor belastet und unterkühlt. Dies ist beim Aufeinandertreffen der beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gewesen und entspricht ihren eigenen Erklärungen. Eine Kommunikation zwischen beiden erfolgt bisher ausschließlich wegen ihres Sohnes und nicht direkt miteinander, sondern über diesen. Allein schon aufgrund des schwierigen Verhältnisses der beiden sorgeberechtigten Elternteile untereinander können in der Beziehung zwischen Vater und Sohn Konstellationen entstehen, die nicht mehr den Erwartungen des Klägers entsprechen und bei denen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Zwar spricht vieles dafür, dass der Kläger erlernt hat, vor allem auch in schwierigen Situationen Rat einzuholen und geeignete Hilfe anzunehmen. Dennoch erachtet es der Senat nicht für völlig fernliegend, dass der Kläger möglicherweise - wie bereits in der Vergangenheit anlässlich der Trennung von Frau und Kind - aus einer als schwere Krise empfundenen Situation heraus seine strafrechtliche Vergangenheit wieder aufleben lassen könnte.
64 
4.) Unter Heranziehung und Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände ist der Senat daher der Auffassung, dass die Gefahr, der Kläger werde in die in der Vergangenheit praktizierte Art und Weise der Eigentums- und Vermögenskriminalität erneut begehen, zwar nicht gänzlich zu verneinen, die Wahrscheinlichkeit hierfür aber auch nicht mehr hoch ist. Dieser Einschätzung steht die ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister noch bis 12. Oktober 2018 bestehende Führungsaufsicht nicht entgegen.
65 
Der Führungsaufsicht kraft Gesetzes im Fall der vollständigen Verbüßung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren liegt der Gedanke zugrunde, dass ein längerer Strafvollzug zum einen generell Eingliederungsschwierigkeiten befürchten lässt (Resozialisierungsfunktion), zum anderen auf ein Gefährdungspotential bei gleichzeitig negativer Legalprognose (Kontroll- und Sicherungsfunktion) hindeutet (Stree/Kinzig, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., 2014, § 68f Rn. 3). Der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB ist immanent, dass die Strafkammer keine positive Sozialprognose nach § 68f Abs. 2 StGB getroffen hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt. Diese Erwartung muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, erforderlich ist aber eine entsprechende hohe Wahrscheinlichkeit, wobei Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 06.12.2016 - III-5 Ws 303/16 -, juris Rn. 15 und vom 03.04.2012 - III-1 Ws 166/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
66 
§ 68f Abs. 2 StGB erfordert nach übereinstimmender Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur bei der prognostischen Beurteilung künftiger Straffreiheit daher mehr als § 57 Abs. 1 StGB voraussetzt (näher Fischer, StGB, 63. Aufl., 2016, § 68f. Rn. 9; Stree/Kinzig, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., 2014, § 68f Rn. 9 ff. - jew. m.w.N.). Der Konkretisierungsgrad muss höher sein als bei einer Zweidrittel-Entscheidung; die Gründe, die für eine künftige Straffreiheit des Verurteilten sprechen, müssen sich derart verdichtet haben, dass sich der Ermessensspielraum des Gerichts auf nahezu Null reduziert (Rueber, jurisPR-StrafR 18/2013 Anm. 3).
67 
Abgesehen davon, dass die Prognose nach § 68f Abs. 2 StGB und die ordnungsrechtliche Prognose der Wiederholungsgefahr unterschiedliche Voraussetzungen und Zwecke haben, liegt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hier mehr als zwei Jahre zurück. Die heutige Sachlage, insbesondere die den Kläger im Sinne eines straffreien Lebens motivierende und stabilisierende enge Beziehung zu seinem Sohn, hat in die damalige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer keinen Eingang finden können. Die nach der Verbüßung der Haft weiter eingetretenen positiven Änderungen beim Kläger sind nach Überzeugung des Senats nicht das Resultat des - nach § 145a StGB strafbewährten - Legalbewährungsdrucks der Führungsaufsicht, sondern primär das Ergebnis eines reflektierenden Prozesses, den der Kläger durchlaufen hat und durchläuft. Dies kommt auch in der aktuellen Einschätzung der Bewährungshelferin vom November 2017 zum Ausdruck, wonach der Kläger „sein Verhalten sehr gut reflektieren könne und auch ohne sie klar käme“.
III.)
68 
Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse steht das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Der Kläger hat bereits vor seiner Inhaftierung eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Kind geführt. Seit seiner Haftentlassung hat er mit seinem Sohn regelmäßigen Umgang und nimmt sein Personensorgerecht wahr. Des Weiteren stehen ihm als im Bundesgebiet aufgewachsener und seit fast 30 Jahren hier lebender Ausländer nichttypisierte Bleibeinteressen zur Seite.
IV.)
69 
Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt das Interesse an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet nicht mehr, weshalb die Ausweisungsverfügung mit Wirkung ex tunc (BverwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 21 ff.) aufzuheben ist.
70 
1.) § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind.
71 
Besteht - wie nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung.Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn.39).
72 
In die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (näher Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 235). Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 <Boultif> -, InfAuslR 2001, 476) gerechtfertigt sein (vgl. insgesamt VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 57 und vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76 f.).
73 
2.) Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zunächst einzustellen, dass er sich seit seiner Einreise im Alter von zehn Jahren im Wege des Familiennachzugs bis heute rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Für ihn hat die Türkei nur noch die Bedeutung eines Urlaubslandes, dessen Sprache er nicht mehr fehlerfrei spricht. Er besitzt ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 (siehe näher unten V.), weshalb die Tatsache, dass die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG am 6. Mai 2014 ausgelaufen ist, für die Legalität seines Aufenthalts nicht relevant ist. Er hat seine gesamte ihn prägende Sozialisation im Bundesgebiet erhalten. Er hat nach dem Erwerb eines allgemein anerkannten Schulabschlusses im Bundesgebiet eine Berufsausbildung durchlaufen und ist - wenn auch in unterschiedlichen Berufen - bis zu seiner Inhaftierung weitgehend kontinuierlich versicherungspflichtig erwerbstätig gewesen (vgl. den Versicherungsverlauf zur Rentenauskunft vom 29.02.2012). Nach seiner Haftentlassung im Oktober 2015 hat er in überschaubarer Zeit erneut eine Festanstellung gefunden. Er beherrscht die deutsche Sprache. Davon hat sich der Senat anlässlich der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugen können. Die Kommunikation zwischen ihm und seinem Sohn erfolgt ebenfalls auf Deutsch. Dies hat die als Zeugin vernommene Schwester des Klägers anschaulich bestätigt. Ein besonders bedeutsamer Umstand für die Abwägung ist ferner die Bindung zu seinem Sohn.
74 
Der Kläger unterhält zu seinem deutschen Kind eine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegende familiäre Beziehung. Er ist ein fester Bestandteil im Leben seines Kindes, in dem gemeinsamen Unternehmungen (wie Schwimmbad, Freizeitpark) ebenso stattfinden wie eher Alltägliches in Gestalt von gemeinsamen Mahlzeiten oder der Kontrolle von schulischen Leseaufgaben durch den Vater. Die beim Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - am 15. März 2016 geschlossene Vereinbarung sieht einen Umgang des Klägers mit seinem Sohn jeweils am letzten Wochenende eines jeden Monats dergestalt vor, dass der Kläger seinen Sohn am Freitag abends zwischen 18.00 und 19.00 Uhr abholt und ihn Sonntagabend um 19 Uhr wieder zurückbringt. Ferner ist dort geregelt, dass M. jeweils eine Woche in den Oster-, Pfingst- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerferien mit seinem Vater verbringt. Die persönlichen Treffen zwischen Vater und Sohn gehen jedoch zwischenzeitlich im Einverständnis mit der Mutter deutlich über die Vereinbarung hinaus. Dies ergibt sich aus der detaillierten und nachvollziehbaren Auflistung gemäß Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. August 2017 sowie aus den übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Kläger holt seinen Sohn stets in S... ab und bringt ihn von S... auch wieder zurück. Er leistet entsprechend der Vereinbarung mit der Kindesmutter seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes dadurch, dass er sämtliche Fahrtkosten der einfach etwa 150 km betragenden Strecke allein trägt und für seinen Sohn während der Zeit, die er mit ihm verbringt, finanziell aufkommt. Ist M. nicht bei seinem Vater, erfolgt der täglich stattfindende Kontakt zwischen beiden über Handy. Die sehr innige Beziehung zwischen Vater und Sohn hat die geschiedene Ehefrau des Klägers aus Sicht ihres Kindes in der mündlichen Verhandlung sehr anschaulich und glaubhaft geschildert. Nach ihrer Einschätzung sei M. „verrückt nach seinem Vater“ und könnte - auch ausgehend von seiner früheren belastenden Erfahrung - eine erneute Trennung von ihm psychisch kaum verarbeiten.
75 
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird diese Vater-Kind-Beziehung nicht dadurch weniger schutzwürdig, dass M. die überwiegende Zeit bei seiner Mutter in S... lebt und die dort täglich anfallenden elterlichen Aufgaben, wie etwa die Begleitung von Hausaufgaben, regelmäßig allein von ihr übernommen werden (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris, Rn. 15 ff.)
76 
3.) Zu Lasten des Klägers sind die begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt haben, zu berücksichtigten. Auch die in der Vergangenheit - durch die Anzahl der Einträge von Verurteilungen im Zentralregister verdeutlichte - fehlende Bereitschaft zur Rechtstreue fällt ins Gewicht. Die Diebstahlsdelikte des Klägers zeichnen sich in ihrem Unrechtsgehalt dadurch aus, dass er mit einer einzigen Tat jeweils mehrere Regelbeispiele des besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Für seine Taten typisch ist der gewerbsmäßige Diebstahl unter Verletzung des Schutzbereichs eines umschlossenen Raums. Das Vorgehen des Klägers ist nicht deshalb in einem „milderen Licht“ zu sehen, weil er bei seinen nächtlichen Einbrüchen Privathaushalte verschont und als Objekte öffentlich genutzte Gebäude oder Anwesen von Firmen gewählt hat. Der Eigentumsschutz ist nicht relativ. Zudem ist ein anderer Beweggrund für den Kläger, als möglichst störungsfrei die Taten durchzuführen, nicht ersichtlich. Die Verwertungstaten des Klägers durch Verkauf des gestohlenen Gutes oder die Nutzung der erbeuteten Kreditkarte mit dem Ziel möglichst hohe Beträge abzuheben, verdeutlichen ebenfalls ein gewerbsmäßiges Vorgehen des Klägers zum eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf Schädigungen anderer.
77 
Ungeachtet der Ausführungen zur Feststellung des Tatbestands des Ausweisungsinteresses (siehe oben unter I 3. u. 4.) unterstellt der Senat hier zu Lasten des Klägers auch, dass die von ihm begangenen Diebstahlsdelikte vollumfänglich als serienmäßig begangene Straftaten gegen das Eigentum im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG anzusehen sind. Solchen Straftaten misst der Gesetzgeber mittlerweile ausweisungsrechtlich eine besonders hohe Schädlichkeit bei. Zwar waren sämtliche einschlägige Straftaten des Klägers bereits vor der am 17. März 2016 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Regelung in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG begangen und abgeurteilt worden; auch die Ausweisungsverfügung lag zu diesem Zeitpunkt schon vor. Der Senat geht jedoch davon aus, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist aktualisierend zu bestimmen, welche Maßnahmen er im Bereich der Gefahrenabwehr für erforderlich hält, so dass den Ausländer belastende Änderungen in der Rechtslage während eines noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenen Ausweisungsverfahrens zu beachten sind. Des Weiteren unterstellt der Senat, dass die im Fall des Klägers zur Anwendung kommende Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 der Würdigung der Diebstahlsdelikte als solche, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen, ebenfalls nicht entgegensteht.
78 
4.) Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt insbesondere mit Blick auf die mittlerweile signifikant geminderte Wiederholungsgefahr von Eigentums- und Vermögensdelikten und das besonders hohe Gewicht der familiären Bindungen des seit seiner Kindheit im Bundesgebiet lebenden und hier „verwurzelten“ Klägers dazu, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Bleibeinteressen nicht mehr überwiegen. Generalpräventive Überlegungen können in die Abwägung allein schon aufgrund des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Klägers nicht einbezogen werden (vgl. § 53 Abs. 3 AufenthG; EuGH, Urteil vom 08.12 2011 - C-371/08, Ziebell -, juris 83); im Übrigen sind solche im neuen Ausweisungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht mehr zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris insb. Rn. 33 ff.).
79 
Der Kläger hat ausweislich des Zentralregisterauszugs als Erwachsener keine Straftaten begangen, die gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtet gewesen wären. Es gibt auch kein greifbares, reales Risiko, dass zukünftig mit (vorsätzlichen) Verfehlungen gegen elementare Rechtsgüter wie Leib oder Leben durch ihn gerechnet werden müsste. Eine von ihm noch ausgehende Wiederholungsgefahr von Aktionen im Bereich der Eigentums- und Vermögenskriminalität ist inzwischen in einer Weise gemindert (siehe oben unter II.), dass eine Ausweisung unverhältnismäßig ist, weil sie zu einer Trennung von seinem Sohn führt.
80 
Der hier im Bundesgebiet aufgewachsene und sich seit dem Alter von zehn Jahren hier ununterbrochen aufhaltende Kläger hat unter dem Eindruck der ab 25. April 2013 vollzogenen Strafhaft eine weitgehend erreichte Resozialisierung erfahren. Seine letzte Straftat liegt mehr als viereinhalb Jahre zurück. Müsste er Deutschland verlassen, würde dies zur Trennung von seinem deutschen Sohn führen.
81 
Zwar gewährt das Grundrecht des Art. 11 GG einem jeden Deutschen - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, juris Rn. 26). Dennoch folgt jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aus der deutschen Staatsangehörigkeit des minderjährigen Kindes für sich genommen nicht, dass diesem eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre (so BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, juris Rn. 17 - zu § 36 Abs. 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall könnte das Kind jedoch nicht darauf verwiesen werden, seinem Vater in die Türkei zu folgen. M. lebt seit seiner Geburt vor neun Jahren ununterbrochen bis heute im Bundesgebiet und besucht hier nach seiner Zeit im Kindergarten eine Grundschule mit Hort und ist auch im Übrigen familiär und sozial im Bundesgebiet integriert. Er hat - mit Ausnahme von Urlaub - keine Verbindung zur Türkei und spricht kaum Türkisch, was die Zeugin E. nachvollziehbar dargelegt hat. Abgesehen davon, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gleichfalls sorgeberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers mit einem Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes in der Türkei einverstanden wäre, würde dieser beim Übersiedeln dorthin voraussichtlich nicht nur den erreichten Lernstand, sondern die ebenso bestehende und im Bundesgebiet gelebte familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Mutter verlieren.
82 
Muss daher von einer Trennung von Vater und Sohn ausgegangen werden, so führt dies aus der Sicht des Kindes zu einem auf unabsehbare Dauer erlebten Verlust der Beziehung mit all den nachteiligen Folgen für seine Entwicklung, was in Anbetracht des vom Kläger noch ausgehenden Risikos nicht mehr verhältnismäßig ist.
V.)
83 
Legt man den erhöhten Ausweisungsschutz des Klägers als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zugrunde, so hat die Ausweisung erst recht keinen Bestand.
84 
Der Kläger verfügt über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. Er ist im Jahre 1988 legal im Wege des Familiennachzugs zu seinem dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Vater gezogen und hat auch im Weiteren die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt. Durch die kurzzeitige beruflich selbstständige Tätigkeit ist das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erloschen (BVerwG, Urteil vom 09.08.2007 - 1 C 47.06 -, juris Rn. 14 ff.), ebenso nicht durch die Inhaftierung (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C-373/03 -, Aydinli, Rn. 28 ff.). Aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung liegt zudem ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 vor.
85 
Daher kann sein Aufenthalt nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG beendet werden, d.h. sein persönliches Verhalten muss gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Aufenthaltsbeendigung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08, Ziebell -, juris Rn. 80 ff.). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls jetzt nicht mehr vor. Vom Kläger geht aufgrund der durchlaufenen Resozialisation keine konkrete Bedrohung für hochrangige Rechtsgüter mehr aus, der in verhältnismäßiger Weise nur durch eine Ausweisung begegnet werden könnte.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO.
87 
Bezüglich der von der übereinstimmenden Erledigungserklärung betroffenen Regelungen unter den Ziffer II. und III. der Verfügung vom 19. Februar 2015 sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Die Androhung der Abschiebung in die Türkei und die Anordnung der Abschiebung aus der Haft sind bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Verfügung zufolge dieses zu einem Zeitpunkt hätte erfolgen können, zu dem der Kläger mit Blick auf sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht noch nicht einmal ausreisepflichtig gewesen wäre (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.11.2010 - 11 S 2328/10 -, juris Rn. 11 ff.). Die ebenfalls für erledigt erklärte Regelung hinsichtlich der Sperrwirkung der Abschiebung (V. der angefochtenen Verfügung) ist untrennbar mit dem rechtlichen Schicksal der Ziffern II. und III. verbunden, so dass der Beklagte auch insoweit die Kosten trägt.
88 
Soweit das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2016 insoweit für unwirksam erklärt und über die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, ist das Urteil unanfechtbar.
89 
Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt und es gilt folgende
90 
Beschluss vom 15. November 2017
91 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Abs. 1 GKG sowie § 63 und § 47 GKG für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.
92 
Der Senat hält auch in Ansehung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - daran fest, dass der Streitwert für eine Ausweisung nicht nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen ist, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG das Interesse des Klägers ausgehend von seiner aufenthaltsrechtlichen Position, die durch eine Ausweisung erlischt, hierfür maßgebend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 24.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris und vom 09.08.2016 - 11 S 1296/16 -, juris).
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
25 
Soweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nämlich hinsichtlich den Regelungen unter den Ziffern II., III. und V. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO insoweit für unwirksam zu erklären.
B.
26 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2016 ist begründet. Die Ausweisung des Klägers gemäß Ziffer I. der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 19. Februar 2015 ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 16 und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18) rechtswidrig.
27 
Ermächtigungsgrundlage für die verfügte Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 394). Nachfolgende Änderungen in den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes durch spätere Gesetze haben die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen nicht verändert.
28 
Nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21 ff.). Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der Tatbestandsseite eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Absatz 1) oder als "schwerwiegend" (Absatz 2), wobei nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015 - Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, S. 49) neben den explizit in §§ 54 und 55 AufenthG angeführten Interessen aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar sind (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 17). Die mit der Neuregelung des Ausweisungsrechts erfolgte Ablösung einer bisherigen Ermessensausweisung durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte gebundene Ausweisung verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3/16 -, juris Rn. 60 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 149 ff.).
29 
Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 38 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 24 ff.; Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 233 ff.).
30 
Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht Karlsruhe vom 12. April 2011 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor; dieses ist nicht dadurch verbraucht, dass dem Kläger nach Rechtskraft des Strafurteils die zuletzt bis 15. März 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis unter dem 7. Mai 2012 verlängert wurde (I.). Die nach der strafrechtlichen Biographie des Klägers an sich zu erwartende hohe Wiederholungsgefahr im Bereich von Eigentums- und Vermögenskriminalität ist aufgrund nachhaltiger Entwicklungen in seiner Persönlichkeit und seinen Lebensumständen deutlich reduziert (II.). Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seines minderjährigen deutschen Sohnes gegenüber (III.). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse nicht mehr überwiegt und daher die Ausweisung aufzuheben ist (IV.). Erst recht gilt dies, wenn man den erhöhten Ausweisungsschutz des Klägers als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zugrunde legt (V.).
I.)
31 
Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse unter anderem besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ausreichend ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB (Tanneberger, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 11 <Stand 01.08.2017>).
32 
1.) Der Kläger erfüllt aufgrund der seit 25. August 2011 rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Karlsruhe vom 12. April 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Diebstahls in sieben Fällen, in einem Fall hiervon in drei tateinheitlichen Fällen, wegen Computerbetrugs in vier Fällen und wegen Betrugs in sieben Fällen diesen Tatbestand. Damit lag beim Kläger auch nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor; dort war bei einer Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse typisiert worden. Unschädlich ist hierbei, dass im vorliegenden Fall alle Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 12 ff.).
33 
2.) Die Heranziehung dieser Verurteilung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ist nicht durch die am 7. Mai 2012 erfolgte Verlängerung des Aufenthaltstitels verbraucht.
34 
Ein Ausweisungsinteresse ist verbraucht, wenn die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Allein die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist für sich genommen, d.h. ohne Berücksichtigung der näheren Umstände der Erteilung, nicht geeignet, einen solchen Vertrauenstatbestand zu begründen.
35 
Das Bundverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zum früheren Ausländerrecht, wonach Ausweisungsgründe in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegen gehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 21; siehe etwa auch Urteil vom 16.11.1999 - 1 C 11.99 -, juris Rn. 20), auf das seit 1. Januar 2016 geltende Ausweisungsrecht übertragen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten; zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 49; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 LA 259/15 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2017 - 18 A 2540/16 -, juris Rn. 4). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
36 
Der Kläger meldete sich zum 12. April 2011 von Karlsruhe nach S... um. Die Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe übermittelte der Ausländerbehörde der Stadt Singen unter dem 20. April 2011 eine Belegakte mit dem Hinweis, die beiden Bände der Originalakte befänden sich beim Regierungspräsidium Karlsruhe zur Prüfung einer Ausweisung. Die Ausländerbehörde der Stadt Singen verlängerte dem Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache unter dem 7. Mai 2012 die zuletzt bis 15. März 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis. In der Belegakte war das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011, das erst nach Rücknahme der Berufung auch durch den Kläger am 25. August 2011 rechtskräftig wurde, nicht enthalten. Digital war das Strafurteil zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Programm der Ausländerbehörde ebenfalls nicht erfasst; das folgt aus den vom Beklagten vorgelegten Programmauszügen. Der Ausländerbehörde war lediglich eine Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 3. Mai 2012 bekannt, wonach sich der Kläger mit einer zeitigen Freiheitsstrafe seit 7. November 2011 mit voraussichtlichem Ende 9. Februar 2013 in Haft befindet.
37 
Der Kläger hatte diese Haftbescheinigung, aus der sich eine Haftzeit von etwa 15 Monaten ergibt, bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Stadt Singen anlässlich seines Freigangs selbst vorgelegt. Er hatte aber im Zusammenhang mit den näheren Umständen der Titelerteilung auch nach seinem eigenen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt irgendeinen Hinweis darauf, dass dieser Ausländerbehörde das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 - und damit die darin verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten - überhaupt bekannt gewesen und in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung der weitere Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht worden wäre. Der Kläger konnte daher im vorliegenden Fall aus der Tatsache der Erteilung des befristeten Titels billigerweise nicht schließen, er wäre nunmehr vor einer Ausweisung in Anknüpfung an diese Verurteilung sicher.
38 
3.) Da aufgrund der Verurteilung vom 12. April 2011 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet worden ist, bedarf es hier keiner Prüfung, inwieweit diese Verurteilung auch unter § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG fällt. Denn selbst wenn durch eine strafrechtliche Verurteilung mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt werden, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (vgl. näher VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 22).
39 
4.) Die Verurteilung des Klägers vom 24. Oktober 2013 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bewirkt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, da er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Der Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ist hingegen nicht gegeben. Eine serienmäßige Begehung von Straftaten gegen das Eigentum im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a, Halbs. 2 AufenthG liegt bei zwei Diebstahlsdelikten nicht vor.
40 
a) Nach den Feststellungen des Strafgerichts drang der Kläger in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2013 in S... in ein Gebäude ein und entwendete aus den Räumlichkeiten einer Spedition 1.306 Euro. Der von ihm angerichtete Sachschaden betrug ca. 2.200 Euro. Am 25. April 2013 drang er erneut in dieser Stadt gegen 03.30 Uhr in eine Spielothek ein, indem er ein Schutzgitter des Fensters entfernte, das Fenster aufhebelte und einen Bewegungsmelder abdeckte. Er entwendete 9,80 Euro und hinterließ einen Sachschaden in Höhe von ca. 500 Euro. Im Rahmen der Strafzumessung verurteilte das Amtsgericht den Kläger unter Heranziehung von § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Einbruch) und Nr. 3 (Gewerbsmäßigkeit) StGB wegen zweier selbstständiger Diebstahldelikte in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
41 
b) Das Aufenthaltsgesetz definiert nicht, wann eine serienmäßige Begehung von Straftaten vorliegt. Mit „Serie“ wird sprachlich allgemein eine bestimmte Anzahl zueinanderpassender Dinge umschrieben, die eine zusammenhängende Folge, ein Ganzes, bilden; „Serie“ wird aber auch im Sinne einer auffälligen (zufälligen) Reihung gebraucht (siehe Brockhaus, Enzyklopädie). Die Gesetzesbegründung konkretisiert den Begriff nicht näher. Im Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern heißt es zu § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG lediglich, auch serielle Straftaten gegen das Eigentum, die zu einer entsprechenden Verurteilung führen, rechtfertigen das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse (BT-Drs. 18/7537 vom 16.02.2016, S. 8). Für § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG, der die serienmäßige Begehung von Straftaten gegen das Eigentum bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu seiner Freiheits- oder Jugendstrafe unabhängig von einem Mindeststrafmaß als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse qualifiziert, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes nichts Weiteres.
42 
Die in der Norm zum Ausdruck kommende Verknüpfung zwischen der serienmäßigen Begehung und der entsprechenden Verurteilung könnte für ein strafrechtliches Verständnis der seriellen Straftat sprechen (vgl. Bauer/Beichel-Benedetti, Das neue Ausweisungsrecht, NVwZ 2016, 416, 417). Die Normen der Eigentumskriminalität nach §§ 242 ff. StGB kennen einen solchen Tatbestand nicht. Die serienmäßige Tatbegehung ist aber ein Aspekt der Strafzumessung, der nicht nur bei Eigentumsdelikten gilt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Taten räumlich, zeitlich oder sonst besonders eng verschränkt sind; für ihre Annahme bedarf es besonderer Feststellungen im Strafurteil (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - 1 StR 407/12 -, juris Rn. 51; Fischer, StGB, 63. Aufl., 2016, Vor § 52 Rn. 55 ff.; Rissing-van Saan, in: Laufhütte, u.a., StGB, Leipziger Kommentar, 12. Aufl, 2007, Vorb. zu §§ 52 ff., Rn. 69 ff.). Dass es sich im vorliegenden Fall um eine serienmäßige Tat handelt, kann dem Urteil des Amtsgerichts jedoch nicht entnommen werden.
43 
Fasst man die serienmäßige Begehung entsprechend bereits früher geltender Regelungen im Ausweisungsrecht (§ 48 Abs. 2 AuslG 1990 und § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F.) als einen eigenständigen öffentlich-rechtlich Begriff auf, der nicht identisch mit dem strafrechtlichen Begriff der „Serienstraftat“ sein muss (Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 244), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis.
44 
§ 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 bestimmte, dass ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht ausgewiesen wird, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Das gleiche galt nach Satz 3 für einen Heranwachsenden, der im Bundesgebiet geboren oder aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Ausgehend von der Gesetzesbegründung zu § 48 Abs. 2 AuslG 1990, wonach der Begriff der serienmäßigen Begehung nicht im strafrechtstechnischen Sinne zu verstehen sei (BT-Drs. 11/6321 vom 27.01.1990 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts, S. 74), war es allgemeine Auffassung, dass die serienmäßige Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten als eines den Ausweisungsschutz einschränkenden Tatbestands ein spezifischer Begriff des öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrrechts ist und es auf die strafrechtliche Einordnung nicht ankommt (vgl. etwa Renner, AuslR, 7. Aufl., 1999, § 48 Rn. 16; Hailbronner, AuslR, § 48 Rn. 71 <Stand Dezember 2000>). Auch wenn der Begriff nicht im strafrechtlichen Sinne verstanden wurde, es insbesondere auf die strafrechtliche Einordnung der Tat als fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit nicht ankam, wurde für die Annahme einer serienmäßigen Begehung die Begehung zahlreicher gleicher oder ähnlicher Straftaten in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Abfolge verlangt (näher GK-AuslG, § 48 Rn. 100 f. <Stand Dezember 1998>; BayVGH, Beschluss vom 09.08.1994 - 10 CS 94.1709 -, BeckRS 1994, 15506; OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.1991 - 18 B 84/91 -, InfAuslR 1991, 187 und vom 19.02.1991 - 18 B 83/91 - , EzAR 032 Nr. 3), so dass bei zwei Taten keine serienmäßig Begehung vorlag (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 06.03.2001 - Au 1 K00.1058, Au 1 S 01.154 -, BeckRS 2001, 29395).
45 
§ 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl S. 1970) lag kein anderes Verständnis der serienmäßigen Begehung zugrunde. Auch hier wurde - in Anknüpfung an § 48 Abs. 2 AuslG 1990 - verlangt, dass die Straftaten mehrfach, fortlaufend, in einer annähernd regelmäßigen zeitlichen Reihenfolge begangen worden sind (vgl. BT-Drs. 16/5065 vom 23.04.2007 -Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, S. 184; ebenso auch Ziffer 56.2.3.2 VwV-AufenthG zu § 56 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
46 
Versteht man die „serienmäßige Begehung von Straftaten“ gegen das Eigentum im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1a AufenthG als eine Art Reaktivierung bereits früher geltender Verschärfungen des Ausweisungsrechts unter bewusster Orientierung auch an der öffentlichen Wirkung bestimmter Straftaten von erheblichem Ausmaß (BT-Drs. 18/7537 vom 16.02.2016, S. 1; Tanneberger, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 12b <Stand 01.08.2017>) mit der Folge einer allein öffentlich-rechtlichen Sichtweise, so liegt jedenfalls bei zwei abgeurteilten Taten keine serienmäßige Begehung vor. Da die serienmäßige Begehung von Straftaten im zweiten Halbsatz an die im ersten Halbsatz der Norm genannte Verurteilung systematisch anknüpft, erlaubt es auch eine spezifisch ausweisungsrechtliche Sichtweise nicht, weitere (frühere oder spätere) Verurteilungen für die Feststellung der Serienmäßigkeit einzubeziehen (vgl. aber auch Abwägung unter IV 3.).
II.)
47 
Die nach der strafrechtlichen Biographie des Klägers an sich zu erwartende hohe Wiederholungsgefahr im Bereich von Eigentums- und Vermögenskriminalität ist mit Blick auf die im Rahmen der Gefahrenprognose gebotene Berücksichtigung aller Umstände des Falles, die Entwicklungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen einschließen, deutlich reduziert.
48 
1.) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 42). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d.h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, juris Rn. 7).
49 
Die Prognose der Wiederholungsgefahr obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7).
50 
2.) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Karlsruhe im Urteil vom 12. April 2011 fasste der Kläger vor Mitte Juni 2009 den Entschluss, sich durch eine Vielzahl von Diebstählen und Verwertungstaten eine zusätzliche und nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. In Verfolgung dieser Absicht drang der Kläger in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2009 gewaltsam in die Räumlichkeiten einer Steuerberaterkanzlei ein und entwendete dort 162 Euro Bargeld sowie einen LCD-Monitor (Wert 210 Euro) und zwei Pytha-Dongles (Wert 120 Euro). In der darauffolgenden Nacht verschaffte er sich Zutritt zu einem Drogeriemarkt, in dem er vom Flachdach vor dem Gebäude aus ein Toilettenfenster aufbrach und durch die so geschaffene Öffnung in das Gebäude eindrang. Im Gebäude brach er bei seiner Suche nach stehlenswerten Gegenständen zahlreiche Bürotüren auf und entwendete schließlich einen Laptop. Insgesamt entstand ein Schaden von ca. 3.500 Euro. In der Nacht vom 18. auf den 19. Juni 2009 drang er erneut gewaltsam in die Räumlichkeiten einer Firma ein, indem er ein gekipptes Fenster aufbrach und durch diese Öffnung in das Gebäude gelangte. Dort entwendete er unter anderem drei Notebooks, einen Flachbildschirm und dazu gehörige Software im Gesamtwert von 3.000 Euro; der durch die Tat, bei der der Kläger zahlreiche verschlossene Bürotüren aufbrach, verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 7.000 Euro. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 23. und 28. Dezember 2009 brach der Kläger in die Geschäftsräume eines Bauunternehmens ein. Dort entwendete er einen Beamer (Wert 1.000 Euro) sowie 15 PCs und neun Notebooks in einem Gesamtwert von ca. 12.870 Euro. In der Nacht vom 5. auf den 6. August 2010 kletterte der Kläger von einem Anbau auf die Brüstung vor dem ersten Obergeschoss eines Anwesens, hebelte ein Fenster auf und drang durch dessen Öffnung in das Gebäude ein. In den Räumlichkeiten einer dort ansässigen Berufsgenossenschaft hebelte er zahlreiche weitere Türen, verschlossene Schränke und Behältnisse auf, verursachte hierdurch einen Sachschaden von insgesamt ca. 7.000 Euro und entwendete ein Notebook im Wert von etwa 700 Euro. In der darauf folgenden Nacht drang er erneut gewaltsam in ein Anwesen ein. Dort brach der die verschlossene Tür zu einer Gemeinschaftspraxis im zweiten Obergeschoss auf und entwendete dort ca. 2.150 Euro Bargeld. Weiterhin entwendete er in diesem Anwesen aus den Räumen zweier verschiedener Firmen zwei Tablets und sieben Notebooks (Gesamtwert ca. 7.000 Euro). In der Nacht vom 20. auf den 21. August 2010 drang der Kläger erneut durch Aufhebeln eines Fensters in ein Gebäude ein. Nachdem er dort vergeblich versucht hatte, die Eingangstür einer Arztpraxis im ersten Obergeschoss aufzuhebeln, hebelte er im zweiten Obergeschoss eine Verbindungstür zum Nachbaranwesen auf und gelangte in die Räumlichkeiten einer dort ansässigen Firma. Hier hebelte er zahlreiche Bürotüren auf, entwendete neun Notebooks, einen Beamer, eine Digitalkamera (Gesamtwert dieser Beute 3.500 Euro) sowie 2.830 Euro Bargeld und eine Firmenkreditkarte. Die durch diese Tat verursachten Sachschäden an Türen und Einrichtungsgegenständen beliefen sich auf etwa 18.000 Euro.
51 
Von den im Dezember 2009 gestohlenen neun Notebooks veräußerte der Kläger in der Zeit vom 19. Januar bis 10. März 2010 insgesamt sieben Stück über das Internet, wobei diese von den Käufern zu Preisen zwischen 426 Euro und 1.150 Euro ersteigert wurden. Mit der gestohlenen Firmenkreditkarte hob der Kläger am 21. und 22. August 2010 durch vier Vorgänge insgesamt 4.000 Euro ab.
52 
Der Kläger ist sowohl vor dieser Verurteilung als auch danach mit Straftaten in Erscheinung getreten, die als nächtlicher Einbruchsdiebstahl nach dem gleichen „Muster“ abliefen. So verurteilte ihn das Amtsgericht Konstanz am 1. August 2000 wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen (Einbrüche in Firmengebäude und eine Schule) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Das Amtsgericht Karlsruhe verhängte unter dem 8. April 2004 gegen den Kläger eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 30. September 2003 in der Absicht, aus dem Gebäude Stehlenswertes zu entwenden, gegen 02.40 Uhr an einem Firmengebäude an einem Fenster des Erdgeschosses den heruntergelassenen Rollladen gewaltsam nach oben drückte, diesen mit einem Schraubendreher fixierte und das dahinter befindliche Fenster aufhebelte, sodann in das Gebäude einstieg und dort einen Betrag von 250 Euro entwendete, wobei ein Gesamtschaden an dem Gebäude in Höhe von ca. 1.500 Euro entstand. Das Amtsgericht Oberndorf verhängte gegen den Kläger am 10. November 2004 wegen weiterer Firmeneinbrüche und dem Versuch, mittels einer erbeuteten Scheckkarte Geld abzuheben, erneut eine Freiheitsstrafe (ein Jahr und zehn Monate unter Einbeziehung der zuvor genannten Verurteilung), die wie die beiden vorausgegangenen Verurteilungen zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach diesem Urteil hatte es sich der Kläger in Fortsetzung der im September 2003 verübten Tat auch Anfang des Jahres 2004 geradezu zur Gewohnheit gemacht, Einbruchdiebstähle zu verüben. Ein zuvor, nämlich zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 29. und 30. September 2003 begangener Einbruchsdiebstahl, bei dem der Kläger wiederum auf der Suche nach Geld in ein Firmengebäude eingestiegen war, führte zu einer weiteren Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach am 10. Februar 2005. Die Heranziehung dieser früheren Verurteilungen als Grundlagen der Prognose steht nicht entgegen, dass diese nicht zum Anlass für eine Ausweisung genommen wurden. Der Beklagte hat in einem Aktenvermerk vom 3. März 2006 zutreffend dargelegt, dass mit Blick auf diese bis dahin ergangenen Verurteilungen zu Bewährungsstrafen nach der damaligen Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorgelegen haben. Ungeachtet dessen könnte auch allein aus einer solchen „Untätigkeit“ des Beklagten gegenüber dem Kläger kein Vertrauenstatbestand abgeleitet werden (vgl. oben I 2.; siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 LA 259/15 -, juris Rn. 22).
53 
Des Weiteren fiel der Kläger schon kurze Zeit nach seiner Entlassung im Februar 2013 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. April 2011 in „alte Gewohnheiten“ zurück. Er sah sich erheblichen finanziellen Forderungen ausgesetzt. Außerdem hatten Frau und Kind ihn verlassen und waren unter Auflösung der gemeinsamen Wohnung einschließlich des Verkaufs des Hausrats nach K... gezogen. Aus dieser Situation heraus beging er im April 2013 zwei Einbruchdiebstähle, die zur erneuten Verhängung von Strafhaft durch das Amtsgericht Singen mit Urteil vom 24. Oktober 2013 führten (siehe oben I 4.).
54 
Der Kläger wurde ab dem Alter von 22 Jahren somit immer wieder wegen - gewerbsmäßig begangener - Eigentums- und Vermögensdelikte verurteilt. Ausländerrechtliche Ermahnungen, Bewährungsstrafen, Untersuchungshaft und sogar Strafhaft hinterließen in den Jahren zwischen 2000 und 2013 keinen nachhaltigen Eindruck bei ihm. Die Delikte, die - vor allem auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - zu erheblichen unmittelbaren und mittelbaren Schäden führten, wurden nicht aus einer einmaligen Situation heraus begangen. Ihm ging es ohne Rücksicht auf Verluste um „schnelles Geld“, vor allem wenn seine finanzielle Lage wieder einmal aus seiner Sicht eng war. Der Kläger war bei seinen Taten professionell und zielgerichtet. Dies belegen etwa Zeitpunkt und Auswahl der Objekte für seine in der Regel in der Dunkelheit stattfindenden Einbrüche. Für ihn war es aufgrund seiner Verbindungen zum kriminellen Milieu zudem zu keiner Zeit ein Problem, an Einbruchswerkzeug zu gelangen. So nutzte er nach seiner Haftentlassung im Februar 2013 entsprechende Kontakte, um sich für seine Einbrüche im April 2013 mit Einbruchswerkzeugen wie Schraubenzieher und Nageleisen zu versorgen. Dies hat das Amtsgericht Singen im Urteil vom 24. Oktober 2013 im Einzelnen dargelegt.
55 
Der Kläger ist mehr als ein Jahrzehnt als „unbelehrbarer Berufseinbrecher und -betrüger“ (so die entsprechende Einschätzung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe in der Anklageschrift vom 30. Januar 2011) in Erscheinung getreten; nimmt man - zu seinen Lasten - seine Verfehlungen als Jugendlicher noch hinzu, ist dieser Zeitraum noch länger. Zwar wurden von etwa März 2004 bis Juni 2009 keine Einbruchsdiebstähle aktenkundig. Selbst in dieser - aufgrund der Beziehung zu seiner früheren Frau - insoweit unauffälligen Phasen, wurde er wegen Betrugs rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2009 zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Er hatte auf seinen Antrag vom 2. August 2007 in der Zeit vom 16. August bis 31. Oktober 2007 Arbeitslosengeld erhalten und dieses auch für den Monat Oktober in Höhe von 909,60 Euro bezogen, obwohl er ab diesem Monat im Internetcafé seiner Ehefrau eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, dies aber entgegen der ihm bekannten Verpflichtung der Arbeitsagentur nicht mitgeteilt hatte.
56 
Geständnisse des Klägers, die den Verurteilungen vom 12. April 2011 und 24. Oktober 2013 vorausgingen, waren nicht Ausdruck von Einsicht und Umkehr, sondern taktisch bestimmt. Dem Geständnis in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Karlsruhe am 12. April 2011 ging eine Verständigung der Prozessbeteiligten über ein mögliches Strafmaß voraus. Ausweislich des Protokolls war dem Kläger dargelegt worden, dass er im Fall einer Verurteilung ohne geständige Einlassung mit einer Freiheitsstrafe von ca. drei Jahren und zehn Monaten zu rechnen habe, sofern die Anklagevorwürfe vollumfänglich nachgewiesen würden; im Fall eines Geständnisses könne möglicherweise eine Freiheitsstrafe von etwa zwei Jahren und sechs Monaten in Betracht kommen. Auch die Rücknahmen der Berufung gegen dieses Urteil, die sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Kläger eingelegt hatten, erfolgten im zeitlichen Zusammenhang mit Verständigungen über einen Strafantritt unter den Bedingungen des offenen Vollzug (siehe im Einzelnen Bl. 415 ff. der beigezogenen Strafakten des Amtsgerichts Karlsruhe). Bei den Taten, die am 24. Oktober 2013 durch das Amtsgericht Singen abgeurteilt wurden, war der Kläger bei der letzten Tat noch am Tatort festgenommen worden und räumte beide Taten - unter dem Eindruck der Beweislage - in der polizeilichen Vernehmung ein (siehe im Einzelnen Bl. 673 ff. der Strafakten des Amtsgerichts Singen).
57 
Die beiden zuletzt verhängten Freiheitsstrafen verbüßte der Kläger vollständig. Gemäß dem Beschluss des Landgerichts Freiburg - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Januar 2015 unterblieb die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Singen und dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ohne Prüfung der Prognose, weil der Kläger nicht mehr die erforderliche Einwilligung erteilt hatte. Dem voraus gegangen war allerdings, dass die Staatsanwaltschaft unter dem 22. Dezember 2014 im Hinblick auf die erhebliche Vorstrafenbelastung und den schnellen Rückfall nach der letzten vorzeitigen Entlassung einer bedingten Entlassung entgegen getreten war und der zuständige Richter auf die voraussichtlich mangelnde Erfolgsaussicht des Antrags hingewiesen hatte. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg verneinte zudem im Beschluss vom 21. Oktober 2015 angesichts der Deliktskarriere des Klägers seit dem Jahre 1994 insbesondere mit Vermögens- und Eigentumsdelikte die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB.
58 
3.) Zu Gunsten des Klägers ist allerdings in die Prognose einzubeziehen, dass seine unter dem Eindruck der zweiten Strafhaft beginnende positive Entwicklung sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich weiter gefestigt hat und insbesondere die gewachsene innige Beziehung zwischen ihm und seinem nunmehr neun Jahre alten Sohn ein wesentlicher Faktor ist, der nach Überzeugung des Senats ihn nachhaltig zu einem Umdenken mit Blick auf seine bisherige, in erheblichem Maße strafrechtlich geprägte Lebensführung veranlasst hat.
59 
Die erste Inhaftierung des Klägers war dadurch gekennzeichnet, dass er von ihrem Beginn ab 7. November 2011 an keinerlei Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen hatte. So hielt der Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 14. Dezember 2011 fest, der Kläger habe im Gespräch mit dem Anstaltspsychologen die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und sich dahin gehend eingelassen, er hätte keine Chance gehabt und deshalb alles zugegeben. Aus der diese erste Inhaftierung betreffenden Gefangenenpersonalakte ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in der Folgezeit diese Haltung grundlegend revidiert und sich ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hätte. Sein Hauptinteresse lag darin, auf jeden Fall nach zwei Dritteln frei zu kommen und dementsprechend den Vollzug im Wesentlichen ohne Beanstandungen zu durchlaufen. Erst die zweite Inhaftierung beginnend ab dem 25. April 2013 bewirkte allmählich eine Verhaltensänderung. Dies verdeutlicht die Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt Freiburg vom 20. November 2014 im Rahmen der Prüfung der Aussetzung nach § 57 StGB. Danach sei eine Vorinhaftierung nicht ausreichend gewesen, um den Kläger in der Form zu beeindrucken, dass er von der Begehung erneuter Straftaten Abstand genommen hätte. Er wirke aktuell allerdings sehr nachdenklich und setze sich mit seiner Vergangenheit kritisch auseinander. Die darin zum Ausdruck kommende positive Entwicklung hat sich unter den Bedingungen des Lebens außerhalb der Vollzugsanstalt bestätigt und vertieft. Dies verdeutlichen die Berichte der im Rahmen der Führungsaufsicht tätigen Bewährungshelferin vom 16. März 2016 und 1. September 2016 sowie vom 22. März 2017, vom 1. August 2017 und 7. November 2017. Es wird daraus ersichtlich, dass der Kläger verinnerlicht hat, eigenes Verhalten problembewusst selbstkritisch zu reflektieren, unterschiedliche Sichtweisen zu suchen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Auch die persönlichen Lebensumstände des Klägers sind stabil. Er lebt mit seiner Schwester E. in S... in der Form einer Wohngemeinschaft und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er ist in seine Großfamilie eingebunden, die in seiner Nähe lebt. Er verfolgt beruflich und privat realistische Ziele, wozu nach seinen Erklärungen etwa der allmähliche Aufbau einer neuen Partnerschaft mit einer Dentalhygienikerin gehört, mit der er seit einem halben Jahr liiert ist und die auch sein Sohn bereits kennt. Eine frühere Schuldensituation ist geklärt; dies haben die Angaben seines Prozessbevollmächtigten und seiner früheren Ehefrau vor dem Senat verdeutlicht.
60 
Die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ebenfalls gezeigt, dass er sich mit seinem bisherigen strafrechtlichen Verhalten kritisch auseinandergesetzt und im Wesentlichen erkannt hat, dass die Schuld hierfür nicht bei anderen sondern allein bei ihm selbst liegt und er bereit und in der Lage ist, sein Leben zukünftig straffrei zu gestalten. Eine wegweisende Grundlage seiner Motivation ist die intensive Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn.
61 
Der Kläger hat während seiner etwas mehr als zwei Jahre und sechs Monate andauernden Haft beginnend ab dem 25. April 2013 seinen Sohn M. zwei Mal gesehen. Wie die frühere Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Einzelnen nachvollziehbar erläutert hat, habe ihr Sohn den Vater während der Inhaftierung sehr vermisst und deswegen aggressiv reagiert. Es sei ihr mit Unterstützung des Kindergartens gelungen, ihn wieder aufzubauen. Sie habe es ihrem Sohn nicht zumuten wollen ins Gefängnis gehen zu müssen. Sonstige Kontakte, wie etwa Telefonieren mit dem Vater, habe sie in dieser Zeit ebenfalls unterbunden. Der Kläger, den die Trennung von seinem Sohn während der Haftzeit selbst belastet hat (vgl. etwa seine Ausführungen in dem Antrag vom 04.03.2015 auf ein Einzelbesuchszimmer aufgrund des erwarteten Besuchs des Sohnes M., Gefangenenpersonalakte Bl. 183), hat unmittelbar nach seiner Haftentlassung von sich aus durch einen Besuch in S... am 15. Oktober 2015 den Kontakt zu seinem Sohn wieder aufgenommen. Auch mit Blick auf die Aussagen der Zeuginnen, nach denen der Kläger zusammenfassend ein „1a-Vater“ ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, für die Wiederaufnahme und die Aufrechterhaltung der Verbindung zu dem Kind seien allein die Ausweisungsverfügung und damit strategische Überlegungen auslösend.
62 
Aufbauend auf Folgebesuchen und einer im März 2016 vor dem Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - geschlossenen Umgangsvereinbarung verbringen Vater und Sohn mittlerweile viel Zeit miteinander und leben eine durch intensive emotionale Verbundenheit geprägte Beziehung, bei der der Kläger ein hohes Maß an Erziehungsverantwortung übernimmt. Dies folgt aus dem - durch eine Vielzahl von Lichtbildern über gemeinsame Aktivitäten untermauerten - eigenen Vortrag des Klägers und entspricht den Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeuginnen. Dass der Kläger seine Verantwortung für seinen Sohn ernst nimmt, ist ferner im Bericht der Bewährungshilfe vom 1. August 2017 dargelegt. Die Situation heute unterscheidet sich grundlegend von der Zeit, in der sein Sohn zwar bereits geboren, ihn dies aber von den ab Juni 2009 verübten Straftaten nicht abgehalten hat. Der Kläger hat nämlich inzwischen verinnerlicht, dass im Falle seiner erneuten Straffälligkeit die außerordentlich hohe Gefahr besteht, dass die Beziehung zu seinem Sohn unumkehrbar zerbricht, weil das Kind selbst keinen Kontakt mehr mit ihm haben will bzw. dessen Mutter solches konsequent dauerhaft unterbinden wird. Die starken Bindungen zwischen Vater und Sohn sind daher ein wesentlicher Faktor, weshalb ein zukünftig straffreies Leben beim Kläger eine reale Perspektive ist.
63 
Allerdings sind die positiven Veränderungen in der Persönlichkeit, den Verhaltensweisen und Lebensumständen des Klägers noch nicht derart nachhaltig, dass das von ihm ausgehende Risiko neuer Straftaten nicht höher ist als das bei jedem anderen Menschen ohne vergleichbar delinquentes Vorverhalten. Ein Zurückfallen des Klägers in alte Verhaltensmuster bei Schwierigkeiten in der Lebensgestaltung, insbesondere in Form von nachhaltigen Störungen in der Beziehung zu seinem Sohn, kann - auch unter Einbeziehung der zeitlichen Verteilung zwischen straffälligen Lebensabschnitten und straffreien Phasen - noch nicht verlässlich ausgeschlossen werden. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau ist nach wie vor belastet und unterkühlt. Dies ist beim Aufeinandertreffen der beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gewesen und entspricht ihren eigenen Erklärungen. Eine Kommunikation zwischen beiden erfolgt bisher ausschließlich wegen ihres Sohnes und nicht direkt miteinander, sondern über diesen. Allein schon aufgrund des schwierigen Verhältnisses der beiden sorgeberechtigten Elternteile untereinander können in der Beziehung zwischen Vater und Sohn Konstellationen entstehen, die nicht mehr den Erwartungen des Klägers entsprechen und bei denen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Zwar spricht vieles dafür, dass der Kläger erlernt hat, vor allem auch in schwierigen Situationen Rat einzuholen und geeignete Hilfe anzunehmen. Dennoch erachtet es der Senat nicht für völlig fernliegend, dass der Kläger möglicherweise - wie bereits in der Vergangenheit anlässlich der Trennung von Frau und Kind - aus einer als schwere Krise empfundenen Situation heraus seine strafrechtliche Vergangenheit wieder aufleben lassen könnte.
64 
4.) Unter Heranziehung und Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände ist der Senat daher der Auffassung, dass die Gefahr, der Kläger werde in die in der Vergangenheit praktizierte Art und Weise der Eigentums- und Vermögenskriminalität erneut begehen, zwar nicht gänzlich zu verneinen, die Wahrscheinlichkeit hierfür aber auch nicht mehr hoch ist. Dieser Einschätzung steht die ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister noch bis 12. Oktober 2018 bestehende Führungsaufsicht nicht entgegen.
65 
Der Führungsaufsicht kraft Gesetzes im Fall der vollständigen Verbüßung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren liegt der Gedanke zugrunde, dass ein längerer Strafvollzug zum einen generell Eingliederungsschwierigkeiten befürchten lässt (Resozialisierungsfunktion), zum anderen auf ein Gefährdungspotential bei gleichzeitig negativer Legalprognose (Kontroll- und Sicherungsfunktion) hindeutet (Stree/Kinzig, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., 2014, § 68f Rn. 3). Der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB ist immanent, dass die Strafkammer keine positive Sozialprognose nach § 68f Abs. 2 StGB getroffen hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur in Betracht kommt, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt. Diese Erwartung muss sich zwar nicht zur Gewissheit verdichten, erforderlich ist aber eine entsprechende hohe Wahrscheinlichkeit, wobei Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 06.12.2016 - III-5 Ws 303/16 -, juris Rn. 15 und vom 03.04.2012 - III-1 Ws 166/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
66 
§ 68f Abs. 2 StGB erfordert nach übereinstimmender Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur bei der prognostischen Beurteilung künftiger Straffreiheit daher mehr als § 57 Abs. 1 StGB voraussetzt (näher Fischer, StGB, 63. Aufl., 2016, § 68f. Rn. 9; Stree/Kinzig, in: Schönke-Schröder, StGB, 29. Aufl., 2014, § 68f Rn. 9 ff. - jew. m.w.N.). Der Konkretisierungsgrad muss höher sein als bei einer Zweidrittel-Entscheidung; die Gründe, die für eine künftige Straffreiheit des Verurteilten sprechen, müssen sich derart verdichtet haben, dass sich der Ermessensspielraum des Gerichts auf nahezu Null reduziert (Rueber, jurisPR-StrafR 18/2013 Anm. 3).
67 
Abgesehen davon, dass die Prognose nach § 68f Abs. 2 StGB und die ordnungsrechtliche Prognose der Wiederholungsgefahr unterschiedliche Voraussetzungen und Zwecke haben, liegt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hier mehr als zwei Jahre zurück. Die heutige Sachlage, insbesondere die den Kläger im Sinne eines straffreien Lebens motivierende und stabilisierende enge Beziehung zu seinem Sohn, hat in die damalige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer keinen Eingang finden können. Die nach der Verbüßung der Haft weiter eingetretenen positiven Änderungen beim Kläger sind nach Überzeugung des Senats nicht das Resultat des - nach § 145a StGB strafbewährten - Legalbewährungsdrucks der Führungsaufsicht, sondern primär das Ergebnis eines reflektierenden Prozesses, den der Kläger durchlaufen hat und durchläuft. Dies kommt auch in der aktuellen Einschätzung der Bewährungshelferin vom November 2017 zum Ausdruck, wonach der Kläger „sein Verhalten sehr gut reflektieren könne und auch ohne sie klar käme“.
III.)
68 
Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse steht das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Der Kläger hat bereits vor seiner Inhaftierung eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Kind geführt. Seit seiner Haftentlassung hat er mit seinem Sohn regelmäßigen Umgang und nimmt sein Personensorgerecht wahr. Des Weiteren stehen ihm als im Bundesgebiet aufgewachsener und seit fast 30 Jahren hier lebender Ausländer nichttypisierte Bleibeinteressen zur Seite.
IV.)
69 
Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt das Interesse an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet nicht mehr, weshalb die Ausweisungsverfügung mit Wirkung ex tunc (BverwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 21 ff.) aufzuheben ist.
70 
1.) § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind.
71 
Besteht - wie nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und wird häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung.Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn.39).
72 
In die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein (näher Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, 2016, S. 221, 235). Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 <Boultif> -, InfAuslR 2001, 476) gerechtfertigt sein (vgl. insgesamt VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 57 und vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76 f.).
73 
2.) Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zunächst einzustellen, dass er sich seit seiner Einreise im Alter von zehn Jahren im Wege des Familiennachzugs bis heute rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Für ihn hat die Türkei nur noch die Bedeutung eines Urlaubslandes, dessen Sprache er nicht mehr fehlerfrei spricht. Er besitzt ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 (siehe näher unten V.), weshalb die Tatsache, dass die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG am 6. Mai 2014 ausgelaufen ist, für die Legalität seines Aufenthalts nicht relevant ist. Er hat seine gesamte ihn prägende Sozialisation im Bundesgebiet erhalten. Er hat nach dem Erwerb eines allgemein anerkannten Schulabschlusses im Bundesgebiet eine Berufsausbildung durchlaufen und ist - wenn auch in unterschiedlichen Berufen - bis zu seiner Inhaftierung weitgehend kontinuierlich versicherungspflichtig erwerbstätig gewesen (vgl. den Versicherungsverlauf zur Rentenauskunft vom 29.02.2012). Nach seiner Haftentlassung im Oktober 2015 hat er in überschaubarer Zeit erneut eine Festanstellung gefunden. Er beherrscht die deutsche Sprache. Davon hat sich der Senat anlässlich der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugen können. Die Kommunikation zwischen ihm und seinem Sohn erfolgt ebenfalls auf Deutsch. Dies hat die als Zeugin vernommene Schwester des Klägers anschaulich bestätigt. Ein besonders bedeutsamer Umstand für die Abwägung ist ferner die Bindung zu seinem Sohn.
74 
Der Kläger unterhält zu seinem deutschen Kind eine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegende familiäre Beziehung. Er ist ein fester Bestandteil im Leben seines Kindes, in dem gemeinsamen Unternehmungen (wie Schwimmbad, Freizeitpark) ebenso stattfinden wie eher Alltägliches in Gestalt von gemeinsamen Mahlzeiten oder der Kontrolle von schulischen Leseaufgaben durch den Vater. Die beim Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - am 15. März 2016 geschlossene Vereinbarung sieht einen Umgang des Klägers mit seinem Sohn jeweils am letzten Wochenende eines jeden Monats dergestalt vor, dass der Kläger seinen Sohn am Freitag abends zwischen 18.00 und 19.00 Uhr abholt und ihn Sonntagabend um 19 Uhr wieder zurückbringt. Ferner ist dort geregelt, dass M. jeweils eine Woche in den Oster-, Pfingst- und Herbstferien sowie zwei Wochen in den Sommerferien mit seinem Vater verbringt. Die persönlichen Treffen zwischen Vater und Sohn gehen jedoch zwischenzeitlich im Einverständnis mit der Mutter deutlich über die Vereinbarung hinaus. Dies ergibt sich aus der detaillierten und nachvollziehbaren Auflistung gemäß Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. August 2017 sowie aus den übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Kläger holt seinen Sohn stets in S... ab und bringt ihn von S... auch wieder zurück. Er leistet entsprechend der Vereinbarung mit der Kindesmutter seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes dadurch, dass er sämtliche Fahrtkosten der einfach etwa 150 km betragenden Strecke allein trägt und für seinen Sohn während der Zeit, die er mit ihm verbringt, finanziell aufkommt. Ist M. nicht bei seinem Vater, erfolgt der täglich stattfindende Kontakt zwischen beiden über Handy. Die sehr innige Beziehung zwischen Vater und Sohn hat die geschiedene Ehefrau des Klägers aus Sicht ihres Kindes in der mündlichen Verhandlung sehr anschaulich und glaubhaft geschildert. Nach ihrer Einschätzung sei M. „verrückt nach seinem Vater“ und könnte - auch ausgehend von seiner früheren belastenden Erfahrung - eine erneute Trennung von ihm psychisch kaum verarbeiten.
75 
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird diese Vater-Kind-Beziehung nicht dadurch weniger schutzwürdig, dass M. die überwiegende Zeit bei seiner Mutter in S... lebt und die dort täglich anfallenden elterlichen Aufgaben, wie etwa die Begleitung von Hausaufgaben, regelmäßig allein von ihr übernommen werden (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris, Rn. 15 ff.)
76 
3.) Zu Lasten des Klägers sind die begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt haben, zu berücksichtigten. Auch die in der Vergangenheit - durch die Anzahl der Einträge von Verurteilungen im Zentralregister verdeutlichte - fehlende Bereitschaft zur Rechtstreue fällt ins Gewicht. Die Diebstahlsdelikte des Klägers zeichnen sich in ihrem Unrechtsgehalt dadurch aus, dass er mit einer einzigen Tat jeweils mehrere Regelbeispiele des besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Für seine Taten typisch ist der gewerbsmäßige Diebstahl unter Verletzung des Schutzbereichs eines umschlossenen Raums. Das Vorgehen des Klägers ist nicht deshalb in einem „milderen Licht“ zu sehen, weil er bei seinen nächtlichen Einbrüchen Privathaushalte verschont und als Objekte öffentlich genutzte Gebäude oder Anwesen von Firmen gewählt hat. Der Eigentumsschutz ist nicht relativ. Zudem ist ein anderer Beweggrund für den Kläger, als möglichst störungsfrei die Taten durchzuführen, nicht ersichtlich. Die Verwertungstaten des Klägers durch Verkauf des gestohlenen Gutes oder die Nutzung der erbeuteten Kreditkarte mit dem Ziel möglichst hohe Beträge abzuheben, verdeutlichen ebenfalls ein gewerbsmäßiges Vorgehen des Klägers zum eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf Schädigungen anderer.
77 
Ungeachtet der Ausführungen zur Feststellung des Tatbestands des Ausweisungsinteresses (siehe oben unter I 3. u. 4.) unterstellt der Senat hier zu Lasten des Klägers auch, dass die von ihm begangenen Diebstahlsdelikte vollumfänglich als serienmäßig begangene Straftaten gegen das Eigentum im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG anzusehen sind. Solchen Straftaten misst der Gesetzgeber mittlerweile ausweisungsrechtlich eine besonders hohe Schädlichkeit bei. Zwar waren sämtliche einschlägige Straftaten des Klägers bereits vor der am 17. März 2016 ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen Regelung in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG begangen und abgeurteilt worden; auch die Ausweisungsverfügung lag zu diesem Zeitpunkt schon vor. Der Senat geht jedoch davon aus, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist aktualisierend zu bestimmen, welche Maßnahmen er im Bereich der Gefahrenabwehr für erforderlich hält, so dass den Ausländer belastende Änderungen in der Rechtslage während eines noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenen Ausweisungsverfahrens zu beachten sind. Des Weiteren unterstellt der Senat, dass die im Fall des Klägers zur Anwendung kommende Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 der Würdigung der Diebstahlsdelikte als solche, die ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen, ebenfalls nicht entgegensteht.
78 
4.) Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt insbesondere mit Blick auf die mittlerweile signifikant geminderte Wiederholungsgefahr von Eigentums- und Vermögensdelikten und das besonders hohe Gewicht der familiären Bindungen des seit seiner Kindheit im Bundesgebiet lebenden und hier „verwurzelten“ Klägers dazu, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Bleibeinteressen nicht mehr überwiegen. Generalpräventive Überlegungen können in die Abwägung allein schon aufgrund des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Klägers nicht einbezogen werden (vgl. § 53 Abs. 3 AufenthG; EuGH, Urteil vom 08.12 2011 - C-371/08, Ziebell -, juris 83); im Übrigen sind solche im neuen Ausweisungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht mehr zulässig (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris insb. Rn. 33 ff.).
79 
Der Kläger hat ausweislich des Zentralregisterauszugs als Erwachsener keine Straftaten begangen, die gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtet gewesen wären. Es gibt auch kein greifbares, reales Risiko, dass zukünftig mit (vorsätzlichen) Verfehlungen gegen elementare Rechtsgüter wie Leib oder Leben durch ihn gerechnet werden müsste. Eine von ihm noch ausgehende Wiederholungsgefahr von Aktionen im Bereich der Eigentums- und Vermögenskriminalität ist inzwischen in einer Weise gemindert (siehe oben unter II.), dass eine Ausweisung unverhältnismäßig ist, weil sie zu einer Trennung von seinem Sohn führt.
80 
Der hier im Bundesgebiet aufgewachsene und sich seit dem Alter von zehn Jahren hier ununterbrochen aufhaltende Kläger hat unter dem Eindruck der ab 25. April 2013 vollzogenen Strafhaft eine weitgehend erreichte Resozialisierung erfahren. Seine letzte Straftat liegt mehr als viereinhalb Jahre zurück. Müsste er Deutschland verlassen, würde dies zur Trennung von seinem deutschen Sohn führen.
81 
Zwar gewährt das Grundrecht des Art. 11 GG einem jeden Deutschen - anders als einem Ausländer - das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, juris Rn. 26). Dennoch folgt jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aus der deutschen Staatsangehörigkeit des minderjährigen Kindes für sich genommen nicht, dass diesem eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre (so BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, juris Rn. 17 - zu § 36 Abs. 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall könnte das Kind jedoch nicht darauf verwiesen werden, seinem Vater in die Türkei zu folgen. M. lebt seit seiner Geburt vor neun Jahren ununterbrochen bis heute im Bundesgebiet und besucht hier nach seiner Zeit im Kindergarten eine Grundschule mit Hort und ist auch im Übrigen familiär und sozial im Bundesgebiet integriert. Er hat - mit Ausnahme von Urlaub - keine Verbindung zur Türkei und spricht kaum Türkisch, was die Zeugin E. nachvollziehbar dargelegt hat. Abgesehen davon, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gleichfalls sorgeberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers mit einem Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes in der Türkei einverstanden wäre, würde dieser beim Übersiedeln dorthin voraussichtlich nicht nur den erreichten Lernstand, sondern die ebenso bestehende und im Bundesgebiet gelebte familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Mutter verlieren.
82 
Muss daher von einer Trennung von Vater und Sohn ausgegangen werden, so führt dies aus der Sicht des Kindes zu einem auf unabsehbare Dauer erlebten Verlust der Beziehung mit all den nachteiligen Folgen für seine Entwicklung, was in Anbetracht des vom Kläger noch ausgehenden Risikos nicht mehr verhältnismäßig ist.
V.)
83 
Legt man den erhöhten Ausweisungsschutz des Klägers als assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zugrunde, so hat die Ausweisung erst recht keinen Bestand.
84 
Der Kläger verfügt über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. Er ist im Jahre 1988 legal im Wege des Familiennachzugs zu seinem dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Vater gezogen und hat auch im Weiteren die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt. Durch die kurzzeitige beruflich selbstständige Tätigkeit ist das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erloschen (BVerwG, Urteil vom 09.08.2007 - 1 C 47.06 -, juris Rn. 14 ff.), ebenso nicht durch die Inhaftierung (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C-373/03 -, Aydinli, Rn. 28 ff.). Aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung liegt zudem ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 vor.
85 
Daher kann sein Aufenthalt nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG beendet werden, d.h. sein persönliches Verhalten muss gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Aufenthaltsbeendigung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08, Ziebell -, juris Rn. 80 ff.). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls jetzt nicht mehr vor. Vom Kläger geht aufgrund der durchlaufenen Resozialisation keine konkrete Bedrohung für hochrangige Rechtsgüter mehr aus, der in verhältnismäßiger Weise nur durch eine Ausweisung begegnet werden könnte.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO.
87 
Bezüglich der von der übereinstimmenden Erledigungserklärung betroffenen Regelungen unter den Ziffer II. und III. der Verfügung vom 19. Februar 2015 sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Die Androhung der Abschiebung in die Türkei und die Anordnung der Abschiebung aus der Haft sind bereits deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Verfügung zufolge dieses zu einem Zeitpunkt hätte erfolgen können, zu dem der Kläger mit Blick auf sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht noch nicht einmal ausreisepflichtig gewesen wäre (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.11.2010 - 11 S 2328/10 -, juris Rn. 11 ff.). Die ebenfalls für erledigt erklärte Regelung hinsichtlich der Sperrwirkung der Abschiebung (V. der angefochtenen Verfügung) ist untrennbar mit dem rechtlichen Schicksal der Ziffern II. und III. verbunden, so dass der Beklagte auch insoweit die Kosten trägt.
88 
Soweit das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2016 insoweit für unwirksam erklärt und über die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, ist das Urteil unanfechtbar.
89 
Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt und es gilt folgende
90 
Beschluss vom 15. November 2017
91 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Abs. 1 GKG sowie § 63 und § 47 GKG für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.
92 
Der Senat hält auch in Ansehung der Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - daran fest, dass der Streitwert für eine Ausweisung nicht nach § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen ist, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG das Interesse des Klägers ausgehend von seiner aufenthaltsrechtlichen Position, die durch eine Ausweisung erlischt, hierfür maßgebend ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 24.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris und vom 09.08.2016 - 11 S 1296/16 -, juris).
93 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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