Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2202/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. September 2017 - 2 K 7493/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihm im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden ist, den Antragsteller bis zur Bestandskraft einer Entscheidung in der Hauptsache für das Schuljahr 2017/2018 in die 5. Jahrgangsstufe der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule in W... aufzunehmen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Rechtsgrundlage des Begehrens des Antragstellers ist § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 SchG. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SchG entscheiden die Erziehungsberechtigten über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule. Nach § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist (1. HS); die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und dem Schüler zumutbar ist (2. HS). Ein Anspruch kommt danach lediglich insoweit in Betracht, als es um die Aufnahme des Schülers in eine Schule des gewünschten Schultyps geht. Im Hinblick auf den Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule desselben Schultyps besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Beschlüsse vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162, und vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 -, NVwZ-RR 2010, 106). Auch das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht des Schülers auf freie Wahl der Ausbildungsstätte bzw. sein Recht aus Art. 11 Abs. 1 LV auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und das vom Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasste Recht auf freie Wahl des von dem Kind einzuschlagenden Bildungswegs verleihen keinen Anspruch auf Aufnahme in eine konkret gewünschte Schule (vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, NVwZ-RR 1996, 262).
Im Rahmen der Zuweisungsentscheidung werden Inhalt und Grenzen des Ermessens durch § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG selbst bestimmt. Diese Vorschrift stellt eine Koppelungsvorschrift dar, die zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung ermächtigt. Die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe der „Möglichkeit des Besuchs einer anderen Schule desselben Schultyps“ und der „Zumutbarkeit dieses Besuchs“ (1. und 2. HS) einerseits und der „Erforderlichkeit wegen der Bildung annähernd gleich großer Klassen“ oder „bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität“ (2. HS) andererseits nehmen sowohl hinsichtlich der das private Interesse eines Schülers bzw. seiner Eltern begründenden Gesichtspunkte als auch hinsichtlich des gegenläufigen öffentlichen Interesses praktisch alle denkbaren sachlichen Entscheidungserwägungen in sich auf, sodass bei einer strikten Trennung von Tatbestand und Rechtsfolge für eine anschließende Ermessensausübung kein Raum mehr verbleiben würde. Die genannten Begriffe ragen in den Ermessensbereich hinein, steuern die Ermessensbetätigung und bestimmen zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.09.2009 und vom 15.09.1999, jeweils a. a. O., m. w. N.).
Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung - wie sie der Antragsteller begehrt - kann in Anbetracht des prinzipiellen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG andererseits nur dann als für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn ermessensfehlerfrei vermutlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des Antragstellers erfolgen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.09.1999 und vom 24.11.1995, jeweils a. a. O.).
2. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen als gegeben angesehen und entschieden, die Versagung der Aufnahme des Antragstellers in die Gemeinschaftsschule an der ...-Schule erweise sich als voraussichtlich ermessensfehlerhaft. Die der Zuweisung (zu Zweifeln am diesbezüglichen Regelungsgehalt der Verfügung siehe unten unter b.) an die Gemeinschaftsschule K... zugrunde liegende Entscheidung über den Klassenausgleich dürfte (ebenfalls) an Ermessensfehlern leiden und daher rechtswidrig sein. Der Antragsgegner sei bei der Abwägung voraussichtlich von unzutreffenden rechtlichen Annahmen ausgegangen und habe das Gewicht der widerstreitenden Interessen verkannt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner im Ergebnis ohne Erfolg.
Soweit er meint, gemäß § 4 Abs. 1 SchG sei die Gemeinschaftsschule eine eigenständige Schulart und im Gegensatz zu den Gymnasien nicht in verschiedene Typen gegliedert (§ 8 Abs. 2 SchG; § 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12.07.2000), sodass alle Gemeinschaftsschulen demselben Schultyp angehörten, ist dieser Schluss unzutreffend. Aus dem Umstand, dass das Schulgesetz bei einer Schulart keine Typen festgesetzt hat, kann nicht gefolgert werden, dass unterschiedlich ausgestaltete Bildungsgänge innerhalb der Schulart nicht auch unterschiedliche Schultypen begründen. Vielmehr ist hier die Unterscheidung der Schultypen anhand der Lerninhalte bzw. der lehrplanmäßigen Unterschiede der Schulen vorzunehmen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15.09.1999, a. a. O.). Der Antragsteller macht geltend, dass sich die ...-Schule W... insoweit von den übrigen Gemeinschaftsschulen in der Umgebung in beinahe jeder Hinsicht ganz erheblich und grundlegend unterscheide. Doch ob dies zutrifft und mit der verfügten Lenkung bereits das Verbot der Zuweisung an einen anderen Schultyp missachtet wird, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch unabhängig davon ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
a. Dies gilt zunächst, soweit es entschieden hat, der Antragsgegner könne sich nicht auf die Erschöpfung der Aufnahmekapazität im Sinne von § 88 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SchG berufen. Dem hält der Antragsgegner entgegen, an der dreizügigen ...-Schule, die auch nur die baulichen Voraussetzungen für eine Dreizügigkeit habe, würden drei Regelklassen gebildet, in die entsprechend dem Klassenteiler jeweils 28 Schüler aufgenommen würden. Bei einer Berücksichtigung sämtlicher 91 Anmeldungen für das Schuljahr 2017/2018 wäre der Klassenteiler um sieben Schülerinnen und Schüler überschritten gewesen. Es sei danach nicht zu beanstanden, wenn keine weiteren Klassen an der ...-Schule gebildet würden, sondern die überzähligen Schüler an die benachbarte GMS in K..., bei der weniger als 28 Anmeldungen vorlägen, verwiesen würden.
Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Aufnahmekapazität erschöpft ist, kann zunächst zum einen die Zügigkeit einer Schule sein und zum anderen der Klassenteiler. Darauf beruft sich auch der Antragsgegner. Der Klassenteiler ist eine im Organisationserlass des Kultusministeriums (für das Schuljahr 2017/2018: VwV vom 03.04.2017, K.u.U. S. 41) vorgegebene rechnerische Größe für die Zuweisung von Ressourcen („Direktzuweisung“) an eine Schule, von der indes Ausnahmen zugelassen werden können. So geht der Organisationserlass unter Nr. 5.1 bei den Direktzuweisungen für Gemeinschaftsschulen von einem Klassenteiler von 28 für eine „Regelklasse“ aus und führt gleichzeitig aus, bei der Bedarfsplanung seien Mindestschülerzahl und Klassenteiler Richtwerte, von denen bei einer zu erwartenden Zunahme der Schülerzahl abgewichen werden könne. Darüber hinaus könnten die Schulaufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen von den errechneten Werten für die Direktzuweisung abweichen. Innerhalb des der Schule zugewiesenen Budgets ist die Zahl der Klassen im Übrigen auch ebenso flexibel wie die Klassengröße. Schon deshalb ist mit diesen Faktoren eine präzise Bestimmung der Aufnahmekapazität nicht zu erreichen. Weil die Klassengröße variabel ist, ist es auch nicht ohne Weiteres möglich, die Zügigkeit einer Schule - die von der Klassengröße beeinflusst wird - zur Festlegung einer Aufnahmegrenze zu nutzen, da auch daraus keine absolute Obergrenze abgeleitet werden kann (vgl. Ebert, in Ebert u.a., Schulrecht BW, 2. Aufl. 2017, § 88 Rn. 5; Senatsbeschluss vom 10.09.2009, a. a. O.).
Die äußerste Grenze der Aufnahmekapazität ist vielmehr erst dann erreicht, wenn es bei weiteren Aufnahmen zu unerträglichen Zuständen käme und ein geordneter Unterricht aus Personal- oder Raumgründen nicht mehr möglich wäre (Senatsbeschluss vom 10.09.2009, a. a. O.; OVG Bremen, Beschluss vom 25.09.1990 - 1 B 52/90 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2000 - 2 B 10555/00 u.a.- , NVwZ-RR 2000, 680; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 777ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.12.2008 - 2 ME 569/08 -, NVwZ-RR 2009, 372; Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, Stand April 2017, § 88 Rn. 4.2). Soweit der Hessische VGH die Auffassung vertritt (Beschluss vom 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, ESVGH 64, 88), die Kapazität einer Schule bemesse sich nach deren „normativ festgelegter Aufnahmekapazität“, ist diese normative Festlegung in Hessen durch die auf der Grundlage des § 144a HessSchG erlassene SchulkapazitätsVO vom 21.06.2011 gegeben, in der die Schülerhöchstzahlen pro Klasse festgelegt sind, und die Verordnung über die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Aufnahme in Schulen der Bildungsgänge der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II), die Schulaufsichtsbehörde und Schulträger ermächtigen, kapazitätsbegrenzende Festlegungen treffen zu können, soweit sie dies „für erforderlich“ halten. Hier erfolgt also eine Zugangsbegrenzung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes. Eine entsprechende Regelung gibt es in Baden-Württemberg nicht (vgl. Ebert, a.a.O.).
10 
Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg auf eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität berufen. Dies gilt bereits deshalb, weil die von ihm dafür angeführte Begründung nicht trägt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass „die sich aus der Zügigkeit und dem Klassenteiler ergebenden Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind“.
11 
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität könne angesichts der unklaren Zügigkeit der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule nicht daraus geschlossen werden, dass die Zahl der Anmeldungen mit 91 Schülern das Dreifache des Klassenteilers von 28 Schülern um sieben Schüler überschreite. Es ergebe sich weder aus dem Einrichtungserlass vom 23.07.2012 noch aus der gelebten Struktur der Schule, dass es sich bei der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule um eine dreizügige Schule handele. So treffe der Einrichtungserlass zur Zügigkeit der Schule schon keine Aussage. Im Übrigen habe die Gemeinschaftsschule an der ...-Schule für das Schuljahr 2013/2014 93 Schüler aufgenommen, von denen im vergangenen Schuljahr weiterhin 88 Schüler die 8. Jahrgangsstufe besucht hätten, für das Schuljahr 2014/2015 ebenfalls 94 Schüler, wobei im vergangenen Schuljahr gar 115 Schüler die 7. Jahrgangsstufe besucht hätten. Die Schule sei im kommenden Schuljahr rechnerisch in der 6. und 7. [richtig: 5. und 6.] Jahrgangsstufe dreizügig, in der 8. [richtig: 7.] Jahrgangsstufe fünfzügig; in der 9. [richtig: 8.] Jahrgangsstufe vierzügig und in der 10. [richtig: 9.] Jahrgangsstufe dreizügig. Da auch die mehr als dreizügig geführten Jahrgangsstufen nach Auskunft des Staatlichen Schulamts Lörrach bisher keiner gesonderten Genehmigung bedurft hätten, sondern der Schule jeweils entsprechend der Zahl der angemeldeten Schüler Lehrpersonal zugewiesen worden sei, sei eine Regel(drei)zügigkeit für die Gemeinschaftsschule an der ...-Schule nicht erkennbar, sodass die Aufnahmekapazität nicht durch eine Multiplikation des Klassenteilers mit der - eben nicht feststehenden - Zügigkeit zu errechnen sein dürfte.
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Dies gilt in Ansehung des Beschwerdevorbringens fort. Eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität hat der Antragsgegner weiterhin nicht dargelegt (zu der entsprechenden Verpflichtung vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2013 - 3 M 268/13 -, NVwZ-RR 2013, 998). Seine Behauptung, die Gemeinschaftsschule der ...-Schule W... sei dreizügig, hat er nicht substantiiert und sich nicht mit der detailliert begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, warum dies gerade nicht festgestellt werden kann. Ebenso wenig hat er dargetan - obwohl er schon vom Verwaltungsgericht dazu aufgefordert worden ist -, dass und warum ein Klassenteiler von 28 angesichts der Besonderheiten der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule überhaupt in Ansatz gebracht werden kann.
13 
Auch ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, dass genügend Räumlichkeiten zur Aufnahme von 91 Schülern in die 5. Jahrgangsstufe zum Schuljahr 2017/2018 zur Verfügung stünden. Dies entspricht auch der Auffassung des Schulleiters der ...-Schule, der in seiner E-Mail vom 07.09.2017 ausgeführt hat, es entspreche nicht den Tatsachen, dass die räumlichen Aufnahmekapazitäten der ...-Schule erschöpft wären. Die ...-Schule könnte noch weitaus mehr Schüler aufnehmen.
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Schließlich verfängt der Einwand nicht, im Schulamtsbezirk Lörrach und insbesondere im Landkreis Waldshut herrsche ein erheblicher Personalmangel u.a. aufgrund von Pensionierungen, fehlenden ausgebildeten Lehrkräften sowie Abwanderungen in die Schweiz. Der Antragsgegner trägt vor, eine zusätzlich eingerichtete Klasse 5 verursache in diesem Schuljahr 29 zusätzliche Lehrerstunden, die nicht im Schulamtsbezirk und damit auch nicht an der ...-Schule vorhanden seien, und bei der Einrichtung eines vierten Zuges kämen bis zur Klasse 10 zwischen 29 und 34 Stunden noch hinzu. Er lässt jedoch schon die unklare Zügigkeit und den Umstand außer Betracht, dass an der ...-Schule nicht in Klassen unterrichtet wird. Vor allem aber vermag er die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, es sei auch nicht erkennbar, dass die Personalausstattung nicht ausreichend wäre. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, das für die ...-Schule zuständige Staatliche Schulamt Lörrach führe aus (E-Mail vom 07.09.2017), es fehlten im Falle der Aufnahme von 91 Schülern zu den sodann der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule unter Zugrundelegung des Klassenteilers zuzuweisenden personellen Ressourcen 39 Stunden. Aufgrund der besonderen Lernsituation der Schule (vgl. dazu auch die Ausführungen unter b.) könnten die fehlenden Stunden allerdings durch veränderte Lerngruppengrößen und Arbeit im Atelier usw. aufgefangen werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die Behauptung des Antragsgegners keine andere Bewertung, die Personalsituation habe sich Vergleich zu den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 inzwischen signifikant verschlechtert. Im Übrigen bleibt auch diese Behauptung pauschal und unsubstantiiert. Eine nähere Darlegung aber wäre nicht zuletzt auch deshalb geboten gewesen, weil der Antragsteller auf eine Information der Schule verweist, wonach der Personalstand der Lehrer im Schuljahr 2017/2018 in etwa dem Personalstand der Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 entspreche, und die Unterrichtsversorgung der ...-Schule ausweislich der Angaben des Staatlichen Schulamts Lörrach vom 07.09.2017 im Direktbereich - anders als bei vielen anderen Schulen im Bezirk, die unterversorgt sind - bei +- Null liegt.
15 
Unabhängig von alldem ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners auch nicht ansatzweise, dass die für die Annahme einer Kapazitätserschöpfung erforderlichen untragbaren Zustände bei Aufnahme des Antragstellers drohten, sodass ein geordneter Unterricht aus Personal- und Raumgründen nicht mehr möglich wäre.
16 
Im Ergebnis sieht dies wohl auch der Antragsgegner nicht anders. Denn er hat im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.09.2017 ausgeführt, die Lenkung der Schüler von der ...-Schule sei letztlich nicht wegen der räumlichen Erschöpfung der Aufnahmekapazität, sondern zur Bildung von annähernd gleich großen Klassen nötig gewesen, um für alle Schüler gleichmäßige Verhältnisse zu schaffen und keine Ressourcen zu verschwenden. Auch dieses Argument vermag die Zuweisung indes nicht zu rechtfertigen.
17 
b. Insoweit hat das Verwaltungsgericht entschieden, der Antragsgegner könne sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zuweisung von sieben bei der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule angemeldeten Schülern diene der Bildung annähernd gleich großer Klassen. Die vorgenommene Zuweisung dürfte zur Bildung annähernd gleich großer Klassen schon nicht geeignet sein. Selbst wenn man angesichts der Bedeutung der Klassenanzahl bei der Personalzuweisung wegen des dabei zugrunde gelegten Klassenteilers die Bildung von Klassen nach dem Klassenteiler unterstelle, stünden bei 91 Schülern an der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule rechnerisch dort eine Klasse mit 22 und drei Klassen mit 23 Schülern einer Klasse mit 16 Schülern an der Gemeinschaftsschule K... gegenüber, wodurch sich die Schülerzahl pro Klasse um sechs bis sieben Schüler unterscheide. Würden sieben bei der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule angemeldete Schüler an die Gemeinschaftsschule K... verwiesen, stünden rechnerisch drei Klassen mit 28 Schülern an der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule einer Klasse mit 23 Schülern an der Gemeinschaftsschule K... gegenüber, sodass die Klassengrößen mit einer Differenz von fünf Schülern weiterhin klar divergierten.
18 
Dagegen wendet der Antragsgegner ein, das Verwaltungsgericht sei von einem Vergleich der Klassengrößen ausgegangen, der bereits die Zuweisung zusätzlicher Ressourcen für die Bildung eines zusätzlichen Zuges bei Überschreitung des Klassenteilers berücksichtige. Es habe unterstellt, dass bei Überschreiten des Klassenteilers eine weitere Lerngruppe gebildet werde und damit die Klassengröße entsprechend kleiner werde. Dies könne aber offensichtlich nicht das Konzept der Norm sein, denn dann bliebe es der Zufälligkeit überlassen, ob im Verhältnis zweier Schulen zueinander die Lenkung zur Bildung annähernd gleich großer Klassen führe. Für den maßgeblichen Vergleich müsse an der Schule, von der „weggelenkt“ werde, die Klassengröße ohne die Bildung einer zusätzlichen Klasse, die sich wegen der Überschreitung des Klassenteilers ergeben könne, betrachtet werden. Diese Auffassung trifft zu. Indes führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.
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Bei 91 Anmeldungen würden die Klassen an der ...-Schule rechnerisch 30 bzw. 31 Schülerinnen und Schüler umfassen und nach der „Wegweisung“ von sieben Betroffenen 28 Schülerinnen und Schüler. An der Gemeinschaftsschule K... ergäbe sich eine Klassenstärke von 23. Damit bliebe weiterhin eine Differenz von fünf Schülern. Ob dabei von annähernd gleich großen Klassen die Rede sein kann, bedarf keiner Vertiefung. Denn das Verwaltungsgericht zweifelt zu Recht daran, dass sich der Antragsgegner auf die Bildung annähernd gleich großer Klassen überhaupt berufen kann, nachdem an der ...-Schule nicht mehr in Klassen unterrichtet wird. Dies ist auch von Bedeutung für den zweiten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts, wonach der Klassenausgleich auch nicht allein damit begründet werden könne, dass im Falle der Zuweisung von sieben Schülern an die Gemeinschaftsschule K... eine Eingangsklasse eingespart würde. Die Einsparung einer Eingangsklasse sei vor dem Hintergrund des Gebots sparsamer Haushaltsführung und im Interesse eines effektiven Ressourceneinsatzes nachvollziehbar, finde in der Vorschrift des § 88 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SchG hingegen keine Stütze. Der Wortlaut stelle ausschließlich auf die Bildung annähernd gleich großer Klassen und die Erschöpfung der Aufnahmekapazität ab. Diese zwei klar definierten Alternativen sprächen dagegen, dass der Klassenausgleich allein zur Einsparung einer Klasse angewandt werden könne.
20 
Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der Antragsgegner die Zuweisung nicht allein mit der Einsparung einer Eingangsklasse begründet hat. Im Übrigen steht die Bildung annähernd gleich großer Klassen nicht isoliert; ihr Ziel ist, wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht, eine gleichmäßigere und damit gerechtere Nutzung der Ressourcen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/1854). Dort wird ausgeführt, die Schulverwaltung erhalte verstärkte Möglichkeiten zu Schülerlenkungsmaßnahmen mit dem Ziel homogener Klassengrößen, um die knappen Ressourcen effektiver einsetzen zu können und damit Kosten zu sparen. Da mit dem Klassenausgleich Klassenteilungen vermieden würden, sei durch die damit verbundene Einsparung von Klassenräumen auch für die Schulträger eine Entlastung zu erwarten (LT-Drs. 12/1854 S. 1, 2). Weiter heißt es zu der Regelung für Schulen, die - wie hier - keinen Schulbezirk haben: „Im Interesse eines effektiven Ressourceneinsatzes wird entsprechend den vorgesehenen Regelungen bei Schulen mit Schulbezirk der Schulverwaltung die Möglichkeit gegeben, bestimmte Schüler bestimmten Schulen zuzuweisen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine solche Zuweisung dem Schüler zumutbar ist und zur Herstellung homogener Klassengrößen oder bei Kapazitätserschöpfungen erforderlich ist. Die Zuweisung ist nur als Notbehelf gedacht in den Fällen, in denen vor Ort keine einvernehmlichen, die Ressourcen effizient einsetzenden Lösungen gefunden wurden“ (LT-Drs. 12/1854, S. 16). Vor diesem Hintergrund kann der Klassenausgleich grundsätzlich auch zur Verwirklichung der Einsparung von Eingangsklassen durchgeführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.09.1999, a. a. O.).
21 
Indes liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Der Antragsgegner stellt zu Unrecht maßgeblich darauf ab, dass die Lenkung gerechtfertigt sei, weil in der Konsequenz eine Eingangsklasse eingespart werde.
22 
Der Antragsgegner nimmt nicht hinreichend in den Blick, dass dem Klassenteiler von 28 Schülern an der ...-Schule keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. An der ...-Schule wird in der Sekundarstufe I nicht in Klassen, sondern in Lerngruppen unterrichtet, wobei Lernateliers, Input-Räume und kooperative Lernbereiche zur Verfügung stehen. Nach den Angaben der Schule in ihrem Internetauftritt (www...-...de) befinden sich in den verschiedenen Gebäuden Räumlichkeiten für 24 Lerngruppen der Stufen 5 bis 7. Eine Koppelung an Klassen und den Klassenteiler ergibt sich daraus nicht. Warum gleichwohl von einem Klassenteiler von 28 auszugehen sein soll, hätte nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund näherer Darlegungen bedurft, dass schon die Verwaltungsvorschrift vom 03.04.2017 eine Abweichung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermöglicht.
23 
Selbst wenn man gleichwohl die grundsätzliche Relevanz des Klassenteilers unterstellen würde, ist nicht nachvollziehbar, warum die Grenze bei 84 Schülerinnen und Schülern gesetzt wird. Denn es ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen dargelegt hat, weder aus dem Einrichtungserlass vom 23.07.2012 noch aus der gelebten Struktur der Schule, dass es sich bei der Gemeinschaftsschule an der ...-Schule um eine dreizügige Schule handelt (vgl. dazu die Ausführungen unter a.).
24 
Danach ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass mit der streitgegenständlichen Zuweisung eine Eingangsklasse eingespart würde. Dass ein Klassenausgleich auch mit Blick auf die räumliche und personelle Situation an der ...-Schule nicht erforderlich erscheint, ergibt sich aus den Ausführungen unter a.
25 
Dies erfährt zudem Bestätigung durch die erstinstanzlich vorgelegte E-Mail des Schulleiters der ...-Schule vom 07.09.2017. Darin heißt es u. a., Gründe für einen Klassenausgleich lägen nicht vor. Es stünden noch 20 weitere Arbeitsplätze zur Verfügung. Vom Regierungspräsidium werde behauptet, dass eine dauerhafte Vierzügigkeit für die ...-Schule ein Problem wäre. Auf Grund der Einteilung in Lerngruppen sei dies natürlich nicht der Fall. Die Behauptung sei schlicht falsch und zeuge von Unkenntnis der Situation. Weder das Schulamt noch das Regierungspräsidium habe sich je ein Bild von der Situation vor Ort gemacht. Auch Wanderklassen könne es an der ...-Schule gar keine geben, da es keine Klassen gebe.
26 
Der Senat vermag danach die Erforderlichkeit der Lenkungsmaßnahme nicht festzustellen.
27 
Unabhängig davon und darüber hinaus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der verfügten Zuweisung auch aus einem weiteren Grund. Sie ist nämlich zur Bildung annähernd gleich großer Klassen ungeeignet. Dem Antragsteller ist in der Verfügung vom 21.07.2017 die „alternative Option“ eingeräumt worden, sich an einer anderen Sekundarschule anzumelden. Deshalb ist nicht erkennbar, dass das mit der Verfügung angestrebte Ziel der Bildung gleichmäßig großer Klassen verlässlich erreicht werden kann. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Staatliche Schulamt mit Blick auf die den Eltern in der Verfügung ausdrücklich eingeräumte Option der Sache nach gar nicht die Zuweisung an eine bestimmte Schule (Gemeinschaftsschule K...) erklärt haben dürfte, sondern die bloße Abweisung im Hinblick auf die ...- Schule in W... Abgesehen davon, dass die Verfügung mit diesem Inhalt an weiteren rechtlichen Mängeln leiden dürfte, könnte sie jedenfalls nicht mit der Absicht der Bildung annähernd gleich großer Klassen begründet werden (vgl. Ebert, a.a.O., § 88 SchG Rn. 5).
28 
c. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass die grundrechtlich geschützten privaten Interessen des Antragstellers an der freien Wahl der Ausbildungsstätte und einer seiner Begabung entsprechenden Erziehung ein größeres Gewicht aufweisen als das öffentliche Interesse an der verfügten Zuweisung. Dies gilt in Ansehung des Beschwerdevorbringens fort, mit dem der Antragsgegner (erneut) geltend macht, ab Klassenstufe 8 würden an Gemeinschaftsschulen u. a. die Profilfächer Musik, Kunst und Sport angeboten. Der Beschulung der Schülerinnen und Schüler im Profilfach der Klasse 8 entsprechend ihrer Neigung werde dadurch Rechnung getragen, dass alle Schülerinnen und Schüler im Wege der Kooperation das gewünschte Profilfach an der ...-Schule belegen könnten. Um eine möglichst ressourcenschonende Verwendung öffentlicher Gelder sicherzustellen und den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen, würden grundsätzlich an benachbarten Schulen in einer Raumschaft nicht alle Profilfächer gleichzeitig angeboten. Damit die Schülerinnen und Schüler trotzdem ihren Neigungen entsprechend beschult werden könnten, gebe es zwischen benachbarten Gemeinschaftsschulen enge Kooperationsmöglichkeiten, die auch Arbeitsgemeinschaften wie z. B. Bläsergruppen und Schulorchester mit einschließe. So sei dies auch im vorliegenden Fall. Da die Profilfächer erst ab der 8. Klasse unterrichtet würden und die jeweilige persönliche und schulische Situation der Schüler nicht vorhersehbar sei und in drei Jahren eine andere sein könne, könne im Übrigen die Wahl des Profilfachs nicht als entscheidungserhebliches Kriterium angesehen werden. Dies ist nicht nachvollziehbar.
29 
Der Schulleiter der ...-Schule hat dazu bereits in seiner E-Mail vom 07.09.2017 ausgeführt, die Behauptung sei frei erfunden, es gebe eine enge Kooperation zwischen den Gemeinschaftsschulen K... und W... im Bereich des Pflichtfachbereichs als auch bei den Wahl- beziehungsweise Profilfächern. Eine Kooperation im Bereich des Bläserunterrichts und des Wahlpflichtfachs Musik wäre aus organisatorischen Gründen gar nicht möglich. Soweit das Regierungspräsidium meine, der Besuch des Profilfachs Musik beginne erst in Klasse 8, sei nicht berücksichtigt worden, dass die Voraussetzung für die Teilnahme am Wahlpflichtfach Musik an der ...-Schule die vorherige Teilnahme an der Bläserklasse sei, die in Klasse 5 beginne. Alle sieben Kinder aus K... seien im kommenden Schuljahr an der Bläserklasse angemeldet. Die Instrumente würden jedoch erst im Oktober oder November zugeordnet. Dies sei der Grund, warum die Eltern nicht hätten schreiben können, welches Instrument ihre Kinder spielen. Auch über diese Vorgehensweise im Bereich des Bläserunterrichts habe sich das Regierungspräsidium nicht informiert.
30 
Danach spricht insgesamt alles dafür, dass es dem Antragsteller zu ermöglichen ist, die ...-Schule zu besuchen und den dortigen von ihm gewählten musischen Schwerpunkt wahrzunehmen, den die Gemeinschaftsschule in K... nicht bietet.
31 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist der Auffangwert im vorliegenden Eilverfahren nicht zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 15.09.1999, a. a. O.).
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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