Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2016 - 7 K 1689/16 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Das Berufungsverfahren betrifft die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Masterstudium hat. |
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| | Die am ... Juni 1982 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb der mittleren Reife im Juli 1998 zunächst eine Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei, die sie Ende August 2001 mit der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst abschloss. Im Anschluss daran war die Klägerin als Polizeibeamtin beschäftigt. Nach elfmonatiger Beurlaubung erwarb sie im Juli 2006 die Fachhochschulreife. Am 20. März 2009 schloss sie das am 1. Oktober 2006 begonnene Studium an der Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen mit der Staatsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab und erlangte den Hochschulgrad einer Diplom-Verwaltungswirtin - Polizei (FH). Von April 2009 bis September 2011 war die Klägerin wiederum als Polizeibeamtin tätig. |
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| | Nach Entlassung aus dem Polizeidienst auf eigenen Antrag nahm die Klägerin zum Wintersemester 2011 das Studium der Biowissenschaften an der Universität Heidelberg auf, das sie am 15. Juli 2014 mit einem Bachelor of Science abschloss. Im Wintersemester 2014 begann die Klägerin das Studium der Biologie an der Universität Freiburg mit dem angestrebten Abschlussziel eines Master of Science. Seit Januar 2016 setzt sie ihr Studium an der Universität Uppsala fort, zunächst im Rahmen eines Erasmus-Auslandssemesters und nach dessen Abschluss als ordentliche Studierende dieser Universität. |
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| | Nachdem das Studierendenwerk Heidelberg die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium abgelehnt hatte (Bescheid vom 9. Oktober 2012 und Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2012), verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe dieses rechtskräftig zur Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe (Urteil vom 8. Dezember 2014 - 5 K 143/13 -). Zur Begründung führte es aus, entgegen der Auffassung des Studierendenwerkes habe die Klägerin mit ihrem Studium zur Verwaltungswirtin Polizei ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht ausgeschöpft, da dieses Studium nur ca. zweieinhalb Studienjahre umfasst habe. Eine andere Berechnung der Ausbildungsdauer sei auch nicht deshalb geboten, weil die Ausbildung grundsätzlich drei Jahre dauere und sich für die Klägerin als Aufstiegsbeamtin verkürzt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes komme es nur darauf an, wie viel Zeit die bisherige Ausbildung tatsächlich in Anspruch genommen habe. Mit Bescheid vom 30. April 2015 setzte das Studierendenwerk Heidelberg die verwaltungsgerichtliche Entscheidung um. |
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| | Nach Rücknahme eines im Oktober 2014 gestellten Antrags beantragte die Klägerin am 30. September 2015 erneut die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Masterstudium. Auf dem Formblatt „Angaben zu meinem Einkommen“ nannte sie den Bewilligungszeitraum 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 und machte Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. |
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| | Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Masterstudium ab. Der Grundausbildungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG sei durch die Abschlüsse an der Hochschule der Polizei und der Universität Heidelberg verbraucht. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Masterstudium gemäß § 7 Abs. 1a BAföG seien nicht erfüllt, da die Klägerin bereits ein Hochschulstudium mit einem Diplom abgeschlossen habe. |
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| | Die Klägerin erhob am 17. November 2015 Widerspruch und führte zur Begründung aus, wie durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt werde, sei der Grundanspruch nur erschöpft, wenn einem berufsqualifizierenden Abschluss zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung vorangegangen seien. Sei der zeitliche Mindestumfang nicht ausgeschöpft, umfasse der Grundanspruch die Förderung von mehr als einer Ausbildung und zwar bis zu dem Abschluss der zusätzlichen Ausbildung, auch wenn dadurch die Gesamtdauer von drei Jahren überschritten werde. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG erfordere, dass der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen habe. Die Klägerin habe jedoch ein weiteres Studium absolviert. |
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| | Gegen den am 27. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 25. Mai 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zur Begründung ihren bisherigen Vortrag vertieft. |
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| | Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG sei eine Förderung des Master-Studienganges ausgeschlossen, da die Klägerin neben dem Bachelor-Abschluss auch ein Diplom erworben habe. Dies gelte unabhängig davon, dass sowohl der Diplom- als auch der Bachelorstudiengang von dem Grundanspruch erfasst gewesen seien. Dass der Gesetzgeber bezwecke, nicht eine Vielzahl von Studiengängen zu fördern, werde durch die zum 1. August 2016 in Kraft getretene Änderung des § 7 Abs. 1 BAföG bestätigt, wonach der Förderanspruch unabhängig von der Dauer der Ausbildung zukünftig verbraucht sei, wenn der Auszubildende einen Hochschulabschluss erlangt habe. |
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| | Mit Urteil vom 22. August 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. |
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| | In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klägerin habe gemäß § 7 Abs. 1a BAföG Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Masterstudium. Dem stehe nicht entgegen, dass sie vor dem Bachelor-Abschluss bereits den Grad einer Diplom-Verwaltungswirtin erlangt habe. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG sei mehrdeutig. Neben dem von dem Beklagten zugrunde gelegten Verständnis, dass der Studierende ausschließlich einen Bachelor-Studiengang abgeschlossen haben dürfe, lasse sich die Norm auch so interpretieren, dass der Studierende höchstens einen Bachelor-Studiengang absolviert haben dürfe. |
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| | Die Vorschrift sei mit Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass eine vor dem Bachelor-Abschluss erlangte Ausbildung nur dann einer weiteren Ausbildungsförderung entgegenstehe, wenn diese ihrerseits eine qualifizierte Ausbildung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. gewesen sei. Dies ergebe sich aus einem Rückgriff auf die Gesetzgebungsgeschichte, aus der deutlich werde, dass eine Förderung nur dann nicht erfolgen solle, wenn der Studierende nach dem Bachelor-Studiengang z.B. bereits einen Master-Studiengang oder einen grundständigen Diplom-Studiengang absolviert habe. Es solle nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangkombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglicht werden. Einen vorherigen Abschluss, der förderungsrechtlich nicht zu den berufsbildenden Abschlüssen des § 7 Abs. 1 BAföG a.F. zähle, habe der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt. Im Gegenteil werde ausdrücklich an dem Zweck festgehalten, die Aufspaltung eines früheren grundständigen Diplom-Studienganges in einen Bachelor- und Master-Studiengang förderungsrechtlich unschädlich zu machen und die genannte Kombination insgesamt als Erstausbildung zu behandeln. |
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| | Danach schließe nur eine vor dem Bachelor absolvierte Ausbildung eine Förderung des Masterstudiums aus, die ihrerseits den Grundanspruch ausgeschöpft habe. Dies treffe im Hinblick auf den Abschluss einer Diplom-Verwaltungswirtin nicht zu, da die Klägerin diesen in weniger als drei Jahren erlangt habe. |
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| | Die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin, hätte sie sich für einen grundständigen Diplom- bzw. Staatsexamensstudiengang anstelle der Bachelor-/Master-Kombination entschieden, über die volle Studienzeit gefördert worden wäre. Gerade diese Schlechterstellung der neuen zweigliedrigen Studiengänge zu verhindern, sei jedoch erklärtes Ziel des Gesetzgebers gewesen. |
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| | Die zum 1. August 2016 in Kraft getretene Änderung des § 7 Abs. 1 BAföG lasse keinen Rückschluss auf die Auslegung von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG zu. Denn bei einer für bestimmte Zeiträume zu gewährenden Ausbildungsförderung könne dem Anspruch eine nach dem Bewilligungszeitraum eintretende Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegenstehen. |
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| | Am 15. September 2016 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht in dem ihm am 24. August 2016 zugestellten Urteil zugelassene Berufung eingelegt und diese am 19. Oktober 2016 begründet. |
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| | Die Vorgaben des § 7 Abs. 1a BAföG müssten kumulativ vorliegen. Mit der Aufnahme des Masterstudiums beginne zudem ein neuer Ausbildungsabschnitt mit der Folge, dass etwa die Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 3 BAföG neu festgestellt werden müssten. Unschädlich sei zwar, wenn neben dem Bachelor-Abschluss, auf den der angestrebte Master-Abschluss aufbaue, noch ein weiterer Bachelor-Abschluss vorliege. Der Wortlaut des Gesetzes, der von „einem“ Bachelor spreche, sei nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Der Auszubildende dürfe jedoch nicht bereits einen Studiengang mit einem Diplom oder Staatsexamen abgeschlossen haben, wie auch das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 16.08.2012 - 2 K 412/11 -) entschieden habe. Insbesondere sei in diesem Urteil keine Unterscheidung danach vorgenommen worden, ob die Bachelor-Ausbildung noch im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG a.F. förderungsfähig gewesen sei oder nicht. |
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| | Mit dem Abschluss des Studiums zur Diplom-Verwaltungswirtin habe die Klägerin neben dem Bachelor-Studiengang einen weiteren Studiengang abgeschlossen. Daher komme es auf die Frage, ob der Bachelor-Studiengang noch gemäß § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig gewesen sei, nicht an. Dementsprechend sei auch unerheblich, dass der Diplom-Studiengang in kürzerer Zeit, nämlich in fünf Semestern, abgeschlossen worden sei. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. August 2016 - 7 K 1689/16 - zu ändern und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg betreffe eine Konstellation, in der ein Diplomstudiengang absolviert worden sei und anschließend ein Masterstudiengang durchgeführt werden sollte. Dies sei mit vorliegendem Sachverhalt nicht zu vergleichen. |
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| | Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) für die Durchführung des Masterstudiums im Fach Biologie seit September 2015. |
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| | Streitgegenstand des Verfahrens ist die Klärung der Förderungsfähigkeit des Masterstudiums in dem Studiengang Biologie dem Grunde nach. |
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| | Ein hierauf gerichtetes Vorabentscheidungsverfahren nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich eingeleitet. Ihr Formblatt-Antrag vom 30. September 2015 war allgemein auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Universität Freiburg in der Fachrichtung Biologie gerichtet. Im Rahmen der Angaben zu ihrem Einkommen auf Seite 3 des Formblatts füllte die Klägerin die Felder zu dem Bewilligungszeitraum mit der Angabe „vom 1. September bis 31. Dezember 2015“ aus. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, sie habe Ausbildungsförderung nur für diesen Zeitraum beantragen wollen. |
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| | Ein Antrag dem Grunde nach ist unter Berücksichtigung des wirklichen Begehrens der Klägerin und ihrer erkennbaren Interessenlage (zur Maßgeblichkeit derselben - ständ. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 - juris Rn. 17, Beschlüsse vom 26.07.2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 8 und vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - juris Rn. 5) von dem am 30. September 2015 formularmäßig gestellten Antrag umfasst. Ein solcher ist schriftlich zu stellen, bedarf sonst jedoch keiner besonderen Form (Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 46 Rn. 22; Winkler, in: Rolfs u.a., Beck-Online Kommentar, § 46 Rn. 12, Stand 01.09.2017). |
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| | Der Beklagte hatte den Antrag der Klägerin auch entsprechend behandelt, indem er diesen im Betreff des ablehnenden Bescheids vom 29. Oktober 2015 als „Antrag vom 30.09.2015 auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung“ bezeichnete. Der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 betraf ebenfalls den Antrag „auf Ausbildungsförderung für das Studium in dem Studiengang Biologie mit dem Abschlussziel Master of Science“. Schließlich bezog sich das nicht am Verfahren beteiligte Studentenwerk Rostock, das für die Förderung des Auslandsstudiums in Schweden zuständig ist, mit seinem Bescheid vom 4. April 2016 ausdrücklich auf die Ablehnung des Beklagten dem Grunde nach und wies auf die Bindung einer solchen Entscheidung hin (§ 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG). |
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| | Auch mit dem aufgrund der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO maßgeblichen schriftlichen Klageantrag vom 25. Mai 2016 begehrte die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für das gesamte Masterstudium. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im Tenor keinen konkreten Bewilligungszeitraum genannt. |
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| | Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG, dessen Wortlaut sowohl in der bis 31. Juli 2016 als auch in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung identisch ist, Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Durchführung des Masterstudiums Biologie (dazu 1. und 2.) seit 1. September 2015 (dazu 3.). |
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| | Nach dieser Vorschrift wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn |
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| | 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und |
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| | 2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. |
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| | 1. Bei dem von der Klägerin zum Wintersemester 2014/15 an der Universität Freiburg begonnenen Studium der Biologie mit dem angestrebten Abschluss Master of Science handelt es sich um einen Master-Studiengang i.S.d. § 19 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz. Dieser baut i.S.v. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf dem am 15. Juli 2014 abgeschlossenen Bachelor-Studiengang Biowissenschaften auf. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. |
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| | 2. Die Klägerin hat bisher auch ausschließlich einen Bachelor-Studiengang i.S.v. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG abgeschlossen. Der vor Beginn des Bachelorstudiums bereits am 20. März 2009 erworbene Hochschulgrad einer Diplom-Verwaltungswirtin Polizei (FH) steht der Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Masterstudium nicht entgegen. |
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| | Die Auffassung des Beklagten, die Förderung eines Master-Studienganges scheide aus, wenn der Auszubildende bereits einen Studiengang mit einem Diplom oder Staatsexamen abgeschlossen habe, lässt sich mit § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG im Fall der Klägerin nicht begründen. |
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| | Maßgebend für die Auslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Erfassung desselben dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nach dem Wortlaut der Norm (a), der Systematik (b), ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (c), die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017 - 8 B 66.16 - juris Rn. 9 ff.). |
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| | a) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG ist mehrdeutig. |
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| | aa) Die Formulierung, es werde Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen habe, kann - wie von dem Beklagten vertreten - so verstanden werden, dass der Auszubildende noch keinen anderen Diplom-, Staatsexamens-, Magister oder anderen Masterstudiengang abgeschlossen haben dürfe, die Durchführung eines weiteren Bachelorstudienganges der Förderung hingegen nicht entgegenstehe (so Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 7 Rn. 55). Dieses Verständnis, wonach die Formulierung „ausschließlich“ sich auf den Typus des Studiengangs bezieht, der alleinig bereits abgeschlossen worden sein darf und das Wort „einen“ als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort zu verstehen ist, entspricht der Auslegung in Ziff. 7.1a.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094, die für das Gericht nicht bindend ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 35). |
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| | bb) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG ermöglicht jedoch auch das Verständnis, der Auszubildende dürfe ausschließlich einen einzigen Bachelor-Studiengang abgeschlossen haben. Dies zugrunde legend, wäre es unschädlich, wenn vor dem Masterstudium außer einem Bachelorstudiengang auch noch ein anderer Studiengang abgeschlossen worden ist (so Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18.3, Stand September 2013), solange der sog. Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.) noch nicht erschöpft war. Hingegen stünde einer Förderung entgegen, wenn bereits mehr als ein Bachelor-Abschluss erworben worden wäre (so Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18.3, Stand September 2013). |
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| | cc) Schließlich kommt auch in Betracht, die Formulierung, es dürfe bislang „ausschließlich ein Bachelorstudiengang abgeschlossen worden sein“ so zu verstehen, dass bisher kein ranghöherer Abschluss als ein Bachelor erworben worden sein darf. |
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| | Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG keineswegs eindeutig. Vielmehr lässt sich allein aus dem Wortlaut der Norm nicht die Schlussfolgerung ziehen, ein vor einem Masterstudium ohne Ausschöpfung des Grundanspruchs erworbenes Diplom hindere die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang. |
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| | b) Aus der Systematik des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt sich, dass das von der Klägerin erworbene Diplom als Verwaltungswirtin Polizei (FH) einer Förderung ihres Masterstudiums in der Fachrichtung Biologie nicht entgegenstehen kann, da sie mit dem im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 20. März 2009 durchgeführten Studium an der Fachhochschule für Polizei den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. nicht ausgeschöpft hatte (vgl. dazu ausführlich das hinsichtlich der Förderung des Bachelorstudiums der Klägerin ergangene Urteil des VG Karlsruhe - 5 K 143/13 -). Denn dem Abschluss als Verwaltungswirtin Polizei (FH) ging kein mindestens dreijähriges Fachhochschulstudium voraus. Vielmehr erlangte die Klägerin den Abschluss als Verwaltungswirtin aufgrund ihrer Eigenschaft als Aufstiegsbeamtin bereits nach 30 Monaten (vgl. zu der alleinigen Relevanz der tatsächlichen Ausbildungsdauer: BVerwG, Urteil vom 23.02.1994 - 11 C 55.92 - juris). |
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| | Entgegen der im Bescheid vom 29. Oktober 2015 dargestellten Auffassung des Beklagten ist der Grundanspruch der Klägerin nicht durch eine Addition der Studienzeiten vor Erwerb des Diploms als Verwaltungswirtin (knapp 30 Monate) und vor Erwerb des Bachelors im Fach Biowissenschaften (34 Monate) verbraucht. Denn schloss der Auszubildende die erste berufsbildende Ausbildung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. in weniger als drei Studienjahren ab, war damit sein Grundanspruch noch nicht erschöpft (BVerwG, Urteile vom 23.02.1994 - 11 C 55.92 - juris Rn. 16 und vom 12.02.1981 - 5 C 57.79 - juris Rn. 25; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 7, Stand Mai 2005; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 7 Rn. 19). Der Auszubildende konnte in diesem Fall für eine zusätzliche Ausbildung bis zu deren Abschluss Ausbildungsförderung beanspruchen, selbst wenn dadurch die Gesamtdauer von drei Jahren erheblich überschritten wurde (BVerwG, Urteile vom 23.02.1994 - 11 C 55.92 - juris Rn. 16 und vom 12.02.1981 - 5 C 57.79 - juris Rn. 25; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 7, Stand Mai 2005; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 7 Rn. 19; Schepers, BAföG, 3. Aufl., 2016, § 7 Rn. 1). |
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| | § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG stellt klar, dass Bachelor- und konsekutiver Masterstudiengang förderungsrechtlich als eine einheitliche Ausbildung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu verstehen sind und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer einzigen Ausbildung ausschöpfen (Senatsurteile vom 16.09.2014 - 12 S 274/14 - juris Rn. 36 und vom 09.10.2012 - 12 S 1231/12 - juris Rn. 32; BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278). § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.09.2014 - 12 S 274/14 - juris Rn. 36; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 16, Stand September 2013). |
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| | Aus der Zusammenschau von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. i.V.m. § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG ergibt sich mithin, dass - ist der Grundanspruch vor Beginn des Bachelorstudiums noch nicht ausgeschöpft - ein Konsekutivstudiengang bestehend aus Bachelor- und Masterstudium förderfähig ist. |
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| | Aus der seit 1. August 2016 gültigen Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis der vorgenommenen Auslegung. |
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| | § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG n.F. begrenzt seinem Wortlaut nach den Grundanspruch, indem Ausbildungsförderung „längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“ geleistet werden soll. |
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| | Ob die Neufassung - wie von dem Beklagten vertreten - so zu verstehen ist, dass mit dem erstmaligen Erwerb eines Hochschulabschlusses - im Fall der Klägerin mit Erlangung des Diploms als Verwaltungswirtin - der Grundanspruch verbraucht ist, auch wenn die in § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG weiterhin genannte Mindestdauer der berufsbildenden Ausbildung von drei Jahren noch nicht erreicht ist (so Schepers, BAföG, 3. Aufl., 2016, § 7 Rn. 1), kann vorliegend offenbleiben. |
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| | Zwar ist die alleinige Relevanz von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. für die Auslegung im Hinblick auf das Masterstudium nicht direkt aus der Übergangsregelung des § 66a Abs. 2 Satz 1 BAföG in der seit 1. August 2016 (n.F.) geltenden Fassung ableitbar. |
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| | § 66a Abs. 2 Satz 1 BAföG n.F. lautet: Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ein Masterstudium gilt jedoch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt. |
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| | Allerdings ergibt sich aus dem Sinngehalt von § 66a Abs. 2 Satz 1 BAföG n.F., dass es im Fall der Klägerin bei der bisherigen Bewertung bleibt, wonach sie mit dem ihrem Abschluss als Verwaltungswirtin vorausgehenden dreißigmonatigem Studium den Grundanspruch nicht ausgeschöpft hatte (vgl. dazu Ramsauer, in ders./Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 66a Rn. 8). |
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| | c) Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm ermöglichen es ebenfalls nicht, den Wortlaut der Vorschrift im Sinne der unter a) aa) dargestellten Variante zu verstehen, der Auszubildende dürfe ausschließlich einen Bachelor-Studiengang abgeschlossen haben. Vielmehr ist es unschädlich, wenn vor dem Masterstudium außer einem Bachelorstudiengang noch ein anderer Studiengang durchlaufen worden ist (so Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18.3, Stand September 2013), solange der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung vor Durchführung des Bachelorstudiums nicht erschöpft war. |
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| | Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nahm der Gesetzgeber die Einschränkung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG mit der Erwägung auf, dass eine Förderung nicht erfolge, wenn der Auszubildende nach dem Bachelorgrad z.B. bereits einen Masterstudiengang oder einen grundständigen Diplomstudiengang absolviert habe (BT-Drs. 14/4731, zu Nummer 2 Buchstabe 1, S. 31). § 7 Abs. 1a BAföG wolle dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangskombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen (BT-Drs. 14/4731, zu Nummer 2 Buchstabe 1, S. 31). |
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| | Dies zugrunde legend, schließt eine Ausbildung, die vor dem Bachelor-Studium absolviert wurde, ohne den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. auszuschöpfen, die Förderung eines Masterstudiums gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht aus (so auch Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18.3. Stand März 2015). Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG besteht ausweislich der Gesetzesbegründung darin, die Akzeptanz der neuen Studiengänge gemäß § 19 Abs. 1 HRG dadurch sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung für das Bachelor- und das folgende Masterstudium gewährt wird. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich ausgeführt, erst diese Studiengangkombination führe insgesamt zu einer einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengang vergleichbaren Qualifikation (vgl. BT-Drs. 13/10241, zu Nummer 2, S. 8). Bachelor- und Masterstudiengang stellen somit nach der Intention des Gesetzgebers zusammen die förderungswürdige Erstausbildung dar, die in ihrer Gesamtheit mit einem klassischen Diplomstudium vergleichbar ist (Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 16.1, Stand September 2013; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 7 Rn. 44). |
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| | Aus dem von dem Beklagten zur Bestätigung seiner Auffassung zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. August 2012 - 2 K 412/11 - juris ergibt sich keine andere Sichtweise. Zwar führt das VG Hamburg aus (juris Rn. 19), wenn dem Masterstudium ein Studiengang vorausgegangen sei, in dem über einen traditionellen Diplomgrad noch ein Bachelorgrad erworben worden sei, sei das Masterstudium nicht förderungsfähig, da mit dem Diplom bereits eine vollwertige Ausbildung erlangt worden sei. Allerdings beschäftigt sich die Entscheidung des VG Hamburg nicht mit der Frage, ob dies auch gilt, wenn der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. mit dem Studiengang, der zum Erwerb des Diploms geführt hat, nicht ausgeschöpft worden ist. |
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| | 3. Nach § 15 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Da die Klägerin ihren am 22. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung für das Masterstudium am 21. November 2014 zurückgenommen hatte, ist für die Bestimmung des Förderungsbeginns der am 30. September 2015 gestellte Antrag maßgeblich, so dass Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach seit 1. September 2015 zu bewilligen sind. |
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| | 4. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG steht einer Förderung nicht entgegen, da die am 23. Juni 1982 geborene Klägerin zum Zeitpunkt der Beantragung von Ausbildungsförderung für das Masterstudium am 30. September 2015 noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hatte. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten; sie hat einen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) für die Durchführung des Masterstudiums im Fach Biologie seit September 2015. |
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| | Streitgegenstand des Verfahrens ist die Klärung der Förderungsfähigkeit des Masterstudiums in dem Studiengang Biologie dem Grunde nach. |
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| | Ein hierauf gerichtetes Vorabentscheidungsverfahren nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich eingeleitet. Ihr Formblatt-Antrag vom 30. September 2015 war allgemein auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Universität Freiburg in der Fachrichtung Biologie gerichtet. Im Rahmen der Angaben zu ihrem Einkommen auf Seite 3 des Formblatts füllte die Klägerin die Felder zu dem Bewilligungszeitraum mit der Angabe „vom 1. September bis 31. Dezember 2015“ aus. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, sie habe Ausbildungsförderung nur für diesen Zeitraum beantragen wollen. |
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| | Ein Antrag dem Grunde nach ist unter Berücksichtigung des wirklichen Begehrens der Klägerin und ihrer erkennbaren Interessenlage (zur Maßgeblichkeit derselben - ständ. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 8 C 50.12 - juris Rn. 17, Beschlüsse vom 26.07.2016 - 10 B 15.15 - juris Rn. 8 und vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - juris Rn. 5) von dem am 30. September 2015 formularmäßig gestellten Antrag umfasst. Ein solcher ist schriftlich zu stellen, bedarf sonst jedoch keiner besonderen Form (Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 46 Rn. 22; Winkler, in: Rolfs u.a., Beck-Online Kommentar, § 46 Rn. 12, Stand 01.09.2017). |
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| | Der Beklagte hatte den Antrag der Klägerin auch entsprechend behandelt, indem er diesen im Betreff des ablehnenden Bescheids vom 29. Oktober 2015 als „Antrag vom 30.09.2015 auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung“ bezeichnete. Der Widerspruchsbescheid vom 20. April 2016 betraf ebenfalls den Antrag „auf Ausbildungsförderung für das Studium in dem Studiengang Biologie mit dem Abschlussziel Master of Science“. Schließlich bezog sich das nicht am Verfahren beteiligte Studentenwerk Rostock, das für die Förderung des Auslandsstudiums in Schweden zuständig ist, mit seinem Bescheid vom 4. April 2016 ausdrücklich auf die Ablehnung des Beklagten dem Grunde nach und wies auf die Bindung einer solchen Entscheidung hin (§ 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG). |
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| | Auch mit dem aufgrund der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO maßgeblichen schriftlichen Klageantrag vom 25. Mai 2016 begehrte die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für das gesamte Masterstudium. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht im Tenor keinen konkreten Bewilligungszeitraum genannt. |
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| | Die Klägerin hat gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG, dessen Wortlaut sowohl in der bis 31. Juli 2016 als auch in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung identisch ist, Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Durchführung des Masterstudiums Biologie (dazu 1. und 2.) seit 1. September 2015 (dazu 3.). |
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| | Nach dieser Vorschrift wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn |
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| | 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und |
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| | 2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. |
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| | 1. Bei dem von der Klägerin zum Wintersemester 2014/15 an der Universität Freiburg begonnenen Studium der Biologie mit dem angestrebten Abschluss Master of Science handelt es sich um einen Master-Studiengang i.S.d. § 19 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz. Dieser baut i.S.v. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG auf dem am 15. Juli 2014 abgeschlossenen Bachelor-Studiengang Biowissenschaften auf. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. |
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| | 2. Die Klägerin hat bisher auch ausschließlich einen Bachelor-Studiengang i.S.v. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG abgeschlossen. Der vor Beginn des Bachelorstudiums bereits am 20. März 2009 erworbene Hochschulgrad einer Diplom-Verwaltungswirtin Polizei (FH) steht der Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Masterstudium nicht entgegen. |
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| | Die Auffassung des Beklagten, die Förderung eines Master-Studienganges scheide aus, wenn der Auszubildende bereits einen Studiengang mit einem Diplom oder Staatsexamen abgeschlossen habe, lässt sich mit § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG im Fall der Klägerin nicht begründen. |
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| | Maßgebend für die Auslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Der Erfassung desselben dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nach dem Wortlaut der Norm (a), der Systematik (b), ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (c), die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017 - 8 B 66.16 - juris Rn. 9 ff.). |
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| | a) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG ist mehrdeutig. |
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| | aa) Die Formulierung, es werde Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen habe, kann - wie von dem Beklagten vertreten - so verstanden werden, dass der Auszubildende noch keinen anderen Diplom-, Staatsexamens-, Magister oder anderen Masterstudiengang abgeschlossen haben dürfe, die Durchführung eines weiteren Bachelorstudienganges der Förderung hingegen nicht entgegenstehe (so Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 7 Rn. 55). Dieses Verständnis, wonach die Formulierung „ausschließlich“ sich auf den Typus des Studiengangs bezieht, der alleinig bereits abgeschlossen worden sein darf und das Wort „einen“ als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort zu verstehen ist, entspricht der Auslegung in Ziff. 7.1a.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094, die für das Gericht nicht bindend ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2017 - 12 S 2630/15 - juris Rn. 35). |
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| | bb) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG ermöglicht jedoch auch das Verständnis, der Auszubildende dürfe ausschließlich einen einzigen Bachelor-Studiengang abgeschlossen haben. Dies zugrunde legend, wäre es unschädlich, wenn vor dem Masterstudium außer einem Bachelorstudiengang auch noch ein anderer Studiengang abgeschlossen worden ist (so Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18.3, Stand September 2013), solange der sog. Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.) noch nicht erschöpft war. Hingegen stünde einer Förderung entgegen, wenn bereits mehr als ein Bachelor-Abschluss erworben worden wäre (so Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18.3, Stand September 2013). |
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| | cc) Schließlich kommt auch in Betracht, die Formulierung, es dürfe bislang „ausschließlich ein Bachelorstudiengang abgeschlossen worden sein“ so zu verstehen, dass bisher kein ranghöherer Abschluss als ein Bachelor erworben worden sein darf. |
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| | Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Wortlaut des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG keineswegs eindeutig. Vielmehr lässt sich allein aus dem Wortlaut der Norm nicht die Schlussfolgerung ziehen, ein vor einem Masterstudium ohne Ausschöpfung des Grundanspruchs erworbenes Diplom hindere die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang. |
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| | b) Aus der Systematik des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung ergibt sich, dass das von der Klägerin erworbene Diplom als Verwaltungswirtin Polizei (FH) einer Förderung ihres Masterstudiums in der Fachrichtung Biologie nicht entgegenstehen kann, da sie mit dem im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 20. März 2009 durchgeführten Studium an der Fachhochschule für Polizei den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. nicht ausgeschöpft hatte (vgl. dazu ausführlich das hinsichtlich der Förderung des Bachelorstudiums der Klägerin ergangene Urteil des VG Karlsruhe - 5 K 143/13 -). Denn dem Abschluss als Verwaltungswirtin Polizei (FH) ging kein mindestens dreijähriges Fachhochschulstudium voraus. Vielmehr erlangte die Klägerin den Abschluss als Verwaltungswirtin aufgrund ihrer Eigenschaft als Aufstiegsbeamtin bereits nach 30 Monaten (vgl. zu der alleinigen Relevanz der tatsächlichen Ausbildungsdauer: BVerwG, Urteil vom 23.02.1994 - 11 C 55.92 - juris). |
|
| | Entgegen der im Bescheid vom 29. Oktober 2015 dargestellten Auffassung des Beklagten ist der Grundanspruch der Klägerin nicht durch eine Addition der Studienzeiten vor Erwerb des Diploms als Verwaltungswirtin (knapp 30 Monate) und vor Erwerb des Bachelors im Fach Biowissenschaften (34 Monate) verbraucht. Denn schloss der Auszubildende die erste berufsbildende Ausbildung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. in weniger als drei Studienjahren ab, war damit sein Grundanspruch noch nicht erschöpft (BVerwG, Urteile vom 23.02.1994 - 11 C 55.92 - juris Rn. 16 und vom 12.02.1981 - 5 C 57.79 - juris Rn. 25; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 7, Stand Mai 2005; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 7 Rn. 19). Der Auszubildende konnte in diesem Fall für eine zusätzliche Ausbildung bis zu deren Abschluss Ausbildungsförderung beanspruchen, selbst wenn dadurch die Gesamtdauer von drei Jahren erheblich überschritten wurde (BVerwG, Urteile vom 23.02.1994 - 11 C 55.92 - juris Rn. 16 und vom 12.02.1981 - 5 C 57.79 - juris Rn. 25; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 7, Stand Mai 2005; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 7 Rn. 19; Schepers, BAföG, 3. Aufl., 2016, § 7 Rn. 1). |
|
| | § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG stellt klar, dass Bachelor- und konsekutiver Masterstudiengang förderungsrechtlich als eine einheitliche Ausbildung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu verstehen sind und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung grundsätzlich nur einer einzigen Ausbildung ausschöpfen (Senatsurteile vom 16.09.2014 - 12 S 274/14 - juris Rn. 36 und vom 09.10.2012 - 12 S 1231/12 - juris Rn. 32; BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278). § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG lehnt sich damit an die im Zuge der Hochschul- und Studienstrukturreform 1998 in Gang gesetzte Umstrukturierung des Hochschulbereichs an (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.09.2014 - 12 S 274/14 - juris Rn. 36; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 16, Stand September 2013). |
|
| | Aus der Zusammenschau von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. i.V.m. § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG ergibt sich mithin, dass - ist der Grundanspruch vor Beginn des Bachelorstudiums noch nicht ausgeschöpft - ein Konsekutivstudiengang bestehend aus Bachelor- und Masterstudium förderfähig ist. |
|
| | Aus der seit 1. August 2016 gültigen Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis der vorgenommenen Auslegung. |
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| | § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG n.F. begrenzt seinem Wortlaut nach den Grundanspruch, indem Ausbildungsförderung „längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“ geleistet werden soll. |
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| | Ob die Neufassung - wie von dem Beklagten vertreten - so zu verstehen ist, dass mit dem erstmaligen Erwerb eines Hochschulabschlusses - im Fall der Klägerin mit Erlangung des Diploms als Verwaltungswirtin - der Grundanspruch verbraucht ist, auch wenn die in § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG weiterhin genannte Mindestdauer der berufsbildenden Ausbildung von drei Jahren noch nicht erreicht ist (so Schepers, BAföG, 3. Aufl., 2016, § 7 Rn. 1), kann vorliegend offenbleiben. |
|
| | Zwar ist die alleinige Relevanz von § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. für die Auslegung im Hinblick auf das Masterstudium nicht direkt aus der Übergangsregelung des § 66a Abs. 2 Satz 1 BAföG in der seit 1. August 2016 (n.F.) geltenden Fassung ableitbar. |
|
| | § 66a Abs. 2 Satz 1 BAföG n.F. lautet: Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ein Masterstudium gilt jedoch gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt. |
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| | Allerdings ergibt sich aus dem Sinngehalt von § 66a Abs. 2 Satz 1 BAföG n.F., dass es im Fall der Klägerin bei der bisherigen Bewertung bleibt, wonach sie mit dem ihrem Abschluss als Verwaltungswirtin vorausgehenden dreißigmonatigem Studium den Grundanspruch nicht ausgeschöpft hatte (vgl. dazu Ramsauer, in ders./Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 66a Rn. 8). |
|
| | c) Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm ermöglichen es ebenfalls nicht, den Wortlaut der Vorschrift im Sinne der unter a) aa) dargestellten Variante zu verstehen, der Auszubildende dürfe ausschließlich einen Bachelor-Studiengang abgeschlossen haben. Vielmehr ist es unschädlich, wenn vor dem Masterstudium außer einem Bachelorstudiengang noch ein anderer Studiengang durchlaufen worden ist (so Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18.3, Stand September 2013), solange der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung vor Durchführung des Bachelorstudiums nicht erschöpft war. |
|
| | Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nahm der Gesetzgeber die Einschränkung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG mit der Erwägung auf, dass eine Förderung nicht erfolge, wenn der Auszubildende nach dem Bachelorgrad z.B. bereits einen Masterstudiengang oder einen grundständigen Diplomstudiengang absolviert habe (BT-Drs. 14/4731, zu Nummer 2 Buchstabe 1, S. 31). § 7 Abs. 1a BAföG wolle dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangskombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen (BT-Drs. 14/4731, zu Nummer 2 Buchstabe 1, S. 31). |
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| | Dies zugrunde legend, schließt eine Ausbildung, die vor dem Bachelor-Studium absolviert wurde, ohne den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. auszuschöpfen, die Förderung eines Masterstudiums gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht aus (so auch Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 18.3. Stand März 2015). Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1a BAföG besteht ausweislich der Gesetzesbegründung darin, die Akzeptanz der neuen Studiengänge gemäß § 19 Abs. 1 HRG dadurch sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung für das Bachelor- und das folgende Masterstudium gewährt wird. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich ausgeführt, erst diese Studiengangkombination führe insgesamt zu einer einem herkömmlichen grundständigen Diplomstudiengang vergleichbaren Qualifikation (vgl. BT-Drs. 13/10241, zu Nummer 2, S. 8). Bachelor- und Masterstudiengang stellen somit nach der Intention des Gesetzgebers zusammen die förderungswürdige Erstausbildung dar, die in ihrer Gesamtheit mit einem klassischen Diplomstudium vergleichbar ist (Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 16.1, Stand September 2013; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 7 Rn. 44). |
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| | Aus dem von dem Beklagten zur Bestätigung seiner Auffassung zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. August 2012 - 2 K 412/11 - juris ergibt sich keine andere Sichtweise. Zwar führt das VG Hamburg aus (juris Rn. 19), wenn dem Masterstudium ein Studiengang vorausgegangen sei, in dem über einen traditionellen Diplomgrad noch ein Bachelorgrad erworben worden sei, sei das Masterstudium nicht förderungsfähig, da mit dem Diplom bereits eine vollwertige Ausbildung erlangt worden sei. Allerdings beschäftigt sich die Entscheidung des VG Hamburg nicht mit der Frage, ob dies auch gilt, wenn der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. mit dem Studiengang, der zum Erwerb des Diploms geführt hat, nicht ausgeschöpft worden ist. |
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| | 3. Nach § 15 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Da die Klägerin ihren am 22. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung für das Masterstudium am 21. November 2014 zurückgenommen hatte, ist für die Bestimmung des Förderungsbeginns der am 30. September 2015 gestellte Antrag maßgeblich, so dass Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach seit 1. September 2015 zu bewilligen sind. |
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| | 4. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG steht einer Förderung nicht entgegen, da die am 23. Juni 1982 geborene Klägerin zum Zeitpunkt der Beantragung von Ausbildungsförderung für das Masterstudium am 30. September 2015 noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hatte. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtkostenfrei. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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