Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2639/15

Tenor

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2014 - 12 K 2806/12 - geändert.

Der Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Oktober 2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung einer Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen.
Dem Kläger, der als haupterwerblicher Landwirt nach seinen Angaben eine landwirtschaftliche Fläche von 130 ha bewirtschaftet und daneben Weinbau betreibt, wurde auf seinen Antrag vom 9. Mai 2007 mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Oktober 2007 eine Beihilfe zur teilweisen Deckung der Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung seiner Rebanlagen dem Grunde nach bewilligt. Auf seinen Auszahlungsantrag vom 13. Mai 2008 erhielt der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 eine Beihilfe in Höhe von 2.621,50 Euro. Die vor dem Erlass dieser Bescheide durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ergaben jeweils keine Beanstandung.
Am 6. Mai 2009 reichte der Kläger beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis einen „Gemeinsamen Antrag“ ein, mit dem er für das Jahr 2009 die Einheitliche Betriebsprämie, einen Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich, eine Ausgleichszulage für landwirtschaftlich benachteiligte Gebiete und einen Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten beantragte. Im Antragsformular war unter Nummer 2 folgender Hinweis enthalten:
„Der Antrag gilt nur als gestellt, wenn der allgemeine Antragsteil (Abschnitte 1, 3, 4 und 20 bis 23), der jeweilige Antragsabschnitt (Abschnitte 8 bis 19 und ggf. 25 und 26) sowie die jeweiligen Angaben im Flurstückverzeichnis ausgefüllt sind.“
Gleichwohl hatte der Kläger den Abschnitt Nr. 19.2 „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 11 VO (EG) Nr. 479/2008 oder Rodung von Rebflächen nach Art. 98 VO (EG) Nr. 479/2008“ nicht ausgefüllt. Hier bestand die Möglichkeit, folgende Erklärung anzukreuzen:
„Ich habe Zahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 11 oder Rodung von Rebflächen nach Art. 98 VO (EG) Nr. 479/2008 zwischen dem 01.08.2008 und dem 31.12.2008 erhalten.“
Nach Angaben des Beklagten war der Kläger zuvor mit Schreiben vom 3. März 2009 zusammen mit der Antragsübersendung in einem Merkblatt auf Folgendes hingewiesen worden (vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 11. März 2016):
„Aufgrund der im Jahr 2008 geänderten EU-Weinmarktordnung ist zu beachten, dass Betriebe, die zwischen dem 1. August 2008 und 31. Dezember 2008 Fördergelder für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten haben, verpflichtet sind, in den Jahren 2009, 2010 und 2011 bei der unteren Landwirtschaftsbehörde einen Gemeinsamen Antrag zu stellen.
Innerhalb dieses Zeitraums von drei Jahren unterliegen die Betriebe den Verpflichtungen nach Cross Compliance (CC). Die Kontrollen zu CC werden jährlich bei 1 % dieser Betriebe durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der CC-relevanten Vorschriften (in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz) auf Grundlage der im Gemeinsamen Antrag und den dazugehörigen Flurstücksverzeichnissen geprüft.
...
10 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angabe im Gemeinsamen Antrag und den dazugehörigen Anlagen trägt. ...“.
11 
Auch für das Jahr 2010 reichte der Kläger am 13. April 2010 einen „Gemeinsamen Antrag“ ein, mit dem er die gleichen Beihilfen wir im Jahr 2009 beantragte. Der im Antragsformular für das Jahr 2010 enthaltene Abschnitt Nr. 14 über die „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Art. 103q der VO (EG) Nr. 1234/2007“ war allerdings wiederum nicht ausgefüllt, obwohl sich - wie im Formular für 2009 - unter Nummer 2 der Hinweis fand:
12 
„Der Antrag gilt nur als gestellt, wenn der allgemeine Antragsteil (Abschnitte 1,3, 5,6 und 22 bis 25), der jeweilige Antragsabschnitt (Abschnitte 9 bis 20 und 27) sowie die Angaben im Flurstückverzeichnis ausgefüllt sind.“
13 
Unter der Abschnittsnummer 14.1 „Verpflichtung zur Antragstellung aufgrund Zahlungen zwischen dem 01.08.2008 und 31.12.2009“ fand sich folgende Erklärung, die der Kläger nicht angekreuzt hatte:
14 
„Ich habe zwischen dem 01.08.2008 und dem 31.12.2009 Zahlungen für die Umstrukturierung von Rebflächen nach Art. 11 der VO (EG) Nr. 479/2008 erhalten.
15 
Hinweis:
16 
Bewirtschafter von Rebflächen, die zwischen dem 01.08.2008 und 31.12.2009 Zahlungen für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen erhalten haben, sind verpflichtet, in den drei auf die Auszahlung der Umstrukturierungsmittel folgenden Kalenderjahren einen Gemeinsamen Antrag zu stellen.“
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Unter der Abschnittsnummer 14.2.2 fand sich im Formular noch folgende vom jeweiligen Antragsteller abzugebende Erklärung:
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„... Mir ist bekannt, dass
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- in den drei auf die Auszahlung der Umstrukturierungsmittel folgenden Jahren die Einhaltung von Cross Compliance-Auflagen im gesamten Unternehmen verpflichtend ist und die in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten besonderen Sanktionen anzuwenden sind, wenn die Auflagen nach Cross Compliance nicht eingehalten werden.
- in den drei auf die Auszahlungen folgenden Jahren verpflichtend ein Gemeinsamer Antrag einzureichen ist.“
20 
Hierauf war der Kläger nach Angaben des Beklagten auch schon mit einem Schreiben vom Februar 2010 hingewiesen worden.
21 
Im „Gemeinsamen Antrag“ für 2011 gab der Kläger dann unter der Abschnittsnummer 13 die Erklärung ab, zwischen dem 1. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 Zahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten zu haben.
22 
Mit Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 wurde daraufhin der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 gestützt auf § 10 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) rückwirkend in Höhe von 436,90 Euro aufgehoben. Der Kläger wurde zur Rückzahlung des Betrages zuzüglich von 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert. Dies ergab bei Berücksichtigung des als Zahlungsziel festgelegten 1. April 2012 Zinsen in Höhe von 1,24 Euro und damit einen angeforderten Zahlbetrag von 438,14 Euro. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, gemäß Art. 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates müssten Bewirtschafter, die Zahlungen für die Umstrukturierung von Rebflächen erhalten hätten, in den drei auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahren die anderweitigen Verpflichtungen - Cross Compliance - beachten. Im Verpflichtungsjahr 2009 hätte gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission ein „Gemeinsamer Antrag“ gestellt werden müssen. Dieser müsse alle Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb enthalten. Halte ein Begünstigter die Bestimmungen zur Einreichung eines Sammelantrags nicht ein, seien gemäß Art. 65 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission 25 % aus einem Drittel der gewährten Beihilfen in dem jeweiligen Jahr zurückzufordern. Für das Verpflichtungsjahr gelte aufgrund von Art. 11 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 5 und 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission Entsprechendes. Da der Kläger in den „Gemeinsamen Anträgen“ für die Jahre 2009 und 2010 die erforderlichen Angaben nicht gemacht habe, sei der mit Bescheid vom 30. September 2008 bewilligte Betrag von 2621,50 Euro in Höhe von je 218,45 Euro - also insgesamt 436,90 Euro - zu kürzen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 14 MOG und § 247 BGB sowie Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission.
23 
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger - vertreten durch einen Rechtsanwalt - am 27. März 2012 Widerspruch ein. Am 22. August 2012 hat er Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, „den Bescheid des Landwirtschaftsamts des Main-Tauber-Kreises vom 8. März 2012 aufzuheben, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.“ Zur Begründung der Klage der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, die Beihilfe könne europarechtlich nur dann zurückgefordert werden, wenn er innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand verstoßen habe. Ein solcher Verstoß liege offensichtlich nicht vor. Zudem habe er für die Jahre der vorgenannten Verpflichtung einen Sammelantrag („Gemeinsamen Antrag“) stellen müssen. Auch dies sei hier offenkundig geschehen. Soweit es der Kläger in den Antragsjahren 2009 und 2010 versehentlich versäumt habe, durch ein Kreuz an der entsprechenden Stelle des Antragsformulars zu bekunden, dass er im Jahr 2008 eine Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten habe, sei das für die Beurteilung der Frage, ob er die Beihilfevoraussetzungen erfülle, unerheblich. Mit der geforderten Angabe sollten sich auch diejenigen Weingärtner, die sonst keinen „Gemeinsamen Antrag“ stellen würden, den anderweitigen Verpflichtungen unterwerfen. Beim Kläger, der zusätzlich zum Weinbau eine landwirtschaftliche Fläche von etwa 130 ha bewirtschafte und der deshalb ohnehin den „Gemeinsamen Antrag“ stelle, handele es sich um eine redundante Angabe. Daher sei die Rückforderung der Beihilfe unverhältnismäßig. Die erforderlichen Anträge seien alle gestellt worden.
24 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Oktober 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es wurde bestimmt, dass der Rückforderungsbetrag zuzüglich weiterer Zinsen zur sofortigen Zahlung fällig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei in den Jahren 2009 und 2010 seiner Verpflichtung, jeweils einen „Gemeinsamen Antrag“ zu stellen, in welchem er sich der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen unterwerfe, nicht in der hierfür erforderlichen Weise nachgekommen. Daher habe die zuständige Behörde die Einhaltung der „anderweitigen Verpflichtungen“ in Verbindung mit der Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nicht wirksam überprüfen können. Es sei zu berücksichtigen, dass allein im Main-Tauber-Kreis im Antragszeitraum mehr als 1.800 Förderanträge eingegangen seien. Es handele sich somit um ein Massenverfahren. Eine individuelle Prüfung der Anträge auf Kohärenz sei nicht möglich.
25 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2014 (12 K 2806/12) abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 10 Abs. 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). Danach habe das Landratsamt zu Recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 rückwirkend teilweise aufgehoben und die gewährte Beihilfe in der errechneten Höhe zurückgefordert. Der Kläger habe in den Jahren 2009 und 2010 der Verpflichtung unterlegen, einen „Gemeinsamen Antrag“ (Sammelantrag) zu stellen und in diesem vollständige Angaben zu machen.
26 
Die Verpflichtung für 2009 ergebe sich aus Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission sowie Art. 20 (EG) Nr. 479/2008 des Rates in Verbindung mit Art. 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates. Danach sei der Kläger zur Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) sowie zur Einreichung eines Sammelantrags verpflichtet gewesen. Er habe es innerhalb der Frist bis 15. Mai 2009 versäumt, den Antrag richtig und vollständig auszufüllen. Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, die Beihilfeberechtigung für Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen sei bereits im Beihilfeverfahren geprüft worden. Sinn und Zweck des Sammelantrags sei es vielmehr, eine Überprüfung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen in den folgenden drei Jahren zu ermöglichen. Dies setze voraus, dass die Behörde die notwendige Kenntnis hinsichtlich der maßgeblichen Umstände erlange. Der Einwand des Klägers, wonach die Behörde die entsprechende Kenntnis hinsichtlich der ihm bewilligten und bezahlten Umstrukturierungsbeihilfe ohnedies gehabt habe, greife nicht. Ungeachtet des nachvollziehbaren Hinweises des Beklagten, wonach die Masse der Verfahren es nicht erlaube, hinsichtlich jedes Einzelantragstellers nachzuprüfen, ob die Angaben im Sammelantrag vollständig seien, sei es gerade Sinn des Sammelantrags, sämtliche relevanten Umstünde in einem Antrag zu erfassen, um letztlich eine effektive Überprüfung und Kontrolle zu ermöglichen. Ebenfalls unbeachtlich sei der Einwand des Klägers, wonach die Angaben bezüglich des Erhalts von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen keinen Antragscharakter hätten, sondern rein informatorischer Art seien. Die Angaben seien erforderlich, wie sich aus dem einleitenden Hinweis des Antragsformulars ergebe. Der Mantelbogen des Antrags enthalte den Hinweis, dass der Antrag nur als gestellt gelte, wenn die betreffenden Abschnitte ausgefüllt worden seien. Ein lückenhafter „Gemeinsamer Antrag“ sei aber zu behandeln wie ein unterlassener Antrag. Dies ergebe sich aus der Bedeutung der Antragstellung innerhalb des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Insoweit sei die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen hinsichtlich der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen könnten. Die Höhe der Kürzung für 2009 sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
27 
Auch der teilweise Widerruf des Beihilfebescheids wegen der Nichtbeachtung dieser Pflichten im Jahr 2010 begegne keinen Bedenken. Auch in diesem Jahr habe es der Kläger unterlassen, den Erhalt der Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im „Gemeinsamen Antrag“ anzugeben. Die Pflicht zur Einreichung eines Sammelantrags für dieses Jahr habe sich aus Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission ergeben.
28 
Der Kläger hat - vertreten durch seinen Rechtsanwalt - am 10. Oktober 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und am 12. September 2014 den Antrag begründet. Das Urteil unterliege ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht habe ihn entgegen dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission und Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission für verpflichtet gehalten, nicht nur einen Sammelantrag einzureichen, sondern diesen auch richtig und vollständig auszufüllen. Allein so sei das Gericht zu einem die Rückforderung rechtfertigenden Rechtsverstoß gekommen. Dieses Ergebnis stehe in offenkundigem Widerspruch zu Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission und Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission, nach denen offenkundige Fehler eines Antrags jederzeit berichtigt werden könnten. Die Unterlassung des Antrags sei für diese Fälle gerade nicht fingiert. Es verletzte den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn ein unvollständiger Antrag als nicht gestellt gelte, ohne dass dies in den Rechtsnormen zum Ausdruck komme. Im Übrigen habe es sich bei den fehlenden Angaben nicht um eigene Anträge auf Bewilligung von Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen, sondern lediglich um Hinweise auf einen bereits bekannten und bewilligten Antrag aus der Vergangenheit gehandelt. Die Erforderlichkeit dieses Hinweises sei weder nach nationalem noch nach Unionsrecht erforderlich gewesen. Zudem habe der Kläger vor seinem „Gemeinsamen Antrag“ vom 12. April 2010 kein Schreiben der Beklagten vom Februar 2010 erhalten, welches ihn darüber informiert hätte, dass er wegen der erhaltenen Zahlung im Jahr 2008 verpflichtet sei, bis zum Jahr 2011 jährlich einen „Gemeinsamen Antrag“ zu stellen. Abgesehen davon habe der Kläger diese Verpflichtung hier erfüllt. Er habe unstreitig in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils einen „Gemeinsamen Antrag“ gestellt. Verstöße gegen die anderweitigen Verpflichtungen seien nicht festgestellt worden. Diesbezügliche Vor-Ort-Kontrollen seien nicht unmöglich gemacht worden. Im Übrigen habe die in Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates statuierte Pflicht, dass ein Betrieb, der die Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfe für Rebflächen beantrage, drei Jahre nach der Auszahlung nicht gegen die anderweitigen Verpflichtungen verstoßen dürfe, für noch unter der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission gestellte und bewilligte Beihilfeanträge nicht gegolten. Nach Art. 129 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates habe diese Pflicht erst ab dem 1. August 2008 gegolten. Auch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 des Rates gelte, wie ihr Art. 204 UAbs. 2 Buchst. e zeige, für den Weinsektor erst ab dem 1. August 2008.
29 
Der Beklagte hat vorgebracht, der Kläger sei verpflichtet gewesen, einen Sammelantrag („Gemeinsamen Antrag“) einzureichen. Im Antragsformular sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Antrag nur als gestellt gelte, wenn genau bezeichnete Teile des Antragsformulars ausgefüllt worden seien. Ferner habe der Kläger mit seiner Unterschrift versichert, dass die in den Anträgen enthaltenen Angaben richtig und vollständig seien. Durch die Unterlassung dieses Hinweises in den „Gemeinsamen Anträgen“ 2009 und 2010 habe der Kläger Einfluss auf die Kontrollauswahl genommen und die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle seines Betriebes reduziert. Der Kläger sei in den Jahren 2009 und 2010 auch vor der Antragstellung über die neuen Regelungen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unterrichtet worden. Dieses Schreiben habe er erhalten, weil er den ihm beiliegenden „Gemeinsamen Antrag“ später eingereicht habe.
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Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 - dem Bevollmächtigten des Klägers am 29. Dezember 2015 zugestellt - hat der Senat die Berufung zugelassen. Es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vor. Dies sei hier der Fall, weil der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Frage gestellt habe, dass er in seinen Sammelanträgen 2009 und 2010 verpflichtet gewesen sei, auch die - die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen betreffenden - Abschnitte 19.2 (Zeile 80) und 14 (Zeile 60) auszufüllen. Der Kläger weise zu Recht darauf hin, dass er für die Jahre 2009 und 2010 Sammelanträge gestellt habe und in den Zeilen 80 und 60 auch keine gesonderten Anträge (auf eine neuerliche Bewilligung einer solchen Beihilfe), sondern Erklärungen zu einer bereits für das Jahr 2007 bewilligten und ausgezahlten Beihilfe in Rede gestanden hätten. Weiter mache er zutreffend geltend, dass diese Angaben für die Frage der Beihilfefähigkeit der für die Jahre 2009 und 2010 beantragten Zahlungen nicht erforderlich gewesen seien. Dass der entsprechende Sammelantrag gleichwohl eine solche Erklärung umfassen müsse, ergebe sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften wohl nicht. Zwar sei dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass eine bei Gelegenheit der Antragstellung abgegebene Erklärung des Klägers, zwischen dem 1. August 2008 und dem 31. Dezember 2008 oder 31. Dezember 2009 eine Zahlung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten zu haben, gegebenenfalls die Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und die Sanktionierung von Verstößen erleichtert hätte. Doch dürfte dies es noch nicht rechtfertigen, den durch Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission bestimmten Inhalt eines Sammelantrags zu erweitern. Deren Sinn und Zweck liege darin, im Interesse einer wirksamen Kontrolle alle Arten der Flächennutzung und alle betreffenden Beihilferegelungen gleichzeitig anzumelden, das heiße „zu beantragen“. Insofern sollten im Sammelantrag alle Informationen ausgewiesen werden, die es ermöglichten, die Beihilfefähigkeit (der neu beantragten Beihilfe) zu bestimmen. Hierzu dürften jedoch solche Informationen nicht gehören, die nicht aktuell angemeldete Beihilferegelungen beträfen. Allein durch die entsprechenden Abschnitte im Antragsformular und die hierzu gegebenen Ausfüllhinweise könne eine Verpflichtung zu weiteren Angaben nicht begründet werden.
31 
Abgesehen davon erscheine es zweifelhaft, ob sich die hier entsprechend angewandten Regelungen des Art. 65 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission und des Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission, die für den Fall einer nicht fristgerechten Einreichung eines Sammelantrags eine Kürzung des zu zahlenden Gesamtbetrags vorsähen, überhaupt auf bereits beantragte und ausgezahlte Beihilfe erstreckten. Denn eine Kürzung bereits gewährter Beihilfen dürfte lediglich nach Maßgabe der Art. 66 f. der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission und Art. 71 f. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission bei festgestellter - fahrlässiger oder vorsätzlicher - Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflich-tungen in Betracht kommen.
32 
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 - zugestellt am 8. Februar 2016 - ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden sei.
33 
Mit am 11. Februar 2016 per Telefax beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schreiben hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zudem hat er Berufungsanträge gestellt. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringt sein Prozessbevollmächtigter vor, die Monatsfrist zur Begründung der Berufung, die am 29. Januar 2016 abgelaufen sei, habe er - der als Einzelanwalt tätig sei - selbst mit Vorfrist von einer Woche (22. Januar 2016) im Fristenkalender notiert. Er habe mit dem anliegenden Schriftsatz vom 22. Januar 2016 Berufungsanträge gestellt und die Berufung begründet. Noch am Nachmittag des 22. Januar 2016 habe er den Schriftsatz selbst zur Post aufgegeben und die Frist im Kalender gestrichen. Da er diese Tätigkeiten nicht delegiert habe, finde sich auf dem Schreiben auch keine Verfügung und kein Erledigungsvermerk. Bei einem normalen Postlauf habe mit einem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden können. Auf einen Vorabversand per Telefax habe er verzichtet, weil zuvor in einer anderen Sache von einem anderen Gericht insoweit Auslagen nach Nr. 9000 KV GKG beansprucht worden seien. Ein Vorabversand sei auch nicht notwendig gewesen, weil er angesichts der frühzeitigen Versendung mit einem rechtzeitigen postalischen Zugang habe rechnen können. Aus dem gleichen Grund habe er sich beim Gericht nicht nach dem Eingang des Schriftsatzes erkundigt. Die Richtigkeit dieser Angaben versichere er eidesstattlich. Der Schriftsatz habe den Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich nicht erreicht. Über die Wiedereinsetzung solle vorab durch Zwischenurteil entschieden werden. Zur Begründung der Berufung werde auf die Begründung des Zulassungsantrags verwiesen. Sie werde zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht.
34 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
35 
ihm hinsichtlich der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2014 - 12 K 2806/12 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Oktober 2012 aufzuheben sowie
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
36 
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
37 
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
38 
Der Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei unzulässig. Die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt. Der hierauf gerichtete Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Es sei auffällig, dass der Rechtsanwalt des Klägers im gesamten bisherigen Verfahren sowie auch später wieder jeden Schriftsatz vorab per Fax an das Gericht übermittelt habe. Den äußerst bedeutsamen Berufungsbegründungsschriftsatz wolle er dann allein per Post übermittelt haben. Damit müsse er sich zumindest den Vorwurf gefallen lassen, nicht auch hier zur Sicherheit eine Übertragung vorab per Fax gewählt zu haben. Zudem sei der gesamte Vortrag zur Begründung der Wiedereinsetzung äußerst dünn. Er habe keine Belege über die Aufgabe zur Post vorgelegt. Auch enthalte der vorgelegte Schriftsatz keinen Vermerk über den Postausgang. Es könne sich bei ihm auch um einen bloßen Entwurf handeln. Auf dem Postweg gehe nur eine verschwindend geringe Anzahl von Sendungen dauerhaft verloren. Es stelle sich vielmehr die Frage, woher der Rechtsanwalt des Klägers wisse, dass sein angeblich am 22. Januar 2016 aufgegebenes Schreiben den Verwaltungsgerichtshof nicht erreicht habe.
39 
Hilfsweise ist der Beklagte der Ansicht, die Berufung sei unbegründet. Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend bringt er insbesondere vor, Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission stelle - wie das Wort „insbesondere“ zeige - keine abschließende Aufzählung des Inhalts des Sammelantrags dar. Jeder Mitgliedstaat könne hier also Ergänzungen vornehmen. Diesen durch Europarecht nicht geregelten Sachverhalt habe das Land dergestalt ausgefüllt, dass es auf dem „Gemeinsamen Antrag“ der Jahre 2009 und 2010 auf Seite 1 unter Ziffer 2 den Hinweis erteilt habe, dass der Antrag als nur gestellt gelte, wenn die dort genannten Abschnitte des Antrags ausgefüllt seien. Abgesehen davon wäre es eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn Winzer, die keine weiteren Ausgleichsleistungen aus dem jährlich zu stellenden „Gemeinsamen Antrag“ begehrten, die hier fraglichen Abschnitte im Antrag ausfüllen und erklären müssten, eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten zu haben, wohingegen Winzer, die mit dem „Gemeinsamen Antrag“ weitere Beihilfen beantragten, dies nicht müssten. Die Anwendung der Regeln über die Ex-Post-Kontrolle müssten für reine Winzer sowie für Winzer und Landwirte gleich sein.
40 
Der Senat hat die Beteiligten am 13. Februar 2018 gebeten, bis 23. Februar 2018 ergänzend zur Frage Stellung zu nehmen, ob das Landratsamt Main-Tauber-Kreis zur teilweisen Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 zuständig gewesen und ob der angefochtene Bescheid schon allein deshalb aufzuheben sei.
41 
Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, dass der Bescheid auch wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landratsamtes auszuheben sei.
42 
Der Beklagte hat vorgetragen, nach § 29d Abs. 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) sei das „Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum“ (so die Bezeichnung bis 28. Februar 2010, seit 12. Mai 2011: „Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz“) die für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums zugelassene Zahlstelle. Das Ministerium könne durch Verwaltungsvorschrift die ihm als Zahlstelle obliegende Bewilligungsfunktion einschließlich der Funktion des technischen Prüfdienstes den unteren Landwirtschaftsbehörden übertragen, soweit dies zur Durchführung von ganz oder teilweise aus diesen Fonds finanzierten Förder- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sei. Die unteren Landwirtschaftsbehörden seien insoweit, als sie Funktionen der Zahlstelle ausübten, der Zahlstelle zugeordnet und unterlägen deren fachlichen Weisungen. Die genannten Funktionen könnten im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift auch den Regierungspräsidien übertragen werden. Nach dem Zahlstellenerlass 2006 und dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan für Rebflächen in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg vom 8. November 2007 sei die Zuständigkeit für die Bewilligung und damit auch deren Aufhebung dem Regierungspräsidium Stuttgart zugewiesen gewesen. Nach diesem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan seien im Jahr 2007 die Landratsämter für die Antragsannahme zuständig gewesen. Dies ergebe sich auch aus §§ 1 und 5 Abs. 1 und 6 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften in der im Jahr 2007 gültigen Fassung. Mit dem Zahlstellenerlass 2008 und dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan für Rebflächen in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg sei für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 auch die Zuständigkeit für die Bewilligung der Beihilfe und deren Aufhebung den Landratsämter zugewiesen worden. Mit dem Zahlstellenerlass 2010 und dem Umstrukturierungs- und Umstellungsplan für Rebflächen in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 sei die Zuständigkeit für die vollständige Bearbeitung der hier fraglichen Beihilfe ganz auf die Landratsämter übertragen worden. Daher sei das Landratsamt für die Aufhebung des Förderbescheids hier zuständig gewesen.
43 
Dem Senat liegen die dem Verwaltungsgericht vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis übersandten Originalakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Verfahren 12 K 2806/12 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
45 
1. Die vom Senat zugelassene und damit statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Über diese Frage muss nicht - wie vom Kläger angeregt - durch Zwischenurteil entschieden werden (§ 109 VwGO), weil die Sache insgesamt entscheidungsreif ist.
46 
a) Zwar ist die Frist zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Sie ist am 29. Januar 2016 - einen Monat nach der Zustellung des Senatsbeschlusses über die Zulassung der Berufung am 29. Dezember 2015 - abgelaufen, ohne dass bis dahin eine Berufungsbegründung beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
47 
aa) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO innerhalb der Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem Bevollmächtigten des Klägers ist mit einem am 8. Februar 2016 zugestellten Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs mitgeteilt worden, dass er die Berufung nicht fristgerecht begründet habe. Bereits am 11. Februar 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers per Fax Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Berufungsbegründungsschriftsatz vorgelegt.
48 
bb) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und 2 Satz 2 VwGO).
49 
Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre, liegt nicht vor. Ein Verschulden ist gegeben, wenn ein Beteiligter im Hinblick auf die Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1976 - IV C 74.74 - BVerwGE 50, 248, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.5.1997 - 9 S 458/97 - juris Rn. 4). Im Hinblick auf die Versendung eines Schriftstücks ist ein Beteiligter nur dafür verantwortlich, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11.1.1991 - 1 BvR 1435/89 - juris Rn. 20). Ist dies geschehen, kann einem Beteiligten eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung nicht als Verschulden angerechnet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer selbst eine zurechenbare Ursache für die Verspätung oder das Unterbleiben der Postauslieferung gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1978 - 1 BvR 761/78 u.a. - BVerfGE 50, 1, Juris Rn. 10).
50 
Ausgehend hiervon liegt kein Verschulden des Rechtsanwalts der Klägers vor. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgebracht, er habe die Berufungsbegründung am 22. Januar 2016 verfasst, am Nachmittag dieses Tages selbst in den Briefkasten eingeworfen und anschließend die Frist im Fristenkalender selbst gestrichen. Er sei als Einzelanwalt tätig und habe diese Tätigkeiten nicht delegiert. Damit hat der Rechtanwalt des Klägers ein Vorgehen beschrieben, auf dessen Grundlage mit dem rechtzeitigen Zugang der Berufungsbegründungsschrift gerechnet werden durfte. Der Vortrag ist für den Senat aufgrund der vom Rechtsanwalt abgegebenen eidesstattlichen Versicherung glaubhaft (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO). Zwar verwundert es zunächst, dass der Rechtsanwalt ausgerechnet den hier fraglichen Berufungsbegründungsschriftsatz - anders als seine übrigen Schriftsätze im Verfahren - nicht vorab auch per Fax, sondern nur postalisch versandt hat. Die sich hieraus ergebenden Zweifel, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz am 22. Januar 2016 zumindest per Post seine Kanzlei verlassen hat und dass dessen Versendung nicht schlicht vergessen wurde, hat der Rechtsanwalt aber dadurch zerstreut, dass er versichert hat, er habe die zuvor bei ihm übliche Vorabversendung eines Schriftsatzes per Fax aufgrund einer Kostenerhebung durch ein anderes Gericht nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) im hier fraglichen Zeitraum vorübergehend eingestellt. Damit ist es für den Senat überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass der Rechtsanwalt des Klägers alles Erforderliche getan hat, um einen rechtzeitigen Zugang der Berufungsbegründung sicherzustellen. Eine zusätzliche Versendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes per Telefax war hier nicht geboten, weil dieser bereits eine Woche vor Fristablauf per Post versandt worden ist.
51 
b) Die Berufung ist vom Kläger in formeller Hinsicht hinreichend begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO). Sie enthält einen bestimmten Antrag und Berufungsgründe.
52 
Für eine hinreichende Begründung der Berufung genügte die schriftsätzliche Bezugnahme auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags, weil damit hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.10.2003 - 1 B 33.03 - juris Rn. 2).
53 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Oktober 2012, mit dem der Beihilfebescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 rückwirkend in Höhe von 436,90 Euro aufgehoben wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war zum teilweisen Widerruf des Beihilfebescheids vom 30. September 2008 nach der für den Fall geltenden Rechtslage nicht befugt (a). Zudem war das Landratsamt hierfür sachlich nicht zuständig (b).
54 
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestimmt sich nicht nach dem Verwaltungsprozessrecht, sondern nach dem im Fall einschlägigen materiellen Recht. Dieses entscheidet darüber, ob eine Rechts- oder Tatsachenänderung seit der letzten Behördenentscheidung für die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.9.1981 - 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178, juris Rn. 15, vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260, juris Rn. 9 und vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.6.2013 - 11 S 208/13 - VBlBW 2014, 111, juris Rn. 26).
55 
Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Beihilfebescheids ist § 10 Abs. 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). Dies war die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart am 9. Oktober 2012 gültige Fassung des Marktorganisationsgesetzes (MOG 2012). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG 2012 sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG 2012, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheids nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheids verwendet wird. Der Bescheid ist mit der Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG 2012 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 VwVfG gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG 2012 entsprechend. Dagegen verweist § 10 MOG 2012 nicht auf § 48 Abs. 5 oder § 49 Abs. 5 VwVfG, die allerdings allein die örtliche Zuständigkeit für die Rücknahme oder den Widerruf regeln.
56 
Die Rechtsgrundlage des § 10 MOG 2012 wird hier nicht durch Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 (ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 9), überlagert, die trotz ihrer Aufhebung zum 1. Januar 2010 gemäß Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weitergalt. Nach Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission in der zuletzt gültigen Fassung ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge zuzüglich von Zinsen verpflichtet. In Art. 73 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung finden sich besondere Regeln über den Vertrauensschutz und zu Fristen für die Verpflichtung zur Rückzahlung, die der Anwendung von § 48 Abs. 4 VwVfG entgegenstehen könnten. Ob dies der Fall ist, kann hier jedoch offen bleiben. Denn die mit dem angegriffenen Bescheid teilweise widerrufene Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unterlag - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1). Damit war auch Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission - eine Durchführungsbestimmung zu diesen Verpflichtungen - im Fall des Klägers nicht anwendbar.
57 
a) Der Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 MOG 2012 für den teilweisen Widerruf des Beihilfebescheids nicht vorlagen.
58 
aa) Bei dem aufgehobenen Beihilfebescheid handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Bescheid im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG 2012, der unanfechtbar geworden war. Auch sind die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen jedenfalls als eine „sonstige Vergünstigung zu Marktordnungszwecken“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t MOG 2012 einzuordnen.
59 
Der teilweise widerrufene Beihilfebescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 beruhte auf § 5 Abs. 6 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457, ber. S. 608), insoweit zuletzt geändert durch Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 28. November 2007 (GBl. S. 599, im Folgenden: „DVO Weinrecht 2007“) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L vom 14.7.1999, S. 1) sowie §§ 8b und 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) und § 5 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), insoweit maßgeblich geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2007 (GBl. S. 489). An seiner ursprünglichen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken.
60 
bb) Jedoch fehlt es an der Widerrufsbefugnis. Ein Widerruf ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG nur zulässig, wenn eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheids nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheids verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn Recht nach § 1 Abs. 2 MOG - insbesondere Unionsrecht - nichts anderes zulässt.
61 
(1) Ein danach den Widerruf rechtfertigender Grund ergibt sich nicht mit Blick auf § 5 Abs. 7 DVO Weinrecht 2007.
62 
§ 5 Abs. 7 DVO Weinrecht 2007 sah bei den Fördermaßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung im Weinbau die Anwendung der in Art. 15a der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 (ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32) geändert worden ist, enthaltenen Sanktionsregelungen vor. Nach Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Beihilfe gezahlt wird, nachdem die Durchführung aller im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen überprüft worden ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrages gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss aller Maßnahmen auf den gesamten Flächen gezahlt worden wäre.
63 
Ausgehend von dieser Sanktionsregelung hatte der Beklagte kein Recht, die Beihilfe zu kürzen. Denn beim Kläger fand vor dem Erlass des aufgehobenen Auszahlungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 am 27. Juni 2008 eine Kontrolle statt, bei der keine Beanstandung festgestellt wurde.
64 
(2) Der Widerruf kann auch nicht - wie vom Beklagten - mit einer Nichtbeachtung der Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“) nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) und der daran anschließenden, sanktionierten Pflicht zur Stellung eines Sammelantrags gemäß Art. 11, 12 und 65 Abs. 5 der zur Durchführung der anderweitigen Verpflichtungen erlassenen Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission, insoweit maßgeblich zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 34), begründet werden. Denn diese Verpflichtungen finden - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren zur Zulassung der Berufung zutreffend vorgetragen hat - auf den Fall des Klägers noch gar keine Anwendung.
65 
Zwar wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates die Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors - insbesondere die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen - neu geregelt (vgl. Art. 11 der Verordnung <EG> Nr. 479/2008 des Rates). Dabei wurde in Art. 20 dieser Verordnung folgendes bestimmt:
66 
„Art. 20
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (‚Cross-Compliance‘)
67 
Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in jenen Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.“
68 
In Art. 65 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2008 der Kommission war zur Durchführung dieser Pflichten folgendes geregelt:
69 
„(5) Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 72 gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“
70 
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, die bisher die Grundlage für die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen war, wurde mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates aufgehoben, aber nur vorbehaltlich des Art. 128 Abs. 3 dieser Verordnung. Dort war bestimmt:
71 
„(3) Die folgenden in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Maßnahmen gelten jedoch weiterhin, sofern die gemäß jener Verordnung in Betracht kommenden Maßnahmen vor dem 1. August 2008 eingeleitet oder ergriffen worden sind:
72 
a) die Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel II und III (Prämien für die endgültige Aufgabe sowie Umstrukturierung und Umstellung). Nach dem 15. Oktober 2008 erfolgen jedoch keine Unterstützungszahlungen gemäß Titel II Kapitel III;“.
73 
Aufgrund dieser Übergangsregelung sollten bestimmte Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung noch nach den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates durchgeführt werden, das heißt unter anderem ohne Beachtung der sich aus Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates ergebenden Pflicht zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und damit auch ohne das Erfordernis, während der Zeit der Geltung dieser Verpflichtungen einen Sammelantrag einreichen zu müssen. Die beim Kläger durchführte Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen der Übergangsregelung.
74 
Die mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 finanzierte Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen war am 1. August 2008 jedenfalls schon eingeleitet. Dem vom Landratsamt aufgehobenen Auszahlungsbescheid ging ein ebenfalls auf § 5 Abs. 6 DVO Weinrecht 2007 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, §§ 8b und 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) und § 5 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115) gestützter Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Oktober 2007 voraus. Mit diesem wurde dem Kläger dem Grunde nach eine Beihilfe zur teilweisen Deckung der Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebanlagen bewilligt. Mit Bezugnahme auf diesen Beihilfegrundbescheid beantragte der Kläger am 13. Mai 2008 die Auszahlung der Beihilfe unter Vorlage einer Rechnung für bereits beschafftes Pflanzgut. Vor der Bewilligung der Auszahlung wurde die Durchführung der geförderten Rebenpflanzung von behördlicher Seite vor Ort am 27. Juni 2008 kontrolliert. Dabei war keine Beanstandung festgestellt worden. Am 30. September 2008 erfolgte dann der Auszahlungsbescheid des Regierungspräsidiums, um dessen teilweise Aufhebung hier gestritten wird. Die Auszahlung der Beihilfe war damit auch noch vor dem 15. Oktober 2008 bewilligt worden, was für die Beurteilung der Frage maßgeblich ist, ob eine Unterstützungszahlung erfolgt ist im Sinne von Art. 128 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates.
75 
Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass die Regelungen über Stützungsprogramme im Weinsektor - wie die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen - mit der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (Abl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) mit Wirkung zum 1. August 2009 als Art. 103i bis Art. 103za in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) überführt wurden. Die Regelung über die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen fand sich fortan in Art. 103q dieser Verordnung und die Pflicht zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“) in Art. 103z dieser Verordnung. Mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates aufgehoben. Jedoch sollte nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 die oben zitierte Übergangsregelung in Art. 128 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für die dort aufgeführten Maßnahmen und unter den dort festgelegten Bedingungen weiter Anwendung finden.
76 
b) Der angegriffene Bescheid ist auch deshalb aufzuheben, weil das Landratsamt für den teilweisen Widerruf des Beihilfebescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 sachlich nicht zuständig war.
77 
aa) Die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf eines Verwaltungsaktes richtet sich in erster Linie nach den Zuständigkeitsregelungen des anzuwendenden Fachrechts. Lässt sich diesem keine hinreichend klare Aussage entnehmen, ist auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Danach hat über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes diejenige Behörde zu befinden, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteile 26.1.2012 - 3 C 8.11 - juris Rn. 12 und vom 20.12.1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, juris Rn. 14, 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl, § 49 Rn. 115 und § 48 Rn. 254 ff.).
78 
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlte dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis hier die sachliche Zuständigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn man auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 9. Oktober 2012 geltende Rechtslage abstellt.
79 
(1) Eine allgemeine Regelung der Zuständigkeit für die auf § 10 MOG 2012 gestützte Aufhebung von Beihilfebescheiden existiert nicht.
80 
(2) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 DVO Weinrecht 2007 war für Anträge nach § 5 Abs. 6 Satz 2 DVO Weinrecht 2007 auf Gewährung von Beihilfen dem Grunde nach sowie auf Auszahlung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Gebiet des Regierungspräsidiums Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Damit war hier der Auszahlungsbescheid vom 30. September 2008 von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen worden.
81 
Zum Zeitpunkt der Aufhebung des Auszahlungsbescheids mit Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 sowie auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 9. Oktober 2012 war für die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und deren Auszahlung im Regierungsbezirk Stuttgart weiterhin das Regierungspräsidium Stuttgart sachlich (und örtlich) zuständig. Allerdings befand sich die Grundlage dafür aufgrund einer Absatzverschiebung nicht mehr in § 5 Abs. 6, sondern in § 5 Abs. 5 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457), insoweit zuletzt geändert durch Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 21. September 2011 (GBl. S. 457, im Folgenden: DVO Weinrecht 2011). Diese mit der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 10. Juni 2009 (GBl. S. 241) bewirkte Absatzverschiebung war allerdings aufgrund eines Redaktionsversehens nicht in der Zuständigkeitsbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 DVO Weinrecht 2011 nachvollzogen worden. Auch wenn in dieser Zuständigkeitsnorm weiterhin davon die Rede war, dass für „§ 5 Abs. 6 Satz 2 dieser Verordnung“ das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig war, bezog sich diese Zuständigkeit offensichtlich auf § 5 Abs. 5 Satz 2 DVO Weinrecht 2011. Im neuen Absatz 6 gab es gar keinen Satz 2.
82 
Die Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Anträge nach § 5 Abs. 5 DVO Weinrecht 2011 über die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und deren Auszahlung wurden erst mit Art. 4 und 6 der Verordnung der Landesregierung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58) ab 20. April 2013 aufgehoben (siehe nun auch die §§ 1 und 4 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 20. August 2016, GBl. S. 513). Bis zum 20. April 2013 war somit das Regierungspräsidium Stuttgart für den Erlass von Bescheiden über die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und für die Entscheidung über Anträge auf deren Auszahlung zuständig. Erst nach diesem Zeitpunkt führte das Regierungspräsidium gemäß § 11 Nr. 3 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759), geändert durch Art. 2 der Verordnung der Landesregierung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58), nur noch die Fachaufsicht über die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und deren Auszahlung.
83 
Soweit der Beklagte auf Nachfrage des Senats vorbringt, die Zuständigkeit für die Entgegenahme und Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und damit auch für die Aufhebung von Beihilfebescheiden ergebe sich aus den jeweiligen Zahlstellenerlassen nach § 29d Abs. 1 LLG des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie den Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen nach § 5 Abs. 1 DVO Weinrecht, vermag er damit die Zuständigkeit des Landratsamts Main-Tauber-Kreis für den Erlass des hier angegriffenen Bescheids im Jahr 2012 nicht zu begründen. Denn die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Bewilligung der Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in den Zahlstellenerlassen von 2008 (dort: S. 17 f. und Anlage B 12) und 2010 (dort: S. 21 und Anlage B 8) entsprachen hinsichtlich der Bewilligungsfunktion den Regelungen der DVO Weinrecht 2012. Nach den genannten Zahlstellenerlassen sollten die unteren Landwirtschaftsbehörden allein für die Antragsannahme zuständig sein, wohingegen die Bewilligung durch die Regierungspräsidien erfolgen sollte. Im Widerspruch dazu ist allerdings in den Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen für die Haushaltsjahre 2009/2010 (dort S. 8) und für die Haushaltsjahre 2011/2012 (dort S. 9) bestimmt, dass die unteren Landwirtschaftsbehörden auch für die Bewilligung zuständig sein sollen. Eine Zuständigkeit des Landratsamts Main-Tauber-Kreis für den hier angegriffenen Widerrufsbescheid lässt sich so nicht begründen.
84 
Abgesehen davon handelt es bei den Zahlenstellenerlassen, mit denen das Ministerium seine Bewilligungsfunktion als Zahlstelle gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1und 3 LLG den unteren Landwirtschaftsbehörden oder im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf die Regierungspräsidien übertragen kann, um bloße Verwaltungsvorschriften. Diese könnten - was hier hinsichtlich der Bewilligungsfunktion wie ausgeführt nicht der Fall ist - aufgrund ihres fehlenden Charakters eines Außenrechtssatzes die oben dargestellten Rechtsnormen der DVO Weinrecht 2012 zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen auch gar nicht ändern, die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz aufgrund von § 3b Abs. 3 Satz 1 und § 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) und § 5 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), insoweit maßgeblich zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2009 (GBl. S. 327), erlassen wurden. Entsprechendes gilt für Zuständigkeitszuweisungen in den Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen. Sie sind ebenfalls keine Rechtsnormen. Dies gilt trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 1 DVO Weinrecht 2012 bestimmt, dass die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Maßgabe des vom Ministerium erstellten und genehmigten Umstrukturierungs- und Umstellungsplans für die bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg in seiner jeweils geltenden Fassung erfolgt. Denn sie wurden nicht wie die DVO Weinrecht 2012 im Gesetzblatt verkündet (Art. 63 Abs. 2 LV).
85 
Somit war bei Anwendung des oben dargestellten allgemeinen Grundsatzes über die Zuständigkeit für die Aufhebung von Verwaltungsakten das Regierungspräsidium bis einschließlich 19. April 2013 auch für den Erlass von Bescheiden zuständig, mit denen Beihilfebescheide nach § 5 Abs. 5 DVO Weinrecht 2011 aufgrund von § 10 MOG aufgehoben werden sollten.
86 
(3) Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass § 5 Abs. 6 DVO Weinrecht 2011 bestimmte, dass bei der Fördermaßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ die nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sanktionsregelungen anzuwenden sind. Dadurch hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 DVO Weinrecht 2011 für die Gewährung und Auszahlung von solchen Beihilfen nach § 5 Abs. 5 DVO Weinrecht 2011 zuständige Behörde zugleich für die Rücknahme und den Widerruf solcher Bescheide zuständig sein sollte, auch wenn die Beihilfe - wie hier - noch nicht in den Anwendungsbereich der Sanktionsregeln in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission fiel, die zur Durchsetzung der Beachtung der anderweitigen Verpflichtungen nach Art. 103z der Verordnung (EG) Nr. 34/2007 des Rates, insoweit maßgeblich geändert durch Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates, für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen galten.
87 
So wurde auch in dem bei Erlass der hier angegriffenen Bescheide im Jahr 2012 geltenden Art. 48 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission geregelt, dass für die Festsetzung der Kürzungen nach Art. 70 Abs. 5 dieser Verordnung bei Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen die vom jeweiligen Mitglied benannte Zahlstelle zuständig ist (vgl. zur Definition der „Zahlstelle“: Art. 2 Abs. 30 der Verordnung <EG> Nr. 1122/2009 der Kommission sowie Art. 8 der Verordnung <EG> Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.6.2005 <ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1>). Jedoch gilt diese Zuständigkeitsbestimmung im Fall des Klägers nicht, weil er - wie bereits ausgeführt - bezüglich der ihm mit Bescheid vom 30. September 2008 zur Auszahlung bewilligten Beihilfe nicht den anderweitigen Verpflichtungen („Cross-Compliance“) unterlag. Das gleiche gilt für die entsprechenden Regelungen in den Vorgängernormen Art. 42 und 65 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission, insoweit maßgeblich zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1266/2008 der Kommission, und Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates. Im Übrigen entsprachen die vom Beklagten auf der Grundlage von § 29d Abs. 1 LLG erlassenen Zahlstellenerlasse 2008 und 2010 der durch Rechtsverordnung im Jahr 2012 geltenden Zuständigkeit für die Bewilligung und damit auch für die Aufhebung von Beihilfen für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen.
88 
(4) Der Umstand, dass ab dem 20. April 2013 nun das Landratsamt für den Erlass und die Aufhebung von Bescheiden über die Gewährung und Auszahlung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zuständig geworden ist, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des hier angegriffenen Bescheids. Eine Heilung durch „Zuwachsen einer Zuständigkeit“ ist nicht eingetreten. Aus dem zur Beantwortung dieser Frage maßgeblichen hier einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.9.1981 - 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178, juris Rn. 15 f.) ergibt sich nicht, dass die Zuständigkeitsänderung rückwirkend gelten und auch Altfälle erfassen sollte. Die Zuständigkeitsänderung trat nach Art. 6 der Verordnung der Landesregierung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58, 60) am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gegen die Beachtlichkeit einer Zuständigkeitsänderung spricht darüber hinaus auch, dass es für den Lauf der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG 2012 für die Rücknahme und nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG 2012 für den Widerruf entsprechend geltenden Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG auf die Kenntnis der zuständigen Behörde ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, juris Rn. 20 ff.; zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der Anwendung der Frist vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - Rs. C-366/95 „Steff Houlberg Export“ - Slg. 1998 I, S. 2661; BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 3 C 27.86 - juris Rn. 43; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 283 ff.; die möglicherweise Sondervorschriften enthaltenden Art. 73 der Verordnung <EG> Nr. 796/2004 der Kommission und Art. 80 der Verordnung <EG> Nr. 1122/2009 der Kommission finden auf den Fall des Klägers - wie oben ausgeführt - keine Anwendung). Eine erst nach Erlass eines Aufhebungsbescheids und Abschluss des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens eingetretene Änderung der sachlichen Zuständigkeit kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Aufhebungsentscheidung im Hinblick auf die dem Grundsatz der Rechtssicherheit dienende Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht maßgeblich sein. Offen ist lediglich, ob nach einer gerichtlichen Aufhebung eines Rücknahme- oder Widerrufsbescheids die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG neu zu laufen beginnt (dazu: BVerwG, Urteile vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE, 143, 230, juris Rn. 26 ff. einer- und Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 - juris Rn. 11 ff. andererseits).
89 
cc) Eine Heilung der Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit ist nach § 45 LVwVfG, der hier nach § 1 Abs. 3 VwVfG gilt, nicht möglich.
90 
Zwar führt das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit hier nicht zur Nichtigkeit des angegriffenen Bescheids. Der Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG betrifft nur die Verletzung einer bestimmten Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG). Auch liegt kein besonders schwerwiegender und zugleich offensichtlicher Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 LVwVfG vor. Die Zuständigkeit des Landratsamts als untere Landwirtschaftsbehörde fehlte nicht offensichtlich. Die durch den angegriffenen Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit hatte einen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der Landratsamts (vgl. dazu Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 44 Rn. 15). So sind nach § 29 Abs. 7 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), insoweit zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 551), die unteren Landwirtschaftsbehörden für den Vollzug der Aufgaben nach § 29 Abs. 1 LLG zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zu dieser Zuständigkeit gehört auch der Vollzug von Aufgaben auf dem Gebiet der Marktordnungen für landwirtschaftliche Produkte und Marktstrukturförderungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 8 LLG).
91 
Jedoch ist die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LVwVfG nicht als heilbarer Fehler genannt. Insbesondere kann im Erlass des Widerspruchsbescheids nicht entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG die Nachholung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung einer anderen Behörde gesehen werden. Die Widerspruchsbehörde wäre hier selbst sachlich zum Erlass des Widerrufsbescheids zuständig gewesen. Sie kann daher keine andere Behörde im Sinne dieser Vorschrift sein, da sie zum Erlass eines eigenen Bescheids und gerade nicht zu einer Mitwirkungshandlung, wie etwa der Zustimmung, verpflichtet gewesen wäre. Das Regierungspräsidium hat als Widerspruchsbehörde lediglich den Widerspruch gegen einen Bescheid des Landratsamts zurückgewiesen. Es hat sich diesen dadurch aber nicht zu eigen gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.1968 - I C 81.67 - BVerwGE 30, 138, juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 2058/11 - VBlBW 2013, 301, juris Rn. 30).
92 
dd) Schließlich ist der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit auch nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Diese Vorschrift schließt die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, bei einer Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit aus, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bereits aus dem Wortlaut des § 46 LVwVfG ergibt sich, dass Mängel der sachlichen Zuständigkeit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1982 - 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178, juris Rn. 16; VGH VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.12.2012 - 10 S 2058/11 - VBlBW 2013, 301, juris Rn. 31, vom 25.4.2006 - 3 S 547/06 - juris Rn. 6 und vom 18.5.1978 - IX 28/77 - DÖV 1978, 696; BayVGH, Beschluss vom 13.8.1996 - 20 CS 96.2369 - NVwZ-RR 1997, 399; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 46 Rn. 43).
93 
c) Damit können die Rechtsfragen, die im Zulassungsverfahren zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts führten, hier dahinstehen.
94 
Dies betrifft insbesondere die im Zulassungsbeschluss für ernstlich zweifelhaft befundene Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich eine den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genügende Rechtsnorm findet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 29.12 - juris Rn. 25), die vorschreibt, dass ein Betriebsinhaber, der Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten hat und in den folgenden drei Jahren den „Cross-Compliance-Verpflichtungen“ unterliegt und bereits deshalb einen Sammelantrag einreichen muss, in dem Sammelantrag („Gemeinsamen Antrag“) auch eine Erklärung abgeben muss, dass er Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten hat, und dass bei einem Fehlen dieser Erklärung der Sammelantrag insoweit unwirksam ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage dürfte bezüglich der vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften nur noch für Altfälle Bedeutung haben. Denn die Europäische Union hat insoweit neue Regelungen erlassen hat, die auch den Inhalt des Sammelantrags betreffen (vgl. Art. 46 der Verordnung <EU> Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 <ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671>; Art. 11 und 13 Abs. 2 der Delegierten Verordnung <EU> Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 <ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48> und Art. 91 bis 101 der Verordnung <EU> Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 <ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549> und die nachfolgenden Änderungen dieser Normen).
95 
Schließlich kann die im Zulassungsbeschluss weiterhin aufgeworfene Frage als unerheblich dahinstehen, ob die rückwirkende Aufhebung eines Bescheids über die Auszahlung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nur bei einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen in Betracht kommt.
96 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist hier nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen.
98 
Der vom Kläger im Klageschriftsatz beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist als gestellt zu berücksichtigen. Der Kläger musste den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag wegen § 128 Satz 1 VwGO nicht ausdrücklich im Berufungsverfahren wiederholen (vgl. Rusidile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128 Rn. 3; Kopp/Schenk, VwGO, 23. Aufl., § 128 Rn. 2). Zwar gehört dieser Antrag zum Kostenfest-setzungsverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht wegen seiner für den Kläger ungünstigen Kostengrundentscheidung über ihn nicht befinden musste. Für die Entscheidung über einen erstinstanzlich unbeschiedenen Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist das Berufungsgericht jedoch zuständig, solange das Berufungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dafür sprechen - auch wenn der Kläger dann keine Beschwerdemöglichkeit besitzt (vgl. § 152 VwGO; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 85) - die Gesichtspunkte der Sachnähe und Zweckmäßigkeit, weil sich die Verfahrensakte bis zum Abschluss des Verfahrens beim Rechtsmittelgericht befindet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.2002 - 7 S 1651/01- juris Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 25.3.2009 - 8 B 07.197 - juris Rn. 3 f.; zu den genannten Gesichtspunkten bei Fällen, in denen der Antrag erst nach Abschluss der Rechtmittelinstanz gestellt wurde: BVerwG, Beschluss vom 18.11.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 3; zu Fällen, in denen der Antrag erstmals in der Rechtsmittelinstanz gestellt wurde: OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2001 - 12 A 4148/99 - NVwZ-RR 2002, 785; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl, § 162 Rn. 17; a. A. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 118).
99 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; insbesondere haben die hier entscheidungserheblichen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung.
100 
Beschluss vom 7. März 2018
101 
Der Streitwert wird - abweichend von dem mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 vorläufig festgesetzten Streitwert - für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 1 GKG auf 436,90 Euro festgesetzt.
102 
Der mit dem angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 geltend gemachte Zinsanspruch war als Nebenforderung zur teilweise zurückgeforderten Beihilfe gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen.
103 
Eine Abänderung des vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 5. August 2014 für das erstinstanzliche Verfahren auf 438,14 Euro festgesetzten Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unterbleibt. Soweit der Streitwert dort um den mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zinsanspruch zu hoch angesetzt wurde, ist dies unerheblich für die Berechnung der Gebühren nach § 34 GKG und nach § 13 RVG.
104 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
44 
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
45 
1. Die vom Senat zugelassene und damit statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Über diese Frage muss nicht - wie vom Kläger angeregt - durch Zwischenurteil entschieden werden (§ 109 VwGO), weil die Sache insgesamt entscheidungsreif ist.
46 
a) Zwar ist die Frist zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht gewahrt. Sie ist am 29. Januar 2016 - einen Monat nach der Zustellung des Senatsbeschlusses über die Zulassung der Berufung am 29. Dezember 2015 - abgelaufen, ohne dass bis dahin eine Berufungsbegründung beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Dem Kläger ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
47 
aa) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO innerhalb der Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem Bevollmächtigten des Klägers ist mit einem am 8. Februar 2016 zugestellten Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs mitgeteilt worden, dass er die Berufung nicht fristgerecht begründet habe. Bereits am 11. Februar 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers per Fax Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Berufungsbegründungsschriftsatz vorgelegt.
48 
bb) Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und 2 Satz 2 VwGO).
49 
Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre, liegt nicht vor. Ein Verschulden ist gegeben, wenn ein Beteiligter im Hinblick auf die Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1976 - IV C 74.74 - BVerwGE 50, 248, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.5.1997 - 9 S 458/97 - juris Rn. 4). Im Hinblick auf die Versendung eines Schriftstücks ist ein Beteiligter nur dafür verantwortlich, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11.1.1991 - 1 BvR 1435/89 - juris Rn. 20). Ist dies geschehen, kann einem Beteiligten eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung nicht als Verschulden angerechnet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer selbst eine zurechenbare Ursache für die Verspätung oder das Unterbleiben der Postauslieferung gesetzt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1978 - 1 BvR 761/78 u.a. - BVerfGE 50, 1, Juris Rn. 10).
50 
Ausgehend hiervon liegt kein Verschulden des Rechtsanwalts der Klägers vor. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgebracht, er habe die Berufungsbegründung am 22. Januar 2016 verfasst, am Nachmittag dieses Tages selbst in den Briefkasten eingeworfen und anschließend die Frist im Fristenkalender selbst gestrichen. Er sei als Einzelanwalt tätig und habe diese Tätigkeiten nicht delegiert. Damit hat der Rechtanwalt des Klägers ein Vorgehen beschrieben, auf dessen Grundlage mit dem rechtzeitigen Zugang der Berufungsbegründungsschrift gerechnet werden durfte. Der Vortrag ist für den Senat aufgrund der vom Rechtsanwalt abgegebenen eidesstattlichen Versicherung glaubhaft (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO). Zwar verwundert es zunächst, dass der Rechtsanwalt ausgerechnet den hier fraglichen Berufungsbegründungsschriftsatz - anders als seine übrigen Schriftsätze im Verfahren - nicht vorab auch per Fax, sondern nur postalisch versandt hat. Die sich hieraus ergebenden Zweifel, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz am 22. Januar 2016 zumindest per Post seine Kanzlei verlassen hat und dass dessen Versendung nicht schlicht vergessen wurde, hat der Rechtsanwalt aber dadurch zerstreut, dass er versichert hat, er habe die zuvor bei ihm übliche Vorabversendung eines Schriftsatzes per Fax aufgrund einer Kostenerhebung durch ein anderes Gericht nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) im hier fraglichen Zeitraum vorübergehend eingestellt. Damit ist es für den Senat überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft, dass der Rechtsanwalt des Klägers alles Erforderliche getan hat, um einen rechtzeitigen Zugang der Berufungsbegründung sicherzustellen. Eine zusätzliche Versendung des Berufungsbegründungsschriftsatzes per Telefax war hier nicht geboten, weil dieser bereits eine Woche vor Fristablauf per Post versandt worden ist.
51 
b) Die Berufung ist vom Kläger in formeller Hinsicht hinreichend begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO). Sie enthält einen bestimmten Antrag und Berufungsgründe.
52 
Für eine hinreichende Begründung der Berufung genügte die schriftsätzliche Bezugnahme auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags, weil damit hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.10.2003 - 1 B 33.03 - juris Rn. 2).
53 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Oktober 2012, mit dem der Beihilfebescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 rückwirkend in Höhe von 436,90 Euro aufgehoben wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war zum teilweisen Widerruf des Beihilfebescheids vom 30. September 2008 nach der für den Fall geltenden Rechtslage nicht befugt (a). Zudem war das Landratsamt hierfür sachlich nicht zuständig (b).
54 
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestimmt sich nicht nach dem Verwaltungsprozessrecht, sondern nach dem im Fall einschlägigen materiellen Recht. Dieses entscheidet darüber, ob eine Rechts- oder Tatsachenänderung seit der letzten Behördenentscheidung für die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.9.1981 - 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178, juris Rn. 15, vom 28.7.1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260, juris Rn. 9 und vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.6.2013 - 11 S 208/13 - VBlBW 2014, 111, juris Rn. 26).
55 
Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Beihilfebescheids ist § 10 Abs. 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). Dies war die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart am 9. Oktober 2012 gültige Fassung des Marktorganisationsgesetzes (MOG 2012). Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG 2012 sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG 2012, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheids nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheids verwendet wird. Der Bescheid ist mit der Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG 2012 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 VwVfG gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG 2012 entsprechend. Dagegen verweist § 10 MOG 2012 nicht auf § 48 Abs. 5 oder § 49 Abs. 5 VwVfG, die allerdings allein die örtliche Zuständigkeit für die Rücknahme oder den Widerruf regeln.
56 
Die Rechtsgrundlage des § 10 MOG 2012 wird hier nicht durch Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 (ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 9), überlagert, die trotz ihrer Aufhebung zum 1. Januar 2010 gemäß Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weitergalt. Nach Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission in der zuletzt gültigen Fassung ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge zuzüglich von Zinsen verpflichtet. In Art. 73 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung finden sich besondere Regeln über den Vertrauensschutz und zu Fristen für die Verpflichtung zur Rückzahlung, die der Anwendung von § 48 Abs. 4 VwVfG entgegenstehen könnten. Ob dies der Fall ist, kann hier jedoch offen bleiben. Denn die mit dem angegriffenen Bescheid teilweise widerrufene Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unterlag - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1). Damit war auch Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission - eine Durchführungsbestimmung zu diesen Verpflichtungen - im Fall des Klägers nicht anwendbar.
57 
a) Der Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 MOG 2012 für den teilweisen Widerruf des Beihilfebescheids nicht vorlagen.
58 
aa) Bei dem aufgehobenen Beihilfebescheid handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Bescheid im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG 2012, der unanfechtbar geworden war. Auch sind die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen jedenfalls als eine „sonstige Vergünstigung zu Marktordnungszwecken“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t MOG 2012 einzuordnen.
59 
Der teilweise widerrufene Beihilfebescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 beruhte auf § 5 Abs. 6 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457, ber. S. 608), insoweit zuletzt geändert durch Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 28. November 2007 (GBl. S. 599, im Folgenden: „DVO Weinrecht 2007“) in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L vom 14.7.1999, S. 1) sowie §§ 8b und 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) und § 5 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), insoweit maßgeblich geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2007 (GBl. S. 489). An seiner ursprünglichen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken.
60 
bb) Jedoch fehlt es an der Widerrufsbefugnis. Ein Widerruf ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG nur zulässig, wenn eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheids nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheids verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn Recht nach § 1 Abs. 2 MOG - insbesondere Unionsrecht - nichts anderes zulässt.
61 
(1) Ein danach den Widerruf rechtfertigender Grund ergibt sich nicht mit Blick auf § 5 Abs. 7 DVO Weinrecht 2007.
62 
§ 5 Abs. 7 DVO Weinrecht 2007 sah bei den Fördermaßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung im Weinbau die Anwendung der in Art. 15a der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 (ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 32) geändert worden ist, enthaltenen Sanktionsregelungen vor. Nach Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Beihilfe gezahlt wird, nachdem die Durchführung aller im Beihilfeantrag vorgesehenen Maßnahmen überprüft worden ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass alle im Beihilfeantrag genannten Maßnahmen nicht vollständig, aber auf über 80 % der betreffenden Flächen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt wurden, so wird die Beihilfe nach Abzug eines Betrages gezahlt, der dem doppelten Betrag der zusätzlichen Beihilfe entspricht, die für den Abschluss aller Maßnahmen auf den gesamten Flächen gezahlt worden wäre.
63 
Ausgehend von dieser Sanktionsregelung hatte der Beklagte kein Recht, die Beihilfe zu kürzen. Denn beim Kläger fand vor dem Erlass des aufgehobenen Auszahlungsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 am 27. Juni 2008 eine Kontrolle statt, bei der keine Beanstandung festgestellt wurde.
64 
(2) Der Widerruf kann auch nicht - wie vom Beklagten - mit einer Nichtbeachtung der Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“) nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) und der daran anschließenden, sanktionierten Pflicht zur Stellung eines Sammelantrags gemäß Art. 11, 12 und 65 Abs. 5 der zur Durchführung der anderweitigen Verpflichtungen erlassenen Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission, insoweit maßgeblich zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 34), begründet werden. Denn diese Verpflichtungen finden - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren zur Zulassung der Berufung zutreffend vorgetragen hat - auf den Fall des Klägers noch gar keine Anwendung.
65 
Zwar wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates die Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors - insbesondere die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen - neu geregelt (vgl. Art. 11 der Verordnung <EG> Nr. 479/2008 des Rates). Dabei wurde in Art. 20 dieser Verordnung folgendes bestimmt:
66 
„Art. 20
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (‚Cross-Compliance‘)
67 
Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in jenen Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.“
68 
In Art. 65 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2008 der Kommission war zur Durchführung dieser Pflichten folgendes geregelt:
69 
„(5) Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 72 gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“
70 
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, die bisher die Grundlage für die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen war, wurde mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates aufgehoben, aber nur vorbehaltlich des Art. 128 Abs. 3 dieser Verordnung. Dort war bestimmt:
71 
„(3) Die folgenden in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Maßnahmen gelten jedoch weiterhin, sofern die gemäß jener Verordnung in Betracht kommenden Maßnahmen vor dem 1. August 2008 eingeleitet oder ergriffen worden sind:
72 
a) die Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel II und III (Prämien für die endgültige Aufgabe sowie Umstrukturierung und Umstellung). Nach dem 15. Oktober 2008 erfolgen jedoch keine Unterstützungszahlungen gemäß Titel II Kapitel III;“.
73 
Aufgrund dieser Übergangsregelung sollten bestimmte Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung noch nach den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates durchgeführt werden, das heißt unter anderem ohne Beachtung der sich aus Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates ergebenden Pflicht zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und damit auch ohne das Erfordernis, während der Zeit der Geltung dieser Verpflichtungen einen Sammelantrag einreichen zu müssen. Die beim Kläger durchführte Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen der Übergangsregelung.
74 
Die mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 finanzierte Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen war am 1. August 2008 jedenfalls schon eingeleitet. Dem vom Landratsamt aufgehobenen Auszahlungsbescheid ging ein ebenfalls auf § 5 Abs. 6 DVO Weinrecht 2007 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, §§ 8b und 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583) und § 5 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115) gestützter Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Oktober 2007 voraus. Mit diesem wurde dem Kläger dem Grunde nach eine Beihilfe zur teilweisen Deckung der Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebanlagen bewilligt. Mit Bezugnahme auf diesen Beihilfegrundbescheid beantragte der Kläger am 13. Mai 2008 die Auszahlung der Beihilfe unter Vorlage einer Rechnung für bereits beschafftes Pflanzgut. Vor der Bewilligung der Auszahlung wurde die Durchführung der geförderten Rebenpflanzung von behördlicher Seite vor Ort am 27. Juni 2008 kontrolliert. Dabei war keine Beanstandung festgestellt worden. Am 30. September 2008 erfolgte dann der Auszahlungsbescheid des Regierungspräsidiums, um dessen teilweise Aufhebung hier gestritten wird. Die Auszahlung der Beihilfe war damit auch noch vor dem 15. Oktober 2008 bewilligt worden, was für die Beurteilung der Frage maßgeblich ist, ob eine Unterstützungszahlung erfolgt ist im Sinne von Art. 128 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates.
75 
Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass die Regelungen über Stützungsprogramme im Weinsektor - wie die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen - mit der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (Abl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) mit Wirkung zum 1. August 2009 als Art. 103i bis Art. 103za in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) überführt wurden. Die Regelung über die Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen fand sich fortan in Art. 103q dieser Verordnung und die Pflicht zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“) in Art. 103z dieser Verordnung. Mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates aufgehoben. Jedoch sollte nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 die oben zitierte Übergangsregelung in Art. 128 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für die dort aufgeführten Maßnahmen und unter den dort festgelegten Bedingungen weiter Anwendung finden.
76 
b) Der angegriffene Bescheid ist auch deshalb aufzuheben, weil das Landratsamt für den teilweisen Widerruf des Beihilfebescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. September 2008 sachlich nicht zuständig war.
77 
aa) Die sachliche Zuständigkeit für den Widerruf eines Verwaltungsaktes richtet sich in erster Linie nach den Zuständigkeitsregelungen des anzuwendenden Fachrechts. Lässt sich diesem keine hinreichend klare Aussage entnehmen, ist auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Danach hat über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes diejenige Behörde zu befinden, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteile 26.1.2012 - 3 C 8.11 - juris Rn. 12 und vom 20.12.1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, juris Rn. 14, 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl, § 49 Rn. 115 und § 48 Rn. 254 ff.).
78 
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlte dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis hier die sachliche Zuständigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn man auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 9. Oktober 2012 geltende Rechtslage abstellt.
79 
(1) Eine allgemeine Regelung der Zuständigkeit für die auf § 10 MOG 2012 gestützte Aufhebung von Beihilfebescheiden existiert nicht.
80 
(2) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 DVO Weinrecht 2007 war für Anträge nach § 5 Abs. 6 Satz 2 DVO Weinrecht 2007 auf Gewährung von Beihilfen dem Grunde nach sowie auf Auszahlung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Gebiet des Regierungspräsidiums Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Damit war hier der Auszahlungsbescheid vom 30. September 2008 von der sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen worden.
81 
Zum Zeitpunkt der Aufhebung des Auszahlungsbescheids mit Bescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 sowie auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Stuttgart am 9. Oktober 2012 war für die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und deren Auszahlung im Regierungsbezirk Stuttgart weiterhin das Regierungspräsidium Stuttgart sachlich (und örtlich) zuständig. Allerdings befand sich die Grundlage dafür aufgrund einer Absatzverschiebung nicht mehr in § 5 Abs. 6, sondern in § 5 Abs. 5 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 457), insoweit zuletzt geändert durch Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 21. September 2011 (GBl. S. 457, im Folgenden: DVO Weinrecht 2011). Diese mit der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 10. Juni 2009 (GBl. S. 241) bewirkte Absatzverschiebung war allerdings aufgrund eines Redaktionsversehens nicht in der Zuständigkeitsbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 DVO Weinrecht 2011 nachvollzogen worden. Auch wenn in dieser Zuständigkeitsnorm weiterhin davon die Rede war, dass für „§ 5 Abs. 6 Satz 2 dieser Verordnung“ das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig war, bezog sich diese Zuständigkeit offensichtlich auf § 5 Abs. 5 Satz 2 DVO Weinrecht 2011. Im neuen Absatz 6 gab es gar keinen Satz 2.
82 
Die Zuständigkeiten der Regierungspräsidien für Anträge nach § 5 Abs. 5 DVO Weinrecht 2011 über die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und deren Auszahlung wurden erst mit Art. 4 und 6 der Verordnung der Landesregierung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58) ab 20. April 2013 aufgehoben (siehe nun auch die §§ 1 und 4 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 20. August 2016, GBl. S. 513). Bis zum 20. April 2013 war somit das Regierungspräsidium Stuttgart für den Erlass von Bescheiden über die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und für die Entscheidung über Anträge auf deren Auszahlung zuständig. Erst nach diesem Zeitpunkt führte das Regierungspräsidium gemäß § 11 Nr. 3 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759), geändert durch Art. 2 der Verordnung der Landesregierung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58), nur noch die Fachaufsicht über die Gewährung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und deren Auszahlung.
83 
Soweit der Beklagte auf Nachfrage des Senats vorbringt, die Zuständigkeit für die Entgegenahme und Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und damit auch für die Aufhebung von Beihilfebescheiden ergebe sich aus den jeweiligen Zahlstellenerlassen nach § 29d Abs. 1 LLG des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie den Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen nach § 5 Abs. 1 DVO Weinrecht, vermag er damit die Zuständigkeit des Landratsamts Main-Tauber-Kreis für den Erlass des hier angegriffenen Bescheids im Jahr 2012 nicht zu begründen. Denn die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Bewilligung der Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in den Zahlstellenerlassen von 2008 (dort: S. 17 f. und Anlage B 12) und 2010 (dort: S. 21 und Anlage B 8) entsprachen hinsichtlich der Bewilligungsfunktion den Regelungen der DVO Weinrecht 2012. Nach den genannten Zahlstellenerlassen sollten die unteren Landwirtschaftsbehörden allein für die Antragsannahme zuständig sein, wohingegen die Bewilligung durch die Regierungspräsidien erfolgen sollte. Im Widerspruch dazu ist allerdings in den Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen für die Haushaltsjahre 2009/2010 (dort S. 8) und für die Haushaltsjahre 2011/2012 (dort S. 9) bestimmt, dass die unteren Landwirtschaftsbehörden auch für die Bewilligung zuständig sein sollen. Eine Zuständigkeit des Landratsamts Main-Tauber-Kreis für den hier angegriffenen Widerrufsbescheid lässt sich so nicht begründen.
84 
Abgesehen davon handelt es bei den Zahlenstellenerlassen, mit denen das Ministerium seine Bewilligungsfunktion als Zahlstelle gemäß § 29d Abs. 1 Satz 1und 3 LLG den unteren Landwirtschaftsbehörden oder im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf die Regierungspräsidien übertragen kann, um bloße Verwaltungsvorschriften. Diese könnten - was hier hinsichtlich der Bewilligungsfunktion wie ausgeführt nicht der Fall ist - aufgrund ihres fehlenden Charakters eines Außenrechtssatzes die oben dargestellten Rechtsnormen der DVO Weinrecht 2012 zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen auch gar nicht ändern, die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz aufgrund von § 3b Abs. 3 Satz 1 und § 54 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), § 8 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 800) und § 5 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), insoweit maßgeblich zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2009 (GBl. S. 327), erlassen wurden. Entsprechendes gilt für Zuständigkeitszuweisungen in den Umstrukturierungs- und Umstellungsplänen. Sie sind ebenfalls keine Rechtsnormen. Dies gilt trotz des Umstands, dass § 5 Abs. 1 DVO Weinrecht 2012 bestimmt, dass die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Maßgabe des vom Ministerium erstellten und genehmigten Umstrukturierungs- und Umstellungsplans für die bestimmten Anbaugebiete Baden und Württemberg in seiner jeweils geltenden Fassung erfolgt. Denn sie wurden nicht wie die DVO Weinrecht 2012 im Gesetzblatt verkündet (Art. 63 Abs. 2 LV).
85 
Somit war bei Anwendung des oben dargestellten allgemeinen Grundsatzes über die Zuständigkeit für die Aufhebung von Verwaltungsakten das Regierungspräsidium bis einschließlich 19. April 2013 auch für den Erlass von Bescheiden zuständig, mit denen Beihilfebescheide nach § 5 Abs. 5 DVO Weinrecht 2011 aufgrund von § 10 MOG aufgehoben werden sollten.
86 
(3) Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass § 5 Abs. 6 DVO Weinrecht 2011 bestimmte, dass bei der Fördermaßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ die nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Sanktionsregelungen anzuwenden sind. Dadurch hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 DVO Weinrecht 2011 für die Gewährung und Auszahlung von solchen Beihilfen nach § 5 Abs. 5 DVO Weinrecht 2011 zuständige Behörde zugleich für die Rücknahme und den Widerruf solcher Bescheide zuständig sein sollte, auch wenn die Beihilfe - wie hier - noch nicht in den Anwendungsbereich der Sanktionsregeln in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission fiel, die zur Durchsetzung der Beachtung der anderweitigen Verpflichtungen nach Art. 103z der Verordnung (EG) Nr. 34/2007 des Rates, insoweit maßgeblich geändert durch Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates, für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen galten.
87 
So wurde auch in dem bei Erlass der hier angegriffenen Bescheide im Jahr 2012 geltenden Art. 48 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission geregelt, dass für die Festsetzung der Kürzungen nach Art. 70 Abs. 5 dieser Verordnung bei Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen die vom jeweiligen Mitglied benannte Zahlstelle zuständig ist (vgl. zur Definition der „Zahlstelle“: Art. 2 Abs. 30 der Verordnung <EG> Nr. 1122/2009 der Kommission sowie Art. 8 der Verordnung <EG> Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.6.2005 <ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1>). Jedoch gilt diese Zuständigkeitsbestimmung im Fall des Klägers nicht, weil er - wie bereits ausgeführt - bezüglich der ihm mit Bescheid vom 30. September 2008 zur Auszahlung bewilligten Beihilfe nicht den anderweitigen Verpflichtungen („Cross-Compliance“) unterlag. Das gleiche gilt für die entsprechenden Regelungen in den Vorgängernormen Art. 42 und 65 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission, insoweit maßgeblich zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1266/2008 der Kommission, und Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates. Im Übrigen entsprachen die vom Beklagten auf der Grundlage von § 29d Abs. 1 LLG erlassenen Zahlstellenerlasse 2008 und 2010 der durch Rechtsverordnung im Jahr 2012 geltenden Zuständigkeit für die Bewilligung und damit auch für die Aufhebung von Beihilfen für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen.
88 
(4) Der Umstand, dass ab dem 20. April 2013 nun das Landratsamt für den Erlass und die Aufhebung von Bescheiden über die Gewährung und Auszahlung von Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zuständig geworden ist, ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des hier angegriffenen Bescheids. Eine Heilung durch „Zuwachsen einer Zuständigkeit“ ist nicht eingetreten. Aus dem zur Beantwortung dieser Frage maßgeblichen hier einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.9.1981 - 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178, juris Rn. 15 f.) ergibt sich nicht, dass die Zuständigkeitsänderung rückwirkend gelten und auch Altfälle erfassen sollte. Die Zuständigkeitsänderung trat nach Art. 6 der Verordnung der Landesregierung vom 16. April 2013 (GBl. S. 58, 60) am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gegen die Beachtlichkeit einer Zuständigkeitsänderung spricht darüber hinaus auch, dass es für den Lauf der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG 2012 für die Rücknahme und nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MOG 2012 für den Widerruf entsprechend geltenden Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG auf die Kenntnis der zuständigen Behörde ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, juris Rn. 20 ff.; zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der Anwendung der Frist vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.1998 - Rs. C-366/95 „Steff Houlberg Export“ - Slg. 1998 I, S. 2661; BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 3 C 27.86 - juris Rn. 43; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 283 ff.; die möglicherweise Sondervorschriften enthaltenden Art. 73 der Verordnung <EG> Nr. 796/2004 der Kommission und Art. 80 der Verordnung <EG> Nr. 1122/2009 der Kommission finden auf den Fall des Klägers - wie oben ausgeführt - keine Anwendung). Eine erst nach Erlass eines Aufhebungsbescheids und Abschluss des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens eingetretene Änderung der sachlichen Zuständigkeit kann für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Aufhebungsentscheidung im Hinblick auf die dem Grundsatz der Rechtssicherheit dienende Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht maßgeblich sein. Offen ist lediglich, ob nach einer gerichtlichen Aufhebung eines Rücknahme- oder Widerrufsbescheids die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG neu zu laufen beginnt (dazu: BVerwG, Urteile vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE, 143, 230, juris Rn. 26 ff. einer- und Urteil vom 19.12.1995 - 5 C 10.94 -, BVerwGE 100, 199 - juris Rn. 11 ff. andererseits).
89 
cc) Eine Heilung der Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit ist nach § 45 LVwVfG, der hier nach § 1 Abs. 3 VwVfG gilt, nicht möglich.
90 
Zwar führt das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit hier nicht zur Nichtigkeit des angegriffenen Bescheids. Der Nichtigkeitsgrund des § 44 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG betrifft nur die Verletzung einer bestimmten Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG). Auch liegt kein besonders schwerwiegender und zugleich offensichtlicher Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 LVwVfG vor. Die Zuständigkeit des Landratsamts als untere Landwirtschaftsbehörde fehlte nicht offensichtlich. Die durch den angegriffenen Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit hatte einen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der Landratsamts (vgl. dazu Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 44 Rn. 15). So sind nach § 29 Abs. 7 Satz 1 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), insoweit zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 551), die unteren Landwirtschaftsbehörden für den Vollzug der Aufgaben nach § 29 Abs. 1 LLG zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zu dieser Zuständigkeit gehört auch der Vollzug von Aufgaben auf dem Gebiet der Marktordnungen für landwirtschaftliche Produkte und Marktstrukturförderungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 8 LLG).
91 
Jedoch ist die Verletzung der sachlichen Zuständigkeit in § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 LVwVfG nicht als heilbarer Fehler genannt. Insbesondere kann im Erlass des Widerspruchsbescheids nicht entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 5 LVwVfG die Nachholung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung einer anderen Behörde gesehen werden. Die Widerspruchsbehörde wäre hier selbst sachlich zum Erlass des Widerrufsbescheids zuständig gewesen. Sie kann daher keine andere Behörde im Sinne dieser Vorschrift sein, da sie zum Erlass eines eigenen Bescheids und gerade nicht zu einer Mitwirkungshandlung, wie etwa der Zustimmung, verpflichtet gewesen wäre. Das Regierungspräsidium hat als Widerspruchsbehörde lediglich den Widerspruch gegen einen Bescheid des Landratsamts zurückgewiesen. Es hat sich diesen dadurch aber nicht zu eigen gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.1968 - I C 81.67 - BVerwGE 30, 138, juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 2058/11 - VBlBW 2013, 301, juris Rn. 30).
92 
dd) Schließlich ist der Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit auch nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Diese Vorschrift schließt die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, bei einer Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit aus, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bereits aus dem Wortlaut des § 46 LVwVfG ergibt sich, dass Mängel der sachlichen Zuständigkeit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1982 - 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 178, juris Rn. 16; VGH VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.12.2012 - 10 S 2058/11 - VBlBW 2013, 301, juris Rn. 31, vom 25.4.2006 - 3 S 547/06 - juris Rn. 6 und vom 18.5.1978 - IX 28/77 - DÖV 1978, 696; BayVGH, Beschluss vom 13.8.1996 - 20 CS 96.2369 - NVwZ-RR 1997, 399; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 46 Rn. 43).
93 
c) Damit können die Rechtsfragen, die im Zulassungsverfahren zur Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts führten, hier dahinstehen.
94 
Dies betrifft insbesondere die im Zulassungsbeschluss für ernstlich zweifelhaft befundene Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich eine den Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit genügende Rechtsnorm findet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 3 C 29.12 - juris Rn. 25), die vorschreibt, dass ein Betriebsinhaber, der Beihilfen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten hat und in den folgenden drei Jahren den „Cross-Compliance-Verpflichtungen“ unterliegt und bereits deshalb einen Sammelantrag einreichen muss, in dem Sammelantrag („Gemeinsamen Antrag“) auch eine Erklärung abgeben muss, dass er Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen erhalten hat, und dass bei einem Fehlen dieser Erklärung der Sammelantrag insoweit unwirksam ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage dürfte bezüglich der vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften nur noch für Altfälle Bedeutung haben. Denn die Europäische Union hat insoweit neue Regelungen erlassen hat, die auch den Inhalt des Sammelantrags betreffen (vgl. Art. 46 der Verordnung <EU> Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 <ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671>; Art. 11 und 13 Abs. 2 der Delegierten Verordnung <EU> Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 <ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48> und Art. 91 bis 101 der Verordnung <EU> Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 <ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549> und die nachfolgenden Änderungen dieser Normen).
95 
Schließlich kann die im Zulassungsbeschluss weiterhin aufgeworfene Frage als unerheblich dahinstehen, ob die rückwirkende Aufhebung eines Bescheids über die Auszahlung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nur bei einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen in Betracht kommt.
96 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist hier nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen.
98 
Der vom Kläger im Klageschriftsatz beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist als gestellt zu berücksichtigen. Der Kläger musste den beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag wegen § 128 Satz 1 VwGO nicht ausdrücklich im Berufungsverfahren wiederholen (vgl. Rusidile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 128 Rn. 3; Kopp/Schenk, VwGO, 23. Aufl., § 128 Rn. 2). Zwar gehört dieser Antrag zum Kostenfest-setzungsverfahren, weshalb das Verwaltungsgericht wegen seiner für den Kläger ungünstigen Kostengrundentscheidung über ihn nicht befinden musste. Für die Entscheidung über einen erstinstanzlich unbeschiedenen Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist das Berufungsgericht jedoch zuständig, solange das Berufungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dafür sprechen - auch wenn der Kläger dann keine Beschwerdemöglichkeit besitzt (vgl. § 152 VwGO; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 Rn. 85) - die Gesichtspunkte der Sachnähe und Zweckmäßigkeit, weil sich die Verfahrensakte bis zum Abschluss des Verfahrens beim Rechtsmittelgericht befindet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.3.2002 - 7 S 1651/01- juris Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 25.3.2009 - 8 B 07.197 - juris Rn. 3 f.; zu den genannten Gesichtspunkten bei Fällen, in denen der Antrag erst nach Abschluss der Rechtmittelinstanz gestellt wurde: BVerwG, Beschluss vom 18.11.2002 - 4 C 5.01 - juris Rn. 3; zu Fällen, in denen der Antrag erstmals in der Rechtsmittelinstanz gestellt wurde: OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2001 - 12 A 4148/99 - NVwZ-RR 2002, 785; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl, § 162 Rn. 17; a. A. Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 118).
99 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; insbesondere haben die hier entscheidungserheblichen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung.
100 
Beschluss vom 7. März 2018
101 
Der Streitwert wird - abweichend von dem mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 vorläufig festgesetzten Streitwert - für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 43 Abs. 1 GKG auf 436,90 Euro festgesetzt.
102 
Der mit dem angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 8. März 2012 geltend gemachte Zinsanspruch war als Nebenforderung zur teilweise zurückgeforderten Beihilfe gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen.
103 
Eine Abänderung des vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 5. August 2014 für das erstinstanzliche Verfahren auf 438,14 Euro festgesetzten Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unterbleibt. Soweit der Streitwert dort um den mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Zinsanspruch zu hoch angesetzt wurde, ist dies unerheblich für die Berechnung der Gebühren nach § 34 GKG und nach § 13 RVG.
104 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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