Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - A 4 S 544/18

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2018 - A 14 K 15763/17 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 28.02.2018 kann nicht stattgegeben werden, weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend begründet ist.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur hinreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, Juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, Juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 -, Juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - Juris; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 609 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Denn es wird nicht hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war bzw. warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Die Kläger sehen die Frage, „ob die Zuständigkeit für die Eltern eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, die ihrerseits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU asylrechtlichen Schutz erlangt haben, auf Grund der Geburt auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist“, als grundsätzlich klärungsbedürftig an.
Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage wird nicht hinreichend dargelegt, denn es wird schon nicht aufgezeigt, warum bzw. auf welcher Rechtsgrundlage die Zuständigkeit für die Kläger auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sein könnte. Nach Auffassung des Senats gibt es auch keine Ansatzpunkte dafür, dass die Geburt des am 07.10.2017 in Deutschland zur Welt gekommenen zweiten Kindes der Kläger zu 1 und 2 zur Rechtswidrigkeit des hier allein streitbefangenen Bundesamtsbescheids vom 20.09.2017 führen könnte.
I.
Die Kläger, 1988, 1994 und 2013 in Aleppo geborene syrische Staatsangehörige, wurden auf der Grundlage des EU-Relocation-Programms von Griechenland nach Litauen verteilt und erhielten dort gemäß Eurodac-Datenbank am 16.05.2017 internationalen Schutz. Da das Dublin-Asylsystem nach Rechtsauffassung des EUGH (vgl. Beschluss vom 05.04.2017, Rs. C-36/17 <Ahmed>) für Anerkannte keine Anwendung findet, erließ das Bundesamt folgerichtig einen Drittstaatenbescheid, d.h. lehnte die erneut in Deutschland gestellten Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), drohte die Abschiebung in die die Flüchtlingsverantwortung für die Kläger auch weiterhin tragende Republik Litauen an (§ 35 AsylG) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG).
Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage in vollem Umfang als unbegründet ab. Eine rechtserhebliche Gefährdung der Familie in Litauen sei in keiner Hinsicht erkennbar, selbst wenn die dortigen Sozialleistungen denen in Deutschland nicht entsprechen würden. Auch das zentrale Vorbringen der Kläger, einer in Deutschland mit einem behinderten Kind lebenden Cousine Beistand leisten zu wollen, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Für das am 07.10.2017 geborene zweite Kind sei ebenfalls Litauen über Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO zuständig.
II.
Die Kläger zeigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür auf, dass die Klage in grundsätzlich bedeutsamer Weise zu Unrecht abgewiesen wurde bzw. sich an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 20.09.2017 etwas durch die Geburt des weiteren Kindes am 07.10.2017 in Deutschland geändert haben könnte.
1. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil insoweit auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO Bezug genommen und in Verbindung mit dem Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit eine Zuständigkeit Litauens auch für einen Asylantrag des Neugeborenen angenommen. Die Kläger greifen mit ihrem Zulassungsantrag diese Argumentation an, weil Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich von einem Kind von „Antragstellern“ spreche, was sie seit ihrer Anerkennung in Litauen am 16.05.2017 nicht mehr seien. Weiter verweisen die Kläger auf Art. 9 Dublin III-VO, wonach ihnen die Option zustünde, für das Neugeborene den schriftlichen Wunsch kundzutun, ein Asylverfahren in Litauen durchzuführen, was sie bisher jedoch ausdrücklich nicht getan hätten, um keine dortige Zuständigkeit zu begründen.
2. Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Falllösung über Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei in Deutschland geborenen Kindern von im Dublin-Ausland anerkannten Schutzberechtigten zutreffend ist. Ob diese Norm erweiternd ausgelegt oder analog anzuwenden ist, kann dabei offen bleiben. Für eine erweiternde Auslegung spricht, dass die Kläger vor ihrer Anerkennung unstreitig „Antragsteller“ (vgl. Art. 2 c Dublin III-VO sowie EuGH, a.a.O. Rn 35 ff.) waren und Art. 20 Abs. 3 Satz 2 nur von Kindern spricht, die „nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden“, was - trotz zwischenzeitlicher Anerkennung - unstreitig der Fall ist. Da es im Lichte von Art. 9 und 10 Dublin III-VO allerdings naheliegt, dass der Verordnungsgeber die Problematik der nach Schutzgewährung im Dublinraum im Familienverband geborenen Kinder übersehen hat, d.h. insoweit eine Regelungslücke vorliegen dürfte, ist auch die analoge Anwendung der Norm möglich (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 - 16 A 808/15 -, Juris Rn. 19 ff. und Broscheit, InfAuslR 2018, 41/43, m.w.N.). Denn die Dublin III-Verordnung (s. nur deren Erwägungsgründe 13 - 17) ist nach dem jedenfalls bei Neugeborenen zwingend grundrechtlich vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit konstruiert, der anderenfalls durchbrochen werden könnte.
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Ist Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO damit anwendbar, hat dies zum einen zur Folge, dass vom Bundesamt kein neues bzw. separates Zuständigkeitsverfahren für das Neugeborene eingeleitet werden muss. Damit dürften auch die Aufnahmegesuchsfristen des insoweit teleologisch reduzierten Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in diesem Fall nicht eingreifen, d.h. es dürfte hierüber insbesondere kein - mit der Flüchtlingsverantwortung für Anerkannte und ihren Familienverband im GEAS unvereinbarer - isolierter Zuständigkeitsübergang nur für das Neugeborene auf die Bundesrepublik konstruiert werden können. Das Bundesamt kann vielmehr ohne Beachtung von Dublinfristen einen Asylantrag dieses Kindes, sei er direkt oder über die Fiktion des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG (die keinen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bedeuten kann) gestellt, folgerichtig unmittelbar gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO als unzulässig ablehnen und für das Kind nach § 34a Abs. 1 AsylG die Abschiebung in den die Flüchtlingsverantwortung für die gesamte Familie tragenden Dublin-Staat der Anerkennung anordnen, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann (ebenso offenbar die derzeitige herrschende Praxis der Verwaltungsgerichte, vgl. die Nachweise bei Broscheit, InfAuslR 2018, 41 Fn. 4). Ebenfalls möglich könnte es für das Bundesamt sein, in analoger Anwendbarkeit von §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35 AsylG (und Art. 33 AsylVf-RL 2013/32/EU) oder in erweiterter Anwendung von § 34 AsylG dem Kind die Abschiebung dorthin anzudrohen; jedenfalls dürfte durch eine solche Abschiebungsandrohung keine Verletzung des Kindes in subjektiv-öffentlichen Rechten angenommen werden können. In beiden Fällen kann durch das Bundesamt bzw. die Ausländerbehörde hinreichend berücksichtigt werden, falls es gesundheitliche Probleme gibt, die die Reisefähigkeit des Neugeborenen beeinträchtigen.
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Zum anderen dürfte die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO dazu führen, dass diese Spezialnorm die allgemeine Regelung des Art. 9 Dublin III-VO im derzeitigen Verfahrensstadium verdrängt bzw. Art. 9 Dublin III-VO zumindest dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Ablehnung eines Asylantrags in Deutschland als unzulässig sowie die Rückführung des Neugeborenen im Familienverband nach Litauen hierdurch nicht gesperrt wird. Denn anderenfalls würde es Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 - 1 C 10.15 -, Juris Rn. 26). Nach Rückführung steht es den Eltern in Litauen dann gemäß Art. 9 Dublin III-VO frei, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder die in den Art. 23 Abs. 2 i.V.m. 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen.
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3. Dies alles jedoch sind Rechtsfragen, die sich allein im Asylverfahren des Neugeborenen stellen bzw. noch stellen werden. Für das Asylverfahren der in Litauen anerkannten Kläger haben sie hingegen keine entscheidungserhebliche Relevanz. Denn klar scheint jedenfalls, dass für das Neugeborene bislang weder eine Abschiebungsanordnung noch eine Abschiebungsandrohung erlassen worden ist. Nach Aktenlage ist das Neugeborene derzeit nicht vollstreckbar ausreisepflichtig. Damit liegt zugunsten der Kläger heute, d.h. im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, wohl ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vor.
13 
Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse aber stehen weder dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen noch machen sie diese nachträglich rechtswidrig (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 34 AsylG Rn. 10, m.w.N.). Im Falle der Kläger führt die Geburt ihres zweiten Kindes damit derzeit allenfalls zu einem Duldungsanspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Sollte das Neugeborene aufgrund der aufgezeigten Rechtsfragen bzw. falls Litauen sich weigert, auch das Neugeborene ins Land zu lassen bzw. gegebenenfalls trotz des GEAS-Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu seinen Gunsten auszuüben, nicht mit den Klägern nach Litauen abgeschoben werden können, so könnten die Kläger in eine ausländerrechtliche Rechtsposition nach § 25 Abs. 5 AufenthG hineinwachsen. Auch in diesem Falle aber bliebe der allein im Streit stehende asylrechtliche Drittstaatenbescheid vom 20.09.2017 bis zur Titelerteilung hiervon rechtlich unberührt.
14 
Die diskutierten Rechtsfragen stellen sich mithin derzeit allesamt nur für das Verfahren des Neugeborenen selbst, das hier nicht Streitgegenstand ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit für den gegenüber den Klägern ergangenen Drittstaatenbescheid vom 20.09.2017 können diese Fragen dem vorliegenden Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verleihen.
III.
15 
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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