Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. April 2018 - A 9 K 3270/15 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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| | Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Aus den von der Beklagten angeführten Gründen ist die Berufung nicht wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. |
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| | 1. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das „Beruhen“ der Entscheidung hierauf sind gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG „darzulegen“. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Eine Divergenz begründende Abweichung liegt nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.2012 - A 9 S 886/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326). |
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| | Nach diesem Maßstab wird die von der Beklagten behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den in der Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits nicht in der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderlichen Weise dargelegt. |
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| | Die Beklagte führt aus, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz ausgegangen, bei Mängeln des Verwaltungsverfahrens - hier der unzulässigerweise im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung erfolgten Verbescheidung - sei eine Anfechtungsklage statthaft. Damit wird indes bereits ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz nicht schlüssig aufgezeigt. Denn das Verwaltungsgericht hat den ihm von der Beklagten zugeschriebenen Rechtssatz zur Frage der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der in der Antragsschrift formulierten Allgemeinheit nicht aufgestellt. Vielmehr hat es die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ausdrücklich darauf gestützt, dass sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstelle, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen sei. |
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| | Aber auch wenn diese Begründung der Divergenzrüge als abstrakter Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt wird, verfehlt die Beklagte die Darlegungsanforderungen. |
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| | Denn eine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einer Rechtsansicht entgegengetreten ist, die ein divergenzfähiges Gericht zwar in der Vergangenheit vertreten hat, inzwischen aber nicht mehr vertritt. Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz dient der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit. Diese Rechtseinheit ist aber nicht mehr gefährdet, wenn die Entscheidung, von der abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt ist (vgl. Berlit, in: GK-AsylG, Stand: Dezember 2015, § 78 Rn. 168 m.w.N.; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 78 Rn. 81; vgl. auch die Rechtsprechung des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: Beschluss vom 06.05.2014 - 2 B 90.13 -, juris; Urteil vom 11.04.2002 - BVerwG 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169; Beschluss vom 05.05.1999 - 4 B 35.99 -, juris; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2017, § 132 Rn. 68). |
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| | Gemessen daran ist mit der Darlegung einer Abweichung von den in der Antragsschrift zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171, und vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103, eine Divergenz nicht dargetan. Denn beide Entscheidungen sind Ausdruck der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylfolgeverfahren, wonach eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet wurde. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausweislich seines Urteils vom 14.12.2016 (1 C 4.16, BVerwGE 157, 18) mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr festgehalten. Es hat entschieden, dass sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen (§ 71 AsylG) und Zweitanträgen (§ 71a AsylG) nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellt und mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. den Leitsatz 1; vgl. auch Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand: Oktober 2017, § 71 Rn. 378). Dem hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung angeschlossen. Mithin fehlt es ersichtlich an der Darlegung der Abweichung von einer aktuellen Rechtsprechung. Weshalb der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Begründung der Divergenzrüge keinerlei Beachtung geschenkt wird, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. |
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| | Soweit die Beklagte eine Abweichung von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.1983 - 9 B 10044.82 -, juris, und vom 09.03.1982 - 9 B 360.82 -, juris, geltend macht, nimmt sie schon nicht in den Blick, dass diesen - im Unterschied zu der angefochtenen Entscheidung - keine Asylfolge-, sondern Asylerstverfahren zugrunde lagen. |
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| | 2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805). Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16.05.2007 - 2 BvR 1782/04 -, juris) verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris; Senatsbeschluss vom 18.06.2012 - A 9 S 792/12). Diesen Anforderungen wird der Antrag ersichtlich nicht gerecht. |
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| | Die in der Antragsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, |
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| | „ob gegen einen asylrechtlichen Ablehnungsbescheid, der unzutreffend im schriftlichen Verfahren getroffen wurde, die isolierte Anfechtungsklage statthaft ist oder die Gerichte gehalten sind, die Sache spruchreif zu machen, sodass allein die Verpflichtungsklage statthaft ist“, |
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| | war für das Verwaltungsgericht in dieser Allgemeinheit bereits nicht entscheidungserheblich. Wie dargelegt, hat das Verwaltungsgericht die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage entscheidungstragend darauf gestützt, dass sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 06.08.2016 als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darstellt, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Zur Begründung hat es insbesondere das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016 in Bezug genommen. Mit dieser speziell die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts im Zusammenhang mit Folge- und Zweitanträgen in den Blick nehmenden Rechtsprechung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. |
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| | Verstünde man die aufgeworfene Grundsatzfrage dahingehend, ob in Fällen der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG die Anfechtungsklage oder die Verpflichtungsklage statthaft ist, verfehlte der Antrag ebenfalls ersichtlich die Darlegungsanforderungen. Denn mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016, das auch in der Begründung der Grundsatzrüge keinerlei Erwähnung findet, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, weshalb diese Frage noch klärungsbedürftig sein soll. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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