Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 643/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2018 - 7 K 1185/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des am ... Juli 2016 geborenen Antragstellers gegen den am 28. Februar 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem er das Ziel einer vorläufigen Zuweisung eines Platzes in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII weiterverfolgt, ist zulässig (I.). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
Die Einlegung der Beschwerde durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Antragstellers ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Wege der elektronischen Dokumentenübermittlung nach § 55a VwGO erfolgt. Das am 14. März 2018 um 19:32:17 Uhr erstellte Protokoll über den Eingang aus dem elektronischen Rechtsverkehr weist aus, dass die Datei, mit der die Beschwerdeeinlegung erfolgt ist, qualifiziert signiert gewesen ist. Gemäß dem Protokoll des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. März 2018 ist die Datei mit der um 23:27:39 Uhr eingegangenen Beschwerdebegründung nicht qualifiziert signiert gewesen, wohl aber ist eine qualifizierte Signatur für die in der Nachricht weiter enthaltene Datei mit den Anlagen, auf die die Beschwerdebegründung im Einzelnen Bezug nimmt, notiert worden.
Nach § 55a Abs. 1 VwGO in der Fassung des seit 1. Januar 2018 geltenden Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Die Vorschrift, die für den Verwaltungsprozess eine Erweiterung und Vereinfachung des elektronischen Zugangs zu den Gerichten bezweckt (vgl. die Begründung im Entwurf des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in BT-Drs. 17/12634 vom 06.03.2013, S. 37 zu Art. 5), erfasst nach Wortlaut und Zweck jede Art von Schriftsätzen und damit auch solche, mit denen eine Beschwerde nach § 147 VwGO eingelegt bzw. nach § 146 Abs. 4 VwGO begründet wird.
Gemäß § 55a Abs. 3 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Mit dieser Regelung werden Authentizität, d.h. die Zurechnung des elektronischen Dokuments zum angegebenen Absender, und Integrität, d.h. die Unveränderbarkeit des Dokuments, sichergestellt. Entspricht das übermittelte Dokument nicht diesen Anforderungen, ist es nicht formgerecht eingereicht und wahrt auch keine Frist.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob dann, wenn mehrere Dokumente gemeinsam in einer Nachricht übersandt werden, es ausreicht, wenn zwar nicht die Datei mit dem bestimmenden Schriftsatz - hier mit der Beschwerdebegründung - wohl aber die Datei mit den Anlagen, die Teil der Begründung sind (wie etwa die Eidesstattliche Versicherung vom 24. Januar 2018), qualifiziert signiert ist. Dem Antragsteller ist jedenfalls mit Blick auf den entsprechenden Antrag und die unter Vorlage des Übermittlungsprotokolls des EGVP vom 28. März 2018 gemachten Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 12. April 2018, wonach das Übermittlungsprotokoll eine ordnungsgemäße Signierung durch den Unterzeichner mittels ordnungsgemäß qualifiziertem Signaturzertifikat ausgewiesen habe, sowie einen mit Schriftsatz vom 17. April 2018 ergänzend vorgelegten Bildschirmausdruck einer Signaturprüfung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Frist für die Einlegung der Beschwerde zu gewähren; die Voraussetzungen des § 60 VwGO liegen vor.
Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller und seinem Zwillingsbruder, dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren 12 S 644/18, mit Schriftsatz vom 27. April 2018 Betreuungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht entfallen, denn der Antragsteller erachtet diese Plätze für unzumutbar.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2018 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab sofort im örtlichen Zuständigkeitsbereich nachzuweisen, ist der Sache nach in zeitlicher Hinsicht auf die entsprechende vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin für den Zeitraum ab 13. April bis 31. August 2018 gerichtet. Der Anfangszeitpunkt ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 12. April 2018. Der Endzeitpunkt folgt daraus, dass der Antragsteller den Rechtsstreit bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 für die Zeit ab September 2018 für erledigt erklärt hat. Dem liegt zugrunde, dass mit Erklärung vom 21. Februar 2018 die entsprechend dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2018 für den Antragsteller und seinen Zwillingsbruder ab September 2018 angebotenen zwei Plätze mit verlängerten Öffnungszeiten (7.30 Uhr bis 13.30 Uhr, kein Mittagessen) im katholischen Kindergarten St. T. angenommen worden sind. Soweit der Antragsteller den Betreuungsplatz „entsprechend dem individuellen Bedarf“ begehrt, lässt sich dies mit Blick auf den Grad der notwendigen Bestimmtheit des Antrags (vgl. näher Funke-Kaiser in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 437 f.) hinreichend anhand der Begründung konkretisieren (vgl. Schriftsatz vom 12.04.2018 unter B I. und die beigefügte Eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 24.01.2018). Geltend gemacht ist eine Betreuungszeit von 7,25 Stunden innerhalb des Zeitrahmens von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr in einer Kindertagesstätte in der Nähe der Wohnung, die der Antragsteller gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder besuchen kann, und die zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist.
Das Verwaltungsgericht hat den am 21. Januar 2018 gestellten Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 28. Februar 2018 abgelehnt und dies damit begründet, dass der Anspruch auf frühkindliche Förderung nicht entsprechend des § 3 Abs. 2a Satz 1 KiTaG rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Aus den mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgetragenen Gründen folgt jedoch, dass eine den Anforderungen dieser Bestimmung entsprechende Anmeldung des Antragstellers zum 1. März 2018 vorliegt (1.) Da die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ergeben hat, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat der Senat umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - VBlBW 2018, 115 und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.).
10 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um - unter anderem - wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Dem Antragsteller steht zwar ein Anordnungsanspruch zu (2.). Ein Anordnungsgrund ist jedoch nicht glaubhaft gemacht (3.).
11 
1. Nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII kann Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist von der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Dies beruht auf der Überlegung, dass solches für eine optimale Nutzung und Bewirtschaftung der Plätze für die Kinderbetreuung erforderlich ist. Der Bundesgesetzgeber hat es den Ländern überlassen, entsprechende Vorschriften einzuführen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 - juris; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 24 Rn. 6). Nach § 3 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) haben die erziehungsberechtigten Personen die Gemeinden mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme eines Platzes in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in Kenntnis zu setzen. Diese Regelung soll den Gemeinden einen angemessenen Planungszeitraum ermöglichen und ihnen eine rechtzeitige Reaktion zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen ermöglichen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 K 338/16 - juris; siehe auch die Begründung zu § 3 Abs. 2a im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008 - LT-Drs. 14/3659, S. 15).
12 
Der Antragsteller ist ebenso wie sein Zwillingsbruder bereits am 13. November 2016 - und damit innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2a Satz 1 KiTaG - für das kommende Aufnahmejahr 2017/2018 für einen Platz in mehreren städtischen Kindertageseinrichtungen angemeldet worden. Dies folgt aus dem zwar nicht in den Behördenakten befindlichen, aber mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016. Die in diesem Schreiben geforderte (Reduzierung der) Anmeldung für drei städtische Tageseinrichtungen haben die Erziehungsberechtigten des Antragstellers vorgenommen. Dies erschließt sich aus dem weiteren Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. März 2017, mit dem sie mitgeteilt hat, der Antragsteller habe im Kindergartenjahr 2017/18 keinen Platz bekommen, weil mehr Kinder angemeldet worden seien als Plätze frei würden.
13 
Soweit die Antragsgegnerin um Rückmeldung bis zum 5. Mai 2017 gebeten hat, ob das Kind auf der Warteliste von städtischen Tageseinrichtungen bleiben oder von allen Wartelisten städtischer Einrichtungen gelöscht werden solle - mit der in dem genannten Schreiben weiter beschriebenen Folge, dass im Falle einer Löschung eine Platzvergabe eine vorherige Neuanmeldung voraussetze - ist der Verbleib des Kindes auf der Warteliste fristgerecht erklärt worden. Hierzu ist auf den Ausdruck aus dem Anmeldesystem der Antragsgegnerin zu verweisen, der unter dem 27. April 2017 ausweist, die Familie möchte auf der Warteliste bleiben. Der Ausdruck lässt zudem darauf schließen, dass der Antragsgegnerin die Erklärungen der Elternteile und der jeweiligen Arbeitgeber vorliegen und damit wohl auch der konkrete Bedarf für den Betreuungsplatz insbesondere in zeitlicher und räumlicher Sicht entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (etwa vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 - juris) ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für sie erkennbar gewesen ist. Dass die dem Gericht übermittelte Behördenakte insoweit Defizite in der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit aufweist, geht zu Lasten des Antragsgegners.
14 
Zwar ist in der Folgezeit seitens des Antragstellers eine auf dem Gebiet der Durchsetzung des Rechtsanspruchs auf Betreuung für Kinder unter drei Jahre tätige GmbH mit seiner Anmeldung für eine Kindertageseinrichtung beauftragt worden, die unter dem 23. November 2017 diesen unter Nennung von drei Tageseinrichtungen zum 1. März 2018 bei der Antragsgegnerin angemeldet hat. Dies lässt aber entgegen der mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin nicht den Schluss zu, der Antragsteller sehe damit frühere Anmeldungen als ungültig an. Mit den Schreiben der GmbH vom 23. November 2018 und vom 7. Januar 2018, die im Verfahren des Zwillingsbruders vollständig vorgelegt worden sind, wird gegenüber der Antragsgegnerin nunmehr lediglich ausdrücklich der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hervorgehoben und insoweit die frühere Bedarfsmeldung ergänzt. So heißt es in der Anmeldung vom 23. November 2017 auch ausdrücklich, dass frühere Bedarfsmeldungen unberührt bleiben und weiterhin aufrechterhalten werden. Soweit als Zeitpunkt der Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung nunmehr der 1. März 2018 genannt wird, sollte der Antragsgegnerin damit die Möglichkeit eingeräumt werden, den Rechtsanspruch - auch vor dem Hintergrund einer vorgetragenen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Mutter des Antragstellers zu diesem Datum - jedenfalls bis dahin umzusetzen.
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2. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zur Seite (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
16 
§ 24 Abs. 2 SGB VIII gewährt dem Antragsteller seit Vollendung seines ersten Lebensjahres am 5. Juli 2017 einen Anspruch darauf, dass ihm die Antragsgegnerin einen Betreuungsplatz nachweist, der dem konkret-individuellen Bedarf, der mit dem Antrag vom 13. November 2016 geltend gemacht worden ist, entspricht. Die Norm vermittelt ein subjektives Recht auf frühkindliche Förderung, die keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 - juris). Dieses verkennt die Antragsgegnerin, wie unter anderem aus ihrem Schreiben vom 29. März 2017 ersichtlich wird.
17 
Soweit die Erziehungsberechtigten - laut Schriftsatz vom 27. Februar 2018 zur Schadensminderung - die für den Antragsteller und seinen Zwillingsbruder während des gerichtlichen Verfahrens durch die Antragsgegnerin angebotenen Plätze ab September 2018 in einer katholischen Kindertageseinrichtung angenommen haben, entsprechen diese Plätze jedenfalls im zeitlichen Umfang (nur bis 13.30 Uhr) nicht dem konkret-individuell vorgetragenen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner personensorgeberechtigten Eltern, die aufgrund ihrer jeweiligen Berufstätigkeit als Bilanzbuchalter bei verschiedenen Arbeitgebern eine Betreuungszeit bis 15.30 Uhr für notwendig erachten, und erfüllen daher den geltend gemachten Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch für die Zukunft nicht vollständig.
18 
3. Es fehlt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats aber an einem entsprechend § 123 Abs. 3 VwGO i. V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemachten Anordnungsgrund (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Funke-Kaiser in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen. 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 487).
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Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt. Der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf mit jedem Tag, an dem die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 - juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 - juris Rn. 36 - jew. m.w.N.). Aus dem nicht erfüllten Primäranspruch resultieren Sekundäransprüche wie etwa Aufwendungsersatz für selbst organisierte Betreuung (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 - juris; Beschluss vom 20.12.2017 - 5 B 9.17 - juris) oder Schadensersatzansprüche (zum Amtshaftungsanspruch der Eltern für entgangenen Verdienst bei Nichtgewährung eines gesetzlich garantierten Kita-Platzes BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15 - juris; siehe auch Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 24 Rn. 40 ff.; Schwede, Der Streit um den KiTa-Platz - welcher Rechtsweg ist der beste?, NZFam 2017, 200).
20 
Für den Anordnungsgrund genügt nicht allein die irreversible Nichterfüllung des unaufschiebbaren Anspruchs des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege (so aber Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 B 100/17 - juris Rn. 10; a. A. VG Mainz, Beschluss vom 27.04.2018 - 1 L 279/18.MZ - juris Rn. 11). Der Anordnungsgrund würde seine im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesetzlich angelegte eigenständige Bedeutung verlieren, wenn immer dann, wenn der Anordnungsanspruch in qualifiziertem Maße bejaht würde, an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine besonderen Anforderungen mehr gestellt würden (Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 123 Rn. 26; zur Beziehung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auch Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 95 ff.). Zwar ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes von Verfassungs wegen gleichsam indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht fortschreitend endgültig vereitelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09 - juris). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Ob die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist, ist aufgrund einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles zu entscheiden, wobei der Betreuungsbedarf des Kindes mit Blick auf die Arbeitssituation der Eltern eine besondere Rolle spielt (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2018 - OVG 6 S 16.18 - juris).
21 
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. April 2018 zugesagt, eines der Kinder könne vorzeitig nach Absprache in die katholische Kindertagesstätte aufgenommen werden, in der die Zwillinge ab September 2018 einen Platz haben, und das andere Kind für eine Überbrückungszeit in die städtische Tageseinrichtung H. aufgenommen werden. Ausgehend davon, dass die Plätze in der katholischen Kindertagesstätte ab 1. September 2018 von den Eltern des Antragstellers angenommen und insoweit auch Grundlage der Erledigungserklärung des Antragstellers für die Zeit ab September 2018 geworden sind, erschließt sich nicht, dass trotz der Verfügbarkeit eines Platzes in dieser Einrichtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt insoweit noch heute ein Dringlichkeitsinteresse für den Erlass einer weitergehenden einstweiligen Anordnung bestehen würde.
22 
Ein Dringlichkeitsinteresse folgt auch nicht daraus, dass für einen vorübergehenden Zeitraum der Antragsteller und sein Bruder nur Plätze in zwei unterschiedlichen Einrichtungen angeboten bekommen haben. Die städtische Tageseinrichtung H. und die katholische Kindertagesstätte liegen in dem selben Stadtteil der Großstadt S. wie die Wohnung der Familie. Ausweislich der Fahrplanauskünfte ist von der Wohnung der Eltern aus die katholische Kindertagesstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Fußweg in 16 Minuten zu erreichen, die entsprechende Zeit bis zur städtischen Kindertagesstätte beträgt 13 Minuten; für den mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegenden Weg zwischen beiden Kindertagesstätten werden je nach Verbindung zwischen 21 und 27 Minuten ausgewiesen. Der jeweilige Weg bewegt sich innerhalb der vom Senat in Hauptsacheverfahren als grobe Richtschnur herangezogenen Grenze von 30 Minuten pro Wegstrecke für die örtliche Zumutbarkeit eines angebotenen Betreuungsplatzes (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15 - juris Rn. 42). Die für beide Tagesstätte gemeinsam aufzubringende Wegezeit erreicht allerdings etwa 45 Minuten. Es ist im Allgemeinen schon keine außergewöhnliche Situation, wenn bei zwei Kindern unterschiedliche Betreuungseinrichtungen angefahren werden müssen, z.B. ein Kinder ist unter drei, das zweite schon über drei Jahre. Dass im vorliegenden Fall dieser erhöhte Aufwand - vor allem wenn ein Elternteil regelmäßig allein beide Kinder zur jeweiligen Einrichtungen bringt und abholt - auch für die nur vorübergehende Zeit (ausgehend vom entsprechenden Schriftsatz der Antragsgegnerin ab Mai bis einschließlich August 2018) unzumutbar (gewesen) wäre, ist nicht hinreichend dargelegt.
23 
Soweit die Eltern des Antragstellers vortragen, solches sei mit ihren Arbeitszeiten nicht zu vereinbaren, lässt sich dies anhand einer Gesamtschau ihrer vorliegenden Erklärungen nicht nachvollziehen. Aus der Eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 10. Juni 2018 erschließt sich, dass sie derzeit nicht arbeitet, aber sofort wieder arbeiten würde, wenn eine Betreuung vorhanden wäre, ihr Arbeitgeber in der L. Str. würde sie aber ausschließlich in der Zeit ab 8 Uhr einsetzen, ein Arbeitsbeginn vor 8 Uhr habe er abgelehnt. Dies entspricht dem Vortrag im Schriftsatz vom 8. Juni 2018. Im Schriftsatz vom 7. Juni 2018 heißt es, die Mutter müsse ihre Arbeit um 8 Uhr aufnehmen; die Einrichtung H. öffne erst um 7.30 Uhr, was mit ihrer um 8 Uhr beginnenden Erwerbstätigkeit nicht zu vereinbaren sei. Konsequenz dessen wäre aber dann, dass mit Blick auf die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmittel zu ihrer Arbeitsstelle auch die ab September 2018 angenommene Tagesstätte St. T., die um 7.30 Uhr öffnet, es ihr nicht verlässlich ermöglichen würde, zeitgerecht ihre Arbeit aufzunehmen. Dies ist in sich nicht schlüssig und lässt sich wiederum nicht in Einklang bringen mit ihrem Vortrag vom 24. Januar 2018, wonach die tägliche Betreuung frühestens um 7.30 Uhr beginnen muss und ausschließliches Kriterium für die Lage der Kindertagesstätte die Nähe der Wohnung ist. Dies deutet auf die Möglichkeit eines flexiblen (Teilzeit-)Arbeitseinsatzes hin. Hierfür sprechen zudem die weiteren Angaben unter diesem Datum, wonach ihre Arbeitszeiten sein sollen 20 bis 24 Stunden pro Woche, Montag bis Donnerstag, ca. 5 bis 6 Stunden täglich.
24 
Dass vor dem Hintergrund der eigenen (beruflichen) Situation der Mutter des Antragstellers das Holen und Bringen beider Kinder in bzw. aus verschiedenen Einrichtungen im relevanten Zeitraum und unter den Bedingungen einer Großstadt nicht vernünftig erfolgen könnte, erschließt sich nicht - insbesondere wenn man im Übrigen einstellt, dass die Öffnungszeiten der Städtischen Kita H für Kinder ab 0 Jahren auf der Homepage von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 17.00 ausgewiesen werden und daher im Vergleich zur katholischen Einrichtung ein sehr weites Zeitfenster hierfür zur Verfügung steht. Ferner werden in der Erklärung vom 24. Januar 2018 auch die Arbeitszeiten des in Vollzeit tätigen Partners als flexibel und beginnend ab 8.30 Uhr angegeben.
25 
Dass ein Elternteil - wie hier die Mutter des Antragstellers - das Kind aktuell betreut und auch überwiegend das Bringen zur und Holen von der Tagesstätte übernimmt und der andere Elternteil berufsbedingt - sei es durch Auslandsreise oder andere Projekte - zumindest immer wieder zeitweise hierfür gar nicht zur Verfügung steht (vgl. hierzu auch die Eidesstattlichen Versicherungen beider Elternteile vom 6. Juni 2018 sowie diejenige der Mutter vom 24.01.2018), ist Teil der gemeinsamen Lebensplanung der Eltern. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe eines Eilverfahrens, diesem Lebensentwurf durch aus Sicht der Eltern räumlich und zeitlich vorzugswürdigere Plätze in einer einzigen Einrichtung in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen.
26 
Soweit schließlich für den Antragsteller oder seinen Bruder zum September ein Wechsel der Betreuungseinrichtung erforderlich wird, ist das kein Verstoß gegen Verfassungsrecht. Entgegen der mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018 geäußerten Auffassung werden weder die Eltern noch das betroffene Kind unter Verstoß gegen die Menschenwürde und das grundgesetzlich verbürgte Elternrecht hierdurch zum Objekt staatlichen Handelns gemacht. Die Eltern haben erklärt, dass beide Kinder in ein und derselben Einrichtung untergebracht werden „sollen“; sie können sich auch vorstellen, den Betreuungsplatz unter bestimmten Bedingungen zu wechseln (vgl. hierzu etwa die Eidesstattliche Versicherung vom 20.02.2018). Daraus ist zu schließen ist, dass eine ggfs. erneute Eingewöhnung kein durchgreifendes Hindernis ist. Dass im vorliegenden Fall das Wohl der Kinder ausschließlich bei einer stets gemeinsamen Unterbringung in derselben Einrichtung gewahrt wäre, ist nicht substantiiert vorgetragen.
III.
27 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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