Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2017 - 9 K 14100/17 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2017 - 9 K 14100/17 - wird von Amts wegen geändert. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
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| Die Antragstellerin wendet sich gegen den Vollzug der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 4. Oktober 2017, welche den Beigeladenen im Nachtrag zu einer Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 die Errichtung einer Stützmauer und eine Aufschüttung auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... der Gemarkung Wiernsheim (Vorhabengrundstück) erlaubt. |
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| Das an einem Hang gelegene Vorhabengrundstück der Beigeladenen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kazenloch“ der Gemeinde Wiernsheim vom 29. Januar 1986. Am Hang unterhalb dieses Grundstücks liegt das bislang unbebaute, aber bereits außerhalb des Bebauungsplans „Kazenloch“ befindliche Grundstück der Antragstellerin mit der Flurstück-Nummer ... Die Antragstellerin ist außerdem Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer ..., das mit einem von ihr bewohnten Haus bebaut ist und sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kazenloch“ befindet. Dieses Grundstück liegt seitlich versetzt zum Vorhabengrundstück und verfügt über eine kleine Grenze zu diesem. Der Bebauungsplan „Kazenloch“ setzt für dieses Grundstück und das Vorhabengrundstück ein allgemeines Wohngebiet fest. |
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| Die Beigeladenen errichteten aufgrund der Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 7. Mai 2015 auf dem Vorhabengrundstück ein Wohnhaus mit Doppelgarage. Im Mai 2017 begannen sie mit der Errichtung einer Stützmauer im Abstand von 10 cm von der Grenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... der Antragstellerin sowie einer Stützmauer an der Grenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer ..., das einem weiteren Nachbarn der Beigeladenen gehört. Auf eine Anzeige der Antragstellerin stellte das Landratsamt Enzkreis die Bauarbeiten an der Stützmauer Ende Mai 2017 ein. |
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| Die Beigeladenen reichten am 19. Juni 2017 bei der Gemeinde Wiernsheim die im Hinblick auf die Stützmauer von ihrem Architekten angepassten Pläne aus ihrer Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 ein. Das Schreiben wurde von der Gemeinde als Bauantrag gewertet und mit Schreiben vom 21. Juni 2017 gemäß § 53 Abs. 1 LBO dem Landratsamt vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 forderte das Landratsamt von den Beigeladenen noch die Vorlage einer Ansicht der Stützmauer. Danach soll die Stützmauer an der Grenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... eine Sichtfläche von 21,60 qm erhalten und an der höchsten Stelle 1,17 m hoch sein. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. August 2017 Einwendungen gegenüber der Gemeinde Wiernsheim. Die Antragstellerin machte geltend, die Stützmauer verletze Nummer 3 und 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kazenloch“. Ferner liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 LBO vor. Eine Befreiung nach § 31 BauGB sei nicht möglich. Sie plane auf dem unterhalb des Grundstücks der Beigeladenen gelegenen, kürzlich von ihr erworbenen Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... die Errichtung eines Einfamilienhauses. Dieses werde durch die Stützmauer eingemauert, das Grundstück verliere an Wert. |
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| Am 4. Oktober 2017 erteilte das Landratsamt Enzkreis den Beigeladenen die hier verfahrensgegenständliche Baugenehmigung für die Errichtung von Stützmauern an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin mit der Flurstück-Nummer ... sowie an der Grenze zu dem einem Dritten Eigentümer gehörenden Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... sowie für die Aufschüttung ihres Grundstücks zwischen diesen Mauern und dem Untergeschoss ihres Wohnhauses. |
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| Die Antragstellerin erhob hiergegen am 17. Oktober 2017 Widerspruch und beantragte beim Landratsamt die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO, welche in der Folge abgelehnt wurde. |
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| Am 18. Oktober 2018 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 - den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 10. Januar 2018 zugestellt - abgelehnt. |
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| Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Rechtsbehelf werde in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben. Der geltend gemachte Verstoß gegen Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kazenloch“ führe nicht zum Erfolg. Die Kammer hege bereits Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans, weil sich in den Akten keine vom Bürgermeister der Gemeinde Wiernsheim unterschriebene Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan und auch keine vom Bürgermeister unterschriebene Begründung des Plans befinde. Aber selbst wenn der Bebauungsplan wirksam wäre, enthalte die Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keine drittschützende Regelung. Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen befasse sich mit der Zulässigkeit von Einfriedigungen, welche nach § 73 Abs. 1 Nr. 5 LBO in der damals gültigen Fassung aus baugestalterischen Zwecken durch Satzung geregelt werden durften. Aus der Begründung des Bebauungsplans und den Akten ergebe sich kein Hinweis, dass die Festsetzung dennoch drittschützend sein solle. Abgesehen davon handele es sich bei der gegenständlichen Stützmauer um keine „Einfriedigung“. Auch Nummer 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, welche Aufschüttungen und Abgrabungen nur in einer Höhe von maximal 1,5 m zulasse, sei weder drittschützend noch werde hiergegen verstoßen. Die durchschnittliche Höhe der Stützmauer betrage 1,05 m. Auch unter dem Gesichtspunkt des „Gebietserhaltungsanspruchs“ stehe der Antragstellerin kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zu. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 werde nicht verletzt. Ferner ergebe sich aus dem Umstand, dass die Mauer und Teile der Aufschüttung außerhalb der festgesetzten Baugrenzen lägen, keine Rechtsverletzung. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 könnten diese Anlagen zugelassen werden. Daher könne offenbleiben, ob die Baugrenze hinsichtlich des außerhalb des Bebauungsplans „Kazenloch“ gelegenen Grundstücks der Antragstellerin mit der Flurstück-Nummer ... nachbarschützende Wirkung habe und ob das im Bebauungsplan gelegene Grundstück der Antragstellerin mit der Flurstück-Nummer ... von der Stützmauer und der Aufschüttung rücksichtslos betroffen werde. Ferner verletze die Baugenehmigung weder hinsichtlich der Art noch des Maßes der baulichen Nutzung das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO zulasten der Antragstellerin. Sollte der Bebauungsplan „Kazenloch“ unwirksam sein, verletze die Baugenehmigung ebenfalls keine Rechte der Antragstellerin. Insoweit gälten die bisherigen Ausführungen mit Blick auf § 34 BauGB entsprechend. |
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| Die Antragstellerin hat am 23. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese am 31. Januar 2018 beim Verwaltungsgerichtshof begründet. |
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| Ihr Prozessbevollmächtigter bringt vor, der angegriffene Beschluss sei fehlerhaft. Die Antragstellerin beabsichtige das Nachbargrundstück der Beigeladenen mit der Flurstück-Nummer ... mit einem Wohnhaus zu bebauen. Der Bauantrag sei am 12. Oktober 2017 beim Landratsamt eingereicht worden. Das Vorhaben werde durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beeinträchtigt. Ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen macht die Antragstellerin im Rahmen ihrer Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot geltend, die genehmigte Stützmauer sei nicht standsicher; es fehle ein Fundament und Niederschlagswasser werde nicht beseitigt. Zudem bezweifelt sie die Richtigkeit der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Höhenangaben des Grundstücks der Beigeladenen. |
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| Am 23. März 2018 hat die Antragstellerin weiter vorgebracht, die Stützmauer verletze § 13 LBO, weil sie nicht standsicher sei. Es fehle eine statische Berechnung. Die Mauer werde dem Erd- und Wasserdruck nicht standhalten. Es fehle ein frostsicheres Fundament und eine Drainage. Der Hersteller der verwendeten „L-Steine“ gehe davon aus, dass die Steine frostsicher fundiert würden und dass das Gelände hinter der Mauer weiter eben verlaufe. Dies sei hier nicht der Fall. |
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| Im weiteren Verfahren hat die Antragstellerin vorgetragen, die Mauerscheibe der „L-Steine“ fange nur den Winkeldruck der Aufschüttung auf, nicht jedoch den vom Gebäude und vom Hanggrundstück der Beigeladenen mit 5 m Gefälle ausgehenden Druck. Die „L-Steine“ seien ohne die erforderliche Gründungstiefe und nicht frostsicher gebaut. Hinter der Stützmauer - die in einem Abstand von 10 cm zur Grenze errichtet werde - falle der Hang dann aufgrund der von ihr vorzunehmenden Abgrabungen 3 m ab zum Baugrund ihres Hauses. Die für ihre Abgrabung zu errichtende Stützmauer stütze den Hang nur in Höhe des auf ihrem Grundstück befindlichen Geländesprungs. Die Stützmauer der Beigeladenen „hänge in der Luft“. Aus der Broschüre eines Herstellers von „L-Steinen“ ergebe sich, dass ab einer Höhe der Mauer von 80 cm eine frostsichere Gründung mit Entwässerung notwendig sei. Es erscheine höchst zweifelhaft und riskant, dass die Beigeladenen und der Antragsgegner sich auf die „laienhafte“ Beurteilung eines Gartenbaubetriebs bezüglich der Standsicherheit verließen. Die von den Beigeladenen vorgelegte statische Berechnung vom 2. Juli 2018 zur Stützmauer sei unzureichend. Die Berechnung lasse die Hanglage außer Betracht, insbesondere werde nicht auf Gefahren für das Nachbargrundstück eingegangen. Auch bleibe der Umstand unberücksichtigt, dass sie auf ihrem Grundstück aufgrund zwingender Vorgaben des Bebauungsplans Abgrabungen vornehmen müsse. Daher hätte der Standsicherheitsnachweis auch darauf eingehen müssen, ob die Tragfähigkeit ihres Baugrundes durch das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werde. In dem von den Beigeladenen vorgelegten geotechnischen Bericht zu ihrem Bauvorhaben vom 27. Oktober 2014 werde ausdrücklich ausgeführt, dass die Gründung frostsicher erfolgen müsse und dass bei nicht normgerechter Ausführung von Gruben, Gräben und Böschungen Schäden auch bei Grundstücken Dritter entstehen könnten. Die Baurechtsbehörde hätte nicht nach § 19 LBOVVO auf die Vorlage bautechnischer Vorlagen verzichten dürfen. Wegen dieses formellen Mangels der Ausgangsentscheidung werde hilfsweise geltend gemacht, die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das von den Beigeladenen vorgelegte Schreiben der Gartenbaufirma vom 20. Juni 2018 werde als untaugliches Beweismittel zurückgewiesen. Sie behalte sich Schadensersatzansprüche gegen die Beigeladenen vor. |
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| Die Antragstellerin beantragt, |
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| den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2017 - 9 K 14100/17 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Oktober 2017 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 4. Oktober 2017 anzuordnen. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und hat dem Verwaltungsgerichtshof eine vom Bürgermeister der Gemeinde Wiernsheim mit Unterschrift ausgefertigte Satzung über den Bebauungsplan vom 29. Januar 1986 sowie einen vom Bürgermeister unterschriebenen Bekanntmachungsvermerk vorgelegt. |
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| Der Beigeladene zu 1 beantragt, |
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| die Beschwerde zurückzuweisen. |
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| Er hält die angegriffene Entscheidung für richtig und hat eidesstattliche Versicherungen vom 10. Februar 2018 vorgelegt, in denen er und die Beigeladene zu 2 bestätigen, dass die für die Mauer verwendeten „L-Steine“ auf gewachsenem Boden errichtet worden seien und dass keine Aufschüttung unter der Mauer stattgefunden habe. Lediglich hinter der Mauer sei ihr Grundstück aufgeschüttet worden. Der Beigeladene zu 1 hat entsprechende eidesstattliche Versicherungen der Nachbarn ... und ... ... vom 11. Februar 2018 vorgelegt. Eine Angleichungspflicht nach § 10 Nr. 2 LBO bestehe nicht, zumal die Antragstellerin ihr Grundstück in größerem Umfang abgraben wolle. Die Stützmauer sei zudem standsicher. Soweit die Antragstellerin auf ihrem Grundstück an der Grenze eine Abgrabung vornehmen wolle, sei sie selbst für die Standsicherheit verantwortlich. Der mit der Herstellung der Stützmauer beauftragte Garten- und Landschaftsbauer ... ... habe mit Schreiben vom 23. April und vom 20. Juni 2018 bestätigt, dass der Baugrund der Stützmauer aus gewachsener, steiniger Erde bestehe, die verdichtet worden sei. Nach dessen Meinung sei die Fundamentierung ausreichend, der Fuß der Mauerscheibe sei betoniert worden. Wegen des steinigen Untergrunds könne nach Mitteilung von Herrn ... auf eine Drainage verzichtet werden. Eine frostsichere Gründung sei wegen der Beschaffenheit des Bodens nicht erforderlich. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2018 haben die Beigeladenen auf Nachfrage des Senats eine Statische Berechnung des Dipl.-Ing. (FH) ... ... als Standsicherheitsnachweis nach § 9 LBOVVO zur geplanten Stützwand vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass eine frostsichere Gründung und eine Drainage trotz der Hangsituation nicht erforderlich seien. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin verschatte die Stützmauer deren Grundstück nicht. |
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| Aus den vom Beigeladenen zu 1 am 27. April 2018 vorgelegten Bildern und der Mitteilung der Beigeladenen vom 25. Juni 2018 ergibt sich, dass die Stützmauer an der Grenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... bislang nur teilweise - in einer Länge von 12,5 m - errichtet ist und dass der Zwischenraum noch nicht mit Erde verfüllt ist. |
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| Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juni 2018 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO die Beigeladene zu 2 - die Ehefrau des Beigeladenen zu 1, die ebenfalls Bauherrin des hier gegenständlichen Vorhabens ist - beigeladen. Ihr wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2018 Gelegenheit gegeben, den bisherigen Schriftwechsel - der ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 1, bereits bekannt ist - einzusehen und bis 2. Juli 2018 zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Beigeladene zu 2 hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt. |
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| Dem Verwaltungsgerichtshof liegen drei Bände Akten des Landratsamts Enzkreis zum Verfahren des Bebauungsplans „Kazenloch“ vom 29. Januar 1986 einschließlich des Bebauungsplans sowie zwei Bände Akten des Landratsamts Enzkreis zu der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 7. Mai 2015 sowie zur Baugenehmigung vom 4. Oktober 2017 sowie die Akte des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 14100/17 - vor. |
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| Die Beschwerde hat keinen Erfolg. |
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| 1. Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 10. Januar 2018 innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO von zwei Wochen am 23. Januar 2018 vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht eingelegt und am 31. Januar 2018 innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgerichtshof gemäß den formalen Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO begründet worden. |
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| 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. |
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| Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2017 - 9 K 14100/17 - zu ihrem Nachteil getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. Oktober 2017 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Enzkreis vom 4. Oktober 2017 anzuordnen (§ 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 sowie § 80 Abs. 5 VwGO Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit § 212a Abs. 1 BauGB). |
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| a) Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und § 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 VwGO ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin kann trotz der teilweisen Errichtung der durch die Baugenehmigung genehmigten Stützmauer durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs noch eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung erreichen (anders im Falle eines vollständig errichteten Baukörpers, gegen dessen Errichtung - und nicht seine Nutzung - sich ein Nachbar wendet: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.1.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762, juris Rn. 2, und vom 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - juris Rn. 1). Denn sie kann den Weiterbau der Mauer und die Vornahme der Aufschüttung bis zur Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf verhindern. |
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| b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht begründet. |
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| Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der den Beigeladenen erteilten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB) Baugenehmigung verschont zu bleiben, überwiegt nicht das private Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung einstweilen schon Gebrauch machen zu können. Denn nach summarischer Prüfung hat der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg. Die den Beigeladenen vom Landratsamt Enzkreis erteilte Baugenehmigung verletzt aller Voraussicht nach keine dem Schutz der Antragstellerin dienende Rechtsvorschrift. |
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| aa) Keine Verletzung nachbarschützender Normen folgt zunächst aus dem Vortrag der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. |
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| (1) Anders als das Verwaltungsgericht hegt der Senat nach der Vorlage weiterer Unterlagen durch den Antragsgegner keine Zweifel daran, dass der Bebauungsplan „Kazenloch“ der Gemeinde Wiernsheim vom 29. Januar 1986 ordnungsgemäß ausgefertigt und damit wirksam ist. Eine erstmalige Beiziehung der einschlägigen Bebauungsplanverfahrensakten der Gemeinde oder gar deren Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO konnte daher im Beschwerdeverfahren unterbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 25.91 - NVwZ 1994, 265; generell in Eilverfahren eine Beiladung ablehnend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6.2.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 612 f.). Die in den Akten des Landratsamts vorhandene, am 5. Mai 1986 vom Landratsamt Enzkreis genehmigte Fassung des Bebauungsplans ist aller Voraussicht nach die von der Gemeinde erlassene Fassung des Bebauungsplans. Für das vorliegende Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die genehmigte Fassung auch wirksam ist. Abgesehen davon stünde die Antragstellerin bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans ungünstiger, so dass es im Eilverfahren bereits deshalb keiner weiteren Aufklärung bedarf. |
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| (2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte die Nummer 3 der der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans tatbestandlich einschlägig und auch verletzt sein. |
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| Nach Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind im Plangebiet nur folgende Einfriedigungen zulässig: lebende Zäune unter Beachtung des Nachbarschaftsrechts, Maschendrahtzäune bis max. 0,80 m Höhe, Holzzäune bis max. 0,80 m Höhe und Sockelmauern bis max. 0,30 m Höhe. Im Bereich von Sichtflächen dürfen Einfriedigungen eine Höhe von 0,70 m, gemessen ab Fahrbahnoberkante, nicht überschreiten. Entlang von landwirtschaftlichen Flächen ist mit allen Einfriedigungen 1,00 m Grenzabstand einzuhalten. |
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| Allein aus dem Umstand, dass die hier gegenständliche bauliche Anlage eine Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen abstützen soll und damit eine Stützmauer darstellt, folgt nicht, dass es sich nicht zugleich um eine Einfriedigung im Sinne von Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans handeln kann. Stützbauwerke sind solche Tragwerke, die einen Untergrund abstützen, der Boden, Fels oder Hinterfüllung und Wasser enthält (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.2017 - 11 S 266/13 - VBlBW 2017, 466, juris Rn. 47). Nummer der 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen beruht auf § 73 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 LBO in der Fassung vom 28. November 1983 (GBl. S. 770). „Einfriedigungen“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1983 sowie „Einfriedungen“ im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in der aktuell gültigen Fassung sind bauliche oder sonstige Anlagen, die nach ihrem wesentlichen Zweck der vollständigen oder teilweisen Sicherung eines Grundstücks gegen Betreten und Verlassen, gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse oder gegen Einsicht dienen und die das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder von Nachbargrundstücken abgrenzen. Ob eine Anlage diese funktionalen Eigenschaften einer Einfriedung erfüllt, richtet sich nicht nach den subjektiven Absichten des Bauherrn, sondern allein nach objektiven Kriterien. Maßgeblich ist das Urteil eines verständigen Durchschnittsbetrachters. Es kommt bei einer Anlage mit mehreren Funktionen auch nicht entscheidend darauf an, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 - BWGZ 1996, 410, juris Rn. 33 und vom 11.10.2006 - 3 S 337/06 - ESVGH 57, 82, juris Rn. 24). Eine Stützmauer kann zugleich die Funktion einer Einfriedung haben, die sich dann auch an deren Anforderungen messen lassen muss (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Buch/Gammerl, LBO, 7. Auf., § 74 Rn. 42). |
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| Entsprechend wird hinsichtlich einer „toten Einfriedigung“ im Sinne von § 11 NRG von der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der zivilrechtliche Begriff „Einfriedigung“ decke sich im Wesentlichen mit dem öffentlich-rechtlichen Begriff der „Einfriedung“ im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO (vgl. StGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 - Die Justiz 2016, 75, juris Rn. 33; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2016 - 1 U 80/16 - juris Rn. 29) und eine an der Grundstücksgrenze errichtete Mauer verliere ihren Charakter als „tote Einfriedigung“ im Sinne von § 11 NRG nicht dadurch, dass auf dem Grundstück des Errichtenden der Boden bis an die Oberkante der Mauer durch Aufschüttung erhöht werde und die Mauer nunmehr das Nachbargrundstück nach §§ 9 und 10 NRG gegen Schädigungen, die von der Erhöhung ausgingen, sichere (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.2.2008 - 6 U 79/07 - Die Justiz 2008, 187, juris Rn. 13; offenlassend für den Fall, dass die Stützmauer die Aufschüttung nicht überragt: OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.7.2016 - 1 U 80/16 - juris Rn. 32 ff.). |
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| Ausgehend hiervon ist die von den Beigeladenen geplante Stützmauer zugleich auch als Einfriedigung im Sinne von Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu verstehen. Denn die bis zu 1,17 m hohe Stützmauer dient nach ihrem objektiven Zweck auch der Sicherung des Grundstücks der Beigeladenen gegen das Betreten von Seiten des Grundstücks der Antragstellerin mit der Flurstück-Nummer ... . |
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| Die von den Beigeladenen geplante Mauer stellt keine nach Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zugelassene Einfriedigung dar. Dabei kann dahinstehen, ob die Stützmauer auch als „Sockelmauer“ im Sinne der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu qualifizieren ist. Denn sie überschreitet jedenfalls auch die für eine solche maximal zulässige Höhe von 30 cm. |
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| Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dieser auf § 73 Abs. 6 LBO 1983 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) beruhenden Festsetzung ist in der Baugenehmigung des Enzkreises vom 4. Oktober 2017 nicht enthalten. Es fehlt jedenfalls an der notwendigen Ermessensentscheidung des Landratsamts Enzkreis und dem Einvernehmen der Gemeinde Wiernsheim nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die Zulässigkeit von Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften, die nach § 73 Abs. 6 Satz 1 LBO 1983 als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind, richtet sich auch nach Inkrafttreten des § 74 Abs. 7 LBO in der Fassung vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) am 1. Januar 1996 weiterhin nach den einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzbuchs und nicht nach § 56 LBO in der aktuell gültigen Fassung (vgl. Senatsbeschluss vom 16.5.1997 - 5 S 2626/96 - VBlBW 1997, 432, juris Rn. 6). |
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| (3) Gleichwohl kann sich die Antragstellerin auf diesen Verstoß gegen Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nicht berufen. Denn diese Festsetzung dient nicht dem Nachbarschutz. |
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| Örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO sowie § 73 LBO 1983 dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse - insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde - und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Buch/Gammerl, LBO, 7. Auf., § 74 Rn. 118; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 8.1.2007 - OVG 10 S 9.06 - juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.1998 - 1 M 5489/98 - juris Rn. 3; allg. zum Zweck von § 74 Abs. 1 LBO: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.2.2018 - 3 S 920/17 - juris Rn. 27). Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Buch/Gammerl, LBO, 7. Auf., § 74 Rn. 118; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 8.1.2007 - OVG 10 S 9.06 - juris Rn. 3). |
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| Es ist nicht erkennbar, dass die Gemeinde der Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung beimessen wollte. Der Wortlaut der Norm ordnet keinen Nachbarschutz an. Auch die Begründung des Planentwurfs enthält keine Aussage hierzu. Die örtliche Bauvorschrift dient damit nach dem Zweck, der ihrer gesetzlichen Grundlage in § 73 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1983 zu entnehmen ist, bezüglich der Festlegung der Notwendigkeit oder Zulässigkeit sowie der Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen nur der Umsetzung der gestalterischen Absichten der Gemeinde. Allenfalls hinsichtlich des von Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen geforderten - hier nicht einschlägigen - Grenzabstands von Einfriedigungen zu landwirtschaftlichen Flächen könnte man auch nachbarschützende Zwecke annehmen. Dagegen haben die übrigen Regelungen von Nummer 3 keinen spezifischen Nachbarbezug. |
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| (4) Darüber hinaus verletzt die Nichtbeachtung von Nummer 3 der auf § 73 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 6 LBO 1983 beruhenden bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nicht das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot, das bei einer unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten ist, wonach eine Befreiung nur ausnahmsweise zulässig ist und damit die nachbarlichen Interessen an der Geltung der betreffenden Festsetzung grundsätzlich einen gewissen Vorrang haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343, juris Rn. 11 ff.). |
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| Hier führt - wie sich aus den Ausführungen zur generellen Beachtung des Rücksichtnahmegebots ergibt (dazu unten unter gg) - die Verletzung von Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen über Einfriedigungen jedoch nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin. |
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| bb) Soweit die Antragstellerin geltend macht, Nummer 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nachbarschützend und hier verletzt, greift dies aller Voraussicht nach nicht durch. |
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| Die Festsetzung ist ebenso wie Nummer 3 nicht drittschützend. Sie dient allein den gestalterischen Absichten der Gemeinde. Nummer 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen regelt die „Geländegestaltung“ und beruht ebenfalls auf § 73 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1983. Danach kann die Gemeinde für die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen. Nummer 4 der bauordnungsrechtlichen Festset-zungen bestimmt, dass Aufschüttungen und Abgrabungen, vom vorhandenen Gelände gemessen, maximal 1,50 m betragen dürfen. Sie dürfen nur auf dem eigenen Grundstück durchgeführt werden und sind anhand von Geländeschnitten nachzuweisen. |
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| Abgesehen davon ist Nummer 4 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen tatbestandlich nicht verletzt. Die von den Beigeladenen geplante Aufschüttung überschreitet nach Aktenlage nicht die danach zulässige Höhe von 1,50 m. Die Stützmauer soll nach dem in den Bauakten befindlichen, mit Genehmigungsvermerk versehenen Ansichtsplan vom 6. September 2017 an ihrer höchsten Stelle 1,17 m betragen. Laut einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 25. Oktober 2017 wurde bezüglich der bereits errichteten Mauer bei einer Baukontrolle am gleichen Tag eine Höhe von 1,04 bis 1,06 m gemessen. Die genehmigte Aufschüttung soll waagrecht bis zur Höhe der Stützmauer erfolgen. Damit ist davon auszugehen, dass die zulässige Höhe von 1,50 m nicht überschritten wird. |
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| Das Vorbringen der Antragstellerin, die Beigeladenen hätten die ursprüngliche Geländehöhe bereits zuvor um etwa 70 cm oder gar 93 cm erhöht, trifft aller Voraussicht nach nicht zu. Die Beigeladenen und ihre Nachbarn ... und ... ... haben eidesstattliche Versicherungen vom 10. und 11. Februar 2018 vorgelegt, wonach die „L-Steine“ auf natürlich gewachsenem Boden errichtet worden seien und keine Aufschüttung unter der Mauer stattgefunden habe. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Angaben in den Plänen der Beigeladenen zur Höhenlage der Stützmauer für unglaubhaft hält, ist dieses Vorbringen nur beschränkt nachvollziehbar und im Ergebnis aller Voraussicht nach unzutreffend. Aus dem genehmigten Ansichtsplan der Stützmauer ergibt sich, dass die Stützmauer ungefähr auf einer Höhenlage von 393,50 m errichtet werden soll. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Höhenlage der Grenze zwischen den Grundstücken mit der Flurstücknummer ... und ..., die in dem von der Antragstellerin als Anlage BF 3 („Tektur vom 13.07.15“) vorgelegten Plan angegeben ist. Die darin von der Antragstellerin angegeben „3 m“ sind von der in dem Plan genannten „EFH 390,70“ ausgehend gemessen. Mithin liegt die Grenze nach diesem von der Antragstellerin vorgelegten Plan auf einer Höhe von 393,70 m. |
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| cc) Entgegen der Meinung der Antragstellerin werden die Vorschriften über die Abstandsflächen nach §§ 5 ff. LBO durch die geplante Stützmauer und die Aufschüttung nicht verletzt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m beträgt. Diese Vorgaben werden durch die geplanten Vorhaben, bei denen es sich um bauliche Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Nr. 1 LBO), aber keine Gebäude handelt, beachtet. Wie oben bereits ausgeführt wird die Höhe von 2,5 m nicht überschritten. Aus dem genehmigten Ansichtsplan der Stützmauer vom 6. September 2017 ergibt sich, dass die Sichtfläche der geplanten Stützmauer lediglich 21,60 qm beträgt. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Angabe unzutreffend wäre. |
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| dd) Auch das Vorbringen der Antragstellerin, mit dem sie Zweifel an der Standsicherheit des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen aufwirft, greift nicht durch. |
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| Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen bauliche Anlagen sowohl im Ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit gehört zu den grundlegenden Anforderungen des Baurechts zur Abwehr von Gefahren insbesondere für Leben und Gesundheit (vgl. auch § 3 Abs. 1 LBO; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2016 - 10 S 1901/15 - VBlBW 2016, 434, juris Rn. 12). Sie dient dem Schutz der Bauarbeiter, Besucher, Benutzer und Passanten, aber auch dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren, die von einer nicht standsicheren Anlage ausgehen. Damit dient die Norm nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem der möglicherweise gefährdeten Nachbarn (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.2.1987 - 8 S 2582/86 -; Sauter, LBO, § 13 Rn. 2; wohl zu eng: Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 13 Rn. 42). § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO ist ebenfalls nachbarschützend (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.8.1987 - 8 S 588/87 - zu dem bis 1995 geltenden § 15 Abs. 3 LBO; OVG Saarland, Beschluss vom 22.10.1996 - 2 W 34/96 - juris Leitsatz 2; dies anerkennend auch: Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl., § 13 Rn. 42). |
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| Standsicherheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO ist nur gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigungen aushalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.5.1999 - 8 S 963/99 - VBlBW 1999, 308, juris Rn. 3). Zur Gewährleistung der Standsicherheit gehört vor allem auch eine einwandfreie Gründung. Es muss Vorsorge getroffen sein, dass die Gründungen nicht durch aggressive Wässer oder sonstige Bestandteile im Boden erheblich beeinträchtigt werden. Zur ordnungsgemäßen Gründung einer baulichen Anlage müssen die Fundamente auf eine ausreichend tragfähige Bodenschicht, mindestens aber bis zu einer Tiefe geführt werden, bei der vom Frost keine schädigende Wirkung ausgehen kann. Bei Behelfsbauten sowie unbedeutenden baulichen Anlagen (z. B. Einfriedungen) kann von einer Gründung bis zur frostfreien Tiefe abgesehen werden (vgl. Sauter, LBO, § 13 Rn. 5). |
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| Der Nachweis der Standsicherheit für ein Bauvorhaben obliegt nach § 41 LBO dem Bauherrn, der den für sein Bauvorhaben erforderlichen Standsicherheitsnachweis vorzulegen hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBOVVO; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.3.2016 - 10 S 1901/15 - VBlBW 2016, 434, juris Rn. 12). Soweit die bautechnischen Nachweise - wie der Standsicherheitsnachweis - nicht als Bauvorlagen einzureichen sind, weil die Baurechtsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBOVVO auf diese verzichtet hat oder sie nach § 19 Abs. 1 LBOVVO nicht vorgelegt werden müssen, müssen sie nach § 16a Satz 1 LBOVVO vor Baubeginn, spätestens vor Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erstellt sein. Soweit - wie hier nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 mit Nr. 1 LBOVVO - keine bautechnische Prüfung durchzuführen ist, muss der Bauherr und sein Rechtsnachfolger die bautechnischen Nachweise bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufbewahren. Geht es dagegen nicht um die Errichtung oder den Abbruch einer baulichen Anlage, für deren Baurechtmäßigkeit nach § 41 LBO der Bauherr die Verantwortung trägt, sondern um die Gewährleistung der Standsicherheit einer baulichen Anlage im Laufe der Zeit, trägt der Eigentümer des Grundstücks die Verantwortung für die Beachtung von § 13 Abs. 1 LBO (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4.11.2011 - 8 A 10888/11 - NVwZ-RR 2012, 226, juris Rn. 6). |
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| Daraus ergibt sich, dass nach § 13 LBO jeder Bauherr und jeder Eigentümer mit Blick auf die Standsicherheit lediglich für die seinem Bauvorhaben oder seinem Grundstück zuzurechnenden Gefahren verantwortlich ist. Insoweit sind die Beigeladenen für die Beachtung von § 13 Abs. 1 LBO hinsichtlich der geplanten Stützmauer und der Aufschüttung verantwortlich. Dagegen ist die Antragstellerin als Bauherrin und Grundstückseigentümerin dafür allein verantwortlich, dass ihr künftiges Bauvorhaben - insbesondere die geplante Abgrabung des Hangs bis zu einer Tiefe von 3 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen - den sich aus § 13 Abs. 1 LBO ergebenden Anforderungen an die Standsicherheit genügt. Dazu gehört jeweils nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO auch, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlage und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. |
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| Ausgehend hiervon bestehen nach Vorlage eines Standsicherheitsnachweises gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBOVVO jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine durchgreifenden Zweifel an der gebotenen Standsicherheit der genehmigten Stützmauer und der Aufschüttung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Standsicherheitsnachweis unzutreffend ist. Bloße Mutmaßungen über die Gefährdung des Nachbargrundstückes genügen insoweit nicht (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22.10.1996 - 2 W 34/96 - juris Leitsatz 3). |
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| Aus der als Standsicherheitsnachweis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBOVVO vorgelegten statischen Berechnung des Dipl.-Ing. (FH) ... vom Ingenieurbüro ... GmbH vom 2. Juli 2018 ergibt sich der Sache nach, dass die von der Baugenehmigung erfasste Stützmauer aller Voraussicht nach auch unter Berücksichtigung der bestehenden Hangsituation standsicher ist, wonach der Senat die Beigeladenen und den Antragsgegner mit Verfügung vom 15. Juni 2018 gefragt hatte. Die vorgelegte statische Berechnung kommt ausgehend von einer Untersuchung der Baugrundverhältnisse und der Unterlagen des Herstellers der von den Beigeladenen verwendeten „L-Steine“ zum Ergebnis, dass der Baugrund zwar nicht als frostsicher eingestuft werden könne, Hebungen bei Frost jedoch wegen des hohen Steinanteils des Untergrunds eher gering ausfallen dürften. Bei Bauwerken sei eine frostsichere Gründung zwar notwendig, wobei eine frostsichere Gründung 80 cm Tiefe erreichen müsse. Bei untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel Gartenmauern, bei denen eine Frosthebung keinen Schaden hervorrufe, sei die frostsichere Schicht mit einer geringeren Tiefe, zum Beispiel 40 cm, auszuführen. Auch bei dieser Tiefe werde es nur alle paar Jahre dazu kommen, dass der Boden tiefer gefriere und es zu Hebungen der Stützwand komme. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Standsicherheit der Wand. Außerdem werde der Frost in der Ecke einer aufgehenden Wand weniger tief eindringen, als in einer Fläche. |
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| Diese mit statischen Berechnungen versehenen Ausführungen bestätigen die Angaben des von den Beigeladenen beauftragten Gartenbauunternehmens, das mit Schreiben vom 23. April 2018 samt Zeichnung als Anlage und mit Schreiben vom 20. Juni 2018 eine frostsichere Gründung und eine Drainage aufgrund des steinigen Baugrunds nicht für notwendig sowie die Fundamentierung der Mauerscheiben, deren Fuß hinterbetoniert werde, für ausreichend befunden hat. Aus dem von den Beigeladenen mit Schriftsatz vom 25. April 2018 vorgelegten Lichtbild ergibt sich, dass der Fuß der Stützwand betoniert mit der Erde verbunden ist. Auf den in der Akte des Antragsgegners zur Baugenehmigung enthaltenen Lichtbildern ist weiter zu erkennen, dass die Stützmauer mit einem sichtbaren Fundament aus Beton mit einer Dicke von etwa 15 oder 20 cm ausgestattet ist und somit in gewissem Umfang über eine frostsichere Gründung verfügt. |
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| Damit sind jedenfalls für das Eilrechtsverfahren die von der Antragstellerin unter Vorlage von Einbauempfehlungen verschiedener Hersteller von „L-Steinen“, die eine frostfreie Gründung bis zu einer Tiefe von 70 cm und eine Drainage zur Entwässerung empfehlen, aufgeworfenen Zweifel an der Standsicherheit der hier gegenständlichen Stützmauer als nicht durchgreifend anzusehen. Denn in der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. Mai 2018 vorgelegten Einbauempfehlung findet sich der Hinweis, dass die genaue Fundamenttiefe den örtlichen Gegebenheiten entsprechend festgelegt werden müsse. Die von den Beigeladenen vorgelegte statische Berechnung vom 2. Juli 2018 und die Äußerungen des mit der Aufstellung der Stützmauer beauftragten Gartenbauunternehmens hielten jedoch gerade aufgrund der auf dem Baugrundstück vorhandenen Bodenverhältnisse eine frostsichere Gründung und Entwässerung über eine Drainage nicht für erforderlich. Die von den Beigeladenen vorgelegten fachlichen Einschätzungen erscheinen plausibel, weil der Boden als steinig und sickerfähig beschrieben wurde. |
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| Soweit die Antragstellerin rügt, die von den Beigeladenen vorgelegte statische Berechnung vom 2. Juli 2018 gehe nicht auf die Frage ein, ob die Stützmauer die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Trägfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke gefährde, vermag dies die Aussagekraft der vorgelegten statischen Berechnung nicht zu erschüttern. Denn Angaben zu diesen Fragen sind nach § 9 Abs. 2 Satz 4 LBOVVO in einem Standsicherheitsnachweis nur geboten, soweit dies erforderlich ist. Dies war hier nicht der Fall. Die von der Antragstellerin insoweit aufgeworfenen Standsicherheitsbedenken sind nicht dem Bauvorhaben der Beigeladenen, sondern der von der Antragstellerin geplanten Abgrabung zuzurechnen, für deren Standsicherheit auch im Hinblick auf Nachbargrundstücke - wie bereits oben ausgeführt - nach § 13 LBO sie selbst verantwortlich ist. |
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| Soweit die Antragstellerin auf den von den Beigeladenen vorgelegten geotechnischen Bericht vom 27. Oktober 2014 verweist, woraus sich die Notwendigkeit einer frostsicheren Gründung sowie im Falle nicht normgerechter Ausführung von Gruben, Gräben und Böschungen eine Gefahr für Nachbargrundstücke ergebe, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn der geotechnische Bericht bezieht sich im Hinblick auf die Notwendigkeit einer frostsicheren Gründung auf das zu errichtende Wohngebäude und nicht auf die Stützmauer. Zudem ergibt sich aus dem von den Beigeladenen vorgelegten Standsicherheitsnachweis, dass die geplante Stützmauer hier normgerecht errichtet werden kann. |
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| Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Baurechtsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder § 19 Abs. 1 und 2 LBOVVO im Rahmen des für die Stützmauer und die Aufschüttung notwendigen Nachtrags-Baugenehmigungsverfahrens (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.1995 - 3 S 2295/94 - NVwZ-RR 1996, 485, juris Rn. 23; Beschluss vom 16.2.2016 - 3 S 2303/15 - BauR 2016, 812, juris; Schlotterbeck in ders./Hager/Buch/Gammerl, LBO, 7. Auf., § 58 Rn. 8) auf die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises vor Erteilung der Baugenehmigung verzichten durfte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt nun ein Standsicherheitsnachweis nach § 9 LBOVVO vor. Sollte sich mit Blick auf die Standsicherheit der Stützmauer und der Aufschüttung in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergeben, ist der Antragsgegner nach § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 47 LBO verpflichtet, tätig zu werden. |
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| ee) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die erteilte Baugenehmigung verletze auch im Hinblick auf die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen keine nachbarschützenden Normen, ist von der Antragstellerin nicht mit substantiierten Darlegungen in Zweifel gezogen und damit für eine Prüfung durch den Senat nicht hinreichend geltend gemacht worden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit aber auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb die Beschwerde nicht trotz der in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO enthaltenen grundsätzlichen Beschränkdung des Umfangs der Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausnahmsweise dennoch Erfolg habe müsste (vgl. Senatsbeschluss vom 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.1.2008 - 3 S 2016/07 - VBlBW 2008, 223, juris Rn. 2; Hess. VGH, Beschluss vom 18.1.2006 - 5 TG 1493/05 - NVwZ-RR 2006, 846, juris Rn. 8; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 30; Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, § 146 Rn. 15). |
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| Die mit der Baugenehmigung erlaubte Stützmauer und die Aufschüttung liegen außerhalb des im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten Baufensters. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob diese Festsetzung nachbarschützend sei, mit dem Argument offengelassen, das Vorhaben könne nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO 1977 zugelassen werden, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO 1977 vorlägen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner in der Baugenehmigung die für eine solche Zulassung erforderliche Ermessensentscheidung getroffen und über eine entsprechende Zulassung entschieden hat (zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 23 BauNVO Rn. 48; König in ders./Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl., § 23 BauNVO Rn. 34). Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde nicht erteilt (vgl. zum Ganzen auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 9). |
|
| Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass die hier gegenständliche Baugenehmigung offensichtlich auch Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Denn das Unterlassen einer erforderlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung kann Rechte des Baunachbarn nur dann verletzen, wenn die Festsetzung, von der abgewichen wird, dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 9). Festsetzungen eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche sind nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützend. Die nachbarschützende Wirkung hängt hier vielmehr davon ab, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 10). |
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| Für die gebotene Auslegung lassen sich Gruppen von Festsetzungen bilden, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem objektiven Sinngehalt im Regelfall mit nachbarschützender Wirkung angereichert sind oder regelmäßig keinen Nachbarschutz entfalten. Bei Baugrenzen ist hierzu nach deren Lage und Anordnung zur Umgebung und zu den Nachbargrundstücken zu differenzieren. Regelmäßig wird sich bereits dem Lageplan zum Bebauungsplan entnehmen lassen, dass durch die Festsetzung seitlicher und hinterer Baugrenzen ein wechselseitiges Austauschverhältnis zwischen gegenüberliegenden Grundstücken geschaffen wird mit der Folge, dass solchen Baugrenzen nachbarschützende Wirkung zugunsten des jeweils gegenüberliegenden Wohngrundstücks zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - ESVGH 64, 127, juris Rn. 43; Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 11). Bei hinteren Baugrenzen wird ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis häufig zur Sicherung einer zusammenhängenden Ruhe- und Erholungszone im Hintergartenbereich gewollt sein. In diesem Umfang besteht dann ein für ein wechselseitiges Austauschverhältnis typisches „Dürfen und Dulden“ der jeweiligen Wohnnutzung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.6.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807, juris Rn. 11). |
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| Ausgehend hiervon dürfte die sich auf dem Grundstück der Beigeladenen mit der Flurstück-Nummer ... befindliche hintere, nördliche Baugrenze zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin mit der Flurstück-Nummer ... nicht nachbarschützend sein. Denn allein das Grundstück der Beigeladenen befindet sich innerhalb des Bebauungsplans „Kazenloch“. Das Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... ist außerhalb gelegen. Damit dürfte es insoweit an dem erforderlichen Austauschverhältnis fehlen. Abgesehen davon ist auch weder aus der Begründung des Bebauungsplans „Kazenloch“ noch sonst ersichtlich, dass die hintere Baugrenze auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... dem Schutz des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer ... dienen sollte. Denn im Bebauungsplan „Kazenloch“ wird das außerhalb seines Anwendungsbereichs liegende Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... - anders als andere Grundstücke - als unbebaut beschrieben; vielmehr sind die Grundstücke mit dem Flurstück-Nummern ... und ... in dem Bebauungsplan noch als ein einheitliches Grundstück dargestellt. |
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| Aber auch hinsichtlich des im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kazenloch“ gelegenen Grundstücks der Antragstellerin mit der Flurstück-Nummer ... ist nicht ersichtlich, dass die hintere, nördliche Baugrenze auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer ... nachbarschützenden Charakter hat. Denn dieses Grundstück befindet sich seitlich dieses Grundstücks. Baugrenzen entfalten in aller Regel nur hinsichtlich der ihnen rechtwinklig vorgelagerten Fläche nachbarschützende Wirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - ESVGH 64, 127, juris Rn. 43). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, sind nicht erkennbar, zumal die beiden fraglichen Grundstücke nur über eine sehr kleine gemeinsame Grenze verfügen. |
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| Soweit die Stützmauer und die Aufschüttung dagegen die an der östlichen Seite des Grundstücks der Beigeladenen festgesetzte Baugrenze überschreiten, ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass diese Baugrenze für das Grundstück der Antragstellerin mit der Flurstück-Nummer ... nachbarschützende Wirkung hat. Denn dieser Baugrenze ist im Wesentlichen nur eine öffentliche Straßenfläche vorgelagert. |
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| Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen unter Berücksichtigung der Interessenbewertung aus § 23 Abs. 5 BauNVO und § 31 Abs. 2 BauGB das entsprechend § 15 Abs. 1 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343, juris Rn. 11 ff.). Die Zumutbarkeit der Überschreitung der Baugrenzen durch die Stützmauer und die Aufschüttung ergibt sich aus den Ausführungen zur generellen Beachtung des Rücksichtnahmegebots (siehe dazu unten gg). |
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| ff) Soweit die Antragstellerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft hält, wonach das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 14 BauNVO in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I 1763) zulässige und mit dem Gebietserhaltungsanspruch vereinbare Nebenanlage in einem allgemeinen Wohngebiet sei, legt sie nicht dar, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit fehlerhaft sein sollte. Die Antragstellerin wiederholt in ihrem maßgeblichen Schriftsatz vom 31. Januar 2018 nur die Argumente des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, was hieran konkret unrichtig sein sollte. Dies ist im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unzureichend. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit unzutreffend ist. Die Stützmauer und die Aufschüttung sind funktional und räumlich-gegenständlich untergeordnete Nebenanlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2004 - 4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244, juris Rn. 24), die dem Nutzungszweck des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Beigeladenen dienen und aller Voraussicht nach auch nicht der Eigenart des Baugebiets widersprechen (anders als in: BVerwG, Beschluss vom 3.8.2005 - 4 B 47.05 - ZfBR 2005, 806, juris). Zwecksetzung der für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten Art der baulichen Nutzung eines allgemeinen Wohngebiets ist nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend das Wohnen. Mit diesem Zweck sind die Mauer und die Aufschüttung vereinbar, weil sie - wie im Zusammenhang mit der Beachtung der bauordnungsrechtlichen Regelungen zu den notwendigen Abstandsflächen dargestellt - nur einen maßvollen Umfang haben (anders in den Fällen von OVG NRW, Urteil vom 25.4.2005 - 10 A 773/03 - NJOZ 2006, 776; Beschluss vom 6.9.2011 - 2 A 1097/11 - BeckRS 2012, 53984). |
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| Abgesehen davon finden sich - wie sich aus den vom Beigeladenen zu 1 mit Schriftsatz vom 24. November 2017 vorgelegten Lichtbildern ergibt - auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks vergleichbar große Stützmauern und Aufschüttungen, mit denen die Hanglage zur Verbesserung der Außenwohnanlagen gestaltet wird. Dabei ist hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass sich diese tatsächlich vorhandene Bebauung im Rahmen der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen hält (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 5.3.2012 - 5 S 3239/11 - VBlBW 2012, 345, juris Rn. 14). Für die Vergleichsbetrachtung ist hier allein das Vorhaben der Beigeladenen maßgeblich, ohne dass es - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - auf die von der Antragstellerin geplante Abgrabung ankäme. Denn ein Bauherr ist allein für das eigene Bauvorhaben rechtlich verantwortlich. |
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| gg) Entgegen der Meinung der Antragstellerin verletzt die Baugenehmigung voraussichtlich nicht § 15 Abs. 1 BauNVO. |
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| § 15 BauNVO 1977 enthält eine Vorschrift, mit der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nach §§ 2 bis 14 BauNVO 1977 einer Feinkorrektur unterzogen werden. Dagegen bezieht sich § 15 BauNVO 1977 nicht auf die Vorschriften nach §§ 16 BauNVO 1977 über das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücksfläche (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899, juris Rn. 15 ff.; Roeser in König/Röser/Stock, BauNVO, 3. Aufl., § 15 Rn. 8). |
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| Gleichwohl kann ein Vorhaben wegen seines Umfangs der Eigenart des Baugebiets widersprechen, so dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, mit der Folge, dass es der Eigenart des Baugebiets widerspricht und damit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899, juris Rn. 17). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, wie sich aus den obigen Ausführungen zum insoweit vorrangigen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt (vgl. zum Vorrang: Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 14 BauNVO Rn. 41). |
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| Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist zudem nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots unzulässig. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie selbst solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das in dieser Vorschrift verankerte Rücksichtnahmegebot bedeutet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsbelästigungen oder -störungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Dies ist erst der Fall, wenn eine Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, ergibt, dass die fragliche Nutzung billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 5.3.2012 - 5 S 3239/11 - VBlBW 2012, 345, juris Rn. 21). |
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| Im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung liegt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - BauR 2018, 961, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11). |
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| Eine solche Wirkung geht vom Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin nicht aus, auch wenn man in Betracht zieht, dass es sich um eine nach Nummer 3 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unzulässige Einfriedigung sowie um eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen - wenn auch nur durch eine Nebenanlage - handelt. Zunächst gilt auch hier, dass die vom Bauvorhaben der Beigeladenen ausgehenden Belästigungen und Störungen für sich zu betrachten sind. Die Belästigungen und Störungen, die sich aus dem Bauvorhaben der Antragstellerin für deren Baugrundstück selbst ergeben, insbesondere aufgrund des Umstands, dass dort an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen eine Abgrabung und ebenfalls eine Stützmauer von bis zu 3 m Höhe geplant sind, können den Beigeladenen nicht zugerechnet werden. Allein durch das Bauvorhaben der Beigeladenen wird das Grundstück mit der Flurstücknummer ... der Antragstellerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Vorschriften des Bauordnungsrechts über die Abstandsflächen beachtet. Besondere Umstände, warum das Vorhaben der Beigeladenen trotz dieses Umstands im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung dennoch rücksichtslos sein sollte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, juris Rn. 39), sind nicht ersichtlich. Die zum Grundstück der Beigeladenen gelegene Seite des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer ... der Antragstellerin ist bereits durch die Hanglage vorbelastet. Bereits hierdurch erhält die Südseite dieses Grundstücks der Antragstellerin weniger Licht und Sonne. Die weitere Erhöhung des Hangs um bis zu 1,17 m stellt keine unzumutbare Belästigung oder Störung dar. Denn das Grundstück der Antragstellerin ist zu den übrigen drei Seiten hinreichend offen und wird von hier aus belichtet und belüftet. Auch kommt dem Bauvorhaben der Beigeladenen aufgrund seiner geringen Höhe keine erdrückende Wirkung zu. |
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| hh) Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Beigeladenen treffe nach § 10 Nr. 2 LBO die Pflicht, die Oberfläche ihres Grundstücks der Höhe des Nachbargrundstücks der Antragstellerin anzupassen, führt dies nicht weiter. § 10 LBO begründet für einen Bauherrn keine unmittelbaren Pflichten. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsgrundlage für die Baurechtsbehörde, die aus Anlass der Errichtung einer baulichen Anlage Anordnungen nach § 10 LBO treffen kann. Die Abänderungsverfügung darf sich nach dieser Ermächtigungsgrundlage nicht gegen die errichtete bauliche Anlage selbst wenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.2017 - 11 S 266/13 - VBlBW 2017, 466, juris Rn. 66). |
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| Hier würde sich die von der Antragstellerin geforderte Anwendung von § 10 LBO jedoch gerade gegen das mit der Baugenehmigung erlaubte Vorhaben richten. Dies ist nach § 10 LBO nicht möglich. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Für eine Abweichung von der Kostenregel des § 154 Abs. 2 VwGO nach § 155 Abs. 4 VwGO besteht auch im Hinblick auf den erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Standsicherheitsnachweis keine Veranlassung. Die Antragstellerin hat sich umfassend und nicht allein im Hinblick auf die Standsicherheit gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gewandt und ist mit ihrer Beschwerde unterlegen. Weiter entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn er hat aufgrund seiner Antragsstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko getragen und das Verfahren wesentlich gefördert. Für die Kosten der Beigeladenen zu 2 ist dies nicht geboten, weil sie keinen Antrag gestellt und nach dem späten Eintritt in das Verfahren keinen eigenständigen Beitrag zu dessen Förderung geleistet hat. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, bei § 163). Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit dem niedrigsten Wert von 7.500 Euro für angemessen erfasst. Denn die gegenständliche Baugenehmigung betrifft nur die Errichtung einer Stützmauer sowie eine Aufschüttung. |
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| Eine Reduktion nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller - gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.1.2016 - 3 S 2660/15 - juris Rn. 11 und vom 29.3.2017 - 5 S 1389/16 - juris Rn. 26). |
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| Der Streitwert des Ausgangsverfahrens ist - nach Anhörung der Beteiligten - von Amts wegen entsprechend zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfest-setzung). |
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