Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 1523/16

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellten Bebauungsplan Marrbacher Öschle (Marrbachöschle) - 3. Änderung vom 23.07.2013 (Bebauungsplan), mit dem ein Teilbereich des 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Marrbachöschle geändert wird.
Der Bebauungsplan Marrbachöschle umfasst ein insgesamt 6,1 ha großes Gebiet, das im Norden und Westen von der Donzdorfer Straße, im Süden von der Bahnhofstraße und im Osten von der Dammstraße begrenzt wird, wobei die jeweiligen Teilstücke der Donzdorfer Straße und Dammstraße Teil des Plangebiets sind. Der Bebauungsplan setzt für den nördlichen Teil des Plangebiets ein Dorfgebiet und im Übrigen ein allgemeines Wohngebiet fest. Die äußere Erschließung soll durch die das Plangebiet begrenzenden Straßen erfolgen. Zur inneren Erschließung ist neben mehreren Fußwegen eine Ringstraße vorgesehen, die über Verbindungsstraßen im Westen an die Donzdorfer Straße und im Osten an die Dammstraße angeschlossen werden soll.
Die Antragsteller sind Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ... Der Antragsteller zu 2 ist außerdem Eigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle gelegenen, mit zwei Wohnhäusern sowie zwei ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebauten Grundstücks Flst.Nr. ..., für das der Bebauungsplan Marrbachöschle ein Dorfgebiet festsetzt.
Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird der Bebauungsplan Marrbachöschle mit Ausnahme eines - das den Antragstellern gehörende Grundstück Flst.Nr. ... umfassenden Teilbereichs im Norden sowie eines weiteren, mittlerweile bebauten Teilbereichs im Süden geändert. Der Plan setzt für seinen gesamten Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Die innere Erschließung erfolgt nicht mehr durch eine Ringstraße, sondern durch zwei von der Donzdorfer Straße abzweigende, hufeisenförmige Mischverkehrsflächen aus, die jeweils über Fußwege auch mit der Dammstraße verbunden sind. Von der Mischverkehrsfläche des nördlichen Hufeisens zweigt eine Straßenverkehrsfläche nach Norden ab und schließt an das außerhalb des Plangebiets gelegene Teilstück der im Bebauungsplan Marrbachöschle von 1983 vorgesehenen Verbindungsstraße von der Donzdorfer Straße zu der in diesem Plan vorgesehenen inneren Ringstraße an. Das Plangebiet ist an drei Seiten von zusammenhängender Bebauung umgeben. Im Osten grenzt es an die Bahnstrecke Stuttgart-Ulm. Das Gebiet auf der anderen Seite der Bahnlinie ist unbebaut.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 26.10.2010 den Beschluss zur Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans, der sich ursprünglich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle erstrecken sollte, um eine abschnittsweise Erschließung zu ermöglichen sowie zeitgemäße und bedarfsgerechte Bauformen und Grundstücke zu schaffen. Außerdem sollte die Regenwasserbewirtschaftung sowie die Ableitung von Außengebietswasser nachgewiesen werden. Das Gebiet des Bebauungsplans Marrbachöschle war damals weitgehend unbebaut. Nur im Norden an der Donzdorfer Straße und im Süden an der Bahnhofstraße war in größerem Umfang Bebauung vorhanden.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12.11.2010 öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, der Bebauungsplan werde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 30.07.2012 bis einschließlich 31.08.2012. Am 04.12.2012 fasste der Gemeinderat den Beschluss, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf den oben beschriebenen Umfang zu verkleinern.
Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung in den Mitteilungen der Gemeinde Gingen vom 08.02.2013 wurden der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung, die tierökologische Untersuchung (Stand: 29.01.2013), die schalltechnische Untersuchung vom 13.12.2012, das geotechnische Gutachten vom 09.05.2011 sowie mehrere Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen, die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen waren, vom 18.02.2013 bis einschließlich 22.03.2013 öffentlich ausgelegt. Am 22.03.2013 nahmen die Antragsteller dazu Stellung.
Am 05.06.2013 verpflichtete sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Göppingen, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bis spätestens 31.12.2014 Lärmschutzeinrichtungen entsprechend den Vorgaben und den Ausführungsempfehlungen aus der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Schallschutz und Bauphysik M. und Partner Ingenieure AG vom Dezember 2012 (Lärmschutzgutachten) herzustellen und dauerhaft zu unterhalten, um so zusammen mit den nach dem Lärmschutzgutachten im Bebauungsplan festzusetzenden passiven Lärmschutzmaßnahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte der DIN 18005 für das Allgemeine Wohngebiet zu gewährleisten (§ 1). Nach § 2 wird der Vertrag wirksam, wenn der Gemeinderat dem Bebauungsplan, in dem auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verweisen ist, zugestimmt hat. In den Vorbemerkungen zum Vertrag heißt es, die Lärmschutzanlagen sollten wegen der topographischen Situation auf Flächen außerhalb des Bebauungsplangebiets errichtet werden, weshalb zur Sicherstellung des Lärmschutzes eine vertragliche Vereinbarung erforderlich sei. Die Antragsgegnerin habe mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, u.a. der DB AB, Gestattungsverträge geschlossen, die dem Landratsamt Göppingen bekannt seien.
In einem weiteren mit dem Landratsamt Göppingen als Unterer Naturschutzbehörde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 12.07./15.07.2013 verpflichtete sich die Antragsgegnerin, bei den Bauarbeiten für die Lärmschutzeinrichtungen mehrere im Einzelnen genannte naturschutzrechtliche Vorgaben zu beachten und (CEF-) Maßnahmen zu ergreifen. In den Vorbemerkungen zum Vertrag heißt es, die tierökologische Untersuchung zum Bebauungsplan vom 23.07.2013 (sic!) habe insbesondere artenschutzrechtliche Untersuchungen bezüglich der Fledermäuse, der Vögel sowie der Zauneidechse zum Gegenstand gehabt. Sonstige geschützte Arten hätten bereits in der Voruntersuchung ausgeschieden werden können. Bei den Fledermäusen werde der Bebauungsplan nicht zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen. Dagegen seien bei den Zauneidechsen und bei den Höhlenbrütern Beeinträchtigungen i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu erwarten, die jedoch durch die vertraglichen Maßnahmen auf ein unerhebliches Maß reduziert werden könnten.
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Am 23.07.2013 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan zusammen mit den zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzungen. Der Beschluss wurde am 26.07.2013 öffentlich bekannt gemacht.
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Auf den von den Antragstellern am 01.08.2013 gestellten Normenkontrollantrag erklärte der erkennende Gerichtshof mit Urteil vom 23.06.2016 im Verfahren 8 S 1597/13 den Bebauungsplan für unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden sei. Der Bebauungsplan bestimme unter Punkt 10 der textlichen Festsetzungen als Lärmschutzmaßnahme im gesamten Plangebiet, die Außenbauteile von schützenswerten Räumen seien so zu dimensionieren, dass die oberen Anhaltswerte des Mittelungspegels nach Tabelle 6 der VDI 2719 eingehalten würden. Den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen werde unter diesen Umständen nur genügt, wenn sichergestellt sei, dass die Betroffenen auch von der technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen könnten. Die Antragsgegnerin habe aber weder in der Bebauungsplanurkunde darauf hingewiesen, dass sie die VDI 2719 zur Einsicht bereit halte noch sonst eine problem- und kostenlos öffentlich zugängliche Fundstelle genannt.
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In der Angabe ihres Mitteilungsblatts vom 28.07.2016 teilte die Antragsgegnerin erneut mit, dass ihr Gemeinderat am 23.07.2013 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe und dieser durch die öffentliche Bekanntmachung am 26.07.2013 im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gingen in Kraft gesetzt worden sei. Es heißt dort weiter, weil der erkennende Gerichtshof den Bebauungsplan wegen eines Fehlers bei der öffentlichen Bekanntmachung für unwirksam erklärt habe, werde der Bebauungsplan erneut rückwirkend zum 26.07.2013 in Kraft gesetzt. Der Bebauungsplan könne einschließlich seiner Begründung und der VDI 2719 im Rathaus der Antragsgegnerin während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
13 
Am 12.08.2016 haben die Antragsteller ein weiteres Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan wiederum nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht. Sie habe zwar bei der Neubekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen, dass die VDI 2719 bei Bürgermeisteramt eingesehen werden könne. Das Normenkontrollurteil vom 23.06.2013 verlange aber weitergehend einen entsprechenden Hinweis in der Bebauungsplanurkunde selbst. Ein solcher fehle nach wie vor.
14 
Der Bebauungsplan sei außerdem unter Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen zu Stande gekommen. So habe der Gemeinderat in seinen Sitzungen vom 17.05.2011, 19.07.2011, 12.12.2011, 23.10.2012, 13.11.2012 und 04.12.2012 in nichtöffentlicher Sitzung über den Bebauungsplan beraten. Außerdem hätten im Oktober 2011 und am 20.10.2012 Klausurtagungen des Gemeinderats stattgefunden, auf denen ebenfalls nichtöffentlich über den Bebauungsplan beraten worden sei. Über die dabei getroffenen maßgeblichen Weichenstellungen für das weitere Bebauungsplanverfahren hätte öffentlich beraten werden müssen. So sei in der Klausurtagung am 20.10.2012 die Abgrenzung des Bebauungsplangebiets und dessen Änderung diskutiert worden. Im nichtöffentlichen Teil der Gemeinderatssitzung am 04.12.2012 habe ein Mitarbeiter des von der Antragsgegnerin beauftragten Planungsbüros ... die Änderung des Geltungsbereichs und dessen Hintergründe erläutert. Im anschließenden öffentlichen Teil hätten die Gemeinderäte ohne weitere Aussprache Beschluss gefasst; der Tagesordnungspunkt sei so in zwanzig Minuten erledigt gewesen. Nach den Angaben in der Bebauungsplanurkunde habe der Gemeinderat am 22.06.2010 beschlossen, den Bebauungsplan aufzustellen. Ausweislich der Akten sei dieser Beschluss aber erst am 26.10.2010 gefasst worden. Der Gemeinderat habe wohl bereits am 22.06.2010 in nichtöffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gefasst und nach dessen Wiederholung in öffentlicher Sitzung am 26.10.2010 vergessen, das Datum in der Bebauungsplanurkunde entsprechend anzupassen.
15 
Dem Gemeinderat hätten nicht alle für die Abwägung relevanten Unterlagen in geeigneter Form rechtzeitig vorgelegen. Mit dem Schreiben vom 12.07.2013 seien dem Gemeinderat der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil und Textteil), die örtlichen Bauvorschriften, die Begründung, die Kenndaten, die Verträge mit dem Landratsamt Göppingen und der Abwägungsvorschlag einschließlich der Anlagen in Papierform vorgelegt worden. Die tierökologische Untersuchung, die Sonderuntersuchung Schlingnatter, die schalltechnische Untersuchung (Lärmschutzgutachten) und das geotechnische Gutachten seien dem Gemeinderat dagegen nur als CD übermittelt worden, d.h. nicht in einer für die Abwägung geeigneten Form. Dass sich die Antragsgegnerin bereit erklärt habe, diese Unterlagen dem Gemeinderat auf Anforderung auch in Papierform zur Verfügung zu stellen, ändere daran nichts. Der tierökologische Erläuterungsbericht trage das Datum des 23.07.2013 und habe dem Gemeinderat - wenn überhaupt - erst am Tag der Beschlussfassung und damit nicht rechtzeitig i. S. des § 34 GemO vorliegen können. Das Argument, der Erläuterungsbericht sei vordatiert worden, sei wenig glaubhaft. Das Kapitel 7 der Stellungnahme des M. H. habe sowieso vollständig gefehlt.
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Die Antragsgegnerin habe sich unzulässigerweise vorab zur Aufstellung des Bebauungsplans verpflichtet. In den mit Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans geschlossenen Kaufverträgen hätten sich die Verkäufer verpflichtet, auf der Fläche ihrer bisherigen Grundstücke voll erschlossene Bauplätze zurück zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe dabei ausdrücklich erklärt, eine über die geplante Änderung des Bebauungsplans hinausgehende Bebaubarkeit (Wohnungsbebauung mit zwei Wohneinheiten je Bauplatz) werde nicht zugesichert, und so die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Verpflichtung übernommen, einen Bebauungsplan entsprechenden Inhalts aufzustellen bzw. den ursprünglichen Bebauungsplan entsprechend zu ändern.
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Die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren sei rechtswidrig, weil der Gemeinderat zwar die Änderung des Bebauungsplans Marrbachöschle, jedoch nicht die Durchführung des beschleunigten Verfahrens beschlossen habe. Angesichts der Größe des Gebiets des Bebauungsplans Marrbachöschle hätten gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB auch die wesentlichen Gründe dafür öffentlich bekanntgemacht werden müssen, warum die Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werde. Die Antragsgegnerin habe jedoch nicht einmal eine Vorprüfung durchgeführt. Dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans kleiner sei als der des Bebauungsplans Marrbachöschle, ändere daran nichts. Denn am 21.02.2017 habe der Gemeinderat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Marrbacher Öschle - 4. Änderung“ gefasst, der den Rest des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Marrbachöschle umfasse. Die im Bebauungsplan und im Bebauungsplan „Marrbacher Öschle - 4. Änderung“ festgesetzten Grundflächen seien zusammenzuzählen, weil die beiden Bebauungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden.
18 
Ungeachtet dessen hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, denn er sei kein solcher der Innenentwicklung i. S. des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das überplante Gebiet liege zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle, sei faktisch jedoch noch Außenbereich gewesen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass Außenbereichsflächen nicht mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung überplant werden dürften. Die überplanten Flächen müssten auch dann solche der Innenentwicklung sein, wenn man den bereits bestehenden Plan hinwegdenke.
19 
Der Bebauungsplan weise auch sonst Verfahrensfehler auf. So genüge die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nicht den Anforderungen aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Es fehle an einer themenbezogenen Kurzcharakterisierung der dort genannten verfügbaren Umweltinformationen, obwohl in der tierökologischen Untersuchung, der schalltechnischen Untersuchung und dem geotechnischen Gutachten jeweils mehrere Themen angeschnitten worden seien. Die Stellungnahme des R. H. zu den kritischen Grundwasserständen und den hydrogeologischen Verhältnissen im Bebauungsplangebiet sei nicht einmal erwähnt worden.
20 
Die Antragsgegnerin hätte die öffentliche Auslegung auch wiederholen und die Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut einholen müssen, denn mit der überarbeiteten tierökologischen Untersuchung vom 23.07.2013, den öffentlich-rechtlichen Verträgen vom 05.06.2013 und 05.07./12.07.2013, der Sonderuntersuchung Schlingnatter vom 28.06.2013 und dem Schreiben des Landratsamts Göppingen vom 13.06.2013 seien nach der ersten öffentlich Auslegung noch weitere für die Aufstellung des Bebauungsplans wesentliche Unterlagen bei der Antragsgegnerin eingegangen. So ergebe sich aus dem Schreiben des Landratsamts Göppingen vom 13.06.2013, dass durch die außerhalb des Bebauungsplans zu errichtende Lärmschutzwand ein Biotop tangiert werde. Deshalb habe die Antragsgegnerin den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 05.07./12.07.2013 geschlossen und darin die Verpflichtung zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen übernommen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 09.06.2013 habe sich die Antragsgegnerin zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans verpflichtet, um so zusammen mit den im Bebauungsplan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen die Lärmproblematik der Bahnlinie abschließend zu lösen.
21 
Der Bebauungsplan weise auch Abwägungsfehler auf, da dem Gemeinderat nicht alle maßgeblichen Unterlagen in der geeigneten Form vorgelegen hätten und deshalb im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen dem Willen des Gemeinderats seien zudem für Teile des Bebauungsplangebiets keine Festsetzungen zur Bauweise, der Dachform und der Höhe getroffen worden. Denn der Bebauungsplan sehe vor, dass unterschiedliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 BauNVO und § 16 Abs. 5 BauNVO zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung durch die „Knödellinien“ abgetrennt würden. Im Übrigen würden unterschiedliche Festsetzungen durch die X-Linie voneinander abgegrenzt, wie sich aus Nr. 8 der Planzeichenerklärung ergebe. Neben der Nutzungsschablone unter Nr. 9 der Planzeichenerklärung sei die Zahl 1 in einem Kreis abgedruckt. In den durch die Baugrenzen bestimmten überbaubaren Flächen sei zwar jeweils eine solche 1 eingetragen worden, aber auch dann nur einmal, wenn dieses Baufenster durch die X-Linie unterteilt werde, wie das etwa im Bereich zwischen der Planstraße A und der Bahnhofstraße, zwischen den Planstraßen A und B sowie im unmittelbar an die Donzdorfer Straße angrenzenden Bereich zwischen den Planstraßen C und D der Fall sei. In der Sache heiße das, dass die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung einheitlich für das ganze Baufenster getroffen würden, weil nirgendwo eine Knödellinie eingetragen sei; die Festsetzungen zur Bauweise, der Dachform und der Höhe bezögen sich jeweils aber nur auf den durch die X-Linie abgegrenzten Teil des Baufensters. Man habe wohl vergessen, die eingekreiste 1 auch in dem anderen Teil des jeweiligen Baufensters abzudrucken.
22 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei willkürlich festgesetzt worden. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei beschlossen worden, weil der Bebauungsplan Marrbachöschle nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprochen habe. Während des Planaufstellungsverfahrens sei der Geltungsbereich auf einen Teilbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle verkleinert worden. Es dürfte darum gegangen sein, das Plangebiet so zu parzellieren, dass die einzelnen Teilbereiche jeweils unter der Grenze von 20.000 m² Grundfläche aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB blieben, um das gesamte Plangebiet im beschleunigten Verfahren überplanen und so die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit den Eheleuten H. einhalten zu können, die Erschließungsarbeiten bis zum 31.12.2014 abzuschließen.
23 
Der Bebauungsplan Marrbachöschle weise in dem nicht geänderten Teil weiter ein Dorfgebiet aus. Die Antragsgegnerin habe weder untersucht noch abgewogen, welche Konflikte aus dem Nebeneinander von Dorfgebiet und dem im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet resultieren könnten. Als Eigentümer des unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. ... sei der Antragsteller zu 2 von den zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Konflikten in besonderer Weise betroffen. Dass das Nebeneinander von Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet in der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei, ergebe sich auch aus dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung am 23.07.2013. Denn dort heiße es, „bei tatsächlicher oder beabsichtigter landwirtschaftlicher Nutzung hätten andere Abstände diskutiert werden müssen“.
24 
Der Bebauungsplan verstoße auch gegen den Grundsatz der Lastengleichheit. Die Verkehrsfläche der Donzdorfer Straße werde gegenüber der Festsetzung im Bebauungsplan Marrbachöschle aus dem Jahre 1983 um ca. 2,5 m nach Osten verschoben. Deshalb würden nur noch die Grundstücke östlich der Donzdorfer Straße in Anspruch genommen, und zwar u.a. 68 m² des Grundstücks der Antragsteller; die westlich davon gelegenen Grundstücke würden ohne plausiblen Grund entlastet und komplett verschont.
25 
Auch bezüglich des naturschutzrechtlich erforderlichen Artenschutzes sei der Bebauungsplan nicht frei von Abwägungsfehlern. Unklar sei, von welcher Tatsachengrundlage der Gemeinderat ausgegangen sei. Die Begründung des Bebauungsplans nehme auf die tierökologische Untersuchung vom 29.01.2013 Bezug, der bezüglich des Artenschutzes mit dem Landratsamt Göppingen geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag dagegen auf eine Untersuchung vom 23.07.2013. Auch sei nicht ersichtlich, dass und warum die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen artenschutzrechtlichen Maßnahmen ausreichend seien, um einen Verstoß gegen § 44 BNatSchG auszuschließen.
26 
Nach den zum passiven Lärmschutz getroffenen Festsetzungen sei ausreichender Lärmschutz nur bei geschlossenen Fenstern gewährleistet. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass dies nach der TA Lärm nicht zulässig sei.
27 
Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)“ - 3. Änderung - vom 23. Juli 2013 für unwirksam zu erklären.
29 
Die Antragsgegnerin beantragt,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Sie erwidert: Sie habe den Bebauungsplan ohne erneuten Gemeinderatsbeschluss und dementsprechend auch ohne erneute Abwägungsentscheidung rückwirkend in Kraft setzen können, denn auch die Anordnung der Rückwirkung sei nicht Teil des Satzungsbeschlusses, sondern des Bekanntmachungsverfahrens. Zu Unrecht machten die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan sei wiederum nichtig, weil er in Widerspruch zum ersten Normenkontrollurteil vom 23.06.2016 öffentlich bekanntgemacht worden sei. In dem Normenkontrollurteil sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden, die betroffene Öffentlichkeit müsse sich in zuverlässiger Weise von technischen Vorschriften, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen werde, Kenntnis verschaffen können. Dies könne dadurch geschehen, dass diese technischen Vorschriften zusammen mit dem Bebauungsplan zur Einsicht bereitlägen und darauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen werde. Zwingend erforderlich sei das jedoch nicht. Der Hinweis könne auch - wie hier - zusammen mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgen. Die Antragsgegnerin habe außerdem auf ihrer Homepage unter dem Stichwort „Bauplätze Marrbacher Öschle“ darauf hingewiesen, dass die VDI-Richtlinie 2719 im Rathaus während der üblichen Bürostunden eingesehen werden könne.
32 
Da der Satzungsbeschluss in öffentlicher Sitzung gefasst worden sei, sei der Bebauungsplan auch nicht unter Verstoß gegen § 35 GemO aufgestellt worden. Zuvor seien in den öffentlichen Gemeinderatssitzungen am 18.09.2012 und am 04.12.2012 die im Rahmen der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen ausführlich erläutert worden. In der nichtöffentlichen Sitzung am 23.10.2012 habe auch keine „Abstimmung“ stattgefunden, der Gemeinderat habe sich nur ein Stimmungsbild gemacht, wie dies allgemein üblich sei.
33 
Die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB sei nicht zu beanstanden. Außenbereichsflächen könnten zwar - von der Regelung in § 13 b BauGB abgesehen - grundsätzlich nicht mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung überplant werden. In den Gesetzesmaterialien zu § 13 a BauGB sei aber die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans für ein Gebiet innerhalb des Siedlungsbereichs infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen gerade als Beispiel für eine Maßnahme der Innenentwicklung genannt. Mit der Anpassung des Bebauungsplans Marrbachöschle an moderne Bedürfnisse werde das Ziel des § 13 a BauGB erreicht, der Inanspruchnahme neuer Flächen im Außenbereich entgegenzuwirken. § 13 a BauGB gehe mit dem Begriff der Maßnahme der Innenentwicklung nicht von dem Gegensatz Innenbereich - Außenbereich aus, sondern beziehe sich auch auf bereits nach § 30 BauGB überplante Gebiete im Siedlungsbereich und sogar auch auf sogenannte Außenbereichsflächen im Innenbereich. Die mit der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren verbundene Ausnahme von der europarechtlichen Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung halte sich im Rahmen der Vorgaben aus Art. 3 Abs. 3 bis 5 RL 2001/42/EG. Der Bebauungsplan setze mit 12.451 m² eine Grundfläche fest, die sich in den Grenzen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB halte, weshalb auch eine Vorprüfung des Einzelfalls nicht erforderlich gewesen sei. Im beschleunigten Verfahren habe die Antragsgegnerin bei der öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung keine Angaben dazu machen müssen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Abgesehen davon seien tatsächlich alle Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beachtet worden. Im Übrigen behaupteten auch die Antragsteller nur, dass Angaben zu einzelnen umweltbezogenen Informationen, und zwar zur Grundwassersituation im Plangebiet, gefehlt hätten, was ohnehin unbeachtlich sei. Tatsächlich sei die Problematik der Grundwassersituation im Bebauungsplanverfahren intensiv diskutiert worden. Nr. 4.2 des geotechnischen Gutachtens vom 09.05.2011 befasse sich eingehend mit den Grundwasserverhältnissen. Wie die Begründung des Bebauungsplans zeige, habe man sich auch mit der Wasserversorgung/Entwässerung unter Einbeziehung der möglichen Entwässerungssysteme intensiv auseinandergesetzt. Schlussendlich habe man nach der Erörterung der verschiedenen Entwässerungsvarianten mit dem Landratsamt Göppingen für das Mischsystem mit den Vorflutern Marrbach, Fils und Schmaler Gassenbach entschieden, weil eine Entwässerung im Trennsystem nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich gewesen wäre.
34 
Gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB seien die Öffentlichkeits- und die Behördenbeteiligung nicht erneut durchzuführen gewesen, denn der Bebauungsplan sei nicht geändert worden. Die öffentlich-rechtlichen Verträge hätten nur die städtebauliche Verträglichkeit des Bebauungsplans zusätzlich sichergestellt. Die nachträglich durchgeführten Untersuchungen hätten auch nichts ergeben, was den Bebauungsplan hätte in Frage stellen können.
35 
Auch die während des Bebauungsplanverfahrens über Grundstücke im Bebauungsplangebiet abgeschlossenen Kaufverträge seien rechtlich unbedenklich. Die Gemeinde könne zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Vorstellungen etwa in einem Umlegungsverfahren Verträge abschließen; eine Bindung im Bebauungsplanverfahren mit der Folge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans resultiere daraus nicht. Anderenfalls würde schon die Einleitung eines Umlegungsverfahrens zur Vorwegbindung der Gemeinde und damit zur Unwirksamkeit der Bebauungspläne führen.
36 
Auch die Abwägung sei nicht zu beanstanden. Dem Gemeinderat hätten alle maßgeblichen Unterlagen unter Beachtung der Fristen aus § 34 GemO vorgelegen. Mit Schreiben vom 12.07.2013 seien den Gemeinderäten sämtliche Unterlagen (auch die fälschlich auf den 23.07.2013 vordatierten) und zusätzlich eine CD übersandt worden. Der Inhalt der CD sei den Gemeinderäten - soweit gewünscht - vor der Sitzung am 23.07.2013 in Papierform übermittelt worden. Beanstandungen seitens der Gemeinderäte habe es nicht gegeben.
37 
Anders als von den Antragsgegnern behauptet, seien auch die Nutzungsschablonen und die daraus resultierenden Festsetzungen eindeutig. Unterschiedliche Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung seien im Baugebiet nicht getroffen worden, weshalb auch die „Knödellinie“ keine Verwendung gefunden habe.
38 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei gleichfalls rechtmäßig festgelegt worden. Die Grenze sei so gezogen worden, dass die Bauflächen weitestgehend im Eigentum der Gemeinde stünden und andererseits mit einer guten Infrastruktur versehen werden könnten. Die Nachfrage der Bauwilligen und ihre Zufriedenheit auch mit der Erschließung bestätigten die Richtigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin. Nahezu alle Flächen seien mittlerweile erschlossen, verkauft und bebaut, weshalb auch Zweifel bestünden, ob die Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis hätten. Vor diesem Hintergrund sei es auch sinnvoll, dass mit Beschluss vom 21.02.2017 die 4. Änderung des Bebauungsplans Marrbachöschle eingeleitet worden sei. Auf die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens wirke sich das nicht aus, denn auch die mit der 3. und der 4. Änderung festgesetzten Grundflächen blieben sogar in der Summe deutlich unter der Fläche von 20.000 m².
39 
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets unmittelbar im Anschluss an das weiterhin außerhalb des Bebauungsplangebiets in einem Dorfgebiet liegende Grundstück der Antragsteller Flst.Nr. ... sei rechtlich gleichfalls unbedenklich. Konflikte mit der Landwirtschaft resultierten daraus nicht, zumal schon im Bebauungsplan Marrbacher Öschle dort ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden sei. Die Antragsteller hätten dementsprechend auch nicht dargelegt, welche bislang zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen auf ihrem Grundstück zukünftig in Frage gestellt seien.
40 
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit liege nicht vor. Die Führung der Donzdorfer Straße werde nicht geändert. Es werde lediglich auf den auf der Westseite vorgesehenen Fußweg verzichtet und auf der Ostseite ein Parkierungsstreifen vorgesehen, wodurch die öffentliche Fläche um 2,45 m nach Osten erweitert werde. Das Grundstück Flst.Nr. ... der Antragsteller werde dadurch deutlich entlastet. Ungeachtet dessen müsse dieses handtuchartige Grundstück im Umlegungsverfahren einer Neuordnung zugeführt werden, um Baumöglichkeiten realisieren zu können.
41 
Mit ihren Argumenten gegen die Regelungen zum Schallschutz übersähen die Antragsteller, dass vorliegend nicht die TA-Lärm, sondern die 16. BImSchV anzuwenden sei. Deren Vorgaben seien vollumfänglich beachtet worden.
42 
Dem Gericht liegen die Akten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle) - 3. Änderung“ - und die Gerichtsakte aus dem Verfahren 8 S 1597/13 vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die zulässigen Normenkontrollanträge können in der Sache keinen Erfolg haben.
I.
44 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
45 
1. Die Antragsteller haben den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Antrag am 12.08.2016 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die (erneute) öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 28.07.2016.
46 
2. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden.
47 
Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich jedenfalls aus der von ihnen gerügten Verletzung des Abwägungsgebots. Insoweit genügt es, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer eigenen Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass er in der Abwägung fehlerhaft berücksichtigt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - UPR 2016, 187).
48 
Die Antragsteller machen dazu geltend, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil die Donzdorfer Straße unter Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit gegenüber dem Bebauungsplan Marrbachöschle um ca. 2,5 m nach Osten verschoben worden sei und deshalb ihr Grundstück Flst.Nr. ... zum Vorteil der westlich gelegenen Grundstücke stärker in Anspruch genommen werde.
49 
Die Antragsteller können sich außerdem darauf berufen, es sei wegen der möglichen immissionsschutzrechtliche Konflikte abwägungsfehlerhaft, ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar neben dem außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beginnenden Dorfgebiet festzusetzen, denn ihr Grundstück Flst.Nr. ... liege genau am nördlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, wo die beiden Gebiete aneinanderstoßen, und es sei deshalb zu befürchten, dass es in unzumutbarer Weise Immissionen aus den im Dorfgebiet zulässigen landwirtschaftlichen Gebieten ausgesetzt werde.
50 
3. Der gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO a.F. unzulässig. Nach dieser inzwischen außer Kraft getretenen Bestimmung war ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Ungeachtet dessen, dass diese Bestimmung durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden ist, steht sie der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen, da ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
51 
Zwar ist das Schreiben der Antragsteller vom 22.03.2013, mit dem sie im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen vorgebracht haben, erst am 25.03.2013 im Original und damit nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung von Einwendungen bei der Antragsgegnerin eingegangen, denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB endete diese Frist mit Ablauf der Auslegungsfrist am 22.03.2013. Die Antragsgegnerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 13.06.2016 im ersten Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeräumt, dass das Einwendungsschreiben vom 22.03.2013 bereits an diesem Tag per Fax bei ihr eingegangen und lediglich nicht zur Akte genommen worden ist.
52 
4. Für die Normenkontrollanträge besteht schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
53 
a) Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung soll verhindern, dass das Gericht in eine sachliche Prüfung der Gültigkeit der Norm eintritt, obwohl sich die Rechtsstellung des Antragstellers auch dann nicht verbessert, wenn die Norm antragsgemäß für unwirksam erklärt wird. Ist der Antragsteller antragsbefugt, ist nach diesem Maßstab regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Allerdings fehlt das Rechtschutzbedürfnis in aller Regel, wenn ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Das ist hier nicht der Fall.
54 
b) Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Plan ergibt sich, dass mehrere Grundstücke noch nicht bebaut sind und dafür auch weder eine Baugenehmigung erteilt noch ein Bauantrag gestellt worden ist. Insbesondere ist das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück Flst.Nr. ... noch nicht bebaut; die Antragsteller haben insoweit noch die Möglichkeit, eine andere Festsetzung zu erreichen.
55 
Auch sind die Erschließungsanlagen noch nicht vollständig hergestellt. Gerade in Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ... der Antragsteller ist die Donzdorfer Straße noch nicht plangemäß ausgebaut. Nach Ansicht der Antragsteller verstößt der angefochtene Bebauungsplan gegen das Gebot der Lastengleichheit, weil ihr Grundstück für die Straße ungerechtfertigterweise stärker in Anspruch genommen werden solle als die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Insbesondere daraus ergibt sich ihr Rechtsschutzinteresse. Würde der Bebauungsplan für unwirksam erklärt, könnten die Antragsteller eine für sie günstigere Lösung erreichen. Auch nach dem Bebauungsplan Marrbachöschle wird ihr Grundstück Flst.Nr. ... nur in geringerem Umfang für die Herstellung der Donzdorfer Straße in Anspruch genommen.
II.
56 
Die Normenkontrollanträge sind aber nicht begründet. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
57 
1. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht fehlerfrei zu Stande gekommen.
58 
a) Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht.
59 
aa) Eine rechtskräftige Entscheidung, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung unzulässig ist, liegt nicht vor.
60 
Die Antragsteller argumentieren, der Bebauungsplan sei schon deshalb für unwirksam zu erklären, weil die Antragsgegnerin bei der Neubekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 28.07.2016 zwar die VDI 2719 erwähnt und darauf hingewiesen habe, dass der Text dieses technischen Regelwerks bei der Antragsgegnerin zusammen mit dem Bebauungsplan eingesehen werden könne, einen entsprechenden Hinweis aber wiederum nicht in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen habe, obwohl eine solche Aufnahme im ersten Normenkontrollurteil als Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe gefordert werde. In der Sache berufen sich die Antragsteller damit auf die Rechtskraft des Normenkontrollurteils vom 23.06.2016. Damit können sie aber keinen Erfolg haben.
61 
Allerdings erwachsen auch stattgebende Normenkontrollurteile gemäß § 121 VwGO in Rechtskraft. Eine inhaltsgleiche neue Norm ist daher in einem erneuten Normenkontrollverfahren ohne Sachprüfung allein wegen der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Normenkontrollurteils für unwirksam zu erklären, sofern sich weder die Sach- noch die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO). Die Bindungswirkung der Rechtskraft reicht jedoch auch in einem Normenkontrollverfahren nur soweit, wie über den Streitgegenstand entschieden wurde. Wurde eine frühere Norm wegen eines Verfahrensfehlers für unwirksam erklärt, so bleibt der Erlass bzw. die Inkraftsetzung einer inhaltsgleichen Norm in einem fehlerfreien Verfahren möglich (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 24. Aufl., 2018, Rn. 143 zu § 47). So liegen die Dinge hier.
62 
aaa) Mit Urteil vom 23.06.2016 hat der Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil der Bebauungsplan unter Punkt 10 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dimensionierung der Außenbauteile auf die VDI 2719 Bezug nimmt, die Antragsgegnerin jedoch nicht sichergestellt hat, dass die Betroffenen von dieser technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Die Antragsteller entnehmen diesem Urteil, der Bebauungsplan könne nur ordnungsgemäß bekanntgegeben werden, wenn in der Bebauungsplanurkunde selbst und nicht bloß in der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen werde, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden könne, zur Einsicht bereitliege.
63 
bbb) Bereits der Ausgangspunkt dieser Überlegung begegnet Bedenken. Erklärt das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam, so erwächst, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch die Aussage in Rechtskraft, dass der Bebauungsplan nicht so wie geschehen wirksam bekanntgemacht werden kann. Die Gemeinde darf den begangenen Fehler nicht wiederholen. So ist die Antragsgegnerin indessen auch nicht vorgegangen. Denn anders als bei der öffentlichen Bekanntgabe am 23.07.2013 hat sie diesmal in den Text der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses den geforderten Hinweis aufgenommen. Die Antragsteller entnehmen dem Urteil aber weiter die Aussage, eine wirksame Bekanntgabe des Bebauungsplans sei nur möglich, wenn der entsprechende Hinweis in die Bebauungsplanurkunde selbst aufgenommen werde. In der Sache machen die Antragsteller damit geltend, in dem Urteil sei auch rechtskräftig entschieden worden, auf welche Weise eine rechtmäßige Bekanntgabe stattdessen erfolgen müsse. Im Urteil vom 23.06.2016 ist eine derartige Aussage jedoch nicht enthalten. Dort heißt es nur, dass eine wirksame Bekanntgabe möglich ist, wenn der geforderte Hinweis in die Bebauungsplanurkunde selbst aufgenommen wird. Dass diese Vorgehensweise nur als Beispiel gedacht ist und keine abschließende Auflistung der rechtlich möglichen Vorgehensweisen darstellen soll, ergibt sich aus dem nachfolgenden Satz: „Auch sonst wird dort (will heißen: in der öffentlichen Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses) keine problem- und kostenlos öffentlich zugängliche Fundstelle der VDI 2719 genannt.“ Ungeachtet dessen könnte eine solche Aussage auch deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie nicht entscheidungstragend ist.
64 
bb) Auch in der Sache ist die von der Antragsgegnerin gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips. Danach ist es zulässig, wenn nur in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen wird, dass die im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitliegt.
65 
aaa) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bisher nicht entschieden.
66 
Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2010 (- 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889) muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen von einer im Bebauungsplan in Bezug genommenen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Die auch im ersten Normenkontrollurteil aufgeführte Möglichkeit, in der Bebauungsplanurkunde selbst darauf hinzuweisen, dass die technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht bereitliegt, wird als Beispiel genannt. Eine explizite Aussage zu der von der Antragsgegnerin am 28.07.2016 gewählten Form der öffentlichen Bekanntgabe ist in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen nicht enthalten. In seinem Beschluss vom 18.06.2016 (- 4 BN 24.16 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 47) hat das Bundesverwaltungsgericht die hier relevante Frage, ob auch ein Hinweis in der Bekanntmachung ausreichen könnte, ausdrücklich offengelassen, weil es in dem von ihm entschiedenen Fall auch an einem solchen fehlte. Der weitergehende Leitsatz „...aber weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hinweist....“ findet in der Begründung des Beschlusses keine Stütze.
67 
bbb) Die von der Antragsgegnerin gewählte Form der Bekanntgabe genügt nach Ansicht des Senats den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Normen ergebenden Anforderungen.
68 
(1) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Die Rechtsnormen müssen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 BN 55.09 - BauR 2010, 1733).
69 
(2) Für Bebauungspläne ist bundesrechtlich in § 10 Abs. 3 BauGB eine besondere Form der Bekanntmachung vorgeschrieben. Während nach Landesrecht Satzungen grundsätzlich mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen sind (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 DVO GemO), bestimmt § 10 Abs. 3 BauGB, dass (nur) die Erteilung der Genehmigung bzw. der Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung ortsüblich bekanntzumachen sind. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan öffentlich eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erlangt der Bürger zwar Kenntnis von der Existenz des Bebauungsplans. Will er sich über seinen Inhalt informieren, so muss er aber - anders als sonst bei Satzungen - von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Unter diesen Umständen ist ein Hinweis in der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses, dass mit dem Bebauungsplan auch die (darin in Bezug genommene) technische Vorschrift bei der Gemeinde eingesehen werden kann, als ausreichend anzusehen. Denn bereits durch die öffentliche Bekanntmachung werden die Bürger so darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht nur in den Bebauungsplan, sondern auch in die gleichfalls ausliegende technische Vorschrift Einsicht nehmen müssen, wenn sie sich vom Inhalt des Bebauungsplans zuverlässig Kenntnis verschaffen wollen.
70 
(3) Dem steht nicht entgegen, dass ein Bürger, der ohne Kenntnis von der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses bei der Gemeinde in einen Bebauungsplan Einsicht nimmt, möglicherweise mangels eines Hinweises in der Bebauungsplanurkunde nicht weiß, dass er auch die in Bezug genommene technische Vorschrift einsehen kann. Um dies zu vermeiden, ist es zwar der den Bebauungsplan aufstellenden Gemeinde zu empfehlen, einen entsprechenden Hinweis (auch) in die Bebauungsplanurkunde aufzunehmen. Dass dies rechtlich zwingend ist, kann daraus jedoch nicht gefolgert werden. Denn maßgeblich für die Einhaltung der Anforderungen des Rechtsstaatsgebots ist der Publikationsakt als solcher - und darin wird auf die bestehende Einsichtsmöglichkeit hingewiesen. Die beschriebene Gefahr ist zudem nicht sehr groß. Denn die interessierten Bürger können den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB nicht nur einsehen, sondern auch über seinen Inhalt - und damit über die in Bezug genommene technische Vorschrift - Auskunft verlangen.
71 
b) Der Bebauungsplan genügt den maßgeblichen Formvorschriften der Gemeindeordnung.
72 
aa) Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen nichtig.
73 
aaa) Die Antragsteller rügen, der Gemeinderat habe im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans wiederholt in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt, obwohl die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO dafür nicht vorgelegen hätten. Der Bebauungsplan sei aus diesem Grund unwirksam. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
74 
Nach baden-württembergischem Landesrecht ist für das Zustandekommen der gemeindlichen Satzungen und damit auch eines Bebauungsplans (§ 10 BauGB) maßgeblich, dass der Gemeinderat einen einzigen wirksamen Beschluss, nämlich den Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, fasst. Mit ihm gibt der Gemeinderat zu erkennen, dass er den Bebauungsplan in dieser Form aufstellen will; alle anderen vorhergehenden Entscheidungen sind damit überholt und gegenstandslos, unabhängig davon, ob sie aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig gewesen sind. Auch die Antragsteller ziehen nicht in Zweifel, dass der Gemeinderat den Satzungsbeschluss am 23.07.2013 in öffentlicher Sitzung gefasst hat.
75 
Auch bundesrechtlich sind Verstöße gegen das Landesrecht im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans vor dem eigentlichen Satzungsbeschluss unbeachtlich und führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87- BVerwGE 79, 200 für die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats beim Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans im Vorfeld des eigentlichen Satzungsbeschlusses)
76 
bbb) Die Antragsteller können auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Sitzung am 23.07.2013 sei nur noch pro forma erfolgt, alle maßgeblichen Entscheidungen seien bereits zuvor in nichtöffentlichen Sitzungen getroffen worden.
77 
(1) Allerdings widerspricht es Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in einer nichtöffentlichen Sitzung die Sachdiskussion vorweggenommen wird, obwohl die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorliegen, und der Satzungsbeschluss in der unmittelbar anschließenden öffentlichen Sitzung nur noch pro forma gefasst wird (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 24.03.2011 - 5 S 746/10 - VBlBW 2011, 393 und vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 - VBlBW 2001, 65). Ein in öffentlicher Sitzung gefasster Beschluss des Gemeinderats, ein gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben, verstößt dementsprechend gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO, wenn der Gemeinderat über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuvor nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten hat (Urt. v. 23.06.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2015, 708).
78 
(2) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Wie sich aus dem Protokoll über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 ergibt, hat der Gemeinderat ausführlich über den Bebauungsplan beraten. Herr M. (von dem mit der Aufstellung des Bebauungsplans befassten Planungsbüro m.) ist danach die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und die dazugehörigen Abwägungsvorschläge mit den Gemeinderäten im Einzelnen durchgegangen. Dem Gemeinderat lagen dabei nicht nur die Abwägungssynopse, sondern auch die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Untersuchungen vor. Von einer bloßen pro forma-Sitzung kann danach keine Rede sein.
79 
ccc) Ohne dies näher zu substantiieren, behaupten die Antragsteller, der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans sei nicht erst am 26.10.2010 in öffentlicher Sitzung, sondern bereits zuvor in nichtöffentlicher Sitzung am 22.06.2010 vom Gemeinderat gefasst worden. Aus Versehen sei dann im Bebauungsplan das Datum der nichtöffentlichen Sitzung eingetragen worden.
80 
Auch damit machen die Antragsteller in der Sache einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen geltend. Aus den bereits genannten Gründen können die Antragsteller damit gleichfalls keinen Erfolg haben. Anzumerken ist zudem, dass bundesrechtlich ein nach § 214 Abs. 1 BauGB erheblicher Verfahrensfehler selbst dann nicht vorliegt, wenn ein Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, einen Bebauungsplan aufzustellen, überhaupt nicht gefasst wird.
81 
bb) Die Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 ist ordnungsgemäß einberufen worden.
82 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben (Satz 7). Bei diesen Normen handelt es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften, sondern um zwingende Verfahrensvorschriften. Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 GemO kann der Gemeinderat nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat zur Folge, dass ein gleichwohl gefasster Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig ist (Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., 4. Aufl., Rn. 11 zu § 34, Stand: Dez. 2006).
83 
aaa) Nach Maßgabe dieser Bestimmungen sind die Gemeinderäte zur Sitzung am 23.07.2013 ordnungsgemäß eingeladen worden. Im Einladungsschreiben an die Gemeinderäte vom 17.07.2013 werden Zeit, Ort und Tagesordnung mitgeteilt. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, die Einladung könne - wie schon aus den Daten des Einladungsschreibens einerseits und der Gemeinderatssitzung andererseits zu ersehen sei - nicht rechtzeitig erfolgt sein, weil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO die Verhandlungsgegenstände in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag mitgeteilt werden müssten. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO wurde mit Gesetz vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) mit Wirkung ab 01.12.2015 dahin geändert, dass die Einberufung des Gemeinderats in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag erfolgen muss. In der hier maßgeblichen älteren Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO wird keine Frist genannt. Drei Tage galten als ausreichend (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Komm., 4. Aufl., Rn. 4 zu § 34, Stand: Dez. 2006).
84 
bbb) Auch das Argument der Antragsteller greift nicht durch, die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 sei in den Mitteilungen der Gemeinde Gingen vom 19.07.2013 nicht rechtzeitig i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO erfolgt. Eine Frist von drei Tagen ist hier im Allgemeinen ausreichend (vgl. Senatsurteil v. 25.01.2018 - 3 S 202/17 - unveröff.).
85 
ccc) Die Antragsteller beanstanden außerdem, dem Gemeinderat seien für die Sitzung am 23.07.2013 die tierökologische Untersuchung, die Sonderuntersuchung Schlingnatter, die schalltechnische Untersuchung (Lärmschutzgutachten) und das geotechnische Gutachten nur als CD, aber nicht in Papierform übermittelt worden. Das Kapitel 7 der Stellungnahmen des M. H. sei überhaupt nicht vorgelegt worden. Damit machen sie einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 zweiter Hs. GemO geltend, wonach der Einberufung zur Gemeinderatssitzung auch die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Ein zur Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses führender Verfahrensfehler ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.
86 
(1) Da der Gemeinderat nach § 34 Abs. 1 Satz 1 erster Hs. GemO auch in elektronischer Form durch einfache E-Mail einberufen werden kann (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., 4. Aufl., Rn. 2 zu § 34, Stand: Dez. 2006), ist schon fraglich, warum die Beifügung maßgeblicher Unterlagen in Papierform erforderlich sein soll. Wird der Gemeinderat per E-Mail einberufen, werden die Unterlagen ebenfalls in elektronischer Form - etwa als Anhang zur E-Mail - übermittelt werden. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, was dagegen einzuwenden sein soll, wenn Unterlagen als CD vorgelegt werden.
87 
(2) Ungeachtet dessen dient die Regelung über die Beifügung der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen ausschließlich den Interessen der Gemeinderäte. Rügt in der Gemeinderatssitzung keiner der Gemeinderäte, die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153). Eine solche Rüge wäre hier umso mehr zu erwarten gewesen, als der Bürgermeister in seinem Schreiben vom 12.07.2013 angeboten hat, die nur als CD übermittelten Unterlagen den Gemeinderäten ggf. auch in Papierform zukommen zu lassen.
88 
(3) Ausweislich der Abwägungssynopse vom 23.07.2013 war dieser die Stellungnahme des M. H. als Anlage 1 beigefügt. Unter diesen Umständen ist wenig plausibel, wie und warum die Antragsgegnerin den Gemeinderäten das mit „res pecuniae“ überschriebene Kapitel 7 dieser Stellungnahme hätte „vorenthalten“ sollen. Denn dieses Kapitel beginnt mitten auf Seite 25 der Stellungnahme. Hätte es tatsächlich gefehlt, hätten die Gemeinderäte das auch leicht bemerken und bei Interesse die vollständige Stellungnahme nachfordern können.
89 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die formellen Vorschriften des Baugesetzbuches unwirksam.
90 
aa) Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan sei als ein solcher der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB schon deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat am 26.10.2010 nur die Aufstellung des Bebauungsplans, aber nicht die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB beschlossen habe, ist unbegründet. Denn das Baugesetzbuch enthält keine Norm, wonach das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt werden darf, wenn der Gemeinderat zuvor einen dahingehenden Beschluss gefasst hat. Eine solche Regelung ist weder in § 13 a BauGB noch sonst im Baugesetzbuch enthalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382).
91 
Aber selbst wenn die Durchführung des beschleunigten Verfahrens einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderats voraussetzte, führte der Fehler nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn im abschließenden Katalog des § 214 Abs. 1 BauGB nicht genannte Verfahrensfehler sind unbeachtlich und führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ungeachtet dessen hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.07.2012 die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zustimmend zur Kenntnis genommen und damit gebilligt.
92 
bb) Die Antragsteller machen ferner zu Unrecht geltend, die Antragsgegnerin habe gegen § 4 a Abs. 3 BauGB verstoßen, weil sie keine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt habe, obwohl nach der ersten öffentlichen Auslegung bis zum Satzungsbeschluss mit der tierökologischen Untersuchung vom 23.07.2013 (sic!), der Sonderuntersuchung Schlingnatter vom 28.06.2013, dem Schreiben des Landratsamts Göppingen vom 13.06.2013 und den städtebaulichen Verträgen vom 05.06.2013 und 05.07/12.07.2013 noch wesentliche Unterlagen bei ihr eingegangen seien, die eine erneute Auslegung erforderlich gemacht hätten.
93 
Rechtlicher Maßstab ist § 4 a Abs. 3 BauGB. Danach ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Auch die Antragsteller behaupten nicht, dass vorliegend der Entwurf des Bebauungsplans geändert worden sei und damit nach dem Wortlaut die Voraussetzungen des § 4 a Abs. 3 BauGB gegeben seien. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Vorschrift auch nicht erweiternd dahin auszulegen, dass sie auch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen eine erneute Auslegung gebietet.
94 
aaa) Der Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 05.06.2013 erforderte keine erneute öffentliche Auslegung.
95 
Den Antragstellern ist einzuräumen, dass dieser Vertrag, in dem sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Landratsamt zur Errichtung der Lärmschutzeinrichtungen entlang der Eisenbahnlinie verpflichtet, Voraussetzung für die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung ist. Der Bebauungsplan hätte ohne diesen Vertrag in der konkreten Form nicht abwägungsfehlerfrei beschlossen werden können. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu unter Punkt VII „Schall/Lärmschutz“, ohne aktive Schallschutzmaßnahmen würden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 10 dB(A) tags und bis zu 22 dB(A) nachts überschritten. Ein solchermaßen lärmbelastetes allgemeines Wohngebiet kann ohne aktive Schallschutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden. Nach der Begründung des Bebauungsplans konnten die erforderlichen Lärmschutzeinrichtungen aufgrund der topographischen Situation (die Bahngeleise liegen ca. 12 m über dem Geländeniveau des Plangebiets) jedoch nur direkt auf den Bahnflächen und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans errichtet werden. Die Antragsgegnerin hat diese Vorkehrungen deshalb nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt, sondern zum Gegenstand des mit dem Landratsamt geschlossenen Vertrags gemacht.
96 
Die Antragsteller leiten daraus ab, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 05.07.2013 sei gewissermaßen integraler Bestandteil des Bebauungsplans und sein Abschluss nach der ersten öffentlichen Auslegung im Sinne des § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB einer Änderung des Bebauungsplans gleichzusetzen.
97 
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts öffentlich-rechtliche Verträge nicht Bestandteil des Bebauungsplans und müssen dementsprechend nicht öffentlich ausgelegt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie bereits vor der ersten öffentlichen Auslegung abgeschlossen worden sind.
98 
(1) Der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24) lag allerdings eine andere Fallkonstellation zu Grunde. Der städtebauliche Vertrag diente dort nur zur ergänzenden Absicherung der städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung. Der Bebauungsplan war aber auch ohne den städtebaulichen Vertrag abwägungsfehlerfrei. Indessen folgt schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauGB, dass es auf diese Differenzierung nicht ankommt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bebauungspläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Öffentlich-rechtliche Verträge sind aber auch dann nicht Bestandteil des Bebauungsplans und müssen folglich nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauGB nicht ausgelegt werden, wenn sie bereits vor der ersten öffentlichen Auslegung abgeschlossen worden sind. Auch für eine erweiternde Auslegung fehlen die erforderlichen Voraussetzungen. Wie sich aus § 11 BauGB ergibt, war dem Gesetzgeber durchaus bekannt, dass Gemeinden im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen öffentlich-rechtliche Verträge abschließen (können). Hätte er gewollt, dass auch solche öffentlich-rechtlichen Verträge öffentlich ausgelegt werden müssen, so wäre eine entsprechende Formulierung des § 3 Abs. 2 BauGB zu erwarten gewesen. Eine planwidrige Regelungslücke liegt daher nicht vor.
99 
Dass öffentlich-rechtliche Verträge nicht im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden müssen, wird besonders deutlich, wenn der Vertrag bereits vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans abgeschlossen worden ist. Selbst wenn er Bestimmungen enthält, die für die Abwägungsentscheidung im jetzt neu aufzustellenden Bebauungsplan von zentraler Bedeutung sind, muss er nicht öffentlich ausgelegt werden. Wurde der (inhaltsgleiche) Vertrag erst nach dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans geschlossen, kann nichts anderes gelten.
100 
(2.3) Auch unionsrechtlich ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn Art. 6 Abs. 1 und 2 RL 2001/42 EG verlangt nur, dass der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Art. 5 RL 2001/42 EG erstellte Umweltbericht den zu beteiligenden Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und diese dazu Stellung nehmen können.
101 
bbb) Aus den vorgenannten Gründen löste auch der öffentlich-rechtliche Vertrag der Antragsgegnerin mit dem Landratsamt vom 05.07/12.07.2013 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs aus.
102 
Das gilt umso mehr, als dieser Vertrag keine Regelungen enthält, die an die Stelle von Festsetzungen im Bebauungsplan treten. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich darin, die Arbeiten zur Errichtung der Lärmschutzeinrichtungen außerhalb der Winterruhe der Zauneidechse und so durchzuführen, dass auch einzelne Exemplare dieser Gattung nicht beeinträchtigt werden. Der Vertrag enthält außerdem die Verpflichtung zur Vornahme von sogenannten CEF-Maßnahmen, um Verstöße gegen die Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Höhlenbrüter zu vermeiden. Solche Maßnahmen müssen nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Denn im Bebauungsplanverfahren hat § 44 BNatSchG und damit auch Absatz 5 Satz 3 dieser Norm nur mittelbar Bedeutung. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen muss die planende Gemeinde danach nur treffen, wenn der Umsetzung des (Angebots-) Bebauungsplans anderenfalls unüberwindbar die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig, wenn der Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auch noch wirksam in der Phase der Umsetzung des Bebauungsplans entgegengewirkt werden kann. Hinzukommt, dass der Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB abschließend ist und danach nicht gewährleistet ist, dass stets die geeigneten Festsetzungen getroffen werden können (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht. Komm., Rn. 49 f. zu § 44 BNatSchG, Stand: Dez. 2011). So können etwa Regelungen zu den artenschutzrechtlich einzuhaltenden Bauzeiten im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Der Begriff „festgesetzt“ (mittlerweile: „festgelegt“) ist vor diesem Hintergrund nicht rechtstechnisch i. S. von „im Bebauungsplan festgesetzt“ zu verstehen; er soll lediglich die Notwendigkeit der rechtlichen Absicherung dieser Maßnahmen zum Ausdruck bringen (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Komm., 2. Aufl., 2016, Rn. 53 zu § 44).
103 
Die Antragsgegnerin war auch nicht deshalb zu einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verpflichtet, weil nach der ersten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der tierökologischen Untersuchung, der Sonderuntersuchung Schlingnatter vom 28.06.2013 und dem Schreiben des Landratsamts Göppingen vom 13.06.2013 noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen bei ihr eingegangen sind. Zwar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die Einschränkung „bereits vorliegenden“ zeigt jedoch, dass auch der Gesetzgeber mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass nach der öffentlichen Auslegung noch weitere wesentliche Unterlagen eingehen. Gleichwohl hat er für diesen Fall in § 4 a Abs. 3 BauGB keine Wiederholung der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgeschrieben.
104 
cc) Ein rechtlich relevanter Fehler des angefochtenen Bebauungsplans ergibt sich auch nicht daraus, dass die Unterschrift des Landratsamts unter dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen nicht datiert ist.
105 
Denn selbst wenn das Landratsamt den öffentlich-rechtlichen Vertrag erst nach dem Satzungsbeschluss unterzeichnet haben sollte, wäre das rechtlich unerheblich, da allein die Antragsgegnerin in dem Vertrag Verpflichtungen eingegangen ist. Es reicht daher jedenfalls aus, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot ihrerseits vorlag (vgl. zum ähnlich gelagerten Problem beim Durchführungsvertrag im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan BVerwG, Beschl. v. 06.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Diese Voraussetzung ist jedenfalls gegeben.
106 
dd) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt und wegen der Wahl dieses Verfahrens sowohl von der Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) als auch von der Erstellung eines Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) abgesehen hat.
107 
aaa) Rechtlicher Maßstab für die Frage, ob der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt werden konnte, ist § 13 a BauGB. § 13 b BauGB ist dagegen nicht anwendbar. Das ergibt sich aus den Vorschriften über die im Normprüfungsverfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage. Für die Abwägung bei Bebauungsplänen bestimmt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend ist. Ob auch sonst auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rechtsnorm, hier durch die (wiederholte) ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB am 28.07.2016 (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229). § 13 BauGB wurde aber zeitlich später erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) in das Baugesetzbuch eingefügt.
108 
bbb) Bei dem angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
109 
Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die Bodenschutzklausel aus § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Im Außenbereich gelegene Grundstücke dürfen danach nicht mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung überplant werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit - so ist zu ergänzen - für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13 a BauGB nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - UPR 2016, 187).
110 
ccc) Eine solche Konstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Zwar war das Plangebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans unbebaut und kann schon angesichts seiner Größe von ca. 4,2 ha nicht als Teil der sich nach Süden und Westen anschließenden Bebauung angesehen werden. Da das Plangebiet jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle aus dem Jahre 1983 liegt, war es gleichwohl rechtlich nicht mehr dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzurechnen. Ob in einer solchen Situation (unbebaute Fläche im Geltungsbereich eines noch nicht realisierten Bebauungsplans) der bestehende Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren geändert werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 04.11.2015 nicht entschieden. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urt. v. 15.11.2011 - 13 A 184.08 - juris, Mitschang, ZfBZ 2007, 453, 455; Krautzberger, in Ernst/Zierhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 a Rn. 35).
111 
(1) Der Wortlaut des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist insoweit zwar nicht eindeutig; er gibt aber mit dem Begriff „Innenentwicklung“ einen starken Hinweis darauf, dass ein Bebauungsplan unter den hier gegebenen Umständen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden darf. Denn wie bereits ausgeführt, war das Plangebiet zwar noch unbebaut, rechtlich aber gleichwohl kein Außenbereich mehr, weil es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle lag und in diesem Plan für eine Bebauung vorgesehen war. Es war also - von der bislang noch fehlenden Erschließung abgesehen - bereits Bauland.
112 
Die historische Auslegung unterstreicht dies. In der Begründung des Gesetzentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte; BT-Drucks.16/2496, S. 12) werden innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, ausdrücklich als Anwendungsfall für eine Maßnahme der Innenentwicklung genannt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die überplante Fläche liege nicht mehr im Siedlungsbereich, weil sie noch unbebaut gewesen sei. Der Siedlungsbereich ist großzügiger zu bestimmen als der Innenbereich und geht über diesen hinaus. Anderenfalls hätte es nahegelegen, den Begriff „Innenbereich“ zu wählen, denn dieser ist durch eine lange Rechtsprechungstradition genau konturiert.
113 
Insbesondere sprechen aber Sinn und Zweck des § 13 a BauGB für das gefundene Auslegungsergebnis. Das Tatbestandsmerkmal „Maßnahme der Innenentwicklung“ dient dazu, Bebauungspläne der Innenentwicklung abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Auf diese Weise sollen Planungen gefördert werden, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). In der Sache geht es darum, einem weiteren Ausgreifen der Bebauung in den Außenbereich entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks. 16/2496). Gerade diesem Ziel dient der vorliegende Bebauungsplan. Durch die Anpassung des bestehenden, aber nicht umgesetzten Bebauungsplan Marrbacheröschle aus dem Jahre 1983 an aktuelle Bedürfnisse kann die Ausweisung neuer Bauflächen im Außenbereich vermieden werden.
114 
(2) Unionsrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
115 
(2.1) Das Unionsrecht ist Prüfungsmaßstab. Denn Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001, S. 30) - RL 2001/42/EG - sieht vor, dass unter Art. 3 Abs. 2 bis 4 RL 2001/42/EG fallende Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 der RL 2001/42/EG unterzogen werden müssen. Über das Ergebnis der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen (Art. 5 RL 2001/42/EG). Der Öffentlichkeit und den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden ist eine zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des Plans zugänglich zu machen (Art. 9 RL 2001/42/EG). Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren wird u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB (jetzt: § 10 a BauGB) abgesehen (§§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 BauGB), und damit von der Anwendung der Vorschriften, die der Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen der RL 2001/42 EG dienen.
116 
(2.2) Der Bebauungsplan fällt auch in den Geltungsbereich der RL 2001/42/EG.
117 
Er ist zwar kein Plan i. S. des Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Denn durch ihn wird weder der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt noch ist auf Grund seiner voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung i. S. der Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich zu erachten. Denn er setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Auswirkungen auf FFH-Gebiete sind nicht zu erkennen.
118 
Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten jedoch darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Absatz 5 Satz 1 dieser Norm sieht vor, dass die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze bestimmen, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
119 
(2.3) Mit den Vorgaben der RL 2001/42/EG ist § 13 a danach auch dann vereinbar, wenn man zu den Bebauungsplänen der Innenentwicklung auch solche Bebauungspläne rechnet, die für ein bereits überplantes, aber bisher nicht bebautes und deshalb faktisch dem Außenbereich zugehöriges Gebiet aufgestellt werden.
120 
Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Pläne und Programme danach einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, nicht frei. Sie müssen vielmehr die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264).
121 
In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte wird auf diese Kriterien im Einzelnen eingegangen und ausführlich dargelegt, weshalb ein Bebauungsplan i. S. des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im Falle der Beachtung der übrigen sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 3 bis 5 BauGB ergebenden Voraussetzungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (vgl. BT-Drucks.16/2496, S. 13 und 14). Es heißt dort:
122 
- Das Ausmaß, in dem der Plan für spätere Vorhaben z. B. in Bezug auf Standort und Art einen Rahmen setzt (vgl. Anhang II Nr. 1, 1. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG), ist bei der Artfestlegung u. a. in der Weise berücksichtigt, dass es sich um Bebauungspläne handelt, die der Innenentwicklung dienen müssen und zudem einer Größenbegrenzung in Bezug auf die Grundfläche unterliegen. Hinzu kommt, dass sie nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen dürfen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, und dass auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen dürfen.
123 
- Die Beeinflussung anderer Pläne und Programme (vgl. Anhang II Nr. 1, 2. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) ist bei Bebauungsplänen auf Grund ihrer Stellung in der Planhierarchie begrenzt.
124 
- Die nachhaltige Entwicklung (Anhang II Nr. 1, 3. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) wird gefördert, indem entsprechende Bebauungspläne durch Stärkung der Innenentwicklung eine Flächeninanspruchnahme im bisherigen Außenbereich vermeiden helfen.
125 
- Die für den Plan relevanten Umweltprobleme (vgl. Anhang II Nr. 1, 4. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) sind im beschleunigten Verfahren, wenn überhaupt, nur gering. Denn das beschleunigte Verfahren kann von vornherein nur auf Bebauungspläne angewendet werden, die der Innenentwicklung dienen und die nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und wenn keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestehen. Im Übrigen bleibt die Verpflichtung zur Berücksichtigung von etwaigen Umweltauswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unberührt.
126 
- Die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Unumkehrbarkeit der Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 1. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) werden auf Grund der Konzeption der vorgeschlagenen Regelung als eher gering eingeschätzt und wären, wenn überhaupt noch relevant, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
127 
- Dem kumulativen Charakter von Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 2. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) wird durch eine Sonderregelung zur Kumulation Rechnung getragen (für die Fälle der Vorprüfung ist die neue Anlage 2 Nr. 2.2 maßgeblich).
128 
- Grenzüberschreitende Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 3. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) sind bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht ersichtlich und wären, wenn relevant, in der Abwägung zu berücksichtigen.
129 
- Etwaige Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (vgl. Anhang II Nr. 2, 4. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) sind durch den Anwendungsbereich grundsätzlich ausgeschlossen und im Übrigen nicht in erheblichem Maße zu erwarten.
130 
- Der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 5. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) werden insbesondere durch die Größenbegrenzung in Bezug auf die Grundfläche berücksichtigt.
131 
- Der Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets (vgl. Anhang II Nr. 2, 6. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich um Bebauungspläne der Innenentwicklung handelt. Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und Sachgüter sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe d).
132 
- Die Auswirkungen auf geschützte Gebiete oder Landschaften (vgl. Anhang II Nr. 2, 7. Spiegelstrich der Plan-UP-Richtlinie) werden insbesondere durch die Anwendbarkeit der Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt.
133 
Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn es sich um einen Bebauungsplan handelt, mit dem ein für ursprünglich im Außenbereich gelegene Flächen aufgestellter, aber bisher nicht realisierter Bebauungsplan geändert wird.
134 
ee) Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan hätte nicht ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, ist ebenfalls unbegründet.
135 
aa) Die Antragsteller machen geltend, im Bebauungsplan werde eine zulässige Grundfläche i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO von mehr als 20.000 m² festgesetzt. Dies ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat eine Größe des Bebauungsplangebiets von insgesamt 41.827 m² angenommen. Davon hat sie die bereits vorhandenen Straßenflächen, die festgesetzten Verkehrsflächen und die ebenfalls ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen in Abzug gebracht und so eine Größe des Nettobaulands von 31.127 m² errechnet. Die Grundflächenzahl wurde einheitlich mit 0,4 festgesetzt. Daraus ergibt sich eine zulässige Grundfläche von 12.451 qm. Mit dieser Berechnung (vgl. VAS 93) setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO mögliche Überschreitungen der zulässigen Grundfläche unberücksichtigt bleiben (Schrödter in Schrödter, BauGB, Komm., 8. Aufl., 2015, Rn. 10 zu § 13 a mit weiteren Nachweisen).
136 
bb) Stattdessen tragen die Antragsteller weiter vor, die Antragsgegnerin habe am 21.02.2017 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Marrbacher Öschle“ - 4. Änderung gefasst, der den restlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle umfasse. Die in den beiden Bebauungsplänen festgesetzten Grundflächen seien zusammenzuzählen, weil sie im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt würden.
137 
Auch damit können sie nicht durchdringen. Wie oben näher dargelegt, ist der späteste Zeitpunkt, auf den hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage abzustellen ist, der des Inkrafttretens der Norm. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Marrbacher Öschle“ – 4. Änderung wurde aber erst nach diesem Zeitpunkt gefasst. Die Regelung in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB kann vor diesem Hintergrund allenfalls dazu führen, dass die 4. Bebauungsplanänderung nicht - jedenfalls nicht ohne Vorprüfung des Einzelfalls i. S. des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden darf. Abgesehen davon legen die Antragsteller nicht substantiiert dar, warum bei der Zusammenrechnung der Grundflächen der 3. und der 4. Änderung des Bebauungsplans Marrbacheröschle die maßgebliche Grenze von 20.000 m² festgesetzter Grundfläche erreicht oder überschritten sein soll.
138 
2. Ohne Erfolg bleibt auch die - insbesondere im Verfahren 8 S 1597/13 erhobene - Rüge, artenschutzrechtliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Aus dem nicht näher substantiierten Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Bebauungsplan i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich sein könnte, weil seine Umsetzung zwingend zu einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG führt. Ebenso ist ihm nichts dafür zu entnehmen, dass artenschutzrechtliche Belange, d.h. solche des Umweltschutzes i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB (Auswirkungen auf Tiere usw.), in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden wären.
139 
3. Der Bebauungsplan weist auch keine Abwägungsfehler auf.
140 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zweck sind im Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für sämtliche öffentlichen und privaten Belange, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgezählt sind. Auszuscheiden sind insbesondere objektiv geringwertige Interessen, Interessen, deren Betroffenheit unwahrscheinlich ist, Interessen, die nicht schutzwürdig sind, weil sie mit einem Makel oder mit dem Risiko eines steten Wandels behaftet sind, sowie Interessen, die für die planende Gemeinde nicht erkennbar waren und die auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
141 
Das Gebot gerechter Abwägung ist danach verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Sowohl Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als auch sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB).
142 
a) Nach diesem Maßstab hat der von der Antragsgegnerin am 26.11.2012 vor dem Notariat Geislingen III abgeschlossene Kaufvertrag - UZ III 863/2012 - über den Erwerb von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu einem Abwägungsfehler geführt.
143 
In der Sache ist der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen, die Abwägung sei allenfalls verkürzt vorgenommen worden, weil sich die Antragsgegnerin in dem genannten Kaufvertrag bereits zur Aufstellung des Bebauungsplans verpflichtet habe. Das trifft aber nicht zu. Die Antragsgegnerin ist tatsächlich keine solche Verpflichtung eingegangen. Mit dem Vertrag hat sie zunächst eine 16 a 37 m² große Landwirtschaftsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans zum Preis von 60,-- EUR erworben. In § 11 des Kaufvertrages haben sich die Käufer allerdings außer zur Kaufpreiszahlung auch dazu verpflichtet, auf der Fläche ihrer bisherigen Grundstücke zwei Bauplätze mit einer Größe von insg. 1.150 m² voll erschlossen zum Preis von 180,-- EUR pro m² zurück zu erwerben. Auch mit dieser Vereinbarung hat die Antragsgegnerin keine Verpflichtung zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans übernommen. Allein die Verkäufer sind eine Verpflichtung zum Rückerwerb eingegangen. Zwar heißt es in dem Kaufvertrag weiter, die Erschließungsarbeiten für den Vertragsgegenstand seien bis zum 31.12.2014 ohne Endbelag der Straße fertigzustellen und abzuschließen. Eine über die geplante Änderung des Bebauungsplans hinausgehende Bebaubarkeit werde nicht zugesichert. Eine - die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB hinweggedacht - durchsetzbare Verpflichtung zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans ergibt sich daraus aber nicht. Allenfalls haben diese Regelungen Bedeutung für die Rückerwerbsverpflichtung der Käufer. Solche Vereinbarungen sind nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich auch dann unbedenklich, wenn sie rechtliche Folgen zum Inhalt haben, die das Inkrafttreten eines Bebauungsplans, ggf. auch mit einem bestimmten Inhalt, voraussetzen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 42 f zu § 1 BauGB, Stand: Febr. 2015).
144 
b) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern behaupteten „Informationsdefizit“.
145 
Wie bereits ausgeführt, wird von den Antragstellern beanstandet, die tierökologische Untersuchung, die Sonderuntersuchung Schlingnatter, die schalltechnische Untersuchung (Lärmschutzgutachten) und das geotechnische Gutachten seien dem Gemeinderat vor der Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 nur als CD und damit nicht in einer für die Abwägung geeigneten Form zugeleitet worden. Kapitel 7 der Stellungnahme des M. H. habe vollständig gefehlt. Damit rügen sie nicht nur, die Gemeinderatssitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Ihr Vorbringen ist auch dahin zu verstehen, der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe wegen dieses „Informationsdefizits“ nicht alle relevanten Gesichtspunkte in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Die Antragsteller konkretisieren jedoch nicht, welche aus ihrer Sicht maßgeblichen öffentlichen oder privaten Belange deshalb bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben sein sollen. Wie oben dargelegt, sind dem Gemeinderat die genannten Unterlagen ordnungsgemäß übermittelt worden, jedenfalls haben die Gemeinderatsmitglieder keinen Anlass gesehen, Unterlagen nachzufordern. Unter diesen Umständen ist auch sonst nichts für ein „Informationsdefizit“ des Gemeinderats zu erkennen.
146 
c) Fehl geht auch das Argument der Antragsteller, der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei ohne städtebauliche Rechtfertigung und damit willkürlich festgesetzt worden.
147 
aa) Nach § 9 Abs. 8 BauGB setzt der Bebauungsplan die räumlichen Grenzen seines Geltungsbereichs fest. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf die formale Festlegung des Geltungsbereichs, die so bestimmt sein muss, dass klar erkennbar ist, auf welche Grundstücke sich der Bebauungsplan erstreckt. Vorliegend geht es dagegen um die Frage, nach welchen Grundsätzen der Geltungsbereich des Bebauungsplans festzulegen ist. Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass die Gemeinde in eigener Verantwortung frei entscheidet, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht; auf die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht kein Anspruch (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf die Gemeinde die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Die Gemeinde darf ihre planerische Tätigkeit ferner auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht zwangsläufig auf einen Schlag verwirklicht werden. Das Planungsermessen der Gemeinde ist aber auch bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nicht unbeschränkt. Einerseits darf er nicht weiterreichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Umgekehrt kann es erforderlich sein, ein Plangebiet größer zu fassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. Ein Bebauungsplan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - 4 BN 23.94 - BauR 1996, 215).
148 
bb) Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans, der zuerst das gesamt Gebiet des Bebauungsplans Marrbachöschle umfassen sollte, später auf die aktuellen Grenzen beschränkt hat. Den entsprechenden Beschluss hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.12.2012 gefasst. In der Sitzungsvorlage 119/2012 vom 29.11.2012 heißt es dazu, der Geltungsbereich des Bebauungsplans solle auf den noch nicht bebauten Bereich des Bebauungsplans Marrbacheröschle verkleinert und die teilweise bebauten Bereiche im Nordwesten und entlang der Bahnhofstraße nicht einbezogen werden. Für diese Bereiche solle der bestehende Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen weiter gelten. Denn eine Bebauungsplanänderung (nur) im nicht bebauten Bereich werde keine negativen Auswirkungen auf die Bestandsgrundstücke haben. Auf die Einwände der Antragsteller im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans diene nur dazu, unliebsame Beteiligte im Bebauungsplanverfahren „loszuwerden“, hat die Antragsgegnerin in der Abwägungssynopse vom 23.07.2013 ausgeführt, der Bebauungsplan Marrbachöschle werde in den Teilen geändert, in denen die neue städtebauliche Konzeption (abschnittsweise Erschließung) umgesetzt werden solle. In den restlichen (mindestens teilweise bebauten) Bereichen entspreche der Bebauungsplan Marrbachöschle weiterhin der planerischen Konzeption der Gemeinde. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu unter „I. Planerfordernis, Ziele und Zwecke der Planung“, einer Einbeziehung der Grundstücke im nordwestlichen Teils des Baugebiets bedürfe es nicht, da für diese Flächen bereits der Bebauungsplan Marrbachöschle die Erschließungsanlagen für die dortigen Grundstücke im Sinne einer geordneten Planung flächensparend festsetze.
149 
Die von der Antragsgegnerin genannten Gründe sind städtebaulich relevante Gesichtspunkte, die einen Abwägungsfehler nicht erkennen lassen. Das bloße Interesse des Eigentümers eines Grundstücks, in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist als bloße Erwartung einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises selbst dann nicht schutzwürdig, wenn das Grundstück bislang nicht bebaubar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 - BauR 2007, 1711). Die vom Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht mehr erfassten Grundstücke der Antragsteller haben zudem bereits Baulandqualität. Für das Argument der Antragsteller, der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei verkleinert worden, weil nur so die von der Antragsgegnerin eingegangene Verpflichtung zu seiner Aufstellung fristgerecht, weil ohne Umweltprüfung, erfüllt werden könne, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. In der Abwägungssynopse heißt es dazu, die Grenze von 20.000 m² festgesetzter Grundfläche aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB würde unter Zugrundelegung einer Grundflächenzahl von 0,4 mit 18.649 m² auch eingehalten, wenn der gesamte Bereich des Bebauungsplan Marrbachöschle überplant würde. Dem halten die Antragsteller nichts entgegen.
150 
d) Die Antragsteller sehen - auch vor dem Hintergrund der nachträglichen Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans - einen Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung ferner darin, dass die Antragsgegnerin für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit u.a. für ihr Grundstück Flst.Nr. ... ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat, obwohl der nördlich angrenzende Bereich und damit u.a. das Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers zu 2 als Dorfgebiet ausgewiesen ist. Das allgemeine Wohngebiet könnte so durch die im Dorfgebiet zulässigen landwirtschaftlichen Immissionen unzumutbar beeinträchtigt werden mit der Folge, dass landwirtschaftliche Betriebe im Dorfgebiet zukünftig Einschränkungen unterworfen werden. Dem vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
151 
aa) Eine Bauleitplanung ist zwar regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebiete so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Dieser Trennungsgrundsatz gilt nicht nur im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten, sondern auch bei einem Nebeneinander von Wohngebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 - BImSchG-Rspr § 50 Nr. 40).
152 
bb) Gleichwohl liegt hier kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) einerseits und die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b BauGB) andererseits sind vielmehr mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.
153 
Zunächst wird ein allgemeines Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht erstmals neu festgesetzt, da schon der Bebauungsplan Marrbachöschle dort - abgesehen von einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. ..., die ebenfalls als Dorfgebiet ausgewiesen war - ein allgemeines Wohngebiet und für den nördlich angrenzenden Bereich - und damit u.a. für das Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers zu 2 - ein Dorfgebiet festgesetzt hat. In der Sache heißt das, dass ein Landwirt, der sich im Dorfgebiet niederlassen will, in Folge des angefochtenen Bebauungsplans auf die Wohnnutzung nicht (wesentlich) mehr Rücksicht nehmen muss, als er schon in der Vergangenheit hätte nehmen müssen.
154 
Die Regel, möglicherweise zueinander in Konflikt tretende Nutzungen zu trennen, gilt zudem nicht uneingeschränkt. Der Trennungsgrundsatz ist vielmehr als Direktive im Rahmen der Abwägung zu beachten und letztlich Ausdruck des Gebots der Konfliktbewältigung, wonach der Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen Probleme auch selbst bewältigen muss. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Bebauungsplan muss solche Probleme nicht lösen, die sich erst in einem nachfolgenden Verfahren stellen und mit dem dort zur Verfügung stehenden Instrumentarium einer Lösung zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Vom Trennungsgrundsatz sind danach Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass die schutzwürdige Wohnnutzung nur im zulässigen Maß mit Immissionen belastet wird (hier: Lärm und Gerüche). Zu berücksichtigen ist hier einerseits, dass auch im Dorfgebiet Wohngebäude allgemein zulässig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Landwirte dort dementsprechend Einschränkungen unterliegen, auch wenn auf die Belange der Landwirtschaft einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Ansatzpunkt für eine Problemlösung auf der nachgeordneten Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ist danach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Zutreffend heißt es insoweit in der Abwägungssynopse, es sei zwar zutreffend, dass das geplante allgemeine Wohngebiet näher an das (Dorfgebiet auf dem) Grundstück Flst.Nr. ... heranrücke, die dort derzeit vorhandene Nutzung erfordere allerdings keinen größeren Abstand, weshalb Immissionskonflikte nicht zu erwarten seien. Diese Formulierungen verdeutlichen, dass auch die Antragsgegnerin aktuell keinen zu bewältigen Konflikt sieht und in der Zukunft mögliche Konflikte im Baugenehmigungsverfahren abgearbeitet werden sollen.
155 
e) Der Antragsgegnerin kann auch nicht vorgehalten werden, sie habe bei der Abwägung dem Schallschutz nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen, weil ausreichender Schallschutz in Teilen des Plangebiets nur bei geschlossenen Fenstern gewährleistet sei.
156 
aa) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die TA Lärm auf den von dem bestehenden Schienenweg ausgehenden Lärm nicht anwendbar. Nach ihrer Nr. 1 gilt sie für genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Schienenwege sind jedoch keine Anlagen, wie sich auch der Definition der Anlage i. S. des Immissionsschutzrechts in § 3 Abs. 5 BImSchG ergibt.
157 
bb) Die von der Antragsgegnerin genannte Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung. Diese Rechtsverordnung gilt nach ihrem § 1 für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen. Im konkreten Fall wird jedoch weder eine Straße noch ein Schienenweg neu gebaut oder wesentlich geändert. Planerisch zu bewältigen ist vielmehr die umgekehrte Situation, dass ein Baugebiet in unmittelbarer Nähe eines lärmemittierenden Schienenwegs geplant werden soll und dessen Bewohner dementsprechend vor den Lärmimmissionen des Schienenverkehrs geschützt werden müssen. Maßgeblich ist hier die DIN 18005. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bieten hier eine Orientierungshilfe, die im Rahmen einer gerechten Abwägung herangezogen werden kann. Eine Regel, dass Schallschutz im Inneren der Gebäude auch bei geöffneten Fenstern gewährleistet sein muss, ist der DIN 18005 nicht zu entnehmen. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass auch im Falle einer Überschreitung der Orientierungswerte das Gebot gerechter Abwägung nicht verletzt sein muss, wenn im Inneren der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Schallschutz gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 126, 238). Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen kein Anspruch auf Schallschutz bei geöffneten Fenstern besteht (BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73).
158 
f) Ohne Erfolg machen die Antragsteller weiter geltend, für einen Teil einiger Baufenster treffe der Bebauungsplan entgegen dem Willen des Gemeinderats keine Festsetzungen zur Bauweise, der Dachform und der Höhe, weil man - wohl infolge eines redaktionellen Versehens - vergessen habe, die eingekreiste „1“ auch die in die durch die X-Linie abgetrennten Teile der Baufenster einzutragen.
159 
Richtig ist zwar, dass ein Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft ist, wenn er eine Regelung enthält, die nach dem Willen des Satzungsgebers nicht getroffen werden soll. Der Inhalt des Bebauungsplans ist dann nicht von der darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239). Den Antragstellern ist auch zuzugeben, dass die Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlicher hätten getroffen werden können. Ihr Inhalt lässt sich jedoch durch Auslegung eindeutig ermitteln. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die so ermittelten Festsetzungen nicht vom Willen des Gemeinderats getragen wären. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Grundflächenzahl, zur maximalen Anzahl an Wohneinheiten je Gebäude und - hier nicht relevant, weil die örtlichen Bauvorschriften nicht Verfahrensgegenstand sind - zur Dachform werden einheitlich für alle Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffen. Denn in alle Baufenster ist die eingekreiste „1“ eingetragen, die auf die Nutzungsschablone am linken unteren Rand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans verweist. Dass die durch die eingekreiste „1“ ausgewiesenen Festsetzungen nur für den Teil des jeweiligen Baufensters diesseits der X-Linie gelten sollen, ist unter diesen Umständen fernliegend. Die X-Linie dient in dieser Situation dazu, die Festsetzung der Firstrichtung als zwingend bzw. als nur wahlweise voneinander abzugrenzen.
160 
g) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil die Antragsgegnerin im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans die Verkehrsfläche der Donzdorfer Straße um ca. 2,5 m von West nach Ost verschoben hat.
161 
Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und müssen deshalb sowohl dem Gewährleistungsgehalt des Eigentumsgrundrechts als auch dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung tragen. Der Ortsgesetzgeber muss danach insbesondere die Substanz des Eigentums erhalten und den Gleichheitssatz beachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.1998 - 4 BN 25.98 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 97). Die Belange der einzelnen Grundstückseigentümer dürfen nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (BVerwG, Beschl. v. 19.04.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532).
162 
Das danach geltende Prinzip der Lastengleichheit wird mit der von den Antragstellern gerügten Verschiebung der Donzdorfer Straße nicht verletzt.
163 
Im Bebauungsplan Marrbachöschle war auf der Westseite der Donzdorfer Straße ein Gehweg auf der Fläche der dort angrenzenden Grundstücke festgesetzt. Dieser Gehweg ist im Bebauungsplan zum Vorteil der Grundstücke auf der Westseite der Donzdorfer Straße nicht mehr ausgewiesen. Auf der Ostseite der Donzdorfer Straße ist im Bebauungsplan - wie auch schon im Bebauungsplan Marrbachöschle - weiter ein Gehweg vorgesehen. Neu ist, dass im Bebauungsplan zwischen der eigentlichen Straßenfläche und dem Gehweg Parkplätze festgesetzt werden, wodurch es zu der stärkeren Belastung des Grundstücks der Antragsteller kommt.
164 
Für die Festsetzung der Parkplätze auf der Ostseite der Donzdorfer Straße spricht zunächst der Grundsatz, dass derjenige, der durch einen Plan begünstigt wird, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen soll (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.08.2013 - 1 KN 238/10 - juris). Der zusätzliche Bedarf an Parkplätzen wird aber durch die neue Bebauung im Plangebiet des Bebauungsplans ausgelöst. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Grundstücke auf der Westseite der Donzdorfer Straße bereits mit Wohnhäusern bebaut waren. Das setzt der Ausweisung zusätzlicher Verkehrsflächen dort Grenzen. Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, wenn die Antragsgegnerin diese neu hinzugekommenen Flächen auf der noch unbebauten Ostseite ausweist und dort auch den Gehweg belässt, damit von der Parkfläche aus Zugang zu diesem gegeben ist.
III.
165 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob der Hinweis, dass eine im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zu Einsicht ausliegt, im Bebauungsplan selbst erfolgen muss oder im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgen kann, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans dazu führt, dass diese wiederholt werden muss, sowie für die Frage, ob ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB geändert werden darf, wenn das Plangebiet noch unbebaut und deshalb faktisch dem Außenbereich zuzurechnen ist.
166 
Beschluss vom 2. August 2018
167 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 40.000.- EUR festgesetzt. Dabei hat der Senat je 20.000 EUR für die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan zu Grunde gelegt.

Gründe

 
43 
Die zulässigen Normenkontrollanträge können in der Sache keinen Erfolg haben.
I.
44 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
45 
1. Die Antragsteller haben den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Antrag am 12.08.2016 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die (erneute) öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 28.07.2016.
46 
2. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu werden.
47 
Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich jedenfalls aus der von ihnen gerügten Verletzung des Abwägungsgebots. Insoweit genügt es, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer eigenen Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass er in der Abwägung fehlerhaft berücksichtigt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - UPR 2016, 187).
48 
Die Antragsteller machen dazu geltend, der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, weil die Donzdorfer Straße unter Verstoß gegen den Grundsatz der Lastengleichheit gegenüber dem Bebauungsplan Marrbachöschle um ca. 2,5 m nach Osten verschoben worden sei und deshalb ihr Grundstück Flst.Nr. ... zum Vorteil der westlich gelegenen Grundstücke stärker in Anspruch genommen werde.
49 
Die Antragsteller können sich außerdem darauf berufen, es sei wegen der möglichen immissionsschutzrechtliche Konflikte abwägungsfehlerhaft, ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar neben dem außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beginnenden Dorfgebiet festzusetzen, denn ihr Grundstück Flst.Nr. ... liege genau am nördlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, wo die beiden Gebiete aneinanderstoßen, und es sei deshalb zu befürchten, dass es in unzumutbarer Weise Immissionen aus den im Dorfgebiet zulässigen landwirtschaftlichen Gebieten ausgesetzt werde.
50 
3. Der gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO a.F. unzulässig. Nach dieser inzwischen außer Kraft getretenen Bestimmung war ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Ungeachtet dessen, dass diese Bestimmung durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden ist, steht sie der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen, da ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
51 
Zwar ist das Schreiben der Antragsteller vom 22.03.2013, mit dem sie im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen vorgebracht haben, erst am 25.03.2013 im Original und damit nach Ablauf der Frist für die Geltendmachung von Einwendungen bei der Antragsgegnerin eingegangen, denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB endete diese Frist mit Ablauf der Auslegungsfrist am 22.03.2013. Die Antragsgegnerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 13.06.2016 im ersten Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan eingeräumt, dass das Einwendungsschreiben vom 22.03.2013 bereits an diesem Tag per Fax bei ihr eingegangen und lediglich nicht zur Akte genommen worden ist.
52 
4. Für die Normenkontrollanträge besteht schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
53 
a) Das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung soll verhindern, dass das Gericht in eine sachliche Prüfung der Gültigkeit der Norm eintritt, obwohl sich die Rechtsstellung des Antragstellers auch dann nicht verbessert, wenn die Norm antragsgemäß für unwirksam erklärt wird. Ist der Antragsteller antragsbefugt, ist nach diesem Maßstab regelmäßig auch das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Allerdings fehlt das Rechtschutzbedürfnis in aller Regel, wenn ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Das ist hier nicht der Fall.
54 
b) Aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Plan ergibt sich, dass mehrere Grundstücke noch nicht bebaut sind und dafür auch weder eine Baugenehmigung erteilt noch ein Bauantrag gestellt worden ist. Insbesondere ist das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück Flst.Nr. ... noch nicht bebaut; die Antragsteller haben insoweit noch die Möglichkeit, eine andere Festsetzung zu erreichen.
55 
Auch sind die Erschließungsanlagen noch nicht vollständig hergestellt. Gerade in Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ... der Antragsteller ist die Donzdorfer Straße noch nicht plangemäß ausgebaut. Nach Ansicht der Antragsteller verstößt der angefochtene Bebauungsplan gegen das Gebot der Lastengleichheit, weil ihr Grundstück für die Straße ungerechtfertigterweise stärker in Anspruch genommen werden solle als die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Insbesondere daraus ergibt sich ihr Rechtsschutzinteresse. Würde der Bebauungsplan für unwirksam erklärt, könnten die Antragsteller eine für sie günstigere Lösung erreichen. Auch nach dem Bebauungsplan Marrbachöschle wird ihr Grundstück Flst.Nr. ... nur in geringerem Umfang für die Herstellung der Donzdorfer Straße in Anspruch genommen.
II.
56 
Die Normenkontrollanträge sind aber nicht begründet. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
57 
1. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht fehlerfrei zu Stande gekommen.
58 
a) Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht.
59 
aa) Eine rechtskräftige Entscheidung, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung unzulässig ist, liegt nicht vor.
60 
Die Antragsteller argumentieren, der Bebauungsplan sei schon deshalb für unwirksam zu erklären, weil die Antragsgegnerin bei der Neubekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 28.07.2016 zwar die VDI 2719 erwähnt und darauf hingewiesen habe, dass der Text dieses technischen Regelwerks bei der Antragsgegnerin zusammen mit dem Bebauungsplan eingesehen werden könne, einen entsprechenden Hinweis aber wiederum nicht in die Bebauungsplanurkunde aufgenommen habe, obwohl eine solche Aufnahme im ersten Normenkontrollurteil als Voraussetzung für eine wirksame Bekanntgabe gefordert werde. In der Sache berufen sich die Antragsteller damit auf die Rechtskraft des Normenkontrollurteils vom 23.06.2016. Damit können sie aber keinen Erfolg haben.
61 
Allerdings erwachsen auch stattgebende Normenkontrollurteile gemäß § 121 VwGO in Rechtskraft. Eine inhaltsgleiche neue Norm ist daher in einem erneuten Normenkontrollverfahren ohne Sachprüfung allein wegen der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Normenkontrollurteils für unwirksam zu erklären, sofern sich weder die Sach- noch die Rechtslage maßgeblich geändert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO). Die Bindungswirkung der Rechtskraft reicht jedoch auch in einem Normenkontrollverfahren nur soweit, wie über den Streitgegenstand entschieden wurde. Wurde eine frühere Norm wegen eines Verfahrensfehlers für unwirksam erklärt, so bleibt der Erlass bzw. die Inkraftsetzung einer inhaltsgleichen Norm in einem fehlerfreien Verfahren möglich (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 24. Aufl., 2018, Rn. 143 zu § 47). So liegen die Dinge hier.
62 
aaa) Mit Urteil vom 23.06.2016 hat der Senat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt, weil der Bebauungsplan unter Punkt 10 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dimensionierung der Außenbauteile auf die VDI 2719 Bezug nimmt, die Antragsgegnerin jedoch nicht sichergestellt hat, dass die Betroffenen von dieser technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können. Die Antragsteller entnehmen diesem Urteil, der Bebauungsplan könne nur ordnungsgemäß bekanntgegeben werden, wenn in der Bebauungsplanurkunde selbst und nicht bloß in der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen werde, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden könne, zur Einsicht bereitliege.
63 
bbb) Bereits der Ausgangspunkt dieser Überlegung begegnet Bedenken. Erklärt das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam, so erwächst, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch die Aussage in Rechtskraft, dass der Bebauungsplan nicht so wie geschehen wirksam bekanntgemacht werden kann. Die Gemeinde darf den begangenen Fehler nicht wiederholen. So ist die Antragsgegnerin indessen auch nicht vorgegangen. Denn anders als bei der öffentlichen Bekanntgabe am 23.07.2013 hat sie diesmal in den Text der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses den geforderten Hinweis aufgenommen. Die Antragsteller entnehmen dem Urteil aber weiter die Aussage, eine wirksame Bekanntgabe des Bebauungsplans sei nur möglich, wenn der entsprechende Hinweis in die Bebauungsplanurkunde selbst aufgenommen werde. In der Sache machen die Antragsteller damit geltend, in dem Urteil sei auch rechtskräftig entschieden worden, auf welche Weise eine rechtmäßige Bekanntgabe stattdessen erfolgen müsse. Im Urteil vom 23.06.2016 ist eine derartige Aussage jedoch nicht enthalten. Dort heißt es nur, dass eine wirksame Bekanntgabe möglich ist, wenn der geforderte Hinweis in die Bebauungsplanurkunde selbst aufgenommen wird. Dass diese Vorgehensweise nur als Beispiel gedacht ist und keine abschließende Auflistung der rechtlich möglichen Vorgehensweisen darstellen soll, ergibt sich aus dem nachfolgenden Satz: „Auch sonst wird dort (will heißen: in der öffentlichen Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses) keine problem- und kostenlos öffentlich zugängliche Fundstelle der VDI 2719 genannt.“ Ungeachtet dessen könnte eine solche Aussage auch deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie nicht entscheidungstragend ist.
64 
bb) Auch in der Sache ist die von der Antragsgegnerin gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips. Danach ist es zulässig, wenn nur in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen wird, dass die im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitliegt.
65 
aaa) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bisher nicht entschieden.
66 
Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2010 (- 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889) muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen von einer im Bebauungsplan in Bezug genommenen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Die auch im ersten Normenkontrollurteil aufgeführte Möglichkeit, in der Bebauungsplanurkunde selbst darauf hinzuweisen, dass die technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht bereitliegt, wird als Beispiel genannt. Eine explizite Aussage zu der von der Antragsgegnerin am 28.07.2016 gewählten Form der öffentlichen Bekanntgabe ist in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen nicht enthalten. In seinem Beschluss vom 18.06.2016 (- 4 BN 24.16 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 47) hat das Bundesverwaltungsgericht die hier relevante Frage, ob auch ein Hinweis in der Bekanntmachung ausreichen könnte, ausdrücklich offengelassen, weil es in dem von ihm entschiedenen Fall auch an einem solchen fehlte. Der weitergehende Leitsatz „...aber weder die Bekanntmachung noch die Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsstelle hinweist....“ findet in der Begründung des Beschlusses keine Stütze.
67 
bbb) Die von der Antragsgegnerin gewählte Form der Bekanntgabe genügt nach Ansicht des Senats den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip an die Verkündung von Normen ergebenden Anforderungen.
68 
(1) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Die Rechtsnormen müssen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 - 4 BN 55.09 - BauR 2010, 1733).
69 
(2) Für Bebauungspläne ist bundesrechtlich in § 10 Abs. 3 BauGB eine besondere Form der Bekanntmachung vorgeschrieben. Während nach Landesrecht Satzungen grundsätzlich mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen sind (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 DVO GemO), bestimmt § 10 Abs. 3 BauGB, dass (nur) die Erteilung der Genehmigung bzw. der Beschluss über den Bebauungsplan als Satzung ortsüblich bekanntzumachen sind. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan öffentlich eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erlangt der Bürger zwar Kenntnis von der Existenz des Bebauungsplans. Will er sich über seinen Inhalt informieren, so muss er aber - anders als sonst bei Satzungen - von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Unter diesen Umständen ist ein Hinweis in der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses, dass mit dem Bebauungsplan auch die (darin in Bezug genommene) technische Vorschrift bei der Gemeinde eingesehen werden kann, als ausreichend anzusehen. Denn bereits durch die öffentliche Bekanntmachung werden die Bürger so darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht nur in den Bebauungsplan, sondern auch in die gleichfalls ausliegende technische Vorschrift Einsicht nehmen müssen, wenn sie sich vom Inhalt des Bebauungsplans zuverlässig Kenntnis verschaffen wollen.
70 
(3) Dem steht nicht entgegen, dass ein Bürger, der ohne Kenntnis von der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses bei der Gemeinde in einen Bebauungsplan Einsicht nimmt, möglicherweise mangels eines Hinweises in der Bebauungsplanurkunde nicht weiß, dass er auch die in Bezug genommene technische Vorschrift einsehen kann. Um dies zu vermeiden, ist es zwar der den Bebauungsplan aufstellenden Gemeinde zu empfehlen, einen entsprechenden Hinweis (auch) in die Bebauungsplanurkunde aufzunehmen. Dass dies rechtlich zwingend ist, kann daraus jedoch nicht gefolgert werden. Denn maßgeblich für die Einhaltung der Anforderungen des Rechtsstaatsgebots ist der Publikationsakt als solcher - und darin wird auf die bestehende Einsichtsmöglichkeit hingewiesen. Die beschriebene Gefahr ist zudem nicht sehr groß. Denn die interessierten Bürger können den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB nicht nur einsehen, sondern auch über seinen Inhalt - und damit über die in Bezug genommene technische Vorschrift - Auskunft verlangen.
71 
b) Der Bebauungsplan genügt den maßgeblichen Formvorschriften der Gemeindeordnung.
72 
aa) Der Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen nichtig.
73 
aaa) Die Antragsteller rügen, der Gemeinderat habe im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans wiederholt in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt, obwohl die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO dafür nicht vorgelegen hätten. Der Bebauungsplan sei aus diesem Grund unwirksam. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
74 
Nach baden-württembergischem Landesrecht ist für das Zustandekommen der gemeindlichen Satzungen und damit auch eines Bebauungsplans (§ 10 BauGB) maßgeblich, dass der Gemeinderat einen einzigen wirksamen Beschluss, nämlich den Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, fasst. Mit ihm gibt der Gemeinderat zu erkennen, dass er den Bebauungsplan in dieser Form aufstellen will; alle anderen vorhergehenden Entscheidungen sind damit überholt und gegenstandslos, unabhängig davon, ob sie aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig gewesen sind. Auch die Antragsteller ziehen nicht in Zweifel, dass der Gemeinderat den Satzungsbeschluss am 23.07.2013 in öffentlicher Sitzung gefasst hat.
75 
Auch bundesrechtlich sind Verstöße gegen das Landesrecht im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans vor dem eigentlichen Satzungsbeschluss unbeachtlich und führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87- BVerwGE 79, 200 für die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats beim Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans im Vorfeld des eigentlichen Satzungsbeschlusses)
76 
bbb) Die Antragsteller können auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Sitzung am 23.07.2013 sei nur noch pro forma erfolgt, alle maßgeblichen Entscheidungen seien bereits zuvor in nichtöffentlichen Sitzungen getroffen worden.
77 
(1) Allerdings widerspricht es Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in einer nichtöffentlichen Sitzung die Sachdiskussion vorweggenommen wird, obwohl die Voraussetzungen aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO für den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorliegen, und der Satzungsbeschluss in der unmittelbar anschließenden öffentlichen Sitzung nur noch pro forma gefasst wird (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 24.03.2011 - 5 S 746/10 - VBlBW 2011, 393 und vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 - VBlBW 2001, 65). Ein in öffentlicher Sitzung gefasster Beschluss des Gemeinderats, ein gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben, verstößt dementsprechend gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO, wenn der Gemeinderat über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuvor nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten hat (Urt. v. 23.06.2015 - 8 S 1386/14 - VBlBW 2015, 708).
78 
(2) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Wie sich aus dem Protokoll über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 ergibt, hat der Gemeinderat ausführlich über den Bebauungsplan beraten. Herr M. (von dem mit der Aufstellung des Bebauungsplans befassten Planungsbüro m.) ist danach die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und die dazugehörigen Abwägungsvorschläge mit den Gemeinderäten im Einzelnen durchgegangen. Dem Gemeinderat lagen dabei nicht nur die Abwägungssynopse, sondern auch die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Untersuchungen vor. Von einer bloßen pro forma-Sitzung kann danach keine Rede sein.
79 
ccc) Ohne dies näher zu substantiieren, behaupten die Antragsteller, der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans sei nicht erst am 26.10.2010 in öffentlicher Sitzung, sondern bereits zuvor in nichtöffentlicher Sitzung am 22.06.2010 vom Gemeinderat gefasst worden. Aus Versehen sei dann im Bebauungsplan das Datum der nichtöffentlichen Sitzung eingetragen worden.
80 
Auch damit machen die Antragsteller in der Sache einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen geltend. Aus den bereits genannten Gründen können die Antragsteller damit gleichfalls keinen Erfolg haben. Anzumerken ist zudem, dass bundesrechtlich ein nach § 214 Abs. 1 BauGB erheblicher Verfahrensfehler selbst dann nicht vorliegt, wenn ein Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, einen Bebauungsplan aufzustellen, überhaupt nicht gefasst wird.
81 
bb) Die Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 ist ordnungsgemäß einberufen worden.
82 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO beruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich oder elektronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzugeben (Satz 7). Bei diesen Normen handelt es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften, sondern um zwingende Verfahrensvorschriften. Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 GemO kann der Gemeinderat nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat zur Folge, dass ein gleichwohl gefasster Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig ist (Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., 4. Aufl., Rn. 11 zu § 34, Stand: Dez. 2006).
83 
aaa) Nach Maßgabe dieser Bestimmungen sind die Gemeinderäte zur Sitzung am 23.07.2013 ordnungsgemäß eingeladen worden. Im Einladungsschreiben an die Gemeinderäte vom 17.07.2013 werden Zeit, Ort und Tagesordnung mitgeteilt. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, die Einladung könne - wie schon aus den Daten des Einladungsschreibens einerseits und der Gemeinderatssitzung andererseits zu ersehen sei - nicht rechtzeitig erfolgt sein, weil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO die Verhandlungsgegenstände in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag mitgeteilt werden müssten. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO wurde mit Gesetz vom 28.10.2015 (GBl. S. 870) mit Wirkung ab 01.12.2015 dahin geändert, dass die Einberufung des Gemeinderats in der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag erfolgen muss. In der hier maßgeblichen älteren Fassung des § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO wird keine Frist genannt. Drei Tage galten als ausreichend (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Komm., 4. Aufl., Rn. 4 zu § 34, Stand: Dez. 2006).
84 
bbb) Auch das Argument der Antragsteller greift nicht durch, die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 sei in den Mitteilungen der Gemeinde Gingen vom 19.07.2013 nicht rechtzeitig i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO erfolgt. Eine Frist von drei Tagen ist hier im Allgemeinen ausreichend (vgl. Senatsurteil v. 25.01.2018 - 3 S 202/17 - unveröff.).
85 
ccc) Die Antragsteller beanstanden außerdem, dem Gemeinderat seien für die Sitzung am 23.07.2013 die tierökologische Untersuchung, die Sonderuntersuchung Schlingnatter, die schalltechnische Untersuchung (Lärmschutzgutachten) und das geotechnische Gutachten nur als CD, aber nicht in Papierform übermittelt worden. Das Kapitel 7 der Stellungnahmen des M. H. sei überhaupt nicht vorgelegt worden. Damit machen sie einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 zweiter Hs. GemO geltend, wonach der Einberufung zur Gemeinderatssitzung auch die erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Ein zur Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses führender Verfahrensfehler ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.
86 
(1) Da der Gemeinderat nach § 34 Abs. 1 Satz 1 erster Hs. GemO auch in elektronischer Form durch einfache E-Mail einberufen werden kann (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., 4. Aufl., Rn. 2 zu § 34, Stand: Dez. 2006), ist schon fraglich, warum die Beifügung maßgeblicher Unterlagen in Papierform erforderlich sein soll. Wird der Gemeinderat per E-Mail einberufen, werden die Unterlagen ebenfalls in elektronischer Form - etwa als Anhang zur E-Mail - übermittelt werden. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, was dagegen einzuwenden sein soll, wenn Unterlagen als CD vorgelegt werden.
87 
(2) Ungeachtet dessen dient die Regelung über die Beifügung der für die Sitzung erforderlichen Unterlagen ausschließlich den Interessen der Gemeinderäte. Rügt in der Gemeinderatssitzung keiner der Gemeinderäte, die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153). Eine solche Rüge wäre hier umso mehr zu erwarten gewesen, als der Bürgermeister in seinem Schreiben vom 12.07.2013 angeboten hat, die nur als CD übermittelten Unterlagen den Gemeinderäten ggf. auch in Papierform zukommen zu lassen.
88 
(3) Ausweislich der Abwägungssynopse vom 23.07.2013 war dieser die Stellungnahme des M. H. als Anlage 1 beigefügt. Unter diesen Umständen ist wenig plausibel, wie und warum die Antragsgegnerin den Gemeinderäten das mit „res pecuniae“ überschriebene Kapitel 7 dieser Stellungnahme hätte „vorenthalten“ sollen. Denn dieses Kapitel beginnt mitten auf Seite 25 der Stellungnahme. Hätte es tatsächlich gefehlt, hätten die Gemeinderäte das auch leicht bemerken und bei Interesse die vollständige Stellungnahme nachfordern können.
89 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die formellen Vorschriften des Baugesetzbuches unwirksam.
90 
aa) Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan sei als ein solcher der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB schon deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat am 26.10.2010 nur die Aufstellung des Bebauungsplans, aber nicht die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB beschlossen habe, ist unbegründet. Denn das Baugesetzbuch enthält keine Norm, wonach das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt werden darf, wenn der Gemeinderat zuvor einen dahingehenden Beschluss gefasst hat. Eine solche Regelung ist weder in § 13 a BauGB noch sonst im Baugesetzbuch enthalten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382).
91 
Aber selbst wenn die Durchführung des beschleunigten Verfahrens einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderats voraussetzte, führte der Fehler nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn im abschließenden Katalog des § 214 Abs. 1 BauGB nicht genannte Verfahrensfehler sind unbeachtlich und führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Ungeachtet dessen hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.07.2012 die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zustimmend zur Kenntnis genommen und damit gebilligt.
92 
bb) Die Antragsteller machen ferner zu Unrecht geltend, die Antragsgegnerin habe gegen § 4 a Abs. 3 BauGB verstoßen, weil sie keine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt habe, obwohl nach der ersten öffentlichen Auslegung bis zum Satzungsbeschluss mit der tierökologischen Untersuchung vom 23.07.2013 (sic!), der Sonderuntersuchung Schlingnatter vom 28.06.2013, dem Schreiben des Landratsamts Göppingen vom 13.06.2013 und den städtebaulichen Verträgen vom 05.06.2013 und 05.07/12.07.2013 noch wesentliche Unterlagen bei ihr eingegangen seien, die eine erneute Auslegung erforderlich gemacht hätten.
93 
Rechtlicher Maßstab ist § 4 a Abs. 3 BauGB. Danach ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Auch die Antragsteller behaupten nicht, dass vorliegend der Entwurf des Bebauungsplans geändert worden sei und damit nach dem Wortlaut die Voraussetzungen des § 4 a Abs. 3 BauGB gegeben seien. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Vorschrift auch nicht erweiternd dahin auszulegen, dass sie auch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen eine erneute Auslegung gebietet.
94 
aaa) Der Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 05.06.2013 erforderte keine erneute öffentliche Auslegung.
95 
Den Antragstellern ist einzuräumen, dass dieser Vertrag, in dem sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Landratsamt zur Errichtung der Lärmschutzeinrichtungen entlang der Eisenbahnlinie verpflichtet, Voraussetzung für die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung ist. Der Bebauungsplan hätte ohne diesen Vertrag in der konkreten Form nicht abwägungsfehlerfrei beschlossen werden können. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu unter Punkt VII „Schall/Lärmschutz“, ohne aktive Schallschutzmaßnahmen würden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 10 dB(A) tags und bis zu 22 dB(A) nachts überschritten. Ein solchermaßen lärmbelastetes allgemeines Wohngebiet kann ohne aktive Schallschutzmaßnahmen nicht abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden. Nach der Begründung des Bebauungsplans konnten die erforderlichen Lärmschutzeinrichtungen aufgrund der topographischen Situation (die Bahngeleise liegen ca. 12 m über dem Geländeniveau des Plangebiets) jedoch nur direkt auf den Bahnflächen und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans errichtet werden. Die Antragsgegnerin hat diese Vorkehrungen deshalb nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt, sondern zum Gegenstand des mit dem Landratsamt geschlossenen Vertrags gemacht.
96 
Die Antragsteller leiten daraus ab, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 05.07.2013 sei gewissermaßen integraler Bestandteil des Bebauungsplans und sein Abschluss nach der ersten öffentlichen Auslegung im Sinne des § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB einer Änderung des Bebauungsplans gleichzusetzen.
97 
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts öffentlich-rechtliche Verträge nicht Bestandteil des Bebauungsplans und müssen dementsprechend nicht öffentlich ausgelegt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie bereits vor der ersten öffentlichen Auslegung abgeschlossen worden sind.
98 
(1) Der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24) lag allerdings eine andere Fallkonstellation zu Grunde. Der städtebauliche Vertrag diente dort nur zur ergänzenden Absicherung der städtebaulichen Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung. Der Bebauungsplan war aber auch ohne den städtebaulichen Vertrag abwägungsfehlerfrei. Indessen folgt schon aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauGB, dass es auf diese Differenzierung nicht ankommt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bebauungspläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Öffentlich-rechtliche Verträge sind aber auch dann nicht Bestandteil des Bebauungsplans und müssen folglich nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 BauGB nicht ausgelegt werden, wenn sie bereits vor der ersten öffentlichen Auslegung abgeschlossen worden sind. Auch für eine erweiternde Auslegung fehlen die erforderlichen Voraussetzungen. Wie sich aus § 11 BauGB ergibt, war dem Gesetzgeber durchaus bekannt, dass Gemeinden im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen öffentlich-rechtliche Verträge abschließen (können). Hätte er gewollt, dass auch solche öffentlich-rechtlichen Verträge öffentlich ausgelegt werden müssen, so wäre eine entsprechende Formulierung des § 3 Abs. 2 BauGB zu erwarten gewesen. Eine planwidrige Regelungslücke liegt daher nicht vor.
99 
Dass öffentlich-rechtliche Verträge nicht im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden müssen, wird besonders deutlich, wenn der Vertrag bereits vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans abgeschlossen worden ist. Selbst wenn er Bestimmungen enthält, die für die Abwägungsentscheidung im jetzt neu aufzustellenden Bebauungsplan von zentraler Bedeutung sind, muss er nicht öffentlich ausgelegt werden. Wurde der (inhaltsgleiche) Vertrag erst nach dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans geschlossen, kann nichts anderes gelten.
100 
(2.3) Auch unionsrechtlich ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn Art. 6 Abs. 1 und 2 RL 2001/42 EG verlangt nur, dass der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Art. 5 RL 2001/42 EG erstellte Umweltbericht den zu beteiligenden Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und diese dazu Stellung nehmen können.
101 
bbb) Aus den vorgenannten Gründen löste auch der öffentlich-rechtliche Vertrag der Antragsgegnerin mit dem Landratsamt vom 05.07/12.07.2013 keine Pflicht zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs aus.
102 
Das gilt umso mehr, als dieser Vertrag keine Regelungen enthält, die an die Stelle von Festsetzungen im Bebauungsplan treten. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich darin, die Arbeiten zur Errichtung der Lärmschutzeinrichtungen außerhalb der Winterruhe der Zauneidechse und so durchzuführen, dass auch einzelne Exemplare dieser Gattung nicht beeinträchtigt werden. Der Vertrag enthält außerdem die Verpflichtung zur Vornahme von sogenannten CEF-Maßnahmen, um Verstöße gegen die Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Höhlenbrüter zu vermeiden. Solche Maßnahmen müssen nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Denn im Bebauungsplanverfahren hat § 44 BNatSchG und damit auch Absatz 5 Satz 3 dieser Norm nur mittelbar Bedeutung. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen muss die planende Gemeinde danach nur treffen, wenn der Umsetzung des (Angebots-) Bebauungsplans anderenfalls unüberwindbar die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht notwendig, wenn der Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote auch noch wirksam in der Phase der Umsetzung des Bebauungsplans entgegengewirkt werden kann. Hinzukommt, dass der Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB abschließend ist und danach nicht gewährleistet ist, dass stets die geeigneten Festsetzungen getroffen werden können (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht. Komm., Rn. 49 f. zu § 44 BNatSchG, Stand: Dez. 2011). So können etwa Regelungen zu den artenschutzrechtlich einzuhaltenden Bauzeiten im Bebauungsplan nicht getroffen werden. Der Begriff „festgesetzt“ (mittlerweile: „festgelegt“) ist vor diesem Hintergrund nicht rechtstechnisch i. S. von „im Bebauungsplan festgesetzt“ zu verstehen; er soll lediglich die Notwendigkeit der rechtlichen Absicherung dieser Maßnahmen zum Ausdruck bringen (Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Komm., 2. Aufl., 2016, Rn. 53 zu § 44).
103 
Die Antragsgegnerin war auch nicht deshalb zu einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verpflichtet, weil nach der ersten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der tierökologischen Untersuchung, der Sonderuntersuchung Schlingnatter vom 28.06.2013 und dem Schreiben des Landratsamts Göppingen vom 13.06.2013 noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen bei ihr eingegangen sind. Zwar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die Einschränkung „bereits vorliegenden“ zeigt jedoch, dass auch der Gesetzgeber mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass nach der öffentlichen Auslegung noch weitere wesentliche Unterlagen eingehen. Gleichwohl hat er für diesen Fall in § 4 a Abs. 3 BauGB keine Wiederholung der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgeschrieben.
104 
cc) Ein rechtlich relevanter Fehler des angefochtenen Bebauungsplans ergibt sich auch nicht daraus, dass die Unterschrift des Landratsamts unter dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen nicht datiert ist.
105 
Denn selbst wenn das Landratsamt den öffentlich-rechtlichen Vertrag erst nach dem Satzungsbeschluss unterzeichnet haben sollte, wäre das rechtlich unerheblich, da allein die Antragsgegnerin in dem Vertrag Verpflichtungen eingegangen ist. Es reicht daher jedenfalls aus, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot ihrerseits vorlag (vgl. zum ähnlich gelagerten Problem beim Durchführungsvertrag im Zusammenhang mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan BVerwG, Beschl. v. 06.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Diese Voraussetzung ist jedenfalls gegeben.
106 
dd) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt und wegen der Wahl dieses Verfahrens sowohl von der Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) als auch von der Erstellung eines Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) abgesehen hat.
107 
aaa) Rechtlicher Maßstab für die Frage, ob der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt werden konnte, ist § 13 a BauGB. § 13 b BauGB ist dagegen nicht anwendbar. Das ergibt sich aus den Vorschriften über die im Normprüfungsverfahren maßgebliche Sach- und Rechtslage. Für die Abwägung bei Bebauungsplänen bestimmt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend ist. Ob auch sonst auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Spätester in Betracht kommender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Rechtsnorm, hier durch die (wiederholte) ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB am 28.07.2016 (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229). § 13 BauGB wurde aber zeitlich später erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) in das Baugesetzbuch eingefügt.
108 
bbb) Bei dem angefochtenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
109 
Mit dem nicht legal definierten, sondern vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzten Begriff der Innenentwicklung, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, knüpft der Gesetzgeber an die Bodenschutzklausel aus § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Im Außenbereich gelegene Grundstücke dürfen danach nicht mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung überplant werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit - so ist zu ergänzen - für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13 a BauGB nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - UPR 2016, 187).
110 
ccc) Eine solche Konstellation ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Zwar war das Plangebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans unbebaut und kann schon angesichts seiner Größe von ca. 4,2 ha nicht als Teil der sich nach Süden und Westen anschließenden Bebauung angesehen werden. Da das Plangebiet jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle aus dem Jahre 1983 liegt, war es gleichwohl rechtlich nicht mehr dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzurechnen. Ob in einer solchen Situation (unbebaute Fläche im Geltungsbereich eines noch nicht realisierten Bebauungsplans) der bestehende Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren geändert werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 04.11.2015 nicht entschieden. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urt. v. 15.11.2011 - 13 A 184.08 - juris, Mitschang, ZfBZ 2007, 453, 455; Krautzberger, in Ernst/Zierhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 a Rn. 35).
111 
(1) Der Wortlaut des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist insoweit zwar nicht eindeutig; er gibt aber mit dem Begriff „Innenentwicklung“ einen starken Hinweis darauf, dass ein Bebauungsplan unter den hier gegebenen Umständen im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden darf. Denn wie bereits ausgeführt, war das Plangebiet zwar noch unbebaut, rechtlich aber gleichwohl kein Außenbereich mehr, weil es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle lag und in diesem Plan für eine Bebauung vorgesehen war. Es war also - von der bislang noch fehlenden Erschließung abgesehen - bereits Bauland.
112 
Die historische Auslegung unterstreicht dies. In der Begründung des Gesetzentwurfs (Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte; BT-Drucks.16/2496, S. 12) werden innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, ausdrücklich als Anwendungsfall für eine Maßnahme der Innenentwicklung genannt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die überplante Fläche liege nicht mehr im Siedlungsbereich, weil sie noch unbebaut gewesen sei. Der Siedlungsbereich ist großzügiger zu bestimmen als der Innenbereich und geht über diesen hinaus. Anderenfalls hätte es nahegelegen, den Begriff „Innenbereich“ zu wählen, denn dieser ist durch eine lange Rechtsprechungstradition genau konturiert.
113 
Insbesondere sprechen aber Sinn und Zweck des § 13 a BauGB für das gefundene Auslegungsergebnis. Das Tatbestandsmerkmal „Maßnahme der Innenentwicklung“ dient dazu, Bebauungspläne der Innenentwicklung abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Auf diese Weise sollen Planungen gefördert werden, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). In der Sache geht es darum, einem weiteren Ausgreifen der Bebauung in den Außenbereich entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks. 16/2496). Gerade diesem Ziel dient der vorliegende Bebauungsplan. Durch die Anpassung des bestehenden, aber nicht umgesetzten Bebauungsplan Marrbacheröschle aus dem Jahre 1983 an aktuelle Bedürfnisse kann die Ausweisung neuer Bauflächen im Außenbereich vermieden werden.
114 
(2) Unionsrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
115 
(2.1) Das Unionsrecht ist Prüfungsmaßstab. Denn Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001, S. 30) - RL 2001/42/EG - sieht vor, dass unter Art. 3 Abs. 2 bis 4 RL 2001/42/EG fallende Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 der RL 2001/42/EG unterzogen werden müssen. Über das Ergebnis der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen (Art. 5 RL 2001/42/EG). Der Öffentlichkeit und den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen Behörden ist eine zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des Plans zugänglich zu machen (Art. 9 RL 2001/42/EG). Im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren wird u.a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB (jetzt: § 10 a BauGB) abgesehen (§§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 BauGB), und damit von der Anwendung der Vorschriften, die der Umsetzung der vorgenannten Bestimmungen der RL 2001/42 EG dienen.
116 
(2.2) Der Bebauungsplan fällt auch in den Geltungsbereich der RL 2001/42/EG.
117 
Er ist zwar kein Plan i. S. des Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Denn durch ihn wird weder der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt noch ist auf Grund seiner voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung i. S. der Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich zu erachten. Denn er setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Auswirkungen auf FFH-Gebiete sind nicht zu erkennen.
118 
Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten jedoch darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Absatz 5 Satz 1 dieser Norm sieht vor, dass die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze bestimmen, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
119 
(2.3) Mit den Vorgaben der RL 2001/42/EG ist § 13 a danach auch dann vereinbar, wenn man zu den Bebauungsplänen der Innenentwicklung auch solche Bebauungspläne rechnet, die für ein bereits überplantes, aber bisher nicht bebautes und deshalb faktisch dem Außenbereich zugehöriges Gebiet aufgestellt werden.
120 
Allerdings sind die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, welche Pläne und Programme danach einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, nicht frei. Sie müssen vielmehr die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264).
121 
In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte wird auf diese Kriterien im Einzelnen eingegangen und ausführlich dargelegt, weshalb ein Bebauungsplan i. S. des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im Falle der Beachtung der übrigen sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 3 bis 5 BauGB ergebenden Voraussetzungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat (vgl. BT-Drucks.16/2496, S. 13 und 14). Es heißt dort:
122 
- Das Ausmaß, in dem der Plan für spätere Vorhaben z. B. in Bezug auf Standort und Art einen Rahmen setzt (vgl. Anhang II Nr. 1, 1. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG), ist bei der Artfestlegung u. a. in der Weise berücksichtigt, dass es sich um Bebauungspläne handelt, die der Innenentwicklung dienen müssen und zudem einer Größenbegrenzung in Bezug auf die Grundfläche unterliegen. Hinzu kommt, dass sie nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen dürfen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, und dass auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen dürfen.
123 
- Die Beeinflussung anderer Pläne und Programme (vgl. Anhang II Nr. 1, 2. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) ist bei Bebauungsplänen auf Grund ihrer Stellung in der Planhierarchie begrenzt.
124 
- Die nachhaltige Entwicklung (Anhang II Nr. 1, 3. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) wird gefördert, indem entsprechende Bebauungspläne durch Stärkung der Innenentwicklung eine Flächeninanspruchnahme im bisherigen Außenbereich vermeiden helfen.
125 
- Die für den Plan relevanten Umweltprobleme (vgl. Anhang II Nr. 1, 4. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) sind im beschleunigten Verfahren, wenn überhaupt, nur gering. Denn das beschleunigte Verfahren kann von vornherein nur auf Bebauungspläne angewendet werden, die der Innenentwicklung dienen und die nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereiten oder begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und wenn keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Schutzgüter der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestehen. Im Übrigen bleibt die Verpflichtung zur Berücksichtigung von etwaigen Umweltauswirkungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unberührt.
126 
- Die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Unumkehrbarkeit der Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 1. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) werden auf Grund der Konzeption der vorgeschlagenen Regelung als eher gering eingeschätzt und wären, wenn überhaupt noch relevant, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
127 
- Dem kumulativen Charakter von Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 2. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) wird durch eine Sonderregelung zur Kumulation Rechnung getragen (für die Fälle der Vorprüfung ist die neue Anlage 2 Nr. 2.2 maßgeblich).
128 
- Grenzüberschreitende Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 3. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) sind bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht ersichtlich und wären, wenn relevant, in der Abwägung zu berücksichtigen.
129 
- Etwaige Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (vgl. Anhang II Nr. 2, 4. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) sind durch den Anwendungsbereich grundsätzlich ausgeschlossen und im Übrigen nicht in erheblichem Maße zu erwarten.
130 
- Der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (vgl. Anhang II Nr. 2, 5. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) werden insbesondere durch die Größenbegrenzung in Bezug auf die Grundfläche berücksichtigt.
131 
- Der Bedeutung und Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets (vgl. Anhang II Nr. 2, 6. Spiegelstrich der RL 2001/42/EG) wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich um Bebauungspläne der Innenentwicklung handelt. Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und Sachgüter sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe d).
132 
- Die Auswirkungen auf geschützte Gebiete oder Landschaften (vgl. Anhang II Nr. 2, 7. Spiegelstrich der Plan-UP-Richtlinie) werden insbesondere durch die Anwendbarkeit der Ausschlussgründe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt.
133 
Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn es sich um einen Bebauungsplan handelt, mit dem ein für ursprünglich im Außenbereich gelegene Flächen aufgestellter, aber bisher nicht realisierter Bebauungsplan geändert wird.
134 
ee) Der Einwand der Antragsteller, der Bebauungsplan hätte nicht ohne Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen, ist ebenfalls unbegründet.
135 
aa) Die Antragsteller machen geltend, im Bebauungsplan werde eine zulässige Grundfläche i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO von mehr als 20.000 m² festgesetzt. Dies ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat eine Größe des Bebauungsplangebiets von insgesamt 41.827 m² angenommen. Davon hat sie die bereits vorhandenen Straßenflächen, die festgesetzten Verkehrsflächen und die ebenfalls ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen in Abzug gebracht und so eine Größe des Nettobaulands von 31.127 m² errechnet. Die Grundflächenzahl wurde einheitlich mit 0,4 festgesetzt. Daraus ergibt sich eine zulässige Grundfläche von 12.451 qm. Mit dieser Berechnung (vgl. VAS 93) setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Zutreffend weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO mögliche Überschreitungen der zulässigen Grundfläche unberücksichtigt bleiben (Schrödter in Schrödter, BauGB, Komm., 8. Aufl., 2015, Rn. 10 zu § 13 a mit weiteren Nachweisen).
136 
bb) Stattdessen tragen die Antragsteller weiter vor, die Antragsgegnerin habe am 21.02.2017 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Marrbacher Öschle“ - 4. Änderung gefasst, der den restlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Marrbachöschle umfasse. Die in den beiden Bebauungsplänen festgesetzten Grundflächen seien zusammenzuzählen, weil sie im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt würden.
137 
Auch damit können sie nicht durchdringen. Wie oben näher dargelegt, ist der späteste Zeitpunkt, auf den hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage abzustellen ist, der des Inkrafttretens der Norm. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Marrbacher Öschle“ – 4. Änderung wurde aber erst nach diesem Zeitpunkt gefasst. Die Regelung in § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB kann vor diesem Hintergrund allenfalls dazu führen, dass die 4. Bebauungsplanänderung nicht - jedenfalls nicht ohne Vorprüfung des Einzelfalls i. S. des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden darf. Abgesehen davon legen die Antragsteller nicht substantiiert dar, warum bei der Zusammenrechnung der Grundflächen der 3. und der 4. Änderung des Bebauungsplans Marrbacheröschle die maßgebliche Grenze von 20.000 m² festgesetzter Grundfläche erreicht oder überschritten sein soll.
138 
2. Ohne Erfolg bleibt auch die - insbesondere im Verfahren 8 S 1597/13 erhobene - Rüge, artenschutzrechtliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Aus dem nicht näher substantiierten Vorbringen der Antragsteller ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Bebauungsplan i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich sein könnte, weil seine Umsetzung zwingend zu einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG führt. Ebenso ist ihm nichts dafür zu entnehmen, dass artenschutzrechtliche Belange, d.h. solche des Umweltschutzes i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB (Auswirkungen auf Tiere usw.), in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden wären.
139 
3. Der Bebauungsplan weist auch keine Abwägungsfehler auf.
140 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zu diesem Zweck sind im Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für sämtliche öffentlichen und privaten Belange, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB aufgezählt sind. Auszuscheiden sind insbesondere objektiv geringwertige Interessen, Interessen, deren Betroffenheit unwahrscheinlich ist, Interessen, die nicht schutzwürdig sind, weil sie mit einem Makel oder mit dem Risiko eines steten Wandels behaftet sind, sowie Interessen, die für die planende Gemeinde nicht erkennbar waren und die auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
141 
Das Gebot gerechter Abwägung ist danach verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Sowohl Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als auch sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB).
142 
a) Nach diesem Maßstab hat der von der Antragsgegnerin am 26.11.2012 vor dem Notariat Geislingen III abgeschlossene Kaufvertrag - UZ III 863/2012 - über den Erwerb von Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht zu einem Abwägungsfehler geführt.
143 
In der Sache ist der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen, die Abwägung sei allenfalls verkürzt vorgenommen worden, weil sich die Antragsgegnerin in dem genannten Kaufvertrag bereits zur Aufstellung des Bebauungsplans verpflichtet habe. Das trifft aber nicht zu. Die Antragsgegnerin ist tatsächlich keine solche Verpflichtung eingegangen. Mit dem Vertrag hat sie zunächst eine 16 a 37 m² große Landwirtschaftsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans zum Preis von 60,-- EUR erworben. In § 11 des Kaufvertrages haben sich die Käufer allerdings außer zur Kaufpreiszahlung auch dazu verpflichtet, auf der Fläche ihrer bisherigen Grundstücke zwei Bauplätze mit einer Größe von insg. 1.150 m² voll erschlossen zum Preis von 180,-- EUR pro m² zurück zu erwerben. Auch mit dieser Vereinbarung hat die Antragsgegnerin keine Verpflichtung zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans übernommen. Allein die Verkäufer sind eine Verpflichtung zum Rückerwerb eingegangen. Zwar heißt es in dem Kaufvertrag weiter, die Erschließungsarbeiten für den Vertragsgegenstand seien bis zum 31.12.2014 ohne Endbelag der Straße fertigzustellen und abzuschließen. Eine über die geplante Änderung des Bebauungsplans hinausgehende Bebaubarkeit werde nicht zugesichert. Eine - die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB hinweggedacht - durchsetzbare Verpflichtung zur Aufstellung/Änderung des Bebauungsplans ergibt sich daraus aber nicht. Allenfalls haben diese Regelungen Bedeutung für die Rückerwerbsverpflichtung der Käufer. Solche Vereinbarungen sind nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich auch dann unbedenklich, wenn sie rechtliche Folgen zum Inhalt haben, die das Inkrafttreten eines Bebauungsplans, ggf. auch mit einem bestimmten Inhalt, voraussetzen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 42 f zu § 1 BauGB, Stand: Febr. 2015).
144 
b) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern behaupteten „Informationsdefizit“.
145 
Wie bereits ausgeführt, wird von den Antragstellern beanstandet, die tierökologische Untersuchung, die Sonderuntersuchung Schlingnatter, die schalltechnische Untersuchung (Lärmschutzgutachten) und das geotechnische Gutachten seien dem Gemeinderat vor der Gemeinderatssitzung am 23.07.2013 nur als CD und damit nicht in einer für die Abwägung geeigneten Form zugeleitet worden. Kapitel 7 der Stellungnahme des M. H. habe vollständig gefehlt. Damit rügen sie nicht nur, die Gemeinderatssitzung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Ihr Vorbringen ist auch dahin zu verstehen, der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe wegen dieses „Informationsdefizits“ nicht alle relevanten Gesichtspunkte in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Die Antragsteller konkretisieren jedoch nicht, welche aus ihrer Sicht maßgeblichen öffentlichen oder privaten Belange deshalb bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben sein sollen. Wie oben dargelegt, sind dem Gemeinderat die genannten Unterlagen ordnungsgemäß übermittelt worden, jedenfalls haben die Gemeinderatsmitglieder keinen Anlass gesehen, Unterlagen nachzufordern. Unter diesen Umständen ist auch sonst nichts für ein „Informationsdefizit“ des Gemeinderats zu erkennen.
146 
c) Fehl geht auch das Argument der Antragsteller, der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei ohne städtebauliche Rechtfertigung und damit willkürlich festgesetzt worden.
147 
aa) Nach § 9 Abs. 8 BauGB setzt der Bebauungsplan die räumlichen Grenzen seines Geltungsbereichs fest. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf die formale Festlegung des Geltungsbereichs, die so bestimmt sein muss, dass klar erkennbar ist, auf welche Grundstücke sich der Bebauungsplan erstreckt. Vorliegend geht es dagegen um die Frage, nach welchen Grundsätzen der Geltungsbereich des Bebauungsplans festzulegen ist. Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass die Gemeinde in eigener Verantwortung frei entscheidet, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht; auf die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht kein Anspruch (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Auch hinsichtlich der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans ist die Gemeinde grundsätzlich frei. Unter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB darf die Gemeinde die Grenzen des Plangebiets nach ihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitserwägungen unter Berücksichtigung ihrer Planungs- und Durchführungskapazität und der Finanzierbarkeit der städtebaulichen Maßnahmen leiten lassen. Die Gemeinde darf ihre planerische Tätigkeit ferner auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Selbst eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss grundsätzlich nicht zwangsläufig auf einen Schlag verwirklicht werden. Das Planungsermessen der Gemeinde ist aber auch bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nicht unbeschränkt. Einerseits darf er nicht weiterreichen, als dies nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Umgekehrt kann es erforderlich sein, ein Plangebiet größer zu fassen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. Ein Bebauungsplan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - 4 BN 23.94 - BauR 1996, 215).
148 
bb) Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans, der zuerst das gesamt Gebiet des Bebauungsplans Marrbachöschle umfassen sollte, später auf die aktuellen Grenzen beschränkt hat. Den entsprechenden Beschluss hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.12.2012 gefasst. In der Sitzungsvorlage 119/2012 vom 29.11.2012 heißt es dazu, der Geltungsbereich des Bebauungsplans solle auf den noch nicht bebauten Bereich des Bebauungsplans Marrbacheröschle verkleinert und die teilweise bebauten Bereiche im Nordwesten und entlang der Bahnhofstraße nicht einbezogen werden. Für diese Bereiche solle der bestehende Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen weiter gelten. Denn eine Bebauungsplanänderung (nur) im nicht bebauten Bereich werde keine negativen Auswirkungen auf die Bestandsgrundstücke haben. Auf die Einwände der Antragsteller im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans diene nur dazu, unliebsame Beteiligte im Bebauungsplanverfahren „loszuwerden“, hat die Antragsgegnerin in der Abwägungssynopse vom 23.07.2013 ausgeführt, der Bebauungsplan Marrbachöschle werde in den Teilen geändert, in denen die neue städtebauliche Konzeption (abschnittsweise Erschließung) umgesetzt werden solle. In den restlichen (mindestens teilweise bebauten) Bereichen entspreche der Bebauungsplan Marrbachöschle weiterhin der planerischen Konzeption der Gemeinde. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu unter „I. Planerfordernis, Ziele und Zwecke der Planung“, einer Einbeziehung der Grundstücke im nordwestlichen Teils des Baugebiets bedürfe es nicht, da für diese Flächen bereits der Bebauungsplan Marrbachöschle die Erschließungsanlagen für die dortigen Grundstücke im Sinne einer geordneten Planung flächensparend festsetze.
149 
Die von der Antragsgegnerin genannten Gründe sind städtebaulich relevante Gesichtspunkte, die einen Abwägungsfehler nicht erkennen lassen. Das bloße Interesse des Eigentümers eines Grundstücks, in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist als bloße Erwartung einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises selbst dann nicht schutzwürdig, wenn das Grundstück bislang nicht bebaubar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 - BauR 2007, 1711). Die vom Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht mehr erfassten Grundstücke der Antragsteller haben zudem bereits Baulandqualität. Für das Argument der Antragsteller, der Geltungsbereich des Bebauungsplans sei verkleinert worden, weil nur so die von der Antragsgegnerin eingegangene Verpflichtung zu seiner Aufstellung fristgerecht, weil ohne Umweltprüfung, erfüllt werden könne, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. In der Abwägungssynopse heißt es dazu, die Grenze von 20.000 m² festgesetzter Grundfläche aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB würde unter Zugrundelegung einer Grundflächenzahl von 0,4 mit 18.649 m² auch eingehalten, wenn der gesamte Bereich des Bebauungsplan Marrbachöschle überplant würde. Dem halten die Antragsteller nichts entgegen.
150 
d) Die Antragsteller sehen - auch vor dem Hintergrund der nachträglichen Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans - einen Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung ferner darin, dass die Antragsgegnerin für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit u.a. für ihr Grundstück Flst.Nr. ... ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat, obwohl der nördlich angrenzende Bereich und damit u.a. das Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers zu 2 als Dorfgebiet ausgewiesen ist. Das allgemeine Wohngebiet könnte so durch die im Dorfgebiet zulässigen landwirtschaftlichen Immissionen unzumutbar beeinträchtigt werden mit der Folge, dass landwirtschaftliche Betriebe im Dorfgebiet zukünftig Einschränkungen unterworfen werden. Dem vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
151 
aa) Eine Bauleitplanung ist zwar regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebiete so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Dieser Trennungsgrundsatz gilt nicht nur im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten, sondern auch bei einem Nebeneinander von Wohngebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 - BImSchG-Rspr § 50 Nr. 40).
152 
bb) Gleichwohl liegt hier kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) einerseits und die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b BauGB) andererseits sind vielmehr mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.
153 
Zunächst wird ein allgemeines Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht erstmals neu festgesetzt, da schon der Bebauungsplan Marrbachöschle dort - abgesehen von einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. ..., die ebenfalls als Dorfgebiet ausgewiesen war - ein allgemeines Wohngebiet und für den nördlich angrenzenden Bereich - und damit u.a. für das Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers zu 2 - ein Dorfgebiet festgesetzt hat. In der Sache heißt das, dass ein Landwirt, der sich im Dorfgebiet niederlassen will, in Folge des angefochtenen Bebauungsplans auf die Wohnnutzung nicht (wesentlich) mehr Rücksicht nehmen muss, als er schon in der Vergangenheit hätte nehmen müssen.
154 
Die Regel, möglicherweise zueinander in Konflikt tretende Nutzungen zu trennen, gilt zudem nicht uneingeschränkt. Der Trennungsgrundsatz ist vielmehr als Direktive im Rahmen der Abwägung zu beachten und letztlich Ausdruck des Gebots der Konfliktbewältigung, wonach der Bebauungsplan die von ihm aufgeworfenen Probleme auch selbst bewältigen muss. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Bebauungsplan muss solche Probleme nicht lösen, die sich erst in einem nachfolgenden Verfahren stellen und mit dem dort zur Verfügung stehenden Instrumentarium einer Lösung zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). Vom Trennungsgrundsatz sind danach Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass die schutzwürdige Wohnnutzung nur im zulässigen Maß mit Immissionen belastet wird (hier: Lärm und Gerüche). Zu berücksichtigen ist hier einerseits, dass auch im Dorfgebiet Wohngebäude allgemein zulässig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Landwirte dort dementsprechend Einschränkungen unterliegen, auch wenn auf die Belange der Landwirtschaft einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Ansatzpunkt für eine Problemlösung auf der nachgeordneten Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ist danach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Zutreffend heißt es insoweit in der Abwägungssynopse, es sei zwar zutreffend, dass das geplante allgemeine Wohngebiet näher an das (Dorfgebiet auf dem) Grundstück Flst.Nr. ... heranrücke, die dort derzeit vorhandene Nutzung erfordere allerdings keinen größeren Abstand, weshalb Immissionskonflikte nicht zu erwarten seien. Diese Formulierungen verdeutlichen, dass auch die Antragsgegnerin aktuell keinen zu bewältigen Konflikt sieht und in der Zukunft mögliche Konflikte im Baugenehmigungsverfahren abgearbeitet werden sollen.
155 
e) Der Antragsgegnerin kann auch nicht vorgehalten werden, sie habe bei der Abwägung dem Schallschutz nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen, weil ausreichender Schallschutz in Teilen des Plangebiets nur bei geschlossenen Fenstern gewährleistet sei.
156 
aa) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die TA Lärm auf den von dem bestehenden Schienenweg ausgehenden Lärm nicht anwendbar. Nach ihrer Nr. 1 gilt sie für genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Schienenwege sind jedoch keine Anlagen, wie sich auch der Definition der Anlage i. S. des Immissionsschutzrechts in § 3 Abs. 5 BImSchG ergibt.
157 
bb) Die von der Antragsgegnerin genannte Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung. Diese Rechtsverordnung gilt nach ihrem § 1 für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen. Im konkreten Fall wird jedoch weder eine Straße noch ein Schienenweg neu gebaut oder wesentlich geändert. Planerisch zu bewältigen ist vielmehr die umgekehrte Situation, dass ein Baugebiet in unmittelbarer Nähe eines lärmemittierenden Schienenwegs geplant werden soll und dessen Bewohner dementsprechend vor den Lärmimmissionen des Schienenverkehrs geschützt werden müssen. Maßgeblich ist hier die DIN 18005. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bieten hier eine Orientierungshilfe, die im Rahmen einer gerechten Abwägung herangezogen werden kann. Eine Regel, dass Schallschutz im Inneren der Gebäude auch bei geöffneten Fenstern gewährleistet sein muss, ist der DIN 18005 nicht zu entnehmen. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass auch im Falle einer Überschreitung der Orientierungswerte das Gebot gerechter Abwägung nicht verletzt sein muss, wenn im Inneren der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Schallschutz gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 126, 238). Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen kein Anspruch auf Schallschutz bei geöffneten Fenstern besteht (BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73).
158 
f) Ohne Erfolg machen die Antragsteller weiter geltend, für einen Teil einiger Baufenster treffe der Bebauungsplan entgegen dem Willen des Gemeinderats keine Festsetzungen zur Bauweise, der Dachform und der Höhe, weil man - wohl infolge eines redaktionellen Versehens - vergessen habe, die eingekreiste „1“ auch die in die durch die X-Linie abgetrennten Teile der Baufenster einzutragen.
159 
Richtig ist zwar, dass ein Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft ist, wenn er eine Regelung enthält, die nach dem Willen des Satzungsgebers nicht getroffen werden soll. Der Inhalt des Bebauungsplans ist dann nicht von der darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239). Den Antragstellern ist auch zuzugeben, dass die Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlicher hätten getroffen werden können. Ihr Inhalt lässt sich jedoch durch Auslegung eindeutig ermitteln. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die so ermittelten Festsetzungen nicht vom Willen des Gemeinderats getragen wären. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Grundflächenzahl, zur maximalen Anzahl an Wohneinheiten je Gebäude und - hier nicht relevant, weil die örtlichen Bauvorschriften nicht Verfahrensgegenstand sind - zur Dachform werden einheitlich für alle Baufenster im Geltungsbereich des Bebauungsplans getroffen. Denn in alle Baufenster ist die eingekreiste „1“ eingetragen, die auf die Nutzungsschablone am linken unteren Rand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans verweist. Dass die durch die eingekreiste „1“ ausgewiesenen Festsetzungen nur für den Teil des jeweiligen Baufensters diesseits der X-Linie gelten sollen, ist unter diesen Umständen fernliegend. Die X-Linie dient in dieser Situation dazu, die Festsetzung der Firstrichtung als zwingend bzw. als nur wahlweise voneinander abzugrenzen.
160 
g) Der angefochtene Bebauungsplan kann schließlich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil die Antragsgegnerin im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans die Verkehrsfläche der Donzdorfer Straße um ca. 2,5 m von West nach Ost verschoben hat.
161 
Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und müssen deshalb sowohl dem Gewährleistungsgehalt des Eigentumsgrundrechts als auch dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung tragen. Der Ortsgesetzgeber muss danach insbesondere die Substanz des Eigentums erhalten und den Gleichheitssatz beachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.1998 - 4 BN 25.98 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 97). Die Belange der einzelnen Grundstückseigentümer dürfen nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (BVerwG, Beschl. v. 19.04.2000 - 4 BN 16.00 - NVwZ-RR 2000, 532).
162 
Das danach geltende Prinzip der Lastengleichheit wird mit der von den Antragstellern gerügten Verschiebung der Donzdorfer Straße nicht verletzt.
163 
Im Bebauungsplan Marrbachöschle war auf der Westseite der Donzdorfer Straße ein Gehweg auf der Fläche der dort angrenzenden Grundstücke festgesetzt. Dieser Gehweg ist im Bebauungsplan zum Vorteil der Grundstücke auf der Westseite der Donzdorfer Straße nicht mehr ausgewiesen. Auf der Ostseite der Donzdorfer Straße ist im Bebauungsplan - wie auch schon im Bebauungsplan Marrbachöschle - weiter ein Gehweg vorgesehen. Neu ist, dass im Bebauungsplan zwischen der eigentlichen Straßenfläche und dem Gehweg Parkplätze festgesetzt werden, wodurch es zu der stärkeren Belastung des Grundstücks der Antragsteller kommt.
164 
Für die Festsetzung der Parkplätze auf der Ostseite der Donzdorfer Straße spricht zunächst der Grundsatz, dass derjenige, der durch einen Plan begünstigt wird, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen soll (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.08.2013 - 1 KN 238/10 - juris). Der zusätzliche Bedarf an Parkplätzen wird aber durch die neue Bebauung im Plangebiet des Bebauungsplans ausgelöst. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Grundstücke auf der Westseite der Donzdorfer Straße bereits mit Wohnhäusern bebaut waren. Das setzt der Ausweisung zusätzlicher Verkehrsflächen dort Grenzen. Unter diesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, wenn die Antragsgegnerin diese neu hinzugekommenen Flächen auf der noch unbebauten Ostseite ausweist und dort auch den Gehweg belässt, damit von der Parkfläche aus Zugang zu diesem gegeben ist.
III.
165 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob der Hinweis, dass eine im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zu Einsicht ausliegt, im Bebauungsplan selbst erfolgen muss oder im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgen kann, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans dazu führt, dass diese wiederholt werden muss, sowie für die Frage, ob ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB geändert werden darf, wenn das Plangebiet noch unbebaut und deshalb faktisch dem Außenbereich zuzurechnen ist.
166 
Beschluss vom 2. August 2018
167 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 40.000.- EUR festgesetzt. Dabei hat der Senat je 20.000 EUR für die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan zu Grunde gelegt.

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