Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - NC 9 S 2505/17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. September 2017 - NC 7 K 8267/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Heidelberg, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2017 vom 06.06.2016 (GBl. S. 372 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017 -) festgesetzten Zahl von 320 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, eine mögliche Überschreitung des Gesamt-CNW für Humanmedizin im klinischen Studienabschnitt aufzuklären. Das Verwaltungsgericht ignoriere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 (- 6 C 36.16 -). Das Bundesverwaltungsgericht habe erhebliche Zweifel geäußert an der Richtigkeit einer Kapazitätsberechnung, die auf eine Überprüfung des CAp für die Vorklinik verzichtet habe, auch wenn der festgestellte CNW bei weitem überschritten werde. Wenn dies der Fall sei, sei gegebenenfalls eine Kürzung auch des CAp für die Vorklinik zwingend geboten. Dieses ständige Überschreiten des CNW werde dadurch kaschiert, dass wohl die meisten Universitäten auf eine Berechnung der personellen Ausbildungskapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin verzichteten und sich mit einer Berechnung der Ausbildungskapazität gemäß § 17 KapVO VII begnügten. Es stehe außer Frage, dass gegebenenfalls der CAp bei Überschreitung des CNW proportional zu kürzen sei.
Diese Rügen bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil für eine Überschreitung des CNW nichts ersichtlich ist. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten quantifizierten Studienplans für die Fächer des klinischen Studienabschnitts beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts 5,8351. In Addition mit dem Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,3646 ergibt sich ein unter dem normativ auf 8,2 festgesetzten CNW liegender Wert von 8,1997 (bei Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Reduzierung des Eigencurriculareigenteils der Vorklinik von 1,7359 auf 1,7337: 8,1975). Im vorliegenden Verfahren ist von diesem Wert auszugehen, zumal der Antragsteller Einwendungen gegen die Berechnung nicht erhoben hat. Im Übrigen ist die Aufteilung des CNW auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten von den Studienbewerbern hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der curriculare Normwert für den Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.06.2012 - 7 CE 12.10004 -, juris). Dies sieht auch der Antragsteller nicht anders.
Abgesehen davon hat der Senat im Urteil vom 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris Rn. 64 ff. ausgeführt:
„Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.“
Das Beschwerdevorbringen führt nicht darauf, dass nunmehr eine andere Beurteilung angezeigt wäre. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller meint, dass die Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr haltbar sei. Denn dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2017 (6 C 36.16) lässt sich dies nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss nicht in der Sache entschieden, sondern das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und in diesem Zusammenhang ausgeführt (gleichlautend im Beschluss 6 C 35.16 vom gleichen Tag):
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„Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). [...] Der Ausgang des Verfahrens war offen. Der Senat hätte in dem fortzusetzenden Revisionsverfahren unter anderem die schwierige, bisher nicht geklärte Frage entscheiden müssen, ob das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) folgende Kapazitätserschöpfungsgebot dazu verpflichtet, festgestellten Überschreitungen des normativ vorgegebenen Gesamtcurricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheit dadurch zu begegnen, dass im Rahmen der Kapazitätsberechnung der curriculare Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit proportional gekürzt wird. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ungeklärt gebliebene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um der bloßen Kostenverteilung willen zu entscheiden.“
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Diese Ausführungen tragen den vom Antragsteller gezogenen Schluss nicht. Abgesehen davon ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass sich eine eventuelle Überschreitung des CNW-Anteils in der Klinik auf die Kapazität der Vorklinik auswirken könnte. Es sind, wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, letztlich auch keine Sachgründe für einen solchen Zusammenhang ersichtlich. Es ist nicht plausibel, aus einer gegebenenfalls intensivierten theoretischen klinischen Ausbildung einen kapazitätssteigernden Effekt für die Vorklinik zu folgern. Die Auffassung des Antragstellers geht letztlich von der Annahme aus, dass klinisches Lehrpersonal in die Vorklinik verschoben werden kann und muss. Eine entsprechende Verpflichtung der Hochschule besteht jedoch grundsätzlich nicht. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten Dienstleistungen anstelle der Lehreinheit vorklinische Medizin erbringt, trifft die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Vorgaben im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2010 - 13 C 11/10 u.a. -, OVG Saarland, Beschluss vom 01.07.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, BayVGH, Beschluss vom 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, Sächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - NC 2 B 20/13 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 07.04.2016 - 2 LB 60/15 -, jeweils juris).
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Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen auch eine weitere Überprüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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2. Die Rüge des Antragstellers, dem Verwaltungsgericht könne im Hinblick auf die Irrelevanz der Eingruppierung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E14 nicht gefolgt werden, ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, nach den Dienstaufgabenbeschreibungen sei allen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern nach § 52 Abs. 2 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt. Daher betrage ihre Lehrverpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 6 LVVO n. F. 4 SWS. Den vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen der Akademischen Mitarbeiter sei ferner zu entnehmen, dass es sich bei den befristeten Stellen um fünf E13 und eine E14 Zeit-Stelle(n) handele, bei denen wegen des noch nicht erreichten Ziels der Weiterqualifikation eine Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt worden sei. Es bestehe keine Veranlassung, bei diesen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern abweichend von den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung von einem Lehrdeputat von mehr als 4 SWS auszugehen, wenn diese nach der Vergütungsgruppen E14 vergütet würden. Die Kapazitätsverordnung sei auf der Lehrangebotsseite durch das sog. abstrakte Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO VII) geprägt. [[Danach sei für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehöre, anzurechnen. Die Stelle gehe grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein. Demgemäß sei das abstrakte Stellendeputat unabhängig von der konkreten dienstvertraglichen Ausgestaltung zu bestimmen]]. In diesem Zusammenhang stehe auch die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E14 rechtfertigende Übertragung höherwertiger Aufgaben, wie beispielsweise die Betreuung eines Labors, der eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation des betreffenden wissenschaftlichen Mitarbeiters keineswegs entgegen. Im Übrigen sei der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation auch im Falle bereits promovierter bzw. bereits habilitierter Personen berechtigt.
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Dem hält der Antragsteller entgegen, bei wissenschaftlichen Mitarbeitern, die gemäß der Entgeltgruppe E14 oder gar E15 vergütet würden, könne nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass sie auch zum Zwecke der eigenen Fortbildung beschäftigt würden und es aus diesem Grunde gerechtfertigt sei, das Lehrdeputat auf lediglich 4 SWS festzusetzen. Entscheidend sei, ob den wissenschaftlichen Mitarbeitern selbständig zu erledigende (Forschungs-) Aufgaben übertragen worden seien. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E14 habe Indizwirkung für die Höhe der Lehrverpflichtung. Vom Grundsatz her sei davon auszugehen, dass jeder gemäß der Entgeltgruppe E14 beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter zu mehr als 50 % selbständig arbeite. Andernfalls sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E14 von Rechts wegen ausgeschlossen. Von daher sei es verfehlt, bei der Höhe des Lehrdeputats die konkret übertragenen Aufgaben zu vernachlässigen und generell davon auszugehen, dass alle befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter überwiegend Aufgaben der Wertigkeit der Entgeltgruppe E13 wahrnähmen. Vielmehr sei stets zu prüfen, ob befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter überwiegend selbständig in Lehre und Forschung tätig seien und somit in die Entgeltgruppe E14 einzugruppieren seien mit der logischen Folge, dass die Lehrverpflichtung sich auf 8 SWS belaufe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
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Die in § 2 Abs. 6 Satz 4 LVVO n. F. enthaltene Begrenzung der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter Akademischer Mitarbeiter auf 4 SWS knüpft - entsprechend der Regelung für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit - nicht an die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern - als Spezialregelung gegenüber § 2 Abs. 6 Satz 1 LVVO n. F. - an die Befristung und die Einräumung der Möglichkeit zur Weiterqualifikation nach § 52 Abs. 2 LHG an. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier bei den mit befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern besetzten Stellen - deren Dienstaufgabenbeschreibungen sie im Übrigen vorgelegt hat - von einer Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS ausgegangen ist. Diese gegenüber den unbefristet Beschäftigten niedrigere Lehrverpflichtung verletzt das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Sie rechtfertigt sich ebenso wie die Befristung selbst aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2016 - 13 C 2/16 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.07.2016 - 3 M 49/16 -, juris).
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Ist danach Anknüpfungspunkt für die Lehrverpflichtung von 4 SWS letztlich die Befristung der Arbeitsverträge, kommt es auch nicht darauf an, nach welcher Entgeltgruppe die Mitarbeiter vergütet werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Eingruppierung nach E14 oder E15 nur in Betracht kommt, wenn zu mehr als 50% der Arbeitszeit höherwertige Aufgaben übertragen worden sind, wie der Antragsteller vorträgt, folgt daraus nicht, dass als zu erbringende höherwertige Tätigkeit allein die Lehre in Betracht käme und daran anknüpfend ausnahmsweise von einer höheren Lehrverpflichtung auszugehen wäre. Denn neben der Lehre und der Fort- und Weiterbildung bearbeiten wissenschaftliche Mitarbeiter auch Forschungsprojekte, so dass die höherwertige Tätigkeit auch darin begründet sein könnte. Unabhängig davon knüpft die Zuweisung von Lehrdeputaten an die Funktion der Lehrperson und nicht an die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung an. Ob die Vergütung der Aufgabenübertragung entspricht, ist grundsätzlich keine Frage, die kapazitätsrechtlich relevant ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 14.07.2016, a. a. O., und vom 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris).
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Das Beschwerdevorbringen führt des weiteren auch nicht darauf, dass die Deputatsermäßigungen für Dr. K. und Dr. L. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wären.
19 
3. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller auch gegen die Deputatsverminderungen um jeweils 2 SWS für Prof. D. und Prof. S. als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs.
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Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, diese Deputatsminderungen um jeweils 2 SWS für Prof. D. und Prof. S., welche die Tätigkeit eines Sprechers des Sonderforschungsbereichs 1134 („Funktionelle ,Ensembles‘: Integration von Zellen, Genese von Aktivitätsmustern und Plastizität von Gruppen ko-aktiver Neurone in lokalen Netzwerken“) bzw. des Sonderforschungsbereichs TRR 83 („Molekulare Architektur und zelluläre Funktionen von Lipid/Protein-Komplexen“) übernommen hätten, seien kapazitätsrechtlich anzuerkennen. Sie beruhten auf dem Eilentscheid des Rektorats vom 26.09.2016, welcher aufgrund der gemäß § 12 Abs. 4 LVVO n. F. erforderlichen Ermächtigung des Wissenschaftsministeriums vom 20.09.2016 erlassen worden sei. Dass dies zu beanstanden wäre, zeigt die Beschwerde auch mit der Behauptung nicht auf, soweit es um die Tätigkeit des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs gehe, sei vom betreffenden Hochschullehrer ein gesonderter Antrag zu verlangen, und es sei nicht bekannt, dass Prof. D. und Prof. S einen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Der Antragsteller lässt bereits außer Betracht, dass dem Eilentscheid des Rektors ein Antrag des Dekans der Medizinischen Fakultät zugrunde lag.
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4. Der Antragsteller trägt schließlich vor, wenn ausweislich der Belegungsliste in den höheren Fachsemestern ein Schwund vorhanden sei, könne der notwendige Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors nicht mit dem „Argument“ beiseite geschoben werden, dass es in der Vergangenheit „hohe Überbuchungen“ gegeben habe. Ein Schwundausgleichsfaktor sei vielmehr in Ansatz zu bringen, wenn in der Vergangenheit nicht stets die freigewordenen Studienplätze hätten aufgefüllt werden können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte es somit nicht die Frage der Schwundberechnung ausklammern dürfen. Ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen werde der Schwundfaktor mit 0,996329 angegeben. Auch wenn es sich insoweit nur einen minimalen Schwundausgleich handele, dürfe dieser bei der Kapazitätsberechnung nicht vernachlässigt werden.
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Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der Antragsteller nicht hinreichend in den Blick nimmt, dass das Verwaltungsgericht - unabhängig davon, dass es im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2013, a. a. O., und Senatsbeschlüsse vom 09.04.2014 - NC 9 S 1542/13 - und vom 26.06.2017 - NC 9 S 1543/16 -) entschieden hat, eine Schwundkorrektur sei trotz der teilweise misslungenen Auffüllung in höheren Semestern und einer möglicherweise unter 1,0 liegenden Schwundquote nicht durchzuführen - ausgeführt hat, es sei jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin kapazitätsgünstig eine Schwundkorrektur um den Faktor 0,9963 vorgenommen habe. Bei Berücksichtigung dieser Schwundkorrektur ergebe sich - kapazitätsgünstig gerechnet - allenfalls eine Jahresaufnahmekapazität von gerundet 324 Studienplätzen. Damit sei nicht glaubhaft gemacht, dass im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2016/17 über die tatsächlich vergebenen 326 Studienplätze hinaus weitere freie Studienplätze zur Verfügung stünden. Dass dies zu beanstanden wäre, ergibt das Beschwerdevorbringen nicht.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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