Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 240/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. August 2016 - 6 K 736/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verlängerung sowie die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.
Der am ... in ... auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Am 9. Juli 2002 reiste er mit einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein, um mit der deutschen Staatsangehörigen J. S. die Ehe zu schließen. Am 16. Juli 2002 heirateten der Kläger und J. S. Aus der Verbindung gingen drei Töchter hervor, nämlich die am ... geborene J., die am ... ... geborene M. und die am ... geborene A.
Am 17. Juli 2002 erhielt der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit mehrfach - zuletzt bis zum 13. Juli 2012 - als Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlängert wurde. Am 7. Februar 2012 trennte sich der Kläger von seiner Ehefrau, woraufhin die Beklagte ihm am 15. Mai 2012 eine bis zum 15. Mai 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteilte. Die Kinder wohnen seit der Trennung im Haushalt der Mutter.
Am 18. März 2013 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. Er führte aus, er sei arbeitssuchend und sehe seine Kinder einmal in der Woche unter Aufsicht der Mutter.
Mit Bescheid vom 3. September 2013 lehnte die Beklagte - nach Anhörung - den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung des Klägers nach Russland oder in einen anderen Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die beantragte Verlängerung gemäß § 31 AufenthG fehle es an der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, denn der Kläger beziehe Leistungen nach dem SGB II. Gründe dafür, von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abzusehen, seien nicht ersichtlich, denn insbesondere sei es dem Kläger möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG könne ebenfalls nicht erteilt werden, denn deren Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar besitze der Kläger gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht für die drei minderjährigen Kinder. Die Mutter habe jedoch das alleinige Sorgerecht beantragt; Verhandlungstermin beim Familiengericht sei der 30. Oktober 2013. Es gebe Zweifel daran, dass der Kläger das Sorgerecht für die Kinder ausübe. Die Eltern hätten beim Jugendamt eine Umgangsvereinbarung für einen je dreistündigen Umgang alle 14 Tage getroffen, die nach Mitteilung der Mutter nicht funktioniere.
Der Kläger legte dagegen am 13. September 2013 Widerspruch ein und beantragte, seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG zu verlängern und ihm außerdem eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.
Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, weil er nunmehr eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen habe. Da ihm eine Vollzeittätigkeit in Aussicht gestellt worden sei, sei von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Das Sorgerecht stehe beiden Eltern gemeinsam zu. Ein regelmäßiger Umgang mit den Kindern finde nur deshalb nicht statt, weil die Kindesmutter diesen erschwere. Die Beklagte dürfe sich nicht auf die Mitteilung der Mutter stützen, dass der Umgang nicht funktioniere, denn dafür sei gerade diese selbst verantwortlich. Der letzte geregelte Umgangstermin habe am 25. Mai 2013 stattgefunden. Ergänzend habe der Kläger seine Töchter immer wieder nach der Schule aufgesucht; einen weiteren Umgangskontakt habe die Mutter am 18. Juni 2013 auf dem Spielplatz zugelassen. Ein Umgangsrechtsstreit sei anhängig; Termin zur mündlichen Verhandlung sei ebenfalls auf den 30. Oktober 2013 bestimmt.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger seit 2002 im Bundesgebiet wohne. Seither sei er nicht mehr in Russland gewesen, habe dort keine Verwandten oder Bekannten und verfüge dort auch nicht über Immobilien oder dergleichen. Seine Angehörigen (Mutter, Schwester, Tante usw.) wohnten in Deutschland. Ihm drohe in Russland die Obdachlosigkeit. Er besitze keine finanziellen Mittel, um die Ausreise zu ermöglichen.
10 
Seit dem 23. September 2013 wird der Kläger fortlaufend gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet. Eine (abhängige) Beschäftigung ist ihm gestattet; die Wohnsitznahme ist auf das Gebiet der Stadt ... beschränkt.
11 
Am 30. Oktober 2013 schlossen der Kläger und die Kindesmutter vor dem Familiengericht eine vorläufige Umgangsvereinbarung. Danach sollten zwei Umgangstermine beim Jugendamt durchgeführt werden um auszuloten, ob und in welchem Umfang Umgangskontakte zwischen den Kindern und dem Kläger sinnvoll seien. Der erste Termin fand am 21. November 2013 statt, ein weiterer am 8. Januar 2014. Mit Beschluss vom 28. April 2014 ordnete das Familiengericht schließlich an, dass dem Kläger persönlicher Umgang mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern an jedem zweiten Samstag im 14-tagigen Rhythmus nachmittags für zwei Stunden in Anwesenheit und Begleitung einer Umgangspflegerin zu gewähren sei. Die Umgangspflegschaft wurde bis zum 31. Januar 2015 befristet.
12 
Mit Beschluss vom 30. April 2014 übertrug das Familiengericht die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter. Auf die Beschwerde des Klägers änderte das zuständige Oberlandesgericht diese Entscheidung durch Beschluss vom 16. Dezember 2014 ab und übertrug die elterliche Sorge für die Kinder nur hinsichtlich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Regelung der schulischen Angelegenheiten und der Kindergartenangelegenheiten sowie des Rechts zur Beantragung von öffentlichen Leistungen auf die Mutter zur alleinigen Ausübung; im Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
13 
Am 16. August 2014 wurde die Ehe des Klägers mit Frau J. S. geschieden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 6. Februar 2015, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers kosten- und gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG, weil er die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle. Die Sicherung des Lebensunterhalts sei prognostisch zu beurteilen und müsse nachhaltig und dauerhaft gewährleistet sein. Sein letztes, erst im August 2014 aufgenommenes Arbeitsverhältnis sei zum 15. November 2014 gekündigt worden. Er sei derzeit auf Arbeitssuche. Auch früher sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es sei nicht erkennbar, dass ein Abweichen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geboten sein könnte.
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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG komme nicht in Betracht. Der Kläger sei nicht im Besitz des Sorgerechts. Selbst wenn es ihm zukomme, sei erforderlich, dass er es ausübe. Er müsse nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seiner Kinder übernehmen. Lebe das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem sorgeberechtigten Elternteil, müsse sich die Vater-Kind-Beziehung als eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellen. Dies sei unter Würdigung der aktenkundigen Umgangskontakte nicht der Fall. Ein erheblicher Erziehungsbeitrag des Klägers sei nicht nachgewiesen. Eine familiäre Gemeinschaft werde im Bundesgebiet nicht gelebt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die sich aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergebenden Rechte des Klägers seien nicht verletzt. Gegebenenfalls könne dem Kläger weiterhin eine Duldung im Hinblick auf die Begegnungsgemeinschaft mit seinen drei Kindern und das besondere Gewicht des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK erteilt werden, um ihm so die Möglichkeit zu eröffnen, den Kontakt zukünftig zu intensivieren.
16 
Am 5. März 2015 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage. Er führte zur Begründung aus, er habe sowohl einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG als auch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Der Anspruch bestehe unabhängig davon, ob sein Lebensunterhalt dauerhaft gesichert sei, weil er deutsche Kinder habe. Sein Recht, dauerhaft in Deutschland zu leben, um regelmäßigen Kontakt mit den Kindern zu haben, sei verfassungsrechtlich geschützt; hinter den Schutzwirkungen des Art. 6 GG trete die Forderung nach der Sicherung des Lebensunterhalts zurück. Die Widerspruchsbehörde sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger kein Sorgerecht mehr habe; nach der Beschwerdeentscheidung vom 16. Dezember 2014 stehe ihm das gemeinsame Sorgerecht mit Ausnahme weniger Bereiche weiterhin zu. Er habe beantragt, die Umgangspflegschaft aus dem Beschluss vom 28. April 2014 zu verlängern. Die Kindesmutter versuche mit allen Mitteln, die Kinder von ihm zu entfremden. Der Kläger sei auch gewillt, seinen Lebensunterhalt dauerhaft und nachhaltig zu sichern. Allein aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sei es seinen bisherigen Arbeitgebern nicht möglich gewesen, ihn unbefristet zu beschäftigen. Er suche jedoch regelmäßig und mit vollem Einsatz nach einer neuen Beschäftigung, um seinen Lebensunterhalt sichern und Unterhaltszahlungen leisten zu können.
17 
Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 ergänzte das Familiengericht seinen Beschluss vom 28. April 2014 auf Antrag des Klägers, indem es erneut eine Umgangspflegschaft anordnete, befristet bis zum 30. November 2015. Zur Begründung führte es aus, die Umgangspflegerin halte eine solche Verlängerung für angemessen. Dem Anliegen des Vaters sei im Interesse der Kinder zu entsprechen. Sachlich sei die Verlängerung der Umgangspflegschaft begründet. Zwar seien sich alle Beteiligten darin einig, dass ein unbegleiteter Umgang derzeit immer noch nicht möglich sei. Es gelte aber, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um dieses Ziel zu erreichen. Umgekehrt stelle sich die Sachlage noch nicht so dar, dass der Umgang wegen einer Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen werden müsse.
18 
Nach dem Ende der Umgangspflegschaft am 30. November 2015 fand kein geregelter Umgang des Klägers mit den Kindern mehr statt; der Kläger trat zunächst auch nicht mehr an das Jugendamt oder das Familiengericht heran, um eine neue Umgangsregelung zu erreichen.
19 
Durch Urteil vom 24. August 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Unabhängig davon, ob der dem Kläger nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2014 verbliebene Teil des gemeinsamen Sorgerechts das Tatbestandsmerkmal der „Personensorge“ nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfülle, sei jedenfalls nicht feststellbar, dass der Kläger dieses (Rest-)Sorgerecht ausgeübt habe und künftig ausüben werde. Seit dem Ende der Umgangspflegschaft habe kein geregelter Umgang mehr stattgefunden, und der Kläger sei insoweit auch nicht mehr initiativ geworden. Es obliege indes ihm selbst, eine gerichtliche Umgangsregelung zu erwirken, wenn er diesen Umgang wünsche und meine, dass dessen Voraussetzungen vorlägen bzw. dass die Kindesmutter den Umgang erschwere.
20 
Auch ein Anspruch auf Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheide aus. Ein Rechtsanspruch bestehe nach § 31 Abs. 1 AufenthG nur hinsichtlich der erstmaligen befristeten Verlängerung als akzessorisches Aufenthaltsrecht. Nach dessen Umwandlung in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht werde über die Verlängerung nach allgemeinen Grundsätzen entschieden mit der Folge, dass die vom Kläger angestrebte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Regelfall von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG abhänge. Hier fehle es an der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger sei arbeitslos und beziehe seit November 2014 Sozialhilfe. Dass der Erhalt einer Arbeitsstelle trotz umfangreicher Bewerbungsbemühungen nur am Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis gescheitert sei, sei nicht dargelegt. Der Kläger spreche trotz über 14-jährigen Aufenthalts in Deutschland nur äußerst schlecht Deutsch. Eine Atypik liege - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Maßstäbe von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - nicht vor.
21 
Auf den Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2017, dem Kläger zugestellt am 3. Februar 2017, die Berufung gegen das ihm am 23. November 2016 zugestellte Urteil zugelassen. Mit weiterem Beschluss vom 1. Februar 2017 (Az. 11 S 223/17) gab der Senat einem Eilrechtsschutzantrag statt, den der Kläger mit Blick auf seine für den 7. Februar 2017 geplante Abschiebung gestellt hatte, und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
22 
Mit am 1. März 2017 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Berufungsanträge gestellt und seine Berufung begründet. Er führt aus, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seinen drei Kindern. Das aus Art. 6 GG fließende Recht, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu unterhalten, werde untergraben, wenn ihm die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werde. Entsprechend seinen finanziellen und persönlichen Möglichkeiten nehme er Anteil an Betreuung und Erziehung der Kinder. Das Jugendamt - und ihm folgend das Gericht - stütze sich ausschließlich auf Angaben der Kindesmutter. Diese einseitige Betrachtungsweise berücksichtige das Kindeswohl nicht. Dem Kläger stehe nach wie vor die elterliche Sorge zu, ebenso halte das Familiengericht Umgangskontakte für geboten. Die Kindesmutter habe mit den Kindern eine Koalition gegen den Kläger gebildet, die ausschließlich auf die Unterbindung von Kontakten zwischen dem Kläger und seinen Kindern gerichtet sei. Die Kinder wohnten im gleichen Wohnhaus wie die Schwester des Klägers, so dass der Kläger - auch nach Ablauf der Umgangspflegschaft - anlässlich der Besuche bei seiner Schwester regelmäßig - mindestens einmal wöchentlich - Kontakt zu seinen draußen spielenden Kindern pflege. Dabei nähmen die Kinder stets unbeschwert Kontakt zu ihm auf. Die Kindesmutter dränge den Kläger aus allen persönlichen Angelegenheiten der Kinder heraus. Die Teilübertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter resultiere ausschließlich aus der Unmöglichkeit der Kommunikation zwischen den Eheleuten, die überwiegend auf überzogene Ängste der Kindesmutter zurückzuführen seien.
23 
Dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, Unterhalt für seine Kinder zu bezahlen, stehe der Ausübung der Personensorge nicht entgegen, denn er bemühe sich nachhaltig um die Aufnahme einer Beschäftigung. Zudem habe er - mit Antragsschrift vom 2. März 2017 - ein weiteres familiengerichtliches Verfahren eingeleitet, um eine erneute Regelung des Umgangs zu erwirken. Dies habe im Ergebnis dazu geführt, dass mit den beiden jüngeren Kindern im Jahr 2018 drei Umgangskontakte stattzufinden hätten. Nachdem das Familiengericht festgestellt habe, dass das Kindeswohl die Pflege dieser Vater-Kind-Beziehungen gebiete, müssten die Schutzwirkungen von Art. 6 GG zu einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis führen.
24 
Überdies habe der Kläger auch einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Einen unbefristeten Arbeitsplatz finde er nur, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ihm zumindest in Aussicht gestellt werde. Ihm sei zwar in der Duldung eine Beschäftigung gestattet, aber sein Aufenthalt sei räumlich beschränkt. Die Beklagte vereitele insoweit seine Bemühungen um die Sicherung des Lebensunterhalts. Im Übrigen sei es ihm aufgrund seines Bildungsstandes und seiner gesundheitlichen Verfassung auch gar nicht möglich, seinen Lebensunterhalt vollständig zu sichern und auch noch den vollständigen Kindesunterhalt zu bezahlen. Wenn ihm in den Umgangsverfahren entgegengehalten werde, dass er die Umgangstermine mit seinen Kindern nicht angemessen gestalte, sei dies auch auf seine beschränkten finanziellen Verhältnisse zurückzuführen.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. August 2016 - 6 K 736/15 - zu ändern und
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 3. September 2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Februar 2015 zu verpflichten,
die bisherige Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu verlängern und ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG verlängerte Aufenthaltserlaubnis könne gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden, was gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraussetze, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, weil er Leistungen nach dem AsylbLG beziehe und während seines bisherigen Aufenthalts in Deutschland überwiegend nicht erwerbstätig gewesen sei, sondern Sozialleistungen bezogen habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei nicht davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt künftig selbstständig sichern könne. Es sei ihm möglich und zumutbar, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gründe, von der Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen, seien nicht ersichtlich.
30 
Die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Zwar sei der Kläger sorgeberechtigt für seine drei Töchter, übe die elterliche Sorge aber nicht aus. Der bisherige begleitete Umgang unter den Bedingungen der Umgangspflegschaft reiche hierzu nicht aus, sondern der Sorgeberechtigte müsse nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für Betreuung und Erziehung der Kinder übernehmen.
31 
Mit Beschluss vom 21. April 2017 schloss das Familiengericht zunächst den persönlichen Umgang des Klägers mit den gemeinsamen Kindern - nach deren Anhörung - für die Zeit bis zum 30. April 2018 aus und verpflichtete die Mutter, dem Kläger alle sechs Monate u. a. einen schriftlichen Bericht über die Kinder zu übersenden. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anordnung eines persönlichen Umgangs des Klägers mit den Kindern sei mit dem Wohl der drei Kinder nicht vereinbar (§ 1684 Abs. 4 BGB). Die mühevollen, mit großem Aufwand angebahnten Umgangskontakte hätten trotz einer angeordneten Umgangspflegschaft in der Vergangenheit nicht vertieft werden können; vielmehr hätten sich die Kinder emotional vom Vater entfernt. Ihre Ablehnungshaltung sei trotz aller professionellen Unterstützungsbemühungen konstant. Eine Umgangsanordnung missachte den ausdrücklichen kindlichen Willen, der auch auf Erfahrungen mit Gewalt-und Alkoholexzessen des Vaters in der Zeit des Zusammenlebens beruhe. Der Vater sei nicht in der Lage, diese Zusammenhänge zu erkennen, sondern laste das Scheitern der Vater-Kind-Beziehungen nur der Mutter an, obwohl er selbst keine entscheidenden Anstrengungen unternommen habe, die Kinder für sich zu gewinnen. Eine erneute gerichtliche Anordnung mache die Kinder „nur noch zu Objekten eines väterlichen Umgangsrechts“. Die Initiativen des Vaters zur Wiederaufnahme von Umgangskontakten seien dabei wesentlich auch durch das Ziel motiviert, seinen Aufenthaltsstatus zu sichern.
32 
Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 12. Dezember 2017 zu einem Vergleich der Elternteile, den das Gericht billigte. Danach sollten im Jahr 2018 drei begleitete Umgangstermine der beiden jüngeren Töchter mit dem Vater im Umfang von je etwa 60-90 Minuten in den Räumlichkeiten des Jugendamts stattfinden, nämlich im Februar, Juni und gegen Ende des Jahres 2018. Ein Umgang mit der ältesten Tochter wurde nicht mehr geregelt. Hintergrund dieser Vereinbarung war die Einschätzung des Verfahrensbeistands der Kinder, dass sich jedenfalls die beiden jüngeren Töchter nach wie vor mit ihrem Vater beschäftigten und deshalb die Möglichkeit erhalten sollten, sich - wenn sie es wünschten - persönlich ein Bild von ihm zu machen. Die älteste Tochter sei hingegen zu verletzt, als dass unter Berücksichtigung ihrer Belange noch ein Umgang möglich sei.
33 
Am 15. Februar 2018 fand in den Räumen des Jugendamts der erste Umgang statt, an dem sich die jüngste Tochter A. von Beginn an und im weiteren Verlauf auch M. beteiligten. Der Kläger spielte mit seinen Kindern Tischkicker und Karten. Ein weiterer Umgangstermin fand am 24. August 2018 statt und verlief im Wesentlichen ähnlich.
34 
Der Senat hat den Kläger sowie die für die Umgangskontakte zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts, Frau M., in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörungen verweist der Senat auf das Protokoll.
35 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die Ausländerakten der Beklagten, die Akten des Widerspruchsverfahrens, die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, die Akten des Landratsamts ... - Jugendamt, Allgemeiner Sozialer Dienst - zur Durchführung des Umgangs, die Akten des Senats im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (11 S 223/17) sowie die Strafakten des Amtsgerichts ... in den gegen den Kläger geführten Verfahren 9 Cs 207 Js 8211/15 und 9 Cs 206 Js 16539/15 vor.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet und bleibt deshalb ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet und vom Verwaltungsgericht daher zu Recht abgewiesen worden.
I.
37 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (nachfolgend 1.) noch einen Anspruch auf (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (nachfolgend 2.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
38 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die (letzte) gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20.03 -, juris, Rn. 11). Anzuwenden ist demnach insbesondere das Aufenthaltsgesetz in der Fassung letzten Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) vom 12. Juli 2018 (BGBl I, 1147), in Kraft getreten am 1. August 2018.
39 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG oder auch nur auf Neubescheidung seines Verlängerungsantrags.
40 
a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht u. a. für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Nr. 1) und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese - einjährige - Verlängerung seiner vormaligen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unbeschadet des § 31 Abs. 2 Satz 4 nicht entgegenstand (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), wurde dem Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 2012 gewährt.
41 
Danach kann die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht vorliegen. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG i. V. m. §§ 28 Abs. 3 Satz 1, 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann also eine dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach der erstmaligen, auf ein Jahr befristeten Verlängerung erneut - und ggf. auch mehrfach - nach Ermessen verlängert werden, wenn die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Verlängerung beantragt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 14).
42 
Voraussetzung dieser weiteren Verlängerung ist allerdings, dass die sich aus § 5 AufenthG ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind; auch diese gehören zu den Tatbestandsvoraussetzungen, die regelmäßig - vorbehaltlich atypischer Fälle - erfüllt sein müssen, damit die vorgesehene Ermessensentscheidung der Behörde ergehen kann (vgl. für § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Zusammenhang mit § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2015 - 11 S 2155/15 -, juris, Rn. 5; allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 18.05.2017 - 3 B 297/16 -, juris, Rn. 6; Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 84 (m. w. N.); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 103. Aktualisierung (August 2017), AufenthG § 31 Rn. 39 (m. w. N. aus der Rechtsprechung); Marx, in: GK-AufenthG, Stand: 89. Lieferung (Juni 2017), § 31 Rn. 101).
43 
b) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dabei ist auch für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, juris, Rn. 9, und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 -, juris, Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.; mit ausführlicher Begründung zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 21 ff. (m. w. N.); a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 18 B 558/16 -, juris, Rn. 5).
44 
Zu diesem Zeitpunkt fehlt es am Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (nachfolgend (1)). Ein atypischer Fall, der die gesetzliche Regelwertung ausnahmsweise entfallen ließe, liegt nicht vor; ebenso wenig bedeutet das Verlassen des Bundesgebiets aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Kläger eine außergewöhnliche Härte (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), so dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert werden könnte (nachfolgend (2)). Da somit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorgesehene Ermessensentscheidung über den Verlängerungsantrag nicht erfüllt sind, hat der Kläger weder einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch auf Neubescheidung des Verlängerungsantrags nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts.
45 
(1) Der Lebensunterhalt des Klägers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert.
46 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris, Rn. 13). Das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende grundlegende staatliche Interesse an der Vermeidung neuer Belastungen für die öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 15/420, S. 70) verlangt zudem die Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Eine punktuelle Betrachtung der jeweils aktuellen Situation genügt deshalb nicht. Es muss in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen sein, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris, Rn. 24; zum Maßstab der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bei einer mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 5 AufenthG Rn. 27).
47 
Zu der Überzeugung, dass der Lebensunterhalt des Klägers nach diesen Maßstäben gesichert ist, vermochte der Senat bei Würdigung der gesamten Erwerbsbiographie des Klägers seit dessen Zuzug nach Deutschland sowie seiner gegenwärtigen beruflichen und persönlichen Situation nicht zu gelangen:
48 
Der Kläger befindet sich seit gut 16 Jahren in Deutschland. Das längste Arbeitsverhältnis, das er in dieser Zeit innehatte, dauerte nach seinen eigenen Angaben lediglich eineinhalb Jahre. Aktenkundig bezog die gesamte Familie schon in den Jahren 2008 und 2010 Leistungen nach dem SGB II, also in einer Zeit, als die familiäre Gemeinschaft des Klägers mit Frau S. und den gemeinsamen Kindern noch bestand und der Kläger über einen Aufenthaltstitel verfügte, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Nach der Trennung von seiner Ehefrau bestreitet der Kläger seinen Lebensunterhalt seit spätestens Dezember 2012 weit überwiegend durch den Bezug öffentlicher Leistungen nach dem SGB II bzw. dem AsylbLG i. V. m. dem SGB XII, teilweise ergänzt durch sogenannte „450 EUR-Jobs“ („Mini-Jobs“). Selbst die Dauer dieser „Mini-Jobs“ erreichte jeweils kein vollständiges Jahr. Auch bei der Teilzeitbeschäftigung als Hausmeister, die der Kläger während des behördlichen Verlängerungsverfahrens im Mai 2013 aufgenommen hatte, handelte es sich um einen solchen „Mini-Job“. Obwohl der Kläger im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen hatte, dass ihm der Ausbau dieser Tätigkeit zur Vollzeitbeschäftigung bei Erwerb eines (deutschen) Führerscheins in Aussicht gestellt worden sei, kam es auch dazu nicht. Denn einen solchen Führerschein hat der Kläger bis heute nicht erworben, und das 450 EUR-Beschäftigungsverhältnis als Hausmeister endete daraufhin im Frühjahr 2014. Lediglich im August 2014 konnte dem Kläger ein zunächst auf ein Jahr befristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Produktionshelfer vermittelt werden. Auch dieses kündigte der Arbeitgeber allerdings noch innerhalb der Probezeit, nachdem der Kläger weniger als drei Monate für das Unternehmen gearbeitet hatte. Zuletzt arbeitete der Kläger im Jahr 2017 sechs Monate lang als Reiniger auf 450 EUR-Basis bei einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von 10 EUR. Seit Dezember 2017 bezieht er wieder ausschließlich Leistungen nach dem AsylbLG i. V. m. dem SGB XII. Damit ist es dem Kläger über viele Jahre hinweg nicht gelungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der er seinen eigenen Lebensunterhalt selbstständig und nachhaltig bestreiten könnte. Angesichts dieses langjährigen Scheiterns seiner Erwerbsbemühungen spricht auch prognostisch nichts dafür, dass es dem Kläger in absehbarer Zukunft gelingen könnte, zumindest teilweise über längere Zeit für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Dies gilt zumal, da ihm nach wie vor einschlägige Voraussetzungen fehlen, die eine Arbeitsaufnahme erleichtern könnten, wie etwa ein Führerschein oder hinreichende deutsche Sprachkenntnisse.
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(2) Ein atypischer Ausnahmefall, der hier den Eintritt der Regelwirkung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hindern würde, liegt nicht vor.
50 
Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn 10 ff., 13, und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, juris, Rn. 27; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 -, juris, Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 36 ff.). Die zwischenzeitliche Dauer des Aufenthalts und die dadurch erreichte Integration dürfen nicht außer Acht gelassen werden; persönliche Belange gewinnen nach längerem rechtmäßigem Aufenthalt an Gewicht, v. a. dann, wenn sie grundrechtlich geschützt sind, und können damit einen atypischen Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG begründen (Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 5 AufenthG Rn. 9).
51 
Derartige atypische Umstände, die im Fall des Klägers eine Ausnahme von der Regelanforderung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - einer Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse, die dazu dient, (neue) Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden - begründen könnten, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.
52 
Für die Prüfung der Atypik eines Sachverhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen eines Verlängerungsantrags nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lässt sich der systematischen Struktur des § 31 Abs. 1 und 4 AufenthG ein gesetzliches Leitbild entnehmen. Die ehebedingt erteilte Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - wie beim Kläger der Fall - grundsätzlich zunächst ohne Rücksicht auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII für ein Jahr verlängert. Insoweit handelt es sich um ein Übergangsjahr, das dem Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit verschaffen soll, sich eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufzubauen (vgl. Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 84). Daraus ergibt sich für die Zeit nach Ablauf dieses Jahres, dass der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhalts nunmehr typischerweise voraussetzt, um die in § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorgesehene Möglichkeit zur Folgeverlängerung überhaupt zu eröffnen. Dass es dem Ehegatten nach Ablauf des Übergangsjahrs (noch) nicht gelungen ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, ist demnach als solches ungeeignet, einen verglichen mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG atypischen Sachverhalt zu begründen (vgl. zu dieser Argumentation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2016 - OVG 11 S 8.16 -, juris, Rn. 5). Vielmehr setzt der Gesetzgeber typischerweise voraus, dass der Ehegatte nach Ablauf des Übergangsjahres auch wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht. Davon konnte bzw. kann beim Kläger nicht nur im zweiten Jahr nach Ablauf der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis, sondern auch - wie dargelegt - etliche Jahre später und bis heute keine Rede sein.
53 
Soweit der Kläger unter Vorlage diverser Initiativbewerbungsschreiben und einiger Absagen aus den vergangenen Jahren geltend macht, es sei ihm trotz ernsthafter Arbeitssuche nicht gelungen, einen Arbeitsplatz zu finden, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Mit diesem Vortrag macht der Kläger der Sache nach geltend, unverschuldet nicht in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern; in der mündlichen Verhandlung ergänzte er insoweit, dass es für jemanden wie ihn - mit geringen kognitiven, intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten - „objektiv unmöglich“ sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Auf ein Verschulden kommt es allerdings insoweit schon nicht an, weil die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht die Berücksichtigung der Interessen des Ausländers, sondern - allein im Interesse des Allgemeinwohls - die Schonung öffentlicher Mittel bezweckt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 81. Lfg. Oktober 2015, § 5 Rn. 33).
54 
Zudem ist der Vortrag des Klägers nach Auffassung des Senats nicht geeignet darzulegen, dass objektiv keine Arbeitsstellen vorhanden seien. Denn der Kläger konnte in den zurückliegenden Jahren kurzzeitig immer wieder Arbeitsverhältnisse aufnehmen. Seine Bewerbungsbemühungen stellen sich zudem als lückenhaft und wenig zielorientiert dar: Gerade für die vergangenen 18 Monate hat der Kläger teilweise keinerlei, teilweise nur drei bis vier Bewerbungen pro Monat vorgelegt. Dass gerade auch in seinem Wohnbezirk ein enormer Bedarf an Saisonarbeitskräften - etwa bei der Spargel- und Obsternte - besteht, war ihm auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht bekannt. Erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen des Klägers ergeben sich für den Senat schließlich auch daraus, dass der Kläger nach wie vor keine Schritte zur Steigerung seiner Erwerbschancen ergriffen hat (vgl. insoweit Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 103. Aktualisierung (August 2017), AufenthG § 31 Rn. 39; zur Notwendigkeit des Erwerbs von Sprachkenntnissen, die zur Beschäftigung befähigen, auch Marx, in: GK-AufenthG, Stand: 89. Lieferung (Juni 2017), § 31 Rn. 102), obwohl ihm etwa der Erwerb eines Führerscheins oder hinreichender deutscher Sprachkenntnisse schon in den Jahren 2013 und 2014 nahegelegt worden war bzw. das JobCenter ursprünglich auch noch Kosten dafür übernommen hatte.
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Soweit der Kläger sich auf gesundheitliche Probleme und persönliche Einschränkungen berufen hat, die ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich machten, bleibt dieser Vortrag ohne jede Substanz. Zwar endeten die von ihm begonnenen Arbeitsverhältnisse allesamt nach vergleichsweise kurzer Zeit und teilweise - noch vor Ablauf der vereinbarten Dauer - schon in der Probezeit, was grundsätzlich auf Gründe schließen lässt, die in der Person des Klägers liegen. Es mag auch zutreffen, dass der Kläger nur über eingeschränkte persönliche Ressourcen, ein gehemmt-unsicheres Auftreten und eine geringe Leistungsfähigkeit verfügt. Eine ärztlich diagnostizierte, längerfristige Erkrankung oder eine Schwerbehinderung hat der Kläger indes nicht benannt und insbesondere auch keine Erwerbsunfähigkeit behauptet oder gar dargelegt. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe keine schweren Krankheiten. Dass der Kläger noch nicht einmal einfache Hilfs- oder Saisonarbeiten verrichten könnte, vermochte der Senat vor diesem Hintergrund nicht festzustellen, zumal der Kläger in Russland bereits als Schlosser und Schweißer gearbeitet hat. Zudem könnte eine Erwerbsunfähigkeit - selbst wenn man von einer solchen beim Kläger ausginge - nur im Einzelfall - etwa nach unverschuldetem Unfall bei langjährigem legalem Aufenthalt - einen atypischen Ausnahmefall begründen. Derartige Umstände sind aber nicht ersichtlich.
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Weiterhin führt auch der Einwand des Klägers nicht zum Erfolg, sein Duldungsstatus führe zur Erfolglosigkeit seiner Bewerbungsbemühungen, weil er jeweils nur eine Aufenthaltsperspektive von wenigen Monaten habe. Zwar kann ein atypischer Sachverhalt etwa darin gesehen werden, dass eine Ausländerbehörde die mögliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert, sofern der Ausländer nachweist, dass ihm die Aufnahme einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre, er sich um die Erteilung einer erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nachdrücklich bemüht oder eine etwaige Versagung einer solchen Erlaubnis erfolglos angefochten hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 103. Aktualisierung (August 2017), AufenthG § 31 Rn. 39; ebenso Marx, in: GK-AufenthG, Stand: 89. Lieferung (Juni 2017), § 31 Rn. 102). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass zwischen dem Duldungsstatus und der Erwerbslosigkeit des Klägers der behauptete, vom Kläger aber nicht näher dargelegte oder gar mit Unterlagen substantiierte Zusammenhang besteht. Denn das einzige, zunächst auf die Dauer von einem Jahr angelegte Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis der letzten sechs Jahre hat der Kläger im Herbst 2014 unbeschadet dessen erhalten, dass er zu dieser Zeit schon nur noch über eine Duldung verfügte. Zudem besteht gerade auch in seinem Wohnbezirk ein erheblicher Bedarf an Kurzzeit- bzw. Saisonarbeitskräften, so dass die Kürze der Aufenthaltsperspektive einer Arbeitsaufnahme nicht entgegensteht. Die (abhängige) Beschäftigung ist dem Kläger im Duldungsstatus überdies durchgehend gestattet gewesen und nicht etwa behördlich verwehrt worden. Zudem ist es dem Kläger auch in den Jahren vor 2013 nicht gelungen, eine langfristige Beschäftigung zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu finden - zu einer Zeit also, in der er sich noch im Besitz seines früheren Aufenthaltstitels bzw. der Fiktionsbescheinigung befunden hatte.
57 
Soweit der Kläger zuletzt noch die Beschränkung der Wohnsitznahme als Grund für seine Erwerbslosigkeit angegeben hat, überzeugt dies ebenfalls nicht. Er hat zum einen nicht nachgewiesen, dass er in einem anderen Bezirk größere Chancen auf eine Arbeitstätigkeit hätte als in dem seines Wohnorts, und auch keinen Antrag auf Abänderung der Wohnsitzauflage gestellt. Zum anderen ist in der Duldung lediglich die Wohnsitznahme, nicht aber der Aufenthalt beschränkt, so dass der Kläger - mangels Führerschein mit öffentlichen Verkehrsmitteln - auch in (noch) wirtschaftsstärkere Großräume pendeln könnte.
58 
Ein atypischer Fall entgegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil die Sicherung des Lebensunterhalts dem Kläger mit Blick auf die Wertentscheidungen der Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zugunsten der Familie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Daran wäre etwa bei der eine Erwerbstätigkeit nicht zulassenden Betreuungsbedürftigkeit von Kindern oder beim Zusammenleben des Ausländers mit einem Familienmitglied, dem das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist, zu denken. In einer derartigen Situation befindet sich der Kläger aber ersichtlich nicht. Wenn der Kläger vorträgt, wegen der Schutzwirkungen des Art. 6 GG sei grundsätzlich vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen, so verkennt dies die oben bereits dargestellte Systematik des § 31 AufenthG: Das Aufenthaltsrecht wird zunächst als akzessorisches Recht gewährt, das sich dann als eigenständiges Aufenthaltsrecht gerade ohne Bestehen der familiären Bande fortsetzt. Sind diese familiären Bindungen, die das Aufenthaltsrecht - wie hier die Ehe mit Frau J. S. - ursprünglich begründet hatten, zwischenzeitlich entfallen, können daran auch keine Schutzwirkungen des Art. 6 GG mehr anknüpfen.
59 
Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang mit Blick auf seine minderjährigen Kinder auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG beruft, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn diese sind zunächst im Rahmen des Neuerteilungsbegehrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen, ohne dort zum Erfolg zu führen (nachfolgend 2.). Sind aber die spezielleren Voraussetzungen für den Nachzug zu eigenen minderjährigen Kindern auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erfüllt, so können die gleichen Umstände schon systematisch keinen atypischen Ausnahmefall im Rahmen der §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen.
60 
Das zugunsten des Klägers hier allein noch in Betracht kommende Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK führt ebenfalls nicht auf einen atypischen Ausnahmefall. Der Kläger hält sich zwar seit inzwischen gut 16 Jahren und damit über einen beachtlichen Zeitraum hinweg legal im Bundesgebiet auf. Der Kläger hat es während seines langjährigen Aufenthalts aber weder geschafft, sich nachhaltig wirtschaftlich zu integrieren, noch sind nach der Ehescheidung tiefergehende persönliche oder sonstige Bindungen an das Bundesgebiet dargelegt worden oder sonst ersichtlich; auch die Beziehung zu seinen drei minderjährigen Kindern reicht insoweit schon aus systematischen Gründen - wie dargelegt - nicht aus. Die Erwerbsbemühungen des Klägers führten nur zu einem geringfügigen Teil und über kurze Zeiträume zur Sicherung seines Lebensunterhalts, während der Kläger ganz überwiegend von Sozialleistungen abhängig war und ist. Auch sonstige, für eine Integration des Klägers im Bundesgebiet sprechende Umstände sind kaum erkennbar. Obwohl er drei minderjährige, schulpflichtige Kinder hat, ist ihm etwa - wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich zeigte - das hiesige Schul- und Bildungssystem völlig fremd. Die Deutschkenntnisse des Klägers sind - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls feststellen konnte - selbst nach dem langjährigen Aufenthalt in Deutschland noch sehr begrenzt. Zudem hat der Kläger sich in Deutschland nicht durchweg rechtstreu verhalten; er ist vielmehr in den vergangenen vier Jahren zweimal wegen Körperverletzungsdelikten zu Geldstrafen verurteilt worden, nämlich durch Strafbefehl vom 20. Juli 2015 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR sowie durch Strafbefehl vom 29. Januar 2016 zu einer weiteren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR.
61 
Ein atypischer Ausnahmefall folgt hier auch nicht daraus, dass dem Kläger eine Rückkehr und Integration nach bzw. in Russland unzumutbar wäre. Allein die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet vermag eine solche Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Zwar verfügt der Kläger in Russland nach dem Tod seines Vaters über keine Angehörigen mehr. Er ist jedoch in Russland aufgewachsen und hat das dortige Schulsystem durchlaufen sowie eine Ausbildung zum Schweißer und Schlosser absolviert. Er spricht die russische Sprache und kam erst mit 24 Jahren nach Deutschland. Demnach ist er mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland hinreichend vertraut. Auch sonst spricht nichts gegen die Annahme, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland zumutbar ist.
62 
Da somit schon eine Regelerteilungsvoraussetzung für die Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt ist und ein atypischer Fall insoweit nicht vorliegt, besteht nicht nur kein Anspruch auf die begehrte Verlängerung. Es bleibt im Ergebnis auch kein Raum für eine Ermessensentscheidung der Behörde, so dass ein Anspruch auf eine Neubescheidung des Verlängerungsantrags nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts ebenfalls nicht besteht. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Umstände ist überdies eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht erkennbar.
63 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
64 
Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Kläger gehört zwar als sorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis an (nachfolgend a)). Jedoch übt er die Personensorge zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) mit den minderjährigen Kindern weder derzeit aus noch ist zu erwarten, dass er sie in absehbarer Zeit in der vorausgesetzten Weise ausüben wird (b)).
65 
a) Die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt voraus, dass dem Ausländer die Personensorge für den Minderjährigen tatsächlich zusteht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 1 B 82.97 -, juris; ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 10.03.1995 - 1 B 217.94 -, juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.05.1993 - 11 S 714/93 -, juris, Rn. 4; implizit vorausgesetzt bei Bayer. VGH, Urteil vom 26.09.2016 - 10 B 13.1318 -, juris, Rn. 31; vgl. darüber hinaus Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 85. Aktualisierung (April 2014), § 28 AufenthG Rn. 11; Marx, in: GK-AufenthG, 89. Lieferung (Juni 2017), § 28 Rn. 98 f.; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 18. Edition, Stand: 01.05.2018, § 28 AufenthG Rn. 24; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 7); ist der ausländische Elternteil nicht personensorgeberechtigt, so ist er auf die Ermessensvorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu verweisen (vgl. zum systematischen Verhältnis der beiden vorgenannten Vorschriften zuletzt eingehend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.2018 - 11 S 1224/18 -, juris).
66 
Danach gehört der Kläger grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Zwar liegt die elterliche Sorge für die Kinder hinsichtlich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Regelung der schulischen Angelegenheiten und der Kindergartenangelegenheiten sowie des Rechts zur Beantragung von öffentlichen Leistungen zur alleinigen Ausübung bei der Mutter. Im Übrigen hat aber auch der Kläger das gemeinsame (Personen-)Sorgerecht weiterhin inne, an dessen formale Inhaberschaft der Gesetzgeber mit dem - gegenüber § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG privilegierenden - Anspruchstatbestand nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG angeknüpft hat. Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Elternteile, denen die volle Personensorge zusteht, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte.
67 
b) Dass der Kläger die Personensorge derzeit oder zumindest in absehbarer Zeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausübt bzw. ausüben wird, konnte der Senat demgegenüber anhand der insoweit anzulegenden Maßstäbe nicht feststellen.
68 
Das Tatbestandsmerkmal „zur Ausübung der Personensorge“ in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift die familienrechtliche Begriffsbildung in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB auf (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 85. Aktualisierung (April 2014), § 28 AufenthG Rn. 11; Marx, in: GK-AufenthG, 89. Lieferung (Juni 2017), § 28 Rn. 99: Begriff der Personensorge „identisch“; für § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bereits BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 1 B 82.97 -, juris, Rn. 5). Der aufenthaltsrechtliche Begriff der Personensorge, den nach einer vereinheitlichenden Korrektur nunmehr auch § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verwendet, ist demnach familienrechtlich vorgeprägt (vgl. BT-Drs. 17/5470, S. 21: Die Terminologie des Aufenthaltsrechts knüpfe „spezifisch an die Personensorge und nicht allgemein an die elterliche Sorge“ an.). § 1626 Abs. 1 BGB enthält insoweit drei Legaldefinitionen: Nach Satz 1 haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst nach Satz 2 die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). § 1627 Satz 1 BGB regelt weiter, wie die Eltern die elterliche Sorge „auszuüben“ haben.
69 
Da sich auch der Begriff der „Ausübung“ im Aufenthaltsrecht wiederfindet, liegt auf der Hand, dass die formale Inhaberschaft des Personensorgerechts lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darstellt. Vielmehr folgt aus der Verwendung dieses Begriffs, dass zur bloßen Inhaberschaft ein Handlungselement hinzukommen muss, das auf eine spezifische Beziehung zwischen Kind und Elternteil angelegt ist. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung - in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die ihm korrespondierende Sorgepflicht - durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.06.2004 - 13 S 990/04 -, juris, Rn. 7; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 16; für § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002 - 1 S 1381/01 -, juris, Rn. 18). Dies folgt aus dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis, die „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet [...] zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt“ wird (§ 27 Abs. 1 AufenthG; vgl. zu diesem Zusammenhang zwischen Ausübung der Personensorge und dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, juris, Rn. 5; zur allgemeinen Voraussetzung der familiären Lebensgemeinschaft in diesem Zusammenhang Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 3, und Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 26). Der sorgeberechtigte Elternteil muss von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, juris, Rn. 5, und vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 - juris, Rn. 6; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 10 f.).
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Nach den vorgenannten Maßstäben erfüllt der Kläger den Tatbestand „zur Ausübung der Personensorge“ unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Er übt seine bestehende Personensorge schon nicht formal aus, indem er sich zumindest an Entscheidungen beteiligen würde, die (die Personensorge für) seine Kinder betreffen (nachfolgend (1)). Es ist aber auch nicht feststellbar oder absehbar zu erwarten, dass der Kläger seine elterliche Verantwortung durch tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder anderweitig wahrnimmt oder wahrnehmen wird (nachfolgend (2); vgl. zum Ausreichen der ernsthaften Absicht zur Ausübung der Personensorge bei einer (noch) bestehenden Trennung von Kind und Elternteil Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 27; Marx, in: GK-AufenthG, 89. Aktualisierung (Juni 2017), § 28 Rn. 98).
71 
(1) An formalen Entscheidungen, die - wie etwa die Schulwahl oder gesundheitliche Angelegenheiten - die Lebensgestaltung und Erziehung seiner minderjährigen Kinder betrafen, war der Kläger in den vergangenen Jahren unstreitig nicht beteiligt. Es ist aber auch nicht absehbar, dass er sich künftig daran beteiligen könnte. Dagegen spricht schon, dass die Personensorge in ganz wesentlichen derartigen Fragen - nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Regelung schulischer Angelegenheiten - der Kindesmutter zu alleinigen Wahrnehmung zugewiesen wurde. Dem Kläger ist nach der familienrechtlichen Sorgerechtsentscheidung lediglich noch ein (verschwindender) Rest des Personensorgerechts geblieben, das ihm in rechtlicher Hinsicht kaum Mitwirkungsmöglichkeiten belässt. Angesichts der zuletzt äußerst geringen Kontaktfrequenz des Klägers mit seinen beiden jüngeren Töchtern spricht auch nichts dafür, dass sich daran etwas ändern könnte.
72 
(2) Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „zur Ausübung der Personensorge“ ist aber nicht (nur) ein derart formaler Gesichtspunkt, sondern insbesondere auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehung zwischen Kind und Elternteil unter Berücksichtigung insbesondere der verfassungsrechtlichen und völkervertragsrechtlichen Vorgaben wertend in den Blick zu nehmen; eine rein schematische Abgrenzung verbietet sich bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002 - 1 S 1381/01 -, juris, Rn. 19). Dies gilt zumal, wenn und weil der Anteil des Personensorgerechts, über den ein Elternteil noch verfügt, so stark beschnitten ist wie im vorliegenden Fall.
73 
Die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet insoweit dazu, bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (nachfolgend (a)). Auch nach diesen Maßstäben ist aber nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Personensorge für seine minderjährigen Kinder ausübt oder sie entsprechend einer ernsthaften Absicht in absehbarer Zeit ausüben würde ((b)).
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(a) Aus Art. 6 GG - und aus Art. 8 EMRK - ergeben sich aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 17 ff. (m.w.N.)). Diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris, Rn. 87). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12 (m. w. N.)).
75 
(aa) Für den Umgang von Eltern mit ihren Kindern ist insoweit höchstrichterlich entschieden, dass auch der persönliche Kontakt mit dem Kind - unabhängig vom Sorgerecht - Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts sowie der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2014 - 10 B 11.978 -, juris, Rn. 40; für die Verwendung des Begriffs „Elternverantwortung“ anstelle einer formalen Anknüpfung an die elterliche Sorge de lege ferenda zuletzt Ernst, DRiZ 2018, 302 (303), auch unter Verweis auf einschlägige unions- und völkerrechtliche Regelungen). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Kindes und des Elternteils umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 25; Bayer. VGH, Urteil vom 26.09.2016 - 10 B 13.1318 -, juris, Rn. 32). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Beschlüsse vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 14, und vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 26). Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, BVerfGK 7, 49 (56) m.w.N.). Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes.
76 
Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein; auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, BVerfGK 7, 49 (58), und Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 35). Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Auch insoweit ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 32).
77 
Bei der Bewertung des „sonst Üblichen“ ist auch in den Blick zu nehmen, ob das Verhältnis der Eltern der Kinder einem intensiveren Umgang - noch - im Wege steht und ob - bei objektiv allgemeiner Betrachtung geringem Kontaktumfang zwischen Elternteil und Kind - eine für das Kind günstige Entwicklung der Ausgestaltung des Umgangs eingesetzt hat. Gerade in Fällen, in denen es bislang lediglich zu einem begleiteten Umgang kommt, sind die Hintergründe der Entscheidung der Eltern - oder des Familiengerichts - für diese Umgangsform in den Blick zu nehmen (vgl. zu alledem (für § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, juris, Rn. 13). Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG entfalten sich schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind - etwa nach Verhinderung des Umgangs durch den personenberechtigten Elternteil - in einer Aufbauphase erst (wieder) angebahnt wird, sofern der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohl nicht entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 1356/05 -, juris).
78 
Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -, juris, Rn. 29). Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen. Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 17 ff. AuslG BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, juris, Rn. 21). Für die Beurteilung der Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK von entscheidender Bedeutung ist, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient. Je nach seiner Art und Bedeutung kann das Kindeswohl den Interessen des Elternteils vorgehen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2010 - Rs. 20578/07 -, juris, Rn. 65 < Anayo >).
79 
(bb) Für die Ausübung der Personensorge können gerade dann, wenn diese sich - wie hier - nur noch auf einen formalen Restbestand ohne wesentliche inhaltliche Bedeutung beschränkt, keine grundsätzlich anderen Maßstäbe gelten. Systematisch folgt dies schon daraus, dass auch der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unter dem Vorbehalt des § 27 Abs. 1 AufenthG steht, dass also auch diese Aufenthaltserlaubnis „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft [...] zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes“ erteilt wird und die Ausübung des Personensorgerechts deshalb auf eine familiäre Gemeinschaft gerichtet sein muss (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, 89. Lieferung (Juni 2017), § 28 Rn. 101 und 111; für das Verhältnis von § 23 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 1 AuslG bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002 - 1 S 1381/01 -, juris, Rn. 19).
80 
Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2942) das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig, so dass die veränderte Bedeutung des Umgangsrechts Auswirkungen auf die Auslegung der §§ 27 ff. AufenthG insgesamt hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 56. Aktualisierung (Februar 2008), § 27 AufenthG Rn. 23; für die persönliche Verbundenheit zwischen Kind und Elternteil als Maßstab deshalb ders., Ausländerrecht, Stand: 85. Aktualisierung (April 2014), § 28 AufenthG Rn. 13). Zudem dient die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorgesehene Privilegierung in erster Linie dem Schutz des deutschen Staatsangehörigen, also des Kindes (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 85. Aktualisierung (April 2014), § 28 AufenthG Rn. 8). Dabei üben die Eltern keine Rechte aus, die ihnen um ihrer selbst willen verliehen sind. Sie nehmen vielmehr ihre Elternverantwortung wahr, die ihnen im Interesse des Kindeswohls obliegt (für das Kindeswohl als verfassungsrechtliche Richtschnur „für das gesamte Aufenthaltsrecht“ insoweit Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 28). Es kommt darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002 - 1 S 1381/01 -, juris, Rn. 19).
81 
(b) Ob die „Ausübung der Personensorge“ deshalb voraussetzt, dass ein personensorgeberechtigter Elternteil sich nicht lediglich an personensorgebezogenen Entscheidungen beteiligt, sondern seine Elternverantwortung auch darüber hinaus durch Betreuungs- und Erziehungsleistungen wahrnimmt, oder ob eine solche gesteigerte Wahrnehmung von Elternverantwortung die fehlende Mitwirkung an personensorgebezogenen Entscheidungen sogar aufwiegen könnte, kann hier offenbleiben. Denn der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger derzeit überhaupt ein hinreichendes Maß an Elternverantwortung für seine minderjährigen Kinder ausübt oder in überschaubarer Zeit ausüben wird.
82 
Im gesamten Zeitraum seit Trennung der Eltern ist es dem Kläger - selbst mit professioneller Unterstützung des Jugendamts und einer Umgangspflegschaft - nicht gelungen, eine tragfähige Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen oder - sollte sie zuvor bestanden haben - zu erhalten. Maßgeblichen Ausschlag für diese Entwicklung hat - entgegen der Auffassung des Klägers - jedenfalls in den letzten Jahren nicht das Verhalten der Kindesmutter, sondern nach Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung, des persönlichen Eindrucks von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung, seinen eigenen Angaben sowie den Auskünften der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamts, Frau M., insbesondere auch dessen Verhalten gegeben:
83 
(aa) Nach der Trennung der Eltern führten massive Umgangsstreitigkeiten bereits im Frühjahr 2013 zur Einschaltung des Jugendamts. Weil eine unter dessen Beteiligung getroffene Umgangsvereinbarung scheiterte, beantragte die Kindesmutter eine familiengerichtliche Umgangsregelung. Im Oktober 2013 schlossen die Eltern vor dem Familiengericht einen Vergleich, nach dem zunächst zwei Umgangstermine zur weiteren Abklärung von Art und Weise des Umgangs beim Jugendamt stattfinden sollten.
84 
Schon bei der Gestaltung dieser Termine im November 2013 und Januar 2014 tat der Kläger sich im Kontakt zu seinen Kindern schwer. Er wurde vom Jugendamt als eher passiv, unsicher und unbeteiligt beschrieben, was sich u. a darin zeigte, dass er seine Jacke nicht ausgezogen und sich teilweise mehr mit seinem Handy als mit den Kindern beschäftigt habe. Anregungen zur Kontaktaufnahme mit den Kindern habe er nicht aufnehmen können. Die sodann bestellte Umgangspflegerin berichtete von Erzählungen der Kinder, denen zufolge der Kläger auch in der Vergangenheit nie mit den Kindern gespielt, sondern sich von ihnen eher habe bedienen lassen. Die älteste Tochter J. habe auch Gewalt- und Alkoholexzesse des Klägers geschildert. Nach Rücksprache mit Erzieherinnen und Lehrerinnen habe der Kläger als Vater weder im Kindergarten- noch im Schulalltag je eine Rolle gespielt.
85 
Diese Darstellung erscheint dem Senat schlüssig und nachvollziehbar, denn sie deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewann: Der Kläger wusste auch heute nicht zu berichten, auf welche Schule seine Kinder inzwischen gehen oder welche Klasse etwa seine jüngste Tochter A. besucht. Er versuchte dies damit zu erklären, dass er sich im deutschen Schulsystem nicht auskenne, sondern nur das russische kennengelernt habe. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine authentische Einlassung, die allerdings deutlich zeigt, dass der Kläger den Belangen seiner in Deutschland aufwachsenden Kinder kein gesteigertes Interesse entgegenbringt und auch über Jahre hinweg nichts unternommen hat, um sich entsprechende Kenntnisse anzueignen. Die Bekundung des Klägers, er wolle seine Kinder beim Aufwachsen in Deutschland unterstützen und ihnen helfen, erweist sich angesichts dieser unbeteiligten Haltung als Lippenbekenntnis. Der Senat teilt deshalb auch die von der Umgangspflegschaft schon im April 2014 formulierte Bewertung, der Kläger sei sich als Vater seiner elterlichen Verantwortung nicht bewusst und nur bedingt in der Lage, eigene Bedürfnisse zurückzustellen.
86 
Zu dieser Einschätzung trägt auch die weitere Entwicklung in der Folgezeit bei. Im April 2014 hatte das Familiengericht beschlossen, dass der Kläger 14-tägig zweistündige Umgangskontakte mit seinen Kindern durchführen könne, allerdings nur in Begleitung der Umgangspflegerin. Diese berichtete im Dezember 2014 von den Umgangskontakten im Wesentlichen, der Kläger könne ohne ihre Unterstützung mit den Kindern nicht umgehen. Er sei in den Terminen zwar präsent, frage aber nicht nach den Lebensumständen der Kinder und zeige sich insgesamt desinteressiert. Umgangstermine würden nicht von ihm, sondern von ihr initiiert. Zwar beantragte der Kläger sodann im Januar 2015 die Fortdauer der Umgangspflegschaft, die das Familiengericht daraufhin bis einschließlich November 2015 beschloss. Weil die beiden älteren Töchter J. und M. nunmehr den weiteren Umgang mit ihrem Vater verweigerten, fanden die begleiteten Kontakte nur noch mit der jüngsten Tochter A. statt. Die Umgangspflegerin bilanzierte allerdings zum Ende ihres Auftrags, die Umgänge seien für A. zwar eine willkommene Abwechslung, hätten aber keine wesentliche Bedeutung für das Kind; ihre Absage führe nicht zu Enttäuschung. Das Mädchen berichte eher vom Lebensgefährten der Mutter als „Ersatzvater“.
87 
Nachdem seit der Beendigung der Umgangspflegschaft Ende November 2015 kein geregelter Umgang mehr stattgefunden hatte, nahm der Kläger erst im September 2016 - im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - wieder Telefonkontakt zur Mutter auf und versuchte, Kontakte mit den Kindern zu erwirken. Am 2. März 2017 beantragte er - nahezu zeitgleich mit der Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren - eine erneute Regelung des Umgangs beim Familiengericht, die - nach einem Ausschluss des Umgangs in erster Instanz - vor dem OLG in der oben wiedergegebenen (Vergleichs-)Regelung mündete. Motivation hierfür war die Einschätzung des Verfahrensbeistands, dass den Bedürfnissen der beiden jüngeren Kinder Rechnung getragen werden solle, sich selbst ein Bild von dem Vater zu machen, wenn sie es wünschten.
88 
Von den drei im Jahr 2018 vorgesehenen Umgangskontakten haben zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zwei stattgefunden, nach denen der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich befragt hat. Dabei offenbarte der Kläger erhebliche Wissenslücken in Bezug auf seine Kinder, die nach Auffassung des Senats ebenfalls auf einen Mangel an Interesse und Bereitschaft zur Anteilnahme und Auseinandersetzung mit deren Belangen schließen lassen. Schon die Geburtstage der Kinder konnte der Kläger nicht durchweg korrekt angeben. Ebenso wenig wusste er - wie erwähnt - nähere Einzelheiten zum Schulbesuch zu berichten, obwohl der letzte Kontakt kurz vor Ende der Sommerferien stattgefunden hatte und etwa die Tochter M. dabei - nach Auskunft von Frau M. - ihre Freude über den Wechsel auf die weiterführende Schule zum Ausdruck gebracht hatte. Auch Fragen nach Schulnoten der Kinder oder deren Hobbies beantwortete der Kläger lediglich schematisch, ohne Einfühlungsvermögen zu offenbaren. Eigene Anteile an dem schwierigen Verhältnis zu seinen Kindern konnte der Kläger nicht benennen; vielmehr beharrte er weiterhin ausschließlich auf Schuldzuweisungen an seine frühere Ehefrau.
89 
Die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamts, Frau M., ergänzte im Wesentlichen, dass die mittlere Tochter M. zum zweiten Kontakt mit dem Kläger nur noch schwer zu bewegen gewesen sei, sich aber nach der Vereinbarung auf eine zeitliche Begrenzung schließlich doch darauf habe einlassen können. Die Initiative zu gemeinsamen Aktivitäten sei während der Termine überwiegend von den Kindern ausgegangen; diese hätten Spiele aus dem Schrank geholt und sie dem Kläger angeboten, sie hätten auch etwas an der Tafel gemalt und von sich aus von der Schule erzählt. Die Kommunikation zwischen dem Kläger und den Kindern sei schwierig, weil der Kläger Russisch spreche und die Kinder auf Deutsch antworteten. Den Wunsch der Kinder, Deutsch zu lernen und mit ihnen auf Deutsch zu kommunizieren, habe der Kläger nach wie vor nicht aufgegriffen. Gleichwohl sehe sie gegenüber früheren Umgängen kleine Schritte einer Entwicklung beim Kläger, der sich ein wenig aufgeschlossener und zugewandter als bei den ersten begleiteten Terminen zeige.
90 
Im Ergebnis könnten nach ihrer Einschätzung weitere begleitete Umgangskontakte stattfinden, denn die Kinder litten nicht darunter, sondern verließen die Termine fröhlich. Die Initiative müsse vom Kläger ausgehen, und die Kinder dürften keinen Zwang zur Teilnahme verspüren. Ziel sei vorläufig weiterhin nur, damit einem vorhandenen Interesse bzw. einer Neugier der beiden jüngeren Kinder hinsichtlich ihres Vaters begegnen zu können. Eine Perspektive für unbegleiteten Umgang sehe sie derzeit aber nicht.
91 
(bb) Bei Würdigung dieser Entwicklung ist festzuhalten, dass ein regelmäßig wiederkehrender Umgang des Klägers mit zumindest einem seiner Kinder schon seit mehreren Jahren nicht mehr stattfindet. Im laufenden Jahr beschränkt sich der Umgang auf drei Kontakte. Dabei steht das Verhältnis der Eltern einer Intensivierung des Umgangs jedenfalls in den letzten Jahren nicht (mehr) im Wege. Zuletzt haben sich die Familiengerichte bei ihren Entscheidungen ausschließlich von den fachkundigen Stellungnahmen des Jugendamts und der Umgangspflegschaft, die die Umgangskontakte engmaschig begleiteten, sowie den Äußerungen der Kinder leiten lassen; Anhaltspunkte für eine fortbestehende Verweigerungshaltung der Kindesmutter sind dabei - entgegen den weiterhin erhobenen Behauptungen des Klägers - nicht erkennbar. Zudem ist kein Umgangsrechtsstreit mehr anhängig. Auf die Frage, ob § 28 Abs. 1 AufenthG mit Blick auf die Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein Recht auf Aufenthalt zur Wahrnehmung prozessualer Rechte im umgangsrechtlichen Rechtsstreit begründen kann, insbesondere wenn ein Kindesvater wegen fehlender Kooperation der Kindesmutter aktuell keine familiäre Beziehung zu seinem Kind herstellen kann (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 09.11.2016 - 1 B 110.16 -, BeckRS 2016, 54825, Rn. 5; zu den Nachweispflichten insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2017 - OVG 11 N 44.17 -, juris), kommt es daher vorliegend nicht an.
92 
Mit familiengerichtlicher Billigung findet lediglich ein geringer, unregelmäßiger Kontakt zwischen dem Kläger und den beiden jüngeren Kindern statt, ohne dass - über Jahre - eine für die Kinder günstige Entwicklung der Ausgestaltung des Umgangs eingesetzt hätte. Eine kontinuierliche emotionale Bindung wenigstens der (jüngeren) Kinder zu dem Kläger ist nicht vorhanden; allenfalls ein gewisses Interesse, um was für eine Person es sich bei ihrem Vater überhaupt handelt. Es besteht keine persönliche Verbundenheit der Kinder zum Kläger, auf deren Aufrechterhaltung die Töchter zu ihrem Wohl angewiesen wären. Trotz jahrelanger professioneller Begleitung der Umgänge war es bisher nicht möglich, zumindest den Ansatz einer solchen Beziehung zu etablieren.
93 
Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Familiengerichte auch nicht die Notwendigkeit eines regelmäßigen Umgangs aus Sicht des Kindeswohls festgestellt. Aus der Prozessgeschichte um das Umgangsrecht ergibt sich vielmehr, dass auch die Familiengerichte gerade nicht der Auffassung waren, ein kontinuierlicher Kontakt zum Kläger entspreche dem Kindeswohl. Die gerichtlich gebilligte „Minimallösung“ vom Dezember 2017 diente nur dazu, den Kindern - bei entsprechendem Wunsch - eine lose Kontaktmöglichkeit zu erhalten. Der - nicht inhaltlich begründete - Billigungsbeschluss des OLG erging vor dem Hintergrund der fachkundigen Stellungnahmen, denen zufolge erst noch ausgelotet werden solle, ob weiterer Umgang im Sinne des Kindeswohls sei. Auch eine - zumindest ansatzweise aussichtsreiche - Anbahnungsphase zur Wiederherstellung regelmäßigen Umgangs hat gegenwärtig unter Berücksichtigung des Verlaufs der beiden Umgangskontakte im Jahr 2018 nicht eingesetzt.
94 
Hinzu kommt, dass an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Klägers um das Umgangsrecht erhebliche Zweifel bestehen. Eine intrinsische Motivation ist kaum erkennbar, zumal ein auffälliger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Initiativen des Klägers zur Wiederbelebung der Umgangskontakte und dem Fortgang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens besteht. Der Kläger nimmt am Alltagsleben und an der Entwicklung der Kinder nicht teil; er zeigt daran nicht einmal signifikantes Interesse. Auch Unterhaltsleistungen für seine minderjährigen Kinder hat er seit der Trennung von seiner Ehefrau kaum je erbracht; Unterhaltszahlungen erfolgten und erfolgen weitgehend über die Unterhaltsvorschusskasse.
95 
Nach alledem nimmt der Kläger derzeit kein hinreichendes Maß an Elternverantwortung für seine minderjährigen Kinder wahr und wird dies - angesichts der langjährigen Entwicklung - auch in absehbarer Zeit nicht tun, geschweige denn sich maßgeblich an personensorgebezogenen Entscheidungen beteiligen (können). Sein Anteil an der Elternverantwortung ist vielmehr so ausgestaltet, dass dafür ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist (zu dieser Voraussetzung im Rahmen des § 28 AufenthG Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 27), sondern gelegentliche Besuche oder schriftliche und telefonische Kontakte genügen. Das Kindeswohl erfordert eine dauernde Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet nicht. Ist dies aber schon nach den familiengerichtlichen Wertungen nicht der Fall, kann aufenthaltsrechtlich nichts Anderes gelten (zur Vorgreiflichkeit familiengerichtlicher Entscheidungen vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2013 - OVG 7 S 34/13 -, juris; noch weitergehend Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 35).
II.
96 
Die Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung beruht auf § 59 Abs. 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ebenso wenig die Kosten- und Gebührenentscheidungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
III.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
98 
Beschluss vom 2. Oktober 2018
99 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 15.000,- EUR festgesetzt.
100 
Gründe
101 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47, 39 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
102 
Der Senat geht in Verfahren auf Erteilung familienbezogener Aufenthaltstitel regelmäßig von einem Streitwert von 7.500,- EUR aus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.2017 - 11 S 1967/16 -, AuAS 2017, 174). Grund dafür ist, dass diese Titel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, AuAS 2017, 98). Der Kläger hat vorliegend kumulativ Ansprüche auf zwei derartige Aufenthaltstitel geltend gemacht.
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
36 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet und bleibt deshalb ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet und vom Verwaltungsgericht daher zu Recht abgewiesen worden.
I.
37 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (nachfolgend 1.) noch einen Anspruch auf (erstmalige) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (nachfolgend 2.), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
38 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die (letzte) gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20.03 -, juris, Rn. 11). Anzuwenden ist demnach insbesondere das Aufenthaltsgesetz in der Fassung letzten Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) vom 12. Juli 2018 (BGBl I, 1147), in Kraft getreten am 1. August 2018.
39 
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG oder auch nur auf Neubescheidung seines Verlängerungsantrags.
40 
a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt, wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht u. a. für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat (Nr. 1) und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese - einjährige - Verlängerung seiner vormaligen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, der die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unbeschadet des § 31 Abs. 2 Satz 4 nicht entgegenstand (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), wurde dem Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 2012 gewährt.
41 
Danach kann die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nicht vorliegen. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG i. V. m. §§ 28 Abs. 3 Satz 1, 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann also eine dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach der erstmaligen, auf ein Jahr befristeten Verlängerung erneut - und ggf. auch mehrfach - nach Ermessen verlängert werden, wenn die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der (vorangegangenen) Verlängerung beantragt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 14).
42 
Voraussetzung dieser weiteren Verlängerung ist allerdings, dass die sich aus § 5 AufenthG ergebenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind; auch diese gehören zu den Tatbestandsvoraussetzungen, die regelmäßig - vorbehaltlich atypischer Fälle - erfüllt sein müssen, damit die vorgesehene Ermessensentscheidung der Behörde ergehen kann (vgl. für § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Zusammenhang mit § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2015 - 11 S 2155/15 -, juris, Rn. 5; allgemein OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 19; SächsOVG, Beschluss vom 18.05.2017 - 3 B 297/16 -, juris, Rn. 6; Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 84 (m. w. N.); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 103. Aktualisierung (August 2017), AufenthG § 31 Rn. 39 (m. w. N. aus der Rechtsprechung); Marx, in: GK-AufenthG, Stand: 89. Lieferung (Juni 2017), § 31 Rn. 101).
43 
b) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dabei ist auch für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 -, juris, Rn. 9, und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 -, juris, Leitsatz 3 und Rn. 37 ff.; mit ausführlicher Begründung zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 21 ff. (m. w. N.); a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 18 B 558/16 -, juris, Rn. 5).
44 
Zu diesem Zeitpunkt fehlt es am Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (nachfolgend (1)). Ein atypischer Fall, der die gesetzliche Regelwertung ausnahmsweise entfallen ließe, liegt nicht vor; ebenso wenig bedeutet das Verlassen des Bundesgebiets aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Kläger eine außergewöhnliche Härte (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), so dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert werden könnte (nachfolgend (2)). Da somit schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorgesehene Ermessensentscheidung über den Verlängerungsantrag nicht erfüllt sind, hat der Kläger weder einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch auf Neubescheidung des Verlängerungsantrags nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts.
45 
(1) Der Lebensunterhalt des Klägers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert.
46 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Die Prüfung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris, Rn. 13). Das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende grundlegende staatliche Interesse an der Vermeidung neuer Belastungen für die öffentlichen Haushalte (BT-Drucks 15/420, S. 70) verlangt zudem die Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Eine punktuelle Betrachtung der jeweils aktuellen Situation genügt deshalb nicht. Es muss in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen sein, dass der Ausländer aufgrund realistischer Annahmen und konkreter Dispositionen dauerhaft nicht auf öffentliche Mittel angewiesen sein wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 -, juris, Rn. 24; zum Maßstab der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bei einer mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 5 AufenthG Rn. 27).
47 
Zu der Überzeugung, dass der Lebensunterhalt des Klägers nach diesen Maßstäben gesichert ist, vermochte der Senat bei Würdigung der gesamten Erwerbsbiographie des Klägers seit dessen Zuzug nach Deutschland sowie seiner gegenwärtigen beruflichen und persönlichen Situation nicht zu gelangen:
48 
Der Kläger befindet sich seit gut 16 Jahren in Deutschland. Das längste Arbeitsverhältnis, das er in dieser Zeit innehatte, dauerte nach seinen eigenen Angaben lediglich eineinhalb Jahre. Aktenkundig bezog die gesamte Familie schon in den Jahren 2008 und 2010 Leistungen nach dem SGB II, also in einer Zeit, als die familiäre Gemeinschaft des Klägers mit Frau S. und den gemeinsamen Kindern noch bestand und der Kläger über einen Aufenthaltstitel verfügte, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Nach der Trennung von seiner Ehefrau bestreitet der Kläger seinen Lebensunterhalt seit spätestens Dezember 2012 weit überwiegend durch den Bezug öffentlicher Leistungen nach dem SGB II bzw. dem AsylbLG i. V. m. dem SGB XII, teilweise ergänzt durch sogenannte „450 EUR-Jobs“ („Mini-Jobs“). Selbst die Dauer dieser „Mini-Jobs“ erreichte jeweils kein vollständiges Jahr. Auch bei der Teilzeitbeschäftigung als Hausmeister, die der Kläger während des behördlichen Verlängerungsverfahrens im Mai 2013 aufgenommen hatte, handelte es sich um einen solchen „Mini-Job“. Obwohl der Kläger im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen hatte, dass ihm der Ausbau dieser Tätigkeit zur Vollzeitbeschäftigung bei Erwerb eines (deutschen) Führerscheins in Aussicht gestellt worden sei, kam es auch dazu nicht. Denn einen solchen Führerschein hat der Kläger bis heute nicht erworben, und das 450 EUR-Beschäftigungsverhältnis als Hausmeister endete daraufhin im Frühjahr 2014. Lediglich im August 2014 konnte dem Kläger ein zunächst auf ein Jahr befristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis als Produktionshelfer vermittelt werden. Auch dieses kündigte der Arbeitgeber allerdings noch innerhalb der Probezeit, nachdem der Kläger weniger als drei Monate für das Unternehmen gearbeitet hatte. Zuletzt arbeitete der Kläger im Jahr 2017 sechs Monate lang als Reiniger auf 450 EUR-Basis bei einer Arbeitszeit von vier Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von 10 EUR. Seit Dezember 2017 bezieht er wieder ausschließlich Leistungen nach dem AsylbLG i. V. m. dem SGB XII. Damit ist es dem Kläger über viele Jahre hinweg nicht gelungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, mit der er seinen eigenen Lebensunterhalt selbstständig und nachhaltig bestreiten könnte. Angesichts dieses langjährigen Scheiterns seiner Erwerbsbemühungen spricht auch prognostisch nichts dafür, dass es dem Kläger in absehbarer Zukunft gelingen könnte, zumindest teilweise über längere Zeit für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Dies gilt zumal, da ihm nach wie vor einschlägige Voraussetzungen fehlen, die eine Arbeitsaufnahme erleichtern könnten, wie etwa ein Führerschein oder hinreichende deutsche Sprachkenntnisse.
49 
(2) Ein atypischer Ausnahmefall, der hier den Eintritt der Regelwirkung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hindern würde, liegt nicht vor.
50 
Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) geboten ist, z. B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, juris, Rn 10 ff., 13, und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 -, juris, Rn. 27; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 -, juris, Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 - OVG 11 B 18.16 -, juris, Rn. 36 ff.). Die zwischenzeitliche Dauer des Aufenthalts und die dadurch erreichte Integration dürfen nicht außer Acht gelassen werden; persönliche Belange gewinnen nach längerem rechtmäßigem Aufenthalt an Gewicht, v. a. dann, wenn sie grundrechtlich geschützt sind, und können damit einen atypischen Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthG begründen (Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 5 AufenthG Rn. 9).
51 
Derartige atypische Umstände, die im Fall des Klägers eine Ausnahme von der Regelanforderung der Lebensunterhaltssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - einer Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichem Interesse, die dazu dient, (neue) Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden - begründen könnten, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.
52 
Für die Prüfung der Atypik eines Sachverhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG im Rahmen eines Verlängerungsantrags nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lässt sich der systematischen Struktur des § 31 Abs. 1 und 4 AufenthG ein gesetzliches Leitbild entnehmen. Die ehebedingt erteilte Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - wie beim Kläger der Fall - grundsätzlich zunächst ohne Rücksicht auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII für ein Jahr verlängert. Insoweit handelt es sich um ein Übergangsjahr, das dem Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit verschaffen soll, sich eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufzubauen (vgl. Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 84). Daraus ergibt sich für die Zeit nach Ablauf dieses Jahres, dass der Gesetzgeber die Sicherung des Lebensunterhalts nunmehr typischerweise voraussetzt, um die in § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorgesehene Möglichkeit zur Folgeverlängerung überhaupt zu eröffnen. Dass es dem Ehegatten nach Ablauf des Übergangsjahrs (noch) nicht gelungen ist, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, ist demnach als solches ungeeignet, einen verglichen mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG atypischen Sachverhalt zu begründen (vgl. zu dieser Argumentation OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2016 - OVG 11 S 8.16 -, juris, Rn. 5). Vielmehr setzt der Gesetzgeber typischerweise voraus, dass der Ehegatte nach Ablauf des Übergangsjahres auch wirtschaftlich auf eigenen Beinen steht. Davon konnte bzw. kann beim Kläger nicht nur im zweiten Jahr nach Ablauf der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis, sondern auch - wie dargelegt - etliche Jahre später und bis heute keine Rede sein.
53 
Soweit der Kläger unter Vorlage diverser Initiativbewerbungsschreiben und einiger Absagen aus den vergangenen Jahren geltend macht, es sei ihm trotz ernsthafter Arbeitssuche nicht gelungen, einen Arbeitsplatz zu finden, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls. Mit diesem Vortrag macht der Kläger der Sache nach geltend, unverschuldet nicht in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern; in der mündlichen Verhandlung ergänzte er insoweit, dass es für jemanden wie ihn - mit geringen kognitiven, intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten - „objektiv unmöglich“ sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Auf ein Verschulden kommt es allerdings insoweit schon nicht an, weil die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht die Berücksichtigung der Interessen des Ausländers, sondern - allein im Interesse des Allgemeinwohls - die Schonung öffentlicher Mittel bezweckt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 81. Lfg. Oktober 2015, § 5 Rn. 33).
54 
Zudem ist der Vortrag des Klägers nach Auffassung des Senats nicht geeignet darzulegen, dass objektiv keine Arbeitsstellen vorhanden seien. Denn der Kläger konnte in den zurückliegenden Jahren kurzzeitig immer wieder Arbeitsverhältnisse aufnehmen. Seine Bewerbungsbemühungen stellen sich zudem als lückenhaft und wenig zielorientiert dar: Gerade für die vergangenen 18 Monate hat der Kläger teilweise keinerlei, teilweise nur drei bis vier Bewerbungen pro Monat vorgelegt. Dass gerade auch in seinem Wohnbezirk ein enormer Bedarf an Saisonarbeitskräften - etwa bei der Spargel- und Obsternte - besteht, war ihm auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht bekannt. Erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen des Klägers ergeben sich für den Senat schließlich auch daraus, dass der Kläger nach wie vor keine Schritte zur Steigerung seiner Erwerbschancen ergriffen hat (vgl. insoweit Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 103. Aktualisierung (August 2017), AufenthG § 31 Rn. 39; zur Notwendigkeit des Erwerbs von Sprachkenntnissen, die zur Beschäftigung befähigen, auch Marx, in: GK-AufenthG, Stand: 89. Lieferung (Juni 2017), § 31 Rn. 102), obwohl ihm etwa der Erwerb eines Führerscheins oder hinreichender deutscher Sprachkenntnisse schon in den Jahren 2013 und 2014 nahegelegt worden war bzw. das JobCenter ursprünglich auch noch Kosten dafür übernommen hatte.
55 
Soweit der Kläger sich auf gesundheitliche Probleme und persönliche Einschränkungen berufen hat, die ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich machten, bleibt dieser Vortrag ohne jede Substanz. Zwar endeten die von ihm begonnenen Arbeitsverhältnisse allesamt nach vergleichsweise kurzer Zeit und teilweise - noch vor Ablauf der vereinbarten Dauer - schon in der Probezeit, was grundsätzlich auf Gründe schließen lässt, die in der Person des Klägers liegen. Es mag auch zutreffen, dass der Kläger nur über eingeschränkte persönliche Ressourcen, ein gehemmt-unsicheres Auftreten und eine geringe Leistungsfähigkeit verfügt. Eine ärztlich diagnostizierte, längerfristige Erkrankung oder eine Schwerbehinderung hat der Kläger indes nicht benannt und insbesondere auch keine Erwerbsunfähigkeit behauptet oder gar dargelegt. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, er habe keine schweren Krankheiten. Dass der Kläger noch nicht einmal einfache Hilfs- oder Saisonarbeiten verrichten könnte, vermochte der Senat vor diesem Hintergrund nicht festzustellen, zumal der Kläger in Russland bereits als Schlosser und Schweißer gearbeitet hat. Zudem könnte eine Erwerbsunfähigkeit - selbst wenn man von einer solchen beim Kläger ausginge - nur im Einzelfall - etwa nach unverschuldetem Unfall bei langjährigem legalem Aufenthalt - einen atypischen Ausnahmefall begründen. Derartige Umstände sind aber nicht ersichtlich.
56 
Weiterhin führt auch der Einwand des Klägers nicht zum Erfolg, sein Duldungsstatus führe zur Erfolglosigkeit seiner Bewerbungsbemühungen, weil er jeweils nur eine Aufenthaltsperspektive von wenigen Monaten habe. Zwar kann ein atypischer Sachverhalt etwa darin gesehen werden, dass eine Ausländerbehörde die mögliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert, sofern der Ausländer nachweist, dass ihm die Aufnahme einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre, er sich um die Erteilung einer erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nachdrücklich bemüht oder eine etwaige Versagung einer solchen Erlaubnis erfolglos angefochten hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 103. Aktualisierung (August 2017), AufenthG § 31 Rn. 39; ebenso Marx, in: GK-AufenthG, Stand: 89. Lieferung (Juni 2017), § 31 Rn. 102). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass zwischen dem Duldungsstatus und der Erwerbslosigkeit des Klägers der behauptete, vom Kläger aber nicht näher dargelegte oder gar mit Unterlagen substantiierte Zusammenhang besteht. Denn das einzige, zunächst auf die Dauer von einem Jahr angelegte Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis der letzten sechs Jahre hat der Kläger im Herbst 2014 unbeschadet dessen erhalten, dass er zu dieser Zeit schon nur noch über eine Duldung verfügte. Zudem besteht gerade auch in seinem Wohnbezirk ein erheblicher Bedarf an Kurzzeit- bzw. Saisonarbeitskräften, so dass die Kürze der Aufenthaltsperspektive einer Arbeitsaufnahme nicht entgegensteht. Die (abhängige) Beschäftigung ist dem Kläger im Duldungsstatus überdies durchgehend gestattet gewesen und nicht etwa behördlich verwehrt worden. Zudem ist es dem Kläger auch in den Jahren vor 2013 nicht gelungen, eine langfristige Beschäftigung zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu finden - zu einer Zeit also, in der er sich noch im Besitz seines früheren Aufenthaltstitels bzw. der Fiktionsbescheinigung befunden hatte.
57 
Soweit der Kläger zuletzt noch die Beschränkung der Wohnsitznahme als Grund für seine Erwerbslosigkeit angegeben hat, überzeugt dies ebenfalls nicht. Er hat zum einen nicht nachgewiesen, dass er in einem anderen Bezirk größere Chancen auf eine Arbeitstätigkeit hätte als in dem seines Wohnorts, und auch keinen Antrag auf Abänderung der Wohnsitzauflage gestellt. Zum anderen ist in der Duldung lediglich die Wohnsitznahme, nicht aber der Aufenthalt beschränkt, so dass der Kläger - mangels Führerschein mit öffentlichen Verkehrsmitteln - auch in (noch) wirtschaftsstärkere Großräume pendeln könnte.
58 
Ein atypischer Fall entgegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil die Sicherung des Lebensunterhalts dem Kläger mit Blick auf die Wertentscheidungen der Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zugunsten der Familie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Daran wäre etwa bei der eine Erwerbstätigkeit nicht zulassenden Betreuungsbedürftigkeit von Kindern oder beim Zusammenleben des Ausländers mit einem Familienmitglied, dem das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist, zu denken. In einer derartigen Situation befindet sich der Kläger aber ersichtlich nicht. Wenn der Kläger vorträgt, wegen der Schutzwirkungen des Art. 6 GG sei grundsätzlich vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen, so verkennt dies die oben bereits dargestellte Systematik des § 31 AufenthG: Das Aufenthaltsrecht wird zunächst als akzessorisches Recht gewährt, das sich dann als eigenständiges Aufenthaltsrecht gerade ohne Bestehen der familiären Bande fortsetzt. Sind diese familiären Bindungen, die das Aufenthaltsrecht - wie hier die Ehe mit Frau J. S. - ursprünglich begründet hatten, zwischenzeitlich entfallen, können daran auch keine Schutzwirkungen des Art. 6 GG mehr anknüpfen.
59 
Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang mit Blick auf seine minderjährigen Kinder auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG beruft, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn diese sind zunächst im Rahmen des Neuerteilungsbegehrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen, ohne dort zum Erfolg zu führen (nachfolgend 2.). Sind aber die spezielleren Voraussetzungen für den Nachzug zu eigenen minderjährigen Kindern auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erfüllt, so können die gleichen Umstände schon systematisch keinen atypischen Ausnahmefall im Rahmen der §§ 31 Abs. 4 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen.
60 
Das zugunsten des Klägers hier allein noch in Betracht kommende Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 EMRK führt ebenfalls nicht auf einen atypischen Ausnahmefall. Der Kläger hält sich zwar seit inzwischen gut 16 Jahren und damit über einen beachtlichen Zeitraum hinweg legal im Bundesgebiet auf. Der Kläger hat es während seines langjährigen Aufenthalts aber weder geschafft, sich nachhaltig wirtschaftlich zu integrieren, noch sind nach der Ehescheidung tiefergehende persönliche oder sonstige Bindungen an das Bundesgebiet dargelegt worden oder sonst ersichtlich; auch die Beziehung zu seinen drei minderjährigen Kindern reicht insoweit schon aus systematischen Gründen - wie dargelegt - nicht aus. Die Erwerbsbemühungen des Klägers führten nur zu einem geringfügigen Teil und über kurze Zeiträume zur Sicherung seines Lebensunterhalts, während der Kläger ganz überwiegend von Sozialleistungen abhängig war und ist. Auch sonstige, für eine Integration des Klägers im Bundesgebiet sprechende Umstände sind kaum erkennbar. Obwohl er drei minderjährige, schulpflichtige Kinder hat, ist ihm etwa - wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich zeigte - das hiesige Schul- und Bildungssystem völlig fremd. Die Deutschkenntnisse des Klägers sind - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls feststellen konnte - selbst nach dem langjährigen Aufenthalt in Deutschland noch sehr begrenzt. Zudem hat der Kläger sich in Deutschland nicht durchweg rechtstreu verhalten; er ist vielmehr in den vergangenen vier Jahren zweimal wegen Körperverletzungsdelikten zu Geldstrafen verurteilt worden, nämlich durch Strafbefehl vom 20. Juli 2015 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EUR sowie durch Strafbefehl vom 29. Januar 2016 zu einer weiteren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 EUR.
61 
Ein atypischer Ausnahmefall folgt hier auch nicht daraus, dass dem Kläger eine Rückkehr und Integration nach bzw. in Russland unzumutbar wäre. Allein die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet vermag eine solche Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Zwar verfügt der Kläger in Russland nach dem Tod seines Vaters über keine Angehörigen mehr. Er ist jedoch in Russland aufgewachsen und hat das dortige Schulsystem durchlaufen sowie eine Ausbildung zum Schweißer und Schlosser absolviert. Er spricht die russische Sprache und kam erst mit 24 Jahren nach Deutschland. Demnach ist er mit den Lebensverhältnissen in seinem Heimatland hinreichend vertraut. Auch sonst spricht nichts gegen die Annahme, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland zumutbar ist.
62 
Da somit schon eine Regelerteilungsvoraussetzung für die Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt ist und ein atypischer Fall insoweit nicht vorliegt, besteht nicht nur kein Anspruch auf die begehrte Verlängerung. Es bleibt im Ergebnis auch kein Raum für eine Ermessensentscheidung der Behörde, so dass ein Anspruch auf eine Neubescheidung des Verlängerungsantrags nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts ebenfalls nicht besteht. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Umstände ist überdies eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht erkennbar.
63 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
64 
Nach dieser Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Kläger gehört zwar als sorgeberechtigter Elternteil grundsätzlich dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis an (nachfolgend a)). Jedoch übt er die Personensorge zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG) mit den minderjährigen Kindern weder derzeit aus noch ist zu erwarten, dass er sie in absehbarer Zeit in der vorausgesetzten Weise ausüben wird (b)).
65 
a) Die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt voraus, dass dem Ausländer die Personensorge für den Minderjährigen tatsächlich zusteht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 1 B 82.97 -, juris; ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 10.03.1995 - 1 B 217.94 -, juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.05.1993 - 11 S 714/93 -, juris, Rn. 4; implizit vorausgesetzt bei Bayer. VGH, Urteil vom 26.09.2016 - 10 B 13.1318 -, juris, Rn. 31; vgl. darüber hinaus Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 85. Aktualisierung (April 2014), § 28 AufenthG Rn. 11; Marx, in: GK-AufenthG, 89. Lieferung (Juni 2017), § 28 Rn. 98 f.; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 18. Edition, Stand: 01.05.2018, § 28 AufenthG Rn. 24; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 7); ist der ausländische Elternteil nicht personensorgeberechtigt, so ist er auf die Ermessensvorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu verweisen (vgl. zum systematischen Verhältnis der beiden vorgenannten Vorschriften zuletzt eingehend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.07.2018 - 11 S 1224/18 -, juris).
66 
Danach gehört der Kläger grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Zwar liegt die elterliche Sorge für die Kinder hinsichtlich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Regelung der schulischen Angelegenheiten und der Kindergartenangelegenheiten sowie des Rechts zur Beantragung von öffentlichen Leistungen zur alleinigen Ausübung bei der Mutter. Im Übrigen hat aber auch der Kläger das gemeinsame (Personen-)Sorgerecht weiterhin inne, an dessen formale Inhaberschaft der Gesetzgeber mit dem - gegenüber § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG privilegierenden - Anspruchstatbestand nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG angeknüpft hat. Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Elternteile, denen die volle Personensorge zusteht, bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte.
67 
b) Dass der Kläger die Personensorge derzeit oder zumindest in absehbarer Zeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausübt bzw. ausüben wird, konnte der Senat demgegenüber anhand der insoweit anzulegenden Maßstäbe nicht feststellen.
68 
Das Tatbestandsmerkmal „zur Ausübung der Personensorge“ in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG greift die familienrechtliche Begriffsbildung in § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB auf (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 85. Aktualisierung (April 2014), § 28 AufenthG Rn. 11; Marx, in: GK-AufenthG, 89. Lieferung (Juni 2017), § 28 Rn. 99: Begriff der Personensorge „identisch“; für § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bereits BVerwG, Beschluss vom 22.04.1997 - 1 B 82.97 -, juris, Rn. 5). Der aufenthaltsrechtliche Begriff der Personensorge, den nach einer vereinheitlichenden Korrektur nunmehr auch § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verwendet, ist demnach familienrechtlich vorgeprägt (vgl. BT-Drs. 17/5470, S. 21: Die Terminologie des Aufenthaltsrechts knüpfe „spezifisch an die Personensorge und nicht allgemein an die elterliche Sorge“ an.). § 1626 Abs. 1 BGB enthält insoweit drei Legaldefinitionen: Nach Satz 1 haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst nach Satz 2 die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). § 1627 Satz 1 BGB regelt weiter, wie die Eltern die elterliche Sorge „auszuüben“ haben.
69 
Da sich auch der Begriff der „Ausübung“ im Aufenthaltsrecht wiederfindet, liegt auf der Hand, dass die formale Inhaberschaft des Personensorgerechts lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darstellt. Vielmehr folgt aus der Verwendung dieses Begriffs, dass zur bloßen Inhaberschaft ein Handlungselement hinzukommen muss, das auf eine spezifische Beziehung zwischen Kind und Elternteil angelegt ist. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung - in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die ihm korrespondierende Sorgepflicht - durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.06.2004 - 13 S 990/04 -, juris, Rn. 7; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 16; für § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002 - 1 S 1381/01 -, juris, Rn. 18). Dies folgt aus dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis, die „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet [...] zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt“ wird (§ 27 Abs. 1 AufenthG; vgl. zu diesem Zusammenhang zwischen Ausübung der Personensorge und dem Zweck der Aufenthaltserlaubnis bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, juris, Rn. 5; zur allgemeinen Voraussetzung der familiären Lebensgemeinschaft in diesem Zusammenhang Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 3, und Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 26). Der sorgeberechtigte Elternteil muss von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, juris, Rn. 5, und vom 08.07.1993 - 11 S 855/93 - juris, Rn. 6; Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 10 f.).
70 
Nach den vorgenannten Maßstäben erfüllt der Kläger den Tatbestand „zur Ausübung der Personensorge“ unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. Er übt seine bestehende Personensorge schon nicht formal aus, indem er sich zumindest an Entscheidungen beteiligen würde, die (die Personensorge für) seine Kinder betreffen (nachfolgend (1)). Es ist aber auch nicht feststellbar oder absehbar zu erwarten, dass der Kläger seine elterliche Verantwortung durch tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder anderweitig wahrnimmt oder wahrnehmen wird (nachfolgend (2); vgl. zum Ausreichen der ernsthaften Absicht zur Ausübung der Personensorge bei einer (noch) bestehenden Trennung von Kind und Elternteil Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 27; Marx, in: GK-AufenthG, 89. Aktualisierung (Juni 2017), § 28 Rn. 98).
71 
(1) An formalen Entscheidungen, die - wie etwa die Schulwahl oder gesundheitliche Angelegenheiten - die Lebensgestaltung und Erziehung seiner minderjährigen Kinder betrafen, war der Kläger in den vergangenen Jahren unstreitig nicht beteiligt. Es ist aber auch nicht absehbar, dass er sich künftig daran beteiligen könnte. Dagegen spricht schon, dass die Personensorge in ganz wesentlichen derartigen Fragen - nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Regelung schulischer Angelegenheiten - der Kindesmutter zu alleinigen Wahrnehmung zugewiesen wurde. Dem Kläger ist nach der familienrechtlichen Sorgerechtsentscheidung lediglich noch ein (verschwindender) Rest des Personensorgerechts geblieben, das ihm in rechtlicher Hinsicht kaum Mitwirkungsmöglichkeiten belässt. Angesichts der zuletzt äußerst geringen Kontaktfrequenz des Klägers mit seinen beiden jüngeren Töchtern spricht auch nichts dafür, dass sich daran etwas ändern könnte.
72 
(2) Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „zur Ausübung der Personensorge“ ist aber nicht (nur) ein derart formaler Gesichtspunkt, sondern insbesondere auch die tatsächliche Gestaltung der Beziehung zwischen Kind und Elternteil unter Berücksichtigung insbesondere der verfassungsrechtlichen und völkervertragsrechtlichen Vorgaben wertend in den Blick zu nehmen; eine rein schematische Abgrenzung verbietet sich bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002 - 1 S 1381/01 -, juris, Rn. 19). Dies gilt zumal, wenn und weil der Anteil des Personensorgerechts, über den ein Elternteil noch verfügt, so stark beschnitten ist wie im vorliegenden Fall.
73 
Die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet insoweit dazu, bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (nachfolgend (a)). Auch nach diesen Maßstäben ist aber nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Personensorge für seine minderjährigen Kinder ausübt oder sie entsprechend einer ernsthaften Absicht in absehbarer Zeit ausüben würde ((b)).
74 
(a) Aus Art. 6 GG - und aus Art. 8 EMRK - ergeben sich aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 17 ff. (m.w.N.)). Diese Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris, Rn. 87). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12 (m. w. N.)).
75 
(aa) Für den Umgang von Eltern mit ihren Kindern ist insoweit höchstrichterlich entschieden, dass auch der persönliche Kontakt mit dem Kind - unabhängig vom Sorgerecht - Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts sowie der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 20; Bayer. VGH, Urteil vom 11.03.2014 - 10 B 11.978 -, juris, Rn. 40; für die Verwendung des Begriffs „Elternverantwortung“ anstelle einer formalen Anknüpfung an die elterliche Sorge de lege ferenda zuletzt Ernst, DRiZ 2018, 302 (303), auch unter Verweis auf einschlägige unions- und völkerrechtliche Regelungen). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Kindes und des Elternteils umfassend zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 25; Bayer. VGH, Urteil vom 26.09.2016 - 10 B 13.1318 -, juris, Rn. 32). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Beschlüsse vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 14, und vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 26). Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, BVerfGK 7, 49 (56) m.w.N.). Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes.
76 
Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein; auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, BVerfGK 7, 49 (58), und Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 35). Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht entgegen. Auch insoweit ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris, Rn. 32).
77 
Bei der Bewertung des „sonst Üblichen“ ist auch in den Blick zu nehmen, ob das Verhältnis der Eltern der Kinder einem intensiveren Umgang - noch - im Wege steht und ob - bei objektiv allgemeiner Betrachtung geringem Kontaktumfang zwischen Elternteil und Kind - eine für das Kind günstige Entwicklung der Ausgestaltung des Umgangs eingesetzt hat. Gerade in Fällen, in denen es bislang lediglich zu einem begleiteten Umgang kommt, sind die Hintergründe der Entscheidung der Eltern - oder des Familiengerichts - für diese Umgangsform in den Blick zu nehmen (vgl. zu alledem (für § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, juris, Rn. 13). Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG entfalten sich schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind - etwa nach Verhinderung des Umgangs durch den personenberechtigten Elternteil - in einer Aufbauphase erst (wieder) angebahnt wird, sofern der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohl nicht entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 1356/05 -, juris).
78 
Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -, juris, Rn. 29). Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen. Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 17 ff. AuslG BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, juris, Rn. 21). Für die Beurteilung der Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK von entscheidender Bedeutung ist, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient. Je nach seiner Art und Bedeutung kann das Kindeswohl den Interessen des Elternteils vorgehen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2010 - Rs. 20578/07 -, juris, Rn. 65 < Anayo >).
79 
(bb) Für die Ausübung der Personensorge können gerade dann, wenn diese sich - wie hier - nur noch auf einen formalen Restbestand ohne wesentliche inhaltliche Bedeutung beschränkt, keine grundsätzlich anderen Maßstäbe gelten. Systematisch folgt dies schon daraus, dass auch der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unter dem Vorbehalt des § 27 Abs. 1 AufenthG steht, dass also auch diese Aufenthaltserlaubnis „zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft [...] zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes“ erteilt wird und die Ausübung des Personensorgerechts deshalb auf eine familiäre Gemeinschaft gerichtet sein muss (vgl. Marx, in: GK-AufenthG, 89. Lieferung (Juni 2017), § 28 Rn. 101 und 111; für das Verhältnis von § 23 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 Abs. 1 AuslG bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002 - 1 S 1381/01 -, juris, Rn. 19).
80 
Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2942) das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig, so dass die veränderte Bedeutung des Umgangsrechts Auswirkungen auf die Auslegung der §§ 27 ff. AufenthG insgesamt hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 56. Aktualisierung (Februar 2008), § 27 AufenthG Rn. 23; für die persönliche Verbundenheit zwischen Kind und Elternteil als Maßstab deshalb ders., Ausländerrecht, Stand: 85. Aktualisierung (April 2014), § 28 AufenthG Rn. 13). Zudem dient die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorgesehene Privilegierung in erster Linie dem Schutz des deutschen Staatsangehörigen, also des Kindes (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 85. Aktualisierung (April 2014), § 28 AufenthG Rn. 8). Dabei üben die Eltern keine Rechte aus, die ihnen um ihrer selbst willen verliehen sind. Sie nehmen vielmehr ihre Elternverantwortung wahr, die ihnen im Interesse des Kindeswohls obliegt (für das Kindeswohl als verfassungsrechtliche Richtschnur „für das gesamte Aufenthaltsrecht“ insoweit Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 28). Es kommt darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.08.2002 - 1 S 1381/01 -, juris, Rn. 19).
81 
(b) Ob die „Ausübung der Personensorge“ deshalb voraussetzt, dass ein personensorgeberechtigter Elternteil sich nicht lediglich an personensorgebezogenen Entscheidungen beteiligt, sondern seine Elternverantwortung auch darüber hinaus durch Betreuungs- und Erziehungsleistungen wahrnimmt, oder ob eine solche gesteigerte Wahrnehmung von Elternverantwortung die fehlende Mitwirkung an personensorgebezogenen Entscheidungen sogar aufwiegen könnte, kann hier offenbleiben. Denn der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Kläger derzeit überhaupt ein hinreichendes Maß an Elternverantwortung für seine minderjährigen Kinder ausübt oder in überschaubarer Zeit ausüben wird.
82 
Im gesamten Zeitraum seit Trennung der Eltern ist es dem Kläger - selbst mit professioneller Unterstützung des Jugendamts und einer Umgangspflegschaft - nicht gelungen, eine tragfähige Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen oder - sollte sie zuvor bestanden haben - zu erhalten. Maßgeblichen Ausschlag für diese Entwicklung hat - entgegen der Auffassung des Klägers - jedenfalls in den letzten Jahren nicht das Verhalten der Kindesmutter, sondern nach Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der gesamten Entwicklung, des persönlichen Eindrucks von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung, seinen eigenen Angaben sowie den Auskünften der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamts, Frau M., insbesondere auch dessen Verhalten gegeben:
83 
(aa) Nach der Trennung der Eltern führten massive Umgangsstreitigkeiten bereits im Frühjahr 2013 zur Einschaltung des Jugendamts. Weil eine unter dessen Beteiligung getroffene Umgangsvereinbarung scheiterte, beantragte die Kindesmutter eine familiengerichtliche Umgangsregelung. Im Oktober 2013 schlossen die Eltern vor dem Familiengericht einen Vergleich, nach dem zunächst zwei Umgangstermine zur weiteren Abklärung von Art und Weise des Umgangs beim Jugendamt stattfinden sollten.
84 
Schon bei der Gestaltung dieser Termine im November 2013 und Januar 2014 tat der Kläger sich im Kontakt zu seinen Kindern schwer. Er wurde vom Jugendamt als eher passiv, unsicher und unbeteiligt beschrieben, was sich u. a darin zeigte, dass er seine Jacke nicht ausgezogen und sich teilweise mehr mit seinem Handy als mit den Kindern beschäftigt habe. Anregungen zur Kontaktaufnahme mit den Kindern habe er nicht aufnehmen können. Die sodann bestellte Umgangspflegerin berichtete von Erzählungen der Kinder, denen zufolge der Kläger auch in der Vergangenheit nie mit den Kindern gespielt, sondern sich von ihnen eher habe bedienen lassen. Die älteste Tochter J. habe auch Gewalt- und Alkoholexzesse des Klägers geschildert. Nach Rücksprache mit Erzieherinnen und Lehrerinnen habe der Kläger als Vater weder im Kindergarten- noch im Schulalltag je eine Rolle gespielt.
85 
Diese Darstellung erscheint dem Senat schlüssig und nachvollziehbar, denn sie deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewann: Der Kläger wusste auch heute nicht zu berichten, auf welche Schule seine Kinder inzwischen gehen oder welche Klasse etwa seine jüngste Tochter A. besucht. Er versuchte dies damit zu erklären, dass er sich im deutschen Schulsystem nicht auskenne, sondern nur das russische kennengelernt habe. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine authentische Einlassung, die allerdings deutlich zeigt, dass der Kläger den Belangen seiner in Deutschland aufwachsenden Kinder kein gesteigertes Interesse entgegenbringt und auch über Jahre hinweg nichts unternommen hat, um sich entsprechende Kenntnisse anzueignen. Die Bekundung des Klägers, er wolle seine Kinder beim Aufwachsen in Deutschland unterstützen und ihnen helfen, erweist sich angesichts dieser unbeteiligten Haltung als Lippenbekenntnis. Der Senat teilt deshalb auch die von der Umgangspflegschaft schon im April 2014 formulierte Bewertung, der Kläger sei sich als Vater seiner elterlichen Verantwortung nicht bewusst und nur bedingt in der Lage, eigene Bedürfnisse zurückzustellen.
86 
Zu dieser Einschätzung trägt auch die weitere Entwicklung in der Folgezeit bei. Im April 2014 hatte das Familiengericht beschlossen, dass der Kläger 14-tägig zweistündige Umgangskontakte mit seinen Kindern durchführen könne, allerdings nur in Begleitung der Umgangspflegerin. Diese berichtete im Dezember 2014 von den Umgangskontakten im Wesentlichen, der Kläger könne ohne ihre Unterstützung mit den Kindern nicht umgehen. Er sei in den Terminen zwar präsent, frage aber nicht nach den Lebensumständen der Kinder und zeige sich insgesamt desinteressiert. Umgangstermine würden nicht von ihm, sondern von ihr initiiert. Zwar beantragte der Kläger sodann im Januar 2015 die Fortdauer der Umgangspflegschaft, die das Familiengericht daraufhin bis einschließlich November 2015 beschloss. Weil die beiden älteren Töchter J. und M. nunmehr den weiteren Umgang mit ihrem Vater verweigerten, fanden die begleiteten Kontakte nur noch mit der jüngsten Tochter A. statt. Die Umgangspflegerin bilanzierte allerdings zum Ende ihres Auftrags, die Umgänge seien für A. zwar eine willkommene Abwechslung, hätten aber keine wesentliche Bedeutung für das Kind; ihre Absage führe nicht zu Enttäuschung. Das Mädchen berichte eher vom Lebensgefährten der Mutter als „Ersatzvater“.
87 
Nachdem seit der Beendigung der Umgangspflegschaft Ende November 2015 kein geregelter Umgang mehr stattgefunden hatte, nahm der Kläger erst im September 2016 - im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - wieder Telefonkontakt zur Mutter auf und versuchte, Kontakte mit den Kindern zu erwirken. Am 2. März 2017 beantragte er - nahezu zeitgleich mit der Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren - eine erneute Regelung des Umgangs beim Familiengericht, die - nach einem Ausschluss des Umgangs in erster Instanz - vor dem OLG in der oben wiedergegebenen (Vergleichs-)Regelung mündete. Motivation hierfür war die Einschätzung des Verfahrensbeistands, dass den Bedürfnissen der beiden jüngeren Kinder Rechnung getragen werden solle, sich selbst ein Bild von dem Vater zu machen, wenn sie es wünschten.
88 
Von den drei im Jahr 2018 vorgesehenen Umgangskontakten haben zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zwei stattgefunden, nach denen der Senat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich befragt hat. Dabei offenbarte der Kläger erhebliche Wissenslücken in Bezug auf seine Kinder, die nach Auffassung des Senats ebenfalls auf einen Mangel an Interesse und Bereitschaft zur Anteilnahme und Auseinandersetzung mit deren Belangen schließen lassen. Schon die Geburtstage der Kinder konnte der Kläger nicht durchweg korrekt angeben. Ebenso wenig wusste er - wie erwähnt - nähere Einzelheiten zum Schulbesuch zu berichten, obwohl der letzte Kontakt kurz vor Ende der Sommerferien stattgefunden hatte und etwa die Tochter M. dabei - nach Auskunft von Frau M. - ihre Freude über den Wechsel auf die weiterführende Schule zum Ausdruck gebracht hatte. Auch Fragen nach Schulnoten der Kinder oder deren Hobbies beantwortete der Kläger lediglich schematisch, ohne Einfühlungsvermögen zu offenbaren. Eigene Anteile an dem schwierigen Verhältnis zu seinen Kindern konnte der Kläger nicht benennen; vielmehr beharrte er weiterhin ausschließlich auf Schuldzuweisungen an seine frühere Ehefrau.
89 
Die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamts, Frau M., ergänzte im Wesentlichen, dass die mittlere Tochter M. zum zweiten Kontakt mit dem Kläger nur noch schwer zu bewegen gewesen sei, sich aber nach der Vereinbarung auf eine zeitliche Begrenzung schließlich doch darauf habe einlassen können. Die Initiative zu gemeinsamen Aktivitäten sei während der Termine überwiegend von den Kindern ausgegangen; diese hätten Spiele aus dem Schrank geholt und sie dem Kläger angeboten, sie hätten auch etwas an der Tafel gemalt und von sich aus von der Schule erzählt. Die Kommunikation zwischen dem Kläger und den Kindern sei schwierig, weil der Kläger Russisch spreche und die Kinder auf Deutsch antworteten. Den Wunsch der Kinder, Deutsch zu lernen und mit ihnen auf Deutsch zu kommunizieren, habe der Kläger nach wie vor nicht aufgegriffen. Gleichwohl sehe sie gegenüber früheren Umgängen kleine Schritte einer Entwicklung beim Kläger, der sich ein wenig aufgeschlossener und zugewandter als bei den ersten begleiteten Terminen zeige.
90 
Im Ergebnis könnten nach ihrer Einschätzung weitere begleitete Umgangskontakte stattfinden, denn die Kinder litten nicht darunter, sondern verließen die Termine fröhlich. Die Initiative müsse vom Kläger ausgehen, und die Kinder dürften keinen Zwang zur Teilnahme verspüren. Ziel sei vorläufig weiterhin nur, damit einem vorhandenen Interesse bzw. einer Neugier der beiden jüngeren Kinder hinsichtlich ihres Vaters begegnen zu können. Eine Perspektive für unbegleiteten Umgang sehe sie derzeit aber nicht.
91 
(bb) Bei Würdigung dieser Entwicklung ist festzuhalten, dass ein regelmäßig wiederkehrender Umgang des Klägers mit zumindest einem seiner Kinder schon seit mehreren Jahren nicht mehr stattfindet. Im laufenden Jahr beschränkt sich der Umgang auf drei Kontakte. Dabei steht das Verhältnis der Eltern einer Intensivierung des Umgangs jedenfalls in den letzten Jahren nicht (mehr) im Wege. Zuletzt haben sich die Familiengerichte bei ihren Entscheidungen ausschließlich von den fachkundigen Stellungnahmen des Jugendamts und der Umgangspflegschaft, die die Umgangskontakte engmaschig begleiteten, sowie den Äußerungen der Kinder leiten lassen; Anhaltspunkte für eine fortbestehende Verweigerungshaltung der Kindesmutter sind dabei - entgegen den weiterhin erhobenen Behauptungen des Klägers - nicht erkennbar. Zudem ist kein Umgangsrechtsstreit mehr anhängig. Auf die Frage, ob § 28 Abs. 1 AufenthG mit Blick auf die Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ein Recht auf Aufenthalt zur Wahrnehmung prozessualer Rechte im umgangsrechtlichen Rechtsstreit begründen kann, insbesondere wenn ein Kindesvater wegen fehlender Kooperation der Kindesmutter aktuell keine familiäre Beziehung zu seinem Kind herstellen kann (vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschluss vom 09.11.2016 - 1 B 110.16 -, BeckRS 2016, 54825, Rn. 5; zu den Nachweispflichten insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2017 - OVG 11 N 44.17 -, juris), kommt es daher vorliegend nicht an.
92 
Mit familiengerichtlicher Billigung findet lediglich ein geringer, unregelmäßiger Kontakt zwischen dem Kläger und den beiden jüngeren Kindern statt, ohne dass - über Jahre - eine für die Kinder günstige Entwicklung der Ausgestaltung des Umgangs eingesetzt hätte. Eine kontinuierliche emotionale Bindung wenigstens der (jüngeren) Kinder zu dem Kläger ist nicht vorhanden; allenfalls ein gewisses Interesse, um was für eine Person es sich bei ihrem Vater überhaupt handelt. Es besteht keine persönliche Verbundenheit der Kinder zum Kläger, auf deren Aufrechterhaltung die Töchter zu ihrem Wohl angewiesen wären. Trotz jahrelanger professioneller Begleitung der Umgänge war es bisher nicht möglich, zumindest den Ansatz einer solchen Beziehung zu etablieren.
93 
Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Familiengerichte auch nicht die Notwendigkeit eines regelmäßigen Umgangs aus Sicht des Kindeswohls festgestellt. Aus der Prozessgeschichte um das Umgangsrecht ergibt sich vielmehr, dass auch die Familiengerichte gerade nicht der Auffassung waren, ein kontinuierlicher Kontakt zum Kläger entspreche dem Kindeswohl. Die gerichtlich gebilligte „Minimallösung“ vom Dezember 2017 diente nur dazu, den Kindern - bei entsprechendem Wunsch - eine lose Kontaktmöglichkeit zu erhalten. Der - nicht inhaltlich begründete - Billigungsbeschluss des OLG erging vor dem Hintergrund der fachkundigen Stellungnahmen, denen zufolge erst noch ausgelotet werden solle, ob weiterer Umgang im Sinne des Kindeswohls sei. Auch eine - zumindest ansatzweise aussichtsreiche - Anbahnungsphase zur Wiederherstellung regelmäßigen Umgangs hat gegenwärtig unter Berücksichtigung des Verlaufs der beiden Umgangskontakte im Jahr 2018 nicht eingesetzt.
94 
Hinzu kommt, dass an der Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Klägers um das Umgangsrecht erhebliche Zweifel bestehen. Eine intrinsische Motivation ist kaum erkennbar, zumal ein auffälliger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Initiativen des Klägers zur Wiederbelebung der Umgangskontakte und dem Fortgang des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens besteht. Der Kläger nimmt am Alltagsleben und an der Entwicklung der Kinder nicht teil; er zeigt daran nicht einmal signifikantes Interesse. Auch Unterhaltsleistungen für seine minderjährigen Kinder hat er seit der Trennung von seiner Ehefrau kaum je erbracht; Unterhaltszahlungen erfolgten und erfolgen weitgehend über die Unterhaltsvorschusskasse.
95 
Nach alledem nimmt der Kläger derzeit kein hinreichendes Maß an Elternverantwortung für seine minderjährigen Kinder wahr und wird dies - angesichts der langjährigen Entwicklung - auch in absehbarer Zeit nicht tun, geschweige denn sich maßgeblich an personensorgebezogenen Entscheidungen beteiligen (können). Sein Anteil an der Elternverantwortung ist vielmehr so ausgestaltet, dass dafür ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist (zu dieser Voraussetzung im Rahmen des § 28 AufenthG Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 27), sondern gelegentliche Besuche oder schriftliche und telefonische Kontakte genügen. Das Kindeswohl erfordert eine dauernde Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet nicht. Ist dies aber schon nach den familiengerichtlichen Wertungen nicht der Fall, kann aufenthaltsrechtlich nichts Anderes gelten (zur Vorgreiflichkeit familiengerichtlicher Entscheidungen vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2013 - OVG 7 S 34/13 -, juris; noch weitergehend Dienelt, in: Bergmann/ders., Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 28 AufenthG Rn. 35).
II.
96 
Die Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung beruht auf § 59 Abs. 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken, ebenso wenig die Kosten- und Gebührenentscheidungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
III.
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
98 
Beschluss vom 2. Oktober 2018
99 
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 15.000,- EUR festgesetzt.
100 
Gründe
101 
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47, 39 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist von Amts wegen zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
102 
Der Senat geht in Verfahren auf Erteilung familienbezogener Aufenthaltstitel regelmäßig von einem Streitwert von 7.500,- EUR aus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.2017 - 11 S 1967/16 -, AuAS 2017, 174). Grund dafür ist, dass diese Titel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2017 - 11 S 383/17 -, AuAS 2017, 98). Der Kläger hat vorliegend kumulativ Ansprüche auf zwei derartige Aufenthaltstitel geltend gemacht.
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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