Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 12 S 773/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2018 - 8 K 11103/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aufgrund einer Weigerung der Kindesmutter, an der Ermittlung des Kindesvaters mitzuwirken, ausgeschlossen ist.
Der am ... Mai 2014 geborene Kläger beantragte am 13. April 2016, vertreten durch seine Mutter, Leistungen nach dem UVG. Dem Antrag beigefügt war eine Gesprächsnotiz. Darin ist festgehalten, die Kindesmutter spreche mit den Behördenmitarbeitern kein Deutsch, deren Mutter übersetze für sie. Die Angaben seien spärlich und widerwillig erfolgt. Sie wirke genervt und stelle es ihrer Mutter gegenüber als normal hin, dass man feiern gehe und sich vergnüge. Zum Zeugungstag habe sie angegeben, Anfang August 2013 bei ihrer Mutter aus Kroatien zu Besuch gewesen zu sein. Ihre Mutter sei im Urlaub gewesen, und sie habe sie bei der Arbeit vertreten. Sie sei alleine in die Diskothek N. in H. gegangen. Ihre Freundinnen seien im Urlaub gewesen. Dort habe sie einen Mann kennengelernt, der mit einem oder zwei Freunden dort gewesen sei. Er habe sich als „Nicki“ vorgestellt. Sie hätten sich auf Englisch/Deutsch unterhalten. Mit den Freunden habe sie nicht gesprochen. Sie hätten etwas getrunken und seien dann zu seinem Auto gegangen. An das Modell oder Kennzeichen könne sie sich nicht erinnern. Es sei ein größeres Auto gewesen, in dem es zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Telefonnummern seien nicht ausgetauscht worden. Er habe ihr ein Taxi gerufen und gezahlt. An den Inhalt der Gespräche könne sie sich nicht erinnern. Auch eine Personenbeschreibung sei ihr nicht möglich. Zurück in Kroatien habe sie nach etwa zwei Monaten bemerkt, dass sie schwanger sei. Seit September 2015 lebe sie bei ihrer Mutter in H.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 teilte die Beklagte der Kindesmutter mit, mit den gemachten Angaben lasse sich weder der Kindesvater feststellen noch ein Anspruchsübergang sicherstellen. Damit vereitele die Mutter des Klägers jedes Vorgehen gegen den Vater. Da die Angaben unglaubhaft erschienen, sei beabsichtigt, den Antrag wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen.
Die Mutter des Klägers nahm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 Stellung. Sie wisse nicht, wer der Vater ihres Sohnes sei. Sie sehe keine Möglichkeit, die notwendige Information zu bekommen. Es sei fast drei Jahre her, und sie sei zwischenzeitlich in Kroatien gewesen.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben.
Am 22. Juli 2016 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass es nach einem Diskobesuch zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr komme, sei ebenso wenig unüblich wie die Tatsache, dass ein Kindesvater nicht bekannt sei. Die Ablehnung des Unterhaltsvorschusses entbehre jeder Grundlage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Die Angaben der Kindesmutter zum Verlauf des angeblichen Zeugungsabends seien nicht glaubhaft. Sie wolle sich unter Hinweis auf die drei Jahre zurückliegende Begebenheit nicht mehr daran erinnern können. Erinnerung bestehe jedoch zu uninteressanten Nebenpunkten. Dies sei nicht nachvollziehbar, denn die Begegnung mit dem Kindesvater dürfte das entscheidende Erlebnis des Abends gewesen sein. Insoweit sei es erstaunlich, dass sich die Kindesmutter nicht an wesentliche Dinge wie Gesprächsinhalte, Aussehen des Kindesvaters usw. erinnern können wolle. Im Übrigen habe die Kindesmutter nach Feststellung der Schwangerschaft keinerlei Bemühungen unternommen, den Kindesvater zu finden, wie es zu erwarten wäre. Da in der Widerspruchsbegründung vorgetragen werde, der Geschlechtsverkehr sei ungeschützt vollzogen worden, sei der Kindesmutter vorzuhalten, dass sie eine Schwangerschaft zumindest billigend in Kauf genommen habe und damit habe rechnen müssen, dass sich das spätere Auffinden des Kindesvaters schwierig bis unmöglich gestalten könne.
Der Kläger hat am 23. August 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es stelle sich die Frage, wie ein rechtmäßiges Alternativverhalten hätte aussehen sollen. Weitere Angaben könnten nicht gemacht werden, so dass die Tatbestandsmerkmale der Weigerung und der Mitwirkungspflichtverletzung entfielen. Den Vortrag der Beklagten weitergedacht, wäre es Aufgabe der Mutter gewesen, nach acht Wochen herauszufinden, welche männlichen Besucher an diesem Abend in der betreffenden Diskothek gewesen seien. Gegebenenfalls wäre das gesamte Videomaterial zu sichten gewesen, was für absurd gehalten werde.
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, sie gehe von einer Weigerung i.S.d. § 1 Abs. 3 UVG aus. Auch wenn Gespräche betreffend die Zeugung eines Kindes immer unangenehm seien, sei die Bereitschaft der Kindesmutter zur Angabe von Tatsachen, die zur Feststellung des Kindesvaters hätten führen können, gering. Sie habe bei der Vorsprache unwillig gewirkt und sich mit ihrem Handy beschäftigt. Sie habe angegeben, sich mit dem Kindesvater auch auf Deutsch unterhalten zu haben, habe aber im Gespräch mit der Beklagten kein Deutsch gesprochen. Unglaubhaft sei, dass sie sich an kein einziges Detail des Aussehens des Kindesvaters (weder Größe, Haarfarbe, Bart, Brillenträger etc.), des Kraftfahrzeuges (nur „groß“) und der in der Diskothek geführten Gespräche erinnern könne. Ein Wiederaufsuchen der Diskothek hätte nahegelegen, um entweder den Kindesvater nochmals persönlich anzutreffen oder zumindest herauszufinden, ob er dort öfter verkehre. Die Kindesmutter habe keinerlei Nachforschungsmaßnahmen unternommen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat die Mutter des Klägers angegeben, keine genauen Erinnerungen mehr an den „Typen“ zu haben. Es treffe zu, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt gewesen sei. Sie habe - wie in der Vergangenheit - darauf vertraut, dass nichts geschehe. Bei der Übersetzung durch ihre Mutter bei der Behörde sei es möglicherweise zu Fehlern gekommen. Sie sei im maßgeblichen Zeitraum zu Besuch bei ihrer Mutter gewesen und habe in Deutschland keine Freundinnen gehabt.
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Mit Urteil vom 16. Januar 2018 - dem Kläger am 5. März 2018 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Beurteilung des vorliegenden Falles werde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur anonymen Samenspende - Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - herangezogen, die auch das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 LA 3/14 - auf die Situation eines „One-Night-Stands“ angewendet habe. Die Konstellation, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebe, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schaffe, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit die des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos sei und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden könne, sei in beiden Fällen vergleichbar. Daher sei mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall der anonymen Samenspende auch der rechtliche Rahmen für die Beurteilung eines „One-Night-Stands“ geklärt. Ebenso wie bei einer anonymen Samenspende habe sich die Kindesmutter vorliegend im Zeitpunkt der Zeugung auf eine Situation eingelassen, die die anschließende Feststellung der Vaterschaft nach allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mache, obwohl von ihr eine Schwangerschaft nicht beabsichtigt gewesen sei.
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Der Kläger hat am 6. März 2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Kindesmutter habe bei dem ungeschützten Geschlechtsverkehr maximal unbewusst fahrlässig gehandelt. Die unbeabsichtigte Folge eines einmaligen Geschlechtsverkehrs könne nicht mit dem Fall einer anonymen Samenspende gleichgesetzt werden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2018 - 8 K 11103/17 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 11. August 2016 Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie führt zur Berufungserwiderung aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts werde nicht geteilt, da es einen Unterschied mache, ob eine zielgerichtete Absicht bestehe, eine Schwangerschaft herbeizuführen, ohne dass es auf die Person des Vaters ankomme, oder ob es zu einer nicht beabsichtigten Schwangerschaft komme, weil Geschlechtsverkehr ohne Verhütung praktiziert werde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich jedoch im Ergebnis als richtig, da es an einer Mitwirkung der Kindesmutter bei der Feststellung der Vaterschaft fehle. Der Anspruch sei ausgeschlossen, wenn die Mutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Vaters mache. Etwas Anderes gelte nur, wenn die Mutter glaubhaft mache, aus welchen Gründen sie im Hinblick auf die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches keine Informationen über die Person des Vaters besitze. Dazu habe sie möglichst belegbare Auskünfte über die Umstände der Entstehung der Schwangerschaft zu erteilen. Vorliegend dränge sich der Eindruck auf, dass die Kindesmutter nicht alle ihr möglichen Informationen weitergegeben habe. Ihre Bereitschaft zur Angabe von Tatsachen, die zur Feststellung des Kindesvaters hätten führen können, seien gering. Ihre Darstellung der Begegnung mit dem Kindesvater beschränke sich auf wenige detailarme Sätze.
18 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Karlsruhe, des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und auf die Akte des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. August 2016 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterhaltsvorschussleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG liegen zwar vor (1.). Eine Einschränkung des Anspruchs gemäß § 1 Abs. 2a UVG scheidet ebenfalls aus (2.). Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG, weil die Situation eines „One-Night-Stands“ mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht mit der Konstellation einer anonymen Samenspende (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 - juris) vergleichbar ist (3.). Der Anspruch des Klägers ist jedoch aufgrund mangelnder Mitwirkung seiner Mutter i.S.v. § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG ausgeschlossen (4.).
21 
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der Zeitraum zwischen dem Ersten des Monats der Antragstellung (vgl. Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 5. Aufl., § 4 UVG Rn. 1), hier dem 1. April 2016, und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 - 5 C 13.87 - juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2008 - 16 E 1118/06 - juris Rn. 16.).
22 
1. Gemäß § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
23 
Der im Mai 2014 geborene Kläger hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet und lebt im Geltungsbereich des UVG. Die Kindesmutter ist ledig. Unterhaltsleistungen werden von dem Kindesvater nicht erbracht. Überdies ist die Mutter des Klägers alleinerziehend im Sinne der Anspruchsnorm. Insoweit sind die Anspruchsvoraussetzungen unstreitig.
24 
2. Der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG ist vorliegend nicht gemäß § 1 Abs. 2a UVG eingeschränkt, da die Kindesmutter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2016 bis 11. August 2016 unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war, da zu ihren Gunsten ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin bestand.
25 
Maßgebend ist der Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser ist unionsrechtlich und losgelöst von dem jeweils nationalen Verständnis anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 B 267/15 - juris Rn. 4).
26 
Das wesentliche, anhand objektiver Kriterien zu bestimmende Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Ob der Betreffende Arbeitnehmer ist, bedarf einer Gesamtbeurteilung, die anhand aller sein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu treffen ist (EuGH, Urteil vom 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - Rn. 26 - 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - L 21 AS 2387/17 B ER - juris Rn. 36 mwN), u.a. der Arbeitszeit, der Höhe der Vergütung, der Ansprüche auf bezahlten Urlaub, der Geltung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag, der Zahlung von Beiträgen und gegebenenfalls der Art dieser Beiträge (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 B 267/15 - juris Rn. 5).
27 
Dabei bleiben nur Tätigkeiten außer Betracht, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Allein von einer bestimmten geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit oder einem nicht existenzsichernden Lohn kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden (EuGH, Urteil vom 23.03.1982 - C-53/81 - Rn. 12; EuGH, Urteil vom 14.12.1995 - C-444/93 - Rn. 21).
28 
Davon ausgehend war die Mutter des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2016 bis 11. August 2016 unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, da zu ihren Gunsten ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bestand. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages mit Herrn Dr. B. war die Kindesmutter bei diesem im maßgeblichen Zeitpunkt als Aushilfe mit zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit eine Bruttovergütung in Höhe von monatlich 460,00 Euro, wie durch die Vorlage von Verdienstbescheinigungen nachgewiesen wurde. Zudem war die Kindesmutter im Rahmen dieser Beschäftigung bei der Techniker Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Eine solche Tätigkeit ist hinsichtlich Umfang und Verdienst nicht als völlig untergeordnet zu betrachten. Dass die Mutter des Klägers ergänzend Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen hat, schließt ihre Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht aus (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 B 267/15 - juris Rn. 5).
29 
3. Ein Ausschluss des Anspruchs auf UVG-Leistungen kommt zudem nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG in Betracht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG für den Fall einer durch heterologe Insemination mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführten Schwangerschaft bejaht hat, ist diese Rechtsprechung auf die Konstellation eines „One-Night-Stands“ mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht anwendbar.
30 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - (juris, Rn. 23 bis 27) ausgeführt:
31 
„Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG. Abgesehen von den in diesen Vorschriften beschriebenen Fällen wird der besagten Erwartung auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. [ ... ] Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft in Folge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vorne herein aussichtslos ist, legt das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vorne herein ausgeschlossen ist, vereitelt wird.“
32 
Insbesondere in der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG kommt die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der alleinerziehende Elternteil die Ausfallleistung nicht absichtlich verursacht. Mit der Vorstellung des Gesetzgebers ist es danach nicht vereinbar, auch solche Nachteile eines Alleinerziehenden über UVG-Leistungen auszugleichen, die - wie im Fall der heterologen Insemination mittels einer anonymen Samenspende - ausschließlich aus einer Situation herrühren, die der die Leistung begehrende Elternteil selbst, freiwillig und absichtlich herbeigeführt hat. Der UVG-Gesetzgeber hat danach die Erwartung, dass ein Elternteil, der bewusst und freiwillig auf jegliche Unterstützung durch den anderen Elternteil verzichtet, die sich aus dieser freien Entscheidung ergebenden Nachteile selbst trägt, und hält eine Unterstützung durch die Allgemeinheit insoweit für unangemessen (vgl. hierzu BT-Drucks. 8/1952, S. 7).
33 
Gemessen daran ist ein Anspruchsausschluss in analoger Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG bezogen auf den Zeitpunkt eines „One-Night-Stands“ ohne die Absicht, eine Schwangerschaft herbeizuführen, nicht gegeben. Eine Kindesmutter hat zu diesem Zeitpunkt weder absichtlich auf die Leistung des zum Barunterhalt verpflichteten Kindesvaters verzichtet noch hat sie bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Zwar hat sich die Kindesmutter bewusst und gewollt dazu entschieden, mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Dies ist jedoch für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG analog deshalb nicht ausreichend, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und damit nicht wissen konnte, dass es sich bei der Person, mit der der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, künftig um einen anderen Elternteil im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG handeln und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten würde. Ihr war zu dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht bewusst, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein würde. Die Kindesmutter hat daher bezogen auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht auf die Kenntnis der Identität des anderen Elternteils verzichtet. Sie hat nur unbewusst eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist (vgl. zu alldem VG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2016 - 21 K 6480/15 - juris Rn. 44 - 51).
34 
4. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem UVG ist jedoch ausgeschlossen, weil der beantragende Elternteil - die Kindesmutter - sich zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
35 
Eine Weigerung der Kindesmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist gegeben, wenn die Kindesmutter es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es also an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätten führen können (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.1993 - 8 A 3347/91 - juris Rn. 31). Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG kommt eine Kindesmutter aber auch dann nicht nach, wenn sie die Umstände der Zeugung des Kindes detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, so dass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass der Vortrag der Kindesmutter, zu der Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2017 - 12 A 1945/16 - juris Rn. 3).
36 
Die Angaben der Kindesmutter sind im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbewertung auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen. Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. Rn. 314 ff.). Diese sog. Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - NJW 1999, 2746).
37 
Diese Kriterien zugrunde legend, hält der Senat die Angaben der Kindesmutter zu der unbekannten Vaterschaft des Klägers nicht für glaubhaft und sieht deshalb die sich aus § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG ergebende Mitwirkungspflicht als anspruchsausschließend verletzt an. Grundlage für diese Bewertung sind die Angaben der Kindesmutter, die sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten und der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens entnehmen lassen, sowie das Ergebnis der Anhörung der Kindesmutter im Berufungsverfahren. Sämtliche Angaben blieben ausgesprochen detailarm und vage. Außerdem entstanden teilweise Widersprüche, die die Kindesmutter nicht nachvollziehbar auflösen konnte. Insgesamt gewann der Senat nicht den Eindruck, dass die Mutter des Klägers bezüglich des angeblichen Zeugungsabends von tatsächlich Erlebtem berichtete.
38 
Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Kindesmutter trotz etwa einstündiger Anhörung und vielfältiger Nachfragen lediglich pauschale Angaben zu den Umständen des angeblichen Kennenlernens des Kindesvaters. So war sie trotz Nachfrage nicht in der Lage, den Nachtclub N. näher zu schildern oder Angaben dazu zu machen, wann etwa im Verlauf des Abends sie den in Rede stehenden Mann kennengelernt haben will. Der geschilderte Sachverhalt erschöpft sich vielmehr darin, dass sie alleine, damals angeblich zu Besuch aus Kroatien bei ihrer Mutter, den Club aufgesucht haben will und dort von dem angeblichen späteren Kindesvater „angetanzt“ worden sei. Er habe sie daraufhin zu Getränken an der Bar eingeladen. Im Anschluss habe man in einem Auto, das vor der Diskothek geparkt gewesen sei, ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen.
39 
Diese signifikant knappe, so auch gegenüber der Beklagten abgegebene Schilderung der angeblichen Umstände der Entstehung ihres Kindes, enthält keine Details, die darauf hinweisen würden, dass es sich um eine tatsächlich erlebte Situation gehandelt haben könnte. Auch die erstmals im Rahmen der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu dem angeblichen Aussehen des Kindesvaters bleiben ausgesprochen pauschal („groß, durchtrainiert, Glatze“). Trotz Nachfrage seitens des Senats machte die Kindesmutter zudem keine Angaben dazu, wie lange sich das Kennenlernen in der Diskothek in etwa hingezogen haben soll, welche Art von Getränken (mit Ausnahme eines Bieres zu Beginn) konsumiert worden sein sollen, wie erheblich der Alkoholeinfluss gewesen ist und insbesondere, wie es schließlich zu der Entscheidung gekommen sein soll, gemeinsam die Diskothek zu verlassen, um in einem in der Nähe geparkten Auto den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
40 
Die Angaben zu dem angeblichen Verlauf des Zeugungsabends sind insbesondere auch deshalb unglaubhaft, weil die Kindesmutter auf ausdrückliche Frage angab, vor dem angeblichen Zeugungsabend keine „One-Night-Stands“ praktiziert zu haben. Vielmehr habe sie „normale Liebesbeziehungen“ in Kroatien gehabt. Auf Vorhalt, dass diese Angabe zu ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht in Widerspruch stehe, machte die Kindesmutter keinerlei Angaben mehr, so dass ihre Ausführungen zu ihrem angeblichen Lebenswandel vor der Zeugung ihres Kindes äußerst widersprüchlich sind.
41 
Weitere Widersprüche in ihrem Vortrag, die die Kindesmutter nicht aufzulösen vermochte, ergeben sich auch hinsichtlich der angeblichen Umstände ihres damaligen Aufenthaltes in Deutschland. Gegenüber der Beklagten war insoweit im April 2016 ausgeführt worden, sie sei Anfang August 2013 zu Besuch aus Kroatien bei ihrer Mutter in H. gewesen. Ihre Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt verreist gewesen, sie habe ihre Mutter bei der Arbeit vertreten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab die Kindesmutter hingegen an, ihre Mutter sei während ihres Besuches in Deutschland selbst auch anwesend gewesen. Sie habe sie nicht bei der Arbeit vertreten; dies wäre gar nicht möglich gewesen, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht angemeldet gewesen sei. Auch auf Vorhalt konnte sie diesen Widerspruch nicht auflösen. Hierfür findet sich auch sonst keine Erklärung im Vortrag der Kindesmutter.
42 
Der Senat bewertet die Angaben der Kindesmutter aufgrund der geschilderten Detailarmut sowie der aufgezeigten Widersprüche als insgesamt unglaubhaft und schließt daraus, dass die Mutter des Klägers vorhandenes Wissen um die Vaterschaft ihres Kindes zurückhält. Somit liegt ein Fall des § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG vor, der einen Anspruch des Klägers nach § 1 Abs. 1 UVG ausschließt.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
44 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrende Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2016 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11. August 2016 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterhaltsvorschussleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG liegen zwar vor (1.). Eine Einschränkung des Anspruchs gemäß § 1 Abs. 2a UVG scheidet ebenfalls aus (2.). Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht an einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG, weil die Situation eines „One-Night-Stands“ mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht mit der Konstellation einer anonymen Samenspende (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 5 C 28.12 - juris) vergleichbar ist (3.). Der Anspruch des Klägers ist jedoch aufgrund mangelnder Mitwirkung seiner Mutter i.S.v. § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG ausgeschlossen (4.).
21 
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der Zeitraum zwischen dem Ersten des Monats der Antragstellung (vgl. Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 5. Aufl., § 4 UVG Rn. 1), hier dem 1. April 2016, und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 - 5 C 13.87 - juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2008 - 16 E 1118/06 - juris Rn. 16.).
22 
1. Gemäß § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des UVG bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.
23 
Der im Mai 2014 geborene Kläger hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet und lebt im Geltungsbereich des UVG. Die Kindesmutter ist ledig. Unterhaltsleistungen werden von dem Kindesvater nicht erbracht. Überdies ist die Mutter des Klägers alleinerziehend im Sinne der Anspruchsnorm. Insoweit sind die Anspruchsvoraussetzungen unstreitig.
24 
2. Der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG ist vorliegend nicht gemäß § 1 Abs. 2a UVG eingeschränkt, da die Kindesmutter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2016 bis 11. August 2016 unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt war, da zu ihren Gunsten ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin bestand.
25 
Maßgebend ist der Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser ist unionsrechtlich und losgelöst von dem jeweils nationalen Verständnis anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 B 267/15 - juris Rn. 4).
26 
Das wesentliche, anhand objektiver Kriterien zu bestimmende Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Ob der Betreffende Arbeitnehmer ist, bedarf einer Gesamtbeurteilung, die anhand aller sein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Aspekte zu treffen ist (EuGH, Urteil vom 04.02.2010 - C-14/09 - Genc - Rn. 26 - 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - L 21 AS 2387/17 B ER - juris Rn. 36 mwN), u.a. der Arbeitszeit, der Höhe der Vergütung, der Ansprüche auf bezahlten Urlaub, der Geltung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der Anwendung des Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung auf den Arbeitsvertrag, der Zahlung von Beiträgen und gegebenenfalls der Art dieser Beiträge (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 B 267/15 - juris Rn. 5).
27 
Dabei bleiben nur Tätigkeiten außer Betracht, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Allein von einer bestimmten geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit oder einem nicht existenzsichernden Lohn kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden (EuGH, Urteil vom 23.03.1982 - C-53/81 - Rn. 12; EuGH, Urteil vom 14.12.1995 - C-444/93 - Rn. 21).
28 
Davon ausgehend war die Mutter des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2016 bis 11. August 2016 unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, da zu ihren Gunsten ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bestand. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages mit Herrn Dr. B. war die Kindesmutter bei diesem im maßgeblichen Zeitpunkt als Aushilfe mit zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit eine Bruttovergütung in Höhe von monatlich 460,00 Euro, wie durch die Vorlage von Verdienstbescheinigungen nachgewiesen wurde. Zudem war die Kindesmutter im Rahmen dieser Beschäftigung bei der Techniker Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Eine solche Tätigkeit ist hinsichtlich Umfang und Verdienst nicht als völlig untergeordnet zu betrachten. Dass die Mutter des Klägers ergänzend Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen hat, schließt ihre Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht aus (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.02.2016 - 3 B 267/15 - juris Rn. 5).
29 
3. Ein Ausschluss des Anspruchs auf UVG-Leistungen kommt zudem nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG in Betracht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - die analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG für den Fall einer durch heterologe Insemination mittels einer anonymen Samenspende herbeigeführten Schwangerschaft bejaht hat, ist diese Rechtsprechung auf die Konstellation eines „One-Night-Stands“ mit der Folge der Geburt eines Kindes nicht anwendbar.
30 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 - (juris, Rn. 23 bis 27) ausgeführt:
31 
„Die gesetzgeberische Konzeption, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern, wird von der Erwartung getragen, dass sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der Regel so verhält, dass die Unterhaltsvorschussleistung nicht zur Unterhaltsausfallleistung wird. Das belegt vor allem die Sanktionsregelung des § 1 Abs. 3 UVG. In die gleiche Richtung weisen die Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG sowie dessen Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach § 5 UVG. Abgesehen von den in diesen Vorschriften beschriebenen Fällen wird der besagten Erwartung auch dann nicht Rechnung getragen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtslos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann. [ ... ] Sowohl in den in § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass die Feststellung der Vaterschaft in Folge der Zeugung mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland im Einzelfall von vorne herein aussichtslos ist, legt das Verhalten der Mutter die wesentliche Grundlage dafür, dass das Land die gewährte Unterhaltsleistung von dem zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil nicht zurückfordern kann und damit die Unterhaltsvorschussleistung zur Unterhaltsausfallleistung wird. Unter Wertungsgesichtspunkten besteht kein sachlicher Unterschied, ob der Rückgriff auf den anderen Elternteil durch ein Verhalten der alleinerziehenden Mutter nach der Geburt oder dadurch, dass sie durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft von vorne herein ausgeschlossen ist, vereitelt wird.“
32 
Insbesondere in der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG kommt die Erwartung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der alleinerziehende Elternteil die Ausfallleistung nicht absichtlich verursacht. Mit der Vorstellung des Gesetzgebers ist es danach nicht vereinbar, auch solche Nachteile eines Alleinerziehenden über UVG-Leistungen auszugleichen, die - wie im Fall der heterologen Insemination mittels einer anonymen Samenspende - ausschließlich aus einer Situation herrühren, die der die Leistung begehrende Elternteil selbst, freiwillig und absichtlich herbeigeführt hat. Der UVG-Gesetzgeber hat danach die Erwartung, dass ein Elternteil, der bewusst und freiwillig auf jegliche Unterstützung durch den anderen Elternteil verzichtet, die sich aus dieser freien Entscheidung ergebenden Nachteile selbst trägt, und hält eine Unterstützung durch die Allgemeinheit insoweit für unangemessen (vgl. hierzu BT-Drucks. 8/1952, S. 7).
33 
Gemessen daran ist ein Anspruchsausschluss in analoger Anwendung des § 1 Abs. 3 UVG bezogen auf den Zeitpunkt eines „One-Night-Stands“ ohne die Absicht, eine Schwangerschaft herbeizuführen, nicht gegeben. Eine Kindesmutter hat zu diesem Zeitpunkt weder absichtlich auf die Leistung des zum Barunterhalt verpflichteten Kindesvaters verzichtet noch hat sie bewusst und gewollt eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist. Zwar hat sich die Kindesmutter bewusst und gewollt dazu entschieden, mit einem unbekannten Mann Geschlechtsverkehr zu praktizieren. Dies ist jedoch für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 3 UVG analog deshalb nicht ausreichend, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und damit nicht wissen konnte, dass es sich bei der Person, mit der der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, künftig um einen anderen Elternteil im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG handeln und sie durch ihre Handlung faktisch auf jegliche Unterstützung durch diesen Elternteil verzichten würde. Ihr war zu dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht bewusst, dass ein Rückgriff auf diesen Mann zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nötig sein würde. Die Kindesmutter hat daher bezogen auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht auf die Kenntnis der Identität des anderen Elternteils verzichtet. Sie hat nur unbewusst eine Situation geschaffen, in der ein Rückgriff auf den zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil tatsächlich unmöglich ist (vgl. zu alldem VG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2016 - 21 K 6480/15 - juris Rn. 44 - 51).
34 
4. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem UVG ist jedoch ausgeschlossen, weil der beantragende Elternteil - die Kindesmutter - sich zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
35 
Eine Weigerung der Kindesmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist gegeben, wenn die Kindesmutter es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es also an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätten führen können (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.1993 - 8 A 3347/91 - juris Rn. 31). Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG kommt eine Kindesmutter aber auch dann nicht nach, wenn sie die Umstände der Zeugung des Kindes detailarm und pauschal schildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, so dass das Vorbringen in seiner Gesamtheit zu der Überzeugung führt, dass der Vortrag der Kindesmutter, zu der Identität des Kindesvaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2017 - 12 A 1945/16 - juris Rn. 3).
36 
Die Angaben der Kindesmutter sind im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbewertung auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen. Diesem aussagebezogenen Ansatz liegt die durch empirische Befunde gestützte Annahme zugrunde, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied bezüglich der jeweils zu erbringenden geistigen Leistung des Aussagenden besteht. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. dazu Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. Rn. 314 ff.). Diese sog. Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - NJW 1999, 2746).
37 
Diese Kriterien zugrunde legend, hält der Senat die Angaben der Kindesmutter zu der unbekannten Vaterschaft des Klägers nicht für glaubhaft und sieht deshalb die sich aus § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG ergebende Mitwirkungspflicht als anspruchsausschließend verletzt an. Grundlage für diese Bewertung sind die Angaben der Kindesmutter, die sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten und der Akte des erstinstanzlichen Verfahrens entnehmen lassen, sowie das Ergebnis der Anhörung der Kindesmutter im Berufungsverfahren. Sämtliche Angaben blieben ausgesprochen detailarm und vage. Außerdem entstanden teilweise Widersprüche, die die Kindesmutter nicht nachvollziehbar auflösen konnte. Insgesamt gewann der Senat nicht den Eindruck, dass die Mutter des Klägers bezüglich des angeblichen Zeugungsabends von tatsächlich Erlebtem berichtete.
38 
Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Kindesmutter trotz etwa einstündiger Anhörung und vielfältiger Nachfragen lediglich pauschale Angaben zu den Umständen des angeblichen Kennenlernens des Kindesvaters. So war sie trotz Nachfrage nicht in der Lage, den Nachtclub N. näher zu schildern oder Angaben dazu zu machen, wann etwa im Verlauf des Abends sie den in Rede stehenden Mann kennengelernt haben will. Der geschilderte Sachverhalt erschöpft sich vielmehr darin, dass sie alleine, damals angeblich zu Besuch aus Kroatien bei ihrer Mutter, den Club aufgesucht haben will und dort von dem angeblichen späteren Kindesvater „angetanzt“ worden sei. Er habe sie daraufhin zu Getränken an der Bar eingeladen. Im Anschluss habe man in einem Auto, das vor der Diskothek geparkt gewesen sei, ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen.
39 
Diese signifikant knappe, so auch gegenüber der Beklagten abgegebene Schilderung der angeblichen Umstände der Entstehung ihres Kindes, enthält keine Details, die darauf hinweisen würden, dass es sich um eine tatsächlich erlebte Situation gehandelt haben könnte. Auch die erstmals im Rahmen der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu dem angeblichen Aussehen des Kindesvaters bleiben ausgesprochen pauschal („groß, durchtrainiert, Glatze“). Trotz Nachfrage seitens des Senats machte die Kindesmutter zudem keine Angaben dazu, wie lange sich das Kennenlernen in der Diskothek in etwa hingezogen haben soll, welche Art von Getränken (mit Ausnahme eines Bieres zu Beginn) konsumiert worden sein sollen, wie erheblich der Alkoholeinfluss gewesen ist und insbesondere, wie es schließlich zu der Entscheidung gekommen sein soll, gemeinsam die Diskothek zu verlassen, um in einem in der Nähe geparkten Auto den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
40 
Die Angaben zu dem angeblichen Verlauf des Zeugungsabends sind insbesondere auch deshalb unglaubhaft, weil die Kindesmutter auf ausdrückliche Frage angab, vor dem angeblichen Zeugungsabend keine „One-Night-Stands“ praktiziert zu haben. Vielmehr habe sie „normale Liebesbeziehungen“ in Kroatien gehabt. Auf Vorhalt, dass diese Angabe zu ihrer Aussage vor dem Verwaltungsgericht in Widerspruch stehe, machte die Kindesmutter keinerlei Angaben mehr, so dass ihre Ausführungen zu ihrem angeblichen Lebenswandel vor der Zeugung ihres Kindes äußerst widersprüchlich sind.
41 
Weitere Widersprüche in ihrem Vortrag, die die Kindesmutter nicht aufzulösen vermochte, ergeben sich auch hinsichtlich der angeblichen Umstände ihres damaligen Aufenthaltes in Deutschland. Gegenüber der Beklagten war insoweit im April 2016 ausgeführt worden, sie sei Anfang August 2013 zu Besuch aus Kroatien bei ihrer Mutter in H. gewesen. Ihre Mutter sei zum damaligen Zeitpunkt verreist gewesen, sie habe ihre Mutter bei der Arbeit vertreten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab die Kindesmutter hingegen an, ihre Mutter sei während ihres Besuches in Deutschland selbst auch anwesend gewesen. Sie habe sie nicht bei der Arbeit vertreten; dies wäre gar nicht möglich gewesen, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht angemeldet gewesen sei. Auch auf Vorhalt konnte sie diesen Widerspruch nicht auflösen. Hierfür findet sich auch sonst keine Erklärung im Vortrag der Kindesmutter.
42 
Der Senat bewertet die Angaben der Kindesmutter aufgrund der geschilderten Detailarmut sowie der aufgezeigten Widersprüche als insgesamt unglaubhaft und schließt daraus, dass die Mutter des Klägers vorhandenes Wissen um die Vaterschaft ihres Kindes zurückhält. Somit liegt ein Fall des § 1 Abs. 3, 2. Alt. UVG vor, der einen Anspruch des Klägers nach § 1 Abs. 1 UVG ausschließt.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
44 
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

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