Die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - PL 9 K 2543/15 - werden zurückgewiesen.
Der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - PL 9 K 2543/15 - wird klarstellend wie folgt gefasst:
„Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Aufstellung monatlicher Dienstpläne für Abteilungen, Bereiche und Dienstgruppen der Dienststelle und den darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen mitzubestimmen hat, sofern und soweit diese nicht lediglich bereits ordnungsgemäß mitbestimmte generelle Arbeitszeitregelungen vollziehen.
Ferner wird festgestellt, dass die weitere Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers und dessen Stellvertretern im Voraus für Abteilungen, Bereiche und Dienstgruppen der Dienststelle erstellte monatliche Dienstpläne und die darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen in personalisierter und anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
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| | Der Antragsteller ist der Personalrat des O. Klinikums, die beteiligte Verwaltungsdirektorin ist Dienststellenleiterin dieses Klinikums. Sie streiten über die Frage, ob die Erstellung von Dienstplänen mitbestimmungspflichtig ist und sich auch auf die Verteilung der individuellen Arbeitszeit auf die einzelnen Beschäftigten erstreckt. |
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| | Im O. Klinikum arbeiten die Beschäftigten nach sog. Monatsdienstplänen. Die Dienstplanung erfolgt mit Hilfe eines elektronischen Dienstplanprogrammes „ALEX“. Zunächst erfolgt eine Vorplanung durch die zuständige Führungskraft, also z.B. die Stationsleitung. Im Pflege-/Funktionsdienst erfolgt die Prüfung durch die Pflegedirektion, welche auch die Freigabe erteilt. |
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| | Im Bereich der Dienststelle (O.-Klinikum) besaß der Antragsteller ein uneingeschränktes Leserecht in das Dienstplanprogramm. Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (- 6 P 1.13 -) teilte die weitere Beteiligte dem Antragsteller unter dem 14.11.2014 mit, dass kein Rechtsanspruch auf den lesenden Zugriff auf die im Dienstplanprogramm gespeicherten Daten bestehe. Zudem unterliege der Dienstplan nicht der Mitbestimmung des Personalrats. |
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| | Nachdem in der Folgezeit keine Einigung erzielt werden konnte, leitete der Antragsteller am 03.11.2015 beim Verwaltungsgericht Freiburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten hat der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass er bei der Erstellung der monatlichen Dienstpläne und der darin enthaltenen Arbeitszeitregelung mitzubestimmen hat (Ziffer 1), soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen sind, sowie ferner festzustellen, dass die weitere Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller im Voraus die monatlichen Dienstpläne und die darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen in personalisierter und nicht anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen sind (Ziffer 2), hilfsweise, festzustellen, dass die weitere Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers und dessen Stellvertretern im Voraus die monatlichen Dienstpläne und die darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen in personalisierter und nicht anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen sind (Hilfsantrag), höchst hilfsweise, festzustellen, dass die weitere Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers und dessen Stellvertretern im Voraus die monatlichen Dienstpläne und die darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen in personalisierter und anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen sind. |
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| | Mit Beschluss vom 10.02.2017 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller bei der Erstellung der monatlichen Dienstpläne und der darin enthaltenen Arbeitszeitregelung mitzubestimmen hat, soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen seien (Antrag Ziffer 1), und dass die weitere Beteiligte verpflichtet sei, dem Vorsitzenden des Antragstellers und dessen Stellvertretern im Voraus die monatlichen Dienstpläne und die darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen in personalisierter und anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen sind (höchst hilfsweise gestellter Antrag). Die übrigen Anträge (Ziffer 2 und Hilfsantrag) wurden als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsteller nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG bei der Erstellung der monatlichen Dienstpläne und der darin enthaltenen Arbeitszeitregelung ein Mitbestimmungsrecht zustehe, soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen seien (Antrag Ziffer 1). Schon nach der früheren Rechtslage habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Festlegung von Dienstplänen bestanden. Diese lasse sich auf die aktuelle Rechtslage übertragen. Der Personalrat habe nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung - wie hier - nicht bestehe, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Die Vorschrift entspreche somit ohne inhaltliche Änderung der früher geltenden Bestimmung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG a.F. Es sei daher kein Grund ersichtlich, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur früheren Rechtslage nunmehr unter der Geltung der gesetzlichen Neuregelung abzuweichen. Die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage stehe überdies in Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung zu inhaltlich vergleichbaren bundes- und landesrechtlichen Regelungen und sei auch in der Sache überzeugend. Eine Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und insbesondere über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage könne der Personalrat nur sinnvoll wahrnehmen, wenn er bei sämtlichen die Arbeitszeit betreffenden Regelungen mitbestimmen dürfe. Bei der Verteilung der vorhandenen Kräfte auf die tariflich oder gesetzlich festgelegte Arbeitszeit gehe der Verweis auf demokratische Legitimation fehl. Auch und gerade bei knapper Personalausstattung und umfangreichen Aufgaben sei die Mitwirkung der Personalvertretung bei der Verteilung der Arbeitszeit erforderlich, um die Beschäftigten vor übermäßiger Beanspruchung zu schützen und ihnen verlässliche Planung zu ermöglichen. Zudem liege der erforderliche kollektive oder generelle Tatbestand vor. Hier sollten jeweils alle Beschäftigte einer Abteilung von den jeweiligen Dienstplänen erfasst werden. Die dabei aufgeworfenen Fragen bestünden unabhängig von den konkret betroffenen Beschäftigten und ihren individuellen Wünschen. Soweit die weitere Beteiligte schließlich darauf verweise, das Mitbestimmungsverfahren sei bei monatlichen Dienstplänen nicht praktikabel, da es zu lange dauere, und es nicht hingenommen werden könne, dass unter Umständen bei Monatsbeginn gar kein umsetzbarer Dienstplan vorhanden sei, sei auf die Regelung des § 88 Abs. 4 LPVG hinzuweisen. |
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| | Der Antragsteller habe auch einen Anspruch auf eine vorherige Unterrichtung über Dienstpläne in personalisierter (also beschäftigtenscharfer und individualisierbarer) und anonymisierter (also unter Ersetzung des Namens durch eine Kennziffer o.a.) Form (höchst hilfsweise gestellter Antrag). Dabei gehe das Gericht beispielhaft von dem von der weiteren Beteiligten als Muster vorgelegten Plan „Intermediate Care Dezember 2014“ aus. Der Antragsteller könne verlangen, dass ihm unmittelbar nach Abschluss der Vorplanung, die nach den Angaben der weiteren Beteiligten regelmäßig bis zum Zehnten des Vormonats erfolge, der entsprechende Entwurf mit den in diesem Muster enthaltenen Angaben in anonymisierter Form - sei es ausgedruckt, sei es als Datei - zur Verfügung gestellt werde. Rechtsgrundlage dieses Unterrichtungsanspruchs sei § 71 Abs. 1 LPVG. |
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| | Der darüber hinaus auf die Feststellung gerichtete Hauptantrag, dass die weitere Beteiligte verpflichtet sei, dem Antragsteller im Voraus die monatlichen Dienstpläne und die darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen in personalisierter und nicht anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen seien (Antrag Ziffer 2), sowie der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass die weitere Beteiligte verpflichtet sei, dem Vorsitzenden des Antragstellers und dessen Stellvertretern im Voraus die monatlichen Dienstpläne und die darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen in personalisierter und nicht anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen seien (Hilfsantrag), hätten hingegen keinen Erfolg. Ein entsprechender Unterrichtungsanspruch lasse sich aus § 71 Abs. 1 LPVG nicht herleiten. Das hier dem Grunde nach bestehende Unterrichtungsrecht des Personalrats werde durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Dem Maßstab der Erforderlichkeit komme besondere Bedeutung zu, wenn es um die Frage gehe, ob Auskünfte unter Namensnennung der betroffenen Beschäftigten oder anonym zu erteilen seien. Da Informationen unter Namensnennung stets mit einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beschäftigten verbunden seien, sei anonymisiert zu unterrichten, wenn dies für eine effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Personalrat ausreiche. Auf der ersten Stufe müsse sich der Personalrat mit der Vorlage anonymisierter Arbeitszeitlisten begnügen. Soweit die Überprüfung der Listen Unstimmigkeiten zu erkennen gebe, habe er auf einer zweiten Stufe Anspruch auf Erläuterungen, welche auch zur Aufdeckung der Identität des betroffenen Beschäftigten führen könne, wenn anders eine Klärung der Angelegenheit nicht möglich sei. Entsprechendes gelte, wenn die Listen Hinweise auf besondere Fallgestaltungen enthielten, welche ein Tätigwerden des Antragstellers zum Schutz des betroffenen Beschäftigten geböten. Wenn der Antragsteller hier über Dienstpläne in personalisierter (also beschäftigtenscharfer und individualisierbarer) und anonymisierter (also unter Ersetzung des Namens durch eine Kennziffer o.a.) Form unterrichtet werde, könne er seine Beteiligungsrechte ausreichend wahrnehmen. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass er von der weiteren Beteiligten Pläne vorgelegt bekomme, die dieselben Angaben enthielten wie der als Muster vorgelegte Plan „Intermediate Care Dezember 2014“. Aus einem solchen detaillierten Plan sei ersichtlich, welche - allerdings mit einer Kennziffer anstelle des Namens bezeichneten - Beschäftigten zu welchen Zeiten welchen Dienst zu verrichten hätten. Ferner sei ersichtlich, wie viele Stunden sie insgesamt pro Monat zu leisten hätten, ob diese Stundenzahl unter oder über ihrem monatlichen „Stundensoll“ liege und auch, ob und in welcher Höhe Überstunden aus den Vormonaten übernommen würden. Anhand dieser personalisierten, aber anonymisierten Angaben könne der Antragsteller jedenfalls typischerweise seinen Mitbestimmungs- und Kontrollaufgaben nachkommen. Erhalte er die solchermaßen anonymisierten Arbeitszeitlisten frühzeitig, werde er in die Lage versetzt, Rechtsverstöße umgehend festzustellen, beim Beteiligten auf weitere Information und Abhilfe zu dringen und sich durch Nachfrage bei einem betroffenen Mitarbeiter von der erfolgten Korrektur zu vergewissern. Sofern der Antragsteller darauf verweise, dass es atypische Einzelfälle gebe, in denen derart personalisierte, aber anonymisierte Entwürfe der Dienstpläne nicht ausreichend seien, um eventuelle Gesetzesverstöße feststellen zu können, sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine anlasslose und allumfassende Unterrichtung des Personalrates durch die Dienststelle nicht vorgesehen habe und auch das Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG nach allgemeiner Auffassung auf kollektive Sachverhalte beschränkt sei. In den verbleibenden Fällen bleibe die Personalvertretung auf Informationen aus dem Kreise der Bediensteten beschränkt. Sie könne aber auch in solchen Fällen - falls erforderlich - zu deren Schutz nach § 70 Abs.2 Nr. 2 LPVG tätig werden. |
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| | Gegen diesen ihnen am 20.02.2017 bzw. 17.02.2017 zugestellten Beschluss haben der Antragsteller - am 20.03.2017 - und die weitere Beteiligte - am 10.03.2017 - Beschwerde eingelegt. |
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| | Der Antragsteller verfolgt - nach der Antragstellung im Schriftsatz vom 12.05.2017 den Antrag zu Ziffer 2 nicht mehr weiter, sondern nur noch - seinen Hilfsantrag weiter und macht im Wesentlichen geltend, der vorliegende Fall sei dem Fall, über den das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19.03.2014 entschieden habe, nicht vergleichbar. Insbesondere gehe es vorliegend nicht um die Überwachung, ob die Dienststelle die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einhalte. Wenn und soweit der Gesetzgeber der Personalvertretung ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht einräume, korrespondiere diesem auch ein uneingeschränktes Unterrichtungsrecht. Dies gehe auch bereits aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 19.03.2014 hervor. Denn das Bundesverwaltungsgericht betone in der Entscheidungsbegründung (Juris, Rn. 29): |
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| | „Erfährt der Antragsteller aus der vorgelegten Arbeitszeitliste, dass Arbeit außerhalb des Gleitzeitrahmens geleistet wurde, ist er berechtigt, darüber unter Nennung des betroffenen Beschäftigten näher unterrichtet zu werden. Die Anordnung von Überstunden ist nämlich grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.“ |
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| | Auch das Bundesverwaltungsgericht folgere also aus der Mitbestimmungspflicht, wie sie auch in § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG normiert sei, ein Recht auf Unterrichtung unter Namensnennung. Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheide also sehr wohl zwischen der Überwachungsaufgabe des Personalrats, bei der sich der Unterrichtungsanspruch nach dem Maßstab der Erforderlichkeit richte, und dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats, bei dem es einen derartigen Erforderlichkeitsmaßstab von vorneherein nicht gebe, weil sich der Anspruch bereits uneingeschränkt aus dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand ergebe. Ein Personalrat sei auch kein Dritter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und es sei bereits zweifelhaft, ob man bei der Dienstplanung des Arbeitgebers überhaupt von personenbezogenen Daten eines Arbeitnehmers sprechen könne. Jedenfalls handele es sich aber um solche des Arbeitgebers, um dessen Vorstellungen hinsichtlich der Arbeitszeit seiner Bediensteten und nicht um Daten dieser Bediensteten. Soweit ein kollektiver Bezug gegeben sei (was vorliegend auf Hinweis des Gerichts in der Antragstellung dadurch berücksichtigt worden sei, dass mindestens drei Beschäftigte betroffen sein müssten), wäre es absurd, dem Personalrat insoweit ein informationelles Defizit unter Verweis auf das entsprechende Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten aufzuerlegen, deren Interessen er vertreten soll. Insofern bedürfe es letztlich auch nicht der Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Möglichkeit „atypischer Einzelfälle“ ein nicht anonymisiertes Unterrichtungsrecht des Personalrats bedingten. |
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| | Der Antragsteller beantragt, |
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| | unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.02.2017 - PL 9 K 2543/15 - insoweit, festzustellen, dass die weitere Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers und dessen Stellvertretern im Voraus für Abteilungen, Bereiche und Dienstgruppen der Dienststelle erstellte monatliche Dienstpläne und die darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen in personalisierter und nicht anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht ausschließlich bereits ordnungsgemäß mitbestimmte generelle Arbeitszeitregelungen vollziehen. |
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| | Die weitere Beteiligte beantragt insoweit, |
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| | die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. |
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| | Sie macht im Wesentlichen unter Hinweis auf die Begründung ihrer eigenen Beschwerde geltend, dass die Aufstellung des monatlichen Dienstplanes in dem Sinne, dass einzelne Beschäftigte an einzelnen Tagen bestimmten Schichten zugeordnet würden, nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG unterliege. Hiervon ausgehend bestehe schon deshalb auch kein hieraus ableitbarer unbeschränkter Unterrichtungsanspruch. Nicht weiter führe in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Antragstellers, dass bei Einstellungen der Personalvertretung die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber vorzulegen seien, also hier eine namentliche Nennung erfolge, ohne dass dies am Erforderlichkeitsgrundsatz gemessen werde. Der Antragsteller übersehe in diesem Zusammenhang, dass die Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitnehmern nach dem Eingangssatz des § 75 Abs. 1 LPVG ausdrücklich als Personalangelegenheit gekennzeichnet worden sei. Der Antragsteller selbst ordne die Dienstplangestaltung als „soziale Angelegenheit“ ein. Auch das in der Randziffer 29 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 genannte obiter dictum bilde keine tragfähige Begründung für die Auffassung des Antragstellers. Denn vorliegend gehe es nicht um das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Anordnung von Überstunden. Aus der Mitbestimmungspflichtigkeit der Überstunden lasse sich nichts für den Umfang des Mitbestimmungsrechts bei Erstellung des Dienstplanes ableiten. Damit sei zusammenfassend festzuhalten, dass der geltend gemachte Unterrichtungsanspruch schon deshalb nicht bestehe, weil die Erstellung des Monatsdienstplans, also die Zuordnung der einzelnen Beschäftigten auf die einzelnen Tage und die einzelnen Schichten bzw. Dienste nicht der Mitbestimmung unterliege. Unbeschadet dessen wäre der Antrag zu Ziffer 2 insoweit auch aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen unbegründet. |
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| | Zur Begründung ihrer eigenen Beschwerde, mit der sie auch die Abweisung des Antrags zu Ziffer 1 und des höchst hilfsweise gestellten Antrags begehrt, trägt die weitere Beteiligte im Wesentlichen vor, der Mitbestimmungstatbestand erstrecke sich nicht auch auf die Einteilung der Beschäftigten in die einzelnen Schichten an den einzelnen Tagen des Monatsdienstplans. Dass dies gerade nicht der Fall sei, habe der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 26.02.1985 - 15 S 1035/84 - entschieden. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27.11.2008 - PL 9 A 218/08 - entschieden, ein kollektiver Bezug komme einem Monatsdienstplan, mit dem bei einem Mehrschichtsystem darüber befunden werde, wer in welchem Zeitraum Dienst zu leisten habe, nicht zu. Entgegen der vom Verwaltungsgericht angestellten Vermutung, sei diese Rechtsauffassung nicht überholt. Auch aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Senatsrechtsprechung lasse sich eine solche Abkehr nicht ersehen. Denn die insoweit angeführten Entscheidungen beträfen offensichtlich andere Fallgestaltungen. Wie aus dem - vom Verwaltungsgericht gekürzten und den Beteiligten übermittelten - Beschluss vom 03.06.2014 (- PL 15 S 1782/13 -) hervorgehe, sei dort die Frage streitgegenständlich gewesen, ob die Auswahl eines bestimmten Arbeitszeitmodells für einen bestimmten Bereich des Pflegedienstes der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. In diesem Zusammenhang werde der Dienstplan als generelle Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit beschrieben, die im Rahmen einer Dienstvereinbarung bereits der Mitbestimmung unterworfen gewesen sei. Im Beschluss vom 01.04.2003 (- PL 15 S 2688/02 -) habe der Senat sich zu der hier interessierenden Frage, ob die Zuteilung einzelner Beschäftigte auf die einzelnen Wochentage und Dienstschichten des Monatsdienstplans der Mitbestimmung unterliege oder nicht, überhaupt nicht geäußert. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stützten dessen Auffassung nicht. In dem Beschluss vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch auf die Entscheidung erstrecke, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet werden. Mit der hier streitigen Frage der Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Schichten habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht befasst. Auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.1988 (- 6 P 29.85 -) habe eine abweichende Fragestellung zugrunde gelegen. Dort sei es um den Dienstplan einer Branddirektion der beteiligten Stadt gegangen. Der Plan habe für die Einsatzleiter/Schichtführer in der Einsatzleitstelle Schichtdienst in der Weise vorgesehen, dass eine jeweils 8-stündige Früh-, Spät- und Nachtschicht aufeinander folgten, die von den als Einsatzleiter/Schichtführer zur Verfügung stehenden Beamten des gehobenen Dienstes in abwechselnder Reihenfolge hätten abgeleistet werden sollten. In diese Arbeitszeitregelung, die sich aus dem Dienstplan selbst und nicht etwa erst aus seiner Umsetzung in konkrete und individuelle Dienstzeitregelungen für die einzelnen Einsatzleiter seitens des Beteiligten ergeben habe, habe die Verfügung des Beteiligten eingegriffen, indem sie Wechselschichten für den Einsatzleiter A. ausgeschlossen und die für diesen nur noch vorgesehenen Frühschichten an den Wochentagen von Montag bis Freitag aus der im Übrigen beibehaltenen Wechselschichtregelung herausgenommen habe. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sich der dortige Beteiligte dadurch, dass die uneingeschränkte Wechselschichtregelung Teil der generellen Festlegung des Dienstplans gewesen sei, insoweit der aus seiner Organisationshoheit bzw. seinem Direktionsrecht als Arbeitgeber fließenden Befugnis begeben, den konkreten Diensteinsatz der Einsatzleiter in der Einsatzleitstelle der Branddirektion hiervon abweichend zu regeln, ohne den Antragsteller zu beteiligen. Hieraus folge umgekehrt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Umsetzung der allgemeinen Vorgaben des Dienstplanes, d. h. die Einteilung der einzelnen Mitarbeiter in die einzelnen Dienstschichten von einer Beteiligung des Personalrats ausnehme. In dem weiter vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2007 (- 1 B 2563/06.PVL -) seien die dortigen Beteiligten von einer Mitbestimmungspflichtigkeit der Monatsdienstpläne ausgegangen, sodass das Gericht hierzu keine tragende Entscheidung habe treffen müssen. Gegenstand des Verfahrens sei vielmehr die Frage gewesen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Gericht im Wege einer einstweiligen Verfügung Anordnungen treffen könne, die der Sicherung bzw. der Durchsetzung des Verfahrensrechts dienten. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe sich in seinem Beschluss vom 23.06.2016 (- 61 PV 4.15 -) nicht mit der hier vorliegenden Fragestellung befasst. Dort sei es um die Festlegung eines Turnus bzw. eines Schichtplanrhythmus bezogen auf die Wochenendbereitschaften der einzelnen Einsatzhundertschaften hinsichtlich eines Jahres gegangen. Insofern weise dieser Sachverhalt Parallelen zu dem Sachverhalt auf, der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.1988 (- 6 P 29.85 -) zugrunde gelegen habe. Dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts in Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung zu inhaltlich vergleichbaren bundes- und landesrechtlichen Regelungen stünde, könne daher nicht festgestellt werden. |
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| | Das Verwaltungsgericht habe sich für seine Auffassung ferner auf die Vorschrift des § 74 Abs. 3 LPVG bezogen. Diese besage, dass in den Fällen, in denen für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müsse, die die Dienststelle nicht voraussehen könne, sich die Mitbestimmung nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne beschränke. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offenbare der Gesetzgeber an dieser Stelle im Umkehrschluss ein Verständnis von dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG, wonach bei Fehlen der in § 74 Abs. 3 LPVG bezeichneten Ausnahmevoraussetzungen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Einzelfall, also nicht nur in Bezug auf die Grundsätze mitbestimmungspflichtig seien. Das Gericht beziehe sich hier ausdrücklich auf den bereits vorerwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2005 (Rn. 24 bei Juris). Das Bundesverwaltungsgericht habe aber die zitierte Aussage in anderer Form und in anderem Zusammenhang getätigt. Dort sei es um die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden und nicht um die Einreihung einzelner Beschäftigter in die einzelnen Schichten des Monatsdienstplanes gegangen. Die mitbestimmte Dienstplanstruktur im Krankenhaus sehe arbeitstäglich Schichtzeiten vor, deren Beginn und Ende jeweils feststehe. Die Frage, welcher Arbeitnehmer in welcher Schicht an welchem Tag eingesetzt werde, ändere an diesen Vorgaben nichts, habe also nichts mit der Situation zu tun, wie sie § 74 Abs. 3 LPVG im Auge habe. Für welche Sachverhalte diese Vorschrift vorgesehen sei, werde besonders anschaulich in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 08.09.1992 (- 15 S 2807/91 -) zugrunde gelegen habe. Danach hätte das Institut für Luftfahrtantrieb der Universität S. in den Jahren 1989 und 1990 mehrere Versuchsreihen an seinem Höhenprüfstand durchgeführt. Diese hätten außerhalb der normalen Arbeitszeit nämlich in einem Zeitrahmen zwischen 16:00 und 03:00 Uhr gelegen. Der zeitliche Ablauf der einzelnen Versuche sei wesentlich von der jeweiligen Versuchsaufgabe bestimmt worden. Eine nähere Festlegung der Versuchszeiten und des erforderlichen Personaleinsatzes über längere Zeit im Voraus sei daher nicht möglich gewesen. Wenn in diesem Zusammenhang eine Reduzierung des Mitbestimmungsrechts auf die Grundsätze der Dienstplangestaltung angenommen worden sei, und dies auch für den Einzelfall, dass nur ein Arbeitnehmer betroffen sein sollte, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Zuordnung der Krankenhausmitarbeiter in die einzelnen Dienstschichten der Mitbestimmung unterliegen müssten. Die Einteilung der Mitarbeiter in die einzelnen Dienstschichten habe keine Auswirkungen auf die Lage der Schichtzeiten sowie auf die Notwendigkeit, dass der Krankenhausbetrieb an allen sieben Wochentagen aufrecht zu erhalten sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe dementsprechend bereits in seinem Beschluss vom 15.02.1988 (- 6 P 29.88 -) die Zuteilung der Beschäftigten in die einzelnen Schichten als allein dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegend angesehen. Das Verwaltungsgericht habe überdies ergänzend auf die Regelung des § 88 Abs. 4 LPVG hingewiesen. Dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Beschluss des Senats vom 20.04.1993 (- PB 15 S 2869/92 -) habe kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen. Die dort streitigen Dienstpläne hätten generelle Änderungen hinsichtlich der zugrundeliegenden Schichtfolgen vorgesehen mit Auswirkungen auf die Häufigkeit der Sonntags-, Spät- und Nachtdienste. Dies werde daraus ersichtlich, dass die dortigen Beteiligten um die endgültige dauerhafte Inkraftsetzung der Dienstpläne gestritten hätten, es also gerade nicht um die Aufstellung von Monatsdienstplänen gegangen sei. |
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| | Auch dem Antrag festzustellen, dass die weitere Beteiligte verpflichtet sei, dem Antragsteller im Voraus die monatlichen Dienstpläne und die darin enthaltenen Arbeitszeitregelungen in personalisierter und anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen, soweit davon jeweils drei oder mehr Beschäftigte betroffen seien, hätte das Verwaltungsgericht nicht stattgeben dürfen. Hier stelle sich zunächst einmal die Frage nach der Zulässigkeit dieses weiteren Antrags vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht bejaht habe und bereits damit auch einen entsprechenden Unterrichtungsanspruch. Unterlägen Maßnahmen der Dienststelle - wie hier für die Aufstellung der monatlichen Dienstpläne dargelegt - aber eindeutig nicht der Beteiligung der Personalvertretung, dürfe die Dienststelle sie vornehmen, ohne vorab den Personalrat hierüber zu informieren. Denn der Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung sei streng aufgabenakzessorisch ausgestaltet. Die Vorstellung, dass sämtliche Personalmaßnahmen der Dienststelle - unabhängig von ihrer Beteiligungspflichtigkeit - aufgrund der Unterrichtungspflicht einer präventiven Kontrolle seitens des Personalrats daraufhin bedürften, ob sie möglicherweise Beschäftigtenrechte verletzten, würde den Personalrat in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken, was er seiner Stellung und seinem Auftrag nach nicht sei. |
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| | Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass das vorliegende Verfahren gerade der abschließenden Klärung der Rechtsfrage diene, ob bei Erstellung der Monatsdienstpläne die Zuordnung der einzelnen Beschäftigten zu den einzelnen Schichten und Arbeitstagen der Mitbestimmung des Personalrats unterliege oder nicht. Nach Auffassung der beteiligten Dienststellenleiterin bestehe ein solches Mitbestimmungsrecht nicht. Bei Bestätigung dieser Rechtsauffassung im laufenden Verfahren wäre damit auch gleichzeitig geklärt, dass nach dem Grundsatz der strengen Aufgabenakzessorietät auch ein entsprechender Unterrichtungsanspruch nicht bestehe. Der angefochtene Beschluss sei deshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Feststellung abzuändern und der Antrag abzulehnen. |
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| | Die weitere Beteiligte beantragt, |
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| | den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.02.2017 - PL 9 K 2543/15 - zu ändern und die Anträge insgesamt abzulehnen. |
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| | Der Antragsteller beantragt insoweit, |
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| | die Beschwerde der weiteren Beteiligten zurückzuweisen. |
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| | Er trägt hierzu im Wesentlichen vor, soweit die weitere Beteiligten ausführe, der Antragsteller sei der Auffassung, sein Mitbestimmungsrecht erstrecke sich auch auf die Einteilung der einzelnen Mitarbeiter an den einzelnen Tagen in die einzelne Schicht, sei dies nicht Streitgegenstand. Es bestehe die Einschränkung, dass es sich um einen kollektiven Tatbestand handele. Wenn die weitere Beteiligte in der Beschwerdebegründung ausführe, der Antragsteller wolle die Mitbestimmung auch bezogen auf die Einteilung der einzelnen Mitarbeiter an einzelnen Tagen in einzelne Schichten, so sei dies letztlich eine Überzeichnung, die fälschlicherweise suggeriere, dieser Personalrat strebe ein uferloses, die Grenzziehungen und Besonderheiten des LVPG missachtendes Mitbestimmungsrecht an. Die weiteren Ausführungen der weiteren Beteiligten seien durch die Auseinandersetzung mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen geprägt. Allerdings seien die Gerichte zunächst einmal an die geltenden Gesetze gebunden. § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG sei mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (bis auf das Wort „einschließlich“, das durch „und“ ersetzt werde) exakt identisch. Diese Mitbestimmung bei der monatlichen Dienstplanung setze - im Betriebsverfassungsrecht scheinbar selbstverständlich - voraus, dass dem Betriebsrat der kommende Dienstplan mitgeteilt werde. Dieser Dienstplan enthalte dann - ebenso selbstverständlich - die Namen der Beschäftigten, für die er gelte. Soweit die weitere Beteiligte die Ansicht vertrete, dem Personalrat seien die Namen der in der Dienstplanung vorgesehenen Beschäftigten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (- 6 P 1.13 -) nur in anonymisierter Form mitzuteilen, beruhe dies auf ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung, dass der Personalrat bei der Gestaltung der monatlichen Dienstplanung gar nicht zu beteiligen, sondern nur - auf Anfrage - zu unterrichten sei. Dagegen habe das Bundesarbeitsgericht beispielsweise schon in seinem Beschluss vom 28.05.2002 (- 1 ABR 40/01 -) im Leitsatz ausgeführt: |
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| | „Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Erstellung von Schichtplänen schützt das Interesse der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und der für die Gestaltung des Privatlebens verfügbaren Zeit." |
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| | Bezugnehmend auf seine Entscheidung vom 27.06.1989 (- 1 ABR 33/88 -) habe das Bundesarbeitsgericht festgestellt: |
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| | „Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten." |
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| | Es sei nicht anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gekannt habe, als er für die Personalvertretung die hier in Rede stehende Regelung des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG im Vergleich zur vorangegangenen Fassung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unverändert übernommen habe. Damit sei nicht anzunehmen, dass er trotz identischem Wortlaut einen anderen Regelungsinhalt beabsichtigt hätte als der Bundesgesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er dem Personalrat genauso ein Mitbestimmungsrecht bei der monatlichen Dienstplanung eingeräumt habe, wie es laut dem Bundesarbeitsgericht bei identischem Wortlaut für den Betriebsrat bestehe. Dabei zeige gerade die Regelung des § 74 Abs. 3 LPVG, dass der Landesgesetzgeber die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht uneingeschränkt habe übernehmen wollen. Da es sich bei dieser Einschränkung aber um eine Ausnahme handele, ergebe sich daraus auch der Grundsatz, dass die regelmäßige und langfristige Dienstplanung grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliege. Eine solche regelmäßige und langfristige Dienstplanung sei die monatliche Dienstplanung, bei der der antragsstellende Personalrat vorliegend ein Mitbestimmungsrecht aus § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG geltend mache. |
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| | Soweit die weitere Beteiligte die Zulässigkeit des höchst hilfsweise gestellten Antrags, dem das Verwaltungsgericht stattgegeben habe, infrage stelle, indem sie darauf verweise, dass das Verwaltungsgericht doch bereits das Mitbestimmungsrecht und damit auch einen entsprechenden Unterrichtungsanspruch bejaht habe, könnte dem grundsätzlich zugestimmt werden. Allerdings habe das Verwaltungsgericht entgegen dieser Auffassung einen solchen entsprechenden Unterrichtungsanspruch nicht bejaht. Diese Dienstplanung der weiteren Beteiligten finde nicht anonymisiert statt. Sie müsse vielmehr namentlich angeben, wen sie in die jeweiligen Schichten eingeteilt habe. Daraus wiederum folge, dass das, was das Verwaltungsgericht dem Personalrat entsprechend seinem Hilfsantrag zugestanden habe, eben gerade nicht die Dienstpläne seien, sondern überarbeitete Versionen der Dienstpläne, in denen Namen durch Nummern ersetzt würden. Wie bereits in der Beschwerdebegründung ausgeführt, beruhe dies auf dem fehlerhaften Ansatz, den Unterrichtungsanspruch des Personalrats alleine aus der in § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG normierte Unterrichtungspflicht herzuleiten. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in sozialen Angelegenheiten gehe aber weiter. Aus der Verpflichtung der Dienststelle zur Beteiligung des Personalrats bei der Schichtplanung resultiere ein über die Unterrichtung hinausgehender Beteiligungsprozess des Personalrats im Vorfeld der Bekanntmachung des verbindlichen Dienstplans. Der Entwurf dieses Dienstplans sei es, der dem Personalrat zur Wahrung seiner Beteiligungsrechte vorzulegen sei, nicht ein aus Nummern bestehendes Papier, das zur Bekanntgabe an die betroffenen Beschäftigten weder geeignet noch bestimmt sei. |
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| | Zum Senatsbeschluss vom 26.02.1985 (-15 S 1035/84 -) sei hervorzuheben, dass es sich bei der dort streitgegenständlichen Anordnung vom 07.09.1983 um die eines Chefarztes gehandelt habe, „dass die verbleibende Beschäftigte B., die auswärts wohnt, für die Dauer des Fehlens der Beschäftigten F. geteilten Dienst wahrzunehmen habe." Insoweit habe es bereits am kollektiven Tatbestand gefehlt. Ungeachtet dessen, ob die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.11.2008 (- PL 9 A 218/08 -) im Ergebnis vertretbar sei, handele es sich dort um eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, bei der es nur darum gegangen sei, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestanden hätten. Dies sei unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -) verneint worden. Bereits dem Grunde nach sei diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu stützen. Denn dort sei es nicht um Dienstplanung, sondern um die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gegangen. Bezugnehmend auf die § 74 Abs. 3 LPVG entsprechende Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sich die Mitbestimmung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auf die Grundsätze für die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden beschränke. Im Übrigen finde sich in dieser Entscheidung keine Aussage darüber, ob die Erstellung monatlicher Dienstpläne und die damit verbundene Zuordnung einzelner Mitarbeiter zu den jeweiligen Schichten einen kollektivrechtlichen Bezug habe oder nicht. |
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| | Zu Recht habe sich das Verwaltungsgericht auf den Senatsbeschluss vom 03.06.2014 (- PL 15 S 1782/13 -) gestützt. Dort sei der Antrag des Personalrats nur daran gescheitert, dass sein Mitbestimmungsrecht bereits „verbraucht“ gewesen sei, da nach Festlegung im Rahmen einer Dienstvereinbarung der Dienstplan nicht der erneuten Mitbestimmung unterliege. Nur ein Recht, das einem zunächst zustehe, könne man aber verbrauchen. |
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| | Im Beschluss des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2007 (- 1 B 2563/06.PVL -) sei eine Beteiligung des Personalrats bei der monatlichen Dienstplanung sogar im Eilverfahren zugestanden worden. Der Verweis darauf, dass die Beteiligten übereinstimmend von einer Mitbestimmungspflichtigkeit der Monatsdienstpläne ausgegangen seien, überzeuge nicht. Denn auch übereinstimmende Rechtsauffassungen der Beteiligten seien für das erkennende Gericht nicht bindend. Zudem heiße es in den Entscheidungsgründen: |
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| | „Es handelt sich auch bei diesen Plänen um mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelungen im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Diese ‚vorläufigen‘ (genauer: zeitlich begrenzt gültigen) Dienstpläne regeln nämlich die generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehende Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag sowie die Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Schichten. Ebenso wie die von dem Beteiligten angekündigten ‚mitarbeitergenauen‘ Dienstpläne unterliegen sie daher grundsätzlich der Mitbestimmung." |
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| | Auch der Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 23.06.2016 (- 61 PV 4.15 -) sehe das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gerade auch in Bezug auf die Verteilung und arbeitstägliche Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, indem es ausführe: |
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| | „Der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes lässt es nicht nur zu, sondern ist geradezu darauf angelegt, dass der Personalrat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei Verteilung und arbeitstäglicher Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugleich die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen überwacht. Diese Aufgabe kann der Personalrat nur erfüllen, wenn er bei sämtlichen die Arbeitszeit betreffenden Regelungen mitbestimmen darf." |
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| | Richtig sei, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall des § 74 Abs. 3 LPVG handele. Dies habe aber zur Folge, dass sich das Mitbestimmungsrecht gerade nicht auf die Festlegung von Grundsätzen beschränke. Insofern bedürfe es dann auch keiner Erörterung der Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 08.09.1992 (- 15 S 2807/91 -), da es dort um derartige kurzfristige Änderungen und damit verbundene Abweichungen von der festgelegten dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit gegangen sei. Ebenso wenig könne sich die weitere Beteiligte auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.1988 (6 P 29.85 -) zu stützen, der lediglich besage, dass der Personalrat zu beteiligen sei, wenn die Schichtregelung eines Dienstplans geändert werden solle. Damit werde aber nicht die Zuteilung der Beschäftigten in die einzelnen Schichten als mitbestimmungsfrei angesehen. |
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| | Schließlich sei die Mitbestimmung bei der Dienstplangestaltung auch nicht nur ein „Instrument präventiver Kontrolle der Rechtmäßigkeit der personalvertretungsrechtlichen Rechtsanwendung", sondern ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten. Es sei insoweit nochmals darauf verwiesen, dass ein Auslöser des vorliegenden Beschlussverfahrens gewesen sei, dass der Personalrat nicht damit einverstanden gewesen sei, wie die Dienste zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten aufgeteilt worden seien, weil Teilzeitbeschäftigte aus seiner Sicht über die Maßen beansprucht worden seien, während Vollzeitbeschäftigte Probleme gehabt hätten, „auf ihre Stunden zu kommen“. Insofern gehe es hier nicht nur um Rechtsanwendung, sondern um Zweckmäßigkeit und allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte im Rahmen der Dienstplanung. Solange sich der Personalrat hier nicht bei der Dienstplangestaltung einbringen könne, könne er sein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten nicht wirksam für die von ihm vertretenen Beschäftigten ausüben. |
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| | Die weitere Beteiligte hat hierzu erwidert, der Antragsteller führe aus, es sei keineswegs zutreffend, dass er der Auffassung sei, sein Mitbestimmungsrecht erstrecke sich auch auf die Einteilung der einzelnen Mitarbeiter an den einzelnen Tagen in die einzelne Schicht; dies sei nicht Streitgegenstand gewesen. Dies werde mit Erstaunen zur Kenntnis genommen und stehe im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen des Antragstellers. Wenn der Antragsteller sich nunmehr von dieser ursprünglichen Position distanziere, stelle sich die weitere Frage, ob für das vorliegende Verfahren insoweit noch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis bestehe. Denn konsequent zu Ende gedacht würde dies bedeuten, dass der Antragsteller nicht mehr Wert auf die Mitteilung lege, welcher Mitarbeiter an welchem Tag in welcher Schicht eingesetzt werden soll. |
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| | Ob Sachverhalte der hier vorliegenden Art im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes als mitbestimmungspflichtig i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anzusehen seien oder nicht, könne dahingestellt bleiben. Ob der Landesgesetzgeber bei der letzten Novellierung des LPVG die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kannte oder nicht, sei ohne Belang zumal die vorliegende Fassung des Mitbestimmungstatbestandes seit den 1970er-Jahren unverändert geblieben sei. |
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| | Auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 08.09.1992 (- 15 S 2807/91 -) sei dargelegt worden, dass aus der Vorschrift des § 74 Abs. 3 LPVG keineswegs zu schließen sei, dass das Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG auch die Zuordnung der einzelnen Beschäftigten zu den einzelnen Schichten umfasse. Auch die Änderung der Arbeitszeit i. S. des § 74 Abs. 3 LPVG beziehe sich nicht individuell auf den einzelnen Mitarbeiter. Damit könne aus dieser Vorschrift nichts dafür abgeleitet werden, dass auch die Zuordnung des einzelnen Beschäftigten zu den einzelnen Schichten im Rahmen eines vorgegebenen Schichtplanturnus und dessen Änderung der Mitbestimmung unterlägen. Dies entspreche auch dem Gebot der praktischen Vernunft. Bei einem Krankenhaus mit mehreren Hundert Beschäftigten komme es beinahe täglich zu kurzfristigen Änderungen der Dienstpläne durch Erkrankungen, Dienstbefreiungen (z. B. durch Arztbesuche, Erkrankung eines Kindes etc.) oder Urlaub sowie Diensttausche durch die Beschäftigten. Nehme man die Rechtsauffassung des Antragstellers und die des Verwaltungsgerichts ernst, so müsste konsequenterweise die Dienststelle, bevor sie eine Ersatzkraft heranziehe, das Mitbestimmungsverfahren nach § 76 LPVG einleiten, sobald sich in einer Dienstplanperiode mehr als zwei Beschäftigte krank meldeten. Die vom Verwaltungsgericht hier anempfohlene vorläufige Regelung, Einleitung des Verfahrens, Begründung der vorläufigen Maßnahme und zügige Durchführung des Verfahrens wäre pure Förmelei, da sich bis dahin die Angelegenheit i. d. R. erledigt habe. Der Grundsatz, dass die vorläufige Regelung die endgültige Maßnahme nicht vorwegnehmen dürfe, liefe in solchen Fällen ebenfalls ins Leere. Der Hinweis auf § 88 Abs. 4 LPVG sei deshalb ungeeignet, den aufgezeigten Widerspruch zwischen unaufschiebbaren Notwendigkeiten und der Theorie der Mitbestimmung bei Aufstellung des Monatsdienstplanes aufzulösen. |
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| | Der Antragsteller setzt dem im Wesentlichen entgegen, er habe sich nicht in irgendeiner Form von seinem bisherigen Vertrag distanziert. Soweit er ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf Beginn und Ende der Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer geltend mache, sei dieses Mitbestimmungsrecht auf den kollektiven Tatbestand „Dienstplan“ bezogen. Die Mitbestimmung hinsichtlich des Einzelfalls werde also nur als „Teil des Ganzen“ geltend gemacht. Soweit die weitere Beteiligte dahingehend einlasse, dass sie sich auf ein „Gebot der praktischen Vernunft“ berufe bzw. die darauf, dass die dem Personalrat zugesprochene Mitbestimmung „pure Förmelei“ sei, werde nochmals darauf hingewiesen, dass es im privatrechtlichen Bereich viele Betriebe, insbesondere auch Krankenhäuser gebe, in denen die Mitbestimmung bei den monatlichen Dienstplänen Praxis sei. Wenn die Dienststelle die vollständige Unterrichtung des Personalrats unter Berufung auf Verhältnismäßigkeit oder Datensparsamkeit infrage stellen könnte, würde allerdings hieraus eine ständige Rechtsunsicherheit resultieren, ab wann der Personalrat als vollständig unterrichtet anzusehen wäre und somit Fristen zur Geltendmachung seines Mitbestimmungsrechts (bspw. § 76 Abs. 6 LPVG) zu laufen begännen. Aus § 67 Abs. 3 LPVG ergebe sich zudem, dass die Personalvertretungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grunddaten der Beschäftigten speichern dürfen. Dazu zähle gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 LPVG an erster Stelle der Name, weil die nachfolgend dort genannten personenbezogenen Daten an den Namen des Beschäftigten anknüpften. Jeder Name stehe für eine Person, deren Interessen zu vertreten, die gesetzliche Aufgabe des Personalrats sei. Dies werde verkannt, wenn man dem Personalrat nur ein anonymisiertes Mitbestimmungsrecht zugestehen wolle. Gerade die Tatsache, dass dem Personalrat die Namen der im Dienstplan enthaltenen Beschäftigten bekannt seien, ist damit gerade keine Verletzung des Datenschutzes, sondern vielmehr Ausdruck des persönlichen Respekts gegenüber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund erweise sich ein anonymisiertes und damit nicht personenbezogen ausgeübtes Mitbestimmungsrecht als absurd. Es werde weder der Aufgabenstellung des Personalrats gerecht noch den durch ihn vertretenen Beschäftigten. Schließlich räume § 75 Abs. 4 Nr. 13 LPVG dem Personalrat ein (eingeschränktes) Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten ein. Auch vor dem Hintergrund dieser Regelung erscheine es absurd, die Beschäftigten vor dem Personalrat zu schützen, sei dieser Personalrat doch durch § 75 Abs. 4 Nr. 13 LPVG dazu bestimmt, die personenbezogenen Daten der Beschäftigten vor der Erfassung durch die Dienststelle zu schützen. Damit vertrage es sich nicht, wenn es dieser Dienststelle erlaubt sei, dem Personalrat im Rahmen der uneingeschränkten Mitbestimmung solche personenbezogenen Informationen vorzuenthalten. Der vorliegende Fall habe insofern auch eine Besonderheit aufzuweisen, als es während dieses laufenden Verfahrens gesetzliche Neuregelungen im Zuge des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung im Mai dieses Jahres gegeben habe. Schon nach der „alten Regelung des § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz hätten aber personenbezogene Daten eines Beschäftigten (wenn eine Dienstplanung denn überhaupt Daten enthalte) für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies (...) nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung (...) erforderlich sei. Der nunmehr an dessen Stelle getretene § 26 BDSG enthalte insoweit im Hinblick auf die Mitbestimmungsrechte von Betriebs- und Personalräten eine Konkretisierung: „Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies (...) nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung (...) oder zur Ausübung oder zur Erfüllung sich aus einem Gesetz oder Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich sei. Insoweit gehe es vorliegend um das sich aus dem Gesetz ergebende Mitbestimmungsrecht des Personalrats über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. |
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| | Richtig sei, dass es bislang im Klinikum W. keine Dienstvereinbarung zur Dienstplanung gebe. Der Personalrat sei nur bei Änderungen des Dienstplanmodells also letztlich des „Rahmens“ in Einzelfällen um Zustimmung gebeten worden. Er strebe allerdings eine Dienstvereinbarung zur Regelung des Mitbestimmungsrechts bei der monatlichen Dienstplanung an. Dies setze aber als gemeinsame Verhandlungsbasis zunächst voraus, dass die Dienststelle dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der monatlichen Dienstplanung und nicht nur ein Informationsrecht einräume. Im vorliegenden Verfahren gehe es damit um die Frage, was zu den mitbestimmungspflichtigen Gegenständen einer solchen Dienstvereinbarung über die Dienstplangestaltung gehöre und was nicht. |
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| | Auf Anfrage des Senats hat der weitere Beteiligte ergänzend mitgeteilt, dass im Klinikum W. keine sogenannten Rahmendienstvereinbarungen existierten, die für die einzelnen Bereiche, in denen nach Monatsdienstplänen gearbeitet werde, generelle Rahmenregelungen enthielten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Lage der einzelnen Schichten etc. Vielmehr erfolge seit jeher die Beteiligung des Personalrats dergestalt, dass die Dienststelle bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit jeweils einen schriftlichen Antrag beim Antragsteller auf Zustimmung zu der generellen Arbeitszeitregelung stelle. Bereits in der Berufungsbegründung vom 10.04.2017 sei exemplarisch auf den Vorgang „Änderung der Arbeitszeit Chirurgische Ambulanz ab 01.04.2016“ verwiesen worden. Dort habe der Antragsteller auf das entsprechende Schreiben des Pflegedirektors seine Zustimmung vermerkt. Weitere Beispiele für diese Praxis seien die Zustimmung des Personalrats vom 29.04.2009 zur Änderung der Arbeitszeit auf Station 3, die Zustimmung zur Änderung der Arbeitszeiten des Aufwachraums vom 20.05.2009 sowie zur Änderung der Arbeitszeit auf der Intensivstation vom 13.01.2010. Die Notwendigkeit zur Ableistung von Mehrarbeit oder Überstunden ergebe sich im Krankenhaus in der Regel kurzfristig. Anders sei die Situation, wenn bereits im Voraus feststehe, dass ein Mitarbeiter für sechs bis acht Wochen ausfallen werde. In diesem Fall werde im Dienstplan der ausgefallene Mitarbeiter als „krank“ geführt und die ausgefallenen Dienste auf Ersatzkräfte verteilt. Dadurch könne es vorkommen, dass innerhalb des Dienstplanes auch Überstundenarbeit oder Mehrarbeit ausgewiesen würden. Diese zusätzlichen Stunden würden grundsätzlich durch entsprechenden Freizeitausgleich ausgeglichen, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies zuließen. Besondere Regelungen oder Absprachen mit der Personalvertretung hierzu bestünden nicht. |
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| | Es bestehe die Bereitschaft, dem Antragsteller Dienstpläne in anonymisierter Form entweder in elektronischer Form als PDF oder als Papierausdruck unmittelbar nach Abschluss der Vorplanung zuzuleiten. |
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| | Die Beschwerden sind nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden. |
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| | 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Hilfsantrag zu Recht abgelehnt. |
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| | Dieser Antrag ist zunächst ins Verhältnis zu setzen zum Antrag zu Ziffer 1, mit dem der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts in den Fällen begehrt, für die er mit dem hier weiterverfolgten Antrag einen umfassenden Informationsanspruch geltend macht. Dabei stellt sich die von der weiteren Beteiligten sinngemäß aufgeworfene Frage, ob dieser Antrag - als Hilfsantrag zum Antrag zu Ziffer 1 zu sehen ist, und insoweit ein - beteiligungsunabhängiges - Informationsrecht nur für den Fall geltend gemacht werden soll, dass das Mitbestimmungsrecht verneint wird, oder ob hier mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 2, der im Wege der Antragshäufung gestellt wurde, jedenfalls auch die Feststellung des Umfangs des aus dem mit dem 1. Hauptantrag geltend gemachten Mitbestimmungstatbestand folgenden Unterrichtungsrechts begehrt wird. Im letzteren Fall könnten Bedenken bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses bestehen, weil - wie für die Zulässigkeit des Antrags zu Ziffer 1 als Globalantrag, d.h. als Antrag, der eine Vielzahl von denkbaren Fallgestaltungen umfasst (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 6 PB 18.08 -, Juris m.w.N.), vorausgesetzt - die Dienststellenleiterin das Bestehen von Mitbestimmungsrechten an monatlichen Dienstplänen umfassend, d.h. rundweg für alle denkbaren Fallkonstellationen bestreitet, und es deswegen ablehnt, den Antragsteller in der von ihm gewünschten Form über die erstellten Dienstpläne zu unterrichten. Dies könnte dafür sprechen, dass es erst dann, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Hauptantrag zu Ziffer 1 rechtskräftig ist, überhaupt Streit über den Umfang der zur Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts benötigten Informationen kommen kann, der für ein Feststellungsinteresse Voraussetzung ist. Allerdings lässt sich der nicht auf die Verneinung des Mitbestimmungsrechts beschränkten, allgemeinen - u.a. auch auf datenschutzrechtliche Gründe gestützten - Argumentation der weiteren Beteiligten entnehmen, dass sie die mit dem Hilfsantrag begehrte Unterrichtung ebenfalls grundsätzlich und insbesondere - unabhängig von der Richtigkeit ihres Rechtsstandpunkts - auch für den Fall des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts ablehnt. Der auf dieser Grundlage auch vom Senat für zulässig erachtete weitere Feststellungsantrag, über den damit unabhängig vom Erfolg der gegen den Antrag zu Ziffer 1 stattgebenden Entscheidung gerichteten Beschwerde der weiteren Beteiligten zu entscheiden ist, ist jedoch unbegründet. |
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| | Als rechtliche Grundlage des geltend gemachten Informationsanspruchs kommt § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG i.V.m. § 76 Abs. 1 LPVG in Betracht. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Zu den Aufgaben des Personalrats im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG zählt vornehmlich die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten. Für die Mitbestimmung regelt § 76 Abs. 1 LPVG, dass der Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet wird, bevor diese endgültig getroffen wird. |
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| | Der Antragsteller kann die von ihm verlangte nicht anonymisierte Unterrichtung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 3, 4) LPVG nur verlangen, wenn eine andere Unterrichtung für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts des § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 3, 4) LPVG nicht ausreichend ist. Dies folgt daraus, dass § 71 Abs. 1 Satz 1 LPVG streng aufgabenakzessorisch ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014 - 60 PV 19.12 -, m.N. der Rspr. des BVerwG) und damit nicht nur keinen umfassenden Unterrichtungsanspruch im Hinblick auf sämtliche Vorgänge in der Dienststelle begründet, sondern den Unterrichtungsanspruch auch im Einzelfall auf die erforderlichen Informationen begrenzt. Denn er besteht nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung die Kenntnisse zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt (Senatsbeschluss vom 07.05.2018 - PL 15 S 976/17 -, Juris). Insoweit macht es keinen grundsätzlichen Unterschied, ob es bei der Aufgabe um die Wahrnehmung eines Beteiligungsrechts oder einer Überwachungsfunktion geht. In beiden Fällen ist der Personalrat umfassend zu informieren und in beiden Fällen wird der Unterrichtungsanspruch durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt. Der entscheidende Unterschied liegt allein darin, dass im Falle der Wahrnehmung eines Beteiligungsrechts die Unterrichtung vorab erfolgen muss, während sich ein Anspruch auf eine präventive - anlasslose - Kontrolle aus der Überwachungsaufgabe nicht herleiten lässt. |
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| | Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Personalrat eine nicht anonymisierte Fassung des Dienstplans als Vorabinformation gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 3, 4) LPVG nur dann beanspruchen kann, wenn das Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 3, 4) LPVG insoweit besteht und sich entweder auch auf die Verteilung der individuellen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten erstreckt (a) oder die Information über die konkret betroffenen Beschäftigten für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts unabhängig hiervon in sonstiger Weise erforderlich ist, um bei der Festsetzung der Aufteilung der Arbeitszeit und der Pausen mitzubestimmen (b). |
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| | a) Nach § 74 Abs. 2 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, u.a. mitzubestimmen über (2.) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, (3.) Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen, (4.) Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Nach § 74 Abs. 3 LPVG beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muss. |
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| | Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag und damit auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.1984 - 6 P 16.83 -, und vom 12.08.2002 - 6 P 17.01 -, jeweils Juris m.w.N.). Diese ist insoweit durch die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen über die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Weise determiniert, dass die Summe der für die einzelnen Arbeitstage getroffenen Festlegungen den Vorgaben jener Bestimmungen entsprechen muss (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2005 - 6 P 9.04 -, Juris). Auch Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeit unterliegen danach der Mitbestimmung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2009 - 62 PV 4.07 -, Juris m.w.N.). Lediglich klarstellend regelt nunmehr § 74 Abs. 2 Nr. 3 LPVG ausdrücklich die Mitbestimmungspflicht bei der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen, d.h. nicht nur feste Arbeitszeitgrenzen, sondern auch flexible Arbeitszeiträume sind - und waren bereits bisher - mitbestimmungspflichtig (vgl. zur Klarstellungsfunktion LT-Drs. 15/4224, S. 136 und Senatsbeschluss vom 03.06.2014 - PL 15 S 1782/13 -). |
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| | Aus § 74 Abs. 3 LPVG ergibt sich schließlich, dass sich das in § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 4) LPVG geregelte Mitbestimmungsrecht im Regelfall nicht auf „Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne“ beschränkt und der Personalrat grundsätzlich auch bei der Festlegung von Dienstplänen, soweit mit diesen die Arbeitszeit nicht nur im Sinne des Vollzugs mitbestimmter Regelungen verteilt wird, zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 - und vom 15.02.1988 - 6 P 29.85 -, jeweils Juris). Entgegen der Argumentation des Antragstellers folgt hieraus jedoch nicht, dass der Personalrat auch bei der Verteilung der individuellen Arbeitszeit auf die einzelnen Beschäftigten mitbestimmt. Denn § 74 Abs. 3 LPVG nimmt ausdrücklich Bezug auf die Mitbestimmungsrechte des § 74 Abs. 2 LPVG, die er nicht erweitert, sondern für bestimmte Konstellationen einschränkt. Damit ist ausgehend vom Regelungszusammenhang der beiden Absätze festzuhalten, dass der Personalrat an der Aufstellung von allgemeinen Dienstplänen mitbestimmt, wenn und soweit das Mitbestimmungsrecht bezüglich der darin angewandten oder auch programmtechnisch hinterlegten konkret generellen Arbeitszeitregelungen bzw. -modelle noch nicht verbraucht ist, und die Mitbestimmung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und 4) LPVG nur im Falle des § 74 Abs. 3 LPVG auf die Aufstellung allgemeiner Grundsätze im Sinne von Rahmenvorgaben, wie zum Beispiel Zeitfenster für Beginn und Ende der Arbeitszeit, Höchstdauer von Samstags- und Sonntagsarbeit u.ä. für außerordentliche Dienstpläne, beschränkt ist. |
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| | Gegen die Annahme, dass sich die Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG auch auf die individuelle Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten bezieht, spricht bereits die dortige Aufzählung der Regelungsgegenstände, die die „Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit für einzelne Beschäftigte“ nicht erfasst. Bestätigt wird dies auch durch einen Vergleich mit der Regelung des § 74 Abs. 1 Nr. 6 LPVG (§ 79 Abs. 1 Nr. 4 LPVG a.F.). Diese Mitbestimmung ist als eigenständiger Tatbestand neben der Mitbestimmung bei der „Aufstellung des Urlaubsplans“ nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 LPVG (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG a.F.) ausgestaltet, und bestimmt, dass der Personalrat bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte nur dann mitwirkt, wenn zwischen dem Leiter der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird (vgl. auch § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG). Insofern erscheint es naheliegend, dass der Gesetzgeber, wenn er die Festsetzung der zeitlichen Lage der individuellen Arbeitszeit für einzelne Beschäftigte der Mitbestimmung hätte unterwerfen wollen, diese entweder in die Aufzählung des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG aufgenommen oder - wie im Falle des Urlaubs - in einem eigenen - ggf. eingeschränkten - Tatbestand ausdrücklich geregelt hätte. |
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| | Das sich hieraus ergebene Verständnis des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG als einem kollektiven Tatbestand entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zur Vorgängervorschrift des § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG a.F. Zu dieser hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass sich die Mitbestimmung ihrem Sinngehalt nach nur auf g e n e r e l l e Regelungen beziehen kann, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten (so z.B. die Beschäftigten einer Nebenstelle) die tägliche Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen. Zweck dieser Mitbestimmung als Mittel des kollektiven Schutzes sei es, dass die berechtigten Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht würden. Das sei aber nur zu erreichen, wenn für eine größere Zahl von Beschäftigten der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung auf die einzelnen Wochentage einheitlich festgelegt würden. Der in diesem Fall ohnehin nur begrenzt zur Verfügung stehende Spielraum könne die nach außen zu erfüllenden Aufgaben der Dienststelle in meist nur unerheblicher Weise beeinflussen. Dabei bleibe auch die der Mitbestimmung eigentümliche Rolle des kollektiven Schutzes vorhanden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.1982 - 6 P 36.79 - und vom 12.09.1983 - 6 P 1.82 -, jeweils Juris). |
|
| | Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Beurteilung auch mit Entscheidungen zu entsprechenden Regelungen im Bund und in anderen Ländern bestätigt. Zu einer landesrechtlichen Parallelvorschrift zum hier in erster Linie streitigen § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2002 (- 6 P 17.01 -, Juris zur nordrhein-westfälischen Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPersV) nochmals eine eindeutige Abgrenzung des kollektiven Tatbestands. Dort ging es um die Festlegung von Probezeiten in einem Theater. Hierzu wird ausgeführt, durch die Regelung von Anfang und Ende der Proben würden die kollektiven Interessen der Bühnenmitglieder berührt. Es gehe dabei um die Abgrenzung von Arbeits- und Freizeitbereich. Die individuellen Wünsche einzelner Darsteller spielten hingegen keine Rolle. |
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| | In seinem Beschluss vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 73 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG festgestellt, dass diese Regelung einen kollektiven Tatbestand voraussetzt, und ausgeführt, dass ein solcher immer dann vorliege, wenn sich eine Regelungsfrage stelle, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berühre. Nach Ansicht des Senats lässt sich auch aus dem vom Antragsteller angeführten Zitat aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (- 6 P 1.13 -, Juris, Rn. 29) nichts anderes herleiten, zumal an dieser Stelle auf die Entscheidung vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -, Juris) ausdrücklich Bezug genommen wird und damit gerade nichts Neues und Abweichendes hiervon zum Ausdruck gebracht werden soll. |
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| | Der Senat vermag insoweit schließlich auch keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu erkennen. In seiner Entscheidung vom 30.06.2005 (- 6 P 9.04 -, Juris) hat das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der zeitlichen Lage von Überstunden und Mehrarbeit u.a. unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.1991 (- 1 ABR 69/90 -, Juris, zur vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten) zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einen kollektiven Tatbestand bejaht. In diesem wird vom Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass bei einem zusätzlichen Arbeitsbedarf immer die Frage zu regeln sei, ob, wann, in welchem Umfang und von wem Überstunden geleistet werden sollen. Damit wird auch insoweit darauf abgestellt, dass die Regelungsprobleme unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen eines einzelnen Arbeitnehmers bestehen. Hiernach unterliegt aber die Entscheidung, welcher bestimmter Beschäftigter, wann und in welchem Umfang herangezogen wird, auch im Zusammenhang mit der Anordnung von Überstunden nicht der Mitbestimmung. Der Schutzzweck betrifft vielmehr vor allem die Frage der Verteilungsgerechtigkeit. Diese Frage stellt sich nicht nur unter dem Aspekt der möglichst gleichmäßigen Belastung der Arbeitnehmer, sondern auch deshalb, weil in der Leistung von Überstunden Verdienstchancen gesehen werden, ferner Möglichkeiten, ein Freizeitguthaben anzusparen (vgl. BAG, Beschluss vom 23.07.1996 - 1 ABR 17/96 -, Juris Rn. 33 m.w.N.; zur vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mit Teilzeitbeschäftigten vgl. auch BAG, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 ABR 47/06 -, Juris). Auch den Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2012 (- 1 ABR 19/11 -), vom 28.05.2002 (- 1 ABR 40/01 -, Juris) und vom 27.06.1989 (- 1 ABR 33/88 -, Juris) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich auch auf die Arbeitszeitaufteilung für einzelne Arbeitnehmer erstreckt. Ob dies mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2017, in dem auf den zur Mitbestimmung bezüglich eines Schichtrahmenplans ergangenen Beschluss vom 19.06.2012 (- 1 ABR 19/11 -, Juris) Bezug genommen wird, für § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nun im Sinne des Antragstellers geklärt ist, kann letztlich offenbleiben. Denn auch bei der Anwendung von im Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsgesetz gleichlautenden Regelungen können sich aufgrund des Umstands, dass der öffentliche Arbeitgeber zugleich Grundrechtsadressat und allgemein an Recht und Gesetz gebunden ist, Unterschiede ergeben. Auch das Demokratieprinzip kann für die Organisationshoheit des öffentlichen Arbeitgebers streiten. Die Anforderungen, die diese Grundsätze an die die Beteiligung der Personalvertretungen gewährleistenden Verfahrensregelungen stellen, sind bei deren Auslegung zu berücksichtigen. Sie sprechen hier gegen ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht bei der zeitlichen Einteilung der einzelnen Beschäftigten, die letztlich auch die Geschäftsverteilung berühren würde. |
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| | Mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die bisherige Rechtsprechung des Senats im Einklang. In seinem Beschluss vom 06.10.1981 (- 15 S 736/81 -, Juris) hatte der Senat bereits dargelegt, dass der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG a.F., wonach der Personalrat u.a. über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen hat, nur allgemeine Regelungen, die entweder sämtliche Bedienstete der Dienststelle oder eine nach abstrakten Merkmalen abgrenzbare Gruppe von Bediensteten der Dienststelle betreffen, unterliegen. Entscheidend gegen die Auffassung, dass sich der in § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG geregelte Fall auch auf die Mitbestimmung in Einzelfällen beziehe, spreche insbesondere der Umstand, dass sonst dem Personalrat auch hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage in Einzelfällen das volle, in § 70 Abs. 1 LPVG a.F. vorgesehene Antragsrecht zustünde. Dies widerspräche zum einen der in § 70 LPVG a.F. enthaltenen Gesamtregelung und zum anderen auch Sinn und Zweck des dort vorgesehenen Antragsrechts (Senatsbeschluss vom 06.10.1981 - 15 S 736/81 -, Juris). |
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| | In seinem Beschluss vom 26.02.1985 (- 15 S 1035/84 -) hat der Senat weiter hervorgehoben, dass sich die Mitbestimmung nicht etwa schlechthin auf Beginn und Ende der Arbeitszeit erstrecke, sondern auf Beginn und Ende der „täglichen“ Arbeitszeit. Diese Wendung mache deutlich, dass dieser Mitbestimmungstatbestand nicht alle Regelungen der Arbeitszeit erfasse, sondern nur solche Regelungen, die auf eine gewisse Dauer oder Breitenwirkung angelegt seien. Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes als Mittel des kollektiven Schutzes sei es, hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit allgemein die Belange der Beschäftigten mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Auch von daher ergebe sich, dass von diesem Mitbestimmungstatbestand nicht alle Regelungen der Dienststelle über die Lage der Arbeitszeit, sondern nur entsprechende generelle Regelungen erfasst würden. In diesem Sinne seien generelle Regelungen solche, bei denen die Lage der Arbeitszeit für alle Beschäftigten oder aber zumindest für eine durch allgemeine Merkmale bestimmte Gruppe von Beschäftigten allgemein festgelegt werde. Dies sei der Fall, wenn die Lage der Arbeitszeit allgemein, also unabhängig von der Person bestimmter einzelner Beschäftigter geregelt werde. So unterfalle diesem Mitbestimmungstatbestand die Festlegung der zeitlichen Lage von Arbeitsschichten in Dienstplänen, dagegen aber nicht die Einreihung der Beschäftigten in diese Arbeitsschichten. Die Frage, welche Beschäftigten, in welchen Schichten arbeiteten, sei eine beschäftigtenbezogene Maßnahme. Sie enthalte keine Regelungen über die Lage der Arbeitszeit im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes, sie setze eine solche Regelung vielmehr voraus. |
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| | An seiner Rechtsprechung hält der Senat auch nach der Neuregelung des Landespersonalvertretungsgesetzes fest. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Wortlaut der neuen Regelung mit dem des früheren § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG a.F. übereinstimmt und der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zum jetzigen § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG diese Regelung ohne inhaltliche Änderung übernehmen wollte (LT-Drs. 15/4224, 136). |
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| | Auch aus der neuen Struktur des Landespersonalvertretungsgesetzes lässt sich kein geändertes Verständnis der Norm herleiten. § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG ist weiterhin als kollektiver Tatbestand zu interpretieren und von der Beteiligung an Personalangelegenheiten zu unterscheiden. Dies ergibt sich schon daraus, dass dieser Tatbestand - weiterhin - der uneingeschränkten Mitbestimmung unterliegt. Denn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollten Personalangelegenheiten aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Erfüllung der Amtsaufgaben grundsätzlich - nur noch - in die eingeschränkte Mitbestimmung gestellt und soweit die Wirkungen für die Gesamtheit der Beschäftigten hinter den Individualinteressen Einzelner zurückträten davon abhängig gemacht werden, dass die Beschäftigten die Mitbestimmung beantragen (LT-Drs. 15/4224, 81). |
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| | Ein geändertes Verständnis lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass der Einleitungssatz des § 74 Abs. 2 LPVG anders als der des § 79 Abs. 1 LPVG a.F. den Hinweis auf die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts durch Abschluss einer Dienstvereinbarung nicht mehr enthält. Denn dies ist allein auf eine geänderte Regelungstechnik zurückzuführen. Insofern ist maßgeblich, dass der Mitbestimmungstatbestand im Kontext der in § 74 Abs. 2 und 3 LPVG geregelten Angelegenheiten steht, in denen nun nach § 85 Abs. 1 Satz 1 LPVG Dienstvereinbarungen vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass der Einleitungssatz des § 74 Abs. 2 LPVG weiterhin die Einschränkung enthält, dass eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Dies lässt erkennen, dass die im Anschluss in Absatz 2 genannten Maßnahmen solche sind, die grundsätzlich einer Regelung durch Dienstvereinbarung, Gesetz oder Tarifvertrag zugänglich sind. Damit scheidet aber die Mitbestimmung bei der individuellen Zuordnung der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Einzelinteressen aus. Schließlich wird dies dadurch bestätigt, dass dem Personalrat hinsichtlich der in diesem Mitbestimmungstatbestand geregelten Angelegenheiten auch weiterhin ein uneingeschränktes Initiativrecht (§ 84 Abs. 1 LPVG) zusteht. |
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| | Auch Sinn und Zweck des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG können zu keiner anderen Beurteilung führen. Insofern ist allerdings zuzugeben, dass Formulierungen in früheren Entscheidungen teilweise missverstanden werden können, wenn darin ausgeführt wird, durch die Mitwirkungsbefugnis solle es „der Personalvertretung ermöglicht werden, darüber zu wachen, dass die allgemeinen und für bestimmte Beschäftigtengruppen wie Frauen und Jugendliche geltenden besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen beachtet und berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit in Einklang mit den dienstlichen Erfordernissen gebracht, d.h. im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden“ (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1984 - 6 P 16.83 -, Juris). Mit dieser - auch vom Senat in der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 03.06.2014 (- PL 15 S 1782/13 -) übernommenen - Aussage soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Lage der Arbeitszeit des einzelnen Beschäftigten Gegenstand der Mitbestimmung ist, sondern dass bei der Festlegung der Lage der allgemeinen Arbeitszeit die kollektiven Interessen der Bediensteten in den Blick zu nehmen sind. Dies zeigt auch das in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.1968 (- VII P 9.66 -, Juris), auf die diese Formulierung zurückgehen dürfte, genannte Beispiel, dass berechtigte Wünsche von Bediensteten sich beispielsweise bei allzu frühem Dienstbeginn aus dem Fehlen zumutbarer Verkehrsverbindungen ergeben könnten. Denn die Lage der täglichen Arbeitszeit bestimme, wann der Beschäftigte beispielsweise aufstehen müsse, welche Verkehrsmöglichkeiten er für den Weg von und zur Arbeitsstelle nutzen könne, welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stünden (BVerwG, Beschluss vom 12.08.2002 - 6 P 17.01 -, Juris). Solche oder ähnliche Umstände können bei der Mitbestimmung des Personalrats bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und der Festlegung von Beginn und Ende der Pausen und der täglichen Arbeitszeit gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Verteilung der jeweiligen individuellen Arbeitszeit auf die einzelnen Beschäftigten ankommt. |
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| | Damit sind Informationen über die konkreten Beschäftigten und ihre individuelle Betroffenheit aber zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG grundsätzlich nicht erforderlich. Dementsprechend kann auch die Vorabinformation über die Dienstpläne grundsätzlich nicht in nicht anonymisierter Form beansprucht werden. |
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| | b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in den streitgegenständlichen Dienstplänen die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Wochentage und die Bestimmung von Anfang und Ende der Pausen und der täglichen Arbeitszeit mit der Festlegung der Arbeitszeit für die konkret genannten einzelnen Beschäftigte verbunden sind. Liegen solchen Dienstplänen generelle Arbeitszeitregelungen z.B. Schichtmodelle zugrunde, ohne dass zu diesen bereits eine Mitbestimmung stattgefunden hat, und ordnen sie die maßgebliche (Schicht-)Arbeitszeit unmittelbar den einzelnen Beschäftigten zu, unterliegen sie zwar der Mitbestimmung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in solchen Fällen auch die vorgenommene Einteilung der Beschäftigten der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LPVG unterstellt wird. Denn insoweit stellen die Dienstpläne lediglich ein Bündel von individuellen Arbeitszeitfestsetzungen dar (vgl. zum Lehrerstundenplan BVerwG, Beschluss vom 23.12.1982 - 6 P 36.79 -, Juris), das einen von Einzelinteressen losgelösten kollektiven Tatbestand nicht begründen kann. |
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| | Im vorliegenden Fall sind auch keine sonstigen Gründe dafür ersichtlich, dass für die Ausübung des hier streitigen Mitbestimmungsrechts ausnahmsweise die Vorab-Information auch hinsichtlich der Namen der jeweiligen Beschäftigten benötigt würde. Soweit der Antragsteller über Dienstpläne in personalisierter (also beschäftigtenscharfer und individualisierbarer) und anonymisierter (also unter Ersetzung des Namens durch eine Kennziffer o.a.) Form unterrichtet wird, erhält er außer den Namen der Beschäftigten alle Daten, die dort verbindlich festgelegt werden sollen. Im Wesentlichen wird diese Vorgehensweise vom Antragsteller weiterhin deswegen für nicht ausreichend erachtet, weil er von einem Mitbestimmungsrecht auch bei der Verteilung der individuellen Arbeitszeit auf die einzelnen Beschäftigten ausgeht. Ein solches räumt § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 3, 4) LPVG jedoch nicht ein. Soweit Maßnahmen der Dienststelle - wie hier die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Beschäftigten - nicht der Beteiligung der Personalvertretung unterstehen, darf die Dienststelle sie vornehmen, ohne vorab den Personalrat hierüber zu informieren. Der Senat (Beschluss vom 07.05.2018 - PL 15 976/15 -, Juris) hat bereits entschieden, dass sich aus dem allgemeinen Überwachungsauftrag, auf den sich der Antragsteller ebenfalls beruft, ein Anspruch auf anlasslose präventive Kontrolle nicht ableiten lässt. Die Vorstellung, sämtliche Personalmaßnahmen der Dienststelle bedürften aufgrund von § 70 Abs. 1 Nr. 2 LPVG einer präventiven Kontrolle seitens des Personalrats daraufhin, ob sie möglicherweise Beschäftigtenrechte bzw. Beteiligungsrechte verletzen, würde der Personalrat in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken, was er seiner Stellung und seinem Auftrag nach nicht ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.06.2013 - 6 PB 8.13 -, Juris). Aus alldem ergibt sich bereits, dass der Personalrat, unabhängig davon, ob er Dritter im Sinne einschlägiger datenschutzrechtlicher Regelungen ist, keinen Anspruch darauf hat, dass die Dienststelle alle ihr vorliegenden Informationen über ihre Beschäftigten ohne deren Einwilligung an diesen weiterleitet (vgl. zur Information über die Schwangerschaft von Beschäftigten BVerwG, Beschluss vom 29.08.1990 - 6 P 30.87 - und OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 01.06.2017 - 20 A 696/16.PVL -, jeweils Juris). |
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| | Allerdings vermag auch der Senat keinen Sinn darin zu erkennen, dass die Dienstpläne, die mit Namen erstellt und nicht anonymisiert ausgehängt werden, nur zu dem Zweck der Vorab-Information des Personalrats anonymisiert werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (- 6 P 1.13 -) steht der nicht anonymisierten Unterrichtung nach Ansicht des Senats jedenfalls bezüglich der - auf einen Monat bezogenen - reinen Planungsdaten nicht entgegen. Nicht zu klären ist hier, ob und ggf. welche hierüber hinausgehenden Angaben in den streitigen Dienstplänen nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur anonymisiert an den Personalrat weitergegeben werden dürfen. Dass solche Angaben dann aber auch nicht in namentlichen Plänen ausgehängt werden dürfen, dürfte außer Frage stehen. |
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| | 2. Auch die Beschwerde der weiteren Beteiligten ist unbegründet. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag und dem zu den abgelehnten Anträgen (Ziffer 2 und 3) höchst hilfsweise gestellten Antrag zu Recht entsprochen. Diese Anträge sind ausgehend von dem Vortrag des Antragstellers und den ursprünglich angekündigten Anträgen entsprechend dem darin zum Ausdruck kommenden Begehren sachdienlich auszulegen. Die Voraussetzung, dass drei oder mehr Beschäftigte betroffen sind, ist insoweit nicht zielführend, weil die begehrte Feststellung nicht einheitlich für alle so erfassten Fälle getroffen werden kann. Denn das Mitbestimmungsrecht hängt - wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt - davon ab, ob die Dienstpläne generelle Regelungen darstellen, d.h. einen kollektiven Tatbestand begründen. Dieser lässt sich aber nicht immer schon dann bejahen, wenn drei oder mehr Beschäftigte betroffen sind. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt (BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2005 - 6 P 9.04 - und vom 12.08.2002 - 6 P 17.01 -, jeweils Juris m.w.N.). Etwas anderes lässt sich auch der Entscheidung des Senats vom 03.06.2014 (- PL 15 S 1782/13 -) nicht entnehmen. Zwar erfasste der in diesem Verfahren streitige Dienstplan nur vier Mitarbeiterinnen. Dabei handelte es sich aber um alle Pflegekräfte eines örtlichen Suchttherapiezentrums. Insoweit hat der Senat festgestellt, dass es nicht um einzelvertragliche Regelungen gehe, sondern um eine generelle Regelung für eine abgrenzbare Gruppe von Beschäftigten einer bestimmten Dienststelle. Dementsprechend ist es sachdienlich auf die Mitbestimmung bei der Aufstellung von monatlichen Dienstpläne für Abteilungen, Bereiche und Dienstgruppen der Dienststelle abzustellen. Zudem besteht kein Streit darüber, dass, wenn und soweit für alle Beschäftigten oder einzelne Abteilungen, Bereiche und Dienstgruppen mitbestimmte Parameter (z.B. Anzahl, Beginn und Ende der Schichten) bereits mitbestimmt festgesetzt sind, nicht auch über diese jeden Monat erneut eine Einigung erzielt werden muss. Von diesem Verständnis ausgehend sind die Anträge begründet und der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist klarstellend zu fassen. |
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| | a) Entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten sind allgemeine Dienstpläne für abgrenzbare Abteilungen, Bereiche und Dienstgruppen nicht von der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nrn. 3, 4) LPVG ausgenommen. Aus der oben zu 1. dargestellten Rechtsprechung vermag der Senat keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass allgemeine Dienstpläne auch dann nicht der Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nrn. 3, 4) LPVG unterfielen, wenn das Mitbestimmungsrecht nicht verbraucht ist. Dies gilt auch für monatliche Dienstpläne, in denen die tägliche Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die Wochentage dadurch festgelegt wird, dass eine zeitliche Einteilung der einzelnen Beschäftigten vorgenommen wird. Ein solcher Dienstplan nimmt die Aufteilung der Wochenarbeitszeit auf die Arbeitstage und Beginn und Ende der Arbeitszeit für alle Beschäftigte oder einzelne Gruppen zwar nicht im Wege einer allgemeinen Anweisung vor. Da ihm aber für die Verteilung der Arbeitszeit ein allgemeines Schema/Modell zugrunde liegt, beinhaltet es insoweit auch generelle, in die Form eines Dienstplans gekleidete Festlegungen, die der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen, und nicht um individuelle Dienstzeitregelungen auf der Grundlage der Organisationshoheit und des Direktionsrechts, die von der Mitbestimmung ausgenommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1988 - 6 P 29.85 -, Juris Rn. 22 m.w.N. sowie auch Beschluss vom 09.10.1991 - 6 P 12.90 -, Juris Rn. 15, 18). |
|
| | Richtig ist, dass insbesondere § 74 Abs. 3 LPVG, der die Mitbestimmung für die Aufstellung von außerordentlichen Dienstplänen auf Grundsätze beschränkt, die gesetzgeberische Erwartung erkennen lässt, dass die in § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 4) LPVG der Mitbestimmung unterstellten Entscheidungen über die Arbeitszeitfestlegungen in der Regel generell und langfristig getroffen werden. Dies ist auch im Interesse der Beschäftigten erforderlich, solche dies geschieht. Bei der Festlegung solcher allgemeinen und auf - längere - Dauer angelegten Arbeitszeitregelungen handelt es sich zweifellos - auch - um eine unter den Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nrn. 3, 4) LPVG fallende Maßnahme. Dies dürfte zwischen den Beteiligten nicht streitig sein. Die Dienststelle ist damit aber, auch soweit und solange eine Dienstvereinbarung nicht zustande kommt, nicht gezwungen, die maßgeblichen Regelungen zur Aufteilung der Arbeitszeit jeweils nur für die Dauer eines Monats zu treffen. Es drängt sich insoweit vielmehr auf, Rahmendienstpläne aufzustellen und das Mitbestimmungsverfahren hierzu ordnungsgemäß ggf. einschließlich des Einigungsverfahrens durchzuführen. Wie dargelegt steht auch dem Personalrat insoweit ein Initiativrecht zu. Allein die Möglichkeit, ein Mitbestimmungsverfahren über einen unbefristeten Rahmen- oder Jahresdienstplan einzuleiten, ändert allerdings nichts daran, dass auch monatliche Dienstpläne dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nrn. 3, 4) LPVG grundsätzlich unterliegen, solange dieses nicht durchgeführt worden ist. Unüberwindliche praktische Schwierigkeiten stehen dem nicht entgegen. Es ist auch dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zuzumuten, die Verteilung der Arbeitszeit - wie allgemein üblich - in Rahmendienstplänen und/oder in Dienstvereinbarungen zusammengefasst und transparent zu regeln, wodurch die Mitbestimmung bei der Erstellung von allgemeinen Dienstplänen beschränkt bzw. verbraucht wird (vgl. Senatsbeschluss vom 03.06.2014 - PL 15 S 1782/13 - sowie oben unter 1). |
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| | b) Aus dem Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nrn. 3, 4) LPVG ergibt sich auch der mit dem höchsthilfsweise gestellten Antrag verfolgte - auf personalisierte und anonymisierte Unterlagen beschränkte - Anspruch, über alle für Abteilungen, Bereiche und Dienstgruppen der Dienststelle erstellte allgemeine Dienstpläne im Voraus unterrichtet zu werden. Eine Einschränkung im Hinblick auf einen Verbrauch des Mitbestimmungsrechts ist insoweit nicht vorzunehmen. Zwar besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass es teilweise bereits mitbestimmte Arbeitszeitregelungen gibt. Es lässt sich anhand der hierzu vorgelegten Unterlagen aber nicht feststellen, ob und ggf. inwieweit das Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 3, 4) LPVG bezüglich der streitgegenständlichen Dienstpläne durch ein bereits mitbestimmtes Modell verbraucht ist. Dies gilt auch für die Chirurgische Ambulanz, die Station 3, den Aufwachraum und die Intensivstation. Zunächst kann den eher informell vorgenommenen Verständigungen auf Änderungen mit dem Pflegedirektor bzw. der Abteilungsleitung nicht entnommen werden, ob hinsichtlich der ursprünglichen Regelung und/oder ihrer Änderung ein ordnungsgemäß durchgeführtes Mitbestimmungsverfahren stattgefunden hat. Jedenfalls ist die Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nrn. 3, 4) LPVG aber auch bei Zugrundelegung des Vortrags der weiteren Beteiligten für keine der Abteilungen, Bereiche und Dienstgruppen der Dienststelle durch mitbestimmte generelle Regelungen vollständig verbraucht, weil sich die Festlegungen - soweit vorhanden - auf die Anzahl, die Dauer und die zeitliche Lage der Schichten sowie die Dauer der Pausen beschränken. Dagegen fehlen z.B. Vorgaben dahingehend, ob und ggf. in welchem Turnus alle Beschäftigten oder bestimmte Gruppen von Beschäftigten von welcher (z.B. Frühschicht) Schicht in welche andere Schicht (Nachtschicht/Spätschicht) wechseln, wie oft sie in einem Bezugszeitraum zum Wochenend- und Feiertagsdienst herangezogen werden und an welchen Wochentagen und in welchem Zeitraum hierfür dienstfreie Tage gewährt werden. Ebenso dürften entsprechende Vorgaben für vorhersehbare Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft und den jeweiligen Ausgleich hierfür fehlen, die nach § 74 Abs. 2 Nr. 4 LPVG der Mitbestimmung unterliegen. |
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| | Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). |
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