Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 854/17

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2016 - 11 K 2975/15 - geändert, soweit es den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 aufhebt. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Der Kläger trägt 11/12 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte trägt 1/12 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die ihm für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung aufgehoben wurde.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 106 der Gemarkung von N... (H... ...) in der zu 1 beigeladenen Gemeinde. Unter dem 22. Oktober 2012 beantragte er die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten samt Garagen. Die Beigeladenen zu 2 und 3 sind die Eigentümer des südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks H... ... (Flurstück-Nummer 107). Das Grundstück H... (Flurstück-Nummer 105) des Beigeladenen zu 4 grenzt nördlich an das Baugrundstück. Beide Grundstücke sind grenzständig zum Baugrundstück mit Wohnhäusern bebaut. Das geplante Wohnhaus soll zu beiden Gebäuden keine Grenzabstandsfläche aufweisen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der am 30. März 2012 in Kraft getretenen Sanierungssatzung der Beigeladenen zu 1 „Ortsmitte N... II“ und sowie im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Innenortsentwicklung N...“ vom 7. Oktober 2014, in Kraft getreten am 31. Oktober 2014. Der Bebauungsplan schließt bestimmte Arten der baulichen Nutzung aus und setzt öffentliche und private Grünflächen, eine Grundflächenzahl von 0,4 sowie die Zahl der zulässigen Wohnungen auf maximal eine pro 200 qm Grundstücksfläche fest.
Das Vorhabengrundstück ist zugunsten der Nachbargrundstücke mit den Flurstück-Nummern 107 und 105 mit Abstandsflächenbaulasten belastet. Der Rechtsvorgänger des Klägers hatte am 24. September 1971 im Zusammenhang mit dem am 6. Mai 1971 beantragten Bauvorhaben des Rechtsvorgängers der Beigeladenen zu 2 und 3 auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 107 die Übernahme einer Baulast für sich und seine Rechtsnachfolger erklärt, sein Grundstück mit der Flurstück-Nummer 106 zugunsten der Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 in einem Abstand von mindestens sechs Metern von dem auf diesem geplanten Wohnhausneubau dauernd unüberbaut zu lassen. Die Baulast ist bislang nicht in das Baulastenverzeichnis der Beigeladenen zu 1 eingetragen. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten, den Verzicht auf diese Baulast zu erklären, wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem hier angegriffenen Urteil vom 20. Dezember 2016 - 11 K 2975/16 - abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen diesen Teil des Urteils wurde vom Senat mit Beschluss vom 17. August 2018 abgelehnt (5 S 855/17).
Zulasten des Vorhabengrundstücks ist im Baulastenverzeichnis der zu 1 beigeladenen Gemeinde in Buch 4 Blatt 12 die Baulast eingetragen, dass dessen Eigentümer für sich und die Rechtsnachfolger die Verpflichtung übernimmt, sein Grundstück in einem Abstand von mindestens 1,40 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 dauernd unüberbaut zu lassen. Die Baulastübernahme wurde am 3. März 1975 vom Rechtsvorgänger des Klägers im Hinblick auf einen Um- und Erweiterungsbau eines Nebengebäudes auf dem hinteren Bereich des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 abgegeben (vgl. den Lageplan in der Bauakte zu dem Bauantrag des W... S... vom 28. August 1974).
Die Beigeladenen zu 2 bis 4 wandten auf die Angrenzerbenachrichtigung zum Vorhaben des Klägers jeweils mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 ein, dass das Vorhaben gegen die zugunsten ihrer Grundstücke bestehenden Baulasten verstoße.
Unter dem 20. August 2013 beantragte der Kläger die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte der Bürgermeister der Beigeladenen zu 1 dem Landratsamt mit, dass das Einvernehmen nach § 36 BauGB sowie nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 und § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht erteilt werde. Mit Bescheid vom 30. September 2013 lehnte das Landratsamt unter Verweis auf das Fehlen des Einvernehmens der Gemeinde die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung ab. Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten mit dem hier angegriffenen Urteil vom 20. Dezember 2016 - 11 K 2975/15 - verpflichtet, die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen. Das Urteil ist auch insoweit rechtskräftig geworden.
Bereits zuvor, mit Bescheid vom 23. September 2013, hatte das Landratsamt dem Kläger die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Landratsamt der Beigeladenen zu 1 mit, dass es das gemeindliche Einvernehmen zur Baugenehmigung ersetze. Das Vorhaben füge sich nach der Höhe, der Grundfläche und der Nutzung in die Umgebung ein. Die Einwendungen der Angrenzer wurden ebenfalls mit Schreiben vom 23. September 2013 zurückgewiesen. Dabei führte das Landratsamt unter anderem aus, die Abstandsflächenbaulast zu Lasten des Vorhabengrundstücks sei nicht existent, weil sie nicht in das Baulastenverzeichnis eingetragen sei. Die an die Beigeladenen gerichteten Schreiben wurden zusammen mit der Mehrfertigung der Baugenehmigung am 25. September 2013 zur Post gegeben.
Die Beigeladenen zu 2 und 3 erhoben am 2. Oktober 2013, der Beigeladene zu 4 am 16. Oktober 2013 und die Beigeladene zu 1 am 25. Oktober 2013 Widersprüche.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 bat das Regierungspräsidium Karlsruhe das Landratsamt, den Nachbarwidersprüchen vom 2. Oktober 2013 und 15. Oktober 2013 abzuhelfen und die erteilte Baugenehmigung vom 23. September 2013 aufzuheben. Zur Begründung führte es aus, der Erteilung der Baugenehmigung stünden die zugunsten der Nachbargrundstücke mit den Flurstück-Nummern 105 und 107 eingeräumten Baulasten entgegen. Die zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 eingeräumte Baulast, einen Abstand von 1,4 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einzuhalten, betreffe die gesamte Grundstücksgrenze und nicht nur den hinteren Bereich. Zwar sei die Baulast damals im Hinblick auf ein Bauvorhaben auf dem hinteren Teil des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 erklärt worden. Jedoch sei die Erklärung eindeutig, der Wortlaut enthalte keine Eingrenzung. Auch die zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 eingeräumte Baulast sei wirksam. Die Verstöße gegen die genannten Baulasten hätten Auswirkungen auf das Widerspruchsverfahren. Ein Nachbar könne sich auf eine durch Baulast übernommene Verpflichtung berufen, wenn sich der Inhalt der Baulast auf eine Regelung beziehe, die nachbarschützenden Charakter habe. Dies sei hier der Fall.
10 
Mit Entscheidung vom 19. Mai 2015 - dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. Mai 2015 - nahm das Landratsamt die auf den Bauantrag vom 22. Oktober 2012 mit Datum vom 23. September 2013 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen und Garagen (Vorderhaus) auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 106 rückwirkend zum Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Bauherrn zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die rechtswidrige Baugenehmigung werde gemäß §§ 48 und 50 LVwVfG zurückgenommen. Die Rücknahmeentscheidung liege im öffentlichen Interesse. Eine Realisierung des Bauvorhabens stelle eine ernsthafte Störung der baulichen Ordnung dar. Die Rücknahme sei verhältnismäßig und sei mit Rückwirkung auszusprechen, weil die Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Entscheidung ergehe gebührenfrei. Die für die Baugenehmigung bezahlte Gebühr von 2.950 Euro werde auf Null Euro herabgesetzt. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen sie unmittelbar Klage erhoben werden könne.
11 
Der Kläger hat am 2. Juni 2015 Klage erhoben und - allein über diesen Klageantrag ist noch nicht rechtskräftig entschieden - die Aufhebung der Entscheidung des Landratsamts vom 19. Mai 2015 beantragt. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, die vorgesehene Bebauung sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch als Grenzbau zulässig. Denn auf den jeweils angrenzenden Grundstücken sei bereits ein an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranreichendes Gebäude vorhanden. Mit diesen decke sich das geplante Gebäude, seine Bautiefe sei nicht größer als die der benachbarten Gebäude. Die Baulasten für die benachbarten Grundstücke der Beigeladenen zu 2 bis 4 stünden der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Die Abstandsflächenbaulasten seien durch die planungsrechtlichen Festsetzungen in dem Bebauungsplan „Innenortsentwicklung N...“ obsolet geworden. Die Gemeinde habe für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben ausdrücklich auf § 34 BauGB verwiesen. In der näheren Umgebung, insbesondere auf den beiden Nachbargrundstücken, befänden sich grenzständige Gebäude. Damit entfalle das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Baulasten. Es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Löschung der Baulasten. Zudem sei die Baulast zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 und 3 unwirksam. Die zugunsten des Grundstücks des Beigeladenen zu 4 vorhandene Baulast über einen Grenzabstand von 1,4 m betreffe allein den Bereich des Bauvorhabens, anlässlich dessen Errichtung sie am 3. März 1975 übernommen worden sei. Soweit das Landratsamt meine, die Baulast erstrecke sich entlang der gesamten Grundstücksgrenze, gehe dies zu weit und entspreche nicht dem erklärten Willen des damaligen Eigentümers des belasteten Grundstücks. Denn das im vorderen Bereich gelegene Wohnhaus sowie Nebengebäude des vormaligen Eigentümers des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 106 hätten sich - wie noch bis vor Kurzem - direkt oder in der Nähe der Grenze befunden. Hätte die Baulast zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 die gesamte Grenze betroffen, hätte der vormalige Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 106 sein Wohngebäude gar nicht mehr an gleicher Stelle neu errichten können. Daher könne ein solcher Erklärungswille nicht angenommen werden. Abgesehen davon wäre eine solche Baulast inzwischen obsolet geworden. Auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 sei ein zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus unmittelbar grenzständig genehmigt und errichtet worden, das ausweislich der Lagepläne 1975 noch nicht vorhanden gewesen sei. Sollte sich die Baulasterklärung auf die gesamte Grenze beziehen, hätte dieses Haus auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 nur mit einem Grenzabstand von 1,1 m errichtet werden dürfen. Abgesehen davon vermittelten die Baulasten den Beigeladenen zu 2 bis 4 keine subjektive Rechtposition. Die Widersprüche hätten damit zurückgewiesen werden müssen. Jedenfalls sei es treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, dass sich die Beigeladenen zu 2 bis 4 auf die Baulasten beriefen, da sie selbst jeweils grenzständige Bauten errichtet hätten.
12 
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben und das Baugrundstück sowie dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Die hierbei gefertigten Lichtbilder finden sich als Anlage zur Sitzungsniederschrift.
13 
Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 - dem Beklagten zugestellt am 22. Februar 2017 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Ein solches sei hier entbehrlich, weil der angegriffene Abhilfebescheid erstmalig eine Beschwer enthalte. Bei dem Bescheid handele es sich entgegen der Auffassung des Beklagten um einen Abhilfebescheid und keine Rücknahme nach § 48 LVwVfG. Zwar werde im Tenor der angefochtenen Entscheidung von einer Rücknahme der Baugenehmigung gesprochen und in der Begründung § 48 LVwVfG genannt. Demgegenüber sprächen die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid dafür, dass das Landratsamt keine Rücknahmeentscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens, sondern eine „echte“ Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO habe treffen wollen. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid spreche ebenfalls für eine Abhilfeentscheidung. Damit enthalte der Bescheid unvereinbare Widersprüche, sodass zumindest offen sei, was das Landratsamt gewollt habe. Bei Unklarheiten sei von einer Abhilfeentscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen.
14 
Die Klage sei auch begründet. Die im Abhilfebescheid vom 19. Mai 2015 verfügte Aufhebung der dem Kläger am 23. September 2013 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Wende sich der Inhaber einer Baugenehmigung gegen deren teilweise oder vollständige Aufhebung im Wege eines Abhilfebescheids, sei Klagegegenstand die Baugenehmigung nur insoweit, als zu Lasten des Nachbarn, der das Widerspruchsverfahren angestrengt habe, nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt seien. Zudem sei der Prüfungsumfang zugrunde zu legen, der sich daraus ergebe, dass die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt worden sei. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO sei der Regelungsinhalt der Baugenehmigung grundsätzlich auf das materielle Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO beschränkt. Danach gehöre das Bauordnungsrecht - mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen - nicht zum Prüfprogramm. Des Weiteren dürften bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung nachträgliche Änderungen der Rechtslage nicht zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt werden. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Dies folge aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, dass die dem Bauherrn eingeräumten Rechtspositionen trotz Rechtsänderungen im Allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen seien. Eine Ausnahme gelte nur zugunsten des Bauherrn.
15 
Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Soweit in dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen einfachen Bebauungsplan „Innenortsentwicklung N...“ vom 7. Oktober 2014 Festsetzungen zur Grundflächenzahl (0,4) und Beschränkungen hinsichtlich der zugelassenen Nutzungen - wie die in Nummer 1.3 enthaltene Beschränkung der zulässigen Zahl der Wohnungen - getroffen worden seien, dürften diese zu Lasten des Klägers nicht herangezogen werden. Im Übrigen stelle der Bebauungsplan fest, dass § 34 BauGB hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung gelte. Daher beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 BauGB. Dessen Anforderungen seien hier erfüllt.
16 
Das Vorhaben widerspreche auch nicht den in den §§ 5 bis 7 LBO enthaltenen Bestimmungen zu den von einem Vorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen. Das Vorhaben halte zwar zu den Grundstücken der Beigeladenen zu 2 bis 4 keine Abstandsflächen ein. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sei jedoch hier eine Abstandsfläche nicht erforderlich. Da die Baugenehmigung dem Kläger im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO erteilt worden sei, könnten die zulasten des Baugrundstücks und zugunsten der Grundstücke der Beigeladenen zu 2 bis 4 übernommenen Baulasten nicht entgegengehalten werden. Die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung enthalte nicht die Feststellung, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Baulasten materiell rechtmäßig sei. Gemäß § 52 LBO gehöre zum bauordnungsrechtlichen Prüfprogramm lediglich die Frage der Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO. Die Übernahme von Baulasten sei jedoch in § 71 LBO geregelt. Auf diese Norm verweise § 52 LBO nicht. Auch aus § 7 LBO folge nichts Anderes. § 7 LBO erfasse lediglich den Fall, dass zu Gunsten des Bauherrn bestehende Abstandsflächenbaulasten in das Prüfungsschema einzustellen seien, weil diese bewirkten, dass sich abstandsrechtlich die Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks auf das Nachbargrundstück verschöben. Der umgekehrte Fall, dass zu Lasten des Baugrundstücks bestehende Baulasten zu berücksichtigen seien, werde gerade nicht geregelt. Entgegen der Auffassung des Beklagten folge aus § 52 Abs. 3 LBO nicht, dass die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren berechtigt sei, auch aus außerhalb des eingeschränkten Prüfprogramms nach § 52 Abs. 2 LBO liegenden Gründen die beantragte Baugenehmigung zu versagen. Die Baurechtsbehörde sei grundsätzlich nicht befugt, das gesetzlich vorgegebene Prüfprogramm für im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern. Dies habe zur Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nach § 52 LBO und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen könnten. Damit könne eine solche Baugenehmigung auch nur eingeschränkten formellen Bestandsschutz vermitteln. Daraus folge, dass im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften Anlass zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten geben könnten. Auch der weitere Einwand des Beklagten, die streitige Baugenehmigung sei im falschen Verfahren ergangen, weil das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liege, greife nicht durch. Nach § 52 Abs. 1 LBO könne das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bei Bauvorhaben nach § 51 Abs. 1 LBO durchgeführt werden. Die in § 51 Abs. 2 LBO genannten einschränkenden Voraussetzungen seien nur für das Kenntnisgabeverfahren von Bedeutung.
17 
Das Verwaltungsgericht hat im Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob nach dem im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 52 LBO vorgegebenen Prüfprogramm zu Lasten des Baugrundstücks übernommene Abstandsflächenbaulasten einem Vorhaben auf dem Baugrundstück entgegenstehen können.
18 
Der Beklagte hat am 21. März 2017 Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der angegriffenen Entscheidung um keine Abhilfeentscheidung, sondern um eine Rücknahme nach § 48 LVwVfG. Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts sei auf den Empfängerhorizont abzustellen. Sowohl aus dem Tenor als auch aus den Gründen des Bescheids ergebe sich, dass die Baugenehmigung zurückgenommen worden sei. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung mit Verweis auf die Klagemöglichkeit sei kein Argument für das Vorliegen einer Abhilfe, da aufgrund der vorherigen Prüfung und Weisung durch die übergeordnete Behörde der Zweck des Vorverfahrens erreicht und ein erneutes Widerspruchsverfahren entbehrlich sei.
19 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht sei zu dem unzutreffenden Schluss gekommen, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO könnten die zu Lasten des Vorhabengrundstücks übernommenen Baulasten nicht entgegen gehalten werden. Das Argument des Verwaltungsgerichts, § 52 LBO verweise nicht auf § 71 LBO, greife zu kurz. Die §§ 71 f. LBO mit den Regelungen über Baulasten stellten lediglich eine Art „allgemeiner Teil“ des Bauverfahrensrechts dar. Ob eine Baulast zum Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 LBO gehöre, sei dagegen danach zu entscheiden, worum es bei der Baulast inhaltlich gehe. Hiernach gehörten Baulasten dann zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, wenn sie Regelungen zum Gegenstand hätten, die Abstände oder bauplanungsrechtlich relevante Belange beträfen. Beides sei hier der Fall. Mit den Baulasten würden Abstände gesichert. Auch stellten sie für die überbaubare Grundstücksfläche und die Bauweise relevante Regelungen dar. Mit den Baulasten habe ein damals nach dem Abstandsflächenrecht an sich nicht mögliches Vorhaben ermöglicht werden sollen. Auch in § 7 LBO, der im Rahmen von § 52 LBO zu prüfen sei, werde ein Bezug zur Baulast hergestellt. Zwar sei dort die umgekehrte Konstellation betroffen. Allerdings zeige der Verweis des § 52 LBO auf § 7 LBO, dass dem Gesetz die Prüfung von Baulasten im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht fremd sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Entscheidung vom 4. April 2013 (8 S 304/13) davon ausgegangen, dass Abstandsflächenbaulasten und Abstandsflächenberechnungen untrennbar zusammengehörten. Die Baulast bewirke die fiktive Verschiebung der Grundstücksgrenze. Die Nichtberücksichtigung von Abstandsflächenbaulasten sei wie eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zu werten. Hier halte das Vorhaben die Abstandsflächenbaulasten auf beiden Seiten nicht ein. Damit sei die Baugenehmigung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände zurückzunehmen gewesen. Sollte es sich um eine Abhilfeentscheidung handeln, wäre auch sie zu Recht ergangen. Denn die Beigeladenen zu 2 bis 4 könnten aus den Baulasten subjektive Rechte herleiten.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2016 - 11 K 2975/15 - zu ändern, soweit es den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 aufhebt, und die Klage insoweit abzuweisen.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Bevollmächtigte des Klägers bringt vor, die angegriffene Gerichtsentscheidung sei rechtmäßig. Das Landratsamt habe eine Abhilfeentscheidung getroffen. Dazu sei es vom Regierungspräsidium aufgefordert worden. Zudem gebe es inzwischen einen neuen Sachstand, wonach die Baugenehmigung auch aus anderen Gründen rechtmäßig sei. Der Kläger habe am 2. Juni 2017 als Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 106 eine neue Baulast dahingehend übernommen, bei einem eventuellen späteren Bauvorhaben an die Grenze zum Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer 107 zu bauen. Die Erklärung sei in das Baulastenverzeichnis der Beigeladenen zu 1 eingetragen. Die Erklärung sei einmal konkret bezogen auf sein Baugenehmigungsverfahren und einmal abstrakt abgegeben worden. Damit gebe es nun zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 und 3 sowohl eine Abstandsflächen- als auch eine Anbaulast, so dass der Kläger „wie üblich in solchen Fällen“ entweder an die Grenze und das dort vorhandene Gebäude anbauen oder einen Abstand einhalten könne. Abgesehen davon bestehe für die Abstandsflächenbaulast zugunsten des Nachbargrundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 nun kein öffentliches Interesse mehr. Denn mit der Anbaubaulast zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 sei nun auch auf dem Nachbargrundstück ein Grenzbau rechtlich gesichert möglich. Zudem sei die derzeit vorhandene Grenzwand des Gebäudes auf diesem Nachbargrundstück entsprechend der Auflage zur damals für dieses Gebäude erteilten Baugenehmigung als Brandwand ohne Fenster errichtet. Bezüglich des behaupteten Verstoßes gegen die Abstandsflächenbaulast zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 werde auf das Vorbringen in der Klagebegründung verwiesen. Diese Baulast beziehe sich nur auf den hinteren Bereich der Grundstücksgrenze. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht von dem richtigen Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens ausgegangen. § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO verweise allein auf die §§ 5 bis 7 LBO und nicht auf § 71 LBO. Das Prüfprogramm der Baurechtsbehörde sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt. Davon zu trennen sei die Frage, ob ein Bauvorhaben rechtmäßig sei und ob die Behörde gegen dieses aufsichtsrechtlich einschreiten könne.
25 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 2 bis 4 hat vorgetragen, der Versuch des Klägers, mit einer „freiwilligen“ Baulasterklärung die bestehende Baulast auszuhebeln, könne keinen Erfolg haben. Es handele sich um einen unzulässigen Umgehungsversuch. Der Kläger „verpflichte“ sich selbst zur Vornahme einer Bebauung, die seinen tatsächlichen Vorstellungen entspreche, die jedoch mit der bereits vorhandenen Baulast nicht vereinbar sei.
26 
Dem Senat liegen die Akte des Verfahrens 5 S 855/17, die Akte des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe 11 K 2975/15, ein Heft Akten des Landratsamts zum Bauvorhaben des Klägers, ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Widerspruchsverfahren zum Bauvorhaben des Klägers, ein Heft Akten zum Antrag des Klägers auf sanierungsrechtliche Genehmigung, ein Heft Akten zum Antrag auf Löschung einer Baulast, ein Heft Altakten zum Baugenehmigungsverfahren auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 107 aus dem Jahr 1971, ein Heft Altakten zum Bauantrag vom 28. August 1974 für die rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105, ein Heft Akten zur Baugenehmigung für eine Kniestockanhebung und einen Dachausbau des Gebäudes auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 vom 12. April 2001 sowie jeweils ein Ordner Bebauungsplanverfahren „Innenortsentwicklung N...“ und Sanierungsgebiet „Ortsmitte N... II“ der Beigeladenen zu 1 vor. Auf diese Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Senat kann entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil sie bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung hat Erfolg.
29 
Sie ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist, soweit es den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 aufhebt, zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat dem entsprechenden Klageantrag des Klägers zu Unrecht stattgegeben.
I.
30 
Die Klage ist zwar zulässig.
31 
Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Dabei kann - soweit es um die Zulässigkeit der Klage geht - noch dahinstehen, ob es sich bei dem angegriffenen Bescheid um einen Abhilfebescheid nach §§ 72 und 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO handelt und ob bereits deshalb die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich ist oder ob es sich um eine Rücknahmeentscheidung nach §§ 48 und 50 LVwVfG handelt, für deren Anfechtung grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO ein Vorverfahren erforderlich ist. Denn nach den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von § 68 Abs. 1 VwGO kann in einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, unabhängig von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichtet werden. Über die gesetzlichen Regelungen hinaus ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2018 - 7 C 21.16 - NVwZ 2018, 1229, juris Rn. 20). Hier vertritt die Widerspruchsbehörde - das Regierungspräsidium Karlsruhe - ausnahmsweise anstelle des Landratsamts den Beklagten im gerichtlichen Verfahren. Das Regierungspräsidium hat in seinen Schriftsätzen, unter anderem mit der nun eingelegten Berufung, zum Ausdruck gebracht, dass es die Aufhebung der Baugenehmigung auch als Rücknahmeentscheidung nach §§ 50 und 48 LVwVfG für recht- und zweckmäßig hält und ein Widerspruch des Klägers gegen den angegriffenen Bescheid keine Aussicht auf Erfolg hätte. Bereits zuvor hatte das Regierungspräsidiums als Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 2 bis 4 dem Landratsamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 die Weisung erteilt, den Widersprüchen abzuhelfen und die dem Kläger erteilte Baugenehmigung aufzuheben (vgl. für den Fall der Weisung durch die Aufsichtsbehörde: BVerwG, Urteil vom 15.9.2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1, juris Rn. 31).
II.
32 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
33 
Der angegriffene Bescheid des Landratsamts vom 19. Mai 2015, mit dem die dem Kläger am 23. September 2013 erteilte Baugenehmigung im Wege der Abhilfe im Rahmen von Widerspruchsverfahren nach § 72 VwGO aufgehoben wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
1. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 72 VwGO.
35 
Denn der Bescheid des Landratsamts vom 19. Mai 2015 ist als Abhilfebescheid nach § 72 VwGO zu werten und nicht - wie der Beklagte meint - als Rücknahme der durch Widerspruch der Beigeladenen angegriffenen Baugenehmigung nach §§ 50 und 48 LVwVfG. Dies ergibt sich zwar noch nicht durch Auslegung des angegriffenen Bescheids des Landratsamts, sondern folgt aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung.
36 
a) Will die (Ausgangs-)Behörde, deren Maßnahme mit einem Widerspruch angegriffen worden ist, den angefochtenen Verwaltungsakt aus der Welt schaffen, hat sie vor Erlass eines Widerspruchsbescheids durch die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die Wahl, ob sie dem Widerspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 72 VwGO abhilft oder ob sie den Verwaltungsakt in einem eigenständigen Verfahren außerhalb des Widerspruchsverfahrens gemäß § 48 VwVfG zurücknimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 20 ff., vom 26.3.2003 - 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84, juris Rn. 19 und vom 28.4.2009 - 2 A 8.08 - DVBl. 2009, 1249, juris Rn. 16; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 72 Rn. 11; anders, nämlich eine Verpflichtung zur Abhilfe bei zulässigem und begründetem Widerspruch annehmend: Hüttenbrink in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 72 Rn. 12; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 72 Rn. 16a). Diese Wahl hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei darf sie beispielsweise berücksichtigen, ob sie den Widerspruch für von Anfang an begründet hält oder ob sie ihm aus anderen, etwa aus nachträglich entstandenen Gründen, entsprechen will. Bei einer Rücknahme nach § 48 VwVfG ist die Behörde überdies weder an die Zulässigkeit noch an die Begründetheit des eingelegten Widerspruchs gebunden; insbesondere kann sie diesen Weg noch nach Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides wählen. Anders als bei der Abhilfe verfügt sie hier über ein Ermessen, in welchem Umfang sie den Verwaltungsakt zurücknimmt. Allerdings darf sie die Form der Rücknahme nicht nur deshalb wählen, um der in § 72 VwGO vorgeschriebenen Kostenentscheidung auszuweichen. Eine solche Verfahrensweise verstieße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung und wäre wegen Formenmissbrauchs unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 21 ff., vom 26.3.2003 - 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84, juris Rn. 20 und vom 28.4.2009 - 2 A 8.08 - DVBl. 2009, 1249, juris Rn. 16 und 18, teilweise auch unter Bezugnahme auf Treu und Glauben <§ 242 BGB> und § 162 BGB sowie auf Art. 19 Abs. 4 GG). Wenn die Behörde erkennt, dass der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet ist, wird sie mithin besonders zu prüfen haben, ob es sachgerecht ist, von einer Abhilfe oder einem stattgebenden Widerspruch abzusehen und eine Rücknahme auszusprechen. Sie wird dazu Gründe anzugeben haben, um sich dem Verdacht zu entziehen, sie wolle mit ihrer Verfahrensweise der Rücknahme lediglich eine Kostenentlastung zum Nachteil des Widerspruchsführers erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 22)
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Ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung innerhalb oder eine Rücknahmeentscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Grundsätzlich hat die Behörde deutlich zu machen, was sie gewollt hat. Bei nicht auszuräumenden Unklarheiten ist von einer Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen. Ergibt die Auslegung, dass die Behörde materiell eine solche Entscheidung getroffen hat, dann folgt aus § 72 und § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass sie auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat. Hat sie diese Entscheidung unterlassen, kann sie im Wege der Verpflichtungsklage hierzu verpflichtet werden. Ergibt die Auslegung dagegen, dass die Behörde eine Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 LVwVfG getroffen hat, ist sie nicht verpflichtet, eine Kostenentscheidung nach § 72 VwGO zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2009 - 2 A 8.08 - DVBl. 2009, 1249, juris Rn. 17). Die für den Fall der Erledigung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG zu treffende Kostenentscheidung richtet sich anders als die Kostenentscheidung nach § 72 VwGO nach dem billigen Ermessen der Behörde und ist somit für den Widerspruchsführer potentiell ungünstiger.
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b) Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem angegriffenen Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 um einen Abhilfebescheid.
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aa) Dies ergibt sich zwar noch nicht aufgrund einer Auslegung des Bescheids. Denn nach dem Verständnishorizont eines objektiven Empfängers des Bescheids hat das Landratsamt die dem Kläger erteilte Baugenehmigung nach §§ 50 und 48 LVwVfG zurückgenommen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Tenors. Dort ist in Nummer 1 ausdrücklich davon die Rede, dass die dem Kläger auf seinen Bauantrag am 23. September 2013 erteilte Baugenehmigung „rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe ... zurückgenommen“ werde. Ferner findet sich in Nummer 2 des Tenors keine Kostenentscheidung nach § 72 VwGO, sondern eine Gebührenentscheidung, wobei bestimmt wurde, die Entscheidung ergebe gebührenfrei. Ferner stellt die rechtliche Begründung des angegriffenen Bescheids ausdrücklich auf §§ 50 und 48 LVwVfG ab und führt aus, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Außerdem nimmt das Landratsamt auf das durch § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen Bezug und übt es aus, indem es die Rücknahme mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Störungen der baulichen Ordnung begründet. Demgegenüber besteht bei einer Abhilfe nach § 72 LBO kein Ermessen, da dort - wenn es in der Sache um den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung geht - eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, die sich am Erfolg des Widerspruchs auszurichten hat. Daraus ergibt sich deutlich, dass das Landratsamt keine Abhilfe, sondern eine Rücknahmeentscheidung treffen wollte und entsprechend erklärt hat.
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Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass im Sachbericht der Begründung des Bescheids vom Landratsamt dem Bescheidempfänger mitgeteilt wird, dass das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde das Landratsamt gebeten habe, „die Baugenehmigung zum Vorderhaus aufzuheben und den Widersprüchen demnach (teilweise) abzuhelfen“. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums verstoße die Baugenehmigung gegen die zugunsten der Nachbargrundstücke bestehenden Baulasten, was Auswirkungen auf die Widerspruchsverfahren der Nachbarn habe. Ein Nachbar könne sich auf die Verletzung von Baulasten, welche die Einhaltung von Abstandsflächen verlangten, berufen. Bei diesem Inhalt des angegriffenen Bescheids handelt es sich - wie sich aus dem Tenor und den rechtlichen Ausführungen des Landratsamts ergibt - lediglich um die berichtende Wiedergabe der Auffassung des Regierungspräsidiums. Das Landratsamt als den Bescheid erlassende Behörde hat dagegen eine Rücknahmeentscheidung getroffen.
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Dieses Verständnis des Bescheids wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Durchführung eines Vorverfahrens, sondern die sofortige Möglichkeit der Klageerhebung verweist. Denn im Hinblick auf die erfolgte Weisung des Regierungspräsidiums könnte das Landratsamt davon ausgegangen sein, dass ein Vorverfahren auch im Falle einer Rücknahme nach §§ 50 und 48 LVwVfG nicht mehr erforderlich sei.
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bb) Allerdings ist ein sachlicher Grund für die Wahl der Rücknahme anstelle eines Abhilfebescheids nach § 72 VwGO weder vorgetragen noch aus der Verwaltungsakte oder sonst ersichtlich. Auch konnte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen sachlichen Grund für die getroffene Entscheidungsform benennen. Daher erscheint die Wahl einer Rücknahme anstelle einer Abhilfeentscheidung rechtsstaatswidrig und unbeachtlich. Soweit der Beklagte schriftsätzlich vorgebracht hat, die Baugenehmigung habe allein wegen der objektiven Rechtsverletzung aufgehoben werden sollen, ist dies kein hinreichender sachlicher Grund. Denn dem Landratsamt war bekannt, dass die Widersprüche der Beigeladenen zu 2 bis 4 nach Auffassung des Regierungspräsidiums als Widerspruchsbehörde zulässig und - da nachbarschützende Vorschriften verletzt seien - begründet sei. Dies folgt bereits aus dem Sachbericht des angegriffenen Bescheids. Ferner ergibt sich dies aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 13. Dezember 2013, mit welchem dieses das Landratsamt zur Abhilfe der Nachbarwidersprüche aufgefordert und bezüglich des Widerspruchs der zu 1 beigeladenen Gemeinde ausgeführt hat, dieser Widerspruch werde sich nach der Abhilfe der übrigen Widersprüche erledigen. Wie sich aus den Ausführungen weiter unten zur Begründetheit ergibt, ist zumindest der Widerspruch der Beigeladenen zu 2 und 3 zulässig und begründet. Die vom Landratsamt entgegen der Weisung des Regierungspräsidiums getroffene Wahl einer Rücknahmeentscheidung diente offenbar allein dem Zweck, eine Kostenentscheidung nach § 72 VwGO und § 80 LVwVfG zugunsten der Beigeladenen zu 2 und 3 und damit eine Kostentragung des Beklagten zu vermeiden.
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2. Die Rechtmäßigkeit eines Abhilfebescheids richtet sich danach, ob der Widerspruch, dem abgeholfen wird, nicht nur begründet (§ 72 VwGO), sondern auch zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 15 und 24 und vom 1.7.1999 - 4 C 23.97 - NVwZ 2000, 195, juris Rn. 20; Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 72 Rn. 19; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 72 Rn. 3). Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen sich - wie hier - der Inhaber einer Baugenehmigung gegen deren teilweise oder vollständige Aufhebung im Wege eines Abhilfebescheids nach § 72 VwGO wendet, die Baugenehmigung nur insoweit zu überprüfen ist, als zu Lasten des Nachbarn, der das Widerspruchsverfahren angestrengt hat, nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt werden. Verstößt die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen, verletzt die Abhilfeentscheidung die subjektiv-öffentlichen Rechten des Bauherrn und ist auf dessen Anfechtungsklage aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 15 und 24 und vom 1.7.1999 - 4 C 23.97 - NVwZ 2000, 195, juris Rn. 20; deutlicher: VG Freiburg, Urteil vom 25.7.2012 - 4 K 2241/11 - juris Rn. 29; VG Karlsruhe, Urteil vom 4.5.2011 - 5 K 2976/09 - juris Rn. 28). Haben mehrere Nachbarn gegen eine Baugenehmigung Widersprüche eingelegt, ist die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege der Abhilfe gegenüber dem Bauherrn bereits dann rechtmäßig, wenn nur einer der Widersprüche zulässig und begründet ist.
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3. Gemessen daran ist die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege der Abhilfe rechtmäßig, weil jedenfalls die Widersprüche der Beigeladenen zu 2 und 3 zulässig und begründet sind. Sie wurden am 2. Oktober 2013 innerhalb der Frist des § 70 VwGO formgerecht erhoben und begründet. Die dem Kläger im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladenen zu 2 und 3 in ihren Rechten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184, juris Rn. 16; Beschluss vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179, juris Rn. 3).
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Ausgehend davon kann der am 31. Oktober 2014 in Kraft getretene Bebauungsplan der Beigeladenen zu 1 „Innenortsentwicklung N...“ der am 23. September 2013 erteilten Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Jedoch bedarf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 BauGB hier keiner Nachprüfung.
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Denn die dem Kläger im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung verstößt gegen die zulasten des Vorhabengrundstücks und zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 und 3 mit der Flurstück-Nummer 107 übernommene Baulast vom 24. September 1971, welche zugunsten der Beigeladenen zu 2 und 3 nachbarschützende Wirkung entfaltet.
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a) Auf einen Verstoß gegen eine durch Baulast übernommene Verpflichtung kann sich der Nachbar berufen, wenn sich der Inhalt der Baulast auf eine Regelung bezieht, die nachbarschützenden Charakter hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 2; Sauter, LBO, § 71 Rn. 8; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 71 Rn. 52). Mit der Baulasterklärung vom 24. September 1971 hat der Rechtsvorgänger des Klägers für das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 106 für sich und seine Rechtsnachfolger die Verpflichtung übernommen, sein Grundstück zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 in einem Abstand von mindestens sechs Metern von dem auf diesem geplanten Wohnhausneubau dauernd unüberbaut zu lassen. Ein zusätzlich erforderlicher Abstand wegen mehr als zweigeschossiger Bauweise oder wegen weitergehend notwendiger Fensterabstände sollte unberührt bleiben. Die Abstände sollten nach der Baulasterklärung nach den Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung gemessen werden. Damit handelt es sich um eine abstandsflächenbezogene Baulast, die - weil den Vorschriften über die erforderliche Abstandsfläche nachbarschützen-de Wirkung zukommt - nachbarschützend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 2). Das Bauvorhaben des Klägers verstößt gegen die Baulast vom 24. September 1971, weil es unmittelbar an der Grenze der Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 106 und 107 errichtet werden soll und damit der in der Baulasterklärung übernommenen Verpflichtung widerspricht.
49 
b) Die Baulast ist auch nicht unwirksam. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe wurden bereits mit Senatsbeschluss vom 17. August 2018 (5 S 855/17) zurückgewiesen. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Verzicht auf die Baulast ist rechtskräftig abgewiesen. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Baulast bislang nicht in das Baulastenverzeichnis eingetragen ist, steht - anders als das Landratsamt bei Erteilung der Baugenehmigung meinte - der Wirksamkeit der Baulast nicht entgegen. Die Eintragung nach § 72 LBO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur deklaratorisch (vgl. Senatsurteil vom 4.2.2016 - 5 S 1140/14 - BauR 2016, 1141, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.5.1979 - III 353/79 - juris Rn. 28, vom 1.6.1990 - 8 S 637/90 - VBlBW 1991, 2786, juris Rn. 19, und vom 2.9.2009 - 3 S 1773/07 - VBlBW 2010, 41, juris Rn. 42). Die fehlende Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis der Beigeladenen zu 1 ist gemäß § 72 LBO nachzuholen. Zwar handelt es sich bei der Baulast vom 24. September 1971 um eine vorhabenabhängige Baulast, die aus Anlass eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens erklärt wurde. Insoweit ist noch nicht hinreichend geklärt, ob eine vorhabenbezogene Baulast unter der auflösenden Bedingung der Beseitigung oder der Nutzungsänderung des konkreten Gebäudes steht, auf das sie bezogen war (so Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBAVO, 7. Aufl., § 71 Rn. 27). Nach Auffassung des 8. Senats gilt eine vorhabenbezogene Baulast jedoch auch für den Fall der Ersetzung des Gebäudes durch einen Neubau (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188, juris Rn. 48). Die Wirkung der Baulast werde nicht durch die Genehmigung eines bestimmten Vorhabens „verbraucht“. Allerdings braucht dies hier nicht entschieden werden, da hier kein solcher Fall vorliegt. Das Wohngebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 und 3 besteht weiterhin. Zumindest ist von der vorhabenbezogenen Baulast jedoch ein den bisherigen Baukörper erhaltender Umbau erfasst, etwa der Einbau von Fenstern.
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c) Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenbaulast vom 24. September 1971 ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger nun am 2. Juni 2017 bezogen auf seine Bausache sowie abstrakt gegenüber der Baurechtsbehörde die Erklärung abgegeben hat, dass der Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 106 der Gemarkung N... für sich und die Rechtsnachfolger als Baulast nach § 71 LBO die Verpflichtung übernimmt, bei einem eventuellen späteren Bauvorhaben an die Grenze zum Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer 107 anzubauen.
51 
Denn die am 2. Juni 2017 vom Kläger erklärten Baulasten sind unwirksam. Eine Baulast ist unwirksam, wenn sie mit einer bereits bestehenden wirksamen Baulast kollidiert (vgl. Senatsurteil vom 27.1.1994 - 5 S 7/93 - juris Rn. 28). Dies ist hier der Fall. Mit der wirksamen Baulast vom 24. September 1971 hat sich der Rechtsvorgänger des Klägers im Eigentum am Grundstück mit der Flurstück-Nummer 106 verpflichtet, sein Grundstück in einem Abstand von mindestens sechs Metern von dem auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 107 geplanten Wohnhaus dauernd unüberbaut zu lassen. Diese Verpflichtung kollidiert mit der nun am 2. Juni 2017 erklärten Verpflichtung zum Anbau an die Grenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer 107.
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Entgegen der Auffassung des Klägers kann die nun abgegebene Erklärung nicht so verstanden werden, dass nun eine Baulast mit dem Inhalt bestehe, entweder einen Abstand einzuhalten oder anzubauen. Zwar wäre es denkbar gewesen, von vornherein eine Baulast mit einer alternativen Verpflichtung zu übernehmen (vgl. den Fall des Senatsbeschlusses vom 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535, juris). Eine solche alternative Verpflichtung wurde vom Rechtsvorgänger des Klägers am 24. September 1971 jedoch nicht erklärt (vgl. den Senatsbeschluss vom 17.8.2018 - 5 S 855/17). Vielmehr stehen hier die Baulasterklärungen vom 24. September 1971 und vom 2. Juni 2017 kumulativ nebeneinander, so dass eine widersprüchliche Rechtssituation entstanden ist, welche zur Unwirksamkeit der am 2. Juni 2017 erklärten Baulasten führt. Ein Grundstückseigentümer kann sich durch die Erklärung einer Baulast, die mit einer früher übernommenen wirksamen Baulastverpflichtung kollidiert, nicht von dieser befreien. Im Übrigen besteht an der früheren Baulast - wie sich aus dem den Kläger betreffenden Senatsbeschluss vom 17. August 2018 (5 S 855/17) ergibt - weiterhin ein öffentliches Interesse und damit kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Verzicht auf die Baulast nach § 71 Abs. 3 LBO. Die am 2. Juni 2017 erklärten Baulasten sind daher wieder aus dem Baulastenverzeichnis der Beigeladenen zu 1 zu löschen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 72 Rn.3).
53 
d) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Baulast auch im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 LBO zu berücksichtigen. Zwar ist der Regelungsinhalt einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung grundsätzlich auf das materielle Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO beschränkt. Danach prüft die Baurechtsbehörde hier die Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB, die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung und außerhalb von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO. Das Bauordnungsrecht ist somit - mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht von Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 18).
54 
Eine auf die Regelungen der §§ 5 bis 7 LBO bezogene Baulast gehört damit jedoch nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, ohne dass es auf § 52 Abs. 3 LBO in diesem Zusammenhang ankäme (vgl. allein zu § 52 Abs. 3 LBO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BauR 2009, 799, juris Rn. 27 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 1.10.2010 - 4 A 1907/10.Z - ESVGH 61, 91, juris Rn.12 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.1.2009 - 10 A 1075/08 - DVBl. 2009, 461, juris Rn. 39 ff.).
55 
Zwar verweist der Wortlaut von § 52 Abs. 2 LBO nicht unmittelbar auf § 71 LBO. Jedoch kann sich die Auslegung von § 52 Abs. 2 LBO nicht auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränken. Systematisch befindet sich die Regelung der Baulast im Achten Teil der Landesbauordnung, der im Wesentlichen allgemeine Verfahrensvorschriften enthält. Entsprechend ist die Baulast hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die ein Grundstückseigentümer freiwillig übernehmen kann, grundsätzlich offen ausgestaltet, sie muss sich lediglich auf Pflichten mit einem bauaufsichtsrechtlichen Inhalt beziehen. Dazu gehören Pflichten mit bauordnungsrechtlichem, aber auch bauplanungsrechtlichem Inhalt (vgl. nur Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 71 Rn. 17 ff.). Würde man Baulasten nach § 71 LBO gänzlich vom Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 LBO für ausgeschlossen halten, wären damit auch Baulasterklärungen mit bauplanungsrechtlichem Inhalt von der Prüfung ausgeschlossen. Dies widerspräche dem Sinngehalt von § 52 Abs. 1 Nr. LBO, weil nach dieser Norm die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach §§ 14 und 29 bis 38 BauGB auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren vollständig überprüft werden soll. Daher ist eine Baulast aus rechtssystematischen Gründen im Rahmen von § 52 Abs. 2 LBO zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen in § 52 Abs. 2 LBO genannten Regelungsbereich bezieht.
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Dies wird durch § 7 Satz 1 LBO bestätigt. Danach dürfen Abstände und Abstandsflächen, die nach der Landesbauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung auf dem Grundstück selbst liegen müssen, sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Die Abstandsflächenbaulast hat damit eine „fiktive Verschiebung“ der Grundstücksgrenze zur Folge. Eine Verletzung einer Abstandsflächenbaulast ist wie eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zu werten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 2). Daraus ergibt sich, dass die Baulast nicht nur zugunsten eines Baugrundstücks, sondern auch im Falle eines Vorhabens auf dem belasteten Grundstück zu berücksichtigen ist, und zwar auch bei der Prüfung von § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO.
57 
Dies entspricht des Weiteren Sinn und Zweck von § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO, der sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung ergibt, der zur Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens geführt hat. Danach wurden die Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 bis 7 LBO in das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens einbezogen, weil die Einhaltung dieser Vorschriften in der Praxis aufgrund divergierender Nachbarinteressen sehr streitbehaftet ist und daher nicht der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn überlassen werden sollte. Bezüglich dieser Voraussetzungen sollte es bei der Präventivkontrolle der Baurechtsbehörde bleiben (vgl. LT-Drs. 14/5013, S. 52). Dementsprechend wurde in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass eine durch eine Satzung nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO bestimmte Abweichung von § 5 Abs. 7 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. LT-Drs. 14/5013, S. 52). Der Umstand, dass § 71 LBO in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wurde, spielt angesichts des zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Zwecks der Regelung sowie des systematischen Zusammenhangs von § 71 LBO mit den §§ 5 bis 7 LBO keine Rolle. Denn eine Verletzung einer Abstandsflächenbaulast ist einer Verletzung der Vorschriften über Abstandsflächen gleichzusetzen. Vielmehr zeigt sich aus dem Hinweis der Gesetzesbegründung auf Satzungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO, dass im Rahmen des § 52 Abs. 2 LBO auch allgemeine Vorschriften zu berücksichtigen sind, wenn sie einen Bezug zum Prüfprogramm der vereinfachten Baugenehmigung aufweisen.
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e) Ausgehend davon, dass an der am 24. September 1971 zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 erklärten Baulast weiterhin ein öffentliches Interesse besteht (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. August 2018 - 5 S 855/17) und auch die Beigeladenen zu 2 und 3 als Eigentümer des begünstigten Grundstücks weiterhin ein berechtigtes Interesse am Fortbestand der Baulast haben, etwa im Hinblick auf den möglichen Einbau von Fenstern in der Grenzwand, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beigeladenen zu 2 und 3 weiterhin auf die vom Rechtsvorgänger des Klägers für sein Grundstück freiwillig übernommene Verpflichtung berufen.
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f) Eine Befreiung von der Baulast nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO scheidet aus, weil es sich bei der Baulast um keine Rechtsvorschrift im Sinne dieser Vorschrift handelt. Zudem fehlt es an der nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO vorausgesetzten nicht beabsichtigten Härte. Denn der Rechtsvorgänger des Klägers hat die eingeschränkte Bebaubarkeit seines Grundstücks durch die Baulastbewilligung selbst herbeigeführt und sich des Bebauungsrechts selbst begeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 3 f.). Auch für das Vorliegen von Gründen des allgemeinen Wohls, die eine Befreiung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderten, ist nichts ersichtlich.
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4. Da bereits die Widersprüche der Beigeladenen zu 2 und 3 erfolgreich sind und den hier angegriffenen Abhilfebescheid des Beklagten tragen, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Widersprüche der Beigeladenen zu 1 und 4 zulässig und begründet sind, zumal der Abhilfebescheid dem Widerspruch der zu 1 beigeladenen Gemeinde gar nicht abhelfen sollte.
61 
Gleichwohl sei im Hinblick auf eine Modifikation des Bauantrags des Klägers zur Klarstellung bezüglich der Einwendungen des Beigeladenen zu 4 ausgeführt:
62 
Die zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 und zulasten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 106 vom Rechtsvorgänger des Klägers am 3. März 1975 erklärte Baulast, sein Grundstück in einem Abstand von mindestens 1,40 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 dauernd unüberbaut zu lassen, wird durch das Bauvorhaben des Klägers nicht verletzt.
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Eine Baulasterklärung ist eine einseitige amtsempfangsbedürftige Erklärung des Grundstückseigentümers, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich die Baurechtsbehörde, die Baulast nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2018 - 5 S 855/17; Senatsurteil vom 4.2.2016 - 5 S 1140/14 - BauR 2016, 1141, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.1.2007 - 3 S 1251/06 - VBlBW 2007, 255, juris Rn. 22).
64 
Ausgehend hiervon bezieht sich die das Vorhabengrundstück belastende Baulast zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 allein auf den hinteren Bereich der Grundstücke im Umfang des dort vorhandenen Um- und Erweiterungsbaus auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 (vgl. den Lageplan in der Bauakte zum Bauantrag des W... S... vom 28. August 1974). Denn die Baulasterklärung des Rechtsvorgängers des Klägers wurde - auch wenn sich dies aus der Erklärung selbst nicht ergibt - allein im Hinblick auf eine Anfrage durch den damaligen Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 abgegeben, der am 28. August 1974 eine Baugenehmigung für einen diesen Bereich betreffenden Um- und Erweiterungsbau beantragt hatte und dem die Baugenehmigung ohne die Baulasterklärung des Rechtsvorgängers des Klägers am 19. März 1975 nicht erteilt worden wäre. Für die Baurechtsbehörde war bei Abgabe der Erklärung deutlich erkennbar, dass die Baulast allein in diesem Zusammenhang und nur insoweit abgegeben werden sollte, als sie für das damalige Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück notwendig war. Denn im vorderen Bereich des Grundstücks des Klägers stand auf der zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 zugewandten Seite das teilweise an, teilweise in etwa einem Abstand von 50 cm von der Grenze errichtete Wohnhaus des Rechtsvorgängers des Klägers (vgl. den Lageplan in der Bauakte zum Bauantrag des W... S...; vgl. ferner den Lageplan zum Bauantrag des J... S... vom 12. April 2001, das Lichtbild auf Bl. 125 d. A. des Landratsamts zum Bauantrag des Klägers). Es kann aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht angenommen werden, dass der Rechtsvorgänger des Klägers eine Baulast erklären wollte, nach der sein eigenes Wohnhaus im Falle der Zerstörung nicht mehr an gleicher Stelle hätte wieder errichtet werden können.
65 
Auf den Umstand, dass sich in der dem Grundstück des Klägers zugewandten Wand des im vorderen Bereich des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 auf der Grenze errichteten Gebäudes im Obergeschoss Glasbausteine befinden, kommt es bei der Auslegung der Baulasterklärung nicht an. Denn bei Abgabe der Baulasterklärung am 3. März 1975 war die heute im vorderen Bereich des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 befindliche Grenzbebauung mit dem Glasbausteinfenster noch nicht vorhanden (vgl. den Lageplan zum Bauantrag des W... S... vom 28. August 1974).
III.
66 
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Berufung des Beklagten aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67 
Soweit das Verwaltungsgericht eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen hat, die weitere, in der Berufungsinstanz nicht anhängige Streitgegenstände erfasst, ist die Kostenentscheidung vom Senat aufgrund § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen insgesamt nach Maßgabe des § 155 Abs. 1 VwGO zu ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich mit seiner Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht hat für diesen rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils vom 20. Dezember 2016 einen Streitwert von 5.000 Euro festgesetzt. Für die erfolglose Klage auf Verzicht auf die Baulast zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 haben das Verwaltungsgericht sowie später der Senat im Beschluss vom 17. August 2018 einen Streitwert von 5.000 Euro festgesetzt. Für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen ist von einem Streitwert von 50.000 Euro auszugehen (siehe den Beschluss vom gleichen Tage). Damit ist der Kläger in erster Instanz lediglich im Umfang von 5/60 also 1/12 erfolgreich. Lediglich insoweit sind ihm nach § 155 Abs. 1 VwGO Kosten zu erstatten. Im Übrigen muss er die Kosten des Beklagten tragen.
68 
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Denn anders als im Verfahren 5 S 855/17, in dem es um den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 ging, soweit es die Klage auf Verzicht auf die zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 eingeräumte Abstandsflächenbaulast abgewiesen hatte, haben die Beigeladenen hier das Verfahren nicht wesentlich gefördert und haben auch keine Anträge gestellt. Die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 bis 4 vom 5. Dezember 2016 und vom 4. August 2017 sind von keinem solchen Umfang, dass eine Kostenerstattung der Billigkeit entspräche, zumal sie mangels Antragstellung kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO getragen haben.
IV.
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Es liegt hierfür kein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob Baulasten zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 LBO gehören, ist keine Frage des revisiblen Rechts, sondern ausschließlich landesrechtlich von Bedeutung.
70 
Beschluss vom 30. November 2018
71 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50.000 Euro festgesetzt.
72 
Gründe
73 
Als Streitwert für die Berufung ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG sowie nach Nummer 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Anh. § 164) ein Betrag von 50.000 Euro festzusetzen. Denn die Berufung hat die Klage des Klägers als Bauantragsteller gegen die auf einen Nachbarwiderspruch hin erfolgte Aufhebung der ihm erteilten Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen zum Gegenstand. Nach Nummer 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs sind hier 10.000 Euro je Wohnung anzusetzen. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
27 
Der Senat kann entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil sie bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
28 
Die Berufung hat Erfolg.
29 
Sie ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist, soweit es den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 aufhebt, zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat dem entsprechenden Klageantrag des Klägers zu Unrecht stattgegeben.
I.
30 
Die Klage ist zwar zulässig.
31 
Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Dabei kann - soweit es um die Zulässigkeit der Klage geht - noch dahinstehen, ob es sich bei dem angegriffenen Bescheid um einen Abhilfebescheid nach §§ 72 und 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO handelt und ob bereits deshalb die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich ist oder ob es sich um eine Rücknahmeentscheidung nach §§ 48 und 50 LVwVfG handelt, für deren Anfechtung grundsätzlich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO ein Vorverfahren erforderlich ist. Denn nach den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von § 68 Abs. 1 VwGO kann in einer Konstellation, wie sie hier gegeben ist, unabhängig von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichtet werden. Über die gesetzlichen Regelungen hinaus ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2018 - 7 C 21.16 - NVwZ 2018, 1229, juris Rn. 20). Hier vertritt die Widerspruchsbehörde - das Regierungspräsidium Karlsruhe - ausnahmsweise anstelle des Landratsamts den Beklagten im gerichtlichen Verfahren. Das Regierungspräsidium hat in seinen Schriftsätzen, unter anderem mit der nun eingelegten Berufung, zum Ausdruck gebracht, dass es die Aufhebung der Baugenehmigung auch als Rücknahmeentscheidung nach §§ 50 und 48 LVwVfG für recht- und zweckmäßig hält und ein Widerspruch des Klägers gegen den angegriffenen Bescheid keine Aussicht auf Erfolg hätte. Bereits zuvor hatte das Regierungspräsidiums als Widerspruchsbehörde auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 2 bis 4 dem Landratsamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 die Weisung erteilt, den Widersprüchen abzuhelfen und die dem Kläger erteilte Baugenehmigung aufzuheben (vgl. für den Fall der Weisung durch die Aufsichtsbehörde: BVerwG, Urteil vom 15.9.2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1, juris Rn. 31).
II.
32 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
33 
Der angegriffene Bescheid des Landratsamts vom 19. Mai 2015, mit dem die dem Kläger am 23. September 2013 erteilte Baugenehmigung im Wege der Abhilfe im Rahmen von Widerspruchsverfahren nach § 72 VwGO aufgehoben wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
1. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 72 VwGO.
35 
Denn der Bescheid des Landratsamts vom 19. Mai 2015 ist als Abhilfebescheid nach § 72 VwGO zu werten und nicht - wie der Beklagte meint - als Rücknahme der durch Widerspruch der Beigeladenen angegriffenen Baugenehmigung nach §§ 50 und 48 LVwVfG. Dies ergibt sich zwar noch nicht durch Auslegung des angegriffenen Bescheids des Landratsamts, sondern folgt aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung.
36 
a) Will die (Ausgangs-)Behörde, deren Maßnahme mit einem Widerspruch angegriffen worden ist, den angefochtenen Verwaltungsakt aus der Welt schaffen, hat sie vor Erlass eines Widerspruchsbescheids durch die Widerspruchsbehörde grundsätzlich die Wahl, ob sie dem Widerspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 72 VwGO abhilft oder ob sie den Verwaltungsakt in einem eigenständigen Verfahren außerhalb des Widerspruchsverfahrens gemäß § 48 VwVfG zurücknimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 20 ff., vom 26.3.2003 - 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84, juris Rn. 19 und vom 28.4.2009 - 2 A 8.08 - DVBl. 2009, 1249, juris Rn. 16; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 72 Rn. 11; anders, nämlich eine Verpflichtung zur Abhilfe bei zulässigem und begründetem Widerspruch annehmend: Hüttenbrink in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 72 Rn. 12; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 72 Rn. 16a). Diese Wahl hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei darf sie beispielsweise berücksichtigen, ob sie den Widerspruch für von Anfang an begründet hält oder ob sie ihm aus anderen, etwa aus nachträglich entstandenen Gründen, entsprechen will. Bei einer Rücknahme nach § 48 VwVfG ist die Behörde überdies weder an die Zulässigkeit noch an die Begründetheit des eingelegten Widerspruchs gebunden; insbesondere kann sie diesen Weg noch nach Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides wählen. Anders als bei der Abhilfe verfügt sie hier über ein Ermessen, in welchem Umfang sie den Verwaltungsakt zurücknimmt. Allerdings darf sie die Form der Rücknahme nicht nur deshalb wählen, um der in § 72 VwGO vorgeschriebenen Kostenentscheidung auszuweichen. Eine solche Verfahrensweise verstieße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung und wäre wegen Formenmissbrauchs unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 21 ff., vom 26.3.2003 - 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84, juris Rn. 20 und vom 28.4.2009 - 2 A 8.08 - DVBl. 2009, 1249, juris Rn. 16 und 18, teilweise auch unter Bezugnahme auf Treu und Glauben <§ 242 BGB> und § 162 BGB sowie auf Art. 19 Abs. 4 GG). Wenn die Behörde erkennt, dass der eingelegte Widerspruch zulässig und begründet ist, wird sie mithin besonders zu prüfen haben, ob es sachgerecht ist, von einer Abhilfe oder einem stattgebenden Widerspruch abzusehen und eine Rücknahme auszusprechen. Sie wird dazu Gründe anzugeben haben, um sich dem Verdacht zu entziehen, sie wolle mit ihrer Verfahrensweise der Rücknahme lediglich eine Kostenentlastung zum Nachteil des Widerspruchsführers erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 22)
37 
Ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung innerhalb oder eine Rücknahmeentscheidung außerhalb des Widerspruchsverfahrens getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Grundsätzlich hat die Behörde deutlich zu machen, was sie gewollt hat. Bei nicht auszuräumenden Unklarheiten ist von einer Entscheidung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auszugehen. Ergibt die Auslegung, dass die Behörde materiell eine solche Entscheidung getroffen hat, dann folgt aus § 72 und § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass sie auch über die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat. Hat sie diese Entscheidung unterlassen, kann sie im Wege der Verpflichtungsklage hierzu verpflichtet werden. Ergibt die Auslegung dagegen, dass die Behörde eine Rücknahmeentscheidung im Sinne des § 48 LVwVfG getroffen hat, ist sie nicht verpflichtet, eine Kostenentscheidung nach § 72 VwGO zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2009 - 2 A 8.08 - DVBl. 2009, 1249, juris Rn. 17). Die für den Fall der Erledigung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG zu treffende Kostenentscheidung richtet sich anders als die Kostenentscheidung nach § 72 VwGO nach dem billigen Ermessen der Behörde und ist somit für den Widerspruchsführer potentiell ungünstiger.
38 
b) Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem angegriffenen Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 um einen Abhilfebescheid.
39 
aa) Dies ergibt sich zwar noch nicht aufgrund einer Auslegung des Bescheids. Denn nach dem Verständnishorizont eines objektiven Empfängers des Bescheids hat das Landratsamt die dem Kläger erteilte Baugenehmigung nach §§ 50 und 48 LVwVfG zurückgenommen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Tenors. Dort ist in Nummer 1 ausdrücklich davon die Rede, dass die dem Kläger auf seinen Bauantrag am 23. September 2013 erteilte Baugenehmigung „rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe ... zurückgenommen“ werde. Ferner findet sich in Nummer 2 des Tenors keine Kostenentscheidung nach § 72 VwGO, sondern eine Gebührenentscheidung, wobei bestimmt wurde, die Entscheidung ergebe gebührenfrei. Ferner stellt die rechtliche Begründung des angegriffenen Bescheids ausdrücklich auf §§ 50 und 48 LVwVfG ab und führt aus, die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Außerdem nimmt das Landratsamt auf das durch § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen Bezug und übt es aus, indem es die Rücknahme mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Störungen der baulichen Ordnung begründet. Demgegenüber besteht bei einer Abhilfe nach § 72 LBO kein Ermessen, da dort - wenn es in der Sache um den gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung geht - eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, die sich am Erfolg des Widerspruchs auszurichten hat. Daraus ergibt sich deutlich, dass das Landratsamt keine Abhilfe, sondern eine Rücknahmeentscheidung treffen wollte und entsprechend erklärt hat.
40 
Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass im Sachbericht der Begründung des Bescheids vom Landratsamt dem Bescheidempfänger mitgeteilt wird, dass das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde das Landratsamt gebeten habe, „die Baugenehmigung zum Vorderhaus aufzuheben und den Widersprüchen demnach (teilweise) abzuhelfen“. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums verstoße die Baugenehmigung gegen die zugunsten der Nachbargrundstücke bestehenden Baulasten, was Auswirkungen auf die Widerspruchsverfahren der Nachbarn habe. Ein Nachbar könne sich auf die Verletzung von Baulasten, welche die Einhaltung von Abstandsflächen verlangten, berufen. Bei diesem Inhalt des angegriffenen Bescheids handelt es sich - wie sich aus dem Tenor und den rechtlichen Ausführungen des Landratsamts ergibt - lediglich um die berichtende Wiedergabe der Auffassung des Regierungspräsidiums. Das Landratsamt als den Bescheid erlassende Behörde hat dagegen eine Rücknahmeentscheidung getroffen.
41 
Dieses Verständnis des Bescheids wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Durchführung eines Vorverfahrens, sondern die sofortige Möglichkeit der Klageerhebung verweist. Denn im Hinblick auf die erfolgte Weisung des Regierungspräsidiums könnte das Landratsamt davon ausgegangen sein, dass ein Vorverfahren auch im Falle einer Rücknahme nach §§ 50 und 48 LVwVfG nicht mehr erforderlich sei.
42 
bb) Allerdings ist ein sachlicher Grund für die Wahl der Rücknahme anstelle eines Abhilfebescheids nach § 72 VwGO weder vorgetragen noch aus der Verwaltungsakte oder sonst ersichtlich. Auch konnte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen sachlichen Grund für die getroffene Entscheidungsform benennen. Daher erscheint die Wahl einer Rücknahme anstelle einer Abhilfeentscheidung rechtsstaatswidrig und unbeachtlich. Soweit der Beklagte schriftsätzlich vorgebracht hat, die Baugenehmigung habe allein wegen der objektiven Rechtsverletzung aufgehoben werden sollen, ist dies kein hinreichender sachlicher Grund. Denn dem Landratsamt war bekannt, dass die Widersprüche der Beigeladenen zu 2 bis 4 nach Auffassung des Regierungspräsidiums als Widerspruchsbehörde zulässig und - da nachbarschützende Vorschriften verletzt seien - begründet sei. Dies folgt bereits aus dem Sachbericht des angegriffenen Bescheids. Ferner ergibt sich dies aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 13. Dezember 2013, mit welchem dieses das Landratsamt zur Abhilfe der Nachbarwidersprüche aufgefordert und bezüglich des Widerspruchs der zu 1 beigeladenen Gemeinde ausgeführt hat, dieser Widerspruch werde sich nach der Abhilfe der übrigen Widersprüche erledigen. Wie sich aus den Ausführungen weiter unten zur Begründetheit ergibt, ist zumindest der Widerspruch der Beigeladenen zu 2 und 3 zulässig und begründet. Die vom Landratsamt entgegen der Weisung des Regierungspräsidiums getroffene Wahl einer Rücknahmeentscheidung diente offenbar allein dem Zweck, eine Kostenentscheidung nach § 72 VwGO und § 80 LVwVfG zugunsten der Beigeladenen zu 2 und 3 und damit eine Kostentragung des Beklagten zu vermeiden.
43 
2. Die Rechtmäßigkeit eines Abhilfebescheids richtet sich danach, ob der Widerspruch, dem abgeholfen wird, nicht nur begründet (§ 72 VwGO), sondern auch zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 15 und 24 und vom 1.7.1999 - 4 C 23.97 - NVwZ 2000, 195, juris Rn. 20; Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 72 Rn. 19; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 72 Rn. 3). Ausgehend hiervon ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen sich - wie hier - der Inhaber einer Baugenehmigung gegen deren teilweise oder vollständige Aufhebung im Wege eines Abhilfebescheids nach § 72 VwGO wendet, die Baugenehmigung nur insoweit zu überprüfen ist, als zu Lasten des Nachbarn, der das Widerspruchsverfahren angestrengt hat, nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt werden. Verstößt die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen, verletzt die Abhilfeentscheidung die subjektiv-öffentlichen Rechten des Bauherrn und ist auf dessen Anfechtungsklage aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.4.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64, juris Rn. 15 und 24 und vom 1.7.1999 - 4 C 23.97 - NVwZ 2000, 195, juris Rn. 20; deutlicher: VG Freiburg, Urteil vom 25.7.2012 - 4 K 2241/11 - juris Rn. 29; VG Karlsruhe, Urteil vom 4.5.2011 - 5 K 2976/09 - juris Rn. 28). Haben mehrere Nachbarn gegen eine Baugenehmigung Widersprüche eingelegt, ist die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege der Abhilfe gegenüber dem Bauherrn bereits dann rechtmäßig, wenn nur einer der Widersprüche zulässig und begründet ist.
44 
3. Gemessen daran ist die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege der Abhilfe rechtmäßig, weil jedenfalls die Widersprüche der Beigeladenen zu 2 und 3 zulässig und begründet sind. Sie wurden am 2. Oktober 2013 innerhalb der Frist des § 70 VwGO formgerecht erhoben und begründet. Die dem Kläger im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO erteilte Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Beigeladenen zu 2 und 3 in ihren Rechten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184, juris Rn. 16; Beschluss vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179, juris Rn. 3).
46 
Ausgehend davon kann der am 31. Oktober 2014 in Kraft getretene Bebauungsplan der Beigeladenen zu 1 „Innenortsentwicklung N...“ der am 23. September 2013 erteilten Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden. Jedoch bedarf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 BauGB hier keiner Nachprüfung.
47 
Denn die dem Kläger im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung verstößt gegen die zulasten des Vorhabengrundstücks und zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen zu 2 und 3 mit der Flurstück-Nummer 107 übernommene Baulast vom 24. September 1971, welche zugunsten der Beigeladenen zu 2 und 3 nachbarschützende Wirkung entfaltet.
48 
a) Auf einen Verstoß gegen eine durch Baulast übernommene Verpflichtung kann sich der Nachbar berufen, wenn sich der Inhalt der Baulast auf eine Regelung bezieht, die nachbarschützenden Charakter hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 2; Sauter, LBO, § 71 Rn. 8; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 71 Rn. 52). Mit der Baulasterklärung vom 24. September 1971 hat der Rechtsvorgänger des Klägers für das Grundstück mit der Flurstück-Nummer 106 für sich und seine Rechtsnachfolger die Verpflichtung übernommen, sein Grundstück zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 in einem Abstand von mindestens sechs Metern von dem auf diesem geplanten Wohnhausneubau dauernd unüberbaut zu lassen. Ein zusätzlich erforderlicher Abstand wegen mehr als zweigeschossiger Bauweise oder wegen weitergehend notwendiger Fensterabstände sollte unberührt bleiben. Die Abstände sollten nach der Baulasterklärung nach den Vorschriften der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung gemessen werden. Damit handelt es sich um eine abstandsflächenbezogene Baulast, die - weil den Vorschriften über die erforderliche Abstandsfläche nachbarschützen-de Wirkung zukommt - nachbarschützend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 2). Das Bauvorhaben des Klägers verstößt gegen die Baulast vom 24. September 1971, weil es unmittelbar an der Grenze der Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 106 und 107 errichtet werden soll und damit der in der Baulasterklärung übernommenen Verpflichtung widerspricht.
49 
b) Die Baulast ist auch nicht unwirksam. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe wurden bereits mit Senatsbeschluss vom 17. August 2018 (5 S 855/17) zurückgewiesen. Die Klage des Klägers gegen den Beklagten auf Verzicht auf die Baulast ist rechtskräftig abgewiesen. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Baulast bislang nicht in das Baulastenverzeichnis eingetragen ist, steht - anders als das Landratsamt bei Erteilung der Baugenehmigung meinte - der Wirksamkeit der Baulast nicht entgegen. Die Eintragung nach § 72 LBO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur deklaratorisch (vgl. Senatsurteil vom 4.2.2016 - 5 S 1140/14 - BauR 2016, 1141, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.5.1979 - III 353/79 - juris Rn. 28, vom 1.6.1990 - 8 S 637/90 - VBlBW 1991, 2786, juris Rn. 19, und vom 2.9.2009 - 3 S 1773/07 - VBlBW 2010, 41, juris Rn. 42). Die fehlende Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis der Beigeladenen zu 1 ist gemäß § 72 LBO nachzuholen. Zwar handelt es sich bei der Baulast vom 24. September 1971 um eine vorhabenabhängige Baulast, die aus Anlass eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens erklärt wurde. Insoweit ist noch nicht hinreichend geklärt, ob eine vorhabenbezogene Baulast unter der auflösenden Bedingung der Beseitigung oder der Nutzungsänderung des konkreten Gebäudes steht, auf das sie bezogen war (so Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBAVO, 7. Aufl., § 71 Rn. 27). Nach Auffassung des 8. Senats gilt eine vorhabenbezogene Baulast jedoch auch für den Fall der Ersetzung des Gebäudes durch einen Neubau (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 - VBlBW 2001, 188, juris Rn. 48). Die Wirkung der Baulast werde nicht durch die Genehmigung eines bestimmten Vorhabens „verbraucht“. Allerdings braucht dies hier nicht entschieden werden, da hier kein solcher Fall vorliegt. Das Wohngebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 und 3 besteht weiterhin. Zumindest ist von der vorhabenbezogenen Baulast jedoch ein den bisherigen Baukörper erhaltender Umbau erfasst, etwa der Einbau von Fenstern.
50 
c) Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenbaulast vom 24. September 1971 ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger nun am 2. Juni 2017 bezogen auf seine Bausache sowie abstrakt gegenüber der Baurechtsbehörde die Erklärung abgegeben hat, dass der Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 106 der Gemarkung N... für sich und die Rechtsnachfolger als Baulast nach § 71 LBO die Verpflichtung übernimmt, bei einem eventuellen späteren Bauvorhaben an die Grenze zum Nachbargrundstück mit der Flurstück-Nummer 107 anzubauen.
51 
Denn die am 2. Juni 2017 vom Kläger erklärten Baulasten sind unwirksam. Eine Baulast ist unwirksam, wenn sie mit einer bereits bestehenden wirksamen Baulast kollidiert (vgl. Senatsurteil vom 27.1.1994 - 5 S 7/93 - juris Rn. 28). Dies ist hier der Fall. Mit der wirksamen Baulast vom 24. September 1971 hat sich der Rechtsvorgänger des Klägers im Eigentum am Grundstück mit der Flurstück-Nummer 106 verpflichtet, sein Grundstück in einem Abstand von mindestens sechs Metern von dem auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 107 geplanten Wohnhaus dauernd unüberbaut zu lassen. Diese Verpflichtung kollidiert mit der nun am 2. Juni 2017 erklärten Verpflichtung zum Anbau an die Grenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer 107.
52 
Entgegen der Auffassung des Klägers kann die nun abgegebene Erklärung nicht so verstanden werden, dass nun eine Baulast mit dem Inhalt bestehe, entweder einen Abstand einzuhalten oder anzubauen. Zwar wäre es denkbar gewesen, von vornherein eine Baulast mit einer alternativen Verpflichtung zu übernehmen (vgl. den Fall des Senatsbeschlusses vom 9.12.1997 - 5 S 2568/97 - NVwZ 1998, 535, juris). Eine solche alternative Verpflichtung wurde vom Rechtsvorgänger des Klägers am 24. September 1971 jedoch nicht erklärt (vgl. den Senatsbeschluss vom 17.8.2018 - 5 S 855/17). Vielmehr stehen hier die Baulasterklärungen vom 24. September 1971 und vom 2. Juni 2017 kumulativ nebeneinander, so dass eine widersprüchliche Rechtssituation entstanden ist, welche zur Unwirksamkeit der am 2. Juni 2017 erklärten Baulasten führt. Ein Grundstückseigentümer kann sich durch die Erklärung einer Baulast, die mit einer früher übernommenen wirksamen Baulastverpflichtung kollidiert, nicht von dieser befreien. Im Übrigen besteht an der früheren Baulast - wie sich aus dem den Kläger betreffenden Senatsbeschluss vom 17. August 2018 (5 S 855/17) ergibt - weiterhin ein öffentliches Interesse und damit kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Verzicht auf die Baulast nach § 71 Abs. 3 LBO. Die am 2. Juni 2017 erklärten Baulasten sind daher wieder aus dem Baulastenverzeichnis der Beigeladenen zu 1 zu löschen (vgl. Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 72 Rn.3).
53 
d) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Baulast auch im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 LBO zu berücksichtigen. Zwar ist der Regelungsinhalt einer im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung grundsätzlich auf das materielle Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO beschränkt. Danach prüft die Baurechtsbehörde hier die Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB, die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung und außerhalb von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO. Das Bauordnungsrecht ist somit - mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen - im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht von Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 18).
54 
Eine auf die Regelungen der §§ 5 bis 7 LBO bezogene Baulast gehört damit jedoch nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, ohne dass es auf § 52 Abs. 3 LBO in diesem Zusammenhang ankäme (vgl. allein zu § 52 Abs. 3 LBO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 22.10.2008 - 8 A 10942/08 - BauR 2009, 799, juris Rn. 27 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 1.10.2010 - 4 A 1907/10.Z - ESVGH 61, 91, juris Rn.12 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28.1.2009 - 10 A 1075/08 - DVBl. 2009, 461, juris Rn. 39 ff.).
55 
Zwar verweist der Wortlaut von § 52 Abs. 2 LBO nicht unmittelbar auf § 71 LBO. Jedoch kann sich die Auslegung von § 52 Abs. 2 LBO nicht auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränken. Systematisch befindet sich die Regelung der Baulast im Achten Teil der Landesbauordnung, der im Wesentlichen allgemeine Verfahrensvorschriften enthält. Entsprechend ist die Baulast hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, die ein Grundstückseigentümer freiwillig übernehmen kann, grundsätzlich offen ausgestaltet, sie muss sich lediglich auf Pflichten mit einem bauaufsichtsrechtlichen Inhalt beziehen. Dazu gehören Pflichten mit bauordnungsrechtlichem, aber auch bauplanungsrechtlichem Inhalt (vgl. nur Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 71 Rn. 17 ff.). Würde man Baulasten nach § 71 LBO gänzlich vom Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 LBO für ausgeschlossen halten, wären damit auch Baulasterklärungen mit bauplanungsrechtlichem Inhalt von der Prüfung ausgeschlossen. Dies widerspräche dem Sinngehalt von § 52 Abs. 1 Nr. LBO, weil nach dieser Norm die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach §§ 14 und 29 bis 38 BauGB auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren vollständig überprüft werden soll. Daher ist eine Baulast aus rechtssystematischen Gründen im Rahmen von § 52 Abs. 2 LBO zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen in § 52 Abs. 2 LBO genannten Regelungsbereich bezieht.
56 
Dies wird durch § 7 Satz 1 LBO bestätigt. Danach dürfen Abstände und Abstandsflächen, die nach der Landesbauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung auf dem Grundstück selbst liegen müssen, sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Die Abstandsflächenbaulast hat damit eine „fiktive Verschiebung“ der Grundstücksgrenze zur Folge. Eine Verletzung einer Abstandsflächenbaulast ist wie eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften zu werten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 2). Daraus ergibt sich, dass die Baulast nicht nur zugunsten eines Baugrundstücks, sondern auch im Falle eines Vorhabens auf dem belasteten Grundstück zu berücksichtigen ist, und zwar auch bei der Prüfung von § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO.
57 
Dies entspricht des Weiteren Sinn und Zweck von § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO, der sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung ergibt, der zur Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens geführt hat. Danach wurden die Abstandsflächenvorschriften der §§ 5 bis 7 LBO in das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens einbezogen, weil die Einhaltung dieser Vorschriften in der Praxis aufgrund divergierender Nachbarinteressen sehr streitbehaftet ist und daher nicht der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn überlassen werden sollte. Bezüglich dieser Voraussetzungen sollte es bei der Präventivkontrolle der Baurechtsbehörde bleiben (vgl. LT-Drs. 14/5013, S. 52). Dementsprechend wurde in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass eine durch eine Satzung nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO bestimmte Abweichung von § 5 Abs. 7 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. LT-Drs. 14/5013, S. 52). Der Umstand, dass § 71 LBO in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wurde, spielt angesichts des zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Zwecks der Regelung sowie des systematischen Zusammenhangs von § 71 LBO mit den §§ 5 bis 7 LBO keine Rolle. Denn eine Verletzung einer Abstandsflächenbaulast ist einer Verletzung der Vorschriften über Abstandsflächen gleichzusetzen. Vielmehr zeigt sich aus dem Hinweis der Gesetzesbegründung auf Satzungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO, dass im Rahmen des § 52 Abs. 2 LBO auch allgemeine Vorschriften zu berücksichtigen sind, wenn sie einen Bezug zum Prüfprogramm der vereinfachten Baugenehmigung aufweisen.
58 
e) Ausgehend davon, dass an der am 24. September 1971 zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 erklärten Baulast weiterhin ein öffentliches Interesse besteht (vgl. den Senatsbeschluss vom 17. August 2018 - 5 S 855/17) und auch die Beigeladenen zu 2 und 3 als Eigentümer des begünstigten Grundstücks weiterhin ein berechtigtes Interesse am Fortbestand der Baulast haben, etwa im Hinblick auf den möglichen Einbau von Fenstern in der Grenzwand, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beigeladenen zu 2 und 3 weiterhin auf die vom Rechtsvorgänger des Klägers für sein Grundstück freiwillig übernommene Verpflichtung berufen.
59 
f) Eine Befreiung von der Baulast nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO scheidet aus, weil es sich bei der Baulast um keine Rechtsvorschrift im Sinne dieser Vorschrift handelt. Zudem fehlt es an der nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO vorausgesetzten nicht beabsichtigten Härte. Denn der Rechtsvorgänger des Klägers hat die eingeschränkte Bebaubarkeit seines Grundstücks durch die Baulastbewilligung selbst herbeigeführt und sich des Bebauungsrechts selbst begeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2013 - 8 S 304/13 - VBlBW 2013, 305, juris Rn. 3 f.). Auch für das Vorliegen von Gründen des allgemeinen Wohls, die eine Befreiung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO erforderten, ist nichts ersichtlich.
60 
4. Da bereits die Widersprüche der Beigeladenen zu 2 und 3 erfolgreich sind und den hier angegriffenen Abhilfebescheid des Beklagten tragen, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die Widersprüche der Beigeladenen zu 1 und 4 zulässig und begründet sind, zumal der Abhilfebescheid dem Widerspruch der zu 1 beigeladenen Gemeinde gar nicht abhelfen sollte.
61 
Gleichwohl sei im Hinblick auf eine Modifikation des Bauantrags des Klägers zur Klarstellung bezüglich der Einwendungen des Beigeladenen zu 4 ausgeführt:
62 
Die zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 und zulasten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 106 vom Rechtsvorgänger des Klägers am 3. März 1975 erklärte Baulast, sein Grundstück in einem Abstand von mindestens 1,40 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 dauernd unüberbaut zu lassen, wird durch das Bauvorhaben des Klägers nicht verletzt.
63 
Eine Baulasterklärung ist eine einseitige amtsempfangsbedürftige Erklärung des Grundstückseigentümers, die in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. § 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich die Baurechtsbehörde, die Baulast nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte (sog. „objektiver Empfängerhorizont“, vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2018 - 5 S 855/17; Senatsurteil vom 4.2.2016 - 5 S 1140/14 - BauR 2016, 1141, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.1.2007 - 3 S 1251/06 - VBlBW 2007, 255, juris Rn. 22).
64 
Ausgehend hiervon bezieht sich die das Vorhabengrundstück belastende Baulast zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 allein auf den hinteren Bereich der Grundstücke im Umfang des dort vorhandenen Um- und Erweiterungsbaus auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 (vgl. den Lageplan in der Bauakte zum Bauantrag des W... S... vom 28. August 1974). Denn die Baulasterklärung des Rechtsvorgängers des Klägers wurde - auch wenn sich dies aus der Erklärung selbst nicht ergibt - allein im Hinblick auf eine Anfrage durch den damaligen Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 abgegeben, der am 28. August 1974 eine Baugenehmigung für einen diesen Bereich betreffenden Um- und Erweiterungsbau beantragt hatte und dem die Baugenehmigung ohne die Baulasterklärung des Rechtsvorgängers des Klägers am 19. März 1975 nicht erteilt worden wäre. Für die Baurechtsbehörde war bei Abgabe der Erklärung deutlich erkennbar, dass die Baulast allein in diesem Zusammenhang und nur insoweit abgegeben werden sollte, als sie für das damalige Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück notwendig war. Denn im vorderen Bereich des Grundstücks des Klägers stand auf der zum Grundstück mit der Flurstück-Nummer 105 zugewandten Seite das teilweise an, teilweise in etwa einem Abstand von 50 cm von der Grenze errichtete Wohnhaus des Rechtsvorgängers des Klägers (vgl. den Lageplan in der Bauakte zum Bauantrag des W... S...; vgl. ferner den Lageplan zum Bauantrag des J... S... vom 12. April 2001, das Lichtbild auf Bl. 125 d. A. des Landratsamts zum Bauantrag des Klägers). Es kann aus der Sicht eines objektiven Dritten nicht angenommen werden, dass der Rechtsvorgänger des Klägers eine Baulast erklären wollte, nach der sein eigenes Wohnhaus im Falle der Zerstörung nicht mehr an gleicher Stelle hätte wieder errichtet werden können.
65 
Auf den Umstand, dass sich in der dem Grundstück des Klägers zugewandten Wand des im vorderen Bereich des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 auf der Grenze errichteten Gebäudes im Obergeschoss Glasbausteine befinden, kommt es bei der Auslegung der Baulasterklärung nicht an. Denn bei Abgabe der Baulasterklärung am 3. März 1975 war die heute im vorderen Bereich des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 105 befindliche Grenzbebauung mit dem Glasbausteinfenster noch nicht vorhanden (vgl. den Lageplan zum Bauantrag des W... S... vom 28. August 1974).
III.
66 
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Berufung des Beklagten aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67 
Soweit das Verwaltungsgericht eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen hat, die weitere, in der Berufungsinstanz nicht anhängige Streitgegenstände erfasst, ist die Kostenentscheidung vom Senat aufgrund § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen insgesamt nach Maßgabe des § 155 Abs. 1 VwGO zu ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich mit seiner Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung Erfolg hatte. Das Verwaltungsgericht hat für diesen rechtskräftig gewordenen Teil des Urteils vom 20. Dezember 2016 einen Streitwert von 5.000 Euro festgesetzt. Für die erfolglose Klage auf Verzicht auf die Baulast zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 haben das Verwaltungsgericht sowie später der Senat im Beschluss vom 17. August 2018 einen Streitwert von 5.000 Euro festgesetzt. Für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen ist von einem Streitwert von 50.000 Euro auszugehen (siehe den Beschluss vom gleichen Tage). Damit ist der Kläger in erster Instanz lediglich im Umfang von 5/60 also 1/12 erfolgreich. Lediglich insoweit sind ihm nach § 155 Abs. 1 VwGO Kosten zu erstatten. Im Übrigen muss er die Kosten des Beklagten tragen.
68 
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Denn anders als im Verfahren 5 S 855/17, in dem es um den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2016 ging, soweit es die Klage auf Verzicht auf die zugunsten des Grundstücks mit der Flurstück-Nummer 107 eingeräumte Abstandsflächenbaulast abgewiesen hatte, haben die Beigeladenen hier das Verfahren nicht wesentlich gefördert und haben auch keine Anträge gestellt. Die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 2 bis 4 vom 5. Dezember 2016 und vom 4. August 2017 sind von keinem solchen Umfang, dass eine Kostenerstattung der Billigkeit entspräche, zumal sie mangels Antragstellung kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO getragen haben.
IV.
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Es liegt hierfür kein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob Baulasten zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 LBO gehören, ist keine Frage des revisiblen Rechts, sondern ausschließlich landesrechtlich von Bedeutung.
70 
Beschluss vom 30. November 2018
71 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50.000 Euro festgesetzt.
72 
Gründe
73 
Als Streitwert für die Berufung ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG sowie nach Nummer 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., Anh. § 164) ein Betrag von 50.000 Euro festzusetzen. Denn die Berufung hat die Klage des Klägers als Bauantragsteller gegen die auf einen Nachbarwiderspruch hin erfolgte Aufhebung der ihm erteilten Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen zum Gegenstand. Nach Nummer 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs sind hier 10.000 Euro je Wohnung anzusetzen. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.
74 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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