Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2453/17

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2017 - 5 K 3678/15 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Altersgeld nach der antragsgemäß erfolgten Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis.
Die am … 1980 geborene Klägerin stand zuletzt als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes. Im Zeitraum 07.01.2008 bis 31.07.2009 absolvierte sie als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für Lehrer. Hieran schlossen sich nach Übernahme ins Beamtenverhältnis vom 14.12.2009 bis zum 31.07.2011 Tätigkeiten im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg an und zwar vom 14.12.2009 bis zum 31.01.2010 in Teilzeit zu 3/4, vom 01.02.2010 bis zum 31.01.2011 in Teilzeit zu 1/2 und vom 01.02.2011 bis zum 31.07.2011 in Teilzeit zu 32,74/40,00. Zum 01.08.2011 wechselte die Klägerin in den baden-württembergischen Schuldienst, in dem sie vom 01.08.2011 bis zum 13.03.2013 in Vollzeit und vom 16.01.2014 bis zum 28.02.2015 in Teilzeit zu 18/25 tätig war; in der Zeit vom 14.03.2013 bis zum 15.01.2014 befand sie sich in Elternzeit.
Auf ihren Antrag erfolgte zum 01.03.2015 die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 06.01.2015 erklärte die Klägerin, statt einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte eine „Gewährung“ von Altersgeld mit Bescheid vom 25.02.2015 ab, weil die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung einer altersgeldfähigen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren nicht erfülle. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung habe sie nur eine altersgeldfähige Dienstzeit von 4,99 Jahren (vier Jahre und 362,88 Tage) erreicht.
Mit dem hiergegen am 22.03.2015 eingelegten Widerspruch rügte die Klägerin, eine nur anteilsmäßige Berücksichtigung der von ihr in Teilzeit zurückgelegten Dienstzeiten verstoße gegen den aus dem Unionsrecht folgenden Grundsatz der Nichtdiskriminierung, weil sie allein aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung schlechter gestellt werden solle.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 29.06.2015, zurück. Beschäftigungszeiträume in Teilzeitbeschäftigung seien nur zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspreche. Dies folge aus § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG. Der Verweis auf eine unionsrechtskonforme Auslegung sei „hinfällig“. Eine historische Auslegung von § 4 BeamtVG (Bund) ergebe, dass als Wartezeit nur die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angesehen werden könne, weswegen Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung auch nur mit dem Umfang der Beschäftigung auf die Wartezeit anzurechnen seien. Eine Wartezeit sei schon immer nur im Rahmen der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt worden. Hieran habe sich mit der Einführung der Möglichkeit zur Teilzeitarbeit im Jahr 1969 nichts geändert. Eine Berücksichtigung in vollem Umfang hätte demgegenüber eine Privilegierung von Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten zur Folge.
Am 24.07.2015 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Der Altersgeldanspruch sei entstanden. Für die Erfüllung der Wartezeit seien auch die Zeiten, in denen sie in Teilzeit tätig gewesen sein, voll zu berücksichtigen, so dass sie auf eine Dienstzeit von mehr als fünf Jahren komme. Der pro-rata-temporis-Grundsatz gemäß § 4 Nr. 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1997 („Teilzeitrichtlinie“) greife bei unteilbaren Leistungen sowie hinsichtlich der Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen nicht ein. Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr könne nur die Erbringung teilbarer (Entgelt-)Leistungen von einer entsprechenden Arbeitsleistung abhängig machen. Wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts könne § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG auf die Wartezeitberechnung nicht angewendet werden. Bei Anwendung der Vorschrift würden Teilzeitbeschäftigte schlechter gestellt als Vollzeitbeschäftigte, indem sie eine erheblich längere Beschäftigungszeit benötigten, um einen Anspruch auf ein Altersgeld zu erwerben. Insbesondere führte die rechtliche Hürde einer fünfjährigen altersgeldfähigen Dienstzeit nicht lediglich zu einem anteiligen Ausschluss des Altersgelds entsprechend der Teilzeitquote, sondern dazu, dass er insgesamt nicht entstünde.
Das beklagte Land ist der Klage unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 18.07.2017 stattgegeben und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des LBV vom 25.02.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheids vom 22.06.2015 verurteilt, der Klägerin antragsgemäß Altersgeld zu „gewähren“. Die Klägerin habe zusammengerechnet 70,5 Monate oder 5,88 Jahre an Dienstzeiten zurückgelegt. Für die Berechnung der fünfjährigen Wartezeit gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG wären hiervon bei Anwendung von § 89 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG, der eine Berücksichtigung nur entsprechend des Verhältnisses der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit vorsehe, zwar nur vier Jahre und 362,88 Tagen bzw. 4,99 Jahre als ruhegehaltsfähig anzusetzen. Die Vorschrift dürfe bei der Berechnung der altersgeldfähigen - ebenso wie der ruhegehaltsfähigen - Dienstzeit jedoch nicht angewendet werden, weil dem Unionsrecht insoweit Vorrang gebühre. Die anderweitige Berechnung sei mit den Vorgaben der Richtlinie 97/81/EG zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitbeschäftigte unvereinbar, weil sie die Klägerin unmittelbar wegen der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung benachteilige. Die Richtlinie sei auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG in Bezug auf die Altersversorgung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten nicht voll berücksichtige, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der pro-rata-temporis Grundsatz gelte daher nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe, weil dieser ausschließlich von den berücksichtigungsfähigen Zeiten abhänge, die der Arbeitnehmer erworben habe. Diese Zeiten entsprächen der tatsächlichen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und nicht dem Umfang der während des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Arbeit. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten erfordere daher, die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt würden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe, bei einem Teilzeitbeschäftigten so zu berechnen, als hätte dieser eine Vollzeitstelle innegehabt. Zulässig sei nur die anteilige Berechnung der Höhe der Versorgung eines Teilzeitbeamten. Dies gelte auch für deutsche Beamte, auf welche die Rahmenvereinbarung anwendbar sei. Eine unionsrechtskonforme Anwendung des Landesrechts erfordere daher, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung für die Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies entspreche im Übrigen der Regelung des Altersgelds für Bundesbeamten (§ 3 AltGG), die nach der Gesetzesbegründung gerade der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung trügen und in Teilzeit verbrachte Zeiten deswegen für die Erfüllung der Wartezeit voll berücksichtige.
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Am 02.11.2017 hat das beklagte Land die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung gegen das am 04.10.2017 zugestellte Urteil eingelegt. In der am 01.12.2017 vorgelegten Begründung trägt es vor, die Klägerin habe nach § 89 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG nur eine altersgeldfähige Dienstzeit von 4,99 Jahren zurückgelegt, weswegen ein Anspruch auf Altersgeld nicht entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe hinsichtlich der altersgeldrechtlichen Regelungen kein Anwendungsvorrang des Unionsrechts. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verbiete nur, Teilzeitbeschäftigte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasse der Begriff der „Beschäftigungsbedingungen" zwar auch Versorgungsbezüge, allerdings nicht Systeme der sozialen Sicherheit. Das Altersgeld gewähre aber lediglich eine zusätzliche Versorgung von ehemaligen Beamten neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausgeschiedene baden-württembergische Beamte würden, wenn kein Altersgeldanspruch bestehe, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Es werde daher in jedem Fall ein Versorgungsanspruch begründet. Damit seien die Altersgeldregelungen mit dem pro-rata-temporis-Grundsatz vereinbar. Es werde lediglich differenzierend nach dem Umfang des Beschäftigungsverhältnisses Altersgeld gewährt oder eine Nachversicherung durchgeführt. Diese Besonderheit bewirke nicht, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt werde. Das Altersgeld sei damit nur ein Aliud zur Nachversicherung. In vielen Fällen könne sogar die Nachversicherung vorteilhafter sein, beispielsweise, wenn der ehemalige Beamte ohne sie die Wartezeit zum Erwerb eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren nicht erreiche. Das Altersgeld könne außerdem nicht mit Versorgungsbezügen gleichgestellt werden, sondern unterfalle dem Begriff des Systems der sozialen Sicherheit und damit nicht dem Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung. Es werde durch das Land einseitig aufgrund einer landesrechtlichen Rechtsvorschrift geleistet und unterliege damit keiner Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Dies lege nahe, dass die Regelung eher einem öffentlichen Sozialversicherungssystem als einer Leistung entspreche, die Teil der Vergütung eines Arbeitnehmers gemäß einer individuellen oder tariflichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sei. Das Altersgeld sei eine Form der zusätzlichen Rente, die weniger von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhänge, sondern vielmehr aus sozialpolitischen Erwägungen gewährt werde. Es sei daher eher einer Unterstützungsebene zuzuordnen als einer beitragsbezogenen Ebene. Eine Auslegung des in § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung statuierten Diskriminierungsverbots, nach der das Land Baden-Württemberg gezwungen wäre, jeden Beamten unabhängig von seinem Beschäftigungsumfang mit einem Altersgeld zu versorgen, liefe darauf hinaus, ihm Verpflichtungen im Bereich der allgemeinen Sozialpolitik aufzuerlegen. Schließlich liege keine Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter vor. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG betreffe nur die Beamten, die einen überwiegenden Zeitraum im Beamtenverhältnis in Teilzeitbeschäftigung tätig gewesen seien. Viele ausgeschiedene Beamte würden durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zudem sogar begünstigt. Im Hinblick auf den Zufallscharakter der Wirkung dieser Bestimmung könne sie nicht als ein Hindernis rechtlicher Natur angesehen werden, das Teilzeitbeschäftigte schlechterstelle als Vollzeitbeschäftigte.
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Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2017 - 5 K 3678/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von einem Anwendungsvorrang des Unionsrechts ausgegangen, weil hier das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung greife. Danach dürften Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt seien, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung sei aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasse der Begriff der Beschäftigungsbedingung auch Altersversorgungsbezüge. Ausgenommen seien nur Systeme der sozialen Sicherheit. Die Abgrenzung zwischen einem System des Altersversorgungsbezugs und einem System der sozialen Sicherheit erfolge danach, ob die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gelte, ob sie unmittelbar von der geleisteten Dienstzeit abhänge und ob sie nach den letzten Bezügen berechnet werde. Nach diesen Kriterien handle es sich beim Altersgeld unzweifelhaft um eine Leistung aus einem System des Altersversorgungsbezugs. Der Anspruch auf Altersgeld knüpfe wie der originäre Versorgungsanspruch an die Beamteneigenschaft der Klägerin an und stehe nicht allen Arbeitnehmern zu. Der Anspruch hänge wie der originäre Versorgungsanspruch auch unmittelbar von der geleisteten Dienstzeit und den zuletzt erhaltenen Bezügen der Klägerin ab. Die Klägerin werde durch die Regelung des § 89 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG im konkreten Fall hinsichtlich ihrer Beschäftigungsbedingungen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten Beamten allein wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung schlechter gestellt. Denn sie habe nach dieser Regelung und der Rechtsauffassung des Beklagten als Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Altersgeld, während ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter unzweifelhaft anspruchsberechtigt wäre, weil er die erforderliche Dienstzeit erbracht hätte.
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Aus objektiven Gründen sei diese Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere könne der pro-rata-temporis-Grundsatz auf die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Altersversorgung aus dem Versorgungssystem des Altersgelds geleistet werde, keine Anwendung finden, weil diese Frage allein von der Dauer der geleisteten Dienstzeiten und nicht von dem Umfang der in dieser Zeit geleisteten Arbeit abhänge. Allein die Berechnung der Höhe der Versorgungs- oder Altersgeldleistung sei unter Berücksichtigung auch des Umfangs der tatsächlich geleisteten Arbeit möglich. Mit Einführung des Altersgelds habe die Flexibilität zwischen Beschäftigungsverhältnissen im Beamtentum und in der freien Wirtschaft gefördert werden sollen. Das Altersgeld sei daher so konzipiert worden, dass die im Beamtenverhältnis erdienten Ansprüche bei einem Wechsel in die freie Wirtschaft in voller Höhe erhalten blieben und gerade nicht durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgewertet werden könnten. Auch systematisch komme es gerade nicht - wie bei einer Nachversicherung - zu einer Abführung von Beiträgen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Altersgeld sei dementsprechend hinsichtlich des Erdienens der Ansprüche tatbestandlich gleichlaufend zum hergebrachten Modell der Beamtenversorgung ausgestaltet. Der nach den Regeln des Beamtenversorgungsrechts erdiente Versorgungsanspruch solle dem Beamten als Altersgeld ungeschmälert zur Verfügung stehen. Dies komme insbesondere durch die Verweisungsvorschriften der § 87 Abs. 3 in Verbindung mit § 89 LBeamtVG zum Ausdruck. Unstreitig würde die Klägerin nach unionsrechtlichen Maßstäben sowie der einschlägigen Rechtsprechung einen originären Beamtenversorgungsanspruch erdient haben. § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG wäre für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wegen des Widerspruchs zum Unionsrecht außer Anwendung zu lassen. Wollte man dies bei Ermittlung des Altersgelds anders handhaben, würden Sinn und Zweck des Altersgelds, nämlich der ungeschmälerte Erhalt des nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßgaben einmal erdienten Versorgungsanspruchs als Altersgeld, gerade nicht erreicht. Die Rechtsauffassung des Beklagten würde damit zu einem Systembruch führen und Sinn und Zweck des Gleichlaufens der Systeme untergraben.
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Dem Senat liegen die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts und die Akte des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Hierauf sowie auf die Senatsakte wird wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf die der Sache nach begehrte erstmalige Festsetzung (§ 88 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) des Altersgelds. Die dies ablehnende Entscheidung des Landesamts für Besoldung und Versorgung im Bescheid vom 25.02.2015 sowie im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass das beklagte Land bei gegebener Spruchreife zur Festsetzung des Altersgelds zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG erfolgt die erstmalige Festsetzung des Altersgelds innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs nach § 85 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG durch die Zahlstelle, d.h. das LBV (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LBVG). Die Anspruchsgrundlage des § 84 LBeamtVG ist hier in der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 01.03.2015, bis 30.11.2018 gültigen Fassung vom 24.07.2012 (GBl. S. 482) anwendbar. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG a.F. hatten Beamte, die ab Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes am 01.01.2011 in ein Beamtenverhältnis berufen worden waren, Anspruch auf Altersgeld, soweit sie auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 und 3 LBeamtVG) entlassen wurden und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben waren. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten wie die Klägerin konnten vor Beendigung des Beamtenverhältnisses gegenüber ihrem Dienstherrn schriftlich erklären, dass sie - anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 SGB VI) - Altersgeld in Anspruch nehmen werden (§ 84 Abs. 2 LBeamtVG a.F.). In beiden Fällen - dem originären Altersgeldanspruch nach § 84 Abs. 1 LBeamtVG a.F. ebenso wie dem früheren (vgl. inzwischen § 84 LBeamtVG in der seit dem 01.12.2018 geltenden Fassung) optionalen Altersgeldanspruch nach § 84 Abs. 2 LBeamtVG a.F. - entstand der Anspruch auf Altersgeld nur, wenn der ehemalige Beamte eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Abs. 2 BeamtVG von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hat (§ 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG).
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Die Klägerin hat danach durch die am 06.01.2015 rechtzeitig vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses am 28.02.2015 erfolgte Optierung zum 01.03.2015 (§ 85 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG) einen Anspruch auf Altersgeld erworben. Der Entstehung des Anspruchs steht entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht entgegen, dass die Klägerin einen Teil ihrer Dienstzeiten von 70,5 Monaten im Beamtenverhältnis in Teilzeit tätig war. Denn für die Berechnung der Mindestdienstzeit von fünf Jahren sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nicht gemäß § 89 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
21 
1. Mit der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit („Wartezeit“) von fünf Jahren an altersgeldfähigen Dienstzeiten knüpft der Gesetzgeber - obwohl das Altersgeld seinem Rechtscharakter nach keine Beamtenversorgung, sondern ein Aliud darstellt (vgl. § 2 Abs. 1 LBeamtVG sowie die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 14/6694, S. 501) - erkennbar an die entsprechenden Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs an. Ein Ruhegehalt wird - abgesehen von den Fällen der Dienstunfähigkeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG) - ebenfalls nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG). Die Dienstzeit wird insoweit nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltsfähig ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG). Dies wiederum entspricht der wortgleichen und schon seit vielen Jahren geltenden Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG (Bund). Der Landesgesetzgeber ging bei der Schaffung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes dabei offensichtlich noch von der überkommenen Rechtsauffassung aus, das Erfordernis der Ruhegehaltsfähigkeit der für die Wartezeitberechnung berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten schließe die anteilsmäßige Kürzung von Teilzeitdienstzeiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG, § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) ein; von der ausdrücklichen Normierung einer Gleichstellung von Voll- und Teildienstzeiten für die Berechnung der Mindestdienstzeit hat er abgesehen (vgl. zur Gesetzesbegründung LT-Drs. 14/6694, S. 696; anders: § 27 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG). Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber mit einer zum 11.01.2017 - im Anschluss an eine schon zuvor in der Rechtsprechung favorisierte unionsrechtskonforme Auslegung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014 - 3 A 125/14 -, Juris, in Anknüpfung an § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG <Rahmenvereinbarung>; so auch OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2012 - 6 B 390/12 -, Juris Rn. 3 ff. <zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 4 Abs. 1 BeamtVG>; VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Juris Rn. 40 ff. <zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG>) - erfolgten Ergänzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf die Berechnung der Mindestdienstzeit nicht anwendbar ist und die Teilzeittätigkeit somit nur für die Anspruchshöhe, nicht aber für die Anspruchsentstehung relevant ist (siehe zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 411/16, S. 38; zum früheren Streitstand vgl. Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 132. Ergl. 2018, Rn. 60). Es kommt für die Wartezeitberechnung damit zunächst nur darauf an, ob die betreffenden Zeiten dem Grunde nach ruhegehaltsfähig sind (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten außerhalb der regelmäßigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gemäß § 6 BeamtVG im Einzelnen Wittmer, a.a.O., § 4 Rn. 65 ff.). Entsprechendes hat der Bundesgesetzgeber in dem von ihm nach baden-württembergischen Vorbild geschaffenen Altersgeldgesetz nachvollzogen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AltGG) und als Grund ebenfalls unionsrechtliche Gründe angeführt (vgl. den Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10.06.2010, Rs. C-396/08 u.a. - Bruni u.a. -, BT-Drs. 17/12479).
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2. Entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen ist auch § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass es für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdienstzeit bzw. Wartezeit nur auf die Ruhegehaltsfähigkeit dem Grunde nach und nicht auf den Umfang der Diensttätigkeit in Voll- oder Teilzeit ankommt. Dieser ist nur für die Berechnung der Anspruchshöhe gemäß § 87 Abs. 3 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG relevant.
23 
a) Die altersgeldrechtlichen Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes lassen eine solche Auslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, Juris Rn. 17 ff.) zu. Der Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG steht dem nicht entgegen. Die gesetzliche Formulierung, nach der eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Abs. 2 LBeamtVG von fünf Jahren zurückgelegt sein muss, erlaubt ein solches Gesetzesverständnis. § 89 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG verweist für die Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit zwar auf die - lediglich - entsprechend heranzuziehenden §§ 21, 22 und 24 LBeamtVG. Dies schließt es aber nicht aus, die Verweisung für die Frage der Erfüllung der Mindestdienstzeit als reine Rechtsgrundverweisung, d.h. ausschließlich bezogen auf die Berücksichtigungsfähigkeit dem Grunde nach, zu verstehen. Insbesondere folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht zwingend, dass die Fünfjahresfrist auch nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 LBeamtVG zu berechnen wäre. Für die Auslegung als Rechtsgrundverweisung streitet das systematische Argument, dass § 89 LBeamtVG selbst nur die Berechnung der Höhe des Altersgelds regelt (vgl. § 87 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG), wohingegen § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG auf die Vorschrift nur hinsichtlich der Definition der altersgeldfähigen Dienstzeit Bezug nimmt.
24 
Teleologische Gesichtspunkte stützen diese Auslegung. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Altersgelds die Flexibilität bei einem Wechsel von Beamten in die freie Wirtschaft und umgekehrt fördern (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 502). Als Hemmnis für Wechselbewegungen zwischen der öffentlichen und der privaten Arbeitswelt hat er dabei insbesondere den Verlust bereits erdienter Alterssicherungsansprüche und den Verweis auf die in der Regel ungünstigere Nachversicherung angesehen (LT-Drs. 14/6694, S. 538). Die Mindestdienstzeit von fünf Jahren orientiert sich insoweit an den entsprechenden Erfordernissen der Landesbeamtenversorgung (§ 18 Abs. 1 LBeamtVG) und der allgemeinen Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 50 SGB VI, vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 540). Das gesetzgeberische Ziel einer Erhöhung der Flexibilität und Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft würde aber durch eine nur anteilsmäßige Berücksichtigung von Teildienstzeiten konterkariert. Denn in Teilzeit tätige Beamte müssten regelmäßig eine ungleich längere Gesamtdienstzeit zurücklegen - etwa bei einer hälftigen Beschäftigung die doppelte Zeit wie Vollzeitbeamte - bevor sie die Vorteile des Altersgelds in Anspruch nehmen könnten. Dieses verlöre dadurch für sie erheblich an der vom Gesetzgeber gewünschten mobilitäts- und flexibilitätsfördernden Wirkung, ohne dass dies anderweitig ausgeglichen würde oder - auch bezogen auf die Haushaltsbelastung - geboten wäre. Insbesondere erhalten Teilzeitbeamte gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG nur ein dienstanteilsmäßig reduziertes Altersgeld. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes droht ersichtlich auch keine uferlose Ausweitung des Altersgeldanspruchs unabhängig vom Beschäftigungsumfang des ausgeschiedenen Beamten. Die der Wartezeitberechnung zugrunde zu legenden Dienstzeiten müssen vielmehr dem Grunde nach durchaus altersgeldfähig, d.h. Dienstzeiten im Sinne von §§ 21 und 22 LBeamtVG mit Ausnahme von solchen nach § 24 LBeamtVG sein.
25 
Schließlich schließt auch die historische Auslegung - ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber selbst von einer nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von Teildienstzeiten bei der Wartezeitberechnung ausgegangen ist (vgl. bezogen auf § 18 LBeamtVG, LT-Drs. 14/6694, S. 696) - eine Vollanrechnung nicht aus. Die Gesetzesauslegung darf sich zwar nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen (vgl. Senatsurteil vom 11.10.2017, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Dies gilt jedoch allein, soweit dieser im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag gefunden hat. Nur eine Auslegung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 -, BVerfGE 143, 101 Rn. 90; Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193 <210>, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 136/05 u.a. -, BVerfGE 118, 212 <243>). Hier basierte die Auffassung des Landesgesetzgebers indessen ersichtlich auf zwischenzeitlich überholten Vorstellungen zur Auslegung von § 4 Abs. 1 BeamtVG (Bund), die im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden haben.
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b) Die Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG dahingehend, dass er nur auf die Ruhegehaltsfähigkeit dem Grunde nach abstellt und in Teilzeit zurückgelegte Zeiträume für die Berechnung der Mindestdienstzeit dementsprechend voll zu berücksichtigen sind, ist zudem unionsrechtlich zwingend geboten. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verpflichtet die nationalen Gerichte, den Rechtschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten („effet utile“). Hierzu müssen sie bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranziehen und die im nationalen Recht anerkannten Methoden anwenden, um dessen Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen auszurichten, damit das dort festgelegte Ergebnis erreicht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Rs. C-385/17 - Hein -, Juris Rn. 48 ff.; Urteil vom 19.04.2016, Rs. C.441/14 - Danks Industri - Juris Rn. 29 ff. m.w.N. zur stRspr). Im vorliegenden Fall steht das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG einer nur teilweisen Berücksichtigung der in Teilzeit zurückgelegten beamtenrechtlichen Dienstzeiten der Klägerin entgegen. Danach dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt, was hier nicht der Fall ist.
27 
aa) Landesbeamte fallen, soweit sie in Teilzeit tätig (gewesen) sind, als Teilzeitbeschäftigte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 <72> = Juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014, a.a.O., Rn. 18).
28 
bb) Beim Altersgeldanspruch handelt es sich um eine Beschäftigungsbedingung im Sinne von § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung. Der Begriff der Beschäftigungsbedingungen erfasst Versorgungsbezüge, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. hier dem Beamtenverhältnis zwischen dem beklagten Land als Dienstherrn und der Klägerin als ehemaliger Beamtin abhängen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Rs. C-393/10 - O’Brien -, Juris Rn. 55; Urteil vom 10.06.2010, Rs. C-395/08 u.a. - Bruno u.a. -, Juris Rn. 42). Nicht als Beschäftigungsbedingungen anzusehen sind demgegenüber Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungs- bzw. hier Beamtenverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden. Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 42/47 sowie Urteile vom 14.04.2015, Rs. C-527/13 - Cachadora Fernández -, Juris Rn. 36 f, und vom 23.10.2003, Rs. C-4/02 u.a. - Schönheit und Becker -, Juris Rn. 58). Nach diesen Maßstäben kann der Anspruch auf Altersgeld im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Teilzeit-Richtlinie 97/81/EG (anders ggf. im Rahmen der VO 883/2004/EG) nicht mit einem solchen aus einem öffentlichen Sozialversicherungssystem gleichgestellt werden. Er ist einer bestimmten Gruppe von Arbeitsnehmern, nämlich auf eigenen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Personen, vorbehalten (§ 84 Abs. 1 und 2 LBeamtVG a.F., jetzt § 84 Abs. 1 LBeamtVG). Der Anspruch entsteht zudem erst nach fünfjähriger Dienstzeit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) und seine Höhe berechnet sich nach den letzten Bezügen (§ 87 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 LBeamtVG). Unabhängig davon, dass das Altersgeld nach nationalem Recht nicht zur beamtenrechtlichen Versorgung zählt, sondern diese ergänzt (§ 2 Abs. 1 LBeamtVG), handelt es sich daher im Sinne der Teilzeit-Richtlinie 97/81/EG unionsrechtlich um einen Versorgungsbezug und damit eine Beschäftigungsbedingung im Sinne von § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung.
29 
cc) Würden die in Teilzeit zurückgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung der für die Entstehung des Altersgeldanspruchs erforderlichen Mindestdienstzeit nicht voll berücksichtigt, läge darin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine nach § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verbotene Diskriminierung gegenüber Vollzeitbeamten. Die Ungleichbehandlung bei der Anspruchsentstehung ließe sich insbesondere - anders als die nach § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung zulässige Berechnung der Höhe des Altersgeldanspruchs pro rata temporis - nicht durch objektive Gründe rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., Rn. 63 ff.; Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 61 ff.; siehe in Bezug auf die versorgungsrechtliche Mindestdienstzeit auch OVG NRW, Urteile vom 27.06.2014 und vom 08.06.2012 sowie VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018, jeweils a.a.O.). Das beklagte Land kann insoweit nicht damit gehört werden, dass der Klägerin durch die Verweisung auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 SGB VI) kein Nachteil entstünde. Der Gesetzgeber hat das Altersgeld gerade geschaffen, um die Nachteile abzumildern, die mit dem Verlust - nach mindestens fünf auch in Teilzeit zurückgelegter Jahre im Beamtendienst erdienter - Versorgungsansprüche trotz Nachversicherung regelmäßig entstehen (LT-Drs. 14/6694, S. 538). Die in § 86 LBeamtVG vorgesehene Aberkennung von Altersgeld, die eine Nachversicherung nach § 8 SGB VI nicht hindert, stellt in diesem Sinne gerade eine Sanktionierung von Dienstvergehen dar. Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass eine Nachversicherung im Einzelfall - auch ungeachtet der Möglichkeiten einer Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§§ 7, 232 SGB VI) - einmal günstiger sein mag. Denn die Diskriminierung liegt bereits im Nichtentstehen des Wahlrechts gemäß § 84 Abs. 2 LBeamtVG a.F. bzw. § 84 Abs. 1 LBeamtVG in Verbindung mit der Verzichtsmöglichkeit des § 85 Abs. 2 LBeamtVG. Nicht zu übersehen ist schließlich, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13.07.2016, Rs. C-187/15 - Pöpperl -) die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - ungeachtet der freiwilligen Aufgabe der lebenslangen Alimentation durch den Dienstherrn - im Vergleich zur Alimentation im Versorgungsfall regelmäßig so unangemessen niedrig ist, dass sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) beeinträchtigt, weil sie geeignet ist, Beamten zu hindern oder davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen. Der Umstand, dass der Gerichtshof den Altersgeldanspruch gesehen und als weniger beschränkende Maßnahme bewertet hat (Rn. 40), war gerade Grund für den Landesgesetzgeber, das Altersgeld „als europarechtskonforme Abgeltung der Alimentation im Versorgungsfall“ mit der am 01.12.2018 in Kraft getretenen Neuregelung des § 84 Abs. 1 LBeamtVG auch für vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes an 01.01.2011 beamtete Personen bei einer Entlassung auf eigenen Antrag als Regelfall vorzusehen (vgl. zur Gesetzesbegründung LT-Drs. 16/4935, S. 38).
30 
3. Selbst wenn man § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG im Übrigen nicht als einer unionsrechtskonformen Auslegung fähig ansehen wollte, dürfte die dort mittelbar über § 89 Abs. 2 Satz 1 in Bezug genommene Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht angewendet werden (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 74 m.w.N. zur Rspr. des Gerichtshofs; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165 Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014, a.a.O., Rn. 8 f. ).
31 
4. Ob eine unterschiedliche Berücksichtigung von Voll- und Teildienstzeiten bei der Berechnung der Mindestdienstzeit für den Altersgeldanspruch gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG in Ermangelung ersichtlicher sachlicher Gründe für die darin liegende Ungleichbehandlung überdies auch gegen nationales Verfassungsrecht, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße (vgl. zu den Maßstäben Senatsbeschluss vom 16.03.2017 - 4 S 416/17 -, NVwZ-RR 2017, 880), kann hier dahinstehen.
II.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
34 
Beschluss vom 18. Dezember 2018
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.833,24 EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf die der Sache nach begehrte erstmalige Festsetzung (§ 88 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) des Altersgelds. Die dies ablehnende Entscheidung des Landesamts für Besoldung und Versorgung im Bescheid vom 25.02.2015 sowie im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2015 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass das beklagte Land bei gegebener Spruchreife zur Festsetzung des Altersgelds zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG erfolgt die erstmalige Festsetzung des Altersgelds innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs nach § 85 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG durch die Zahlstelle, d.h. das LBV (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 LBVG). Die Anspruchsgrundlage des § 84 LBeamtVG ist hier in der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 01.03.2015, bis 30.11.2018 gültigen Fassung vom 24.07.2012 (GBl. S. 482) anwendbar. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG a.F. hatten Beamte, die ab Inkrafttreten des Landesbeamtenversorgungsgesetzes am 01.01.2011 in ein Beamtenverhältnis berufen worden waren, Anspruch auf Altersgeld, soweit sie auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 und 3 LBeamtVG) entlassen wurden und keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2 SGB VI) gegeben waren. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten wie die Klägerin konnten vor Beendigung des Beamtenverhältnisses gegenüber ihrem Dienstherrn schriftlich erklären, dass sie - anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 SGB VI) - Altersgeld in Anspruch nehmen werden (§ 84 Abs. 2 LBeamtVG a.F.). In beiden Fällen - dem originären Altersgeldanspruch nach § 84 Abs. 1 LBeamtVG a.F. ebenso wie dem früheren (vgl. inzwischen § 84 LBeamtVG in der seit dem 01.12.2018 geltenden Fassung) optionalen Altersgeldanspruch nach § 84 Abs. 2 LBeamtVG a.F. - entstand der Anspruch auf Altersgeld nur, wenn der ehemalige Beamte eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Abs. 2 BeamtVG von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hat (§ 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG).
20 
Die Klägerin hat danach durch die am 06.01.2015 rechtzeitig vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses am 28.02.2015 erfolgte Optierung zum 01.03.2015 (§ 85 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG) einen Anspruch auf Altersgeld erworben. Der Entstehung des Anspruchs steht entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht entgegen, dass die Klägerin einen Teil ihrer Dienstzeiten von 70,5 Monaten im Beamtenverhältnis in Teilzeit tätig war. Denn für die Berechnung der Mindestdienstzeit von fünf Jahren sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nicht gemäß § 89 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG nur zu dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
21 
1. Mit der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit („Wartezeit“) von fünf Jahren an altersgeldfähigen Dienstzeiten knüpft der Gesetzgeber - obwohl das Altersgeld seinem Rechtscharakter nach keine Beamtenversorgung, sondern ein Aliud darstellt (vgl. § 2 Abs. 1 LBeamtVG sowie die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 14/6694, S. 501) - erkennbar an die entsprechenden Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs an. Ein Ruhegehalt wird - abgesehen von den Fällen der Dienstunfähigkeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG) - ebenfalls nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG). Die Dienstzeit wird insoweit nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltsfähig ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVG). Dies wiederum entspricht der wortgleichen und schon seit vielen Jahren geltenden Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG (Bund). Der Landesgesetzgeber ging bei der Schaffung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes dabei offensichtlich noch von der überkommenen Rechtsauffassung aus, das Erfordernis der Ruhegehaltsfähigkeit der für die Wartezeitberechnung berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten schließe die anteilsmäßige Kürzung von Teilzeitdienstzeiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG, § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) ein; von der ausdrücklichen Normierung einer Gleichstellung von Voll- und Teildienstzeiten für die Berechnung der Mindestdienstzeit hat er abgesehen (vgl. zur Gesetzesbegründung LT-Drs. 14/6694, S. 696; anders: § 27 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG). Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber mit einer zum 11.01.2017 - im Anschluss an eine schon zuvor in der Rechtsprechung favorisierte unionsrechtskonforme Auslegung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014 - 3 A 125/14 -, Juris, in Anknüpfung an § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG <Rahmenvereinbarung>; so auch OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2012 - 6 B 390/12 -, Juris Rn. 3 ff. <zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 4 Abs. 1 BeamtVG>; VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Juris Rn. 40 ff. <zu § 23 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BayBeamtVG>) - erfolgten Ergänzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf die Berechnung der Mindestdienstzeit nicht anwendbar ist und die Teilzeittätigkeit somit nur für die Anspruchshöhe, nicht aber für die Anspruchsentstehung relevant ist (siehe zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 411/16, S. 38; zum früheren Streitstand vgl. Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 132. Ergl. 2018, Rn. 60). Es kommt für die Wartezeitberechnung damit zunächst nur darauf an, ob die betreffenden Zeiten dem Grunde nach ruhegehaltsfähig sind (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten außerhalb der regelmäßigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gemäß § 6 BeamtVG im Einzelnen Wittmer, a.a.O., § 4 Rn. 65 ff.). Entsprechendes hat der Bundesgesetzgeber in dem von ihm nach baden-württembergischen Vorbild geschaffenen Altersgeldgesetz nachvollzogen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AltGG) und als Grund ebenfalls unionsrechtliche Gründe angeführt (vgl. den Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10.06.2010, Rs. C-396/08 u.a. - Bruni u.a. -, BT-Drs. 17/12479).
22 
2. Entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen ist auch § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass es für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdienstzeit bzw. Wartezeit nur auf die Ruhegehaltsfähigkeit dem Grunde nach und nicht auf den Umfang der Diensttätigkeit in Voll- oder Teilzeit ankommt. Dieser ist nur für die Berechnung der Anspruchshöhe gemäß § 87 Abs. 3 in Verbindung mit § 89 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG relevant.
23 
a) Die altersgeldrechtlichen Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes lassen eine solche Auslegung nach den anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.10.2017 - 4 S 1663/17 -, Juris Rn. 17 ff.) zu. Der Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG steht dem nicht entgegen. Die gesetzliche Formulierung, nach der eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 89 Abs. 2 LBeamtVG von fünf Jahren zurückgelegt sein muss, erlaubt ein solches Gesetzesverständnis. § 89 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG verweist für die Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit zwar auf die - lediglich - entsprechend heranzuziehenden §§ 21, 22 und 24 LBeamtVG. Dies schließt es aber nicht aus, die Verweisung für die Frage der Erfüllung der Mindestdienstzeit als reine Rechtsgrundverweisung, d.h. ausschließlich bezogen auf die Berücksichtigungsfähigkeit dem Grunde nach, zu verstehen. Insbesondere folgt aus § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht zwingend, dass die Fünfjahresfrist auch nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 LBeamtVG zu berechnen wäre. Für die Auslegung als Rechtsgrundverweisung streitet das systematische Argument, dass § 89 LBeamtVG selbst nur die Berechnung der Höhe des Altersgelds regelt (vgl. § 87 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG), wohingegen § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG auf die Vorschrift nur hinsichtlich der Definition der altersgeldfähigen Dienstzeit Bezug nimmt.
24 
Teleologische Gesichtspunkte stützen diese Auslegung. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des Altersgelds die Flexibilität bei einem Wechsel von Beamten in die freie Wirtschaft und umgekehrt fördern (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 502). Als Hemmnis für Wechselbewegungen zwischen der öffentlichen und der privaten Arbeitswelt hat er dabei insbesondere den Verlust bereits erdienter Alterssicherungsansprüche und den Verweis auf die in der Regel ungünstigere Nachversicherung angesehen (LT-Drs. 14/6694, S. 538). Die Mindestdienstzeit von fünf Jahren orientiert sich insoweit an den entsprechenden Erfordernissen der Landesbeamtenversorgung (§ 18 Abs. 1 LBeamtVG) und der allgemeinen Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 50 SGB VI, vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 540). Das gesetzgeberische Ziel einer Erhöhung der Flexibilität und Förderung der Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft würde aber durch eine nur anteilsmäßige Berücksichtigung von Teildienstzeiten konterkariert. Denn in Teilzeit tätige Beamte müssten regelmäßig eine ungleich längere Gesamtdienstzeit zurücklegen - etwa bei einer hälftigen Beschäftigung die doppelte Zeit wie Vollzeitbeamte - bevor sie die Vorteile des Altersgelds in Anspruch nehmen könnten. Dieses verlöre dadurch für sie erheblich an der vom Gesetzgeber gewünschten mobilitäts- und flexibilitätsfördernden Wirkung, ohne dass dies anderweitig ausgeglichen würde oder - auch bezogen auf die Haushaltsbelastung - geboten wäre. Insbesondere erhalten Teilzeitbeamte gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG nur ein dienstanteilsmäßig reduziertes Altersgeld. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes droht ersichtlich auch keine uferlose Ausweitung des Altersgeldanspruchs unabhängig vom Beschäftigungsumfang des ausgeschiedenen Beamten. Die der Wartezeitberechnung zugrunde zu legenden Dienstzeiten müssen vielmehr dem Grunde nach durchaus altersgeldfähig, d.h. Dienstzeiten im Sinne von §§ 21 und 22 LBeamtVG mit Ausnahme von solchen nach § 24 LBeamtVG sein.
25 
Schließlich schließt auch die historische Auslegung - ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber selbst von einer nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von Teildienstzeiten bei der Wartezeitberechnung ausgegangen ist (vgl. bezogen auf § 18 LBeamtVG, LT-Drs. 14/6694, S. 696) - eine Vollanrechnung nicht aus. Die Gesetzesauslegung darf sich zwar nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen (vgl. Senatsurteil vom 11.10.2017, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Dies gilt jedoch allein, soweit dieser im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag gefunden hat. Nur eine Auslegung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 -, BVerfGE 143, 101 Rn. 90; Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193 <210>, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 136/05 u.a. -, BVerfGE 118, 212 <243>). Hier basierte die Auffassung des Landesgesetzgebers indessen ersichtlich auf zwischenzeitlich überholten Vorstellungen zur Auslegung von § 4 Abs. 1 BeamtVG (Bund), die im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden haben.
26 
b) Die Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG dahingehend, dass er nur auf die Ruhegehaltsfähigkeit dem Grunde nach abstellt und in Teilzeit zurückgelegte Zeiträume für die Berechnung der Mindestdienstzeit dementsprechend voll zu berücksichtigen sind, ist zudem unionsrechtlich zwingend geboten. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verpflichtet die nationalen Gerichte, den Rechtschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten („effet utile“). Hierzu müssen sie bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranziehen und die im nationalen Recht anerkannten Methoden anwenden, um dessen Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen auszurichten, damit das dort festgelegte Ergebnis erreicht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Rs. C-385/17 - Hein -, Juris Rn. 48 ff.; Urteil vom 19.04.2016, Rs. C.441/14 - Danks Industri - Juris Rn. 29 ff. m.w.N. zur stRspr). Im vorliegenden Fall steht das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gemäß § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG einer nur teilweisen Berücksichtigung der in Teilzeit zurückgelegten beamtenrechtlichen Dienstzeiten der Klägerin entgegen. Danach dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt, was hier nicht der Fall ist.
27 
aa) Landesbeamte fallen, soweit sie in Teilzeit tätig (gewesen) sind, als Teilzeitbeschäftigte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65 <72> = Juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014, a.a.O., Rn. 18).
28 
bb) Beim Altersgeldanspruch handelt es sich um eine Beschäftigungsbedingung im Sinne von § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung. Der Begriff der Beschäftigungsbedingungen erfasst Versorgungsbezüge, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. hier dem Beamtenverhältnis zwischen dem beklagten Land als Dienstherrn und der Klägerin als ehemaliger Beamtin abhängen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, Rs. C-393/10 - O’Brien -, Juris Rn. 55; Urteil vom 10.06.2010, Rs. C-395/08 u.a. - Bruno u.a. -, Juris Rn. 42). Nicht als Beschäftigungsbedingungen anzusehen sind demgegenüber Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungs- bzw. hier Beamtenverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden. Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 42/47 sowie Urteile vom 14.04.2015, Rs. C-527/13 - Cachadora Fernández -, Juris Rn. 36 f, und vom 23.10.2003, Rs. C-4/02 u.a. - Schönheit und Becker -, Juris Rn. 58). Nach diesen Maßstäben kann der Anspruch auf Altersgeld im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Teilzeit-Richtlinie 97/81/EG (anders ggf. im Rahmen der VO 883/2004/EG) nicht mit einem solchen aus einem öffentlichen Sozialversicherungssystem gleichgestellt werden. Er ist einer bestimmten Gruppe von Arbeitsnehmern, nämlich auf eigenen Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Personen, vorbehalten (§ 84 Abs. 1 und 2 LBeamtVG a.F., jetzt § 84 Abs. 1 LBeamtVG). Der Anspruch entsteht zudem erst nach fünfjähriger Dienstzeit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) und seine Höhe berechnet sich nach den letzten Bezügen (§ 87 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 89 Abs. 1 LBeamtVG). Unabhängig davon, dass das Altersgeld nach nationalem Recht nicht zur beamtenrechtlichen Versorgung zählt, sondern diese ergänzt (§ 2 Abs. 1 LBeamtVG), handelt es sich daher im Sinne der Teilzeit-Richtlinie 97/81/EG unionsrechtlich um einen Versorgungsbezug und damit eine Beschäftigungsbedingung im Sinne von § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung.
29 
cc) Würden die in Teilzeit zurückgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung der für die Entstehung des Altersgeldanspruchs erforderlichen Mindestdienstzeit nicht voll berücksichtigt, läge darin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine nach § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung verbotene Diskriminierung gegenüber Vollzeitbeamten. Die Ungleichbehandlung bei der Anspruchsentstehung ließe sich insbesondere - anders als die nach § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung zulässige Berechnung der Höhe des Altersgeldanspruchs pro rata temporis - nicht durch objektive Gründe rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O., Rn. 63 ff.; Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 61 ff.; siehe in Bezug auf die versorgungsrechtliche Mindestdienstzeit auch OVG NRW, Urteile vom 27.06.2014 und vom 08.06.2012 sowie VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018, jeweils a.a.O.). Das beklagte Land kann insoweit nicht damit gehört werden, dass der Klägerin durch die Verweisung auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 SGB VI) kein Nachteil entstünde. Der Gesetzgeber hat das Altersgeld gerade geschaffen, um die Nachteile abzumildern, die mit dem Verlust - nach mindestens fünf auch in Teilzeit zurückgelegter Jahre im Beamtendienst erdienter - Versorgungsansprüche trotz Nachversicherung regelmäßig entstehen (LT-Drs. 14/6694, S. 538). Die in § 86 LBeamtVG vorgesehene Aberkennung von Altersgeld, die eine Nachversicherung nach § 8 SGB VI nicht hindert, stellt in diesem Sinne gerade eine Sanktionierung von Dienstvergehen dar. Nichts anderes lässt sich daraus ableiten, dass eine Nachversicherung im Einzelfall - auch ungeachtet der Möglichkeiten einer Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zahlung freiwilliger Beiträge (§§ 7, 232 SGB VI) - einmal günstiger sein mag. Denn die Diskriminierung liegt bereits im Nichtentstehen des Wahlrechts gemäß § 84 Abs. 2 LBeamtVG a.F. bzw. § 84 Abs. 1 LBeamtVG in Verbindung mit der Verzichtsmöglichkeit des § 85 Abs. 2 LBeamtVG. Nicht zu übersehen ist schließlich, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13.07.2016, Rs. C-187/15 - Pöpperl -) die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - ungeachtet der freiwilligen Aufgabe der lebenslangen Alimentation durch den Dienstherrn - im Vergleich zur Alimentation im Versorgungsfall regelmäßig so unangemessen niedrig ist, dass sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) beeinträchtigt, weil sie geeignet ist, Beamten zu hindern oder davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen. Der Umstand, dass der Gerichtshof den Altersgeldanspruch gesehen und als weniger beschränkende Maßnahme bewertet hat (Rn. 40), war gerade Grund für den Landesgesetzgeber, das Altersgeld „als europarechtskonforme Abgeltung der Alimentation im Versorgungsfall“ mit der am 01.12.2018 in Kraft getretenen Neuregelung des § 84 Abs. 1 LBeamtVG auch für vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes an 01.01.2011 beamtete Personen bei einer Entlassung auf eigenen Antrag als Regelfall vorzusehen (vgl. zur Gesetzesbegründung LT-Drs. 16/4935, S. 38).
30 
3. Selbst wenn man § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG im Übrigen nicht als einer unionsrechtskonformen Auslegung fähig ansehen wollte, dürfte die dort mittelbar über § 89 Abs. 2 Satz 1 in Bezug genommene Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nicht angewendet werden (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts EuGH, Urteil vom 10.06.2010, a.a.O., Rn. 74 m.w.N. zur Rspr. des Gerichtshofs; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165 Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014, a.a.O., Rn. 8 f. ).
31 
4. Ob eine unterschiedliche Berücksichtigung von Voll- und Teildienstzeiten bei der Berechnung der Mindestdienstzeit für den Altersgeldanspruch gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG in Ermangelung ersichtlicher sachlicher Gründe für die darin liegende Ungleichbehandlung überdies auch gegen nationales Verfassungsrecht, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstieße (vgl. zu den Maßstäben Senatsbeschluss vom 16.03.2017 - 4 S 416/17 -, NVwZ-RR 2017, 880), kann hier dahinstehen.
II.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
33 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
34 
Beschluss vom 18. Dezember 2018
35 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.833,24 EUR festgesetzt.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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