Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2549/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2018 - 4 K 5093/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 21.08.2018 wiederherzustellen, mit der dieser die mit Verfügung vom 12.06.2008 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Grund- und Hauptschule zum 01.09.2018 in Bezug auf die Hauptschule widerrufen hat. Der Senat hat daher keinen Anlass, die Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht vorzunehmen und dem privaten Interesse des Antragstellers den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen.
1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung in hinreichender Weise schriftlich begründet hat. Dem hält der Antragsteller entgegen, die Begründung des Antragsgegners gehe ins Leere, weil sie ihm (inhaltlich) nicht ermögliche, seine Rechte effektiv wahrzunehmen. Soweit der Antragsgegner darauf abstelle, dass während des Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids Unklarheit herrsche, ob an der von ihm betriebenen Schule die Schulpflicht erfüllt werden könne, erlösche die Berechtigung gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG, GBl. 1990, S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2017, GBl. S. 521) erst dann, wenn die Genehmigung bestands- oder rechtskräftig widerrufen worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Öffentlichkeit stärker vor einer unzureichenden Bildungseinrichtung geschützt werden müsse, als dies durch den Widerruf der Genehmigung erfolge, der in absehbarer Zeit entweder bestandskräftig oder aufgehoben werde. Der Antragsteller lässt dabei jedoch außer Acht, dass es im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich überzeugen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen, wobei im Übrigen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe sich in der Regel zugleich mit denjenigen für die Dringlichkeit der Vollziehung decken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2014 - 16 B 1195/14 -, juris). Es handelt sich dabei um eine formell-rechtliche Anforderung, weshalb es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht ankommt (vgl. hierzu nur den Senatsbeschluss vom 18.07.2014 - 9 S 897/14 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.1994 - 10 S 1767/94 - a.a.O., m. w. N.; zum formalen Charakter auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl. 2012, 1506; näher zu den Funktionen des Begründungszwangs auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151).
Gemessen daran steht die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier mit dem formellen Begründungserfordernis in Einklang. Die vom Antragsgegner angegebenen Gründe in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 21.08.2018, namentlich der Verweis auf das öffentliche Interesse daran, Zweifel an der Erfüllung der Schulpflicht während der Dauer des Klageverfahrens zu vermeiden sowie die Öffentlichkeit in diesem Zeitraum vor einer unzureichenden Bildungseinrichtung zu schützen, lassen die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die weitere Begründung des Sofortvollzugs mit der Verhinderung einer Erteilung rechtswidriger Zeugnisse und Abnahme von Prüfungsleistungen abhebt, betrifft diese Begründung den mit Ziffer 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 21.08.2018 getroffenen Widerruf der mit Bescheid vom 05.03.2014 verliehenen Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens, sondern lediglich einer vom Antragsteller erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht (4 K 5018/18).
2. Der Antragsteller rügt sinngemäß weiter, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheids am 25.08.2018 abgestellt, maßgeblicher Zeitpunkt sei aber derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Für diesen Zeitpunkt fehle es aber an einer substantiierten Begründung des Antragsgegners, warum das Vollzugsinteresse überwiegen sollte. Auch diese Rüge vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids zutreffend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Widerrufsbescheids vom 21.08.2018 am 25.08.2018 abgestellt (vgl. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung als maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt im Eilverfahren gegen den Widerruf einer Genehmigung nach § 5 PSchG gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG aufgrund nachträglichen Wegfalls einer Genehmigungsvoraussetzung bereits den Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris <Rn. 10>). Dass das materielle Fachrecht hier einen späteren Zeitpunkt als denjenigen der letzten Behördenentscheidung für maßgeblich erklärt hätte, ist weder dargetan noch sonst für den Senat ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149, Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 <Rn. 56>, dort auch <Rn. 58 ff.> zu - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen von dem genannten Grundsatz).
3. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, dass sich der angegriffene Widerrufsbescheid aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen dürfte, weil die Schule zu dem genannten maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 5 Abs. 3 PSchG in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen aller Voraussicht nach zurückgestanden habe, womit das nachträgliche Entfallen einer Genehmigungsvoraussetzung und damit die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG eingetreten sein dürften. Dies beruhe darauf, dass ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontingentstundentafel für das Schuljahr 2018/2019 (Stand: 07/2018) diverse Fächer nicht nur vertretungsweise fachfremd von Lehrkräften unterrichtet würden, die nach Aktenlage nicht über eine entsprechende fachwissenschaftliche Ausbildung für diese Fächer verfügten. Anders als die pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die nach Nr. 6 Abs. 3 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG, GBl. 1971, S. 346, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2017, GBl. S. 521, 523) auch im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule erbracht werden könne, müsse die fachwissenschaftliche Eignung bereits vor der Unterrichtsaufnahme nachgewiesen sein. Der Antragsteller habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - nicht nur vorübergehend - über eine nur unzureichende personelle Ausstattung verfügt, die den Gleichwertigkeitsanforderungen des § 5 Abs. 3 PSchG deutlich nicht genügt habe. Diese Annahme ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG wird das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Der den Ländern danach eröffneten Regelungsbefugnis sind Grenzen zum einen durch die grundgesetzliche Garantie der Privatschule als Institution gesetzt. Zum anderen verbürgt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG einen grundrechtlichen Individualanspruch auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Erfüllung weiterer als der in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG aufgeführten schulbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen darf dem privaten Schulträger weder durch das Landesrecht noch durch eine bestimmte Ausgestaltung der schulbehördlichen Genehmigungspraxis abverlangt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333 m.w.N. zur Rspr. auch des BVerfG; Senatsurteil vom 03.05.2018 - 9 S 653/16 -, juris).
Die Freiheit der Methoden- und Formenwahl bildet die Essenz der Privatschulfreiheit. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG macht dies darin kenntlich, dass die Genehmigungsfähigkeit als Ersatzschule dann ausgeschlossen wird, wenn die Privatschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen „zurücksteht“. Bezogen auf die Lehrziele ist diese Voraussetzung in der Rechtsprechung dahingehend konkretisiert worden, dass insoweit keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen, sondern nur eine Gleichwertigkeit verlangt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 09.03.1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107 <122>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.02.2011 - 1 BvR 188/11 -, juris <Rn. 7>). Gleichwertigkeit der Lehrziele bedeutet, dass die Ersatzschule die allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele sowie fachlichen Qualifikationen anstreben muss, die den ihr entsprechenden öffentlichen Schulen nach geltendem Recht vorgeschrieben sind. Namentlich müssen die Schüler so gefordert werden, dass ihre daraufhin erlangte Qualifikation derjenigen gleichwertig ist, die Schülern einer entsprechenden öffentlichen Schule vermittelt wird. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bezweckt nicht, die inhaltliche Einheit des Schulwesens zu sichern, sondern Schüler von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg bzw. die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.01.2013, a.a.O., und vom 13.12.2000 - BVerwG 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 <201, 203>; zuletzt Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, juris <Rn. 17>; Senatsbeschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist demgemäß die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.05.2016, a.a.O.).
Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der Ersatzschule und dessen Verwirklichung nach Aufnahme des Schulbetriebs. Für die Erteilung der Genehmigung ist eine auf den Ausbildungserfolg am Ende des schulischen Bildungsganges bezogene Prognose der staatlichen Schulaufsicht erforderlich. Dabei wird nicht der positive Nachweis der Gleichwertigkeit verlangt. Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird. Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden. Nach Erteilung der Genehmigung hat die Schulaufsicht darüber zu wachen, ob auch der tatsächliche Schulbetrieb an der Ersatzschule die Gewähr für das Erreichen der konzeptionell gleichwertigen Lehrziele bietet (vgl. zum Ganzen den Senatsbeschluss vom 20.05.2016, a.a.O., m.w.N.).
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Auch hinsichtlich der im vorliegenden Fall im Streit stehenden Qualifikation („wissenschaftliche Ausbildung“) der Lehrkräfte der Privatschule verlangt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht eine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen, sondern nur eine Gleichwertigkeit (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 07.02.2011 - 1 BvR 188/11 -, juris <Rn. 7>; nach Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018 <Rn. 1227> findet das Recht der Privatschule auf grundsätzliche freie Entscheidung über die Einstellung des pädagogischen Personals dort seine Grenze, wo durch die Verwendung ungeeigneter Lehrkräfte das Leistungsniveau unter das Niveau öffentlicher Schulen gleichen Typs sinkt). Zur Konkretisierung dieses Erfordernisses kann nach Auffassung des Senats auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts für die Feststellung der Gleichwertigkeit in Bezug auf die den Schülern als Bestandteil der „Lehrziele“ zu vermittelnde „fachliche Qualifikation“ aufgestellt worden sind. Danach kommt es darauf an, ob die von der Ersatzschule vermittelten fachlichen Kenntnisse und die Allgemeinbildung dem nach geltendem Recht vorgeschriebenen Standard öffentlicher Schulen entsprechen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1 <9>; ferner Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263 <267 f.>, dem folgend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, juris <Rn. 17>). Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verlangt dabei, dass eine Ersatzschule hinter der Gesamtheit der Lehrziele einer öffentlichen Schule nicht zurücksteht. Verfehlt eine als Ersatz für eine Grundschule genehmigte private Schule die für die jeweilige Schulart landesrechtlich maßgeblichen zentralen Bildungsstandards in Kernfächern, dann steht fest, dass sie nicht im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wie eine öffentliche Schule der maßgeblichen Schulart (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. -, juris <Rn. 23> zu den beiden „Kernfächern“ Deutsch und Rechnen in bayerischen Grundschulen).
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Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese Grundsätze auch bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, unter welchen Voraussetzungen von der Gleichwertigkeit der (fach-) wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer ausgegangen werden kann. Damit kann im vorliegenden Zusammenhang etwa auch dem Umstand besondere Bedeutung zukommen, ob und inwieweit die vorhandenen Lehrkräfte über eine (fach-) wissenschaftliche Ausbildung bezogen auf die Fächer verfügen, denen - im Sinne der vom genannten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts in Bezug genommenen „Kernfächer“ - nach den für öffentliche Schulen der einschlägigen Schulart geltenden normativen Vorgaben ein besonderer Stellenwert für den Abschluss des Bildungsganges eingeräumt wird.
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Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben werden für das Land Baden-Württemberg in den §§ 3 ff. PSchG sowie in den Nummern 4 ff. VVPSchG aufgegriffen und konkretisiert. Nach § 3 Abs. 1 PSchG ist eine Schule in freier Trägerschaft Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Ersatzschulen dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PSchG nur mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. Mit der Genehmigung erhält die Schule nach § 4 Abs. 2 PSchG das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen; die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen sind zu beachten.
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Gemäß § 5 Abs. 1 a) PSchG ist die Genehmigung zu erteilen für Schulen nach § 3 Abs. 1 PSchG, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrer erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung des Lehrers anderweitig nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG).
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In Konkretisierung dieser Vorgaben sieht Nr. 6 Abs. 1 VVPSchG vor, dass die obere Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall entscheidet, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PSchG erfüllt sind, wobei die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG im Werte nicht hinter der in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG geforderten Ausbildung zurückstehen darf (Nr. 6 Abs. 2 VVPSchG). Zwar ist die Ersatzschule nach Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG gehalten, Veränderungen ihres Lehrkörpers nach Erteilung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, damit diese prüfen kann, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach wie vor vorliegen. Anders als in anderen Bundesländern muss sich aber der Schulträger den beabsichtigten Einsatz eines Schulleiters oder einer Lehrkraft nicht (vorab) besonders genehmigen lassen. Auch der einzelne Lehrer bedarf einer solchen Genehmigung vor Beginn seiner Tätigkeit an der Ersatzschule nicht (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 -, juris <Rn. 4> m.w.N.; vgl. auch das Senatsurteil vom 17.10.2012 - 9 S 1200/11 -, juris <Rn. 24>). Der Nachweis (allein) der pädagogischen Eignung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG kann gemäß Nr. 6 Abs. 3 VVPSchG auch im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist erbracht werden.
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a) Die Beschwerde bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht allein auf die für das öffentliche Schulwesen maßgeblichen fachwissenschaftlichen Qualifikationen in Form von Hochschulnachweisen abgestellt, während wesentlich darauf abzustellen sei, ob die Ausbildung der Lehrkräfte - gerade auch durch freie gleichwertige Leistungen - im Werte der Ausbildung der Lehrer an öffentlichen Schulen gleichkomme. Hierbei habe das Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass in der Schule des Antragstellers jahrgangsübergreifend (darüber hinaus offensichtlich auch schul-artübergreifend, vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tage in den Parallelverfahren 9 S 2547/18 zur vom Antragsteller in den gleichen Einrichtungen und mit dem gleichen Lehrkörper betriebenen Gemeinschaftsschule bzw. 9 S 2548/18 zur gleichermaßen betriebenen Realschule) in sogenannten Stammgruppen unterrichtet werde und damit eine vom öffentlichen Schulsystem abweichende Unterrichtssystematik und Lernbegleiterzuordnung entstehe.
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Hiermit zeigt die Beschwerde einen Rechtsfehler des erstinstanzlichen Beschlusses bei der Bestimmung des rechtlichen Maßstabs der von der oberen Schulbehörde vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung nicht auf. Zwar trägt der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit der in § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG eingeräumten und in Nr. 6 VVPSchG konkretisierten Möglichkeit, die wissenschaftliche, künstlerische oder technische Ausbildung und die pädagogische Eignung eines Lehrers anderweitig nachzuweisen, dem staatlicherseits zu respektierenden Recht der privaten Schulträger aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG auf eine besondere religiöse, weltanschauliche oder pädagogische Prägung ihrer Schulen Rechnung. Gerade bei der Auswahl der Lehrer kann das Selbstverständnis des Schulträgers und die besondere Konzeption seiner Schule von besonderer Bedeutung sein. Die ausgewählten Lehrer müssen deshalb nicht notwendig die staatliche Lehrerausbildung durchlaufen haben. Es kann sich vielmehr auch um untypisch vor- und ausgebildete Erzieherpersönlichkeiten handeln. In materieller Hinsicht begnügt sich der Gesetzgeber allerdings in den genannten Vorschriften nicht mit - im Verhältnis zu den öffentlichen Schulen - geringeren Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung bzw. pädagogische Eignung. Vielmehr knüpft er - wie insbesondere die Bezugnahme in Nr. 6 Abs. 2 VVPSchG auf die in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG geforderte Ausbildung verdeutlicht - im Hinblick auf den Wert der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer an diejenige der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen als Maßstab und Bezugsgröße an - und nicht an das besondere Anforderungsprofil der jeweiligen Ersatzschule (vgl. zu einer vergleichbaren Berücksichtigung sog. gleichwertiger freier Leistungen nach nordrhein-westfälischem Landesrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.1992 - 19 A 1337/91 -, juris <Rn. 47>). Lediglich hinsichtlich der Art und Weise, in der der Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung erbracht werden kann, erweitert § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG den Spielraum. Durch die Zulassung einer Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch den anderweitigen Nachweis der fachwissenschaftlichen Ausbildung wird das den privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zuzubilligende Interesse, bei der Auswahl ihrer Lehrkräfte auch Personen berücksichtigen zu können, die eine von der Ausbildung der Lehrer im öffentlichen Schulwesen abweichende Ausbildung erfahren haben, in ausreichendem Maße gewahrt (vgl. zum Vorstehenden mit umfangreichen Nachweisen OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.04.1992 - 19 A 3019/91 -, juris <Rn. 33 ff.> zum entsprechenden nordrhein-westfälischem Landesrecht; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.04.1988 - 7 B 135.87 -, NVwZ-RR 1988, 21 <22> sowie die genannte Rspr. des BVerwG und BVerfG zur Parallelfrage bei den Lehrzielen).
17 
Diesen - schon nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG („öffentliche Schulen“) vorgegebenen - Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2017 - 3 M 248/17 -, juris <Rn. 31>) hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung auch ersichtlich zugrunde gelegt. Ob der Schulverwaltung bei der Bewertung, ob die wissenschaftliche Ausbildung anderweitig nachgewiesen ist, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O. <Rn. 67 ff.>), erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung (kritisch insoweit auch Pieroth, NVwBl 1993, 201 <203 f.>).
18 
b) Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, es sei maßgeblich darauf abzustellen, dass die Ausbildung der Lehrkräfte lediglich in ihrem Wert der Ausbildung der Lehrer an öffentlichen Schulen gleichkomme, was - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - gleichermaßen für die wissenschaftliche wie auch für die pädagogische Ausbildung gelte, nimmt sie nicht hinreichend in den Blick, dass sich die hier in Bezug genommenen differenzierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auf die inhaltliche Wertigkeit der Ausbildung der vom Antragsteller beschäftigten Lehrkräfte beziehen, sondern - wie von Nr. 6 Abs. 3 VVPSchG vorgegeben - allein auf die Art und Weise eines Nachweises derselben auch im Rahmen der Tätigkeit an der Privatschule innerhalb einer von der oberen Schulaufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist. Der Wortlaut dieser Vorschrift ermöglicht aber einen „nachlaufenden“ Nachweis gleichwertiger Ausbildung allein in Bezug auf die „pädagogische Eignung“, mithin nicht bezüglich der (fach-)wissenschaftlichen Ausbildung, die in jedem Fall bereits vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit nachgewiesen sein muss (vgl. hierzu Gayer, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg - Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 5 PSchG <Rn. 7>; sowie VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2007 - 10 K 146/05 -, juris <Rn. 48>). Diese Differenzierung der Nachweismöglichkeiten dürfte letztlich aus der Natur der Sache folgen; insbesondere dürfte die Annahme fern liegen, dass der Nachweis einer fachwissenschaftlichen Ausbildung allein durch die praktische Tätigkeit an der Privatschule geführt werden kann. Eine Gleichstellung dürfte insoweit jedenfalls auch unter Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht geboten sein (vgl. hierzu VG Koblenz, Urteil vom 05.10.2017 - 4 K 183/17.KO -, juris <Rn. 25> zu einer vergleichbaren Vorschrift des rheinland-pfälzischen Landesrechts).
19 
c) Soweit der Antragsteller - ohne dies rechtlich zu vertiefen - weiter darauf verweist, dass auch an öffentlichen Schulen unstreitig fachfremder Unterricht stattfinde, weil auch insoweit Lehrermangel bestehe, führt dies nicht zu einer Verschiebung des genannten Maßstabs unter Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG oder auf eine unzulässige Ungleichbehandlung öffentlicher und privater Schulen unter Art. 3 Abs. 1 GG, weil fachfremder Unterricht an öffentlichen Schulen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners lediglich ausnahmsweise (etwa in Vertretungsfällen oder in Mangelfächern) erfolgt (vgl. entsprechend zur Situation in anderen Bundesländern OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2017 - 3 M 248/17 -, juris <Rn. 32-34>; VG Berlin, Urteil vom 11.11.2010 - 3 A 1098.08 -, juris <Rn. 21>), durch die jeweiligen Fachschaften fachlich begleitet wird und nicht strukturell angelegt ist, wie es im Fall der vom Antragsteller betriebenen Schulen angesichts des Fehlens hinreichend qualifizierten Personals für eine Vielzahl zu unterrichtender Fächer der Fall ist (dazu sogleich).
20 
d) Die Beschwerde macht ferner geltend, angesichts des Fehlens einer Genehmigungspflicht für Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen nach baden-württembergischem Landesrecht sei es Aufgabe des Antragsgegners nachzuweisen, dass die fachliche und pädagogische Ausbildung der von ihm beschäftigten Lehrkräfte hinter denen der Lehrer an öffentlichen Schulen zurückstehe. Die Gleichwertigkeit ihrer Qualifikationen müsse jedenfalls dann durch Unterrichtsbesuche überprüft werden, wenn die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Abhaltung des Unterrichts (ergänze: nicht) völlig fernliegend sei. Auch dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es bedarf im vorliegenden Verfahren insoweit keiner abschließenden Klärung der Frage, wie die materielle Darlegungs- und Beweislast im Falle des Widerrufs einer Genehmigung nach § 5 PSchG wegen nachträglichen Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zwischen der die Genehmigung innehabenden Privatschule und der widerrufenden Schulbehörde im Einzelnen verteilt ist. Zwar sieht das baden-württembergische Landesrecht - wie bereits ausgeführt - keine Genehmigungspflicht vor Aufnahme des Unterrichts einzelner oder aller Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen vor. Indes gibt Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG den Betreibern privater Ersatzschulen vor, dass diese der oberen Schulaufsichtsbehörde (alle) Veränderungen in der Person des Unternehmers, des Leiters und der Lehrer schriftlich mitzuteilen haben. Diese Verpflichtung knüpft an die entsprechenden Nachweispflichten beim erstmaligen Genehmigungsantrag nach Nr. 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VVPSchG an und dient ersichtlich der - in anderen Bundesländern mit der Verpflichtung zur Einholung einer Unterrichtsgenehmigung schon im Vorfeld verfolgten - Zielsetzung, die Schulaufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, vor der Unterrichtsaufnahme jeder Lehrkraft „im Einzelfall“ (vgl. Nr. 6 Abs. 1 VVPSchG; hierzu auch allgemein am Maßstab von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018 <Rn. 1225>) zu prüfen, ob diese die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 PSchG im Hinblick auf die wissenschaftliche Ausbildung bzw. pädagogische Eignung bezüglich der jeweils unterrichteten Fächer erfüllt.
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Aus dem systematischen Zusammenhang der Nummern 6, 8 und 10 VVPSchG sowie aus dem genannten Zweck dieser Verordnungsregelungen ergibt sich, dass es auch im Rahmen nachträglicher Veränderungen des Lehrkörpers in der Verantwortung des Schulträgers liegt, die Aufsichtsbehörde - ohne, dass es insoweit einer gesonderten Aufforderung bedürfte - durch schriftliche Mitteilung der in Nr. 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personaldaten in die Lage zu versetzen, deren wissenschaftliche Ausbildung und pädagogische Eignung am durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verfassungsrechtlich determinierten Maßstab des § 5 Abs. 3 PSchG und Nr. 6 VVPSchG zu bewerten und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen nach § 8 PSchG, im Wege einer nachträglichen Auflage oder nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zu ergreifen. Es obliegt nach der Konzeption der baden-württembergischen Regelungen zum Recht der privaten Ersatzschulen mithin zunächst dem Schulträger, die Aufsichtsbehörde in Erfüllung der Anzeigepflichten nach Nummern 8 und 10 VVPSchG durch Mitteilung der entsprechenden Anknüpfungstatsachen in die Lage zu versetzen, die Beurteilung der Gleichwertigkeit hinsichtlich pädagogischer Eignung und (fach-)wissenschaftlicher Ausbildung hinsichtlich der von den neu eingestellten Lehrkräften jeweils unterrichteten Schulfächer vorzunehmen (vgl. auch hierzu Gayer, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg - Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 5 PSchG <Rn. 7>). Kommt der Schulträger dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so geht dies zu seinen Lasten.
22 
Anhand der genannten Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht hier zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass die wissenschaftliche Ausbildung der vom Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung eingesetzten Lehrkräfte ausweislich der zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Fassung der Kontingentstundentafel „Stand: 07/2018“ (vgl. AS 290 ff. der Behördenakte) sowie der zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Personalakten (für die im Profilfach Kultur eingesetzte Lehrkraft ... wurde schon keine Personalakte übersandt) derjenigen der Lehrkräfte an einer vergleichbaren öffentlichen Schule deutlich nicht gleichwertig war. Herr ..., der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in den Fächern Wirtschaftslehre, Evangelische Theologie und Deutsch sowie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in den Fächern Wirtschaftskunde, Evangelische Religionslehre und Deutsch absolviert hat, wurde danach neben den Fächern Deutsch, Ethik und Wirtschaft/BO auch fachfremd in den Fächern Mathematik (für sämtliche Stunden in Stammgruppe 3), Geographie und Gemeinschaftskunde eingesetzt. Frau ..., die weder die Erste noch die Zweite Staatsprüfung absolviert, sondern lediglich vom Wintersemester 2011 bis zum Wintersemester 2015 verschiedene Fächer für das Lehramt an Grundschulen bzw. an Werkreal- und Hauptschulen studiert hat, bevor sie im Sommersemester 2016 exmatrikuliert wurde, wurde in dem (von ihr nicht studierten) Fach Biologie eingesetzt. Frau ..., die weder eine Erste noch die Zweite Staatsprüfung absolviert hat, sondern als freischaffende Künstlerin und Kunstpädagogin tätig war und in den Jahren 2006 bis 2018 an der Jugendkunstschule ... als Dozentin und freie Mitarbeiterin tätig war, wurde in den Fächern Kultur und Kunst eingesetzt. Herr ..., der die Erste Staatsprüfung in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie (Erweiterungsprüfung) sowie die Zweite Staatsprüfung in den Fächern Mathematik und Physik - allerdings jeweils für das Lehramt an Gymnasien - absolviert hat, wurde in den Fächern Mathematik, Physik, Chemie, sowie fachfremd im Fächerverbund Biologie, Naturphänomene, Technik eingesetzt. Frau ..., die die Erste Staatsprüfung - allerdings für das Lehramt an Grundschulen - in den Fächern Deutsch, Technik sowie im Kompetenzbereich Kunst und Musik absolviert und im Anschluss einen Master in Theaterpädagogik belegt hat, wurde lediglich im Fach Kultur sowie in der Grundschule eingesetzt. Frau ..., die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Geschichte absolviert hatte und ausweislich einer Bescheinigung des Landeslehrerprüfungsamts vom 16.05.2018 vor Abschluss der Zweiten Staatsprüfung in den beiden genannten Fächern zum 31.07.2018 stand, wurde neben diesen Fächern auch fachfremd in den Fächern Geographie sowie AES (Alltagskultur/Soziales/Ernährung) eingesetzt. Frau ..., die die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Italienisch und Französisch absolviert hat, wurde neben dem Fach Französisch auch fachfremd - als einzige Lehrkraft - im Pflichtfach Englisch eingesetzt, wobei sie ausweislich des vorgelegten Lebenslaufes das letztgenannte Fach zuletzt auch fachfremd an einer Oberstufe in der Schweiz unterrichtet hatte.
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Angesichts des Vorstehenden dürfte die vom Antragsteller betriebene Schule bereits deshalb in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter vergleichbaren öffentlichen Schulen zurückstehen, weil die in dem beschriebenen Sinne als „Kernfächer“ (vgl. hierzu die Richtwerte von 25 bzw. 27 Stunden in den Klassen 5 bis 10 der - auch für die Hauptschule geltenden - Kontingentstundentafel des Kultusministeriums für die Werkrealschule in Anlage zu § 2 der Werkrealschulverordnung - WRSVO für den Pflichtbereich) einzustufenden Pflichtfächer und schriftlichen Prüfungsfächer in der Hauptschulabschlussprüfung (vgl. § 1 Abs. 3, § 29 Abs. 2 Satz 1 WRSVO) Englisch (vollständig) und Mathematik in der gesamten Stammgruppe 3 (zur Hälfte der insgesamt vorgesehenen Stundenzahl) von Lehrkräften unterrichtet wurden, die kein Studium in diesen Fächern und auch keine vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung nachgewiesen haben. Unabhängig hiervon dürfte die wissenschaftliche Ausbildung des vom Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt eingesetzten Lehrkörpers auch in einer Gesamtschau hinter derjenigen vergleichbarer öffentlicher Schulen zurückgestanden haben, da die Fächer Geographie, Gemeinschaftskunde, Biologie, AES und Kunst wie auch das „Kernfach“ Englisch in dem genannten Sinne vollständig und das „Kernfach“ Mathematik teilweise fachfremd unterrichtet wurden, während allein die Fächer Deutsch, Ethik, Französisch, Geschichte, Wirtschaft/BO, Physik und Chemie von Lehrern unterrichtet wurden, für die eine entsprechende wissenschaftliche Ausbildung in den jeweils unterrichteten Fächern mitgeteilt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch etwaigen erfolglosen Bemühungen des Antragstellers, weitere Lehrkräfte für die Schule anzuwerben, keine maßgebliche Bedeutung zukommen.
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e) Dies dürfte schließlich auch in Ansehung des weiteren Beschwerdevorbringens zur Qualifikation des vom Antragsteller gegenwärtig eingesetzten Lehrkörpers gelten. Soweit hier neuer Tatsachenvortrag erfolgt, dürfte diesem bereits mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung keine Erheblichkeit zukommen. Doch auch unabhängig davon verfängt das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit der Antragsteller vorträgt, Herr ... habe mit seinem Lehramtsstudium in den Fächern Wirtschaftslehre, Evangelische Theologie und Deutsch auch Mathematikanteile absolviert, die im Umfang denjenigen vergleichbar seien, die ein Realschullehrer mit Mathematik als affinem Fach aufweisen könne, wird dies mit dem in Anlage 6a zur Beschwerdebegründung vorgelegten einseitigen Auszug aus einer nicht näher benannten Studienordnung schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht und erschließt sich dem Senat im Übrigen schon deshalb nicht, weil die dort vom Antragsteller hervorgehobene Passage lediglich 6 SWS didaktischer Vorlesungen „für Studierende, die Mathematik nicht als Haupt-, Leit- oder affines Fach gewählt haben“, vorsieht. Soweit die Beschwerde weiter vorbringt, sein Studium der Wirtschaftslehre befähige ihn zugleich, gesellschaftswissenschaftlichen Unterricht zu erteilen, wie es entsprechend der Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg 2004 für den Fächerverbund „Welt-Zeit-Gesellschaft“ vorsehe, da dieser im Wesentlichen die Studieninhalte der Wirtschaftslehre wiederspiegele, vermag der Senat dies schon im Ansatz nicht nachzuvollziehen. Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass Herr ... zwar in diesem Fächerverbund, der ausweislich des Bildungsplans 2012 für Werkreal- und Hauptschulen die Fächer Geschichte, Gemeinschaftskunde, Erdkunde und Teilbereiche verbindet, unterrichten könnte, dies aber nichts daran ändern könne, dass die fachlichen Inhalte der - nach der Kontingentstundentafel des Antragstellers ohnehin isoliert angebotenen - Fächer Geographie und Gemeinschaftskunde weder von ihm noch von einem anderen fachlich hierfür ausgebildeten Lehrer an der Schule des Antragstellers gewährleistet werden könnten. Entsprechendes gilt für den weiteren Beschwerdevortrag zur Befähigung von Herrn ... zur fachfremden Betreuung auch des Faches Biologie aufgrund seines früheren Einsatzes im bayerischen Schuldienst im dortigen Fächerverbund Natur und Technik.
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Der Hinweis des Antragstellers auf die zwischenzeitliche Übernahme des Mathematikunterrichts in der Stammgruppe 3 durch Herrn ... vermag eine abweichende Bewertung schon deshalb nicht zu begründen, weil ausweislich der vom Antragsteller in Anlage 5 zum Schriftsatz vom 31.10.2018 vorgelegten geänderten Kontingentstundentafel „Stand 07/2018“ für das Schuljahr 2018/2019 aufgrund eines Wechsels der beiden Lehrkräfte nunmehr die Stammgruppe 2 in vollem Umfang fachfremd durch Herrn ... in Mathematik unterrichtet werden soll. Soweit der Antragsteller ohne nähere Begründung weiter vorträgt, das von Frau ... absolvierte Lehramtsstudium der Fächer Deutsch und Geschichte enthalte auch wesentliche Elemente der Geographie, wird dies in keiner Weise glaubhaft gemacht und erschließt sich dies dem Senat auch sonst nicht. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass Frau ... das „Kernfach“ Englisch ein Jahr lang in der Schweiz an einer Oberstufe unterrichtet habe, ist eine entsprechende wissenschaftliche Ausbildung damit - ungeachtet fehlender Nachweise der Schweizer Schule oder Schulbehörde hierüber - schon nicht glaubhaft gemacht. Schließlich dürfte auch die zuletzt getroffene Vereinbarung mit der Freien Schule ... über den Einsatz einer dortigen Lehrkraft im Fach Englisch im Umfang von zwei Wochenstunden für die Abschluss-Schüler der Stammgruppe 3 nicht geeignet sein, um die Summe der oben genannten Defizite im Bereich der (fach-)wissenschaftlichen Ausbildung des vom Antragsteller eingesetzten Lehrerkollegiums auszugleichen.
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Angesichts des Vorstehenden kann offenbleiben, ob die vom Antragsteller betriebene Schule - wie vom Antragsgegner angenommen - mangels ausreichender Fachräume auch hinsichtlich ihrer Einrichtungen hinter einer öffentlichen Schule zurücksteht und ob ferner mit Blick auf die Verpflichtungen aus Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2 VVPSchG die Vorlage eines aktualisierten Lehrerverzeichnisses durch den Antragsteller erst nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung seitens des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt fehlender persönlicher Zuverlässigkeit der Vertreter des Schulträgers ebenfalls einen Widerrufsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG zu begründen geeignet war (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris <Rn. 33> m.w.N.).
27 
4. Das Verwaltungsgericht dürfte auch zutreffend festgestellt haben, dass die angegriffene Widerrufsverfügung nicht an Ermessensfehlern leidet, insbesondere nicht unverhältnismäßig war. Angesichts der Summe der hier aufgeworfenen Defizite konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass etwaige mildere Mittel, etwa die Erteilung von (weiteren) Auflagen zur widerrufenen Genehmigung oder eine Untersagung fachfremden Unterrichts durch einzelne Lehrkräfte auf Grundlage von § 8 PSchG, mit Blick auf das vom Antragsgegner verfolgte Ziel, die Schüler der vom Antragsteller betriebenen Ersatzschule vor einem ungleichwertigen Schulerfolg und die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen, keinen Erfolg versprechen. Der Antragsgegner dürfte dem Antragsteller hier angesichts des Zeitablaufs von mehr als einem Jahr von der (ersten) - zunächst unbeantwortet gebliebenen - Aufforderung zur Vorlage aktualisierter Lehrerlisten an den damaligen Vorsitzenden des Antragstellers mit E-Mail des Antragsgegners vom 10.08.2017 bis zum letztendlichen Erlass der Widerrufsverfügung am 21.08.2018 auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend Gelegenheit gegeben haben, den Widerruf der Genehmigung durch Einstellung hinreichend qualifizierter Lehrer bzw. durch Darlegung einer hinreichenden Qualifikation des vorhandenen Lehrkörpers abzuwenden.
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5. Die Beschwerde zeigt schließlich nicht auf, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der im vorliegenden Einzelfall berührten öffentlichen und privaten Interessen zu beanstande wäre. Dass die vom Antragsteller geführte (weiterführende) Schule aufgrund des angegriffenen Widerrufs ihrer Genehmigung nach § 5 PSchG nicht fortbestehen kann, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich in den Blick genommen, einen Weiterbetrieb der Schule bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angesichts der Gefahr ernsthafter Leistungseinbußen und Wissensrückstände durch den nicht nur punktuell und vertretungsweise abgehaltenen fachfremden Unterricht angesichts des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und den genannten Schutzzweck des Art. 7 Abs. 4 GG indes nicht für hinnehmbar gehalten. Auch der Senat ist der Auffassung, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs - gerade auch mit Blick auf den Schutz der nach Aktenlage derzeit an der vom Antragsteller betriebenen Hauptschule noch unterrichteten Schülerin vor einem ungleichwertigen Schulerfolg - das gegenläufige private Interesse des Antragstellers überwiegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 2 und 38.2 des Streitwertkatalogs 2013.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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