Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1919/17

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2017 - 9 K 753/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin ist eine Gemeinde und wendet sich - auch als Eigentümerin unbebauter Grundstücke auf ihrer Gemarkung - gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen vom Landratsamt Enzkreis am 16.12.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit elf Windkraftanlagen des Typs Siemens SWT 3.0 113 mit einer Nabenhöhe von 142,50 m, einem Rotordurchmesser von 113 m und einer Gesamthöhe von 199 m auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Straubenhardt. Das Landratsamt hat die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen im Anschluss an eine ergänzend nach dem sog. Interimsverfahren durchgeführten Schallimmissionsprognose mit für sofort vollziehbar erklärter nachträglicher Anordnung vom 27.02.2018 geändert bzw. erweitert und der Beigeladenen zusätzliche Schallminderungsmaßnahmen auferlegt.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs abgelehnt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.
Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (siehe nachfolgend 1.). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und daher das Interesse an der Vollziehung der erteilten Genehmigung überwiegt (siehe nachfolgend 2.).
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt die behördliche Sofortvollzugsanordnung die formellen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, indem zu ihrer Begründung ausführlich besondere private und öffentliche Interessen dargelegt wurden (vgl. Beschlussabdruck, S. 17 f. unter Hinweis auf S. 141 ff. des Genehmigungsbescheids). Ob ein solches besonderes Interesse am Sofortvollzug tatsächlich besteht, ist demgegenüber grundsätzlich Gegenstand einer materiellen Prüfung. Einer solchen bedarf es aber bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen wie hier entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Denn bei diesen sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierten Betrachtung nicht zusätzlich die widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen der Öffentlichkeit, des Genehmigungsadressaten und der Drittbetroffenen gegeneinander abzuwägen. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO das überwiegende Interesse eines Beteiligten zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung nicht den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts verlangt, sondern sich die Rechtspositionen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten und des Drittbetroffenen grundsätzlich gleichrangig gegenüberstehen. Dies gilt auch, wenn drittbetroffen im Einzelfall eine Gemeinde und keine Privatperson ist. Denn eine Gemeinde kann in statthafter Weise nur als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung eigener schutzwürdiger Belange - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum insbesondere Belange, die dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV) zuzuordnen sind - geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 <Elbvertiefung/Cuxhaven> und 7 A 3.17 <Elbvertiefung/Otterndorf> - NVwZ 2018, Beilage 1, 19, 29, Rn. 64; Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 - juris Rn. 28). Sie kann eine gerichtliche Kontrolle dabei nur vergleichbar einem sonstigen mittelbar Betroffenen verlangen (vgl. in Bezug auf Planfeststellungen BVerwG, Urteile vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277 und vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645), d. h. ihre Interessen stehen den für das genehmigte Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Interessen ebenfalls grundsätzlich gleichrangig gegenüber (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2017 - 11 S 53.17 - ZNER 2018, 73). Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten - sei es einer Privatperson oder wie hier ausnahmsweise einer Gemeinde - ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240; Senatsbeschlüsse vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253 und vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.2016 - 8 B 11060/15 - NVwZ-RR 2016, 331; NdsOVG, Beschluss vom 05.03.2008 - 7 MS 115/07 - NVwZ-RR 2008, 686; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Insoweit unterscheiden sich Drittanfechtungsfälle grundlegend von zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnissen, in denen dem in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO zum Ausdruck kommenden Regelfall der aufschiebenden Wirkung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eine wesentliche Bedeutung zukommt, weswegen allein die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, dort kein hinreichendes Vollziehungsinteresse begründet (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390). Wird demgegenüber von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157). Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist in Drittbetroffenenfällen vielmehr schon dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung deswegen dem Begünstigten gegenüber unbillig erscheinen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 - VBlBW 2016, 375; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. Ergl. 2018, § 80a Rn. 26 ff.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 21).
Auf die vom Verwaltungsgericht behandelte (Beschlussabdruck, S. 18) und - in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335) - unter Hinweis auf die Ziele des Gesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern und Treibhausgasemissionen zu reduzieren, bejahte Frage, ob es an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung ein besonderes öffentliches Interesse gibt, kommt es somit nicht entscheidungserheblich an. Den in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen der Antragstellerin, mit denen sie eine unzureichende Windhöffigkeit an den genehmigten Anlagestandorten geltend macht, ist deswegen nicht nachzugehen. Aus diesen ergeben sich im Übrigen keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der insoweit im Genehmigungsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten. Insbesondere kann die Antragstellerin hierfür aus den Ergebnissen der von der Bundesnetzagentur nach § 2 Abs. 3, §§ 22, 28 ff. EEG durchgeführten Ausschreibungen nichts Maßgebliches ableiten. Überdies sieht der Senat auch ein hinreichendes privates Interesse der Beigeladenen als gegeben an, von der erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen. Denn sie hat über das allgemeine unternehmerische Interesse an einer zügigen Inbetriebnahme der genehmigten Windkraftanlage hinaus konkret belegt, dass ihr durch die bei Eintritt der aufschiebenden Wirkung in Rechtsbehelfsverfahren zu erwartenden Verzögerungen erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohten (vgl. hierzu Genehmigungsbescheid, S. 144 ff.). Jedenfalls diese können nicht unter Hinweis auf das unternehmerische Risiko der Beigeladenen unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Bedeutung von Verzögerungsschäden im Blick auf die Rechtschutzgarantie Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 275; a. A. zum allgemeinen Interesse an einer frühzeitigen Inbetriebnahme VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 a. a. O. Rn. 22).
2. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der zufolge ihr Widerspruch voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, greifen nicht durch. Die Antragstellerin hat in dem angesichts der noch ausstehenden Entscheidung über ihren Widerspruch maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431; Beschlüsse vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18 und vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335) aller Voraussicht nach weder einen durch formelle Mängel der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründeten Aufhebungsanspruch (siehe nachfolgend a), noch verletzt sie die Genehmigung sonst in eigenen Rechten (siehe nachfolgend b).
a) Die Genehmigung leidet nicht an formellen Mängeln, die einen Aufhebungsanspruch der Antragstellerin begründen könnten.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in der hier anwendbaren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG) Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290) könnte die Antragstellerin, deren insoweit erforderliche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2018 - 4 B 13.18 - juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 25.01.2018 a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 928/16 - juris Rn. 41 unter Aufgabe der vorherigen divergierenden Rspr.) und vom Verwaltungsgericht bejahte (Beschlussabdruck, S. 15 ff.) Antragsbefugnis als drittbetroffene Gemeinde im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt worden ist, die Aufhebung der Anlagengenehmigung verlangen, wenn absolute (§ 4 Abs. 1 UmwRG) oder relative (§ 4 Abs. 1a UmwRG) Verfahrensfehler vorliegen würden. Gemeinden unterfallen, sofern sie als Betroffene eines Vorhabens, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt, zu beteiligten sind, § 61 Nr. 1 VwGO und damit dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - 7 C 17.15 - NVwZ-RR 2017, 685 Rn. 23; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG Rn. 22 m. w. N.).
Vor der von der Beigeladenen beantragten Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von elf Windkraftanlagen war eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, nachdem die gemäß § 3c Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG in der hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94 = § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG n. F.) erforderliche allgemeine Vorprüfung zu der behördlichen Einschätzung führte, dass das Vorhaben erhebliche und nach § 12 UVPG a. F. beachtliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Als absolute Verfahrensfehler kann die Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG insoweit das - vollständige (vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 9 und 16/2495, S. 14 sowie Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer a. a. O. § 4 UmwRG Rn. 26, 31) - Unterbleiben der UVP (Nr. 1 Buchst. a) oder einer - hier gemäß § 19 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c der 4. BImSchV nach Maßgabe des § 10 BImSchG - erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) ebenso wie andere, nicht geheilte Verfahrensfehler rügen, die nach Art und Schwere mit einer unterbliebenen UVP oder Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar sind und ihr die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben (Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Die Vorschrift enthält für absolute Verfahrensfehler eine von den allgemeinen Regelungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und des § 46 VwVfG abweichende Fehlerfolgenregelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2018 a. a. O. Rn. 4 m. w. N.). Außerdem können gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG sonstige, relative Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP einen Aufhebungsanspruch begründen, wenn sie nach § 46 VwVfG beachtlich sind und subjektive Rechte der Antragstellerin verletzen (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23.07.2018 - 2 B 565/18 - juris und vom 20.02.2018 - 8 B 838/17 - ZNER 2018, 167; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2017 - 8 B 11345/17 - ZNER 2017, 529; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer a. a. O. § 4 UmwRG Rn. 75 m. w. N.).
10 
aa) Anders als bei einer - im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG - mangelhaften Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) stellen materielle Mängel einer durchgeführten UVP weder nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a oder Nr. 2 UmwRG noch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c oder Abs. 1a UmwRG Verfahrensfehler dar, die zu einem Aufhebungsanspruch der Antragstellerin führen könnten.
11 
(1) Mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 UmwRG ergibt sich dies schon daraus, dass hierunter nur das vollständige Unterbleiben der erforderlichen UVP oder Öffentlichkeitsbeteiligung fällt. Daraus, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nicht genügende Vorprüfung des Einzelfalls einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleichstellt, ergibt sich nichts anderes. Dies bestätigt im Gegenteil, dass die inhaltlich mangelhaft durchgeführte Prüfung grundsätzlich nicht mit einer unterbliebenen UVP oder Vorprüfung des Einzelfalls gleichgesetzt werden kann, anderenfalls es der gesetzlichen Gleichstellung nicht bedürfte. Dass der Gesetzgeber - unter den Einschränkungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG - eine mangelbehaftete Vorprüfung mit einer vollständig unterlassenen Vorprüfung gleichgestellt hat und insoweit in begrenztem Umfang auch andere als die in § 2 UmwRG genannten Vereinigungen Verletzungen des materiellen Umweltrechts geltend machen können, folgt allein aus den verfahrensmäßigen Auswirkungen einer insoweit fehlerhaften Vorprüfung des Einzelfalls. Denn die auf einer etwa unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgende Vorprüfung kann dazu führen, dass eine nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG (= § 3c Satz 1 UVPG a. F.) gebotene UVP unterbleibt, obwohl ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben tatsächlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die mangelhafte Vorprüfung wirkt sich dementsprechend auch verfahrensmäßig aus, indem eine eigentlich gebotene UVP gegebenenfalls - entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben - unterbleibt. Allein dies kann im Rahmen der Entscheidung über Rechtsbehelfe der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genannten Beteiligten mit Blick auf die verfahrensmäßige Garantie der Durchführung einer erforderlichen UVP mit der gebotenen Beteiligung der Öffentlichkeit überprüft werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG dient insoweit der Sicherstellung, dass ein förmliches Verfahren nach den Mindeststandards des UVP-Rechts nicht durch Fehlbewertungen im Rahmen der Vorprüfung umgangen werden kann (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer a. a. O. § 4 UmwRG Rn. 27 m. w. N.). Vor dem Hintergrund, dass das hierauf beruhende Unterbleiben einer erforderlichen UVP ebenso unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UVPG gefasst werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 212, 575 Rn. 33), beinhaltet die Vorschrift insoweit lediglich eine gesetzliche Klarstellung (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/10957, S. 17). Aus der dargelegten Funktion des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ergibt sich, dass aus der Vorschrift und dem durch sie für die Vorprüfung des Einzelfalls geregelten Prüfungsumfang bezogen auf die durchgeführte UVP nichts abgeleitet werden kann. Insbesondere ist der von der Antragstellerin insoweit gezogene Erst-Recht-Schluss unzulässig.
12 
(2) Die gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vor allem in Bezug auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, aus denen die Antragstellerin zugleich eine Verletzung der Informationsrechte der Öffentlichkeit ableiten möchte, stellen auch keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG dar. Hiernach rügbare Verfahrensfehler sind vielmehr nur solche, die die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen, nicht aber Mängel im Prozess der Willens- und Entscheidungsfindung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 a. a. O. Rn. 28 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2018 - 1 A 10581/16 - juris Rn. 77; VG Würzburg, Urteil vom 20.12.2016 - W 4 K 14.354 - juris Rn. 41 ff.; Wendt, jurisPR-UmwR 6/2018 Anm. 3). Deswegen betrifft die Frage, ob die der UVP zugrundeliegenden Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern die jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Natur- oder Artenschutzrechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 a. a. O. Rn. 33). Ein anderes Verständnis gebieten auch nicht die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der sog. Öffentlichkeitsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG) oder der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 07.11.2013 - Rs. C-72/12 <Altrip> - NVwZ 2014, 49 und vom 15.10.2015 - Rs. C-137/14 <Kommission/Deutschland> - NVwZ 2015, 1665). Soweit hiernach nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung einen Verfahrensfehler darstellt, sind damit entsprechend dem Sinn und Zweck der genannten Richtlinien ausschließlich solche gemeint, die die Verfahrensgarantien berühren. Somit können zwar Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte unterlaufen, als Verfahrensfehler angesehen werden, nicht aber inhaltliche oder methodische Mängel der gutachterlichen Entscheidungsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 a. a. O. Rn. 34 ff.). Da die Antragstellerin aber - im Unterschied zum Verbandsklagerecht (vgl. insoweit § 2 Abs. 4 UmwRG) - die geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsmängel nur dann rügen könnte, wenn sie einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG zu begründen grundsätzlich geeignet wären, ist auf ihre diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen.
13 
bb) Der von der Antragstellerin wiederholte Einwand einer unzureichenden Berücksichtigung der Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die benachbarten FFH-Gebiete „Albtal mit Seitentälern“ und „Eyach ober Neuenbürg“ führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG begründen kann, ist bislang nicht rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2017 - 7 B 14.16 - juris). Jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat bis zur rechtsgrundsätzlichen Klärung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Einordnung von Mängeln der UVP in Bezug auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets als Verfahrensfehler grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil für die FFH-Vorprüfung kein formalisiertes Verfahren vorgegeben ist, das die Genehmigungsbehörde verletzen könnte (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 - juris Rn. 132 m. w. N.; Urteil vom 06.07.2016 - 2 L 84/14 - juris Rn. 182 ff.). Deswegen spricht - auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Unterscheidung zwischen Verfahrensfehlern und materiell-rechtlichen Mängeln - Vieles dafür, ein auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ausschließlich als inhaltlichen Bewertungsmangel anzusehen, der einen Aufhebungsanspruch weder nach § 4 Abs. 1 noch nach § 4 Abs. 1a UmwRG begründen kann. Anders mag dies zu bewerten sein, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris Rn. 304) im Rahmen der UVP überhaupt nicht in Betracht gezogen wird und eine diesbezügliche Prüfung deswegen gänzlich unterbleibt. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Bereits die durchgeführte UVP-Vorprüfung hat sich mit der Frage der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung befasst, die sie - unter der Voraussetzung einer gesonderten Überprüfung möglicher Beeinträchtigungen geschützter Fledermausarten - zunächst verneint hat (dort S. 30 ff.). Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (dort S. 23 ff.) wurde sodann eine FFH-Vorprüfung durchgeführt und untersucht, ob sich das Vorhaben erheblich beeinträchtigend auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete in der Umgebung auswirken kann. Dies wurde - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Fachgutachtens zum „Konfliktpotential Fledermäuse“ und der dortigen Empfehlungen (Gutachten BFL vom 27.05.2014, S. 83 ff.) - erneut verneint. Soweit sich die Antragstellerin gegen diese gutachterlichen Bewertungen wendet, macht sie demgegenüber ersichtlich inhaltlich-methodische Fehler geltend, die nicht zur Annahme von Verfahrensmängeln führen können.
14 
Selbst wenn man in einer fehlerhaften oder unzureichenden FFH-Vorprüfung einen Verfahrensmangel im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG sehen wollte, würde es für einen Aufhebungsanspruch im Übrigen voraussichtlich an den weiteren Voraussetzungen einer Beeinträchtigung der Beteiligungsrechte bzw. subjektiver Rechte der Antragstellerin (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c, Abs. 3 Satz 2 UmwRG bzw. § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlen, die entgegen deren Auffassung unionsrechtlich unbedenklich sind und daher zu prüfen wären (vgl. in Bezug auf § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2018 - 20 D 79.17.AK - juris Rn. 75 ff. m. w. N. auch zur Rspr. des EuGH). Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, wie die Antragstellerin durch unterstellte Defizite der FFH-Vorprüfung in ihren Beteiligungsrechten beeinträchtigt worden sein sollte oder sie eine zu Unrecht unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung sonst in eigenen Rechten verletzen könnte. Überdies dürfte nach summarischer Prüfung auch eine Beeinflussung der Sachentscheidung (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG) auszuschließen sein, da die gutachterlichen Entscheidungsgrundlagen im Ergebnis auch für den Senat nachvollziehbar sind und durch das von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren nachgereichte Gutachten (Gutachten IUS vom Oktober 2017) zudem weiter plausibilisiert werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich selbst die gerichtliche Überprüfung der einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrundeliegende Prognose darauf beschränkt, ob diese für die Fragen, die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 <Elbvertiefung> - BVerwGE 158, 1 Rn. 40 m. w. N.).
15 
cc) Ein als Verfahrensfehler relevanter Bekanntmachungsmangel liegt ebenso wenig vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Beschlussabdruck, S. 23) und womit sich die Antragstellerin bereits nicht in gebotener Weise auseinandersetzt, war § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F. (= § 19 Abs. 1 UVPG n. F.) hier nicht anzuwenden. Denn in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie § 9 der 9. BImSchV ist die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung abschließend geregelt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV a. F. = § 1 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV n. F.), so dass die Regelungen des UVPG daneben auch nicht ergänzend angewendet werden können. Dies ist auch nicht etwa aus unionsrechtlichen Gründen geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2016 - 7 C 1.15 - NVwZ-RR 2017, 229 Rn. 14 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2017 - 8 B 11345/17 - juris Rn. 8). Im Übrigen verlangte § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F. - ebenso wie § 19 Abs. 1 UVPG n. F. und anders als § 3 BauGB für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Baurecht (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206) - entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin auch keine Zusammenfassung nach Themenblöcken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 20 m. w. N.).
16 
Soweit die Antragstellerin ihre Rüge wiederholt, in den Bekanntmachungen werde nur der Gesetzestext wiedergegeben und nicht „so bekannt gegeben, wie dies erforderlich wäre“, weswegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht überzeugten, fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen und geht die Beschwerde auch nicht auf das weitere Argument der vom Verwaltungsgericht verneinten Beachtlichkeit eines unterstellten Bekanntmachungsmangels ein. Der Senat nimmt daher zunächst auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses (Beschlussabdruck, S. 23 f.) Bezug, denen er sich anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es kann auch keine Verfehlung der erforderlichen Anstoßfunktion der Bekanntmachung der zweiten Auslegung darin gesehen werden, dass - wie die Antragstellerin erneut vorträgt - aus dieser nicht hinreichend klar hervorgehe, ob in diesem Rahmen auch Einwendungen bezüglich der zuvor bereits ausgelegten Unterlagen möglich seien. Der öffentlichen Bekanntmachung vom 10.05.2016 war vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass Einwendungen gegen das - gesamte - Vorhaben vorgebracht werden konnten. Dies wurde mit dem ergänzenden Hinweis verbunden, dass bereits erhobene Einwendungen nicht wiederholt zu werden brauchten und - ebenso wie die Ergebnisse des bereits erfolgten Erörterungstermins - weiterhin berücksichtigt würden. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Unklarheiten konnten danach bei objektiver Betrachtung nicht entstehen.
17 
Überdies würde ein unterstellter Bekanntmachungsmangel auch keinen Aufhebungsanspruch der Antragstellerin begründen. Bekanntmachungsmängel sind nicht als absolute, sondern lediglich als relative Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG anzusehen (vgl. zu § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 47; Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 - NVwZ 2016, 1257 Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 137; Beschluss vom 14.02.2017 - 5 S 2122/16 - juris Rn. 25). Dass der Antragstellerin durch Unklarheiten in den Bekanntmachungen die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden wäre, was für den Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs mit Blick auf die Notwendigkeit einer subjektiven Rechtsverletzung aber erforderlich wäre (vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2016 - 8 A 10599/16 - NVwZ-RR 2017, 409 Rn. 10), hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargelegt. Dies erscheint in Anbetracht der vielfältigen von ihr im Verwaltungsverfahren gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zudem wenig naheliegend. Im Übrigen bestätigt die rege Beteiligung der Öffentlichkeit am Verwaltungsverfahren mit zum Teil umfangreichen Stellungnahmen das offensichtliche Fehlen einer Ergebniskausalität (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG).
18 
dd) Das Beschwerdevorbringen führt auch mit Blick auf den Verzicht auf einen erneuten Erörterungstermin nicht zur Annahme eines beachtlichen formellen Mangels. Der insoweit geltend gemachte Ermessensfehler könnte von vornherein allenfalls einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG begründen (vgl. sogar für das gänzliche Unterbleiben einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 a. a. O. Rn. 33; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 36 f.). Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 24 f.) steht die Anberaumung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 6 BImschG im Ermessen der Genehmigungsbehörde und hat das Landratsamt die Gründe für die Absage des zunächst vorgesehenen zweiten Erörterungstermins im Genehmigungsbescheid (dort S. 58 ff.) ausführlich dargelegt. Auch der Senat kann insoweit keine nach § 114 Satz 1 VwGO relevanten Ermessensfehler erkennen. Soweit die Antragstellerin meint, ihr sei durch den Verzicht auf den Erörterungstermin „rechtliches Gehör“ verweigert worden, womit sie offensichtlich auf ihre Beteiligungsrechte als Drittbetroffene abhebt, ergibt sich nichts anderes. Denn die Antragstellerin hatte im Rahmen des erneuten Auslegungsverfahrens die Gelegenheit sowohl zur Prüfung der neu hinzugekommenen Unterlagen als auch zur Stellungnahme hierzu. Damit ist ihren Beteiligungsrechten zunächst Genüge getan, nachdem der Gesetzgeber die Durchführung eines Erörterungstermins - in unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unbedenklicher Weise - nicht mehr obligatorisch vorschreibt (anders noch § 10 Abs. 6 BImSchG in der bis zum 29.10.2007 geltenden Fassung). Der jedem Verzicht auf einen Erörterungstermin immanente Verlust der Möglichkeit zur mündlichen Erläuterung rechtzeitig erhobener Einwendungen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV) stellt dementsprechend losgelöst von einzelnen gegebenenfalls erörterungsbedürftigen Sachverhalten keinen ermessenserheblichen Gesichtspunkt dar. Dass und inwieweit die Antragstellerin aber im Rahmen der erneuten Auslegung Einwendungen vorgebracht hätte, deren erforderliche Erörterung ihr - gerade vor dem Hintergrund eines bereits durchgeführten Erörterungstermins - ermessenswidrig versagt worden wäre, legt sie schon nicht dar. Nach den Erwägungen der Genehmigungsbehörde, dass sich die im Zuge der zweiten Offenlage auch von den wenigen Ersteinwendern vorgebrachten Einwendungen vielfach mit Fragestellungen befasst haben, die bereits im durchgeführten Erörterungstermin umfangreich erörtert wurden und die vereinzelt vorgetragenen neuen Problemstellungen hinreichend geklärt waren, erscheint die Verneinung eines weiteren Erörterungsbedarfs insgesamt ermessensgerecht. In Anbetracht des bereits durchgeführten Erörterungstermins und des geringen Ausmaßes der im Rahmen der erneuten Auslegung neu vorgetragenen Gesichtspunkte kann im Übrigen und ungeachtet einer insoweit nicht ersichtlichen Verletzung von Rechten der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass ein - unterstellter - Ermessensfehler die Entscheidung auch nicht beeinflusst hätte.
19 
Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Dokumentation der Ermessensentscheidung rügt, ist dies schon angesichts deren ausführlicher Begründung im Genehmigungsbescheid wenig nachvollziehbar. Für das von ihr geltend gemachte Erfordernis einer zusätzlichen Dokumentation in den Verwaltungsakten fehlt es in der Beschwerdebegründung außerdem an einer rechtlichen Begründung. In der Sache besteht eine solche Verpflichtung auch nicht, zumal die Genehmigungsbehörde ihre Ermessenserwägungen selbst noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen kann (§ 114 Satz 2 VwGO). Die schriftliche Dokumentation der Ermessenserwägungen hat für sich genommen - ungeachtet der formalen Begründungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 (L)VwVfG, die allerdings nur für Verwaltungsakte und nicht für unselbständige Verfahrenshandlungen wie die Entscheidung über die Durchführung eines Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gilt - vielmehr nur Relevanz für den der Behörde obliegenden Nachweis, dass sie ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (vgl. W.-R. Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 114 Rn. 11; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 194 m. w. N.). Hieran hat der Senat aus den genannten Gründen aber keine Zweifel.
20 
ee) Schließlich kann die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht mit ihrer - so ebenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits vorgetragenen - Rüge gehört werden, die Antragsunterlagen hätten auch in den Gemeinden Karlsbad und Marxzell öffentlich ausgelegt werden müssen. Denn unabhängig von der Einordnung von Fehlern bei der Wahl der Auslegungsorte unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG kann sich die Antragstellerin jedenfalls nicht auf eine Verkürzung von Verfahrensrechten anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit berufen (vgl. zu § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 a. a. O. Rn. 5 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung). Überdies hat das Verwaltungsgericht für die Bestimmung der Reichweite, in der sich das Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV auswirkt, zutreffend auf immissionsschutzrechtliche Maßstäbe abgestellt (Beschlussabdruck, S. 22 f.), an welche die Vorschrift ganz offensichtlich anknüpft.
21 
b) Die Genehmigung verletzt voraussichtlich auch in materieller Hinsicht keine der Antragstellerin als drittbetroffener Gemeinde zustehenden Rechte.
22 
aa) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die Planungshoheit der Antragstellerin voraussichtlich nicht durch die von den genehmigten Anlagen ausgehenden und auf von ihr ausgewiesene Bebauungsplangebiete einwirkenden Schallimmissionen in wehrfähigem Maße gestört wird (Beschlussabdruck, S. 27 ff.). Denn der planerisch festgesetzte Charakter als Kur- bzw. allgemeines Wohngebiet wird aller Voraussicht nach nicht beeinträchtigt. Insbesondere dürften sich die Bewohner der Plangebiete insoweit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt sehen.
23 
In dem - angesichts der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die schalltechnische Prognose bei Windkraftanlagen zwar nicht mehr nach Maßgabe der hier angewendeten DIN ISO 9613-2 durchzuführen, sondern ist das seit Dezember 2017 für anwendbar erklärte sog. Interimsverfahren heranzuziehen (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - juris Rn. 11 m. w. N.). Auch bei Anwendung des Interimsverfahrens dürften von den genehmigten Anlagen jedoch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgehen. Für die im Bereich bzw. nahe der von der Antragstellerin angeführten Bebauungsplangebiete „Sondergebiet Waldklinik Dobel II“, „Lehmannsfeld II - Wohnen“ und „Neuenbürger Straße II“ liegenden Immissionsorte hat der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht die Immissionsrichtwerte für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten von 45 dB(A) tags und 35 db(A) nachts (Kurklinik) bzw. für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 db(A) nachts (Nr. 6.1. Buchst. e und g der TA Lärm, vgl. zur Maßgeblichkeit der dortigen Richtwerte Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 40, 51 und Senatsbeschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 23 m. w. N.) herangezogen (Nebenbestimmung D.3). Diese Werte werden nach der der sofort vollziehbaren nachträglichen Anordnung des Landratsamts vom 27.02.2018 zugrundeliegenden ergänzenden Schallimmissionsprognose des TÜV Süd vom 11.01.2018 auch bei Anwendung des Interimsverfahrens eingehalten. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen des TÜV SÜD vom 17.07.2018 als ausgeräumt an. Soweit die Antragstellerin Darlegungen zur Vorbelastung an den Immissionsorten D, F, G, H und I vermisst, ist eine Verletzung ihrer Planungshoheit schon deswegen ausgeschlossen, weil sich diese außerhalb ihrer Gemarkung befinden. Eine Tonhaltigkeit wird bereits durch Nebenbestimmung D.4 ausgeschlossen und eine Überwachung der Nebenbestimmung hinreichend sichergestellt. Der vom Gutachter für den Betriebsmodus „-4 dB(A)“ herangezogene Schallleistungspegel wird in der ergänzenden Stellungnahme des TÜV Süd nachvollziehbar erläutert. Gleiches gilt für die Vernachlässigbarkeit von Schallreflexionen. Der Grund für die Zugrundelegung eines Schalleistungspegels von 99,4 dB(A) für den Betriebsmodus „-6 dB(A)“ wird in ergänzenden Schallimmissionsprognose des TÜV Süd vom 11.01.2018 plausibel dargelegt (dort S. 19).
24 
Ungeachtet dessen legt die immissionschutzrechtliche Genehmigung vom 16.12.2016 in ihren Nebenbestimmungen (Abschnitt 3) fest, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten durch den Betrieb der Windkraftanlagen nicht überschritten werden dürfen (Nebenbestimmung D.3). Neben zahlreichen weiteren Nebenbestimmungen zum Lärmschutz einschließlich des durch die nachträgliche Anordnung vom 27.02.2018 nochmals reduzierten maximal zulässigen Schallleistungspegels ist außerdem geregelt, dass die Einhaltung der Richtwerte an den einzelnen Immissionsorten innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme des Windparks durch Messung eines anerkannten Sachverständigen zu überprüfen bzw. nachzuweisen ist (Nebenbestimmung D.9). Sollte sich die derzeit als plausibel anzusehende gutachtliche Schallimmissionsprognose im Nachhinein als fehlerhaft erweisen und es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen doch zu höheren Lärmbelastungen kommen, so würden die Windkraftanlagen in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Weise betrieben, was ein behördliches Einschreiten erforderlich machen könnte. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2018 a. a. O. Rn. 24 m. w. N.).
25 
Soweit die Antragstellerin schließlich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.11.2018 ergänzend auf Belastungen durch Infraschall hingewiesen hat, ist bereits zweifelhaft, ob dies noch als zulässige Ergänzung des Beschwerdevorbringens zur Lärmbelastung angesehen werden kann oder es sich nicht um - im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verfristeten und daher nicht zu berücksichtigenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - neuen Vortrag handelt. Es ist jedenfalls weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass die Planungsinteressen der Antragstellerin durch eine von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehende Infraschallbelastung überhaupt nachteilig betroffen, geschweige denn nachhaltig gestört sein könnten. Letzteres wäre aber Voraussetzung dafür, dass die Antragstellerin dies als Verletzung ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV geschützten Planungshoheit geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25; Beschluss vom 09.01.1995 - 4 NB 42.94 - NVwZ 1995, 694). Denn eine Nachbargemeinde kann nicht gleichsam als Sachwalterin private Interessen ihrer Bürger vertreten und deswegen im Rahmen der Drittanfechtung auch deren gesundheitliche Belange nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. ebenso BayVGH, Beschluss vom 20.09.2017 - 22 CS 17.1471 - NVwZ-RR 2018, 120 Rn. 15 m. w. N.). Im Übrigen bietet das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anlass für eine Abweichung von der Einschätzung, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle nach gegenwärtiger Erkenntnislage keine schädlichen Wirkungen für Menschen, insbesondere keine Gesundheitsgefahren, hervorrufen kann und daher der Genehmigung von Windkraftanlagen nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG entgegen gehalten werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2018 a. a. O. Rn. 25 m. w. N.).
26 
bb) Mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des kommunalen Selbstgestaltungsrechts greift das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durch.
27 
(1) Auch der Senat kann nicht erkennen, dass das Vorhaben das Ortsbild entscheidend prägen und die vorhandene städtebauliche Struktur auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin von Grund auf ändern würde. Nur unter dieser Voraussetzung aber wäre eine nachhaltige Einwirkung auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung in der Gemeinde anzunehmen und könnte die Antragstellerin deswegen in ihrem Selbstgestaltungsrecht verletzt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 62 m. w. N.). Für eine solche ortsbildprägende Wirkung genügt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 30) - die bloße Sichtbarkeit der Anlagen vom Gemeindegebiet aus ebenso wenig wie der Umstand, dass Windkraftanlagen bauartbedingt typischerweise markant in Erscheinung treten. Eine von den genehmigten Anlagen ausgehende optische Riegelwirkung, die von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneiden würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 - NVwZ-RR 1999, 554; BayVGH, Beschluss vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.927 - juris Rn. 15), lässt sich nach den Visualisierungen der Beigeladenen nicht feststellen. Unabhängig davon, dass darüber hinaus ein Recht auf ungestörte Aussicht bzw. ein Abwehrrecht gegen die bloße Sichtbarkeit von Windkraftanlagen – auch an Tourismusstandorten - nicht besteht, werden die Sichtbeziehungen vom Gemeindegebiet der Antragstellerin in die nähere und weitere Umgebung auch nicht über Gebühr eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Standorte der genehmigten Windkraftanlagen von dort aus gesehen im Nordosten liegen und diese daher den Panoramablick von dem von der Antragstellerin angeführten Aussichtsturm, der sich auf alle Himmelsrichtungen, besonders aber auf den Bereich zwischen den Vogesen und dem Odenwald erstreckt (vgl. zur Beschreibung https://www.schwarzwald-tourismus.info/Media/Attraktionen/Aussichtsturm-Dobel), allenfalls teilweise beeinträchtigen können.
28 
(2) Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Vorhaben zu Folgewirkungen auf den Fremdenverkehr in einem Ausmaß führen würde, das eine Verletzung des Selbstgestaltungsrechts der Antragstellerin begründen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst wird, die jedoch nicht sämtlich speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind. Eine Gemeinde ist deshalb nicht befugt, allgemeine Auswirkungen auf ihre Wirtschaftsstruktur - etwa durch die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung dort ansässiger Unternehmen und Tourismusbetriebe - geltend zu machen. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann vielmehr nur dann ausnahmsweise verletzt sein, wenn die Auswirkungen eines Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Tourismus geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 a. a. O. Rn. 110 bzw. 97, jeweils m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass derart gravierende Verschlechterungen drohen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, das unter Berufung auf drei Studien ohne nähere weitere Darlegungen lediglich „erhebliche Auswirkungen“ anführt, nicht. Es fehlt insoweit bereits an einer auf die besonderen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Antragstellerin bezogenen belastbaren Prognose.
29 
cc) Schließlich liegt auch keine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (Beschlussabdruck, S. 33), dass ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB allenfalls dann anzuerkennen ist, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise dem Genehmigungsantragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 - NVwZ-RR 2016, 673 Rn. 8 m. w. N.). Soweit die Antragstellerin meint, die Nachbargemeinde Straubenhardt habe der Beigeladenen mit Erlass ihres Teil-Flächennutzungsplans vom 21.09.2016 unter Verletzung des Abstimmungsgebots insoweit einen Zulassungsanspruch verschafft, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen bereits nicht hinreichend, dass und inwieweit sie im Rahmen der Bauleitplanung nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB entsprechend beteiligt worden bzw. eine gebotene planerische Abwägung unterblieben sein sollte (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 a. a. O.). Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots bzw. des förmlichen Planungserfordernisses ist insoweit mit Blick auf die intensive Begleitung des Planaufstellungsverfahrens durch die Antragstellerin und des Fehlens unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art auf ihr Gemeindegebiet auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Teil-Flächennutzungsplan keinen Zulassungsanspruch der Beigeladenen begründet hat, sondern lediglich Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung an anderen Standorten im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausweist. Ungeachtet der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ergibt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens demgegenüber aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Einen Zulassungsanspruch der Beigeladenen hat der Teil-Flächennutzungsplan entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht mit Blick auf den Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark „Schwarzwald Mitte/Nord“ vom 16.12.2003 (GBl. 2004, S. 40) in der Gestalt der Änderungsverordnung vom 16.12.2014 (GBl. 2015, S. 61) und dessen Entfallen in Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 5 der Verordnung begründet. Denn eine Erlaubniserteilung durch die insoweit zuständige untere Naturschutzbehörde (§ 4 Abs. 3 der Verordnung) war - auch unter Berücksichtigung der Befreiungsmöglichkeit gemäß § 6 der Verordnung - keineswegs ausgeschlossen und die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung damit nicht vom Erlass des Teil-Flächennutzungsplans der Gemeinde Straubenhardt abhängig. Nichts anderes ergibt sich für die Frage der Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens, auf dessen Durchführung die höhere Raumordnungsbehörde hier gemäß § 18 Abs. 4 LPlG verzichtet hat (vgl. hierzu S. 64 f. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16.12.2016).
III.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
31 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.