Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2770/18

Tenor

Die Verfahren 4 S 2770/18 und 4 S 126/19 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2018 - 9 K 8194/18 - wird dieser geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2018 - 9 K 11428/18 - ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung unwirksam. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren 4 S 126/19 wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des einstweiligen Anordnungsverfahrens wird in beiden Rechtszügen auf jeweils 43.834,80 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.10.2018 - 9 K 8194/18 - ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht untersagt, „eine Beförderungsplanstelle A 16 auf dem Dienstposten des Leiters/der Leiterin des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Baden-Württemberg mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist“. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Besetzungsentscheidung, die alsbald vollzogen werden soll, zwar vor. Der Antragsteller hat aber, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde hinreichend darlegt, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Seine Auswahl wäre zudem in einem erneut durchgeführten Verfahren nicht ernsthaft möglich.
I.
Am 06.02.2018 wurde vom Antragsgegner die „nach A 16 LBesO bewertete Funktionsstelle“ des Leiters/der Leiterin des derzeit mit rund 260 Beschäftigten besetzen Kriminaltechnischen Instituts (KTI) für entweder Beamte des höheren technischen oder nichttechnischen wissenschaftlichen Dienstes oder für Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes ausgeschrieben. Neben fünf Bewerbern, die ebenfalls das Anforderungsprofil erfüllten, bewarben sich hierauf auch der 1957 geborene, seit über 31 Jahren im KTI tätige Antragsteller, der 2012 zum nach A 15 besoldeten Biologiedirektor bzw. 2014 zum Regierungsdirektor befördert worden ist, sowie der 1973 geborene Beigeladene, der seit über 20 Jahren im Landeskriminalamt beschäftigt und in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes von A 9 bis zum nach A 15 besoldeten Kriminaldirektor aufgestiegen ist, zu dem er 2016 ernannt wurde.
Laut Auswahlvermerk vom 16.07.2018 wurde bezüglich des Beigeladenen dessen letzte Regelbeurteilung (gemäß VwV-Beurteilung Pol) ausgewertet, die den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2017 abbildet und zu einer Gesamtbewertung von 4,00 (von 5) Punkten kam. Nachdem der Antragsteller altersbedingt zuletzt 2009 regel- und 2014 nur anlassbeurteilt worden war, wurde für seine Bewerbung eine den Zeitraum 01.10.2009 bis 31.12.2017 umfassende Anlassbeurteilung (gemäß Beurt-VO/BRL) erstellt, die zu einem Gesamturteil von 11 (von 15) Punkten kam. Im Auswahlvermerk wird hierzu ausgeführt, da sich die Vergleichbarkeit der Beurteilungen aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungssysteme als äußerst schwierig dargestellt habe, auch bei Berücksichtigung der Quotierungen, denn beide Bewerber gehörten vergleichbar zu den besten 15 bis 30 bzw. 23 bis 31 Prozent, sei entschieden worden, strukturierte Auswahlgespräche zu führen, um „eine Vergleichbarkeit unter Würdigung der Persönlichkeiten der Bewerber“ zu erreichen.
Am 06.07.2018 führte eine aus fünf bzw. sechs Personen bestehende Auswahlkommission mit vier Bewerbern hintereinander 90-minütige Gespräche, in denen jeweils im Wesentlichen dieselben zwei Fragen zum beruflichen Werdegang, zwei Fragen zur Sozialkompetenz/Konfliktfähigkeit, zwei Fragen zu Initiative/Selbstvertrauen, eine Frage zu Führung/Arbeitsmethodik sowie 9 bzw. 10 fachlichen Fragen KTI und zwei Abschlussfragen gestellt wurden. Die Antworten wurden protokolliert. Laut Auswahlvermerk kam die Auswahlkommission beim Antragsteller einstimmig zu der Einschätzung, dass er „für die Führung eines so heterogenen und großen Personalkörpers wie dem des KTI nicht geeignet“ sei. Der Beigeladene hingegen habe sich „in besonderem Maße und herausragend als geeignet“ erwiesen, weshalb er auszuwählen sei. Dem Antragsteller wurde dies unter dem 27.07.2018 schriftlich mitgeteilt.
Auf seinen Eilantrag vom 06.08.2018 untersagte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.10.2018 - 9 K 8194/18 - die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch seien gegeben. Es sei gegen das Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen worden, weil sich die Auswahlentscheidung ausschließlich auf die Ergebnisse der Auswahlgespräche gestützt habe, die eine Momentaufnahme abbilden würden. Die Beurteilungen seien nicht ausreichend berücksichtigt und der Gleichstand nicht hinreichend ermittelt worden. Ohnehin seien die Beurteilungen wegen der deutlich auseinanderfallenden Zeiträume möglicherweise nicht vergleichbar. Bezüglich des Beigeladenen, dessen floskelhafte Regelbeurteilung auch zu wenig auf das ausgeübte Statusamt Bezug nehme, hätte eine einen längeren Zeitraum umfassende Anlassbeurteilung eingeholt werden können. Die Auswahlkommission habe einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil dem Antragsteller eine Fokussiertheit auf den wissenschaftlichen Bereich unterstellt worden sei, was zugleich eine sachwidrige Erwägung darstelle, nachdem in der Ausschreibung das Vorliegen auch von kriminalwissenschaftlichem Fachwissen verlangt worden sei. Bei erneuter fehlerfreier Auswahl, gegebenenfalls mit Hilfe erneuter Auswahlgespräche, sei die Auswahl des Antragstellers ernstlich möglich. Hiergegen richtet sich die am 22.11.2018 vom Antragsgegner erhobene Beschwerde, die sich gegen alle Argumente des Verwaltungsgerichts wendet.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist. Im Streit steht zwar nicht die Vergabe eines A 16-Statusamts, sondern die eines entsprechend bewerteten Dienstpostens. Da insoweit das Gebot der Ämterstabilität nicht greift, kann die Übertragung eines Dienstpostens nachträglich aufgehoben werden, sodass der Betroffene grundsätzlich auch nachgelagerten Rechtsschutz in Anspruch nehmen könnte. Dennoch vermag die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 16.07.2018 die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die spätere Verleihung des höheren Statusamts entfaltet, d.h. in besonderer und typischer Weise förderlich ist.
In der vom Senat in Folge des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.2016 (- 2 VR 2.15 -, Juris <Paukenschlagbeschluss>) durch Leitsatz-Beschlüsse vor allem vom 27.07.2016 (- 4 S 1083/16 -, Juris <Beförderungsdienstpostenfall>), 28.09.2016 (- 4 S 1578/16 -, Juris <gemischter Dienstposten/Statusamt-Fall>), 06.12.2016 (- 4 S 2078/16 -, Juris <Nikolausbeschluss>), 06.06.2017 (- 4 S 1055/17 -, Juris <Pfingstbeschluss>) und 19.06.2018 (- 4 S 828/18 -, Juris <Beförderungszusicherungsfall>) entwickelten Dogmatik, die den Bogen vom Konkurrentenstreit um (1) ämtergleiche Dienstposten, über (2) förderliche Dienstposten, über (3) Erprobungsdienstposten bis hin zum (4) Statusamt spannt, wird die rechtliche Trennung zwischen einem Dienstpostenstreit mit Art. 3 Abs. 1 GG-Maßstab und einem Statusamtsstreit mit Art. 33 Abs. 2 GG-Maßstab betont, was sich bis hin zum Streitwert auswirkt (ausführlich: Bergmann/Paehlke-Gärtner, NVwZ 2018, 110). Geht es, wie vorliegend, um einen förderlichen Dienstposten, dessen Innehaben zwar nicht wie beim Erprobungsdienstposten für eine Beförderung zwingend ist (vgl. für Bundesbeamte § 22 Abs. 2 BBG), der bei Bewährung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Beförderung im Statusamt führt, ist die Auswahl nicht nur am Prüfungsmaßstab des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern grundsätzlich statusbezogen am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen diesbezüglichen Selbstbindung des Dienstherrn in seinem Auswahlverfahren. In Bezug auf den Anordnungsgrund fordert das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG bezüglich solcher statusrelevanter Auswahlentscheidungen grundsätzlich eine inhaltliche Prüfung im Eilverfahren.
Im konkreten Einzelfall kann der Anordnungsgrund entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht - hiervon abweichend - mit der in der skizzierten Senatsrechtsprechung fortentwickelten Rechtsfigur des späteren „Ausblendens eines Bewährungsvorsprungs“ verneint werden. Denn der im Streit stehende Dienstposten des KTI-Leiters ist in Bezug auf die typischen Tätigkeiten eines Kriminaldirektors dergestalt verschiedenartig, dass aufgrund von Leistungen als KTI-Leiter schon nicht hinreichend klar auf Leistungen im bisherigen Statusamt Kriminaldirektor rückgeschlossen werden könnte. Die dienstlichen Aufgaben sind nicht weitgehend identisch, d.h. beim KTI-Leiter kommen nicht etwa nur zusätzliche Führungsaufgaben hinzu. Das in der Ausschreibung aufgezeigte Aufgabenfeld des KTI-Leiters ist vielmehr ganz wesentlich weiter und anders gefasst als das eines Kriminaldirektors, der, wie der Beigeladene, beispielsweise auf Dienstposten eines Stabsbereichsleiters eingesetzt wird. Sind aber die dem bisherigen Statusamt entsprechenden Tätigkeiten auf dem neuen Dienstposten nur untergeordnet vorhanden, so hätte eine dienstliche Beurteilung bei Ausblendung der neuen Tätigkeiten keine hinreichende Substanz. Bei Ausblendung der Bewährung auf dem höherwertigen Dienstposten des KTI-Leiters könnte eine Beurteilung der Leistungen als Kriminaldirektor in seriöser Weise mithin nicht erfolgen, sodass diese Rechtsfigur hier unanwendbar ist.
Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 12.12.2017 (- 2 VR 2.16 -, Juris <Optionsbeschluss>). Hier wurde ausgeführt, dass es sich bei der Rechtsfigur des „Ausblendens“ um eine Option handelt, die der Dienstherr von sich aus in Anspruch nehmen muss, indem er den unterlegenen Bewerbern zusagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. Eine solche Entscheidung liege im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn und könne von ihm getroffen werden, wenn er dies zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der betreffenden Behörde oder Dienststelle für erforderlich halte. Dabei solle er die mit dem Ausblenden verbundenen Vor- und Nachteile für sich, aber auch für den ausgewählten Bewerber abwägen. Er habe auch den Umstand einzubeziehen, dass der ursprünglich unterlegene Bewerber die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens im Hauptsacheverfahren in mehreren Instanzen angreifen könne, d.h. der ausgewählte Bewerber Gefahr laufe, dass seine dienstliche Tätigkeit auf dem höherwertigen Dienstposten in weiteren Auswahlverfahren unberücksichtigt bleibe, weil das Gericht die nachfolgend dargelegten sachlichen Voraussetzungen für das Ausblenden des Bewährungsvorsprungs nicht als gegeben ansehe (vgl. a.a.O. Juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner von dieser Option keinen Gebrauch gemacht; eine Ausblendungszusage zugunsten des Antragstellers ist in den Akten nicht enthalten und kann schon deswegen dem Anordnungsgrund nicht entgegenstehen.
III.
10 
Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die angegriffene Auswahlentscheidung vom 16.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt nicht den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Der Antragsgegner durfte sich bei seiner Auswahlentscheidung mitentscheidend auf die Ergebnisse der strukturierten Auswahlgespräche vom 06.07.2018 stützen, denn diese wurden zulässig ergänzend zur Auswertung der dienstlichen Beurteilungen herangezogen und sowohl formell als auch materiell ordnungsgemäß durchgeführt. Beide Beurteilungen sind aussagekräftig, wurden rechtmäßig erstellt und konnten in das Auswahlverfahren einbezogen werden, weil das Ende der jeweiligen Beurteilungszeiträume bei weitem keine drei Jahre zurückliegt, sie mithin auch hinreichend aktuell sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, Juris Rn. 53).
11 
1. Die Regelbeurteilung des Beigeladenen umfasst den Zeitraum 01.07.2015 bis 30.06.2017 und wurde vor allem gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst (VwV-Beurteilung Pol vom 21.12.2010 - Az.: 3-0300.4/97 - GABl. 2011, 2, 2017, 618) erstellt. Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sie überwiegend aus „Floskeln und Beschreibungen“ besteht. Der Rückgriff insbesondere bei Einzelbewertungen bzw. Submerkmalen auf im System hinterlegte Beschreibungen ist zulässig, solange das Gesamturteil hieraus nicht etwa rechnerisch ermittelt wird, sondern aufgrund eigenständiger Bewertung festgesetzt sowie hinreichend individuell und konkret begründet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2017 - 4 S 2241/16 -, Juris). Dies ist hier der Fall. Insbesondere die Gesamtbewertung wurde in einer zusätzlichen Anlage ausführlich und auch auf die konkreten Tätigkeiten des Beigeladenen im Beurteilungszeitraum bezogen plausibel eigenständig begründet.
12 
2. Auch die Anlassbeurteilung des Antragstellers ist nicht zu beanstanden. Sie umfasst den Zeitraum 01.10.2009 bis 31.12.2017 und wurde vor allem gemäß den Vorgaben der Beurteilungsverordnung (Beurt-VO vom 16.12.2014, GBl. 2014, 778; 2017, 99) und Beurteilungsrichtlinien (BRL vom 30.04.2015, GABl 2015, 178) erstellt. Da die Beurteilung gemäß Nr. 4.1 BRL an das Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen Beurteilung anknüpfen muss und eine zwischenzeitliche Anlassbeurteilung entsprechend Nr. 4.3 BRL nur wie einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 12.3 BRL einzubeziehen hat, sind bei Anwendung der BRL-Vorgaben die vom Verwaltungsgericht kritisierten auseinanderfallenden Beurteilungszeiträume zwingend. Der Vorschlag, für den Antragsteller einen kürzeren Beurteilungszeitraum oder für den Beigeladenen einen längeren Zeitraum zu wählen, findet in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften keine Grundlage.
13 
3. Für den Antragsgegner bestand auch keine hinreichende Notwendigkeit, entweder für den Antragsteller oder den Beigeladenen eine andere Beurteilung einzuholen. Denn hierdurch wäre das zentrale Problem des Auswahlvorganges nicht gelöst worden. Die besonderen Schwierigkeiten der Auswahl resultieren hier aus dem Umstand, dass der im Streit stehende Dienstposten sowohl für Beamte des höheren technischen oder nichttechnischen wissenschaftlichen Dienstes (mit Studium Physik, Chemie, Biologie, Psychologie, Geologie oder Elektrotechnik) als auch für Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes in Betracht kommt und dementsprechend ausgeschrieben wurde. Nach Angaben des Antragstellers hatte das KTI seit Gründung bis 2014 naturwissenschaftliche Leiter. Bewerben sich nun aber, wie hier, einerseits ein Naturwissenschaftler und andererseits ein Polizist, wurden deren Befähigungen und fachliche Leistungen in kaum miteinander vergleichbaren Laufbahnen erworben, was sich im vorliegenden Fall exemplarisch an beiden Beurteilungen zeigt. Vor allem hinsichtlich der Befähigungen und fachlichen Leistungen sind dennoch, auch um Momentaufnahmen zu vermeiden, zunächst als primäre Erkenntnisquellen die in den Beurteilungen dokumentierten Einzelbewertungen bzw. Submerkmale auszuwerten (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 12, 106 <109>).
14 
Der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsgegner diesbezüglich im Ergebnis noch rechtmäßig vorgegangen ist, auch wenn die „Notizen vom Juni 2018“ nicht in den Akten sind und der nunmehr vorgelegte, „aufgesparte“ Vergleich der Leistungsmerkmale insoweit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgeschoben werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, Juris). Denn im Auswahlvermerk vom 16.07.2018 wurde hinreichend dokumentiert, dass der Antragsgegner, auch unter Auswertung der jeweiligen Vorschriften zur Quotierung, nachvollziehbar jedenfalls von vergleichbaren Befähigungen und fachlichen Leistungen der beiden ausging. Die Entscheidung, den Antragsteller mit dem Beigeladenen als insoweit vergleichbar qualifiziert einzustufen, obwohl dieser bei zahlreichen Leistungsmerkmalen offenkundig besser beurteilt ist, stellt sich vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Laufbahnen nicht als rechtswidrig dar. Hierdurch wurde der Antragsteller auch weder unzulässig begünstigt noch benachteiligt. Er trägt im Übrigen nicht vor, im Beurteilungszeitraum 01.10.2009 bis 31.12.2017 rechtserhebliche Leistungsschwankungen gehabt zu haben bzw. bei Zugrundelegung etwa nur des Zeitraums 01.07.2015 bis 30.06.2017 eine noch bessere Beurteilung erzielen zu können.
15 
4. In dieser Sondersituation der wesentlich unterschiedlichen konkreten Laufbahnen durfte der Antragsgegner vor allem auch zur Feststellung der besseren Eignung ergänzend auf strukturierte Auswahlgespräche zurückgreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen ist, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Denn anhand welcher Mittel die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber festgestellt wird, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Art. 33 Abs. 2 GG verbietet es nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, Juris Rn. 12).
16 
Die strukturierten Auswahlgespräche vom 06.07.2018 wurden in diesem Sinne vom Antragsgegner sowohl formell als auch materiell rechtmäßig durchgeführt und zulässig ergänzend der Auswahl zugrunde gelegt. Denn solche Auswahlgespräche kommen insbesondere dann in Betracht, wenn, wie hier, anhand der aktuellen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.08.2015 - 4 S 1016/14 - und 21.12.2011 - 4 S 2543/11 -, beide Juris). Der Antragsgegner hat bei der Durchführung der Gespräche auch hinreichend den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt (hierzu Senatsbeschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, Juris m.w.N.). Alle Bewerber hatten ohne jede Form der Bevorzugung oder Benachteiligung tatsächlich die gleiche Chance, bei der zulässig besetzten Auswahlkommission ihre fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Die Befragung erfolgte zu gleichen oder vergleichbaren Themenkomplexen in einem formalisierten Rahmen und es bestand die Möglichkeit, in gleichem und ausreichend großem Zeitraum zu antworten. Insbesondere wurden auch nicht ohne Notwendigkeit gezielt Themen ausgewählt, mit denen einzelne Bewerber in besonderem Umfang vorbefasst waren. Auch für die Bewerber erkennbar wurden die Gespräche nach im Vorhinein festgelegten, einheitlichen Kriterien und Maßstäben geführt und bewertet sowie die Ergebnisse hinreichend dokumentiert.
17 
Die Fragen der Auswahlgespräche bezogen sich hinreichend auf A 16-Statusämter (Leitender Regierungsdirektor / Leitender Kriminaldirektor). Ebenso wie dienstliche Beurteilungen muss ein hierauf basierendes Auswahlverfahren grundsätzlich am Statusamt ausgerichtet sein und nicht an einem konkreten Dienstposten, wenn die Auswahl, wie hier (s.o. II.), Vorwirkungen für eine spätere Statusamtsbeförderung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10.17 -, Juris Rn. 44). A 16-Statusämter sind Leitungsämter, in denen anspruchsvolle Führungs- und Managementaufgaben im Zentrum stehen. Wie in der Ausschreibung der KTI-Leiterstelle beschrieben, wurden in den Auswahlgesprächen deshalb Fragen zum Werdegang, der Sozialkompetenz, der Initiative, der Führung und Arbeitsmethodik neben Fragen zu den Aufgaben im KTI gestellt. Aufgrund der Sondersituation der unterschiedlichen Laufbahnen der Bewerber konnte hierbei auch ein Schwerpunkt auf fachliche Fragen der KTI-Arbeit, d.h. den Aufgabenbereich des Amtes gelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, Juris Rn. 11), um festzustellen, welcher Bewerber die geeignetere Führungspersönlichkeit ist. Insoweit ist es plausibel und nicht angreifbar, wenn der Antragsgegner im Hinblick auf zu erwartende herausgehobene Managementaufgaben beim Antragsteller eine starke Fokussiertheit auf den wissenschaftlichen Bereich feststellte sowie den fehlenden Blick auf die Organisation im Ganzen. Anhand der Beurteilungen sowie der dokumentierten Antworten im Auswahlgespräch ist auch für den Senat deutlich, dass der Antragsteller im Schwerpunkt ein herausragender Wissenschaftler ist, der als ausgewiesener Experte selbst auf internationalen Kongressen besticht. Die Gesamtbewertung der Auswahlkommission, dass er für die Führung eines heterogenen und großen Personalkörpers nicht ebenso gut geeignet ist wie der Beigeladene, überschreitet dennoch nicht den insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum des Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris Rn. 56). Jedenfalls ging die Auswahlkommission weder von einem unrichtigen Sachverhalt aus oder verkannte den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen noch missachtete sie allgemein gültige Wertmaßstäbe oder stellte sachfremde Erwägungen an. Vergleichbar ist auch ihre Einschätzung nicht angreifbar, der Beigeladene habe überzeugender als der Antragsteller darstellen können, dass er für Führungs- und Managementfunktionen in besonderem Maße geeignet und befähigt ist.
IV.
18 
Der Antragsteller hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Bewerbung im Falle einer erneuten Auswahl hinreichende Erfolgsaussichten hätte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs setzt immer voraus, dass der Erfolg der Bewerbung des Beamten bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - und 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -; alle Juris). Die Anforderungen an diese Voraussetzung dürfen allerdings nicht überspannt werden. Insbesondere kann von einem Bewerber nicht verlangt werden, positiv glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, Juris).
19 
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes spricht nach Einschätzung des Senats alles dafür, dass der Antragsteller bei einem erneuten Auswahlverfahren gegenüber dem Beigeladenen offenkundig nicht zum Zuge kommen könnte. Würde der Antragsgegner das Auswahlverfahren nach Aktenlage auf der Grundlage der vorliegenden Beurteilungen wiederholen, wäre dies wohl nicht angreifbar, denn bei, wie hier, plausibel als gleichwertig angenommenen Gesamturteilen darf eine Auswertung der Beurteilungen im Wege der sogenannten Ausschärfung erfolgen und hiernach entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, Juris Rn. 8, und 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, Juris Rn. 13). Bei einem direkten Vergleich der vorliegenden rechtmäßigen Beurteilungen aber erscheint es eindeutig, dass der Beigeladene besser qualifiziert ist. Hinsichtlich aller Submerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte und Führung wurde er fast durchgängig besser beurteilt als der Antragsteller. Dies wurde vom Antragsteller im Schriftsatz vom 18.01.2019 auch nicht substantiiert bestritten. Die von ihm begehrte einstweilige Anordnung darf hier mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erlassen werden.
B.
20 
Nachdem damit die zu vollstreckende einstweilige Anordnung wegfällt, ist dem diesbezüglichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.12.2018 - 9 K 11428/18 -, durch den dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 EUR im Falle der Ernennung des Beigeladenen zum KTI-Leiter angedroht wurde, die Grundlage entzogen. Dieser Beschluss ist mithin in der Hauptsache gegenstandslos und unwirksam. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren 4 S 126/19 hat sich erledigt und ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
21 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.12.2018 allerdings zutreffend ausgeführt, dass das auch für einen Antrag gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse nur dann fehlt, wenn der rechtsstaatlich gemäß Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 33 Abs. 2 GG gebundene Vollstreckungsschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger ausdrücklich und schriftlich zusichert, sich ohne Vollstreckungsmaßnahmen an die gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung zu halten. Wird eine solche klare und eindeutige Zusicherung, die eine gerichtlich angeordnete Wartepflicht zusätzlich absichert, hingegen nicht abgegeben, kann ein Vollstreckungsantrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes zur Sicherung effektiven Konkurrenteneilrechtsschutzes binnen der Vollzugsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO von einem Monat nach Erlass der einstweiligen Anordnung als Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 - und 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, beide Juris). Denn zur Sicherung eines effektiven Konkurrenteneilrechtsschutzes kann eine entsprechende Anwendung des § 890 ZPO durchaus auch im Beamtenrecht erforderlich sein, sollte eine Behörde Zweifel an ihrer Rechtstreue säen (kritisch OVG Berlin-Br., Beschluss vom 29.03.2007 - 4 S 16.06 -; Bay. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 - 3 CE 14.771 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 07.07.2016 - 5 So 110/15 -; alle Juris m.w.N.). Da die gerichtlich angeordnete Wartepflicht grundsätzlich unabhängig von der Frage besteht, ob die einstweilige Anordnung in der Sache zu Recht ergangen ist, kann der Antragsteller, der einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, insoweit auch nicht auf eine spätere Anfechtungsklage unter Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris) verwiesen werden (a.A. VG Berlin, Beschluss vom 23.03.2018 - 5 M 23.18 -, Juris).
C.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, weil er unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich nicht geäußert hat, für erstattungsfähig zu erklären, würde im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO jedoch nicht der Billigkeit entsprechen.
23 
Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.12.2018 war aufrechtzuerhalten, weil dem Antragsgegner zu Recht ein Ordnungsgeld angedroht worden ist, nachdem er gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger keine hinreichend klare und eindeutige Zusicherung vor Ablauf der Monatsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO abgegeben hat.
D.
24 
Die Streitwertfestsetzung im Konkurrenteneilverfahren um die statusrelevante Vergabe eines förderlichen Dienstpostens beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, § 47 Abs. 1 und 2, § 40 GKG (6 Monatsgehälter des vom Antragsteller angestrebten Amtes, d.h. der Bezüge nach der persönlichen Stufe im Zeitpunkt des Eilantrags mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen; im vorliegenden Fall mithin 6 x A 16-Monatsbezüge Stand 06.08.2018/Stufe 12 <7.305,80 EUR>). Da der Antragsteller im Ergebnis immer nur ein höheres Amt begehrt, wurde schon durch Senatsbeschluss vom 06.12.2016 (- 4 S 2078/16 -, Juris Rn. 22 f.) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 46) die früher vertretene, an der Anzahl der Stellen bzw. Konkurrenten orientierte Auffassung aufgegeben (vgl. Bergmann/Paehlke-Gärtner, NVwZ 2018, 112, m.w.N.). Eine Halbierung des Streitwerts wegen der Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht angezeigt, weil das Eilverfahren in solchen Konkurrentenstreitsachen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.
25 
Eine Streitwerterhöhung oder gesonderte Streitwertfestsetzung hinsichtlich der Ordnungsgeldandrohung hat nicht zu erfolgen, weil im ersten Rechtszug insoweit keine wertabhängige Gerichtsgebühr, sondern eine Festgebühr von 20 EUR angefallen ist (vgl. Nr. 2111 bzw. 5301 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), die der Antragsgegner zu bezahlen hat, und im zweiten Rechtszug diesbezüglich keine Gerichtsgebühr anfällt, weil die Beschwerde nicht verworfen oder zurückgewiesen wurde (vgl. ebenda Nr. 5502). Das Beschwerdeverfahren 4 S 126/19 hat sich vielmehr erledigt, nachdem sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.12.2018 - 9 K 11428/18 - in der Hauptsache als gegenstandslos und unwirksam erweist.
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen

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