Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 861/18

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2018 - 5 K 4853/16 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird - unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2018 - für beide Rechtszüge auf jeweils 3.163,32 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Klägerin ist am 01.12.2016 mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, nachdem sie das Endgehalt (Stufe 12) der Besoldungsgruppe A 12 erreicht hatte. Bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge wurden für Erziehung ihrer am 30.11.1983 und am 08.04.1989 geborenen Kinder - nur - die Zeiten der Beurlaubung vom 26.01.1984 bis 29.05.1984 vom 08.04.1989 bis 07.10.1989 als ruhegehaltsfähig anerkannt.
A.
Mit dem Zulassungsantrag verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter, festzustellen, dass sie in ihren Grundrechten aus Art. 3 und/oder Art. 6 GG verletzt wird, soweit nach § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs nicht bis zu dem Tag ruhegehaltfähig ist, an dem das Kind zwölf (statt sechs) Monate alt wird, und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.07.2016 und vom 21.11.2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.11.2016 aufzuheben, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen. Sie macht geltend, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, - auch - die Zeiten der Beurlaubung vom 30.05.1984 bis 29.11.1984 und vom 08.10.1989 bis 07.04.1990 als ruhegehaltsfähig anzuerkennen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage bestehen insoweit Zweifel, als diese voraussetzt, dass die Verwaltungsgerichte das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung durch die Untätigkeit des Gesetzgebers in eigener Zuständigkeit unmittelbar, d.h. nicht lediglich inzident, sondern der Rechtskraft fähig und die Verfahrensbeteiligten bindend, verneinen bzw. - nach Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG - positiv feststellen können. Der Senat verkennt nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Feststellungsklage als zulässig ansieht, wenn ein Beamter geltend macht, seine Besoldung genüge nicht (mehr) den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 - 2 C 7.95 -, Juris, Rn. 20 m.w.N.) und das Bundesverfassungsgericht u.a. unter Bezug auf das zitierte Urteil von Beschwerdeführern verlangt, ihr Begehren zunächst vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.05.2002 - 2 BvR 1145/01 -, Juris). Letzteres hat dabei offengelassen, ob dies im Wege der Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage erfolgen kann. Unabhängig von der Klageart dürfte das Gericht dann, wenn es zu der Überzeugung kommt, dass das Fehlen der gesetzlichen Grundlage für den in der Sache verfolgten Anspruch auf einem verfassungswidrigen gesetzgeberischen Unterlassen beruht und den Kläger dadurch in seinen (Grund-)Rechten verletzt, nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen und das Verfahren im Falle der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtslage durch das Verfassungsgericht auch weiterhin auszusetzen müssen. Es bedarf damit hier keiner Entscheidung, ob die Klage sachdienlich als allgemeine Leistungsklage, Feststellungsklage oder eher als Verpflichtungsklage auf Änderung des Ruhegehaltssatzes und Neufestsetzung der Versorgungsbezüge zu behandeln ist, zumal der Zulassungsantrag in der Sache keinen Erfolg haben kann, weil seine Begründung die Zulassung der Berufung gegen die angegriffene Entscheidung nicht rechtfertigt.
B.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Anrechnung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten für Erziehungsurlaubszeiten im Umfang von (nur) sechs - statt zwölf - Monaten gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG sei mit Verfassungsrecht vereinbar. Die Regelung verletze weder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch den speziellen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG), Art. 157 AEUV oder den in Art. 6 GG verankerten Schutz von Ehe und Familie. Dies begegnet ausgehend vom Zulassungsvorbringen keinen ernstlichen Zweifeln.
I.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris).
1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zunächst hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG damit begründet, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht vorliege. Zwar ende für gesetzlich Rentenversicherte die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind nach § 249 Abs. 1 SGB VI erst 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Versorgung der Ruhestandsbeamten und ihrer Hinterbliebenen gehöre aber einem Sachbereich an, der sich seit jeher und noch heute von den Regelungen für gesetzlich Rentenversicherte und ihre Hinterbliebenen strukturell in so erheblicher Weise unterscheide, dass beide Versorgungssysteme im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vergleichbar seien bzw. eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt sei. Auch die Tatsache, dass sich durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz der ohnehin schon bestehende Unterschied zwischen den anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung weiter vergrößert habe, ändere daran nichts. Auch allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Einführung der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten bei vor 1992 geborenen Kindern in beiden Systemen gleichzeitig - wenn auch inhaltlich unterschiedlich - vorgenommen habe, zwinge ihn nicht dazu, diese (vermeintliche) Parallelität bei der Fortentwicklung der Systeme beizubehalten.
Die Regelung in § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, der zu Folge ein Erziehungsurlaub im Umfang von sechs Monaten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werde, verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG oder Art. 157 AEUV. Sie wirke sich zunächst einmal unmittelbar begünstigend auf die versorgungsrechtliche Situation der betroffenen Beamtinnen aus. Dass die von der Klägerin gerügte fehlende weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - etwa bis zum Ende des zwölften statt sechsten Lebensmonats des Kindes - Beamtinnen in einer Weise versorgungsrechtlich benachteilige, die die Grenze der Unverhältnismäßigkeit überschreite, lasse sich nicht erkennen.
Aus Art. 6 GG ergebe sich ebenfalls keine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zu einem höheren versorgungsrechtlichen Ausgleich der erziehungsbedingten Beurlaubungen der Klägerin. Der Gesetzgeber besitze bei Regelungen, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten konkretisierten, auch unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG einen weiten Gestaltungsspielraum.
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2. Hierzu wird mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht, dass die Unterschiedlichkeit der Alterssicherungssysteme nicht ausschlaggebend sei. Maßgeblich seien die Gründe und Erwägungen, die zu der Verbesserung in der gesetzlichen Versicherung für Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern geführt hätten. Diese träfen in gleicher Weise auch für die Ruhestands-Beamtinnen mit vor 1992 geborenen Kindern zu. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts werde dies keineswegs durch den Unterschied im Versorgungssystem bei den Beamtinnen mit der derzeit geltenden Regelung in einer auch nur im Ansatz adäquaten Weise kompensiert. Hinzu komme, dass schon de lege lata die Gesetzgeber des Bundes und der Länder trotz der prinzipiellen Verschiedenheit der unterschiedlichen Versorgungssysteme mit der geltenden gesetzlichen Regelung durchaus in Bezug auf die Beamtenversorgung anerkannt hätten, dass auch für die beamteten Mütter von vor 1992 geborenen Kindern eine Anrechnung der Zeiten der Beurlaubung wegen der Kinderbetreuung zumindest von sechs Monaten notwendig sei. Dies stelle bereits eine Abweichung von dem durch das erstinstanzliche Gericht angeführten Grundsatz dar, dass die beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüche strikt proportional zu der Lebens-Dienstzeit seien. Die Beamtinnen der betroffenen Jahrgänge seien nach der Geburt ihrer Kinder und nach dem Mutterschutz regelmäßig gezwungen gewesen, sich aus familiären Gründen ohne Dienstbezüge wegen der Kindererziehung beurlauben zu lassen. Es habe damals eine Kinderbetreuung in Kindergärten erst ab dem dritten Lebensjahr und Kindertagesstätten noch gar nicht gegeben. Diesen Müttern in Beamtenverhältnissen seien deshalb im Ergebnis entsprechende Anrechnungszeiten verloren gegangen. Hinzu komme, dass sie während der Beurlaubungszeiten nach damaliger Rechtslage nicht hätten befördert werden können. Sie würden daher in der Regel bei gleicher Ausgangssituation aus einem niedrigeren Statusamt in den Ruhestand treten, als ihre männlichen Kollegen und ihre Kolleginnen ohne Kinder. Das Verwaltungsgericht berücksichtige auch die Weiterentwicklung und Ausweitung der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung gegenüber den erwerbstätigen Müttern von vor 1992 geborenen Kindern nicht hinreichend. Hervorzuheben sei insoweit, dass es der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich als notwendig erachtet habe, zumindest für eine gewisse finanzielle Verbesserung der Einkommenssituation dieser Mütter nach Beendigung der Erwerbstätigkeit zum Ausgleich der erziehungsbedingten Nachteile zu sorgen. Dies gelte hier umso mehr vor dem Hintergrund, als die Klägerin wie auch andere Beamtinnen - wie dargelegt - in der damaligen Situation nach ihren Beurlaubungszeiten aus familiären Gründen auch anschließend wegen der Kinderbetreuung über lange Zeit nur in Teilzeit hätten arbeiten können. Daraus ergebe sich, nachdem der Bundesgesetzgeber die Besserstellung für die gesetzlich versicherten Mütter von vor 1992 geborenen Kindern bundesweit eingeführt habe, für die Mütter von vor 1992 geborenen Kindern, die der beamtenrechtlichen Versorgung unterfielen, sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene (mit Ausnahme von Bayern) eine eklatante Schlechterstellung, obwohl auch die beamteten Mütter bezüglich der Kinderbetreuung in gleicherweise Opfer bringen und massive finanzielle Schlechterstellungen schon während ihres Berufslebens hätten hinnehmen müssen und nun auch in der Versorgung weiter hinnehmen müssten.
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Die Unterschiede in den Versorgungssystemen rechtfertigten es nicht, Beamtinnen von Verbesserungen auszuschließen, durch die Erziehungsleistungen bezüglich vor 1992 geborener Kinder deutlich stärker honoriert und berücksichtigt würden als bisher. Obwohl das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet habe, dass nur Geburten ab 1992 in die Begünstigung einbezogen wurden, sei diese ungleiche Honorierung von Kindererziehung je nach Geburtsdatum des Kindes mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz verringert worden. Dies müsse versorgungsrechtlich nachvollzogen werden. Dabei sei der vom Verwaltungsgericht angeführte Beweggrund des Gesetzgebers, einer drohenden Altersarmut der gesetzlich versicherten Mütter aus den betreffenden Zeiträumen vorzubeugen, kein tragfähiges Argument gegen die Verbesserung der Situation auch bei den Beamtinnen. Denn die Besserstellungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes betreffe auch im gesetzlichen Rentensystem nicht nur Mütter mit geringem Einkommen, die von Altersarmut bedroht seien, sondern komme auch allen anderen gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen zugute. Es gehe hier auch nicht um eine vollständige Angleichung, sondern lediglich um eine wirkungsgleiche Übertragung der Besserstellungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes in das Recht der Beamtenversorgung. Dies habe im Wege einer Verdoppelung der bisherigen Berücksichtigung von 6 Monate als ruhegehaltsfähige Zeit auf zwölf Monate zu erfolgen, wie dies im Bundesland Bayern bereits seit 2015 geltendes Recht sei. Die Gesellschaft sei auf die Geburt von Kindern angewiesen, damit auch künftig die auf dem Generationenvertrag aufbauenden Sozialsysteme Bestand haben könnten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht gerechtfertigt, den Schutz von Ehe und Familie durch finanzielle Nachteile im Bereich der Beamtenversorgung teilweise auszuhöhlen. Insoweit handele es sich bei der Honorierung von Kindererziehungsleistungen um eine in der Verantwortung der Gesamtgesellschaft liegende Maßnahme des Familienlastenausgleichs. Demzufolge könne auch der Umstand, dass die Finanzierung der Beamtenpensionen im Wesentlichen aus Steuergeldern und nicht aus Beitragsmitteln erfolge, eine unterschiedliche Behandlung in dieser Frage nicht rechtfertigen. Die Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts, dass diejenigen Frauen/Mütter, die familiäre Aufgaben mit beruflicher Tätigkeit kombinierten, nicht mit unverhältnismäßigen finanziellen Einbußen belastet werden dürften, gelte auch für beamtete Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern. Angesichts des Verbots mittelbarer Diskriminierungen stehe dem Gesetzgeber bei der Beamtenversorgung in Bezug auf diese Mütter und der Anrechnung der Beurlaubung wegen Kinderbetreuung von vor 1992 geborenen Kindern von nicht nur sechs, sondern zwölf Monaten mithin gerade kein weiter und unbegrenzter Gestaltungsspielraum zu. Die Nichtberücksichtigung dieser Beurlaubungszeiten widerspreche auch den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs zum Verbot der Diskriminierung von Frauen gemäß Art. 157 AEUV. Denn § 106 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG betreffe in der Praxis weit überwiegend Mütter/Frauen und führe damit dazu, dass die sich durch geleistete Kindererziehungszeiten ergebenden finanziellen Versorgungsnachteile fast ausschließlich Frauen aufgebürdet würden.
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3. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
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a) Mit diesem macht die Klägerin in erster Linie eine Benachteiligung gegenüber gesetzlich Versicherten geltend. Dabei geht sie davon aus, dass Beamtinnen seit Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes im Vergleich zu gesetzlich versicherten Müttern mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern durch den unverändert gebliebenen § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG a.F. (1991) bei der Alterssicherung seit dem 01.07.2014 schlechter gestellt seien. Bei einer überschlägigen Betrachtung lässt sich nicht ausschließen, dass sich Zeiten eines Erziehungsurlaubs für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder in der Rentenversicherung günstiger auswirken, als im Falle ihrer Berücksichtigung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz: Erziehungszeiten (ohne Überschneidung mit Beitragszeiten) für zwei vor dem 01.01.1992 geborene Kinder führen im Falle ihrer rentenrechtlichen Berücksichtigung zum 01.12.2016 überschlägig dazu, dass sich ein bestehender Rentenanspruch um 121,75 EUR (48 Kalendermonate x 0,0833 Entgeltpunkte x 30,45 EUR - Rentenwert Stand: Juli 2016) erhöht (brutto, vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Bei einer Beamtin, die wie die Klägerin zum 01.12.2016 mit dem Endgehalt (Stufe 12) der Besoldungsgruppe A 12 in den Ruhestand tritt, führt ein Erziehungsurlaub überschlägig zu einer monatlichen Erhöhung der Brutto-Versorgungsbezüge um 84,17 EUR (Versorgungsbezüge 2.487,92 EUR : 29,56 Dienstjahre x insgesamt 1 Jahr Erziehungsurlaub).
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Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang eine Schlechterstellung bei einer genauen Vergleichsberechnung u.a. unter Berücksichtigung des KEEZ (vgl. dazu unten b, bb) und Würdigung der Beitrags- und der jeweiligen Steuerpflichten im konkreten Fall der Klägerin vorliegt, kann diese einen Gleichheitsverstoß nicht begründen, weil die Unterschiede systembedingt und nicht auf einen offensichtlichen Wertungswiderspruch zurückzuführen sind.
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Die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG besteht zunächst nur in den Grenzen seiner Rechtsetzungszuständigkeit. Die verfassungsrechtliche Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten berücksichtigt bereits die Notwendigkeit von bundeseinheitlichen Regelungen. Soweit diese danach nicht besteht, können die Eigenstaatlichkeit der Länder und die Selbstverwaltung der Gemeinden zu unterschiedlichen Regelungen in den Ländern und Gemeinden führen, ohne dass diese im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einer Rechtfertigung bedürften. Der Gleichheitssatz erhält eine über die bundesstaatlichen und rechtsstaatlichen Kompetenzausübungsschranken hinausgehende Bedeutung allerdings dann, wenn gesetztes Recht in Widerspruch zueinander gerät, ohne dass kollisionsrechtliche Regelungen der Normenhierarchie, der zeitlichen Abfolge oder der Spezialität den Konflikt lösen (vgl. Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 3 I, Rn. 179). Denn er fordert auch die Folgerichtigkeit innerhalb der Gesamtrechtsordnung (vgl. BVerfGE 81, 228 <237>; 87, 153 <170f.>). Ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung zu offensichtlichen Wertungswidersprüchen innerhalb der Gesamtrechtsordnung führt (vgl. Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar zum GG, Art. 3 I Rn. 177 ff. m.w.N.).
16 
Ein Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 75, 78 <107>; 43, 13 <21>; 40, 121 <139 f.>), enthält der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich nicht. Dementsprechend ist auch eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten einerseits und gesetzlich versicherten Arbeitnehmern andererseits im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 13.01.2003 - 2 BvL 9/00 -, Juris).
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aa) Die Klägerin stellt im Blick auf gesetzlich Versicherte vor allem darauf ab, dass die maßgebliche Situation, insbesondere im Hinblick auf fehlende Betreuungseinrichtungen, während der Erziehung von vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder für alle Eltern die gleiche gewesen sei, unabhängig davon, ob sie in ein Beamtenverhältnis eingetreten sind oder nicht. Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass sie einen versorgungsrechtlichen Anspruch gegenüber ihrem Dienstherrn geltend macht, der ihr dem Grunde nach allein deshalb zusteht, weil sie - nach mehr als fünf Jahren Dienstzeit - aus einem Beamtendienstverhältnis in den Ruhestand getreten ist, und dessen Höhe sich grundsätzlich nach der Höhe der letzten Besoldungsbezüge und der Anzahl der geleisteten Dienstjahre richtet. Wenn sich Kindererziehungszeiten in diesem System anders auswirken, als in der gesetzlichen Rentenversicherung kann dies allein einen Wertungswiderspruch nicht begründen. Ein solcher ergibt sich auch nicht schon daraus, dass der Bundesgesetzgeber die rentenrechtliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor dem Stichtag 01.01.1992 geborene Kinder zum 01.07.2014 verbessert hat, die landesversorgungsrechtliche Regelung des § 106 Abs. 1 Abs. 1 LBeamtVG dagegen unverändert geblieben ist. Auch insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend entnehmen, dass dies eine, auch angesichts der Kompetenzgrenzen der jeweiligen Gesetzgeber nicht hinnehmbare Diskrepanz bedingt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist auch die Änderung des § 249 SGB VI in der Verschiedenheit der Systeme und ihrer Stichtagsregelungen begründet. Hiermit wurde eine Angleichung der zeitlichen Dauer der - rentenrechtlichen - Kindererziehungszeiten an die für nach dem Stichtag 01.01.1992 geborene Kinder geltende Rechtslage vorgenommen. Eine solche Angleichung könnte mit der von der Klägerin begehrten Änderung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG im Versorgungsrecht schon deshalb nicht bewirkt werden, weil hier für nach dem Stichtag geborene Kinder die Gleichstellung von Erziehungszeiten mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ganz aufgegeben wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2018 - OVG 4 N 51.16 -, Juris).
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Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
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Nach § 56 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18.12.1989 (RRG 1992) galten für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren Pflichtbeiträge als gezahlt. Für vor 1992 geborene Kinder endete gemäß § 249 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 die Kindererziehungszeit weiterhin bereits 12 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Erst mit Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.06.2014 (RV-Leistungsverbesserungsgesetz, BGBl. I, S. 787), in Kraft getreten am 01.07.2014, wurde für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder diese Begrenzung auf 24 Kalendermonate angehoben. Hierzu heißt es in der Begründung zum Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetz:
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„Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Die neue Regelung wurde für ab 1992 geborene Kinder eingeführt. Für vor 1992 geborene Kinder verblieb es bei der Anrechnung von einem Jahr Kindererziehungszeit je Kind. Doch in früheren Zeiten bestanden noch nicht in dem Maße wie heute Kinderbetreuungsmöglichkeiten, sodass gerade Mütter und Väter von vor 1992 geborenen Kindern Nachteile in ihrer Alterssicherung hinnehmen mussten. Obwohl das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat, dass nur Geburten ab 1992 in die Begünstigung einbezogen wurden, wird diese ungleiche Honorierung von Kindererziehung je nach Geburtsdatum des Kindes mit dem vorliegenden Gesetz verringert: In Zukunft wird die Erziehungsleistung für alle Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente besser als bisher anerkannt. Allerdings sind die durch eine Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder entstehenden finanziellen Belastungen zu beachten. Sie erlauben keine völlige Gleichstellung bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für alle Geburten unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt“ (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 14).
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Damit ging es im RV-Leistungsverbesserungsgesetz insoweit um die Angleichung des Umfangs der Berücksichtigung von Erziehungszeiten von vor und nach dem 01.01.1992 geborenen Kindern, auch wenn diese u.a. damit begründet wurde, dass gerade Mütter und Väter von vor 1992 geborenen Kindern Nachteile in ihrer Alterssicherung hätten hinnehmen müssen, weil in früheren Zeiten noch nicht in dem Maße Kinderbetreuungsmöglichkeiten bestanden hätten, wie in späteren Jahren. Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber danach differenzieren dürfte, ob sich ein Elternteil mangels Betreuungsmöglichkeit gezwungen sieht, wegen der Kindererziehung zeitweilig auf seine Berufstätigkeit zu verzichten, oder ob er sich hierzu entschließt, weil er die Betreuung persönlich übernehmen will, waren besondere Nachteile z.B. aufgrund unzureichender Betreuungsmöglichkeiten für die Gesetzesänderung nicht maßgeblich. Denn es wurde hier noch nicht einmal eine Gleichstellung mit der für nach dem 01.01.1992 geborene Kinder geltenden Rechtslage vorgenommen, sondern lediglich eine Annäherung. Eine vollständige Gleichstellung ist auch mit dem am 01.01.2019 in Kraft getretenen Änderung durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 (BGBl. I, S. 2016) noch nicht erreicht, mit der die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder auf insgesamt 30 Monate beschränkt wird. Wie das Zulassungsvorbringen selbst zutreffend vorträgt, hatte das Bundesverfassungsgericht die Stichtagsregelung des § 249 SGB VI, d.h. die rentenrechtliche Schlechterstellung der Erziehung von vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern, als verfassungsgemäß angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen (BVerfG, Beschlüsse vom 29.03.1996 - 1 BvR 1238/95 - und vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 -, jeweils Juris).
22 
Anders als im Rentenrecht ist im Beamtenversorgungsrecht zum Stichtag 01.01.1992 die Art und Weise der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten grundlegend geändert worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des BeamtVG und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989 (BGBl. I, S. 2218) wurden die Sätze 4 und 5 des § 6 Abs. 1 BeamtVG a.F., wonach die Zeit einer erziehungsbedingten Beurlaubung bzw. Freistellung bis zum Alter des Kindes von sechs Monaten ruhegehaltsfähig war, mit Wirkung ab 01.01.1992 gestrichen. Gleichzeitig wurde als Art. 16 des genannten Gesetzes das Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG) eingeführt. Durch diesen Zuschlag für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder sollten erziehungsbedingte Lücken in der Altersversorgung nun stattdessen pauschal ausgeglichen werden (BT-Drs. 11/5372, S. 33). In enger Anlehnung an das gleichzeitig verabschiedete RRG 1992 erhöhte sich nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KEZG das Ruhegehalt eines Beamten oder Richters bei einem nach dem 31.12.1991 geborenen Kind für jeden Monat seines Erziehungsurlaubs nach Vollendung des 17. Lebensjahres während eines Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses um 0,0625 Entgeltpunkte aus dem aktuellen Rentenwert nach dem Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht ein anderer Elternteil in dieser Zeit wegen Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Dies galt entsprechend für Zeiten einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst aus arbeitsmarkt- oder familienbezogenen Gründen fielen, für die Zeit von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem es das dritte Lebensjahr vollendete. Zugleich wurde in § 85 Abs. 7 BeamtVG angeordnet, dass sich die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind weiter nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung richtet.
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Damit kann von einer parallelen Entwicklung im Renten- und Versorgungsrecht aber für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder nicht die Rede sein.
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bb) Auch das Vorbringen der Klägerin, aufgrund der Anhebung der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Erziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder könne die Berücksichtigung dieser Erziehungszeiten im System des landesrechtlichen Versorgungsrechts nicht mehr als annähernd gleichwertig betrachtet werden, greift nicht durch. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die erziehungsbedingte Beurlaubung der Klägerin gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 2 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes und § 57 Satz 1 SGB VI weder als Kindererziehungs- noch Kinderberücksichtigungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden kann.
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Der Ausschluss setzt nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 1 SGB VI voraus, dass während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter u.a. nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben werden und die Erziehungszeit in dem entsprechenden System annähernd gleichwertig berücksichtigt wird. Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 Halbs. 2 SGB VI gilt als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig u.a. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 21; BT-Drs. 18/1489, S. 26) hat mit dem benannten Halbsatz 2 eine pauschale Regelung im Sinne einer Systemsubsidiarität getroffen, ohne dass es auf die Gleichwertigkeit im Einzelfall ankommt. Da diese Regelung per gesetzlicher Fiktion bestimmt, dass eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als „systembezogen annähernd gleichwertig gilt“, ist unerheblich, ob im maßgeblichen Versorgungsrecht „nur“ maximal jeweils 6 Monate - beginnend mit dem Tag der Geburt ihrer Kinder - als voll ruhegehaltsfähige Dienstzeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden und die Kindererziehung im Rahmen der Mindestversorgung keine zusätzliche Berücksichtigung findet. Denn ein konkreter Vergleich mit den rentenrechtlichen Erziehungszeiten entfällt (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 30.08.2017 - L 9 R 4301/16 -, sowie BSG, Urteile vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - und - B 13 R 29/17 -, Terminberichte).
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Hiervon ausgehend muss zwar auch der Landesgesetzgeber beachten, dass Beamtinnen und Beamte aus der rentenrechtlichen Anrechnung von Erziehungszeiten durch die - gegebenenfalls nicht gleichwertige versorgungsrechtliche - Berücksichtigung ausgeschlossen sind. In welcher Weise er dabei eine relevante Schlechterstellung vermeidet, steht aber auch insoweit in seinem Gestaltungsermessen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich Kindererziehungszeiten bei ihrer Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Zeiten in Abhängigkeit von der Höhe der ruhegehaltsfähigen Bezüge zum Zeitpunkt des Eintritts in Ruhestand versorgungsrechtlich wesentlich unterschiedlich auswirken. Diese ungleiche Wirkung von Erziehungszeiten, die versorgungsrechtlich aufgegeben wurde, findet auch im rentenrechtlichen System keine Entsprechung. Dort werden die Erziehungszeiten pauschal mit 0,0833 Entgeltpunkten pro Kalendermonat (monatliche Durchschnittsentgeltpunkte; auf ein Jahr bezogen 1 Entgeltpunkt) belegt, wobei sich die Rentenhöhe aus dem Produkt von Rentenwert und insgesamt erzielten Entgeltpunkten ergibt. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, weitere ruhegehaltsfähige Zeiten bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes für Erziehungszeiten in Ansatz zu bringen, ist aus dem Zusammenhang mit dem Rentenrecht damit grundsätzlich nicht ableitbar. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht mehr der gesetzlichen Fiktion entspricht und zu einem Wertungswiderspruch führen kann, kann hier daher offenbleiben. Denn dies könnte allenfalls die Einbeziehung in die für die Erziehungszeiten von nach dem 31.12.1991 geborenen Kinder geltenden, am Rentenrecht orientierten, versorgungsrechtlichen Bestimmungen gebieten.
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b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf die Berücksichtigung von insgesamt weiteren 12 Monaten als ruhegehaltsfähige Zeit, lässt sich dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem auch in Verbindung mit Art. 3 und Art. 6 GG nicht herleiten.
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aa) Die Klägerin trägt hierzu im Wesentlichen vor, die Anrechnung von Zeiten der Beurlaubung wegen der Betreuung von vor 1992 geborenen Kindern habe der Gesetzgeber selbst in Abweichung von dem Grundsatz, dass die Höhe der Versorgungsbezüge proportional zu der Lebens-Dienstzeit festzusetzen sei, - zumindest im Umfang von sechs Monaten - für notwendig erachtet. Deshalb könne dieser Grundsatz auch nicht die zeitliche Beschränkung der von ihm abweichenden Regelung rechtfertigen. Damit wird aber nicht dargelegt, weshalb eine Gleichstellung von Kindererziehungszeiten mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten trotz des dargelegten Systemwechsels und der damit einhergehenden Übergangsfunktion der Bestimmung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG erfolgen müsste. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.2003 - 2 BvL 9/00 -, Juris). Wenn die Klägerin geltend macht, dass Beamte und Beamtinnen bei vergleichbarer Ausgangslage aber ohne Beurlaubungen wegen der Kinderbetreuung ohne Weiteres bis zu ihrer Pensionierung den maximalen Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. und zudem durch Beförderungen ein Endgrundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13 hätten erreichen können, wendet sie sich in der Sache gegen den zum 01.01.1991 vorgenommenen Systemwechsel als solchen. Sie legt aber auch hierzu nicht dar, dass der Versorgungsgesetzgeber dem ihm zustehenden Gestaltungspielraum insoweit überschritten hätte.
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Der Gesetzgeber hat bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung, die im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 -, Juris), einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 76, 256 <295>; 114, 258 <288 f.>). Ihm kann dabei eine konkrete Ausgestaltung nicht zur Pflicht gemacht werden (vgl. BVerfGE 71, 39 <53>). Dass unter Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraum Zeiten einer erziehungsbedingten Beurlaubung oder Freistellung als ruhegehaltsfähig geboten wäre bzw. eine Erziehungszeit aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Dienstzeit gleichgestellt werden müssten, ist nicht ersichtlich. Hieran ändert nichts, dass es sich bei der Honorierung von Kindererziehungsleistungen um eine in der Verantwortung der Gesamtgesellschaft liegende Maßnahme des Familienlastenausgleichs handelt. Die Art und Weise der Anerkennung von Erziehungszeiten wird hierdurch auch im Beamtenversorgungsrecht nicht vorgegeben, in dem - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als ruhegehaltsfähig eine nicht gebotene Begünstigung darstellt.
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Auch aus Art. 3 Abs. 3 GG lässt sich nicht herleiten, dass Zeiten einer Beurlaubung bzw. Freistellung wegen Kindererziehung Dienstzeiten mit Besoldungsanspruch gleichgestellt werden müssten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2008 (- 2 BvL 6/07 -, Juris) hingewiesen. In diesem wird u.a. ausgeführt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der weiten Gestaltungsfreiheit den Umstand, dass der Teilzeitbeamte vom Leitbild des Vollzeitbeamten (vgl. BVerfGE 44, 249 <262 f.>; 55, 207 <237>; 71, 39 <61>) abweicht, grundsätzlich auch zum Anknüpfungspunkt besoldungsrechtlicher Regelungen machen kann. Hiervon ausgehend kann im Grundsatz für Beurlaubungen und Freistellungen nichts anderes gelten. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Auch im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung endet eine die Gestaltungsfreiheit zwar dort, wo sich die Regelungen in unverhältnismäßiger Weise benachteiligend für Beamte eines Geschlechts auswirken. Auch dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber Beamte oder Beamtinnen, die sich auf eine Teilzeitbeschäftigung beschränken, bzw. Beamte oder Beamtinnen, die sich zeitweise beurlauben lassen, besoldungs- und versorgungsrechtlich mit Vollzeitbeamten ohne Beurlaubungen gleichstellen muss. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit darauf, dass sie durch die Wahrnehmung ihrer familiären Aufgaben mit unverhältnismäßigen finanziellen Einbußen belastet werde. Denn ihre Dienstzeit wird in gleicher Weise berücksichtigt, wie die von Vollzeitbeamten, einen Abschlag, der Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens war, muss sie nicht hinnehmen.
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bb) Im System der landesrechtlichen Beamtenversorgung stellt auch die ungleiche Behandlung von Erziehungszeiten von vor und von nach dem 01.01.1992 geborenen Kindern keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2018 - OVG 4 N 51.16 -, Juris). Zu § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es sich um eine Stichtags- und Übergangsregelung handele, wobei der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum verfüge. Da es in solchen Fällen unmöglich sei, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlange, sei der Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen. Die Wahl eines Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen freilich sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.2003 - 2 BvL 9/00 -, Juris m.w.N.). Diesen Vorgaben wurde § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gerecht. Denn der gewählte Stichtag ergab sich daraus, dass der (Bundes-)Gesetzgeber - wie dargelegt - die Gleichstellung von Zeiten der Beurlaubung bzw. Freistellung für die Erziehung eines Kindes bis zu einem Alter von sechs Monaten mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der Fassung vom 06.12.1985) - bereits - ab dem 01.01.1992 zugunsten einer pauschalen, am Rentenrecht orientierten versorgungsrechtlichen Berücksichtigung aufgegeben hat. Schon, weil Verschlechterungen gegenüber der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage im Hinblick auf die unterschiedlichen Auswirkungen ruhegehaltsfähiger Zeiten auf die Höhe des Ruhegehalts und die Begrenzung der Kinder(erziehungs)zuschläge für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder (u.a. unter Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Erziehungsjahrs) nicht auszuschließen waren, war es sachgerecht, diesen Stichtag einzuführen. Zudem lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Gleichheit in der Zeit dahingehend ableiten, dass jede begünstigende Regelung rückwirkend auf alle bereits in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte ausgedehnt werden müsste.
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Für ab dem 01.01.1992 geborene Kinder ist ab dem 01.01.2001 an die Stelle des Kindererziehungszuschlaggesetzes die Regelung des § 50a BeamtVG getreten. Weiterhin wurde mit § 50b BeamtVG der Kindererziehungsergänzungszuschlag für nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eingeführt worden, als Reaktion auf die Regelungen, die im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (§ 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI) für die dort Versicherten getroffen worden waren (BT-Drs. 14/7064, S. 36 f.). Damit sollten die kinderbezogenen rentenrechtlichen Verbesserungen systemgerecht durch einen entsprechenden Ausbau des bisherigen Kindererziehungszuschlags in das Versorgungsrecht übertragen werden (BT-Drs. 14/7064, S. 32). An diese, für Landesbeamte zuletzt in der am 31.08.2006 geltenden Fassung maßgeblichen Bestimmungen hat der Landesgesetzgeber mit dem - z.T. rückwirkend - zum 01.01.2011 in Kraft getretenen § 66 LBeamtVG angeknüpft, der nun für die Landesbeamten den Kinderzuschlag für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder (Absätze 1 bis 3; LT-Drs. 14/6694, S. 383) und den KEEZ für nach dem 31.12.1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres (Absätze 4 bis 6; LT-Drs. 15/4054, S. 22) angeknüpft.
33 
Mit § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG wird die bundesrechtliche Regelung des § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG landesrechtlich fortgeschrieben (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 555). Da es nach dem 01.01.2011 bei der Ablösung der Anrechnung von Kinderziehungszeiten als ruhegehaltsfähige Zeiten durch eine pauschale, am Rentenrecht orientierte Berücksichtigung dieser Zeiten in Form von Kinder(erziehungs)zuschlägen und Kindererziehungsergänzungszuschlägen (KEEZ) und dem Stichtag 01.01.1992 geblieben ist, begegnet auch § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG als Nachfolgeregelung zu § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass der Landesgesetzgeber durch weitere Reformschritte beim Familienlastenausgleich im Versorgungsrecht die unterschiedliche Behandlung von Erziehenden, deren Kinder vor, und von Erziehenden, deren Kinder nach dem 01.01.1992 geboren wurden, in nicht mehr tragbarer Weise vertieft und damit den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Auch im Falle der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG käme für die Klägerin aber nicht die begehrte Erhöhung des Ruhegehaltssatzes durch die auch im landesrechtlichen System der Versorgung aufgegebene Berücksichtigung von - zusätzlichen - Kindererziehungszeiten als ruhegehaltsfähig, sondern ggf. die Anwendung von § 66 Abs. 1 LBeamtVG in Betracht.
34 
Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung auch darin sieht, dass sich die bei der Berechnung der Zuschläge nach § 66 LBeamtVG zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten im Ergebnis aufgrund des Ausschlusses vom Kinderzuschlag und der Kappung des KEEZ gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG nicht ausgewirkt habe, ist festzustellen, dass der Ausschluss aus dem Kinder(erziehungs-)zuschlag - wie dargelegt - auf der Stichtagsregelung beruht. Dies bedeutet, dass bei Beamtinnen und Beamten, die den Kinderzuschlag beanspruchen können, weil sie nach dem 31.12.1991 geborene Kinder erzogen haben, diese Erziehungszeiten, anders als bei der Klägerin, nicht ruhegehaltsfähig sind. Würde die Klägerin zusätzlich zu der als ruhegehaltsfähig berücksichtigten Erziehungszeit einen Kinderzuschlag beanspruchen können, würde sie damit bessergestellt als diese. Den KEEZ können Beamtinnen und Beamten für Kindererziehungszeiten ab dem 01.01.1992, für die ihnen kein Kinderzuschlag zusteht, für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahrs auch dann beanspruchen, wenn die Kinder vor diesem Stichtag geboren worden sind.
35 
Hinsichtlich der vorliegenden Festsetzung des KEEZ auf Null ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Senat bereits entschieden hat, dass die im Rahmen des § 66 Abs. 6 LBeamtVG vorgenommene Gesamtberechnung des Landesamts für Besoldung und Versorgung der Nachteilsausgleichsfunktion der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft und die ohnehin eher geringe Bedeutung des KEEZ noch mehr einschränkt. Da diese Form der Berechnung der Kappungsgrenze für Zuschläge, die erziehungsbedingt in der Beschäftigungsbiographie vorhandene Lücken schließen sollen, unter Ansatz von - typischerweise - gegen Ende der Erziehungszeit erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte und nicht zu rechtfertigende Benachteiligung bewirkt, ist stattdessen eine Spitzberechnung vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass für Erziehungszeiten während Beurlaubungen bzw. Freistellungen ohne Dienstbezüge eine Kappung des KEEZ gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG nicht vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 18.12.2018 - 4 S 1956/17 -, Juris).
36 
c) Die Feststellung einer Verletzung von Art. 157 AEUV war schon nicht Gegenstand des Feststellungsantrags.
37 
Nach alledem zeigt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht auf.
II.
38 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
39 
Hierzu wird mit dem Zulassungsvorbringen im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass sowohl das von ihm maßgeblich in Bezug ge- und übernommene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahr 2011 als auch die von ihm angeführte obergerichtliche Rechtsprechung sich auf die Situation vor der Einführung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes bezogen habe. Da der Bundes- und die Landesgesetzgeber schon in Bezug auf die Beamtenversorgung anerkannt hätten, dass es auch für die Mütter von vor 1992 geborenen Kindern zumindest in dem bisher gesetzlich geregelten Umfang von sechs Monaten einer Anrechnung der Beurlaubungen der Mütter wegen der Kinderbetreuung bedurfte und dass insoweit zumindest die Hälfte des Zeitraums auch bei den beamteten Müttern anzuerkennen sei, die nach damaliger Rechtslage für die Mütter in gesetzlichen Versicherungsverhältnissen anzurechnen gewesen sei, hätten die Gesetzgeber der Beamtenversorgung damals schon einen Handlungs- und Regelungsbedarf in Bezug auf diese Thematik auch bei den betroffenen beamteten Müttern generell bejaht und den unterschiedlichen Versorgungssystemen lediglich durch eine unterschiedliche Länge der anrechenbaren Zeit Rechnung getragen. Hier gehe es nun um eine Anpassung der Beamtenversorgung analog zu der zwischenzeitlich für die gesetzlich Versicherten mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014 erfolgten Änderung. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei bezogen auf die nach heutiger Rechtslage gegebene Fragestellung, ob die Versorgungsbezüge der Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern mit der Berücksichtigung eines ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaubs nur während der ersten sechs Monate nach Geburt der Kinder und nicht darüber hinausgehend jedenfalls bis zum zwölften Monat nach Ablauf des Monats der Geburt ihrer Kinder unzureichend und deshalb verfassungswidrig sei, durchaus Klärungsbedürftigkeit gegeben.
40 
Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Insoweit lässt sich Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. auch § 68 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung) die Wertung entnehmen, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit eines Gesetzes im fachgerichtlichen Verfahren erst der Klärung - durch Vorlage an die hierfür allein zuständigen Verfassungsgerichte - bedarf, wenn das angerufene Gericht, das sich grundsätzlich nicht über den Willen des an die Verfassung gebundenen Gesetzgebers hinwegsetzen darf, von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Jedenfalls kann die Klärungsbedürftigkeit dann nicht bejaht werden, wenn - wie hier - eine eindeutige Rechtslage mit - nicht durchgreifenden - Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt wird und weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass diese mit der daraus zur Stützung des Klagebegehrens abgeleiteten Rechtsfolge in Literatur und Rechtsprechung nicht nur vereinzelt geteilt werden.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen. Im Falle des Höhenstreits ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Der Senat folgt damit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus (Beschlüsse vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 - und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, jeweils Juris). Damit beträgt der Streitwert 3.163,32 EUR (36 x 87,87 EUR). Die erstinstanzliche Festsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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