Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1238/17

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. September 2016 - 3 K 5436/15 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Neufestlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen und die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor ihrem Eintritt in das Beamtenverhältnis.
Die am … 1975 geborene Klägerin steht als Psychologierätin (Besoldungsgruppe A13) im Dienst des Beklagten und ist in dieser Funktion in der schulpsychologischen Beratungsstelle des Staatlichen Schulamts B. tätig. Vom 01.10.1995 bis zum 30.09.1998 absolvierte sie eine Ausbildung zur Krankenschwester und arbeitete anschließend vom 11.11.1998 bis zum 30.09.1999 in diesem Beruf. Am 01.10.1999 nahm sie ein Studium der Psychologie auf, das sie am 04.10.2005 als Diplompsychologin abschloss. Vom 31.10.2005 bis zum 30.06.2007 begann sie eine theoretische und praktische Zusatzausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin. Vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2007 war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Universitätsklinikum F. tätig. Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm sie ab dem 04.09.2007 Elternzeit, die aufgrund der zwischenzeitlichen Geburt ihres zweiten Kindes bis zum 31.03.2011 andauerte. Am 01.06.2010 setzte sie ihre Zusatzausbildung zur psychologische Psychotherapeutin fort; die Approbation erfolgte am 09.08.2012. Vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011 war die Klägerin als Diplompsychologin bei der St. E.-Stiftung in Bad W. angestellt. Am 01.09.2011 nahm sie ihre Tätigkeit am Staatlichen Schulamt auf. Vom 27.02.2013 bis zum 31.12.2013 befand sie sich erneut in Elternzeit. Mit Wirkung zum 07.07.2014 erfolgte die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe.
Mit Bescheid vom 04.05.2015 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.03.2012 fest. Dabei berücksichtigte es als anrechenbare Erfahrungszeiten die Tätigkeit als Krankenschwester vom 01.10.1995 bis zum 30.09.1998, die Tätigkeit beim Staatlichen Schulamt B. vom 01.02.2013 bis zum 26.02.2013 und vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 sowie die dazwischenliegende Kinderbetreuungszeit vom 27.02.2013 bis zum 31.12.2013, insgesamt zwei Jahre und vier Monate. Nicht berücksichtigt wurden neben der Tätigkeit beim Staatlichen Schulamt B. vom 01.09.2011 bis zum 31.01.2013 die Tätigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Universitätsklinikum F. und als Diplompsychologin bei der St. E.-Stiftung sowie die Kinderbetreuungszeiten vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011.
Mit dem hiergegen am 20.05.2016 erhobenen Widerspruch wandte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG-VwV) unter anderem ein, das Landesamt habe die Kinderbetreuungszeiten vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 zu Unrecht nicht als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015, der Klägerin zugestellt am 01.12.2015, wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Die Tätigkeiten der Klägerin vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2007 (wissenschaftliche Mitarbeiterin) und vom 01.04.2011 bis zum 31.01.2013 (angestellte Diplom-Psychologin) hätten bei der Berechnung der Erfahrungszeit nicht berücksichtigt werden können, weil sie Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn gewesen seien. Da die Kinderbetreuungszeiten vom 01.07.2006 bis zum 31.08.2007 somit zwischen nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten lägen, könnten sie nicht als berücksichtigungsfähige Unterbrechungszeiten im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 LBesG (in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung) angesehen werden. Hiernach seien Kinderbetreuungszeiten vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis nicht generell, sondern nur dann berücksichtigungsfähig, wenn berücksichtigungsfähige Zeiten unterbrochen würden.
Am 05.01.2016 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg, zu deren Begründung sie auf ihre Ausführungen im Vorverfahren verwies.
Der Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheids entgegen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab der Klage mit Urteil vom 27.09.2016 teilweise statt und verpflichtete den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 04.05.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2015, die Kinderbetreuungszeiten der Klägerin vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 (als berücksichtigungsfähig) anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung dieser weiteren Zeiten erneut festzusetzen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Anrechnung der Kinderbetreuungszeiten für ihr erstes und zweites Kind zu. § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 LBesG (a.F.) müssten verfassungsrechtskonform und unionrechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass Zeiten einer Kindererziehung auch dann den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht verzögerten, wenn sie sich nicht unmittelbar an eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder an eine sonstige berücksichtigungsfähige Zeit im Sinne des § 32 Abs. 1 LBesG anschlössen.
Verfassungsrechtlich liege bei anderer Auslegung der Vorschrift ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Denn hierdurch würden Frauen mittelbar diskriminiert, weil gerade sie in überwiegendem Maße von Elternzeiten Gebrauch machten. Die vom Statistischen Bundesamtes insoweit erhobenen Daten belegten dies und zeigten zudem, dass die Elternzeit von Männern durchschnittlich wesentlich kürzer ausfalle. Nach den statistischen Daten sei davon auszugehen, dass auch der Frauenanteil der Beamten und Beamtenanwärter in Elternzeit weit überwiege. Ferner werde gerade die Erziehungsleistung für Kleinkinder unter drei Jahren ganz überwiegend von Frauen erbracht. Da sich eine solche Betreuungszeit regelmäßig direkt an die Geburt des Kindes anschließe, sei ihr Beginn naturgemäß nur eingeschränkt planbar. Daher kämen ganz überwiegend Frauen in die Lage, dass sich die Erziehungszeit nicht direkt an eine an sich berücksichtigungsfähige Zeit anschließe. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG (a.F.) stehe einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Auch die Gesetzesbegründung lasse nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Fallgestaltung vorhergesehen habe. Der Sinn der Regelung werde dort gerade damit beschrieben, bei der Stufenzuordnung zum einen förderliche Vordienstzeiten und zum anderen familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
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Schließlich gebiete auch das Unionsrecht, speziell Art. 157 Abs. 1 AEUV, zur Vermeidung einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen eine entsprechende Auslegung der Norm.
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Auf Antrag des Beklagten vom 12.12.2016 hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2017 - 4 S 2524/16 - die Berufung gegen das dem Beklagten am 16.11.2016 zugestellte Urteil zugelassen. Am 20.06.2017 hat der Beklagte die Berufung wie folgt begründet: Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG (a.F.) könnten Unterbrechungszeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 LBesG bei der Stufenfestsetzung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähige Zeiten unterbrächen. Dies sei bei den Kindererziehungszeiten der Klägerin vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund sei eine Berücksichtigung dieser Zeiten selbst bei einem denkbar weiten Verständnis des Wortsinns der Unterbrechungszeiten mit dem Wortlaut der Norm nicht in Einklang zu bringen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter einer Unterbrechung ein kurzzeitiges Aussetzen einer Handlung, um diese später wieder aufzunehmen, zu verstehen. Die letzten berücksichtigungsfähigen Zeiten der Klägerin lägen aber rund acht Jahre vor den streitigen Kinderbetreuungszeiten beziehungsweise nahezu zwei Jahre nach denselben. Ein kurzzeitiges Aussetzen sei daher nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund sei auch für eine verfassungs- bzw. europarechtskonforme Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG (a.F.) kein Raum. Eine verfassungskonforme Auslegung komme nur bei mehreren möglichen Normdeutungen in Betracht, die teils zu einem verfassungswidrigen und teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führten. Eine solche alternative Deutung sei aufgrund des eindeutigen Wortlauts hier gerade nicht möglich und die Anwendung im konkreten Fall auch nicht verfassungswidrig. Es liege keine verbotene, mithin evident sachwidrige und damit objektive willkürliche Ungleichbehandlung vor. Soweit sich die Höhe der Beamtenbesoldung nach der jeweils maßgeblichen Erfahrungsstufe richte, sei es vielmehr ein legitimes Ziel, bei der Stufenfestsetzung nur solche Kinderbetreuungszeiten zu berücksichtigen, die mit dem Beamtenverhältnis in einem Bezug stünden. Der Besoldungsgesetzgeber sei nicht verpflichtet, alle Zeiten einer Kinderbetreuung stets in vollem Umfang zu berücksichtigen. Er habe bei der Entscheidung, wie er den Nachteilsausgleich im Einzelnen regle, vielmehr einen weiten Gestaltungsspielraum. Da die Nichtberücksichtigung der Kindererziehungszeiten der Klägerin durch objektive Kriterien gerechtfertigt sei, führe die wortlautgetreue Gesetzesanwendung auch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verstoße damit auch nicht gegen Art. 157 AEUV.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.09.2016 -3K 5436/15- zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11.10.2018 und vom 24.10.2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Dem Senat liegen die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts und die Behördenakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung vor. Hierauf sowie auf die Senatsakte wird wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens der Klägerin in den Erfahrungsstufen um die Dauer der Kinderbetreuungszeiten vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin besteht nicht, sodass der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 04.05.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 auch insoweit rechtmäßig sind und die Klägerin damit nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Nach § 31 Abs. 1 LBesG wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG).
21 
Die Klägerin ist mit Wirkung zum 07.07.2014 zur Beamtin auf Probe ernannt worden, sodass Ausgangspunkt für das Aufsteigen in den Stufen der 01.07.2014 ist. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt der ersten Ernennung der Klägerin (vgl. zu dessen Maßgeblichkeit Senatsurteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, Juris Rn. 22) und damit der Begründung des Beamtenverhältnisses geltenden Fassung vom 12.11.2013 wird der Zeitpunkt des Beginns um die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung vom 12.11.2013 (= § 32 Abs. 1 Satz 4 LBesG n.F.) werden nach § 32 Abs. 1 Satz 1 berücksichtigungsfähige (Vordienst-)Zeiten durch Unterbrechungszeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 LBesG, zu denen auch Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind zählen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesG), nicht vermindert.
22 
Nach dieser gesetzlichen Regelung sind die Kinderbetreuungszeiten der Klägerin zwischen dem 04.09.2007 und dem 31.03.2011 bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (§ 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG) nicht zu berücksichtigen. Denn gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähige Zeiten wurden durch sie nicht unterbrochen. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Zusammenhang mit einer berücksichtigungsfähigen Tätigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestands. Ein von berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten losgelöster oder gar genereller Anspruch auf Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten besteht nach § 32 LBesG nicht. Der eindeutige Wortlaut der Norm steht der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung ebenso entgegen wie der erkennbar entgegenstehende Wille des Gesetzgebers (siehe nachfolgend unter 1.). Eine verfassungs- beziehungsweise unionsrechtskonforme Auslegung war überdies auch nicht geboten, weil an der Verfassungsmäßigkeit und der Unionsrechtskonformität des § 32 LBesG in der vom Wortlaut vorgegebenen Auslegung keine Zweifel bestehen (siehe nachfolgend unter 2.).
23 
1. a) Wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, stellen die Tätigkeiten der Klägerin am Universitätsklinikum F. (01.07.2006 bis 31.08.2007) und bei der St. E.-Stiftung Bad W. (01.04.2011 bis 31.08.2011), die den streitgegenständlichen Kinderbetreuungszeiten vorangegangen beziehungsweise nachgefolgt sind, keine nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten dar. Insbesondere setzt sowohl die Berücksichtigung einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG) wie auch sonstiger Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG a.F. = § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG n.F.) voraus, dass die jeweilige Tätigkeit nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn (nach der Neufassung: den Erwerb der Laufbahnbefähigung) ist. Dies war bei den genannten Tätigkeiten aber - ebenso wie bei der nachfolgenden Tätigkeit im Staatlichen Schulamt vom 01.09.2011 bis zum 31.01.2013 - deswegen der Fall, weil die Einstellung als Psychologierätin in das Beamtenverhältnis auf Probe die vorherige Ableistung einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Psychologin voraussetzte (§ 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 11 der Landeslaufbahnverordnung in der gemäß Art. 62 § 1 Abs. 2 DRG im Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin fortgeltenden Fassung). Die danach erforderliche dreijährige Vorerfahrungszeit wurde erst unter Berücksichtigung dieser Tätigkeiten erfüllt.
24 
b) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, der zufolge Zeiten einer Kindererziehung auch dann den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht verzögern, wenn sie nicht unmittelbar an eine nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG a.F. (bzw. § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG n.F.) berücksichtigungsfähige Zeit anschließt, ist mit dem Wortlaut des § 32 LBesG nicht zu vereinbaren. Sie steht außerdem im Widerspruch zum erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
25 
aa) Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 LBesG a.F. (= § 32 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Nr. 2 LBesG n.F.) ist aufgrund ihres eindeutigen und klaren Wortlauts nicht auslegungsfähig.
26 
Eine Normauslegung, welche die Wortlautgrenze überschreitet, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, Juris Rn. 19; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 143 m.w.N.). Dementsprechend findet sowohl die verfassungskonforme als auch die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut der ausgelegten Vorschrift in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/19 -, Juris Rn. 81; vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372; vom 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. -, BVerfGE 98, 17; vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81; vom 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277; vom 30.06.1964 - 1 BvL 16/62 u.a. -, BVerfGE 18, 97; und vom 11.06.1958 - 1 BvL 149/52 -, BVerfGE 8, 28; zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, NJW 2010, 427 Rn. 48 f. m.w.N.). Eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung setzt daher - neben dem Fehlen eines erkennbar entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers - voraus, dass der Wortlaut der ausgelegten Norm mehrere Deutungen zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 BvR 780/16 -, NVwZ 2018, 1203 Rn. 150 m.w.N.). Ob überhaupt unterschiedliche Normdeutungen möglich sind, ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen anhand von Wortlaut, Sinn, Zweck und Systematik unter Beachtung des vom Gesetzgeber Gemeinten festzustellen (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2018, a.a.O.).
27 
Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG a.F. (= § 32 Abs. 1 Satz 4 LBesG n.F.) eröffnet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Möglichkeit verschiedener Auslegungsvarianten. Denn danach werden allein berücksichtigungsfähige (Vordienst-)Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG a.F. (= berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG n.F.) durch Unterbrechungen nach § 32 Abs. 2 LBesG nicht vermindert. Die hierin eindeutig zum Ausdruck kommende („werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert“) und sich überdies auch aus dem Wortsinn des Begriffs der Unterbrechung ergebende Notwendigkeit eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Berücksichtigungs- und Unterbrechungszeiten kann nicht durch eine Auslegung unterlaufen werden, die auf die Erfüllung des Unterbrechungstatbestands in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesG verzichtet und vordienstliche Kindererziehungszeiten auf diese Weise letztlich generalisierend und damit gleichsam voraussetzungslos berücksichtigungsfähigen Zeiten gleichstellt. § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG a.F. (= § 32 Abs. 1 Satz 4 LBesG n.F.) setzt seinem Wortlaut nach vielmehr ausdrücklich eine Unterbrechung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten voraus. Dies ergibt sich auch aus § 32 Abs. 2 LBesG, wonach die dort benannten Zeiten lediglich den Aufstieg in den Stufen nicht verzögern sollen, im Umkehrschluss aber kein eigenständiges Mehr darstellen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt hat, ist unter einer „Unterbrechung“ auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „eine kurzzeitige Aussetzung einer Handlung, um diese später wieder aufzunehmen“ zu verstehen (vgl. Urteilsabdruck, S. 8). Von einem solchen kurzfristigen Aussetzen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Denn die letzte anrechnungsfähige Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 LBesG lag vor der Kinderbetreuungszeit nahezu acht Jahre zurück. Danach hat die Klägerin erst ein Jahr und zehn Monate später wieder eine berücksichtigungsfähige Tätigkeit aufgenommen. Es bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung, inwieweit das dem Begriff der Unterbrechung innewohnende Unmittelbarkeitserfordernis - auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 4 GG - noch gewahrt ist, wenn zwischen berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten und Kindererziehungszeiten kürzere zeitliche Lücken bestehen (vgl. in Bezug auf die ähnliche Problematik beim Unmittelbarkeitserfordernis als Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung Schneil, in: Gagel, SGB II/SGB III, 71. Ergl. 2018, § 26 Rn. 31a m.w.N. zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung).
29 
bb) Der Auslegung des Verwaltungsgerichts steht außerdem der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers als absolute Auslegungsgrenze entgegen. Denn die richterliche Rechtsfortbildung darf aus Gründen der Gewaltenteilung nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 -, NJW 2018, 2542 Rn. 73 m.w.N.). Die wortlautgetreue Auslegung des § 32 LBesG deckt sich hier mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Dienstrechtsreformgesetz wird zwar ausgeführt, Sinn der Regelung des § 32 LBesG sei es, bei der Stufenzuordnung neben förderlichen Vordienstzeiten auch familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten zu berücksichtigen, dies allerdings - ausdrücklich - nur „in angemessenem Umfang“ (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 466). Eine generelle Berücksichtigung auch familien- und gesellschaftspolitisch erwünschter Kindererziehungszeiten ohne konkreten Zusammenhang mit Beamtendienstzeiten (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesG) oder unterbrochenen berücksichtigungsfähigen Zeiten (§ 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG a.F. bzw. § 32 Abs. 1 Satz 4 LBesG n.F. i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesG) entsprach damit ersichtlich nicht der gesetzgeberischen Intention. Den angemessenen Umfang der Berücksichtigung solcher Zeiten hat der Gesetzgeber vielmehr in den einzelnen Berücksichtigungstatbeständen selbst definiert. Soweit danach Unterbrechungszeiten berücksichtigungsfähig sind, handelt es sich explizit um eine abschließende Regelung (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 468).
30 
2. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung gebietet überdies weder das nationale Verfassungsrecht noch das Unionsrecht.
31 
a) Auch in der vom Wortlaut vorgegebenen Auslegung, die einer Berücksichtigung der streitigen Kindererziehungszeiten der Klägerin entgegensteht, verletzt § 32 Abs. 1 LBesG nicht den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, die anderenfalls nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich wäre, kommt daher nicht in Betracht.
32 
Dass sie besoldungsrechtlich nicht in den Genuss einer Berücksichtigung ihrer vordienstlichen Kindererziehungszeiten kommen kann, weil diese keine Berücksichtigungszeiten unterbrochen haben, stellt keine - mittelbare - Diskriminierung dar, der die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt wäre. Eine mittelbare Diskriminierung in Anknüpfung an das Geschlecht liegt nur vor, wenn ein vom Gesetzgeber gewählter, durch Art. 3 Abs. 3 GG an sich nicht verbotener sachlicher Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft, oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach dem speziellen Gleichheitssatz strikt verboten ist. Eine verfassungswidrige Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine - an sich geschlechterneutral formulierte - Regelung überwiegend ein Geschlecht trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 245, 254; Urteil vom 30.01.2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373, 393; Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, 43; siehe zu Art. 3 Abs. 2 GG auch BVerfG, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 -, BVerfGE 113, 1).
33 
Soweit das Verwaltungsgericht die Regelung des § 32 Abs. 1 LBesG deshalb als geschlechterdiskriminierend ansieht, weil Kinderbetreuungszeiten nach den von ihm herangezogenen statistischen Daten überwiegend von weiblichen Beamten wahrgenommen werden und diese daher stärker von ihrer Nichtberücksichtigung bei der Festlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen betroffen seien (Urteilsabdruck, S. 10 f.), basiert diese Betrachtung bereits auf einer unzutreffenden Vergleichsgruppenbildung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 32 Abs. 1 LBesG bestimmte förderliche Vordienstzeiten besoldungsrechtlich mit Blick auf den Stufenaufstieg mit Dienstzeiten eines Beamten gleichstellen wollte. Nur in diesem Rahmen berücksichtigt die Regelung - ebenso wie bei Beamten, für welche die Regelung des § 32 Abs. 2 LBesG zur Unschädlichkeit der dort enumerativ aufgezählten Unterbrechungstatbestände unmittelbar gilt - Kindererziehungszeiten und stellt sie insoweit mit Blick auf den Stufenaufstieg Dienstzeiten gleich. Ist bei Beamten der Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten das - insoweit durch diese im Hinblick auf das Sammeln von Diensterfahrung ebenfalls gleichsam unterbrochene - Beamtenverhältnis, knüpft das Gesetz bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Rahmen des § 32 Abs. 1 LBesG daran an, dass Unterbrechungszeiten in für die spätere Dienstausübung förderliche Zeiten eingebettet sind. Denn nur aufgrund ihrer Förderlichkeit werden diese Vordienstzeiten als Erfahrungszeiten überhaupt beim Stufenaufstieg berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 466, 468). Deswegen stellt das Gesetz ausschließlich solche förderlichen Vordienstzeiten auch mit Blick auf die Unschädlichkeit bestimmter Unterbrechungen (§ 32 Abs. 2 LBesG) beamtenrechtlichen Dienstzeiten gleich. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgt damit eine Gleichstellung von beamtenrechtlichen Dienstzeiten und förderlichen Vordienstzeiten. Die Differenzierung zwischen - eine Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten ermöglichenden - förderlichen und sonstigen - zur Anknüpfung von Unterbrechungszeiten untauglichen - Vordienstzeiten erfolgt damit aber mit Blick auf die dienstliche Erfahrung als Grundlage des Stufenaufstiegs ersichtlich nicht sachgrundlos. Eine - auch mittelbare - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist mit ihr nicht verbunden. Die Regelung trifft Frauen und Männer vielmehr gleichermaßen. Denn vordienstliche Kindererziehungszeiten werden bei allen Beamten nur dann berücksichtigt, wenn sie förderliche Zeiten unterbrechen. Ob Unterbrechungen solcher Zeiten durch Freistellungen zum Zwecke der Kindererziehung vorliegen, das heißt, Kindererziehungszeiten in an sich berücksichtigungsfähige und durch sie unterbrochene Vordienstzeiten fallen, hängt jedoch nicht vom Geschlecht, sondern der individuellen Lebensplanung des Beamten vor seinem Eintritt in den Dienst ab. Wie häufig und für welche Dauer Frauen und Männer statistisch gesehen Elternzeiten nehmen, ist hierfür nicht relevant.
34 
Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts, das es für geboten hält, auch solche vordienstlichen Kindererziehungszeiten für den Stufenaufstieg zu berücksichtigen, die nur eine - wie hier allenfalls - lose Verbindung zu förderlichen Vordienstzeiten aufweisen, wäre der Gesetzgeber ohne ersichtlichen Bezug zum späteren Beamtenverhältnis letztlich zu einer, allgemeinen familienpolitischen Erwägungen entspringenden, weitgehenden Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gezwungen. Hierzu besteht aber verfassungsrechtlich keine Verpflichtung. Der Gesetzgeber verfügt vielmehr auch dann, wenn er - wie hier nach Art. 6 Abs. 4 GG - grundsätzlich gehalten ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. -, BVerfGE 133, 59 Rn. 45 m.w.N. zur stRspr.). Dieser ist ersichtlich nicht überschritten, wenn er sich entscheidet, bei der stufenabhängigen Besoldung von Beamten nur solche vordienstlichen Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, die förderliche Vordienstzeiten unterbrochen haben.
35 
b) Die Regelung des § 32 Abs. 1 LBesG verstößt auch nicht gegen das unionsrechtliche (Entgelt-)Diskriminierungsverbot des Art 157 Abs. 1 AEUV, weil auch dieses nur verletzt wird, wenn eine zumindest mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2006 - C-17/05 -, NJW 2007, 47 Rn. 30 m.w.N.). Eine solche ist aber in Bezug auf die Berücksichtigung von Vordienstzeiten für den besoldungsrechtlichen Stufenaufstieg, der - auch für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - an das Kriterium der Förderlichkeit anknüpft, nicht gegeben.
II.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 25. Februar 2019
39 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2016 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.904,48 EUR festgesetzt.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen. Im Falle des Höhenstreits ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Der Senat hat sich der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus (Beschlüsse vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 - und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, jeweils Juris) mit Beschluss vom 06.02.2019 (- 4 S 861/18 -, Juris) angeschlossen. Damit beträgt der Streitwert 2.904,48 EUR (36 x 80,68 EUR). Die erstinstanzliche Festsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens der Klägerin in den Erfahrungsstufen um die Dauer der Kinderbetreuungszeiten vom 04.09.2007 bis zum 31.03.2011 vorzuverlegen. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin besteht nicht, sodass der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 04.05.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 23.11.2015 auch insoweit rechtmäßig sind und die Klägerin damit nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20 
Nach § 31 Abs. 1 LBesG wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG).
21 
Die Klägerin ist mit Wirkung zum 07.07.2014 zur Beamtin auf Probe ernannt worden, sodass Ausgangspunkt für das Aufsteigen in den Stufen der 01.07.2014 ist. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt der ersten Ernennung der Klägerin (vgl. zu dessen Maßgeblichkeit Senatsurteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, Juris Rn. 22) und damit der Begründung des Beamtenverhältnisses geltenden Fassung vom 12.11.2013 wird der Zeitpunkt des Beginns um die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG in der bis zum 31.07.2017 geltenden Fassung vom 12.11.2013 (= § 32 Abs. 1 Satz 4 LBesG n.F.) werden nach § 32 Abs. 1 Satz 1 berücksichtigungsfähige (Vordienst-)Zeiten durch Unterbrechungszeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 LBesG, zu denen auch Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind zählen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesG), nicht vermindert.
22 
Nach dieser gesetzlichen Regelung sind die Kinderbetreuungszeiten der Klägerin zwischen dem 04.09.2007 und dem 31.03.2011 bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (§ 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG) nicht zu berücksichtigen. Denn gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähige Zeiten wurden durch sie nicht unterbrochen. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Zusammenhang mit einer berücksichtigungsfähigen Tätigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestands. Ein von berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten losgelöster oder gar genereller Anspruch auf Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten besteht nach § 32 LBesG nicht. Der eindeutige Wortlaut der Norm steht der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung ebenso entgegen wie der erkennbar entgegenstehende Wille des Gesetzgebers (siehe nachfolgend unter 1.). Eine verfassungs- beziehungsweise unionsrechtskonforme Auslegung war überdies auch nicht geboten, weil an der Verfassungsmäßigkeit und der Unionsrechtskonformität des § 32 LBesG in der vom Wortlaut vorgegebenen Auslegung keine Zweifel bestehen (siehe nachfolgend unter 2.).
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1. a) Wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, stellen die Tätigkeiten der Klägerin am Universitätsklinikum F. (01.07.2006 bis 31.08.2007) und bei der St. E.-Stiftung Bad W. (01.04.2011 bis 31.08.2011), die den streitgegenständlichen Kinderbetreuungszeiten vorangegangen beziehungsweise nachgefolgt sind, keine nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten dar. Insbesondere setzt sowohl die Berücksichtigung einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG) wie auch sonstiger Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG a.F. = § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG n.F.) voraus, dass die jeweilige Tätigkeit nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn (nach der Neufassung: den Erwerb der Laufbahnbefähigung) ist. Dies war bei den genannten Tätigkeiten aber - ebenso wie bei der nachfolgenden Tätigkeit im Staatlichen Schulamt vom 01.09.2011 bis zum 31.01.2013 - deswegen der Fall, weil die Einstellung als Psychologierätin in das Beamtenverhältnis auf Probe die vorherige Ableistung einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Psychologin voraussetzte (§ 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 11 der Landeslaufbahnverordnung in der gemäß Art. 62 § 1 Abs. 2 DRG im Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin fortgeltenden Fassung). Die danach erforderliche dreijährige Vorerfahrungszeit wurde erst unter Berücksichtigung dieser Tätigkeiten erfüllt.
24 
b) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, der zufolge Zeiten einer Kindererziehung auch dann den Aufstieg in den Erfahrungsstufen nicht verzögern, wenn sie nicht unmittelbar an eine nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG a.F. (bzw. § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG n.F.) berücksichtigungsfähige Zeit anschließt, ist mit dem Wortlaut des § 32 LBesG nicht zu vereinbaren. Sie steht außerdem im Widerspruch zum erkennbaren Willen des Gesetzgebers.
25 
aa) Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 LBesG a.F. (= § 32 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Nr. 2 LBesG n.F.) ist aufgrund ihres eindeutigen und klaren Wortlauts nicht auslegungsfähig.
26 
Eine Normauslegung, welche die Wortlautgrenze überschreitet, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.09.2013 - 1 S 1077/13 -, Juris Rn. 19; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 143 m.w.N.). Dementsprechend findet sowohl die verfassungskonforme als auch die unionsrechtskonforme Auslegung ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut der ausgelegten Vorschrift in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.01.2019 - 2 BvL 1/19 -, Juris Rn. 81; vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372; vom 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93 u.a. -, BVerfGE 98, 17; vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81; vom 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277; vom 30.06.1964 - 1 BvL 16/62 u.a. -, BVerfGE 18, 97; und vom 11.06.1958 - 1 BvL 149/52 -, BVerfGE 8, 28; zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07 -, NJW 2010, 427 Rn. 48 f. m.w.N.). Eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung setzt daher - neben dem Fehlen eines erkennbar entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers - voraus, dass der Wortlaut der ausgelegten Norm mehrere Deutungen zulässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 BvR 780/16 -, NVwZ 2018, 1203 Rn. 150 m.w.N.). Ob überhaupt unterschiedliche Normdeutungen möglich sind, ist nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen anhand von Wortlaut, Sinn, Zweck und Systematik unter Beachtung des vom Gesetzgeber Gemeinten festzustellen (BVerfG, Beschluss vom 22.03.2018, a.a.O.).
27 
Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG a.F. (= § 32 Abs. 1 Satz 4 LBesG n.F.) eröffnet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Möglichkeit verschiedener Auslegungsvarianten. Denn danach werden allein berücksichtigungsfähige (Vordienst-)Zeiten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG a.F. (= berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG n.F.) durch Unterbrechungen nach § 32 Abs. 2 LBesG nicht vermindert. Die hierin eindeutig zum Ausdruck kommende („werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert“) und sich überdies auch aus dem Wortsinn des Begriffs der Unterbrechung ergebende Notwendigkeit eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Berücksichtigungs- und Unterbrechungszeiten kann nicht durch eine Auslegung unterlaufen werden, die auf die Erfüllung des Unterbrechungstatbestands in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesG verzichtet und vordienstliche Kindererziehungszeiten auf diese Weise letztlich generalisierend und damit gleichsam voraussetzungslos berücksichtigungsfähigen Zeiten gleichstellt. § 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG a.F. (= § 32 Abs. 1 Satz 4 LBesG n.F.) setzt seinem Wortlaut nach vielmehr ausdrücklich eine Unterbrechung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten voraus. Dies ergibt sich auch aus § 32 Abs. 2 LBesG, wonach die dort benannten Zeiten lediglich den Aufstieg in den Stufen nicht verzögern sollen, im Umkehrschluss aber kein eigenständiges Mehr darstellen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt hat, ist unter einer „Unterbrechung“ auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „eine kurzzeitige Aussetzung einer Handlung, um diese später wieder aufzunehmen“ zu verstehen (vgl. Urteilsabdruck, S. 8). Von einem solchen kurzfristigen Aussetzen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Denn die letzte anrechnungsfähige Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 LBesG lag vor der Kinderbetreuungszeit nahezu acht Jahre zurück. Danach hat die Klägerin erst ein Jahr und zehn Monate später wieder eine berücksichtigungsfähige Tätigkeit aufgenommen. Es bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung, inwieweit das dem Begriff der Unterbrechung innewohnende Unmittelbarkeitserfordernis - auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 4 GG - noch gewahrt ist, wenn zwischen berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten und Kindererziehungszeiten kürzere zeitliche Lücken bestehen (vgl. in Bezug auf die ähnliche Problematik beim Unmittelbarkeitserfordernis als Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung Schneil, in: Gagel, SGB II/SGB III, 71. Ergl. 2018, § 26 Rn. 31a m.w.N. zur sozialgerichtlichen Rechtsprechung).
29 
bb) Der Auslegung des Verwaltungsgerichts steht außerdem der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers als absolute Auslegungsgrenze entgegen. Denn die richterliche Rechtsfortbildung darf aus Gründen der Gewaltenteilung nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 -, NJW 2018, 2542 Rn. 73 m.w.N.). Die wortlautgetreue Auslegung des § 32 LBesG deckt sich hier mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Dienstrechtsreformgesetz wird zwar ausgeführt, Sinn der Regelung des § 32 LBesG sei es, bei der Stufenzuordnung neben förderlichen Vordienstzeiten auch familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten zu berücksichtigen, dies allerdings - ausdrücklich - nur „in angemessenem Umfang“ (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 466). Eine generelle Berücksichtigung auch familien- und gesellschaftspolitisch erwünschter Kindererziehungszeiten ohne konkreten Zusammenhang mit Beamtendienstzeiten (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesG) oder unterbrochenen berücksichtigungsfähigen Zeiten (§ 32 Abs. 1 Satz 3 LBesG a.F. bzw. § 32 Abs. 1 Satz 4 LBesG n.F. i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 LBesG) entsprach damit ersichtlich nicht der gesetzgeberischen Intention. Den angemessenen Umfang der Berücksichtigung solcher Zeiten hat der Gesetzgeber vielmehr in den einzelnen Berücksichtigungstatbeständen selbst definiert. Soweit danach Unterbrechungszeiten berücksichtigungsfähig sind, handelt es sich explizit um eine abschließende Regelung (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 468).
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2. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung gebietet überdies weder das nationale Verfassungsrecht noch das Unionsrecht.
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a) Auch in der vom Wortlaut vorgegebenen Auslegung, die einer Berücksichtigung der streitigen Kindererziehungszeiten der Klägerin entgegensteht, verletzt § 32 Abs. 1 LBesG nicht den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, die anderenfalls nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich wäre, kommt daher nicht in Betracht.
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Dass sie besoldungsrechtlich nicht in den Genuss einer Berücksichtigung ihrer vordienstlichen Kindererziehungszeiten kommen kann, weil diese keine Berücksichtigungszeiten unterbrochen haben, stellt keine - mittelbare - Diskriminierung dar, der die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt wäre. Eine mittelbare Diskriminierung in Anknüpfung an das Geschlecht liegt nur vor, wenn ein vom Gesetzgeber gewählter, durch Art. 3 Abs. 3 GG an sich nicht verbotener sachlicher Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für eine Gruppe zutrifft, oder die differenzierende Regelung sich weitgehend nur auf eine Gruppe im Sinne einer faktischen Benachteiligung auswirkt, deren Ungleichbehandlung nach dem speziellen Gleichheitssatz strikt verboten ist. Eine verfassungswidrige Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine - an sich geschlechterneutral formulierte - Regelung überwiegend ein Geschlecht trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 245, 254; Urteil vom 30.01.2002 - 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373, 393; Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfGE 97, 35, 43; siehe zu Art. 3 Abs. 2 GG auch BVerfG, Beschluss vom 05.04.2005 - 1 BvR 774/02 -, BVerfGE 113, 1).
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Soweit das Verwaltungsgericht die Regelung des § 32 Abs. 1 LBesG deshalb als geschlechterdiskriminierend ansieht, weil Kinderbetreuungszeiten nach den von ihm herangezogenen statistischen Daten überwiegend von weiblichen Beamten wahrgenommen werden und diese daher stärker von ihrer Nichtberücksichtigung bei der Festlegung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen betroffen seien (Urteilsabdruck, S. 10 f.), basiert diese Betrachtung bereits auf einer unzutreffenden Vergleichsgruppenbildung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 32 Abs. 1 LBesG bestimmte förderliche Vordienstzeiten besoldungsrechtlich mit Blick auf den Stufenaufstieg mit Dienstzeiten eines Beamten gleichstellen wollte. Nur in diesem Rahmen berücksichtigt die Regelung - ebenso wie bei Beamten, für welche die Regelung des § 32 Abs. 2 LBesG zur Unschädlichkeit der dort enumerativ aufgezählten Unterbrechungstatbestände unmittelbar gilt - Kindererziehungszeiten und stellt sie insoweit mit Blick auf den Stufenaufstieg Dienstzeiten gleich. Ist bei Beamten der Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten das - insoweit durch diese im Hinblick auf das Sammeln von Diensterfahrung ebenfalls gleichsam unterbrochene - Beamtenverhältnis, knüpft das Gesetz bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Rahmen des § 32 Abs. 1 LBesG daran an, dass Unterbrechungszeiten in für die spätere Dienstausübung förderliche Zeiten eingebettet sind. Denn nur aufgrund ihrer Förderlichkeit werden diese Vordienstzeiten als Erfahrungszeiten überhaupt beim Stufenaufstieg berücksichtigt (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 466, 468). Deswegen stellt das Gesetz ausschließlich solche förderlichen Vordienstzeiten auch mit Blick auf die Unschädlichkeit bestimmter Unterbrechungen (§ 32 Abs. 2 LBesG) beamtenrechtlichen Dienstzeiten gleich. Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgt damit eine Gleichstellung von beamtenrechtlichen Dienstzeiten und förderlichen Vordienstzeiten. Die Differenzierung zwischen - eine Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten ermöglichenden - förderlichen und sonstigen - zur Anknüpfung von Unterbrechungszeiten untauglichen - Vordienstzeiten erfolgt damit aber mit Blick auf die dienstliche Erfahrung als Grundlage des Stufenaufstiegs ersichtlich nicht sachgrundlos. Eine - auch mittelbare - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist mit ihr nicht verbunden. Die Regelung trifft Frauen und Männer vielmehr gleichermaßen. Denn vordienstliche Kindererziehungszeiten werden bei allen Beamten nur dann berücksichtigt, wenn sie förderliche Zeiten unterbrechen. Ob Unterbrechungen solcher Zeiten durch Freistellungen zum Zwecke der Kindererziehung vorliegen, das heißt, Kindererziehungszeiten in an sich berücksichtigungsfähige und durch sie unterbrochene Vordienstzeiten fallen, hängt jedoch nicht vom Geschlecht, sondern der individuellen Lebensplanung des Beamten vor seinem Eintritt in den Dienst ab. Wie häufig und für welche Dauer Frauen und Männer statistisch gesehen Elternzeiten nehmen, ist hierfür nicht relevant.
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Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts, das es für geboten hält, auch solche vordienstlichen Kindererziehungszeiten für den Stufenaufstieg zu berücksichtigen, die nur eine - wie hier allenfalls - lose Verbindung zu förderlichen Vordienstzeiten aufweisen, wäre der Gesetzgeber ohne ersichtlichen Bezug zum späteren Beamtenverhältnis letztlich zu einer, allgemeinen familienpolitischen Erwägungen entspringenden, weitgehenden Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten gezwungen. Hierzu besteht aber verfassungsrechtlich keine Verpflichtung. Der Gesetzgeber verfügt vielmehr auch dann, wenn er - wie hier nach Art. 6 Abs. 4 GG - grundsätzlich gehalten ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. -, BVerfGE 133, 59 Rn. 45 m.w.N. zur stRspr.). Dieser ist ersichtlich nicht überschritten, wenn er sich entscheidet, bei der stufenabhängigen Besoldung von Beamten nur solche vordienstlichen Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen, die förderliche Vordienstzeiten unterbrochen haben.
35 
b) Die Regelung des § 32 Abs. 1 LBesG verstößt auch nicht gegen das unionsrechtliche (Entgelt-)Diskriminierungsverbot des Art 157 Abs. 1 AEUV, weil auch dieses nur verletzt wird, wenn eine zumindest mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2006 - C-17/05 -, NJW 2007, 47 Rn. 30 m.w.N.). Eine solche ist aber in Bezug auf die Berücksichtigung von Vordienstzeiten für den besoldungsrechtlichen Stufenaufstieg, der - auch für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - an das Kriterium der Förderlichkeit anknüpft, nicht gegeben.
II.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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Beschluss vom 25. Februar 2019
39 
Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2016 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.904,48 EUR festgesetzt.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen. Im Falle des Höhenstreits ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. Der Senat hat sich der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert für den sogenannten Teilstatus (Beschlüsse vom 10.04.2017 - 2 B 37.16 - und vom 06.11.2018 - 2 B 10.18 -, jeweils Juris) mit Beschluss vom 06.02.2019 (- 4 S 861/18 -, Juris) angeschlossen. Damit beträgt der Streitwert 2.904,48 EUR (36 x 80,68 EUR). Die erstinstanzliche Festsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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