Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 1817/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2018 - 11 K 19163/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, eine am 14.11.2017 durch das Umweltbundesamt nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG am 02.12.2016 erteilten und auf deren Antrag am 10.12.2016 öffentlich bekannt gemachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dreier Windkraftanlagen des Typs Nordex N131/3300 mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 131 m auf der Gemarkung Winterbach-Manolzweiler („Windpark WN-34 Goldboden-Winterbach“).
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin am 06.12.2017 erhobenen Widerspruchs abgelehnt hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.
Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Eilrechtsantrag sei unzulässig, weil ihr Widerspruch verfristet sei, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.12.2016 bei Eingang ihres Widerspruchs bereits bestandskräftig war. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung auch im vereinfachten Verfahren zulässig und setzt die Widerspruchsfrist in Gang (nachfolgend 1.). Der Antragsgegner hat der öffentlichen Bekanntmachung auch keine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt (nachfolgend 2.). Ebenso wenig ergeben sich aus der Beschwerdebegründung Anhaltspunkte für eine Verletzung des Unionsrechts (nachfolgend 3.).
1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 02.12.2016 wurde zulässigerweise öffentlich bekannt gemacht (nachfolgend a). Mit der dadurch ausgelösten Bekanntgabefiktion begann die Widerspruchsfrist und war bei Eingang des Widerspruchs der Antragstellerin bereits abgelaufen (nachfolgend b).
a) Im - hier durchgeführten - vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG sind u. a. die für das förmliche Genehmigungsverfahren geltenden Regelungen des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG über die öffentliche Bekanntmachung bzw. die Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht anzuwenden (§ 19 Abs. 2 BImSchG). Anwendbar ist demgegenüber § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG, wonach der Genehmigungsbescheid dem Genehmigungsantragsteller zuzustellen ist.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein im vereinfachten Verfahren erteilter Genehmigungsbescheid nicht - mit rechtsbehelfsfristauslösender Wirkung - öffentlich bekannt gemacht werden könnte. Denn nach § 41 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind aber nicht nur förmliche Gesetze wie die - hier nicht anwendbaren - Bestimmungen der § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG, sondern auch Gesetze im materiellen Sinne und damit auch Rechtsverordnungen (vgl. Ruffert in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl., § 41 Rn. 51). Eine solche Rechtsvorschrift stellt § 21a Abs. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) dar, der auch für das vereinfachte Verfahren gilt (Umkehrschluss aus § 24 der 9. BImSchV). Danach ist die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 BImSchG öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies - wie hier - beantragt.
Der Anwendung des § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV steht nicht entgegen, dass § 19 Abs. 2 BImSchG für das vereinfachte Verfahren eine zwingende öffentliche Bekanntmachung wie im förmlichen Verfahren (§ 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG) nicht vorsieht. Denn dies schließt die Zulassung einer öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag des Genehmigungsantragstellers ersichtlich nicht aus. Die Bestimmung zur antragsabhängigen öffentlichen Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids ist auch von der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 10 BImSchG gedeckt, weil sie mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung den Abschluss des Verwaltungsverfahrens regelt.
b) Die am 10.12.2016 erfolgte öffentliche Bekanntmachung setzte auch den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben. Im Fall der - hier durch § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV zugelassenen - öffentlichen Bekanntgabe gilt der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG). Für die Fristberechnung ist dementsprechend von einer Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids gegenüber jedermann am 24.12.2016 auszugehen (§ 31 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB), so dass die einmonatige Widerspruchsfrist mit Ablauf des 24.01.2017 endete (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB). Der fristauslösenden Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung kann weder entgegengehalten werden, dass § 19 Abs. 2 BImSchG eine - stets - obligatorische öffentliche Bekanntmachung für das vereinfachte Verfahren nicht vorsieht und auch die Zustellfiktion des § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG nicht gilt, noch, dass das vereinfachte Verfahren hierdurch mit Blick auf § 19 Abs. 2 BImSchG gesetzeswidrig dem förmlichen Verfahren angenähert würde. Eine solche Sperrwirkung in Bezug auf die Anwendung des § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV und der damit nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht verbundenen Rechtswirkungen lässt sich aus dem Ausschluss der Anwendung des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG im vereinfachten Verfahren nicht ableiten (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2009 - 8 B 1343/09.AK - juris Rn. 57; VG Minden, Beschluss vom 22.05.2017 - 11 L 2085/16 - ZNER 2017, 226; VG Koblenz, Zwischenurteil vom 16.07.2015 - 4 K 118/15.KO - juris Rn. 50; Kerkmann, ZNER 2016, 38; a. A. VG Ansbach, Beschluss vom 30.11.2011 - AN 11 K 11.01826 - juris Rn. 41; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 87. Ergl. 2018, § 19 Rn. 39; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 19 Rn. 30; Kühling in Kotulla, BImSchG, 22. Ergl. 2017, § 19 Rn. 34; Roßnagel/Hentschel in Führ, GK-BImSchG, § 19 Rn. 62). Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 BImSchG nicht - wie die Antragstellerin meint - „klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Monatsfrist aufgrund öffentlicher Bekanntgabe nicht laufen solle“.
Der im vereinfachten Verfahren unanwendbare § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG schreibt für das förmliche Verfahren - zusätzlich zur Zustellung an die Einwender oder ersatzweise - eine öffentliche Bekanntmachung zwingend vor. Dies dient in Umsetzung von Art. 4 Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/35/EG (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/2494, S. 26) und damit von Art. 6 Abs. 9 der Aarhus-Konvention der Information der beteiligten Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidung. Eine solche obligatorische öffentliche Bekanntmachung ist im vereinfachten Verfahren, in dem eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erfolgt und insbesondere keine öffentliche Bekanntmachung und Auslegung von Antrag und Unterlagen stattfindet (§ 19 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 BImSchG), naturgemäß nicht angezeigt. Ungeachtet der Möglichkeit der förmlichen Beteiligung nach § 13 Abs. 2 LVwVfG (vgl. hierzu Roßnagel/Hentschel a. a. O. Rn. 53) fehlt es dort schon an Personen, die - nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG - Einwendungen erheben könnten und denen die Entscheidung nach dem - im vereinfachten Verfahren anwendbaren - § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG deswegen obligatorisch zuzustellen wäre (vgl. Jarass a. a. O. Rn. 18; Dietlein a. a. O. Rn. 38 m. w. N.). Dementsprechend mangelt es auch an einem Anknüpfungspunkt für eine Zustellwirkung der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG).
10 
In der Anordnung der Nichtanwendbarkeit der Regelungen zur zwingenden öffentlichen Bekanntmachung erschöpft sich aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 6) - insoweit die Regelungswirkung des § 19 Abs. 2 BImSchG. Sie steht daher einer öffentlichen Bekanntmachung auf Antrag des Genehmigungsantragstellers nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV mit der sich aus der - in Ergänzung zu den fachrechtlichen Spezialregelungen anwendbaren (vgl. zur subsidiären Anwendbarkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht Dietlein a. a. O. Rn. 35) - Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG ergebenden Bekanntgabewirkung nicht entgegen. Denn die bloße Möglichkeit für den Genehmigungsantragsteller, durch die Beantragung einer öffentlichen Bekanntmachung auch im vereinfachten Verfahren frühzeitig Rechtssicherheit herzustellen, ohne auf das förmliche Verfahren ausweichen zu müssen (§ 19 Abs. 3 BImSchG), führt nicht dazu, dass der Genehmigungsbescheid - wie im förmlichen Verfahren - stets öffentlich bekannt gemacht werden müsste und die Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten damit unzulässig verwischt würden.
11 
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung mit Bekanntgabewirkung begegnet schließlich - auch mit Blick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die an die öffentliche Bekanntmachung geknüpfte Bekanntgabefiktion basiert auf § 41 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG und hat ihre Grundlage daher in einem Parlamentsgesetz. Dieses knüpft in § 41 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG die Eröffnung dieses Bekanntgabewegs an eine Zulassung durch eine Rechtsvorschrift, die hier durch § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV erfolgt ist. Diese gesetzliche Anknüpfung ist mit Blick auf die mit der öffentlichen Bekanntgabe verbundene Einschränkung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten - hier namentlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere erfordert der Wesentlichkeitsgrundsatz für die öffentliche Bekanntgabe nicht stets eine Zulassung durch förmliches Gesetz (a. A. offenbar - ohne nähere Begründung - Fröhlich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 41 Rn. 72). Dass die Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes durch die öffentliche Bekanntmachung aber - gerade für die Antragstellerin als anerkannte Umweltvereinigung - so wesentlich geschmälert würden, dass die Regelung zwingend dem Parlamentsgesetzgeber vorbehalten bleiben müsste, zeigt die Beschwerdebegründung nicht näher auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Genehmigungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht. Dass in der öffentlichen Bekanntmachung neben dem verfügenden Teil des Genehmigungsbescheids auch die diesem beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zu veröffentlichen ist, war hier - insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck, S. 4) - nicht überobligatorisch, sondern folgt aus der Vorgabe des § 21a Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG. Die Rechtsbehelfsbelehrung zum Genehmigungsbescheid nimmt für den Fristbeginn auch zutreffend auf die - mittels Zustellung an die Beigeladene erfolgte (§ 41 Abs. 5 LVwVfG, § 2 Abs. 1 LVwZG) - Bekanntgabe Bezug und war deswegen weder unzureichend noch unzutreffend oder irreführend und damit nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
13 
Über den durch die öffentliche Bekanntmachung ausgelösten Fristbeginn für Dritte wie die Antragstellerin, denen gegenüber die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG eingreift, musste demgegenüber nicht gesondert belehrt werden. Dies folgt schon daraus, dass Erläuterungen zum Beginn der Rechtsbehelfsfrist nicht zu dem nach § 58 Abs. 1 VwGO notwendigen Belehrungsinhalt gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 - NJW 1991, 508; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2018 - 8 S 1294/17 - VBlBW 2018, 324 m. w. N.). Eine solche Belehrung ist mit der öffentlichen Bekanntmachung auch nicht erfolgt, sondern der Antragsgegner hat mit dem Abdruck der (Original-)Rechtsbehelfsbelehrung lediglich der gesetzlichen Vorgabe genügt. Eine Irreführung der Adressaten der öffentlichen Bekanntmachung kann darin von vornherein nicht gesehen werden. Ein solcher irreführender Charakter wohnt dem Bekanntmachungstext nach dem objektiven Empfängerhorizont - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck, S. 5) - auch nicht inne.
14 
Es bedurfte ferner auch keines Hinweises auf die Zustellfiktion des § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG, weil eine solche durch die öffentliche Bekanntmachung nicht ausgelöst wurde und § 21a Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV deswegen nur die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG anordnet. § 41 Abs. 4 LVwVfG schreibt demgegenüber - anders als § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG - keinen Hinweis als notwendige Voraussetzung für den Eintritt der Bekanntgabefiktion vor. Die unterschiedlichen Voraussetzungen ergeben sich mithin aus dem Gesetz, dessen Anwendung entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als „Rosinenpickerei“ angesehen werden kann. Die insgesamt geringeren Anforderungen an die Ausgestaltung der öffentlichen Bekanntmachung im vereinfachten Verfahren begründen im Übrigen auch keinen Wertungswiderspruch, sondern entsprechen gerade dem gesetzgeberischen Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens, das durch den grundsätzlichen Verzicht auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung erreicht wird.
15 
3. Dass die Möglichkeit der fristauslösenden öffentlichen Bekanntmachung gegen die unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 16 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2008/1/EG verstoßen oder der Antragstellerin die Möglichkeit einer effektiven gerichtlichen Kontrolle unionsrechtlich determinierter Umweltschutzvorschriften nehmen würde, legt die Beschwerdebegründung nicht plausibel dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, woraus die Antragstellerin unionsrechtliche Vorgaben zur Art und Weise der Bekanntgabe von Genehmigungsbescheiden ableiten möchte und inwieweit diese - im Unterschied zum förmlichen Verfahren - eine öffentliche Bekanntmachung im vereinfachten Verfahren ausschließen sollten.
III.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene mangels Antragstellung kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), bestand keine Veranlassung, deren außergerichtliche Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin oder der Staatskasse aufzuerlegen.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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