Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1716/18

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 6 K 4074/15 - vom 13. März 2018 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe im höheren Lehramt.
Die am … 1979 geborene Klägerin war vom 14.09.2009 bis zum 28.07.2010 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis und vom 10.09.2010 bis zum 30.09.2013 als Studienrätin im Beamtenverhältnis auf Probe bei dem Beklagten im Regierungsbezirk Freiburg beschäftigt und arbeitete dabei jeweils in Teilzeit. Im Jahr 2011 kam es zu umfangreichen Konflikten der Klägerin mit Eltern von Schülern sowie mit der Schulleitung, weil die Klägerin drohende und beleidigende E-Mails versandte. Aufgrund dieser Vorfälle verfügte das Regierungspräsidium Freiburg am 02.01.2012 gegenüber der Klägerin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und bat am 03.01.2012 das zuständige Gesundheitsamt um Untersuchung und Stellungnahme zur psychischen Verfassung der Klägerin. Dieses kam in seinem Gutachten vom 20.01.2012 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine affektive bipolare Störung vorliege und diese bis aus weiteres dienstunfähig erkrankt sei, wobei die depressive Symptomatik im Vordergrund stehe.
Die Klägerin wurde ab dem 14.03.2012 stationär im Universitätsklinikum Freiburg - Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie - behandelt; ab dem 25.06.2012 teilstationär in der psychiatrischen Tagesklinik des Städtischen Klinikums K.. Mit fachärztlicher Bescheinigung vom 20.08.2012 beantragte sie eine stufenweise Wiedereingliederung ab Beginn des Schuljahres 2012/2013. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.09.2012 wurde eine amtsärztliche Nachuntersuchung veranlasst. Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts beim Landratsamt Konstanz vom 05.11.2012 kam zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einer wahrscheinlich schon seit Jahren bestehenden bipolaren Psychose mit regelmäßig auftretenden maniformen und depressiven Zustandsbildern. Es habe im Vergleich zur Voruntersuchung eine deutliche Besserung des psychischen Zustandsbildes festgestellt werden können. Die maniforme Symptomatik und auch psychotische Symptome seien nicht mehr feststellbar gewesen. Bei der Schwere der psychiatrischen Erkrankung (mittlerweile liegt ein GdB von 50 vor) solle eine Wiedereingliederung der motivierten Lehrerin nur sehr langsam erfolgen. Zu der Frage der Verbeamtung auf Lebenszeit könne vor dem Arbeitsversuch noch keine Aussagen getroffen werden. Das Regierungspräsidium Freiburg ermäßigte daraufhin die Unterrichtsverpflichtung ab dem 01.12.2012 bis zum 22.03.2013 auf sechs Wochenstunden und vom 23.03.2013 bis zum 24.07.2013 auf neun Wochenstunden. Außerdem wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.12.2012 bis zum 24.07.2013 an ein anderes Gymnasium abgeordnet.
Mit Schwerbehindertenausweis, ausgestellt vom Landesratsamt Karlsruhe - Amt für Versorgung und Rehabilitation - am 27.11.2012, wurde für die Klägerin ab 03.04.2012 die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad von 50 zunächst gültig bis Dezember 2015 festgestellt. Der Ausweis wurde am 26.01.2016 bis zum 31.07.2018 verlängert. Nachdem die Schwerbehindertenakte zuständigkeitshalber an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales abgegeben worden war, stellte dieses der Klägerin am 04.07.2018 einen neuen Schwerbehindertenausweis (ab 03.04.2012 weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 aufgrund psychischer Störung) gültig bis Juni 2021 aus.
Nachdem sich die Klägerin nach Indien begeben hatte, wurde eine amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts Konstanz nach Aktenlage eingeholt. In der Stellungnahme vom 29.05.2013 heißt es unter anderem, der Arbeitsversuch müsse offensichtlich als gescheitert angesehen werden, weil die Klägerin wegen erneutem Eintreten einer paranoiden Symptomatik (sich fühle sich von ihrem Mann verfolgt und misshandelt) nach Indien geflüchtet sei, wo sie - wie aus den vorliegenden Mails erkennbar sei - wieder eine Depression entwickelt habe. Anhand des chronischen und schweren Verlaufs der psychischen Erkrankung müsse davon ausgegangen werden, dass es auch in Zukunft immer wieder zu manischen bzw. depressiven Phasen kommen könne und somit längere Ausfallzeiten zu befürchten seien. Eine erneute Untersuchung fand durch das Gesundheitsamt beim Landratsamt Karlsruhe am 13.06.2013 nach ihrer Rückkehr aus Indien statt. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 18.06.2013 wird unter anderem ausgeführt, im Hinblick auf den bisherigen Verlauf mit schweren und länger dauernden sowie in kurzen Zeitabständen aufgetretenen Krankheitsphasen seien im Weiteren krankheitsbedingte längerfristige Ausfallszeiten zu befürchten. Bei Kenntnis des bisherigen Krankheitsverlaufs und wegen der Art der Erkrankung lasse sich aus amtsärztlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre ausschließen. Eine positive prognostische Beurteilung wäre erst dann möglich, wenn sich der Krankheitsverlauf soweit stabilisiert habe, dass ein krankheitsfreies Intervall von zwei Jahren aufgetreten sei.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.08.2013 wurde die Klägerin zum 30.09.2013 wegen Nichtbewährung in der Probezeit aus denn Beamtenverhältnis auf Probe entlassen, weil die gesundheitliche Eignung nicht gegeben sei. Die sofortige Vollziehung der Entlassung wurde angeordnet. Über den von der Klägerin eingelegten Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung wurde nicht entschieden. Die Beteiligten gingen in der Folge davon aus, dass die Klägerin den Widerspruch zurückgenommen habe.
Am 06.02.2014 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einstellung über die allgemeine Bewerberliste zum Schuljahr 2014/2015 mit einem Wunschdeputat von 50% der Wochenstundenzahl. Die Klägerin wurde nachträglich dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Einstellung im Listenverfahren für den Landkreis Böblingen zugewiesen. Das Kultusministerium forderte das Regierungspräsidium Stuttgart mit E-Mail vom 17.06.2014 auf, der Klägerin ein entsprechendes Einstellungsangebot zu unterbreiten. Bei dem am 14.07.2014 vom Regierungspräsidium Stuttgart durchgeführten Einstellungsgespräch kam die Auswahlkommission zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für die angebotene Stelle geeignet sei. Daraufhin wurde eine amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt Karlsruhe in Auftrag gegeben. In dem am 24.11.2014 erstellten Gutachten kommt die Amtsärztin Frau Dr. M. zu dem Ergebnis, dass derzeit die gesundheitliche Eignung zur Verbeamtung auf Lebenszeit bei der vorliegenden Erkrankung mit gehäuften und schwerwiegenden Krankheitsepisoden bis dato mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei.
Mit Schreiben vom 17.12.2014 erhielt die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe und zur Ablehnung der Einstellung im Angestelltenverhältnis zu äußern. Diese nahm mit Schreiben vom 07.01.2015 dahingehend Stellung, dass sie es sehr bedauere, dass keine Möglichkeit gefunden werde, die Klägerin mit einem „wie auch immer gearteten Vertrag“ zu beschäftigen, der es ihr ermögliche, die Belastungsfähigkeit zu erproben. Die Klägerin habe eine sehr gute Leistungsziffer und während ihrer Ausbildung viele Zusatzqualifikationen erworben, so dass sie eine Chance verdient habe. Es werde gebeten, alle Möglichkeiten zu prüfen, die mit befristeten Verträgen möglich seien.
Mit Bescheid vom 11.02.2015 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ab. Dieser Einschätzung lag im Wesentlichen die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. M. vom 24.11.2014 zugrunde. Das Regierungspräsidium schloss sich der in der ärztlichen Stellungnahme getroffenen Prognose an, dass unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen des zu beurteilenden Prognosezeitraums von fünf Jahren mit erhöhten Fehlzeiten zu rechnen sei. Auch die Einstellung in das Angestelltenverhältnis sei nicht möglich, weil eine kontinuierliche Unterrichtsversorgung nicht gewährleistet sei. Zwar bestünden aus amtsärztlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Lehrtätigkeit in Teilzeit im Angestelltenverhältnis. Es liege jedoch nicht im Interesse des Arbeitgebers und könne ihm auch nicht zugemutet werden, eine Einstellung im Angestelltenverhältnis vorzunehmen, obwohl mit erhöhten krankheitsbedingten Ausfällen im Schulbetrieb zu rechnen sei, zumal die Amtsärztin nicht abschließend beurteilen könne, wie sich die besonderen beruflichen Belastungen der Lehrertätigkeit im Spannungsfeld von Lehrern, Schülern und Eltern auf die psychische Befindlichkeit bzw. deren Stabilität auswirken würden.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 05.03.2015 Widerspruch. Das Gutachten von Frau Dr. M. sei formell fehlerhaft, weil die Ärztin offenbar von einer Verbeamtung auf Lebenszeit ausgegangen sei, statt von einer Verbeamtung auf Probe. Diese beziehe sich zudem auf ein Vorgutachten von Frau Dr. J., die für das Krankheitsbild der Klägerin fachlich nicht geeignet sei.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart bat daraufhin am 27.07.2015 das Gesundheitsamt beim Landratsamt Karlsruhe um die Beantwortung u.a. der Frage, ob das Gutachten auf der „veralteten Diagnose einer schizoaffektiven Störung“ basiere, obwohl die Bescheinigungen des Universitätsklinikums Freiburg vom 30.05.2014 und 15.10.2014 die Krankheit der Klägerin als Bipolar-I-Störung bezeichneten. Dies führte mit Schreiben vom 30.07.2015 hierzu u.a. aus, dass das Krankheitsbild der schizoaffektiven Störung von der Universitätsklinik Freiburg im Rahmen von zwei langfristigen stationären Behandlungen 2012 und 2013 diagnostiziert worden sei. Letztendlich sei aber für die Prognose nicht die jeweilige Diagnose entscheidend.
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Die Klägerin erhob am 10.08.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 wurde ihr Widerspruch sodann zurückgewiesen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, zum Merkmal der Eignung gehöre auch die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers für die angestrebte Laufbahn, die bei der schwerbehinderten Klägerin nicht vorliege. Bei schwerbehinderten Menschen müsse bei Einstellung und Ernennung auf Lebenszeit für die Dauer des Prognosezeitraums von fünf Jahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der schwerbehinderte Mensch dienstfähig bleibe und darüber hinaus im Prognosezeitraum keine erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten aufträten. Aus dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamts beim Landratsamt Karlsruhe vom 24.11.2014 ergebe sich jedoch, dass bei der Klägerin eine schwerwiegende psychische Erkrankung in Form einer schizoaffektiven Psychose mit bisher ungünstigem Krankheitsverlauf vorliege. Die Amtsärztin bemerke zwar, dass es unter konsequenter medikamentöser Behandlung ab September 2013 zu einer gewissen Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit gekommen sei, wodurch die Auftretenswahrscheinlichkeit erneuter Krankheitsepisoden deutlich verringert sei. Allerdings weise sie darauf hin, dass die schizoaffektive Störung per se eine rezidivierend verlaufende Erkrankung und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in dem zu beurteilenden Prognosezeitraum von fünf Jahren mit erhöhten Fehlzeiten zu rechnen sei. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers erfolge grundsätzlich unabhängig davon, ob über eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit zu entscheiden sei. Zweifel an der Sachkunde der hinzugezogenen Gutachterin Dr. J. - derzeit Oberärztin im ZfP C.-H. - bestünden nicht, weil sie seit vielen Jahren Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit Zusatzqualifikationen in Forensischer Medizin sowie Suchtmedizin sei. Hinsichtlich des Einwands der Klägerin, das amtsärztliche Gutachten basiere auf der „veralteten Diagnose einer schizoaffektiven Störung“, während die ärztlichen Bescheinigungen des Universitätsklinikums Freiburg vom 30.05.2014 und 15.10.2014 die „aktuell gültige Diagnose“ einer Bipolar-I-Störung angeben würden, werde in der ergänzenden Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 30.07.2015 klargestellt, dass im vorliegenden Fall für die Prognose letztlich nicht die Diagnose (schizoaffektive oder bipolare Psychose) entscheidend sei, sondern vielmehr die Schwere, Dauer und Häufigkeit der Krankheitsepisoden mit manischen, depressiven und psychotischen Symptomen sowie die dadurch eingetretenen Beeinträchtigungen bzw. Auswirkungen auf die berufliche/dienstliche Leistungsfähigkeit im Spannungsfeld von Lehrern, Schülern und Eltern. Das Krankheitsbild der schizoaffektiven Störung sei sowohl von der Universitätsklinik Freiburg im Rahmen von zwei langfristigen stationären Behandlungen 2012 und 2013 diagnostiziert worden als auch von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in K. 2012 und von dem behandelnden Psychiater in Indien im Jahr 2013. Im Gutachten von Dr. J. sei eine derartige Störung 2014 diagnostiziert worden. Erstmals in der ärztlichen Bescheinigung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Freiburg vom 30.05.2014 sei eine Bipolar-I-Störung diagnostiziert worden. Die Vordiagnosen seien aber von erheblicher Relevanz bei der Einschätzung eines Störungsbildes und dessen Prognose, weshalb der Vortrag, das Gutachten basiere auf einer veralteten Diagnose, keine Zweifel an seiner Verwertbarkeit begründe. Auch aus dem pauschalen Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, ob die Fragen Nr. 3 bis 8 des Fragenkatalogs zur gesundheitlichen Eignung berücksichtigt worden seien, ergäben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen und Einschätzungen. Da auch bei schwerbehinderten Menschen die gesundheitliche Eignung gegeben sein müsse, wobei mit Blick auf § 28 Abs. 1 SGB IX a.F. an die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von schwerbehinderten Beamtenbewerbern durch die Herabsetzung des zu beurteilenden Prognosezeitraums auf fünf Jahre erleichterte Anforderungen gestellt würden, sei ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht gegeben. Ein Ermessen in Bezug auf die Einstellung der Klägerin sei mangels nachgewiesener gesundheitlicher Eignung nicht eröffnet.
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Der Widerspruchsbescheid wurde in das Klageverfahren einbezogen. Die Klägerin hat hierzu ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, dass sie aktuell dienstfähig sei und im Schuljahr 2015/2016 im Rahmen eines Angestelltenvertrages als Gymnasiallehrerin im Dienst des Landes Hessen gestanden habe. Die Annahme in dem Gutachten vom 24.11.2014, dass bei schwerbehinderten Bewerbern, bei denen mit erhöhten krankheitsbedingten Fehlzeiten innerhalb der nächsten fünf Jahre gerechnet werden müsse, die gesundheitliche Eignung des Bewerbers fehle, sei unzutreffend. Darüber hinaus sei zu beanstanden, dass der dem Gesundheitsamt vorgelegte Fragenkatalog von diesem nicht vollständig beantwortet und damit dem Dienstherrn die Möglichkeit genommen worden sei, die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nachzuvollziehen. Die Klägerin verwies zudem auf eine Bescheinigung der D.-B.-Schule in F., wonach sie seit Aufnahme ihres Arbeitsverhältnisses am 07.09.2015 bis zum 04.09.2017 nur einen Tag wegen Krankheit gefehlt habe.
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Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid vom 11.02.2015 rechtmäßig sei, weil die Klägerin die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis nicht erfülle.
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Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 zu Protokoll erklärt hat, dass sie an der Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 07.08.2013 festhalte, hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für ihre Verbeamtung auf Probe als Studienrätin im höheren Lehramt von Frau Dr. H., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 09.12.2017.
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Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 13.03.2018 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.02.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.12.2015 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem eingeholten psychiatrischen Fachgutachten von Frau Dr. H. vom 09.12.2017 sei derzeit davon auszugeben, dass die Klägerin gesundheitlich für das angestrebte Amt in dem von ihr beantragten Umfang geeignet sei. In dem Gutachten werde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Krankheit ls Bipolar-I-Störung zu qualifizieren sei. Begründet werde diese Einschätzung unter Einbeziehung aller Vordiagnosen insbesondere mit der Ansprechbarkeit auf Medikamente zur Phasenprophylaxe und Lithium sowie dem langen Beobachtungszeitraum, in dem sich die Leitsymptome dieser Krankheit gezeigt hätten. Die Bipolar-I-Störung werde von der Gutachterin als chronische Erkrankung beschrieben, die bei 90% der Betroffenen, die eine manische Episode erlebten, rezidivierend verlaufe. Viele Personen mit einer bipolaren Störung seien zwischen den Episoden wieder voll funktionsfähig, ca. 30% der Betroffenen zeigten schwere Beeinträchtigungen in ihrer beruflichen Rolle. Abhängig von verschiedenen Faktoren könne die Krankheit aber positiv beeinflusst werden. Die Klägerin habe seit 2013 eine stabile Phase und bis heute als Gymnasiallehrerin in Teilzeit gearbeitet, wobei als Restbeschwerden eine verminderte Konzentrationsfähigkeit und kognitive Einschränkungen aufträten. Die Krankheit sei aktuell als remittiert einzustufen und die Klägerin zeige in diesem remittierten Stadium eine hohe Krankheits- und Behandlungseinsicht. Aktuell sei die Klägerin den beruflichen Anforderungen als Gymnasiallehrerin in Teilzeit gewachsen. Bipolare Störungen seien in Industrieländern häufiger und geschiedene, getrennt oder verwitwete Personen hätten ein höheres Risiko. Aufgrund ihrer stabilen Ehe und ihrer intakten Familienverhältnisse sowie ihres Freundeskreises weise die Klägerin keine solchen Risikofaktoren auf. Auch genetische und physiologische Faktoren lägen bei der Klägerin nicht vor; die Familienanamnese sei bezüglich psychiatrischer Erkrankungen negativ. Eine Familiengeschichte mit bipolaren Störungen sei nach der Gutachterin eine der stärksten und beständigsten Risikofaktoren. Bezüglich der verlaufsbeeinflussenden Faktoren sei die Prognose günstiger als bei Patienten, die weder familiäre Unterstützung noch einen entsprechenden Freundeskreis oder berufliche Aktivitäten hätten. Die Klägerin habe die letzte manische Episode noch rechtzeitig erkannt und sich freiwillig behandeln lassen, so dass eine psychotische Eskalation habe vermieden werden können. Zusammenfassend komme die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass man bei der Klägerin von einer günstigeren Prognose ausgehen könne im Hinblick auf die Eignung als Beamtin auf Probe. Einschränkend sei aber festzustellen, dass die Klägerin sich nicht überfordere und die Grenzen ihrer Belastbarkeit akzeptiere. Sie solle weiter in Teilzeit arbeiten und benötige ausreichende Erholungszeiten, um sich zu regenerieren. Die akute Symptomatik sei remittiert, es zeigten sich aber noch leichte „weiche“ Faktoren, die medikamentös nicht beeinflusst werden könnten. Nach Überzeugung der Kammer ergebe sich aus diesem Gutachten zwar eine chronische Krankheit der Klägerin, die in 90% der Fälle rezidivierend verlaufe. Da die Klägerin aktuell aber dienstfähig sei, was sie auch durch die nun mehrjährige, rückfallfreie Tätigkeit als Gymnasiallehrerin in Teilzeit unter Beweis gestellt habe, könne die gesundheitliche Eignung der Klägerin nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Ablauf des Prognosezeitraums von fünf Jahren Dienstunfähigkeit eintreten werde. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte gingen aus dem Gutachten nicht hervor. Die Gutachterin habe im Gegenteil die bei der Klägerin positiv beeinflussenden Faktoren hervorgehoben und gehe deshalb von einer günstigeren Prognose aus als bei Patienten, die keine solchen positiven Faktoren aufwiesen. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, die in der Regel bei Bipolar-I-Störungen mit manischen Episoden bei 90% liege, sei bei der Klägerin deshalb deutlich reduziert. Hinzu komme, dass die Klägerin seit September 2015 rückfallfrei der angestrebten Tätigkeit als Gymnasiallehrerin in Teilzeit nachgegangen sei. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass sie innerhalb der nächsten fünf Jahre einen Rückfall mit der Folge der Dienstunfähigkeit erleiden werde, ergäben sich aus dem Gutachten nicht und seien für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Dem stehe auch der Einwand des Beklagten nicht entgegen, wonach es keinen Anspruch auf „Zwangsteilzeit" gebe. Denn die Klägerin habe mit ihrem Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein Wunschdeputat von 50%iger Stundenzahl angegeben, ihren Antrag also freiwillig auf ein halbes Deputat beschränkt. Da die Klägerin in ihrer gesamten bisherigen Berufslaufbahn immer in Teilzeit gearbeitet habe, bestünden auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie dieses Deputat in Zukunft erhöhen werde. Eine Vollzeitbeschäftigung und eine möglicherweise daraus resultierende Überforderungssituation würden von der Gutachterin zwar als Krankheitsrisiko angesehen. Jedoch äußere sie sich nicht dahingehend, dass für den Fall der Annahme eines vollen Deputats eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gegeben wäre. Die Gutachterin stelle zudem klar, dass lediglich bei 30% der von Rückfällen betroffenen Patienten schwere Beeinträchtigungen ihrer beruflichen Rolle aufträten. Selbst aus einem erhöhten Rückfallrisiko durch Vollzeitbeschäftigung lasse sich somit nicht automatisch auf den Eintritt von Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten fünf Jahre oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten schließen. Derartige Feststellungen treffe die Gutachterin nicht. Trotz der vorhandenen ärztlichen Bedenken sei somit eine gesundheitliche Eignung anzunehmen. Bei der Klägerin sei zudem die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad von 50 zu beachten. In Anwendung von Nr. 3.5 BeamtVwV dürfe von der Klägerin nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden. Selbst unter Einbeziehung des unwahrscheinlichen und nicht mit Anhaltspunkten belegten, von der Gutachterin aber angesprochenen Risikofaktors, dass sie erstmalig in ihrer beruflichen Laufbahn auf ein volles Deputat bestehe und sich somit ganz bewusst - und damit entgegen ihrer hohen Krankheitseinsicht - einem erhöhten Rückfallrisiko aussetze, bestehe keine mit Tatsachen belegte, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin innerhalb der nächsten fünf Jahre dienstunfähig werde oder mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen sei. Das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung sei somit gegeben. Im Übrigen sei die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf ein volles Deputat bestehen werde, sondern - wie in ihrem Antrag auf Einstellung auch schriftlich geäußert - ihr Wunschdeputat von 50%iger Stundenzahl auch in Zukunft beibehalten werde. Selbst für den unwahrscheinlicheren Fall, dass sie den Antrag auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung stellen sollte, müssten für dessen Bewilligung durch den Beklagten aber die Voraussetzungen des § 69 Abs. 10 LBG vorliegen, das heiße der Klägerin dürfte die Fortsetzung der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht zugemutet werden können und dienstliche Belange dürften der Vollzeitbeschäftigung nicht entgegenstehen. Über diese Voraussetzungen hätte der Beklagte zunächst eine Entscheidung zu treffen.
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Das beklagte Land hat gegen dieses ihm am 22.03.2018 zugestellte Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und, nachdem der Senat die Berufung mit Beschluss vom 30.07.2018, zugestellt am 07.08.2018, zugelassen hat, seine Berufung am 04.09.2018 im Wesentlichen damit begründet, dass nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) vom 19.04.2016 von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden dürfe. Die gesundheitliche Eignung könne im Allgemeinen daher auch dann noch als ausreichend angesehen werden, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet sei. Schwerbehinderte Menschen dürften auch dann in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich sei. Es müsse aber bei Einstellung und Ernennung auf Lebenszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der schwerbehinderte Mensch mindestens fünf Jahre dienstfähig bleibe. Dies müsse im ärztlichen Gutachten zum Ausdruck kommen (vgl. Ziff. 3.5 BeamtVwV). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 09.12.2017 derzeit nicht von der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ausgegangen werden. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer ungenügenden Bewertung der tatsächlichen und entscheidungserheblichen Umstände und leide an rechtlichen Fehlern. Weiter wird vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne unter Heranziehung des psychiatrischen Fachgutachtens vom 09.12.2017 derzeit nicht von einer aktuellen Dienstfähigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Diese habe die Klägerin damit auch nicht durch die nun mehrjährige, rückfallfreie Tätigkeit als Gymnasiallehrerin in Teilzeit unter Beweis gestellt. Auf Seite 23 des besagten Gutachtens heiße es u.a.: „Frau XX. konnte in den letzten drei Jahren beweisen, dass sie mit ihrer Erkrankung, die aktuell als remittiert einzustufen ist, den beruflichen Anforderungen als Gymnasiallehrerin in der Schule in Teilzeit gewachsen ist. Zu empfehlen wäre bei der Patientin, dass sie kein volles Deputat annimmt, sondern grundsätzlich nur Teilzeit arbeitet (wie in den letzten 2 Schuljahren) um ihre beschriebenen kognitiven Einschränkungen auszugleichen, damit sie nicht in eine Überforderungssituation hineingerät, die wieder als Krankheitsrisiko angesehen werden müsste. Bei Beachten der Einschränkungen ist die Patientin in der Lage ihre Tätigkeit als Lehrkraft auszuüben“. Zwar seien nach Aussage der Gutachterin viele Personen mit einer bipolaren Störung zwischen den Episoden wieder voll funktionsfähig (vgl. S. 22 und S. 23 des Gutachtens), hierzu gehöre die Klägerin jedoch demnach offensichtlich nicht. Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil eine aktuelle Dienstfähigkeit der Klägerin bejaht und im Ergebnis die derzeitige gesundheitliche Eignung der Klägerin für das angestrebte Amt „in dem von ihr beantragten Umfang“ angenommen. Dabei habe das Gericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass eine aktuelle Dienstfähigkeit eine gegenwärtige uneingeschränkte Leistungsfähigkeit des Bewerbers voraussetze. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Grundsatz der Hauptberuflichkeit hingewiesen, der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zähle. Die Voraussetzung einer gegenwärtigen uneingeschränkten Leistungsfähigkeit erfülle die Klägerin ausweislich des psychiatrischen Gutachtens vom 09.12.2017 nicht. Damit habe dieses Gutachten nicht zur Bejahung der aktuellen Dienstfähigkeit herangezogen werden können. Mangels aktueller Dienstfähigkeit habe die Klägerin diese somit auch nicht durch eine mehrjährige, rückfallfreie Tätigkeit als Gymnasiallehrerin „in Teilzeit“ unter Beweis stellen können. Demzufolge sei bereits aktuell die gesundheitliche Eignung der Klägerin zu verneinen, so dass es auch nicht entscheidend auf die prognostische Einschätzung der vorzeitigen Dienstunfähigkeit ankomme. Für den Fall, dass man zu der Annahme käme, gegenwärtig sei die gesundheitliche Eignung der Klägerin gegeben, sei zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Gerichts das psychiatrische Gutachten vom 09.12.2017 eine positive Eignungsprognose nicht stütze. Aus dem Fachgutachten ergebe sich auf Seite 24, dass bei regelmäßiger Einnahme der Medikamente und stabilem Umfeld (Familie, Beruf, Freundeskreis) die Prognose günstiger sei als bei anderen Patienten. Zusammenfassend könne man bei der Klägerin von einer „günstigeren Prognose“ ausgehen im Hinblick auf die Eignung als Beamtin auf Probe (als Schwerbehinderte mit GdB von 50 über einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren). Das Gericht stütze sich auf das Gutachten und komme zu dem unzutreffenden Ergebnis, dass derzeit davon auszugeben sei, dass die Klägerin gesundheitlich für das angestrebte Amt in dem von ihr beantragten Umfang geeignet sei. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass insoweit das Gutachten unzureichend für eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung sei. Denn die volle Dienstfähigkeit sei der Maßstab, an dem die gesundheitliche prognostische Einschätzung der Dienstfähigkeit für mindestens fünf Jahre zu messen sei. Damit komme es auch nicht darauf an, dass aus Sicht des Gerichts keine tatsächlichen Anhaltspunkte bzw. keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Erhöhung des Deputats bzw. für ein volles Deputat in Zukunft bestehe. Ebenso unerheblich seien damit auch die Ausführungen des Gerichts zu § 69 Abs. 10 LBG. Im Übrigen gehe aus der Formulierung „günstigere Prognose“ auch nicht hervor, von welchem Prognosemaßstab die Gutachterin überhaupt ausgehe Aus Sicht des Gerichts sei die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, die - unter Hinweis auf Seite 22 des Gutachtens - in der Regel bei Bipolar-I-Störungen mit manischen Episoden bei 90% liege, bei der Klägerin „deutlich“ reduziert, nachdem die Gutachterin die positiv beeinflussenden Faktoren bei der Klägerin hervorgehoben habe und deshalb von einer „günstigeren Prognose“ als bei Patienten ohne solche positiven Faktoren ausgehe. Hinzu komme, dass die Klägerin seit September 2015 rückfallfrei der angestrebten Tätigkeit als Gymnasiallehrerin in Teilzeit nachgegangen sei. Die vom Gericht hergeleitete „deutlich“ reduzierte Rückfallwahrscheinlichkeit sei jedoch weder nachvollziehbar noch enthalte sie eine Aussage zum Prognosemaßstab. Das Gericht gehe davon aus, dass die Gutachterin eindeutig empfehle, dass die Klägerin sich nicht überfordere und kein volles Deputat annehme. Nicht zu folgen sei aber der Ansicht des Gerichts, dass - weil die Gutachterin sich nicht dahingehend äußere, dass für den Fall der Annahme eines vollen Deputats eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gegeben wäre - bei einer etwaigen Vollzeitbeschäftigung keine mit Tatsachen belegte, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Klägerin innerhalb der nächsten fünf Jahre dienstunfähig werde oder mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen sei. Aus dem Umstand, dass das Gutachten keine Aussage zur prognostischen Beurteilung anknüpfend an eine Vollzeittätigkeit treffe, könne nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass Erkenntnisse für eine negative prognostische Einschätzung fehlten. Vielmehr wäre das Gericht insoweit zur Aufklärung gehalten gewesen, denn das Gutachten genüge auch insoweit als Grundlage für ein gesundheitliches Eignungsurteil des Gerichts nicht.
18 
Das beklagte Land beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.03.2018 - 6 K 4074/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie beruft sich auf die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ergänzend macht sie geltend, dass der Begriff der Hauptberuflichkeit kein Synonym für Vollzeittätigkeit sei, weshalb uneingeschränkte Dienstfähigkeit nicht mit uneingeschränkter Vollzeitdienstfähigkeit gleichzusetzen sei. Die Hauptberuflichkeit bestimme auch als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nur, dass sich der Beamte im Regelfall mit seiner gesamten Einsatzkraft der Tätigkeit im Beamtenverhältnis zu widmen habe. Sie hätte als Beamtin in Teilzeit weder einen Anspruch auf Erhöhung ihres Deputats noch auf Gestattung einer Nebenbeschäftigung. Das weitere Vorbringen des Beklagten erschöpfe sich in dem Hinweis darauf, dass die im Gutachten zur Dienstfähigkeit angestellte Prognose, sie würde voraussichtlich fünf Jahre dienstfähig sein, nicht unter der Prämisse einer Vollzeittätigkeit gestellt worden sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch Hauptberuflichkeit mit der Teilzeittätigkeit gegeben. Die Berufungsbegründung basiere auf der Forderung einer „uneingeschränkten Leistungsfähigkeit“ als Bedingung für die Einstellung als verbeamtete Lehrerin im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Diese Forderung schließe die Einstellung jedes schwerbehinderten Bewerbers kategorisch aus. Da jedes Jahr viele Lehramtsanwärter mit Teilzeitdeputaten eingestellt würden, sei diese Forderung gegenüber einem Schwerbehinderten diskriminierend. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sie die gesundheitlichen Anforderungen der von ihr angestrebten Teilzeitstelle nicht erfüllen sollte. Die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen auf einer Teilzeitstelle stelle auch im Geschäftsbereich des Kultusministeriums einen normalen Vorgang dar. Das zeitliche Mindestmaß für eine Einstellung als Lehrer liege im Land Baden-Württemberg bei 50%. Es werde auch die Anordnung des § 211 SGB IX verkannt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes bestünden auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit innerhalb des Zeitraumes der nächsten fünf Jahre dienstunfähig werde oder längerfristig krankheitsbedingt ausfalle. Zur Grundlage des Gutachtens vom 09.12.2017 seien auch die amtsärztlichen Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit vom 05.06.2013 vom 24.11.2014 gemacht worden. Das erste Gutachten zur Beurteilung der Dienstfähigkeit gehe - unter der fälschlichen Annahme einer bei ihr vorliegenden schwereren psychischen Erkrankung, einer schizoaffektiven Psychose - davon aus, dass eine positive Prognose nach einem krankheitsfreien Intervall von zwei Jahren gestellt werden könne (S. 5 Abs. 3 des Gutachtens vom 09.12.2017). Bereits das amtsärztliche Attest vom 22.07.2013 komme - unter der zutreffenden Annahme einer Bipolar-I-Störung - zu dem Ergebnis, dass eine grundsätzlich positive Prognose zu stellen sei und einer weiteren Tätigkeit als Lehrerin nichts im Wege stehe. Gleiches gelte für die amtsärztliche Untersuchung vom 24.11.2014. Bedauerlicherweise sei auch hier die bereits seit Juli 2013 bekannte Diagnose Bipolar-I-Störung ignoriert und weitestgehend aus dem ersten Gutachten abgeschrieben worden. Doch selbst dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass nach zweijährigem krankheitsfreien Intervall eine positive Prognose gestellt werden könne. Das Gutachten vom 09.12.2017 bestätige, dass sie die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Stelle mitbringe und insofern dienstfähig und als Beamtin gesundheitlich geeignet sei. Es bestätige auch, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorlägen, die gegen eine gesundheitliche Eignung sprächen. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte an Gymnasien habe im Rahmen einer Stellungnahme bestätigt, dass von Schwerbehinderten die uneingeschränkte Vollzeitleistungsfähigkeit nicht verlangt werden dürfe. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums für Lehramtsbewerberinnen vom 04.01.2018 (21-6740.2/245) könnten unter Punkt 7 auf der Grundlage des SGB IX bis zu 25 schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerberinnen eingestellt werden. Sie habe weiter erklärt, es werde in den Einstellungssitzungen des Schwerbehinderteneinstellungsverfahrens durch das Kultusministerium immer wieder ausdrücklich betont, wie wichtig es sei, dass der betroffene Personenkreis mit einer geminderten Stundenzahl die Berufstätigkeit im Schuldienst beginne. Viele Schwerbehinderte und Schwerbehinderten gleichgestellte Junglehrerinnen und Junglehrer würden mit einem halben oder dreiviertel Lehrauftrag in das Beamtenverhältnis eingestellt. Das gesamte Vorgehen des beklagten Landes im vorliegenden Verfahren und das hiermit einhergehende vehemente Vertreten schwerbehinderte Menschen diskriminierender Rechtsauffassungen seien bedauerlich.
23 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. Sch., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt der Klinik für Allgemeinpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik l des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden. Dieser ist in seinem Gutachten vom 25.03.2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass unter Verwendung des Klassifikationssystems ICD-10 (WHO 2015) bei der Klägerin folgende Diagnosen zu stellen seien: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7) und Z.n. schizoaffektiver Störung (ICD-10: F25Z). Es sei eine mäßig ausgeprägte konzentrative Ausdauerleistungsdefizienz festzustellen. Aufgrund dieser Leistungsdefizite sei von fachärztlicher Seite eine Minderung der zeitlichen Inanspruchnahme indiziert. Es bestehe vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde, der eigenanamnestischen Angaben sowie der aktenkundigen geringen krankheitsbedingten Fehlzeiten in den letzten Jahren kein begründbarer Zweifel an der aktuellen (Teil-)Dienstfähigkeit als Studienrätin für das höhere Lehramt. Es könne zudem festgestellt werden, dass die Klägerin mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens in den nächsten fünf Jahren (teil-)dienstfähig sein werde.
24 
Auf Einwände des beklagten Landes hat der Sachverständige unter dem 12.06.2019 ergänzend ausgeführt, aufgrund der mehrjährig gezeigten Leistungen bei psychischer Stabilität bestehe aus fachärztlicher Sicht kein begründbarer Zweifel daran, dass die Klägerin gegenwärtig im aktuellen Teildeputat leistungsfähig sei und angesichts der günstigen Verlaufsprädiktoren auf absehbare Zeit auch bleiben werde. Sie sei aktuell für das höhere Lehramt sogar in vollem Umfang dienstfähig. Aufgrund der günstigen Prognose in Bezug auf die psychische Stabilität sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugeben, dass sie auch bei vollem Deputat mindestens fünf Jahre dienstfähig sein werde.
25 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 02.05.2019 und 06.05.2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
26 
Dem Senat liegen die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, die Behördenakten des Regierungspräsidiums, die Schwerbehindertenakten des Hessischen Amts für Versorgung und Soziales sowie die Personalakte des Staatlichen Schulamts für den Sch.-E.-Kreis und den Landkreis W.-F. vor. Hierauf sowie auf die Senatsakte wird wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
27 
Die Berufung des beklagten Landes ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig.
B.
28 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
I.
29 
Die Bescheidungsklage ist zulässig. Auch wenn der ursprünglich begehrte Einstellungstermin bereits verstrichen ist, hat sich das Begehren der Klägerin auf Einstellung in das Lehramt für Gymnasien, Ernennung zur Studienrätin und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht - insgesamt -, sondern, weil eine nachträgliche Ernennung ausscheidet, lediglich hinsichtlich des inzwischen abgelaufenen Zeitraums erledigt. Nach dem Inhalt der ab Mitte September 2013 nicht mehr paginierten und wohl auch nicht mehr vollständigen Behördenakten ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die darin nicht enthaltene, ursprünglich auf die Einstellung zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 gerichtete Bewerbung der Klägerin nicht auf das damalige Einstellungsverfahren oder -datum beschränkt war und auch nach dessen Ablauf weiterhin aufrechterhalten worden ist. Dementsprechend wäre eine vollständige Erledigung ihres Begehrens nur dann anzunehmen, wenn sie inzwischen ein Einstellungsangebot erhalten hätte bzw. zur Probebeamtin ernannt worden wäre (vgl. Ziff. 1.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 25.02.2019 - 21-6740.2/249 -, K.u.U. 2019, S. 35; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 56.81 -, Juris). Dies ist nicht der Fall.
II.
30 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.02.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat den ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Anspruch gegen das beklagte Land, dass dieses von ihrer gesundheitlichen Eignung als begrenzt dienstfähige Schwerbehinderte ausgehend erneut über ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe entscheidet.
31 
1. Ob ein Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis und bei entsprechenden Bescheidungsklagen nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit, wie für die vergleichende fachliche Eignung der Bewerber, ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht. Für einen in diesem Sinne zu beurteilenden Sachstand ist das Erkenntnismaterial, das der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt, maßgeblich. Handelt es sich dagegen um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Dies gilt auch für die gesundheitliche Eignung. Denn die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris).
32 
2. Rechtsgrundlage für die Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis sind Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG. Nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt insoweit ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht nur bei der Besetzung von Eingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und Laufbahnaufstiegsverfahren (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -; BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 - und vom 27.02.2014 - 2 C 19.12 - sowie Beschluss vom 28.01.1987 - 2 B 143.86 -; alle Juris).
33 
Auch für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenden Bewerber sind grundsätzlich die Voraussetzungen maßgeblich, die für die Bewährung und nachfolgende Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliegen müssen (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 8 C 20.92 -, Juris; Senatsurteil vom 21.02.1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454). Bereits der Bewerber um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe muss damit dem angestrebten (Status-)Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen sein, wobei der Dienstherr, wenn die Erkrankung eines Probebeamten bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt war, die gesundheitliche Eignung bei der anstehenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur noch dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneinen darf, wenn sich die Grundlage der Bewertung inzwischen geändert hat (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, Juris m.w.N.). Im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs, der den Zugang zu einem Statusamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit oder zu einem höheren Statusamt betrifft, gilt dabei grundsätzlich ein anderer Maßstab für die gesundheitliche Eignung (Zugangs-Maßstab, hierzu a) als für die Dienstunfähigkeit und den Verbleib eines Beamten auf Lebenszeit im aktiven Dienst (Verbleibe-Maßstab, hierzu b). Dieser Verbleibe-Maßstab hat jedoch Rückwirkungen für die Beurteilung, ob und in welcher Weise der Zugangs-Maßstab zur Vermeidung der Benachteiligung von Schwerbehinderten zu modifizieren ist (hierzu c).
34 
a) aa) Für die Feststellung der aktuellen gesundheitlichen Eignung ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Insoweit obliegt es dem Dienstherrn, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Zugangs-Maßstab, an dem die individuelle physische und psychische Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Dabei ist für die Einstellung von Beamten grundsätzlich die gesundheitliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - und BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -; beide Juris). Die vielseitige Verwendbarkeit innerhalb der jeweiligen Laufbahnen und Laufbahngruppen des in jungen Jahren in den Staatsdienst eintretenden Beamten ist nach deutschem Recht gerade ein typisches, den Beamten von privatrechtlichen Arbeitnehmern unterscheidendes Kriterium (Battis, BBG, § 6 Rn. 3, beck-online).
35 
bb) In zeitlicher Hinsicht liegt die aktuelle gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis in der Regel nur vor, wenn der Bewerber vollschichtig leistungsfähig ist. Der aktive Beamte ist nur dann - voll - dienstfähig im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn er die seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn entsprechenden Aufgaben während der regelmäßigen Arbeitszeit verrichten kann. Insoweit ist vom Bewerber grundsätzlich zu fordern, dass er den Anforderungen vollschichtig gewachsen ist, die die Ämter der angestrebten Laufbahn für die Dienstausübung stellen.
36 
cc) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und erfordert insoweit eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Zu beurteilen ist daher auch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich an der gesundheitlichen Eignung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Bei aktuell vorhandener gesundheitlicher Eignung kann diese wegen künftiger Entwicklungen allerdings nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Bewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris). Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, Juris).
37 
b) Hiervon zu unterscheiden ist der Verbleibe-Maßstab, der für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Lebenszeitbeamten gilt. Hierzu regelt § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, dass Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Die Dienstfähigkeit ist nicht am Statusamt zu messen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist vielmehr das funktionelle Amt im abstrakten Sinne (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1990 - 2 C 18.89 - und vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 - sowie Senatsurteil vom 20.07.2016 - 4 S 2467/15 -; beide Juris). Dieses umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde des Beamten dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Es reicht dagegen nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann (BVerwG, Urteile vom 23.09.2004 - 2 C 27.03 -, vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 - und vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -; alle Juris). Aus § 26 BeamtStG und dem darin u.a. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) ergibt sich ergänzend hierzu, dass der Beamte auf Lebenszeit auch dann noch im Beamtenverhältnis verbleiben soll, wenn er diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wird, aber eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
38 
Von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll schließlich nach § 27 Abs. 1 BeamtStG auch dann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Zudem ist auch § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX, wonach schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, auf Beamte unmittelbar anwendbar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gestaltungsauftrag des § 221 SGB IX. Vielmehr wird durch die Formulierung in dessen Absatz 1, „unbeschadet der Geltung dieses Teils“ klargestellt, dass die Vorschriften des SGB IX - insbesondere die §§ 151 bis 243 SGB IX - auch für Beamte und Richter gelten und nicht durch § 211 SGB IX als etwaige Spezialregelung ausgeschlossen sind (Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 211 SGB IX, Rn. 7). Schließlich ergibt sich aus der Regelung des § 164 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 SGB IX, wonach bestimmte Ansprüche - u.a. der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung - dann nicht bestehen, wenn beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, dass die im Kapitel 3 des 3. Teils des SGB IX (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen) normierten Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen grundsätzlich auch für und gegenüber Dienstherren unmittelbar gelten. Es kann hier letztlich offenbleiben, ob der Anspruch § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX für den Zugang ebenfalls unmittelbar zu beachten ist, oder, wie der Beklagte meint, auf bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse beschränkt ist. Allerdings spricht gegen Letzteres, dass die Regelung an dieser Stelle ausdrücklich von schwerbehinderten Menschen und nicht von Beschäftigten spricht und im systematischen Zusammenhang mit Satz 1 steht, wonach Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern haben. Hierzu bestimmt für das Arbeitsrecht § 7 Abs. 1 TzBfG, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben hat, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet (vgl. hierzu BT-Drs. 14/5074, S. 113).
39 
c) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Vorgaben zunächst grundsätzlich der Zugangs-Maßstab zugrunde zu legen. Allerdings hat der Dienstherr auch im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung insoweit dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist zwar nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, Juris Rn. 21). Jedoch ist zu beachten, dass der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen unabhängig von der fachlichen Eignung eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit darstellt, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris). Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung Schwerbehinderter sind damit behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen weitgehend hinzunehmen, um eine Benachteiligung beim Zugang zum Beamtenverhältnis zu verhindern.
40 
aa) Einen ausdrücklichen Programmauftrag für eine entsprechende Anpassung normiert § 211 Abs. 1 SGB IX. Danach sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten erreicht wird. Dieser Auftrag ist von den Beamtengesetzgebern in Bund (vgl. § 9 Satz 2 BBG, § 5 Abs. 1 BLV) und Ländern in unterschiedlichem Maße aufgegriffen und umgesetzt worden.
41 
In Baden-Württemberg enthält das Landesbeamtengesetz keine die gesundheitliche Eignung von schwerbehinderten Bewerbern betreffende Regelung oder Regelungsermächtigung. Gleiches gilt für die Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium - LVO-KM) vom 10.01.2012. Lediglich die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 25.02.2019 - 21-6740.2/249 - (K.u.U. 2019 S. 35) und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) vom 19.04.2016 - 1-0310.3/57 - (GABl. 2016, S. 281) befassen sich mit schwerbehinderten Bewerbern. Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums bestimmt hierzu:
42 
„7. Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte
43 
7.1 Grundlage für die Auswahlentscheidungen ist das SGB IX über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Es können bis zu 25 Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht ohnedies nach den regulären Einstellungsregelungen in den Schuldienst des Landes übernommen werden können, im Hinblick auf ihre Behinderung eingestellt werden. Die Auswahl dieser Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch das Kultusministerium im Einvernehmen mit den Regierungspräsidien und den Hauptvertrauenspersonen der schwerbehinderten Lehrkräfte.
44 
7.2 In diesem Rahmen und bis zur Höhe der dafür veranschlagten Mittel können schwerbehinderte Lehramtsbewerberinnen und -bewerber zum Schulhalbjahr vorgezogen eingestellt werden.
45 
7.3 Diese Regelung findet grundsätzlich nur bei Bewerberinnen und Bewerbern Anwendung, die ihre Lehrbefähigung in Baden-Württemberg erworben oder ihren Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg haben und die zuvor in die Bewerberliste für das zentrale Einstellungsverfahren aufgenommen wurden.“
46 
Mit diesen Regelungen wird zwar verkannt, dass schwerbehinderte Bewerber, die behinderungsbedingt nicht die „regulären Einstellungsregelungen“ erfüllen, im allgemeinen Einstellungsverfahren als gesundheitlich geeignet anzusehen sind, soweit sie für das erstrebte Amt das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung (siehe unten c) aufweisen, und dementsprechend keiner Kontingentierung und keiner Landeskinderklausel unterstellt werden können. In der aufgrund von § 4 Abs. 7 LBG erlassenen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums wird dies aber für die Anwendung von § 9 BeamtStG und § 11 LBG zutreffend berücksichtigt. Dort heißt es unter 3.5:
47 
„Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden. Die gesundheitliche Eignung kann im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet ist.
48 
Schwerbehinderte Menschen dürfen auch dann in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Es muss aber bei der Einstellung und bei der Ernennung auf Lebenszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der schwerbehinderte Mensch mindestens fünf Jahre dienstfähig bleibt. Dies muss im ärztlichen Gutachten zum Ausdruck kommen.“
49 
Unabhängig davon, ob diese Durchführungsvorschrift hinsichtlich ihrer Regelungsebene dem Gestaltungsauftrag (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris Rn. 35: „Gesetzgebungsauftrag“) gerecht wird, spiegelt sie inhaltliche Modifikationen bei der Interpretation des Begriffs der - gesundheitlichen - Eignung des § 9 BeamtStG hinsichtlich schwerbehinderter Bewerber wider, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erforderlich sind, um diese nicht behinderungsbedingt vom Zugang zu öffentlichen Ämtern auszuschließen. Dementsprechend darf für die Einstellung von Schwerbehinderten auch in Baden-Württemberg nicht stets und zwingend die uneingeschränkte, am Statusamt orientierte, vollschichtige Dienstfähigkeit des Bewerbers aktuell zum Einstellungstermin und/oder prognostisch gefordert werden.
50 
bb) Wann Schwerbehinderte das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle aufweisen, ist der gesetzgeberischen Wertung zu entnehmen, wonach Beamte grundsätzlich auch dann weiterhin als dienstfähig gelten, wenn sie den Anforderungen, die sich aus dem gesamten Spektrum ihres Statusamts ergeben, nicht mehr im vollen Umfang gewachsen sind, und begrenzt dienstfähige sowie dienstunfähige Beamten, die in der Beschäftigungsbehörde auf keinem Dienstposten mehr amtsangemessen eingesetzt werden können, regelmäßig weiterzuverwenden sind. Die hiermit bewirkte Öffnung bzw. Modifikation hat Rückwirkung auf die Auslegung des Eignungsbegriffs im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Insoweit müssen für das nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende gesundheitliche Eignungsurteil des Dienstherrn ähnliche Maßstäbe gelten wie für Weiterverwendungsentscheidungen.
51 
(a) Einem schwerbehinderten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein Statusamt damit zunächst nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen der Laufbahn zum Einstellungszeitpunkt behinderungsbedingt nicht vollumfänglich entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, Juris). Zu prüfen ist vielmehr, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris m.w.N.).
52 
(b) Für die zeitlichen Anforderungen an die gesundheitliche Leistungsfähigkeit von schwerbehinderten Bewerbern kann - unabhängig von der Frage der unmittelbaren Geltung des § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX für den Zugang zum öffentlichen Amt - nichts anderes gelten.
53 
(1) Auch insoweit kommt es auf das „Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle“ an. Dabei ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung, dass dieses Mindestmaß in zeitlicher Hinsicht jedenfalls bei behinderungsbedingt begrenzter Dienstfähigkeit regelmäßig erfüllt ist. Das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit wurde durch die Einfügung des § 26a BRRG a.F. in das Beamtenrechtsrahmengesetz mit dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VreformG) geschaffen. Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird der Umfang der möglichen Dienstleistung vom Dienstherrn festgestellt und die Arbeitszeit des Beamten entsprechend reduziert. Es handelt sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung in dem Sinne, dass der Beamte die ihm an sich mögliche Dienstleistung nur teilweise erbringt. Vielmehr leistet der Beamte bei begrenzter Dienstfähigkeit im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten den ihm möglichen Dienst (BT-Drs. 13/9527, S. 29). § 27 BeamtStG entspricht der Regelung des § 26a BRRG a.F. und bestimmt in Absatz 1 die Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit für alle Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einheitlich, weil es sich um eine besondere statusrechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses handelt. Absatz 2 regelt die notwendige Voraussetzung, dass die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit - durch Verwaltungsakt - herabzusetzen ist (BT-Drs. 16/4027, S. 29, zu § 28 des Entwurfs). Für die Reaktivierung ergibt sich aus § 29 Abs. 3 BeamtStG, dass auch diese bei - zumindest - begrenzter Dienstfähigkeit möglich ist.
54 
Zwar soll auch die begrenzte Dienstfähigkeit, wie die übrigen Bestimmungen zum Verbleibe-Maßstab, in erster Linie Frühpensionierungen vermeiden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der begrenzten Dienstfähigkeit ein eigenes statusrechtliches Institut geschaffen hat, mit dem der zeitliche Umfang der Dienstleistungsverpflichtungen (regelmäßige Arbeitszeit) den Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Beamten angepasst werden soll, soweit dieser noch mindestens halbschichtig die Aufgaben seines Amtes wahrnehmen kann. Dieses Institut ist damit auch bei der Einstellung von Schwerbehinderten mit quantitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Dem stehen - entgegen der Ansicht des beklagten Landes - die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht entgegen. Aus dem Grundsatz, dass der Beamte oder Richter seine ganze Arbeitskraft dem Beruf zu widmen hat, folgt, dass der Beamte oder Richter als ein Träger öffentlicher Gewalt dem Dienstherrn aus der besonderen gegenseitigen Bindung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses „qualitativ mehr schuldet als lediglich eine zeitlich begrenzte Führung der Amtsgeschäfte, dass er seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufs mit vollem Einsatz zu begegnen hat“ (BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 - und vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76 -; beide Juris). Dieser Grundsatz wird zwar mit der Teilzeitbeschäftigung eines (voll-)dienstfähigen Beamten durchbrochen. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisten, bringen begrenzt dienstfähige Beamte aber ihre Arbeitskraft ganz ein (vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 29, zu § 28 des Entwurfs). Daher stehen sie dem in Art. 33 Abs.5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, Juris).
55 
Schließlich begründen Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für schwerbehinderte Bewerber um öffentliche Ämter einen individualrechtlichen Anspruch auf behinderungsgerechte Berücksichtigung. Wie bereits dargelegt, ist dabei auch eine zeitliche Leistungseinschränkung im Sinne der begrenzten Dienstfähigkeit mit beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ohne weiteres vereinbar. Hieraus folgt u.a., dass ein schwerbehinderter Bewerber, der aktuell ohne qualitative Einschränkungen seine Dienstpflichten behinderungsbedingt nur halbschichtig nachkommen kann, nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt werden darf. Denn damit würde er vom Zugang zu dem von ihm angestrebten öffentlichen Amt ausgeschlossen, obwohl er jedenfalls in der Sekunde nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX i.V.m. § 27 BeamtStG Anspruch auf eine, seiner Behinderung entsprechende Reduzierung der regulären Arbeitszeit hätte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Einstellung von Schwerbehinderten verpflichtet ist und auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses vermittelt, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund (vgl. § 7 Abs. 6 AGG). Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis besteht insoweit aber, wie dargelegt, der Bewerbungsverfahrensanspruch. Die vom beklagten Land im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, wonach die vollschichtige Leistungsfähigkeit (Zugangs-Maßstab) unabdingbare Voraussetzung für eine Einstellung in das Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg sein soll, ist mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar. Denn sie würde im Ergebnis dazu führen, dass schwerbehinderte Bewerber, die zwar einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, dennoch dauerhaft von jeglichem Zugang zum staatlichen Lehramt ausgeschlossen wären.
56 
(2) Die Einstellung eines Schwerbehinderten in das Beamtenverhältnis scheidet dementsprechend wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nur dann aus, wenn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -; BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 A 6.06 -; beide Juris). Dies gilt auch in Ansehung der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil die Ungleichbehandlung dann auf zwingenden Gründen beruht. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, zu § 7 Abs. 1 AGG; alle Juris). Diese unerlässlichen Voraussetzungen sind insoweit jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch die Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit eines Lebenszeitbeamten (Verbleibe-Maßstab) nicht erfüllt, das heißt im Falle seiner mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) angestrebten Übernahme auf Lebenszeit unmittelbar in den Ruhestand versetzt werden müsste. Bei den hier in Rede stehenden quantitativen Einschränkungen setzt die Eignung damit zumindest begrenzte Dienstfähigkeit für das angestrebte (Status-)Amt voraus. Zudem muss sich ein verfügbares Funktionsamt für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung eignen (§ 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
57 
bb) Liegen die aufgeführten Mindestvoraussetzungen aktuell vor, ist auch bezüglich schwerbehinderter Bewerber eine Prognose anzustellen. Nach den nicht zu beanstandenden Anwendungsvorgaben des für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Innenministeriums muss insoweit bei Einstellung und Ernennung auf Lebenszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der schwerbehinderte Mensch mindestens fünf Jahre dienstfähig bleibt (vgl. zum Prognosemaßstab auch Baßlsperger, Gesundheitliche Anforderungen bei der Ernennung von Schwerbehinderten ins Beamtenverhältnis, in Rehabilitations- und Teilhaberecht, Forum B - Nr. 4/2014). Nicht zweifelhaft ist, dass sich entgegen der Ansicht des beklagten Landes - auch - diese Prognose nur auf die jeweils festgestellte, dem Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung entsprechende, behinderungsbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehen kann, die die Annahme aktueller Dienstfähigkeit des schwerbehinderten Bewerbers begründet. Nach Ansicht des Senats hat der Dienstherr aber bei der Entscheidung über die Bewerbung eines behinderungsbedingt nicht voll dienstfähigen Schwerbehinderten - ähnlich wie im Rahmen einer Weiterverwendungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, Juris, Rn. 13) - auch zu prognostizieren, ob dieser in dem angestrebten Amt auf Dauer - hier: von mindestens fünf Jahren - verwendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 A 6.06 -, Juris). In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr zudem organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, Juris Rn. 13).
58 
3. Nach diesen Grundsätzen ist die wegen ihrer psychischen Erkrankung schwerbehinderte Klägerin gesundheitlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin geeignet. Sie ist daher in den Leistungsvergleich einzubeziehen und besitzt den ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Bewerbung um die Einstellung. Im Falle ihrer Ernennung kann ihre Arbeitszeit aber gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Verwaltungsakt herabgesetzt werden.
59 
Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin stützt sich der Senat auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sch. vom 25.03.2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 12.06.2019. Danach ist die Klägerin derzeit begrenzt dienstfähig (a) und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre Dienstfähigkeit in diesem Umfang mindestens in den nächsten fünf Jahren erhalten bleibt (b). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:F31.7), und einen Zustand nach schizoaffektiver Störung (ICD-10: F25Z) diagnostiziert. Er hat hierzu dargelegt, dass aufgrund dieser Erkrankung eine mäßig ausgeprägte konzentrative Ausdauerleistungsdefizienz festzustellen sei.
60 
a) Die Beurteilung des Sachverständigen ist für den Senat schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige hat die Vorgutachten und vorhandenen ärztlichen Befunde ausgewertet und eine telefonische Auskunft der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass die Klägerin während des gesamten, von ihr überschauten ambulanten Behandlungszeitraumes ab 2015 durchgehend psychisch stabil gewesen sei. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, es liege auf der Hand, dass sich retrospektiv seit Ende 2011 verschiedene manische und depressive Phasen abgrenzen ließen, wobei eine manische Symptomatik einmalig für wenige Wochen 03/2012 von einer schizophrenietypischen Symptomatik begleitet gewesen sei. Die letzte krankheitswertige affektive Störung lasse sich retrospektiv bis 09/2013 rekonstruieren, seitdem bestehe eine Remission der manischen sowie depressiven Symptomatik mit lediglich geringer residualer Konzentrationsdefizienz im Ausdauerbereich. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass Frau J. in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 06.11.2014 keine aktuelle krankheitswertige Symptomatik, sondern vielmehr explizit festgestellt habe, dass die Klägerin seit 09/2013 nicht mehr an einer manischen oder depressiven Phase erkrankt sei. Die Amtsärztin Frau Dr. M. habe in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2014 ebenfalls keine krankheitswerte Symptomatik gesehen, sondern sei zu der Einschätzung gelangt, dass „bei zurzeit guter psychischer Befindlichkeit der Probandin von einer Dienstfähigkeit als Lehrerin auszugehen" sei. Der ambulant behandelnde Psychiater Dr. B. habe in seiner Stellungnahme vom 05.11.2015 die eigenanamnestischen Angaben der Klägerin zu einer Konzentrationsstörung mit erhöhtem Pausenbedarf referiert und eine akute psychische Erkrankung kategorisch ausgeschlossen. Die seit 11/2015 kontinuierlich bis heute ambulant behandelnde Psychiaterin Frau L. habe für die gesamte von ihr überschaute mehrjährige ambulante Behandlung eine vollständige Remission der bipolaren Störung bestätigt. Frau Dr. H. habe in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 09.12.2017 einen vollständig unauffälligen psychopathologischen Befund konstatiert und eine remittierte bipolare Störung diagnostiziert.
61 
Der Sachverständige hat die Klägerin selbst am 09.01.2019 und 06.02.2019 begutachtet. Dabei gab diese u.a. an, dass Konzentrationsschwierigkeiten vor allem bei monotonen Aufgaben auftreten würden, auch bei langem Lesen oder langweiligen Filmen, sie benötige auch mehr Zeit bei wiederkehrenden Arbeiten wie dem Korrigieren. Beim Unterrichten selbst habe sie hingegen keine Konzentrationsstörungen. Vier Unterrichtsstunden am Tag könne sie gut bewältigen. Im letzten Halbjahr ab 08/2018 habe sie auch an einem Wochentag fünf Stunden gehabt, das seien aber nicht Stunden „hintereinander weg gewesen, da waren zwei Stunden Pausen drin, dann ging das“. Die ihr mögliche Gesamtleistung pro Tag hänge aber auch von weiteren Faktoren ab, so etwa von den Fächern. So seien die Fremdsprachen für sie belastender als Geographie. Auch die Klassenstärke sei ein Faktor, je mehr Schüler, umso mehr müsse sie korrigieren und sei insofern monotonen Arbeiten ausgesetzt. Weiterhin spiele die Jahrgangsstufe eine Rolle, die Kursstufe sei einfach aufwendiger als die Klasse 5. Sie könne die halbe Stelle gut bewältigen. Eine volle Stelle „wolle sie nicht aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, sie wolle einfach kein Risiko eingehen“.
62 
Der Sachverständige hat diese Angaben durch die Untersuchungen im Wesentlichen bestätigt gesehen. In seinem Gutachten stellt er hierzu fest, der psychische Befund sei unauffällig gewesen. Die Klägerin sei wach, bewusstseinsklar und zu Person, Ort, Zeit und Situation uneingeschränkt orientiert gewesen, ihr Denken in formaler Hinsicht ungestört, ohne Verlangsamung, Grübeln, Umständlichkeit, Einengung, Perseverieren, Vorbeireden, kein Gedankenabreißen, Inkohärenz oder Ideenflüchtigkeit. Ihr Auffassungsvermögen sei altersentsprechend durchschnittlich gut; Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sei unbeeinträchtigt gewesen ohne pathologischen Beeinträchtigungen der mnestischen Funktionen in Bezug auf das Kurz- und Langzeitgedächtnis. Es hätten sich aber gewisse Ausdauerleistungsdefizite gezeigt (manifest bei testpsychologischer Konzentrationsprüfung unter Zeitdruck nach einer mehrstündigen Exploration). Die Stimmungslage sei ausgeglichen, die emotionale Schwingungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Der Antrieb sei situationsangemessen, das Ausdrucksverhalten affektkongruent und lebhaft gewesen ohne Manierismen. Die von der Klägerin beklagten konzentrativen Ausdauerleistungsdefizite seien klinisch nicht in Erscheinung getreten, hätten sich jedoch in einer gezielten Konzentrationstestung unter erheblichem Zeitdruck nach mehrstündiger, kognitiv unzweifelhaft deutlich fordernder Exploration manifestiert. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er insoweit überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im vorliegenden Fall den kognitiven Gesamtleistungen während der beiden jeweils mehrstündigen Explorationssitzungen, wie sie im psychischen Befund ihren Niederschlag fänden, prioritäre Bedeutung zukomme. Die Aussagekraft des isolierten testpsychologischen Teilbefundes trete gegenüber dem psychischen Gesamtbefund in kognitiver Hinsicht deutlich in den Hintergrund.
63 
Ebenso überzeugt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der differenzierten, nachvollziehbaren und authentischen eigenanamnestischen Angaben zu dem Ergebnis kommt, dass eine zeitliche Minderung der beruflichen Belastbarkeit aufgrund umschriebener Defizite in der konzentrativen Ausdauerleistung bestehe. Die aktuell feststellbare psychophysische Belastbarkeit der Klägerin, wie sie sich aus den hier erhobenen Befunden und dem gut dokumentierten Behandlungsverlauf ergebe, sei zwanglos mit der kontinuierlichen Ableistung eines halben Gymnasial-Lehrdeputats in Einklang zu bringen. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht sei die Klägerin mit Wahrscheinlichkeit dazu in der Lage, vorübergehend auch eine zeitlich höhere Dienstbelastung zu tragen. Dieses würde jedoch mit dem nicht unerheblichen Risiko einer überproportionalen Erschöpfung und psychovegetative Überforderung verbunden sein. Solche Überlastungen seien zum Zwecke der Rückfallprophylaxe grundsätzlich zu meiden, weswegen aus fachärztlicher Sicht die Fortführung des reduzierten Lehrdeputats therapeutisch indiziert sei. Auf dieser Grundlage steht für den Senat fest, dass die Klägerin aktuell gesundheitlich in der Lage ist, das von ihr angestrebte Amt einer Studienrätin mit einem halben Deputat ohne qualitative Einschränkungen wahrzunehmen.
64 
Dagegen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin derzeit vollschichtig dienstfähig für dieses Amt ist. Zwar hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 12.06.2019 insoweit ergänzend ausgeführt, dass eine Erhöhung der Arbeitsbelastung auf ein ganzes Deputat die Klägerin mit einer Anpassungsleistung konfrontieren würde, insofern sie Alltagsabläufe und berufsbezogene Arbeitsprozess modifizieren müsste, um die erhöhte berufliche Inanspruchnahme zu bewältigen. Hierzu würde auch gehören, ihre z.T. überhöht anmutenden Leistungsansprüche an sich selbst hinsichtlich des Umfangs und der Perfektion auf ein realistisches und gymnasiallehramtstypisches Maß zu reduzieren. Eine solche Anpassungsleistung werde ihr aufgrund ihrer ausgeprägten Intelligenzstruktur und der sehr guten sozialen Unterstützung bei funktionierendem sozialem Umfeld gelingen. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Senats aber um eine Potentialeinschätzung, die im vorliegenden Fall für die Feststellung einer aktuell vorliegenden vollschichtigen Dienstfähigkeit der Klägerin nicht ausreicht, weil zum einen die Annahme spekulativ erscheint, dass die Klägerin unter deutlicher Herabsetzung ihrer eigenen Ansprüche den dienstlichen Anforderungen in qualitativer Hinsicht weiterhin in der erforderlichen Weise gerecht werden könnte. Zum anderen überzeugt es den Senat auch nicht, dass diese Vorstellungen für die Klägerin individuell umsetzbar sein würden. Wenn die Klägerin aufgrund ihrer Intelligenz und Krankheitseinsicht es in Übereinstimmung mit den Vorgutachten und den hier wiedergegebenen Aussagen im Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 25.03.2019 selbst als unabdingbar erachtet, durch die zeitliche Reduktion ihrer Unterrichtstätigkeit eine Überforderung zu vermeiden, steht dies nach Ansicht des Senats der Annahme entgegen, dass ihr eine vollschichtige Tätigkeit unter Herabsetzung ihrer eigenen Ansprüche gesundheitlich zumutbar wäre.
65 
b) Hinsichtlich der erforderlichen Prognose steht für den Senat auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens fest, dass die Klägerin ein halbes Deputat auch mindestens in den nächsten fünf Jahren ohne qualitativen Einschränkungen bewältigen wird. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend und schlüssig ausgeführt, für den Langzeitverlauf einer bipolaren Störung sei, auch in Bezug auf psychosoziale Funktionstüchtigkeit, die frühzeitige und wirksame insbesondere pharmakotherapeutische Behandlung entscheidend. Zudem sei bei der Klägerin von den Prädiktoren für einen negativen Verlauf lediglich ein Kriterium erfüllt (adoleszentäre psychiatrische Problematik), sämtliche übrigen negativen Prädiktoren seien nicht gegeben. Dagegen seien sämtliche sieben für einen stabilen klinischen Verlauf und Rückfallfreiheit sprechenden sozioökonomischen, epidemiologischen und therapiebezogenen Charakteristika erfüllt. Diese Prädiktorenanalyse zusammen mit dem nun sechsjährigen Verlauf ohne Krankheitsepisoden sprächen für eine stabile Remission und einen auch künftig gutartigen, nämlich rezidivfreien Verlauf. Diese Faktorenanalyse ermögliche zwar nicht eine 100%ig sichere Prognose für die nächsten fünf Jahre. Die genannten Faktoren sprächen jedoch nach klinischer Erfahrung und wissenschaftlicher Datenlage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin mindestens in den nächsten fünf Jahren nicht durch einen Rückfall der hier diagnostizierten Gesundheitsstörung in ihrer (Teil-)Dienstfähigkeit beeinträchtigt werden würde.
66 
Auf der Grundlage dieses schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachtens steht für den Senat damit im Ergebnis fest, dass die schwerbehinderte Klägerin als Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien ohne qualitative Einschränkungen aktuell behinderungsbedingt begrenzt dienstfähig ist und mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie auch mindestens fünf Jahre jedenfalls in diesem Umfang dienstfähig bleibt. Damit ist sie für dieses Amt als schwerbehinderte Bewerberin gesundheitlich geeignet, wobei ihre Arbeitszeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Verwaltungsakt auf ein halbes Deputat herabgesetzt werden kann. Die Klägerin hat dementsprechend den Anspruch auf Einbeziehung in den Leistungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber. Denn es steht auch außer Frage, dass die Beschäftigung als Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien mit einem halben Deputat organisatorisch ohne weiteres und auch auf Dauer möglich ist.
C.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
D.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 Nr. 1 BRRG gegeben ist.
69 
Beschluss vom 24. Juni 2019
70 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.03.2018 für beide Rechtszüge gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf jeweils 23.954,58 EUR festgesetzt. Die erstinstanzliche Festsetzung war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
27 
Die Berufung des beklagten Landes ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig.
B.
28 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
I.
29 
Die Bescheidungsklage ist zulässig. Auch wenn der ursprünglich begehrte Einstellungstermin bereits verstrichen ist, hat sich das Begehren der Klägerin auf Einstellung in das Lehramt für Gymnasien, Ernennung zur Studienrätin und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht - insgesamt -, sondern, weil eine nachträgliche Ernennung ausscheidet, lediglich hinsichtlich des inzwischen abgelaufenen Zeitraums erledigt. Nach dem Inhalt der ab Mitte September 2013 nicht mehr paginierten und wohl auch nicht mehr vollständigen Behördenakten ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die darin nicht enthaltene, ursprünglich auf die Einstellung zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 gerichtete Bewerbung der Klägerin nicht auf das damalige Einstellungsverfahren oder -datum beschränkt war und auch nach dessen Ablauf weiterhin aufrechterhalten worden ist. Dementsprechend wäre eine vollständige Erledigung ihres Begehrens nur dann anzunehmen, wenn sie inzwischen ein Einstellungsangebot erhalten hätte bzw. zur Probebeamtin ernannt worden wäre (vgl. Ziff. 1.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 25.02.2019 - 21-6740.2/249 -, K.u.U. 2019, S. 35; BVerwG, Urteil vom 15.11.1984 - 2 C 56.81 -, Juris). Dies ist nicht der Fall.
II.
30 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.02.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat den ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Anspruch gegen das beklagte Land, dass dieses von ihrer gesundheitlichen Eignung als begrenzt dienstfähige Schwerbehinderte ausgehend erneut über ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe entscheidet.
31 
1. Ob ein Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis und bei entsprechenden Bescheidungsklagen nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit, wie für die vergleichende fachliche Eignung der Bewerber, ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht. Für einen in diesem Sinne zu beurteilenden Sachstand ist das Erkenntnismaterial, das der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt, maßgeblich. Handelt es sich dagegen um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Dies gilt auch für die gesundheitliche Eignung. Denn die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris).
32 
2. Rechtsgrundlage für die Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis sind Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG. Nach § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt insoweit ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht nur bei der Besetzung von Eingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und Laufbahnaufstiegsverfahren (vgl. BVerfG, Kammer-Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -; BVerwG, Urteile vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 - und vom 27.02.2014 - 2 C 19.12 - sowie Beschluss vom 28.01.1987 - 2 B 143.86 -; alle Juris).
33 
Auch für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu berufenden Bewerber sind grundsätzlich die Voraussetzungen maßgeblich, die für die Bewährung und nachfolgende Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliegen müssen (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - 8 C 20.92 -, Juris; Senatsurteil vom 21.02.1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454). Bereits der Bewerber um die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe muss damit dem angestrebten (Status-)Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen sein, wobei der Dienstherr, wenn die Erkrankung eines Probebeamten bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt war, die gesundheitliche Eignung bei der anstehenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur noch dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneinen darf, wenn sich die Grundlage der Bewertung inzwischen geändert hat (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2013 - 2 B 37.13 -, Juris m.w.N.). Im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs, der den Zugang zu einem Statusamt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit oder zu einem höheren Statusamt betrifft, gilt dabei grundsätzlich ein anderer Maßstab für die gesundheitliche Eignung (Zugangs-Maßstab, hierzu a) als für die Dienstunfähigkeit und den Verbleib eines Beamten auf Lebenszeit im aktiven Dienst (Verbleibe-Maßstab, hierzu b). Dieser Verbleibe-Maßstab hat jedoch Rückwirkungen für die Beurteilung, ob und in welcher Weise der Zugangs-Maßstab zur Vermeidung der Benachteiligung von Schwerbehinderten zu modifizieren ist (hierzu c).
34 
a) aa) Für die Feststellung der aktuellen gesundheitlichen Eignung ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Insoweit obliegt es dem Dienstherrn, die Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Zugangs-Maßstab, an dem die individuelle physische und psychische Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Dabei ist für die Einstellung von Beamten grundsätzlich die gesundheitliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 - und BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -; beide Juris). Die vielseitige Verwendbarkeit innerhalb der jeweiligen Laufbahnen und Laufbahngruppen des in jungen Jahren in den Staatsdienst eintretenden Beamten ist nach deutschem Recht gerade ein typisches, den Beamten von privatrechtlichen Arbeitnehmern unterscheidendes Kriterium (Battis, BBG, § 6 Rn. 3, beck-online).
35 
bb) In zeitlicher Hinsicht liegt die aktuelle gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis in der Regel nur vor, wenn der Bewerber vollschichtig leistungsfähig ist. Der aktive Beamte ist nur dann - voll - dienstfähig im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn er die seinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinn entsprechenden Aufgaben während der regelmäßigen Arbeitszeit verrichten kann. Insoweit ist vom Bewerber grundsätzlich zu fordern, dass er den Anforderungen vollschichtig gewachsen ist, die die Ämter der angestrebten Laufbahn für die Dienstausübung stellen.
36 
cc) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und erfordert insoweit eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Zu beurteilen ist daher auch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich an der gesundheitlichen Eignung bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Bei aktuell vorhandener gesundheitlicher Eignung kann diese wegen künftiger Entwicklungen allerdings nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Bewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris). Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, Juris).
37 
b) Hiervon zu unterscheiden ist der Verbleibe-Maßstab, der für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Lebenszeitbeamten gilt. Hierzu regelt § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, dass Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Die Dienstfähigkeit ist nicht am Statusamt zu messen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist vielmehr das funktionelle Amt im abstrakten Sinne (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1990 - 2 C 18.89 - und vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 - sowie Senatsurteil vom 20.07.2016 - 4 S 2467/15 -; beide Juris). Dieses umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde des Beamten dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet werden kann und gesundheitlich für ihn geeignet ist. Es reicht dagegen nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann (BVerwG, Urteile vom 23.09.2004 - 2 C 27.03 -, vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 - und vom 26.03.2009 - 2 C 73.08 -; alle Juris). Aus § 26 BeamtStG und dem darin u.a. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) ergibt sich ergänzend hierzu, dass der Beamte auf Lebenszeit auch dann noch im Beamtenverhältnis verbleiben soll, wenn er diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wird, aber eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist gemäß § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
38 
Von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll schließlich nach § 27 Abs. 1 BeamtStG auch dann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Zudem ist auch § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX, wonach schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, auf Beamte unmittelbar anwendbar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gestaltungsauftrag des § 221 SGB IX. Vielmehr wird durch die Formulierung in dessen Absatz 1, „unbeschadet der Geltung dieses Teils“ klargestellt, dass die Vorschriften des SGB IX - insbesondere die §§ 151 bis 243 SGB IX - auch für Beamte und Richter gelten und nicht durch § 211 SGB IX als etwaige Spezialregelung ausgeschlossen sind (Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 211 SGB IX, Rn. 7). Schließlich ergibt sich aus der Regelung des § 164 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 SGB IX, wonach bestimmte Ansprüche - u.a. der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung - dann nicht bestehen, wenn beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, dass die im Kapitel 3 des 3. Teils des SGB IX (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen) normierten Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen grundsätzlich auch für und gegenüber Dienstherren unmittelbar gelten. Es kann hier letztlich offenbleiben, ob der Anspruch § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX für den Zugang ebenfalls unmittelbar zu beachten ist, oder, wie der Beklagte meint, auf bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse beschränkt ist. Allerdings spricht gegen Letzteres, dass die Regelung an dieser Stelle ausdrücklich von schwerbehinderten Menschen und nicht von Beschäftigten spricht und im systematischen Zusammenhang mit Satz 1 steht, wonach Arbeitgeber die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern haben. Hierzu bestimmt für das Arbeitsrecht § 7 Abs. 1 TzBfG, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben hat, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet (vgl. hierzu BT-Drs. 14/5074, S. 113).
39 
c) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Vorgaben zunächst grundsätzlich der Zugangs-Maßstab zugrunde zu legen. Allerdings hat der Dienstherr auch im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung insoweit dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist zwar nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, Juris Rn. 21). Jedoch ist zu beachten, dass der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen unabhängig von der fachlichen Eignung eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit darstellt, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris). Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung Schwerbehinderter sind damit behinderungsbedingte Leistungseinschränkungen weitgehend hinzunehmen, um eine Benachteiligung beim Zugang zum Beamtenverhältnis zu verhindern.
40 
aa) Einen ausdrücklichen Programmauftrag für eine entsprechende Anpassung normiert § 211 Abs. 1 SGB IX. Danach sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten erreicht wird. Dieser Auftrag ist von den Beamtengesetzgebern in Bund (vgl. § 9 Satz 2 BBG, § 5 Abs. 1 BLV) und Ländern in unterschiedlichem Maße aufgegriffen und umgesetzt worden.
41 
In Baden-Württemberg enthält das Landesbeamtengesetz keine die gesundheitliche Eignung von schwerbehinderten Bewerbern betreffende Regelung oder Regelungsermächtigung. Gleiches gilt für die Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium - LVO-KM) vom 10.01.2012. Lediglich die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern vom 25.02.2019 - 21-6740.2/249 - (K.u.U. 2019 S. 35) und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV) vom 19.04.2016 - 1-0310.3/57 - (GABl. 2016, S. 281) befassen sich mit schwerbehinderten Bewerbern. Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums bestimmt hierzu:
42 
„7. Schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte
43 
7.1 Grundlage für die Auswahlentscheidungen ist das SGB IX über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Es können bis zu 25 Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht ohnedies nach den regulären Einstellungsregelungen in den Schuldienst des Landes übernommen werden können, im Hinblick auf ihre Behinderung eingestellt werden. Die Auswahl dieser Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch das Kultusministerium im Einvernehmen mit den Regierungspräsidien und den Hauptvertrauenspersonen der schwerbehinderten Lehrkräfte.
44 
7.2 In diesem Rahmen und bis zur Höhe der dafür veranschlagten Mittel können schwerbehinderte Lehramtsbewerberinnen und -bewerber zum Schulhalbjahr vorgezogen eingestellt werden.
45 
7.3 Diese Regelung findet grundsätzlich nur bei Bewerberinnen und Bewerbern Anwendung, die ihre Lehrbefähigung in Baden-Württemberg erworben oder ihren Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg haben und die zuvor in die Bewerberliste für das zentrale Einstellungsverfahren aufgenommen wurden.“
46 
Mit diesen Regelungen wird zwar verkannt, dass schwerbehinderte Bewerber, die behinderungsbedingt nicht die „regulären Einstellungsregelungen“ erfüllen, im allgemeinen Einstellungsverfahren als gesundheitlich geeignet anzusehen sind, soweit sie für das erstrebte Amt das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung (siehe unten c) aufweisen, und dementsprechend keiner Kontingentierung und keiner Landeskinderklausel unterstellt werden können. In der aufgrund von § 4 Abs. 7 LBG erlassenen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums wird dies aber für die Anwendung von § 9 BeamtStG und § 11 LBG zutreffend berücksichtigt. Dort heißt es unter 3.5:
47 
„Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden. Die gesundheitliche Eignung kann im Allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden, wenn der schwerbehinderte Mensch nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet ist.
48 
Schwerbehinderte Menschen dürfen auch dann in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Es muss aber bei der Einstellung und bei der Ernennung auf Lebenszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der schwerbehinderte Mensch mindestens fünf Jahre dienstfähig bleibt. Dies muss im ärztlichen Gutachten zum Ausdruck kommen.“
49 
Unabhängig davon, ob diese Durchführungsvorschrift hinsichtlich ihrer Regelungsebene dem Gestaltungsauftrag (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris Rn. 35: „Gesetzgebungsauftrag“) gerecht wird, spiegelt sie inhaltliche Modifikationen bei der Interpretation des Begriffs der - gesundheitlichen - Eignung des § 9 BeamtStG hinsichtlich schwerbehinderter Bewerber wider, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erforderlich sind, um diese nicht behinderungsbedingt vom Zugang zu öffentlichen Ämtern auszuschließen. Dementsprechend darf für die Einstellung von Schwerbehinderten auch in Baden-Württemberg nicht stets und zwingend die uneingeschränkte, am Statusamt orientierte, vollschichtige Dienstfähigkeit des Bewerbers aktuell zum Einstellungstermin und/oder prognostisch gefordert werden.
50 
bb) Wann Schwerbehinderte das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle aufweisen, ist der gesetzgeberischen Wertung zu entnehmen, wonach Beamte grundsätzlich auch dann weiterhin als dienstfähig gelten, wenn sie den Anforderungen, die sich aus dem gesamten Spektrum ihres Statusamts ergeben, nicht mehr im vollen Umfang gewachsen sind, und begrenzt dienstfähige sowie dienstunfähige Beamten, die in der Beschäftigungsbehörde auf keinem Dienstposten mehr amtsangemessen eingesetzt werden können, regelmäßig weiterzuverwenden sind. Die hiermit bewirkte Öffnung bzw. Modifikation hat Rückwirkung auf die Auslegung des Eignungsbegriffs im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Insoweit müssen für das nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende gesundheitliche Eignungsurteil des Dienstherrn ähnliche Maßstäbe gelten wie für Weiterverwendungsentscheidungen.
51 
(a) Einem schwerbehinderten Bewerber darf die gesundheitliche Eignung für ein Statusamt damit zunächst nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er den Anforderungen der Laufbahn zum Einstellungszeitpunkt behinderungsbedingt nicht vollumfänglich entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, Juris). Zu prüfen ist vielmehr, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, Juris m.w.N.).
52 
(b) Für die zeitlichen Anforderungen an die gesundheitliche Leistungsfähigkeit von schwerbehinderten Bewerbern kann - unabhängig von der Frage der unmittelbaren Geltung des § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX für den Zugang zum öffentlichen Amt - nichts anderes gelten.
53 
(1) Auch insoweit kommt es auf das „Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle“ an. Dabei ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung, dass dieses Mindestmaß in zeitlicher Hinsicht jedenfalls bei behinderungsbedingt begrenzter Dienstfähigkeit regelmäßig erfüllt ist. Das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit wurde durch die Einfügung des § 26a BRRG a.F. in das Beamtenrechtsrahmengesetz mit dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VreformG) geschaffen. Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird der Umfang der möglichen Dienstleistung vom Dienstherrn festgestellt und die Arbeitszeit des Beamten entsprechend reduziert. Es handelt sich nicht um eine Teilzeitbeschäftigung in dem Sinne, dass der Beamte die ihm an sich mögliche Dienstleistung nur teilweise erbringt. Vielmehr leistet der Beamte bei begrenzter Dienstfähigkeit im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten den ihm möglichen Dienst (BT-Drs. 13/9527, S. 29). § 27 BeamtStG entspricht der Regelung des § 26a BRRG a.F. und bestimmt in Absatz 1 die Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit für alle Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einheitlich, weil es sich um eine besondere statusrechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses handelt. Absatz 2 regelt die notwendige Voraussetzung, dass die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit - durch Verwaltungsakt - herabzusetzen ist (BT-Drs. 16/4027, S. 29, zu § 28 des Entwurfs). Für die Reaktivierung ergibt sich aus § 29 Abs. 3 BeamtStG, dass auch diese bei - zumindest - begrenzter Dienstfähigkeit möglich ist.
54 
Zwar soll auch die begrenzte Dienstfähigkeit, wie die übrigen Bestimmungen zum Verbleibe-Maßstab, in erster Linie Frühpensionierungen vermeiden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der begrenzten Dienstfähigkeit ein eigenes statusrechtliches Institut geschaffen hat, mit dem der zeitliche Umfang der Dienstleistungsverpflichtungen (regelmäßige Arbeitszeit) den Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Beamten angepasst werden soll, soweit dieser noch mindestens halbschichtig die Aufgaben seines Amtes wahrnehmen kann. Dieses Institut ist damit auch bei der Einstellung von Schwerbehinderten mit quantitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Dem stehen - entgegen der Ansicht des beklagten Landes - die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht entgegen. Aus dem Grundsatz, dass der Beamte oder Richter seine ganze Arbeitskraft dem Beruf zu widmen hat, folgt, dass der Beamte oder Richter als ein Träger öffentlicher Gewalt dem Dienstherrn aus der besonderen gegenseitigen Bindung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses „qualitativ mehr schuldet als lediglich eine zeitlich begrenzte Führung der Amtsgeschäfte, dass er seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufs mit vollem Einsatz zu begegnen hat“ (BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.1985 - 2 BvL 4/83 - und vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76 -; beide Juris). Dieser Grundsatz wird zwar mit der Teilzeitbeschäftigung eines (voll-)dienstfähigen Beamten durchbrochen. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisten, bringen begrenzt dienstfähige Beamte aber ihre Arbeitskraft ganz ein (vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 29, zu § 28 des Entwurfs). Daher stehen sie dem in Art. 33 Abs.5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, Juris).
55 
Schließlich begründen Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für schwerbehinderte Bewerber um öffentliche Ämter einen individualrechtlichen Anspruch auf behinderungsgerechte Berücksichtigung. Wie bereits dargelegt, ist dabei auch eine zeitliche Leistungseinschränkung im Sinne der begrenzten Dienstfähigkeit mit beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen ohne weiteres vereinbar. Hieraus folgt u.a., dass ein schwerbehinderter Bewerber, der aktuell ohne qualitative Einschränkungen seine Dienstpflichten behinderungsbedingt nur halbschichtig nachkommen kann, nicht wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt werden darf. Denn damit würde er vom Zugang zu dem von ihm angestrebten öffentlichen Amt ausgeschlossen, obwohl er jedenfalls in der Sekunde nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 1 SGB IX i.V.m. § 27 BeamtStG Anspruch auf eine, seiner Behinderung entsprechende Reduzierung der regulären Arbeitszeit hätte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Einstellung von Schwerbehinderten verpflichtet ist und auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses vermittelt, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund (vgl. § 7 Abs. 6 AGG). Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis besteht insoweit aber, wie dargelegt, der Bewerbungsverfahrensanspruch. Die vom beklagten Land im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, wonach die vollschichtige Leistungsfähigkeit (Zugangs-Maßstab) unabdingbare Voraussetzung für eine Einstellung in das Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg sein soll, ist mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar. Denn sie würde im Ergebnis dazu führen, dass schwerbehinderte Bewerber, die zwar einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung haben, dennoch dauerhaft von jeglichem Zugang zum staatlichen Lehramt ausgeschlossen wären.
56 
(2) Die Einstellung eines Schwerbehinderten in das Beamtenverhältnis scheidet dementsprechend wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nur dann aus, wenn aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -; BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 A 6.06 -; beide Juris). Dies gilt auch in Ansehung der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil die Ungleichbehandlung dann auf zwingenden Gründen beruht. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, zu § 7 Abs. 1 AGG; alle Juris). Diese unerlässlichen Voraussetzungen sind insoweit jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch die Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit eines Lebenszeitbeamten (Verbleibe-Maßstab) nicht erfüllt, das heißt im Falle seiner mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) angestrebten Übernahme auf Lebenszeit unmittelbar in den Ruhestand versetzt werden müsste. Bei den hier in Rede stehenden quantitativen Einschränkungen setzt die Eignung damit zumindest begrenzte Dienstfähigkeit für das angestrebte (Status-)Amt voraus. Zudem muss sich ein verfügbares Funktionsamt für eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung eignen (§ 164 Abs. 5 Satz 3 Hs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX).
57 
bb) Liegen die aufgeführten Mindestvoraussetzungen aktuell vor, ist auch bezüglich schwerbehinderter Bewerber eine Prognose anzustellen. Nach den nicht zu beanstandenden Anwendungsvorgaben des für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Innenministeriums muss insoweit bei Einstellung und Ernennung auf Lebenszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der schwerbehinderte Mensch mindestens fünf Jahre dienstfähig bleibt (vgl. zum Prognosemaßstab auch Baßlsperger, Gesundheitliche Anforderungen bei der Ernennung von Schwerbehinderten ins Beamtenverhältnis, in Rehabilitations- und Teilhaberecht, Forum B - Nr. 4/2014). Nicht zweifelhaft ist, dass sich entgegen der Ansicht des beklagten Landes - auch - diese Prognose nur auf die jeweils festgestellte, dem Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung entsprechende, behinderungsbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehen kann, die die Annahme aktueller Dienstfähigkeit des schwerbehinderten Bewerbers begründet. Nach Ansicht des Senats hat der Dienstherr aber bei der Entscheidung über die Bewerbung eines behinderungsbedingt nicht voll dienstfähigen Schwerbehinderten - ähnlich wie im Rahmen einer Weiterverwendungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, Juris, Rn. 13) - auch zu prognostizieren, ob dieser in dem angestrebten Amt auf Dauer - hier: von mindestens fünf Jahren - verwendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 A 6.06 -, Juris). In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr zudem organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 4.04 -, Juris Rn. 13).
58 
3. Nach diesen Grundsätzen ist die wegen ihrer psychischen Erkrankung schwerbehinderte Klägerin gesundheitlich für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrätin geeignet. Sie ist daher in den Leistungsvergleich einzubeziehen und besitzt den ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Bewerbung um die Einstellung. Im Falle ihrer Ernennung kann ihre Arbeitszeit aber gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Verwaltungsakt herabgesetzt werden.
59 
Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin stützt sich der Senat auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Sch. vom 25.03.2019 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 12.06.2019. Danach ist die Klägerin derzeit begrenzt dienstfähig (a) und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre Dienstfähigkeit in diesem Umfang mindestens in den nächsten fünf Jahren erhalten bleibt (b). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:F31.7), und einen Zustand nach schizoaffektiver Störung (ICD-10: F25Z) diagnostiziert. Er hat hierzu dargelegt, dass aufgrund dieser Erkrankung eine mäßig ausgeprägte konzentrative Ausdauerleistungsdefizienz festzustellen sei.
60 
a) Die Beurteilung des Sachverständigen ist für den Senat schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige hat die Vorgutachten und vorhandenen ärztlichen Befunde ausgewertet und eine telefonische Auskunft der die Klägerin behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. eingeholt. Diese hat mitgeteilt, dass die Klägerin während des gesamten, von ihr überschauten ambulanten Behandlungszeitraumes ab 2015 durchgehend psychisch stabil gewesen sei. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, es liege auf der Hand, dass sich retrospektiv seit Ende 2011 verschiedene manische und depressive Phasen abgrenzen ließen, wobei eine manische Symptomatik einmalig für wenige Wochen 03/2012 von einer schizophrenietypischen Symptomatik begleitet gewesen sei. Die letzte krankheitswertige affektive Störung lasse sich retrospektiv bis 09/2013 rekonstruieren, seitdem bestehe eine Remission der manischen sowie depressiven Symptomatik mit lediglich geringer residualer Konzentrationsdefizienz im Ausdauerbereich. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass Frau J. in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 06.11.2014 keine aktuelle krankheitswertige Symptomatik, sondern vielmehr explizit festgestellt habe, dass die Klägerin seit 09/2013 nicht mehr an einer manischen oder depressiven Phase erkrankt sei. Die Amtsärztin Frau Dr. M. habe in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2014 ebenfalls keine krankheitswerte Symptomatik gesehen, sondern sei zu der Einschätzung gelangt, dass „bei zurzeit guter psychischer Befindlichkeit der Probandin von einer Dienstfähigkeit als Lehrerin auszugehen" sei. Der ambulant behandelnde Psychiater Dr. B. habe in seiner Stellungnahme vom 05.11.2015 die eigenanamnestischen Angaben der Klägerin zu einer Konzentrationsstörung mit erhöhtem Pausenbedarf referiert und eine akute psychische Erkrankung kategorisch ausgeschlossen. Die seit 11/2015 kontinuierlich bis heute ambulant behandelnde Psychiaterin Frau L. habe für die gesamte von ihr überschaute mehrjährige ambulante Behandlung eine vollständige Remission der bipolaren Störung bestätigt. Frau Dr. H. habe in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 09.12.2017 einen vollständig unauffälligen psychopathologischen Befund konstatiert und eine remittierte bipolare Störung diagnostiziert.
61 
Der Sachverständige hat die Klägerin selbst am 09.01.2019 und 06.02.2019 begutachtet. Dabei gab diese u.a. an, dass Konzentrationsschwierigkeiten vor allem bei monotonen Aufgaben auftreten würden, auch bei langem Lesen oder langweiligen Filmen, sie benötige auch mehr Zeit bei wiederkehrenden Arbeiten wie dem Korrigieren. Beim Unterrichten selbst habe sie hingegen keine Konzentrationsstörungen. Vier Unterrichtsstunden am Tag könne sie gut bewältigen. Im letzten Halbjahr ab 08/2018 habe sie auch an einem Wochentag fünf Stunden gehabt, das seien aber nicht Stunden „hintereinander weg gewesen, da waren zwei Stunden Pausen drin, dann ging das“. Die ihr mögliche Gesamtleistung pro Tag hänge aber auch von weiteren Faktoren ab, so etwa von den Fächern. So seien die Fremdsprachen für sie belastender als Geographie. Auch die Klassenstärke sei ein Faktor, je mehr Schüler, umso mehr müsse sie korrigieren und sei insofern monotonen Arbeiten ausgesetzt. Weiterhin spiele die Jahrgangsstufe eine Rolle, die Kursstufe sei einfach aufwendiger als die Klasse 5. Sie könne die halbe Stelle gut bewältigen. Eine volle Stelle „wolle sie nicht aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, sie wolle einfach kein Risiko eingehen“.
62 
Der Sachverständige hat diese Angaben durch die Untersuchungen im Wesentlichen bestätigt gesehen. In seinem Gutachten stellt er hierzu fest, der psychische Befund sei unauffällig gewesen. Die Klägerin sei wach, bewusstseinsklar und zu Person, Ort, Zeit und Situation uneingeschränkt orientiert gewesen, ihr Denken in formaler Hinsicht ungestört, ohne Verlangsamung, Grübeln, Umständlichkeit, Einengung, Perseverieren, Vorbeireden, kein Gedankenabreißen, Inkohärenz oder Ideenflüchtigkeit. Ihr Auffassungsvermögen sei altersentsprechend durchschnittlich gut; Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sei unbeeinträchtigt gewesen ohne pathologischen Beeinträchtigungen der mnestischen Funktionen in Bezug auf das Kurz- und Langzeitgedächtnis. Es hätten sich aber gewisse Ausdauerleistungsdefizite gezeigt (manifest bei testpsychologischer Konzentrationsprüfung unter Zeitdruck nach einer mehrstündigen Exploration). Die Stimmungslage sei ausgeglichen, die emotionale Schwingungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Der Antrieb sei situationsangemessen, das Ausdrucksverhalten affektkongruent und lebhaft gewesen ohne Manierismen. Die von der Klägerin beklagten konzentrativen Ausdauerleistungsdefizite seien klinisch nicht in Erscheinung getreten, hätten sich jedoch in einer gezielten Konzentrationstestung unter erheblichem Zeitdruck nach mehrstündiger, kognitiv unzweifelhaft deutlich fordernder Exploration manifestiert. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat er insoweit überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im vorliegenden Fall den kognitiven Gesamtleistungen während der beiden jeweils mehrstündigen Explorationssitzungen, wie sie im psychischen Befund ihren Niederschlag fänden, prioritäre Bedeutung zukomme. Die Aussagekraft des isolierten testpsychologischen Teilbefundes trete gegenüber dem psychischen Gesamtbefund in kognitiver Hinsicht deutlich in den Hintergrund.
63 
Ebenso überzeugt, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der differenzierten, nachvollziehbaren und authentischen eigenanamnestischen Angaben zu dem Ergebnis kommt, dass eine zeitliche Minderung der beruflichen Belastbarkeit aufgrund umschriebener Defizite in der konzentrativen Ausdauerleistung bestehe. Die aktuell feststellbare psychophysische Belastbarkeit der Klägerin, wie sie sich aus den hier erhobenen Befunden und dem gut dokumentierten Behandlungsverlauf ergebe, sei zwanglos mit der kontinuierlichen Ableistung eines halben Gymnasial-Lehrdeputats in Einklang zu bringen. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht sei die Klägerin mit Wahrscheinlichkeit dazu in der Lage, vorübergehend auch eine zeitlich höhere Dienstbelastung zu tragen. Dieses würde jedoch mit dem nicht unerheblichen Risiko einer überproportionalen Erschöpfung und psychovegetative Überforderung verbunden sein. Solche Überlastungen seien zum Zwecke der Rückfallprophylaxe grundsätzlich zu meiden, weswegen aus fachärztlicher Sicht die Fortführung des reduzierten Lehrdeputats therapeutisch indiziert sei. Auf dieser Grundlage steht für den Senat fest, dass die Klägerin aktuell gesundheitlich in der Lage ist, das von ihr angestrebte Amt einer Studienrätin mit einem halben Deputat ohne qualitative Einschränkungen wahrzunehmen.
64 
Dagegen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Klägerin derzeit vollschichtig dienstfähig für dieses Amt ist. Zwar hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 12.06.2019 insoweit ergänzend ausgeführt, dass eine Erhöhung der Arbeitsbelastung auf ein ganzes Deputat die Klägerin mit einer Anpassungsleistung konfrontieren würde, insofern sie Alltagsabläufe und berufsbezogene Arbeitsprozess modifizieren müsste, um die erhöhte berufliche Inanspruchnahme zu bewältigen. Hierzu würde auch gehören, ihre z.T. überhöht anmutenden Leistungsansprüche an sich selbst hinsichtlich des Umfangs und der Perfektion auf ein realistisches und gymnasiallehramtstypisches Maß zu reduzieren. Eine solche Anpassungsleistung werde ihr aufgrund ihrer ausgeprägten Intelligenzstruktur und der sehr guten sozialen Unterstützung bei funktionierendem sozialem Umfeld gelingen. Hierbei handelt es sich nach Ansicht des Senats aber um eine Potentialeinschätzung, die im vorliegenden Fall für die Feststellung einer aktuell vorliegenden vollschichtigen Dienstfähigkeit der Klägerin nicht ausreicht, weil zum einen die Annahme spekulativ erscheint, dass die Klägerin unter deutlicher Herabsetzung ihrer eigenen Ansprüche den dienstlichen Anforderungen in qualitativer Hinsicht weiterhin in der erforderlichen Weise gerecht werden könnte. Zum anderen überzeugt es den Senat auch nicht, dass diese Vorstellungen für die Klägerin individuell umsetzbar sein würden. Wenn die Klägerin aufgrund ihrer Intelligenz und Krankheitseinsicht es in Übereinstimmung mit den Vorgutachten und den hier wiedergegebenen Aussagen im Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 25.03.2019 selbst als unabdingbar erachtet, durch die zeitliche Reduktion ihrer Unterrichtstätigkeit eine Überforderung zu vermeiden, steht dies nach Ansicht des Senats der Annahme entgegen, dass ihr eine vollschichtige Tätigkeit unter Herabsetzung ihrer eigenen Ansprüche gesundheitlich zumutbar wäre.
65 
b) Hinsichtlich der erforderlichen Prognose steht für den Senat auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens fest, dass die Klägerin ein halbes Deputat auch mindestens in den nächsten fünf Jahren ohne qualitativen Einschränkungen bewältigen wird. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend und schlüssig ausgeführt, für den Langzeitverlauf einer bipolaren Störung sei, auch in Bezug auf psychosoziale Funktionstüchtigkeit, die frühzeitige und wirksame insbesondere pharmakotherapeutische Behandlung entscheidend. Zudem sei bei der Klägerin von den Prädiktoren für einen negativen Verlauf lediglich ein Kriterium erfüllt (adoleszentäre psychiatrische Problematik), sämtliche übrigen negativen Prädiktoren seien nicht gegeben. Dagegen seien sämtliche sieben für einen stabilen klinischen Verlauf und Rückfallfreiheit sprechenden sozioökonomischen, epidemiologischen und therapiebezogenen Charakteristika erfüllt. Diese Prädiktorenanalyse zusammen mit dem nun sechsjährigen Verlauf ohne Krankheitsepisoden sprächen für eine stabile Remission und einen auch künftig gutartigen, nämlich rezidivfreien Verlauf. Diese Faktorenanalyse ermögliche zwar nicht eine 100%ig sichere Prognose für die nächsten fünf Jahre. Die genannten Faktoren sprächen jedoch nach klinischer Erfahrung und wissenschaftlicher Datenlage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin mindestens in den nächsten fünf Jahren nicht durch einen Rückfall der hier diagnostizierten Gesundheitsstörung in ihrer (Teil-)Dienstfähigkeit beeinträchtigt werden würde.
66 
Auf der Grundlage dieses schlüssigen und überzeugenden Sachverständigengutachtens steht für den Senat damit im Ergebnis fest, dass die schwerbehinderte Klägerin als Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien ohne qualitative Einschränkungen aktuell behinderungsbedingt begrenzt dienstfähig ist und mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie auch mindestens fünf Jahre jedenfalls in diesem Umfang dienstfähig bleibt. Damit ist sie für dieses Amt als schwerbehinderte Bewerberin gesundheitlich geeignet, wobei ihre Arbeitszeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG durch Verwaltungsakt auf ein halbes Deputat herabgesetzt werden kann. Die Klägerin hat dementsprechend den Anspruch auf Einbeziehung in den Leistungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber. Denn es steht auch außer Frage, dass die Beschäftigung als Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien mit einem halben Deputat organisatorisch ohne weiteres und auch auf Dauer möglich ist.
C.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
D.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 Nr. 1 BRRG gegeben ist.
69 
Beschluss vom 24. Juni 2019
70 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.03.2018 für beide Rechtszüge gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf jeweils 23.954,58 EUR festgesetzt. Die erstinstanzliche Festsetzung war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
71 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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