Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 2227/18

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.05.2018 - 14 K 5042/16 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Wasser- und Schifffahrtsamts ... vom 24.03.2016 und des Widerspruchsbescheids der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 25.07.2016 verurteilt, dem Kläger den Differenzbetrag zu den an ihn bereits geleisteten Bezügen für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2016 auszuzahlen, der sich für diesen Zeitraum ergibt, wenn die steuerfreien Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten für den Dienst an Sonn- und Feiertagen und für den Dienst an Tagen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr als unpfändbar gewertet werden, und diesen Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2016 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Pfändbarkeit von Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten im Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016.
Der am … 1957 geborene Kläger steht als Regierungshauptsekretär im Beamtenverhältnis im Dienst der Beklagten. Er ist beim Wasser- und Schifffahrtsamt ... im Schleusenbetriebsdienst als Schichtleiter tätig und erhält neben den Dienstbezügen Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach §§ 3 bis 5 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Insolvenzgericht - vom 02.06.2010 (- 6 IK 682/10 -) wurde über das Vermögen des Klägers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und ein Treuhänder zur Vermögensverwaltung bestellt. Nach Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Insolvenzgericht - vom 17.03.2011 (- 6 IK 682/10 -) die Restschuldbefreiung angekündigt und ein Treuhänder zur Vermögensverwaltung bestellt.
Im Rahmen dieser Verfahren führte das Wasser- und Schifffahrtsamt ... den pfändbaren Teil der Dienstbezüge des Klägers ab dem Zahlungsmonat August 2010 bis zur Erledigung der Lohnabtretung mit Ende der Wohlverhaltensphase am 30. Juni 2016 an den jeweiligen Treuhänder ab. In der Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 leistete der Kläger u.a. Dienst an Sonn- und Feiertagen gemäß § 3 Nr. 1 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), an Wochentagen (Montag bis Freitag) im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr gemäß § 3 Nr. 4 EZulV (Nachtarbeitszulage) und an Samstagen nach 13.00 Uhr gemäß § 3 Nr. 2 EZulV. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages der Bezüge des Klägers berücksichtigte das Wasser- und Schifffahrtsamt ... entsprechende Zulagen als pfändbares Einkommen.
Mit E-Mail vom 07.02.2016, 20.02.2016 und 23.02.2016 bat der Kläger zunächst um Auskunft bezüglich der konkreten Berechnungsweise im Hinblick auf die Höhe der Insolvenzbeträge und vertrat zudem unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 17.09.2009 (- 5 ME 186/09 -) die Rechtsauffassung, Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten nach der Erschwerniszulagenverordnung seien als unpfändbare Beträge im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu qualifizieren.
Mit E-Mail vom 19.02.2016 und mit Schreiben vom 24.03.2016 teilte das Wasser- und Schifffahrtsamt ... unter Verweis auf die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen dem Kläger mit, dass Zulagen für Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht als Schmutz- und Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO zu bewerten seien. Daher sei die Einbeziehung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zur Berechnung der Höhe des pfändbaren Einkommens rechtmäßig.
Mit Schreiben vom 29.04.2016 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 19.02.2016 und vom 24.03.2016 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2016 wies die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus, Erschwernisse im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO seien nur solche Erschwernisse, die durch die Eigentümlichkeit der Arbeitsart entstehen, nicht jedoch schon durch die besondere Arbeitszeit. Daher sei auch nach erneuter Prüfung weiterhin von der Pfändbarkeit der Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten auszugehen. Soweit gerichtliche Entscheidungen zur Unpfändbarkeit von Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten vorliegen, seien diese als Einzelfallentscheidungen zu qualifizieren. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung existiere bislang nicht.
Auf die daraufhin am 22.08.2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung vom 24.03.2016 und des Widerspruchsbescheids der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 25.07.2016 verurteilt, dem Kläger die Nettobezüge in gesetzlich bestimmter Höhe zu zahlen, die ihm für die Zeit von Dezember 2015 bis Juni 2016 als Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zustehen, und den sich hieraus ergebenden Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2016 zu verzinsen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dem Grunde nach ergebe sich der Anspruch auf der dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 zustehenden Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten aus § 3 EZulV i.V.m. §§ 3, 1 Abs. 2 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Eine Erfüllung dieses Anspruchs habe aufgrund der Überweisungen der Beklagten auf das Konto des vom Insolvenzgericht bestellten Treuhänders nicht stattgefunden, weil nach § 850a Nr. 3 ZPO die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten unpfändbar und insoweit vom Abtretungsverbot des § 11 Abs. 1 BBesG umfasst seien. Bezüglich der Unpfändbarkeit der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten sei dem OVG Niedersachsen (Beschluss vom 17.09.2009 - 5 ME 186/09 -) in seiner Rechtsauffassung zu folgen, welches sich zur Begründung der Unpfändbarkeit hauptsächlich auf den Wortlaut, die Systematik und die Entstehungsgeschichte des § 850a ZPO stütze. So sei in Bezug auf den Wortlaut und die Systematik von Nr. 3 der Norm zu berücksichtigen, dass die Vorschrift ausdrücklich neben Erschwerniszulagen auch Gefahrenzulagen und Schmutzzulagen anführe. Daher sei für die unpfändbaren Erschwerniszulagen so gut wie kein Anwendungsbereich mehr denkbar, solange § 850a Nr. 3 ZPO nur an die Art der ausgeübten Tätigkeit anknüpfe. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte sei ebenfalls kein Hinweis dahingehend zu finden, dass der Gesetzgeber den Begriff „Erschwerniszulagen“ nicht umfassend, sondern in einem engeren, zivilprozessualen Sinne verstanden wissen wollte. Auch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 -) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -) seien Zulagen für ungünstige Zeiten sowohl im Hinblick auf Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als auch im Hinblick auf Zulagen für Samstagsarbeit unpfändbar, da insoweit die beamtenrechtliche Sonderregelung des § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes vom 23.02.2006 (BGBl. 2006, 427, mit späteren Änderungen - Arbeitszeitverordnung) zu berücksichtigen sei, nach der der Samstag als dienstfreier Tag zu qualifizieren ist. Im Rahmen der Anspruchshöhe sei gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO von den Nettobezügen des Klägers auszugehen. Der Kläger habe im Klageantrag die konkrete Höhe des Zahlungsanspruchs in zulässiger Weise offengelassen. Daher habe eine Ausurteilung hinsichtlich einer Zahlung von der wohl zutreffenden Anspruchshöhe i.H.v. 380,00 EUR nicht stattgefunden. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs gemäß § 291 BGB analog sei die Klage begründet. Die Geldforderung sei insoweit hinreichend konkretisiert.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 01.10.2018, zugestellt am 09.10.2018, die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 09.11.2018 begründet und unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten seien nicht vom Begriff der Erschwernis nach § 850a Nr. 3 ZPO erfasst. Für die Pfändbarkeit der Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten sei im Gegensatz zu Tätigkeiten unter Hitze, Kälte, unter Wasser, mit Säure, unter Staubeinwirkung, in Tunnels, etc. unter Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen kein Grund für die Rückstellung der Gläubigerinteressen ersichtlich. Soweit nach neuerer Rechtsprechung der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 -) von einer Unpfändbarkeit von Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten ausgehe, sei hiervon lediglich die Zulage, die auf Nachtarbeit beruhe, erfasst. Insoweit könne mit guter Begründung eine Ausnahme im Hinblick auf die Zulage für Nachtarbeit eingeräumt werden. Diese Ausnahme dürfe sich jedoch nicht auf Zulagen für den Dienst an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erstrecken. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass ausschließlich das Verhalten des Klägers die Vollstreckungssituation herbeigeführt habe.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.05.2018 - 14 K 5042/16 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und erklärt, eine Differenzierung zwischen der Nachtarbeitszulage und der Zulage für die Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sei nicht erforderlich. Vielmehr stelle die besondere Arbeitszeit in all solchen Fällen eine besondere Belastung dar, weshalb sie einem besonderen Schutz der Rechtsordnung unterliege. Dieser Schutz führe im Zwangsvollstreckungsrecht dazu, dass Zulagen für Dienste an diesen Tagen nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien.
15 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28.03.2019 und vom 03.04.2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO):
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen.
A.
19 
Die Leistungsklage ist zulässig. Weder eine Entscheidung über die Höhe des pfändbaren Einkommens noch über die Leistung der streitigen Zulagen erfolgt im Wege eines Verwaltungsaktes. Bezüglich der vom Kläger begehrten Auszahlung seiner - teilweise - an den Treuhänder abgeführten Erschwerniszulagen ist damit die allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 76. Update 11/18, § 3 Anspruch auf Besoldung, Rn. 84). Diese ist auch im Übrigen, insbesondere nach Durchführung des in § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig und fristgerecht erhoben worden.
20 
Dem Kläger steht auch die Prozessführungsbefugnis für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Leistung der Erschwerniszulagen für den streitigen Zeitraum insgesamt zu, ohne dass bereits insoweit über deren Pfändbarkeit zu entscheiden wäre. Zwar war der jeweils pfändbare Teil der Besoldungsansprüche des Klägers im streitigen Zeitraum an den Treuhänder abgetreten worden und der Kläger damit insoweit auch nicht mehr selbst Verfügungsberechtigter. Der Kläger begründet seinen Anspruch gegen die Beklagte aber damit, dass die begehrten Zulagen nicht pfändbar, damit nicht im Wege der Abtretung auf den Treuhänder übergegangen seien und ihm der Anspruch insoweit weiterhin selbst zustehe. Nur auf diese behauptete Inhaberschaft des geltend gemachten Rechts kommt es für die Prozessführungsbefugnis an (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 16).
B.
21 
Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Klage teilweise unbegründet. Insoweit hat die Berufung Erfolg.
I.
22 
Zunächst ist hinsichtlich der Fassung des Klageantrags, die auf eine Anregung des Verwaltungsgerichts zurückzugehen dürfte, festzustellen, dass der Anspruch auf Bezüge grundsätzlich auf die Zahlung von Bruttobezügen gerichtet ist. Diese sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Wege des Lohnsteuerabzugs zu versteuern, sobald sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen. Mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Besoldungsempfänger durch die „öffentliche Kasse“ von einer eigenen Steuerschuld befreit (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris). Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Brutto- oder Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist.
II.
23 
Der Kläger kann die Auszahlung der streitigen Zulagen, auch soweit sie steuerfrei sind, nicht mehr in voller Höhe verlangen. Denn sein Anspruch auf Besoldung ist auch hinsichtlich dieser Zulagen durch die Auszahlung des pfändungsfreien Anteils der Bezüge an ihn teilweise erfüllt worden. Ebenso wie sein Grundgehalt sind auch die Zulagen nicht vollständig an den Treuhänder aufgrund der Abtretung abgeführt worden. Vielmehr ist der aus der Summe seiner Bezüge - wenn auch zum Teil nicht korrekt - berechnete pfändungsfreie Betrag dem Kläger selbst überwiesen worden. Daher hat die Hinzurechnung der Zulagen zum Grundgehalt nicht in vollem Umfang eine Erhöhung des an den Treuhänder jeweils abgeführten pfändbaren Betrags bewirkt. Der Kläger kann insoweit Auszahlung der Erschwerniszulagen lediglich noch in der Höhe des Differenzbetrags verlangen, der sich ergibt, wenn die streitigen Zulagen bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags als unpfändbare Erschwerniszulagen im Sinne der § 36 Satz 2 InsO, § 850a Nr. 3 ZPO behandelt werden, abzüglich der ihm für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Bezüge.
24 
In den Monaten Mai und Juni 2016 sind zudem keine hier streitigen Zulagen berücksichtigt worden. Für die Monate Mai und Juni 2016 beläuft sich der Differenzbetrag daher auf Null. Die für diese Monate gewährten Zulagen sind nach Angaben der Beklagten erst nach dem Ende der Abtretung im Juli bzw. August 2016 ungekürzt an den Kläger ausgezahlt wurden. Dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Darstellung (VG-Akte S. 59, 61) ist der Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Im Berufungsverfahren hat er mit Schriftsatz vom 06.11.2018 hierzu mitgeteilt, dass die Zulagen für April und Juni nicht auf den entsprechenden Gehaltsmitteilungen ausgewiesen seien, was den Angaben der Beklagten nicht widerspricht. Soweit der Kläger geltend macht, dass nicht eindeutig ersichtlich sei, welche Zulagen ohne Lohnsteuerabzug gewährt worden sind, steht diese Frage dagegen hier nicht in Streit. Auch kann die Steuerfreiheit von Zuschlägen, die nachweislich für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat (BFH, Beschluss vom 29.11.2017 - VI B 45/17 -, Juris).
III.
25 
Der sich für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 ergebende Differenzbetrag, den die Beklagte mit insgesamt 380,00 EUR beziffert hat, steht dem Kläger nur teilweise zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Zulagen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 EZulV für Dienst an Samstagen nach 13 Uhr gemäß § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei sind.
26 
1. Die Vorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO bestimmt, dass Erschwerniszulagen unpfändbar sind, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Für die Frage, ob auch Zulagen für die Arbeiten zu ungünstigen Zeiten unter diesen Begriff der Erschwerniszulagen des § 850a Nr. 3 ZPO fallen können, schließt sich der Senat dem Bundesarbeitsgericht an, das in seinem Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 - (Juris) den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur hierzu dargestellt und überzeugend ausgeführt hat:
27 
„Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuschläge nach § 8 TV für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO sind und bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Klägerin keine Berücksichtigung finden. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, wonach unter den Begriff der Erschwerniszulage iSv. § 850a Nr. 3 ZPO auch Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten - jedenfalls für Nachtarbeit - fallen und nicht nur Zuschläge, die für besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solcher gezahlt werden (vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - BGHZ 211, 46; OVG Lüneburg 17. September 2009 - 5 ME 186/09 -; VG Düsseldorf 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10 -; Hessisches LAG 14. November 2016 - 17 Sa 1142/15 -; LAG Berlin-Brandenburg 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14 -; LG Kaiserslautern 4. März 2016 - 4 T 31/16 -; LG Hannover 21. März 2012 - 11 T 6/12 -; zust. Grote ZInsO 2016, 1801, 1802 f.; Hk-ZPO/Kemper 7. Aufl. § 850a Rn. 5; Hk-ZV/Meller-Hannich 3. Aufl. § 850a ZPO Rn. 21; Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 5a; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 38. Aufl. § 850a Rn. 4; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 850a Rn. 10 [anders noch die 30. Aufl.]; aA Hessisches LAG 25. November 1988 - 13 Sa 359/88 -; Boewer Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 573; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO 4. Aufl. § 850a Rn. 27; Keller/Schrandt Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 513; Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 997; kritisch zum Beschluss des BGH vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Walker WuB 2016, 649, 651; ablehnend jedenfalls für Sonntags- und Feiertagszuschläge LAG Düsseldorf 11. November 2016 - 10 Sa 324/16 -; differenzierend MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850a Rn. 15; unklar Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 10).
28 
a) Der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Wortlaut spricht eher für ein weites, nicht auf die der Ausübung der Arbeit innewohnenden Belastungen begrenztes Verständnis.
29 
aa) „Erschwernis“ im allgemeinen Sprachgebrauch wird synonym für „Anstrengung“, „Belastung“ oder „Mühsal“ verwendet. Hiervon ausgehend gehören Zulagen, die als Ausgleich für die durch Druck, Wasser, Lärm, Staub oder Hitze körperlich belastende Arbeit entrichtet werden, offenkundig zu den Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Der Begriff Erschwernis erfasst aber ebenso die Arbeit zu einer ungünstigen zeitlichen Lage, da auch sie mit Belastungen oder Mühsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt (ebenso Ahrens NJW 2016, 2812, 2814; ders. in PG ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12).
30 
bb) Allerdings werden im tarifvertraglichen Sprachgebrauch durchaus „Erschwerniszuschläge“ von „Zeitzuschlägen“ abgegrenzt. Die Begrifflichkeit ist indes nicht einheitlich.
...
31 
b) Die Systematik des § 850a ZPO führt zu keinem klaren Verständnis des Begriffs „Erschwerniszulage“.
32 
aa) In § 850a Nr. 3 ZPO werden „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ als unpfändbar aufgeführt. Diese sprachliche Verbindung könnte dafür sprechen, dass die Erschwerniszulage nur Leistungen für Tätigkeiten betrifft, die - wie bei der Gefahren- und Schmutzzulage - mit Belastungen einhergehen, die auf der Arbeitsleistung als solcher, nicht aber ihrer zeitlichen Lage beruhen. Andererseits kann in diesem Satzbau auch eine bewusste Trennung der rein tätigkeitsbezogenen Gefahren- und Schmutzzulagen von den diesen gegenübergestellten Erschwerniszulagen gesehen werden. Die Verknüpfung der Begriffe durch die Konjunktion „sowie“ deutet jedoch eher auf eine gleichrangige Aufzählung hin. Berücksichtigt man weiter, dass es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigkeit handelt und die Schmutzzulage demgegenüber zumindest auch Aufwendungscharakter hat, wird deutlich, dass sich aus dem sprachlichen Kontext „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ kein entscheidender Hinweis für das Verständnis des Begriffs Erschwerniszulage herleiten lässt.
33 
bb) Auch im Übrigen enthält § 850a Nr. 3 ZPO eine eher beliebige Zusammenstellung verschiedener Vergütungsbestandteile, die bspw. auch „Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen“ betrifft. Eine „soziale Zulage für auswärtige Beschäftigung“ bezieht sich nicht auf eine Erschwernis, die aus der Arbeit als solcher folgt, sondern auf die (räumlichen) Umstände ihrer Erbringung. Dies spricht eher dafür, bei der Erschwerniszulage auch über die Tätigkeit als solche hinausgehende Umstände der Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
34 
cc) Betrachtet man § 850a ZPO insgesamt, gibt es keine konsistente Systematik. Die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, sind vielmehr vielfältig (PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Vom zusätzlichen Urlaubsgeld (Nr. 2) über selbstgestelltes Arbeitsmaterial (Nr. 3) bis zu Sterbe- und Gnadenbezügen (Nr. 7) sowie der Blindenzulage (Nr. 8) wird eine Vielzahl von Vergütungsbestandteilen angesprochen. Bei den in § 850a Nr. 5 und 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgeldern, Geburts-, Heirats- und Studienbeihilfen besteht sogar nur ein allenfalls loser Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und dem in § 850 ZPO als Ausgangspunkt genannten Arbeitseinkommen. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen, die § 850a ZPO regelt, spricht jedenfalls nichts dafür, mit der Systematik eine Einschränkung des Wortlauts zu begründen, der als Verständnis des Begriffs Erschwernis auch die ungünstige Lage der Arbeitszeit zulässt.
35 
c) Die historische Auslegung gibt nur wenig Anhaltspunkte für eine Konkretisierung des Begriffs Erschwerniszulage (zur Entstehungsgeschichte des § 850a ZPO vgl. auch BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 12, BGHZ 211, 46).
36 
aa) Die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsV.1940) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), welche § 850a ZPO vorangegangen ist, ist nicht ergiebig, weil sie den Begriff der Erschwerniszulage noch nicht enthalten hat (anders als etwa die Frontzulage oder die Verstümmelungszulage, § 3 Nr. 6 und 7 LohnpfändungsV.1940).
37 
bb) Aus dem zu § 850a ZPO führenden Gesetzgebungsverfahren selbst (vgl. dazu insb. BR-Drs. Nr. 662/51 und Nr. 662/2/51 sowie den Sitzungsbericht der 69. Sitzung des Deutschen Bundesrates vom 5. Oktober 1951, S. 43 f.) lässt sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Erschwerniszulagen in die Pfändungsschutzbestimmung davon ausging, dass die Zulagen als Ausgleich für die besondere, über das Normale hinausgehende Arbeitsbelastung gezahlt werden und gesondert ausgewiesen sein müssen, um eine Abgrenzung zum sonstigen Lohn zu ermöglichen. Dass damit allein unmittelbar körperlich belastende Tätigkeiten gemeint sind, ein Ausgleich für die ungünstige Lage der Arbeitszeit hingegen nicht ausreicht, lässt sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen.
38 
cc) Solches ergibt sich auch nicht aus einem Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (vgl. BB 1952, 859), der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ergangen ist. Dieser erläutert, dass unter „Schmutz- und Erschwerniszulagen ... nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden.“ Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden. Weder dem Bundesminister der Justiz noch dem Bundesminister für Arbeit obliegt indes eine authentische Interpretation des § 850a Nr. 3 ZPO. Dass eine solche Stellungnahme Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, ist nicht ersichtlich. Sie stellt allein eine Meinung der Exekutive dar und gibt keinen Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers.
39 
d) Aus Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften lässt sich jedoch der Begriff Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO näher bestimmen.
40 
aa) Das Schrifttum geht zumeist davon aus, dass § 850a ZPO einen vielgestaltigen Schuldnerschutz gewähre, der von sozialen Erwägungen getragen werde. Zudem solle die Pfändung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeinträchtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz honoriert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn behalten dürfen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2; ähnlich Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 1, der neben dem Sozialgedanken betont, dass der Schuldner im eigenen und im Gläubigerinteresse zu „überobligationsmäßigen“ Leistungen bewegt werden soll; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Dieser „Sozialgedanke“ wird allerdings bereits im Rahmen des § 850c ZPO verwirklicht, wonach ein Grundbetrag des Arbeitseinkommens - gestaffelt nach Unterhaltspflichten - absolut pfändungsfrei und der übersteigende Betrag nur zu einem Teil pfändbar ist. Zusätzliche Arbeit lohnt sich für den Schuldner also immer und seine Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten werden unabhängig von § 850a ZPO berücksichtigt. Man kann auch nicht vorbehaltlos annehmen, dass durch die Regelung in § 850a Nr. 3 ZPO der Schuldner im Gläubigerinteresse zu „überobligationsmäßigen“ Leistungen bewegt werden soll. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen bspw. eine gefährliche oder schmutzige Arbeit zum regulären Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (zB Kampfmittelbeseitigungsdienst) gehört. Soweit man den Sinn und Zweck der Regelung nicht in einer Besserstellung „überobligatorischer“ Tätigkeiten sondern generell „belastender“ Arbeiten sieht, spricht aber nichts dagegen, auch Belastungen, die sich aus der zeitlichen Lage der Tätigkeit ergeben, darunter zu fassen.
41 
bb) Kann somit § 850a ZPO kein einheitlicher Regelungszweck entnommen werden, sind zur Auslegung dieser Bestimmung Ziel und Funktion der Zwangsvollstreckung sowie der Einschränkungen der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen in den Blick zu nehmen.
42 
(1) Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO bestehen darin, dem Gläubiger einen staatlich geregelten Weg zu eröffnen, um eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. Vor § 704 Rn. 1; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. Vor §§ 704 ff. Rn. 1). Aus Gläubigersicht ist es dabei wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners der Pfändung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgeführt werden kann. Diesem Gläubigerinteresse steht das Interesse des Schuldners an einer Sicherung seiner Existenzgrundlage gegenüber. Ein solcher Schutz des Schuldners ist verfassungsrechtlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Schuldners (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt und geboten (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 4; MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850 Rn. 1). Er dient darüber hinaus dem Interesse der Allgemeinheit, nicht durch Sozialhilfeleistungen für den Unterhalt des Schuldners aufkommen zu müssen (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz aaO; Hk-ZV/Meller-Hannich § 850 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat diesen Schutzauftrag in den §§ 850 ff. ZPO ausgeführt, hierbei die Perspektive des Schuldners als Arbeitnehmer eingenommen und versucht, ihm einen angemessenen Schutz vor der Pfändung des Arbeitseinkommens zu gewähren. Da das Arbeitseinkommen des Schuldners jedoch häufig das wichtigste Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung darstellt und die §§ 850 ff. ZPO die Durchsetzbarkeit der von Art. 14 GG geschützten vermögenswerten subjektiven Rechte des Gläubigers begrenzen, ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen eine Abwägung der wechselseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner geboten (vgl. PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850 Rn. 2).
43 
(2) Hiervon ausgehend ist die von Wortlaut und Systematik getragene Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage, die auch Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten einbezieht, mit Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes grundsätzlich vereinbar. Da bei den Pfändungsvorschriften der ZPO aber ebenso die Gläubigerinteressen angemessen berücksichtigt werden müssen, kann dieser Schutz nicht uferlos sein, sondern bedarf einer Begrenzung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2). Für die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch § 850a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff sind anderweitige gesetzgeberische Wertungen heranzuziehen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend ansieht. Wenn und soweit die Rechtsordnung in besonderen gesetzlichen Regelungen die Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten als besonders belastend ansieht, ist es normativ gerechtfertigt, dies auch im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO bei der Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris).“
44 
2. Der Senat hält die in der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommene Auslegung des § 850a Nr. 3 ZPO für überzeugend, wonach auch Arbeit zu bestimmten Zeiten eine Erschwernis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, wenn die Lage der Arbeitszeit in der Rechtsordnung nicht nur als ungünstig angesehen, sondern als besonders belastend gewertet wird. Auch hiervon ausgehend unterliegen aber die Bundesbeamten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 EZulV gewährten Zulagen für Dienst am Samstag nach 13 Uhr nicht dem Pfändungsschutz.
45 
a) Zunächst können, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht unterschiedslos alle Zulagen, die auf der Grundlage des § 47 BBesG in der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (- Erschwerniszulagenverordnung -, vgl. § 47 Abs. 1 BBesG und § 1 EZulV) gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO angesehen werden. Denn die für die Pfändbarkeit von Zuschlägen maßgebliche Qualifizierung als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO liegt nicht in der Regelungskompetenz des für das Dienstrecht jeweils zuständigen Bundes- und Landesgesetz- bzw. Verordnungsgebers (vgl. auch BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris). Entsprechendes gilt für den Arbeitsgesetzgeber und die Tarifparteien. Ihnen obliegt es zu regeln, ob und ggf. für welche Arbeits- bzw. Dienstleistungen und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden.
46 
b) Aus der Erschwerniszulagenverordnung lässt sich auch keine Wertung entnehmen, die für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Schuldner und Gläubiger bei einer Pfändung von Bedeutung wäre. Diese Verordnung regelt in erster Linie besoldungsrechtliche Aspekte, wie das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 23.08.2017 (a.a.O.) ebenfalls bereits dargelegt hat. Auch diese Einschätzung teilt der Senat.
47 
Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung setzen entsprechend der Verordnungsermächtigung nach § 47 Abs. 1 BBesG voraus, dass besondere, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigte Erschwernisse abgegolten werden. Wie sonstige Stellenzulagen (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 380/08 -, Juris) gehören auch die Erschwerniszulagen - im Unterschied zum Grundgehalt und zu Amtszulagen, die statusbezogen sind -, nicht zum Kernbereich beamtenrechtlicher Alimentation. Als Element der Besoldungsstruktur dienen sie der Abgeltung besonderer tätigkeitsbezogener, bei der statusabhängigen Besoldung nicht berücksichtigter Erschwernisse der Dienstausübung. Zwar können sich auch Erschwernisse im Sinne von § 47 Abs. 1 BBesG u.a. aus physischen oder psychischen Belastungen sowie aus erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität ergeben (BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 45.10 -, Juris). Erforderlich ist jedoch, dass diese Belastungen bzw. Beeinträchtigungen weder durch die Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet noch durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert werden. Insbesondere Dauererschwernisse gleichbleibender Art stellen in dieser Struktur keine Erschwernisse im Sinne des § 47 BBesG dar; sie können ggf. durch eine Stellenzulage im Sinne des § 42 BBesG abgegolten werden (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urteil vom 22.03.2018 - 2 C 43.17 -, Juris m.w.N.). Im Übrigen besteht ein weiter Spielraum bei der Einschätzung, welche besonderen, aufgabenbezogenen Anforderungen als Erschwernis anerkannt werden und wie hoch die Zulage bemessen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 2 C 43.17 -, Juris). Vor diesem Hintergrund lassen die in diesem Rahmen getroffenen Regelungen keine Rückschlüsse darauf zu, welchen Interessen im Falle einer Pfändung hinsichtlich der dem beamteten Schuldner auf der Grundlage der Erschwerniszulagenverordnung gewährten Zulagen der Vorrang zu geben ist.
48 
c) Allgemein bewertet die bundesdeutsche Rechtsordnung den Samstag als Werktag. Auch für Arbeitnehmer gibt es für die Arbeit am Samstag gesetzlich keine anderen Schutzbestimmungen als für die übrigen Werktage. Hiervon ausgehend ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass tarifliche Samstagszuschläge für Arbeitnehmer keine Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO sind. Im Arbeitsrecht sei der Samstag ein normaler Werktag (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG). Besondere gesundheitliche oder soziale/familiäre Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar (BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
49 
Zu ergänzen ist lediglich, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob aufgrund von Tarifverträgen (z.B. Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe) oder öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitregelungen der Samstag grundsätzlich dienst- bzw. arbeitsfrei ist. Denn auch dabei handelt es sich um keine Schutzbestimmungen. Entsprechende Regelungen dienen der Arbeitszeitverteilung auf die Wochentage und tragen der betrieblichen oder behördlichen Organisation Rechnung. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - insbesondere auch für § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (vom 15.02.2006, BGBl. I S. 427, Arbeitszeitverordnung - AZNeuoV), wonach der Samstag grundsätzlich dienstfrei ist. Denn diese Norm stellt im Hinblick auf die Dienstfreiheit der Beamten an Samstagen weder auf den Zweck der physischen und psychischen Regeneration und damit auf die körperliche Unversehrtheit des Beamten noch auf den Schutz des Familien- und Soziallebens des Beamten ab. Sie verfolgt vielmehr das Interesse, die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von 41 Wochenstunden gemäß § 3 Abs. 1 AZNeuoV gleichmäßig und ausgewogen auf die Zeit zwischen Montag und Freitag zu verteilen, wobei das Modell der Fünf-Tage-Woche der kontinuierlichen Erreichbarkeit der Behörden und der staatlichen Einrichtungen zwischen Montag und Freitag am besten Rechnung trägt (vgl. auch Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Arbeitszeitverordnung vom 24.02.2006 - D I 3 - 211 321-9/9 -). Müssen oder dürfen vom Dienst am Samstag in den entsprechenden Arbeitszeitregelungen grundsätzlich freigestellte Bedienstete in bestimmten Fällen am Samstag arbeiten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AZNeuoV), entfällt insoweit lediglich ihre mittelbare Besserstellung. Dies rechtfertigt es offensichtlich nicht, die Samstagarbeit in diesen Fällen als „besondere Erschwernis“ zu beurteilen.
50 
d) Die Auslegung § 850a Nr. 3 ZPO durch das Verwaltungsgericht, die zu einem besonderen Schutz des beamteten Schuldners und einer Schlechterstellung seiner Gläubiger führt, lässt sich auch mit dem System und mit der Ratio der Pfändungsschutzregelungen nicht vereinbaren.
51 
Den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen regeln die §§ 850 ff. ZPO gleichermaßen für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten wie die Arbeits- und Dienstlöhne der Arbeiter und Angestellten, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte u.ä. (vgl. § 850 Abs. 2 bis 4 ZPO). Eine Differenzierung danach, ob die Einkünfte aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erzielt werden, nimmt die Regelung nicht vor.
52 
Eine solche Differenzierung lässt zudem die Zweckrichtung des Pfändungsschutzes, im Spannungsverhältnis zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen einen Ausgleich zu schaffen, nicht zu. Durch den Pfändungsschutz soll einerseits jedem Schuldner der Teil seines Einkommens pfandfrei belassen werden, den er benötigt, um sich und seiner Familie die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Zudem soll er auch in der Motivation gestärkt werden, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 850 ZPO, Rn. 1). Andererseits bestehen Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsregeln darin, dem Gläubiger einen staatlich geregelten Weg zu eröffnen, um eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können. Aus Gläubigersicht ist es dabei wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners, das häufig das wichtigste Zugriffsobjekt ist, der Pfändung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgeführt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris m.w.N.). Dabei ist im Kontext des § 850a Nr. 3 ZPO auch zu berücksichtigen, dass die darin erfassten Zulagen sogar der Pfändung durch Unterhaltsgläubiger vollständig entzogen sind, wohingegen die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Bezüge für diesen nur teilweise unpfändbar sind (vgl. § 850d Abs. 1 ZPO). Das beschriebene Spannungsverhältnis besteht grundsätzlich in gleicher Weise, unabhängig davon, ob der Schuldner ein Arbeitnehmer oder ein Beamter ist, der aus organisatorischen Gründen - nur - gelegentlich an Samstagen Arbeit und Dienst zu leisten hat. Für beide Fälle lässt sich der Rechtsordnung insoweit keine Wertung entnehmen, die den Schutz von Samstagszulagen vor einer (Unterhalts-)Pfändung rechtfertigen könnte.
53 
e) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Regelung des § 3b EStG, wonach lediglich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, nicht aber solche für Samstagsarbeit steuerfrei sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - IX ZB 41/16 -, Juris, Rn. 8). Nach Ansicht des Senats lässt sich dieser Vorschrift eine allgemeingültige Wertung für die Pfändbarkeit auch insoweit - und nicht nur hinsichtlich der üblichen Höhe der Zulagen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 -, Juris) - entnehmen. Die in dieser Norm geregelte sachliche Steuerbefreiung bezieht sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG), die sich mit Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO im Wesentlichen decken (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 850 ZPO, Rn. 2). Die rechtssystematische Bedeutung und das Subventionsziel der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG stehen zwar nicht eindeutig fest (vgl. BFH, Urteil vom 15.09.2011 - VI R 6/09 -, Juris m.w.N.). Die Rechtsprechung sieht das Ziel dieser Vorschrift jedenfalls insbesondere darin, die Wirkung der tatbestandlich erfassten Zuschläge zum Arbeitseinkommen zu verstärken, um den betroffenen Arbeitnehmern einen Ausgleich für „besonderes Arbeitsleid” zu gewähren und eine Entschädigung für die Auswirkung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auf den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1978 - 1 BvR 174/78 -, Juris; BFH, Urteil vom 22.10.2009 - VI R 16/08 -, Juris, m.w.N.; so auch Herfort in: Korn, Einkommensteuergesetz, 119. Lieferung, § 3b, Rn. 2). Diesem Verständnis schließt sich der Senat an, zumal dieser sozialpolitische Entschädigungsgedanke, der die Steuerbefreiung zu rechtfertigen vermag, auch in den vorgegebenen Höchstgrenzen erkennbar wird, die nicht nur Missbräuche und ungerechtfertigte Steuerbefreiungen verhindern sollen, sondern auch weitergehende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Lenkungswirkungen begrenzen. Das Verständnis der Gegenmeinung dahingehend, dass die Norm eben solche Anreize für Arbeitnehmerleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit schaffen wolle (v. Beckerath in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 300. AL 10/2019, 2. Steuerfreie Einnahmen, Rn. A 172), führt demgegenüber in Anbetracht des Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsschutzes zu einem Widerspruch mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung und hat die Einschätzung zur Folge, die Regelung sei rechtspolitisch verfehlt (vgl. hierzu v. Beckerath in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 300. AL 10/2019, 2. Steuerfreie Einnahmen, Rn. A 172).
54 
Ergibt sich damit aus der Ausnahmevorschrift des § 3b EStG, dass der Steuergesetzgeber die Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips nur hinsichtlich der Zulagen für Arbeit an den Sonn- und Feiertagen und zu Nachtzeiten wegen ihres Entschädigungscharakters zu Lasten des Steuergläubigers gerechtfertigt ansieht, spricht auch dies dafür, Zulagen für die Arbeit an Samstagen nicht unter den Begriff der Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu fassen.
C.
55 
Im Übrigen ist die Klage begründet und die Berufung zurückzuweisen. Dem Kläger steht der Anspruch auf Leistung des Differenzbetrags für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 hinsichtlich der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulagen zu.
I.
56 
1. Der Besoldungsanspruch unterlag insoweit nicht der Pfändung und ist auch nicht auf den Treuhänder übergegangen und damit nicht durch Überweisung an diesen erfüllt worden. Denn die Beklagte hat die der Pfändung bzw. dem Insolvenzbeschlag jeweils unterliegenden Bestandteile der Bezüge des Klägers nicht korrekt berechnet, sondern durch die Berücksichtigung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen als pfändbares Einkommen gegen die - gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend geltenden - Vorschriften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen §§ 850 ff. ZPO verstoßen. Die von ihr als pfändbar behandelten Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten für die Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EZulV) und für die Arbeit an Wochentagen (Montag bis Freitag) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV) sind Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO. Im hier streitigen Zeitraum bewegten sie sich auch im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen des Üblichen und waren bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen (§ 850e Nr. 1 ZPO).
57 
2. Auch hinsichtlich der Beurteilung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO schließt sich der Senat dem Bundesarbeitsgericht an, das in seinem Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 - (Juris) hierzu ausgeführt hat:
58 
„aa) Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erwägungsgrund 7 und Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) und in § 6 Abs. 5 ArbZG zurückgegriffen werden. Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17, BAGE 153, 378; vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 13, BGHZ 211, 46). Indem Nachtarbeit verteuert wird, wirkt sich der Nachtarbeitszuschlag mittelbar auf die Gesundheit aus. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18, aaO). Der Gesetzgeber hat die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit als so bedeutend angesehen, dass er den entsprechenden Zuschlag - als einzigen Zuschlag - gesetzlich geregelt hat. Damit wird unterstrichen, dass dieser Zahlung auch im Interesse des Arbeitnehmers eine besondere Stellung eingeräumt wird. Insoweit haben im Rahmen einer Pfändung Gläubigerinteressen zurückzustehen.
59 
bb) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV nach § 1 Nr. 2 ArbZG als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Damit haben der Verfassungsgeber und der Gesetzgeber in nachdrücklicher Weise ein Schutzbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Vom Grundsatz her dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden, § 9 Abs. 1 ArbZG. Nur aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen ist dies erlaubt (vgl. § 9 Abs. 2 und 3, § 10 ArbZG), was dann aber besondere Ausgleichsmaßnahmen erfordert (vgl. § 11 ArbZG). Daraus wird deutlich, dass auch hier der Gesetzgeber Arbeit an Sonn- und Feiertagen als besondere Erschwernis betrachtet.
60 
cc) Die besondere Rolle von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber bspw. auch im Rahmen von Beschäftigungsverboten in § 8 Abs. 1 MuSchG berücksichtigt (ab 1. Januar 2018: § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 MuSchG im Unterabschnitt „Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz“). Auch das rechtfertigt es, in einer Gesamtschau Schuldnerinteressen betreffend Zulagen für Arbeit zu diesen Zeiten im Rahmen der Pfändungsschutzvorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO vorrangig vor Gläubigerinteressen zu behandeln (BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris, Rn. 21 - 45).“
61 
Dieser Entscheidung hat sich auch der Bundesgerichtshof, der bereits mit Beschluss vom 29.06.2016 (- VII ZB 4/15 - Juris) entschieden hat, dass Nachtarbeitszuschläge nach § 3 EZulV, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind, hinsichtlich der Sonn- und Feiertagszuschläge mit seinem Beschluss vom 20.09.2018 - IX ZB 41/16 - (Juris) ausdrücklich angeschlossen.
II.
62 
1. Besonderheiten lassen sich für Zulagen für den Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EZulV nicht erkennen. Auch sie knüpfen erkennbar an den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz an, der unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebungszuständigkeit zu beachten ist (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV): „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ Trotz der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften für den individuellen Arbeitsschutz ist gerade der Sonntag als einzig verbleibender Tag der Arbeitsruhe im rhythmischen Gleichklang ein solcher der Rekreation und der Möglichkeit des familiären und sozialen Zusammenseins von herausragender Bedeutung (so BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, Juris, zur damaligen Berliner Regelung des § 3 Abs. 1 BerlLadÖffG). Entsprechendes gilt nach Überzeugung des Senats für die gesetzlichen Feiertage. Die Zulagen werden schließlich gemäß § 3 EZulV den Bundesbeamten auch nur für tatsächlich an Sonn- und Feiertagen geleistete (Bereitschafts-)Dienste gewährt.
63 
2. Der Senat geht mit dem Bundesarbeitsgericht weiter davon aus, dass der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL), die auch auf Beamte Anwendung findet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 B 93.12 -, Juris), allgemeingültige Aussagen bezüglich besonderer Belastungen aufgrund von Arbeit in den Abend- und Nachtstunden entnommen werden können. Nach Art. 2 Ziff. 3 dieser Richtlinie ist Nachtzeit jede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst. Außerhalb dieses Rahmens sind die nationalen Wertungen maßgeblich. Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden innerstaatlich eingehalten, wobei sich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der konkreten Zeiträume, die insoweit als besonders belastend anzusehen sind, im Arbeitsrecht und Beamtenrecht nicht nur hinsichtlich Dauer und Lage der jeweiligen Nachtzeit, sondern auch regelungstechnisch unterscheiden.
64 
Für Arbeitnehmer wird im Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass Nachtarbeit in Sinne des Gesetzes jede Arbeit ist, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG), wobei Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG) ist. Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG Arbeitnehmer, die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten. Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das Arbeitszeitgesetz gibt rechtliche Grenzen im Sinne eines Mindeststandards vor, die für Arbeitnehmer günstigeren tarifvertraglichen Regelungen nicht entgegenstehen. Solche finden sich z.B. im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Dort wird gemäß § 8 Abs. 1b TVöD als Ausgleich für die Nachtarbeit ein Zeitzuschlag - je Stunde von 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe - vorgesehen, wobei Nachtarbeit gemäß § 7 Abs. 5 TVöD die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr ist.
65 
Für Bundesbeamte regelt § 3 Abs. 1 EZulV, dass Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Hinsichtlich der Nachtzulagen gilt dies für Dienst in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Dies führt jedoch auch insoweit nicht zu Unterschieden hinsichtlich der Pfändbarkeit von Zuschlägen bzw. Zulagen unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Nachtzeit. Vielmehr ist ein von der nationalen Rechtsordnung allgemein anerkannter Rahmen zu ermitteln. Dieser lässt sich nach Ansicht des Senats wiederum aus dem Steuerrecht herleiten. Hieraus ergibt sich für Nachtarbeitszuschläge aus § 3b Abs. 2 Satz 3 EStG, dass diese nur dann als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO angesehen werden können, wenn sie dem Arbeitnehmer oder Beamten für tatsächlich geleistete Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr zugeflossen sind. Damit sind auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 EZulV, der den Rahmen des § 3b Abs. 2 Satz 3 EStG vollständig ausschöpft, aber nicht überschreitet, für geleistete Nacharbeit gezahlte Zulagen unpfändbar.
III.
66 
Die in der Zeit von Dezember 2015 bis April 2016 dem Kläger nur zum Teil und im übrigen an den Unterhaltsgläubiger und den Treuhänder ausgezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge hielten sich auch der Höhe nach im Rahmen des Üblichen. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter Sonn-/Feiertags- und Nachtarbeitszulagen kann auch insoweit an § 3b EStG angeknüpft werden, wonach Zuschläge für tatsächlich zu ungünstigen Zeiten geleistete Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 - und vom 20.09.2018 - IX ZB 41/16 -; BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, jeweils Juris). Diese Grenzen der Nr. 1 (25 v.H. des Grundlohns bei Nachtarbeit), der Nr. 2 (50 v.H. des Grundlohns bei Sonntagsarbeit) und der Nr. 3 (125 v.H. des Grundlohns bei Feiertagsarbeit) des § 3b Abs. 1 EStG wurden mit den hier streitgegenständlichen Zuschlägen nicht überschritten. Die Sonntag- und Feiertagszulagen beliefen sich für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 auf 26,81 EUR, 80,36 EUR, 80,36 EUR, 112,37 EUR bzw. 41,08 EUR, die Nachtarbeitszulagen auf 40,79 EUR, 61,59 EUR, 159,94 EUR, 32,10 EUR bzw. 83,05 EUR. Dem stand ein monatliches Grundgehalt (A 8, Stufe 8) in Höhe von 3.097,80 EUR gegenüber.
IV.
67 
Der dem Kläger danach zustehende Differenzbetrag hinsichtlich der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz entsprechend § 291 Satz 2 BGB zu verzinsen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 2 B 36.05 -, Juris m.w.N.). Dieser Betrag lässt sich rein rechnerisch ermitteln.
D.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
E.
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 Nr. 1 BRRG gegeben ist.
70 
Beschluss vom 10. Dezember 2019
71 
Der Streitwert ist unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 ausgehend von dem auf Auszahlung der Nettobezüge gestellten Antrag aus der Summe der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen (598,34 EUR plus 591,16 EUR = 1.189,50 EUR) und der zu versteuernden Samstagszulagen (insgesamt 41,03 EUR brutto, geschätzte Höhe des beantragten Nettobetrags: 32,30 EUR) für den streitigen Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 zu ermitteln und damit für beide Rechtszüge gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 1 GKG jeweils auf 1.221,80 EUR festzusetzen. Die erstinstanzliche Festsetzung war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO):
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen.
A.
19 
Die Leistungsklage ist zulässig. Weder eine Entscheidung über die Höhe des pfändbaren Einkommens noch über die Leistung der streitigen Zulagen erfolgt im Wege eines Verwaltungsaktes. Bezüglich der vom Kläger begehrten Auszahlung seiner - teilweise - an den Treuhänder abgeführten Erschwerniszulagen ist damit die allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 76. Update 11/18, § 3 Anspruch auf Besoldung, Rn. 84). Diese ist auch im Übrigen, insbesondere nach Durchführung des in § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig und fristgerecht erhoben worden.
20 
Dem Kläger steht auch die Prozessführungsbefugnis für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Leistung der Erschwerniszulagen für den streitigen Zeitraum insgesamt zu, ohne dass bereits insoweit über deren Pfändbarkeit zu entscheiden wäre. Zwar war der jeweils pfändbare Teil der Besoldungsansprüche des Klägers im streitigen Zeitraum an den Treuhänder abgetreten worden und der Kläger damit insoweit auch nicht mehr selbst Verfügungsberechtigter. Der Kläger begründet seinen Anspruch gegen die Beklagte aber damit, dass die begehrten Zulagen nicht pfändbar, damit nicht im Wege der Abtretung auf den Treuhänder übergegangen seien und ihm der Anspruch insoweit weiterhin selbst zustehe. Nur auf diese behauptete Inhaberschaft des geltend gemachten Rechts kommt es für die Prozessführungsbefugnis an (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 16).
B.
21 
Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Klage teilweise unbegründet. Insoweit hat die Berufung Erfolg.
I.
22 
Zunächst ist hinsichtlich der Fassung des Klageantrags, die auf eine Anregung des Verwaltungsgerichts zurückzugehen dürfte, festzustellen, dass der Anspruch auf Bezüge grundsätzlich auf die Zahlung von Bruttobezügen gerichtet ist. Diese sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Wege des Lohnsteuerabzugs zu versteuern, sobald sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen. Mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Besoldungsempfänger durch die „öffentliche Kasse“ von einer eigenen Steuerschuld befreit (BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris). Dies gilt unabhängig davon, ob bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Brutto- oder Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist.
II.
23 
Der Kläger kann die Auszahlung der streitigen Zulagen, auch soweit sie steuerfrei sind, nicht mehr in voller Höhe verlangen. Denn sein Anspruch auf Besoldung ist auch hinsichtlich dieser Zulagen durch die Auszahlung des pfändungsfreien Anteils der Bezüge an ihn teilweise erfüllt worden. Ebenso wie sein Grundgehalt sind auch die Zulagen nicht vollständig an den Treuhänder aufgrund der Abtretung abgeführt worden. Vielmehr ist der aus der Summe seiner Bezüge - wenn auch zum Teil nicht korrekt - berechnete pfändungsfreie Betrag dem Kläger selbst überwiesen worden. Daher hat die Hinzurechnung der Zulagen zum Grundgehalt nicht in vollem Umfang eine Erhöhung des an den Treuhänder jeweils abgeführten pfändbaren Betrags bewirkt. Der Kläger kann insoweit Auszahlung der Erschwerniszulagen lediglich noch in der Höhe des Differenzbetrags verlangen, der sich ergibt, wenn die streitigen Zulagen bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags als unpfändbare Erschwerniszulagen im Sinne der § 36 Satz 2 InsO, § 850a Nr. 3 ZPO behandelt werden, abzüglich der ihm für diesen Zeitraum bereits ausbezahlten Bezüge.
24 
In den Monaten Mai und Juni 2016 sind zudem keine hier streitigen Zulagen berücksichtigt worden. Für die Monate Mai und Juni 2016 beläuft sich der Differenzbetrag daher auf Null. Die für diese Monate gewährten Zulagen sind nach Angaben der Beklagten erst nach dem Ende der Abtretung im Juli bzw. August 2016 ungekürzt an den Kläger ausgezahlt wurden. Dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Darstellung (VG-Akte S. 59, 61) ist der Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Im Berufungsverfahren hat er mit Schriftsatz vom 06.11.2018 hierzu mitgeteilt, dass die Zulagen für April und Juni nicht auf den entsprechenden Gehaltsmitteilungen ausgewiesen seien, was den Angaben der Beklagten nicht widerspricht. Soweit der Kläger geltend macht, dass nicht eindeutig ersichtlich sei, welche Zulagen ohne Lohnsteuerabzug gewährt worden sind, steht diese Frage dagegen hier nicht in Streit. Auch kann die Steuerfreiheit von Zuschlägen, die nachweislich für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat (BFH, Beschluss vom 29.11.2017 - VI B 45/17 -, Juris).
III.
25 
Der sich für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 ergebende Differenzbetrag, den die Beklagte mit insgesamt 380,00 EUR beziffert hat, steht dem Kläger nur teilweise zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Zulagen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 EZulV für Dienst an Samstagen nach 13 Uhr gemäß § 850a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei sind.
26 
1. Die Vorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO bestimmt, dass Erschwerniszulagen unpfändbar sind, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Für die Frage, ob auch Zulagen für die Arbeiten zu ungünstigen Zeiten unter diesen Begriff der Erschwerniszulagen des § 850a Nr. 3 ZPO fallen können, schließt sich der Senat dem Bundesarbeitsgericht an, das in seinem Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 - (Juris) den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur hierzu dargestellt und überzeugend ausgeführt hat:
27 
„Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zuschläge nach § 8 TV für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO sind und bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Klägerin keine Berücksichtigung finden. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, wonach unter den Begriff der Erschwerniszulage iSv. § 850a Nr. 3 ZPO auch Zulagen für ungünstige Arbeitszeiten - jedenfalls für Nachtarbeit - fallen und nicht nur Zuschläge, die für besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung als solcher gezahlt werden (vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - BGHZ 211, 46; OVG Lüneburg 17. September 2009 - 5 ME 186/09 -; VG Düsseldorf 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10 -; Hessisches LAG 14. November 2016 - 17 Sa 1142/15 -; LAG Berlin-Brandenburg 9. Januar 2015 - 3 Sa 1335/14 -; LG Kaiserslautern 4. März 2016 - 4 T 31/16 -; LG Hannover 21. März 2012 - 11 T 6/12 -; zust. Grote ZInsO 2016, 1801, 1802 f.; Hk-ZPO/Kemper 7. Aufl. § 850a Rn. 5; Hk-ZV/Meller-Hannich 3. Aufl. § 850a ZPO Rn. 21; Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 5a; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 38. Aufl. § 850a Rn. 4; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 850a Rn. 10 [anders noch die 30. Aufl.]; aA Hessisches LAG 25. November 1988 - 13 Sa 359/88 -; Boewer Handbuch zur Lohnpfändung und Lohnabtretung 3. Aufl. Rn. 573; Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke ZPO 4. Aufl. § 850a Rn. 27; Keller/Schrandt Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 513; Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 997; kritisch zum Beschluss des BGH vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Walker WuB 2016, 649, 651; ablehnend jedenfalls für Sonntags- und Feiertagszuschläge LAG Düsseldorf 11. November 2016 - 10 Sa 324/16 -; differenzierend MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850a Rn. 15; unklar Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 10).
28 
a) Der Begriff der Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO ist nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. Der Wortlaut spricht eher für ein weites, nicht auf die der Ausübung der Arbeit innewohnenden Belastungen begrenztes Verständnis.
29 
aa) „Erschwernis“ im allgemeinen Sprachgebrauch wird synonym für „Anstrengung“, „Belastung“ oder „Mühsal“ verwendet. Hiervon ausgehend gehören Zulagen, die als Ausgleich für die durch Druck, Wasser, Lärm, Staub oder Hitze körperlich belastende Arbeit entrichtet werden, offenkundig zu den Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO. Der Begriff Erschwernis erfasst aber ebenso die Arbeit zu einer ungünstigen zeitlichen Lage, da auch sie mit Belastungen oder Mühsal verbunden ist. Im Begriff Erschwernis ist daher keine Einschränkung auf besondere Belastungen bei der Arbeitsleistung als solcher angelegt (ebenso Ahrens NJW 2016, 2812, 2814; ders. in PG ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 12).
30 
bb) Allerdings werden im tarifvertraglichen Sprachgebrauch durchaus „Erschwerniszuschläge“ von „Zeitzuschlägen“ abgegrenzt. Die Begrifflichkeit ist indes nicht einheitlich.
...
31 
b) Die Systematik des § 850a ZPO führt zu keinem klaren Verständnis des Begriffs „Erschwerniszulage“.
32 
aa) In § 850a Nr. 3 ZPO werden „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ als unpfändbar aufgeführt. Diese sprachliche Verbindung könnte dafür sprechen, dass die Erschwerniszulage nur Leistungen für Tätigkeiten betrifft, die - wie bei der Gefahren- und Schmutzzulage - mit Belastungen einhergehen, die auf der Arbeitsleistung als solcher, nicht aber ihrer zeitlichen Lage beruhen. Andererseits kann in diesem Satzbau auch eine bewusste Trennung der rein tätigkeitsbezogenen Gefahren- und Schmutzzulagen von den diesen gegenübergestellten Erschwerniszulagen gesehen werden. Die Verknüpfung der Begriffe durch die Konjunktion „sowie“ deutet jedoch eher auf eine gleichrangige Aufzählung hin. Berücksichtigt man weiter, dass es sich bei der Gefahrenzulage um eine Leistungszulage für eine gefährliche Tätigkeit handelt und die Schmutzzulage demgegenüber zumindest auch Aufwendungscharakter hat, wird deutlich, dass sich aus dem sprachlichen Kontext „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ kein entscheidender Hinweis für das Verständnis des Begriffs Erschwerniszulage herleiten lässt.
33 
bb) Auch im Übrigen enthält § 850a Nr. 3 ZPO eine eher beliebige Zusammenstellung verschiedener Vergütungsbestandteile, die bspw. auch „Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen“ betrifft. Eine „soziale Zulage für auswärtige Beschäftigung“ bezieht sich nicht auf eine Erschwernis, die aus der Arbeit als solcher folgt, sondern auf die (räumlichen) Umstände ihrer Erbringung. Dies spricht eher dafür, bei der Erschwerniszulage auch über die Tätigkeit als solche hinausgehende Umstände der Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
34 
cc) Betrachtet man § 850a ZPO insgesamt, gibt es keine konsistente Systematik. Die Gründe, die zur Unpfändbarkeit einzelner Einkünfte führen, sind vielmehr vielfältig (PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Vom zusätzlichen Urlaubsgeld (Nr. 2) über selbstgestelltes Arbeitsmaterial (Nr. 3) bis zu Sterbe- und Gnadenbezügen (Nr. 7) sowie der Blindenzulage (Nr. 8) wird eine Vielzahl von Vergütungsbestandteilen angesprochen. Bei den in § 850a Nr. 5 und 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgeldern, Geburts-, Heirats- und Studienbeihilfen besteht sogar nur ein allenfalls loser Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und dem in § 850 ZPO als Ausgangspunkt genannten Arbeitseinkommen. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen, die § 850a ZPO regelt, spricht jedenfalls nichts dafür, mit der Systematik eine Einschränkung des Wortlauts zu begründen, der als Verständnis des Begriffs Erschwernis auch die ungünstige Lage der Arbeitszeit zulässt.
35 
c) Die historische Auslegung gibt nur wenig Anhaltspunkte für eine Konkretisierung des Begriffs Erschwerniszulage (zur Entstehungsgeschichte des § 850a ZPO vgl. auch BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 12, BGHZ 211, 46).
36 
aa) Die Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (LohnpfändungsV.1940) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), welche § 850a ZPO vorangegangen ist, ist nicht ergiebig, weil sie den Begriff der Erschwerniszulage noch nicht enthalten hat (anders als etwa die Frontzulage oder die Verstümmelungszulage, § 3 Nr. 6 und 7 LohnpfändungsV.1940).
37 
bb) Aus dem zu § 850a ZPO führenden Gesetzgebungsverfahren selbst (vgl. dazu insb. BR-Drs. Nr. 662/51 und Nr. 662/2/51 sowie den Sitzungsbericht der 69. Sitzung des Deutschen Bundesrates vom 5. Oktober 1951, S. 43 f.) lässt sich nur entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Erschwerniszulagen in die Pfändungsschutzbestimmung davon ausging, dass die Zulagen als Ausgleich für die besondere, über das Normale hinausgehende Arbeitsbelastung gezahlt werden und gesondert ausgewiesen sein müssen, um eine Abgrenzung zum sonstigen Lohn zu ermöglichen. Dass damit allein unmittelbar körperlich belastende Tätigkeiten gemeint sind, ein Ausgleich für die ungünstige Lage der Arbeitszeit hingegen nicht ausreicht, lässt sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen.
38 
cc) Solches ergibt sich auch nicht aus einem Bescheid des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1952 (vgl. BB 1952, 859), der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit ergangen ist. Dieser erläutert, dass unter „Schmutz- und Erschwerniszulagen ... nur solche Lohnzuschläge zu verstehen sind, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der Arbeit verursachten Erschwernis gewährt werden.“ Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen werden. Weder dem Bundesminister der Justiz noch dem Bundesminister für Arbeit obliegt indes eine authentische Interpretation des § 850a Nr. 3 ZPO. Dass eine solche Stellungnahme Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden hat, ist nicht ersichtlich. Sie stellt allein eine Meinung der Exekutive dar und gibt keinen Aufschluss über den Willen des Gesetzgebers.
39 
d) Aus Sinn und Zweck der Pfändungsschutzvorschriften lässt sich jedoch der Begriff Erschwerniszulage in § 850a Nr. 3 ZPO näher bestimmen.
40 
aa) Das Schrifttum geht zumeist davon aus, dass § 850a ZPO einen vielgestaltigen Schuldnerschutz gewähre, der von sozialen Erwägungen getragen werde. Zudem solle die Pfändung die Lebensfreude des Schuldners und seiner Familie nicht allzu stark beeinträchtigen, ein besonderer Arbeitseinsatz honoriert werden und der Schuldner wenigstens teilweise den verdienten Lohn behalten dürfen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2; ähnlich Musielak/Voit/Becker ZPO 14. Aufl. § 850a Rn. 1, der neben dem Sozialgedanken betont, dass der Schuldner im eigenen und im Gläubigerinteresse zu „überobligationsmäßigen“ Leistungen bewegt werden soll; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850a Rn. 1). Dieser „Sozialgedanke“ wird allerdings bereits im Rahmen des § 850c ZPO verwirklicht, wonach ein Grundbetrag des Arbeitseinkommens - gestaffelt nach Unterhaltspflichten - absolut pfändungsfrei und der übersteigende Betrag nur zu einem Teil pfändbar ist. Zusätzliche Arbeit lohnt sich für den Schuldner also immer und seine Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten werden unabhängig von § 850a ZPO berücksichtigt. Man kann auch nicht vorbehaltlos annehmen, dass durch die Regelung in § 850a Nr. 3 ZPO der Schuldner im Gläubigerinteresse zu „überobligationsmäßigen“ Leistungen bewegt werden soll. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen bspw. eine gefährliche oder schmutzige Arbeit zum regulären Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (zB Kampfmittelbeseitigungsdienst) gehört. Soweit man den Sinn und Zweck der Regelung nicht in einer Besserstellung „überobligatorischer“ Tätigkeiten sondern generell „belastender“ Arbeiten sieht, spricht aber nichts dagegen, auch Belastungen, die sich aus der zeitlichen Lage der Tätigkeit ergeben, darunter zu fassen.
41 
bb) Kann somit § 850a ZPO kein einheitlicher Regelungszweck entnommen werden, sind zur Auslegung dieser Bestimmung Ziel und Funktion der Zwangsvollstreckung sowie der Einschränkungen der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen in den Blick zu nehmen.
42 
(1) Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO bestehen darin, dem Gläubiger einen staatlich geregelten Weg zu eröffnen, um eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. Vor § 704 Rn. 1; PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. Vor §§ 704 ff. Rn. 1). Aus Gläubigersicht ist es dabei wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners der Pfändung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgeführt werden kann. Diesem Gläubigerinteresse steht das Interesse des Schuldners an einer Sicherung seiner Existenzgrundlage gegenüber. Ein solcher Schutz des Schuldners ist verfassungsrechtlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Schuldners (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) gerechtfertigt und geboten (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 4; MüKoZPO/Smid 5. Aufl. § 850 Rn. 1). Er dient darüber hinaus dem Interesse der Allgemeinheit, nicht durch Sozialhilfeleistungen für den Unterhalt des Schuldners aufkommen zu müssen (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf/Lorenz aaO; Hk-ZV/Meller-Hannich § 850 Rn. 1). Der Gesetzgeber hat diesen Schutzauftrag in den §§ 850 ff. ZPO ausgeführt, hierbei die Perspektive des Schuldners als Arbeitnehmer eingenommen und versucht, ihm einen angemessenen Schutz vor der Pfändung des Arbeitseinkommens zu gewähren. Da das Arbeitseinkommen des Schuldners jedoch häufig das wichtigste Zugriffsobjekt in der Zwangsvollstreckung darstellt und die §§ 850 ff. ZPO die Durchsetzbarkeit der von Art. 14 GG geschützten vermögenswerten subjektiven Rechte des Gläubigers begrenzen, ist bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen eine Abwägung der wechselseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner geboten (vgl. PG/Ahrens ZPO 8. Aufl. § 850 Rn. 2).
43 
(2) Hiervon ausgehend ist die von Wortlaut und Systematik getragene Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage, die auch Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten einbezieht, mit Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes grundsätzlich vereinbar. Da bei den Pfändungsvorschriften der ZPO aber ebenso die Gläubigerinteressen angemessen berücksichtigt werden müssen, kann dieser Schutz nicht uferlos sein, sondern bedarf einer Begrenzung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 850a Rn. 2). Für die danach erforderliche Bestimmung der Reichweite des durch § 850a Nr. 3 ZPO vermittelten Schutzes von Erschwerniszulagen vor dem Gläubigerzugriff sind anderweitige gesetzgeberische Wertungen heranzuziehen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend ansieht. Wenn und soweit die Rechtsordnung in besonderen gesetzlichen Regelungen die Arbeit zu bestimmten Arbeitszeiten als besonders belastend ansieht, ist es normativ gerechtfertigt, dies auch im Rahmen des § 850a Nr. 3 ZPO bei der Auslegung des Begriffs Erschwerniszulage zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris).“
44 
2. Der Senat hält die in der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommene Auslegung des § 850a Nr. 3 ZPO für überzeugend, wonach auch Arbeit zu bestimmten Zeiten eine Erschwernis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, wenn die Lage der Arbeitszeit in der Rechtsordnung nicht nur als ungünstig angesehen, sondern als besonders belastend gewertet wird. Auch hiervon ausgehend unterliegen aber die Bundesbeamten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 EZulV gewährten Zulagen für Dienst am Samstag nach 13 Uhr nicht dem Pfändungsschutz.
45 
a) Zunächst können, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht unterschiedslos alle Zulagen, die auf der Grundlage des § 47 BBesG in der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (- Erschwerniszulagenverordnung -, vgl. § 47 Abs. 1 BBesG und § 1 EZulV) gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO angesehen werden. Denn die für die Pfändbarkeit von Zuschlägen maßgebliche Qualifizierung als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO liegt nicht in der Regelungskompetenz des für das Dienstrecht jeweils zuständigen Bundes- und Landesgesetz- bzw. Verordnungsgebers (vgl. auch BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris). Entsprechendes gilt für den Arbeitsgesetzgeber und die Tarifparteien. Ihnen obliegt es zu regeln, ob und ggf. für welche Arbeits- bzw. Dienstleistungen und in welcher Höhe Zuschläge gezahlt werden.
46 
b) Aus der Erschwerniszulagenverordnung lässt sich auch keine Wertung entnehmen, die für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Schuldner und Gläubiger bei einer Pfändung von Bedeutung wäre. Diese Verordnung regelt in erster Linie besoldungsrechtliche Aspekte, wie das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 23.08.2017 (a.a.O.) ebenfalls bereits dargelegt hat. Auch diese Einschätzung teilt der Senat.
47 
Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung setzen entsprechend der Verordnungsermächtigung nach § 47 Abs. 1 BBesG voraus, dass besondere, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigte Erschwernisse abgegolten werden. Wie sonstige Stellenzulagen (vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 380/08 -, Juris) gehören auch die Erschwerniszulagen - im Unterschied zum Grundgehalt und zu Amtszulagen, die statusbezogen sind -, nicht zum Kernbereich beamtenrechtlicher Alimentation. Als Element der Besoldungsstruktur dienen sie der Abgeltung besonderer tätigkeitsbezogener, bei der statusabhängigen Besoldung nicht berücksichtigter Erschwernisse der Dienstausübung. Zwar können sich auch Erschwernisse im Sinne von § 47 Abs. 1 BBesG u.a. aus physischen oder psychischen Belastungen sowie aus erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität ergeben (BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 45.10 -, Juris). Erforderlich ist jedoch, dass diese Belastungen bzw. Beeinträchtigungen weder durch die Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet noch durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert werden. Insbesondere Dauererschwernisse gleichbleibender Art stellen in dieser Struktur keine Erschwernisse im Sinne des § 47 BBesG dar; sie können ggf. durch eine Stellenzulage im Sinne des § 42 BBesG abgegolten werden (st. Rspr. des BVerwG, zuletzt Urteil vom 22.03.2018 - 2 C 43.17 -, Juris m.w.N.). Im Übrigen besteht ein weiter Spielraum bei der Einschätzung, welche besonderen, aufgabenbezogenen Anforderungen als Erschwernis anerkannt werden und wie hoch die Zulage bemessen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 2 C 43.17 -, Juris). Vor diesem Hintergrund lassen die in diesem Rahmen getroffenen Regelungen keine Rückschlüsse darauf zu, welchen Interessen im Falle einer Pfändung hinsichtlich der dem beamteten Schuldner auf der Grundlage der Erschwerniszulagenverordnung gewährten Zulagen der Vorrang zu geben ist.
48 
c) Allgemein bewertet die bundesdeutsche Rechtsordnung den Samstag als Werktag. Auch für Arbeitnehmer gibt es für die Arbeit am Samstag gesetzlich keine anderen Schutzbestimmungen als für die übrigen Werktage. Hiervon ausgehend ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass tarifliche Samstagszuschläge für Arbeitnehmer keine Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO sind. Im Arbeitsrecht sei der Samstag ein normaler Werktag (vgl. § 3 Abs. 2 BUrlG). Besondere gesundheitliche oder soziale/familiäre Beeinträchtigungen seien nicht erkennbar (BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris). Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
49 
Zu ergänzen ist lediglich, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob aufgrund von Tarifverträgen (z.B. Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe) oder öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitregelungen der Samstag grundsätzlich dienst- bzw. arbeitsfrei ist. Denn auch dabei handelt es sich um keine Schutzbestimmungen. Entsprechende Regelungen dienen der Arbeitszeitverteilung auf die Wochentage und tragen der betrieblichen oder behördlichen Organisation Rechnung. Dies gilt - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - insbesondere auch für § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (vom 15.02.2006, BGBl. I S. 427, Arbeitszeitverordnung - AZNeuoV), wonach der Samstag grundsätzlich dienstfrei ist. Denn diese Norm stellt im Hinblick auf die Dienstfreiheit der Beamten an Samstagen weder auf den Zweck der physischen und psychischen Regeneration und damit auf die körperliche Unversehrtheit des Beamten noch auf den Schutz des Familien- und Soziallebens des Beamten ab. Sie verfolgt vielmehr das Interesse, die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten von 41 Wochenstunden gemäß § 3 Abs. 1 AZNeuoV gleichmäßig und ausgewogen auf die Zeit zwischen Montag und Freitag zu verteilen, wobei das Modell der Fünf-Tage-Woche der kontinuierlichen Erreichbarkeit der Behörden und der staatlichen Einrichtungen zwischen Montag und Freitag am besten Rechnung trägt (vgl. auch Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Arbeitszeitverordnung vom 24.02.2006 - D I 3 - 211 321-9/9 -). Müssen oder dürfen vom Dienst am Samstag in den entsprechenden Arbeitszeitregelungen grundsätzlich freigestellte Bedienstete in bestimmten Fällen am Samstag arbeiten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AZNeuoV), entfällt insoweit lediglich ihre mittelbare Besserstellung. Dies rechtfertigt es offensichtlich nicht, die Samstagarbeit in diesen Fällen als „besondere Erschwernis“ zu beurteilen.
50 
d) Die Auslegung § 850a Nr. 3 ZPO durch das Verwaltungsgericht, die zu einem besonderen Schutz des beamteten Schuldners und einer Schlechterstellung seiner Gläubiger führt, lässt sich auch mit dem System und mit der Ratio der Pfändungsschutzregelungen nicht vereinbaren.
51 
Den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen regeln die §§ 850 ff. ZPO gleichermaßen für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten wie die Arbeits- und Dienstlöhne der Arbeiter und Angestellten, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte u.ä. (vgl. § 850 Abs. 2 bis 4 ZPO). Eine Differenzierung danach, ob die Einkünfte aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis erzielt werden, nimmt die Regelung nicht vor.
52 
Eine solche Differenzierung lässt zudem die Zweckrichtung des Pfändungsschutzes, im Spannungsverhältnis zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen einen Ausgleich zu schaffen, nicht zu. Durch den Pfändungsschutz soll einerseits jedem Schuldner der Teil seines Einkommens pfandfrei belassen werden, den er benötigt, um sich und seiner Familie die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Zudem soll er auch in der Motivation gestärkt werden, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 850 ZPO, Rn. 1). Andererseits bestehen Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckungsregeln darin, dem Gläubiger einen staatlich geregelten Weg zu eröffnen, um eine titulierte Forderung auch tatsächlich durchsetzen zu können. Aus Gläubigersicht ist es dabei wichtig, weite Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners, das häufig das wichtigste Zugriffsobjekt ist, der Pfändung zu unterwerfen, damit die Zwangsvollstreckung erfolgreich durchgeführt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris m.w.N.). Dabei ist im Kontext des § 850a Nr. 3 ZPO auch zu berücksichtigen, dass die darin erfassten Zulagen sogar der Pfändung durch Unterhaltsgläubiger vollständig entzogen sind, wohingegen die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Bezüge für diesen nur teilweise unpfändbar sind (vgl. § 850d Abs. 1 ZPO). Das beschriebene Spannungsverhältnis besteht grundsätzlich in gleicher Weise, unabhängig davon, ob der Schuldner ein Arbeitnehmer oder ein Beamter ist, der aus organisatorischen Gründen - nur - gelegentlich an Samstagen Arbeit und Dienst zu leisten hat. Für beide Fälle lässt sich der Rechtsordnung insoweit keine Wertung entnehmen, die den Schutz von Samstagszulagen vor einer (Unterhalts-)Pfändung rechtfertigen könnte.
53 
e) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Regelung des § 3b EStG, wonach lediglich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, nicht aber solche für Samstagsarbeit steuerfrei sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - IX ZB 41/16 -, Juris, Rn. 8). Nach Ansicht des Senats lässt sich dieser Vorschrift eine allgemeingültige Wertung für die Pfändbarkeit auch insoweit - und nicht nur hinsichtlich der üblichen Höhe der Zulagen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 -, Juris) - entnehmen. Die in dieser Norm geregelte sachliche Steuerbefreiung bezieht sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG), die sich mit Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO im Wesentlichen decken (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl., § 850 ZPO, Rn. 2). Die rechtssystematische Bedeutung und das Subventionsziel der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG stehen zwar nicht eindeutig fest (vgl. BFH, Urteil vom 15.09.2011 - VI R 6/09 -, Juris m.w.N.). Die Rechtsprechung sieht das Ziel dieser Vorschrift jedenfalls insbesondere darin, die Wirkung der tatbestandlich erfassten Zuschläge zum Arbeitseinkommen zu verstärken, um den betroffenen Arbeitnehmern einen Ausgleich für „besonderes Arbeitsleid” zu gewähren und eine Entschädigung für die Auswirkung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auf den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.1978 - 1 BvR 174/78 -, Juris; BFH, Urteil vom 22.10.2009 - VI R 16/08 -, Juris, m.w.N.; so auch Herfort in: Korn, Einkommensteuergesetz, 119. Lieferung, § 3b, Rn. 2). Diesem Verständnis schließt sich der Senat an, zumal dieser sozialpolitische Entschädigungsgedanke, der die Steuerbefreiung zu rechtfertigen vermag, auch in den vorgegebenen Höchstgrenzen erkennbar wird, die nicht nur Missbräuche und ungerechtfertigte Steuerbefreiungen verhindern sollen, sondern auch weitergehende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Lenkungswirkungen begrenzen. Das Verständnis der Gegenmeinung dahingehend, dass die Norm eben solche Anreize für Arbeitnehmerleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit schaffen wolle (v. Beckerath in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 300. AL 10/2019, 2. Steuerfreie Einnahmen, Rn. A 172), führt demgegenüber in Anbetracht des Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsschutzes zu einem Widerspruch mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung und hat die Einschätzung zur Folge, die Regelung sei rechtspolitisch verfehlt (vgl. hierzu v. Beckerath in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, 300. AL 10/2019, 2. Steuerfreie Einnahmen, Rn. A 172).
54 
Ergibt sich damit aus der Ausnahmevorschrift des § 3b EStG, dass der Steuergesetzgeber die Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips nur hinsichtlich der Zulagen für Arbeit an den Sonn- und Feiertagen und zu Nachtzeiten wegen ihres Entschädigungscharakters zu Lasten des Steuergläubigers gerechtfertigt ansieht, spricht auch dies dafür, Zulagen für die Arbeit an Samstagen nicht unter den Begriff der Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO zu fassen.
C.
55 
Im Übrigen ist die Klage begründet und die Berufung zurückzuweisen. Dem Kläger steht der Anspruch auf Leistung des Differenzbetrags für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 hinsichtlich der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulagen zu.
I.
56 
1. Der Besoldungsanspruch unterlag insoweit nicht der Pfändung und ist auch nicht auf den Treuhänder übergegangen und damit nicht durch Überweisung an diesen erfüllt worden. Denn die Beklagte hat die der Pfändung bzw. dem Insolvenzbeschlag jeweils unterliegenden Bestandteile der Bezüge des Klägers nicht korrekt berechnet, sondern durch die Berücksichtigung der Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen als pfändbares Einkommen gegen die - gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend geltenden - Vorschriften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen §§ 850 ff. ZPO verstoßen. Die von ihr als pfändbar behandelten Zulagen für Dienste zu ungünstigen Zeiten für die Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EZulV) und für die Arbeit an Wochentagen (Montag bis Freitag) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 EZulV) sind Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO. Im hier streitigen Zeitraum bewegten sie sich auch im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen des Üblichen und waren bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen (§ 850e Nr. 1 ZPO).
57 
2. Auch hinsichtlich der Beurteilung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzulagen als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO schließt sich der Senat dem Bundesarbeitsgericht an, das in seinem Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 - (Juris) hierzu ausgeführt hat:
58 
„aa) Für die Nachtarbeit kann auf die Wertung in Erwägungsgrund 7 und Art. 8 ff. der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL) und in § 6 Abs. 5 ArbZG zurückgegriffen werden. Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 17, BAGE 153, 378; vgl. BGH 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - Rn. 13, BGHZ 211, 46). Indem Nachtarbeit verteuert wird, wirkt sich der Nachtarbeitszuschlag mittelbar auf die Gesundheit aus. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18, aaO). Der Gesetzgeber hat die Ausgleichspflicht für Nachtarbeit als so bedeutend angesehen, dass er den entsprechenden Zuschlag - als einzigen Zuschlag - gesetzlich geregelt hat. Damit wird unterstrichen, dass dieser Zahlung auch im Interesse des Arbeitnehmers eine besondere Stellung eingeräumt wird. Insoweit haben im Rahmen einer Pfändung Gläubigerinteressen zurückzustehen.
59 
bb) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV nach § 1 Nr. 2 ArbZG als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Damit haben der Verfassungsgeber und der Gesetzgeber in nachdrücklicher Weise ein Schutzbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Vom Grundsatz her dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden, § 9 Abs. 1 ArbZG. Nur aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelungen ist dies erlaubt (vgl. § 9 Abs. 2 und 3, § 10 ArbZG), was dann aber besondere Ausgleichsmaßnahmen erfordert (vgl. § 11 ArbZG). Daraus wird deutlich, dass auch hier der Gesetzgeber Arbeit an Sonn- und Feiertagen als besondere Erschwernis betrachtet.
60 
cc) Die besondere Rolle von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit hat der Gesetzgeber bspw. auch im Rahmen von Beschäftigungsverboten in § 8 Abs. 1 MuSchG berücksichtigt (ab 1. Januar 2018: § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 MuSchG im Unterabschnitt „Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz“). Auch das rechtfertigt es, in einer Gesamtschau Schuldnerinteressen betreffend Zulagen für Arbeit zu diesen Zeiten im Rahmen der Pfändungsschutzvorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO vorrangig vor Gläubigerinteressen zu behandeln (BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, Juris, Rn. 21 - 45).“
61 
Dieser Entscheidung hat sich auch der Bundesgerichtshof, der bereits mit Beschluss vom 29.06.2016 (- VII ZB 4/15 - Juris) entschieden hat, dass Nachtarbeitszuschläge nach § 3 EZulV, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind, hinsichtlich der Sonn- und Feiertagszuschläge mit seinem Beschluss vom 20.09.2018 - IX ZB 41/16 - (Juris) ausdrücklich angeschlossen.
II.
62 
1. Besonderheiten lassen sich für Zulagen für den Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EZulV nicht erkennen. Auch sie knüpfen erkennbar an den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz an, der unabhängig von der jeweiligen Gesetzgebungszuständigkeit zu beachten ist (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 WRV): „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ Trotz der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften für den individuellen Arbeitsschutz ist gerade der Sonntag als einzig verbleibender Tag der Arbeitsruhe im rhythmischen Gleichklang ein solcher der Rekreation und der Möglichkeit des familiären und sozialen Zusammenseins von herausragender Bedeutung (so BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, Juris, zur damaligen Berliner Regelung des § 3 Abs. 1 BerlLadÖffG). Entsprechendes gilt nach Überzeugung des Senats für die gesetzlichen Feiertage. Die Zulagen werden schließlich gemäß § 3 EZulV den Bundesbeamten auch nur für tatsächlich an Sonn- und Feiertagen geleistete (Bereitschafts-)Dienste gewährt.
63 
2. Der Senat geht mit dem Bundesarbeitsgericht weiter davon aus, dass der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL), die auch auf Beamte Anwendung findet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 B 93.12 -, Juris), allgemeingültige Aussagen bezüglich besonderer Belastungen aufgrund von Arbeit in den Abend- und Nachtstunden entnommen werden können. Nach Art. 2 Ziff. 3 dieser Richtlinie ist Nachtzeit jede in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst. Außerhalb dieses Rahmens sind die nationalen Wertungen maßgeblich. Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden innerstaatlich eingehalten, wobei sich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der konkreten Zeiträume, die insoweit als besonders belastend anzusehen sind, im Arbeitsrecht und Beamtenrecht nicht nur hinsichtlich Dauer und Lage der jeweiligen Nachtzeit, sondern auch regelungstechnisch unterscheiden.
64 
Für Arbeitnehmer wird im Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass Nachtarbeit in Sinne des Gesetzes jede Arbeit ist, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG), wobei Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG) ist. Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG Arbeitnehmer, die an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten. Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das Arbeitszeitgesetz gibt rechtliche Grenzen im Sinne eines Mindeststandards vor, die für Arbeitnehmer günstigeren tarifvertraglichen Regelungen nicht entgegenstehen. Solche finden sich z.B. im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Dort wird gemäß § 8 Abs. 1b TVöD als Ausgleich für die Nachtarbeit ein Zeitzuschlag - je Stunde von 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe - vorgesehen, wobei Nachtarbeit gemäß § 7 Abs. 5 TVöD die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr ist.
65 
Für Bundesbeamte regelt § 3 Abs. 1 EZulV, dass Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Hinsichtlich der Nachtzulagen gilt dies für Dienst in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Dies führt jedoch auch insoweit nicht zu Unterschieden hinsichtlich der Pfändbarkeit von Zuschlägen bzw. Zulagen unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Nachtzeit. Vielmehr ist ein von der nationalen Rechtsordnung allgemein anerkannter Rahmen zu ermitteln. Dieser lässt sich nach Ansicht des Senats wiederum aus dem Steuerrecht herleiten. Hieraus ergibt sich für Nachtarbeitszuschläge aus § 3b Abs. 2 Satz 3 EStG, dass diese nur dann als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO angesehen werden können, wenn sie dem Arbeitnehmer oder Beamten für tatsächlich geleistete Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr zugeflossen sind. Damit sind auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 EZulV, der den Rahmen des § 3b Abs. 2 Satz 3 EStG vollständig ausschöpft, aber nicht überschreitet, für geleistete Nacharbeit gezahlte Zulagen unpfändbar.
III.
66 
Die in der Zeit von Dezember 2015 bis April 2016 dem Kläger nur zum Teil und im übrigen an den Unterhaltsgläubiger und den Treuhänder ausgezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge hielten sich auch der Höhe nach im Rahmen des Üblichen. Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen gewährter Sonn-/Feiertags- und Nachtarbeitszulagen kann auch insoweit an § 3b EStG angeknüpft werden, wonach Zuschläge für tatsächlich zu ungünstigen Zeiten geleistete Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.06.2016 - VII ZB 4/15 - und vom 20.09.2018 - IX ZB 41/16 -; BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 -, jeweils Juris). Diese Grenzen der Nr. 1 (25 v.H. des Grundlohns bei Nachtarbeit), der Nr. 2 (50 v.H. des Grundlohns bei Sonntagsarbeit) und der Nr. 3 (125 v.H. des Grundlohns bei Feiertagsarbeit) des § 3b Abs. 1 EStG wurden mit den hier streitgegenständlichen Zuschlägen nicht überschritten. Die Sonntag- und Feiertagszulagen beliefen sich für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 auf 26,81 EUR, 80,36 EUR, 80,36 EUR, 112,37 EUR bzw. 41,08 EUR, die Nachtarbeitszulagen auf 40,79 EUR, 61,59 EUR, 159,94 EUR, 32,10 EUR bzw. 83,05 EUR. Dem stand ein monatliches Grundgehalt (A 8, Stufe 8) in Höhe von 3.097,80 EUR gegenüber.
IV.
67 
Der dem Kläger danach zustehende Differenzbetrag hinsichtlich der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen für die Monate Dezember 2015 bis April 2016 ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz entsprechend § 291 Satz 2 BGB zu verzinsen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 - 2 B 36.05 -, Juris m.w.N.). Dieser Betrag lässt sich rein rechnerisch ermitteln.
D.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
E.
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 Nr. 1 BRRG gegeben ist.
70 
Beschluss vom 10. Dezember 2019
71 
Der Streitwert ist unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 ausgehend von dem auf Auszahlung der Nettobezüge gestellten Antrag aus der Summe der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen (598,34 EUR plus 591,16 EUR = 1.189,50 EUR) und der zu versteuernden Samstagszulagen (insgesamt 41,03 EUR brutto, geschätzte Höhe des beantragten Nettobetrags: 32,30 EUR) für den streitigen Zeitraum von Dezember 2015 bis Juni 2016 zu ermitteln und damit für beide Rechtszüge gemäß § 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 1 GKG jeweils auf 1.221,80 EUR festzusetzen. Die erstinstanzliche Festsetzung war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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