Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 768/20

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2020 - 13 K 8714/18 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.02.2020 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 146 Abs. 2 VwGO in der Fassung des zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533, 3538) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Der Rechtsmittelausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.10.2019 - 9 S 1980/19 - und vom 22.11.2018 - 11 S 1997/18 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.01.2020 - 6 D 70/19 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.06.2019 - 10 C 19.701 - juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2018 - 2 O 129/18 - juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.09.2017 - 13 PA 235/17 - juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2017 - 12 E 249/17 - juris Rn. 2 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 23.09.2016 - 1 PA 248/16 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2016 - 3 M 55.16 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO 15. Aufl., § 146 Rn. 11; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 146 Rn. 10; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 11).
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn das Gericht (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. BT-Drs.17/11472 S. 48 f.). Der Ausschluss der Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO bezweckt eine Entlastung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe. Diese sollen von der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragstellers entbunden werden und damit auch von der Prüfung, ob hierzu vorgelegte Unterlagen den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, § 118 Abs. 2 ZPO genügen.
Nach diesen Maßgaben ist die Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht (auch) unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abgelehnt, sondern allein deshalb, weil der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige - hinreichend aktuelle und vollständige - Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen nicht vorgelegt habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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