Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1707/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. April 2020 - 4 K 6074/18 - geändert.
Der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 29. April 2020 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Errichtung einer doppelseitig beleuchteten Plakatanschlagtafel (CityStarBoard mit Monofuß) zu erteilen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigen der Klägerin. Sie beantragt, den Streitwert auf 10.000 Euro zu verdoppeln, weil es sich um eine doppelseitige Werbeanlage handele.
II.
2
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit 5.000 Euro zu niedrig angesetzt. Der Senat hält einen Wert von 10.000 Euro für angemessen.
3
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dieser Befugnis ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Dementsprechend orientiert sich der Senat grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z.B. in NVwZ-Beilage 2013, 57), der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Streitwertpraxis der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte zusammenfasst. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
4
Ausgehend davon bemisst der Senat das Interesse der Klägerin an der Baugenehmigung für die streitgegenständliche großflächige Werbetafel nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs mit 10.000 Euro. Unter Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs wird für eine großflächige Werbetafel ein Streitwert von 5.000 Euro vorgeschlagen. Dieser Streitwert ist in Absprache und Übereinstimmung mit den anderen Baurechtssenaten des beschließenden Gerichtshofs zu verdoppeln, wenn es sich - wie hier - um eine doppelseitige Werbetafel handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.9.2019 - 3 S 2169/19 - juris Rn. 14). Eine etwaige Beleuchtung hat dagegen auf die Höhe des Streitwerts keine Auswirkung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.3.2019 - 5 S 2766/18 - NVwZ-RR 2019, 703, juris Rn. 4; Beschluss vom 2.10.2019 - 8 S 1626/19 - juris Rn. 17). Mit Blick auf die Beleuchtung der Werbeanlage hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch keine Erhöhung beantragt.
5
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).