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| Die Beschwerden der Antragsgegner Ziff. 1 bis 8 gegen die in einem tierschutzrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg. |
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| 1. Der Senat legt den Beschwerdevortrag, der keine bestimmten Anträge enthält, sachdienlich dahingehend aus, dass die beschwerdeführenden Antragsgegner das Ziel verfolgen, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 45) feststellen zu lassen. Denn die Durchsuchungsanordnung wurde am 10.12.2020 vollzogen und die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Geltungsdauer der Durchsuchungsanordnung bis zum 18.01.2021 ist abgelaufen. Die durch das Verwaltungsgericht angeordnete Maßnahme hat sich damit in vollem Umfang erledigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2017 - 1 S 1040/17 -, n.v.). Für ein auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gerichtetes Beschwerdebegehren fehlte den Antragsgegnern daher von vorneherein das Rechtsschutzbedürfnis. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Anträge sind indes statthaft und – jedenfalls soweit es die Beschwerden der Antragsgegner Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7 betrifft – auch im Übrigen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2015 - 1 BvR 625/15 -, NJW 2015, 219; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011 - 1 S 1864/11 -, VBlBW 2012, 103; Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 -, VBlBW 2002, 426 m.w.N.). |
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| 2. Die Beschwerden der Antragsgegner Ziff. 2, 5 und 8 sind jedoch mangels berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) bereits unzulässig. Nach ihrem eigenen Vortrag, der sich jedenfalls in Bezug auf die Antragsgegner Ziff. 2 und 8 durch bei den Verwaltungsakten befindliche Meldeauskünfte bestätigt, waren sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der anschließenden Durchsuchung nicht mehr auf dem die Anordnung betreffenden Anwesen der Familie ...- ... … 1 in ... ... wohnhaft. Die richterliche Durchsuchungsanordnung auf Grundlage von § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG, die dazu diente, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG für einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und des räumlich geschützten Bereichs der Privatsphäre (vgl. zum Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 04.02.2005 - 2 BvR 308/04 -, juris Rn. 10) gerecht zu werden, ging daher, soweit sie sich auf die Antragsgegner Ziff. 2, 5 und 8 bezog, ins Leere. Die angeordnete Durchsuchung konnte die genannten Antragsgegner – ihren eigenen Vortrag als wahr unterstellt – von vorneherein nicht in ihren aus Art. 13 Abs. 1 GG folgenden Rechten beeinträchtigen. Ein aus dem Grundrecht herrührendes oder sonst schützenswertes Interesse, die Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Durchsuchungsanordnung im Wege der Beschwerden feststellen zu lassen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und wurde mit den Beschwerden auch nicht aufgezeigt. |
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| 3. Die übrigen Beschwerden der Antragsgegner Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7 sind zwar zulässig, aber unbegründet. Die auf § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG beruhende Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebengebäude, Stallungen, Betriebsräume und sonstigen befriedeten Besitztums der Antragsgegner auf dem Anwesen ... … in ... ... war zum Zwecke der Durchsetzung der gegen die Antragsgegner erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnungen des Landratsamts ... vom 10.06.2020 und des Auffindens der entgegen dieser Anordnungen gehaltenen Tiere gerechtfertigt. Dies hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Antragsgegner Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7 in den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat Bezug (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. |
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| a) Die Antragsgegner rügen, die Durchsuchungsanordnung habe nicht ergehen dürfen. Richtig sei zwar, dass ein Haus- und Hofverbot erklärt worden sei. Dieses gelte jedoch ausschließlich gegenüber Frau ..., Amtstierärztin beim Landratsamt .... Grund hierfür sei, dass diese in der Vergangenheit versucht habe, mit Keschern die Katzen einzufangen und die Tiere hierbei unnötige Qualen erlitten. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Vorgehensweise des Landratsamts dem Tierschutz gerecht werde. |
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| Diese Einwände der Antragsgegner verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Anlässlich einer am 26.11.2020 vor Ort durchgeführten Nachkontrolle der Tierhaltung wurde nicht nur festgestellt, dass entgegen den gegenüber den Antragsgegnern verfügten und sofort vollziehbaren Tierhaltungs- und -betreuungsverboten vom 10.06.2020 auf dem gemeinschaftlich bewohnten Anwesen nach wie vor zahlreiche Tiere, insbesondere Katzen und mindestens ein Hund, gehalten wurden (vgl. den Besuchsbericht auf S. 668 f. der die Antragsgegnerin Ziff. 1 betreffenden Verwaltungsakte). Vielmehr sprach die Antragsgegnerin Ziff. 1 auch ausdrücklich ein Haus- und Hofverbot gegenüber den Amtstierärzten des Landratsamts ... Frau ... und Herrn ... ... sowie sonstige Vertreter der „...“ („der ganze Verein“) aus und erklärte, sie werde die anwesenden Personen nicht ohne Durchsuchungsbeschluss in die Wohnung lassen. Vor diesem Hintergrund bestand angesichts der anhaltenden Verstöße gegen die sofort vollziehbaren Verbote nicht nur Anlass zur Vollstreckung, sondern auch zur Einholung einer Durchsuchungsanordnung, da weder damit zu rechnen war, dass die Antragsgegner dem Tierhaltungs- und -betreuungsverbot freiwillig in ausreichendem Maße nachkommen würden, noch dass die Antragsgegner ohne eine richterliche Anordnung die zum Einfangen der Tiere erforderliche Durchsuchung ihrer Wohnräume und sonstigen befriedeten Besitztums dulden würden. |
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| Ob die Art und Weise des Einfangens der zahlreichen herumlaufenden Katzen in der Vergangenheit sowie anlässlich der durchgeführten Durchsuchung nach Auffassung der Antragsgegner den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügte, hat auf die Rechtsmäßigkeit der hier allein angegriffenen Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts keinen Einfluss. |
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| b) Auch soweit die Antragsgegner im Hinblick auf die beiden Hunde „...“ und „...“ einwenden, dass diese seit Abgabe nach Bayern hätten zurückgeholt werden müssen und sie sich nunmehr in einer Eingewöhnungsphase bei einer neuen Besitzerin befunden hätten, die sie lediglich am späten Abend zurückbrächte, sowie dass diese Eingewöhnungsphase durch die rechtswidrige Beschlagnahme abrupt unterbrochen worden sei, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. |
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| Unabhängig davon, dass dieser Vortrag bereits insoweit nicht glaubhaft erscheint, als sich die beiden Hunde im Zeitpunkt der während des Tages durchgeführten Durchsuchung auf dem Anwesen der Antragsgegner befanden, und auch ein vorübergehendes Halten und Betreuen von den angeordneten Verboten erfasst ist, ist Prüfungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ausschließlich der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung angeordnet und über das „Ob“ der Durchsuchung entschieden wurde. Für einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden Durchführung der Durchsuchung – also der Rechtswidrigkeit der Art und Weise („Wie“ der Durchsuchung) – ist demgegenüber in dem Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum. Denn zur Durchführung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zumeist – und so auch hier – keine Regelung. Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 64 m.w.N.). Gleiches gilt für eine etwaige im Rahmen der Durchsuchung erfolgte Beschlagnahme einzelner Tiere. Auch diese ist nicht Verfahrensgegenstand der hier angegriffenen Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts. |
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| c) Schließlich verhilft auch der Vortrag der Antragsgegner, die Durchsuchungsanordnung sei offensichtlich unnötig gewesen, da weder der Antragsteller noch sie selbst in der Lage seien, sämtliche Katzen einzufangen, ihren Beschwerden nicht zum Erfolg. |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen und den alleinigen Prüfungsgegenstand bildenden Durchsuchungsanordnung ist der Zeitpunkt des Erlasses des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Durchsuchung angeordnet wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2020 - 1 S 2679/19 -, juris Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 4 C 08.2888 -, juris Rn. 11). Zu diesem Zeitpunkt bestand die hinreichende Aussicht, dass durch die Durchsuchung der Wohnräume der Antragsgegner und des sonstigen befriedeten Besitztums jedenfalls ein Teil der entgegen der Tierhaltungs- und -betreuungsverbote von den Antragsgegnern gehaltenen und betreuten Tiere eingefangen und weggenommen werden könnten. Dass es bereits in der Vergangenheit nicht gelungen war, im Außenbereich des Anwesens sämtliche Katzen einzufangen, und die konkrete Möglichkeit bestand, dass sich wiederum nicht alle Katzen einfangen lassen würden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Ohne dass es darauf für die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung ankäme, hat sich die Aussicht auch insoweit bestätigt, als anlässlich der Durchsuchung immerhin sieben Katzen und zwei Hunde weggenommen werden konnten, die sich teilweise im zuvor für den Antragsteller nicht zugänglichen Wohnhaus der Antragsgegner aufgehalten haben. Die Durchsuchungsanordnung erweist sich auch nicht im Nachhinein deshalb als rechtswidrig, weil sich erneut ein Teil der Katzen dem Einfangen entziehen konnte. |
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| 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr anfällt (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). |
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