Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2019 - 1 K 13624/17 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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| | Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags genügt in Teilen bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit die Darlegungserfordernisse beachtet wurden, greifen die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils <§ 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; hierzu nachfolgend 2.>, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache <§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; hierzu nachfolgend 3.>, Divergenz <§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; hierzu nachfolgend 4.> und Vorliegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels <§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; hierzu nachfolgend 1.>) nicht durch. |
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| | 1. Die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil leide an nach § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Verfahrensmängeln. Dies hat sie jedoch nicht in den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügender Weise dargelegt. |
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| | a) Die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe den von ihr gestellten Antrag nicht richtig zu Protokoll genommen. Außerdem habe es den Sachverhalt im Tatbestand des Urteils nicht richtig wiedergegeben; daher beruhten die Entscheidungsgründe auf unzutreffenden Annahmen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt. Ferner sei das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es angezeigt sei, bei der Beklagten einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu stellen. Ein solcher Hinweis sei aber nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe hierdurch die ihm durch § 86 Abs. 3 VwGO auferlegte Pflicht verletzt, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. |
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| | b) Diesen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, dass das angegriffene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, der Anlass gibt, die Berufung zuzulassen. |
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| | Insofern weist der Senat zunächst darauf hin, dass Voraussetzung für die Begründetheit der Rüge eines Verfahrensmangels die vorherige Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ist, den Mangel zu beheben (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit BVerwG, Beschluss vom 08.04.2021 - 9 B 30.20 -, juris Rn. 25 ). Soweit die Klägerin rügt, ihr Klagantrag sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Juli 2019 nicht richtig zu Protokoll genommen worden, stand ihr die Möglichkeit offen, die Berichtigung des Protokolls zu beantragen (§ 105 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO). Von dieser Möglichkeit hat sie aber keinen Gebrauch gemacht. Daher hat sie die Beweiskraft des Protokolls (§ 105 VwGO in Verbindung mit § 165 ZPO) gegen sich gelten zu lassen. Mit Blick auf die nach Einschätzung der Klägerin unrichtige Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angegriffenen Urteils wäre ihr die Möglichkeit eröffnet gewesen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eine Tatbestandsberichtigung zu beantragen (§ 119 Abs. 1 VwGO). Auch von dieser Möglichkeit hat die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. |
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| | Soweit die Klägerin beanstandet, vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Antragstellung nicht hinreichend beraten worden zu sein (§ 86 Abs. 3 VwGO), fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Frage, ob und - wenn ja - in welcher Hinsicht das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Mangel beruhen könnte. Die Klägerin rügt insofern, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu beantragen. Sie trägt aber nicht vor, inwiefern die angegriffene Entscheidung hierdurch im Ergebnis fehlerhaft geworden sein könnte. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb es mit Blick auf den angenommenen Fehler erforderlich sein könnte, ein Berufungsverfahren durchzuführen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im laufenden Zulassungsverfahren mit Bescheid vom 9. April 2020 über einen am 21. November 2019 gestellten Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (abschlägig) entschieden hat; die Klägerin hatte damit die Möglichkeit, diesbezüglich erneut den Rechtsweg zu beschreiten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Verletzung einer Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Zusammenhang auch fernliegt. |
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| | 2. Aus der Begründung des Zulassungsantrags der Klägerin ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). |
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| | a) Solche Zweifel liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 -, juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8, und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.). Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.03.2021 - 11 S 2932/20 -, juris Rn. 3, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4). |
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| | b) Gemessen an diesem Maßstab hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ihre Verpflichtungsklage abzuweisen, ernstlichen Zweifeln unterliegt. |
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| | (1) Die Klägerin beanstandet insofern, dass das Verwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Im Zusammenhang mit ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe sie gegenüber der Ausländerbehörde keine falschen Angaben gemacht und niemanden getäuscht. Insbesondere habe sie offengelegt, dass die Tochter ihres Ehemannes seit April 2011 nicht mehr im Bundesgebiet, sondern bei ihrer Mutter in Polen lebe. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Trennung von ihrem Ehemann habe die Klägerin nicht verschwiegen. Ihr Vertrauen in den Fortbestand ihres Rechts, im Bundesgebiet zu leben, sei daher schutzwürdig. Mittlerweile stehe ihr ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU zu, das ihr nur nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU beziehungsweise § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entzogen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU seien aber mangels Täuschungshandlung nicht erfüllt. Eine mit den angegriffenen Bescheiden gegenüber der Klägerin verfügte Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU beruhe auf einem Ermessensfehler (Ermessensausfall). Die zwischenzeitlich erfolgte Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann dürfe der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Denn erst mit der rechtverbindlichen Auflösung ihrer Ehe entfalle die Möglichkeit, sich auf ein von ihrem Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu stützen. |
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| | (2) Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AufenthG zustehe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Klägerin angesprochenen Punkte für das Verwaltungsgericht überwiegend nicht entscheidungserheblich waren. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung selbstständig tragend auf die Annahme gestützt, der Klägerin und ihrem Ehemann fehle der nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AufenthG erforderliche Wille zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2019 hätten die beiden Ehegatten vielmehr übereinstimmend erklärt, getrennt voneinander zu leben und an einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht interessiert zu sein. Damit fehle es bereits an den allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs. |
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| | Dieser Einschätzung ist die Klägerin im Zulassungsverfahren insofern entgegengetreten, als sie unter Hinweis auf Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auf das Fortbestehen des formalen Bands ihrer Ehe abstellt und das Getrenntleben der Ehegatten als aufenthaltsrechtlich unerheblich einstuft. Mit Blick auf den - im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen - Anwendungsbereich der §§ 27, 30 AufenthG geht diese Einschätzung jedoch fehl. Ihr steht der insofern eindeutige Wortlaut von § 27 Abs. 1 AufenthG entgegen. Auch auf das hier einschlägige Unionsrecht - die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (vgl. hierzu Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Edition 01.01.2021, § 27 AufenthG Rn. 24) - lässt sie sich nicht stützen. Im Gegenteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt unterstrichen, dass ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem im Unionsgebiet lebenden Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden darf, wenn das Bestehen der nach Art. 2 Buchst. d und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG erforderlichen tatsächlichen familiären Bindungen aufgrund einer individuell vorgenommenen Prüfung positiv festgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 20.11.2019 - C-706/18 -, Rn. 27 ff., vom 13.03.2019 - C-635/17 -, Rn. 58 ff.). Aus dem von der Klägerin angesprochene Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1985 - 267/83 - ergibt sich nichts Anderes. Das Urteil betrifft nicht die oben aufgezeigten europarechtlichen Grundlagen für den Familiennachzug Drittstaatsangehöriger zu Drittstaatsangehörigen. Es bezieht sich vielmehr auf den drittstaatsangehörigen Ehegatten eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Wanderarbeitnehmers (Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angesprochenen Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 - C-244/13 -, und vom 8. November 2012 - C-40/11 -. Auch in den diesen Verfahren zugrundeliegenden Fällen ging es um Drittstaatsangehörige, die mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet waren, von diesen aber getrennt lebten. Die Vorlagefragen betrafen jeweils die Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten. Auf die Auslegung der den Zuzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem anderen Drittstaatsangehörigen regelnden Vorschrift des § 30 Abs. 1 AufenthG lassen sich aus den genannten Entscheidungen keine Rückschlüsse ziehen. |
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| | Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren darauf abstellt, dass ihr ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU zustehe, sind ihre Überlegungen per se nicht geeignet, den auf § 30 Abs. 1 AufenthG bezogenen Ansatz des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Annahme, der Klägerin stehe ein solches Daueraufenthaltsrecht zu, liegt im Übrigen nach der gegebenen Sachlage fern. Der Ehemann der Klägerin ist kein Unionsbürger; als Bezugsperson, von der die Klägerin als Familienangehörige (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU) oder nahestehende Person (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU) ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU ableiten könnte, kommt er nicht in Betracht. Ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, kann seinem ebenfalls aus einem Drittstaat stammenden Ehepartner kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU vermitteln (vgl. auch § 11 Abs. 9 FreizügG/EU, der die früher in § 4 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU a.F. getroffene Regelung ohne inhaltliche Änderung aufgenommen hat ). Als relevante Bezugsperson könnte daher in der vorliegenden Fallkonstellation allenfalls die in Polen bei ihrer polnischen Mutter lebende Stieftochter der Klägerin in den Blick genommen werden. Mit ihrer Stieftochter hatte die Klägerin jedoch zu keiner Zeit einen gemeinsamen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 4a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 FreizügG/EU). Hinzu kommt, dass Stiefeltern nicht zur Gruppe der Verwandten (§ 1589 BGB) im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d und Nr. 4 Buchst. a FreizügG/EU zählen, die Klägerin von ihrer Stieftochter keinen Unterhalt bezieht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d FreizügG/EU) und die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 FreizügG/EU offenkundig nicht vorliegen. |
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| | Die Rüge der Klägerin, sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht hätten ihr ohne Ausübung des nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erforderlichen Ermessens ein Daueraufenthaltsrecht entzogen (vgl. Seiten 3 f. des Schriftsatzes vom 20. Januar 2020), geht ins Leere. Denn die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe enthalten keine in Bezug auf die Klägerin getroffene Feststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht von der Existenz einer solchen Feststellung ausgegangen. Die durch gesonderten Bescheid gegenüber dem Ehemann der Klägerin getroffene Feststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zwar mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 K 13609/17 - aufgehoben. Dies spielt nach dem vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil gewählten Ansatz, die Verpflichtungsklage der Klägerin allein auf § 30 Abs. 1 AufenthG bezogen anzusehen, aber keine entscheidende Rolle; denn das Verwaltungsgericht hat insofern maßgebend auf das dauerhafte Getrenntleben der Ehegatten abgestellt. |
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| | c) Mit Blick auf die weiteren Gegenstände des Klageverfahrens 1 K 13624/17 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Ziffern 2 bis 6 des Bescheids der Beklagten vom 15. März 2016) lässt die Begründung des Zulassungsantrags bereits die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vermissen. |
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| | 3. Die Klägerin hat auch nicht überzeugend dargelegt, dass der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. |
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| | a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37, und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 97) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 250/18 -, juris Rn. 17). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37, und vom 06.06.2018 - 2 BvR 250/18 -, juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. -, juris Rn. 4 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>). |
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| | Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, dass der Antragsteller eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren als entscheidungserheblich erweist. Dafür muss eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet werden, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und Ausführungen zu dem Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Antragsbegründung muss erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; siehe BVerwG, Beschluss vom 15.10.2020 - 6 B 22.20 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 12.10.2020 - 12 ZB 19.298 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 21.04.2020 - 13 LA 323/19 -, juris Rn. 21; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 124a Rn. 54; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 29. Edition Oktober 2015, § 124a Rn. 103 f.). |
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| | b) Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache wirft die Klägerin sinngemäß die Fragen auf, |
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| | ob die §§ 27 ff. AufenthG neben § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU zur Anwendung kommen können, |
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| | ob es entscheidungserheblich ist, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug im Nachhinein weggefallen sind, |
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| | ob eine spätere Trennung der Ehegatten schädlich für ein Daueraufenthaltsrecht eines freizügigkeitsableitungsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind, sofern diese nach wie vor formal verheiratet sind, |
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| | inwiefern das Verwaltungsgericht Karlsruhe daran gebunden ist, dass im Urteil vom 16. Juli 2019 - 1 K 13609/17 - keine Verlustfeststellung gegenüber dem Ehemann erfolgte, |
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| | inwiefern für die Klägerin ein Ableitungsrecht von ihrer Stieftochter gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU besteht. |
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| | c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird hierdurch nicht dargelegt. |
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| | Der berufungsgerichtlichen Klärung der ersten Frage bedarf es nicht, da sie sich bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil gewählten Ansatzes im Rahmen der Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren der Klägerin nicht stellt. Das Verwaltungsgericht ist angesichts des in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2019 protokollierten Antrags der Klägerin davon ausgegangen, dass deren Verpflichtungsbegehren allein die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 30 Abs. 1 AufenthG betrifft. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines solchen Titels hat es aber unter Hinweis darauf verneint, dass die Klägerin in ihrer Person die allgemeinen tatbestandlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs nicht erfüllt. Auf die Klärung der Frage, ob die §§ 27 ff. AufenthG überhaupt zur Anwendung kommen können, wenn dem betreffenden Ausländer ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU zusteht, kam es im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht daher nicht an. |
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| | Auch die zweite Frage bedarf keiner berufungsgerichtlichen Klärung. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27.04.2021 - 1 C 45.20 -, juris Rn. 11, und vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9). Dies gilt auch für die Frage, ob die allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs nach § 27 Abs. 1 AufenthG im konkreten Fall erfüllt sind. Umstände, die Anlass geben könnten, diese gefestigte Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zu unterziehen, hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht benannt. |
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| | Die dritte Frage ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn das Verpflichtungsbegehren der Klägerin zielt - wie bereits angesprochen - nach dem vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2019 protokollierten Klagantrag ausschließlich auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Mögliche Auswirkungen der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann auf ein von ihr angenommenes Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU spielen daher für die Entscheidung über die Verpflichtungsklage keine Rolle. |
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| | Die Antwort auf die vierte Frage ergibt sich unmittelbar aus § 121 VwGO. Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Denn die Wirksamkeit einer gegenüber dem Ehemann der Klägerin verfügten Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist ohne Bedeutung für die Frage, ob die Klägerin in ihrer Person die allgemeinen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 AufenthG für den Familiennachzug erfüllt. Auf letzteres hat das Verwaltungsgericht aber maßgebend abgestellt. |
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| | Die fünfte Frage betrifft ebenfalls das von der Klägerin angenommene Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Den vom Verwaltungsgericht angenommenen Gegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage berührt sie hingegen nicht. |
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| | Keiner Klärung bedarf, ob den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der anderen Gegenstände des vorliegenden Verfahrens (Ziffern 2 bis 6 des angegriffenen Bescheids der Beklagten) grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn eine solche hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht aufgezeigt. Außerdem hat sie davon abgesehen, sich in der Begründung ihres Zulassungsantrags mit den einschlägigen Ausführungen im angegriffenen Urteil auseinanderzusetzen. Ihre Darlegungen genügen hier daher nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. |
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| | 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung auch nicht gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder von derjenigen des erkennenden Senats zuzulassen. |
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| | a) Eine unter dem Gesichtspunkt der Divergenz rügefähige Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent von einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Unerheblich ist, ob die Abweichung bewusst oder unbewusst erfolgt ist. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. -, juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20, und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 3).Die Abweichung kann sowohl eine Frage des formellen oder materiellen Rechts als auch verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen betreffen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 29. Edition Oktober 2015, § 124 Rn. 42).Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet; eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. -, juris Rn. 9, und vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 3, und vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -, juris Rn. 5). |
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| | b) Im vorliegenden Fall ist nicht festzustellen, dass eine Divergenz im vorgenannten Sinne besteht. |
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| | (1) Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Gerichtshof nicht zu den Gerichten zählt, die im Katalog des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannt werden (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 29. Edition Oktober 2015, § 124 Rn. 39). |
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| | Die Abweichung des Urteils eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann allerdings bei Vorliegen der oben aufgezeigten Voraussetzungen (vgl. 3.) die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ermöglichen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Raum ist, wenn das Berufungsverfahren der Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen dienen kann, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch von solchen, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, juris Rn. 9). Wie bereits oben aufgezeigt, betreffen die von der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags angesprochenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union die Auslegung von Rechtsnormen, auf deren Anwendung es bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall gewählten Ansatzes nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt. Folglich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihrer Rechtssache mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzliche Bedeutung zukommt. |
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| | (2) Die Rüge der Klägerin, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche vom Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Januar 2019 - 11 S 1109/18 - ab, greift ebenfalls nicht durch. Hier fehlt es bereits an der Bezeichnung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, mit dem sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu einem tragenden abstrakten Rechtssatz in den Gründen des bezeichneten Beschlusses des Senats gesetzt haben könnte. Die Klägerin stellt hier darauf ab, dass das Verwaltungsgericht die Trennung der Eheleute als Verlustgrund für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU angesehen habe. Einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil aber nicht aufgestellt. |
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| | 7. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Die auf das Ziel der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausgerichtete Verpflichtungsklage ist nach gefestigter Rechtsprechung der für Fragen des Aufenthaltsrechts zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen; bezieht sich die Klage zugleich auch auf eine Abschiebungsandrohung sowie auf ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis in einem Bescheid verbunden wurden, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.03.2021 - 11 S 567/21 -, juris Rn. 7, vom 16.07.2020 - 12 S 1432/20 -, juris Rn. 16, und vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5). |
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