Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. September 2021 - 3 K 3225/20 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 103,13 EUR festgesetzt.
| Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.09.2021 hat keinen Erfolg. |
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| A. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der im streitgegenständlichen Zeitraum Rechtsreferendar und als solcher einem Landgericht zugewiesen war, auf eine weitergehende Vergütung für von ihm an zwei Tagen wahrgenommene freiwillige staatsanwaltschaftliche Sitzungsdienste abgewiesen. Die Verwaltungspraxis des Beklagten werde durch die Verwaltungsvorschrift zur nebenamtlichen Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (- „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“ - i.d.F. v. 20.12.2017) konkretisiert; die dem Kläger gewährte Entschädigung i.H.v. 225 EUR entspreche Ziff. 2.1a), Ziff. 2.2 „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“. Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsvorschrift. Insbesondere sei die dort vorgesehene Vergütung nicht unverhältnismäßig niedrig und damit ermessensfehlerhaft. Soweit der Kläger moniere, dass der Aufschlag von nur einem Viertel auf die abgeleistete Sitzungszeit für die Vor- und Nachbereitung der Sitzung ihn verfassungswidrig benachteilige und er das Risiko im Falle des Ausfalls einer Verhandlung tragen müsse, sei dies bereits nicht zutreffend, weil ihn dieses Risiko nur mit Blick auf Verhandlungen an den Randzeiten bzw. dann, wenn dadurch die Mittagspause länger als zwei Stunden ausfalle, treffe. Außerdem handele es sich bei Referendariat und freiwilligem Sitzungsdienst um ein einheitliches öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, denn Letzterer sei im Wesentlichen nur Rechtsreferendaren möglich, sei in die Ausbildungstätigkeit eingebunden und im Verhältnis zu der zu Ausbildungszwecken ausgeübten Beschäftigung nebensächlich. Auch aus § 8 JAG, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 AGGVG ergebe sich, dass die Übertragung freiwilligen Sitzungsdienstes im Rahmen der Ausbildung erfolge; es handele sich um ein Dienstgeschäft im Nebenamt und sei als Teil der Ausbildung zu sehen. Soweit der Kläger eine Europarechtswidrigkeit der Praxis des freiwilligen Sitzungsdienstes behaupte, fehle es bereits an einem EU-grenzüberschreitenden Sachverhalt im Sinne von Art. 45, 56 AEUV; die zitierten Entscheidungen beträfen außerdem andere Sachverhaltskonstellationen. Habe der Kläger aber seine Dienste im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbracht, bleibe daneben kein Raum für die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Vertragsverhältnisses. Sofern der Dienstherr durch Verwaltungsakt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründe, komme auch kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zustande. Insoweit fehle ferner ein Rechtsbindungswille auf Beklagtenseite. Sei zwischen den Beteiligten aber kein privatrechtlicher Arbeits- oder Dienstvertrag abgeschlossen worden, bestehe auch kein Anspruch aus §§ 611 ff. BGB. Ferner handele es sich mangels vertraglicher Gestaltung beim Merkblatt zum öffentlichen Sitzungsdienst nicht um der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende allgemeine Geschäftsbedingungen. |
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| I. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118], und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris Rn. 2). Wird ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2010 - 3 S 1537/08 -, Juris Rn. 3). |
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| Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. |
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| 1. Der Kläger ist zunächst der Auffassung, die freiwillige Wahrnehmung von Sitzungsdiensten werde „deutlich zu schlecht bezahlt“; der Stundensatz sei mit Blick auf Ausbildungsstand und Verantwortung der Referendare von derzeit 15,- EUR (Ziff. 2.1 lit. a „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“) auf mindestens 37,50 EUR pro Stunde anzuheben. Auch würden die tatsächlichen Arbeitszeiten rechtswidrig verkürzt, denn die Erhöhung der Sitzungszeit um ein Viertel als Ausgleich für Vor- und Nachbereitung (vgl. Ziff. 2.2 „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“) sei nicht ausreichend. |
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| Mit diesem Argument dringt der Kläger, der die in Rede stehenden Sitzungsdienste freiwillig und im Wissen um die Höhe der Vergütung wie auch die Abrechnungsmodalitäten übernommen hat, nicht durch. Aus seinen Darlegungen ergibt sich nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die durch die „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“ festgesetzte Vergütung für den freiwilligen Sitzungsdienst unverhältnismäßig zu niedrig und damit ermessensfehlerhaft festgesetzt wäre. |
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| Der Senat folgt nicht der hinter der klägerischen Argumentation stehenden Vorstellung, wonach es sich bei der freiwilligen Übernahme von Sitzungsdiensten um eine Leistung handele, die separat auf (privat-)vertraglicher Grundlage vereinbart werde, für die daher der Vergleich mit anderen Tätigkeiten (Stichwort des Klägers: „Einräumen der Regale durch Hauptschüler bei Aldi“) gezogen werden müsse, für die der Ausbildung und Verantwortung sowie dem beruflichen Werdegang des Klägers entsprechende, sozusagen „marktübliche“ Preise zu zahlen seien und bei der die erbrachten Leistungen im Einzelnen nach tatsächlichem Zeitaufwand abgegolten werden müssten. Vielmehr durfte sich das Justizministerium darauf beschränken, für die nebenamtliche Wahrnehmung des Sitzungsdienstes, wie in Ziff. 2.1 „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“ geregelt, eine Nebenvergütung „als Entschädigung“ zu gewähren. Denn wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, findet die freiwillige Übernahme von Sitzungsdienst im Rahmen des Rechtsreferendariats statt mit der Folge, dass von einem auch diesen Dienst umfassenden einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist; eine neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende separate vertragliche Vereinbarung kann auch der Senat nicht erkennen. |
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| Das Gesetz sieht die Übertragung von Aufgaben eines Amtsanwalts bzw. eines Staatsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, soweit der Strafrichter entscheidet, nur für eng umschriebene Personengruppen vor, darunter diejenige der Rechtsreferendare (vgl. § 142 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 AGGVG). Das Referendariat bildet damit den zeitlichen und organisatorischen Rahmen, innerhalb dessen Sitzungsdienste übernommen werden können; die Übernahme ist überdies regelmäßig auf einen Sitzungstag in der Woche beschränkt, einen zeitlichen Umfang folglich, der ohne Gefährdung der Ausbildung möglich ist (vgl. Ziff. 1.3 „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“). Damit wird deutlich: Nur deshalb, weil der Kläger sich als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst befand und die Station in Strafsachen durchlaufen - mithin im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft die für die Übernahme des Sitzungsdienstes erforderlichen fachlichen Grundkenntnisse vermittelt bekommen - hatte (vgl. Ziff. 1.1.1 Satz 2 „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“), und nur, solange er sich noch im Rechtsreferendariat befand, konnte er freiwillig Sitzungsdienste übernehmen. Anders als die Wahrnehmung von Sitzungsdiensten während der Strafstation ist deren Übernahme in den weiteren Ausbildungsstationen zwar nicht verpflichtender Teil der Referendars-ausbildung, sondern ein zusätzliches - eben freiwilliges - Angebot, für das wegen des damit verbundenen Mehraufwands auch eine Entschädigung gezahlt wird. Dies ändert jedoch nichts an der engen Einbindung auch der freiwilligen Sitzungsdienste in das und deren unmittelbare Verknüpfung mit dem Rechtsreferendariat. |
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| Die Sichtweise des Klägers, wonach nur die Sitzungsdienste während der Strafstation seiner Ausbildung gedient hätten, während die später erfolgende freiwillige Übernahme von Sitzungsdiensten Arbeit zur Entlastung der Staatsanwaltschaft und als solche entsprechend zu vergüten gewesen sei, weil seine strafrechtliche Ausbildung nach Abschluss der Strafstation abgeschlossen gewesen sei, überzeugt den Senat nicht. Vielmehr spielt sich zur Überzeugung des Senats auch die Übernahme freiwilliger Sitzungsdienste ohne separate vertragliche Vereinbarung im Rahmen des, wie es die sozialgerichtliche Rechtsprechung formuliert, „einheitlichen Ausbildungsbeschäftigungsverhältnisses“ Rechtsreferendariat ab (ausführlich zu Nebentätigkeiten von Rechtsreferendaren LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2012 - L 2 R 16/10 -, Juris Rn. 52, m.w.N.; vgl. allgemein zur Abgrenzung zwischen einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis und einer gemischten Tätigkeit BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R -, Juris Rn. 16 f.; LSG NRW, Urteil vom 19.12.2018 - L 8 R 976/16 -, Juris Rn. 111 f.). |
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| Denn für die Frage, ob im Falle des Klägers von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen oder anzunehmen ist, dass neben dem reinen Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger als „Auszubildendem“ und dem Beklagten als „Ausbilder“ ein auf Erbringung einer von Ausbildungszwecken freien Arbeitsleistung gerichtetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger als Arbeitnehmer und dem Beklagten als Arbeitgeber bestand oder gar ein Werkvertrag geschlossen wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Kläger dem Land durch Übernahme der Sitzungsdienste einen wirtschaftlichen Vorteil gebracht haben mag. Ausbildungsverhältnissen ist es nämlich durchaus eigen, und widerspricht dem Ausbildungszweck regelmäßig nicht, dass sie der ausbildenden Stelle zugleich einen Nutzen bringen; dies betrifft nicht nur die Übernahme von wirtschaftlich relevanten Arbeitsleistungen durch Auszubildende in der gewerblichen Wirtschaft, sondern auch die Tätigkeit etwa von Lehramtsreferendaren, die während ihrer Ausbildung zunehmend für eigenverantwortlichen Unterricht eingesetzt werden, aber auch diejenige von Rechtsreferendaren im Rahmen ihrer Ausbildungsstationen, in denen sie, je nach Einsatzfreude und Begabung, ihre Ausbilder mitunter spürbar entlasten können (vgl. zu Letzterem BSG, Urteil vom 31.05.1978 - 12 RK 48/76 -, Juris Rn. 11). |
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| Von entscheidender Relevanz ist daher auch nicht, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Übernahme des Sitzungsdienstes tatsächlich bereits alle während des Referendariats vorgesehenen strafrechtsspezifischen Lehrveranstaltungen absolviert hatte und damit, so ist sein Vortrag wohl zu verstehen, Leistungen erbringen konnte, die nahezu denen eines Amts- bzw. Staatsanwalts entsprachen (wobei nach Ziff. 2.1 lit. b „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“ auch beurlaubte Staatsanwälte keineswegs 37,50 EUR, sondern 18,50 EUR je Sitzungsstunde erhalten). Entscheidend ist vielmehr, dass Rechtsreferendaren durch die Gelegenheit, freiwillige Sitzungsdienste zu übernehmen, praxisorientiert zentrale Ausbildungsinhalte vermittelt werden. |
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| Wesentliches Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege, der Anwaltschaft und der Verwaltung vertraut zu machen, sie so zu fördern, dass sie die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung erkennen und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen in der Praxis anwenden können, und sie dazu zu befähigen, sich auch in Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen nicht besonders ausgebildet wurde. Dabei sollen sie möglichst selbständig und eigenverantwortlich beschäftigt werden (vgl. dazu § 45 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2 Satz 1 JAPrO). Auch wenn, wie dargelegt, die Übernahme von Sitzungsdiensten nach Abschluss der Strafstation kein verpflichtender Teil der Referendarsausbildung ist, ändert dies nichts daran, dass Referendare durch die Wahrnehmung zusätzlicher Sitzungsdienste Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse erwerben und ausbauen können, die zum Kerngehalt der Referendarausbildung gehören. Wenn der Kläger geltend macht, Ziel des Sondereinsatzes sei der Zuverdienst, mag das seine eigene Motivation wiedergeben, wird aber der Funktion des freiwilligen zusätzlichen Sitzungsdienstes während des Referendariats nicht gerecht, den er - wenig konsequent - zugleich wiederholt als examensrelevant bezeichnet. Entgegen der Darstellung des Klägers ist mit Abschluss der Station in Strafsachen selbst die strafrechtliche Ausbildung von Referendaren nicht abgeschlossen (vgl. für die Zeit des Referendariats des Klägers die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und -referendare vom 01.05.2017, Abschnitt C IV Nr. 3 ff. [Praxisbezogener Unterricht im Strafrecht im Umfang von noch 24, also 2/3 der insgesamt dafür vorgesehenen 36 Stunden]; vgl. zum Inhalt des Praxisbezogenen Unterrichts die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Stoffpläne für die Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes für Rechtsreferendarinnen und -referendare vom 01.05.2017). Erst recht erstreckt sich die praktische Ausbildung der Referendare im Sinne des Erwerbs praktisch-methodischer Fähigkeiten und zweckmäßiger Arbeitsweisen, der Schulung ihrer Fähigkeit zu juristischer Argumentation, ihres juristischen Urteilsvermögens und ihrer Entscheidungskompetenz wie auch der selbstständigen Aufgabenerledigung rechtsgebietsübergreifend über das gesamte Referendariat; ihr dient auch und gerade die Übernahme von Sitzungsdiensten. Dementsprechend finden sich in den Akten des Justizprüfungsamts immer wieder ausdrückliche - lobende - Hinweise auf das in der Übernahme von Sitzungsdiensten zum Ausdruck kommende besondere Engagement des jeweiligen Referendars. Schließlich vermag das Argument des Klägers, seine strafrechtliche Ausbildung sei mit Ende der Strafstation abgeschlossen, auch deshalb nicht zu überzeugen, weil die Prüfungen (auch) im Strafrecht, auf die der freiwillige Sitzungsdienst eine Vorbereitung sein kann, erst am Ende des Referendariats anstehen. |
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| Vor diesem Hintergrund ist die freiwillige Übernahme von Sitzungsdiensten keine neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende, von Zwecken dieser Ausbildung freie und deshalb vom Ausbildungsverhältnis abgrenzbare unabhängige Beschäftigung, sondern - wiewohl separat entlohnt - integrierter und keiner separaten vertraglichen Absprache bedürfender Teil der Referendarausbildung, für die dem Referendar bereits eine Unterhaltsbeihilfe gewährt wird. Der freiwillige Sitzungsdienst ist konsequenterweise als nach Beendigung des Referendariats nicht mehr mögliche Nebentätigkeit ausgestaltet - was für sich schon die Annahme eines Vertragsverhältnisses nicht naheliegend erscheinen lässt -, die gemäß Ziff. 1.3 „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“ im dort umschriebenen Umfang allgemein als genehmigt gilt und wohl in Umsetzung von § 5 Abs. 1 Satz 2 der Landesnebentätigkeitsverordnung vergütet wird. |
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| Insoweit kann der Senat aufgrund der Darlegungen des Klägers auch keinen „Missbrauch eines staatlichen Monopols“ erkennen; die Entschädigung i.H.v. 15.- EUR (davor 11,50 EUR) je Sitzungsstunde - also nur etwas weniger als die Entschädigung für voll ausgebildete Staatsanwälte - für die freiwillige Wahrnehmung der Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten (vgl. Ziff. 2.1 lit. a) „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“) ist zudem nicht als ermessenfehlerhaft zu beanstanden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass selbst die aufgrund der Fürsorgepflicht gewährte Unterhaltsbeihilfe nicht auf Vollalimentation ausgelegt ist, sondern lediglich eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit darstellt, ohne eine volle Absicherung des Lebensunterhalts zu beabsichtigen (BVerwG, Beschluss vom 17.03.2014 - 2 B 45.13 -, Juris Rn. 16). Erst recht hat der Beklagte einen großen Spielraum bei der Entschädigung einer freiwillig übernommenen Nebentätigkeit. Warum es im Übrigen ermessensfehlerhaft sein sollte, dass für Vor- und Nachbereitung pauschal nur ein Viertel der Sitzungszeit veranschlagt wird (vgl. Ziff. 2.2 „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“), ergibt sich aus den auch insoweit mit dem - gerade nicht - Vorliegen eines Vertragsverhältnisses argumentierenden Darlegungen des Klägers nicht. |
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| 2. Auch mit seinem Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rufbereitschaft, die er als „argumentum a maiore ad minus“ auf den Fall ausgefallener Sitzungstermine angewendet haben möchte, kann der Kläger nicht gehört werden. Denn insoweit hat er bereits das Argument des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem EU-grenzüberschreitenden Sachverhalt im Sinne von Art. 45 bzw. Art. 56 AEUV, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. |
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| 3. Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, das Gericht hätte bei einer Prüfung der (faktischen) Verträge über die Sitzungsvertretungen anhand der Regelungen der § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 305 ff. zum Ergebnis kommen müssen, dass die „VwV nebenamtlicher Sitzungsdienst“ nicht wirksam als AGB in diese faktischen Arbeitsverträge einbezogen worden seien, dass zahlreiche Klauseln überraschend seien und die Regelungen der Verwaltungsvorschrift einer Inhaltskontrolle am Maßstab der § 307 Abs. 1, 2, § 308 BGB nicht standhielten, hat er auch damit im Ergebnis keinen Erfolg. |
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| Denn der Kläger hat, wie dargelegt, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Gerichts begründen können, dass dieser seine Dienste als Nebentätigkeit im Rahmen eines einheitlichen öffentlichen Dienstverhältnisses erbracht hat. Auf dieser Grundlage aber ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein Raum für die Annahme eines Vertragsverhältnisses bestehe; für den Abschluss einer (privatrechtlichen) Vereinbarung fehle es auch ersichtlich an einem diesbezüglichen Rechtsbindungswillen des Beklagten. Deshalb könne der Kläger keine Ansprüche aus §§ 611 ff. BGB geltend machen und handele es sich bei dem Merkblatt zum öffentlichen Sitzungsdienst nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Diese Schlussfolgerungen hat der Kläger, der sich allein - erfolglos - gegen die Annahme eines einheitlichen Dienstverhältnisses gewandt hat, nicht substantiiert in Zweifel gezogen. |
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| Das Verwaltungsgericht hat mithin den Vortrag des Klägers zu den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB sehr wohl gesehen und zur Kenntnis genommen, jene Regelungen allerdings mangels eines separaten Vertragsverhältnisses überzeugend von vornherein für unanwendbar gehalten. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, dass sich die Kammer mit den vom Kläger aufgeworfenen AGB-rechtlichen Fragestellungen etwa zur vermeintlich überraschenden Übervorteilung durch die „Viertel-Regelung“ nicht weiter auseinandergesetzt hat. Seinen Vorwurf, es fehle im Urteil wesentlicher rechtlicher Vortrag aus der mündlichen Verhandlung, vermag der Senat daher nicht nachzuvollziehen. |
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| 4. Keinen Erfolg hat der Kläger schließlich mit seinen erneuten Ausführungen zum Missbrauch des Ausbildungsmonopols durch das Land, zur unauskömmlichen Vergütung im Vergleich zur Entlohnung entsprechender Tätigkeiten in Österreich und der Schweiz sowie zur Gefährdung der Chancengleichheit finanziell schlechter gestellter Referendare durch einen faktischen Zwang zu Nebenverdiensten aufgrund der geringen Vergütung. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, geht es vorliegend allein um die Vergütung für die Teilnahme am freiwilligen Sitzungsdienst, nicht hingegen um die Unterhaltsbeihilfe. |
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| II. Der Senat vermag auch die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erkennen. Deren Annahme setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt mithin nur vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 -, Juris Rn. 29). |
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| Der Begründung des Berufungszulassungsantrags des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass der vorliegende Fall eine besondere Komplexität oder Unübersichtlichkeit aufweist. Allein der Umstand, dass, wie der Kläger geltend macht, der Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteils einige sachliche Unrichtigkeiten enthalte, begründet - unabhängig davon, ob diese Unrichtigkeiten bzw. Unklarheiten in der Sache tatsächlich vorliegen - nicht die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Auch rechtfertigt der Umstand, dass es zu der Frage, wie die freiwillige Übernahme von Sitzungsdiensten zu vergüten ist, keine Rechtsprechung gibt, für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, es bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten. |
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| Unabhängig hiervon kommt eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten auch deswegen nicht in Betracht, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - ebenso wie derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll; zu seiner Darlegung muss deshalb (auch) deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 -, Juris Rn. 18). Auch hieran fehlt es, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall; die vom Kläger in seinem Zulassungsvorbringen geäußerten Richtigkeitszweifel lassen sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens klären. |
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| III. Die Rechtssache hat des Weiteren nicht die behauptete Grundsatzbedeutung. Eine solche kommt einer Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass der Kläger unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Frage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2019 - 4 S 932/18 -, Juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2021 - 10 S 4275/20 -, Juris Rn. 27, vom 27.05.2021 - 13 S 308/19 -, Juris Rn. 33, und vom 13.03.2018 - 1 S 1215/17 -, Juris Rn. 32; jew. m.w.N.). |
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| Diesen Anforderungen entspricht der Antrag bereits im Ansatz nicht. Denn der Kläger hat keine Frage aufgeworfen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, „die Sache“ sei von grundlegender Bedeutung für hunderte von ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Referendaren. Ferner meint der Kläger, aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit Leitsätzen veröffentlicht habe, auf eine grundsätzliche Bedeutung schließen zu können. Aus den Ausführungen des Klägers lässt sich allerdings auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen, welche der zahlreichen von ihm in seiner Zulassungsbegründung angesprochenen rechtlichen Probleme im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer höhergerichtlichen Klärung bedürfen könnten. Insbesondere lässt sich auch ohne Berufungsverfahren klären, dass der Beklagte mit dem Kläger keinen Vertrag geschlossen hat. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Senats, die im Zulassungsantrag umrissene rechtliche Problematik selbst auf eine eventuelle Klärungsbedürftigkeit zu untersuchen und aus den Darlegungen des Klägers eine entsprechende Rechtsfrage zu konstruieren. Vielmehr ist es allein dessen Sache, die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung darzutun. Dies aber hat er versäumt. |
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| 4. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgen. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel muss, um den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan werden. Soweit kein absoluter Revisionsgrund i.S.v. § 138 VwGO geltend gemacht wird, sind ferner die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. |
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| Der Kläger kann mit der von ihm erhobenen Befangenheitsrüge betreffend die zur Entscheidung berufenen Berufsrichter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht durchdringen. Er hat nicht bereits erstinstanzlich ein entsprechendes Befangenheitsgesuch erhoben, sondern macht geltend, dass sich die Befangenheit der erstinstanzlichen Richter erst aus den Urteilsgründen ergeben habe. In einem solchen Fall käme allenfalls ein unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht. Ein solcher ist indes nur dann gegeben und im Berufungszulassungsverfahren als Verfahrensmangel zu berücksichtigen, wenn die erstinstanzlichen Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden wären oder wenn sie so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, Juris Rn. 22, und vom 21.03.2012 - 6 C 19.11 -, Juris Rn. 18; OVG B.-B., Beschlüsse vom 28.08.2015 - 7 N 34.14 -, Juris Rn. 18, und vom 29.06.2010 - 11 N 3.10 -, Juris Rn. 4). |
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| Einen solchen Schluss erlauben die Darlegungen des Klägers nicht. Soweit er meint, sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu den AGB-rechtlichen Fragestellungen sei im Urteil nicht berücksichtigt worden, und der Auffassung ist, man habe ihn nur „reden lassen“, trifft dies, wie bereits dargelegt, ersichtlich nicht zu. Auch inwieweit die Zulassung einer Gruppe von Studierenden zur mündlichen Verhandlung unter Pandemiebedingungen ein Beleg für eine Voreingenommenheit der Richter sollte sein können, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich sind die vom Kläger an anderer Stelle angeführten angeblich fehlerhaften Darstellungen bzw. „tendenziösen Auslassungen“, selbst wenn sie vorlägen und nicht allein mit Versehen bzw. unklaren Formulierungen zu erklären wären, bereits im Ansatz nicht geeignet, zu belegen, dass die zur Entscheidung berufenen Richter ihre gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen; umso weniger wäre dies mit der hier zu fordernden Eindeutigkeit der Fall. |
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