Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Februar 2022 - 8 K 3676/21 -, soweit mit diesem der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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| | Mit ihrer im vorliegenden Verfahren erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller, eine 1992 geborene Mutter mit bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit und ihr am ....2021 in der Bundesrepublik Deutschland geborener Sohn, ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für ihr Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht zu erlangen. Dabei zielt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum einen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 22.12.2021 (8 K 3675/21) gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.12.2021 ab, soweit den Antragstellern in diesem Bescheid unter Nr. 2 bei Nichteinhaltung der unter Nr. 1 gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Verfügung die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht und unter Nr. 3 für den Fall der Abschiebung ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt wird. Zum anderen bezieht sich das Begehren der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz darauf, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die unter Nr. 1 des Bescheids gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bis zum 31.03.2022 zu verlängern. |
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| | Die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Es fehlt an der nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Antragsteller. |
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| | Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. |
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| | Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2020 - 1 BvR 631/19 -, juris Rn. 18, vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -, juris Rn. 13, und vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 15). Bei streitigen Tatsachenfragen darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der unbemittelten Partei ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.01.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 14, und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 22). Auch bislang ungeklärte, schwierige Rechtsfragen dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht „schwierig“ erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 5, vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17, u.a. -, juris Rn. 12, und vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10). Die Prozesskostenhilfe darf vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung jedenfalls dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschancen aber sehr gering sind (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 166 Rn. 4). |
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| | Ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2019 - 1 BvR 2111/17 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.02.2022 - 12 S 1084/21 -, juris Rn. 18 m.w.N., vom 23.04.2019 - 11 S 2292/18 -, juris Rn. 3, und vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, juris Rn. 2; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 40). Denn aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. § Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 6). Treten jedoch nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2021 - 2 BvR 353/21 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.02.2017 - 12 S 16.2159 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2007 - OVG 2 M 44.07 -, juris Rn. 4; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77). Allerdings rechtfertigt eine Änderung zugunsten des Antragstellers, die erst nach Abschluss einer Instanz eintritt, keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die abgeschlossene Instanz. |
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| | Nach diesen Maßgaben lagen und liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren der Antragsteller nicht vor. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Begründetheit der Eilanträge der Antragsteller verwiesen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), sowie auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 12 S 485/22, mit dem die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03.02.2022 zurückgewiesen wurde, soweit damit die Anträge der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden sind. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung: |
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| | Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ihrer erstinstanzlichen Rechtsverfolgung können die Antragsteller nicht aus der zwischenzeitlich wohl mit Schreiben vom 11. bzw. 14.03.2022 erfolgten Beantragung von Aufenthaltstiteln herleiten. Zwar sind - wie dargelegt - Änderungen, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn sie erst nach der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten. Allerdings haben die Antragsteller die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach ihrem Vorbringen mit Schreiben vom 11. bzw. 14.03.2022 und somit erst nach Ergehen des die erste Instanz abschließenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 03.02.2022 gestellt. Sie vermögen daher eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für das bereits vor der Antragstellung abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren nicht zu begründen. Demzufolge kommt es hier auch nicht mehr darauf an, ob sich die Anträge tatsächlich zugunsten der Antragsteller auswirken und welche Folge die Antragstellung bezüglich der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit sich bringt. |
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| | Mit den umfangreichen Ausführungen der Antragsteller, mit denen sie geltend machen, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, was der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zur freiwilligen Ausreise entgegenstehe, lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht ihres Eilantrags gleichfalls nicht begründen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 12 S 485/22 verwiesen. |
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| | Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner nicht zu erkennen, dass die vom Antragsgegner gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise mit 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids vom 02.12.2021 unangemessen wäre. § 59 Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Demzufolge wurde im angefochtenen Bescheid die reguläre Höchstfrist festgesetzt. Zwar bestimmt § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, dass die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden kann. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht indes auf den Zweck der Frist abgestellt, der insbesondere darin liegt, es dem Ausländer zu ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 20 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller - auch unter Berücksichtigung dessen, dass ihr Ehemann bzw. Vater über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt - nichts Konkretes vorgebracht, was entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Verlängerung der Ausreisepflicht über die gesetzte Frist hinaus erforderlich machen würde. Daher kann auch dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass der von den Antragstellern mit ihrem Eilantrag geltend gemachte Zeitpunkt, bis zu dem die Frist verlängert werden sollte (31.03.2022), zwischenzeitlich abgelaufen ist. |
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| | Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegensteht (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), stellt die Beschwerde nicht in Abrede. |
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| | Schließlich dringt die Beschwerde mit ihren Einwendungen gegen das im angefochtenen Bescheid verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht durch. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 12 S 485/22 Bezug genommen werden. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht in Bezug auf den Eilantrag auch das Vorbringen der Antragsteller nicht zu begründen vermag, wonach der Antragsgegner bei Beachtung der aufgezeigten humanitären Gründe für einen Aufenthalt das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null hätte herabsetzen müssen, weil die Familie die eheliche Lebensgemeinschaft nur in Deutschland leben könne. Zwar sind bei der Entscheidung über die Fristlänge auch familiäre und persönliche Belange des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. Maor in: BeckOK Ausländerrecht, 32. Ed. 01.01.2022, § 11 AufenthG Rn. 24). Allerdings ist in der - auch höchstrichterlichen - Rechtsprechung anerkannt, dass sich familiäre Belange selbst dann, wenn es um Kinder geht, nicht immer gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchzusetzen vermögen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, juris Rn. 57 ff.; EuGH, Urteil vom 27.06.2006 - C-540/03 -, juris Rn. 58 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 45 ff., vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschlüsse vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 5 ff., vom 21.07.2015 - 1 B 26.15 -, juris Rn. 5, und vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 -, juris Rn. 4). Schon vor diesem Hintergrund dürfte sich angesichts der von dem Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner im angefochtenen Bescheid aufgeführten generalpräventiven und ressourcenbezogenen Aspekte nicht ergeben, dass der Eilantrag der Antragsteller gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (aber auch gegen die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids) hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Dies gilt allzumal, wenn damit - wie im Beschwerdeverfahren teilweise wörtlich vorgetragen - eine Herabsetzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null schon vor einer Abschiebung begehrt wird, obgleich sowohl § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch Art. 11 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) für diesen Fall den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ausdrücklich vorsehen. Ohnehin können die Antragsteller der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (wie auch der Abschiebungsandrohung) voraussichtlich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass deren Vollzug die Familie unter Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK willkürlich auseinanderreiße. Denn dass sie gezwungen wären, ihre im Bundesgebiet bestehenden familiären Bindungen zu unterbrechen, ist von ihnen weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar mag es sein, dass Serbien als gemeinsames Zielland ausscheidet. Hierfür könnte möglicherweise die dem Ehemann bzw. Vater aus humanitären Gründen zuerkannte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG sprechen. Dass aber auch Bosnien-Herzegowina als gemeinsames Zielland nicht in Betracht kommt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der pauschale Vortrag der Antragsteller, ihr Ehemann bzw. Vater sei serbischer Staatsangehöriger und damit nicht bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit, weswegen er nicht mit den Antragstellern in Bosnien-Herzegowina leben könne, trägt nicht. Zwar ergeben sich sowohl aus dem Bericht zur Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Februar 2021) des Auswärtigen Amtes (Seite 4, 14) als auch aus der Länderinformation der Staatendokumentation Bosnien und Herzegowina des Bundesamts für Fremdwesen und Asyl, generiert am: 18.06.2021, Version 1 (S. 24), Hinweise darauf, dass Diskriminierungen gemischt-ethnischer Familien nicht auszuschließen sind. Hinweise, dass es - entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung - einem serbischen Staatsangehörigen nicht möglich wäre, mit seiner bosnisch-herzegowinischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in Bosnien und Herzegowina zu leben, lassen sich diesen Berichten aber nicht entnehmen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr anfällt. |
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