Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2022 - 2 K 48/22 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
| Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.04.2022 hat keinen Erfolg. |
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| Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen, mit der diese begehrt hat, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 01.07.2021 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 07.12.2021 zu verpflichten, sie rückwirkend ab September 2017 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine (rückwirkende) Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV. Denn sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV genannten Sozialleistungen bezogen und gehöre auch nicht zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Alt. 1 RBStV erfassten Personenkreis. Der von ihr durch die vorgelegten Leistungsbescheide geltend gemachte zeitweise Bezug von Wohn- bzw. Arbeitslosengeld sei nicht im Katalog der Befreiungstatbestände nach § 4 Abs. 1 RBStV genannt; § 4 Abs. 1 RBStV könne insoweit auch nicht erweiternd ausgelegt werden, da diese Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21) abschließend sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine (rückwirkende) Befreiung unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV. |
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| 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. |
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| a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwändige Ermittlungen ermöglicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 5 B 99.05 - juris). |
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| b) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. Sie macht zu Unrecht geltend, in ihrem Fall lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV vor. |
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| Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV). |
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| Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass im Fall der Klägerin nicht von einem besonderen Härtefall auszugehen ist, der einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begründet. |
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| aa) Die Klägerin hat keinen Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vorgelegt, mit dem eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV mit der Begründung versagt wurde, die Einkünfte überschritten die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags. |
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| bb) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht vorliegen. Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er aber den hierfür erforderlichen Antrag nicht stellen will, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 S 3512/21 - n.v.; Beschluss vom 09.11.2018 - 2 S 1874/18 - juris Rn. 13; zu der Vorgängerregelung des § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags BVerwG, Beschluss vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 - juris Rn. 21). |
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| Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 23). |
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| Zwar kann auch in anderen Fällen als dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 RBStV der Schutz des Existenzminimums eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 27 und - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 23) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26) etwa bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschlossen sind. |
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| Verzichtet ein Rundfunkteilnehmer jedoch aus eigenem Entschluss trotz Vorliegens der Voraussetzungen auf die ihm mögliche und zumutbare Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV, so ist das Festhalten an dem gewählten gesetzlichen Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit, das der Verwaltungsvereinfachung dient, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine mit schwierigen Berechnungen verbundene Bedürftigkeitsprüfung erspart (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18 - juris Rn. 28 und - 1 BvR 2513/18 - juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21 und 27), nicht unbillig. Denn der Rundfunkteilnehmer hat es in diesem Fall grundsätzlich selbst in der Hand, durch einen entsprechenden Antrag auf Sozialleistungen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu bewirken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 S 3512/21 - n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2022 - 2 A 2434/21 - juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.01.2020 - 4 LA 286/19 - juris Rn. 6). Seine Schlechterstellung gegenüber den nach § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht befreiten Personengruppen beruht in diesem Fall auf einem sachlichen Grund, der die Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28.03.2022 - 5 Bf 226/21.Z - juris Rn. 13 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 28.04.2021 - 1 D 39/21 - juris Rn. 9 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG - juris Rn. 6; vgl. allerdings auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.03.2022 - 5 D 57/21 - juris Rn. 5, das die Beantwortung dieser Frage im Prozesskostenhilfeverfahren als „nicht mehr völlig frei von Zweifeln und einfach gelagert“ beurteilt hat). |
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| Dass der Klägerin die Stellung eines Antrags auf Sozialleistungen möglich und zumutbar war und ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und hierzu ausgeführt, im Fall einer von der Klägerin als ungerecht empfundenen Behandlung durch die Leistungsträger stehe ihr der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Bloße Unannehmlichkeiten bei der Beantragung von Sozialleistungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zudem nur pauschal behauptet habe, könnten es demgegenüber nicht rechtfertigen, von dem Grundsatz der Bescheidgebundenheit der Befreiung abzuweichen. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. |
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| cc) Ungeachtet dessen hat sie auch den erforderlichen Nachweis, dass bei ihr die Voraussetzungen für einen Sozialleistungsbezug vorliegen bzw. im streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen haben, nicht erbracht (vgl. zur Nachweispflicht § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV). Das Jobcenter hatte im Ablehnungsbescheid vom 29.08.2019 im Gegenteil ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie durch ihr Einkommen in Höhe von 1.857,- EUR in Form von Krankengeld und den Bezug von Wohngeld „voraussichtlich höhere Leistungen anstelle der Leistungen nach dem SGB II erhalten“ werde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klägerin diesbezüglich entgegengehalten, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil sie die Berechnungsbögen der maßgeblichen Sozialleistungsbescheide trotz Aufforderung nicht vorgelegt habe. Berechtigt hat das Verwaltungsgericht auch auf einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 13.09.2019 verwiesen, wonach der Klägerin für den Zeitraum vom 08.07.2019 bis 06.07.2020 Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III in Höhe von monatlich 569,40 EUR bewilligt worden war. Dieser Bewilligungsbescheid konnte im Ablehnungsbescheid des Jobcenters vom 29.08.2019 noch keine Berücksichtigung finden. |
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| Die zum Beleg der Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht nachgereicht. Die von ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage K1 bis K15 eingereichten Dokumente sind hierfür nicht ausreichend. So hat sie insbesondere keine Belege zu dem in der Antragsschrift behaupteten monatlichen Einkommen der Familie in Höhe von 1.830,- EUR vorgelegt, das nach ihren Angaben im Klageverfahren aus Einkünften ihres Ehemanns resultiere. Angaben zu eventuell vorhandenem Vermögen sind der Antragsschrift nicht zu entnehmen. Auch hat die Klägerin mit Ausnahme eines Kontoauszugs ihres Bausparvertrags keine Kontoauszüge ihrer Bankkonten und der ihres Ehemanns vorgelegt. |
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| 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. |
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| Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - juris Rn. 12 ff., Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2007 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261, Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris Rn. 2). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris Rn. 2; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 85). Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 - juris Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124a Rn. 54). |
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| Die von der Klägerin aufgeworfenen Frage, |
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| „ob die Nummerierung der Fälle in § 4 Abs. 1 RBStV abschließenden Charakter hat oder nur beispielhaft für die möglichen Ausnahmetatbestände zur Zahlung des Rundfunkbeitrags steht“, |
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| ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände abschließend und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21). |
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| Auch die weitere, in der Antragsschrift formulierte Frage, |
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| „ob nach dem Wortlaut der Vorschrift [des § 4 Abs. 1 RBStV] die dort genannten Leistungen auch tatsächlich bezogen werden müssen, oder ob die tatsächliche Bedürftigkeit dazu ausreicht ohne einen etwaigen Antrag zu stellen“, |
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| hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bereits nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin eine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hat, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt. Darüber hinaus lässt sich diese Frage anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. |
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| 3. Schließlich ist auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Er setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen - nach wie vor offen oder unbeantwortet bzw. unzureichend beantwortet gebliebenen - Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255 und vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 - NVwZ 1997, 1230; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). |
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| Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt hier nicht in Betracht, weil die zu entscheidenden Rechtsfragen ohne Schwierigkeiten anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden können und die Rechtssache nicht die erforderliche Ergebnisoffenheit aufweist. Der Senat verweist auch hierzu auf die Ausführungen unter 1. |
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| Die Entscheidung ist unanfechtbar. |
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