Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5. Senat) - 5 S 2286/25
Leitsatz
Über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Normenkontrollverfahren entscheidet der Senat gemäß § 9 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Die Regelung in § 4 AGVwGO (juris: VwGOAG BW 2008) führt nicht zu einem anderen Ergebnis.(Rn.12)
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 S 1474/23 - geändert.
Die vom Antragsteller nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2025 - 5 S 1474/23 - an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden in Höhe von
4.969,38 Euro
festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind ab dem 17. Juli 2025 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.
Gründe
I.
- 1
Mit Urteil vom 14. Mai 2025 - 5 S 1474/23 - hat der Senat den Antrag, den Bebauungsplan "7. Änderung Kreuzertalweg/Weingartenstraße" der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2023 für unwirksam zu erklären, abgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
- 2
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin gemäß § 164 VwGO i.V.m. §§ 103 ff ZPO beantragt, die ihr zu erstattenden Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 5.205,41 Euro festzusetzen, darunter auch Honorarauslagen in Höhe von 1.972,69 Euro zuzügl. 19 % USt (insgesamt: 2.347,11 Euro) für die Teilnahme der Dipl.-Biol. Frau E. an der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2025. Frau E. war für die Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren gutachterlich tätig gewesen. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, in der Terminsladung vom 20. Januar 2025 habe das Gericht darum gebeten, Frau E. vorsorglich in die Sitzung mitzubringen. In diesem Zusammenhang seien die geltend gemachten Honorarauslagen angefallen. Aus der Honorarrechnung der Frau E. vom 14. Juli 2025 sei zu ersehen, dass sie 15,25 Stunden zu je
- 3
115 Euro für die Vorbereitung und Teilnahme am Gerichtstermin, Fahrtkosten in Höhe von 146,80 Euro, einen darauf entfallenden Verwaltungsaufwand von 14,68 Euro und als Nebenkosten 3 % der Rechnungssumme (57,46 Euro), jeweils zuzügl. 19 % USt in Rechnung gestellt habe.
- 4
Mit Schriftsätzen vom 4. und vom 22. September 2025 ist der Antragsteller dem Kostenfestsetzungsantrag entgegengetreten. Die Honorarauslagen für Frau E. seien nicht erstattungsfähig. Sie sei nicht als Zeugin geladen gewesen, sondern habe den Parteivortrag der Antragsgegnerin erläutern sollen. Die von ihr geltend gemachte Stundenzahl zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung könne in diesem Umfang nicht angefallen sein oder sei jedenfalls nicht abrechnungsfähig. Auch bei einem Zeugen wäre nur der Zeitraum der Teilnahme an der Verhandlung zu berücksichtigen. Frau E. sei mit einer Stunde Verspätung zum Gerichtstermin erschienen und habe deshalb tatsächlich nur eine Stunde an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Die Hin- und Rückreise habe allenfalls zwei Stunden gedauert. Die geltend gemachten neun Stunden für die Teilnahme am Gerichtstermin seien somit nicht angefallen. Der Zeitaufwand für die Absprache mit der Antragsgegnerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung sei ohnehin nicht abrechenbar. Im Gegenteil führe eine Absprache dazu, dass die Aussage eines Zeugen nicht mehr verwertbar seien. Er sei "verbrannt". Ohnehin habe Frau E. in der mündlichen Verhandlung einräumen müssen, dass sie selbst nie an den streitgegenständlichen Grundstücken gewesen sei. Eine Mitarbeiterin habe diese besichtigt. Bei Nachfragen habe sich dann auch gezeigt, dass Frau E. mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut gewesen sei. Der Ansatz von einer Stunde für die Tätigkeit "Ablage, Verwaltung Fremdrechnung" sei nicht plausibel. Die Organisation einer Fahrkarte habe ebenfalls keine Viertelstunde gedauert. Der Stundensatz sei zu hoch. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass Frau E. zusätzlich noch einen Verwaltungsaufwand und außerdem Nebenkosten in Höhe von 3 % der Rechnungssumme berechnet habe.
- 5
Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Kosten für die Teilnahme eines Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach erstattungsfähig, wenn diese - wie hier mit der Bitte in der Ladung vom 20. Januar 2025 - vom Gericht veranlasst worden sei. In der mündlichen Verhandlung sei Frau E. vom Gericht gehört worden. Ihre Angaben seien an mehreren Stellen im Urteil verwertet worden. Zu Unrecht werfe der Antragsteller ihr daher eine mangelnde Vertrautheit mit dem Verfahrensgegenstand vor. Frau E. sei als Gutachterin auch nicht befangen gewesen. Das Gericht habe im Urteil deutlich gemacht, dass dieser Vorwurf in keiner Weise substantiiert sei. Die Vorbesprechung zwischen Frau E. und dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin sei erforderlich gewesen, um diese mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut zu machen, damit sie sachdienliche Angaben machen könne. Die Stundensätze seien für naturwissenschaftliche Sachverständige angemessen und üblich. Die im JVEG genannten Stundensätze seien nicht anwendbar.
- 6
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 S 1474/23 - hat die Kostenbeamtin des beschließenden Gerichtshofs die Kosten in Höhe von 5.192,08 Euro festgesetzt (die Antragsgegnerin hatte den Betrag zuvor entsprechend reduziert) und dabei die geltend gemachten Kosten für die Teilnahme von Frau E. an der mündlichen Verhandlung in voller Höhe berücksichtigt. Zur Begründung heißt es, diese Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S. des
- 7
§ 162 VwGO notwendig gewesen. Das Gericht habe darum gebeten, eine sachkundige Person in die mündliche Verhandlung mitzubringen und habe das "Privatgutachten" mehrfach zur Begründung des Urteils herangezogen. Die Unterstellung, Frau E. sei befangen gewesen, habe bereits das Gericht im Urteil zurückgewiesen. Die geltend gemachten Beträge seien weder überhöht noch gar unangemessen, sondern bewegten sich im üblichen Rahmen der Kosten eines Privatgutachtens.
- 8
Gegen diesen ihm am 3. November 2025 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 17. November 2025 beim beschließenden Gerichtshof eingelegte "Beschwerde" des Antragstellers.
II.
- 9
1. Die vom Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 S 1474/23 - eingelegte "Beschwerde" ist gemäß § 122 Abs. 1,
- 10
§ 88 VwGO in entspr. Anwendung als Erinnerung i.S. der §§ 165, 151 VwGO auszulegen. Denn dies ist der gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegebene Rechtsbehelf. Die fehlerhafte Bezeichnung ist unschädlich.
- 11
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Begehren eines Beteiligten nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzziel zu ermitteln. Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Begründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Zwar kommt der Bezeichnung des Antrags für die Ermittlung des wirklich Gewollten gesteigerte Bedeutung zu, wenn der Antragsteller - wie hier - anwaltlich vertreten ist. Auch dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn zweifelsfrei zu erkennen ist, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42). So ist es hier. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist zu ersehen, dass er die Entscheidung des Kostenbeamten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat überprüfen lassen will. Der dafür nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene Rechtsbehelf ist die Erinnerung.
- 12
2. Über die Erinnerung entscheidet der Senat gemäß § 9 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Allerdings ist das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren, weshalb die Entscheidung darüber im Regelfall in der Besetzung zu ergehen hat, in der auch die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 - NVwZ 2005, 466; Senatsbeschluss vom 27.5.2025 - 5 S 813/25 - juris; BayVGH Beschluss vom 23.4.2025 - 22 M 24.40025 - juris und Hug in Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 31. Aufl., 2025, § 165 Rn. 3). Über die Kosten hat der Senat im Normenkontrollurteil vom 14. Mai 2025 - 5 S 1474/23 - aber entsprechend der landesrechtlichen Regelung in § 4 AGVwGO in der Besetzung von fünf Richtern entschieden. Das führt jedoch nicht dazu, dass auch die Entscheidung über die Erinnerung in dieser Besetzung getroffen werden müsste.
- 13
a) Die Regelung in § 4 AGVwGO ist einschränkend auszulegen. Der Senat orientiert sich dabei am Beschluss des Großen Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 15. Dezember 2008 im Verfahren GRS 1/08 (VBlBW 2009, 257). Mit diesem Beschluss wurde klargestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 47 Abs. 6 VwGO im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle in der Besetzung von drei Richtern entscheidet. Nach den in diesem Beschluss herausgearbeiteten Grundsätzen ist auch über die Erinnerung gemäß §§ 165, 151 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden.
- 14
b) Abzustellen ist zunächst auf den Wortlaut. Nach § 4 AGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Art sowie von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften in der Besetzung von fünf Richtern. Im Verfahren der Erinnerung trifft der Senat eine solche Entscheidung nicht. Vielmehr geht es allein um die Festsetzung zu erstattender Kosten. Dass die Kostenentscheidung in Normenkontrollurteilen in der Besetzung von fünf Richtern getroffen wird, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn dies ist die zwangsläufige Folge des § 161 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht im Urteil - und nicht in einem gesonderten Verfahren - über die Kosten entscheidet.
- 15
c) Auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 4 AGVwGO spricht gegen die Anwendung dieser Norm auch im Erinnerungsverfahren. Im Normenkontrollverfahren wird den Oberverwaltungsgerichten bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen (vgl. § 184 VwGO, § 1 Abs. 1 AGVwGO) eine außergewöhnliche Entscheidungsmacht eingeräumt. Sie entscheiden nicht nur den Einzelfall, sondern können Rechtsnormen allgemein verbindlich für unwirksam erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Eine solche Entscheidungsmacht haben die Oberverwaltungsgerichte im Erinnerungsverfahren nicht. Daher bedarf es hier auch keiner Entscheidung durch fünf Richter.
- 16
d) Fehlt es danach aber an zwingenden Gründen für eine Entscheidung durch fünf Richter auch im Erinnerungsverfahren, so verbleibt es bei der "Standardbesetzung" aus § 9 Abs. 3 VwGO mit drei Richtern, denn wegen seines Charakters als Ausnahmeregelung ist § 4 AGVwGO eng auszulegen. Das deckt sich mit der Auffassung der anderen Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichtshofs, die über "Nebenverfahren" zu Normenkontrollverfahren in der Besetzung mit drei Richtern befinden (vgl. etwa die Beschlüsse vom 19.12.2025 - 14 S 1464/25 - und vom 22.08.2023 - 1 S 1021/23 - n. v.). Dass über den Streitwert auch im Normenkontrollverfahren in der Besetzung von drei Richtern entschieden wird, ist ohnehin gängige Praxis.
- 17
3. Die nach dem Vorstehenden statthafte Erinnerung ist auch sonst zulässig. Insbesondere hat sie der Antragsteller am 17. November 2025 innerhalb der mit der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 3. November 2025 beginnenden Frist von zwei Wochen formgerecht eingelegt (§§ 165, 151 VwGO).
- 18
4. Die Erinnerung ist indessen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
- 19
a) Mit der Erinnerung beantragt der Antragsteller, den Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe des Betrages von 2.347,50 Euro (1.972,69 Euro zzgl. USt) nebst der darauf festgesetzten Zinsen zu ändern. In der Sache macht der Antragsteller damit geltend, die Kosten für die Teilnahme der Sachverständigen Frau E. an der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2025 seien schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Jedenfalls seien die von Frau E. in der Rechnung vom 14. Juli 2025 dafür abgerechneten Kosten gar nicht oder jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe angefallen. Der abgerechnete Stundensatz sei außerdem übersetzt.
- 20
b) Die Kosten für die Teilnahme von Frau E. an der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2025 sind indessen dem Grunde nach erstattungsfähig.
- 21
aa) Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Die Kosten für die Beiziehung eines privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung können danach mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO nur unter engen Voraussetzungen ersetzt verlangt werden. Eine Kostenerstattung scheidet insbesondere dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Verwaltungsverfahren geboten gewesen wäre. Wie bereits die Kostenbeamtin im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt hat, sind die für die Teilnahme eines Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung angefallenen Kosten aber dem Grunde nach erstattungsfähig, wenn das Gericht das Erscheinen des von der Behörde bereits im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachters in der mündlichen Verhandlung veranlasst hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.5.2025 - 4 KSt 1.24 - juris und BayVGH, Beschluss vom 23.4.2025 - 22 M 24.40025 - juris). Zutreffend macht die Antragsgegnerin dazu geltend, in der Terminsladung vom 20. Januar 2025 habe das Gericht darum gebeten, Frau E. vorsorglich in die Sitzung mitzubringen. Sie wurde sogar namentlich bezeichnet, weil sie als Projektleiterin die von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans eingeholte artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zu verantworten hatte.
- 22
bb) Der Antragsteller macht zahlreiche Einwendungen gegen die Sachkunde von Frau E. geltend und leitet daraus ab, die Kosten für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung seien deshalb nicht erstattungsfähig. Das geht fehl. Ob solche Kosten erstattungsfähig sind, ist ex ante zu beurteilen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendung verursachenden Handlung. Ob sich diese im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellt, ist ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.3.2020 - GrSen 1.19 - BVerwGE 168, 39). Die Antragsgegnerin durfte es danach für erforderlich halten, Frau E. in die mündliche Verhandlung mitzubringen, weil diese in der Ladung namentlich bezeichnet war. Wie die Ausführungen im Urteil vom 14. Mai 2025 zeigen, hat der Senat die Angaben von Frau E. in der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch umfangreich verwertet.
- 23
c) Wie ausgeführt, sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die notwendigen Aufwendungen erstattungsfähig. Die Kostenerstattung ist danach nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach beschränkt. Die Notwendigkeit einer Aufwendung auch der Höhe nach muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, soweit sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.2019 - 2 KSt 1.19 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 59).
- 24
aa) Was den Zeitaufwand betrifft, so kann nur die Zeit als erforderlich anerkannt werden, die ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich sorgfältig und adäquat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (auf Basis des von ihm schon erstellten Gutachtens) vorzubereiten. Dabei sind der Umfang und der Grad der Schwierigkeit des Streitstoffes unter Berücksichtigung der Sachkunde des Gutachters auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Verwaltungsstreitsache angemessen zu berücksichtigen (BayVGH, Beschluss vom 23.4.2025 - 22 M 24.40025 - juris).
- 25
aaa) Für die fachliche Vorbereitung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hat Frau E. insgesamt 4,75 Stunden in ihrer Rechnung vom 14. Juli 2025 in Ansatz gebracht. Das ist nicht zu beanstanden.
- 26
In der Rechnung vom 14. Juli 2025 hat Frau E. diesen Aufwand im Einzelnen aufgeführt. Für die "Teams-Termin Vorbereitung Gerichtstermin, Unterlagen zusammenrichten" am 6. Mai 2025 hat sie 1,75 Stunden, für die "Vorbereitung Gerichtstermin: Sichten Antwortschreiben Stadt N." am 7. Mai 2025 1 Stunde und für die "Vorbereitung Gerichtstermin: Sichten/Notizen Schreiben RA ..." am 13. Mai 2025 2 Stunden abgerechnet. Auf die Rügen des Antragstellers hin hat die Antragsgegnerin die für sich genommen nicht immer eindeutig nachvollziehbare Tätigkeitsbeschreibung auch plausibel erläutert.
- 27
(1) Unter "Teams-Termin Vorbereitung Gerichtstermin, Unterlagen zusammenrichten" am 6. Mai 2025 sei - so die Antragsgegnerin - die Durchführung einer Videokonferenz zu verstehen, in der Frau E. mit der Antragsgegnerin besprochen habe, welche Punkte bislang im Bebauungsplanverfahren diskutiert worden seien und in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich relevant werden dürften. Dass ein solcher Termin einschließlich der notwendigen Vor- und Nachbereitung insgesamt 1,75 Stunden in Anspruch nimmt, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller schriftlich umfangreich Einwendungen gegen die von Frau E. zu verantwortende artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vorgebracht und dabei zu einer Vielzahl von Einzelpunkten Stellung genommen hatte. Naturgemäß hatte auch die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 1. Februar 2024 umfangreiche Ausführungen zu den Kritikpunkten des Antragstellers gemacht. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen eine Videokonferenz einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung einen beträchtlichen Zeitraum in Anspruch nimmt. 1,75 Stunden sind jedenfalls ohne weiteres plausibel.
- 28
Der Antragsteller wendet hier ein, eine solche Absprache im Vorfeld der mündlichen Verhandlung führe bei einem Zeugen dazu, dass er "verbrannt" sei. Bei einem Gutachter könnten jedenfalls die entsprechenden Kosten nicht anerkannt werden. Letztlich stellt der Antragsteller damit die Erstattungsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach in Frage, indem er geltend macht, Frau E. sei wegen dieser Absprache mit der Antragsgegnerin im Vorfeld ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 98 VwGO, § 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO befangen, weil ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Zu folgen ist dem nicht. Frau E. war bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans für die Antragsgegnerin tätig. Sie hat im Auftrag der Antragsgegnerin die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung erstellt. Zwangsläufig stand sie deshalb mit der Antragsgegnerin in Kontakt. Die Antragsgegnerin hat sich die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zu eigen gemacht. In der mündlichen Verhandlung sollte Frau E. zu den dagegen vorgebrachten Einwendungen befragt werden und dazu Stellung nehmen. Es liegt auf der Hand, dass Frau E. unter diesen Umständen mit der Antragsgegnerin die vorgebrachten Einwendungen erörtern musste, schon um zu wissen, auf welche Fragen sie ihre Aufmerksamkeit bei der Vorbereitung konzentrieren muss. Es war die Sache des Senats, diese Zusammenhänge bei der Bewertung der Angaben von Frau E. im Urteil zu berücksichtigen. Dies ist dort auch geschehen.
- 29
(2) Für die weiteren Vorbereitungstätigkeiten am 7. und am 13. Mai 2025 hat Frau E. insgesamt weitere 3 Stunden angesetzt. Dass ein solcher Zeitaufwand erforderlich war, um das Vorbringen in den o.g. Schriftsätzen zu dem erstellten Gutachten in Beziehung zu setzen und die Einwendungen zu prüfen, um darauf in der mündlichen Verhandlung reagieren zu können, ist ebenfalls schlüssig. Hinsichtlich der Kosten für den am 13. Mai 2025 erbrachten Vorbereitungsaufwand hat der Antragsteller gerügt, einen Rechtsanwalt ..., dessen Schreiben hätte gesichtet werden können, gebe es nicht. Dem hält die Antragsgegnerin plausibel entgegen, es handele sich um ein Schreibversehen. Gemeint gewesen sei ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers xxxxxxxxx (ersichtlich das Schreiben vom 9. Mai 2025, in dem sich der Antragsteller erneut - wenn auch in geringerem Umfang - mit der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung auseinandergesetzt hat).
- 30
bbb) Der Zeitaufwand von 9 Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist ebenfalls in vollem Umfang erstattungsfähig.
- 31
Der Antragsteller macht geltend, 9 Stunden seien jedenfalls übersetzt. An der mündlichen Verhandlung habe sie - wegen einer Verspätung der Deutschen Bahn, wie die Antragsgegnerin plausibel ergänzt - nur eine Stunde teilgenommen (ausweislich des Protokolls von 10:46 Uhr bis zum Sitzungsende um 11:48 Uhr). Für die Reise seien allenfalls zwei Stunden angefallen. Durchdringen kann er damit nicht.
- 32
Sollte der Antragsteller rügen wollen, dass die Zeit für die An- und Abreise überhaupt in Ansatz gebracht wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Zeit einschließlich der Wartezeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG abrechnungsfähig ist. Dass insgesamt ein Zeitaufwand von 9 Stunden angefallen ist, hat die Antragsgegnerin plausibilisiert. Ausweislich der von ihr vorgelegten Fahrkarten ist Frau E. am 14. Mai 2025 um 6:58 Uhr vom Bahnhof in Tübingen abgefahren. Jedenfalls war dies der planmäßige Abfahrtszeitpunkt. Die Rückfahrt von Mannheim nach Tübingen sollte um 12:42 Uhr beginnen. Die Ankunft in Tübingen war für 14:58 Uhr vorgesehen. Addiert man dazu jeweils die Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Bahnhof, ergibt sich leicht eine Reisezeit von 9 Stunden.
- 33
ccc) Im Zusammenhang mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hat Frau E. zwei weitere Positionen in ihrer Rechnung in Ansatz gebracht, und zwar jeweils 0,25 Stunden für die Tätigkeiten "Tel. Abst. Fr. W.-D. zu Gerichtstermin" bereits am 30. Januar 2025, d.h. wenige Tage nach der gerichtlichen Ladung, und "Organisation Rückfahrkarte Tübingen-Mannheim" am 7. Mai 2025. Dieser Zeitaufwand ist ebenfalls in vollem Umfang erstattungsfähig.
- 34
Den erstgenannten Punkt hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern nur pauschal bestritten. Ersichtlich ist unter diesen Punkt der Zeitaufwand für die Vorabinformation von Frau E. darüber zu verstehen, dass gegen den Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren anhängig ist, das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und um die Teilnahme von Frau E. gebeten hat. Die Abrechnung einer Zeitdauer dafür von 0,25 Stunden ist ebenso angemessen wie für die Organisation der Fahrkarte. Denn eine Abrechnung in Schritten von 0,25 Stunden ist nicht zu beanstanden und einer minutengenauen Abrechnung bedarf es nicht (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2025 - VI-6 W 3/24 (Kart) - WuW 2025, 614).
- 35
ddd) Nicht abrechnungsfähig ist dagegen der Zeitaufwand von einer Stunde für die Tätigkeit "Ablagen, Verwaltung Fremdrechnung" am 20. Mai 2025.
- 36
Der Antragsteller wendet ein, es sei nicht klar, was sich hinter diesem Punkt verberge und welche "Fremdrechnung" abgelegt worden sein soll. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, es handele sich dabei um die im Nachgang zur Teilnahme am Gerichtstermin erforderlich gewordenen organisatorischen Tätigkeiten, insbesondere die interne Dokumentation sowie die Inrechnung-stellung der damit verbundenen Kosten, wird deutlich, dass darunter der Zeitaufwand für Erstellung der Rechnung gegenüber der Antragsgegnerin zu verstehen ist. Derartige Kosten stellen kein Zeitaufwand für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dar. Ohnehin ist allgemein anerkannt, dass der Zeitaufwand für die Erstellung einer Rechnung nicht gesondert in Ansatz gebracht werden kann.
- 37
bb) Der von Frau E. berechnete Stundensatz von 115 Euro zzgl. 19 % USt ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen.
- 38
Der Antragsteller beanstandet diesen Stundensatz als zu hoch. Insbesondere für die Reisezeit, die Ablage von Dokumenten bzw. die Organisation der Fahrkarte könne ein so hoher Stundensatz nicht berechnet werden. Durchdringen kann er damit nicht. Der Stundensatz ist im Gegenteil angemessen. Das Argument der Antragsgegnerin, ein solcher Stundensatz sei üblich, ist plausibel. Zwar sind bei einem privat beauftragten Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit des Stundenlohns die Stundensätze des JVEG nicht maßgeblich, auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.1.2007 - VII ZB 74.06 - NJW 2007, 1532 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.7.2025 - VI-6 W 3/24 (Kart) - WuW 2025, 614). Umgekehrt lässt sich jedoch sagen, dass der Stundensatz jedenfalls nicht übersetzt ist, wenn er sich im Rahmen der Stundensätze der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG hält. So ist es hier. Die dort genannten Stundensätze reichen von 87 Euro für die Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet der Vermessungstechnik und der Musikinstrumente und bis zu 169 Euro für die Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen bei Fahrzeugen. Ein Stundensatz für die Erstellung eines artenschutzrechtlichen Gutachtens ist dort nicht aufgeführt. Der von Frau E. berechnete hält sich jedoch im mittleren Bereich der genannten Stundensätze. Als unangemessen kann er deshalb nicht gelten. Eine Differenzierung der Stundensätze für die einzelnen Tätigkeiten ist nicht vorgesehen.
- 39
cc) Der von Frau E. in Rechnung gestellte "Verwaltungsaufwand" von 10 % der Kosten der Fahrkarte und von 3 % der Rechnungssumme für Nebenkosten ist nicht erstattungsfähig. Das rügt der Antragsteller zu Recht. Es handelt sich dabei ersichtlich um Allgemeinkosten der Frau E. für ihre gutachterliche Tätigkeit. Ob Frau E. zivilrechtlich berechtigt ist, solche Kosten gegenüber der Antragsgegnerin abzurechnen, bedarf hier keiner Entscheidung. Sie können jedenfalls nicht dem Antragsgegner auferlegt werden, denn es fehlt an einem spezifischen Bezug zur Teilnahme der Frau E. an der mündlichen Verhandlung. Auch nach
- 40
§ 12 - des hier allerdings nicht unmittelbar anwendbaren - JVEG sind die Gemeinkosten des Sachverständigen nur unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen ersetzbar.
- 41
dd) Die für die Teilnahme der Frau E. an der mündlichen Verhandlung in Ansatz gebrachten Kosten in Höhe von 2.347,50 Euro sind daher um 222,70 Euro (115 + 57,46 + 14,68) x 1,19 zu kürzen.
- 42
d) Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG kommt im Verfahren der Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zur Anwendung. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es indessen nicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG). Eine Streitwertfestsetzung ist damit entbehrlich.
- 43
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 5 S 1474/23 6x (nicht zugeordnet)
- 9 B 56.11 1x (nicht zugeordnet)
- 9 KSt 6.04 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 813/25 1x (nicht zugeordnet)
- 22 M 24.40 3x (nicht zugeordnet)
- 14 S 1464/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 1021/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 KSt 1.24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 KSt 1.19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 W 3/24 2x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 74.06 1x (nicht zugeordnet)