Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 47/26
Leitsatz
Zwischenentscheidungen des Verwaltungsgerichts in Gestalt sogenannter „Hängebeschlüsse“, mit denen Interimsregelungen bis zur Entscheidung über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren getroffen oder hierauf gerichtete Anträge abgelehnt werden, können grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (§ 146 Abs. 2 VwGO) steht dem nicht entgegen. Der 11. Senat hält an seiner hiervon abweichenden Rechtsprechung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - juris Rn. 3) nicht mehr fest.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2025 - 1 K 15622/25 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin, eine im Jahr 1970 geborene aserbaidschanische Staatsangehörige, hat vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffend ein von der Bundespolizeidirektion Stuttgart unter dem 13.12.2025 angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie den Erlass einer - hier streitgegenständlichen - gerichtlichen Zwischenentscheidung begehrt. Sie hat im Zusammenhang mit der begehrten Zwischenentscheidung beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (Hängebeschluss) aufzugeben, ihre Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) unverzüglich bis zur Entscheidung über den Eilantrag zu löschen.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung mit dem im Tenor genannten Beschluss vom 29.12.2025 abgelehnt und die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Es hat zur Begründung ausgeführt, es seien weder aufgrund des Sachvortrags der Antragstellerin noch anhand der vorgelegten Schriftstücke hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch den Vollzug des am 13.12.2025 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zu einer Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren irreversible Zustände oder für die Antragstellerin irreversible und schwerwiegende Nachteile entstehen könnten. Allein das emotionale Interesse, gerade den bevorstehenden Jahreswechsel gemeinsam mit den - räumlich entfernt lebenden - Familienangehörigen zu verbringen oder diese ohne zeitliche Verzögerung besuchen zu können, genüge hierfür nicht. Soweit die Antragstellerin auf gesundheitliche Beschwerden wegen einer Angina-Pectoris-Erkrankung verweise, sei nichts dafür erkennbar, dass es sich um eine akute lebensbedrohliche Krankheit handele, die bei weiterem Zuwarten ein Wiedersehen der Familienangehörigen zu vereiteln drohe.
- 3
Die Antragstellerin hat gegen den am 29.12.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 09.01.2026 Beschwerde eingelegt und zugleich begründet.
II.
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
- 5
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft.
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Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, mit denen Interimsregelungen bis zur Entscheidung über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren getroffen oder hierauf gerichtete Anträge abgelehnt werden, können grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (§ 146 Abs. 2 VwGO) steht dem nicht entgegen, da die Zwischenentscheidung in Gestalt eines sog. „Hängebeschlusses“ des Verwaltungsgerichts keine solche Verfügung ist. Sie steht einer prozessleitenden Verfügung auch nicht gleich. Denn die Zwischenentscheidung beschränkt sich nicht lediglich darauf, den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens zu gestalten (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.2023 - 11 S 1926/23 - juris Rn. 4 f.), sondern trifft eine sachliche, materiell-rechtliche Regelung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.10.2021 - 5 S 2503/21 - juris Rn. 3, vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 - juris Rn. 4 und vom 14.10.2019 - 9 S 2643/19 - juris Rn. 4 m.z.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 30.10.2025 - 1 B 283/25 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2025 - OVG 10 S 3/25 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 10.12.2024 - 15 C 24.1703 - juris Rn. 6 und vom 11.07.2024 - 6 CE 24.1111 - juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2024 - 6 B 664/24 - juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 13.06.2022 - 1 ME 64/22 - juris Rn. 1; OVG SH, Beschluss vom 09.02.2021 - 3 MB 2/21 - juris Rn. 2; HessVGH, Beschluss vom 12.02.2020 - 9 B 3008/19 - juris Rn. 2). Der Senat hält insoweit an seiner hiervon abweichenden Rechtsprechung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2018 - 11 S 2094/17 - juris Rn. 3) nicht mehr fest.
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Die Beschwerde ist auch sonst zulässig.
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Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht aufgrund einer Erledigung des angegriffenen Beschlusses entfallen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.05.2025 - 6 C 3.24 - juris Rn. 17 f.). Zwar hatte die Antragstellerin gegenüber dem Verwaltungsgericht ihr Begehren zum Ausdruck gebracht, ein „familiäres Zusammentreffen über Silvester“ in der Bundesrepublik erleben zu wollen und die Dringlichkeit gerade mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel sowie die drohende „unwiederbringliche Verhinderung eines seltenen familiären Zusammentreffens über Silvester“ begründet (Schriftsatz vom 27.12.2025, Seite 1 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts). Auch in der Beschwerdeschrift vom 09.01.2026 erwähnt sie - als einen von vielen Stichpunkten - noch das (vor dem Verwaltungsgericht geäußerte) Interesse, den Jahreswechsel mit ihrer Familie gemeinsam zu verbringen. Ungeachtet dessen ist nicht davon auszugehen, dass sich der angegriffene Beschluss nach dem Jahreswechsel erledigt hätte. Denn die Antragstellerin hat ihren Antrag dahingehend formuliert, dass sie im Wege der Zwischenregelung eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihre Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufig zu löschen. Dieses Begehren ist nicht durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise gegenstandslos geworden.
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2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung einer Zwischenentscheidung ist allein, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.12.2024 - 15 C 24.1703 - juris Rn. 9). Dies ist - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - vorliegend nicht der Fall.
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Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines sog. Hänge- oder Schiebebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass einer Zwischenentscheidung ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.10.2019 - 9 S 2643/19 - juris Rn. 6).
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An diesem Maßstab gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Zwischenentscheidung nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass ohne den Erlass einer Zwischenentscheidung jedenfalls keine irreversiblen Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohten. Es seien weder aufgrund des Sachvortrags der Antragstellerin noch anhand der vorgelegten Schriftstücke hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch den Vollzug des am 13.12.2025 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots bis zu einer (Schluss-)Entscheidung in dem Eilrechtsschutzverfahren irreversible Zustände eintreten oder für sie irreparable und schwerwiegende Nachteile entstehen könnten. Die Antragstellerin trage hinsichtlich der Dringlichkeit ihres Begehrens lediglich vor, ihre gesamte Familie habe geplant, Silvester und den anstehenden Jahreswechsel gemeinsam in Deutschland zu feiern. Mit diesem Vorbringen sei ein irreversibler oder schwerwiegender Nachteil, dessen Abwendung im Wege einer gerichtlichen Zwischenentscheidung geboten wäre, auch unter Würdigung des grundrechtlichen Schutzes der Familie und des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin sei vielmehr auf einen Besuch ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet nach einer gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag, sofern dieser Erfolg habe, zu verweisen. Umstände, die ein Zuwarten bis dahin als besondere und nicht hinzunehmende Härte erscheinen ließen oder die einem späteren familiären Zusammentreffen entgegenstünden, seien weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Allein das emotionale Interesse, gerade den bevorstehenden Jahreswechsel gemeinsam mit den - räumlich entfernt lebenden - Familienangehörigen zu verbringen oder diese ohne zeitliche Verzögerung besuchen zu können, genüge hierfür jedenfalls nicht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf ihre gesundheitlichen Beschwerden und die ärztliche Behandlung wegen einer Angina-Pectoris-Erkrankung verweise, sei nichts dafür erkennbar, dass es sich um eine akute lebensbedrohliche Krankheit handele, die bei weiterem Zuwarten ein Wiedersehen der Familienangehörigen zu vereiteln drohe.
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Der Senat teilt diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Die Antragstellerin führt keine Umstände an, die diese Begründung erschüttern.
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3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.10.2019 - 9 S 2643/19 - juris Rn. 10). Die Zwischenentscheidung ergeht damit nicht in einem gegenüber dem Eilverfahren selbständigen Nebenverfahren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).
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