Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1672/25

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren ist im Verwaltungsprozess ausgeschlossen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2009 - 1 S 749/09 -, juris Rn. 4).(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 18. August 2025, 10 K 2002/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. August 2025 - 10 K 2002/25 - wird verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I. Die am 22.08.2025 eigelegte Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren durch den ihm am 19.08.2025 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg ist unzulässig. Denn die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Anhörungsrügeverfahren ist im Verwaltungsprozess ausgeschlossen. Daher ist sie zu verwerfen, § 173 Satz 1 VwGO, § 572 Abs. 2 ZPO.

2

Zwar führt der Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Beschlüsse, mit denen Anhörungsrügen als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen werden (vgl. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO), nicht als solcher dazu, dass auch die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe für das entsprechende Anhörungsrügeverfahren unanfechtbar wäre. Denn es gibt im Verwaltungsprozess keinen allgemeinen Grundsatz, dass im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe der Rechtszug nicht weiter führen darf als im zugehörigen Hauptsacheverfahren (BVerfG, Beschluss vom 17.03.1988 - 2 BvR 233/84 -, juris Rn. 19; Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166 Rn. 227; Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 166 Rn. 66b). Vielmehr bedarf es regelmäßig einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, soll die Beschwerde, abweichend von § 146 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.09.2016 - 4 C 16.915 -, juris Rn. 2). Abweichend hiervon ist jedoch wegen der Natur des außerordentlichen Rechtsbehelfs (vgl. Rudisile/Emmenegger in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, § 152a VwGO Rn. 7 ) der Anhörungsrüge, die allein auf die Selbstkontrolle des entscheidenden Gerichts angelegt ist, eine - wenn auch im Prozesskostenhilfeverfahren nur mittelbare - inhaltliche Prüfung durch die im Instanzenzug übergeordnete Beschwerdeinstanz ausgeschlossen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.2009 - 1 S 749/09 -, juris Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - L 25 AS 670/10 B PKH -, juris Rn. 1; aA Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.09.2016 - 4 C 16.915 -, juris Rn. 2).

3

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach Einfügung des § 152a VwGO mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 09.12.2004 (BGBl. I, S. 3220) mit Wirkung vom 01.01.2005 die Beschwerde gegen Beschlüsse in Prozesskostenhilfesachen durch Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I, S. 3533) mit Wirkung vom 01.01.2014 eingeschränkt worden ist und seitdem Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden können. Denn mit dieser Gesetzesänderung sollte allein eine Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit verfolgt werden (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.). Hingegen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die erste ausdrückliche Einschränkung der zuvor bestehenden Beschwerdemöglichkeiten gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen eine andere, sich aus der Natur der Sache ergebende Beschränkung aufgehoben werden sollte.

4

II. Gerichtskosten sind in diesem Verfahren nicht zu erheben. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller über eine Beschwerdemöglichkeit belehrt, die tatsächlich nicht besteht. Daher liegt eine unrichtige Sachbehandlung vor, die zur Folge hat, dass Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), worüber das Gericht zu entscheiden hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG). Da im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO), bedarf dieser Beschluss keiner Kostenentscheidung.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen